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SPORTBOOTRICHTLINIE MIT ANMERKUNGEN Zweite Ausgabe Veröffentlichungen – GD Unternehmen Europäische Kommission Sportbootrichtlinie mit Anmerkungen Zweite Ausgabe

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SPORTBOOTRICHTLINIE MIT ANMERKUNGEN

Zweite Ausgabe

Veröffentlichungen – GD Unternehmen

Europäische Kommission

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06 02 10N

B-58-04-982-D

E-C

ISBN 92-894-7552-8

9 789289 475525

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BELGIQUE/BELGIË

Jean De LannoyAvenue du Roi 202/Koningslaan 202B-1190 Bruxelles/BrusselTél. (32-2) 538 43 08Fax (32-2) 538 08 41E-mail: [email protected]: http://www.jean-de-lannoy.be

La librairie européenne/De Europese BoekhandelRue de la Loi 244/Wetstraat 244B-1040 Bruxelles/BrusselTél. (32-2) 295 26 39Fax (32-2) 735 08 60E-mail: [email protected]: http://www.libeurop.be

Moniteur belge/Belgisch StaatsbladRue de Louvain 40-42/Leuvenseweg 40-42B-1000 Bruxelles/BrusselTél. (32-2) 552 22 11Fax (32-2) 511 01 84E-mail: [email protected]

DANMARK

J. H. Schultz Information A/SHerstedvang 4DK-2620 AlbertslundTlf. (45) 43 63 23 00Fax (45) 43 63 19 69E-mail: [email protected]: http://www.schultz.dk

DEUTSCHLAND

Bundesanzeiger Verlag GmbHVertriebsabteilungAmsterdamer Straße 192D-50735 KölnTel. (49-221) 97 66 80Fax (49-221) 97 66 82 78E-Mail: [email protected]: http://www.bundesanzeiger.de

ELLADA/GREECE

G. C. Eleftheroudakis SAInternational BookstorePanepistimiou 17GR-10564 AthinaTel. (30) 21 03 25 84 40Fax (30) 21 03 25 84 99E-mail: [email protected]: www.books.gr

ESPAÑA

Boletín Oficial del EstadoTrafalgar, 27E-28071 MadridTel. (34) 915 38 21 11 (libros), 913 84 17 15(suscripción)Fax (34) 915 38 21 21 (libros), 913 84 17 14(suscripción)E-mail: [email protected]: http://www.boe.es

Mundi Prensa Libros, SACastelló, 37E-28001 MadridTel. (34) 914 36 37 00Fax (34) 915 75 39 98E-mail: [email protected]: http://www.mundiprensa.com

FRANCE

Journal officielService des publications des CE26, rue DesaixF-75727 Paris Cedex 15Tél. (33) 140 58 77 31Fax (33) 140 58 77 00E-mail: [email protected]: http://www.journal-officiel.gouv.fr

IRELAND

Alan Hanna’s Bookshop270 Lower Rathmines RoadDublin 6Tel. (353-1) 496 73 98Fax (353-1) 496 02 28E-mail: [email protected]

ITALIA

Licosa SpAVia Duca di Calabria, 1/1Casella postale 552I-50125 FirenzeTel. (39) 05 56 48 31Fax (39) 055 64 12 57E-mail: [email protected]: http://www.licosa.com

LUXEMBOURG

Messageries du livre SARL5, rue RaiffeisenL-2411 LuxembourgTél. (352) 40 10 20Fax (352) 49 06 61E-mail: [email protected]: http://www.mdl.lu

NEDERLAND

SDU Servicecentrum UitgeversChristoffel Plantijnstraat 2Postbus 200142500 EA Den HaagTel. (31-70) 378 98 80Fax (31-70) 378 97 83E-mail: [email protected]: http://www.sdu.nl

PORTUGAL

Distribuidora de Livros Bertrand Ld. a

Grupo Bertrand, SARua das Terras dos Vales, 4-AApartado 60037P-2700 AmadoraTel. (351) 214 95 87 87Fax (351) 214 96 02 55E-mail: [email protected]

Imprensa Nacional-Casa da Moeda, SASector de Publicações OficiaisRua da Escola Politécnica, 135P-1250 -100 Lisboa CodexTel. (351) 213 94 57 00Fax (351) 213 94 57 50E-mail: [email protected]: http://www.incm.pt

SUOMI/FINLAND

Akateeminen Kirjakauppa/Akademiska BokhandelnKeskuskatu 1/Centralgatan 1PL/PB 128FIN-00101 Helsinki/HelsingforsP./tfn (358-9) 121 44 18F./fax (358-9) 121 44 35Sähköposti: [email protected]: http://www.akateeminen.com

SVERIGE

BTJ ABTraktorvägen 11-13S-221 82 LundTfn (46-46) 18 00 00Fax (46-46) 30 79 47E-post: [email protected]: http://www.btj.se

UNITED KINGDOM

The Stationery Office LtdCustomer ServicesPO Box 29Norwich NR3 1GNTel. (44-870) 60 05-522Fax (44-870) 60 05-533E-mail: [email protected]: http://www.tso.co.uk

ÍSLAND

Bokabud Larusar BlöndalEngjateigi 17-19IS-105 ReykjavikTel. (354) 552 55 40Fax (354) 552 55 60E-mail: [email protected]

NORGE

Swets Blackwell ASHans Nielsen Hauges gt. 39Boks 4901 NydalenN-0423 OsloTel. (47) 23 40 00 00Fax (47) 23 40 00 01E-mail: [email protected]

SCHWEIZ/SUISSE/SVIZZERA

Euro Info Center Schweizc/o OSEC Business Network SwitzerlandStampfenbachstraße 85PF 492CH-8035 ZürichTel. (41-1) 365 53 15Fax (41-1) 365 54 11E-mail: [email protected]: http://www.osec.ch/eics

B@LGARIJA

Europress Euromedia Ltd59, blvd VitoshaBG-1000 SofiaTel. (359-2) 980 37 66Fax (359-2) 980 42 30E-mail: [email protected]: http://www.europress.bg

CYPRUS

Cyprus Chamber of Commerceand IndustryPO Box 21455CY-1509 NicosiaTel. (357-22) 88 97 52Fax (357-22) 66 10 44E-mail: [email protected]

EESTI

Eesti Kaubandus-Tööstuskoda(Estonian Chamber of Commerce and Industry)Toom-Kooli 17EE-10130 TallinnTel. (372) 646 02 44Fax (372) 646 02 45E-mail: [email protected]: http://www.koda.ee

HRVATSKA

Mediatrade LtdStrohalov Prilaz 27HR-10000 ZagrebTel. (385-1) 660 08 40Fax (385-1) 660 21 65E-mail: [email protected]

MAGYARORSZÁG

Euro Info ServiceSzt. István krt.12IIl emelet 1/APO Box 1039H-1137 BudapestTel. (36-1) 329 21 70Fax (36-1) 349 20 53E-mail: [email protected]: http://www.euroinfo.hu

MALTA

Miller Distributors LtdMalta International AirportPO Box 25Luqa LQA 05Tel. (356) 21 66 44 88Fax (356) 21 67 67 99E-mail: [email protected]

POLSKA

Ars PolonaKrakowskie Przedmiescie 7Skr. pocztowa 1001PL-00-950 WarszawaTel. (48-22) 826 12 01Fax (48-22) 826 62 40E-mail: [email protected]

ROMÂNIA

EuromediaStr.Dionisie Lupu nr. 65, sector 1RO-70184 BucurestiTel. (40-21) 260 28 82Fax (40-21) 260 27 88E-mail: [email protected]

SLOVAKIA

Centrum VTI SRNámestie Slobody 19SK-81223 Bratislava 1Tel. (421-2) 54 41 83 64Fax (421-2) 54 41 83 64E-mail: [email protected]: http://www.cvtisr.sk

SLOVENIJA

GV Zalozba d.o.o.Dunajska cesta 5SI-1000 LjubljanaTel. (386) 13 09 1800Fax (386) 13 09 1805E-mail: [email protected]: http://www.gvzalozba.si

TÜRKIYE

Dünya Aktüel A.SGlobus Dünya Basinevi100, Yil Mahallessi 34440TR-80050 Bagcilar-IstanbulTel. (90-212) 440 22 27Fax (90-212) 440 23 67E-mail: [email protected]

ARGENTINA

World Publications SAAv. Córdoba 1877C1120 AAA Buenos AiresTel. (54-11) 48 15 81 56Fax (54-11) 48 15 81 56E-mail: [email protected]: http://www.wpbooks.com.ar

AUSTRALIA

Hunter PublicationsPO Box 404Abbotsford, Victoria 3067Tel. (61-3) 94 17 53 61Fax (61-3) 94 19 71 54E-mail: [email protected]

BRASIL

Livraria CamõesRua Bittencourt da Silva, 12 CCEP20043-900 Rio de JaneiroTel. (55-21) 262 47 76Fax (55-21) 262 47 76E-mail: [email protected]: http://www.incm.com.br

CANADA

Les éditions La Liberté Inc.

3020, chemin Sainte-FoySainte-Foy, Québec G1X 3V6Tél. (1-418) 658 37 63Fax (1-800) 567 54 49E-mail: [email protected]

Renouf Publishing Co. Ltd

5369 Chemin Canotek Road Unit 1Ottawa, Ontario K1J 9J3Tel. (1-613) 745 26 65Fax (1-613) 745 76 60E-mail: [email protected]: http://www.renoufbooks.com

EGYPT

The Middle East Observer

41 Sherif Street11111 CairoTel. (20-2) 392 69 19Fax (20-2) 393 97 32E-mail: [email protected]: http://www.meobserver.com.eg

MALAYSIA

EBIC Malaysia

Suite 47.01, Level 47Bangunan AmFinance (letter box 47)8 Jalan Yap Kwan Seng50450 Kuala LumpurTel. (60-3) 21 62 62 98Fax (60-3) 21 62 61 98E-mail: [email protected]

MÉXICO

Mundi Prensa México, SA de CV

Río Pánuco, 141Colonia CuauhtémocMX-06500 México, DFTel. (52-5) 533 56 58Fax (52-5) 514 67 99E-mail: [email protected]

SOUTH KOREA

The European Union Chamber ofCommerce in Korea

Suite 2004, Kyobo Bldg.1 Chongro 1-Ga, Chongro-GuSeoul 110-714Tel. (82-2) 725-9880/5Fax (82-2) 725-9886E-mail: [email protected]: http://www.eucck.org

SRI LANKA

EBIC Sri Lanka

Trans Asia Hotel115 Sir ChittampalamA. Gardiner MawathaColombo 2Tel. (94-1) 074 71 50 78Fax (94-1) 44 87 79E-mail: [email protected]

T’AI-WAN

Tycoon Information Inc

PO Box 81-466105 TaipeiTel. (886-2) 87 12 88 86Fax (886-2) 87 12 47 47E-mail: [email protected]

UNITED STATES OF AMERICA

Bernan Associates

4611-F Assembly DriveLanham MD 20706-4391Tel. (1-800) 274 44 47 (toll free telephone)Fax (1-800) 865 34 50 (toll free fax)E-mail: [email protected]: http://www.bernan.com

ANDERE LÄNDER/OTHER COUNTRIES/AUTRES PAYS

Bitte wenden Sie sich an ein Büro IhrerWahl/Please contact the sales office ofyour choice/Veuillez vous adresser aubureau de vente de votre choix

Office for Official Publicationsof the European Communities2, rue MercierL-2985 LuxembourgTel. (352) 29 29-42001Fax (352) 29 29-42700E-mail: [email protected]: http://publications.eu.int

7/2003

Venta • Salg • Verkauf • Pvlèseiw • Sales • Vente • Vendita • Verkoop • Venda • Myynti • Försäljninghttp://eur-op.eu.int/general/en/s-ad.htm

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SPORTBOOTRICHTLINIE MIT ANMERKUNGEN

Leitfaden für die Anwendung der Richtlinie 94/25/EG vom 16. Juni 1994 zur Angleichungder Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote

Zweite Ausgabe

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Zahlreiche weitere Informationen zur Europäischen Union sind verfügbar über Internet, Server Europa (http://europa.eu.int).

Bibliografische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung.

Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2004

ISBN 92-894-7552-8

© Europäische Gemeinschaften, 2004Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.

Printed in Italy

GEDRUCKT AUF CHLORFREI GEBLEICHTEM PAPIER

Europe Direct soll Ihnen helfen, Antworten auf IhreFragen zur Europäischen Union zu finden

Neue gebührenfreie Telefonnummer:

00 800 6 7 8 9 10 11

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3

Inhaltsverzeichnis

Einleitende Bemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

Text der Sportbootrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

Kapitel 1: Geltungsbereich, Inverkehrbringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

Artikel 1: Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

Artikel 2: Inverkehrbringen und Inbetriebnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

Artikel 3: Grundlegende Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

Artikel 4: Freier Verkehr der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse . . . . . . . . . . . 15

i) Inverkehrbringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

ii) Zurverfügungstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

iii) Inbetriebnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

iv) Hersteller . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

v) Bevollmächtigter Vertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

vi) Einführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

vii) Anwendung der Maschinenrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

viii) Zusammenfassende Darstellung der Anwendung der Richtlinie nach dem 16. Juni 1998 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

Artikel 5 Nachweis der Konformität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

Artikel 6 Verwaltung der Normenliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

Artikel 7 Schutzklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

Kapitel 2: Konformitätsbewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

Artikel 8: Auswahl der Module . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

Artikel 9 Benannte Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

Kapitel 3:Kennzeichnung als Nachweis der Konformität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

Artikel 10 CE-Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

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Kapitel 4:Schlussbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

Artikel 11: Entscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

Artikel 12: Information . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

Artikel 13: Umsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

Artikel 14: Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

Artikel 15: Schlussartikel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

Anhang I:Grundlegende Sicherheitsanforderungen an Auslegung und Bau von Sportbooten 35

1. Auslegungskategorien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

2. Allgemeine Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

2.1 Kennzeichnung des Bootskörpers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

2.2 Herstellerplakette . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

2.3 Schutz vor dem Überbordfallen und Wiedereinstiegsmittel . . . . . . . . . . . . . . 37

2.4 Sicht vom Hauptsteuerstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

2.5 Handbuch für den Eigner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

3. Festigkeit und Dichtigkeit, bauliche Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

3.1 Bauweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

3.2 Stabilität und Freibord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

3.3 Schwimmfähigkeit und Auftrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

3.4 Öffnungen im Bootskörper, im Deck und in den Aufbauten . . . . . . . . . . . . . 39

3.5 Überflutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

3.6 Vom Hersteller empfohlene Höchstlast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

3.7 Stauplatz für Rettungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

3.8 Notausstieg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

3.9 Ankern, Vertäuen und Schleppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

4. Bedienungseigenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

5. Einbauvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

5.1 Motoren und Motorenräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

5.1.1 Innenbordmotoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

5.1.2. Lüftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

5.1.3 Freiliegende Teile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

5.1.4 Starten von Außenbordmotoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

4

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5.2 Kraftstoffsystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43

5.2.1 Allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43

5.2.2. Kraftstoffbehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43

5.3 Elektrisches System . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

5.4 Steuerungssystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

5.4.1 Allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

5.4.2 Notvorrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

5.5 Gassystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

5.6 Brandbekämpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

5.6.1 Allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

5.6.2 Löschvorrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

5.7 Navigationslichter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

5.8 Schutz gegen Gewässerverschmutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

Anhang II:Bauteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

1. Mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbord- und Heckmotoren . . . . 47

2. Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

3. Steuerrad, Lenkvorrichtung und Verkabelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

4. Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

5. Vorgefertigte Luken und Seitenfenster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

Anhang III:Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person . . . 49

Anhang IV:CE-Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

Anhang V: Interne Fertigungskontrolle (Modul A) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

Anhang VI:Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen (Modul Aa, Variante 1) . . . . . . . . . . . 52

Anhang VII: EG-Baumusterprüfung (Modul B) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

Inhaltsverzeichnis

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Anhang VIII:Konformität mit der Bauart (Modul C) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

Anhang IX:Qualitätssicherung Produktion (Modul D) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

Anhang X:Prüfung der Produkte (Modul F) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58

Anhang XI: Einzelprüfung (Modul G) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60

Anhang XII: Umfassende Qualitätssicherung (Modul H) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

Anhang XIII:Vom Hersteller bereitgestellte technische Unterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64

Anhang XIV:Mindestkriterien für die Meldung der benannten Stellen durch die Mitgliedstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65

Anhang XV:Schriftliche Konformitätserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66

Konformitätserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68

Anlage 1: Präambel und Erwägungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71

Anlage 2: Text der Richtlinie 94/25/EG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75

Anlage 3: Liste der im Rahmen der Richtlinie 94/25/EG harmonisierten Normen . . . . . . . . . 103

Anlage 4: Liste der benannten Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107

Anlage 5: Nützliche Adressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111

1. Dienststellen der Europäischen Kommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111

2. Mitgliedstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111

3. Recreational Sectoral Group (RSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112

4. Europäische Normungseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Einleitende Bemerkungen

Durch diesen Leitfaden wird die 2001 erschienene erste Ausgabe des Leitfadens aktualisiert undersetzt; die Richtlinie 94/25/EG über die Anforderungen an den Bau von Sportbooten wird hiervorgestellt und erläutert.

Dieser Leitfaden soll allen, die direkt oder indirekt an der Sportbootindustrie teilhaben, alsBezugsdokument dienen. Er ist als Hilfsmittel bei der Anwendung der Richtlinie zu lesen und zubenutzen, ersetzt diese Richtlinie allerdings nicht. Mit der Veröffentlichung dieses Leitfadenswird die Absicht verfolgt, bestimmte wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Richtlinie zuerklären und zu verdeutlichen. Darüber hinaus soll der Leitfaden den freien Warenverkehr imBinnenmarkt der EU und der Länder des EWR fördern. Er ist Sachverständigen der Regierungender Mitgliedstaaten, der Industrie, benannten Stellen, Nutzern und sonstigen Beteiligten mitder Bitte um Stellungnahme vorgelegt worden. Die zuständigen Dienststellen der Kommissiondanken für die Unterstützung bei der Vorbereitung der zweiten Ausgabe dieses Leitfadens. (1)

Der Leitfaden steht jedermann zur Verfügung, ist jedoch nicht in demselben Maße verbindlichwie von der Gemeinschaft angenommene Rechtsakte. Rechtsverbindlich sind die Vorschriften,mit denen die Richtlinie jeweils umgesetzt wird.

Da es sich bei der Richtlinie 94/25/EG um eine Richtlinie des „neuen Konzepts“ handelt,können zusätzliche Hinweise zu den Grundsätzen des neuen Konzepts dem Leitfaden für dieUmsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinienentnommen werden. Dieser Leitfaden wurde von der Europäischen Kommission veröffentlichtund kann unter folgender URL von der Website der Kommission herunter geladen werden:http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/legislation/guide/legislation.htm

Hinweis: In der Richtlinie ist bei der Verwendung der Begriffe „Gemeinschaft“ oder „EU“ das„Handelsgebiet“ gemeint, also sowohl die Europäische Union (EU) als auch der EuropäischeWirtschaftsraum (EWR).

7

(1) Neben diesem von den Kommissionsdienststellen herausgegebenen Leitfaden gibt es noch die Leitliniender Recreational Craft Sectoral Group (RSG). Die RSG ist ein Gremium aus benannten Stellen gemäß derRichtlinie und Vertretern von Industrie und Nutzern. Diese RSG-Leitlinien dienen benannten Stellen undHerstellern als Hilfsmittel in Bezug auf die einheitliche technische Anwendung und Auslegung der Richtlinie,insbesondere der Konformitätsprüfung.

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Hinweis: Mit Hilfe eines Bausatzes gefertigteBoote

Boote, die mit Hilfe eines Bausatzes gefertigtwerden, können eventuell als von einemHersteller erworbene unvollständige Boote inBetracht kommen, wenn alle für den Bau desBootes gemäß den grundlegenden Anforde-rungen der Richtlinie benötigten Teile imLieferumfang enthalten sind.

Hat der Hersteller des Bausatzes alle für dieFertigstellung gemäß der obigen Definitionbenötigten Teile geliefert, wird eine entspre-chende CE-Kennzeichnung angebracht, unterder Voraussetzung, dass eine an den Herstellerdes Bootsbausatzes zurückzusendende schrift-liche Bestätigung abgegeben wird, derzufolgedas Boot in Übereinstimmung mit den Anwei-sungen des Herstellers zusammengebautwurde. In diesen Fällen ist die Übereinstim-mung mit der Richtlinie aller, bei demHersteller erhältlichen Varianten sicherzu-stellen, was insbesondere für die Variantengilt, die zu einer Veränderung des Stabilitätsei-genschaften des Basismodells führen,beispielsweise Abweichungen von Mastkonfi-guration und Takelage.

Dies enthebt den Hersteller der Bausätze nichtseiner Verpflichtungen im Rahmen des Modul-systems, die im Einzelnen in Artikel 8 derRichtlinie genannt werden.

Siehe hierzu auch Artikel 1 Absatz 3 Buch-stabe g.

Artikel 1 Absatz 2

2. Im Sinne dieser Richtlinie sind Sportbooteunabhängig von der Antriebsart sämtlicheBoote mit einer nach der einschlägigen harmo-nisierten Norm gemessenen Rumpflänge von

Text der Sportbootrichtlinie

Kapitel 1: Geltungsbereich, Inverkehrbringen

9

Artikel 1: Geltungsbereich

Artikel 1 Absatz 1

1. In Absatz 1 werden die Erzeugnisse aufge-führt, für die die Richtlinie gilt. Dies sind:

– Sportboote an sich,

– unvollständige Boote:

• Ein unvollständiges Boot besteht aus einemBootskörper und einem oder mehrerenBauteilen (andere als die Bauteile im Sinnevon Anhang II). Es besteht die Möglichkeit,dass Bauteile im Sinne von Anhang II in einunvollständiges Boot eingebaut werden.Diese Bauteile sind einer Konformitätsbe-wertung zu unterziehen (siehe unten).Bootsbausätze, die aus Elementen undBauteilen zum Bau des Bootes und seinesBootskörpers bestehen, normalerweise ausHolz oder Metall, gelten ebenfalls als unvoll-ständige Boote (siehe Hinweis zu Boots-bausätzen).

• Ein „unvollständiges Boot“ entspricht nichtallen grundlegenden Sicherheitsanforde-rungen der Richtlinie betreffend dieKonstruktion und den Bau des Bootes undist entweder dazu bestimmt, von eineranderen, als Hersteller bezeichneten Parteifertig gestellt zu werden, d. h. die grundle-genden Anforderungen in vollem Umfangzu erfüllen, oder als solches in Verkehrgebracht zu werden;

– die einzelnen oder eingebauten Bauteileim Sinne von Anhang II.

• Die Feststellung, dass die Richtlinie für die„einzelnen oder eingebauten Bauteile“ imSinne von Anhang II gilt, hat insbesonderezur Folge, dass diese Bauteile vor dem Einbauin Boote einer Konformitätsbewertunggemäß Artikel 8 zu unterziehen sind.

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2,5m bis 24m, die für Sport- und Frei-zeitzwecke bestimmt sind. Boote, die gleich-zeitig auch für Charter- oder Schulungszweckeverwendet werden können, fallen ebenfalls inden Anwendungsbereich dieser Richtlinie,sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke inVerkehr gebracht werden.

In Absatz 2 wird festgelegt, welche Artenvon Sportbooten von der Richtlinie abge-deckt sind.

Maßgebend ist hierbei nicht die Art oder dasMittel des Bootsantriebs, sondern:

– die Rumpflänge, die zwischen 2,5m und24m liegen muss,

und insbesondere

– die Bestimmung der Boote für Sport- undFreizeitzwecke.

Es wird darauf hingewiesen, dass gecharterte,also gemietete Sportboote ebenso wie fürSchulungszwecke verwendete Sportboote inden Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Inbeiden Fällen werden die Boote nicht für diegewerbliche Personenbeförderung eingesetzt,sondern für Sport- und Freizeitzwecke, auchwenn sie mit Mannschaft gemietet werden.

Einschlägige harmonisierte Norm:

EN ISO 8666:2002: Kleine Wasserfahrzeuge –Hauptdaten

Artikel 1 Absatz 3

3. Folgende Wasserfahrzeuge fallen nicht inden Geltungsbereich dieser Richtlinie:

In Absatz 3 werden diejenigen Boote aufgelis-tet, für die die Richtlinie nicht gilt.

Zwar liegt die Entscheidung darüber, ob einBoot in den Geltungsbereich der Richtliniefällt oder nicht, bei dem Hersteller, doch kanner bei der Verwaltung des jeweiligen Mitglied-staates Rat einholen, um die Richtigkeit seinerEntscheidung nach Möglichkeit zu unter-mauern. Die Anmerkungen der Kommissionzur Richtlinie können zu Rate gezogen

werden. Sollte die Verwaltung eines Mitglied-staates trotz dieser Hilfen und selbst nach derKonsultation einer benannten Stelle nochZweifel haben, kann sie sich an die Kommis-sion wenden. In diesem Fall wird das Problemin einem größeren Kreis erörtert, wobei derStändige Ausschuss nach Artikel 6 der Richt-linie oder andere Gruppen einbezogenwerden, die auf der Grundlage der Richtlinieeingerichtet werden.

Die Meldung dieser Information an dieKommission oder die Führung einer Liste vonSportbooten, die nicht in den Geltungsbe-reich fallen, durch die Kommission sind nichtvorgesehen.

a) ausschließlich für Rennen bestimmte undvom Hersteller entsprechend gekennzeich-nete Wasserfahrzeuge, einschließlichRennruderboote und Trainingsruderboote;

Gemäß Buchstabe a sind Boote von demGeltungsbereich der Richtlinie ausgenommen,die lediglich für Rennen bestimmt und vomHersteller entsprechend gekennzeichnet sind.Hierzu gehören ausschließlich für Rennenbestimmte Rennruderboote und Trainingsru-derboote. Einige Rennboote sind allein schonaufgrund ihrer Auslegung so stark auf die fürRennen geltenden Anforderungen ausge-richtet, dass sie unter gar keinen Umständennach den Kriterien der in der Richtlinie enthal-tenen Anforderungen beurteilt werdenkönnen. Für solche Boote wurde dieseAusnahmeregelung geschaffen. In der Mehr-zahl der verbleibenden Fälle könnten sich dieAnforderungen der Richtlinie als Grundlagefür die Bewertung der Wasserfahrzeugeeignen. Ein Hersteller, der ja die Entscheidungüber die Einordnung seiner Fahrzeuge treffenmuss und entscheidet, ein Boot als „aus-schließlich für Rennen bestimmt“ zu kenn-zeichnen, gibt damit zu erkennen, dass dasBoot hauptsächlich dazu bestimmt ist, ingeeigneter Weise mit anderem Booten inner-halb einer Klasse in Wettstreit zu treten (wobeieventuell eine minimale Innenausstattungvorhanden sein kann). Eine solche Kennzeich-nung sollte deutlich sichtbar an dem Bootangebracht sein. Wenn dieses Boot später aufden EWR-Markt gebracht und dabei nichtmehr als Rennboot deklariert wird, weil sichvielleicht die Bauweise für Wettrennen über-

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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lebt hat, findet die Richtlinie Anwendung,denn dies wäre das „erstmalige Inverkehr-bringen“ als Sportboot.

b) Kanus und Kajaks, Gondeln und Tret-boote;

Gemäß Buchstabe b sind Wasserfahrzeugevon dem Geltungsbereich der Richtlinieausgenommen, die aufgrund ihrer Art einigeder grundlegenden Anforderungen nichterfüllen können, bei denen es jedoch strittigist, ob sie unter die Richtlinie fallen oder nicht.Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretbootewerden als Wasserfahrzeuge definiert, diedurch Muskelkraft angetrieben werden, außerdurch Rudern. „Rudern“ gilt als Antriebsart,bei der mehr als ein Ruder im Einsatz ist.Wenn Kanus so konstruiert und gebaut sind,dass sie mit einem Motor ausgerüstet und soin Verkehr gebracht werden können, fallen siein den Geltungsbereich der Richtlinie.

c) Windsurfbretter

Gemäß Buchstabe c sind Wasserfahrzeugeausgenommen, deren Bauweise mit dengrundlegenden Anforderungen der Richtlinienicht vereinbar ist.

d) motorbetriebene Surfbretter, Wasserskoo-ter und ähnliche Wasserfahrzeuge;

Gemäß Buchstabe d sind Wasserskooter undähnliche Wasserfahrzeuge ausgenommen;Wasserskooter sind hiernach Wasserfahrzeuge,deren Hauptantrieb eine von einem Verbren-nungsmotor angetriebene Wasserstrahlpumpeist und die für die Bedienung durch eine odermehrere Personen ausgelegt sind, die auf demBootskörper anstatt in ihm sitzt/sitzen,steht/stehen oder kniet/knien.

Als motorbetriebene Surfbretter oder ähnlichemotorbetriebene Wasserfahrzeuge geltenWasserfahrzeuge, in denen nicht mehr alszwei Personen auf dem Bootskörper sitzen,stehen oder knien können und die mit einerausfallsicheren Schwimm- und Steuervorrich-tung ausgerüstet sind.

Auch vergleichbare Wasserfahrzeuge, auf diediese Beschreibung zutrifft, fallen nicht in denGeltungsbereich der Richtlinie.

e) Originalfahrzeuge und vorwiegend mitOriginalmaterialien angefertigte und vomHersteller entsprechend gekennzeichneteeinzelne Nachbauten von vor 1950 ent-worfenen historischen Wasserfahrzeugen;

Gemäß Buchstabe e sollen vor 1950 entwor-fene Wasserfahrzeuge aus dem Geltungsbe-reich der Richtlinie ausgeklammert werden. DesWeiteren sollen mit dieser Bestimmung auchWasserfahrzeuge und/oder Arten und Klassenvon Wasserfahrzeugen ausgenommen werden,die vor 1950 entworfen oder entwickelt wurdenund als Einzelstücke vorwiegend, aber nichtausschließlich unter Verwendung von Original-materialien angefertigt werden. Hersteller histo-rischer Wasserfahrzeuge können nach densel-ben historischen Plänen mehrere Boote hinter-einander bauen. Diese Boote gelten dennochals einzigartig und einmalig, wenn sie unter Ver-wendung der in den ursprünglichen Plänen vor-gesehenen Verfahren und Materialien gefertigtwerden, und bewahren ihren ästhetischen Reizund ihre ästhetischen Merkmale. „Vorwiegend“bedeutet in diesem Zusammenhang, dass fürden Rumpf wie auch für das Deck Originalmate-rialien verwendet werden müssen, wobei aller-dings heutzutage übliche Werkstoffe zulässigsind, beispielsweise Sperrholz anstatt Vollholz,Rahmen aus Schichtholz, moderne Klebstoffe,Farben, Dichtungsmasse und Befestigungen.Serienproduktion unter Zuhilfenahme von For-men (z. B. die Herstellung mit glasfaserverstärk-ten Kunststoffen) ist in diesen Fällen nicht ge-stattet.

