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0 Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin Langwartweg 103, 5300 Bonn 1 Fachausschuß "Verwaltung" Besteii-Nr.: Ausgabe: Bildschirm-Arbeitsplätze Sicherheitsregeln ZH 1/618 10. 1980 für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich Carl Heymanns Verlag KG, Gereonstraße 18-32, 5000 Köln 1 Nachdruck verboten [5]0(0)09835

Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich

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Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin

Langwartweg 103, 5300 Bonn 1

Fachausschuß "Verwaltung"

Besteii-Nr.: Ausgabe: Bildschirm-Arbeitsplätze

Sicherheitsregeln

ZH 1/618 10. 1980

für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich

Carl Heymanns Verlag KG, Gereonstraße 18-32, 5000 Köln 1

Nachdruck verboten [5]0(0)09835

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Inhaltsverzeichnis Seite

Vorbemerkung ...................................... . 3

Anwendungsbereich 4

2 Begriffsbestimmung 4

3 Allgemeine Anforderungen ............................ . 4

4 Ausstattung und Gestaltung ........................... . 8

4.1 Bildschirmgeräte ................................ .

4.2 Mikrofilm-Lesegeräte ............................ .

8

14 'J 4.3 Tastaturen ..................................... . 14

4.4 Arbeitsvorlagen ................................. . 15

4.5 Vorlagenhalter .................................. . 15

4.6 Bildschirm-Arbeitstische ......................... . 16

4.7 Bürostühle und Bürosessel, Fußstützen ............ . 20

4.8 Anordnung der Arbeitsmittel ...................... . 20

4.9 Flächenbedarf von Bildschirm-Arbeitsplätzen ....... . 25

4.10 Beleuchtung an Bildschirm-Arbeitsplätzen .......... . 25

4.11 Raumklima ..................................... . 26

5 Überprüfung des Sehvermögens ........................ . 27

6 Betrieb ............................................. . 28

7 Schlußbemerkung ................................... . 30

0

2

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Vorbemerkung

Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich sind Arbeitsplätze mit Einrich­tungen, die grundsätzlich den Festlegungen der "Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze" (ZH 1/535) entsprechen müssen. Die Gegebenheiten der Bildschirm-Arbeitsplätze und der daran ausge­übten Tätigkeiten erfordern zur Vermeidung möglicher Unfall- und Ge­sundheitsgefahren eine Reihe ergänzender sicherheitstechnischer und ergonomischer Regelungen, die in diesen Sicherheitsregeln zusammen­gestellt sind. Unfall- und Gesundheitsgefahren können nach dem der­zeitigen Erkenntnisstand vermieden werden, wenn die Arbeitsmittel am Bildschirm-Arbeitsplatz und die Arbeitsplatzumgebung den Festlegun­gen dieser Sicherheitsregeln entsprechen. Die Festlegungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Sicherheitsregeln vorwiegend angewandten Technologien. Weitere Ver­besserungen zur optimalen Anpassung der Arbeitsmittel an die Benut­zer und an die Arbeitsplatzumgebung sind jedoch im Zuge der zukünfti­gen technischen Entwicklung noch möglich und geboten.

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1 Anwendungsbereich

Diese Sicherheitsregeln enthalten die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und ergonomischen Anforderungen, die bei der Gestaltung, Beschaffenheit, Benutzung und Instand­haltung von Bildschirm-Arbeitsplätzen für digitale Daten- und Textverarbeitung im Bürobereich und an vergleichbaren Ar­beitsplätzen zu beachten sind.

Als vergleichbare Arbeitsplatze außerhalb des Bürobe­reiches sind solche Arbeitsplätze anzusehen, deren Tä-tigkeitsmerkmale überwiegend. denen an Büro-Arbeits- /\ plätzen entsprechen. J

2 Begriffsbestimmung

2.1 Bildschirm-Arbeitsplätze für digitale Daten- und Textverarbei­tung im Bürobereich sind Arbeitsplätze mit Büro- und Verwal­tungstätigkeiten, bei denen Arbeitsaufgabe mit und Arbeits­zeit am Bildschirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeit sind.

2.2 Bildschirmgeräte sind Geräte zur veränderlichen Anzeige von Zeichen oder graphischen Bildern, wie z. B. Bildschirmgeräte mit Kathodenstrahl- oder Plasma-Anzeige. Im Sinne dieser Si­cherheitsregeln zählen hierzu auch Mikrofilm-Lesegeräte für Rollfilme, Mikrofiche und vergleichbare technische Lösungen.

2.3 Zu den Bildschirmgeräten im Sinne dieser Sicherheitsregeln zählen grundsätzlich nicht Fernsehgeräte, Monitore und Digi­talanzeigegeräte sowie vergleichbare Anzeige- und Überwa­chungsgeräte; es sei denn, sie werden in bestimmendem Maße · für digitale Daten- und Textverarbeitung eingesetzt.

3 Allgemeine Anforderungen

4

Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich und an vergleichba­ren Arbeitsplätzen müssen entsprechend diesen Sicherheitsre­geln und den übrigen allgemein anerkannten Regeln der Tech­nik gestaltet und beschaffen sein sowie benutzt und instand­gehalten werden. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die gleiche Sicherheit einschließlich des zu beachtenden arbeits-

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medizinischen und ergonomischen Erkenntnisstandes auf an­dere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind u. a.:

"Arbeitsstätten-Richtlinien" (ASR) zur "ArbeitsstäUenverord­nung"

ZH 1/535 "Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze"

DIN 31000/ "Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte VDE 1000 Gestalten technischer Erzeugnisse" .

DIN 31001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten techni­scher Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder"

DIN 31001

DIN 33401

DIN 33401

DIN 33402

DIN 1946

DIN 1946

DIN 2139

DIN 4549

DIN 4551

Bezugsquellen:

Teil 2 "Sicherheitsgerechtes Gestalten techni-scher Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Werk­stoffe, Anforderungen, Anwendung"

"Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinwei-se''

Beiblatt 1 "Stellteile; Erläuterungen zu Einsatz­möglichkeiten und Eignungshinweisen für Hand­Stellteile"

Teil 1 "Körpermaße des Menschen; Begriffe, Maß­verfahren"

Teil 1 "Lüftungstechnische Anlagen (VDI-Lüftungs­regeln); Grundregeln"

Teil 2 "Lüftungstechnische Anlagen (VDI­Lüftungsregeln); Lüftung von Versammlungsräu­men"

"Büro- und Datentechnik; Alphanumerische Tasta­turen, Tastenanordnung für Dateneingabe"

"Büromöbel; Schreibtische, Schreibmaschinenti­sche, Außenmaße"

"Büromöbel; Bürodrehstuhl mit verstellbarer Rückenlehne mit oder ohne Armstützen, Höhenver-stellbar"

ASR: Buchhandel und Carl Heymanns Verlag KG, Gereonstraße 18-32, 5000 Köln 1, ZH 1/535: Carl Heymanns Verlag KG, Gereonstraße 18-32, 5000 Köln 1, DIN-Normen und VDI-Richtlinien: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30, VDE-Bestimmungen: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 1000 Berlin 12.

