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sind nur solche Anlagen, die dem allgemeinen Verkehr ge- widmet sind, wie z. B. Straßen und Eisen- bzw. Straßen- bahnen (vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 4 Rdnr. 8; Meyer in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 4 Rdnr. 18). 2.5 Die grundsätzliche Anwendbarkeit der in Frage kom- menden formellen und materiellen naturschutzrechtlichen Bestimmungen wird auch nicht durch den als dringlich bezeichneten Sicherungszweck der ins Auge gefassten An- lagen und Maßnahmen ausgeschlossen. Alle hier in Rede stehenden Maßnahmen bedürfen erkennbar sorgfältiger Vorplanung und Ausführung. Sie sollen ihre Wirkung über einen längeren Zeitraum erfüllen und beibehalten. Das macht deutlich, dass es möglich ist, bei der Planung und dem Bau naturschutzfachliche Gesichtspunkte mit zu berücksichtigen. Eine andere Sichtweise ließe sich zwar bei zum Schutz von Leib und Leben akut notwendigen Siche- rungsmaßnahmen wie etwa Felsberäumungen vertreten. Dass es vorliegend um solche Maßnahmen geht, hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, sie habe als Grundstückseigentümerin bzw. als Sicherheitsbehörde si- cherzustellen, dass die Fortbewegung und der Aufenthalt in den städtischen Grünanlagen gefahrlos möglich sind. Dies erfasse hier nicht nur die Benutzung des „Schlichtwegs“ als Hauptweg, sondern auch alle anderen öffentlich zugängli- chen Wege, die – wie eine Begehung im März 2013 gezeigt habe – einer aktuellen Steinschlag- bzw. Felsabbruchgefahr ausgesetzt seien. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die von der Antragsgegnerin bisher eingereichten Un- terlagen vor allem nur die für eine dauerhafte Gefahrenmi- nimierung vorzugswürdigen Maßnahmen darstellen, aber nichts dazu aussagen, ob und ggf. welche vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen (z. B. Teilsperrung von Bereichen, häufige Überprüfung, Beräumung) in Betracht kommen. Die Antragsgegnerin hat dazu im Verfahren nicht näher Stellung genommen. Soweit sie auf die Gefährdung nicht gewidmeter Wege verweist, gilt zunächst das unter 2.4 Ge- sagte. Die entsprechenden Hangwege und Trails sind keine öffentlich gewidmeten Verkehrswege und werden – nach dem schlüssigen Vortrag des Antragstellers – auch nicht an- nähernd so stark frequentiert wie der gewidmete Haupt- weg („Schlichtweg“). Der Einwand der Antragsgegnerin, sie dürfe wegen ihrer Grünanlagensatzung keinen der tat- sächlich vorhandenen Wege sperren, trifft jedenfalls auf die von ihr nicht angelegten Wege nicht zu. Dabei handelt es sich um Flächen in der freien Natur, die der Eigentümer bei einer akuten Gefahrenanlage vorübergehend sperren darf (vgl. Art. 33 Nr. 3 BayNatSchG). Im Übrigen ist die An- tragsgegnerin als Sicherheitsbehörde gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 LStVG aus Gründen der Gefahrenabwehr zu Sperrungen befugt. Zu den sonstigen im Beschluss des Ver- waltungsgerichts angesprochenen vorläufigen Sicherungs- maßnahmen verhält sich die Antragsgegnerin nicht. In Bezug auf den Schlichtweg legt die Antragsgegne- rin für den auf ihrem Stadtgebiet gelegenen Bereich nicht dar, inwieweit dieser gegenwärtig dringlicher Siche- rung bedürfte. Nach den Aussagen des Gutachters vom 20. 3. 2013 ist der Weg hier entweder überhaupt nicht ge- fährdet (Seite 3) oder durch bereits vorhandene Maßnah- men (entlang des Wegs aufeinander angeordnete und be- festigte Baumstämme) gegen eventuell ausrollende Steine bzw. Felsen gesichert (Seite 2). Nach alledem ist eine akute Gefährdungslage, der nicht durch vorläufige Maßnahmen begegnet werden könnte, nicht dargelegt. 2.6 Der Hinweis der Antragsgegnerin auf den Fristablauf nach § 34 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich diese Vorschrift nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nur auf Projekte be- zieht, die im Gegensatz zu der hier gegebenen Fallgestal- tung nicht von einer Behörde durchgeführt werden. 2.7 Für die gegenwärtig allein zu beantwortende Frage, ob Maßnahmen zur vorläufigen Sicherung einer nahelie- gend notwendigen Beteiligung des Antragstellers in einem noch durchzuführenden Verwaltungsverfahren erforder- lich sind, kommt es nach dem Vorstehenden weder darauf an, ob und inwieweit die Landschaftsschutzverordnung auf den Sachverhalt anwendbar sein könnte noch darauf, ob das Vorhaben baugenehmigungpflichtig ist. Weder in dem einen noch in dem anderen Fall fiele die den Anlass für die Erörterung des Beteiligungsrechts des Antragstellers bildende Verträglichkeitsprüfung weg (vgl. Art. 22 Abs. 3 und 4 BayNatSchG, wonach – im Falle der Verfahrens- freiheit – die Antragsgegnerin selbst bzw. – etwa bei einer Baugenehmigungspflicht – die Baugenehmigungsbehörde die Verträglichkeitsprüfung, jeweils im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe, durchzuführen hätte). Selbst wenn die beabsichtigten Maß- nahmen weder gestattungs- noch anzeigepflichtig wären, fehlte es am für die Durchführung erforderlichen Einver- nehmen der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgeg- nerin, die ebenfalls – wie oben unter 2.1 erwähnt – eine Verträglichkeitsprüfung für notwendig erachtet. DOI: 10.1007/s10357-014-2599-2 Sperrung von zwei Privatwegen, hier: Betretungsbefugnis der Allgemeinheit bejaht LG NRW § 49 Abs. 1, § 53 Abs. 2 1. Mit dem Begriff der „freien Landschaft“ in § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW sind die Gebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemeint (wie OVG Münster, Urt. v. 20. 12. 1990 – 20 A 2218/89). 2. Zum Begriff des „Hofraums“ im Sinne von § 53 Abs. 2 LG NRW. OVG Münster, Beschluss vom 8. 10. 2013 – 16 A 2083/10 – Die Anträge der Klägerin und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungs- gründe, die gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Beteiligten zu prüfen sind, dringen nicht durch. Aus den Gründen: I. Die Klägerin wendet sich gegen das angefochtene Urteil, soweit das Verwaltungsgericht die Klage im Haupt- und Hilfsantrag be- treffend die Sperrung des „Residenzweges“ abgelehnt hat. Die dazu vorgebrachten Einwände begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwie- rigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht auf ernstliche Richtig- keitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen tragenden Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargu- menten in Frage gestellt, vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. 3. 2007 – 1 BvR 2228/02, juris, Rdnr. 25. a) Die Klägerin macht zunächst geltend, der Auffassung des Ver- waltungsgerichts, der Residenzweg verlaufe in dem hier in Rede ste- henden Bereich in der freien Landschaft im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW, liege ein unter verfassungsrechtlichen Gesichts- punkten fehlerhaftes, weil zu enges Begriffsverständnis zugrunde. Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Entstehungs- geschichte und die Gesetzessystematik angenommen, dass zur freien Landschaft im Sinne der Vorschrift die Gebiete außerhalb des Wal- des, wo ein eigenes Betretungsrecht greift, und außerhalb der im Zu- sammenhang bebauten Ortsteile, für die die Regelungskompetenz den Gemeinden zugewiesen ist (vgl. § 55 LG NRW), zählen, vgl. dazu die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 20. 11. 1973 zu § 37 und § 39 LG NRW a. F., LT-Drs. 7/3263, S. 54 f. NuR (2014) 36: 137–141 137 Rechtsprechung 123

