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SGB 2 - Bedarfsgemeinschaft Das Quiz fortsetzen (Spielstand beibehalten) Die Gebrauchsanweisung lesen. Die Spielregel lesen. Spielmodus umschalten. Mehrere Spieler Das Quiz neu starten (Punktestand zurücksetzen) Maximale Überlegungszeit 120 Sekunden Das Verlaufsprotokoll einsehen.

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SGB 2 - Bedarfsgemeinschaft

Das Quiz fortsetzen(Spielstand beibehalten)

Die Gebrauchsanweisung lesen.

Die Spielregel lesen.

Spielmodus umschalten. Mehrere Spieler

Das Quiz neu starten(Punktestand zurücksetzen)

Maximale Überlegungszeit 120 Sekunden

Das Verlaufsprotokoll einsehen.

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Alleinstehend&

Erwerbstätig

Allein-erziehende

Mutter

1

Drei Generationen unter einem

Dach

Eine „ganz

normale“ Familie

Die WG Selbständig

1 11 1 1

2 2 22 2 2

3 3 33 3 3

4 4 44 4 4

5 5 55 5 5

. Einsatz: 1 Punkte1An der Reihe ist Gruppe Frage 30

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1- Alleinstehend und Erwerbstätig

A

B

C

D

Einkommen sind alle geldwerten Leistungen, die der Leistungsempfänger vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erworben hatte.

Einkommen entspricht dem Durchschnittslohn des vorherigen Jahres.

Herr M. beantragt ALG II. Er ist alleinstehend und verdient 400€ brutto im Monat. Aufgrund eines Unfalls bekommt er einmalig 5.000€ Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB. Zudem wird ihm Weihnachtsgeld in Höhe von 400€ brutto ausgezahlt.Was versteht man unter Einkommen?

Einkommen sind alle geldwerten Leistungen, die dem Leistungsempfänger regelmäßig zur Verfügung stehen.

Einkommen sind alle geldwerten Leistungen, die dem Leistungsempfänger während des Bewilligungszeitraums zufließen.

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Richtig

Einkommen sind alle geldwerten Leistungen, die dem Leistungsempfänger während des Bewilligungszeitraums zufließen.

In diesem Fall also: 5.000€ Schmerzensgeld § 252 Abs. 2 BGB (einmalig)

+400€ Weihnachtsgeld (einmalig)

+400€ Bruttolohn (monatlich)

+Das ihm zustehende ALG II (monatlich)

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Falsch

Leider falsch... Versuche es doch einfach noch einmal :)

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2- Alleinstehend und Erwerbstätig

A

B

C

D

Herr M. beantragt ALG II. Er ist alleinstehend und verdient 400€ brutto im Monat. Aufgrund eines Unfalls bekommt er einmalig 5.000€ Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB. Zudem wird ihm Weihnachtsgeld in Höhe von 400€ brutto ausgezahlt.Welches Einkommen wird bei der ALG II-Berechnung nicht berücksichtigt?

Der monatliche Verdienst, da „Minijobs“ (bis 400€) nur aus versicherungstechnischen Gründen angemeldet werden aber keine Steuern oder ähnliches abgezogen werden.

Das Schmerzensgeld, weil Schadensersatzzahlungen für immaterielle Schäden grundsätzlich nicht bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Das Weihnachtsgeld, weil sein Arbeitgeber nicht zu einer Zahlung verpflichtet ist und es somit ein nicht zu berücksichtigendes Geldgeschenk darstellt.

Alles. Im Monat Dezember werden als sogenanntes „Weihnachtspräsent von Amts wegen“ keine Einkünfte in der Berechnung berücksichtigt.

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Richtig

Das Schmerzensgeld, weil Schadensersatzzahlungen für immaterielle Schäden grundsätzlich nicht bei der Berechnung berücksichtigt werden.

§ 11a SGB II Nicht zu berücksichtigendes Einkommen...(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach§ 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen....

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Falsch

Leider falsch... Versuche es doch einfach später noch einmal :)

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3- Alleinstehend und Erwerbstätig

A

B

C

D

Herr M. beantragt ALG2. Er ist alleinstehend und verdient 400€ brutto im Monat. Aufgrund eines Unfalls bekommt er einmalig 5.000€ Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB. Zudem wird ihm Weihnachtsgeld in Höhe von 400€ brutto ausgezahlt.Welche der zu berücksichtigenden Einnahmen fallen unter laufende, einmalige oder wechselnde Einnahmen?

Die monatlich zufließenden 400€ Lohn bezeichnet man als laufende Einnahmen.Einmalige Einnahmen sind die 5000€ Schmerzensgeld.Nicht berücksichtigt wird das Weihnachtsgeld.

Die monatlich zufließenden 400€ Lohn bezeichnet man als laufende Einnahmen.Einmalige Einnahmen sind die 400€ Weihnachtsgeld.Nicht berücksichtigt wird die Entschädigungszahlung.

Laufendes Einkommen sind sowohl die monatlichen 400€ Lohn, als auch das jährliche Weihnachtsgeld von 400€. Das Schmerzensgeld ist eine einmalige Zahlung.

Das Schmerzensgeld ist eine einmalige Zahlung.Unter wechselnden Einnahmen versteht man die sich für einen Monat geänderten Arbeitseinkünfte, also Lohn und Weihnachtsgeld zusammen 800€.

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Richtig

Hr. M. erhält jeden Monat seinen Lohn über 400€. Dieser Lohn ist somit laufendes Einkommen. Für alle laufende Einnahmen gilt das Zuflussprinzip, d.h. Sie werden im jeweiligen Monat des Zuflusses angerechnet. §11 Abs. 2 Satz 1 SGB II

Einnahmen, die wie das Weihnachtsgeld, in größeren als monatlichen Abständen zufließen, zählen zu den einmaligen Einnahmen. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II

Wechselndes Einkommen sind laufende Einnahmen in unterschiedlicher Höhe. Hier kann zur Anrechnung das Durchschnittseinkommen herangezogen werden.

Das Schmerzensgeld wird nach § 11a SGB II Abs. 2 nicht berücksichtigt.

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Falsch

Leider falsch... Versuche es doch einfach noch einmal :)

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4- Alleinstehend und Erwerbstätig

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C

Herr M. beantragt ALG II. Er ist alleinstehend und verdient 400€ brutto im Monat. Aufgrund eines Unfalls bekommt er einmalig 5.000€ Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB. Zudem wird ihm Weihnachtsgeld in Höhe von 400€ brutto ausgezahlt.Wie viel vom monatlichen Einkommen wird angerechnet?

D

270€. Abgezogen wird erst der Erwerbstätigenfreibetrag (20%) und anschließend die Werbungskostenpauschale von 50€.

262,50€Abgezogen wird erst die Werbungskostenpauschale von 50€ und anschließend vom Restbetrag der Erwerbstätigenfreibetrag (25%).

300€Es wird nur die Werbungskostenpauschale von 100€ abgezogen. Der Erwerbstätigen-freibetrag (25%) wird erst bei einem laufendem Einkommen über 550€ abgezogen.

240€Abgezogen wird erst die Werbungskostenpauschale von 100€ und anschließend vom Restbetrag der Erwerbstätigenfreibetrag (20%).