5

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6

DIN 4552 "Büromöbel; Drehstuhl mit in der Höhe nicht ver­stellbarer Rückenlehne, mit oder ohne Armstützen, Höhenverstell bar"

DIN 5034 "lnnenraunibeleuchtung mit Tageslicht; Leitsätze"

DIN 5034 Beiblatt 1 "lnnenraumbeleuchtung mit Tageslicht; Berechnung und Messung"

DIN 5035 Teil 1 "lnnenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Begriffe und allgemeine Anforderungen"

DIN.5035 Teil 2 "lnnenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbeitsstätten" Q

DIN 5036 Teil 3 "Strahlungsphysikalische und lichttechni- ' sehe Eigenschaften von Materialien; Meßverfahren für lichttechnische und spektrale strahlungsphysi­kalische Kennzahlen"

DIN 8418 "Technische Erzeugnisse; Angaben in Gebrauchs­anleitungen und Betriebsanleitungen"

DIN 45641 "Mittelungspegel und Beurteilungspegel zeitlich schwankender Schallvorgänge"

DIN 67530 "Reflektometer als Hilfsmittel zur Glanzbeurtei­lung an ebenen Anstrich- und Kunststoff­Oberflächen"

VDI 2058 Blatt 2 "VDI-Richtlinien; Beurteilung von Arbeits­lärm am Arbeitsplatz hinsichtlich Gehörschäden"

VDE 0100 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstrom-anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V"

DIN 57105/ Teil 1 "VDE-Bestimmung für den Betrieb von Stark­VDE 0105 stromanlagen; Allgemeine Bestimmungen"

VDE 0730 Teil 1 "Bestimmungen für Geräte mit elektromoto-rischem Antrieb für den Hausgebrauch und ähnli- () ehe Zwecke; Allgemeine Bestimmungen"

VDE 0730 Teil 2 P "Bestimmungen für Geräte mit elektromo­torischem Antrieb für den Hausgebrauch und ähn­liche Zwecke; Besondere Bestimmungen für Büro­maschinen"

Als Regeln der Technik sind u. a. zu beachten:

DIN 33400 Vornorm "Gestalten von Arbeitssystemen nach ar­beitswissenschaftlichen Erkenntnissen; Begriffe und allgemeine Leitsätze"

C)

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DIN 33400 Beiblatt 1 "Gestalten von Arbeitssystemen nach arbeitswissenschaftliehen Erkenntnissen; Bei­spiel für höhenverstellbare Arbeitsplattformen"

Außerdem wird auf folgende, zum Zeitpunkt dieser Veröffentli­chung noch nicht abgeschlossene Normvorhaben hingewie­sen:

DIN 33400 Entwurf Beiblatt 2 "Gestalten von Arbeitssyste­men nach arbeitswissenschaftliehen Erkenntnis­sen; Nutzung der Versteilbarkeit von Arbeitsstüh­len"

DIN 33402 Entwurf Teil 2 "Körpermaße des Menschen; Werte"

DIN 33402 Entwurf Teil 2 Beiblatt 1 "Körpermaße des Men­schen; Werte, Grundsätze für die Arbeit mit Perzen­tilen"

DIN 33402 Entwurf Teil 2 Beiblatt 2 "Körpermaße des Men­schen; Werte, Anwendung von Körpermaßen in der Praxis"

DIN- 33402 Entwurf Teil 2 Beiblatt 3 "Körpermaße des Men­schen; Werte, Gestalten von Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung der Körperform ausländischer Arbeitnehmer"

DIN 33403

DIN 33403

DIN 33408

DIN 33408

DIN 1946

DIN 1946

DIN 4549

DIN 19060

Entwurf Teil 1 "Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung; Klimaermittlung"

Entwurf Teil 2 "Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung; Einwirkung des Klimas auf den Menschen"

Entwurf Teil 1 "Körperumrißschablonen für Sitz­plätze"

Entwurf Teil 1 Beiblatt 1 "Körperumrißschablonen für Sitzplätze; Anwendungsbeispiele"

Entwurf Teil 1 "Raumlufttechnik; Grundlagen (VDI­Lüftu ngsregel n )"

Entwurf Teil 2 "Raumlufttechnik; Gesundheits­technische Anforderungen (VDI-Lüftungsregeln)"

Entwurf "Büromöbel; Schreibtische, Büromaschi­nentische und Bildschirmarbeitstische, Abmes­sungen"

Entwurf "Begriffe der Reprographie"

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DIN 33412*)

Entwurf "Ergonomische Gestaltung von Büroar­beitsplätzen; Begriffe, Flächenmerkmale, Sicher­heitstechnische Anforderungen"

DIN 66233 Entwurf "Kennwerte für die Anpassung von Sild­schirmarbeitsplätzen an den Menschen; Begriffe"

DIN 66234 Entwurf Teil 1 "Kennwerte für die Anpassung von Bildschirmarbeitsplätzen an den Menschen; Geo­metrische Gestaltung der Schriftzeichen"

DIN 66234 Entwurf Teil 2 "Bildschirmarbeitsplätze; Wahr­nehmbarkeit von Zeichen auf Bildschirmen"

DIN 66234 Entwurf Teil 3 "Bildschirmarbeitsplätze; Gruppie­rung und Formatierung von Daten"

DIN 66234 Entwurf Teil 5 "Bildschirmarbeitsplätze; Codie­rung von Information"

VDI 2057 Entwurf Blatt 1 "Beurteilung der Einwirkung me­chanischer Schwingungen auf den Menschen; Grundlagen, Gliederung, Begriffe"

4 Ausstattung und Gestaltung

4.1 Bildschirmgeräte

4.1.1 Die Anzeige auf Bildschirmgeräten muß so gestaltet sein, daß zu hohe Belastungen der Beschäftigten an Bildschirm-Arbeits­plätzen nicht auftreten können.

Derzeit dominiert die Darstellung heller Zeichen auf dunklerem Untergrund gegenüber der Darstellung von

C)

dunklen Zeichen auf hellem Untergrund. Da bei der Ietzt- o~· genannten Darstellungsart eine bessere Anpassung an die Fähigkeiten des Menschen und an die Arbeitsplatz­umgebung erwartet wird, ist diese im Zuge der techni-schen Entwicklung verstärkt zu verfolgen. Hierbei ist da-von auszugehen, daß

- nicht ganz vermeidbare Reflexionen und Spiegelun­gen bei der Darstellung dunkler Zeichen auf hellem Untergrund weniger störend wahrgenommen werden;

*)Veröffentlichung voraussichtlich Anfang 1981.

8

4.1.2

()

4.1.3

ZH 1/618

- eine Angleichung der Leuchtdichten von Vorlagen (In­formations träger Papier) und Bildschirmanzeige er­folgt;

- die höhere Leuchtdichte der Bildschirmanzeige im Zusammenhang mit den für die Bürotätigkeit erfor­derlichen Beleuchtungsstärken zu einer Verringerung des belastenden ständigen Wechsels zwischen Hell­und Dunkel-Adaptation führt und

die Lesbarkeit von Zeichen verbessert wird, weil bei gleichem Kontrast die Erkennbarkeif der Zeichen vor einem hellen Untergrund besser als vor einem dunk­len ist.