Sperrung von zwei Privatwegen, hier: Betretungsbefugnis der Allgemeinheit bejaht

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Page 1: Sperrung von zwei Privatwegen, hier: Betretungsbefugnis der Allgemeinheit bejaht

sind nur solche Anlagen, die dem allgemeinen Verkehr ge-widmet sind, wie z. B. Straßen und Eisen- bzw. Straßen-bahnen (vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 4 Rdnr.  8; Meyer in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 4 Rdnr. 18).

2.5 Die grundsätzliche Anwendbarkeit der in Frage kom-menden formellen und materiellen naturschutzrechtlichen Bestimmungen wird auch nicht durch den als dringlich bezeichneten Sicherungszweck der ins Auge gefassten An-lagen und Maßnahmen ausgeschlossen. Alle hier in Rede stehenden Maßnahmen bedürfen erkennbar sorgfältiger Vorplanung und Ausführung. Sie sollen ihre Wirkung über einen längeren Zeitraum erfüllen und beibehalten. Das macht deutlich, dass es möglich ist, bei der Planung und dem Bau naturschutzfachliche Gesichtspunkte mit zu berücksichtigen. Eine andere Sichtweise ließe sich zwar bei zum Schutz von Leib und Leben akut notwendigen Siche-rungsmaßnahmen wie etwa Felsberäumungen vertreten. Dass es vorliegend um solche Maßnahmen geht, hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht.

Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, sie habe als Grundstückseigentümerin bzw. als Sicherheitsbehörde si-cherzustellen, dass die Fortbewegung und der Aufenthalt in den städtischen Grünanlagen gefahrlos möglich sind. Dies erfasse hier nicht nur die Benutzung des „Schlichtwegs“ als Hauptweg, sondern auch alle anderen öffentlich zugängli-chen Wege, die – wie eine Begehung im März 2013 gezeigt habe – einer aktuellen Steinschlag- bzw. Felsabbruchgefahr ausgesetzt seien.

Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die von der Antragsgegnerin bisher eingereichten Un-terlagen vor allem nur die für eine dauerhafte Gefahrenmi-nimierung vorzugswürdigen Maßnahmen darstellen, aber nichts dazu aussagen, ob und ggf. welche vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen (z. B. Teilsperrung von Bereichen, häufige Überprüfung, Beräumung) in Betracht kommen. Die Antragsgegnerin hat dazu im Verfahren nicht näher Stellung genommen. Soweit sie auf die Gefährdung nicht gewidmeter Wege verweist, gilt zunächst das unter 2.4 Ge-sagte. Die entsprechenden Hangwege und Trails sind keine öffentlich gewidmeten Verkehrswege und werden – nach dem schlüssigen Vortrag des Antragstellers – auch nicht an-nähernd so stark frequentiert wie der gewidmete Haupt-weg („Schlichtweg“). Der Einwand der Antragsgegnerin, sie dürfe wegen ihrer Grünanlagensatzung keinen der tat-sächlich vorhandenen Wege sperren, trifft jedenfalls auf die von ihr nicht angelegten Wege nicht zu. Dabei handelt es sich um Flächen in der freien Natur, die der Eigentümer bei einer akuten Gefahrenanlage vorübergehend sperren darf (vgl. Art. 33 Nr. 3 BayNatSchG). Im Übrigen ist die An-tragsgegnerin als Sicherheitsbehörde gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 LStVG aus Gründen der Gefahrenabwehr zu Sperrungen befugt. Zu den sonstigen im Beschluss des Ver-waltungsgerichts angesprochenen vorläufigen Sicherungs-maßnahmen verhält sich die Antragsgegnerin nicht.

In Bezug auf den Schlichtweg legt die Antragsgegne-rin für den auf ihrem Stadtgebiet gelegenen Bereich nicht dar, inwieweit dieser gegenwärtig dringlicher Siche-rung bedürfte. Nach den Aussagen des Gutachters vom 20. 3. 2013 ist der Weg hier entweder überhaupt nicht ge-fährdet (Seite 3) oder durch bereits vorhandene Maßnah-men (entlang des Wegs aufeinander angeordnete und be-festigte Baumstämme) gegen eventuell ausrollende Steine bzw. Felsen gesichert (Seite 2). Nach alledem ist eine akute Gefährdungslage, der nicht durch vorläufige Maßnahmen begegnet werden könnte, nicht dargelegt.

2.6 Der Hinweis der Antragsgegnerin auf den Fristablauf nach § 34 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich diese Vorschrift nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nur auf Projekte be-zieht, die im Gegensatz zu der hier gegebenen Fallgestal-tung nicht von einer Behörde durchgeführt werden.

