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Ein Plus für UnternehmerInnen V ERSICHERUNGSS ERVICE 2005 Verleger und Hersteller Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86 Tel.: 01/546 54-0 · Fax: 01/546 54-385 Druck: SVD Büromanagement GmbH www.sva.or.at VERSICHERUNGS- SCHUTZ, BEITRÄGE SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT B 3/2005

SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER GEWERBLICHEN …web.utanet.at/steinket/sva2005.pdf · Druck: SVD Büromanagement GmbH VERSICHERUNGS-SCHUTZ, BEITRÄGE SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER

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Ein Plus für UnternehmerInnen

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Verleger und Hersteller

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86Tel.: 01/546 54-0 · Fax: 01/546 54-385Druck: SVD Büromanagement GmbHwww.sva.or.at

VERSICHERUNGS-SCHUTZ, BEITRÄGE

SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT

B 3/2005

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Sehr geehrte Frau!Sehr geehrter Herr!

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)hat in dem vorliegenden Informationsheft die wichtigsten Bestim-

mungen des Versicherungs- und Beitragsrechtes zusammengefasst.Aus Gründen der Übersicht können in dieser Zusammenfassung abernicht alle Detailbestimmungen behandelt werden. In vielen Fällen

wird es daher notwendig sein, die Informationen in einem persönli-chen Gespräch auf den Einzelfall abzustimmen.

Für Fragen stehen Ihnen die SVA-MitarbeiterInnen in den Landes-stellen gerne zur Verfügung. Darüber hinaus werden im gesamtenBundesgebiet regelmäßig Sprechtage abgehalten, bei denen Sie

Auskünfte in allen Sozialversicherungsangelegenheiten erhalten. ImSinne einer Allspartenberatung nehmen wir auch Anfragen und An-träge von Versicherten anderer Sozialversicherungsträger entgegen

und leiten sie an das zuständige Institut weiter. Machen Sie von die-sem Angebot Gebrauch und besuchen Sie uns.

GeneraldirektorMag. Stefan Vlasich

VORWORT

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GRUNDZÜGE DER PFLICHTVERSICHERUNG

Das geltende Sozialversicherungsrecht ist vom Grundsatz der Pflichtver-sicherung gekennzeichnet: Der Versicherungsschutz tritt unabhängigvom Willen des Versicherten ein; es gibt keine vertragliche Begründungdes Versicherungsverhältnisses und auch keine Einschränkung auf einebestimmte Staatszugehörigkeit. Die Pflichtversicherung entsteht, sobalddie in den Sozialversicherungsgesetzen beschriebenen Voraussetzungenzutreffen. Damit ist sichergestellt, dass soziale Risken, die den einzelnenErwerbstätigen treffen, solidarisch auf die Versichertengemeinschaftverteilt werden.

DURCHFÜHRUNG DER VERSICHERUNG

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ist mitder Durchführung der Pensions- und Krankenversicherung der selbstän-dig Erwerbstätigen betraut. Für die Unfallversicherung ist die AllgemeineUnfallversicherungsanstalt (AUVA) zuständig.

Die gewerbliche Kranken- und Pensionsversicherung erstreckte sich bisEnde 1997 ausschließlich auf bestimmte, im Gewerblichen Sozialversi-cherungsgesetz (GSVG) bzw. Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz(FSVG) angeführte Berufsgruppen. Mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz1997 wurde der Versicherungsschutz generell ausgeweitet, ab dem Jahr2000 gehören grundsätzlich alle selbständigen oder freiberuflich Erwerb-stätigen (ausgenommen Land/Forstwirte) zum GSVG-versicherungs-pflichtigen Personenkreis.

KREIS DER PFLICHTVERSICHERTEN

Die Bestimmungen über die Pflichtversicherung umfassen alle drei Spar-ten der Sozialversicherung, nämlich die Pensions-, Kranken- und Unfall-versicherung (Vollversicherung). Für einzelne Sparten sind unterschiedli-

che Gesetze anzuwenden und nicht jede Sparte der Pflichtversicherungwird von der SVA durchgeführt. Für die Unfallversicherung ist – wie be-reits erwähnt – generell die AUVA zuständig.

Für die bereits mit Jänner 1998 auf Grund der Generalklausel in diePflichtversicherung einbezogenen „sonstigen Freiberufler“ gelten zumTeil versicherungs- und beitragsrechtliche Sonderbestimmungen; diewichtigsten werden in diesem Informationsheft durch einen Raster her-vorgehoben. Im Detail wird auf die Broschüre „Freiberufliche Sozialver-sicherung – Erstinformation“ sowie auf die SVA-INFO 10 bis 16 verwie-sen.

Die nachstehende Übersicht (Stand 2005) zeigt die Sparten, in denen einVersicherungsschutz besteht, die gesetzlichen Grundlagen, nach denendie Versicherung geregelt ist und das Institut, das für die Durchführungzuständig ist.

1. PFLICHTVERSICHERUNG

BerufsgruppenGesetz bzw. Institut

PV KV UV

1. Mitglieder der GSVG GSVG ASVGWirtschaftskammern ¾ ¾ ¾(Gewerbetreibende) SVA SVA AUVA

2. Gesellschafter einer gewerb-lich tätigen OHG/OEG und

GSVG GSVG ASVG

Komplementäre einer ge-¾ ¾ ¾

werblich tätigen KG/KEGSVA SVA AUVA

3. Geschäftsführende Gesell-schafter einer gewerblich

GSVG GSVG ASVG

tätigen GmbH, sofern sie ¾ ¾ ¾

nicht dem ASVG angehörenSVA SVA AUVA

4. Bildende Künstler, Musiker, GSVG GSVG****) ASVGArtisten, Kabarettisten (Haupt- ¾ ¾ ¾beruf, Haupteinnahmequelle) SVA SVA AUVA