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Richtig

Werbungskostenpauschale § 11b Abs. 2 SGB II Bei der Einkommensanrechnung von abhängig Beschäftigten sind Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten grundsätzlich vom Bruttoeinkommen abzusetzen.Bei Erwerbseinkommen bis 400€ („Minijob“) gilt ein pauschaler Freibetrag von 100€.

Erwerbstätigenfreibetrag § 11b Abs. 3 SGB II Zusätzlich wird vom monatlichen Lohn ein prozentualer Freibetrag abgezogen.Bei Erwerbseinkommen über 100€ und unter 1.000€ sind das 20%.

Somit ergibt sich folgende Berechnung:400€ - 100€ = 300€300€ - 20% (60€) = 240€ werden angerechnet!

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5- Alleinstehend und Erwerbstätig

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Herr M. beantragt ALG II. Er ist alleinstehend und verdient 400€ im Monat. Aufgrund eines Unfalls bekommt er einmalig 5.000€ Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB. Zudem wird ihm Weihnachtsgeld in Höhe von 400€ brutto ausgezahlt.Wie wird mit dem Weihnachtsgeld verfahren?

Über einen Zeitraum von sechs Monaten wird, vom Monat des Zuflusses an, in jedem dieser Monate jeweils 1/6 des Weihnachtsgelds angerechnet.

Es wird wie mit dem Bruttolohn verfahren, d.h. vom Weihnachtsgeld werden 20% Erwerbstätigenfreibetrag und 100€ Werbungspauschale abgezogen.

Weihnachtsgeld ist eine einmalige Sonderzahlung an abhängig Beschäftigte und wird dementsprechend zu 45% angerechnet.

Es wird in voller Höhe und nach dem Zuflussprinzip angerechnet. Zusammengerechnet übersteigen Weihnachtsgeld und Lohn den Leistungsanspruch.Folglich erlischt der Anspruch auf ALG II für den Monat des Zuflusses.

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Richtig

Weihnachtsgeld wird als einmaliges Einkommen im Zuflussmonat angerechnet. Sollten im entsprechenden Monat schon Leistungen erbracht worden sein, wird im Folgemonat angerechnet. § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II

Sollten die gesamten monatlichen Einnahmen (hier: Bruttolohn – Absetzbeträge + Weihnachtsgeld) in Folge dessen den Leistungsanspruch übersteigen, so entfällt dieser nicht, sondern die einmaligen Einnahmen werden zu gleichen Anteilen in den sechs darauf folgenden Monaten angerechnet. § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II

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Falsch

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1- Alleinerziehende Mutter

A

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D

Keiner dieser drei Bereiche spielt bei der Einkommensanrechnung eine Rolle, da sie nach § 12 SGB II zur Vermögensanrechnung gehören.

Elterngeld und Unterhalt werden bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Das Kindergeld nicht, da dieser Anspruch unabhängig von anderen Einkommen besteht.

Alle drei Bereiche spielen bei der Einkommensanrechnung eine Rolle.

Elterngeld und Kindergeld werden bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt, da diese Gelder auch vom Staat kommen. Unterhalt dagegen wird nicht mit einbezogen.

Frau F. hat zwei 1-jährige Kinder. Da sie die Zwillinge betreut, arbeitet sie nicht. F. bekommt Elterngeld und Kindergeld. Laut F. verdient der Vater der Kinder sehr gut (4.000€ brutto) und könnte somit Unterhalt leisten. Leider ist M. ausgewandert und hat keine Kontaktdaten hinterlassen.Spielen bei der Einkommensanrechnung im Allgemeinen Elterngeld, Kindergeld und Unterhalt eine Rolle?

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Richtig

Bei der Einkommensanrechnung der ALG II-Berechnung werden unter anderem auch Sozialleistungen und Unterhaltszahlungen berücksichtigt. § 11 SGB II

Zu Sozialleistungen gehören auch Kindergeld, § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II undElterngeld, § 10 BEEG (Bundesgesetz zur Einführung des Elterngeldes).

Auch Unterhaltszahlungen zählen zum Einkommen, § 11 SGB II. Unterhaltsansprüche nicht, dennoch könnten sie mit einberechnet werden, da sie eine Selbsthilfemöglichkeit darstellen könnten, § 9 SGB II.

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Falsch

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2- Alleinerziehende Mutter

A

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C

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Frau F. hat zwei 1-jährige Kinder. Da sie die Zwillinge betreut, arbeitet sie nicht. F. bekommt Elterngeld und Kindergeld. Laut F. verdient der Vater der Kinder sehr gut (4.000€ brutto) und könnte somit Unterhalt leisten. Leider ist M. ausgewandert und hat keine Kontaktdaten hinterlassen.Welche Gesetze und Verordnungen sind speziell in diesem Fall für die Einkommensanrechnung der ALG II-Berechnung zu berücksichtigen?

BEEG, SGB XII, BGB

BEEG, SGB II, ALG II-VO

BEEG, SGB II, BGB, ALG II-VO

BEEG, SGB XII, ALG II-VO

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Richtig

F. bekommt Kindergeld. Die Anrechnung ist im § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II und im § 1 Abs. 8 ALG II-VO geregelt. Unterhaltszahlungen und Ansprüche, welche zur Selbsthilfemöglichkeit dienen, zählen laut § 9 SGB II und § 11 Abs. 1 SGB II zum anrechenbaren Einkommen. Da keine Selbsthilfemöglichkeit besteht, benötigt man keine Errechnung des Unterhaltsanspruches nach dem BGB.Die Anrechnung des Elterngeldes befindet sich im § 10 BEEG.

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Leider falsch... Versuche es doch einfach noch einmal :) Lies den Fall genau…

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3- Alleinerziehende Mutter

A

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C

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Frau F. hat zwei 1-jährige Kinder. Da sie die Zwillinge betreut, arbeitet sie nicht. F. bekommt Elterngeld und Kindergeld. Laut F. verdient der Vater der Kinder sehr gut (4.000€ brutto) und könnte somit Unterhalt leisten. Leider ist M. ausgewandert und hat keine Kontakt-daten hinterlassen.Welche Rolle spielt das Kindergeld bei der ALG II-Berechnung?

Kindergeld wird bei der Einkommensanrechnung nur berücksichtigt, wenn das Kind noch in dem Haushalt wohnt.

Ob das Kindergeld als Einkommen bei den Eltern angerechnet wird, hängt davon ab ob das Kind das Kindergeld zur Deckung seines Bedarfes benötigt.

Kindergeld ist grundsätzlich auf das Einkommen des Antragstellers anzurechnen.

In welcher Höhe das Kindergeld als Einkommen der Eltern angerechnet wird, hängt davon ab, wie viel das Kind verdient.

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Richtig

Die Anrechnung des Kindergeldes ist im § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II und im § 1 Abs. 8 ALG II-VO geregelt.

Þ Kindergeld wird den Eltern nicht angerechnet, wenn es das Kind zur Deckung des eigenen Bedarfes benötigt.

Þ Wenn das Kind nur Teile bzw. das komplette Kindergeld nicht zur Deckung seines Bedarfes benötigt, wird das restliche Kindergeld auf die Eltern angerechnet.

Þ Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, das nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebenden Kindes weitergeleitet wird, wird nicht angerechnet.