Bei der Darstellung heller Zeichen auf dunklerem Untergrund muß der Kontrast zwischen 3: 1 und 15: 1 liegen. Bei der Dar­stellung dunkler Zeichen auf hellem Untergrund muß die Leuchtdichte des Zeichenuntergrundes mindestens das Drei­fache der Zeichenleuchtdichte betragen. Der Kontrast soll ein­stellbar und veränderbar sein.

Die Einstellung des Kontrastes kann über die Änderung der Zeichenleuchtdichte oder über die Änderung der Un­tergrundleuchtdichte erfolgen.

Unter Kontrast ist der Quotient L1 : L2 der Zeichenleucht­dichte (L 1) und der Leuchtdichte des Zeichenuntergrun­des (L;) zu verstehen.

Bei der Darstellung heller Zeichen auf dunklerem Unter­grund ist ein Kontrast zwischen 6: 1 und 10: 1 anzustre­ben. Empfehlenswert ist bei der Darstellung dunkler Zei­chen auf hellem Untergrund eine Leuchtdichte des Zei­chenuntergrundes, die größer als das Fünffache der Zei­chenleuchtdichte ist. Hierbei soll jedoch die Leuchtdich­te des Untergrundes das Dreifache der Umgebungs­leuchtdichte möglichst nicht überschreiten.

Bei der Darstellung heller Zeichen auf dunklerem Untergrund soll die Leuchtdichte des Zeichenuntergrundes nach Möglich­keit nicht geringer als 10 cdlm 2 sein, um das Ausmaß der Hell­und Dunkei-Adaptationsvorgänge einzuschränken. Diese Leuchtdichte des Zeichenuntergrundes sollte bei norma­ler Beleuchtung und unter Arbeitsbedingungen ani Arbeits­platz gegeben sein.

Siehe auch Abschnitt 4.10.

9

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4.1.4 Die Zeichen dürfen nicht ineinander verlaufen. Der Eindruck ei­ner scharfen Darstellung ist bei normaler Arbeitshaltung, d~ h. ohne stark ermüdende oder gesundheitsschädlic;:he Körperhal­tung und bei jeder Einstellung der Zeichenleuchtdichte zu ge­währleisten. Störende Leuchtdichteunterschiede innerhalb von Bildelementen und -zeichen sind zu vermeiden.

4.1.5 Die geometrische Gestaltung der Schriftzeichen und Symbole muß deutlich und eindeutig sein. Die Lesbarkeit darf durch geometrische Verzerrungen nicht beeinträchtigt werden. Die Höhe eines Großbuchstabens ohne Oberlänge muß bei einem Sehabstand von mehr als 500 mm unter einem Sehwinkel von mindestens 18 Bogenminuten (PunktmittenabstandiMitten­maß) erscheinen und darf auch bei geringeren Sehabständen eine Höhe von 2,6 mm (PunktmittenabstandiMittenmaß) nicht unterschreiten. Alle Schriftzeichen müssen vollständig ausge-bildet sein. Die Unterlängen von Kleinbuchstaben müssen un-terhalb der Schreiblinie liegen.

Die Zeichenbreite eines Großbuchstabens (ausgenommen Buchstabe I) soll etwa 70 % der Schrifthöhe betragen, sie darf jedoch 50 % der Schrifthöhe nicht unterschreiten. Kann dies nicht erfüllt werden, z. B. be.i Umbruchbildschirmgeräten, so muß sichergestellt sein, daß für Leseaufgaben und Korrektur­arbeiten die Zeichen von Fließtexten, die die angegebene mini­male Zeichengröße unterschreiten, nicht als lesbare alpha­numerische Zeichen dargestellt werden.

0

Ein Sehwinkel von mindestens 18 Bogenminuten bei ei­nem Sehabstand von mehr als 500 mm ist dann gegeben, wenn die Höhe der Schriftzeichen mindestens dem vor­handenen Sehabstand dividiert. durch 190 entspricht. Im übrigen siehe 13.uch DIN 66234 Entwurf Tei/1 "Kennwerte für die Anpassung von Bildschirmarbeitsplätzen an den Q Menschen; Geometrische Gestaltung der Schriftzeichen".

4.1.6 Bei der Darstellung von Fließtexten ist jeweils die national üb­liche Groß- und Kleinschreibung anzuwenden. Ausschließliche Großschreibung ist nur für kurze Informationen sowie zur Her­aushebung von Einzelheiten geeignet. Ausschließliche Klein­schreibung soll wegen der damit verbundenen höheren Anfor­derungen an die Sehaufgabe nicht verwendet werden.

4.1.7 Die Farbarten von Zeichen und Bildschirmuntergrund müssen aufeinander abgestimmt sein. Bei mehrfarbiger Darstellung ist

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,)

(). \ ___

4.1.8

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die. Wahrscheinlichkeit der Verwechselung umso geringer, je weniger Farben verwendet werden und je weiter die Farborte voneinander entfernt sind. Für die mehrfarbige Codierung werden maximal sechs Farben (Purpur, Blau, Cyan, Grün, Gelb, Rot) sowie Schwarz und Weiß empfohlen. Für die einfarbige Darstellung von Zeichen werden die Farben Unbunt (Weiß, Grau, Schwarz), Gelb, Orange oder Grün emp­fohlen. Rote und blaue Farbarten im Grenzbereich des sichtbaren Spektrums sollen nicht verwendet werden.

Derartige gesättigte blaue und rote Farben führen zu Be­lastungen, weil hierbei höhere Anforderungen an den Scharfeinstellungsmechanismus des Auges gestellt werden. Das Erkennen solcher Farbarten bereitet Farb­feh/sichtigen Schwierigkeiten. Zwischen Zeichen- und Untergrundfarbe, Leuchtdichten, Konturschärfe und Kontrast sowie getroffenen Entspie­gelungsmaßnahmen besteht ein Zusammenhang. Eine nachträgliche Farbkorrektur, z. B. durch das Aufbringen farbiger Filter, ist nur dann zulässig, wenn die geforder­ten Leuchtdichten für die Zeichen und den Untergrund sowie die Anforderungen hinsichtlich des Kontrastes, der Konturschärfe und derzu treffenden Entspiegelungs­maßnahmeil eingehalten werden.

Im übrigen siehe auch DIN 66234 Entwurf Teil 2 "Bild­schirmarbeitsplätze; Wahrnehmbarkeif von Zeichen auf Bildschirmen" und DIN 66234 Entwurf Tei/5 "Bildschirm­arbeitsplätze; Codierung von Information".

Die Darstellung auf dem Bildschirm muß auch im seitlichen Gesichtsfeld eine flimmerfreie Wahrnehmung gewährleisten. Zur Vermeidung von Flimmern muß die Bildelementfolgefre­quenz über der Verschmelzungsfrequenz liegen.

Die Verschmelzungsfrequenz hängt hauptsächlich von der mittleren Leuchtdichte des Bildschirmes, der Nach­leuchtdauer des Leuchtstoffes, der Größe des Bildschir­mes sowie der. Lage des Bildschirmes im Gesichtsfeld ab. Flimmern im seitlichen Gesichtsfeld ist störender als Flimmern im zentralen Gesichtsfeld. Einem Flimmern kann z. B. durch Veränderung der Aufstellung, Verände-

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rung der Raumbeleuchtung oder durch geräteseifige Maßnahmen, wie Erhöhung der Nachfeuchtdauer des Leuchtstoffes oder Erhöhung der Bilde/ementfolgefre­quenz, entgegengewirkt werden.