Einige Bootsarten, die vor 1950 entworfen undursprünglich ausschließlich aus Holz hergestelltwurden, werden heute aus modernen Kunst-stoffen nachgebaut. Auf diese modernenNachbauten findet die Richtlinie Anwendung,da sie das Ausschlusskriterium „vorwiegend mitOriginalmaterialien angefertigt“ nicht erfüllen.

Hinweis: In allen Mitgliedstaaten gibt es ein-zelne Bootsarten, die für das Land oder für eineRegion typisch sind, beispielsweise „pattini“ inItalien oder „treehandiri“ in Griechenland. All-gemeine Merkmale dieser Boote sind:

– Entwurf vor 1950,

– Fertigung in speziellen Werften unterVerwendung von Originalmaterialien.

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Kapitel 1: Geltungsbereich, Inverkehrbringen

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Von diesen beiden Punkten hat der ersteVorrang. Der betreffende Mitgliedstaat musssich vergewissert haben, dass der Ausschlussvon dem Geltungsbereich der Richtlinie nichtals Freibrief für eine Serienproduktionbetrachtet wird.

(f) Versuchsboote, solange sie nicht auf demGemeinschaftsmarkt in Verkehr gebrachtwerden;

Gemäß Buchstabe f werden Versuchsbooteausgenommen. Derartige Wasserfahrzeugekönnen nur auf dem EWR-Markt in Verkehrgebracht werden, wenn später erklärt wird,dass Entwurf und Bau dieser Boote denBestimmungen der Richtlinie entsprechen.

g) für den Eigengebrauch gebaute Boote,solange sie während eines Zeitraums vonfünf Jahren nicht auf dem Gemeinschafts-markt in Verkehr gebracht werden;

Gemäß Buchstabe g sind Wasserfahrzeugeausgenommen, die von ihrem späterenBenutzer gebaut werden, unter der Vorausset-zung, dass sie während eines Zeitraums vonfünf Jahren nach Inbetriebnahme nicht aufdem EWR-Markt in Verkehr gebracht werden.Der Hersteller hat dabei die Möglichkeit, Fach-leute mit bestimmten Teilen der Boostausrüs-tung zu beauftragen, beispielsweise Elektro-oder Elektronikfachleute.

Erwirbt der Endverbraucher einen Bootsbau-satz und fertigt das Boot nicht entsprechendden Anweisungen des Bausatzherstellers,sondern nach seinen „Wünschen“ [also inabgeänderter Form (2)], gilt dieses Boot als„für den Eigengebrauch gebautes Boot“.

Wenn ein für den Eigengebrauch gebautesBoot, aus welchen Gründen auch immer, in fer-tigem oder unvollständigem Zustand währenddes Zeitraums von fünf Jahren auf dem Ge-meinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht wer-den soll, ist – ähnlich den unter Buchstabe f ge-nannten Bestimmungen – eine Konformitäts-bescheinigung von der Person oder den Perso-

nen erforderlich, die die Rolle des Herstellers er-füllt/en. Diese Person/en ist/sind verantwort-lich für die Bewertung von Entwurf, Bau und et-waigen notwendigen Veränderungen des Boo-tes. Im Hinblick auf die Übereinstimmung mitden grundlegenden Anforderungen der Richtli-nie müssen bei dieser Beurteilung die für dieKonformitätsbewertung erforderlichen Verfah-ren angewandt werden.

Hinweis:

Baut ein normaler Bürger (beispielsweise inseiner Garage oder in seinem Garten) seineigenes Boot aus Materialien, die er auf demfreien Markt erworben hat, gilt dieses Boot als„für den Eigengebrauch gebaut“. Ein solchesBoot fällt nicht in den Geltungsbereich derRichtlinie, muss nicht die in ihr enthaltenengrundlegenden Anforderungen erfüllen undbenötigt somit auch keine CE-Kennzeichnung.Bei einer Änderung der Voraussetzungenfinden, unabhängig von den Gründen, diegenannten Vorschriften Anwendung.

Es ist klarzustellen, dass bei einer Privatperson,die eine vertragliche Vereinbarung mit einemgewerblichen Unternehmen, einer Werft odereinem einzelnen Konstrukteur für den Bau ei-nes Bootes als (auf Maß gearbeitetes) Einzel-stück eingeht, davon ausgegangen wird, dassdiese Person eine Vereinbarung getroffen hat,die mit einer Eigentumsübertragung verbun-den ist. Für ein solches Boot würden die Be-stimmungen der Richtlinie gelten, und es müss-te den grundlegenden Anforderungen derRichtlinie und den anwendbaren Verfahren derKonformitätsbewertung gerecht werden. Indiesem Zusammenhang sei auf den erläutern-den Text zu Artikel 4 verwiesen. Der Definitionvon für den Eigengebrauch gebauten Bootenliegt die Vorstellung zugrunde, dass sich je-mand ein Boot selbst baut und es nicht von an-deren bauen lässt.

h) unbeschadet des Absatzes 2, Wasserfahr-zeuge für den speziellen Zweck, mit einerMannschaft besetzt zu werden und Passa-giere gewerblich zu befördern, insbeson-dere – unabhängig von der Zahl der Pas-sagiere – Wasserfahrzeuge im Sinne derRichtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4.Oktober 1982 über die technischen Vor-schriften für Binnenschiffe (2);

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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(2) Es wird davon ausgegangen, dass sich diese Ände-rungen auf die Übereinstimmung mit den grund-legenden Anforderungen der Richtlinie beziehenund nicht auf Merkmale, die nicht in Anhang Iaufgeführt sind.

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Gemäß Buchstabe h sind Wasserfahrzeugeausgenommen, die für den speziellen Zweckbestimmt sind, mit einer Mannschaft besetztzu werden und gewerblich Fahrgäste zubefördern. Sportboote, die mit einer Mann-schaft besetzt und für Sport- und/oder Frei-zeitzwecke eingesetzt werden, sind somitnicht vom Geltungsbereich ausgenommen.

Hinweis:

Die Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4.Oktober 1982 über die technischen Vorschrif-ten für Binnenschiffe gilt nicht für Sportboote,enthält jedoch keine diesbezügliche Begriffsbe-stimmung. Fahrgastschiffe sind allerdings vonihrem Geltungsbereich ausgenommen undwerden wie folgt definiert:

„Fahrgastschiff“ ist ein zur Beförderung vonmehr als 12 Fahrgästen gebautes und einge-richtetes Schiff. Als Schlussfolgerung aus dieserDefinition musste die Richtlinie 94/25/EG umden Zusatz „unabhängig von der Zahl derFahrgäste“ ergänzt werden.

i) Tauchfahrzeuge;

j) Luftkissenfahrzeuge;

k) Tragflügelboote.

Die genannten Wasserfahrzeuge fallen nichtin den Geltungsbereich der Richtlinie, weilihre physischen Merkmale mit den grundle-genden Anforderungen nicht vereinbar sind.

Artikel 2: Inverkehrbringen undInbetriebnahme

Artikel 2 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderli-chen Maßnahmen, damit die in Artikel 1genannten Erzeugnisse nur dann in denVerkehr gebracht und entsprechend ihrerZweckbestimmung in Betrieb genommenwerden dürfen, wenn sie die Sicherheit und dieGesundheit von Personen sowie Sachen oderdie Umwelt bei sachgemäßer Konstruktion undInstandhaltung nicht gefährden.

In Absatz 1 wird darauf hingewiesen, dass dieMitgliedstaaten verpflichtet sind, alle erforder-

lichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzu-stellen, dass Sportboote und die übrigen, inArtikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse nurdann in den Verkehr gebracht und in Betriebgenommen werden können, wenn sie keineGefahr für die Sicherheit und Gesundheit vonPersonen sowie für Sachen oder die Umweltdarstellen.

Eines der wichtigsten Ziele der Richtlinie wares, Handelshemmnisse zu beseitigen undsomit den freien Warenverkehr sicherzustellen.Bei einem Wasserfahrzeug, das die CE-Kenn-zeichnung trägt, wird davon ausgegangen,dass es die in Absatz 1 genannten Anforde-rungen erfüllt.

Die in diesem Artikel benutzte Terminologiewird in Artikel 4 erklärt.

Marktaufsicht

Die Marktaufsicht ist ein wesentliches Instru-ment zur Durchsetzung der Richtlinien desneuen Konzepts. Sie muss wirksam sein, umfolgende Garantien leisten zu können:

– einheitliche Anwendung des Gemein-schaftsrechts,

– gleicher Schutz für alle Bürger,

– Sicherstellung gleicher Bedingungen fürUnternehmen.

Die Marktaufsicht umfasst zwei Hauptab-schnitte:

– nationale Aufsichtsbehörden prüfen, obProdukte, die in Verkehr gebrachtwerden, mit den Bestimmungen desgeltenden nationalen Rechts zur Umset-zung der Richtlinien des neuen Konzeptsübereinstimmen;

– erforderlichenfalls ergreifen sie Maßnah-men, um die Übereinstimmung herzu-stellen (vgl. Artikel 7 und Artikel 10Absatz 4).

Neben den impliziten Verpflichtungen nachdem EG-Vertrag enthalten die Richtlinien nachdem neuen Konzept explizit die Anforderung,

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Kapitel 1: Geltungsbereich, Inverkehrbringen

Page 16: SPORTBOOTRICHTLINIE MIT ANMERKUNGEN - CE … · SPORTBOOTRICHTLINIE MIT ANMERKUNGEN Zweite Ausgabe Veröffentlichungen – GD Unternehmen Europäische Kommission Sportbootrichtlinie

dass die Mitgliedstaaten Marktaufsichtsauf-gaben übernehmen (vgl. z. B. Artikel 2 Absatz1 der Richtlinie 94/25/EG). Das Subsidiaritäts-prinzip gilt, und die Mitgliedstaaten sinddafür zuständig, die Verwaltungsstrukturenfestzulegen, die sie zur Erfüllung ihrerAufgaben in diesem Bereich benötigen.

Eine wirksame grenzübergreifende Zusam-menarbeit zwischen den Marktaufsichts-behörden ist wesentlich, wenn Produkteüberall in der Europäischen Union der glei-chen anspruchsvollen Kontrolle unterliegensollen. Die Kommission fördert diese Zusam-menarbeit aktiv, indem sie die Tätigkeiten vonrichtlinienspezifischen Gruppen für die admi-nistrative Zusammenarbeit (ADCO) von Sach-verständigen für Marktüberwachung unter-stützt. Diese Gruppen bilden ein Forum, indessen Rahmen sich nationale Sachverstän-dige für Marktüberwachung treffen und inpraktischen Fragen zusammenarbeitenkönnen. Sie spielen eine grundlegende Rolleals Netzwerk für die praktische Zusammenar-beit: Die Sachverständigen können feststellen,wo es Probleme mit der Umsetzung der Richt-linie gibt, ihre diesbezüglichen Meinungenund Informationen austauschen und dieZusammenarbeit auf sehr praktische Artverbessern.

Weitere Informationen zur Marktaufsicht sind inKapitel 8 des Leitfadens für die Umsetzung dernach dem neuen Konzept und dem Gesamtkon-zept verfassten Richtlinien enthalten.

Artikel 2 Absatz 2

2. Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnisder Mitgliedstaaten, unter Einhaltung derVertragsbestimmungen im Hinblick auf denUmweltschutz, die Struktur der Wasserwegesowie zur Gewährleistung der Sicherheit aufden Wasserwegen Bestimmungen für dieSchifffahrt auf bestimmten Gewässern zuerlassen, sofern dies keine Änderung vonWasserfahrzeugen im Sinne dieser Richtliniezur Folge hat.

Aus Absatz 2 wird deutlich, dass es nachMaßgabe der Richtlinie Aufgabe der Mitglied-staaten ist, in Übereinstimmung mit demVertrag Bestimmungen für die Schifffahrt zuerlassen, also zum Schutz der Umwelt und der

Struktur der Wasserwege und zur Gewährlei-stung der Sicherheit der WasserwegeVorschriften für die Verwendung von Wasser-fahrzeugen festzulegen.

Das Ziel der Richtlinie, nämlich die Schaffungeines Binnenmarktes, wird hierdurch jedochnicht gefährdet, da mit diesen einzelstaatli-chen Regelungen keinerlei Änderung anWasserfahrzeugen, die der Richtlinie entspre-chen, vorgeschrieben werden dürfen. Darüberhinaus dürfen einzelstaatliche Vorschriftenauch keine Widersprüche zu den demVerbraucher zur Verfügung stehenden techni-schen oder sicherheitsbezogenen Informa-tionen im Zusammenhang mit der Überein-stimmung mit der Richtlinie, beispielsweiseAuslegungskategorie, Tragfähigkeit usw.,hervorrufen.

Die Bestimmungen für die Schifffahrt könneninsbesondere betreffen: Festlegung von Ge-schwindigkeitsbeschränkungen in Gebieten,für die Einschränkungen gelten, oder in emp-findlichen Gebieten, Fahrerlaubnis bzw. Fahr-verbot für Wasserfahrzeuge bestimmter Größeauf bestimmten Kanälen, Probleme mit der Ver-schmutzung des Wassers oder der Luft auf be-stimmten Wasserwegen, Probleme mit der Lär-mentwicklung usw.

Artikel 3: Grundlegende Anforde-rungen

Artikel 3

Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeug-nisse müssen die in Anhang I genanntengrundlegenden Anforderungen in Bezug aufSicherheit, Gesundheit, Umweltschutz undVerbraucherschutz erfüllen.

Die in Anhang I genannten grundlegendenAnforderungen, denen die Erzeugnisse imSinne dieser Richtlinie entsprechen müssen,betreffen die vier in Artikel 95 Absatz 3 desVertrags zur Gründung der EuropäischenGemeinschaft genannten Bereiche:

– Sicherheit,

– Gesundheit,

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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– Umweltschutz und

– Verbraucherschutz.

Was den Bau der Sportboote anbelangt, wirddie Verbindung zu den Bereichen Gesundheitund Sicherheit klar, wenn die möglichenFolgen einer Störung bei der Nutzungbedacht werden.

Der Umweltschutz gehört zu den Anforde-rungen, weil er bei bestimmten Wasserfahr-zeugen bereits in der Entwurfsphase berück-sichtigt werden muss.

Unter den Verbraucherschutz fallen nicht nurdie Benutzer des Wasserfahrzeugs, sondernalle anderen Benutzer der Wasserwege, aufdenen das Wasserfahrzeug eingesetzt wird.

Artikel 4: Freier Verkehr der inArtikel 1 Absatz 1 genanntenErzeugnisse

Gemäß Artikel 4 ist der freie Verkehr imBinnenmarkt vorgesehen für:

– Sportboote

– unvollständige Boote,

– die in Anhang II genannten Bauteile.

Die folgenden Erklärungen verschiedenerBegriffe sind notwendig, um diesen Artikelganz verstehen zu können:

i) Inverkehrbringen

Inverkehrbringen bedeutet das erstmalige,entgeltliche oder unentgeltliche Zurverfü-gungstellen eines Erzeugnisses, das unter dieRichtlinie fällt, auf dem EWR-Markt und zwarzum Zwecke des Vertriebs oder der Verwen-dung im EWR.

Der Begriff „Inverkehrbringen“ bezeichnetden Zeitpunkt, zu dem ein Erzeugnis gemäßdieser Richtlinie zum ersten Mal nach demHerstellungsprozess beziehungsweise nach

der Einfuhr aus einem Drittland zum Zweckdes Vertrieb und/oder der Nutzung in demEWR auf den EWR-Markt gebracht wird. Daunter „Inverkehrbringen“ lediglich das erst-malige Zurverfügungstellen auf dem EWR-Markt zum Zweck des Vertriebs oder derNutzung in der Gemeinschaft zu verstehen ist,gilt die Richtlinie nur für neue, in dem EWRhergestellte Erzeugnisse sowie für neue odergebrauchte Erzeugnisse, die aus einem Dritt-land eingeführt werden. Boote, die nicht inden Geltungsbereich der Richtlinie fallen, weilsie ursprünglich für andere Zwecke als dieNutzung als Sportboote entworfen undgebaut wurden, aber später für Sport- oderFreizeitzwecke in Verkehr gebracht werden,fallen ebenfalls unter diese Richtlinie.

Das Inverkehrbringen bezieht sich auf jedeseinzelne Erzeugnis, das konkret existiert undvollständig ist (mit Ausnahme der ausdrück-lich in der Richtlinie genannten Erzeugnisse),und in den Geltungsbereich der Richtliniefällt, unabhängig von Zeitpunkt oder Ort derHerstellung und davon, ob es als Einzelstückoder in Serie gefertigt wurde.

Das Inverkehrbringen muss klar gegen denBegriff „Verkauf“ abgegrenzt werden. Inver-kehrbringen bezeichnet die konkrete Verfüg-barkeit des Erzeugnisses, unabhängig von denrechtlichen Aspekten des Vorgangs der Über-tragung (Verleihen, Verschenken, Verkaufenoder Vermieten). Der Lagerbestand desHerstellers, der nicht übertragen wurde (sieheDefinition des Begriffs „Zurverfügungstellen“),muss daher bei Inverkehrbringen, unabhängigdavon, wo er sich nach dem 16. Juni 1998konkret befindet, die Anforderungen derRichtlinie erfüllen.

ii) Zurverfügungstellen

Mit „Zurverfügungstellen“ ist die Übertra-gung des Erzeugnisses gemeint.

Die Übertragung des Erzeugnisses ist

– die Eigentumsübertragung oder

– die konkrete Übergabe des Erzeugnissesdurch:

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Kapitel 1: Geltungsbereich, Inverkehrbringen

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• den Hersteller,

• den bevollmächtigten Vertreter desHerstellers in dem EWR, an

a) den Einführer in dem EWR oder

b) die Person, die für den Vertrieb desErzeugnisses auf dem EWR-Marktzuständig ist, oder

c) den Endverbraucher.

Das Erzeugnis gilt als übertragen, wenn diekonkrete Übergabe oder die Eigentumsüber-tragung erfolgt ist. Diese Übertragung kanngegen Entgelt oder unentgeltlich und auf derGrundlage eines Rechtsakts erfolgen (z. B.Verkauf, Verleih, Vermietung, Mietkauf oderGeschenk).

Das Erzeugnis muss zum Zeitpunkt der Über-tragung der Richtlinie entsprechen.

iii) Inbetriebnahme

Inbetriebnahme bedeutet die erstmaligeNutzung eines Erzeugnisses im Sinne derRichtlinie durch den Endverbraucher imGebiet des EWR.

Ein Erzeugnis, das zum Zeitpunkt des Inver-kehrbringens gebrauchsfertig ist und nichterst noch zusammengesetzt werden muss undbei dem der Vertrieb oder die Beförderungkeinen Einfluss auf die Vollständigkeit oder dieFunktion des Erzeugnisses hat, gilt als inBetrieb genommen, sobald es in den Verkehrgebracht wird. Dies gilt nicht, wenn es inzumutbarer Weise möglich ist festzustellen,wann das Boot erstmals seiner Zweckbestim-mung zugeführt, zu Wasser gebracht,verwendet wurde usw.

Wird ein Erzeugnis für den Eigengebrauchdes Herstellers gefertigt oder für den Eigen-gebrauch des Einführers aus einem Drittlandeingeführt, ist die Abgrenzung zwischenInverkehrbringen und Inbetriebnahme nichtganz eindeutig. Die Verpflichtung, dieBestimmungen der Richtlinie einzuhalten,entsteht zum Zeitpunkt der erstmaligenNutzung.

Die Mitgliedstaaten lassen den freien Verkehrvon Erzeugnissen zu, die in den Geltungsbe-reich der Richtlinie fallen, vorausgesetzt, dieErzeugnisse tragen die CE-Kennzeichnung, dieanzeigt, dass die Erzeugnisse alle Bestim-mungen der Richtlinie sowie die Verfahren zurKonformitätsbewertung erfüllen. Die Rechteder Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 bleibenhiervon unberührt.

iv) Hersteller

Hersteller sind die Person oder Personen,

– die für den Entwurf oder Bau des Erzeug-nisses gemäß der Richtlinie verantwortlichist/sind und beabsichtigt/en, es in sei-nem/ihrem Namen auf dem EWR-Markt inVerkehr zu bringen.

– die für den „Nachbau“ oder die Änderungeines vorhandenen Bootes oder Erzeugnis-ses im Sinne der Richtlinie verantwortlichist/sind und auf diese Weise ein „neuwerti-ges“ Erzeugnis schaffen, um es auf demEWR-Markt in Verkehr zu bringen,

– die für die Prüfung von Entwurf, Bau undetwaigen notwendigen Änderungen ge-brauchter Erzeugnisse im Sinne der Richtli-nie aus Drittländern verantwortlich ist/sind.Die Beurteilung im Hinblick auf die Übe-reinstimmung mit den grundlegenden An-forderungen der Richtlinie muss auch dieVerfahren zur Konformitätsbewertung um-fassen. Dies bezieht sich auf die Bestim-mung, nach der – neue oder gebrauchte –aus Drittländern eingeführte Erzeugnisseden Anforderungen der Richtlinie unterlie-gen.

Der Hersteller kann seinen Sitz im EWR oderandernorts haben. In beiden Fällen kann derHersteller einen bevollmächtigten Vertreterbenennen, der in seinem Namen tätigwerden soll und der seinen Sitz im EWRhaben muss.

Bemerkungen

Der Hersteller ist für Entwurf und Herstellungdes Erzeugnisses gemäß der Richtlinie in Über-

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Page 19: SPORTBOOTRICHTLINIE MIT ANMERKUNGEN - CE … · SPORTBOOTRICHTLINIE MIT ANMERKUNGEN Zweite Ausgabe Veröffentlichungen – GD Unternehmen Europäische Kommission Sportbootrichtlinie

einstimmung mit den grundlegenden Anforde-rungen und den Verfahren zur Konformitätser-klärung (Konformitätserklärung, Bescheini-gung, Anbringung der CE-Kennzeichnung)verantwortlich.

Der Hersteller kann einige Arbeiten im Rahmender Herstellung an Unterauftragnehmer verge-ben, zum Beispiel den Entwurf, wenn er das Er-zeugnis konkret anfertigt, oder die Herstellung,wenn er das Erzeugnis entwirft. Gesamtkon-trolle und –verantwortung liegen aber in bei-den Fällen bei ihm. Des gleichen kann er vor-gefertigte Teile oder Bauteile mit oder ohne CE-Kennzeichnung bei der Fertigung verwenden,behält jedoch weiterhin die Verantwortung alsHersteller.

Hinsichtlich der Verantwortung des Herstellersist unter „Nachbau“ oder Änderung einesBootes (oder Bauteile) zu verstehen, dass dasBoot in einem solchen Ausmaß verändertwurde, dass sich die Bedingungen bezüglichder Übereinstimmung mit den grundle-genden Anforderungen von denen derursprünglichen Bewertung des Bootes unter-scheiden. Dies wäre beispielsweise der Fall,wenn Stabilität und Auftriebscharakteristikdurch den Einbau zusätzlicher Unterbrin-gungsmöglichkeiten oder durch neue Betake-lung geändert wurden. Derartige Umgestal-tungen würden das „neue“ Boot in seinerAuslegung insgesamt so verändern, dassneues Gefährdungspotenzial entstünde. ImFalle einer solchen, in einem Drittland vorge-nommenen Änderung eines Bootes, das eineCE-Kennzeichnung trägt, oder eines vorhan-denen Bootes wäre die Übereinstimmung mitder Richtlinie Voraussetzung für das Inverkehr-bringen oder die Inbetriebnahme auf demEWR-Markt.

v) Bevollmächtigter Vertreter

Der bevollmächtigte Vertreter ist eine Person,die der Hersteller benennt, damit sie in seinemNamen tätig wird, und die bestimmte, in derRichtlinie vorgeschriebene Aufgaben ausführt,die der Hersteller auf sie übertragen hat.

Alle vom Hersteller benannten bevollmäch-tigten Vertreter müssen im Gebiet des EWRangesiedelt sein, damit sie im Namen des

Herstellers gemäß den Bestimmungen derRichtlinie tätig werden können. Zu diesemZweck erteilt der Hersteller dem bevollmäch-tigten Vertreter das schriftliche Mandat, inseinem Namen tätig zu werden. DiesesMandat gibt im einzelnen Auskunft über dieVerpflichtungen, für die der Hersteller seineVerantwortungen auf den bevollmächtigtenVertreter überträgt. Gemäß Abschnitt 3.2 desLeitfadens für die Umsetzung der nach demneuen Konzept und dem Gesamtkonzeptverfassten Richtlinien ist ein außerhalb derGemeinschaft niedergelassener Herstellernicht verpflichtet, einen bevollmächtigtenVertreter in der Gemeinschaft zu benennen.

Anmerkung

Der bevollmächtigte Vertreter könnte beispiels-weise benannt werden, um die erforderlichenPrüfungen im Gebiet des EWR durchzuführen,die Konformitätserklärung auszufüllen, die CE-Kennzeichnung anzubringen und die Konfor-mitätserklärung sowie die technischen Bauun-terlagen für die zuständigen Behörden zur Ver-fügung zu halten.

vi) Einführer

Der Begriff „Einführer“ ist in der Richtlinie nichtausdrücklich erwähnt. Eine Definition ist jedochnotwendig, um die genaue Bedeutung des Be-griffs zu klären und eine Verwechslung mit demdes bevollmächtigten Vertreters auszuschlie-ßen, da oftmals von einer Austauschbarkeit die-ser beiden Begriffe ausgegangen wird.

Der Einführer ist die Person, die das Erzeugnisim Sinne der Richtlinie, das aus einem Dritt-land eingeführt wurde, auf dem EWR-Markt inVerkehr bringt und in Betrieb nimmt.

Im Gegensatz zu dem bevollmächtigten Vertre-ter unterhält der Einführer keine besondere Be-ziehung zu dem Hersteller in dem Drittland.

Anmerkung

Ein Eigner, der ein (neues oder gebrauchtes)Boot in einem Drittland erwirbt und mit demBoot in das Gebiet des EWR fährt oder einvorhandenes Boot in das EWR-Gebiet zurück-bringt, gilt als Einführer, außer, wenn das

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Kapitel 1: Geltungsbereich, Inverkehrbringen

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Boot vor dem 16. Juni 1998 in der Gemein-schaft in Verkehr gebracht oder in Betriebgenommen wurde. Zu dem Zeitpunkt derInbetriebnahme finden die Bestimmungen derRichtlinie Anwendung, weil es sich um„gebrauchte, aus einem Drittland eingeführteBoote“ handelt. Hiervon ausgenommen sindlediglich Boote, deren Entwurf aus der Zeitvor 1950 datiert. Es sei darauf hingewiesen,dass darüber hinaus etwaige einzelstaatlicheVorschriften für die Verwendung des Bootesund für die Schifffahrt einzuhalten sind.

Artikel 4 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten dürfen in ihremHoheitsgebiet das Inverkehrbringen und dieInbetriebnahme von Sportbooten nichtverbieten, einschränken oder behindern, wenndiese die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IVtragen, aus der hervorgeht, dass sie alleBestimmungen dieser Richtlinie einschließlichder Bestimmungen über die Konformitätsbe-wertungsverfahren nach Kapitel II erfüllen.

Artikel 4 Absatz 2

2. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehr-bringen von unvollständigen Booten nichtverbieten, einschränken oder behindern, fallsder Hersteller oder sein in der Gemeinschaftansässiger Bevollmächtigter oder die für dasInverkehrbringen verantwortliche Persongemäß Anhang III Buchstabe a) erklärt, dassdie Fertigstellung des Bootes durch anderebeabsichtigt ist.

Artikel 4 Absatz 3

3 Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehr-bringen oder die Inbetriebnahme vonBauteilen im Sinne von Anhang II nichtverbieten, einschränken oder behindern, wenndiese die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IVtragen, aus der hervorgeht, dass sie dieeinschlägigen grundlegenden Anforderungenerfüllen, sofern diese Bauteile nach der gemäßAnhang III Buchstabe b) abgegebenenErklärung des Herstellers, seines in der Gemein-schaft ansässigen Bevollmächtigten oder – imFall von Einfuhren aus Drittländern – derPerson, die das Bauteil in der Gemeinschaft inVerkehr bringt, zum Einbau in ein Sportbootbestimmt sind.

Die Absätze 2 und 3 sehen den freien Waren-verkehr vor für:

– unvollständige Boote,

– Bauteile.

Für unvollständige Boote ist keine CE-Kenn-zeichnung vorgesehen, weil sie definitions-gemäß nicht alle einschlägigen grundle-genden Anforderungen der Richtlinie erfüllenkönnen. Für sie muss der Hersteller eineErklärung (Anhang III Buchstabe a) abgeben.Was Boote anbelangt, die für den Betrieb miteinem Außenbordmotor ausgelegt sind oderüber Vorkehrungen für den Einbau einessolchen Motors verfügen, wird auf die inAnhang XV enthaltenen Anforderungenverwiesen.

Bauteile im Sinne von Anhang II erhalten dieCE-Kennzeichnung, außerdem gibt derHersteller des Bauteils eine Erklärung ab (vgl.Anhang XV). Falls sie in Sportboote eingebautwerden, muss eine Erklärung nach Anhang IIIB abgegeben werden.

Artikel 4 Absatz 4

4. Die Mitgliedstaaten verhindern nicht, dassbei Messen, Ausstellungen und Vorführungendie in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeug-nisse, die den Bestimmungen dieser Richtlinienicht entsprechen, ausgestellt werden, sofernein deutlich sichtbares Schild darauf hinweist,dass diese Erzeugnisse erst in Verkehr gebrachtoder in Betrieb genommen werden können,wenn ihre Übereinstimmung mit dieser Richt-linie hergestellt ist.

Absatz 4 bezieht sich auf die Präsentation vonErzeugnissen, die den Anforderungen dieserRichtlinie nicht entsprechen, auf Ausstellungen.

Boote oder Bauteile, die auf Bootsausstellungengezeigt werden, müssen nicht unbedingt dieAnforderungen der Richtlinie erfüllen, auchnicht nach 16. Juni 1998. Die Präsentationeines Bootes oder Bauteils auf einer Bootsaus-stellung, sei es eine Ausstellung für den Handeloder eine Verkaufsausstellung, ist kein „Inver-kehrbringen“. Falls das Boot oder Bauteil denBestimmungen der Richtlinie jedoch nicht invollem Umfang entspricht, ist ein entspre-

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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chender deutlicher Hinweis neben dem ausge-stellten Boot oder Bauteil anzubringen.

Würde die Forderung erhoben, alle ausgestelltenBoote oder Bauteile müssten die Anforderungender Richtlinie erfüllen, könnten die Herstellerkeine Entwürfe oder Prototypen zeigen. Das Pu-blikum könnte dann keine Boote oder Bauteile„künftiger Bauart“ mehr sehen, und den Herstel-lern wäre die Möglichkeit genommen, interes-sante neue Entwürfe zu präsentieren.

