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Hinweise zum Verhalten und zur Beweissicherung
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IMPRESSUM
Herausgeber:
Wirtschaftsministerium Baden-WürttembergReferat Denkmalpflege, Bauberufsrecht70174 Stuttgart
Juni 2006
Gestaltung und Satz:
Grafik-DesignKlaus Killenberg 70597 Stuttgart
Druck:
Frechdruck GmbHTurbinenstraße 770499 Stuttgart
Bildnachweis:
Regierungspräsidium Stuttgart – Landesamt für Denkmalpflege, Esslingen am NeckarRose Hajdu, Stuttgart (2) Hinweise
zum Verhaltenund zur
Beweissicherung beim Antreffen
von Sondengängern und Raubgräbern
WIRTSCHAFTSMINISTERIUM
Typische „Tatwerkzeuge des Raubgräbers“ sind die elektromagnetischen Metallsuchgeräte, meist auch Schaufeln, vor allem Hacken und Kratzer sowie verschiedene Kleingeräte
Faltblatt Raubgräber.qxd 22.06.2006 12:29 Uhr Seite 1
Der „Raubgräber“, der einen Bodenfund an sichnimmt, macht sich wegen Fundunterschlagung gemäߧ 246 StGB zum Nachteil des Eigentümers der Sache straf-bar. Des Weiteren bedürfen in Grabungsschutzgebieten (§ 22 DSchG) alle Handlungen, durch die verborgeneKulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werdenkönnen, einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigungdurch das jeweils zuständige Regierungspräsidium. Diesgilt auch auf eigenem Grund und Boden oder bei Ein-verständnis des Grundstückseigentümers. Wer nicht imBesitz der erforderlichen Grabungsgenehmigung ist odereiner in einer Genehmigung enthaltenen Auflage zuwider-handelt, begeht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 DSchG eine Ord-nungswidrigkeit.
Ordnungswidrigkeiten nach § 27 Abs. 1 DSchG ver-folgen die örtlich zuständigen unteren Denkmalschutz-behörden, d. h. die unteren Baurechtsbehörden der Land-ratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise undGroßen Kreisstädte sowie bestimmter Verwaltungsgemein-schaften und Gemeinden.
Eine Geldbuße kann nur verhängt werden, wenndem Täter nachgewiesen werden kann, dass er eine buß-geldbewehrte Ordnungswidrigkeit begangen hat. Andersals bei ungenehmigten Arbeiten in einem Grabungsschutz-gebiet gehört bei illegalen Nachforschungen im Sinne des§ 21 DSchG dazu allerdings auch der oftmals nicht einfachzu führende Beweis, dass der Verdächtige eine Handlungmit dem Zweck begangen hat, ein verborgenes Kultur-denkmal zu entdecken. In der Realität bereiten insoweit oft-mals benutzte – aber zu widerlegende – Ausreden Schwie-rigkeiten, wie etwa „man suche den beim Spaziergang ver-lorenen Ehering oder den beim Pilze Suchen abhanden ge-kommenen Schlüssel“. In solchen Fällen kommt den sons-tigen Umständen eine wichtige Bedeutung zu. So kann einIndiz für eine gezielte Nachforschung zum Beispiel dasMitführen eines Klappspatens oder sonstiger Ausrüstungs-gegenstände sein. Unter Umständen kann einem Sonden-gänger erst dann das rechtswidrige Nachforschen nach ar-
chäologischen Denkmalen bewiesen werden, wenn erbereits beim Graben angetroffen wird. Darüber hinaussind die Personalien festzustellen und verwendetesWerkzeug, Metallsonden und bereits geborgene Fundesicherzustellen.
Aus diesem Grunde wird empfohlen, beim An-treffen von Sondengängern und Raubgräbern grund-sätzlich die Polizei oder Forstbeamte zu verständigen,die als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft(§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz) die notwendigen Fest-stellungen treffen und die erforderlichen Amtshandlun-gen vornehmen können. Dies schließt eine Beschlagnah-me des benutzten Werkzeuges und bereits geborgenerFunde ein.
Bei illegalen Nachforschungen gemachte Fundekönnen nach § 27 Abs. 3 DSchG eingezogen werden,wenn der Täter Eigentümer der Fundstücke geworden ist.Nach § 23 DSchG werden bewegliche Kulturdenkmale,die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesensind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, mitder Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staat-lichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzge-bieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorra-genden wissenschaftlichen Wert haben.
Tatwerkzeuge können nur eingezogen werden(§ 74 StGB), wenn der Täter eine Straftat (z.B. Unter-schlagung) begangen hat.
ÜBERRESTE ODER SPUREN menschlichenLebens, die sich als Zeugnisse der Vergangenheit verborgen im Boden befinden, sind Kulturdenkmaleund durch das Denkmalschutzgesetz (DSchG) des Landes Baden-Württemberg geschützt.
NACHFORSCHUNGEN mit dem Ziel, solche archäologischen Kulturdenkmale zu entdecken, sindnach § 21 DSchG genehmigungspflichtig. Für die Erteilung von Nachforschungsgenehmigungen ist das Regierungspräsidium Stuttgart (Landesamt für Denkmalpflege) zuständig.
PRIVATPERSONEN kann in der Regel für das plan-mäßige Suchen nach verborgenen Bodendenkmalenmit Metallsonden keine Genehmigung erteilt werden.Das unsachgemäße Bergen von Funden reißt diese immer aus ihrem archäologisch-historischenZusammenhang heraus. Dadurch werden archäolo-gisch wichtige Befunde zerstört und ihr historischerWert vernichtet.
TRIFFT MAN SONDENGÄNGER in Ortslagen, auf freiem Feld und im Wald, kann daher vermutetwerden, dass sie ungenehmigte Nachforschungen anstellen. Ausnahmsweise können auch Personenim amtlichen Auftrag unterwegs sein, zum BeispielMitarbeiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes. Sie können sich jedoch in aller Regel ausweisen.
DIE GEZIELTE SUCHE nach archäologischenFunden ohne die erforderliche Genehmigungnach § 21 DSchG stellt eine Ordnungswidrigkeit (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 DSchG) dar. Diese kann nach § 27 Abs. 2 DSchG mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 250 000 Euro geahndet werden.
BITTE HELFEN SIE MIT,
DAS ZERSTÖREN
UND AUSPLÜNDERN
VON SICHTBAREN
ODER NOCH IN DER
ERDE VERBORGENEN
ARCHÄOLOGISCHEN
DENKMALEN
ZU VERHINDERN.
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