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Stabilitätsgesetz 2012 Forum Finanz, 19.3.2012 Baumann-Söllner/Kufner/Mayr/Melhardt/Schlager

(Sparpaket Bau-Ma-Me-kk-CS 1 [Kompatibilitätsmodus])Pensionjetzt 1.000 € 14.000 € 500 € 500 € 6.120 € 43,71 % Pauschalsteuermodell 750 € 656 € 344 € 4.215 € 30,11

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  • Stabilitätsgesetz 2012

    Forum Finanz, 19.3.2012Baumann-Söllner/Kufner/Mayr/Melhardt/Schlager

  • 2

    Warum war das Sparpaket notwendig?

    • Drastisches Beispiel Griechenland:- Massenarbeitslosigkeit, Pensionskürzungen, Entlassungen im

    öffentlichen Dienst, Erhöhung von Massensteuern, soziale Unruhen

    • Was passiert, wenn wir jetzt nichts tun:- 2015: 50% des Budgets für ÖBB, Pensionen und Zinsen.

    - Dauerhafter Schuldenberg von über 78% des BIP.

    - Refinanzierung der Staatsschulden wäre immer teurer geworden

  • Demografische Entwicklung

    3

    ➔Die österreichische Bevölkerung wächst. Der Anteil der über 60jährigen erhöht sich von 1,9 Mio. (2010) auf 3,2 Mio. (2050).

    ➔Der Anteil der Erwerbstätigen bleibt in etwa gleich.

    Quelle: Statistik AustriaBevölkerungsprognose 2010

    in Mio.

  • Kostenentwicklung Pensionszuschüsse

  • Defizitentwicklung

    5

  • 6

    72,2%

    74,8%

    76,6%

    77,5%77,8% 78,0%

    72,2%

    74,4%74,7%

    73,9%

    72,1%

    70,0%

    64,0%

    66,0%

    68,0%

    70,0%

    72,0%

    74,0%

    76,0%

    78,0%

    80,0%

    2011 2012 2013 2014 2015 2016

    Schuldenstand

    ohne Konsolidierung mit Konsolidierung

    Schuldenstandentwicklung

  • 7

    Ö Zinsspread zu Deutschland…

    Bereits leichte Entspannung durch Schuldenbremse nach historischem HochStarke Reduktion der Zinsspreads nach Sparpaket

    November 2011

    Juni 2011

  • Wohin flossen die Steuereinnahmen (Bundesanteil) 2011 ?

    8

    gerundetQuelle: BMF

  • Gesamte Ausgaben – Einnahmen in Mio. €

    9

  • Zeitplan

    StabG 2012

    - Beschlussfassung Parlament: noch im März

    - Inkrafttreten (Steuern):

    - teilweise ab 1.4.2012 oder 1.1.2013

  • Steuereinnahmen -Überblick 1

    ESt, KÖSt+ GrESt:- „Solidarabgabe“ befristet bis 2016 – 110 Mio. €/Jahr

    - GFB

    - 13./14.

    - Herzstück: Grundstücksbesteuerung neu

    - Halbierung der Bausparprämie + Zukunftsvorsorge

    - Forschungsprämie

    - Auslandsverluste- Gruppenbesteuerung

    - Betriebsstätten

    - Pensionskassen

  • Steuereinnahmen - Überblick 2

    • USt:- Einschränkung Option zur Steuerpflicht bei Vermietungen

    von Grundstücken

    - Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums bei Grundstücken

    • Sonstige- MöSt: keine Befreiung für im Ortslinien eingesetzte

    Kraftfahrzeuge, keine Rückvergütung für Schienenfahrzeuge und „Agrardiesel“

  • Steuereinnahmen - Überblick 3

    - Gesundheits- und Sozialbereich: die pauschale Beihilfe wird auf eine 1:1 Vorsteuerrückerstattung ab 2014 umgestellt

    - Abgeltungssteuer Schweiz

    - Finanztransaktionssteuer

    - Hauptfeststellung für L+F wurde auf 1.1.2014 vorverlegt

    - Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe

  • StabG 2012

    Einkommen- und Körperschaftsteuer

  • StabG 2012

    Solidarabgabe befristet 2013-2016- Aufkommen: 110 Mio. €/Jahr

    - Betroffen: 20.000 Personen mit hohen Einkommen/Gewinn

  • Spitzensteuersätze für natürliche Personen in Prozent

    16

    ➔ Die Länder um Österreich haben alle niedrigereSpitzensteuersätze.