Bietet ein Hersteller, sein bevollmächtigterVertreter in dem Gebiet des EWR oder derEinführer ein Boot oder Bauteil im Sinne derRichtlinie in einem Katalog an, wird davonausgegangen, dass das Boot oder Bauteil erstdann in den Verkehr gebracht wird, wenn estatsächlich zum ersten Mal zur Verfügunggestellt wird. In einem Katalog angeboteneBoote oder Bauteile müssen daher nicht mitden Bestimmungen der Sportbootrichtlinieübereinstimmen, worauf dann allerdings indem Katalog deutlich hinzuweisen ist.

Artikel 4 Absatz 5

5. Falls unter diese Richtlinie fallende Erzeug-nisse auch von anderen Richtlinien erfasst wer-den, die andere Aspekte behandeln und in de-nen ebenfalls die CE-Kennzeichnung vorgese-hen ist, wird mit dieser Kennzeichnung auchdie Konformität der betreffenden Erzeugnissemit den Bestimmungen dieser anderen Richtli-nien angezeigt. Hat jedoch laut einer odermehrerer Richtlinien der Hersteller während ei-ner Übergangszeit die Wahl zwischen mehre-ren Regelungen, so wird durch die CE-Kenn-zeichnung lediglich die Konformität mit denBestimmungen der vom Hersteller angewand-ten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müs-sen die den Erzeugnissen beiliegenden Unter-lagen, Hinweise oder Anleitungen die Num-mern dieser Richtlinie gemäß ihrer Veröffentli-chung im Amtsblatt der Europäischen Gemein-schaften tragen.

Absatz 5 bezieht sich auf die Bestim-mungen, die anzuwenden sind, wenn dieErzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1in den Geltungsbereich anderer Richtlinienfallen, die sich auf andere Aspekte beziehenund die Anbringung der CE-Kennzeichnungvorsehen.

vii) Anwendung der Maschinenrichtlinie

Innenbord- und Heckmotoren: „Beförderungs-mittel“, d. h. Fahrzeuge und dazugehörige An-hänger, die ausschließlich für die Beförderungvon Personen in der Luft, auf Straßen- oderSchienennetzen oder auf dem Wasserwege be-stimmt sind„… sind vom Geltungsbereich derGesetzgebung der Gemeinschaft über Maschi-nen (Richtlinie 89/392/EWG und Richtlinie91/368/EWG, Artikel 1 Absatz 3) ausgenom-men. Im Kern sagt die Richtlinie aus, dass dasFahrzeug selbst und der in das Fahrzeug einge-baute Motor ausgenommen sind. Demzufolgemüssen Innenbord- und Heckmotoren nur diegrundlegenden Anforderungen der Richtlinieüber Sportboote erfüllen, und hier insbeson-dere die Nummern 2.5, 4 und 5.1.1 bis 5.1.3im Anhang I.

Außenbordmotoren müssen die grundle-genden Anforderungen der Sportbootricht-linie erfüllen, insbesondere die Nummern 2.5,4 und 5.1.4 im Anhang I.

Darüber hinaus ist Artikel 1 Absatz 4 derMaschinenrichtlinie zu berücksichtigen:

„Werden die in der vorliegenden Richtliniegenannten Gefahren, die von einer Maschineausgehen, ganz oder teilweise von anderenGemeinschaftsrichtlinien erfasst, so gilt dievorliegende Richtlinie für diese Maschinenund diese Gefahren nicht bzw. findet sie aufdiese ab Inkrafttreten dieser besonderenRichtlinien keine Anwendung mehr.“

Die mit den grundlegenden Anforderungender Richtlinie über Sportboote berücksichtig-ten Gefahren im Zusammenhang mit Außen-bordmotoren (Nummern 2.5, 4 und 5.1.4 imAnhang I) betreffen Einbau und Inbetrieb-nahme dieser Motoren bei Sportbooten. DieseGefahren unterscheiden sich von denen, diebei dem eigentlichen Entwurf und dem eigent-lichen Bau von Außenbordmotoren bedachtwerden, die getrennt von dem Sportboot inVerkehr gebracht und in Betrieb genommenwerden können und an das sie angebracht wer-den, ohne dauerhaft eingebaut zu sein.

Außenbordmotoren müssen somit folgendeAnforderungen erfüllen:

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Kapitel 1: Geltungsbereich, Inverkehrbringen

Page 22: SPORTBOOTRICHTLINIE MIT ANMERKUNGEN - CE … · SPORTBOOTRICHTLINIE MIT ANMERKUNGEN Zweite Ausgabe Veröffentlichungen – GD Unternehmen Europäische Kommission Sportbootrichtlinie

– die grundlegenden Anforderungen derRichtlinie über Sportboote und insbeson-dere die Nummern 2.5, 4 und 5.1.4 imAnhang I,

– die grundlegenden Anforderungen derMaschinenrichtlinie hinsichtlich Gesund-heit und Sicherheit.

Außenbordmotoren müssen somit bei Inver-kehrbringen die CE-Kennzeichnung tragen.

viii) Zusammenfassende Darstellungder Anwendung der Richtlinie nachdem 16. Juni 1998

Die Vorschriften der Richtlinie gelten für:

Alle neuen Boote, die in dem EWR-Markt inden Verkehr gebracht werden

• Ein in dem Gebiet des EWR hergestelltes Bootmuss den Bestimmungen der Richtlinie entspre-chen und daher eine CE-Kennzeichnung tragen.

• Dies gilt ebenfalls für Boote, die aus unvollständi-gen Booten fertig gestellt werden, die aus dem Ge-biet des EWR oder von außerhalb kommen. In die-sem Zusammenhang hat der Zeitpunkt der Fertig-stellung des Bootes Vorrang vor dem Zeitpunkt derHerstellung des unvollständigen Bootes.

• Bei mit Hilfe von Bausätzen gefertigten Bootengilt, dass alle Bausätze, die nach dem 16. Juni1998 in Verkehr gebracht werden und sämtlicheTeile enthalten, die für die Fertigstellung und fürdie Übereinstimmung mit der Richtlinie erforder-lich sind, die Anforderungen der Richtlinie erfüllenmüssen. Bausätze, die nicht alle Teile enthalten,die zur Erfüllung aller grundlegenden Anforderun-gen der Richtlinie erforderlich sind, werden als un-vollständige Boote betrachtet, auf die dann dieBestimmungen des Anhangs III zutreffen.

Alle Boote aus Drittländern, die auf dem EWR-Markt in Verkehr gebracht werden

• Ein Boot, das in einem Drittland hergestellt wird,muss bei Inverkehrbringen auf dem EWR-Marktnach dem 16. Juni 1998 der Richtlinie entspre-chen und daher die CE-Kennzeichnung tragen,unabhängig davon, ob es in Betrieb genommenwird oder nicht.

• Ein in einem Drittland hergestelltes Boot, daszum ersten Mal als „gebrauchtes Boot“ auf demEWR-Markt in Verkehr gebracht wird, muss dieAnforderungen der Richtlinie erfüllen.

Hinweis:

Die Schweiz ist zwar Mitglied der EFTA,jedoch nicht Vertragspartei des EWR-Abkom-mens. Bei gebrauchten Booten, die aus derSchweiz stammen, wird daher als Herkunftdas Gebiet außerhalb des EWR angenommen.Es sei darauf hingewiesen, dass die Schweizdie Bestimmungen der Richtlinie in sehrgroßem Maße in ihre nationale Gesetzgebungübernommen hat, und zwar in Gestalt einerNeufassung der „Verordnung über die Schiff-fahrt auf schweizerischen Gewässern“ (BSV, SR747.201.1) vom Januar 2000.

Alle Boote, die zum ersten Mal in dem Gebietdes EWR in Betrieb genommen werden

• Alle Boote, die zum ersten Mal in Gewässern imGebiet des EWR in Betrieb genommen werden,ohne zuvor in Verkehr gebracht worden zu sein,müssen die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.

• Ein Bootseigner, der ein neues oder gebrauchtesBoot in einem Drittland erworben hat, das Bootin das Gebiet des EWR bringt – unabhängig vondem hierfür gewählten Mittel – und dieses Bootzum ersten Mal in dem Gebiet des EWR inBetrieb nimmt, muss die Anforderungen derRichtlinie erfüllen.

• Darüber hinaus fallen gebrauchte Boote aus Dritt-ländern, die zum ersten Mal in dem Gebiet desEWR in Betrieb genommen werden, in den Gel-tungsbereich der Richtlinie, mit Ausnahme derBoote, die ursprünglich in dem EWR in den Ver-kehr gebracht wurden. Der Eigner eines Bootesaus einem Drittland muss somit sicherstellen, dasssein Boot die Bestimmungen der Richtlinie erfüllt,wenn es erstmals in Betrieb genommen wird. Indiesem Zusammenhang sei auf die weiter untenund in Artikel 1 Buchstabe e erwähnte Ausnahme-regelung „1950“ hingewiesen.

Unvollständige Boote aus Drittländern, die indas Gebiet des EWR gebracht und auf demEWR-Markt in Verkehr gebracht werden

• Boote, die bei der Verbringung in das Gebiet desEWR unvollständig sind (siehe Anhang III) undeigens dazu bestimmt sind, einzeln in Verkehrgebracht zu werden, müssen die zutreffendenAnforderungen der Richtlinie zum Zeitpunkt desEintritts in den EWR erfüllen.

Boote, die sich bereits in dem Gebiet des EWRbefinden

Z. B. Versuchsboote, Rennboote, ehemaligegewerblich genutzte Boote

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Boote, die für die Eigennutzung gebaut wurdenund innerhalb von fünf Jahren nach ihrer erstenInbetriebnahme in den Verkehr gebracht werden

Die Vorschriften dieser Richtlinie geltennicht für:

Boote, die sich bereits in dem Gebiet des EWRbefinden

• Die Richtlinie enthält keine Rückwirkungsklausel,und vorhandene, in dem EWR bereits in Benut-zung (Betrieb) befindliche Boote fallen dahernicht in den Geltungsbereich der Richtlinie,unabhängig vom Ort der Herstellung. In diesemFall wird davon ausgegangen, dass das Inver-kehrbringen bereits erfolgt ist.

Unvollständige Boote, die zur Fertigstellung inden EWR gebracht werden

• Boote, die bei der Verbringung in den EWRunvollständig sind und dazu bestimmt sind,durch eine andere Partei, die als Hersteller gilt,fertiggestellt zu werden, müssen die anwend-baren Anforderungen der Richtlinie zum Zeit-punkt des Eintritts in den EWR nicht erfüllen.

Hinweis:

Die Übergabe eines Erzeugnisses an einen Her-steller zur weiteren Verarbeitung (beispiels-weise Änderung des Erzeugnisses oder Einbauin ein anderes Erzeugnis oder Anbringung deseigenen Namens an dem Erzeugnis) gilt nichtals Inverkehrbringen.

Boote, die sich bereits in dem EWR befindenund später auf dem EWR-Markt in Verkehrgebracht werden

• Auch bei diesen Booten wird davon ausge-gangen, dass sie in dem EWR bereits in Verkehrgebracht und in Betrieb genommen wurden unddaher nicht in den Geltungsbereich fallen (sieheobiger Abschnitt über vorhandene Boote).

Neue Boote aus Drittländern, die für dieAusfuhr aus dem EWR in Drittländer bestimmtsind, und Prototypen, die auf Handelsmessenausgestellt sind

• Diese Bestimmung bedarf keiner Erläuterung.

Alle Boote, die vor 1950 entworfen wurden(unabhängig vom Ort der Herstellung)

• Diese Boote werden als historische Wasserfahr-zeuge betrachtet. Es sei hier auf Artikel 1 Absatz3 Buchstabe e verwiesen.

Alle Nachbauten, die auf Entwürfen aus derZeit vor 1950 beruhen

• Diese Boote werden als historische Wasserfahr-zeuge betrachtet. Es sei hier auf Artikel 1 Absatz3 Buchstabe e verwiesen.

Touristenboote

• Die Freizügigkeit für Personen soll mit dieserRichtlinie nicht beschränkt werden. Aus diesemGrund müssen Boote, die in dem EWR für denFremdenverkehr oder für die Durchfahrt vorüber-gehend in Betrieb genommen werden, dieAnforderungen der Richtlinie nicht erfüllen. Fürdiese Boote gelten lokale Vorschriften undVerordnungen betreffend ihre Verwendung.

Boote im (Zollgut-)Versandverfahren

Die Tatsache, dass ein Erzeugnis von den Zoll-behörden (noch) nicht zum freien Verkehr ab-gefertigt wurde oder in ein anderes Zollverfah-ren (zum Beispiel Transitverfahren, Zolllager-verfahren oder vorübergehende Einfuhr) über-führt wurde oder sich in einem Zollfreigebietbefindet, gilt nicht als Inverkehrbringen (3).

Vorhandene Boote

Von einigen Mitgliedstaaten, von Industrie undBenutzern kamen Rückfragen zu dem Statusvorhandener Boote, insbesondere im Zusam-menhang mit Drittländern. Die folgenden Er-läuterungen sollen die obigen Ausführungenergänzen und als Anleitung in der Frage derAnwendbarkeit der Richtlinie dienen.

• Ein Boot, das in den derzeit zum EWR gehöri-gen Staaten vor der vollständigen Anwen-dung der Richtlinie hergestellt, in Verkehrgebracht oder in Betrieb genommen wurde,muss die Anforderungen der Richtlinie nichterfüllen, wenn das Boot nach dem 16. Juni1998 in das Gebiet des EWR zurückgebrachtwird. Für die Zwecke dieses Abschnittes sindmit dem „EWR“ nicht nur die Mitgliedstaa-ten des EWR, sondern auch ihre überseei-schen Länder und Hoheitsgebiete gemeint,in denen das Gemeinschaftsrecht gilt (sieheArtikel 299 des Vertrags). Diese Länder undHoheitsgebiete sind im Vertrag aufgeführt.

• Die Anwendbarkeit der Richtlinie hängtnicht davon ab, wo sich das Boot am 16.

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Kapitel 1: Geltungsbereich, Inverkehrbringen

(3) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodexder Gemeinschaften.

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Juni 1998 befand, sondern davon, wo eszuvor gewesen war.

• Generell lässt sich feststellen, dass die Richt-linie bei gebrauchten Booten aus Drittlän-dern nur dann Anwendung findet, wenndiese Boote außerhalb des EWR gefertigtwurden und noch niemals zuvor in demEWR verkauft oder benutzt worden sind.

Hieraus folgt, dass die Richtlinie dann nicht an-wendbar ist, wenn ein Besitzer „ein vorhande-nes Boot in den EWR zurückbringt“. Die Anfor-derungen der Richtlinie müssen hingegen er-füllt werden, wenn „ein vorhandenes Boot indem EWR zum ersten Mal in Verkehr gebrachtund/oder in Betrieb genommen wird“. DieseAuslegung wurde allen Parteien in den Aus-schüssen bei den Arbeiten am Entwurf vorge-stellt und befindet sich im Einklang mit ande-ren nach dem neuen Konzept verfassten Richt-linien und Dokumenten der Kommission.

Artikel 5: Nachweis der Konformität

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass diein Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, dieden einschlägigen nationalen Normen zurDurchführung der harmonisierten Normen, de-ren Fundstellen im Amtsblatt der Europäi-schen Gemeinschaften veröffentlicht wurden,entsprechen, die grundlegenden Anforderungengemäß Artikel 3 erfüllen; die Mitgliedstaatenveröffentlichen die Fundstellen dieser nationalenNormen.

Dieser Artikel enthält drei für die Sportbootewichtige Aspekte:

– Annahme der Konformität,

– grundlegende Anforderungen,

– harmonisierte Normen.

Diese Aspekte sind sehr eng miteinanderverknüpft.

Die in den Geltungsbereich der Richtliniefallenden Erzeugnisse müssen die in Artikel 3genannten und in Anhang I näher ausge-führten „grundlegenden Anforderungen“

erfüllen. Wenn ein Hersteller eine harmoni-sierte Norm mit dem Ziel anwendet, diegrundlegenden Anforderungen zu erfüllen,wird davon ausgegangen, dass Konformitätgegeben ist. Der Hinweis auf die Anwendungeiner harmonisierten Norm muss aber nichtdie einzige Möglichkeit sein, die Konformitätmit den grundlegenden Anforderungen anzu-zeigen. Der Hersteller kann frei darüberentscheiden, ob er auf die Anwendungharmonisierter Normen verweist oder nicht,solange seine Erzeugnisse die grundlegendenAnforderungen erfüllen. Verzichtet einHersteller allerdings auf die Anwendung einerharmonisierten Norm, ist er verpflichtet, aufandere Weise nachzuweisen, dass seinErzeugnis die grundlegenden Anforderungenerfüllt. Die Wahl der Mittel für die Erbringungdieses Nachweises liegt bei ihm (möglich sindunter anderem etwaige vorhandene techni-sche Spezifikationen). Wenn der Herstellereine harmonisierte Norm nur teilweiseanwendet oder die anwendbare harmonisierteNorm nicht alle grundlegenden Anforde-rungen abdeckt, so wird davon ausgegangen,dass Konformität nur in dem Maße gegebenist, in dem die Norm den grundlegendenAnforderungen entspricht.

Harmonisierte Normen

Ganz allgemein können harmonisierte Nor-men als europäische Normen beschriebenwerden, die von den europäischen Organisa-tionen für Normung angenommen wurden,in Übereinstimmung mit den zwischen derKommission und den Normungsinstitutenvereinbarten allgemeinen Richtlinien erstelltwurden und ein von der Kommission erteiltesMandat befolgen. Harmonisierte Normengelten als vorhanden, wenn die Normungsin-stitute der europäischen Kommission die inÜbereinstimmung mit dem Mandat erarbei-teten oder ermittelten Normen formellvorlegen. Zwar gelten europäische Normenbereits vor ihrer Veröffentlichung im Amtsblattder Europäischen Gemeinschaften als harmoni-siert, aber erst durch diese Veröffentlichungwird die Vermutung der Konformität mit dengrundlegenden Sicherheitsanforderungen derRichtlinie hergestellt.

Die Mitgliedstaaten überprüfen im Rahmenihrer Marktüberwachungsmaßnahmen, ob

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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harmonisierte Normen den grundlegendenSicherheitsanforderungen voll und ganzentsprechen und unterrichten gemäß Artikel 6Absatz 1 den durch die Richtlinie 83/189/EGeingesetzten Ausschuss, wenn sie derMeinung sind, dass dies nicht der Fall ist.

Europäische Normen sind technische Spezifi-kationen, die von einer der europäischenOrganisationen für Normung (CEN, Cenelecund ETSI) zur wiederholten oder ständigenAnwendung angenommen wurden. Bei Sport-booten wurde lediglich CEN (4) ein Mandaterteilt, das erforderlichenfalls eine Zusammen-arbeit mit Cenelec (5) vorsieht.

In der Anlage 3 der Richtlinie für Sportbootesind die in Bezug auf diese Richtlinie harmoni-sierten Normen aufgeführt.

Die europäischen Organisationen für Normungentwickeln nicht unbedingt neue Normen. Siekönnen auch bestehende Normen ermitteln,die die Bedingungen der Vorgabe – eventuellnach der Vornahme von Änderungen – erfül-len. Bei diesen bestehenden Normen kann essich um internationale und nationale techni-sche Spezifikationen oder um technische Spezi-fikationen der Industrie handeln. Hinsichtlichder Vorbereitung der vorgeschriebenen Nor-men ist es Aufgabe der Organisationen für Nor-mung, die Norm auszuarbeiten und technischeAusschüsse für die Suche nach technischen Lö-sungen zu organisieren.

Die Ausarbeitung der technischen Aspekte derNormen erfolgt durch Sachverständige inhierfür eingesetzten „Arbeitsgruppen“. An-schließend wird der fertige Text zunächst zurPrüfung öffentlich zugänglich gemacht,woran sich eine Analyse etwaiger Anmer-kungen anschließt. Nach Abstimmung durchdie einzelnen nationalen Normungsstellenbilligt die Normungsorganisation den Textund übermittelt der Kommission die Fund-stellen zur Veröffentlichung.

Eines der grundlegenden Merkmale einer har-monisierten Norm, das sie gegenüber den nor-

malen europäischen Normen auszeichnet, istdie Tatsache, dass ihr Inhalt an die grundlegen-den Anforderungen der Richtlinie angepasstwerden muss, für die sie „harmonisiert wird“.

Es ist die Aufgabe des „CEN-Beraters“, den In-halt im Hinblick auf die grundlegenden Anfor-derungen zu überprüfen und mit Hilfe entspre-chender Zusätze deutlich die Abschnitte zukennzeichnen, die nicht auf die grundlegendenAnforderungen der Richtlinie zutreffen.

Nach erfolgter Ausarbeitung, Abstimmungund Überprüfung teilt die Normungsorganisa-tion der Kommission schließlich Titel undFundstelle mit, die dann im Amtsblatt veröf-fentlicht werden.

Normen gelten als harmonisierte Normen imSinne des neuen Konzepts, wenn die europäi-schen Organisationen für Normung derKommission die in Übereinstimmung mit derVorlage erarbeiteten oder ermittelten Normenoffiziell vorlegen. Anschließend müssen dieMitgliedstaaten die Norm auf nationalerEbene umsetzen und etwaige vorhandenenationale Normen durch diese ersetzen. Beider Übereinstimmung einer nationalen Norm,die eine harmonisierte Norm umsetzt, derenFundstelle veröffentlicht worden ist, wird vonder Erfüllung der grundlegenden Anforde-rungen der Richtlinie nach dem neuenKonzept ausgegangen, auf die eine solcheRichtlinie ausgerichtet ist.

Artikel 6: Verwaltung der Normen-liste

Artikel 6 Absatz 1

1. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommissionder Auffassung, dass die in Artikel 5 genanntenharmonisierten Normen nicht voll den in Artikel3 genannten grundlegenden Anforderungenentsprechen, so befasst die Kommission oderder betreffende Mitgliedstaat den durch dieRichtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ausschussunter Darlegung der Gründe. Der Ausschussnimmt hierzu umgehend Stellung.

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschussesweist die Kommission die Mitgliedstaaten

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Kapitel 1: Geltungsbereich, Inverkehrbringen

(4) CEN – Europäisches Komitee für Normung.

(5) Cenelec – Europäisches Komitee für elektrotechni-sche Normung.

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darauf hin, dass die betreffenden Normen ausden nach Artikel 5 vorgenommenen Veröffent-lichungen gestrichen werden müssen

In dem ersten Absatz wird das Verfahren fest-gelegt, das bei der Konsultation des auf derGrundlage der Richtlinie 89/189/EWG einge-richteten Ausschusses einzuhalten ist.

Artikel 6 Absatz 2

2. Die Kommission kann nach dem Verfahrendes Absatzes 3 die geeigneten Maßnahmentreffen, um die Einheitlichkeit der praktischenDurchführung dieser Richtlinie sicherzustellen.

Artikel 6 Absatz 3

3. Die Kommission wird von einem StändigenAusschuss, im Folgenden „Ausschuss” gennant,unterstützt.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, sogelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses1999/468/EG(*) unter Beachtung von dessenArtikel 8.

Der Ständige Ausschuss gibt sich eine Ge-schäftsordnung.

Artikel 6 Absatz 4

4. Der Ständige Ausschuss kann darüberhinaus alle Fragen bezüglich der Anwendungdieser Richtlinie prüfen, die von seinem Vorsit-zenden von sich aus oder auf Antrag einesMitgliedstaats aufgeworfen werden.

Gemäß den Absätzen 2, 3 und 4

• kann die Kommission jede geeignete Maßnahmeergreifen, um sicherzustellen, dass die Richtliniein der Praxis einheitlich durchgeführt wird,

• wird ein beratender Ständiger Ausschuss einge-richtet, der Stellung zu den Entwürfen der zutreffenden Maßnahmen nimmt. Der Vorsitzendeist ein Vertreter der Kommission und legt dieseEntwürfe vor, über die gegebenenfalls abge-stimmt wird.

Die Kommission trägt der Stellungnahme desAusschusses so weit wie möglich Rechnungund unterrichtet den Ausschuss darüber,inwieweit sie seiner Stellungnahme gefolgt ist.

Darüber hinaus kann der Ausschuss auchFragen behandeln, die nicht die Annahmevon Maßnahmen betreffen.

Artikel 7: Schutzklausel

Die Schutzklausel ermöglicht es den Mitglied-staaten, vorläufige Schutzmaßnahmen zuergreifen, die dem in Artikel 4 festgeschrie-benen freien Warenverkehr zuwiderlaufen.

Artikel 7 Absatz 1

1. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die mit derCE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV verse-henen Sportboote oder deren Bauteile im Sinnedes Anhangs II eine Gefährdung für die Sicher-heit und Gesundheit von Personen sowie fürSachen oder die Umwelt darstellen können,auch wenn sie sachgemäß gebaut, eingebaut,instand gehalten und ihrer Zweckbestimmungentsprechend verwendet werden, so trifft eralle geeigneten Maßnahmen, um diese Erzeug-nisse aus dem Verkehr zu ziehen oder ihrInverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme zuverbieten oder einzuschränken.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommissionunverzüglich von einer solchen Maßnahme,begründet seine Entscheidung und gibt insbe-sondere an, ob die Abweichung von den Anfor-derungen zurückzuführen ist auf:

a) die Nichteinhaltung der in Artikel 3genannten grundlegenden Anforde-rungen,

b) eine mangelhafte Anwendung der inArtikel 5 genannten Normen, sofern dieAnwendung dieser Normen behauptetwird,

c) einen Mangel der in Artikel 5 genanntenNormen selbst.

Ein Mitgliedstaat, der sich im Zusammen-hang mit Erzeugnissen, die die CE-Kenn-zeichnung tragen und entsprechend ihrerZweckbestimmung verwendet werden, auf

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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(*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1995auf Festlegung der Modalitäten für die Ausübungder der Kommission übertragenen Durchführungs-befugnisse (ABL. 184 vom 17.7.1999, S. 23).

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die Schutzklausel beruft, muss die Kommis-sion unterrichten und angeben, welche dernachstehenden Ursachen als Gefährdung fürdie Sicherheit und Gesundheit von Personensowie für Sachen und die Umwelt in Fragekommt:

(a) Nichterfüllung der entsprechenden grund-legenden Anforderungen. In diesemZusammenhang sei auf den ersten Absatzvon Nummer 2 in Anhang I (Grundle-gende Anforderungen) verwiesen: „Die inArtikel 1 Absatz 1 der Richtlinie genanntenErzeugnisse müssen den grundlegendenAnforderungen entsprechen, soweit diesefür sie gelten.“

(b) Falsche Anwendung der in Artikel 5genannten Normen, sofern die Anwen-dung dieser Normen behauptet wird;dies betrifft insbesondere Boote der Kate-gorie C (Auslegung für küstennaheGewässer) mit einer Rumpflänge von 2,5m bis 12 m, für die der Hersteller mit derErklärung der Übereinstimmung mit denharmonisierten Normen bezüglich

– Stabilität und Freibord (grundlegendeAnforderung 3.2) und

– Auftrieb und Schwimmfähigkeit (grund-legende Anforderung 3.3)

Modul A (Interne Fertigungskontrolle)anwenden kann und Dritte nicht betei-ligen muss.

c) einen Mangel der in Artikel 5 genanntenNormen selbst.

Das in der Anmerkung zu Artikel 5 beschrie-bene Verfahren wurde mit dem Ziel erweitert,gerade diese Mängel zu vermeiden.

Artikel 7 Absatz 2

2. Die Kommission tritt unverzüglich inKonsultation mit den Betroffenen. Stellt dieKommission nach dieser Anhörung fest,

– dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind,so unterrichtet sie davon unverzüglichden Mitgliedstaat, der die Maßnahme

getroffen hat, sowie die anderen Mitglied-staaten. Ist die in Absatz 1 genannteEntscheidung in einem Mangel derNormen begründet, so befasst dieKommission nach Anhörung der Betrof-fenen den in Artikel 6 Absatz 1genannten Ausschuss innerhalb von zweiMonaten, falls der betreffende Mitglied-staat bei seiner Entscheidung bleiben will,und leitet das in Artikel 6 Absatz 1genannte Verfahren ein;

– dass die Maßnahme nicht gerechtfertigtist, so unterrichtet sie davon unverzüglichden Mitgliedstaat, der die Maßnahmegetroffen hat, sowie den Hersteller undseinen in der Gemeinschaft ansässigenBevollmächtigten.

Artikel 7 Absatz 3

3. Ist ein dieser Richtlinie nicht entsprechendesin Anhang II genanntes Bauteil oder Boot mitder CE-Kennzeichnung versehen, so werden diegeeigneten Maßnahmen von dem Mitglied-staat getroffen, der die Aufsicht über denje-nigen hat, welcher die CE-Kennzeichnungangebracht hat; dieser Mitgliedstaat unter-richtet davon die Kommission und die übrigenMitgliedstaaten.

Artikel 7 Absatz 4

4. Die Kommission stellt sicher, dass dieMitgliedstaaten über den Verlauf und dieErgebnisse des Verfahrens unterrichtet werden.

Diese Schutzmaßnahmen finden natürlich nurAnwendung auf Erzeugnisse, die die CE-Kenn-zeichnung tragen und ihrer Zweckbestim-mung entsprechend verwendet werden, weilandere Erzeugnisse definitionsgemäß nicht inVerkehr gebracht oder in Betrieb genommenwerden können.

In Absatz 2 wird das weitere Vorgehenbeschrieben:

(a) Die Kommission konsultiert die Betrof-fenen so bald wie möglich, insbesondereüber den in Artikel 6 Absatz 3 vorgese-henen Ständigen Ausschuss. Der Vorsit-zende, ein Vertreter der Kommission, legtdem Ständigen Ausschuss einen Entwurfder zu treffenden Maßnahmen vor, zu

Kapitel 1: Geltungsbereich, Inverkehrbringen

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dem der Ausschuss Stellung nimmt. DerEntwurf beinhaltet:

– entweder die Bestätigung der Schutz-maßnahme, die der Mitgliedstaat ein-geleitet hat, falls diese als gerechtfer-tigt angesehen wird, wodurch der Gel-tungsbereich der Maßnahme auf diegesamte Gemeinschaft für einen fest-zulegenden Zeitraum ausgeweitetwird, oder

– die Aufforderung an den betreffendenMitgliedstaat, die Schutzmaßnahmenaufzuheben, weil sie als nicht gerecht-fertigt angesehen wird, oder

– die Annahme einer anderen Lösung,mit der sichergestellt wird, dass diepraktische Durchführung der Richtli-nie einheitlich erfolgt, wofür die Kom-mission die Verantwortung trägt.

(b) Falls die Schutzmaßnahmen mit Mängelnder Normen begründet werden, zieht dieKommission nach Konsultation des Stän-digen Ausschusses auch den auf derGrundlage der Richtlinie 83/189 einge-richteten Ausschuss heran, bevor sie dieMitgliedstaaten über die mögliche Strei-chung der betreffenden Normen von derim Amtsblatt veröffentlichten Normenlisteunterrichtet.

In Artikel 7 Absatz 3 wird bestätigt, dass dienationalen Behörden für die Überwachungdes Marktes zuständig sind und dass siegeeignete Maßnahmen gegen jede Personergreifen müssen, die die CE-Kennzeichnungunrechtmäßig anbringen. Die Kommissionwird hierüber informiert und unterrichtetihrerseits die Mitgliedstaaten.