2.7 Für die gegenwärtig allein zu beantwortende Frage, ob Maßnahmen zur vorläufigen Sicherung einer nahelie-gend notwendigen Beteiligung des Antragstellers in einem noch durchzuführenden Verwaltungsverfahren erforder-lich sind, kommt es nach dem Vorstehenden weder darauf an, ob und inwieweit die Landschaftsschutzverordnung auf den Sachverhalt anwendbar sein könnte noch darauf, ob das Vorhaben baugenehmigungpflichtig ist. Weder in dem einen noch in dem anderen Fall fiele die den Anlass für die Erörterung des Beteiligungsrechts des Antragstellers bildende Verträglichkeitsprüfung weg (vgl. Art. 22 Abs. 3 und 4 BayNatSchG, wonach – im Falle der Verfahrens-freiheit – die Antragsgegnerin selbst bzw. – etwa bei einer Baugenehmigungspflicht – die Baugenehmigungsbehörde die Verträglichkeitsprüfung, jeweils im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe, durchzuführen hätte). Selbst wenn die beabsichtigten Maß-nahmen weder gestattungs- noch anzeigepflichtig wären, fehlte es am für die Durchführung erforderlichen Einver-nehmen der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgeg-nerin, die ebenfalls – wie oben unter 2.1 erwähnt – eine Verträglichkeitsprüfung für notwendig erachtet.

DOI: 10.1007/s10357-014-2599-2

Sperrung von zwei Privatwegen, hier: Betretungsbefugnis der Allgemeinheit bejaht

LG NRW § 49 Abs. 1, § 53 Abs. 2

1. Mit dem Begriff der „freien Landschaft“ in § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW sind die Gebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemeint (wie OVG Münster, Urt. v. 20. 12. 1990 – 20 A 2218/89).

2. Zum Begriff des „Hofraums“ im Sinne von § 53 Abs. 2 LG NRW.OVG Münster, Beschluss vom 8. 10. 2013 – 16 A 2083/10 –

Die Anträge der Klägerin und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungs-gründe, die gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Beteiligten zu prüfen sind, dringen nicht durch.

Aus den Gründen:

I. Die Klägerin wendet sich gegen das angefochtene Urteil, soweit das Verwaltungsgericht die Klage im Haupt- und Hilfsantrag be-treffend die Sperrung des „Residenzweges“ abgelehnt hat. Die dazu vorgebrachten Einwände begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwie-rigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht auf ernstliche Richtig-keitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen tragenden Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegen argu-menten in Frage gestellt, vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. 3. 2007 – 1 BvR 2228/02, juris, Rdnr. 25.

a) Die Klägerin macht zunächst geltend, der Auffassung des Ver-waltungsgerichts, der Residenzweg verlaufe in dem hier in Rede ste-henden Bereich in der freien Landschaft im Sinne des § 49 Abs.  1 Satz  1 LG NRW, liege ein unter verfassungsrechtlichen Gesichts-punkten fehlerhaftes, weil zu enges Begriffsverständnis zugrunde. Dem ist nicht zu folgen.

Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Entstehungs-geschichte und die Gesetzessystematik angenommen, dass zur freien Landschaft im Sinne der Vorschrift die Gebiete außerhalb des Wal-des, wo ein eigenes Betretungsrecht greift, und außerhalb der im Zu-sammenhang bebauten Ortsteile, für die die Regelungskompetenz den Gemeinden zugewiesen ist (vgl. § 55 LG NRW), zählen, vgl. dazu die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 20. 11. 1973 zu § 37 und § 39 LG NRW a. F., LT-Drs. 7/3263, S. 54 f.

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Dieses Begriffsverständnis, das maßgeblich auf die tat-sächlichen Verhältnisse und nicht auf bauplanungsrechtli-che Festsetzungen abstellt, steht im Einklang mit der Recht-sprechung des erkennenden Oberverwaltungsgerichts, vgl. OVG Münster, Urt. v. 20. 12. 1990 – 20 A 2218/89, NuR 1993, 240, unter Hinweis auf Beschluss vom 30. 5. 1988 – 20 B 1776/87, und wird auch andernorts bei der Aus-legung vergleichbarer Vorschriften zugrunde gelegt, vgl. Bbg. OVG, Beschl. v. 14. 10. 2004 – 3a B 255/03, NuR 2005, 110, zu § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F.; siehe auch VGH Mannheim, Beschl. v. 12. 3. 2013 – 3 S 954/12, juris, Rdnr. 19, zum dortigen Landesnaturschutzgesetz, das den Begriff der „freien Landschaft“ in § 14 Abs.  1 Nr.  3 LNatSchG als sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Be-reiche definiert; ähnlich Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 56 Rdnr. 14; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band  II, Loseblatt-Kommentar, Stand: Fe-bruar 2013, § 59 BNatSchG Rdnr. 5.

Dass es durchgreifenden verfassungsrechtlichen Beden-ken begegnet, ist nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass die Betretungs(– und Befahrens)befugnis des § 49 Abs.  1 Satz 1, Abs. 2 LG NRW als Inhalts- und Schrankenbestim-mung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) die-ses mit einer schwerwiegenden sozialen Bindung belastet. Die sich daraus ergebende öffentlich-rechtliche Duldungs-pflicht ist daher bereits nach dem Willen des einfachen Ge-setzgebers nur dann hinnehmbar, wenn der Eigentümer der Fremdnutzung seines Grundstücks durch erholungs-suchende Dritte keine beachtlichen eigenen Nutzungs inte-ressen entgegenhalten kann, vgl. LT-Drs. 7/3263, S. 54.

Daraus folgt jedoch nicht, dass Flächen, die durch den Grundstückseigentümer in einer Weise genutzt werden, die einem freien Betreten entgegensteht, notwendigerweise schon aus dem Begriff der freien Landschaft auszuklam-mern sind. Das nordrhein-westfälische Landschaftsgesetz trägt den Nutzungsinteressen des Grundstückseigentü-mers durch die in §§ 53 f. LG NRW normierten Grenzen der Betretungsbefugnis Rechnung. Nach § 53 Abs. 1 LG NRW dürfen die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LG NRW zunächst nur in einer Weise ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungsuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Darüber hinaus werden solche Flä-chen, die in dem oben genannten Sinne zwar in der freien Landschaft liegen, durch die Art ihrer Nutzung dem Betre-tungsrecht aber entgegenstehen, von der gesetzlichen Be-tretungsbefugnis vorbehaltlos ausgenommen. So gilt diese gemäß § 49 Abs. 1 LG NRW ohnehin nur für landwirt-schaftlich nicht genutzte Flächen und im Übrigen nach § 53 Abs. 2 LG NRW nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerb-lichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Schließ-lich können der Grundstückseigentümer oder sonstige Be-rechtigte gemäß § 54 Abs. 1 LG NRW die Ausübung der Betretungsbefugnis nach vorheriger Genehmigung durch die untere Landschaftsbehörde untersagen oder tatsächlich ausschließen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn an-dernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schä-den entstehen würden; im Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vor-liegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Inte-resses der Allgemeinheit vertretbar ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 LG NRW).