    50

    54

    52

    52

    4643

    46 30

    45

    45

    41

    19

    15

    3248

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    56

    49

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    15

    16

    10

    35

    41

    52

    39

    Einkommensgrenze in EuroBelgien 34.330Bulgarien FTDeutschland 250.730Estland FTFinnland 66.400Frankreich 69.783Griechenland 100.000Italien 75.000Lettland FTLitauen FTLuxemburg 39.885Malta 19.500Niederlande 54.367Österreich 60.000Polen 20.956Portugal 150.000Rumänien FTSchweden 56.101Slowakei FTSlowenien 13.600Spanien 53.407Tschechien FTUngarn 17.621Großbritannien 179.499Zypern 36.300Schweiz Bund 529.346Schweiz Kant. Zürich 174.517

    30

  • 17

    Tarif 2012 Umgerechneter Tarif 2012

    Bis 11.000 € 0 % Bis 12.833 € 0 %

    11.000 € – 25.000 € 36,50 % 12.833 € – 29.167 € 32,14 %

    25.000 € – 60.000 € 42,30 % 29.167 € – 70.000 € 37,89 %

    Ab 60.000 € 50,00 % Ab 70.000 € 43,72 %

    ABER : Die jetzigen Grenzsteuersätze spiegeln nicht den tatsächlichen Tarif wider (zumindest bei Arbeitnehmern und Selbständigen)

    Grenzsteuersätze derzeit/mit Integration der 6 %

    0,00%

    10,00%

    20,00%

    30,00%

    40,00%

    50,00%

    60,00%

    0 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 70.000 80.000 90.000

    Einkommen

    Gre

    nzs

    teu

    ers

    atz

    Grenzsteuersatz derzeit

    Grenzsteuersatz bei Integration der 6 % in Tarif

  • 18

    13./14. – „Stufentarif“

    • Derzeit:- werden sonstige Bezüge begünstigt mit 6 % besteuert

    • Solidarabgabe 2013-2016:

    - Progression bei 13./14. Gehalt mit folgenden Stufen:

    Brutto/Monat Einkünfte jährlich

    Besteuer-ung 13./ 14. Gehalt

    Jahressechstel Einkommen-steuer-erhöhung

    Bis 13.280 € 150.000 € 6 % 24.380 € -

    13.280 € - 25.780 € 300.000 € 27 % 25.000 € +3 %

    25.781 € - 42.477 € 500.000 € 35,75 % 33.333 € +4,5 %

    Ab 42.448 € ab 500.000 € 50 % +6,28 %

  • 19

    13./14. – „Stufentarif“ -Beispiele

    Brutto/Monat Brutto/Jahr Solidarabgabe/Jahr

    13.000 182.000 0

    20.000 280.000 -2.847

    25.000 350.000 -4.947

    31.000 434.000 -8.601

    35.000 490.000 -11.141

  • Änderung Gewinnfreibetrag

    • Derzeit:- Ersatz für das 13./14. Gehalt für Unternehmer

    - bis 769.000 € Gewinn/Jahr: 13 % ≤ 100.000 €

    • Staffelung von 2013-2016- bis 175.000 € Gewinn/Jahr: 13% ≤ 22.750 €

    - bis 350.000 € Gewinn/Jahr: 7% ≤ +12.250 €

    - bis 580.000 € Gewinn/Jahr: 4,5% ≤ +10.350 €

    • daher:- max. bis 580.000 € Gewinn, max. GFB: 45.350 €

    • bei mehreren Betrieben:- Durchschnittssatz zu ermitteln

  • StabG 2012

    • Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftsgewinnen bei Veräußerung:

    - Aufkommen: bis 750 Mio. € ansteigend

    - Betroffene: Privatpersonen, Unternehmer, KöR und Privatstiftungen

  • Grundstücksbesteuerung

    • Konzept:- Spekulationstatbestand entfällt

    - alle Grundstückveräußerungen erfassen

    - Gewinn mit 25% besteuert - ähnlich wie Kapitalanlagen

    - betrieblichen Bereich gleichschalten

    - Art „Abgeltungswirkung“

    • Grundtatbestand - § 30 EStG neu- private Grundstücksveräußerungen

    - Grund + Boden, Gebäude und Rechte

    - nicht: unentgeltliche Übertragungen

  • Grundstücksbesteuerung

    Befreiungen (Abs. 2)- weitgehend erhalten, aber modifiziert:

    - HWS wie bisher (2 Jahre seit Anschaffung)- keine Zusammenrechnung von Besitzzeiten

    - HWS erweitert (5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre)

    - Herstellerbefreiung (soweit keine Einkünfteerzielung in letzten 10 Jahre)

    - Enteignung unverändert

    - Flurbereinigung

  • Grundstücksbesteuerung

    Bemessungsgrundlage (Abs. 3):

    - Veräußerungserlös – Anschaffungskosten

    - Anschaffungskosten- zu erhöhen um Herstellungs-/Instandsetzungsaufwendungen

    - zu vermindern um AfA, soweit abgezogen

    - Einkünfte zu vermindern um- Kosten Notare/Anwälte

    - Inflationsabschlag von 2% (für Privatpersonen und Grund & Boden)

    - ab dem 11. Jahr

    - max. 50%

    - gilt für „Neuvermögen“- auch noch steuerverfangen zum 31.3.2012

  • Grundstücksbesteuerung

    Altvermögen- am 31.3.2012 nicht steuerverfangen

    - Problem: Anschaffungskosten oft nicht mehr bekannt

    - Lösung: Anschaffungskosten fingiert- Regelfall: 86% Veräußerungserlöses

    - effektiv: 3,5%

    - Umwidmungen: 40% Veräußerungserlöses- effektiv: 15%

    - für Umwidmungen ab 1988

    - Umwidmung: ermöglich Bebauung

    - auch bevorstehende Umwidmungen

    - auf Antrag: Nachweis tatsächlicher AK

  • Grundstücksbesteuerung

    Altvermögen

    Anschaffung idR vor 1.4.2002 vor 1.4.201 2

    Neuvermögen

    Verkauf Altvermögen Verkauf Neuvermögen

    Privatpersonen und§ 4 Abs. 1 und 4 Abs. 3 Gewinnermittler für Grund und Boden

    • Pauschal 3,5 % oder 15 % vom Veräußerungserlös oder

    • auf Antrag: 25 % vom Veräußerungsgewinn „-“ Inflationsabschlag ab dem 11. Jahr

    • Keine Besteuerung bei Entnahme

    • 25 % vom Veräußerungsgewinn„-“ Inflationsabschlag ab dem 11. Jahr

    • Keine Besteuerung bei Entnahme

    § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 für Gebäude

    • 25 % vom Veräußerungsgewinn ohne Inflationsabschlag (außer bei Grund und Boden)

    • § 24 Abs. 6 bleibt bestehen• Gilt nicht für Grundstücke im Umlaufvermögen§ 5 Abs. 1 für

    Gebäude und Grund und Boden

  • Grundstücksbesteuerung

    • Verlustausgleich (Abs. 7)- eingeschränkt auf Grundstücksveräußerungen

    • besonderer Steuersatz - § 30a EStG neu- 25%

    - Gleichstellung mit Kapitalvermögen

    - Regelbesteuerungsoption

    - Ausnahmen (betrieblicher Bereich)- Grundstücke im Umlaufvermögen

    - Schwerpunkt Überlassung/Veräußerung von Grundstücken

    - soweit TWA

    - soweit stille Reserven übertragen worden sind

  • Immobilienertragsteuer - Konzept

    • Hintergrundüberlegungen- Effektive Erhebung sicherstellen

    - Win-Win-Situation für Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung- wenn Anreize richtig gesetzt