GSVG GSVG ASVGsonstige Kunstschaffende ¾ ¾ ¾

SVA SVA AUVA

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Wichtige Ausnahmegründe

Ruhen des Gewerbebetriebes/der Ausübungsbefugnis

Verpachtung von Betrieben

Bedingte Zurücklegung derAusübungsberechtigung

„Geringfügige“ Einkünfte

Beschäftigung als Beamteroder Ruhegenuss

Nichtausübung der freiberuf-lichen Tätigkeit

Nichterreichen der Versiche-rungsgrenzen (6.453,36 Euro bzw.3.881,52 Euro jährlich – Werte 2005)

„Opting out“ – Antrag der gesetz-lichen Interessenvertretung

Selbstversicherung nach demASVG

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BerufsgruppenGesetz bzw. Institut

PV KV UV

5. Tierärzte GSVG GSVG ASVGmöglich*)**)

¾ ¾ ¾SVA SVA AUVA

6. Dentisten GSVG ASVG**) ASVG

¾ ¾ ¾SVA SVA AUVA

7. Wirtschaftstreuhänder GSVG GSVG möglich*) ASVG¾ ¾ ¾

SVA SVA AUVA

8. Journalisten GSVG GSVG ASVG ¾ ¾ ¾

SVA SVA AUVA

9. Ärzte FSVG FSVG¾ 0***) ¾

SVA AUVA

10. Apotheker FSVG GSVG möglich*)¾ ¾ 0

SVA SVA

11. Patentanwälte FSVG GSVG möglich*)¾ ¾ 0

SVA SVA

12. Notare NVG GSVG möglich*)¾ ¾ 0

VA d.ö.Notariats SVA

13. Rechtsanwälte GSVG möglich*)0 ¾ 0

SVA

14. Ziviltechniker GSVG möglich*)0 ¾ 0

SVA

*) Verpflichtung zur Wahl zwischen GSVG, ASVG-Selbstversicherung und Privatversicherung;**) am 31.12.1999 ASVG-Pflichtversicherte bleiben grundsätzlich ASVG-pflichtversichert;***) Wahlmöglichkeit zwischen GSVG, ASVG-Selbstversicherung und Privatversicherung;****) am 31.12.2000 ASVG-Pflichtversicherte bleiben grundsätzlich ASVG-pflichtversichert

Versichertenkreis PV KV UV

Gewerbetreibende bzw. beiRuhen lt. Berufsrecht

✓ ✓ ✓

Gewerbetreibende bzw. beiVerpachtung lt. Berufsrecht

✓ ✓ ✓

Gewerbetreibende, wennNachfolge behördl. genehmigt ✓ ✓ ✓

Gewerbetreibende und Ärzte ✓ ✓ ✗

nur für Ärzte, Apotheker, Patentanwälte ✓ ✗

nur für Ärzte ✓ – ✓

nur für „sonstigeFreiberufler“ – siehe Seite 10

✓ ✓ * ✓

Freiberufler mit gesetzlicher je nachInteressenvertretung Antrag

nur für „sonstige Freiberufler“b. rückwirkender Einbeziehung ✗ ✓ ✗

Zeichenerklärung:✓ = Ausnahme ✗ = keine Ausnahme – = keine Krankenversicherung✓ * = Ausnahme, aber „Opting in“ möglich (führt auch zur UV-Pflichtversicherung)

AUSNAHMEBESTIMMUNGEN

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine „Ausnahme“ von derPflichtversicherung vorgesehen. Die folgende Übersicht zeigt die wich-tigsten Ausnahmegründe und die Sparten, für die sie gelten.

16. Pensionisten nur KrankenversicherungKünstler, Tierärzte, Dentisten ASVG ½ GKKGewerbetreibende/Gesellschafter, Wirt-schaftstreuhänder, Journalisten, Ärzte, Apo-theker, Patentanwälte und „Sonstige Frei- GSVG ½ SVAberufler“, wennsiewährend der Aktivzeitüberwiegend pflichtkrankenversichert waren

NEU AB 199815. „Sonstige Freiberufler“ (in Punkt 4-14

nicht genannt), die auf Grund einer GSVG GSVG ASVGbetrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus ¾ ¾ ¾selbständiger Arbeit/Gewerbebe- SVA SVA AUVAtrieb erzielen und dadurch nicht bereits pflichtversichert sind

BerufsgruppenGesetz bzw. Institut

PV KV UV

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Bitte beachten Sie

Wer seinen Betrieb bei der zuständigen Interessenvertretung (Kammer)ruhend gemeldet oder seine Berechtigung verpachtet hat, ist von derPflichtversicherung in den jeweiligen Zweigen ausgenommen. Bei rück-wirkenden Ruhendmeldungen kann die Ausnahme für maximal 18 Mo-nate festgestellt werden; sie wird allerdings durch einen Leistungsbezugim jeweiligen Versicherungszweig ausgeschlossen. Die Ruhendmeldung/Verpachtung muss für sämtliche Berechtigungen erfolgen; eine einzigeaufrechte Berechtigung begründet bereits die Pflichtversicherung.

Wird der SVA ein Ausnahmegrund bekannt, so muss sie ihn berücksich-tigen – selbst dann, wenn er Jahre vorher eingetreten war und sogar,wenn er in der Zwischenzeit wieder weggefallen ist (Ausnahme Ruhen).

Anders verhält es sich bei der Ausnahme wegen „geringfügiger“ Ein-künfte, die nur über Antrag wirksam wird. Gewerbetreibende könnensich von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversiche-rung ausnehmen lassen, wenn innerhalb der letzten 60 Kalendermonatenicht mehr als 12 Kalendermonate einer Pflichtversicherung nach demGSVG vorliegen oder das 65. (Männer) bzw. das 60. (Frauen) Lebensjahrbereits vollendet wurde oder das 57. Lebensjahr bereits vollendet wurdeund die folgenden Voraussetzungen auch in den letzten fünf Jahren vorAntragstellung gegeben waren. Voraussetzung ist weiters, dass die Um-sätze 22.000 Euro und die Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich3.881,52 Euro nicht übersteigen.

„OPTING IN“

Bei „sonstigen Freiberuflern“ ist der Eintritt der Pflichtversicherung da-von abhängig, ob die GSVG-Beitragsgrundlage einen bestimmten Grenz-wert – die Versicherungsgrenze – übersteigt.