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4- Alleinerziehende Mutter

A

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Frau F. hat zwei 1-jährige Kinder. Da sie die Zwillinge betreut, arbeitet sie nicht. F. bekommt Elterngeld und Kindergeld. Laut F. verdient der Vater der Kinder sehr gut (4.000€ brutto) und könnte somit Unterhalt leisten. Leider ist M. ausgewandert und hat keine Kontaktdaten hinterlassen.Welche Rolle spielt der Unterhalt bei der ALG II-Berechnung?

D

Unterhaltszahlungen werden nach dem Zuflussprinzip zum Einkommen angerechnet. Unterhaltsansprüche nicht, da sie nicht ausgezahlt werden.

Unterhaltsansprüche und Unterhaltszahlungen sind Zuflüsse und werden deshalb immer als Einkommen angerechnet.

Unterhalt zählt zur Vermögensanrechnung bei der ALG II-Berechnung.

Unterhaltszahlungen werden nach dem Zuflussprinzip zum Einkommen angerechnet. Unterhaltsansprüche werden, wenn dadurch eine Selbsthilfemöglichkeit besteht, zum Einkommen angerechnet.

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Richtig Unterhaltszahlungen sind nach § 11 SGB II als Einkommen nach dem Zuflussprinzip anzurechnen.

Besteht ein Unterhaltsanspruch, ist zu prüfen, ob dieser eine Selbsthilfemöglichkeitnach § 9 SGB II darstellt. Wenn ja => der Anspruch wird als Einkommen angerechnetWenn nein => der Anspruch wird nicht als Einkommen angerechnet

Bsp.:Besteht ein Unterhaltsanspruch und der Betroffene könnte diesen einklagen, besteht eine Selbsthilfemöglichkeit des Betroffenen=> Die Unterhaltsansprüche werden als Einkommen angerechnet.

In oben genannten Fall ist der Mann im Ausland untergetaucht und die Frau hat in Folge dessen keinerlei Möglichkeiten die Unterhaltsansprüche geltend zu machen. => Die Unterhaltsansprüche werden nicht angerechnet

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Falsch

Leider falsch... Versuche es doch einfach noch einmal :) denke an die Selbsthilfemöglichkeit…

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5- Alleinerziehende Mutter

A

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C

D

Frau F. hat zwei 1-jährige Kinder. Da sie die Zwillinge betreut, arbeitet sie nicht. F. bekommt Elterngeld und Kindergeld. Laut F. verdient der Vater der Kinder sehr gut (4.000€ brutto) und könnte somit Unterhalt leisten. Leider ist M. ausgewandert und hat keine Kontakt-daten hinterlassen.Welche Rolle spielt das Elterngeld bei der ALG II-Berechnung?

Das Elterngeld kann als Einkommen bei der ALG II-Berechnung angerechnet werden und somit den Hilfebedarf des Leistungsempfängers verringern.

Das Elterngeld kann als Einkommen bei der ALG II-Berechnung angerechnet werden und somit den Regelbedarf des Leistungsempfängers verringern.

Da das Elterngeld immer als Einkommen angerechnet wird, beeinflusst es bei derALG II-Berechnung den Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft.

Das Elterngeld beeinflusst den Bedarf der Kinder.

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Richtig Die Anrechnung des Elterngeldes ist im § 10 BEEG geregelt.- Elterngeld ist nach § 11 SGB II anrechenbares Einkommen

Ausnahme:- Grundsätzlich ist das Elterngeld bis zu 300 € bei Sozialleistungen anrechnungsfrei

Ausnahme:- Leistungen nach SGB II und SGB XII bilden hier Ausnahmen § 10 Abs. 5 BEEGAnrechnung des Elterngeldes als Einkommen hängt von der Erwerbstätigkeit des Empfängers vor der Geburt des Kindes ab.Elterngeld in Höhe des erzielten durchschnittlichen Nettoeinkommens im Jahr vor Bezug des Elterngeldes ist anrechnungsfrei.

Keine Tätigkeit vor Bezug des Elterngeldes => Elterngeld wird als Einkommen angerechnet

Bei Nettoverdienst ab 300€ vor Bezug des Elterngeldes=> Mindestbetrag des Elterngeldes (300€) bleibt anrechnungsfrei

Bei Nettoverdienst unter 300€ vor Bezug des Elterngeldes => Elterngeld in Höhe dieses Nettoverdienstes bleibt anrechnungsfrei

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Falsch

Leider falsch... Versuche es doch einfach noch einmal :) Die Anrechnung des Elterngeldes enthält viele Ausnahmen

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1- Drei Generationen unter einem Dach

A

B

C

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Ja, weil die Rente der Großeltern insgesamt über 400€ beträgt.

Ja, da alle in einem Haushalt lebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Nein, die Großeltern spielen bei der Berechnung keine Rolle.

Ja, da Oma Huber pflegebedürftig ist.

In dem Haushalt von Familie Huber wohnen Herr und Frau Huber, Kind K (16 Jahre), Oma und Opa. Oma ist pflegebedürftig. Frau Huber bekommt Pflegegeld in Höhe von 305€, da sie die Pflege von Oma übernimmt. Opa nimmt aufgrund seiner geringen Rente regelmäßig das Essensangebot der freien Wohlfahrtspflege wahr (entspricht einem Wert von 40€ im Monat). Frau Huber ist Frührentnerin und bekommt daher 295€ im Monat. Herr Huber ist arbeitslos und beantragt ALG II.Spielen die Großeltern bei der Berechnung des ALG II für Herrn Huber eine Rolle?

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Richtig

Nach § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft:

1. Mindestens ein hilfebedürftiger Erwerbsfähiger,2. Die Eltern eines erwerbsfähigen hilfebedürftigen Kindes das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder ein Elternteil plus Partner eines solchen Kindes,3. Der Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Ehegatte, Lebenspartner oder Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft),4. Erwerbsfähige und unverheiratete Kinder einer nach Person die nach den Nr. 1 bis 3 der Bedarfsgemeinschaft angehört und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Folglich gehören die Eltern der Antragstellerin nicht zur Bedarfsgemeinschaft, da Frau Huber das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat, und spielen somit bei der Berechnung des ALG II für Herrn Huber keine Rolle.

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Falsch

Leider falsch... Versuche es doch einfach noch einmal :)

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2- Drei Generationen unter einem Dach

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In dem Haushalt von Familie Huber wohnen Herr und Frau Huber, Kind K (16 Jahre), Oma und Opa. Oma ist pflegebedürftig. Frau Huber bekommt Pflegegeld in Höhe von 305€, da sie die Pflege von Oma übernimmt. Opa nimmt aufgrund seiner geringen Rente regelmäßig das Essensangebot der freien Wohlfahrtspflege wahr (entspricht einem Wert von 40€ im Monat). Frau Huber ist Frührentnerin und bekommt daher 295€ im Monat. Herr Huber ist arbeitslos und beantragt ALG II.Wie wird mit der Inanspruchnahme des Essensangebots bei der ALG II-Berechnung für Herrn Huber verfahren?

Der Wert von 40€, dem das Angebot entspricht, wird auf das Einkommen von Herrn Huber angerechnet.

Die Leistungen, die die Großeltern in Anspruch nehmen, spielen allgemein keine Rolle bei der Einkommensanrechnung von Herrn Huber.

Nur wenn Opa Huber für alle Familienmitglieder Essen besorgen würde, müsste das Angebot auf das Einkommen von Herrn Huber angerechnet werden.