    - Aufbauen auf funktionierende bestehende Systeme (GrESt)

    • Erhebung der ESt im Wege der ImmoESt (§ 30b)- zwingend bei Selbstberechnung der GrESt durch Parteienvertreter

    - 25% „der Bemessungsgrundlage“

    - durch Parteienvertreter selbstzuberechnen und zu entrichten

    - bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Zufluss

    • Ausnahmen (§ 30c Abs. 4)- Befreiung gemäß § 30 Abs. 2

    - Zufluss voraussichtlich 12 Monate nach Veräußerungsgeschäft

    - Stille Reserven werden gemäß § 12 übertragen oder ÜRL zugeführt

  • Immobilienertragsteuer - Anreize• Abgeltungswirkung (§ 30b Abs. 2)

    - Ausnahmen: betrieblicher Bereich, unrichtige Angaben des Stpfl.

    - Veranlagungsoption (§ 30b Abs. 3)- Veranlagung zum besonderen Steuersatz

    - Anrechnung der ImmoESt

    - Für einzelne Grundstücksveräußerungen möglich (anders: Regelbesteuerungsoption)

    • Haftung des Parteienvertreters (§ 30c Abs. 3)- Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Bestätigung

    Richtigkeit+Vollständigkeit durch Steuerpflichtigen

    - Grundsätzlich Abfuhrhaftung- Ausnahme: Selbstberechnung wider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben

    • Keine ImmoESt: Besondere Vorauszahlung (§ 30b Abs. 4)- durch den Steuerpflichtigen selbst zu entrichten

    - Frist wie bei Immo-ESt

    - keine Abgeltungswirkung

  • Operative Umsetzung (ab 2013)

    Anknüpfung an Grunderwerbsteuer (§ 30c)- Mitteilung für ertragsteuerliche Zwecke

    - bei Abgabenerklärung (§ 10 GrEStG) und Selbstberechnung (§ 11 GrEStG)

    - Abgabenerklärung nur elektronisch+durch Parteienvertreter

    - ImmoESt auch 2012 möglich: keine Mitteilung, nicht zwingend

    §

    Abgabenerklärung

    Selbstbe-rechnung

    GrESt (FAG)

    Mitteilung§ 30c (1)

    ESt (zuständiges FA)

    Mitteilung§ 30c (2) Z 1

    - beteiligte Parteien - Steuer- und SV-Nr.- Höhe der bes. VZ

    Selbstberechnungder ImmoESt§ 30c (2) Z 2

    - beteiligte Parteien - Steuer- und SV-Nr.- für Selbstberechnung notwendige Daten

    - auf Basis der Angaben des Stpfl.- Bestätigung Richtigkeit+Vollständigkeit- reine Abfuhrhaftung (12 Monate)- Haftung für Richtigkeit der Steuer nur,wenn wider besseres Wissen

    Bes VZVeranlag.

  • Betrieblicher Bereich

    Systemumstellung- § 4 Abs 1 letzter Satz entfällt

    - § 4 Abs 3a neu- teilweise Übernahme der Aussagen von § 30

    - zB Inflationsabschlag oder Altvermögen

    - Besteuerung mit 25%

    - keine Abgeltungswirkung der Immo-ESt

    - Entnahmebesteuerung:- Grund und Boden: neutral

    - Gebäude: wie bisher

    - Einlage Grundstücke- AK/HK, außer Teilwert niedriger

  • Betrieblicher Bereich

    § 12 – Übertragung stRes- Abs 4: Übertragung zulässig auf

    - Grund + Boden, wenn stRes aus Grund + Boden

    - Gebäude, wenn stRes aus Gebäude oder Grund + Boden

    - sonstige körp. WG, wenn stRes aus sonstigen körp. WG

    - unkörperl. WG, wenn stRes aus unkörp. WG

  • KöSt + Inkrafttreten

    • § 7 Abs. 3-Körperschaften- keine Immo-ESt, keine besondere VZ

    • beschränkte KÖSt-Pflicht der zweiten Art- Erweiterung auf Grundstücksveräußerungen (§ 21 Abs. 3 Z 4 KStG)