Um einen permanenten Kranken- und Unfallversicherungsschutz zu ge-währleisten, kann man anlässlich der Meldung beim Versicherungsträgererklären, dass man jedenfalls kranken- und unfallversichert sein möchte,auch wenn die Versicherungsgrenze unterschritten wird. Die Kranken-versicherung kostet im Opting-in-Fall 48,94 Euro monatlich. Die Unfall-versicherung kostet monatlich 7,09 Euro (Wert 2005).

INFORMATION

Für „sonstige Freiberufler“

Der Bestand der Pflichtversicherung setzt voraus, dass die GSVG-Beitragsgrundlage einen bestimmten Grenzwert – die Versiche-rungsgrenze – übersteigt. Es gibt zwei unterschiedliche Versiche-rungsgrenzen, je nachdem, ob neben der freiberuflichen Erwerbs-tätigkeit noch eine weitere Tätigkeit ausgeübt wird oder nicht.

Versicherungsgrenze I: 6.453,36 EuroGilt, wenn innerhalb des Beitragsjahres keine weitere Erwerbs-tätigkeit vorliegt.

Versicherungsgrenze II: 3.881,52 EuroGilt, wenn neben der selbständigen eine weitere – nicht GSVG-ver-sicherungspflichtige – Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Der Bezug ei-ner Pension, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Geldleis-tung aus der gesetzlichen Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherungoder von Kinderbetreuungsgeld ist einer Erwerbstätigkeit gleichge-stellt, nicht aber eine Unfall- oder Versorgungsrente o. Ä.

Um Härtefälle zu vermeiden, die mit der ab 1. Jänner 1998 einset-zenden Pflichtversicherung verbunden sein könnten, hat der Ge-setzgeber für die Sparte Pensionsversicherung eine Übergangsbe-stimmung beschlossen.

● Ausnahme wegen Erreichung der Altersgrenze:Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind alleFrauen und Männer ausgenommen, die am 1. Jänner 1998 das Al-ter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit er-reicht haben (55 für Frauen, 57 für Männer).

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MEHRFACHVERSICHERUNG

Am 1. Jänner 1980 wurde in der Pensionsversicherung die Mehrfachver-sicherung eingeführt. Übt jemand Tätigkeiten aus, die eine Versiche-rungspflicht in mehreren Pensionszweigen begründen, so ist er „mehr-fach“ versichert.

Die Mehrfachversicherung kann sich vorteilhaft für die spätere Pensionauswirken, da die Einkünfte aus allen Erwerbstätigkeiten berücksichtigtwerden. Durch das Zusammenzählen von beispielsweise ASVG- undGSVG -Einkünften ergibt sich nämlich eine höhere Bemessungsgrundlagefür die Pensionsberechnung.

Ein Gewerbetreibender, der auch unselbständig beschäftigt ist, zahlt da-her grundsätzlich Beiträge in die GSVG- und in die ASVG-Pensionsversi-cherung (gilt analog für den Landwirt). Desgleichen zahlt ein Bauer, derneben seiner Landwirtschaft ein Gewerbe betreibt, sowohl BSVG- alsauch GSVG-Beiträge. Die Pensionsbeiträge können jedoch nicht unbe-schränkt wachsen; Obergrenze ist jedenfalls die Höchstbeitragsgrundla-ge.

Mehrfachversicherung tritt seit dem Jahr 2000 auch in der Krankenver-sicherung ein, wenn eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübtwerden und/oder eine oder mehrere Pensionen/Ruhe-/Versorgungs-genüsse bezogen werden, die jeweils mit einer Krankenversicherung ver-bunden sind. Auch in der Krankenversicherung besteht grundsätzlichBeitragspflicht für alle beteiligten Versicherungen, die Höchstbeitrags-grundlage begrenzt aber auch in der Krankenversicherung die Gesamt-beitragsbelastung.

Für den Versicherten ist die mehrfache Krankenversicherung insofern in-teressant, als hinsichtlich der Sachleistungen gewählt werden kann, wel-che Krankenversicherung in Anspruch genommen wird, und Geldleistun-gen grundsätzlich aus jeder beteiligten Krankenversicherung gebühren.

FORMALVERSICHERUNG

Mitunter werden Versicherungsbeiträge im guten Glauben gezahlt undvon der SVA unbeanstandet entgegengenommen, ohne dass die versi-cherungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür bestehen. Hier hilft die For-malversicherung: Sie ist eine Schutzbestimmung für den Versichertenund sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung vorge-sehen.

Formalversicherung ist dann gegeben, wenn die Krankenversicherungs-beiträge für mindestens drei und die Pensionsversicherungsbeiträge fürmindestens sechs aufeinander folgende Monate von einem „vermeintlichVersicherten“ ununterbrochen entrichtet und von der SVA unbeanstan-det in Empfang genommen wurden.

Ist eine Formalversicherung einmal entstanden, so können die geleiste-ten Beiträge nicht mehr zurückgezahlt werden. Sie hat dieselben Wir-kungen wie die Pflicht- oder freiwillige Versicherung.

ZEITLICHE GRENZEN

Die Pflichtversicherung beginnt für

● Gewerbetreibende:– mit dem Tag der Erlangung einer „versicherungspflichtigen“ Be-

rechtigung (Gewerbeanmeldung oder -ausübungsbewilligung).

● Gesellschafter einer OHG/OEG, Komplementäre einer KG/KEG:– mit dem Tag der Erlangung einer Gewerbeberechtigung durch die

Gesellschaft;– bei Eintritt in eine bestehende OHG/OEG oder KG/KEG mit

dem Tag, an dem die Eintragung ins Firmenbuch beantragt wird.

● Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH:– mit dem Tag der Erlangung einer Gewerbeberechtigung durch die

Gesellschaft;– bei Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer mit dem

Tag des Firmenbuchantrages;– bei Geschäftsführern, die auch Gesellschafter der GmbH werden,

mit dem Tag des Eintrittes.

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● Ärzte, Apotheker und Patentanwälte:– mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem die freiberufliche

Tätigkeit aufgenommen wird.

