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Sockelausbildung Wer haftet wofür? Sascha M. Fopp

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SockelausbildungWer haftet wofür?

Sascha M. Fopp

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I. Wer haftet wofür, wann und woraus?

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

....Es kommt darauf an....

Auf den EinzelfallAuf beteiligten Personenkreis?Was ergibt die Sachverhaltsabklärung?Ist der Bauherr sachverständig bzw. sachverständig vertreten?Rechtsgrundlagen / Was steht im Vertrag?Was ist der aktuelle Stand der Technik?Etc.

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I. Wer haftet wofür, wann und woraus ?

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

Beteiligter Personenkreis:

- Gipser- Bauherr - Planer/ Architekt/ Bauleiter

- Nebenunternehmer (Baumeister, Gartenbauer, Spengler, Flachdach-Ug, etc.)

- Produktelieferant

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I. Wer haftet wofür, wann und woraus?

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

Sachverhalts- / Ursachenabklärung:Keine weiteren Abklärungen notwendig wenn

- Schadens-Ursache klar ist

- Schaden vom Unternehmer anerkannt wird

- Unverhältnismässigkeit (z.B. aus Kostengründen)

Gutachten (Expertise) notwendig wenn

- Schaden/ Mangel bestritten

- Schadens-Ursache unklar / bestritten

- Verantwortlichkeit bestritten

- Grössere Streitsummen

-

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I. Wer haftet wofür, wann und woraus?

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

Zuständigkeit für Sachverhaltsabklärung?

Grundsatz: OR 367 II

«Jeder Teil ... auf seine Kosten» ->Sachverständigengutachten

Vertrag nach OR:

- Bauherr hat Mangel zu beweisen

Vertrag nach SIA Norm 118:

-Beweislast Unternehmer 2J (Rügefrist) Art. 174 III

-Beweislast Bauherr ab dem 2-5 Jahr: Muss beweisen dass

-Mangel vorliegt

-Unternehmer diesen zu vertreten hat

Art. 175: Besichtigungsrecht nach Vereinbarung

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I. Wer haftet wofür, wann und woraus?

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

Schadensursachen1. Ausführung mangelhaft

2. Planung (Fehlplanung)

3. Nachträgliche Verschlechterung d. Werkes «nach Abnahme»

− Normaler Verschleiss durch sachgemässe Nutzung

− Beschädigung durch unsachgemässe Nutzung

− Beschädigung durch Zufall

4. Produktemangel

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I. Wer haftet wofür, wann und woraus?

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

Sachverständigkeit des Bauherrn? Grundsatz: Gipser gilt als Sachverständiger (Spezialist)

a) Bauherrschaft ist sachverständig

- Entweder selbst oder durch seine Vertretung

- Bauherr muss sich Sachverstand seiner Hilfspersonen

(z.B. Architekt/ Bauleitung) anrechnen lassen.

b) Bauherrschaft ist nicht sachverständig (Laie)

Bauherrschaft: Anspruch auf funktionierendes Werk

Gipser: Erhöhte Sorgfaltspflicht, Auskunftspflicht

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Wer haftet wann wofür und woraus ?

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

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So nicht....

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I. Wer haftet wofür, wann und woraus?

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

Rechtsgrundlagen / was wurde vereinbart ?Bei Ausführungsfehler des Gipsers

• Grundsatz: Kausalhaftung (verschuldensunabhängig)

- „Mangel“ oder „sonstige Abweichung vom Vertrag“ (SIA 118 Art. 166 I)

• Verschuldenshaftung für Mangelfolgeschaden

- (Gutachterkosten, Anwaltskosten, usw.)

• Sorgfaltsmassstab gemäss OR 364

- Maxime Luzerner O‘Gericht: „Haftung für volle Sorgfalt“

- Sorgfalt richtet sich nach „anerkannten Regeln der Technik“

- Regel wissenschaftlich anerkannt, Praxis bewährt

- Gipser ist „besonders sachkundige Partei“— 20.2.2014 — Sascha M. FoppSeite 9

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Wer haftet wann wofür und woraus ?

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

Regeln der Baukunde betreffend Sockel

1. SIA Norm (242, 243, 318)

2. Merkblätter SMGV

- „Anwendung von Aussenputzen und der verputzten

Aussenwärmedämmung in Sockelzonen“

- “Planung und Ausführung von Trennschnitten,

Bewegungsfugen und Schattenfugen“

- Haben allgemeine Gültigkeit, auch ohne dass sie vereinbart sind!

- Aktueller Wissensstand ist vom Unternehmer zu kennen.

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Wer haftet wann wofür und woraus ?