Beachtliche Gründe, warum dieses Regelungssystem, das einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemein-heit und den zur Duldung der Wegebenutzung Verpflich-teten schafft, die verfassungsrechtlichen Anforderungen schon im Ausgangspunkt verfehlen sollte, legt die Kläge-rin nicht schlüssig dar. Soweit sie geltend macht, ihre pri-vaten und gewerblichen Nutzungsinteressen müssten dem

Erholungsinteresse der Allgemeinheit vorgehen, ergibt sich daraus nicht, dass dem von Verfassungs wegen bereits im Rahmen von § 49 LG NRW Rechnung getragen werden müsste. Insbesondere ist weder dargetan noch sonst erkenn-bar, dass § 53 Abs.  2 LG NRW die Ausnahmen von der Betretungsbefugnis von vornherein zu eng fasst und da-mit ungeeignet ist, den berechtigten Eigentümerinteres-sen insoweit Genüge zu tun. Ihr Einwand, auch über den Hofraum hinaus müssten die privaten Nutzungsinteres-sen Berücksichtigung finden, verfängt nicht. § 53 Abs.  2 LG NRW nimmt – neben den einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienenden Flächen – nicht nur Hof-räume (und Gärten), sondern auch sonstige und damit letzt-lich alle zum privaten Wohnbereich gehörenden Flächen von der Betretungsbefugnis aus. Welche weiteren priva-ten Nutzungen ausgenommen werden müssten, um die Ei-gentumsbindung des Grundstückseigentümers nicht über die durch Art. 14 Abs. 2 GG gezogenen Grenzen hinaus auszudehnen, von § 53 Abs. 2 LG NRW aber nicht ausge-nommen werden, bleibt offen. Der Hinweis, sie und ihre Familie wohnten auf dem Gut und würden in ihrem un-mittelbaren Wohn(- und Arbeits)umfeld durch Wanderer und andere Wegebenutzer gestört, betrifft gerade die von § 53 Abs.  2 LG NRW als vorrangig schutzwürdig aner-kannte Nutzung von Flächen zu privaten Wohnzwecken. Die Klägerin wendet sich insofern in Wahrheit lediglich gegen die Subsumtion des Verwaltungsgerichts unter die Tatbestandsmerkmale des § 53 Abs. 2 LG NRW (dazu un-ten), ohne damit zugleich eine verfassungswidrige Ausle-gung der §§ 49 Abs. 1 und/oder 53 Abs. 2 LG NRW auf-zuzeigen. Auch darüber hinaus argumentiert die Klägerin nur vom Ergebnis her, wenn sie beanstandet, dass das Ver-waltungsgericht (auch) ihre gewerblichen Interessen nicht berücksichtigt habe. Dabei wird übergangen, dass das Ver-waltungsgericht sehr wohl von gewerblichen Nutzungs-interessen der Klägerin ausgegangen ist, diesen allerdings gleichsam das Betretungsrecht entgegensteht.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im vorliegen-den Zusammenhang auf das Urteil des OVG Berlin vom 2. 4. 2009 – 11 B 7.08, NuR 2009, 417. Der Senat kann die-ser Entscheidung nicht entnehmen, dass das OVG Berlin den Begriff der „freien Landschaft“ in § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG (wesentlich) anders als hier und damit im Üb-rigen auch anders als der oben zitierte Beschluss des Bran-denburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. 10. 2004 versteht. Im Gegenteil heißt es dort ( juris, Rdnr. 29), u. a. die Beschreibung der einzelnen dem Betretungsrecht un-terliegenden Flächen spreche dafür, dass das Gesetz mit freier Landschaft größere Flächenverbünde außerhalb ge-schlossener Siedlungsgebiete meine, die klassischer Weise „auf dem Land“ liegen. Ein Verständnis dergestalt, dass sich eine Fläche etwa dann nicht in der freien Landschaft befinden kann, wenn sie dem privaten Wohnbereich zu-gehört, ist daraus gerade nicht abzuleiten  … Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg darlegt, dass die private Wohnnutzung eines Grundstücksteils im Orts-randbereich ein naturschutzrechtliches Betretungsrecht so-wohl nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG als auch nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BbgNatSchG – die Vorschrift entspricht dem § 53 Abs. 2 LG NRW – ausschließt, betrifft das nur den Ortsrandbereich und damit die Grenze zwischen be-bauten Ortslagen und der freien Landschaft. Diese ist nach der Auffassung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Bran-denburg erst dort zu ziehen, wo eine Beeinträchtigung des privaten Wohnbereichs in einer für den Normadressaten eindeutig erkennbaren Weise ausgeschlossen ist (wie vor). Um die Abgrenzung der freien Landschaft zur bebauten Ortslage geht es hier jedoch nicht. Die fraglichen Flächen sind unzweifelhaft nicht Teil einer bebauten Ortslage, auch wenn man den Begriff mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben bestimmt. Daran vermögen die rein hypotheti-

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schen Überlegungen der Klägerin dazu, wie viele Wohn-häuser auf der Grundfläche der Hofanlage untergebracht werden könnten, offensichtlich ebenso wenig etwas zu än-dern wie der Umstand, dass die amtliche NRW-Wander-karte Nr. 39 „I.“ den gesamten Hof- und einen Teil des Ge-werberaums von Gut P. als „Siedlungsfläche“ bezeichnet.

Das Zulassungsvorbringen ergibt des Weiteren nicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der S.-weg un-terfalle – soweit hier von Belang – im Ausgangspunkt dem Betretungsrecht des § 49 Abs.  1 LG NRW, aus sonstigen Gründen unzutreffend sein könnte.

Die Klägerin beanstandet insoweit zum einen, das Ver-waltungsgericht habe es unterlassen zu hinterfragen, ob die überdurchschnittliche Frequentierung des Residenz-weges beispielsweise durch Wandertage oder sog. Geo-cachings überhaupt noch zu Erholungszwecken erfolge. Dieser Vorhalt dringt nicht durch. § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW gestattet das Betreten nur zum Zweck der Erho-lung. Diese Gestattung kann ihrer Natur nach nur indivi-duell und höchstpersönlich ausgenutzt werden. Die Vor-schrift begünstigt nur die jeweilige natürliche Person, die als individualisierter Teil der Allgemeinheit, gleichsam als „Jedermann“, die freie Landschaft betritt, vgl. OVG Müns-ter, Beschl. v. 21. 8. 2008 – 20 B 1057/08, NuR 2010, 72, zu § 2 Abs. 1 Satz 1 LFoG.