Die Pflichtversicherung endet

mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen weg-fallen. Das ist zum Beispiel der Monatsletzte nach

– Erlöschen der Gewerbeberechtigung;– Antrag auf Löschung der Firmenbucheintragung;– Austritt eines Geschäftsführers als Gesellschafter der GmbH;– Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit.

INFORMATION

Für „sonstige Freiberufler“Die Pflichtversicherung beginnt grundsätzlich mit dem Tag derAufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Bei Versäumung der einmo-natigen Meldefrist beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn desKalenderjahres, in dem die Versicherungsgrenzen überschrittenwerden. (Ein späterer Beginn kann glaubhaft gemacht werden.)Wird die Krankenversicherung anlässlich der Meldung beim Versi-cherungsträger ausdrücklich beantragt („Opting in“), beginnt diePflichtversicherung in der Krankenversicherung mit dem Einlangender Meldung bei der SVA. Ist eine berufsrechtliche Berechtigungfür die Tätigkeit notwendig, richtet sich der Beginn der Pflichtver-sicherung jedenfalls nach dem Tag der Erlangung dieser Berechti-gung.

Entsprechendes gilt für das Ende der Pflichtversicherung. Sie endetmit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die betrieblicheTätigkeit beendet wird. Bei Meldepflichtverletzung endet diePflichtversicherung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem diebetriebliche Tätigkeit eingestellt wird. Die Glaubhaftmachung einerfrüheren Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ist zulässig. Beim„Opting in“ endet die Krankenversicherung mit dem Letzten desKalendermonats, in dem sich der Versicherte abgemeldet hat, oderbei Nichtbezahlung der Beiträge innerhalb von drei Monaten abFälligkeit mit Ablauf des dritten Monats. Ist für die Tätigkeit eineberufsrechtliche Berechtigung vorausgesetzt, endet die Pflichtver-sicherung mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Be-rechtigung wegfällt.

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In der gesetzlichen Sozialversicherung kann der Versicherte die Höhe derBeiträge nicht selbst wählen, sie sind durch das Gesetz festgelegt. DieBeiträge zur Pensions- und Krankenversicherung werden nach folgenderFormel berechnet:

Zu beachten ist, dass

● zwischen „vorläufigen“ und „endgültigen“ Beitragsgrundlagen zu un-terscheiden ist,

● in der Pensionsversicherung unterschiedliche berufsspezifische Bei-tragssätze gelten,

● es mehrere Mindest-Beitragsgrundlagen gibt.

BEITRAGSGRUNDLAGE FÜR PFLICHTVERSICHERTE

Die Beitragsgrundlage kann sich nur innerhalb eines Rahmens bewegen,der durch die gesetzlich vorgesehene Mindestbeitragsgrundlage undHöchstbeitragsgrundlage vorgegeben ist. Sie wird aus den durchschnittli-chen monatlichen Einkünften ermittelt, die im Einkommensteuerbe-scheid des Beitragsjahres aufscheinen. Für die Beitragsgrundlage 2005 istbeispielsweise der Einkommensteuerbescheid 2005 maßgeblich.

Es handelt sich dabei um die durchschnittlichen monatlichen Einkünfteaus jener Erwerbstätigkeit (bzw. jenen Erwerbstätigkeiten), auf der (bzw.auf denen) die Pflichtversicherung nach dem GSVG/FSVG beruht.

Je nach Versichertenkreis kommen in Frage:

● Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Gewerbetreibenden, Gesellschaf -tern einer OHG, OEG, KG, KEG

● Einkünfte aus selbständiger Arbeit bei allen freiberuflichen und an-deren selbständigen Erwerbstätigkeiten

● Einkünfte als Geschäftsführer und Einkünfte aus Kapitalvermögenbei geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern

Beitrag=BeitragssatzxBeitragsgrundlage

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Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ei-nes Versicherten sind zumeist auch für das Versicherungsverhältnis vonBedeutung. Aber auch bestimmte „maßgebende Ereignisse und Tatsa-chen“ können das Versicherungsverhältnis beeinflussen. Der Pflichtver-sicherte muss daher die SVA von allen wichtigen Änderungen, Ereignis-sen und Tatsachen rasch in Kenntnis setzen, um sich vor Nachteilen zuschützen.

Bei der Meldung geht also die Initiative vom Versicherten aus. Das Ge-werbliche Sozialversicherungsgesetz sieht eine Frist von einem Monatvor; jede Meldung hat schriftlich zu erfolgen.

Die Versicherten sind außerdem gesetzlich verpflichtet, auf Anfrage derSVA innerhalb von zwei Wochen wahrheitsgemäße Auskünfte zu ertei-len oder Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.

Die SVA-INFO 26 „Was Erwerbstätige melden müssen“ enthält alle mel-depflichtigen Sachverhalte und wird Ihnen auf Wunsch von Ihrer SVA-Landesstelle zugesandt.

Eine Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht kann etwa zur Rück-forderung zu Unrecht erbrachter Leistungen oder zum verspäteten Be-ginn des Leistungsanspruches in der Kranken- und Unfallversicherungführen.

Grundsätzlich werden die Leistungen an die Mitglieder einer Riskenge-meinschaft aus den Beiträgen der Versicherten bestritten. In der Pen-sionsversicherung sind daneben Beiträge der öffentlichen Hand notwen-dig. In der Krankenversicherung gibt es keine solchen Zuschüsse.

2. MELDUNGEN UND AUSKÜNFTE

3. VERSICHERUNGSBEITRÄGE

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Endgültige Beitragsgrundlage

Sobald der Einkommensteuerbescheid des Beitragsjahres vorliegt, wirddie endgültige Beitragsgrundlage berechnet. Dazu wird die Summe ausErwerbseinkünften und den im Beitragsjahr vorgeschriebenen Pensions-und Krankenversicherungsbeiträgen durch die Zahl der Pflichtversiche-rungsmonate im Beitragsjahr dividiert. Die bei der vorläufigen Grundlagevorgesehene Aktualisierung unterbleibt.