4.1.9 Der Bildschirm muß so ausgeführt sein, daß Spiegelungen und Reflexionen weitgehend vermieden werden und sich nicht mehr störend bemerkbar machen.

Reflexionsminderungen können am besten mit herstel­lerseifig getroffenen Antireflexmaßnahmen erzielt wer­den. Für normale Anwendungsbereiche sind Filter mit vergüteten Oberflächen (Aufdampfung von A/4-Schich­ten) empfehlenswert. Durch Grauglasfilter und aufge­rauhte Bildschirmoberflächen werden gleichfalls ausrei­chende Reflexionsminderungen erzielt. Mikro-mesh-Filter sind insbesondere sinnvoll bei hohen Beleuchtungsstärken im Raum und wenn bei der Aufstel­lung des Bildschirmgerätes auf die Anordnung der Leuchten keine Rücksicht genommen werden kann. Nachträgliche Maßnahmen zur Reflexminderung, wie z. B. die Aufbringung von mattierten Folien oder Schei­ben, Polarisationsfiltern oder Mattierungs-Sprays, sind nur dann zulässig, wenn die Anforderungen an Leucht­dichten, Kontrast und Konturschärfe eingehalten wer­den. Sprays bewirken wegen eines im allgemeinen nicht gleichmäßigen Auftrags unterschiedliche Leuchtdichte­und Kontrastverhältnisse auf dem Bildschirm und sind mechanisch nicht ausreichend stabil. Nicht zu tiefe Störlichtblenden können insbesondere bei geneigten Bildschirmen günstig sein, jedoch sind Teil­schatten auf dem Bildschirm zu vermeiden. Hycoon- und Lamellenfilter sind nur für Geräte zur gele- Q gentliehen Information geeignet, weil sie den Blickwin-kel zu sehr begrenzen und somit ganz bestimmte Körper­haltungen erzwingen. Im übrigen siehe auch DIN 66234 Entwurf Teil 2 "Bild­schirmarbeitsplätze; Wahrnehmbarkeif .von Zeichen auf Bildschirmen" und die Abschnitte 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.4.

4.1.10 Der Glanzgrad des Bildschirmgehäuses darf höchstens halb­matt bis seidenmatt sein. Die farbliehe Gestaltung muß einem Reflexionswert zwischen 15 und 75 %entsprechen. Empfohlen werden mittlere Werte zwischen 20 und 50%.

12

4.1.11

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Bei der Bestimmung des Glanzgrades durch Reflektome­termessung nach DIN 67530 entspricht ein Glanzgrad von halbmatt bis seidenmatt bei unter 60° einfallendem Licht einem Reflexionsgrad von weniger als 45 %. Die Bestimmung des Glanzgrades kann auch mit Hilfe von Glanzgradtafeln erfolgen, die den europäischen techni­schen Lieferbedingungen für Möbel und Innenausbau entsprechen.

Für die Bestimmung der Reflexion der Farben gilt DIN 5036 Teil 3. Die Bestimmung kann auch als Reflexions­wert mittels der Reflexionswertetafel aus dem "Hand­buch für Beleuchtung" erfolgen. Diese Tafel gibt Refle­xionsgrade unter bestimmten Beleuchtungsverhältnis­sen ·wieder und ist beim Verlag W. Girardet in Essen zu beziehen.

Die Bildschirmgröße muß die Darstellung eines ausreichenden Informationsumfanges gewährleisten.

Sowohl ein zu geringer Informationsumfang als auch die Darbietung von zusätzlichen Informationen, die für die sachgemäße Durchführung der jeweiligen Tätigkeit nicht erforderlich sind, führen zu erhöhten Belastungen der Beschäftigten und sind daher zu vermeiden.

4.1.12 Mit Kathodenstrahlröhren bestückte Bildschirmgeräte sind Störstrahler im Sinne der "Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung)". Sie müssen daher entsprechend gekennzeichnet sein und betrie­ben werden. Bei bestimmungsgemäßer Anwendung dieser Ge­räte sind keine Schäden durch austretende Röntgenstrahlung zu erwarten.

Bei Geräten, deren Spannung zur Beschleunigung von Elektro­nen 20 Kilovolt nicht überschreitet, 1st eine Betriebsgenehmi­gung dann nicht erforderlich, wenn die Ortsdosisleistung in ei­nem Abstand von 5 Zentimetern von der Oberfläche 36 Pikoam­pere durch Kilogramm [pAikg] (0,5 MilliröntgeniStunde) nicht überschreitet. Bei einer Spannung zur Beschleunigung von Elektronen, die 20 Kilovolt überschreitet, ist eine Genehmi­gung nicht erforderlich, wenn der Störstrahler der Bauart nach zugelassen ist.

Die Bestimmungen der "Röntgenverordnung" gelten unabhän­gig von der Benutzungsdauer.

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Im übrigen siehe auch "Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung)".

4.1.13 Kompaktgeräte und Kompaktanlagen dürfen nur innerhalb ei­nes bestimmten, eng begrenzten Anwendungsbereiches ent­sprechend ihrer besonderen Arbeitsaufgabe eingesetzt wer­den, wenn hierbei eine flexible Anordnung von Bildschirm und Tastatur nicht sinnvoll ist. Gesundheitliche Schäden durch körperliche Zwangshaltungen müssen vermieden werden.

Kompaktgerät ist eine Baueinheit ohne Arbeitstisch, bei der mindestens Bildschirm und Tastatur fest miteinan­der verbunden sind. Kompaktanlage ist eine Baueinheit, bei der beispielswei­se Bildschirm, Tastatur, weitere Peripheriegeräte und Ar­beitstisch fest miteinander verbunden sind.

4.2 Mikrofilm-Lesegeräte

4.2.1 Für Mikrofilm-Lesegeräte gelten vom Abschnitt 4.1 die Festla­gungen der Abschnitte 4.1.10, 4.1.11 und 4.1.13 uneinge­schränkt.

Die Festlegungen der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3, 4.1.4, 4.1.5, 4.1.7 und 4.1.9 sind sinngemäß anzuwenden. Die in den Ab­schnitten 4.1.2, 4.1.4, 4.1.5 und 4.1.6 enthaltenen Festlegungen sind insbesondere dann anzuwenden, wenn bei der Verfilmung eigeneVorlagen und Belege verwendet werden.

4.3 Tastaturen

4.3.1 Tastaturen müssen vom Bildschirmgerät getrennt aufgestellt werden können, damit die Tastatur den jeweiligen Arbeitsbe­dürfnissen entsprechend umgestellt oder verschoben werden kann. Die Aufstellpunkte der Tastatur müssen rutschhemmend sein, damit die Tastatur während der Benutzung nicht unbeab­sichtigt verschoben werden kann. Von diesen Festlegungen darf nur bei Kompaktgeräten und Kömpaktanlagen nach Ab­schnitt 4.1.13 abgewichen werden.

Siehe auch Abschnitt 6.4.

4.3.2 Die Bauhöhe der Tastatur, gemessen an der mittleren Buchsta­behtastenreihe (C-Reihe nach DIN 2139) soll 30 mm nicht über­schreiten. Die Neigung des Tastaturfeldes ist möglichst gering zu halten, vorzugsweise kleiner als 15°.