Der Wert des Angebots wird zur Hälfte auf das Einkommen von Herrn Huber angerechnet.

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Richtig

Nach § 11a Abs. 4 SGB II bleiben Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege unberücksichtigt, wenn sie die Lage des Hilfeempfängers nicht erheblich verbessern und somit die Leistungen nach SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären.

Allerdings nimmt dieses Angebot Opa Huber wahr und nicht der Antragsteller selbst. Da Oma und Opa Huber nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören (§ 7 Abs. 3 SGB II), werden alle Leistungen, die sie in Anspruch nehmen, bei der Einkommensberechnung von Herrn Huber nicht berücksichtigt.

Zusatz: Selbst wenn Herr Huber das Angebot wahrnehmen würde, ist bei einem Wert von 40€ im Monat nicht von einer enormen Verbesserung der Lebensqualität auszugehen, sodass dies bei der Einkommensberechnung von Herrn Huber auch dann keine Rolle spielen würde.

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Falsch

Leider falsch... Versuche es doch einfach noch einmal :)Bedarfsgemeinschaft

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3- Drei Generationen unter einem Dach

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C

D

In dem Haushalt von Familie Huber wohnen Herr und Frau Huber, Kind K (16 Jahre), Oma und Opa. Oma ist pflegebedürftig. Frau Huber bekommt Pflegegeld in Höhe von 305€, da sie die Pflege von Oma übernimmt. Opa nimmt aufgrund seiner geringen Rente regelmäßig das Essensangebot der freien Wohlfahrtspflege wahr (entspricht einem Wert von 40€ im Monat). Frau Huber ist Frührentnerin und bekommt daher 295€ im Monat. Herr Huber ist arbeitslos und beantragt ALG II.Welche Rolle spielt Frau Hubers Rente bei der Einkommensanrechnung von Herrn Huber?

Die Rente wird in voller Höhe auf Herrn Hubers Einkommen angerechnet.

Die Rente wird bei der ALG II-Berechnung für Herrn Huber nicht berücksichtigt.

Die Rente wird nur angerechnet, wenn sie den Betrag von 350€ übersteigt.

Wenn das ALG II für Herrn Huber genehmigt wird, muss die Rente gestrichen werden.

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Richtig

§ 11a Abs. 1 SGB II besagt, dass Renten, die wegen eines Schadens an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfen.

Da Frau Huber Frührentnerin ist, ist davon auszugehen, dass sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr arbeiten kann. Somit bezieht sie Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Ihre Rente von 295€ wird also nicht auf das Einkommen von Herrn Huber angerechnet.

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Falsch

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4- Drei Generationen unter einem Dach

A

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In dem Haushalt von Familie Huber wohnen Herr und Frau Huber, Kind K (16 Jahre), Oma und Opa. Oma ist pflegebedürftig. Frau Huber bekommt Pflegegeld in Höhe von 305€, da sie die Pflege von Oma übernimmt. Opa nimmt aufgrund seiner geringen Rente regelmäßig das Essensangebot der freien Wohlfahrtspflege wahr (entspricht einem Wert von 40€ im Monat). Frau Huber ist Frührentnerin und bekommt daher 295€ im Monat. Herr Huber ist arbeitslos und beantragt ALG II.Wie ist das Pflegegeld bei der Berechnung des ALG II für Herrn Huber zu berücksichtigen?

D

Das Pflegegeld wird zur Hälfte auf das Einkommen von Herrn Huber angerechnet.

Das Pflegegeld ist steuerpflichtig und muss daher angerechnet werden.

Das Pflegegeld muss in jedem Fall angerechnet werden.

Das Pflegegeld wird bei der Einkommensberechnung von Herrn Huber nicht berücksichtigt, da es nicht steuerpflichtiges Einkommen von Frau Huber ist.

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Richtig

In der ALG II-VO § 1 Abs. 1 Nr. 4 eindeutig geregelt, dass die nicht steuerpflichtigen Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

Da das Pflegegeld von 305€ nicht steuerpflichtig ist, wird dies nicht als Einkommen von Frau Huber behandelt und spielt somit für die ALG II-Berechnung für Herrn Huber keine Rolle.

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Falsch

Leider falsch... Versuche es doch einfach noch einmal :) ALG II-VO

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5- Drei Generationen unter einem Dach

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In dem Haushalt von Familie Huber wohnen Herr und Frau Huber, Kind K (16 Jahre), Oma und Opa. Oma ist pflegebedürftig. Frau Huber bekommt Pflegegeld in Höhe von 305€, da sie die Pflege von Oma übernimmt. Opa nimmt aufgrund seiner geringen Rente regelmäßig das Essensangebot der freien Wohlfahrtspflege wahr (entspricht einem Wert von 40€ im Monat). Frau Huber ist Frührentnerin und bekommt daher 295€ im Monat. Herr Huber ist arbeitslos und beantragt ALG II.Es sind Sommerferien. K nimmt wie gewohnt für 4 Wochen einen Ferienjob an und verdient dort 900€. Dies ist jährlich sein einziges Einkommen. Spielt dies bei der ALG II-Berechnung für Herrn Huber eine Rolle?

Nein, K darf sein Geld aus dem Ferienjob behalten

Ja, da K mit Herrn Huber in einer Bedarfsgemeinschaft lebt

Ja, da das jährliche Einkommen von K 800€ übersteigt. Somit muss es angerechnet werden.

K darf 70% des Einkommens aus dem Ferienjob behalten, der Rest wird auf Herrn Hubers Einkommen angerechnet.

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Richtig

Gemäß § 1 Abs. 4 ALG II-VO dürfen Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen Ferienjob von 4 Wochen annehmen und dabei ein Einkommen erzielen, das im Kalenderjahr insgesamt 1.200€ nicht übersteigt.

K ist erst 16 Jahre alt und damit noch Schüler. Zudem ist der Ferienjob sein einziges Einkommen im gesamten Kalenderjahr. Da er nur 900€ verdient, bleiben seine Einnahmen aus dem Ferienjob unangetastet und spielen bei der Einkommensberechnung für Herrn Huber keine Rolle.

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Falsch

Leider falsch... Versuche es doch einfach noch einmal :)

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1- Eine „ganz normale“ Familie

A

B

C

D

Auf das Einkommen entrichtete Steuern, Versicherungsbeiträge, Werbekosten, berufsbedingte Aufwendungen, Erwerbstätigenfreibetrag, Aufwendungen zur Erfüllung titulierter Unterhaltsansprüche.

Auf das Einkommen entrichtete Steuern, Versicherungsbeiträge, Werbungskosten, berufsbedingte Aufwendungen, Erwerbstätigenfreibetrag.

Auf das Einkommen entrichtete Steuern, Versicherungsbeiträge, Altersvorsorgebeiträge, berufsbedingte Aufwendungen, Erwerbstätigenfreibetrag, Aufwendungen zur Erfüllung titulierter Unterhaltsansprüche.

Monatliche Ausgaben für Strom, Wasser und Gas.

F lebt mit ihrem Mann M und K1 (16) und K2 (19) in einem Haushalt. Sie wohnen in einer 90 qm großen Wohnung. Diese kostet mit Heizung und Warmwasser 600€. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 500€ netto im Monat. K1 hat von seiner Oma zur Firmung 2.000€ geschenkt bekommen. M verdient 1.500€ brutto (1050€ netto). Er hat monatlich Fahrtkosten von 50€ und zahlt 30€ an Versicherung. F bekommt für beide Kinder Kindergeld. Ansonsten hat sie kein Einkommen. Da sie erwerbsfähig ist, beantragt sie ALG II.Welche Absetzbeträge sind vom Einkommen grundsätzlich abzusetzen?