Es kommt zur „Nachbemessung“ der Beiträge, die entweder zu einer Bei-tragsnachbelastung oder zu einer Beitragsgutschrift führen kann.

Im Falle niedrigerer Einkünfte und Hinzurechnungsbeträge sind ver-schiedene Mindestbeitragsgrundlagen vorgesehen.

Die endgültige monatliche Mindestbeitragsgrundlage beträgt je nachFallgruppe

1.121,64 Euro (Pensionsversicherung) bzw.576,87 Euro (Krankenversicherung) oder537,78 Euro oder323,46 Euro

Hinzurechnung

Den oben angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb/selbständigerArbeit werden die im betreffenden Kalenderjahr vorgeschriebenen Pen-sions- und Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG/FSVG hinzu-gerechnet. Bei Versicherten, die auf Grund der selbständigen Erwerbs-tätigkeit der Krankenversicherung nach dem ASVG unterliegen (z. B.Künstler, Dentisten, Tierärzte etc.), kommt es auch zu einer Hinzurech-nung der ASVG-Beiträge.

Abzugsmöglichkeit

Wurde eine Investitionsbegünstigung bereits einmal „hinzugerechnet“,so kann vom Versicherten beantragt werden, dass diese nach gewinner-höhender Auflösung nicht ein zweites Mal erfasst wird. Anträge sind in-nerhalb eines Jahres ab Fälligkeit der Beiträge für den ersten Monat je-nes Zeitraumes, in dem es zur Doppelanrechnung käme, zu stellen.

Ebenso können die GSVG-versicherungspflichtigen Einkünfte und Hin-zurechnungsbeträge über Antrag des Versicherten um jene Beträge ver-mindert werden, die auf einen reinvestierten Veräußerungsgewinn odereinen Sanierungsgewinn entfallen. Ein solcher Antrag kann innerhalb ei-nes Jahres ab Fälligkeit der Beiträge für den ersten Monat jenes Zeitrau-mes, für den die Minderung der Einkünfte geltend gemacht wird, gestelltwerden.

Vorläufige Beitragsgrundlage

Die vorläufige Beitragsgrundlage wird solange angewendet, bis der Ein-kommensteuerbescheid des Beitragsjahres vorliegt. Sie wird bei laufendVersicherten von den Erwerbseinkünften des drittvorangegangenenJahres und den damals vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversi-cherungsbeiträgen abgeleitet. Die Summe dieser Beträge wird „aktuali-siert“, um die zwischenzeitig eingetretene Geldwertveränderung auszu-gleichen (Faktor 2005: 1,073), und sodann durch die Anzahl der Pflicht-versicherungsmonate des drittvorangegangenen Jahres geteilt. Das Er-gebnis ist die vorläufige Beitragsgrundlage.

Bei Versicherungsneuzugängen kommt vorläufig die jeweils geltendeMindestbeitragsgrundlage zur Anwendung.

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INFORMATION

Fixe (Mindest)Beitragsgrundlage in der Krankenversicherungin den ersten beiden Jahren der Pflichtversicherung:

Um die Sozialversicherungskosten für Neugründer kalkulierbar zumachen, gilt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversi-cherung in der Krankenversicherung eine fixe Beitragsgrundlage inHöhe von 537,78 Euro monatlich. Die Beiträge werden nicht mehrnachbemessen.

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Höchstbeitragsgrundlage

Die vorläufige und endgültige Höchstbeitragsgrundlage macht 2005 füralle Versichertengruppen einheitlich 4.235 Euro monatlich (50.820 Europro Jahr) aus.

Stundung der vorläufigen Beiträge

Entspricht die aus den Einkünften und Hinzurechnungsbeträgen desdrittvorangegangenen Jahres abgeleitete Beitragsgrundlage nicht den ak-tuellen wirtschaftlichen Verhältnissen im Beitragsjahr, d.h., werden dieEinkünfte im Beitragsjahr voraussichtlich geringer sein als im drittvoran-gegangenen Kalenderjahr, können die vorläufigen Beiträge auf Antragdes Versicherten gestundet werden.

Das voraussichtliche Absinken der Einkünfte muss vom Versichertenglaubhaft gemacht werden, etwa durch Vorlage des Einkommensteuer-bescheides oder der Einkommensteuererklärung für ein jüngeres Jahrund/oder einer diesbezüglichen Erklärung des Steuerberaters.

Treffen alle Voraussetzungen zu, wird die Differenz zwischen den vor-läufigen Beiträgen und den auf Grund der glaubhaft gemachten Einkünf-te berechneten Beiträgen gestundet, bis die Einkünfte des Beitragsjahresfeststehen und die endgültigen Beiträge berechnet werden können.

BEITRAGSSÄTZE IN DER PFLICHTVERSICHERUNG

Von der individuellen Beitragsgrundlage des Versicherten ist ein be-stimmter Prozentsatz als Beitrag zu leisten.

● Pensionsversicherung

Der Beitragssatz in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beträgt 15Prozent*. FSVG-versicherte Ärzte, Apotheker und Patentanwälte zahlen20 Prozent ihrer Beitragsgrundlage als Pensionsbeitrag.

Bitte beachten Sie

Übt ein FSVG-versicherter Arzt, Apotheker oder Patentanwalt zugleichauch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung nach demGSVG begründet (z.B. Apotheker und Drogerie), kommt es zu einem „ge-spalteten“ Beitragssatz: Für die Einkünfte aus der „FSVG-Erwerbstätigkeit“beträgt der Beitragssatz 20 Prozent, für die Einkünfte aus der „GSVG-Er-werbstätigkeit“ 15 Prozent.

Übersteigt die Summe der beiden Beitragsgrundlagen die Höchstbei-tragsgrundlage, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherungverhältnismäßig, das heißt entsprechend dem Anteil der Einkünfte ausbeiden Erwerbstätigkeiten, aufzuteilen.