    - Abgeltungswirkung der Immo-ESt

    - zudem: generelle Ausdehnung in § 1 Abs 3 Z 3 KStG

    • Privatstiftungen- Zwischensteuerpflicht für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen

    • Inkrafttreten (generell):- Grundstücksveräußerungen ab 1.4.2012

    - Verpflichtungsgeschäft maßgeblich

  • StabG 2012

    Halbierung Bausparprämie und Zukunftsvorsorge:

    - Aufkommen: 119 Mio. €/Jahr

  • Bausparprämie

    Halbierung der Bausparprämie

    • bisher: mind. 3 % max. 8 % der jährlichen Höchsteinzahlung von 1.200 € und orientiert sich an der Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen

    • neu: mind. 1,5 % max. 4 %

    • für Erstattungen für das Jahr 2012 (aliquote Berechnung):

    - Jänner - März: 3 %

    - ab April: 1,5 %

    35

  • Prämienbegünstigte Pensions-und Zukunftsvorsorge

    • bisher: 5,5 % zuzüglich Prozentsatz der Bausparprämie

    • neu: 2,75 % zuzüglich Prozentsatz der Bausparprämie

    36

    prämienbegünstigteZukunftsvorsorge§ 108g EStG 1988

    Höchstbetrag Prämie 2012

    Alt 2.329,88 € 8,5 % 198,04 €

    Neu 2.329,88 € 4,25 % 99,02 €

    prämienbegünstigtePensionsvorsorge§ 108a EStG 1988

    Höchstbetrag Prämie 2012

    Alt 1.000 € 8,5 % 85 €

    Neu 1.000 € 4,25 % 42,50 €

  • Forschungsprämie

    • Qualitätssicherung- Einbeziehung der FFG

    - als Gutachter

    - ex ante: mit Ruling

    - ex post: bei Einreichung des Prämienantrags

    - zudem: Feststellungsbescheid

    - FFG (dem Grunde nach)

    - Wirtschaftsprüfer (auch der Höhe nach)

    • Auftragsforschung: Anhebung des Deckels von 100.000 € auf 1 Mio. €

  • StabG 2012

    Gruppenbesteuerung +

    ausländische Betriebstätten

  • Beispiel:

    zB:

    Gruppenträger

    Gruppenmitglied

    kein GM

    Österreich

    Gruppenbildung

    außerhalb der Gruppe

  • Gruppe

    ausländische Verluste:• Umrechnung auf österreichisches Steuerrecht

    • „Nachversteuerung“- bei Verlustverwertung im Ausland

    - bei Ausscheiden aus der Gruppe (außer bei Liquidation und Insolvenz)

    • steuerpolitischer Hintergrund:- attraktiver Standort + europarechtskonform

  • Gruppe

    • Problem:- tw umrechnungsbedingt höhere Verluste

    - Extremfall: ausländische Gewinne

    - insoweit: keine Nachversteuerung möglich

    • daher:- Umrechnung auf ö Steuerrecht

    - aber: max ausländischer Verlust

    • auch für ausländische BS

  • Pensionskassengesetz

    Vorwegbesteuerung- für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte von