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Richtig

Nach § 11b SGB II sind folgende Beträge vom Einkommen abzusetzen:- Auf das Einkommen entrichtete Steuern- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung- Beiträge zur öffentlichen oder privaten Versicherung- Altersvorsorgebeiträge- Berufsbedingte Aufwendungen- Aufwendungen zur Erfüllung titulierter Unterhaltsansprüche- Erwerbstätigenfreibetrag

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Falsch

Leider falsch... Versuche es doch einfach noch einmal :)lies dir die Antwortmöglichkeiten genau durch

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2- Eine „ganz normale“ Familie

A

B

C

D

F lebt mit ihrem Mann M und K1 (16) und K2 (19) in einem Haushalt. Sie wohnen in einer 90 qm großen Wohnung. Diese kostet mit Heizung und Warmwasser 600€. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 500€ netto im Monat. K1 hat von seiner Oma zur Firmung 2.000€ geschenkt bekommen. M verdient 1.500€ brutto (1050€ netto). Er hat monatlich Fahrtkosten von 50€ und zahlt 30€ an Versicherung. F bekommt für beide Kinder Kindergeld. Ansonsten hat sie kein Einkommen. Da sie erwerbsfähig ist, beantragt sie ALG II.Wie wird mit der Schenkung von Oma umgegangen?

Diese Schenkung ist nach § 11 Abs. 3 SGB II ein einmaliges Einkommen und somit als Einkommen in diesem Monat und den Folgemonaten anzurechnen.

Diese Schenkung ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 ALG II- VO nicht als Einkommen anzurechnen.

Diese Schenkung ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 a ALG II-V O als Einkommen anzurechnen, da sie den Grundfreibetrag überschreitet.

Diese Schenkung ist nach § 11 a Abs. 5 SGB II nicht als Einkommen anzurechnen.

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Richtig

Zuwendungen, Schenkungen:

§ 1 Abs. 1 Nr. 12 ALG II-VO:Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste und der Jugendweihe sind nicht zu berücksichtigen.Wenn sie den Betrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1a SGB II nicht überschreiten (derzeit 3.100 € je minderjähriges, leistungsberechtigtes Kind).

§ 11a Abs. 5 SGB II:Zuwendungen, welche ein anderer erbringt ohne eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.Ausnahme:Sie sind grob unbillig oder beeinflussen die Lage des Leistungsempfängers so positiv, dass er die Leistungen nicht mehr benötigt.

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Falsch

Leider falsch... Versuche es doch einfach noch einmal :)Lies dir angegebenen Paragraphen genau durch!

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3- Eine „ganz normale“ Familie

A

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C

D

F lebt mit ihrem Mann M und K1 (16) und K2 (19) in einem Haushalt. Sie wohnen in einer 90 qm großen Wohnung. Diese kostet mit Heizung und Warmwasser 600€. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 500€ netto im Monat. K1 hat von seiner Oma zur Firmung 2.000€ geschenkt bekommen. M verdient 1.500€ brutto (1050€ netto). Er hat monatlich Fahrtkosten von 50€ und zahlt 30€ an Versicherung. F bekommt für beide Kinder Kindergeld. Ansonsten hat sie kein Einkommen. Da sie erwerbsfähig ist, beantragt sie ALG II.Wie berechnet sich für M der Erwerbstätigenfreibetrag?

0 € (0% von 100€) + 180 € (20% von 900 €) + 5 € (10% von 50) = 185 €

0 € (0% von 100€) + 180 € (20% von 900 €) + 50 € (10% von 500) = 230 €

0 € (0% von 100€) + 180 € (20% von 900 €) + 12 € (10% von 500) + 0 € (0% vom von 300 €) = 192 €

50€ + 30 € + 0 € (0% von 100€) + 180 € (20% von 900 €) + 50 € (10% von 500) = 210 €

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Richtig

Der Erwerbstätigenfreibetrag lässt sich nach dem § 11b Abs. 3 SGB II berechnen.Dabei wird zwischen einem alleinstehenden Erwerbstätigen und einem Erwerbstätigen in einer Bedarfsgemeinschaft unterschieden.Die Berechnung erfolgt nach dem Bruttoeinkommen in Stufen.

Erwerbstätigenfreibetrag bei M:

1. Stufe: 0 – 100 (bis 100 €) 0% => 0 2. Stufe: 100 – 1.000 (bis 900 €) 20% => 180 €3. Stufe: 1.000 – 1.500 (bis 500 €) 10% => 50 €

=> 230 €

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Falsch

Leider falsch... Versuche es doch einfach noch einmal :)siehe § 11 b Abs. 3 SGB 2

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4- Eine „ganz normale“ Familie

A

B

C

F lebt mit ihrem Mann M und K1 (16) und K2 (19) in einem Haushalt. Sie wohnen in einer 90 qm großen Wohnung. Diese kostet mit Heizung und Warmwasser 600€. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 500€ netto im Monat. K1 hat von seiner Oma zur Firmung 2.000€ geschenkt bekommen. M verdient 1.500€ brutto (1050€ netto). Er hat monatlich Fahrtkosten von 50€ und zahlt 30€ an Versicherung. F bekommt für beide Kinder Kindergeld. Ansonsten hat sie kein Einkommen. Da sie erwerbsfähig ist, beantragt sie ALG II.Wie ist das Einkommen von K2 in die Bedarfsgemeinschaft mit einzubeziehen?

D

Bedarf K2 456€ (306€ + 150€) => K2 kann seinen Bedarf selbst decken => das restliche Einkommen 228€ (184€ + 44€) wird als Einkommen in die Bedarfsgemeinschaft eingerechnet.

Bedarf K2 456€ (306€ + 150€) => K2 kann seinen Bedarf selbst decken => K2 fällt aus der Bedarfsgemeinschaft => kein Einkommen wird als Einkommen mit eingerechnet.

Bedarf K2 306€ => K2 kann seinen Bedarf selbst decken => K2 fällt aus der Bedarfsgemeinschaft => sein Arbeitseinkommen wird nicht mit eingerechnet, das Kindergeld wird als Einkommen der Mutter berechnet.

Bedarf K2 456€ (306€ + 150€) => K2 kann seinen Bedarf selbst decken => K2 fällt aus der Bedarfsgemeinschaft => sein Arbeitseinkommen wird nicht mit eingerechnet, das Kindergeld wird als Einkommen der Mutter berechnet.

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Richtig

Bedarf K2:Regelbedarf: 306 €Unterkunft und Heizung: 150 € (1/4 von 600€)Gesamt: 456 €

Einkommen K2:Ausbildungsvergütung: 500 €Kindergeld: 184 €Gesamt: 684 €

Da K2 seinen Bedarf selbst decken kann, ist es nicht mehr hilfsbedürftig nach § 9 SBG II.Þ Es fällt aus der BedarfsgemeinschaftÞ Somit zählt sein Lohn nicht mehr in die BedarfsgemeinschaftÞ Achtung: nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-VO wird das Kindergeld

dennoch mit angerechnetÞ Der Bedarfsgemeinschaft werden insgesamt 184€ angerechnet.