● Krankenversicherung

Für Aktive beträgt der Beitragssatz in der Krankenversicherung 9,1 Pro-zent. Krankenversicherte Pensionisten (ausgenommen Bezieher vonWaisenpensionen) zahlen als Beitrag 4,95 Prozent (darin ist ein Ergän-zungsbeitrag von 0,1 % zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen ausder Krankenversicherung [Freizeitunfälle] enthalten) ihrer Bruttopensioneinschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage.

Für aktive Freiberufler der Berufsgruppen 5, 7 und 10 bis 14, die dieGSVG-Krankenversicherung wählen, gilt ebenfalls ein Beitragssatz von9,1 Prozent. Pensionisten aus diesen Gruppen zahlen entweder 7,0 Pro-zent (Gruppen 5, 7 und 10 bis 12) oder 9,1 Prozent (Gruppen 13 und 14)ihrer Pension als Krankenversicherungsbeitrag.

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INFORMATION

Erhöhung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

Beachten Sie bitte, dass die endgültige Beitragsgrundlage in derPensionsversicherung in den ersten drei Jahren der Pflichtversiche-rung auf Antrag aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen aufdie Höchstbeitragsgrundlage erhöht werden kann, um den Pen-sionsanspruch zu verbessern. Der Antrag kann bis zum Pensions-stichtag gestellt werden. Die Pensionsbeiträge sind nachzuzahlenund werden gegebenenfalls aufgewertet.

* Besonderheit für Kunstschaffende: Der Künstler-Sozialversicherungsfonds leistet un-ter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Pensionsbeiträgen (bis zu85,50 Euro monatlich).

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Besonderheit: Um die finanzielle Belastung durch die ab 2000 geltendeMehrfachversicherung in der Krankenversicherung zu beschränken, giltdie so genannte „Zehntelregelung“: Bei Bestand einer bis Ende 1999 vor-rangigen ASVG- oder B-KUVG-Pflichtversicherung werden für das Jahr2005 nur sechs Zehntel der normalerweise zu bezahlenden Beiträge(= 5,46 % der Beitragsgrundlage) vorgeschrieben.

UNFALLVERSICHERUNGSBEITRAG

Der Beitrag zur ASVG- bzw. FSVG-Unfallversicherung richtet sich beiselbständig Erwerbstätigen nicht nach dem Einkommen, sondern ist füralle gleich hoch. 2005 beträgt der monatliche Unfallversicherungsbeitrag7,09 Euro. Die Beiträge werden von der SVA quartalsweise vorgeschrie-ben, eingehoben und an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt(AUVA) überwiesen.

Ausnahme: Weiterhin nach dem ASVG unfallversicherte bildende Künst-ler, Tierärzte und Dentisten zahlen den Unfallversicherungsbeitrag an dieGebietskrankenkasse; er beläuft sich auf 1,4 Prozent der individuellenBeitragsgrundlage.

Höherversicherung in der Unfallversicherung

Durch den „Pflichtbeitrag“ haben die Versicherten bei einem Arbeitsun-fall oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sach- und Barleistungen.Die Bemessungsgrundlage für Barleistungen – vor allem für Renten – istbei dem angeführten Beitrag eher gering. Daher empfiehlt sich in derUnfallversicherung eine Höherversicherung, die zu einer Erhöhung derBemessungsgrundlage führt.

Für eine Höherversicherung sind zwei Stufen vorgesehen. Folgende Jah-resbeiträge und Bemessungsgrundlagen sind möglich:

Pflichtversicherung Höherversicherung I Höherversicherung IIzusätzlicher zusätzlicher

Jahresbeitrag Jahresbeitrag Jahresbeitrag

85,08 Euro 85,08 Euro 127,77 EuroBemessungs- grundlage 15.659,06 Euro 25.607,12 Euro 30.654,57 Euro

Bitte beachten Sie

Die Höherversicherung ist bei der zuständigen Landesstelle der Allge-meinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zu beantragen. Der zusätzli-che Höherversicherungsbeitrag wird direkt von der AUVA vorgeschrie-ben und eingehoben.

BEITRAG BEI MEHRFACHVERSICHERUNG

Pensionsversicherung

Übt ein GSVG- oder ein FSVG-Versicherter gleichzeitig auch eine versiche-rungspflichtige unselbständige Beschäftigung aus, die die Pflichtversiche-rung nach dem ASVG begründet, so unterliegt er der Pensionsversiche-rung nach dem GSVG und dem ASVG; er ist „mehrfach“ pensionsversi-chert. Die Bestimmungen über die Mehrfachversicherung gelten auch,wenn ein GSVG-/FSVG-Versicherter eine Land/Forstwirtschaft führt.

Die Beiträge sind nach oben hin durch die einheitlich in allen Pensions-gesetzen vorgesehene Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Übersteigt dieSumme der Beitragsgrundlagen aus sämtlichen Erwerbstätigkeiten dieHöchstbeitragsgrundlage, so werden die auf diesen „Überschreitungsbe-trag“ entfallenden Pensionsbeiträge entweder bei Pensionsanfall vonAmts wegen oder auf Antrag auch schon früher (sobald der Überschrei-tungsbetrag endgültig berechnet werden kann) zurückgezahlt. Der An-trag kann bei jedem beteiligten Versicherungsträger gestellt werden.

Einschränkung der Zahlungspflicht

Von Mehrfachversicherten (GSVG und ASVG), die glaubhaft machen,dass die Summe der ASVG-Beitragsgrundlagen und der GSVG-Beitrags-grundlagen bei jährlicher Betrachtung die Höchstbeitragsgrundlageüberschreiten wird, sind über Antrag in der Pensionsversicherung derSelbständigen je nach Höhe der ASVG-Beitragsgrundlagen weniger odergar keine Beiträge zu bezahlen. Nachträglich wird aber geprüft, ob die(teilweise) Befreiung von der Beitragspflicht zu Recht erfolgt ist.

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Erleichterung bei geringen Einkünften als Selbständiger

Für die Berechnung der GSVG-/FSVG-Beiträge eines Versicherten, dergleichzeitig eine ASVG-versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt,gelten folgende Grundsätze:

● Die Beitragshöhe richtet sich nach den tatsächlichen Einkünften. BeiBeginn der Versicherung ist die (herabgesetzte) vorläufige Beitrags-grundlage als Einkommen anzusehen.