Inwieweit die Teilnehmer an organisierten Veranstaltun-gen sich vor diesem Hintergrund auf § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW berufen können, erscheint in der Tat fraglich, ist hier jedoch nicht beantwortungsbedürftig. Auch wenn man an-nehmen wollte, dass die Teilnahme an einer solchen Veran-staltung – unter bestimmten Voraussetzungen – über eine „Jedermann“-Nutzung zur Erholung hinausgehen kann, würde eine missbräuchliche Wegenutzung im Einzelfall nicht zu einem generellen Ausschluss der Betretungsbefug-nis führen. Eine generelle Sperrung, wie die Klägerin sie vorgenommen hat und sie Gegenstand der Ordnungsver-fügung des Beklagten vom 30. 3. 2009 ist, ließe sich damit nicht rechtfertigen. Substantiierte Anhaltspunkte, dass der S.-weg nahezu ausschließlich oder jedenfalls überwiegend im Rahmen organisierter Wanderungen begangen wird, sind der Zulassungsbegründung nicht zu entnehmen. Selbst die Behauptung, der S.-weg werde überdurchschnittlich oft von organisierten Wanderern frequentiert, ist nicht näher belegt.

Zum anderen bemängelt die Klägerin, dass das Verwal-tungsgericht nicht der Frage nachgegangen sei, wie es sich auf das Betretungsrecht auswirke, dass der S.-weg ohne Rücksprache mit ihr oder der Voreigentümerin als Wan-derweg ausgewiesen worden sei. Auch hierzu bestand indes kein erkennbarer Anlass. Die Kennzeichnung von Wander-wegen ist in § 59 LG NRW geregelt. Weder die Vorschrift noch sonstige Erwägungen der Klägerin geben etwas da-für her, dass private Wege nach ihrer Kennzeichnung als Wanderweg nicht mehr von der Betretungsbefugnis nach § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW umfasst sein sollten, sondern zu ihrem Betreten einer gesonderten und von der Zustim-mung des Eigentümers abhängigen Gestattung bedürf-ten. Zwar mag die Kennzeichnung unter Umständen zu einem erhöhten Aufkommen an Wanderern, gegebenen-falls auch ortsfremden, führen. Daraus resultiert für sich genommen aber keine Überschreitung der „Jedermann“-Nutzung zur Erholung, wie sie § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW nach den vorgehenden Ausführungen voraussetzt. Insoweit werden die dem Betretungsrecht unterliegenden Flächen durch ihre Ausweisung als Wanderweg auch nicht – wie die Klägerin meint – quasi einem bestimmten öffentlichen Zweck gewidmet. Die Verfügungsbefugnis des Eigentü-mers, vom Betretensrecht erfasste Wege und Pfade zu be-seitigen und die Flächen einer (zulässigen) anderweiten Nutzung zugänglich zu machen, vgl. dazu OVG Münster, Urt. v. 22. 10. 1984 – 20 A 3160/83 – und vom 20. 12. 1990 – 20 A 2218/89, a. a. O., sowie Beschl. v. 2. 11. 2006 – 20 B

1405/06 – und vom 12. 12. 2011 – 16 A 2087/09, wird allein hierdurch nicht gehindert. Ob die Ausweisung des S1.-we-ges als Wanderweg zu Recht erfolgt ist, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne rechtlichen Belang, weil auch eine rechtswidrige Ausweisung keine Berechtigung zur Wege-sperrung gäbe, sondern allenfalls ein Anspruch auf Rück-gängigmachung bestünde.

b) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht mit Blick auf die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 LG NRW für eine Aus-nahme von der allgemeinen Befugnis, in der freien Land-schaft private Wege betreten zu dürfen, lägen in Bezug auf den von Süden nach Norden verlaufenden S.-weg (und den dort auf derselben Fläche verlaufenden „X.-weg“) nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst ausgeführt, während das westliche Teilstück des X1.-weges den Hofraum der Klägerin quere, gehe der Hofraum nicht über den S.-weg hinaus, da er das Guts-haus P1. Straße 101 nicht mehr erfasse, das mit einer Entfernung von ca. 50 m zum Wohnhaus der Klägerin zu weit entfernt von der ei-gentlichen Hofanlage stehe.

Die Tragfähigkeit der hierfür maßgeblichen Überlegungen wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich in Zweifel gezogen.

In rechtlicher Hinsicht ist nicht zweifelhaft und wird von der Klä-gerin im Übrigen auch gar nicht substantiiert in Frage gestellt, dass das Verwaltungsgericht den Begriff „Hofraum“ zutreffend bestimmt hat. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist anerkannt, dass ein Hofraum im Sinne des § 53 Abs. 2 LG NRW dann vorliegt, wenn die betreffende Fläche weitgehend baulich umschlossen ist, vgl. zusätzlich zu dem angefochtenen Urteil: VG Düsseldorf, Urt. v. 25. 9. 2003 – 4 K 6681/02, juris, Rdnr. 21, und vom 14. 3. 2012 – 16 K 4509/11, juris, Rdnr. 27; siehe auch VG Münster, Urt. v. 19. 9. 2005 – 7 K 1509/02, juris, Rdnr. 26 a. E.

Wenngleich es an einer ausdrücklichen Entscheidung des beschlie-ßenden Oberverwaltungsgerichts hierzu bislang fehlte, siehe aber be-reits den Beschluss des früher zuständigen 20. Senats vom 1. 12. 2004 – 20  A 4692/03, der in dem gegen das Urteil des VG Düsseldorf vom 25. 9. 2003, a. a. O., gerichteten Berufungszulassungsverfahren das dort zugrunde gelegte Begriffsverständnis ausgehend von dem damaligen Zulassungsvorbringen nicht beanstandet hat, erschließt sich die Richtigkeit dieser Ansicht ohne Weiteres, ohne dass dies erst der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Für ihre Richtigkeit sprechen sowohl der Wortsinn als auch der Zweck der Regelung. Schon das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hin-gewiesen, dass bereits begrifflich eine gewisse Abgeschlossenheit vo-rausgesetzt wird, da ohne diese ein von der freien Landschaft abge-grenzter „Raum“ im gegenständlichen Sinn nicht entstehen kann. Das entspricht auch dem gesetzlichen Zweck, nämlich die Grund-stücksnutzung in dafür besonders hergerichteten, umgrenzten Be-reichen (einem Hof- oder sonstigen Wohnbereich) gegen Betreten durch Dritte zu schützen. Denn in solchen Bereichen vollzieht sich typischerweise – jedenfalls auch und bei Hofräumen von einer häufig parallel anzutreffenden beruflichen (landwirtschaftlichen) Tätigkeit kaum sauber zu trennen – die engere private Lebensgestaltung der Anwohner, die gegenüber Störungen von außen besonders sensibel ist und auch von Verfassungs wegen besondere Beachtung erfordert, vgl. zum Schutzzweck der Norm bereits OVG Münster, Beschl. v. 1. 12. 2004 – 20 A 4692/03.