    Betriebspensionen

    - beitragsorientiert, ohne Nachschussverpflichtung

    - Rechnungszins mind. 3,5%

    - für Leistungsbezieher (Pensionisten)- Grundsätzlich 25%

    - 20% bei Jahresbruttopensions von max 2.000

    - für Anwartschaftsberechtigte ab 60- 25%

    - dann: werden als AN-Beiträge behandelt

    - Antrag bis 31.10.2012

  • Pensionskassengesetz - Beispiele

    Deckungskapital:280.000 €Grenzsteuersatz: 50 %

    Brutto/Monat

    Brutto/jährlich

    Netto Steuer/Monat

    Steuer jährlich

    Steuervorteil für 20 Jahre

    Steuersatz

    Pension jetzt 1.000 € 14.000 € 500 € 500 € 6.120 € 43,71 %

    Pauschalsteuermodell 750 € 656 € 344 € 4.215 € 30,11 %

    Steuerersparnis 156 € 1.905 € 38.100 € 13,61 %

    Deckungskapital:168.000 €Grenzsteuersatz:36,5%

    Brutto/Monat

    Brutto/jährlich

    Netto Steuer/Monat

    Steuer jährlich

    Steuervorteil für 20 Jahre

    Steuersatz

    Pension jetzt 500 € 7.000 € 317,50 € 182,50 € 2.250 € 32,14 %

    Pauschalsteuermodell 375 € 340,78 € 159,22 € 1.956 € 27,94 %

    Steuerersparnis 23,28 € 294 € 5.887,50 € 4,21 %

  • StabG 2012

    Umsatzsteuer- Aufkommen: 250 Mio. €/Jahr + 50 Mio. €/Jahr

  • § 6 Abs. 2 UStG

    Verzicht auf Steuerbefreiung bei Vermietung und Verpachtung wird eingeschränkt(vgl. § 6 Abs. 1 Z 16 und 17 UStG)

    - Option zur Steuerpflicht nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger

    - das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks

    - nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

    - Der Unternehmer hat diese Voraussetzung nachzuweisen.

    - Keine Option zur Steuerpflicht z.B. bei Vermietung an Banken, Versicherungen, KöR

    - Nicht betroffen: Wohnraumvermietung (10% USt)

  • Definitionen

    • Grundstück oder baulich abgeschlossener, selbständiger Teil des Grundstücks

    - Gebäude und Gebäudeteile

    - Definition wie bisher analog Rz 796 UStR bzw. § 2 Abs. 2 WEG 2002

    - Nicht: Betriebsvorrichtungen

    • „Nahezu ausschließlich“ für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen

    - Liegt dann vor, wenn höchstens zu 5% für unecht steuerfreie Umsätze verwendet (Bagatellgrenze)

    • Nachweis durch leistenden Unternehmer- Nachweis ist an keine besondere Form gebunden

    - zB Bestätigung des Mieters; Mietvertrag oder andere Unterlagen

    - Ständig wiederholte Bestätigungen des Mieters sind nicht erforderlich, solange keine Verwendungsänderungen beim Mieter zu erwarten sind

  • Beispiel (EB): Option

    • V errichtet ein mehrgeschossiges Gebäude und vermietet es wie folgt:

    - die Räume des Erdgeschosses an eine Bank;Keine Optionsmöglichkeit; kein VSt-Abzug; lfd. Miete steuerfrei

    - die Räume im 1. Obergeschoss an einen Arzt;Keine Optionsmöglichkeit; kein VSt-Abzug; lfd. Miete steuerfrei

    - die Räume im 2. Obergeschoss an einen Rechtsanwalt, der zu 2% unecht steuerfreie Umsätze (zB Zinserträge) tätigt;Optionsmöglichkeit ; VSt-Abzug; lfd. Miete steuerpfl. (20% USt)

    - die Räume im 3. Obergeschoss an eine KöR zum Betrieb einer SchuleKeine Optionsmöglichkeit; kein VSt-Abzug; lfd. Miete steuerfrei

    - die Räume im 4. Obergeschoss an dieselbe KöR zum Betrieb eines steuerpflichtigen Kindergartens Optionsmöglichkeit; VSt-Abzug; lfd. Miete steuerpfl. (20% USt)

  • VSt-Abzug bei Errichtung

    • VSt-Abzug in der Errichtungsphase- Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden

    steuerpflichtigen Vermietung ist mit größerer Sicherheit anzunehmen als eine steuerfreie Vermietung (VwGH 13.9.2006, 2002713/0063), zB

    - durch entsprechende Vorvereinbarungen mit zukünftigen Mietern oder

    - anhand anderer über eine bloße Absichtserklärung hinausgehender Umstände

  • Inkrafttretensregelung(§ 28 Abs. 38 Z. 1 UStG)

    • Nur anzuwenden auf Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem 31.3.2012 beginnen,- sofern mit der Errichtung durch den Unternehmer

    nicht bereits vor dem 1.4.2012 begonnen wurde.