14

()

0

,)

()

4.3.3

ZH 1/618

Tastaturen bisheriger Bauart mit einer Bauhöhe von mehr als 30 mm über der Tischfläche müssen zur Verringerung der stati­schen Haltearbeit des Körpers bei Bedarf mit einer Handbal­lenauflage ausgestattet sein, deren

Breite in etwa der Tastaturbreite entspricht,

Tiefe zwischen 50 und 100 mm beträgt sowie

Höhe und Neigung entsprechend der Tastaturneigung aus­geführt oder verste'llbar sind.

Der Glanzgrad der Tastatur und des Tastaturgehäuses darf höchstens halbmatt bis seidenmatt sein. Die farbliehe Gestal­tung muß einem Reflexionswert zwischen 15 und 75% ent­sprechen. Empfohlen werden mittlere Werte zwischen 20 und 50%.

FOr Tasten und Tastaturgehäuse ist die Darstellung dunkler Zeichen auf hellem Untergrund vorzuziehen. Sie­he auch Abschnitt 4.1.10.

4.4 Arbeitsvorlagen

4A.1 Die Ausführung und Gestaltung von Arbeitsvorlagen muß eine leichte Lesbarkeit gewährleisten; es sei denn, eine Einflußnah­me auf die Vorlagengestaltung ist nicht möglich.

4.5

4.5.l

4.5.2

Leichte Lesbarkeit ist dann gewährleistet, wenn

- ein guter Kontrast zwischen Schriftzeichen und Pa­pier besteht,

- die Schriftzeichen konturenscharf sind,

- nur Originale oder gute Durchschläge verwendet wer-den und

- kein glänzendes Papier oder Plastikfolien eingesetzt werden.

Vorlagenhalter

Bildschirm-Arbeitsplätze sind mit ergonomisch gestalteten Vorlagenhaltern auszustatten, wenn sonst stark ermüdende oder gesundheitsschädliche Körperhaltungen nicht ausge­schlossen werden können.

Ausführung und Aufstellung von Vorlagenhaltern müssen den im Einzelfall erforderlichen Handhabungen der Vorlage, wie z. B. Stempeln, Abzeichnen oder Korrigieren, gerecht werden.

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4.5.3 Vorlagenhalter müssen insbesondere so beschaffen sein, daß

eine den jeweiligen Arbeitserfordernissen entsprechende Aufstellung möglich ist,

ihre Neigung körperliche Zwangshaltungen ausschließt oder eine Neigungsverstellung zwischen 15° und 75° zur Horizontalen möglich ist,

ihre Auflagefläche der Vorlagengröße entspricht

und

ihre Oberfläche zur Verringerung von Reflexionen und Adaptationsvorgängen- den Festlegungen in Abschnitt 4.1.1 0 entspricht.

4.6 Bildschirm-Arbeitstische

4.6.1 Die Abmessungen von Bildschirm-Arbeitstischen müssen den ergonomischen Erfordernissen entsprechen, so daß stark er­müdende oder gesundheitsschädliche Körperhaltungen ver­mieden werden. Die Tischflächen müssen eine flexible Anordnung der Arbeits­mittel Bildschirm, Tastatur und Arbeitsvorlage bzw. Vorlagen­halter zulassen. Hiervon darf nur bei Kompaktgeräten und Kompaktanlagen nach Abschnitt 4.1.13 abgewichen werden.

4.6.2 Bildschirm-Arbeitsplätze, an denen handschriftliche Eintra­gungen vorgenommen werden oder mit großformatigen Ar­beitsvorlagen umgegangen wird, müssen mit Tischen ausgerü­stet sein, deren Platten mindestens 1200 mm breit sind. Zu­sätzlich zur Aufstellfläche für Bildschirmgerät und Tastatur muß eine mindestens 600 mm breite Fläche für die Durchfüh­rung der genannten Tätigkeiten zur Verfügung stehen.

Es empfiehlt sich zur Optimierung der Arbeitsabläufe Ti- () sehe einzusetzen, deren Breite 1600 mm oder mehr be- "" trägt. Die geforderte Mindestbreite der Tischfläche kann auch durch ein Zusammenstellen von Tischen erzielt werden.

4.6.3 Zur Vermeidung gesundheitsschädlicher Zwangshaltungen müssen an Bildschirm-Arbeitstischen sowohl unterhalb der Schreibfläche als auch unterhalb der Aufstellfläche für die Ta­statur ausreichende Beinräume gemäß Abschnitt 4.6.9 vorhan­den sein, die frei von festen Ein- und Unterbauten sind .. Ein ge­sonderter Beinraum unterhalb von Tastaturen ist lediglich

16

,)

C)

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dann nicht erforderlich, wenn diese nur für gelegentliches Ein­geben oder Abrufen verwendet werden.

4.6.4 Die Tiefe der Platten von Bildschirm-Arbeitstischen muß so be­messen sein, daß den jeweiligen Arbeitsbedingungen entspre­chend eine flexible Anordnung der Arbeitsmittel Bildschirm, Tastatur und Vorlagenhalter unter gleichzeitiger Einhaltung des erforderlichen Sehabstandes gewährleistet isL Dabei muß vor den Tasten ein Freiraum von 50-100 mm Tiefe zur Hand­ballenauflage verbleiben, und das Bildschirmgerät darf nicht

. über die hintere Kante der Tischplatte hinausragen.

Flexible Anordnungsmöglichkeiten der Arbeitsmittel sind für bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn Ta­statur, Vorlagenhalter und Bildschirmgerät auch hinter­einander angeordnet werden können.- Dies setzt beim Einsatz von Bildschirmgeräten mit großen Bautiefen Ar­beitstische mit einer Plattentiefe von mindestens 900 mm voraus.

Siehe auch Abbildung 1.

'4.6.5 Die Tischplatten müssen eine nicht glänzende Oberfläche be­sitzen. Ihr Glanzgrad darf höchstens halbmatt bis seidenmatt sein. Der Reflexionswert der Farben muß zwischen 15 und 75 % liegen, wobei Werte in einer Größenordnung von 20 bis 50 % empfohlen werden.

4.6.6

Im übrigen siehe auch DIN 5035 Teil 1 und Teil 2 "lnnen­raumbeleuchtung mit künstlichem Licht" und Abschnitt 4.1.10.

Die Tischplatten und andere Flächen, mit denen der Benutzer länger in Berührung kommt, dürfen keine unzuträgliche Wär­meableitung zulassen. Dies kann durch entsprechende Mate­rialien und Beschichtungen erreicht werden.

4.6.7 Der Verstellbereich von höhenverstellbaren Bildschirm­Arbeitstischen muß mindestens 680-760 mm (Oberkante Tischfläche) betragen. Bei einem größeren Höhenverstellbe­reich ist eine Versteilbarkeit weiter nach unten empfehlens-wert.

Werden Bildschirm-Arbeitsplätze regelmäßig von ver­schiedenen Mitarbeitern in erheblichem Maße benutzt, so wird eine Ausstattung mit höhenverstellbaren Bild­schirm-Arbeitstischen empfohlen.