Die Zulassungsbegründung weckt auch keine begründeten Zwei-fel daran, dass das Verwaltungsgericht den so verstandenen Begriff des „Hofraums“ in tatsächlicher Hinsicht fehlerfrei auf die örtlichen Verhältnisse der Klägerin angewendet hat. Sowohl was das Guts-haus (P1. Straße 101) als auch die weiteren östlich des S1.-weges be-findlichen Gebäude und Anlagen angeht, zeigen die während des erstinstanzlichen Erörterungstermins gefertigten Fotos und das von der Klägerin zu den Akten gereichte Luftbild, dass diese zusammen mit den westlich des S1.-weges gelegenen Gebäuden der eigentli-chen Hofanlage keinen Hofraum in dem obigen Sinne bilden. Da-nach fehlt es selbst bei großzügiger Betrachtung an dem für einen Hofraum erforderlichen hinreichenden baulichen Umschlossensein. Das Gutshaus liegt – gewollt oder durch die örtlichen Umstände bedingt – in einiger Entfernung (etwa 50 m bis zum Wohnhaus der Klägerin als dem nächstgelegenen Gebäude der eigentlichen Hofan-lage) von den übrigen Gebäuden und von diesen klar abgesetzt in der Landschaft; die sonstigen Gebäude und Anlagen reihen sich le-diglich entlang des S1.-weges. Ein spezifischer räumlicher Zusam-

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menschluss wird insoweit weder in dem einen noch in dem anderen Fall oder in der Gesamtschau ersichtlich. Darüber hinaus behauptet die Klägerin einen solchen Fall auch nicht schlüssig. Dass der Um-stand, dass das gesamte Gut P. vom Finanzamt als Hof nach der Hö-feordnung geführt wird, über das Vorliegen eines baulichen Hof-raums in dem hier interessierenden Sinn nichts aussagt, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Auch kommt es nicht darauf an, dass Nachbargebäude oder -höfe sich erst in einigen hundert Metern Entfernung anschließen. Die Frage, ob verschie-dene Gebäude einen räumlich hinreichend umgrenzten Bereich in der Landschaft bilden, lässt sich nicht danach beantworten, wie weit entfernt das nächste Gebäude liegt. Im Übrigen ist unbestritten, dass das Gutshaus begrifflich und als Verwaltungszentrum („Herz-stück“) funktional Teil des Gutes P. ist. Daraus ist jedoch kein über den S.-weg hinausgreifender Hofraum abzuleiten. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin fußt auf einem letztlich funktional gepräg-ten Begriffsverständnis, dass dem speziellen Schutzzweck der Rege-lung, den störungsempfindlichen engeren Bereich privater Lebens-gestaltung dem Betretungsrecht Dritter zu entziehen, nicht gerecht wird. Substantiierte Anhaltspunkte, dass hier gerade dieser Bereich von der Nutzung des S1.-weges durch die Allgemeinheit berührt wird, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht und wer-den auch nicht durch den Hinweis der Klägerin auf vielfältige pri-vate (und gewerbliche) Wegebeziehungen zwischen dem Gutshaus und der übrigen Gutsanlage aufgezeigt. Der Begriff „Hofraum“ ist schließlich – anders als die Klägerin offenbar meint – nicht mit dem Begriff „Hoffläche“ in § 45 Abs.  1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG gleichzu-setzen, weil beide in ganz verschiedenen Regelungszusammenhän-gen stehen und ihnen dementsprechend erkennbar unterschiedliche Schutzzwecke innewohnen.

Die Zulassungsbegründung legt weiterhin nicht dar, dass der S.-weg – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – ( jeden-falls) deswegen von einer Fremdnutzung erholungssuchender Dritter ausgenommen wäre, weil er über einem gewerblichen Betrieb die-nende Flächen führt.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zwischen der Golfplatznut-zung einerseits und den übrigen gewerblichen Nutzungen der Kläge-rin andererseits differenziert. Hinsichtlich der Golfplatznutzung hat es sodann ausdrücklich offen gelassen, ob unter den Begriff des ge-werblichen Betriebs in § 53 Abs. 2 LG NRW die ganze Fläche des gewerblichen Betriebs der Klägerin, also einschließlich des gesamten 18-Loch-Golfplatzes, zu fassen wäre. Hierauf komme es nicht an, da bezogen auf die Golfplatznutzung eine gewerbliche Fläche jedenfalls nur in dem mit Bescheid vom 7. 5. 1986 genehmigten Umfang, d. h. mit dem darüber verlaufenden S.-weg , angenommen werden könne. Dieser erfahre durch die in der Baugenehmigung der Beigeladenen enthaltene Auflage MA III seine rechtliche Sicherung, letztlich um seinerzeit bei der Errichtung des Golfplatzes durch Sicherung des Erholungswertes der Landschaft die Genehmigungsvoraussetzungen für das Außenbereichsvorhaben zu erfüllen. Dem setzt die Kläge-rin mit dem Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe die Auflage MA III falsch ausgelegt. Diese könne nämlich nur so verstanden werden, dass damit die öffentliche Zugänglichkeit des S1.-weges lediglich jeweils bis auf Höhe des Hofraums, nicht aber darüber hinaus gesichert wer-den sollte. Das trifft indes ersichtlich nicht zu. In der Auflage heißt es vielmehr ausdrücklich: „Der in Nord-Südrichtung durch das Ge-lände verlaufende Weg (P1. Straße) und der Weg entlang der Nord-seite (P2. M.) sind festgelegte Wanderwege. Diese Wege sind für den allgemeinen Durchgang (Hervorhebung durch den Senat) jederzeit freizuhalten (s.  auch §§ 49 und 50 LG und § 2 Landesforstgesetz).“ Ging es der Beigeladenen demnach mit der Auflage offensichtlich darum, auch nach Errichtung des Golfplatzes die uneingeschränkte Durchgängigkeit des S1.-weges zu gewährleisten, wird die Richtig-keit der Auslegung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch den Einwand der Klägerin in Frage gestellt, dass der Hofraum schon kraft Gesetzes vom Betreten ausgenommen sei und es insofern eines wei-teren (klarstellenden) Hinweises nicht bedurft habe; denn bei zutref-fendem Verständnis wird der Hofraum – wie oben dargelegt – durch den S.-weg gar nicht durchquert.