    • Nicht anzuwenden- Wenn der Leistungsempfänger GSBG-berechtigt

    ist (Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz)

    - Beihilfe hat gleiche Wirkung wie VSt-Abzugsberechtigung

  • Definition: Errichtung

    • Errichtung- Tatsächliche Bauausführung bei vorliegender

    Baubewilligung- Beginn der tatsächlichen handwerklichen Baumaßnahmen

    - Erteilung eines spezifischen Bauauftrags an den Bauunternehmer bei vorliegender Baubewilligung

  • Beispiele: Mieter ist nicht zum VSt-Abzug berechtigt

    Errichtung Beginn

    V+V

    Option

    zur Stpfl.

    möglich

    VSt-

    Abzug

    Ver-

    mieter

    General-

    sanierung

    VSt-

    Abzug

    Ver-

    mieter

    Verkauf

    oder

    Vermietung

    VSt-Berichtigung

    Stfr. Stpfl.

    2010 2011 ja ja - - 2018 10 Jahre (3/10)

    2011 6/2012 Ja Ja - - 2018 20 Jahre (14/20)

    6/2012 2013 Nein Nein - - 2025 20 Jahre (8/20)

    2010 2011 ja ja 2020 ja 2035 20 Jahre für

    Generalsanierung (5/20)

    2011 6/2012 Ja Ja 2020 ja 2035 20 Jahre für

    Generalsanierung (5/20)

    6/2012 2013 Nein Nein 2020 nein 2035 20 Jahre für

    Generalsanierung (5/20)

  • § 12 Abs. 10 UStGÄnderung der Verhältnisse

    Verlängerung des Vorsteuerberichtigungs-zeitraumes bei Grundstücken: 10 auf 20 Jahre

    - Bei Änderung der Verhältnisse innerhalb von 20 Jahren kommt es zur anteiligen Vorsteuerberichtigung

    - z.B. Wechsel: Verwendung für steuerpflichtige zu Verwendung für unecht befreite Umsätze (oder vice versa)

    - Zu Gunsten oder zu Lasten des Steuerpflichtigen

    - Betroffene VSt-Beträge wie bisher, d.h. auch

    - nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

    - aktivierungspflichtige Aufwendungen und

    - Kosten von Großreparaturen

  • Inkrafttretensregelung(§28 Abs. 38 Z. 2 UStG)

    • Anzuwenden auf Grundstücke (außer zu Wohnzwecken),

    - die nach dem 31.3.2012 erstmals im AV verwendet oder genutzt werden.

    • Anzuwenden auf Grundstücke zu Wohnzwecken,- die nach dem 31.3.2012 erstmals im AV verwendet oder genutzt

    werden und

    - Vertragsabschluss erfolgt nach dem 31.3.2012

    • Anpassung der Aufbewahrungsvorschriften in § 18 UStG

    - iZm Grundstücken von 12 auf 22 Jahre

  • Beispiele: Vermietung zu Wohnzwecken (daher 10% USt; keine Optionsmöglichkeit)

    Vertrags-

    abschluss

    Errichtung Beginn

    Vermietung

    Mieter-

    wechsel

    Stfr.

    Verkauf

    VSt-Berichtigung

    2010 2011 1/2012 - 2022 10 Jahre (0/10)

    2010 2012 2013 - 2022 10 Jahre (1/10)

    2010 2013 2013 - 2022 10 Jahre (1/10)

    2013 2013 2013 - 2022 20 Jahre (11/20)

    2010 2011 1/2012 2019 2022 10 Jahre (0/10)

    2010 2012 2013 2019 2022 20 Jahre (11/20)

    2010 2013 2013 2019 2022 20 Jahre (11/20)

    2013 2013 2013 2019 2022 20 Jahre (11/20)