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Artikel 8: Auswahl der Module

Artikel 8 Absatz 1

1. Bevor die in Artikel 1 Absatz 1 genanntenErzeugnisse hergestellt und in Verkehrgebracht werden, hat der Hersteller oder seinin der Gemeinschaft ansässiger Bevollmäch-tigter für die in Anhang I Nummer 1genannten Bootskategorien A, B, C und Dfolgende Verfahren durchzuführen:

1. Bootskategorien A und B:

– bei Booten mit einer Rumpflänge vonweniger als 12 m: die interne Ferti-gungskontrolle mit Prüfungen (ModulAa) entsprechend Anhang VI;

– bei Booten mit einer Rumpflänge von12 m bis 24 m: die EG-Baumusterprü-fung (Modul B) entsprechend VII,gefolgt von Modul C (Konformität mitder Bauart) entsprechend Anhang VIIIoder eines der folgenden Module: B+Doder B+F oder G oder H.

2. Bootskategorie C:

a) Bei Booten mit einer Rumpflänge von2,5 m bis 12 m:

– bei Einhaltung der harmonisiertenNorm zu den Nummern 3.2 und3.3 des Anhangs II: die interne Fer-tigungskontrolle (Modul A) ent-sprechend Anhang V;

– bei Nichteinhaltung der harmoni-sierten Norm zu den Nummern3.2 und 3.3 des Anhangs II: dieinterne Fertigungskontrolle mitPrüfungen (Modul Aa) entspre-chend Anhang VI;

b) bei Booten mit einer Rumpflänge von12 m bis 24 m: die EG-Baumusterprü-fung (Modul B) entsprechend AnhangVII, gefolgt von Modul C (Konformitätmit der Bauart) entsprechend Anhang

VIII oder eines der folgenden Module:B+D oder B+F oder G oder H.

3. Bootskategorie D:

– bei Booten mit einer Rumpflänge von2,5 m bis 24 m: die interne Ferti-gungskontrolle (Modul A) entspre-chend Anhang V.

4. Bei den in Anhang II genannten Bauteileneines der folgenden Module: B+C oder B+Doder B+F oder G oder H.

Die Verhandlungen zwischen den Mitglied-staaten über die Modulauswahl gestaltetensich schwierig, und das Ergebnis ist einKompromiss. Der vorgesehene Modulrahmenlässt einem Hersteller in den Fällen, in denendie Typen A oder Aa vorgeschrieben sind,nicht die Freiheit, ein anderes Modul zuwählen, so dass eine benannte Stelle beteiligtwird, und dennoch die Bestimmungen desModulsystems einzuhalten.

Die in dem jeweils vorgeschriebenen Modulvorgesehenen Verfahren der Konformitätsbe-wertung müssen vor Inverkehrbringen durch-geführt werden.

In den Anhängen V bis XII der Richtlinie wirdfestgelegt, welche Verfahrensschritte dieModule beinhalten. Die folgende Tabellebietet einen Überblick über die Merkmale dereinzelnen Module:

Ein Hersteller kann sich aus geschäftlichenGründen freiwillig für eine zusätzliche Bewer-tung oder Zertifizierung entscheiden undbeispielsweise die in einem anderen als demvorgeschriebenen Modul vorgesehenenVerfahren anwenden. Die beteiligte Zertifizie-rungsstelle kann in diesem Fall die Zertifizie-rung unter eigenem Namen vornehmen, alsonicht als EG-Zertifizierung.

Bis zu einer etwaigen Änderung ist die in derRichtlinie vorgesehene Modulauswahl für dieHersteller im Rahmen der Vorschriftenverbindlich.

Kapitel 2: Konformitätsbewertung

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Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Modul Bezeichnung Bezeichnung

A Interne Die interne Fertigungskontrolle beinhaltet die Bewertung derFertigungs- Konformität durch den Hersteller selbst. Dieser gibt einekontrolle schriftliche Konformitätserklärung ab, aus der die in Anhang

XV enthaltenen Angaben hervorgehen.

Aa Interne Dieses Modul entspricht Modul A und umfasst zusätzlicheFertigungs- Prüfungen der Stabilität und des Auftriebs, die unter der

kontrolle mit Verantwortung der benannten Stelle durchgeführt werden.Prüfungen

B EG-Baumuster- Modul B ist die EG-Baumusterprüfung. Die benannte Stelleprüfung stellt eine Baumusterprüfbescheinigung für ein repräsentatives

Muster der Fertigung aus, das sie anhand der grundlegendenAnforderungen geprüft hat. Dieses Modul bezieht sich

lediglich auf die Entwurfsphase. Für die Fertigungsphase istergänzend ein Folgemodul anzuwenden.

C Konformität mit Dieses Modul beinhaltet die Herstellererklärung auf derder Bauart Grundlage der Konformität mit der Bauart, die von der

benannten Stelle bestätigt wird (s. Modul B).

D Qualitäts- Dieses Modul ergänzt im allgemeinen Modul B. Es ist von dersicherung Qualitätssicherungsnorm EN ISO 9002 abgeleitet, wobei dieProduktion benannte Stelle für Zulassung und Kontrolle des vom

Hersteller eingerichteten Qualitätssicherungssystems zuständig ist.

F Prüfung der Dieses Modul ergänzt Modul B. Es umfasst die Prüfung derProdukte Erzeugnisse in der Fertigungsphase, unter Beteiligung einer

benannten Stelle, die die Konformität mit der Bauart prüft unddie Konformitätsbescheinigung ausstellt.

G Einzelprüfung Modul G beinhaltet die Einzelprüfung von Entwurf undFertigung jedes einzelnen Erzeugnisses. Die benannte Stelle

nimmt Prüfungen vor und stellt eineKonformitätsbescheinigung aus.

H Umfassende Modul H orientiert sich an der Norm für Qualitätssicherung,Qualitäts- EN ISO 9001, wobei eine benannte Stelle für Zulassung undsicherung Kontrolle des vom Hersteller eingerichteten

Qualitätssicherungssystems eingebunden ist.

Auslegungs- Wahlmöglichkeiten

kategorie 2,5 m = Rumpflänge <12 m 12 m = Rumpflänge = 24 m

A„Hochsee“

B„Außerhalb

von Küstenge- Aawässern“

Bei Anwendung harmonisierter B+C oder B+D oder B+FNormen für die Bewertung von A oder G oder H

C Stabilität und Auftrieb

„Küstennahe Bei Anwendung harmonisierter Gewässer“ Normen für die Bewertung von Aa

Stabilität und Auftrieb

D„Geschützte AGewässer“

„Bauteile“ B+C oder B+D oder B+F oder G oder H

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Artikel 9: Benannte Stellen

Artikel 9 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommissionund den anderen Mitgliedstaaten mit, welcheStellen sie für die Durchführung der Aufgaben imZusammenhang mit den Konformitätsbewer-tungsverfahren nach Artikel 8 benannt haben,welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen über-tragen wurden und welche Kennnummern ihnenzuvor von der Kommission zugeteilt wurden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt derEuropäischen Gemeinschaften eine Liste derbenannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnum-mer sowie der ihnen übertragenen Aufgaben. Sieträgt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.

Aus Absatz 1 geht hervor, dass die Mitgliedstaa-ten der Kommission die Stellen melden müssen,die sie mit der Durchführung der Konformitäts-bewertung beauftragt haben. Diese Meldungmuss die Angabe enthalten, für welches kon-krete Aufgabengebiet die Stelle benannt wurde.

Anhang 4 enthält eine nicht erschöpfendeListe von gemäß der Richtlinie für Sportbootebenannten Stellen, wobei diesen die Modulezugeordnet werden, für die sie jeweilszuständig sind. Diese Liste spiegelt den Standder Dinge zum Zeitpunkt der Drucklegungwider. Die Mitgliedstaaten können allerdingsjederzeit neue Stellen zulassen bzw. einerbenannten Stelle die Zulassung entziehen.

Nähere Informationen zu den Grundsätzender Meldung, dem Meldeverfahren und denallgemeinen Zuständigkeiten der benanntenStellen sind dem Leitfaden für die Umsetzungder nach dem neuen Konzept und demGesamtkonzept verfassten Richtlinien zuentnehmen. Dieser Leitfaden kann unterfolgender URL von der EUROPA-Enterprise-Website heruntergeladen werden:http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/legislation/guide/legislation.htm

Artikel 9 Absatz 2

2. Bei der Bewertung der in einer solchen Mel-dung anzugebenden Stellen legen die Mitglied-staaten die in Anhang XIV festgelegten Kriterienzugrunde. Bei denjenigen Stellen, die die Beurtei-lungskriterien der einschlägigen harmonisiertenNormen erfüllen, wird davon ausgegangen, dasssie diese Kriterien erfüllen.

Artikel 9 Absatz 3

3. Ein Mitgliedstaat entzieht einer solchenStelle seine Zulassung, wenn festgestellt wird,dass diese die im Anhang XIV genannten Krite-rien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet hiervondie Kommission und die übrigen Mitglied-staaten unverzüglich.

Die Absätze 2 und 3 verweisen auf die Krite-rien, die bei der Bewertung der zu meldendenStellen (Anhang XIV) und bei einem etwaigenWiderruf der Zulassung anzulegen sind.

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Kapitel 2: Konformitätsbewertung

Richtlinie/Vorschrift Freiwillige Entscheidung

Konformitätsbewertung gemäß dem Konformitätsbewertung gemäß derentsprechenden Modul Vereinbarung zwischen dem Hersteller und

der Zertifizierungsstelle (die in einemModul festgelegten Grundsätze können

herangezogen werden)

Benannte Stelle Zertfizierungsstelle (kann eine benannte Stelle sein)

CE-Kennzeichnung Eigene Logos und Kennzeichnungen

In jedem Fall OBLIGATORISCH In jedem Fall FREIWILLIG

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Artikel 10: CE-Kennzeichnung

Artikel 10 Absatz 1

1. Alle Sportboote und die in Anhang IIgenannten Bauteile, von deren Übereinstim-mung mit den grundlegenden Anforderungengemäß Artikel 3 auszugehen ist, müssen beiihrem Inverkehrbringen mit der CE-Kennzeich-nung versehen sein.

Artikel 10 Absatz 2

2. Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IVmuss in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer undunauslöschbarer Form auf den Sportbootengemäß Anhang I Nummer 2.2 sowie auf denin Anhang II genannten Bauteilen und/oderauf deren Verpackung angebracht sein.

Außer der CE-Kennzeichnung muss die Kenn-nummer der benannten Stelle aufgeführt sein,die für die Durchführung der Verfahren gemäßden Anhängen VI, IX, X, XI und XII verant-wortlich ist.

Sportboote müssen bei Inverkehrbringen dieCE-Kennzeichnung tragen. Sie ist auf derHerstellerplakette zusammen mit densonstigen Angaben gemäß Nummer 2.2 dergrundlegenden Anforderungen anzubringen.

Die CE-Kennzeichnung zeigt an, dass alleVerpflichtungen eingehalten werden, die denHerstellern in Bezug auf das Erzeugnis imSinne der Richtlinie entstehen.

Die CE-Kennzeichnung ist generell auf demErzeugnis oder seinem Typenschild anzu-bringen. Darüber hinaus kann sie beispiels-weise auf der Verpackung oder auf denBegleitunterlagen angebracht werden. InAusnahmefällen, wenn diese Regel nichtbefolgt werden kann, kann die Kennzeich-nung an anderer Stelle als auf dem Erzeugnisoder dem Typenschild angebracht werden.Dies wäre gerechtfertigt, wenn die Anbrin-gung auf dem Erzeugnis selbst unmöglichoder aus vertretbaren technischen und wirt-

schaftlichen Gründen nicht möglich wäreoder wenn die Mindestabmessungen nichteingehalten werden könnten oder nichtgewährleistet werden könnte, dass die CE-Kennzeichnung sichtbar wäre. In solchenFällen ist die CE-Kennzeichnung auf derVerpackung, so vorhanden, und auf denBegleitunterlagen anzubringen. Eine derartigeandere Anbringung der CE-Kennzeichnungkann bei Bauteilen im Sinne von Anhang IInur dann erwogen werden, wenn die Anbrin-gung an dem konkreten Bauteil selbst nichtmöglich ist. In solchen Fällen wären Aufkleberauf Bauteilen zulässig.

Falls eine benannte Stelle während des Ferti-gungsverfahrens eingeschaltet wird (Modul D,F, G und H) ist ihre Kennnummer zusammenmit der CE-Kennzeichnung anzubringen.

Modul B

Der Hinweis auf Modul B (Anhang VII) entfällt,da es die Aufgaben der benannten Stelle inden Entwurfsphasen beinhaltet:

– Bestätigung der Konformität mit dengrundlegenden Anforderungen,

– erforderlichenfalls Durchführung vonPrüfungen,

– Ausstellung der EG-Baumusterprüfbe-scheinigung.

Das Modul B wird allerdings im Rahmen desgesamten Verfahrens der Konformitätsbewer-tung zusammen mit einem der Module C bisF angewandt. An der Entwurfs- bzw. Ferti-gungsphase können durchaus unterschied-liche benannte Stellen beteiligt sein. Es istmöglich, dass die benannte Stelle nicht für dieDurchführung der beiden erforderlichenModule zugelassen ist (insbesondere imZusammenhang mit Qualitätssicherung).Deshalb erscheint die Kennnummer derje-nigen benannten Stelle auf der CE-Kennzeich-nung, die die Konformitätsbewertungwährend der Fertigung vorgenommen hat, da

Kapitel 3: Kennzeichnung als Nachweis der Konformität

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die CE-Kennzeichnung nach der Fertigungangebracht wird.

Modul C

Bei Anwendung von Modul C ist die Kenn-nummer einer benannten Stelle nicht erfor-derlich. In diesem Fall trägt der Hersteller odersein bevollmächtigter Vertreter die Verantwor-tung dafür, die Übereinstimmung mit demzugelassenen Prototyp (EG-Baumusterprü-fung) sicherzustellen.

Artikel 10 Absatz 3

3. Zeichen oder Aufschriften, die geeignetsind, Dritte hinsichtlich der Bedeutung oderdes Schriftbildes der CE-Kennzeichnung in dieIrre zu leiten, dürfen nicht angebracht werden.Alle sonstigen Zeichen dürfen auf dem Sport-boot und auf den in Anhang II genanntenBauteilen und/oder deren Verpackung ange-bracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit undLesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beein-trächtigen.

Artikel 10 Absatz 4

4. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7

a) ist bei der Feststellung durch einen Mit-gliedstaat, dass die CE-Kennzeichnung un-rechtmäßig angebracht wurde, der Her-steller oder sein in der Gemeinschaft an-sässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dasErzeugnis wieder in Einklang mit den Kon-formitätsbestimmungen zu bringen undeinen weiteren Verstoß unter den von die-sem Mitgliedstaat festgelegten Bedingun-gen zu verhindern;

b) muss – falls die Nichtübereinstimmungweiter besteht – der Mitgliedstaat allegeeigneten Maßnahmen ergreifen, umdas Inverkehrbringen des betreffendenErzeugnisses einzuschränken oder zuuntersagen bzw. um zu gewährleisten,dass es nach dem Verfahren des Artikels 7vom Markt zurückgezogen wird.

Die Absätze 3 und 4 betreffen die Lesbarkeitder Kennzeichnung bzw. die Verantwortungder Mitgliedstaaten in Bezug auf die Überwa-chung des Marktes, vor allem was dieunrechtmäßige Anbringung der Kennzeich-nung anbelangt. Die Mitgliedstaaten leitenMaßnahmen unbeschadet der Anwendungder Schutzklausel ein.

In Anhang IV ist die Gestaltung der CE-Kenn-zeichnung festgelegt.

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Artikel 11: Entscheidungen

Artikel 11

Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffeneEntscheidung, die eine Einschränkung desInverkehrbringens und der Inbetriebnahme derin Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnissezur Folge hat, ist genau zu begründen. Siewird dem Betroffenen unverzüglich unterAngabe der Rechtsbehelfe, die nach denRechtsvorschriften des betreffenden Mitglied-staats eingelegt werden können, und derRechtsbehelfsfristen mitgeteilt.

Laut Artikel 11 müssen etwaige Beschrän-kungen der Vermarktung ausführlichbegründet werden, so dass für Transparenzgesorgt ist. Außerdem müssen die Betroffenenüber etwaige Entscheidungen dieser Art unddie ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbe-helfsmittel unterrichtet werden.

Artikel 12: Information

Artikel 12

Die Kommission trifft die erforderlichenMaßnahmen, damit die Angaben über allerelevanten Beschlüsse betreffend die Durch-führung dieser Richtlinie zur Verfügung gestelltwerden.

Diesem Artikel zufolge trägt die Kommissiondafür Sorge, dass Angaben über Beschlüssebetreffend die Durchführung der Richtlinie zurVerfügung gestellt werden.

Artikel 13: Umsetzung

Artikel 13 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffent-lichen die erforderlichen Rechts- und Verwal-tungsvorschriften, um dieser Richtlinie bisspätestens 16. Dezember 1995 nachzu-

kommen. Sie setzen die Kommission unverzüg-lich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriftenab 16. Juni 1996 an.

Der in Artikel 6 Absatz 3 genannte StändigeAusschuss kann seine Tätigkeit unmittelbarnach Bekanntgabe dieser Richtlinieaufnehmen. Die Mitgliedstaaten können die inArtikel 9 genannten Maßnahmen unmittelbarnach Bekanntgabe dieser Richtlinie treffen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriftennach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie inden Vorschriften selbst oder durch einenHinweis bei der amtlichen Veröffentlichung aufdiese Richtlinie Bezug. Das Verfahren für einesolche Bezugnahme soll von den Mitglied-staaten gebilligt werden.

Artikel 13 Absatz 2

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommissionden Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvor-schriften mit, die sie auf dem unter diese Richt-linie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13 Absatz 3

3. Die Mitgliedstaaten gestatten für einenZeitraum von vier Jahren nach Annahmedieser Richtlinie das Inverkehrbringen und dieInbetriebnahme der in Artikel 1 Absatz 1genannten Erzeugnisse, die den in ihremHoheitsgebiet zum Zeitpunkt der Annahmedieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriftenentsprechen.

Artikel 14: Inkrafttreten

Artikel 14

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentli-chung im Amtsblatt der EuropäischenGemeinschaften in Kraft.

Kapitel 4: Schlussbestimmungen

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Mit den Artikeln 13 und 14 wird der Zeitplanfür die Einführung der Richtlinie festgelegt.

• Annahme: 16. Juni 1994

• Inkrafttreten 30. Juni 1994 (Veröffentlichung imAmtsblatt)

• Annahme und Veröffentlichung der einzelstaatli-chen Bestimmungen zur Umsetzung der Richt-linie: 16. Dezember 1995

• Anwendung der Richtlinie 16. Juni 1996

Artikel 15: Schlussartikel

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaatengerichtet.

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Grundlegende Sicherheitsanforderungen anAuslegung und Bau von Sportbooten

Artikel 3 der Richtlinie:

Grundlegende Anforderungen legen fest, dassdie in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeug-nisse die in Anhang I genannten grundle-genden Anforderungen in Bezug auf Sicher-heit, Gesundheit, Umweltschutz und Verbrau-cherschutz erfüllen müssen.

stärke bis einschließlich 6 und Wellenhöhen biseinschließlich 2 m auftreten können.

D. „GESCHÜTZTE GEWÄSSER“: Ausgelegt fürFahrten auf kleinen Seen, schmalen Flüssen undKanälen, bei denen Wetterverhältnisse mit einerWindstärke bis einschließlich 4 und Wellenhöhenbis einschließlich 0,5 m auftreten können.

Boote der jeweiligen Kategorie müssen soausgelegt und gebaut sein, dass sie der Bean-spruchung nach diesen Parametern hinsicht-lich Stabilität, Auftrieb und anderen einschlä-gigen grundlegenden Anforderungen gemäßAnhang I standhalten und dass sie eine guteManövrierfähigkeit haben.

Anmerkungen zu den Auslegungskategorien

Mit der Festlegung von Auslegungskategorienwird im Wesentlichen bezweckt, hinsichtlichdes Baus von Booten nach Gefährdungs-graden unterscheiden zu können und für dieverschiedenen Auslegungskategorien geeig-nete Module für die Konformitätsbewertungzur Auswahl bereitzuhalten, wobei auch dieLänge des Bootskörpers eine Rolle spielt.

Die „signifikante Wellenhöhe“ gilt als wichtig-ster Faktor, und die übrigen Parameter (z. B.meteorologischer Art) dienen der Beschrei-bung von Situationen, in denen diese Wellen-höhen auftreten können.

Hinweis:

Die Parameter für die Auslegungskategoriedienen der Definition der physikalischenBedingungen, die in den jeweiligen Katego-rien auftreten können, zum Zwecke derBewertung der Auslegung und sollten nichtzur Einschränkung des geografischen Einsatz-gebietes herangezogen werden, weil inverschiedenen geografischen Gebieten vielfäl-tige physikalische Bedingungen auftretenkönnen.

Die Richtlinie enthält keine Bestimmungen fürdie Schifffahrt oder für die Verwendung des

Anhang I

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1. Auslegungskategorien

Auslegungskategorie Windstärke Signifikante Wellenhöhe(Beaufort-Skala) (H, in Metern)

A – „Hochsee“ über 8 über 4

B – „Außerhalb von bis einschließlich 8 bis einschließlich 4Küstengewässern“

C – „Küstennahe bis einschließlich 6 bis einschließlich 2Gewässer

D – „Geschützte bis einschließlich 4 bis einschließlich 0,5Gewässer“

Definitionen

A. „HOCHSEE“: Ausgelegt für ausgedehnteFahrten, bei denen Wetterverhältnisse miteiner Windstärke über 8 (Beaufort-Skala) undsignifikanten Wellenhöhen über 4 m auftretenkönnen, und die diese Boote weitgehend auseigener Kraft bestehen können.

B. „AUSSERHALB VON KÜSTENGEWÄSSERN“:Ausgelegt für Fahrten außerhalb von Küsten-gewässern, bei denen Wetterverhältnisse miteiner Windstärke bis einschließlich 8 undWellenhöhen bis einschließlich 4 m auftretenkönnen.

C. „KÜSTENNAHE GEWÄSSER“: Ausgelegt fürFahrten in küstennahen Gewässern, großenBuchten, Flussmündungen, Seen und Flüssen,bei denen Wetterverhältnisse mit einer Wind-

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Erzeugnisses, und es besteht zwischen denAuslegungskategorien und etwaigen Regelndieser Art keine Beziehung. Im Hinblick aufdie Bausicherheit wird der Nutzer lediglichdeutlich darauf hingewiesen, für welchenZweck das Boot ausgelegt und gebaut wurde– unter Angabe bestimmter Parameter fürsignifikante Wellenhöhen und Windgeschwin-digkeiten.

Die physikalischen Bedingungen werden nachden größtmöglichen Windstärken und Wellen-profilen bestimmt, wobei die Wellenprofilegleichzusetzen sind mit Wellen, die erzeugtwerden, wenn der Wind mit der höchstenangegebenen Stärke über einen längerenZeitraum bläst, abhängig von den Grenz-werten des angenommenen Windweges undder höchsten angegebenen Wellenhöhe, undwenn außergewöhnliche Faktoren, wiebeispielsweise eine plötzliche Veränderung derTiefe oder der Gezeitenströme, ausge-schlossen werden.

Für die Kategorie A werden sehr strengeBedingungen festgelegt, weil davon ausge-gangen wird, dass ein Schiff, das eine langeReise antritt, mit allen möglichen Bedin-gungen konfrontiert sein könnte und entspre-chend ausgelegt sein sollte. Außergewöhn-liche Wetterbedingungen, z. B. ein Wirbel-sturm, finden allerdings keine Berücksichti-gung.

Für die Kategorie D ist von durch vorbeifah-rende Schiffe ausgelösten Wellen bis zu einermaximalen Höhe von 0,5m auszugehen.

Da in den Auslegungskategorien physikalischeBedingungen zum Zwecke der Bewertung derAuslegung festgelegt werden, die in allenKategorien auftreten können, muss die Kate-gorie D nicht ausschließlich als „Süßwasserka-tegorie“ angesehen werden.

Ein Boot kann gleichzeitig mehr als einerAuslegungskategorie mit unterschiedlichenmaximalen Kapazitäten zugeordnet werden,die den jeweiligen zugeteilten Auslegungska-tegorien entsprechen (Zahl der Personen,Motorleistung, Höchstlast), wenn alle grund-legenden Anforderungen erfüllt werden. Diezugeteilten Auslegungskategorien und dieentsprechenden Daten über die Zahl der

Personen, Motorleistung und Höchstlast sinddeutlich und konsistent auf der Herstellerpla-kette, im Handbuch und auf den einschlä-gigen Zertifikaten anzugeben.

2. Allgemeine Anforderungen

Die in Anhang II genannten Sportboote undBauteile müssen den grundlegenden Anforde-rungen entsprechen, soweit diese für sie gelten.

Der Nachweis der Übereinstimmung mit dengrundlegenden Anforderungen der Richtliniegemäß Artikel 5 kann anhand einer Reihe vonharmonisierten Normen erfolgen, derenFundstellen im Amtsblatt veröffentlichtwurden. Anlage 3 enthält eine Liste derNormen, die im Rahmen dieser Richtlinieharmonisiert wurden. Vgl. auch die Anmer-kungen zu Artikel 5.

2.1. Kennzeichnung des Bootskörpers

Jedes Boot ist am Bootskörper mit einem Kenn-zeichen zu versehen, das folgende Angabenenthält:

– Code des Herstellers,

– Herstellungsland,

– bootstypische Seriennummer,

– Jahr der Herstellung,

– Modelljahr,

– die Einzelheiten dieser Anforderungensind in der einschlägigen harmonisiertenNorm enthalten.

Die Kennzeichnung des Bootskörpers kenn-zeichnet das Boot und gibt nähere Auskunftüber die genannten Punkte. Der zweistelligeCode für das Land der Herstellung beziehtsich auf den Ort der Herstellung des Boots,nicht unbedingt des Bootskörpers, da der Baudes Bootskörpers als Unterauftrag innerhalboder außerhalb des EWR erfolgt sein kann.Der dreistellige Code zur Identifizierung desHerstellers gibt nicht die „Staatsangehörig-keit“ der Person an, die das Boot auf demMarkt des EWR in Verkehr bringt oder inBetrieb nimmt.

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Zutreffende harmonisierte Norm:

EN ISO 10087:1996/A1:2000: Small craft –Hull identification – Coding system (ISO 10087:1995) (Kleine Wasserfahrzeuge –Schiffskörper-Kennzeichnung – Codierungssys-tem)

2.2. Herstellerplakette

Jedes Boot muss eine dauerhaft und getrenntvon dem Kennzeichen des Bootskörpers ange-brachte Plakette mit folgenden Angabenaufweisen:

– Name des Herstellers,

– CE-Kennzeichnung (siehe Anhang IV),

– Kategorie der Bootsauslegung gemäßNummer 1,

– vom Hersteller empfohlene Höchstlastgemäß Nummer 3.6,

– Zahl der nach der Empfehlung desHerstellers während der Fahrt an Bordzulässigen Personen.

Einige Bootsbauer möchten vielleicht zusätz-lich die höchstzulässige Motorleistung auf derHerstellerplakette vermerken. Diese Angabe istbereits in dem Handbuch für den Eignerenthalten: Ein solches Vorgehen gilt daher alsakzeptabel, sofern die Angaben im Handbuchfür den Eigner und die der Herstellerplakettevöllig übereinstimmen.

Die Herstellerplakette gibt Auskunft über denHersteller des Bootes und – bei gebrauchtenBooten – nicht über die Person, die das Bootauf dem Markt des EWR in den Verkehrbringt.

Im Falle von gebrauchten Booten, die soumfassend geändert werden, dass sie als„neu“ anzusehen sind, wird die Person, diedie Änderung vorgenommen hat, zumHersteller. Da durch den Umbau oder dieÄnderung auch die Angaben auf der Original-herstellerplakette (Tragfähigkeit, Anzahl derPersonen und sogar Name des Herstellers)eine Änderung erfahren könnten, ist eine

neue Herstellerplakette anzubringen. Dies giltzusätzlich zu den sonstigen Anforderungender Richtlinie.

2.3. Schutz vor dem Überbordfallen undWiedereinstiegsmittel

Je nach Auslegungskategorie müssen die Booteso beschaffen sein, dass das Risiko, über Bordzu fallen, soweit wie möglich verringert undein Wiedereinsteigen erleichtert wird.

Im Hinblick auf die „Wiedereinstiegsmittel“gilt der Grundsatz, dass die grundlegendenAnforderungen einzuhalten sind, „so weit siezutreffen“, und zwar auf die Boote, für dieeine Bescheinigung ausgestellt werden soll.Die Verringerung der Möglichkeit, über Bordzu fallen, ist daher bei allen Booten anzu-streben, für die eine Bescheinigung ausgestelltwerden soll.

Zutreffende harmonisierte Norm:

EN ISO 15085:2003: Small craft – Man-overboard prevention and recovery (ISO 15085:2003) (Kleine Wasserfahrzeuge –Verhütung von Mann-über-Bord-Unfällen undBergung)

2.4. Sicht vom Hauptsteuerstand

Bei Motorbooten muss der Rudergänger vomHauptsteuerstand bei normalen Einsatzbedin-gungen (Geschwindigkeit und Belastung) einegute Rundumsicht haben.

Zutreffende harmonisierte Norm:

EN ISO 11591:2000: Engine-driven smallcraft – Field of vision from helm position (ISO 11591:2000) (Motorgetriebene kleineWasserfahrzeuge – Sichtfeld vom Steuerstand)

2.5. Handbuch für den Eigner

Alle Boote sind mit einem Handbuch für denEigner in der (den) Amtssprache(n) derGemeinschaft zu liefern, die der Mitgliedstaat,in dem sie in den Verkehr gebracht werden, inEinklang mit dem Vertrag bestimmen kann.Dieses Handbuch sollte besonders auf Brand-und Überlüftungsrisiken aufmerksam machenund muss die unter den Nummern 2.2, 3.6 und

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Anhang I

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4 aufgeführten Angaben sowie die Angabe desLeergewichts in Kilogramm enthalten.

Zutreffende harmonisierte Norm:

EN ISO 10240:1996: Small craft – Owner’smanual (ISO 10240:1995) (Kleine Wasserfahr-zeuge – Handbuch für Schiffsführer)

Das Handbuch für den Eigner wird als Anlei-tung für den Eigner des Bootes bereitgestelltund behandelt insbesondere Fragen derSicherheit. Es sollte in der Sprache des Staatesdes EWR abgefasst sein, in dem das Erzeugnisin den Verkehr gebracht werden soll.

In diesem Handbuch sollten für den jewei-ligen Bootstyp in Frage kommende Gefähr-dungen behandelt werden. Um Missverständ-nisse zu vermeiden kann auf Informationen,die den jeweiligen Bootstyp nicht betreffen,verzichtet werden.