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Gegen die Weiterverwendung von Tischen, die den bis­lang festgelegten Mindesthöhenverstellbereich bis zu ei­ner Höhe von 750 mm einhalten, bestehen keine Beden-ken. ·

Siehe auch Abschnitt 4. 7.1 und "Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze" (ZH 11535) Abschnitt 4.1.7.

4.6.8 Nicht höhenverstellbare Bildschirm-Arbeitstische müssen 720 mm hoch sein.

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Werden noch Tastaturen mit einer Bauhöhe von mehr als 30 mm (Höhe der C-Reihe nach DIN 2139) eingesetzt, so muß unter f\ Berücksichtigung der erforderlichen Mindestbeinraumhöhe \ __ J die Aufstellfläche hierfür so gestaltet sein, daß eine flexible Anordnungsmöglichkeit der Tas~atur gewährleistet ist und ei-ne mittlere Tastaturhöhe von 750 mm über dem Fußboden

(mm)

Abb. 1: ·Beispiel eines ergonomisch gestalteten Bildschirm-Ar­beitsplatzes mit einem nicht höhenverstellbaren Tisch bei An­ordnung der Arbeitsmittel hintereinander.

) 4.6.9

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nicht wesentlich überschritten wird. Dabei ist eine möglichst geringe Differenz der Arbeitshöhen von Tastatur und Schreib­fläGhen anzustreben.

Empfehlenswert ist auch eine möglichst geringe Diffe­renz zwischen der Arbeitshöhe und der Beinraumhöhe. Dies kann z. B. auch durch eine Verringerung der Tisch­plattenkonstruktionshöhe erreicht werden. Siehe auch Abbildung 1.

Der freie Beinraum von Bildschirm-Arbeitstischen darf nach­stehende Mindestabmessungen nicht unterschreiten:

Beinraumbreite 580mm

Beinraumhöhe bei nicht höhenver-stellbaren Bildschirm-Arbeitstischen

gemessen an der Tischplat-tenvorderkante 650mm, besser 690mm

gemessen in einer Tiefe von 200 mm von der Tischplat-tenvorderkante 620mm, besser 660mm

gemessen in einer Tiefe von 450 mm von der Tischplat-tenvorderkante 550mm, besser 590mm

gemessen in einer Tiefe von 600 mm von der Tischvorder-kante bis Tischhinterkante 120mm

Siehe auch Abschnitt 4.6.3 und Abbildung 1.

4.6.10 Hinsichtlich der Anforderungen an die Standsicherheit sowie die Gestaltung von Ecken, Kanten, Griffen, Stellteilen und son­stigen Bauteilen gelten die Festlegungen in Abschnitt 4.1 der "Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze" (ZH 11535).

4.6.11 Verstelleinrichtungen müssen ergonomisch gestaltet und an­geordnet sein. Vorgenommene Einstellungen dürfen sich wäh­rend der Benutzung des Tisches nicht unbeabsichtigt verän­dern können. Die Höhenverstellung muß bei häufig erforderlichem Höhen­wechsel leicht, schnell und mit geringem Kraftaufwand vorge­nommen werden können.

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4.7 Bürostühle und Bürosessel, Fußstützen

4.7.1 An Bildschirm-Arbeitsplätzen müssen höhenverstellbare Dreh­stühle und Drehsessel sowie erforderlichenfalls Fußstützen entsprechend den Festlegungen in den Abschnitten 4.2 und 4.3 der "Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze" (ZH 11535) einge­setzt werden.

4.8 Anordnung der Arbeitsmittel

4.8.1

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Die Arbeitsmittel von Bildschirm-Arbeitsplätzen müssen so an­geordnet werden können, daß entsprechend der jeweiligen Ar­beitsaufgabe die Beschäftigten so gering wie möglich belastet werden.

J

t

Bildschirmgeräte sind im Bürobereich als Hilfsmittel vielseitig einsetzbar. Die Anordnungsmöglichkeiten der eingesetzten Arbeitsmittel müssen deshalb so vielfältig sein, daß die ergonomischen Anforderungen auch an Ar-

1600 mind .1200

!

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i ~ ' ••••••••••••••••••• ................... •••••••••••••••••••• •••• ••••••••••••••••••• •••• ••••••••••••••••••• •••• ....•....•.•....... ....

I (mm)

Abb. 2: Beispiel einer Anordnung der Arbeitsmittel hintereinan­der für die Textverarbeitung. (X) Bez. der Tischtiefe siehe Abschnitt 4.6.4.

0

4.8.2

()

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beitsplätzen mit sehr unterschiedlichen Aufgabenstel­lungen erfüllt werden können. Siehe auch Abschnitte 4.1.13 und 6.4 sowie Abbildungen 2, 3 und 4.

Bildschirme müssen in Höhe und Neigung so angeordnet sein, daß stark ermüdende oder gesundheitsschädliche Körperhal­tungen vermieden werden und hierbei im gesamten Gesichts­feld durch natürliche oder künstliche Beleuchtung keine ver­meidbaren störenden Reflexionen und Spiegelungen auftreten.

Obgleich zur Erzielung einer entspannten Kopfhaltung die Blicklinie um etwa 35 o aus der Waagerechten abge­senkt werden sollte und eine zu dieser Blickrichtung an­nähernd senkrechte Bildschirmneigung anzustreben wä­re, ist eine derartige Anordnung der bislang überwiegend

--...,------ 1600 mind. 1200 ---------------t

00 \

................... ..................• ••••••••••••••••••• • ••• ............•...... . .. . ................... ... . ....•......•....... . .. .

(mm)

(X}

Abb. 3: Beispiel einer AnordnUng der Arbeitsmittel für das Ar­beiten mit Vorlagen. (X) Bez. der Tischtiefe siehe Abschnitt 4.6.4.

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22

-'------- 1600 mind. 1200 ------------l

(X) .

(mm)

Abb. 4: Beispiel einer Anordnung der Arbeitsmittel für die Sachbearbeitung unter Verwendung eines Bildschirmgerätes. (X) Bez. der Tischtiefe siehe Abschnitt 4.6.4.

verwendeten Bildschirme bei gleichzeitiger Vermeidung von störenden Reflexionen und Spiegelungen nicht im­mer möglich. Bei diesen Gegebenheiten kann eine opti­male Reflexionsminderung vielfach nur durch eine lot­rechte oder hierzu leicht geneigte Bildschirmanordnung erzielt werden. Die oberste verwendbare Zeile auf dem Bildschirm soll jedoch nicht oberhalb der waagerechten Blicklinie liegen. · Siehe auch Abbildung 5.

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0

()

zentraler Sehraum

Abb. 5: Blick- und Gesichtsfeldgrenzen. A - optimales Blickfeld B - maximales Blickfeld ohne Kopfbewegung

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C - erweitertes Blickfeld einschließlich zulässiger Kopf­bewegungen

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4.8.3 Zur Vermeidung von Zwangshaltungen müssen die Tastenfel­der innerhalb des kleinen Greifraumes und die vorderste Ta­stenreihe in einem Abstand von 50-100 mm von der vorderen Tischkante angeordnet sein. Dies ist dann nicht erforderlich, wenn die Tastatur nur für gele­gentliches Eingeben oder Abrufen verwendet wird.

Siehe au6h Abbildung 6.