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

Vertragsbedingungen der Baukunde betreffend Sockel

3. SIA Norm 118 ABB (Allgemeine Bedingungen Bau)

4. SIA Norm 118/242; 118/243; 118/318 (ABB zur Norm SIA 242/3, 318)

Sind keine Gesetze

Haben nur Gültigkeit, wenn diese auch vereinbart sind

Ausnahme: bei technischen Regeln, die allgemein anerkannt sind

Regeln u.a. Rechte / Pflichten v. Bauherr und Unternehmer

Bsp. Pflicht Bauherr: - Festlegung der Sockellinie

- Ergänzung der Schutzbeschichtung bis zur Sockellinie

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Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

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Ursachen:

- Sockeldetail nicht im Detail geplant, sondern der Improvisation am Bau überlassen

- Sockellinie fehlt

- Feuchtigkeitsschutz fehlt (Bitumenschicht)

- Mechanische Schutzschicht fehlt

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Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich

Beteiligter Personenkreis:

• Bauherr, Architekt, Bauleitung, Baumeister oder Gartenbauer

Haftungsrelevante Aspekte:

Bauherr: -ist Vertragspartner des (Gipser)-Unternehmers

-Verschulden seiner Hilfspersonen

(Architekt/Bauleitung) werden ihm als Mitverschulden

angerechnet

Architekt: -Sockeldetail nicht detailliert geplant

-Sockellinie, Feuchtigkeitsschutz und Noppenfolie fehlen

(womöglich nicht geplant)

->Reduziert Haftung der weiteren Verursacher

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

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Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich

Bauleitung: - Ausführung unzulänglich überwacht

- gegen mangelhafte Ausführung nicht interveniert

-> Reduziert Haftung der weiteren Unternehmer nicht

- Bauherr kann vom Architekten wegen Planungs- und/ oder

Bauleitungsfehlern Schadenersatz verlangen.

Gärtner oder Baumeister:

- Noppenfolie, obwohl vorgegeben, womöglich nicht angebracht

Gipser:

- hat Bauleitung nicht auf die mangelhafte Arbeit der Nebenunternehmer hingewiesen.

(Schwarzanstrich fehlt, mechanischer Schutz fehlt)

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

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Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich

Anzeige-/ Abmahnungspflicht des Gipsers:

- SIA Norm 118 Art. 30. Abs. 5 SIA i.V.m. Art. 25.

„Erkennt der Unternehmer Mängel oder Verzögerungen bei der Arbeit eines

Nebenunternehmers, welche Einfluss auf die vertragsgemässe Ausführung

der eigenen Arbeit haben können, so macht er der Bauleitung rechtzeitig

Anzeige; andernfalls hat er die sich für seine Arbeit ergebenden Folgen zu

tragen. Für die Form der Anzeige gilt Art. 25 Abs. 2 SIA.“

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

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Fall 2: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

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Fall 1: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

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Fall 2: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs

Ursachen:

- Architekt lässt Bambus im Atrium (Innenhof) pflanzen

SIA Norm 118 Art. 166 IV Grundsatz -> kein Mangel wenn

Verschulden ausschliesslich bei Bauherr (oder Hilfsperson)

- z.B. Fehler in Ausführungsunterlagen (Art. 99ff.)

-> Selbstverschulden des Bauherrn (OR 369)

Kein Selbstverschulden des Bauherrn bei Verletzung der Anzeige-

und Abmahnungspflicht (Art. 25) des Unternehmers.

«Nachträgliche Verschlechterung» des Werkes nach Abnahme

-> keine Haftung des Gipsers

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

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Fall 2: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs

Ursachen:- Variante: Mechanischer Schutz fehlt

Annahme: Schaden wäre auch eingetreten, wenn eine herkömmliche Noppenfolie oder Sickersteine als Schutz verwendet worden wären.

Haftung Gipser ?1.Was steht im Vertrag (Pflichten des Gipsers)?2.Ist der Bauherr sachverständig bzw. sachverständig vertreten?3.Anzeige/Abmahnung notwendig? (SIA Norm 118 Art. 25)

a) Er weiss von der Bambusbepflanzung nichts-> Nein, Anzeige hätte nichts verändert

b) Er weiss um Bambusbepflanzung:-> Nein, .....es sei denn problematischer Sachverhalt wurde vom

Gipser erkannt; auch Notwendigkeit einer Spezialfolie.

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

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Fall 3: Sockelschaden durch Ameisen

Ursache:

Schaden durch Ungeziefer / Mäuse etc. an XPS-Platten (Polystyrol-Schaumstoffplatten).

- Grundsatz; «nachträgliche Verschlechterung des Werkes»(kein Mangel)

- Frage: was ist Stand der Technik?

- Sorgfaltsplichten der Beteiligten:gefährdete Gegend ?

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

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Fall 3: Sockelschaden durch Erdlast

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

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Fall 3: Sockelschaden durch Erdlast

Ursache:- Haus liegt in Hanglage- Abriss der AWD durch Erdlast

Frage:- War dies voraussehbar?•Für den Planer -> Planen (z.B. Verdichtung Erdreich)•Für Gipser o.a. Unternehmer -> Anzeige/Abmahnung

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

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Wann haftet der Gipser?

Sockelausbildung: Wer haftet wofür?

Gipser haftet aus zwei Gründen:

a)Bei Ausführungsfehlern

- Was tatsächlich auszuführen ist, regelt der Vertrag:

(Dem Gipser können Aufgaben überbunden sein, die sonst i.d.R.

ein Drittunternehmer ausführt).

b) Bei gebotener aber unterlassener Anzeige / Abmahnung

- SIA Norm 118 Art. 30. Abs. 5 SIA i.V.m. Art. 25.

- Wenn Problematischer Sachverhalt

....«tatsächlich erkannt» wurde (BGer)

....bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden können.

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Danke!