Das Handbuch für den Eigner muss keine voll-ständigen technischen Service-Informationenumfassen, sollte aber einen der Behebung vonFehlern gewidmeten Teil enthalten, z. B. überden Wechsel des Kraftstofffilters oder dieEntfernung von Luft im Kraftstoffsystem.Einige Abschnitte des Handbuchs könnenhandschriftlich verfasst sein, vor allem wennes sich um eine besondere Bootsausführunghandelt.

3. Festigkeit und Dichtigkeit, bauliche Anforde-rungen

3.1. Bauweise

Wahl und Kombination der Werkstoffe und dieKonstruktion müssen gewährleisten, dass dasBoot in jeder Hinsicht eine ausreichende Festig-keit aufweist. Besonders zu berücksichtigensind die Auslegungskategorie gemäß Nummer1 und die vom Hersteller empfohlene Höchst-last gemäß Nummer 3.6.

Zutreffende harmonisierte Norm:

EN ISO 12215:-1:2000: Small craft – Hullconstruction and scantlings – Part 1: Mate-rials: Thermosetting resins, glass-fibre reinfor-cement, reference laminate (ISO 12215-1:2000) (Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbau-

weise und Dimensionierung – Teil 1: Werk-stoffe: Härtbare Harze, Verstärkungsfasern ausTextilglas, Referenzlaminat)

EN ISO 12215:-2:2002: Small craft – Hullconstruction and scantlings – Part 2: Mate-rials: Core materials for sandwich construc-tion, embedded materials (ISO 12215-2:2002) (Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbau-weise und Dimensionierung – Teil 2: Werk-stoffe: Kernwerkstoffe für Verbundbauweise,eingebettete Werkstoffe)

EN ISO 12215-3:2002: Small craft – Hull con-struction and scantlings – Part 3: Materials:Steel, aluminium alloys, wood, other materials(EN ISO 12215:-3:2002) (Kleine Wasserfahr-zeuge – Rumpfbauweise und Dimensionierung– Teil 3: Werkstoffe: Stahl, Aluminiumlegierun-gen, Holz, andere Werkstoffe)

EN ISO 12215:-4:2002: Small craft – Hullconstruction and scantlings – Part 4:Workshop and manufacturing (ISO 12215-4:2002) (Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbau-weise und Dimensionierung – Teil 4: Werkstattund Fertigung)

EN ISO 6185:-1:2001: Inflatable boats – Part1: Boats with a maximum motor power ratingof 4,5 kW (ISO 6185-1:2001) (AufblasbareBoote – Teil 1: Boote mit einer Motorhöchst-leistung von 4,5 kW)

EN ISO 6185:-2:2001: Inflatable boats – Part2: Boats with a maximum motor power ratingof 4,5 kW to 15 kW inclusive (ISO 6185-2:2001) (Aufblasbare Boote – Teil 2: Boote miteiner Motorhöchstleistung von 4,5 kW bis 15kW)

EN ISO 6185:-3:2001: Inflatable boats – Part3: Boats with a maximum motor power ratingof 15 kW and greater (ISO 6185-3:2001)(Aufblasbare Boote – Teil 3: Boote mit einerMotorhöchstleistung von mindestens 15 kW)

3.2. Stabilität und Freibord

Stabilität und Freibord des Bootes müssenunter Berücksichtigung der Auslegungskate-gorie gemäß Nummer 1 und der vomHersteller empfohlenen Höchstlast gemäßNummer 3.6 ausreichend sein.

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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3.3. Schwimmfähigkeit und Auftrieb

Beim Bau des Betriebskörpers ist sicherzu-stellen, dass das Boot über eine Auftriebscha-rakteristik verfügt, die seiner Auslegungskate-gorie gemäß Nummer 1.1 und der vomHersteller empfohlenen Höchstlast gemäßNummer 3.6 entspricht. Bewohnbare Mehr-rumpfboote müssen über einen ausreichendenRestauftrieb verfügen, damit sie auchschwimmfähig bleiben, wenn sie kielobenliegen.

Boote mit weniger als 6 m Länge, die vollschlagen können, müssen über einen ausrei-chenden Restauftrieb verfügen, der es ihnenermöglicht, in überflutetem Zustand schwimm-fähig zu bleiben, wenn sie entsprechend ihrerAuslegungskategorie verwendet werden.

Zutreffende harmonisierte Norm:

EN ISO 12217:-1:2002: Small craft –Stability and buoyancy assessment and cate-gorisation – Part 1: Non-sailing boats of hulllength greater than or equal to 6 m(ISO 12217-1:2002) (Kleine Wasserfahrzeuge– Festlegung und Kategorisierung von Quer-stablität und Auftrieb – Teil 1: Nicht-Segel-boote ab 6 m Rumpflänge)

EN ISO 12217:-2:2002: Small craft –Stability and buoyancy assessment and cate-gorisation – Part 2: Sailing boats of hull lengthgreater than or equal to 6 m(ISO 12217-2:2002) (Kleine Wasserfahrzeuge– Festlegung und Kategorisierung von Quer-stablität und Auftrieb – Teil 2: Segelboote ab 6m Rumpflänge)

EN ISO 12217:-3:2002: Small craft –Stability and buoyancy assessment and cate-gorisation – Part 3: Boats of hull length lessthan 6 m (ISO 12217-3:2002) (Kleine Wasser-fahrzeuge – Festlegung und Kategorisierungvon Querstablität und Auftrieb – Teil 3: Booteunter 6 m Rumpflänge

Auf die Nummern 3.2 und 3.3 der grundle-genden Anforderungen wird in Artikel 8(Konformitätsbewertung) Absatz 2 Bezuggenommen: bei Booten der Auslegungskate-gorie C („Küstennahe Gewässer“) mit einerRumpflänge von 2,5 m bis 12 m kann der

Hersteller, wenn er in Übereinstimmung mitden genannten harmonisierten Normenverfährt, die interne Fertigungskontrolle(Modul A) ohne eine Beteiligung Dritterdurchführen.

3.4. Öffnungen im Bootskörper, im Deck undin den Aufbauten

Öffnungen im Bootskörper, im Deck (in denDecks) und in den Aufbauten dürfen den Fes-tigkeitsverband oder – in geschlossenemZustand – die Wetterdichtigkeit des Bootesnicht beeinträchtigen.

Fenster, Bullaugen, Türen und Lukenab-deckungen müssen dem Wasserdruck, dem sieausgesetzt sein können, sowie Punktbela-stungen durch Personen, die sich an Deckbewegen, standhalten.

Zum Ein- und Austritt von Wasser dienendeAußenbord-Durchbrüche, die unterhalb derWasserlinie entsprechend der vom Herstellerempfohlenen Höchstlast gemäß Nummer 3.6liegen, sind mit leicht zugänglichen Verschlüs-sen zu versehen.

Zutreffende harmonisierte Norm:

EN ISO 9093:-1:1997: Small craft – Seacocksand through hull fittings – Part 1: (KleineWasserfahrzeuge – Seeventile und Außenhaut-durchführungen – Teil 1: Metallische Teile(ISO 9093-1:1994)

EN ISO 9093:-2:2002: Small craft – Seacocksand through hull fittings – Part 2: (KleineWasserfahrzeuge – Seeventile und Außenhaut-durchführungen – Teil 2: Nicht-MetallischeTeile (ISO 9093-2:2002)

EN ISO 12216:2002: Small craft – Windows,portlights, hatches, deadlights and doors –Strength and watertightness requirements(Kleine Wasserfahrzeuge – Fenster, Bullaugen,Seeschlagblenden und Türen – Anforde-rungen an die Festigkeit und Dichtheit)(ISO 12216:2002)

Cockpit und Fenster, Bullaugen und Lukenkönnen als mögliche Prüfungen, gleichwer-tige Berechnungen oder Kontrollen in die vonder benannten Stelle oder auf ihre Verantwor-

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Anhang I

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tung durchgeführte Bewertung im Rahmeneiner Konformitätsbewertung nach Modul Aa(Anhang VI) einbezogen werden, da argu-mentiert werden kann, dass Entwurf und Baudieser Elemente in unmittelbarem Zusammen-hang mit der Problematik stehen und daherebenfalls bewertet werden sollten.

3.5. Überflutung

Alle Boote sind so auszulegen, dass dasRisiko des Sinkens so gering wie möglichgehalten wird.

Besondere Beachtung sollte folgendes finden:

– Cockpits und Pflichten; diese solltenselbstlenzend oder mit anderen Vorrich-tungen ausgerüstet sein, die dasEindringen von Wasser in das Bootsinnereverhindern;

– Ventilationsöffnungen;

– Entfernung von Wasser durch Pumpen odersonstige Vorrichtungen.

Zutreffende harmonisierte Norm:

EN ISO 11812: 2001: Small craft – Water-tight cockpits and quick-draining cockpits(ISO 11812:2001) (Kleine Wasserfahrzeuge –Wasserdichte und schnell-lenzende Pflichten)

EN ISO 15083:2003: Small craft – Bilge-pumping systems (ISO 15083:2003) (KleineWasserfahrzeuge – Lenzeinrichtungen)

EN 28849:1993/A1:2000: Small craft – Elec-trically operated bilge pumps (ISO8849:1990) (Kleine Wasserfahrzeuge: elek-trisch angetriebene Gleichstrom-Bilge-pumpen)

3.6. Vom Hersteller empfohlene Höchstlast

Die auf der Herstellerplakette angegebene, vomHersteller empfohlene Höchstlast (Kraftstoff,Wasser, Proviant, verschiedene Ausrüstungsge-genstände und Personen) in Kilogramm, für diedas Boot konzipiert wurde, wird gemäß derAuslegungskategorie (Nummer 1), der Stabilitätund dem Freibord (Nummer 3.2) sowie dem

Auftrieb und der Schwimmfähigkeit (Nummer3.3) bestimmt.

Zutreffende harmonisierte Norm:

EN ISO 14946:2001: Small craft –Maximum load capacity (ISO 14946:2001)(Kleine Wasserfahrzeuge – Maximale Zula-dung)

Die vom Hersteller empfohlene Höchstlast isteine sehr wichtige Angabe und muss imHandbuch für den Eigner und auf der Herstel-lerplakette enthalten sein.

In diesem Absatz ist die Höchstlast imVerhältnis zu Auslegungskategorie, Stabilitätund Auftrieb und Schwimmfähigkeit geregelt.Bei der Festlegung der empfohlenen Höchst-last ist von vollen Kraftstoff- und Wassertanksauszugehen, während sie bei der Bestimmungder Last auf der Herstellerplakette unberück-sichtigt bleiben sollen.

3.7. Stauplatz für Rettungsmittel

Alle Boote der Kategorien A und B sowie Booteder Kategorien C und D mit einer Länge vonmehr als 6 m müssen einen oder mehrere Stau-plätze für ein oder mehrere Rettungsmittelaufweisen, die groß genug sind, um die vomHersteller empfohlene Zahl von Personen aufzu-nehmen, für die das Boot ausgelegt ist. Die Stau-plätze müssen jederzeit leicht zugänglich sein.

In diesem Absatz wird lediglich auf dieNotwendigkeit verwiesen, gegebenenfallseinen geeigneten Ort oder Raum für einRettungsmittel vorzusehen. Maße für denStauplatz werden nicht vorgeschrieben, undder Absatz enthält auch keine konkretenAngaben darüber, ob irgendwelche beson-deren Vorrichtungen, Halter, Befestigungenoder Anbindepunkte vorzusehen sind.

3.8. Notausstieg

Alle bewohnbaren Mehrkörperboote mit einerLänge über 12 m müssen so gebaut sein, dassbeim Kielobenliegen ein Notausstieg möglich ist.

Alle bewohnbaren Mehrkörperboote müssen sogebaut sein, dass bei Brand ein Notausstiegmöglich ist.

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Im Hinblick auf das Kielobenliegen vonbewohnbaren Mehrkörperbooten besteht einZusammenhang zwischen dieser grundle-genden Anforderung und der grundlegendenAnforderung an die Stabilität (3.2), die jedochdie grundlegende Anforderung betreffendden Notausstieg nicht abdeckt.

Bewohnbare Wasserfahrzeuge sind Boote, dieüber Wohnraum verfügen, der zum Schlafenbestimmt und mit Kojen ausgestattet ist.

Zutreffende harmonisierte Norm:

EN ISO 9094:-1:2003: Small craft – Fire pro-tection – Part 1: Craft with a hull length of up toand including 15m (ISO 9094-1:2003) (KleineWasserfahrzeuge – Brandschutz – Teil 1: Was-serfahrzeuge mit einer Rumpflänge bis 15 m)

EN ISO 9094:-2:2002: Small craft – Fireprotection – Part 2: Craft with a hull length ofover 15m (ISO 9094-2:2002) (Kleine Wasser-fahrzeuge – Brandschutz – Teil 2: Wasserfahr-zeuge mit einer Rumpflänge über 15 m)

EN ISO 12216:2002: Small craft – Windows,portlights, hatches, deadlights and doors –strength and watertightness requirements (ISO12216:2002) (Kleine Wasserfahrzeuge – Fen-ster, Bullaugen, Seeschlagblenden und Türen –Anforderungen an die Festigkeit und Dichtheit)

3.9. Ankern, Vertäuen und Schleppen

Alle Boote müssen unter Berücksichtigung ihrerAuslegungskategorie und ihrer Merkmale miteiner oder mehreren Halterungen oder anderenVorrichtungen ausgerüstet sein, die das Ankern,Vertäuen und Schleppen ermöglichen und derentsprechenden Belastung sicher standhalten.

Zutreffende harmonisierte Norm:

EN ISO 15084:2003: Small craft – Anchoring,mooring and towing – Strong points (KleineWasserfahrzeuge – Ankern, Festmachen undSchleppen – Festpunkte) (ISO 15084:2003)

4. Bedienungseigenschaften

Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass die Be-dienungseigenschaften des Bootes auch bei demstärksten Motor, für den es ausgelegt und ge-

baut ist, zufrieden stellend sind. Bei allen Was-sersportmotoren muss die Nennleistung in Übe-reinstimmung mit der harmonisierten Norm imHandbuch für den Eigner angegeben werden.

Zutreffende harmonisierte Norm:

EN ISO 8665:1995/A1:2000: Small craft –Marine propulsion engines and systems:power measurements and declarations (ISO8665:1994) (Kleine Wasserfahrzeuge – Schiffs-antriebsmotoren und -systeme -Leistungsmes-sung und Leistungsangabe)

EN ISO 11592: Small craft less than 8 m lengthof hull – Determination of maximum propul-sion power rating (ISO 11592:2001) (KleineWasserfahrzeuge bis 8 m Rumpflänge – Bestim-mung der maximalen Vortriebsleistung)

Der letzte Satz von Absatz 4 bedeutet, dass imHandbuch für den Eigner die Nennleistugangegeben werden muss.

5. Einbauvorschriften

5.1. Motoren und Motorenräume

5.1.1. Innenbordmotoren

Alle Innenbordmotoren müssen sich in einemvon den Wohnräumen getrennten geschlos-senen Raum befinden und so eingebaut sein,dass die Gefahr von Bränden bzw. einerBrandausbreitung sowie die Gefährdung durchtoxische Dämpfe, Hitze, Lärm oder Vibrationin den Wohnräumen so gering wie möglichgehalten wird.

Häufig zu überprüfende und/oder zu wartendeTeile des Motors und Zusatzeinrichtungenmüssen leicht zugänglich sein.

Das Isoliermaterial im Inneren des Motor-raums muss unbrennbar sein.

Zutreffende harmonisierte Normen:

EN 28846:1993/A1:2000: Small craft – Elec-trical devices – Protection against ignition ofsurrounding flammable gases (ISO 8846:1990)(Kleine Wasserfahrzeuge – Elektrische Geräte –Zündschutz gegenüber entflammbaren Gasen)

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Anhang I

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EN ISO 9094:-1:2003: Small craft – Fireprotection – Part 1: Craft with a hull lengthof up to and including 15m (ISO 9094-1:2003) (Kleine Wasserfahrzeuge – Brand-schutz – Teil 1: Wasserfahrzeuge mit einerRumpflänge bis 15 m)

EN ISO 9094:-2:2002: Small craft – Fireprotection – Part 2: Craft with a hull length ofover 15m (ISO 9094-2:2002) (Kleine Wasser-fahrzeuge – Brandschutz – Teil 2: Wasserfahr-zeuge mit einer Rumpflänge über 15 m)

EN ISO 7840:1995/A1:2000: Small craft –Fire-resistant fuel hoses (ISO 7840:1994)(Kleine Wasserfahrzeuge – Feuerwiderstands-fähige Kraftstoffschläuche)

EN ISO 10088:2001 Small craft – Permanentlyinstalled fuel systems and fixed fuel tanks (ISO10088:2001) (Kleine Wasserfahrzeuge – Festeingebaute Kraftstoffsysteme und -tanks)

EN ISO 10133:2000: Small craft – Electricalequipment – Extra low- voltage DC installa-tions (ISO 10133:2000) (Kleine Wasserfahr-zeuge – Elektrische Systeme – Kleinspan-nungs-Gleichstrom[DC]-Anlagen)

EN ISO 11105:1997: Small craft – Ventilationof petrol engines and/or petrol tank compart-ments (ISO 11105:1997) (Kleine Wasserfahr-zeuge – Belüftung von Räumen mit Ottomo-toren und/oder Benzintanks)

EN ISO 15584:2001: Small craft – Inboard pe-trol engines – Engine-mounted fuel and electri-cal components (ISO 15584:2001) (Kleine Was-serfahrzeuge – Fest am Motor montierte Bau-teile für die Kraftstoff- und Stromversorgung)

EN ISO 16147:2002: Small craft – Inboarddiesel engines – Engine-mounted fuel andelectrical components (ISO 16147:2002)(Kleine Wasserfahrzeuge – Eingebaute Diesel-motoren – Am Motor befestigte Kraftstoff-und Elektrikbauteile)

„Unbrennbar“ bedeutet hier, dass das Mate-rial nicht von selbst weiterbrennen darf.

Werkstoffe gelten als unbrennbar, wenn derentsprechend der Norm ISO 4589 Teil 3, aufdie in EN ISO 9094-1:2003 Bezug genom-

men wird, bestimmte Sauerstoffindex minde-stens 21 beträgt.

5.1.2. Lüftung

Der Motorraum ist zu belüften. Durch dieLüftungsöffnungen darf kein Wasser in denMaschinenraum eindringen können.

Zutreffende harmonisierte Normen:

EN ISO 11105:1997: Small craft – Ventilationof petrol engines and/or petrol tank compart-ments (ISO 11105:1997) (Kleine Wasserfahr-zeuge – Belüftung von Räumen mit Ottomo-toren und/oder Benzintanks)

EN ISO 12217:-1:2002: Small craft – Stabilityand buoyancy assessment and categorisation –Part 1: Non-sailing boats of hull length greaterthan or equal to 6 m (ISO 12217-1:2002)(Kleine Wasserfahrzeuge – Festlegung und Ka-tegorisierung von Querstablität und Auftrieb –Teil 1: (Nicht-Segelboote ab 6 m Rumpflänge)

EN ISO 12217:-2:2002: Small craft – Stabilityand buoyancy assessment and categorisation –Part 2: Sailing boats of hull length greater thanor equal to 6 m (ISO 12217-2:2002) (KleineWasserfahrzeuge – Festlegung und Kategorisie-rung von Querstablität und Auftrieb – Teil 2:(Segelboote ab 6 m Rumpflänge)

EN ISO 12217:-3:2002: Small craft – Stabilityand buoyancy assessment and categorisation– Part 3: Boats of hull length less than 6 m(ISO 12217-3:2002) (Kleine Wasserfahrzeuge– Festlegung und Kategorisierung von Quer-stablität und Auftrieb – Teil 3: Boote unter 6m Rumpflänge)

5.1.3. Freiliegende Teile

Freiliegende sich bewegende oder heiße Teiledes Motors, die Verletzungen verursachenkönnen, sind wirksam zu schützen, sofern derMotor nicht durch eine Abdeckung oder einGehäuse abgeschirmt ist.

5.1.4. Starten von Außenbordmotoren

Alle Boote mit Außenbordmotoren sind miteiner Vorrichtung auszurüsten, die dasStarten des Motors bei eingelegtem Gang ver-hindert, außer

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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(a) wenn der Motor einen statischen Schubvon weniger als 500 N erzeugt;

b) wenn der Motor mit einer Drosselvorrich-tung versehen ist, die beim Starten desMotors den Schub auf 500 N begrenzt.

Zutreffende harmonisierte Norm:

EN ISO 11547:1995/A1:2000: Small craft –Start-in-gear protection (ISO 11547:1994)(Kleine Wasserfahrzeuge – Schutz vor Startunter Last)

5.2. Kraftstoffsystem

5.2.1. Allgemein

Einfüll-, Lager- und Belüftungsvorrichtungenfür den Kraftstoff sowie die Kraftstoffzufuhr-vorrichtungen sind so auszulegen und einzu-bauen, dass die Brand- und Explosionsgefahrso gering wie möglich gehalten wird.

Zutreffende harmonisierte Normen:

EN ISO 7840:1995/A1:2000: Small craft –Fire resistant fuel hoses (ISO7840:1994)(Kleine Wasserfahrzeuge – Feuerwiderstands-fähige Kraftstoffschläuche)

EN ISO 8469:1995/A1:2000: Small craft –Non-fire resistant fuel hoses (ISO8469:1994)(Kleine Wasserfahrzeuge – Nichtfeuerwider-standsfähige Kraftstoffschläuche)

EN ISO 9094:-1:2003: Small craft – Fireprotection – Part 1: Craft with a hull length ofup to and including 15m (ISO 9094-1:2003)(Kleine Wasserfahrzeuge – Brandschutz – Teil1: Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge bis15 m)

EN ISO 9094:-2:2002: Small craft – Fireprotection – Part 2: Craft with a hull length ofover 15m (ISO 9094-2:2002) (Kleine Wasser-fahrzeuge – Brandschutz – Teil 2: Wasserfahr-zeuge mit einer Rumpflänge über 15 m)

EN ISO 11105:1997: Small craft – Ventila-tion of petrol engines and/or petrol tankcompartments (ISO 11105:1997) (KleineWasserfahrzeuge – Belüftung von Räumen mitOttomotoren und/oder Benzintanks)

EN ISO 14895:2003: Small craft – Liquid-fuelled galley stoves (ISO 14895:2000) (KleineWasserfahrzeuge – Kombüsenherde für flüs-sige Brennstoffe)

EN ISO 15584:2001: Small craft – Inboardpetrol engines – Engine-mounted fuel andelectrical components (ISO 15584:2001)(Kleine Wasserfahrzeuge – Einbau-Benzinmo-toren – Fest am Motor montierte Bauteile fürdie Kraftstoff- und Stromversorgung)

EN ISO 16147:2002: Small craft – Inboarddiesel engines – Engine-mounted fuel andelectrical components (ISO 16147:2002)(Kleine Wasserfahrzeuge – Eingebaute Diesel-motoren – Am Motor befestigte Kraftstoff-und Elektrikbauteile)

Alle Teile des Kraftstoff-Systems von der Ein-füllöffnung bis zur Verbindungsstelle mit demAntriebs- oder Hilfsmotor, z. B. nichtmetalli-sche und metallische Filter, müssen ggf. mit ENISO 10088:2001 übereinstimmen. Alle am Mo-tor befestigten Kraftstoff- und Elektrikbauteilebei eingebauten Diesel- und Benzinmotorenmüssen mit EN ISO 16147:2002 (Diesel) bzw.EN ISO 15584: 2001 (Benzin) übereinstimmen.

Hinweis: Tragbare Kraftstoffbehälter unddazugehörige tragbare Schläuche sind vomGeltungsbereich der Richtlinie ausgenommen.

5.2.2. Kraftstoffbehälter

Kraftstoffbehälter, -leitungen und –schläuchesind fest anzubringen und von allen größerenHitzequellen getrennt einzubauen oder abzu-schirmen. Werkstoff und Bauweise der Behältermüssen dem Fassungsvermögen und der Kraft-stoffart entsprechen. Sämtliche Kraftstoff-räume müssen belüftet werden.

Flüssiger Kraftstoff mit einem Flammpunktunter 55°C ist in Behältern aufzubewahren,die nicht Teil des Rumpfes sind und

a) vom Motorraum und von jeder anderenEntflammungsquelle isoliert sind;

b) von den Wohnräumen isoliert sind.

Flüssiger Kraftstoff mit einem Flammpunkt vonmindestens 55°C kann in Behältern aufbe-wahrt werden, die Teil des Rumpfes sind.

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Anhang I

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Alle Kraftstoffbehälter sind mit einer Vorrich-tung zu versehen, die Über- oder Unterdruckbeim Füllen oder Entleeren durch angeschlos-sene Verbrennungsmaschinen verhindert.

Die Festlegung, wonach Benzinkraftstoff einenFlammpunkt von unter 55°C und Dieselkraft-stoff einen Flammpunkt von über 55°C hat,trifft nicht mehr zu.

In der Norm EN ISO 10088:2001 wird Benzinals Kohlenwasserstoff-Kraftstoff oder -Kraft-stoffmischung definiert, die bei Atmosphären-druck flüssig ist und in Fremdzündungsmo-toren verwendet wird.

Benzinkraftstoffbehälter können gemäß ENISO 10088:2001 im Motorraum installiertwerden, was den Sicherheitsanforderungengemäß 5.2.2 (a) entspricht.

Anhang I, 5.2.1. und 5.3 gilt auch für Kraft-stoffzufuhrsysteme und –vorrichtungen amMotor.

5.3. Elektrisches System

Elektrische Systeme müssen so ausgelegt undeingebaut sein, dass unter normalen Einsatz-bedingungen ein einwandfreier Betrieb desBootes gewährleistet ist und die Brandgefahrund das Risiko elektrischer Schläge so geringwie möglich gehalten werden.

Es ist auf den Einbau von Überlastungs- undKurzschlusssicherungen für alle Stromkreise zuachten; ausgenommen hiervon sind die ausBatterien gespeisten Anlasserstromkreise fürden Motor

Um die Ansammlung von Gasen, die aus denBatterien austreten können, zu verhindern, istfür Belüftung zu sorgen. Die Batterien müssengut befestigt und vor eindringendem Wassergeschützt sein.

Zutreffende harmonisierte Normen:

EN ISO 10133:2000: Small craft – Electricalequipment – Extra low-voltage DC installa-tions (ISO 10133:2000) (Kleine Wasserfahr-zeuge – Elektrische Systeme – Kleinspan-nungs-Gleichstrom[DC]-Anlagen)

EN ISO 13297:2000: Small craft – Electricalequipment – Alternating current installations(ISO 13297:2000) (Kleine Wasserfahrzeuge –Elektrische Systeme – Wechselstrom[AC]-Anlagen)

EN ISO 28846:1993/A1:2000: Small craft –Electrical devices – Protection against ignitionof surrounding flammable gases (ISO 8846:1990) (Kleine Wasserfahrzeuge –Elektrische Geräte – Zündschutz gegenüberentflammbaren Gasen)

EN ISO 15584:2001: Small craft – Inboardpetrol engines – Engine-mounted fuel andelectrical components (ISO 15584:2001)(Kleine Wasserfahrzeuge – Einbau-Benzinmo-toren – Fest am Motor montierte Bauteile fürdie Kraftstoff- und Stromversorgung)

EN ISO 16147:2002: Small craft – Inboarddiesel engines – Engine-mounted fuel andelectrical components (ISO 16147:2002)(Kleine Wasserfahrzeuge – Eingebaute Diesel-motoren – Am Motor befestigte Kraftstoff-und Elektronikbauteile)

EN ISO 60092:2000: Electrical installationsin ships – Part 507: Pleasure craft (ElektrischeAnlagen auf Schiffen – Teil 507: Yachten)(Diese Norm gilt nur für Schiffe mit Dreh-stromsystemen)

– In Bezug auf die Sicherheit des elektri-schen Systems ist die Niederspannungs-richtlinie nach wie vor gültig. Es handeltsich hierbei um die Richtlinie 73/23/EWGdes Rates vom 19. Februar 1973 zurAngleichung der Rechtsvorschriften derMitgliedstaaten betreffend elektrischeBetriebsmittel zur Verwendung innerhalbbestimmter Spannungsgrenzen, geändertdurch Richtlinie 93/68/EWG (Artikel 13)hinsichtlich der Anbringung und Verwen-dung der CE-Kennzeichnung.

– Mit Niederspannung ist gemäß Nieder-spannungsrichtlinie gemeint: 75-1500 VGleichstrom bzw. 50-1000 V Wechsel-strom.

– Anhang I, 5.2.1. und 5.3 gilt auch fürKraftstoffzufuhrsysteme und –vorrich-tungen am Motor.

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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5.4. Steuerungssystem

5.4.1. Allgemein

Steuerungssysteme sind so auszulegen, zu kon-struieren und einzubauen, dass sie die Übertra-gung von Steuerungskräften unter vorherseh-baren Betriebsbedingungen ermöglichen.

Zutreffende harmonisierte Normen:

EN 28847:1989: Small craft – Steering gear-wire rope and pulley systems (ISO 8847:1987) (Kleine Wasserfahrzeuge –Steuerungssystem, Seilzugsteuerungen)

EN 28848:1993/A1:2000: Small craft –Remote steering systems (ISO 8848:1990)(Kleine Wasserfahrzeuge – Steueranlagen)

EN ISO 10592:1995/A1:2000: Small craft –Hydraulic steering systems (ISO 10592:1994)(Kleine Wasserfahrzeuge – Hydraulische Steu-eranlagen)

EN 29775:1993/A1:2000: Small craft –Remote steering systems for single outboardmotors of 15kW to 40 kW power (ISO9775:1990) (Kleine Wasserfahrzeuge – Steuer-anlagen für Einzel-Außenbordmotoren miteiner Leistung von 15 kW bis 40 kW)

EN ISO 13929:2001: Small craft – Steeringgear – Geared link systems (ISO 13929:2001)(Kleine Wasserfahrzeuge – Ruderanlagen –Mechanisch verbundene Systeme)

5.4.2. Notvorrichtungen

Segelboote und Boote mit einem Innenbord-motor als einzigem Motor und Fernsteueran-lage sind mit Notvorrichtungen auszurüsten,die das Boot bei verringerter Geschwindigkeitsteuern können.

Bei einem Ausfall der Fernsteueranlage solltedie Notvorrichtung die manuelle Bedienungdes Steuers ermöglichen, z. B. durch einNotruder oder ähnliches.

5.5. Gassystem

Gassysteme für Haushaltszwecke müssen überein Druckminderungssystem verfügen und so

ausgelegt und eingebaut sein, dass einGasaustritt und die Gefahr einer Explosionvermieden werden und dass sie auf undichteStellen hin untersucht werden können.

Werkstoffe und Bauteile müssen für das jeweilsverwendete Gas geeignet und so beschaffensein, dass sie den unterschiedlichen Bela-stungen in einer maritimen Umgebung stand-halten.

Jede Vorrichtung ist mit einem Flammen-wächter, der auf alle Brenner wirkt, auszurüs-ten. Jede gasbetriebene Vorrichtung muss übereine gesonderte Zuleitung versorgt werden,und jede Vorrichtung muss eine gesonderteAbsperrvorrichtung aufweisen. Durch geeig-nete Belüftung muss eine Gefährdung durchGasaustritt und Verbrennungsproduktevermieden werden.