Soweit es die übrigen gewerblichen Nutzungen betrifft, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Annahme ei-ner dem gewerblichen Betrieb dienenden Fläche gemäß § 53 Abs.  2 LG NRW stehe entgegen, dass die Rechts-vorgängerin der Klägerin mit der Führung des S1.-weges über die Gutsflächen einverstanden gewesen sei. Die da-malige Eigentümerin Frau T. habe im Rahmen des Wi-

derspruchsverfahrens (betreffend die Baugenehmigung für den Neubau des Golfplatzes) am 23. 7. 1986 schrift-lich erklärt, dass die Golfanlage von dem S2.-wander-weg durchquert werde. Dieser stelle ein mehr als ausrei-chendes Angebot dar, sodass kein öffentliches Interesse an der Benutzung zweier anderer Stichwege bestehe. Dem Schreiben sei ein Lageplan beigefügt gewesen, in dem der S.-weg – anders als der X.-weg – durchgehend eingezeich-net und gelb markiert gewesen sei. Dem sei zu entnehmen, dass sich die Grundstückseigentümerin mit dem S.-weg zumindest abgefunden habe und mit seiner Benutzung durch Erholungssuchende einverstanden gewesen sei. Hie-ran müsse sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin fest-halten lassen. Auch diese Erwägungen halten dem Zulas-sungsvorbringen im Ergebnis stand. Die Klägerin stellt die Argumentation des Verwaltungsgerichts in ihrem rechtli-chen Ausgangspunkt nicht in Frage, sondern macht gel-tend, die Erläuterungen der Voreigentümerin hätten sich nur auf die Wege in der Landschaft und gerade nicht auf den (von ihr – unzutreffend – weit verstandenen) Hofraum bezogen, sodass die Annahme eines die Rechtsnachfolge-rin bindenden Einverständnisses mit der Offenhaltung des S1.-weges der Grundlage entbehre. In Bezug auf den Hof-raum habe die Eigentümerfamilie gerade auch gegenüber der Beigeladenen schon immer klargestellt, dass es sich um Privatgelände handele, das der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehe. Dieses Vorbringen führt nicht zu ernst-lichen Zweifeln an dem vom Verwaltungsgericht einge-nommenen Verständnis des Schreibens vom 23. 7. 1986. Das Schreiben betraf die Frage der Sperrung von zwei – mehrere Spielbahnen kreuzenden – Stichwegen (Sackgas-sen), deren Freihaltung ebenfalls Gegenstand der Auflage MA III war, sich aus Sicht der Mutter der Klägerin als damaliger Eigentümerin mit einem sicheren Betrieb der Golfanlage aber nicht vereinbaren ließ. In diesem Zusam-menhang hatte die Mutter der Klägerin ausgeführt, an der Benutzung beider Stichwege bestehe kein öffentliches In-teresse, und zur Begründung darauf verwiesen, für Wan-derer oder andere erholungssuchende Personen bestehe in Nord-Süd-Richtung und ebenfalls in Ost-West-Richtung der S2.-wanderweg. Bereits einige Absätze vorher hieß es, dass die Golfanlage von dem S2.-wanderweg durchquert (Hervorhebung durch den Senat) werde bzw. der Wan-derweg unmittelbar an der Anlage entlang führe. Diese Ausführungen lassen auch für den Senat keinen vernünf-tigen Zweifel daran zu, dass die Mutter der Klägerin von der durchgängigen Begehbarkeit des S1.-weges ausging und dagegen jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – anders als gegen die öffentliche Nutzung der beiden Stichwege – keine Einwände (mehr) erhoben hatte, mag sie dies früher auch anders gesehen haben. War das aber der Fall, konnte davon der Hofraum, so wie die Klägerin ihn (miss-)ver-steht, nicht ausgenommen sein. Sollte nämlich der S.-weg eine schon vorhandene Nord-Süd-Verbindung darstellen bzw. die Golfanlage durchqueren, war dies ohne die Ein-beziehung des hier in Rede stehenden Areals nicht denk-bar. Allein dass die Mutter der Klägerin sich früher wie-derholt gegen ein Betreten des Hofraums durch Wanderer gewandt hatte, rechtfertigt angesichts dessen keine abwei-chende Betrachtung. Bei dieser Sachlage kann schließlich auch dahinstehen, ob – wie vom Verwaltungsgericht be-stätigend angenommen – die in dem Lageplan, der dem Schreiben vom 23. 7. 1986 in der Bauakte der Beigeladenen nachgeheftet ist, vorgenommene farbliche Markierung des S1.-weges von der Mutter der Klägerin stammt oder erst später erfolgt ist. Denn das Schreiben ist zu der hier inte-ressierenden Frage bereits für sich genommen eindeutig.

c) Schließlich bestehen die geltend gemachten Richtig-keitszweifel auch insoweit nicht, als das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf die hilfsweise begehrte Erteilung einer Genehmigung zur Wegesperrung nach § 54 Abs. 2 LG NRW verneint hat.

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Wenn die Klägerin hinsichtlich der vom Verwaltungsge-richt als nicht gegeben erachteten Voraussetzungen des ge-bundenen Anspruchs aus § 54 Abs. 2 Satz 1 LG NRW im Wesentlichen auf Störungen der Golfplatznutzung durch erholungssuchende Dritte und die dadurch bedingte Ge-fahr des Ausweichens von Spielern auf andere Plätze abhebt, bietet das keinen Anhalt für eine Unrichtigkeit des ange-fochtenen Urteils. Diese Einwände gehen an der maßgeb-lichen – und nach den obigen Ausführungen nicht zu be-anstandenden – Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei, wonach die Nutzung der Flächen als Golfplatz überhaupt nur im Rahmen der Baugenehmigung vom 7. 5. 1986, d. h. mit dem durch die Auflage MA III in seiner Existenz recht-lich gesicherten S.-weg, zulässig ist. Abgesehen davon bleibt offen, worin genau die von der Klägerin zwar behaupteten, aber nicht näher beschriebenen gravierenden Störungen des Spielbetriebs liegen sollen. Auch der weitere Vorhalt, es sei nicht zumutbar und stelle einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar, überall entlang des Weges Fang-netze, Sichtschutzwände u. ä. anzubringen, erläutert nicht, warum diese Maßnahmen bei weiterer Offenhaltung des S1.-weges notwendig sein sollten. Das Verwaltungsge-richt hat hierzu angenommen, die potenzielle Gefährdung von Radfahrern und Fußgängern auf dem S.-weg durch den Golfbetrieb habe man bereits im Rahmen des Bau-genehmigungsverfahrens berücksichtigt, indem zum einen die einzelnen Spielbahnen nur entlang des Weges angelegt und zum anderen Schutzhecken an den Bahnen genehmigt worden seien. Damit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander und legt namentlich nicht dar, dass diese Maßnahmen unzureichend sind, eine Gefährdung Dritter hinreichend auszuschließen.