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Falsch

Leider falsch... Versuche es doch einfach noch einmal :)Anrechnung des Lohnes und des Kindergeldes unterscheiden sich.

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5- Eine „ganz normale“ Familie

A

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D

F lebt mit ihrem Mann M und K1 (16) und K2 (19) in einem Haushalt. Sie wohnen in einer 90 qm großen Wohnung. Diese kostet mit Heizung und Warmwasser 600€. K2 bekommt eine Ausbildungsvergütung von 500€ netto im Monat. K1 hat von seiner Oma zur Firmung 2.000€ geschenkt bekommen. M verdient 1.500€ brutto (1050€ netto). Er hat monatlich Fahrtkosten von 50€ und zahlt 30€ an Versicherung. F bekommt für beide Kinder Kindergeld. Ansonsten hat sie kein Einkommen. Da sie erwerbsfähig ist, beantragt sie ALG II.Wie viel Einkommen ist M anzurechnen?

1050€ - 230€ (180€ (20% von 900€) + 50€ (10% von 500)) – 100€ = 720€

1050€ - 230€ (180€ (20% von 900€) + 50€ (10% von 500)) – 80€ = 740€

1500€ - 230€ (180€ (20% von 900€) + 50€ (10% von 500)) – 80€ = 1.220€

1500€ - 192€ (180€ (20% von 900€) + 12€ (10% von 500)) – 100€ = 1.208€

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Richtig

Folgende Beträge sind unter anderem vom Bruttoeinkommen nach § 11b SGB II abzusetzen: Steuern, Versicherungen, Erwerbstätigenfreibetrag

Bei M:Bruttogehalt: 1500 €- Steuern &

Sozialversicherungsb.: - 450 €Nettogehalt: 1050 €- Werbungskosten: - 100 €- Erwerbstätigenfreibetrag: - 230 €Anzurechnendes Einkommen: 720 €

Werbungskosten bestehen aus Versicherungskosten und berufsbedingten Aufwendungen. Bei einem Verdienst von unter 400€ brutto ist die Werbungskostenpauschale von 100€ abzuziehen. Ist der Verdienst höher, überwiegt der höhere Betrag, also entweder die Werbungskostenpauschale von 100€ oder die Einzelnachweise der Versicherungskosten oder Versicherungspauschale (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ALG II-VO) plus Berufsbedingte Aufwendungen oder Aufwendungspauschale (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ALG II-VO).

Der Erwerbstätigenfreibetrag errechnet sich nach § 11b Abs. 3 SGB II.

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Falsch

Leider falsch... Versuche es doch einfach noch einmal :)

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1- Die WG

A

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Ja, alle in einem Haushalt lebenden Personen bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

Nein, nur Markus und Marina bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

Nein, es bestehen zwei Bedarfsgemeinschaften: jedes der zwei Pärchen bildet eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Nein, nur Günther und Marie bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

In einer WG wohnen der arbeitslose Günther (23), seine Freundin Marie (Studentin, 24) und das berufstätige Pärchen Markus und Marina, die beide nur einen 450 €-Job haben. Die vier wohnen schon seit über 2 Jahren zusammen. Marie bekommt BAFöG in Höhe von 444€. Günthers Eltern unterstützen ihn mit einer monatlichen Zuwendung von 200€. Er beantragt ALG II.Bilden Günther, Marie, Markus und Marina eine einzige Bedarfsgemeinschaft?

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Richtig

Da in der WG zwei Pärchen wohnen, die untereinander keine getrennten Haushalte führen, bestehen zwei Bedarfsgemeinschaften. Günther und Marie teilen sich mit großer Sicherheit das Schlafzimmer, das Kühlschrankfach, die Einkäufe, und vieles mehr. Ebenso wie Markus und Marina.

Demnach bilden Günther und Marie die Bedarfsgemeinschaft 1, während Markus und Marina die Bedarfsgemeinschaft 2 begründen.

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Falsch

Leider falsch... Versuche es doch einfach noch einmal :)

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2- Die WG

A

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In einer WG wohnen der arbeitslose Günther (23), seine Freundin Marie (Studentin, 24) und das berufstätige Pärchen Markus und Marina , die beide nur einen 450 €-Job haben. Die vier wohnen schon seit über 2 Jahren zusammen. Marie bekommt BAFöG in Höhe von 444€. Günthers Eltern unterstützen ihn mit einer monatlichen Zuwendung von 200€. Er beantragt ALG II.Müssen Marina und Markus ihr Einkommen für Günther einsetzen?

Ja, da sie mit Günther in einem Haushalt wohnen.

Nein, da sie mit Günther keine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Ja, da sie schon seit über 2 Jahren zusammen wohnen und sie damit eine Bedarfsgemeinschaft begründen.

Nein, da Günthers Eltern ihn mit 200€ monatlich unterstützen und das Geld ausreichend ist.

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Richtig

§ 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II besagt, dass bei Menschen, die länger als ein Jahr zusammenleben, davon ausgegangen wird, dass ein wechselseitiger Wille besteht, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Somit würden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Das betrifft auch viele Wohngemeinschaften. Dabei ist allerdings auf die exakte Formulierung zu achten: Im Gesetzestext heißt es "zusammenleben", nicht "zusammenwohnen“.

Für eine Bedarfsgemeinschaft genügt es also nicht, nur in derselben Wohnung zu wohnen, sondern es kommt auf das gemeinsame "Zusammenleben" an. Die zuständige Behörde muss also nachweisen, dass es sich um eine Beziehung handelt, die über gemeinsames Wohnen hinausgeht, erst dann darf sie eine Bedarfsgemeinschaft vermuten.

Da dies bei Günther weder mit Markus noch mit Marina der Fall ist, bilden sie keine Bedarfsgemeinschaft und keiner der zwei Berufstätigen muss für Günther aufkommen.

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Falsch

Leider falsch... Versuche es doch einfach noch einmal :)

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3- Die WG

A

B

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In einer WG wohnen der arbeitslose Günther (23), seine Freundin Marie (Studentin, 24) und das berufstätige Pärchen Markus und Marina , die beide nur einen 450 €-Job haben. Die vier wohnen schon seit über 2 Jahren zusammen. Marie bekommt BAFöG in Höhe von 444€. Günthers Eltern unterstützen ihn mit einer monatlichen Zuwendung von 200€. Er beantragt ALG II.Wie wird mit den Zuwendungen von Günthers Eltern verfahren?

Monatliche Zuwendungen von Eltern gelten als nicht zu berücksichtigendes Einkommen.

Monatliche Zuwendungen von Eltern gelten als zu berücksichtigendes Einkommen.

Die Zuwendungen von Günthers Eltern sind als Schenkung zu betrachten und daher werden sie nicht auf das Einkommen angerechnet.

Da die Zuwendungen der Eltern 250€ nicht übersteigen, werden sie nicht auf das Einkommen angerechnet.

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Richtig

Da Günthers Eltern ihm monatlich 200€ zukommen lassen, gilt dies als zu berücksichtigendes Einkommen. Diese Leistungen sind regelmäßig und fallen daher unter das Zuflussprinzip. Außerdem stehen ihm die 200€ tatsächlich für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung.