Alle Boote mit einem fest eingebauten Gassys-tem müssen einen Raum zur Unterbringungaller Gasflaschen aufweisen. Dieser Raummuss von den Wohnräumen isoliert sein; erdarf nur von außen zugänglich sein, und ermuss außenbelüftet sein, damit austretendesGas außenbords abziehen kann. Fest einge-baute Gassysteme sind nach dem Einbau zutesten.

Zutreffende harmonisierte Norm:

EN ISO 10239:2000: Small craft – Liquefiedpetroleum gas (LPG) systems (ISO 10239:2000) (Kleine Wasserfahrzeuge –Flüssiggas-Anlagen [LPG])

5.6. Brandbekämpfung

5.6.1. Allgemein

Bei der Art der eingebauten Ausrüstung undder Auslegung des Bootes sind die Brandgefahrund die Ausbreitung von Bränden zu berück-sichtigen. Besonders zu achten ist auf dieUmgebung von Geräten, die mit offenerFlamme arbeiten, auf heiße Flächen oderMaschinen und Hilfsmaschinen, ausgelau-fenes Öl und ausgelaufenen Kraftstoff, nichtabgedeckte Öl- und Kraftstoffleitungen;ferner ist darauf zu achten, dass sich überheißen Maschinenteilen keine Elektroleitun-gen befinden.

Anhang I

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5.6.2. Löschvorrichtungen

Die Boote sind mit der Brandgefahr entspre-chenden Löschvorrichtungen auszurüsten. DieMotorräume von Benzinmotoren sind durchein Feuerlöschsystem zu schützen, das eineÖffnung des Gehäuses im Brandfall unnötigmacht. Tragbare Feuerlöscher sind so anzu-bringen, dass sie leicht zugänglich sind; einerder Feuerlöscher ist so anzuordnen, dass ervom Hauptsteuerstand des Bootes aus leichtzu erreichen ist.

Zutreffende harmonisierte Normen:

EN ISO 9094:-1:2003: Small craft – Fireprotection – Part 1: Craft with a hull length ofup to and including 15m (ISO 9094-1:2003)(Kleine Wasserfahrzeuge – Brandschutz – Teil1: Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge bis15 m)

EN ISO 9094:-2:2002: Small craft – Fireprotection – Part 2: Craft with a hull length ofover 15m (ISO 9094-2:2002) (Kleine Wasser-fahrzeuge – Brandschutz – Teil 2: Wasserfahr-zeuge mit einer Rumpflänge über 15 m)

Wegen der unterschiedlichen nationalenVorschriften für Löschvorrichtungen enthältdieser Absatz lediglich die Forderung, dassLage und Leistung der Löschvorrichtungen zukennzeichnen sind.

5.7. Navigationslichter

Sind Navigationslichter angebracht, somüssen sie den Kollisionsverhütungsregeln –KVR – von 1972 bzw. den CEVNI-Empfeh-lungen entsprechen.

Navigationslichter müssen den KVR von 1972oder den CEVNI-Empfehlungen entsprechen.Regel 1b der KVR von 1972 zufolge sind jedochunterschiedliche nationale Anforderungen für

die lokale Verwendung zulässig. Überdies wirdin Anhang I Punkt 13 der KVR von 1972 ausge-führt, dass die Bauausführung der Lichter undihre Form und ihre Anbringung an Bord desSchiffes den Anforderungen der zuständigenBehörde des Landes entsprechen muss, dessenFlagge das Schiff führen darf.

5.8. Schutz gegen Gewässerverschmutzung

Die Boote sind so zu bauen, dass ein unbeab-sichtigter Abfluss von verunreinigenden Stoffen(Öl, Kraftstoff usw.) verhindert wird. MitToiletten ausgestattete Boote müssen verfügen

a) entweder über Auffangbehälter oder

b) über Einrichtungen, in denen in Bereichenoder bei Verwendungen, in denen bzw.bei denen die Einleitung von Fäkalienbeschränkt ist, die Auffangbehälter vorü-bergehend untergebracht werdenkönnen.

Durch den Bootskörper geführte Toiletten-Abflussrohre müssen ferner mit wasserdichtverschließbaren Ventilen versehen sein.

Der Richtlinie zufolge müssen durch denBootskörper geführte Toilettenrohre mitVentilen ausgerüstet sein, die mit einerPlombe versehen werden können. Auf dieseWeise soll ein unbeabsichtigter Abflussvermieden werden. Zu diesem Zweck müssendie Ventile einen Verschluss mit Plombeaufweisen, der ein unbeabsichtigtes Öffnenverhindert. Eine defekte Plombe ist ein klarerHinweis darauf, dass das Ventil – absichtlichoder versehentlich – betätigt wurde.

Zutreffende harmonisierte Norm:

EN ISO 8099:2000: Small craft – Waste waterretention and treatment – Toilet waste reten-tion systems (ISO 8099:2000) (Kleine Wasser-fahrzeuge – Toiletten-Abfall-Sammel-Anlagen)

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Bauteile

In Anhang II sind fünf Bauteile aufgeführt, diein der Richtlinie genannt werden und beidenen – einzeln und eingebaut – jeweils einegesonderte Konformitätsbewertung durchzu-führen und eine eigene CE-Kennzeichnunganzubringen ist. Gemäß Artikel 8 kommen fürdiese Bauteile fünf Module oder Modulkombi-nationen für die Konformitätsbewertung inFrage. Bei allen diesen Modulen müssen Dritteeingeschaltet werden, und zwar vor Inver-kehrbringen des Bauteils.

1. Mit einem Zündschutz versehene Vorrich-tungen für Innenbord- und Heckmotoren

Im Hinblick auf mit einem Zündschutz verse-hene Vorrichtungen für Innenbord- und Heck-motoren und für Motorenräume bei Benzin-motoren wird auf die Nummern 5.1.1 und5.3 erster Gedankenstrich in Anhang Iverwiesen.

In diesem Zusammenhang soll besonders aufdie Gefahr der Entzündung entzündlicherGase hingewiesen werden. Bei Benzin gemäßder in der Norm EN ISO 10088:2001 enthal-tenen Definition ist diese Gefahr größer als beianderen, weniger flüchtigen Kraftstoffen. Ausdiesem Grund wird konkret auf Benzinmo-toren (die Kraftstoff mit niedrigem Flamm-punkt verwenden) hingewiesen. Die Gefahreiner Entzündung ist jedoch bei allen Anlagenzu beachten.

2. Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren

Im Hinblick auf Startschutzvorrichtungen fürAußenbordmotoren siehe Nummer 5.1.4 inAnhang I.

Zutreffende harmonisierte Norm:

EN ISO 11547:1995/A1:2000: Small craft –Start-in-gear protection (ISO 11547:1994)(Kleine Wasserfahrzeuge – Schutz vor Startunter Last)

3. Steuerrad, Lenkvorrichtung und Verkabelung

Im Hinblick auf Steuerräder, Lenkvorrich-tungen und Verkabelung siehe Nummern5.1.4 und 5.4.2. in Anhang I.

Zutreffende harmonisierte Normen:

EN ISO 13929:2001: Small craft – Steeringgear – Geared link systems (ISO 13929:2001)(Kleine Wasserfahrzeuge – Ruderanlagen –Mechanisch verbundene Systeme)

EN ISO 28847:1989: Small craft – Steeringgear-wire rope and pulley systems (ISO 28847:1987) (Kleine Wasserfahrzeuge –Steuerungssystem, Seilzugsteuerungen)

EN ISO 28848:1993/A1:2000: Small craft –Remote steering systems (ISO 8848:1990)(Kleine Wasserfahrzeuge – Steueranlagen)

EN ISO 29775:1993/A1:2000: Small craft –Remote steering systems for single outboardmotors of 15kW to 40 kW power (ISO9775:1990) (Kleine Wasserfahrzeuge – Steuer-anlagen für Einzel-Außenbordmotoren miteiner Leistung von 15kW bis 40kW)

4. Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen

Im Hinblick auf Kraftstoffbehälter und Kraft-stoffleitungen siehe Nummer 5.2.2 in AnhangI (Kraftstoffbehälter) und Nummer 5.2.1 inAnhang I (Kraftstoffleitungen). Siehe hierzuauch Absatz 1 über Benzin.

Es wird davon ausgegangen, dass es sich beiKraftstoffbehältern um vorgefertigte, separateTeile handelt, also um solche Behälter, dienicht integrierter Bestandteil des Schiffskör-pers sind und vor dem Einbau hergestelltwerden.

Des weiteren fallen tragbare Kraftstoffbehältergemäß der in der ISO-Norm 13591 enthal-tenen Definition (Fassungsvermögen bis zu 27

Anhang II

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Sportbootrichtline mit Anmerkungen

l), die nicht nur unabhängig von dem Schiffs-körper sind, sondern auch nicht fest in denSchiffskörper eingebaut sind und leichtentfernt werden können, nicht in denGeltungsbereich der Richtlinie.

5. Vorgefertigte Luken und Seitenfenster

Im Hinblick auf vorgefertigte Luken undSeitenfenster siehe Nummer 3.4 in Anhang I.

Als Seitenfenster gelten etwaige Türen oderFenster, die über der Wasserlinie bei Höchst-

last liegen und deren Wasserdichtigkeit für dieAufrechterhaltung der Dichtigkeit des Frei-bordbereichs entscheidend ist.

Zutreffende harmonisierte Norm:

EN ISO 12216: 2002: Small craft – Windows,portlights, hatches, deadlights and doors –Strength and watertightness requirements(ISO 12216:2002) (Kleine Wasserfahrzeuge –Fenster, Bullaugen, Luken, Seeschlagblendenund Türen – Anforderungen an die Festigkeitund Dichtheit)

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Erklärung des Herstellers oder seines in derGemeinschaft ansässigen Bevollmächtigtenoder der für das Inverkehrbringen verantwort-lichen Person

a) Die Erklärung des Herstellers oder seinesin der Gemeinschaft ansässigen Bevoll-mächtigten gemäß Artikel 4 Absatz 2(unvollständige Boote) muss folgendeAngaben enthalten:

– Name und Anschrift des Herstellers;

– Name und Anschrift des in der Gemein-schaft ansässigen Bevollmächtigtendes Herstellers oder gegebenenfalls derfür das Inverkehrbringen verantwortli-chen Person;

– Beschreibung des unvollständigenBootes;

– Erklärung, dass das Boot durch an-dere fertig gestellt werden soll unddass es in dieser Baustufe die grundle-genden Anforderungen erfüllt.

b) Die Erklärung des Herstellers, seines in derGemeinschaft ansässigen Bevollmäch-tigten oder der für das Inverkehrbringenverantwortlichen Person gemäß Artikel 4Absatz 3 (Bauteile) muss folgendeAngaben enthalten:

– Name und Anschrift des Herstellers;

– Name und Anschrift des in derGemeinschaft ansässigen Bevoll-mächtigten des Herstellers odergegebenenfalls der für das Inverkehr-bringen verantwortlichen Person;

– Beschreibung des Bauteils;

– Erklärung, dass das Bauteil dieeinschlägige grundlegende Anforde-rung erfüllt.

Die Erklärung des Herstellers oder seines inder Gemeinschaft ansässigen Bevollmäch-tigten oder der für das Inverkehrbringenverantwortlichen Person zu unvollständigenBooten (Artikel 4 Absatz 2) und zu Bauteilen(Artikel 4 Absatz 3) bedürfen keiner weiterenErläuterung.

In diesem Zusammenhang sei auf die inArtikel 4 enthaltenen Definitionen der Begriffe„Hersteller“, „bevollmächtigter Vertreter“ usw.verwiesen.

Um einen Zweifelsfall mag es sich bei einemBoot handeln, das mit einem Außenbord-motor ausgestattet werden soll. In diesem Fallhat der Hersteller das „Boot“ tatsächlich fertiggestellt, lediglich der Außenbordmotor mussnoch angebracht werden. Diese Bootewerden vielfach ohne Motor in Verkehrgebracht, und dann wird ein den Wünschendes potenziellen Eigners entsprechenderMotor geliefert/gekauft. Die Boote könnenjedoch in Betrieb genommen werden. Indiesem Zusammenhang sei auf Anhang XVverwiesen.

Bringt ein Hersteller ein Boot, für das einInnenbord- oder Heckmotor benötigt wird,ohne Motor in Verkehr, gilt dieses Boot alsunvollständig im Sinne der Richtlinie, und esfinden die im obigen Anhang enthaltenenAnforderungen Anwendung. In diesenwenigen Fällen wird der Motor vom Endver-braucher ausgewählt und nicht vor der Liefe-rung vom Hersteller des Boots eingebaut. Eswird hierbei davon ausgegangen, dass Fach-leute die Schiffsmotoren einbauen und dieVerantwortung für die Einhaltung der diesbe-züglichen Anforderungen an die Konfor-mitätsbewertung übernehmen.

Anhang III

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CE-Kennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung bestehtaus den Buchstaben „CE“ mit folgendemSchriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben

abgebildeten Raster ergebenden Proportioneneingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kenn-zeichnung müssen etwa gleich hoch sein; dieMindesthöhe beträgt 5 mm.

Der CE-Kennzeichnung muss die Kenn-nummer der benannten Stelle folgen, wennsie an der Fertigungskontrolle beteiligt ist.

Hinweis:

Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L127 vom 10.6.1995 wurde auf Seite 27 eineBerichtigung veröffentlicht, nach der derHalbsatz „und die beiden letzten Ziffern desJahres..., in dem die Kennzeichnung ange-bracht wurde“ zu streichen ist. Der Text derRichtlinie lautet somit wie vor.

Anhang IV

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Interne Fertigungskontrolle (Modul A)

1. Der Hersteller oder sein in der Gemein-schaft ansässiger Bevollmächtigter, derdie Verpflichtungen gemäß Nummer 2erfüllt, stellt sicher und erklärt, dass diebetreffenden Produkte die für siegeltenden Anforderungen der Richtlinieerfüllen. Der Hersteller oder sein in derGemeinschaft ansässiger Bevollmäch-tigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schrift-liche Konformitätserklärung aus (vgl.Anhang XV).

2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3beschriebenen technischen Unterlagen; eroder sein in der Gemeinschaft ansässigerBevollmächtigter halten sie mindestenszehn Jahre lang nach Herstellung desletzten Produkts zur Einsichtnahme durchdie nationalen Behörden bereit.

Sind weder der Hersteller noch seinBevollmächtigter in der Gemeinschaftansässig, so fällt diese Verpflichtung zurBereithaltung der technischen Unterlagender Person zu, die für das Inverkehr-bringen des Produkts auf dem Gemein-schaftsmarkt verantwortlich ist.

3. Die technischen Unterlagen müssen eineBewertung der Übereinstimmung desProdukts mit den Anforderungen derRichtlinie ermöglichen. Sie müssen in demfür diese Bewertung erforderlichen MaßEntwurf, Fertigung und Funktionsweisedes Produkts abdecken (siehe AnhangXIII).

4. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigterbewahrt zusammen mit den technischenUnterlagen eine Kopie der Konformitäts-erklärung auf.

5. Der Hersteller trifft alle erforderlichenMaßnahmen, damit das Fertigungsver-fahren die Übereinstimmung der Produktemit den in Nummer 2 genannten techni-schen Unterlagen und mit den für siegeltenden Anforderungen der Richtliniegewährleistet.

In Anhang V wird das Modul A: Interne Ferti-gungskontrolle für die Konformitätsbewertungbeschrieben, bei dem der Hersteller dieGesamtverantwortung dafür trägt, dieÜbereinstimmung der betreffenden Erzeug-nisse mit den Anforderungen der Richtlinie zuerklären, und bei dem keine Dritten beteiligtwerden.

Anhang V

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Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen(Modul Aa, Variante 1)

Dieses Modul entspricht dem Modul A nachAnhang V, ergänzt durch folgende Zusatzbe-stimmungen:

An einem oder mehreren Booten, die repräsen-tativ für die Produktion eines Herstellers sind,muss der Hersteller oder sein Vertreter eine bzw.mehrere der folgenden Prüfungen, eine gleich-wertige Berechnung oder Kontrolle vornehmen:

– Stabilitätsprüfung gemäß Nummer 3.2 dergrundlegenden Sicherheitsanforderungen,

– Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäßNummer 3.3 der grundlegenden Sicher-heitsanforderungen.

Vorschriften, die für beide Varianten gelten

Diese Prüfungen, Berechnungen oder Kontrollenwerden unter der Verantwortung einer vomHersteller gewählten benannten Stelle durchge-führt. Der Hersteller bringt unter der Verant-wortung der benannten Stelle deren Zeichenwährend des Fertigungsprozesses an.

Anhang VI enthält die Beschreibung desModuls Aa Variante 1, bei dem das Modul Aum folgende Prüfungen ergänzt wird:

– Stabilitätsprüfung gemäß Nummer 3.2 dergrundlegenden Sicherheitsanforderungen,

– Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäßNummer 3.3 der grundlegenden Sicher-heitsanforderungen.

Diese Prüfungen (oder Berechnungen oderKontrollen) werden unter der Verantwortungeiner vom Hersteller gewählten benanntenStelle durchgeführt.

Der zweite Satz in Anhang VI ist so zu verste-hen, dass Prüfungen oder entsprechende Be-rechnungen oder Kontrollen nur vom Herstel-ler oder in seinem Namen durchzuführen sind,um zu zeigen, dass das Boot die grundlegen-den Anforderungen von Anhang I Nummer 3.2bzw. Nummer 3.3 erfüllt.

Die benannte Stelle sollte mit dem Herstellerabsprechen, welche Art und wie viele Prüfun-gen, gleichwertige Berechnungen oder Kon-trollen in welchem Umfang durchgeführt undbei wie vielen Booten sie vorgenommen wer-den sollen.

Die benannte Stelle ist dafür verantwortlich,sicherzustellen, dass solche Prüfungen, gleich-wertige Berechnungen oder Kontrollen vorge-nommen werden, um die Einhaltung vonNummer 3.2 und 3.3 der grundlegendenSicherheitsanforderungen nachzuweisen.

Bei dem Modul Aa muss eine benannte Stellelediglich für die Prüfung von Stabilität undAuftrieb des Bootes und für die Anbringungder Kennnummer der benannten Stelle heran-gezogen werden. Die Beteiligung einerbenannten Stelle an dem Fertigungsprozessist nicht ausdrücklich vorgesehen.

Anhang VI

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EG-Baumusterprüfung (Modul B)

1. Die benannte Stelle prüft und bestätigt,dass ein für die betreffende Produktionrepräsentatives Muster den einschlägigenVorschriften der Richtlinie entspricht.

2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung istvom Hersteller oder seinem in der Gemein-schaft ansässigen Bevollmächtigten bei ei-ner benannten Stelle seiner Wahl einzurei-chen.

Der Antrag muss folgendes enthalten:

– Namen und Anschrift des Herstellersund, wenn der Antrag vom Bevoll-mächtigten eingereicht wird, auchdessen Namen und Anschrift,

– eine schriftliche Erklärung, dass der-selbe Antrag bei keiner anderen be-nannten Stelle eingereicht worden ist,

– die technischen Unterlagen laut Num-mer 3.

Der Antragsteller stellt der benannten Stelleein für die betreffende Produktion repräsenta-tives Muster, im folgenden als „Baumuster“(*)bezeichnet, zur Verfügung.

Die benannte Stelle kann weitere Musterverlangen, wenn sie diese für die Durch-führung des Prüfungsprogramms benötigt.

3. Die technischen Unterlagen müssen eineBewertung der Übereinstimmung des Pro-dukts mit den Anforderungen der Richtlinieermöglichen. Sie müssen in dem für dieseBewertung erforderlichen Maß Entwurf,Fertigung und Funktionsweise des Pro-dukts abdecken (siehe Anhang XIII).

4. Die benannte Stelle

4.1. prüft die technischen Unterlagen, über-prüft, ob das Baumuster in Übereinstim-mung mit den technischen Unterlagenhergestellt wurde, und stellt fest, welcheBauteile nach den einschlägigen Be-stimmungen der in Artikel 5 genanntenNormen und welche nicht nach diesenNormen entworfen wurden;

4.2. führt die entsprechenden Untersu-chungen und erforderlichen Prüfun-gen durch oder lässt sie durchführen,um festzustellen, ob die vom Herstellergewählten Lösungen die grundlegen-den Anforderungen der Richtlinie er-füllen, sofern die in Artikel 5 genann-ten Normen nicht angewandt wurden;

4.3. führt die entsprechenden Prüfungenund erforderlichen Untersuchungendurch oder lässt sie durchführen, umfestzustellen, ob die einschlägigenNormen richtig angewandt wurden,sofern der Hersteller sich dafür ent-schieden hat, diese anzuwenden;

4.4. vereinbart mit dem Antragsteller denOrt, an dem die Untersuchungen underforderlichen Prüfungen durchge-führt werden sollen.

5. Entspricht das Baumuster den Bestimmun-gen der Richtlinie, so stellt die benannteStelle dem Antragsteller eine EG-Baumuster-prüfbescheinigung aus. Die Bescheinigungenthält Namen und Anschrift des Herstellers,Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingun-gen für die Gültigkeit der Bescheinigung unddie für die Identifizierung des zugelassenenBaumusters erforderlichen Angaben.

Eine Liste der wichtigen technischenUnterlagen wird der Bescheinigung beige-fügt und in einer Kopie von derbenannten Stelle aufbewahrt.

Lehnt die benannte Stelle es ab, demHersteller eine EG-Baumusterprüfbeschei-nigung auszustellen, so gibt sie dafür eineausführliche Begründung.

Anhang VII

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(*) Ein Baumuster kann mehrere Produktvarianten um-fassen, sofern die Unterschiede zwischen den Varian-ten die verlangte Sicherheit und sonstige geforderteLeistungsmerkmale des Produkts nicht beeinträchti-gen.

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Sportbootrichtline mit Anmerkungen

6. Der Antragsteller unterrichtet die be-nannte Stelle, der die technischen Unterla-gen zur EG-Baumusterprüfbescheinigungvorliegen, über alle Änderungen an demzugelassenen Produkt, die einer neuen Zu-lassung bedürfen, soweit diese Änderun-gen die Übereinstimmung mit den grundle-genden Anforderungen oder den vorge-schriebenen Bedingungen für die Benut-zung des Produkts beeinträchtigen kön-nen. Diese neue Zulassung wird in Form ei-ner Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.

7. Jede benannte Stelle macht den übrigenbenannten Stellen einschlägige Angabenüber die EG-Baumusterprüfbescheinigungund die ausgestellten bzw. zurückgezo-genen Ergänzungen.

8. Die übrigen benannten Stellen können Ko-pien der EG-Baumusterprüfungen und/oder

der Ergänzungen erhalten. Die Anhängeder Bescheinigungen werden für die übrigenbenannten Stellen zur Verfügung gestellt.

9. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigterbewahrt zusammen mit den technischenUnterlagen eine Kopie der EG-Baumuster-prüfbescheinigung und ihrer Ergän-zungen mindestens zehn Jahre lang nachHerstellung des letzten Produkts auf.

Sind weder der Hersteller noch seinBevollmächtigter in der Gemeinschaftansässig, so fällt diese Verpflichtung zurBereithaltung der technischen Unterlagender Person zu, die für das Inverkehr-bringen des Produkts auf dem Gemein-schaftsmarkt verantwortlich ist.

Anhang VII enthält die Beschreibung desModuls B: EG-Baumusterprüfung, das in dieserRichtlinie mit den Modulen C oder D oder Fverknüpft wird.

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Konformität mit der Bauart (Modul C)

1. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaftansässiger Bevollmächtigter stellt sicherund erklärt, dass die betreffenden Produkteder in der EG-Baumusterprüfbescheinigungbeschriebenen Bauart entsprechen und dieeinschlägigen Anforderungen der Richtlinieerfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Pro-dukt die CE-Kennzeichnung an und stellteine schriftliche Konformitätserklärung aus(vgl. Anhang XV).

2. Der Hersteller trifft alle erforderlichenMaßnahmen, damit der Fertigungspro-zess die Übereinstimmung der herge-stellten Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschrie-benen Bauart und mit den einschlägigen

Anforderungen der Richtlinie gewährlei-stet.

3. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigterbewahrt eine Kopie der Konformitätser-klärung mindestens zehn Jahre nachHerstellung des letzten Produkts auf.

Sind weder der Hersteller noch seinBevollmächtigter in der Gemeinschaftansässig, so fällt diese Verpflichtung zurBereithaltung der technischen Unterlagender Person zu, die für das Inverkehr-bringen des Produkts auf dem Gemein-schaftsmarkt verantwortlich ist (vgl.Anhang XIII).

Anhang VIII enthält die Beschreibung vonModul C, dem Modul für die „Konformität mitder Bauart“.

Anhang VIII

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Qualitätssicherung Produktion (Modul D)

1. Der Hersteller, der die Verpflichtungen nachNummer 2 erfüllt, stellt sicher und erklärt,dass die betreffenden Produkte der in derEG-Baumusterprüfbescheinigung beschrie-benen Bauart entsprechen und die für siegeltenden Anforderungen der Richtlinieerfüllen. Der Hersteller oder sein in derGemeinschaft ansässiger Bevollmächtigterbringt an jedem Produkt die CE-Kennzeich-nung an und stellt eine schriftliche Konfor-mitätserklärung aus (vgl. Anhang XV). DerCE-Kennzeichnung wird die Kennnummerder benannten Stelle hinzugefügt, die fürdie EG-Überwachung gemäß Nummer 4zuständig ist.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenesQualitätssicherungssystem für Herstellung,Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer3 und unterliegt der Überwachung gemäßNummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einerbenannten Stelle seiner Wahl dieBewertung seines Qualitätssicherungs-systems für die betreffenden Produkte.

Der Antrag enthält folgendes:

– alle einschlägigen Angaben überdie vorgesehene Produktkatego-rie;

– die Unterlagen über das Qua-litätssicherungssystem;

– gegebenenfalls die technischenUnterlagen über das zugelasseneBaumuster (vgl. Anhang XIII) undeine Kopie der EG-Baumusterprüf-bescheinigung.

3.2. Das Qualitätssicherungssystem mussdie Übereinstimmung der Produkte mitder in der EG-Baumusterprüfbescheini-gung beschriebenen Bauart und mitden für sie geltenden Anforderungender Richtlinie gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigtenGrundlagen, Anforderungen und Vor-schriften sind systematisch und ord-nungsgemäß in Form schriftlicher Maß-nahmen, Verfahren und Anweisungenzusammenzustellen. Diese Unterlagenüber das Qualitätssicherungssystemsollen sicherstellen, dass die Qualitätssi-cherungsprogramme-, pläne-, -hand-bücher und -berichte einheitlich ausge-legt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemes-sene Beschreibung folgender Punkteenthalten:

– Qualitätsziele sowie organisatori-scher Aufbau, Zuständigkeitenund Befugnisse des Managementsin Bezug auf die Produktqualität;

– Fertigungsverfahren, Qualitäts-kontroll- und Qualitätssicherungs-techniken, Verfahren; und syste-matische Maßnahmen;

– Untersuchungen und Prüfungen,die vor, während und nach derHerstellung durchgeführt werden(mit Angabe ihrer Häufigkeit);

– Qualitätssicherungsunterlagenwie Kontrollberichte, Prüf- undEichdaten, Berichte über die Qua-lifikation der in diesem Bereich be-schäftigten Mitarbeiter usw.

– Mittel, mit denen die Verwirkli-chung der angestrebten Produkt-qualität und die;wirksame Ar-beitsweise des Qualitätssiche-rungssystems überwacht werdenkönnen.

3.3. Die benannte Stelle bewertet dasQualitätssicherungssystem, um fest-zustellen, ob es die in Nummer 3.2genannten Anforderungen erfüllt.Bei Qualitätssicherungssystemen, diedie entsprechende harmonisierteNorm anwenden, wird von der Erfül-

Anhang IX

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lung dieser Anforderungen ausge-gangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewer-tungsteams soll über Erfahrungen mitder Bewertung der betreffendenProdukttechnik verfügen. Das Bewer-tungsverfahren umfasst auch eineKontrollbesichtigung des Hersteller-werks.

Die Entscheidung wird dem Herstellermitgeteilt. Die Mitteilung enthält dieErgebnisse der Prüfung und eineBegründung der Entscheidung.

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, dieVerpflichtungen aus dem Qualitätssi-cherungssystem in seiner zugelassenenForm zu erfüllen und dafür zu sorgen,dass es stets sachgemäß und effizientfunktioniert.

Der Hersteller oder sein Bevollmäch-tigter unterrichtet die benannte Stelle,die das Qualitätssicherungssystemzugelassen hat, über alle geplantenAktualisierungen des Qualitätssiche-rungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplantenÄnderungen und entscheidet, ob dasgeänderte Qualitätssicherungssystemnoch den in Nummer 3.2 genanntenAnforderungen entspricht oder ob eineerneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung demHersteller mit. Die Mitteilung enthältdie Ergebnisse der Prüfung und eineBegründung der Entscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortlichkeitder benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten,dass der Hersteller die Verpflichtungenaus dem zugelassenen Qualitätssiche-rungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller gewährt der benanntenStelle zu Inspektionszwecken Zugangzu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf-und Lagereinrichtungen und stellt ihralle erforderlichen Unterlagen zur

Verfügung. Hierzu gehören insbeson-dere:

– Unterlagen über das Qualitätssi-cherungssystem,

– Qualitätssicherungsunterlagenwie Kontrollberichte, Prüf- undEichdaten,;Berichte über die Qua-lifikation der in diesem Bereich be-schäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßigNachprüfungen durch, um sicherzu-stellen, dass der Hersteller dasQualitätssicherungssystem aufrechter-hält und anwendet, und übergibt ihmeinen Bericht über die Nachprüfungen.

4.4. Darüber hinaus kann die benannteStelle dem Hersteller unangemeldeteBesuche abstatten. Während dieser Be-suche kann sie erforderlichenfalls Prü-fungen zur Kontrolle des ordnungs-gemäßen Funktionierens des Qualitäts-sicherungssystems durchführen oderdurchführen lassen. Die benannte Stellestellt dem Hersteller einen Bericht überden Besuch und im Fall einer Prüfung ei-nen Prüfbericht zur Verfügung.

5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahrelang nach Herstellung des letzten Produktsfolgende Unterlagen für die einzelstaatli-chen Behörden zur Verfügung:

– die Unterlagen gemäß Nummer 3.1zweiter Gedankenstrich;

– die Aktualisierungen gemäß Nummer3.4 Absatz 2;

– die Entscheidungen und Berichte derbenannten Stelle gemäß Nummer 3.4letzter Absatz, Nummer 4.3 undNummer 4.4.

6. Jede benannte Stelle teilt den anderenbenannten Stellen die einschlägigenAngaben über die ausgestellten bzw.zurückgezogenen Zulassungen fürQualitätssicherungssysteme mit.