Auch den weiteren Ausführungen des Verwaltungsge-richts zu der Ermessensregelung des § 54 Abs. 2 Satz 2 LG NRW hält die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Geneh-migung der Wegesperrung insoweit mit der Begründung verneint, es bedürfe keiner Entscheidung, ob die Klägerin für sich einen wichtigen Grund im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz  2 LG NRW beanspruchen könne, da jedenfalls die Erwägungen des Beklagten, die zur Ablehnung des An-trags geführt hätten, nicht zu beanstanden seien. Die An-nahmen des Beklagten, dass der S.-weg als alter Verbin-dungsweg nach O. seit mehr als 200 Jahren nachweislich existiere, seit jeher von der erholungssuchenden Öffent-lichkeit genutzt werde und Bestandteil einer überörtli-chen Rad- und Wanderroute sei, seien sachgerecht und orientierten sich am Schutzzweck des nordrhein-westfä-lischen Landschaftsgesetzes. Als Verbindungsstück für die Bevölkerung der Stadt M1. in die umliegenden Nah erho-lungs gebiete, insbesondere zum beliebten N. see in O., sei auch der von der Klägerin vorgeschlagene Alternativweg nicht weiterführend. Er stelle keine Verbindung in Nord-Süd-Richtung von M1. nach O. zum N. see her, sodass er vom Beklagten habe vernachlässigt werden können. Diese Überlegungen werden durch den Zulassungsantrag nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Die Klägerin legt schon nicht schlüssig dar, dass es sich bei dem S.-weg entgegen der Annahme des Beklagten und ihm folgend des Verwal-tungsgerichts nicht um einen alten Verbindungsweg nach E.-O. handelt. Allein der Umstand, dass der Weg in den 1980er Jahren als 57 km langer Rundwanderweg um E. ausgewiesen worden ist, sagt weder etwas über das Alter des hier in Rede stehenden Teilstücks noch über dessen Verbindungsfunktion aus. Letztere wird auch nicht da-durch in Frage gestellt, dass zwei öffentliche Verbindungs-straßen zwischen M1. und E.-O. existieren, über die sich der N. see ebenfalls erreichen lässt. Warum der von der Klägerin vorgeschlagene Alternativweg nicht an den ge-nannten Kriterien zu messen gewesen sein sollte, erschließt sich daher vor diesem Hintergrund nicht.

Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht an einem an ein Gewässer angrenzendes Grundstück

BNatSchG § 66; BayNatSchG Art. 39 Abs. 1

Ein Grundstück grenzt auch dann an ein Gewässer an und unterliegt dem Vorkaufsrecht nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG, wenn das Gewässer ein selb-ständiges Grundstück bildet und die grundbuchmä-ßige Grenzziehung zwischen dem Vorkaufs-Grund-stück und dem Gewässergrundstück zwar nicht auf der gesamten Länge mit der durch die Böschungsober-kante definierten Grenze i. S. d. Art. 12 BayWG über-einstimmt, aber der ökologischen Ausdehnung des Ge-wässers weitgehend entspricht.VG Regensburg, Urteil vom 23. 7. 2013 – RO 4 K 13.539 –

Die Kläger zu 1) und 2) wenden sich gegen die Ausübung des na-turschutzrechtlichen Vorkaufsrechts hinsichtlich einer Teilfläche des Grundstücks … Gemarkung H.

Aus den Gründen:Die zulässige Klage ist unbegründet. …

1. Der Bescheid ist nicht formell rechtswidrig. Weder die unterlassene Anhörung der Klägerin zu 2) vor Bescheid-erlass noch die fehlende Zustellung des an die Beigela-dene adressierten Bescheids an die Klägerin zu 2) führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheids.

Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatschG i. V. m. § 464 Abs. 1 Satz  1 BGB erfolgt die Ausübung des naturschutzrecht-lichen Vorkaufsrechts durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten, hier gegenüber der Beigeladenen als Ver-käuferin des Grundstücks. Damit ist die Wirksamkeit der Erklärung nicht davon abhängig, ob sie auch gegen-über dem bzw. den Käufern erfolgt. Der Umstand, dass die Kläger in Gütergemeinschaft leben, hat damit keinen Einfluss auf das Wirksamwerden des streitgegenständlichen Bescheids i. S. d. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die in der Regel erfolgende und hier auch gegenüber dem Klä-ger zu 1) erfolgte Übersendung der Erklärung dient dem Zweck, dem oder den Klägern die Anfechtungsmöglich-keit gegen die Ausübungserklärung als privatrechtsgestal-tenden Verwaltungsakt zu eröffnen (vgl. VGH München, Beschl v. 18. 1. 2000 – 9 B 95.31).

Der Umstand, dass die Klägerin zu 2) nicht – wie in Art.  28 Abs. 1 BayVwVfG vorgeschrieben – vor Erlass des Verwaltungsakts angehört wurde, führt nicht zur Aufhebung des Bescheids. Ge-mäß Art. 46 BayVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungs-akts, der nicht nach Art. 44 nichtig ist, nicht allein deshalb bean-sprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Ent-scheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist der Fall. Nach Anhörung des Klägers zu 1) hat dieser Einwendungen gegen die beabsichtigte Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts vorgetragen. Dass die Klägerin zu 2) darüber hinaus andere bzw. eigene Einwendungen geltend gemacht hätte, die unberücksichtigt geblieben sind, ist nicht dargelegt. Dies ergibt sich auch nicht aus den im Klageverfahren vorgetragenen Einwendungen der Kläger-seite.

2. Der Bescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu be-anstanden.

2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des VGH München bestehen gegen die Gültigkeit der Regelung über das na-turschutzrechtliche Vorkaufsrecht in Art. 39 BayNatSchG als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Ei-gentums keine Bedenken (vgl. VGH München, Beschl. v. 18. 1. 2000 – 9 B 95.31 – zum gleichlautenden Art. 34 Bay-NatSchG a. F.).

2.2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des naturschutz-rechtlichen Vorkaufsrechts nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG liegen vor.

NuR (2014) 36: 141–143 141Rechtsprechung

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