Abb. 6: Kleiner Greifral.im.

4.8.4 Vorlagenhalter müssen sowohl in Höhe und Neigung als auch im Sehabstand so angeordnet sein, daß unnötige visuelle Bela­stungen sowie ermüdende oder gesundheitsschädliche Kör­perhaltungen vermieden werden.

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Dies ist im allgemeinen gewährleistet, wenn

- Vorlagenhalter den Festlegungen in Abschnitt 4.5.2 ent- 0 sprechen,

- der Sehabstand zum Vorlagenhalter zur Vermeidung häufi­ger Akkommodationsvorgänge dem Sehabstand zu den an­deren Arbeitsmitteln angeglichen ist,

- Vorlagenhalter auch zwischen Tastatur und Bildschirm an­geordnet werden können,· z. B. bei der Verarbeitung von Fließtexten und

bei schriftlichen Eintragungen oder häufigem Vorlagen­wechsel die Anordnung des Vorlagenhalters im kleinen Greifraum erfolgt.

0

4.8.5

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Bildschirm-Arbeitsplätze müssen im Raum so angeordnet sein, daß durch Fenster und Beleuchtungseinrichtungen her­vorgerufene Reflexionen und Spiegelungen auf dem Bild­schirm so weit wie möglich vermieden werden. Darüber hinaus ist auch dem Auftreten großer Leuchtdichteunterschiede im Gesichtsfeld des Benutzers entgegenzuwirken, um das Aus­maß von belastenden Hell- und Dunkei-Adaptationsvorgängen einzuschränken. ·

Bildschirmgeräte sollen daher möglichst in einer gewissen Entfernung von Fenstern und mit einer zur Fensterfront paral­lelen Blickrichtung aufgestellt werden. Bei der Aufstellung von Bildschirmgeräten vor Fenstern oder sehr hellen Flächen ent­stehen zu große Leuchtdichteunterschiede zwischen Bild­schirm und Arbeitpla.tzumgebung. Außerdem entstehen bei ei­ner zu dichten Aufstellung am Fenster oder wenn sich das Fen­ster im Rücken des Benutzers befindet stark belastende Refle­xionen und Spiegelungen. Falsch gestaltete und ausgerichtete Beleuchtungseinrichtungen vor oder hinter dem Benutzer von· Bildschirmgeräten bewirken entsprechende Belastungen. Kön~ nen Bildschirm-Arbeitsplätze nicht so angeordnet werden, daß die aufgezeigten negativen Umgebungseinflüsse vermieden werden, so ist diesen zumindest durch geeignete Maßnahmen, wie Stellwände, Stores oder sonstige Abschirmungen, entge­genzuwirken.

4.9 Flächenbedarf von Bildschirm-Arbeitsplätzen

4.9.1 Hinsichtlich des Flächenbedarfs von Bildschirm-Arbeitsplät­zen sind die Festlegungen im Abschnitt 4.10 der "Sicherheits­regeln für Büro-Arbeitsplätze" (ZH 1/535) zu beachten. Auf­grund der gegebenenfalls an Bildschirm-Arbeitsplätzen auftre­tenden erhöhten Wärmebelastung und zur Verminderung von Störeinflüssen sollen die angegebenen oberen Werte mög­lichst nicht unterschritten werden.

Siehe auch Abschnitt 4.11.1.

4.10 Beleuchtung an Bildschirm-Arbeitsplätzen

4.10.1 Die Beleuchtungseinrichtung muß so angeordnet und bemes­sen sein, daß sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall­und Gesundheitsgefahren ergeben können. Die Beleuchtung richtet sich nach der Art der Sehaufgabe. Sie ist ausreichend, wenn durch Allgemeinbeleuchtung minde-

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stens 500 Lux Nennbeleuchtungsstärke erbracht werden. Hin­sichtlich der Ausführung und Anbringung der Leuchten ist be­sonders darauf zu achten, daß keine Blendwirkung auftritt und daß Reflexionen und Spiegelungen auf dem Bildschirm vermie­den werden.

Anforderungen hinsichtlich der Raumbeleuchtung sind auch enthalten in:

Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 713 "Künstliche Beleuch­tung",

"Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze" (ZH 11535) Ab­schnitt 4.11,

DIN 5035 Teil 1 und Teil 2 "lnnenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht". ,

Im übrigen siehe auch Abschnitt 4.8.5.

4.10.2 Einzelplatzbeleuchtung (Verwendung von Tischleuchten) an Bildschirm-Arbeitsplätzen ist im allgemeinen zu vermeiden.

Einzelplatzbeleuchtung führt durch den damit verbunde~ nen ständigen Wechsel zwischen Hell- und Dunkel-Adap­tation, durch unausgewogene Leuchtdichteverteilung im Arbeitsbereich und gegebenenfalls größere Wärmebela­stung am Arbeitsplatz zu erhöhten Belastungen der Be­schäftigten.

4.11 Raumklima

4.11.1 Hinsichtlich des Raumklimas in Räumen mit Bildschirm-Ar­beitsplätzen sind die Festlegungen im Abschnitt 4.12 der "Si- Q cherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze" (ZH 11535) zu beachten.

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Hierbei ist einer gegebenenfalls erhöhten Wärmebelastung durch Bildschirmgeräte und weitere zugehörige arbeitsplatz­orientierte Geräte Rechnung zu tragen.

Sofern bei bestehenden Räumen das Raumklima einer erhöhten Wärmebelastung durch Bildschirmgeräte und andere Geräte nicht angepaßt werden kann, sind die in den "Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze"(ZH 11535) angegebenen oberen Flächenbedarfswerte zu berück­sichtigen.

C)

5

5.1

5.2

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Überprüfung des Sehvermögens

Das Sehvermögen von Beschäftigten an Bildschirm-Arbeits­plätzen ist von einem ermächtigten Arzt überprüfen zu lassen. Die Erstuntersuchung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfol­gen. Nachuntersuchungen sind in 5jährigem Abstand, bei Per­sonen über 45 Jahre in 3jährigem Abstand vorzunehmen.

Die ärztliche Überprüfung soll das Auftreten von Be­schwerden durch bisher nicht erkannte oder nicht ausrei­chend korrigierte Mängel des Sehvermögens vermeiden. Für die Überprüfung eignet sich ein Sieb-Test, der von ei­nem ermächtigten Arzt, wenn möglich von einem er­mächtigten Betriebsarzt, durchgeführt wird. Bei Be­schäftigten mit nur kurzzeitiger oder gelegentlicher Tä­tigkeit am Bildschirm erscheint eine Überprüfung des Sehvermögens entbehrlich, weil bei diesen Personen mit einer durch den Bildschirm erhöhten Belastung nicht zu rechnen ist. Siehe auch Abschnitt 2.1. Im übrigen wird auf den Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für ar­beitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bild­schirm-Arbeitsplätze" hingewiesen (Bezugsquelle: A. W. Gentner Verlag GmbH & Co KG, Postfach 688, 7000 Stuft-

. gart 1).

Beschäftigte, bei denen Mängel des Sehvermögens festge­stellt werden oder die bei der Tätigkeit am Bildschirm über ent­sprechende Beschwerden klagen, sind aufzufordern, einen er­mächtigten Augenarzt aufzusuchen, damit notwendige Be­handlungen und Korrekturen durchgeführt werden.