In Anhang IX ist die Beschreibung des ModulsD, des Moduls Qualitätssicherung Produktion,enthalten.

57

Anhang IX

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58

Prüfung der Produkte (Modul F)

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, beidem der Hersteller oder sein in der Gemein-schaft ansässiger Bevollmächtigter ge-währleistet und erklärt, dass die betreffen-den Produkte, auf die die Bestimmungennach Nummer 3 angewendet wurden, derin der EG-Baumusterprüfbescheinigungbeschriebenen Bauart entsprechen und dieeinschlägigen Anforderungen der Richtli-nie erfüllen.

2. Der Hersteller trifft alle erforderlichenMaßnahmen, damit der Fertigungsprozessdie Übereinstimmung der hergestelltenProdukte mit der in der EG-Baumusterprüf-bescheinigung beschriebenen Bauart undmit den einschlägigen Anforderungen derRichtlinie gewährleistet. Der Herstelleroder sein in der Gemeinschaft ansässigerBevollmächtigter bringt an jedem Produktdie CE-Kennzeichnung an und stellt eineschriftliche Konformitätserklärung aus(vgl. Anhang XV).

3. Die benannte Stelle nimmt die entspre-chenden Prüfungen und Versuche je nachWahl des Herstellers entweder durchKontrolle und Erprobung jedes einzelnenProdukts gemäß Nummer 4 oder durchKontrolle und Erprobung der Produkteauf statistischer Grundlage nach Nummer5 vor, um die Übereinstimmung desProdukts mit den Anforderungen derRichtlinie zu prüfen.

3a. Der Hersteller oder sein Bevollmäch-tigter bewahrt eine Kopie derKonformitätserklärung mindestenszehn Jahre nach Herstellung desletzten Produkts auf.

4. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnenProdukts

4.1. Alle Produkte werden einzeln geprüftund dabei entsprechenden Prüfun-gen, wie sie in den in Artikel 5 ge-nannten Normen vorgesehen sind,oder gleichwertigen Prüfungen unter-

zogen, um ihre Übereinstimmung mitder in der EG-Baumusterprüfung be-schriebenen Bauart und mit den ein-schlägigen Anforderungen der Richt-linie zu überprüfen.

4.2. Die benannte Stelle bringt an jedemzugelassenen Produkt ihre Kennnum-mer an bzw. lässt diese anbringenund stellt eine schriftliche Konfor-mitätsbescheinigung über die vorge-nommenen Prüfungen aus.

4.3. Der Hersteller oder sein Bevollmäch-tigter muss auf Verlangen dieKonformitätsbescheinigungen derbenannten Stelle vorlegen können.

5. Statistische Kontrolle

5.1. Der Hersteller legt seine Produkte ineinheitlichen Losen vor und trifft alleerforderlichen Maßnahmen, damitder Herstellungsprozess die Einheit-lichkeit aller produzierten Losegewährleistet.

5.2. Alle Produkte sind in einheitlichen Lo-sen für die Prüfung bereitzuhalten. Je-dem Los wird ein beliebiges Probestückentnommen. Die Probestücke werdeneinzeln geprüft und dabei entspre-chenden Prüfungen, wie sie in den inArtikel 5 genannten Normen vorgese-hen sind, oder gleichwertigen Prüfun-gen unterzogen, um ihre Übereinstim-mung mit den einschlägigen Anforde-rungen der Richtlinie zu überprüfenund zu entscheiden, ob das Los akzep-tiert oder abgelehnt werden soll.

5.3. Bei dem statistischen Verfahren sindfolgende Punkte zu berücksichtigen:

– anzuwendende statistische Me-thode,

– Stichprobenplan mit den funkti-onsspezifischen Besonderheiten.

5.4. Die benannte Stelle bringt an jedemzugelassenen Produkt ihre Kennnum-

Anhang X

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mer an bzw. lässt diese anbringenund stellt eine schriftliche Konfor-mitätsbescheinigung über die vorge-nommenen Prüfungen aus. Alle Pro-dukte aus dem Los mit Ausnahme der-jenigen, bei denen keine Übereinstim-mung festgestellt wurde, können inden Verkehr gebracht werden.

Wird ein Los abgelehnt, so trifft diebenannte Stelle geeignete Maßnah-men, um zu verhindern, dass das Losin den Verkehr gebracht wird. Beigehäufter Ablehnung von Losen kann

die statistische Kontrolle ausgesetztwerden.

Der Hersteller kann unter der Verant-wortung der benannten Stelle dasZeichen dieser Stelle während desHerstellungsprozesses anbringen.

5.5. Der Hersteller oder sein Bevollmäch-tigter muss auf Verlangen dieKonformitätsbescheinigungen derbenannten Stelle vorlegen können.

Anhang X enthält die Beschreibung desModuls F, des Moduls Prüfung der Produkte.

59

Anhang X

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Anhang XI

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Einzelprüfung (Modul G)

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren,bei dem der Hersteller sicherstellt underklärt, dass das betreffende Produkt, fürdas die Bescheinigung nach Nummer 2ausgestellt wurde, die einschlägigenAnforderungen der Richtlinie erfüllt. DerHersteller oder sein in der Gemeinschaftansässiger Bevollmächtigter bringt dieCE-Kennzeichnung an dem Produkt anund stellt eine schriftliche Konformitätser-klärung aus (vgl. Anhang XV).

2. Die benannte Stelle untersucht dasProdukt und unterzieht es dabei entspre-chenden Prüfungen gemäß den in Artikel5 genannten Normen oder gleichwertigenPrüfungen, um seine Übereinstimmung

mit den einschlägigen Anforderungen derRichtlinie zu überprüfen.

Die benannte Stelle bringt ihre Kenn-nummer an dem zugelassenen Produktan oder lässt diese anbringen und stellteine Konformitätsbescheinigung über diedurchgeführten Prüfungen aus.

3. Zweck der technischen Unterlagen ist es,die Bewertung der Übereinstimmung mitden Anforderungen der Richtlinie sowiedas Verständnis der Konzeption, derHerstellung und der Funktionsweise desProdukts zu ermöglichen (vgl. AnhangXIII).

Anhang X enthält die Beschreibung desModuls G, des Moduls Einzelprüfung.

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Umfassende Qualitätssicherung (Modul H)

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren,bei dem der Hersteller, der die Verpflich-tungen nach Nummer 2 erfüllt, sicher-stellt und erklärt, dass die betreffendenProdukte die einschlägigen Anforde-rungen der Richtlinie erfüllen. DerHersteller oder sein in der Gemeinschaftansässiger Bevollmächtigter bringt anjedem Produkt die CE-Kennzeichnung anund stellt eine schriftliche Konformitätser-klärung aus (vgl. Anhang XV). Der CE-Kennzeichnung wird die Kennnummer derbenannten Stelle hinzugefügt, die für dieEG-Überwachung gemäß Nummer 4zuständig ist.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenesQualitätssicherungssystem für Entwurf,Herstellung, Endabnahme und Prüfunggemäß Nummer 3 und unterliegt derÜberwachung gemäß Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einerbenannten Stelle die Bewertungseines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält folgendes:

– alle einschlägigen Angaben überdie vorgesehene Produktkatego-rie;

– Unterlagen über das Qualitätssi-cherungssystem,

3.2. Das Qualitätssicherungssystem mussdie Übereinstimmung der Produktemit den für sie geltenden Anforde-rungen der Richtlinie gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigtenGrundlagen, Anforderungen und Vor-schriften sind systematisch und ord-nungsgemäß in Form schriftlicherMaßnahmen, Verfahren und Anwei-sungen zusammenzustellen. DieseUnterlagen über das Qualitätssiche-rungssystem sollen sicherstellen, dass

die Qualitätssicherungsgrundsätzeund –verfahren, wie z. B. Qualitätssi-cherungsprogramme, -pläne, -hand-bücher und –berichte einheitlich aus-gelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine ange-messene Beschreibung folgenderPunkte enthalten:

– Qualitätsziele sowie organisatori-scher Aufbau, Zuständigkeitenund Befugnisse des Managementsin Bezug auf Entwicklung undProduktqualität;

– technische Konstruktionsspezifi-kationen, einschließlich der ange-wandten Normen sowie – wenndie in Artikel 5 genannten Nor-men nicht vollständig angewen-det wurden – die Mittel, mit denengewährleistet werden soll, dassdie einschlägigen grundlegendenAnforderungen der Richtlinie er-füllt werden;

– Techniken zur Kontrolle und Prü-fung des Entwicklungsergebnis-ses, Verfahren und systematischeMaßnahmen, die bei der Entwick-lung der zur betreffenden Pro-duktkategorie gehörenden Pro-dukte; angewandt werden,

– entsprechende Fertigungs-, Qua-litätskontrolle- und Qualitätssi-cherungstechniken, angewandteVerfahren und systematischeMaßnahmen;

– Untersuchungen und Prüfungen,die vor, während und nach derHerstellung durchgeführt werden(mit Angabe ihrer Häufigkeit);

– Qualitätssicherungsunterlagenwie Kontrollberichte, Prüf- undEichdaten, Berichte über die Qua-lifikation der in diesem Bereich be-schäftigten Mitarbeiter usw.

Anhang XII

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– Mittel, mit denen die Erreichungder vorgeschriebenen Entwurfs-und Produktqualität sowie diewirksame Arbeitsweise desQualitätssicherungssystemsüberwacht werden.

3.3. Die benannte Stelle bewertet dasQualitätssicherungssystem, um fest-zustellen, ob es die in Nummer 3.2genannten Anforderungen erfüllt.Bei Qualitätssicherungssystemen, diedie entsprechende harmonisierteNorm anwenden (EN 29001), wirdvon der Erfüllung dieser Anforde-rungen ausgegangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewer-tungsteams soll über Erfahrungenmit der Bewertung der betreffendenProdukttechnik verfügen. Das Bewer-tungsverfahren umfasst auch eineBesichtigung des Herstellerwerks.

Die Entscheidung wird dem Herstellermitgeteilt. Die Mitteilung enthält dieErgebnisse der Prüfung und eine Be-gründung der Entscheidung.

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, dieVerpflichtungen aus dem Qualitätssi-cherungssystem in seiner zugelas-senen Form zu erfüllen und dafür zusorgen, dass es stets sachgemäß undeffizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein Bevollmäch-tigter unterrichtet die benannte Stelle,die das Qualitätssicherungssystem zu-gelassen hat, über alle geplanten Ak-tualisierungen des Qualitätssiche-rungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplan-ten Änderungen und entscheidet, obdas geänderte Qualitätssicherungssys-tem noch den in Nummer 3.2 genann-ten Anforderungen entspricht oder obeine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung demHersteller mit. Die Mitteilung enthältdie Ergebnisse der Prüfung und eineBegründung der Entscheidung.

4. EG-Überwachung unter der Verantwor-tung der benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten,dass der Hersteller die Verpflichtungenaus dem zugelassenen Qualitätssiche-rungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller gewährt der benanntenStelle zu Inspektionszwecken Zugangzu den Entwicklungs-, Herstellungs-,Abnahme-, Prüf- und Lagereinrich-tungen und stellt ihr alle erforderli-chen Unterlagen zur Verfügung.Hierzu gehören insbesondere:

– Unterlagen über das Qualitätssi-cherungssystem,

– die vom Qualitätssicherungssys-tem für den Entwicklungsbe-reich vorgesehenen Qualitätssi-cherungsunterlagen wie Ergeb-nisse von Analysen, Berechnun-gen, Prüfungen usw.,

– die vom Qualitätssicherungssys-tem für den Entwicklungsbe-reich vorgesehenen Qualitätssi-cherungsunterlagen wie Prüfbe-richte, Prüf- und Eichdaten, Be-richte über die Qualifikation derin diesem Bereich beschäftigtenMitarbeiter usw.

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßigAudits durch, um sicherzustellen,dass der Hersteller das Qualitätssi-cherungssystem aufrechterhält undanwendet, und übergibt ihm einenBericht über das Qualitätsaudit.

4.4. Darüber hinaus kann die benannteStelle beim Hersteller unangemeldeteBesichtigungen durchführen. Hierbeikann sie Prüfungen durchführenoder durchführen lassen, um erfor-derlichenfalls das einwandfreie Funk-tionieren des Qualitätssicherungssys-tems zu überprüfen. Die benannteStelle stellt dem Hersteller einenBericht über die Besichtigung undgegebenenfalls über die Prüfungenaus.

5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahrelang nach Herstellung des letztenProdukts folgende Unterlagen für dieeinzelstaatlichen Behörden zur Verfü-gung:

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

62

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– die Unterlagen gemäß Nummer 3.1zweiter Gedankenstrich;

– die Aktualisierungen gemäß Nummer3.4 Absatz 2;

– die Entscheidungen und Berichte derbenannten Stelle gemäß Nummer3.4 letzter Absatz, Nummer 4.3 undNummer 4.4.

6. Jede benannte Stelle teilt den anderenbenannten Stellen die einschlägigenAngaben über die ausgestellten bzw.zurückgezogenen Zulassungen fürQualitätssicherungssysteme mit.

In Anhang IX ist die Beschreibung des ModulsH, des Moduls Umfassende Qualitätssicherung,enthalten.

63

Anhang XII

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64

Vom Hersteller bereitgestellte technische Unter-lagen

Die technischen Unterlagen im Sinne derAnhänge V, VII, VIII, IX und XI müssen alleeinschlägigen Daten enthalten oder imEinzelnen angeben, auf welche Weise derHersteller gewährleistet, dass ein Boot oderseine Bauteile den einschlägigen grundle-genden Anforderungen entspricht.

Die technischen Unterlagen sollen Konzeption,Herstellung und Funktionsweise des Produktsverständlich machen und eine Bewertung derÜbereinstimmung mit den Bestimmungen derRichtlinie ermöglichen.

Soweit dies für die Bewertung relevant ist,müssen die Unterlagen folgendes enthalten:

– eine allgemeine Beschreibung des Produkt-typs;

– Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen,Schaltkreisen usw.

– Beschreibungen und Erläuterungen, diezum Verständnis der genannten Zeich-

nungen und Pläne sowie der Funktions-weise des Produkts erforderlich sind;

– eine Liste der in Artikel 5 genannten,ganz oder teilweise angewandtenNormen sowie eine Beschreibung der zurErfüllung der grundlegenden Anforde-rungen gewählten Lösungen, soweit diein Artikel 5 genannten Normen nichtangewandt worden sind;

– die Ergebnisse der Konstruktionsberech-nungen, Prüfungen usw.;

– Prüfberichte oder gleichwertige Berech-nungen, namentlich über Stabilitätgemäß Nummer 3.2 und über Auftrieb-scharakteristik gemäß Nummer 3.3 dergrundlegenden Anforderungen.

In Anhang XIII sind die technischen Unter-lagen aufgelistet, die der Hersteller beiAnwendung der Module A, B, C, D und G fürdie Konformitätsbewertung mitliefern muss.

Diese Unterlagen umfassen Prüfberichte odergleichwertige Berechnungen, namentlich überStabilität gemäß Nummer 3.2 und überAuftriebscharakteristik gemäß Nummer 3.3der grundlegenden Anforderungen.

Anhang XIII

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Mindestkriterien für die Meldung derbenannten Stellen durch die Mitgliedstaaten

1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit derDurchführung beauftragte Personaldürfen weder mit dem Urheber desEntwurfs, dem Hersteller, dem Lieferantenoder dem Monteur der zu prüfendenSportboote oder Bauteile identisch nochBeauftragte einer dieser Personen sein. Siedürfen weder unmittelbar noch als Beauf-tragte an der Entwicklung, am Bau, amVertrieb oder an der Instandhaltungdieser Produkte beteiligt sein. DieMöglichkeit eines Austauschs technischerInformationen zwischen dem Herstellerund der Stelle wird dadurch nicht ausge-schlossen.

2. Die benannte Stelle bringt an jedemzugelassenen Produkt ihre Kennnummeran bzw. lässt diese anbringen und stellteine schriftliche Konformitätsbescheini-gung über die vorgenommenenPrüfungen aus.

3. Die Stelle muss über genügend Personalund Einrichtungen verfügen, um dieadministrativen und technischenAufgaben im Zusammenhang mit derPrüfung ordnungsgemäß durchführen zukönnen; sie muss außerdem Zugang zuden für besondere Prüfungen erforderli-chen Geräten haben.

4. Die Prüfer müssen verfügen über:

– eine gute fachliche und beruflicheAusbildung,

– eine ausreichende Kenntnis derVorschriften für die durchzu-führenden Prüfungen und eineausreichende Erfahrung mit solchenPrüfungen,

– die Eignung zur Abfassung vonBescheinigungen, Protokollen undBerichten über die durchgeführtenPrüfungen.

5. Die Unparteilichkeit der Prüfer ist zugewährleisten. Ihr Entgelt darf sich wedernach der Zahl noch nach den Ergebnissender Prüfungen richten.

6. Die Stelle muss eine Haftpflichtversiche-rung abschließen, es sei denn, diese Haft-pflicht wird aufgrund der Rechtsvor-schriften vom Staat übernommen oderdie Prüfungen werden unmittelbar vondem Mitgliedstaat durchgeführt.

7. Tatsachen, welche die Prüfer der Stelle beider Durchführung ihrer Aufgaben imRahmen der Richtlinie oder innerstaatli-chen Durchführungsvorschriften erfahren,fallen (außer gegenüber den zuständigenBehörden des Staates, in dem sie ihreTätigkeit ausüben) unter das Berufsge-heimnis.

In Anhang XIV sind die Mindestkriteriengenannt, die die Mitgliedstaaten bei derBenennung von Stellen anlegen müssen.

Anhang XIV

65

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66

Schriftliche Konformitätserklärung

1. Die schriftliche Erklärung über die Konfor-mität mit der Richtlinie ist beizufügen:

– dem Sportboot; sie muss sich in demHandbuch für den Eigner befinden(Anhang I, Nummer 2.5),

– den in Anhang II genanntenBauteilen.

2. Die schriftliche Konformitätserklärungmuss folgende Angaben enthalten (1):

– Namen und Anschrift des Herstellersoder seines in der Gemeinschaftansässigen Bevollmächtigten (2);

– Beschreibung des Sportboots (3)bzw. des Bauteils (3);

– Bezugnahme auf die verwendeteneinschlägigen harmonisiertenNormen oder Bezugnahme aufSpezifizierungen, für die die Konfor-mität erklärt wird;

– gegebenenfalls Bezugnahme auf dievon einer benannten Stelle ausge-stellte EG-Baumusterprüfbescheini-gung;

– gegebenenfalls Namen und Anschriftder benannten Stelle;

– Identifikation des Unterzeichners,der zur rechtsverbindlichen Unter-zeichnung für den Hersteller oderseinen in der Gemeinschaft ansäs-sigen Bevollmächtigten befugt ist.

Anhang XV behandelt die schriftlicheErklärung der Konformität mit den Bestim-mungen der Richtlinie.

1) Die schriftliche Erklärung über die Konfor-mität mit der Richtlinie ist beizufügen:

– dem Sportboot; sie muss sich in demHandbuch für den Eigner befinden(Anhang I, Nummer 2.5),

– den in Anhang II genanntenBauteilen.

2) Die schriftliche Konformitätserklärungmuss folgende Angaben enthalten:

– Namen und Anschrift des Herstellersoder seines in der Gemeinschaftansässigen Bevollmächtigten;

– Beschreibung des Sportboots bzw.des Bauteils;

– Bezugnahme auf die verwendeteneinschlägigen harmonisierten Nor-men oder Bezugnahme auf Spezifizie-rungen, für die die Konformitäterklärt wird;

– gegebenenfalls Bezugnahme auf dievon einer benannten Stelle ausge-stellte EG-Baumusterprüfbescheini-gung;

– gegebenenfalls Namen und Anschriftder benannten Stelle;

– Identifikation des Unterzeichners, derzur rechtsverbindlichen Unterzeich-nung für den Hersteller oder seinenin der Gemeinschaft ansässigenBevollmächtigten befugt ist.

In diesem Zusammenhang sei auf die inArtikel 4 enthaltenen Definitionen der Begriffe„Hersteller“, „bevollmächtigter Vertreter“ usw.verwiesen.

(1) Sie muss in den in Anhang I Nummer 2.5 genann-ten Sprachen abgefasst sein.

(2) Firma und vollständige Anschrift; handelt es sich umeinen Bevollmächtigten, so muss auch die Firmaund Anschrift des Herstellers angegeben werden.

(3) Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses:Marke, Typ, Seriennummer (gegebenenfalls).

Anhang XV

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67

Einige Hersteller fertigen Boote, die für den An-trieb mit Außenbordmotoren vorgesehen sind,die allerdings bei Inverkehrbringen nicht zumLieferumfang gehören. Der Händler oder derEndverbraucher wählt Größe und Typ des ein-zusetzenden Motors aus, und entscheidet in ei-nigen Fällen erst, ob überhaupt ein Motor ein-gesetzt werden soll. Das Boot gilt somit als be-triebsbereit, bevor der Motor ausgewählt ist,und es sei auf die oben genannten Anforderun-gen bezüglich einer schriftlichen Konformität-serklärung hingewiesen.

Die Arbeitsgruppe für administrative Zusam-menarbeit der Marktaufsichtsbehörden in denMitgliedstaaten (ADCO) verabschiedete bei ih-

rer zehnten Sitzung in Griechenland am 12.und 13. Juni 2003 ein gemeinsames Format fürdie Konformitätserklärung, das nachfolgendwiedergegeben wird. Dieses Format wird vonden Marktaufsichtsbehörden als Vorlage für dieEntwicklung nationaler Fassungen der Konfor-mitätserklärung in der/den Amtssprache(n) desjeweiligen Mitgliedstaates benutzt. Die Ver-wendung dieses gemeinsamen Formats istzwar nicht obligatorisch, sie wird jedoch drin-gend empfohlen, um die Akzeptanz in der ge-samten Europäischen Union zu erleichtern,denn dieses Format stellt alle grundlegendenInformationen bereit, die die Marktaufsichts-behörden in den EWR-Ländern für erforderlichhalten.

Anhang XV

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Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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KONFORMITÄTSERKLÄRUNGSportboote

Richtlinie 94/25/EGHersteller:

Straße: ____________________________________________________________________________

PLZ: _____________________ Stadt: __________________________________________________

Land: (Abk.) _________________ (Druckschrift) ___________________________________________

zertifiziert nach Modul:

A Aa B + C B + D B + F G H

Auszufüllen, wenn Konformitätserklärung durch einen in der EU ansässigen Bevollmächtigten des o.g. Herstellers ausgestellt wird

Bevollmächtigter:

Straße: ___________________________________________________________________________

PLZ: : _____________________ Stadt ______________________________________________

Land: (Abk.) _________________ (Druckschrift) ___________________________________________

Auszufüllen bei Beteiligung einer benannten Stelle

Name: Identifikations-Nr.: ______________

Straße: ____________________________________________________________________________

PLZ: _____________________ Stadt: _________________________________________________

Land: (Abk.) _________________ (Druckschrift) ___________________________________________

sofern EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt (Nr., Datum) , ___ / ___ / ___

Beschreibung des Bootes

Schiffskörperidentifikations-Nummer (HIN):

Modellbezeichnung: ________________________________________________________________Typ oder Nummer:__________________________________________________________________Entwurfskategorie.........................................................................................................:______Bootstyp* (*: siehe Codes auf der nächsten Seite)..........................................................:______Rumpftyp* (*siehe Codes auf der nächsten Seite) ..........................................................:______Deck * (* siehe Codes auf der nächsten Seite) ...............................................................:______Baumaterial * (* siehe Codes auf der nächsten Seite) .....................................................:______Antrieb* (* siehe Codes auf der nächsten Seite) .............................................................:______Motor* (* siehe Codes auf der nächsten Seite)...............................................................:______max. Motorleistung (PS/kW) .......................................................................................:______Länge und Breite (m)......................................................................................:/______/______Tiefgang (m) .................................................................................................................:______

Ich erkläre und versichere hiermit, dass das oben bezeichnete Boot alle umseitig aufgeführten Anforderungenerfüllt und – sofern eine CE-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden ist – mit dem Modell überein-stimmt, für das eine CE-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden ist.

Name: ____________________________Unterschrift: _________________________________

für den Hersteller bzw, den Bevollmächtigten

Datum: ___ / ___ / ___

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Bootstyp01 Segelboot02 aufblasbar, Schlauchboot03 andere:

Rumpftyp:01 Einrümpfer02 Mehrrümpfer03 andere:

Baumaterial01 Aluminium, Aluminiumlegierungen02 GFK, Kunststoff03 Stahl, Stahllegierungen04 Holz05 andere:

Antrieb01 Segel02 Benzinmotor03 Dieselmotor04 Elektromotor05 Ruder06 andere:

Motor01 Außenborder02 Innenborder03 Z- oder Heckantrieb04 andere:

Deck01 geschlossen02 teilweise geschlossen03 offen

Grundlegende Sicherheitsanforderungen angewandte angewandte andere gemäßgemäß Anhang I der Richtlinie 94/25/EG harmonisierte ISO technische technischer

Normen Normen Regelungen Unterlagen

Allgemeine Anforderungen (2)

Kennzeichnung des Bootskörpers (2.1)

Herstellerplakette (2.2)

Schutz vor Überbordfallen, Wiedereinstiegshilfe (2.3)

Sicht vom Steuerstand (2.4)

Handbuch für Eigner (2.5)

Festigkeit und Dichtigkeit, bauliche Anforderungen (3)

Bauweise (3.1)

Stabilität und Freibord (3.2)

Auftrieb und Schwimmfähigkeit (3.3)

Öffnungen im Bootskörper, im Deck und in den Aufbauten (3.4)

Überflutung (3.5)

Vom Hersteller empfohlene Höchstlast (3.6)

Stauplatz für Rettungsmittel (3.7)

Notausstieg (3.8)

Ankern, Vertäuen und Schleppen (3.9)

Bedienungseigenschaften (4)

Einbau-Anforderungen (5)

Motoren und Motorenräume (5.1)

Innenbordmotoren (5.1.1)

Lüftung (5.1.2)

Freiliegende Teile (5.1.3)

Starten von Außenbordmotoren (5.1.4)

Kraftstoffsystem (5.2)

Allgemeines (5.2.1)

Kraftstoffbehälter (5.2.2)

Elektrisches System (5.3)

Steuerungssystem (5,4)

Allgemeines (5.2.1)

Notvorrichtungen (5.4.1)

Gassystem (5,5)

Brandbekämpfung (5.6)

Allgemeines (5.6.1)

Löschvorrichtungen (5.6.2)

Navigationslichter (5.7)

Schutz gegen Gewässerverschmutzung (5.8)

69

Anhang XV

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PRÄAMBEL UND ERWÄGUNGSGRÜNDE

Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 16. Juni 1994 zurAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-schriften der Mitgliedstaaten über Sportboote

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DERRAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung derEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbe-sondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- undSozialausschusses (2), gemäß dem Verfahrendes Artikel 189b des Vertrags (3), in Erwägungnachstehender Gründe:

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohneBinnengrenzen, in dem der freie Verkehr vonWaren, Personen, Dienstleistungen undKapital gewährleistet ist.

Der erste Erwägungsgrund wurde aus demzweiten Absatz des Artikels 7a (früher Artikel8a) des Vertrags zur Verwirklichung desBinnenmarkts übernommen. In dem erstenAbschnitt wird ex-Artikel 100a (jetzt Artikel95), die Rechtsgrundlage dieser Richtlinie, alseine der Bestimmungen zitiert, auf derenGrundlage die Gemeinschaft Maßnahmen zurschrittweisen Schaffung des Binnenmarktesergreift.

Die in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-den Rechts- und Verwaltungsvorschriften überdie Sicherheitseigenschaften von Sportbootenunterscheiden sich nach Inhalt und Anwen-dungsbereich. Diese Unterschiede können zuHandelshemmnissen und ungleichen Wettbe-werbsbedingungen auf dem Binnenmarktführen.

In dem zweiten Erwägungsgrund wird daraufhingewiesen, dass die Sicherheitseigen-

Anlage 1

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schaften von Sportbooten in Rechts- undVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaatengeregelt sind, die nach Inhalt und Anwen-dungsbereich unterschiedlich (und damitharmonisierungsbedürftig) sind. Es geht hierlediglich um Vorschriften für den Bau vonSportbooten.

Nur durch eine Harmonisierung der einzel-staatlichen Rechtsvorschriften können dieseHindernisse des freien Warenverkehrs beseitigtwerden. Dieses Ziel kann durch die einzelnenRichtlinien nicht ausreichend erreicht werden.In dieser Richtlinie werden lediglich die für denfreien Warenverkehr von Sportbooten unerläss-lichen Anforderungen festgelegt.

Der dritte Erwägungsgrund rechtfertigt die Har-monisierung mit Hilfe der Richtlinie, durch de-ren Umsetzung frühere nationale Vorschriftenersetzt werden, mit der Begründung, dies seidie einzige Möglichkeit, Handelshemmnisse zubeseitigen.

Die Auswirkungen dieser Handelshemmnissekönnen sogar quantifiziert werden. In denMitgliedstaaten, die nationale Vorschriften aufdiesem Gebiet hatten, wurde zirka 70 % derNachfrage im Markt durch die heimischeProduktion gedeckt, während dieser Prozent-satz bei den übrigen Mitgliedstaaten nur50 % betrug. Mit diesem Erwägungsgrundwird auch der Geltungsbereich der Richtlinieinsofern eingeschränkt, als lediglich die uner-lässlichen Anforderungen an den Bau vonSportbooten mit dem Ziel festgelegt werden,die Handelshemmnisse zu beseitigen.

Diese Richtlinie sollte nur für Sportboote miteiner Mindestlänge von 2,5 m und einerHöchstlänge von 24 m gelten; letztere ist ausden ISO-Normen abgeleitet.

Im vierten Erwägungsgrund wird auf Artikel 1verwiesen und festgelegt, dass Sportbootevon der Richtlinie betroffen sind, deren Rumpfzwischen 2,5 m bis einschließlich 24 m langist.

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Die Beseitigung der technischen Handels-hemmnisse im Bereich der Sportboote undihrer Bauteile muss – sofern sie nicht durch diegegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeiterfolgen kann – der neuen Konzeption gemäßder Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 (4)folgen, wonach grundlegende Sicherheitsan-forderungen und sonstige Anforderungen imInteresse des Gemeinwohls festzulegen sind.Gemäß Artikel 100a Absatz 3 des Vertragsgeht die Kommission in ihren Vorschlägen inden Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umwelt-schutz und Verbraucherschutz von einemhohen Schutzniveau aus. Die grundlegendenAnforderungen sind die Kriterien, mit denenSportboote und unvollständige Boote sowieihre einzelnen und eingebauten Bauteileübereinstimmen müssen.

Auch der fünfte Erwägungsgrund dient derRechtfertigung der Richtlinie; in ihm wirddarauf verwiesen, dass einige Mitgliedstaatengar keine Rechts- und Verwaltungsvorschriftenhaben, die einer gegenseitigen Anerkennungder Gleichwertigkeit durch die Mitgliedstaatenzugrunde gelegt werden könnten.