● Liegen keine Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit vor, sosind keine Beiträge an die SVA zu zahlen, wenn das Entgelt aus der un-selbständigen Beschäftigung über der GSVG-Mindestbeitragsgrundlageliegt.

● Wird in Summe (Entgelt und GSVG-Einkünfte) die GSVG-Mindestbei-tragsgrundlage nicht erreicht, so werden die GSVG-Beiträge von der Dif-ferenz zwischen ASVG-Entgelt und GSVG-Mindestbeitragsgrundlage be-rechnet.

Krankenversicherung

Wie bereits erwähnt, besteht ab 2000 in der Krankenversicherung Mehr-fachversicherung, die auch durch krankenversicherungspflichtige Pen-sionen/Ruhe-/Versorgungsgenüsse ausgelöst wird.

Ein allfälliger Überschreitungsbetrag wird auf Antrag erstattet, wobei derAntrag bis zum Ende des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahresgestellt werden muss.

Die übrigen Ausführungen zur Pensionsversicherung gelten analog fürdie Krankenversicherung.

OPTIONEN IN DER GSVG-KRANKENVERSICHERUNG

In der GSVG-Krankenversicherung entscheidet grundsätzlich die Höheder versicherungspflichtigen Einkünfte/Hinzurechnungsbeträge/derNettopension(en), ob der Versicherte sach- oder geldleistungsberechtigtist. Zur Unterscheidung dient die „Sachleistungsgrenze“; sie beträgt 2005jährlich 50.819,99 Euro (= 1 Cent weniger als die Höchstbeitragsgrundla-ge).

Liegen die genannten Beträge nicht über der Sachleistungsgrenze, be-steht „Sachleistungsberechtigung“. Andernfalls liegt Anspruch auf„Geldleistungen“ (Vergütungen) vor.

Sach- und Geldleistungsberechtigte können ihren Versicherungsschutzihren Bedürfnissen individuell anpassen. Folgende Optionen stehendafür zur Verfügung:

● Für Sachleistungsberechtigte– die „volle Geldleistungsberechtigung“ oder– die „Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung“

● Für Geldleistungsberechtigte– die „Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung“

Die Optionen im Detail

Die „volle Geldleistungsberechtigung“Diese Option entspricht der früheren Höherreihung. Beim Arztbesuch,beim Medikamentenbezug und in der Spital-Sonderklasse gilt man alsPrivatpatient und bezahlt die Leistung zunächst selbst. Die SVA vergütetdie Kosten nach Tarif, ersetzt aber maximal 80 Prozent der Kosten.

Die Option kostet 77,69 Euro (Wert 2005) monatlich zusätzlich zu dennormalen Krankenversicherungsbeiträgen.

Die „Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung“In dieser Option besteht Geldleistungsberechtigung nur hinsichtlich derSpital-Sonderklasse. Alle anderen Leistungen gebühren als Sachleistung(insbesondere ärztliche Hilfe auf Patientenschein).

Die Option kostet für Sachleistungsberechtigte 62,16 Euro (Wert 2005)monatlich und für Geldleistungsberechtigte 2 Euro monatlich, jeweils zu-sätzlich zu den normalen Krankenversicherungsbeiträgen.

Beginn und Ende der Optionen

Die Option beginnt grundsätzlich mit dem Monatsersten nach Antrag-stellung. Sie kann aber auch mit Beginn der Pflichtversicherung wirksamwerden, wenn das innerhalb von vier Wochen ab Verständigung überden Beginn der Pflichtversicherung ausdrücklich beantragt wird.

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Der SVA wurde vom Gesetzgeber eingeräumt, die Beiträge – aus Grün-den der Verwaltungsvereinfachung – vierteljährlich vorzuschreiben. DieBeiträge sind daher mit Ablauf des zweiten Monates eines jeden Kalen-dervierteljahres, also am 28. Februar, 31. Mai, 31. August und 30. No-vember, fällig.

Versicherte, die über ein Konto bei einem Geldinstitut verfügen, sollten dieVorteile eines „Einziehungsauftrages“ nützen. Dazu genügt es, dem Geld-institut Ihrer Wahl den „Abbuchungsauftrag für Lastschriften“ zu erteilen;dieses wird dann für die zeitgerechte Überweisung Ihrer Versicherungs-beiträge sorgen.

Folgen eines Zahlungsverzuges

Für Beiträge, die nicht innerhalb von 15 + 3 Tagen nach ihrer Fälligkeitgezahlt werden, sind ab dem 16. Tag „Verzugszinsen“ zu berechnen.Werden Beiträge trotz Mahnung nicht beglichen, ist die SVA gesetzlichverpflichtet, ein Exekutionsverfahren bei Gericht zu beantragen.

Durch einen längeren Zahlungsverzug können neben Verzugszinsen undMahnspesen auch Exekutionskosten entstehen. Ersparen Sie sich dieseunnötigen Ausgaben, indem Sie mit der SVA-Landesstelle Kontakt auf -nehmen, wenn Sie einmal auf Grund eines finanziellen Engpasses dieBeiträge nicht rechtzeitig zahlen können.

Bitte beachten Sie

● Eine Ermäßigung oder Nachsicht von Pflichtbeiträgen ist der SVAnicht gestattet. In begründeten Fällen kann allerdings eine Stundungoder Ratenzahlung vereinbart werden.

● In der Pensionsversicherung kommt es – auch für den Fall einer Ra-tenvereinbarung – auf die „Wirksamkeit“ der Zahlung an. Pflichtbeiträ-ge, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Monats, für densie gelten sollen, gezahlt werden, wirken sich nicht mehr auf die Pensionaus.

Die Option endet mit dem Ende der Pflichtversicherung, sie kann aberauch durch Austritt beendet werden. Der Austritt ist jedoch frühestensmit Ende des auf den Beginn folgenden Kalenderjahres und danach je-weils nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Bei Nichtbezahlungder Zusatzbeiträge ist auch der Ausschluss aus der Option möglich.