Korrekturen sollen möglichst so erfolgen, daß betroffene Beschäftigte in einem Sehabstand von 450-600 mm, vorzugsweise 500 mm, beschwerdefrei lesen können.

Für die Korrektursind grundsätzlich Monofocalbrillen zu empfehlen. Bifocal- oder Gleitsichtbrillen sind zu vermei­den, es sei denn, besondere Bedingungen machen ihre Verwendung erforderlich.

Getönte, lichtabsorbierende Brillen sollen im allgemei­nen nicht verwendet werden, da sie eine Verringerung der Leuchtdichten und der Lesbarkeit bewirken.

Im übrigen wird auf den Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-

27

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chungen "Bildschirm-Arbeitsplätze" hingewiesen (Be­zugsquelle: A. W. Gentner Verlag GmbH & Co KG, Post­fach 688, 7000 Stuftgart 1 ).

6 Betrieb

6.1 Für die Benutzung und Instandhaltung von Bildschirm-Arbeits­plätzen gelten grundsätzlich die Festlegungen in den Ab­schnitten 5.1 bis 5.10 der "Sicherheitsregeln für Büro-Arbeits­plätze" (ZH 11535).

6.2 Die Beschäftigten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bild­schirm-Arbeitsplätzen umfassend über ihre Tätigkeit zu infor­mieren und zu unterweisen. Die Unterweisung muß sich neben den Handhabungshinweisen besonders auf die tätigkeitsbezo­gene Anordnung und die ergonomisch richtige Einstellung al­ler zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel erstrecken.

6.3

Eine ausschließliche Einweisung in die manuelle und technische Handhabung der Geräte wird der Erfüllung dieser Festlegung nicht gerecht, weil das Ausmaß mögli­cher Belastungen nicht unerheblich von der Motivation der Beschäftigten, der Kenntnis der arbeitsplatzbezoge­nen Arb.eitsabläufe und der sinnvollen Verwendung der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel abhängt.

Siehe auch § 7. Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1 ).

Verstellbare Arbeitsmittel, wie z. B. Bildschirme, Tische, Dreh­stühle, Fußstützen und Vorlagenhalter, sind zur Vermeidung stark ermüdender oder gesundheitsschädlicher Körperhaltun­gen so einzustellen, daß eine der jeweiligen Tätigkeit entspre­chende, einwandfreie Körperhaltung gewährleistet ist. Die Ein­stellungen sind regelmäßig unter Beachtung der ergonomi­schen Aspekte zu überprüfen. Fehleinsteilungen sind zu korri­gieren.

Bei festgestellter falscher Anordnung oder Einstellung der Ar­beitsmittel ist die Unterweisung nach Abschnitt 6.2 zu wieder-holen. ·

6.4 Die Zuordnung von Bildschirm, Tastatur, Arbeitsvorlage und gegebenenfalls Vorlagenhalter muß entsprechend dem

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0

()

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Schwerpunkt der Arbeitsaufgaben erfolgen. Die Arbeitsmittel sind bei häufiger Benutzung im zentralen Seh- und Greifraum anzuordnen. Bei nur gelegentlicher Benutzung können siede­zentral angeordnet werden. Um belastende Akkommodations­vorgänge weitgehend zu vermeiden, sind alle im zentralen Sah­raum aufzustellenden Arbeitsmittel in einem möglichst ein­heitlichen Sahabstand zwischen 450-600 mm, vorzugsweise etwa 500 mm, anzuordnen. Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln sowie einem Wechsel von Organisationsabläufen und Arbeitsinhalten sind die Zuord­nungskriterien erneut zu überprüfen und erforderlichenfalls zu berücksichtigen.

Der Einsatz von Arbeitsmitteln mit flexibler Anordnungs­möglichkeit beinhaltet den Vorteil, sie auch bei veränder­ten Arbeitsaufgaben und -abläufen in aller Regel weiter­verwenden zu können. Bei der Anordnung der Arbeitsmit­tel sind sowohl die visuellen als auch die manuellen Er­fordernisse zu berücksichtigen. Siehe auch Abbildungen 5 und 6.

6.5 Bildschirmoberflächen sind durch unterwiesene Personen re­gelmäßig zu reinigen, da durch Verschmutzungen und Finger­abdrücke die Lesbarkeit sowie die Wirksamkeit von Antireflex­maßnahmen erheblich verringert werden.

6.6

Die Reinigung ist sachgemäß mit Pflegemitteln durchzuführen, die vom Hersteller der Bildschirmgeräte hierfür zugelassen sind.

Ist bei Bildschirmgeräten mit Kathodenstrahlröhren auf die Einhaltung der Forderungen der "Röntgenverordnung" nicht ausreichend hingewiesen, so ist vor der Inbetriebnahme ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Siehe auch Abschnitt 4.1.12.

6.7 Werden infolge des Betriebes die in Abschnitt 4.1 festgelegten Mindestanforderungen nicht mehr erfüllt, so s'ind die Sild­schirmgeräte durch Sach~undige instandsetzen zu lassen.

Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachli­chen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnis­se über das jeweilige Arbeitsmittel besitzen und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Sicherheitsre-

29

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geln und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. VDE-Bestimmungen, DIN-Normen) so weit vertraut sind, daß sie den arbeitssicheren Zustand des Arbeits­mittels beurteilen können. Diese Anforderungen erfüllen z. B. die einschlägig erfahrenen Monteure der Hersteller­oder Wartungsfirmen.

6.8 Neben der ergonomischen Gestaltung der Bildschirm-Arbeits­plätze sollte auch der ergonomische Aspekt der Tätigkeit be­rücksichtigt werden.

Diese Empfehlung geht von der Erkenntnis aus, daß un- ~ terschiedliche Tätigkeiten in vielen Fällen eine indivi- '-J duelle Gestaltung der Arbeit ermöglichen und Arbeits-vorgänge zusammenhängend abgewickelt werden kön-nen. Aus ergonomischer Sicht ist der Erholungswert mehrerer kurzer Unterbrechungen. der Tätigkeiten, die überwie­gend Blickkontakt zum Bildschirm erfordern, ungleich größer als der von wenigen, festgelegten langen Pausen. Deshalb sollten kurze Unterbrechungen dieser Tätigkei­ten nicht aufgespart und zusammengezogen werden dür­fen, um dafür den Arbeitsplatz früher verlassen zu kön­nen.

7 Schlußbemerkung

30

Diese Sicherheitsregeln erhalten Gültigkeit ab 1. Januar 1981, sofern nicht Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln nach gel­tenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen des Abschnitts () 5 "Überprüfung des Sehvermögens" und des Abschnitts 6 "Be-trieb", die vom Tage der Veröffentlichung dieser Sicherheitsre-geln an gelten. Ausgenommen sind ferner die Bestimmungen der Abschnitte 4.1.3, 4.1.8, 4.1.9, 4.1.13, 4.2.1, 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3, die entspre­chend dem Stand der Technik, spätestens jedoch ab 1. Januar 1985 anzuwenden sind. Für Bildschirm-Arbeitsplätze, die am 1. Januar 1981 bereits be­stehen, wird eine dem Stand der Technik entsprechende Umrü­stung empfohlen.