Würden die Zuwendungen der Eltern unregelmäßig eingehen, also zum Beispiel als Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk, und würden sie die Lage von Günther aufgrund der geringen Summe nicht erheblich verbessern, müssten diese als Schenkung nach § 11a Abs. 5 SGB II behandelt werden.

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Falsch

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4- Die WG

A

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In einer WG wohnen der arbeitslose Günther (23), seine Freundin Marie (Studentin, 24) und das berufstätige Pärchen Markus und Marina. Die vier wohnen schon seit über 2 Jahren zusammen. Marie bekommt BAFöG in Höhe von 444€. Günthers Eltern unterstützen ihn mit einer monatlichen Zuwendung von 200€. Er beantragt ALG II.Wie wird mit Maries BAFöG verfahren?

D

Das BAFöG wird in keinem Fall bei der ALG II-Berechnung für Günther berücksichtigt.

Marie muss mit ihrem Einkommen nicht für Günthers Lebensunterhalt aufkommen.

Nur das BAFöG des Leistungsberechtigten spielt bei der Einkommensanrechnung eine Rolle.

Maries BAFöG wird auf den ALG II-Bedarf von Günther angerechnet.

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Richtig

Da Günther und Marie als nichteheliches Paar in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, muss Marie ihr Einkommen grundsätzlich auch für den Lebensunterhalt von Günther einsetzen. BAFöG zählt für Marie als Einkommen und wird deshalb bei der Ermittlung des ALG II-Bedarfs von Günther berücksichtigt.

Dabei bleiben 20% des BAFöGs als „zweckbestimmte Einnahme“ anrechnungsfrei. Der Rest vermindert Günthers Bedarf.

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Falsch

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5- Die WG

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In einer WG wohnen der arbeitslose Günther (23), seine Freundin Marie (Studentin, 24) und das berufstätige Pärchen Markus und Marina , die beide nur einen 450 €-Job haben. Die vier wohnen schon seit über 2 Jahren zusammen. Marie bekommt BAFöG in Höhe von 444€. Günthers Eltern unterstützen ihn mit einer monatlichen Zuwendung von 200€. Er beantragt ALG II.Marina ist schwanger. Das Kind soll auch in der WG wohnen. Was ändert sich für die Einkommens-anrechnung von Günther?

Nichts. Das Kind hat keine Auswirkungen auf die ALG II-Berechnung von Günther.

Da die WG nun zusammen ein Kind betreut, werden auch Markus' und Marinas Einkommen für Günther berücksichtigt.

Nur wenn das Kind hauptsächlich von Günther betreut wird, spielt dies bei seiner Einkommensanrechnung eine Rolle.

In einer WG darf grundsätzlich kein Kind großgezogen werden. Daher müssen Markus und Marina ausziehen.

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Richtig

§ 7 Abs. 3a SGB II besagt, dass bei Partnern, die mit einem Kind zusammenleben, ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet wird. Somit würden diese Partner eine Bedarfsgemeinschaft begründen.

Liest man nun in § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nach, wer als Partner gilt, werden hier unter anderem Personen erwähnt, die in einem Haushalt zusammenleben.

Da die Pärchen aber nicht zusammenleben, sondern nur zusammen wohnen (siehe WG – Frage 2), da sie getrennte Haushalte führen, werden sie nicht zu Partnern und bilden somit auch trotz des Aufwachsens eines Kindes in ihrer WG keine Bedarfsgemeinschaft.

Dass zukünftig in der WG ein Kind aufwachsen soll, ändert also nichts an der Einkommensanrechnung von Günther.

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Falsch

Leider falsch... Versuche es doch einfach noch einmal :)§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II hilft dir auf die richtige Antwort zu kommen!

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1- Selbständiger

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Seine Familie ist mittellos und bietet ihm keine Unterstützung.

P. muss seine Selbstständigkeit aufgeben und Insolvenz anmelden.

Sein Einkommen reicht nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

P. erhält nur ALG II wenn er vorher in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

P. ist seit wenigen Monaten selbstständiger Landschaftsgärtner. Als Branchenneuling schafft er es nicht genügend Aufträge an Land zu ziehen, um vom Gewinn leben zu können. Seine Ersparnisse hat er bereits aufgebraucht. Er stellt nun einen Antrag auf ALG II.Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?

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Richtig

Leistungsberechtigt sind alle Personen, die u.a. erwerbsfähig, hilfebedürftig, das 15. Lebensjahr vollendet und das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben( §§ 7, 7a, 8, SGB II).

P. muss seine Selbstständigkeit nicht aufgeben. Gemäß § 2 SGB II „Grundsatz der Förderung“ ist ein Fortbestehen seiner Firma sogar erwünscht.

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Falsch

Leider falsch... Versuche es doch einfach noch einmal :)

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2- Selbständiger

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P. ist seit wenigen Monaten selbstständiger Landschaftsgärtner. Als Branchenneuling schafft er es nicht genügend Aufträge an Land zu ziehen, um vom Gewinn leben zu können. Seine Ersparnisse hat er bereits aufgebraucht. Er stellt nun einen Antrag auf ALG II. P.'s monatliches Bruttoeinkommen schwankt je nach Auftragslage. Dies hat eine monatliche Neuberechnung seines Leistungsanspruches zur Folge. Richtig oder Falsch?

Gemäß § 11, Abs.2, Satz1 SGB II sind laufende Einkünfte für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zugeflossen sind.

Die Berechnung erfolgt i. d. R. einmal für den gesamten Bewilligungszeitraum. Dabei wird ein monatliches Durchschnittseinkommen berechnet.

Eine korrekte und vor allem gerechte Verteilung der knappen öffentlichen Gelder machen dieses Vorgehen notwendig.

P. erhält monatlich eine Zahlung in voller Höhe des Regelbedarfs, die in der jährlichen Einkommenssteuererklärung angeführten Gewinne werden in eben dieser Höhe gepfändet.

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Richtig

Die Berechnung des Leistungsanspruchs: § 3 ALG II-VO

Geschätzte Betriebseinnahmen (tatsächlicher Zufluss von Geld) - Abzusetzende Ausgaben

Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraums

= durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen

- Absetzbeträge § 11 SGB II (Erwerbstätigenfreibetrag, Werbungskosten)

= zu berücksichtigendes Einkommen (vergleichbar dem eines abhängig Beschäftigten)

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Falsch

Leider falsch... Versuche es doch einfach noch einmal :)

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3- Selbständiger

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P. ist seit wenigen Monaten selbstständiger Landschaftsgärtner. Als Branchenneuling schafft er es nicht genügend Aufträge an Land zu ziehen, um vom Gewinn leben zu können. Seine Ersparnisse hat er bereits aufgebraucht. Er stellt nun einen Antrag auf ALG IIP erzielt eine vermutlich einmalige Einnahme von 6.000€. Darf er den gesamten Betrag darauf verwenden einen gebrauchten Transporter mit offener Ladefläche zu erwerben?

P. ist nicht dazu berechtigt. Die 6.000€ werden als einmalige Einnahme in voller Höhe bei der Berechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigt.

P. ist berechtigt zur Anschaffung dieses Kfz's, wenn dies eine angemessene und notwendige Investition zur Berufsausübung ist.

Einnahmen dieser Höhe haben zur Folge, dass P. nicht mehr berechtigt ist Leistungen zu empfangen und somit frei über die 6.000€ verfügen kann.