Wartezeit

Optiert ein Sachleistungsberechtigter in die „volle Geldleistungsberechti-gung“ oder in die „Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung“, kann eineVergütung der Spital-Sonderklasse erst nach Ablauf einer Wartezeit vonsechs Monaten ab Beginn der Option erfolgen. Unmittelbar vor Beginnder Option liegende Zeiträume der Geldleistungsberechtigung verkürzenoder ersetzen diese Wartezeit.

Privatversicherung

Die Optionen können für Sachleistungsberechtigte interessant sein, dieeine private Spital-Zusatzversicherung abgeschlossen haben. In diesemFall kann die Geldleistungsberechtigung für die Spital-Sonderklasse nachdem GSVG eine Reduktion der Privatversicherungsprämie nach sich zie-hen.

Auch wenn Geldleistungsberechtigung für die Spital-Sonderklasse nachdem GSVG besteht, deckt die Vergütung der SVA maximal 80 Prozentder tatsächlichen Kosten ab (im Regelfall wird die Vergütung noch gerin-ger ausfallen). Zur Abdeckung des restlichen Aufwandes ist daher eineprivate Spital-Zusatzversicherung anzuraten.

Bitte beachten Sie

In der Krankenversicherung entscheidet, wie bereits erwähnt, grund-sätzlich die Höhe der Einkünfte, ob der Versicherte sachleistungs- odergeldleistungsberechtigt ist. Über die Konsequenzen dieser Unterschei-dung informieren die Abteilungen für Gesundheitswesen der SVA-Lan-desstellen bzw. die SVA-INFO 31 und 32.

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4. BEITRAGSVORSCHREIBUNG

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● Es ist dem Versicherten nicht möglich, Versicherungsbeiträge, die zuRecht gezahlt wurden, zurückzufordern. Das gilt selbst dann, wenn siekeine Leistung bewirken.

GRUNDZÜGE DER FREIWILLIGEN VERSICHERUNGEN

Im Gegensatz zur Pflichtversicherung, bei der das Versicherungsverhält-nis bereits mit der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes ein-tritt, handelt es sich bei den freiwilligen Versicherungen um Versiche-rungsarten, für deren Begründung ein Antrag notwendig ist (Ausnahme:Höherversicherung in der Pensionsversicherung).

Das Ende der freiwilligen Versicherung ist ebenfalls von einer entspre-chenden Willensäußerung des Versicherten abhängig. Werden allerdingsdie Beiträge eine bestimmte Zeit hindurch nicht gezahlt, so kann im Re-gelfall auch die SVA das Versicherungsverhältnis lösen.

Geschaffen wurden die freiwilligen Versicherungen

1. für Personen, deren Schutzbedürfnis vom Gesetzgeber anerkanntwurde, die aber keine Möglichkeit haben, in der gesetzlichen Pflicht-versicherung zu verbleiben bzw. in diese einbezogen zu werden. Da-mit können jene, die aus bestimmten Umständen nicht oder nichtmehr der Pflichtversicherung unterliegen, einen Anspruch auf Versi-cherungsleistungen begründen oder bewahren.

Dazu gehören● die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung● die Weiterversicherung in der Krankenversicherung● die Familienversicherung in der Krankenversicherung

2. für Personen, die bereits nach dem GSVG pensions- oder krankenver-sichert sind und mit der freiwilligen Versicherung Ansprüche aufhöhere oder zusätzliche Leistungen begründen wollen, als sie aus derbestehenden Versicherung beanspruchen können. Dazu gehören

● die Höherversicherung in der Pensionsversicherung● die Zusatzversicherung in der Krankenversicherung

Für nähere Informationen zu diesen freiwilligen Versicherung stehen Ih-nen die SVA-INFOS 22 bis 25 zur Verfügung.

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5. FREIWILLIGE VERSICHERUNGEN

INFORMATION

In dieser Broschüre werden die sozialversicherungsrechtlichen Aus-wirkungen des „Europäischen Wirtschaftsraumes“, der mit 1. jänner1994 in Kraft getreten ist, nicht behandelt. Sollten Sie in diesemZusammenhang Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an IhreSVA-Landesstelle.

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Tirol 6021 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 1,Telefon (0512) 53 41-0, Fax (0512) 53 41/445e-mail: [email protected]: [email protected]

Vorarlberg 6801 Feldkirch, Schloßgraben 14,Telefon (05522) 766 42-0, Fax (05522) 766 42/300e-mail: [email protected]: [email protected]

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Wien 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, Telefon 050 808-27500, Fax 050 808/4400e-mail: [email protected]: [email protected]

Niederösterreich 1051 Wien, Hartmanngasse 2b,Telefon 050 808-27575, Fax 050 808/2500e-mail: [email protected]

nur für KV-Leistungsangelegenheiten:2501 Baden, Kaiser Franz-Ring 27,Telefon (02252) 895 21-0, Fax (02252) 895 21/523e-mail: [email protected]

Sevicestelle St. Pölten3100 St. Pölten, Daniel Gran-Straße 48Telefon (02742) 31 10 60, Fax (02742) 3110 62 e-mail: [email protected]

Burgenland 7001 Eisenstadt, Osterwiese 2,Telefon (02682) 625 31-0, Fax (02682) 625 31/61e-mail: [email protected]: [email protected]

Oberösterreich 4010 Linz, Mozartstraße 41,Telefon (0732) 76 34-0, Fax (0732) 77 81 59e-mail: [email protected]: [email protected]

Steiermark 8011 Graz, Körblergasse 115,Telefon (0316) 60 04-0, Fax (0316) 60 04/597e-mail: [email protected]: [email protected]

Kärnten 9021 Klagenfurt, Bahnhofstraße 67,Telefon (0463) 321 33-200, Fax (0463) 321 33/270e-mail: [email protected]: [email protected]

Salzburg 5027 Salzburg, Schallmooser Hauptstraße 10,Telefon (0662) 87 94 51-0, Fax (0662) 87 94 51/74e-mail: [email protected]: [email protected]

ADRESSEN DER SVA-LANDESSTELLEN