P. darf lediglich 90% des Geldes darauf verwenden. Die übrigen 10% muss er in eine Berufskraftfahrerhaftpflichtversicherung einzahlen.

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Richtig

P. ist berechtigt zur Anschaffung dieses Kfz's, wenn dies eine angemessene und notwendige Investition zur Berufsausübung ist.

ALG II-VO § 3 Abs. 3Nach dieser Verordnung können tatsächliche Ausgaben dann abgesetzt werden, wenn sie nicht vermeidbar sind und den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung entsprechen. D.h. Ein Neuwagen wäre hier nicht angemessen.

ALG II-VO § 3 Abs. 7Als betriebliche Ausgaben absetzbar sind tatsächliche Ausgaben für ein Kfz dann, wenn dieses Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird.

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Falsch

Leider falsch... Versuche es doch einfach noch einmal :)

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4- Selbständiger

A

B

C

P. ist seit wenigen Monaten selbstständiger Landschaftsgärtner. Als Branchenneuling schafft er es nicht genügend Aufträge an Land zu ziehen, um vom Gewinn leben zu können. Seine Ersparnisse hat er bereits aufgebraucht. Er stellt nun einen Antrag auf ALG II. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wird P. vom Amt Geld überwiesen. Die Höhe des Betrags entspricht nicht dem berechneten, tatsächlichen Anspruch auf ALG II.

D

Dem zuständigen Sachbearbeiter unterlief ein Fehler bei der Dateneingabe. P. muss den zu Unrecht erhaltenen Betrag zurückzahlen, um sich nicht eines Betrugs schuldig zu machen gemäß § 60 SGB I i. V. m. § 263 StGB.

Das Geld wurde gemäß § 16b SGB II bewilligt. Dieses „Einstiegsgeld“ kann erbracht werden, wenn Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entfällt.

Der Betrag wurde gemäß § 16c SGB II bewilligt als „Leistung zur Eingliederung von Selbständigen“.

P. erhielt während des gesamten Bewilligungszeitraums zu wenig Geld ausbezahlt. Der überwiesene Betrag ist somit eine rückwirkende Auszahlung.

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Richtig

Die Bewilligung von ALG II für Freiberufler und Selbständige erfolgt stets vorläufig.

Das zu berücksichtigende Einkommen und somit die resultierende Auszahlung zur Grundsicherung des Lebensunterhalts wird bereits im Voraus für den gesamten Bewilligungszeitraum berechnet. Dieser Berechnung liegt eine Schätzung der während des Bewilligungszeitraums erwarteten gesamten betrieblichen Einnahmen zugrunde.

Die Nachweise über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben sind vom Leistungsempfänger am Ende des Bewilligungszeitraums bis spätestens zwei Monate nach dessen Ablauf vorzulegen, um den wirklichen Umfang der Leistungsberechtigung zu berechnen. Den Differenzbetrag zwischen vorläufig und tatsächlich bewilligter Zahlung erhält der Empfänger rückwirkend ausbezahlt bzw. muss diesen zurückerstatten (§ 3 Abs. 1 und Abs. 6 ALG II-VO).

Zudem ist der Leistungsempfänger dazu verpflichtet gravierende Veränderungen seiner Einnahmen bzw. Ausgaben sofort zu melden, sodass gegebenenfalls eine Neuberechnung erfolgen kann.

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Falsch

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5- Selbständiger

A

B

C

D

P. ist seit wenigen Monaten selbstständiger Landschaftsgärtner. Als Branchenneuling schafft er es nicht genügend Aufträge an Land zu ziehen, um vom Gewinn leben zu können. Seine Ersparnisse hat er bereits aufgebraucht. Er stellt nun einen Antrag auf ALG II.P. bekommt einen Zuschuss zur Beschaffung von Spezialwerkzeug. Wie wirkt sich der Zuschuss auf die ALG II-Berechnung von P. aus?

Zuschüsse zur Beschaffung von Spezialwerkzeug wirken sich nicht auf die ALG II-Berechnung aus.

Wie alle Einnahmen im Bewilligungszeitraum wird auch der Zuschuss als Einkommen angesehen und deshalb bei der ALG II-Berechnung berücksichtigt.

P. verliert seinen Anspruch auf ALG II, da dieser Zuschuss eine „Leistung zur Förderung der Arbeitsaufnahme“ ist (§16 ff. SGB X).

P. darf den Zuschuss für private Zwecke verwenden, wenn er kein Spezialwerkzeug benötigt. Dann gilt der Zuschuss als anrechnungsfreies Einkommen nach §11 Abs. 3 SGB II.

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Richtig

Gemäß §16c SGB II können Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von notwendigen Sachgütern (z.B. teure Spezialwerkzeuge) erhalten.

In diesem Fall erhält P. einen Zuschuss zum Erwerb einer speziellen Motorsense. Der Betrag ist zweckgebunden, muss also für den Kauf dieses Geräts verwendet werden, und ist wie alle „Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme“ anrechnungsfrei.

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Falsch

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Spielregel

Es spielen zwei Personen gegeneinander oder es können auch zwei

Gruppen gegeneinander spielen. Der Computer stellt beiden Spielern oder Spielgruppen abwechselnd Fragen.

Gewonnen hat, wer am Ende des Spiels die meisten Punkte hat.Das Quiz ist zu Ende, wenn alle 30 Fragen beantwortet sind.

Für die Beantwortung jeder Frage hat man nur die festgelegte Bedenkzeit. Sie wird auf der Startseite eingestellt.Braucht man länger, bekommt man einen Strafpunkt abgezogen.

Über „Start“ gelangt man zur Themenauswahl. Jeder Spieler kann zwischen 6 Themen wählen. Innerhalb jedes Themas kann man zwischen 5 Schwierigkeitsgraden wählen (1-5 Punkte).

Gebrauchsanweisung ProgrammstartStartseite

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0

Gruppe 1 Gruppe 20Punkte: Punkte:

1Die nächste Frage beantwortet Gruppe

0 0Fragen: Fragen:

0 0Durchschnitt: Durchschnitt:

0 0Sekunden: Sekunden:

Gesamtzeit: Gesamtzeit:0 0

0 0

-5 – 4 -3 -2 -1 0 1 2 3 4 5 -5 – 4 -3 -2 -1 0 1 2 3 4 5

Punktestand

0Strafen: Strafen: 0

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Gebrauchsanweisung

Zurück zur Startseite Programmstart

Das Quiz wird mit der Maus gespielt. Zu jedem Thema gibt es fünf Fragen in unterschiedlichen Schwierig-

keitsstufen (1 = einfach bis 5 = schwer). Die Frage wird mit einem Mausklick ausgewählt.

Beantwortet man die Frage richtig, wird der Punktwert dem Konto gutgeschrieben. Beantwortet man sie falsch, wird der Punktwert vom Konto abgezogen. Jeder Spieler oder jede Spielgruppe entscheidet selbst über seinen Einsatz (1 bis 5 Punkte).

Zu jeder Frage gibt es vier Antwortwahlalternativen, von denen nur eine richtig ist. Durch Mausklick auf A, B, C oder D wählt man die richtige Antwortwahlalternative.

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Protokoll für Gruppe 1

Protokoll für Gruppe 1

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Protokoll für Gruppe 2

Protokoll für Gruppe 2