Mit diesem Erwägungsgrund wird die Richt-linie ferner mit dem „neuen Konzept“verknüpft, insbesondere ex-Artikel 100a (jetztArtikel 95) Absatz 3, in dem es heißt, dass dieKommission in ihren Vorschlägen in denBereichen Gesundheit, Sicherheit, Umwelt-schutz und Verbraucherschutz von einemhohen Schutzniveau ausgeht. Obwohl derBereich Sicherheit normalerweise unter dienach dem „neuen Konzept“ abgefasstenRichtlinien fällt, ist die vorliegende Richtliniedie erste, in der sich der Umweltaspektausdrücklich in einer der grundlegendenKonstruktionsanforderungen niederschlägt.

Diese Richtlinie legt somit nur die grundlegendenAnforderungen fest. Um den Nachweis zu erleich-tern, dass ein Sportboot diesen Anforderungenentspricht, müssen auf europäischer Ebene ein-heitliche Normen für Sportboote und ihre Bauteilegemäß Anhang II geschaffen werden. Die Ausar-beitung dieser europaweit geltenden harmonisier-ten Normen, die nach wie vor nicht zwingend vor-geschrieben werden dürfen, erfolgt durch privateOrganisationen. Das Europäische Komitee fürNormung (CEN) und das Europäische Komitee fürElektrotechnische Normung (Cenelec) sind gemäß

den am 13. November 1984 unterzeichneten all-gemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwi-schen der Kommission und diesen beiden Organi-sationen als zuständige Stellen für die Festlegungder harmonisierten Normen anerkannt. Im Sinnedieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm einetechnische Spezifikation (europäische Norm oderHarmonisierungsdokument), die von einer dieserOrganisationen oder beiden im Auftrag der Kom-mission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Ra-tes vom 28. März 1983 über ein Informationsver-fahren auf dem Gebiet der Normen und techni-schen Vorschriften (5) oder aufgrund der allgemei-nen Leitlinien festgesetzt wird.

Im sechsten Erwägungsgrund wird wiederholt,dass die grundlegenden Anforderungen derRichtlinie erfüllt werden müssen und dassharmonisierte Normen dabei helfen, denNachweis der Einhaltung der grundlegendenAnforderungen zu erleichtern, ohne zwingendvorgeschrieben werden zu dürfen.

Angesichts der Art der Gefahren, die mit der Ver-wendung von Sportbooten und ihren Bauteilenverbunden sind, müssen Verfahren zur Bewer-tung der Konformität mit den grundlegendenAnforderungen der Richtlinie eingeführt wer-den. Diese Verfahren müssen sich an dem Gradder Gefahr ausrichten, die von einem Sportbootoder seinen Bauteilen ausgehen kann. Folglichmuss jede Konformitätskategorie durch ein an-gemessenes Verfahren ergänzt werden oder dieWahl zwischen mehreren gleichwertigen Ver-fahren möglich sein. Die vorgesehenen Verfah-ren stehen in Einklang mit dem Beschluss93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1983 überdie in den technischen Harmonisierungsrichtli-nien zu verwendenden Module für die verschie-denen Phasen der Konformitätsbewertungsver-fahren und die Regeln für die Anbringung undVerwendung der CE-Konformitätskennzeich-nung (1).

Im siebten Erwägungsgrund ist die Annahmeverschiedener Verfahren zur Bewertung derÜbereinstimmung mit den grundlegendenAnforderungen in Abhängigkeit von demGrad der Gefahr vorgesehen, die mit demjeweiligen Sportboot verbunden sein kann.

Der Rat hat vorgesehen, dass die CE-Kenn-zeichnung vom Hersteller oder seinem in derGemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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angebracht wird. Diese Kennzeichnungbestätigt die Konformität des Sportboots undseiner Bauteile mit allen in den gemeinschaftli-chen Rechtsvorschriften für das jeweiligeProdukt festgelegten grundlegenden Anforde-rungen und Bewertungsverfahren.

Im achten Erwägungsgrund wird die Bedeu-tung der CE-Kennzeichnung erklärt, die darinbesteht, die Konformität des betreffendenErzeugnisses mit den entsprechenden grund-legenden Anforderungen und den Bewer-tungsverfahren anzuzeigen.

Es ist angebracht, dass die Mitgliedstaatenim Einklang mit Artikel 100a Absatz 5 desVertrags vorläufige Maßnahmen treffen kön-nen, durch die das Inverkehrbringen und dieVerwendung von Sportbooten oder deren Be-standteilen im Fall eines besonderen Risikosfür die Sicherheit von Personen und gegebe-nenfalls von Haustieren oder Gütern be-schränkt oder untersagt werden, sofern dieseMaßnahmen einem gemeinschaftlichen Kon-trollverfahren unterliegen.

Im neunten Erwägungsgrund wird auf die inArtikel 7 enthaltene Schutzklausel verwiesen.

Jede Entscheidung im Rahmen dieser Richtliniemuss gegenüber demjenigen, an den sie gerich-tet ist, unter Angabe der Einspruchsmöglichkei-ten begründet werden.

Im zehnten Erwägungsgrund wird auf die inden Artikel 11 und 12 enthaltene Transpa-renzklausel verwiesen.

Für das Inverkehrbringen und den Betrieb vonSportbooten und ihren Bauteilen, die nach denbis zum Zeitpunkt der Annahme der vorlie-genden Richtlinie geltenden einzelstaatlichenBestimmungen hergestellt wurden, ist eineÜbergangsregelung vorzusehen.

Im elften Erwägungsgrund wird erläutert,warum die in Artikel 13 Absatz 3 enthalteneÜbergangsregelung notwendig ist.

Diese Richtlinie enthält keine Vorschriften zurBeschränkung der Verwendung von Sport-booten nach ihrer Indienststellung.

Im zwölften Erwägungsgrund wird festgestellt,dass mit den Bestimmungen der Richtlinienicht beabsichtigt wird, die Verwendung vonSportbooten zu beschränken.

Der Bau von Sportbooten kann insofern Auswir-kungen auf die Umwelt haben, als die Boote Schad-stoffe freisetzen können. Deshalb ist es erforderlich,Umweltschutzbestimmungen in die Richtlinie auf-zunehmen, insoweit diese den Bau von Sportboo-ten unter dem Gesichtspunkt ihrer unmittelbarenAuswirkungen auf die Umwelt betreffen.

Im dreizehnten Erwägungsgrund wird auf diegrundlegenden Anforderungen verwiesen, diezum Schutz der Umwelt an die Auslegung vonSportbooten gestellt werden müssen.

Diese Richtlinie sollte das Recht der Mitglied-staaten unberührt lassen, unter Einhaltungdes Vertrags die Anforderungen festzulegen,die sie für die Schifffahrt auf bestimmtenGewässern im Hinblick auf den Umweltschutz,die Struktur der Wasserwege und zur Gewähr-leistung der Sicherheit auf den Wasserwegenfür erforderlich hält, sofern dies nicht bewirkt,dass Sportboote in einer nicht in der Richtliniefestgelegten Weise geändert werden –

Im vierzehnten und letzten Erwägungsgrundwird der zwölfte Erwägungsgrund bekräftigtund vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten un-ter Einhaltung des Vertrags Bestimmungen fürdie Schifffahrt auf bestimmten Gewässern vor-schreiben können, sofern dies nicht dazu führt,dass die Sportboote in einer nicht in der Richt-linie festgelegten Weise geändert werden.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

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Anlage 1

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Text der Richtlinie 94/25/EG

Anlage 2

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Leitfaden für die Anwendung der Sportbootrichtlinie mit Anmerkungen

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Anlage 2

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Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Anlage 2

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Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Anlage 2

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Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Anlage 2

31.10.2003 Amtsblatt der Europäischen Union L284/1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1882/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das

Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates

(….)

ANHANG I

BERATUNGSVERFAHREN

Liste der Rechtsakte im Bereich des Beratungsverfahrens, die wie folgt an die

entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG angepasst werden:

(….)

9) Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (

1).

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss, im Folgenden ‚Ausschuss‛ genannt, unterstützt.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(*)

unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

_____________

(*)

Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission

übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).“

(1)

ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15.

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Anlage 3

LISTE DER IM RAHMEN DER RICHTLINIE

94/25/EG HARMONISIERTEN NORMEN

(Stand 30. November 2003)

Hinweis:

Diese Liste enthält eine Zusammenstellungder im Amtsblatt der Europäischen Unionveröffentlichten Fundstellen von Normen. Die Liste wurde zwar vor der Veröffentlichungdes Leitfadens aktualisiert, es kann aber sein,

dass sie mit der Zeit lückenhaft wird. AktuelleInformationen über die Veröffentlichungharmonisierter Normen liegen auf der Websiteder Kommission unter folgender URL vor:http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/reflist/reccraft.html

Diese Liste hat keine rechtliche Gültigkeit;gemäß Artikel 5 der Richtlinie verleiht nur dieVeröffentlichung im Amtsblatt den Normen, dieals harmonisiert gelten, rechtliche Gültigkeit.

Bezeichnung der Norm Titel Veröffentlichung im ABl.(*)

EN ISO 6185-1:2001 Aufblasbare Boote – Teil 1: Boote miteiner Motorhöchstleistung von 4,5 kW(ISO 6185-1:2001)

C 91 vom 17.04.2002

EN ISO 6185-2:2001 Aufblasbare Boote – Teil 2: Boote miteiner Motorhöchstleistung von 4,5 kWbis 15 kW (ISO 6185-2:2001)

C 91 vom 17.04.2002

EN ISO 6185-3:2001 Aufblasbare Boote – Teil 3: Boote miteiner Motorhöchstleistung von minde-stens 15 kW (ISO 6185-3:2001)

C 91 vom 17.04.2002

EN ISO 7840: 1995 Kleine Wasserfahrzeuge – Feuerwider-standsfähige Kraftstoffschläuche

C 59 vom 25.02.1998

EN ISO 7840: 1995 /A1: 2000

Kleine Wasserfahrzeuge – Feuerwider-standsfähige Kraftstoffschläuche (ISO7840:1994)

C 138 vom 11.05.2001

EN ISO 8099: 2000 Kleine Wasserfahrzeuge – Toiletten-Abfall-Sammel-Anlagen (ISO8099:2000)

C 138 vom 11.05.2001

EN ISO 8469: 1995 Kleine Wasserfahrzeuge – Nichtfeuerwi-derstandsfähige Kraftstoffschläuche

C 59 vom 25.02.1998

EN ISO 8469: 1995 /A1: 2000

Kleine Wasserfahrzeuge – Nichtfeuerwi-derstandsfähige Kraftstoffschläuche(ISO 8469:1994)

C 138 vom 11.05.2001

EN ISO 8665: 1994 Kleine Wasserfahrzeuge – Schiffsan-triebsmotoren und -systeme – Lei-stungsmessung und Leistungsangabe

C 384 vom 18.12.1997

EN ISO 8665: 1995 /A1: 2000

Kleine Wasserfahrzeuge – Schiffsan-triebsmotoren und -systeme –Leistungsmessung und Leistungsan-gabe (ISO 8665:1994)

C 138 vom 11.05.2001

EN ISO 8666: 2002 Kleine Wasserfahrzeuge – Hauptdaten(ISO 8666: 2002)

C 118 vom 20.05.2003

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Bezeichnung der Norm Titel Veröffentlichung im ABl.(*)

EN ISO 9093-1: 1997 Kleine Wasserfahrzeuge – Seeventileund Außenhautdurchführungen – Teil 1:Metallische Teile (ISO 9093-1:1994)

C 138 vom 11.05.2001

EN ISO 9093-2:2002 Kleine Wasserfahrzeuge – Seeventileund Außenhautdurchführungen – Teil 2: Nicht metallische Teile

(ISO 9093-2:2002) C 80 vom03.04.2003

EN ISO 9094-1:2003 Kleine Wasserfahrzeuge – Brandschutz –Teil 1: Wasserfahrzeuge mit einerRumpflänge bis 15 m (ISO 9094-1:2003)

C 163 vom 12.07.2003

EN ISO 9094-2:2002 Kleine Wasserfahrzeuge – Brandschutz– Teil 2: Wasserfahrzeuge mit einerRumpflänge über 15 m (ISO 9094-2:2002)

C 118 vom 20.05.2003

EN ISO 9097: 1994 Kleine Wasserfahrzeuge – ElektrischeVentilatoren

C 59 vom 25.02.1998

EN ISO 9097: 1994/A1: 2000 A1: 2000 Kleine Wasserfahrzeuge –Elektrische Ventilatoren (ISO9097:1991)

C 138 vom 11.05.2001

EN ISO 10087: 1990 Kleine Wasserfahrzeuge – Schiffskörper-Kennzeichnung – Codierungssystem

C 384 vom 18.12.1997

EN ISO 10087: 1996/A1: 2000 Kleine Wasserfahrzeuge – Schiffskörper-Kennzeichnung – Codierungssystem(ISO 10087:1995)

C 138 vom 11.05.2001

EN ISO 10088: 2001 Kleine Wasserfahrzeuge – Fest einge-baute Kraftstoffsysteme und -tanks (ISO 10088:2001)

C 91 vom 17.04.2002

EN ISO 10133:2000 Kleine Wasserfahrzeuge – ElektrischeSysteme – Kleinspannungs-Gleichstrom(DC)-Anlagen (ISO 10133:2000)

C 59 vom 06.03.2002

EN ISO 10239: 2000 Kleine Wasserfahrzeuge – Flüssiggas-Anlagen (LPG) (ISO 10239:2000)

C 138 vom 11.05.2001

EN ISO 10240: 1995 Kleine Wasserfahrzeuge – Handbuchfür Schiffsführer

C 384 vom 18.12.1997

EN ISO 10592: 1995 Kleine Wasserfahrzeuge – HydraulischeSteueranlagen

C 59 vom 25.02.1998

EN ISO 10592: 1995/A1: 2000 Kleine Wasserfahrzeuge – HydraulischeSteueranlagen (ISO 10592:1994)

C 138 vom11.05.2001

EN ISO 11105: 1997 Kleine Wasserfahrzeuge – Belüftungvon Räumen mit Ottomotorenund/oder Benzintanks

C 384 vom18.12.1997

EN ISO 11547: 1994 Kleine Wasserfahrzeuge – Schutz vorStart unter Last

C 384 vom 18.12.1997

EN ISO 11547: 1995/A1: 2000 Kleine Wasserfahrzeuge – Schutz vorStart unter Last (ISO 11547:1994)

C 138 vom 11.05.2001

EN ISO 11591: 2000 Motorgetriebene kleine Wasserfahr-zeuge, engine-driven – Sichtfeld vomSteuerstand (ISO 11591:2000)

C 59 vom 06.03.2002

EN ISO 11592: 2001 Kleine Wasserfahrzeuge bis 8 mRumpflänge – Bestimmung der maxi-malen Vortriebsleistung (ISO11592:2001)

C 59 vom 06.03.2002

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

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Bezeichnung der Norm Titel Veröffentlichung im ABl.(*)

EN ISO 11812: 2001 Kleine Wasserfahrzeuge – wasserdichteund schnell-lenzende Pflichten(ISO 11812:2001)

C 91 vom17.04.2002

EN ISO 12215-1: 2000 Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbau-weise und Dimensionierung – Teil 1:Werkstoffe: Härtbare Harze, Verstär-kungsfasern aus Textilglas, Referenzla-minat (ISO 12215-1:2000)

C 138 vom11.05.2001

EN ISO 12215-2:2002 Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbau-weise und Dimensionierung – Teil 2:Werkstoffe: Kernwerkstoffe fürVerbundbauweise, eingebettete Werk-stoffe (ISO 12215-2:2002)

C 235 vom 01.10.2002

EN ISO 12215-3:2002 Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbau-weise und Dimensionierung – Teil 3:Werkstoffe: Stahl, Aluminiumlegie-rungen, Holz, andere Werkstoffe (ISO12215-3:2002)

C 235 vom 01.10.2002

EN ISO 12215-4:2002 Kleine Wasserfahrzeuge – Rumpfbau-weise und Dimensionierung – Teil 4:Werkstatt und Fertigung (ISO 12215-4:2002)

C 235 vom 01.10.2002

EN ISO 12216:2002 Kleine Wasserfahrzeuge – Fenster,Bullaugen, Luken, Seeschlagblendenund Türen – Anforderungen an dieFestigkeit und Dichtheit(ISO 12216:2002)

C 318 vom 19.12.2002

EN ISO 12217-1:2002 Kleine Wasserfahrzeuge – Festlegungund Kategorisierung von Querstabilitätund Auftrieb – Teil 1: Nicht-Segelbooteab 6 m Rumpflänge (ISO 12217-1:2002)

C 235 vom 01.10.2002

EN ISO 12217-2:2002 Kleine Wasserfahrzeuge – Festlegungund Kategorisierung von Querstabilitätund Auftrieb – Teil 2: Segelboote ab 6m Rumpflänge (ISO 12217-2:2002)

C 235 vom 01.10.2002

EN ISO 12217-3:2002 Kleine Wasserfahrzeuge – Festlegungund Kategorisierung von Querstabilitätund Auftrieb – Teil 3: Boote unter 6 mRumpflänge (ISO 12217-3:2002)

C 235 vom 01.10.2002

EN ISO 13297: 2000 Kleine Wasserfahrzeuge – ElektrischeSysteme – Wechselstrom-(AC) Anlagen(ISO 13297:2000)

C 59 vom 06.03.2002

EN ISO 13929: 2001 Kleine Wasserfahrzeuge – Ruderanlagen– Mechanisch verbundene Systeme(ISO 13929:2001)

C 59 vom 06.03.2002

EN ISO 14895:2003 Kleine Wasserfahrzeuge – Kombüsen-herde für flüssige Brennstoffe(ISO 14895:2000)

C 261 vom 30.10.2003

EN ISO 14946: 2001 Kleine Wasserfahrzeuge – MaximaleZuladung (ISO 14946:2001)

C 59 vom 06.03.2002

EN ISO 15083:2003 Kleine Wasserfahrzeuge – Lenzeinrich-tungen (ISO 15083:2003)

C 261 vom 30.10.2003

EN ISO 15084:2003 Kleine Wasserfahrzeuge – Ankern, Fest-machen und Schleppen – Festpunkte(ISO 15084:2003)

C 163 vom 12.07.2003

Anlage 3

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Bezeichnung der Norm Titel Veröffentlichung im ABl.(*)

EN ISO 15085:2003 Kleine Wasserfahrzeuge – Verhütungvon Mann-über-Bord-Unfällen undBergung (ISO 15085:2003)

C 261 of 30.10.2003

EN ISO 15584: 2001 Kleine Wasserfahrzeuge – Einbau-Benzinmotoren – Fest am Motormontierte Bauteile für die Kraftstoff-und Stromerzeugung (ISO15584:2001)

C 59 vom 06.03.2002

EN ISO 16147:2002 Kleine Wasserfahrzeuge – EingebauteDieselmotoren – Am Motor befestigteKraftstoff- und Elektrikbauteile (ISO16147:2002)

C 80 vom 03.04.2003

EN 28846: 1993 Elektrische Geräte – Zündschutzgegenüber entflammbaren Gasen

C 255 vom 30.09.1995

EN 28846: 1993 /A1: 2000 Kleine Wasserfahrzeuge – ElektrischeGeräte – Zündschutz gegenüberentflammbaren Gasen (ISO 8846:1990)

C 138 vom 11.05.2001

EN 28847:1989 Steuerungssystem – Seilzugsteue-rungen

C 255 vom 30.09.1995

EN 28848:1993 Steueranlagen C 255 vom 30.09.1995

EN 28848: 1993 / A1: 2000 Kleine Wasserfahrzeuge – Steueran-lagen (ISO 8848:1990)

C 138 vom 11.05.2001

EN 28849:1993 Elektrisch angetriebene Gleichstrom-Bilgepumpen

C 255 vom 30.09.1995

EN 28849: 1993 / A1: 2000 Kleine Wasserfahrzeuge – Elektrischangetriebene Gleichstrom-Bilge-pumpen (ISO 8849:1990)

C 138 vom 11.05.2001

EN 29775:1993 Steueranlagen für Einzel-Außenbord-motoren mit einer Leistung von 15 kWbis 40 kW

C 255 vom 30.09.1995

EN 29775: 1993 / A1: 2000

EN 60092-507:2000 Elektrische Anlagen auf Schiffen – Teil507: Yachten (IEC 60092-507:2000)

C 137 vom 12.06.2003

Kleine Wasserfahrzeuge – Steueran-lagen für Einzel-Außenbordmotorenmit einer Leistung von 15 kW bis 40kW (ISO 9775:1990)

C 138 vom 11.05.2001

(*) Zeitpunkt, ab dem die Einhaltung der nationalen Norm zur Durchführung dieser harmonisierten Norm vorbehaltlich derBestimmungen in Artikel 5 der Richtlinie die Vermutung der Konformität mit den von der nationalen Norm abgedecktengrundlegenden Anforderungen zulässt.

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

106

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Liste der benannten Stellen

BENANNTE STELLE

Name Anschrift Kennnummer

Berechtigt zur Konformitätsbewertung für:

Erzeugnisse/Produktpalette

Module/Verfahren

Aa(Anhang

VI)

B(Anhang

VII)

D(Anhang

IX)

F(Anhang

X)

G(Anhang

XI)

H(Anhang

XII)

X X

X

X

X

X

X

EUROCONTROL SAC/ Zurbano, 48E-28010 Madrid 0057

Sportboote

Bauteile

X X X X X XBUREAU VERITAS17, place de Reflets La Défense 2F-92400 Courbevoie 0062

Sportboote

Bauteile

X X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

GERMANISCHER LLOYD AGVorsetzen 35D-20459 Hamburg 0098

Sportboote

Bauteile

X X

X

X

X

X

X

TÜV PRODUCT SERVICE GmbHRidlerstraße 65D-80339 München 0123

Sportboote

Bauteile

X X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

FACHAUSSCHUSS PERSÖNLICHESCHUTZAUSRÜSTUNGEN Pruf- und Zertifizierungsstelle im BG-PrufzertKlinkerweg 4D-40699 Erkrath 0299

Sportboote

Bauteile

X X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

AGENZIA NAZIONALE CERTIFICA-ZIONE COMPONENTI E PRODOTTI Srl (ANCCP)Via Rombon, 11I-20133 Milano 0302

Sportboote

Bauteile

X X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

INSTITUTO GIORDANO SpAVia Rossini, 2I-47041 Bellaria-Igea (RN) 0407

Sportboote

Bauteile

X X

X

X

X

X

X

VERITEC LIMITEDFaraday House, The VillageBirchwood HouseWarringtonCheshire WA3 6FZUnited Kingdom 0466

Sportboote

Bauteile

X X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

REGISTRO ITALIANO NAVALE (RINA) Via Corsica, 12I-16128 Genoa 0474

Sportboote

Bauteile

X X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

CONSORZIO DNV MODULO UNOCentro Direzionale ColleoniViale Colleoni, 9 — Palazzo Sirio, 2 I-20041 Agrate Brianza (MI) 0496

Sportboote

Bauteile

X X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

SOCIÉTÉ NATIONALE DE CERTIFICA-TION ET D’HOMOLOGATION SARL(SNCH)11, route de LuxembourgL-5230 Sandweiler 0499

Sportboote

Bauteile

107

Anlage 4

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X X

X

XIRISH SAILING ASSOCIATION3 Park RoadDun LaoghaireIreland 0808

Sportboote(Kategorien A, B, C)Bauteile

X

X X XLUXCONTROL SA1, avenue des Terres RougesBP 349L-4004 Esch-sur-Alzette 0882

Sportboote

Bauteile

BENANNTE STELLE

Name Anschrift Kennnummer

Berechtigt zur Konformitätsbewertung für:

Erzeugnisse/Produktpalette

Module/Verfahren

Aa(Anhang

VI)

B(Anhang

VII)

D(Anhang

IX)

F(Anhang

X)

G(Anhang

XI)

H(Anhang

XII)

X X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

LLOYD’S REGISTER QUALITY ASSU-RANCE GmbHMönckebergstraße 27D-20095 Hamburg 0525

Sportboote

Bauteile

X X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

VTT TUOTTEET JA TUOTANTO (VTT INDUSTRIAL SYSTEMS)PL 1701FIN-33101 Tampere 0537

Sportboote

Bauteile

X X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

DET NORSKE VERITAS ASVeritasveien 1N-1322 Høvik 0575

Sportboote

Bauteile

X X

X

X

X

INSTITUT POUR LA CERTIFICATIONET LA NORMALISATION DANS LENAUTISME (ICNN)52, rue Senac-de-MeilhanF-17000 La Rochelle 0607

Sportboote

Bauteile

X X

X

X

X

INTERNATIONAL MARINE CERTIFICA-TION INSTITUTE (IMCI)Rue Abbé Cuypers 3B-1040 Bruxelles 0609

Sportboote

Bauteile

X X

X

X

X

X

X

NEDERLANDS KEURINGSINSTITUUTVOOR PLEZIERVAARTUIGEN (NKIP® Classification bureau)Businesspark ‚Woudfennen’Nipkowweg 98500 AB JoureNetherlands 0613

Sportboote

Bauteile

X X

X

X

X

X

X

EUROPEAN CERTIFICATION BUREAUNEDERLAND BV (ECB)Julianaweg 224a1131 NW VolendamNetherlands 0614

Sportboote

Bauteile

X X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

HELLENIC REGISTER OF SHIPPING(HRS)Akti Miaouli 23GR-18535 Piraeus 0618

Sportboote

Bauteile

X X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

RINAVE-REGISTRO INTERNACIONALNAVALEstrada do Paco do Lumiar, Polo Tecnológico, Lote 17, Edifício RinaveP-1600-485 Lisboa 0743

Sportboote

Bauteile

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

108

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109

BENANNTE STELLE

Name Anschrift Kennnummer

Berechtigt zur Konformitätsbewertung für:

Erzeugnisse/Produktpalette

Module/Verfahren

Aa(Anhang

VI)

B(Anhang

VII)

D(Anhang

IX)

F(Anhang

X)

G(Anhang

XI)

H(Anhang

XII)

X X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

UDICER-NAUTITEST SAS DI VENEZIAVia Riviera del Brenta, 12I-30032 Fiesso d’Artico 0966

Sportboote

Bauteile

X X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

QUALITY AND SECURITY SRLVia Porto, 34I-84100 Salerno 1262

Sportboote

Bauteile

Anlage 4

X

X

X

X

TRANSPORT RESEARCH INSTITUTE,J.S.CoProducts Certification BodyIng. L’ubomir PalcákVel’ky’ Diel 3323SK-01008 ZilinaSlovak Republic 1358

Sportboote

Bauteile

X X X X X XCESKY’ LODNÍ A PRUMYSLOVY’REGISTR, S. R. O.(Czech Register of Shipping andIndustry, Ltd.)Sobeslavská 2063/46130 00 Praha 3 – VinohradyCzech Republic 1387

Sportboote

Bauteile

X

X

X

X

POLSKI REJESTR STATKÓW S.A. (PRS)al. Gen. Józefa Hallera 126PL-80-416 Gda’nskPoland 1463

Sportboote

Bauteile

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Konformitätsbewertungsstelle, die unter der Rubrik „US-Zugang zum EG-Markt“ des sektorbezogenen Anhangs über Sportboote des Abkommenszwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten vonAmerika in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen aufgenommen wurde

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLE

Name Anschrift Kennnummer

Berechtigt zur Konformitätsbewertung für:

Erzeugnisse/Produktpalette

Module/Verfahren

Aa(Anhang

VI)

B(Anhang

VII)

D(Anhang

IX)

F(Anhang

X)

G(Anhang

XI)

H(Anhang

XII)

X X

X

X

X

X

X

UNDERWRITERS LABORATORIES INC.(UL)12, Laboratory Dr.Research Triangle ParkNorth Carolina 27709USA 1081

Sportboote

• Feuerwiderstands-fähige Kraftstoff-schläuche

• Nichtfeuerwider-standsfähige Kraftstoffschläuche

• Elektrische Geräte– Zündschutz ge-genüber ent-flammbaren Gasen

• Elektrisch angetrie-bene Bilgepumpen

• Seeventile undAußenhautdurch-führungen – Me-tallische Teile

• Seeventile undAußenhautdurch-führungen – Nichtmetallische Teile

• Eingebaute Kraft-stoffsysteme und -tanks

• Elektrische Sys-teme – Einbau von Extra-Nieder-spannungs-Gleich-stromanlagen

• Wechselstrom(AC)-Anlagen

• Anschlussmaßevon Navigations-lichtern

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

110

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Anlage 5

NÜTZLICHE ADRESSEN

1. Dienststellen der Europäischen Kommission

1.1. DG ENTR/E/5: LUFT- UND RAUMFAHRT, WEHRTECHNIK,EISENBAHN UND MARITIME INDUSTRIEN

Herr Gwenole Cozigou(Referatsleiter)DG ENTR/E/5 – AN88 6/55200, rue de la LoiB- 1049 BrüsselTel. +32 2 295 13 04Fax +32 2 296 70 14E-Mail: [email protected]

Herr Johan RendersVerwaltungsleiterDG ENTR/E/5 – AN88 6/35200, rue de la LoiB- 1049 BrüsselTel. +32 2 296 99 62Fax +32 2 296 70 14E-Mail: [email protected]

Herr Michael QuillinanDG ENTR /E/5 – AN 88 6/30200, rue de la LoiB- 1049 BrüsselTel. +32 2 296 28 03Fax +32 2 296 70 14E-Mail: [email protected]

1.2 DG ENTR/G/1:KOORDINIERUNG UND VEREINFACHUNGDER RECHTSVORSCHRIFTEN, GEGENSEITIGEANERKENNUNG

Herr Jacques McMillan(Referatsleiter)DG ENTR/G/1 – SC15 3/31200, rue de la LoiB- 1049 BrüsselTel. +32 2 295 24 75Fax +32 2 299 80 31E-Mail: [email protected]

1.3 DGENTR/G/2: NORMUNG

Herr Norbert Anselmann (Referatsleiter)DG ENTR/G/2 – SC15 2/9200, rue de la LoiB- 1049 BrüsselTel. +32 2 299 56 72/295 46 50Fax +32 2 296 70 19E-Mail: [email protected]

2. MITGLIEDSTAATEN

Österreich:

1. Rechtsangelegenheiten und MarktaufsichtHerr Wolfgang Lentsch Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit/A-1011 Wien, Stubenring 1 Tel. +43(0) 1 71100 5831 Fax +43(0) 1 7142718 E-Mail: [email protected]

2. Technische AbteilungHerr Bernhard Bieringer Bundesministerium für Verkehr, Innovationund Technologie / Oberste Schifffahrtsbehörde A-1030 Wien, Radetzkystraße 2 Tel. +43(0) 1 71162.5904 Fax +43(0) 1 71162.5999 E-Mail: [email protected]

Belgien:

Vanderstraeten WernerSchiffahrtsexperteFederale Overheidsdienst Mobiliteit en VervoerMaritiem VervoerScheepvaartcontrolePerronstraat 6B-8400 OostendeTel. 0032 (0)59 339504Fax 0032 (0)59 330729E-Mail [email protected]

Dänemark:

Website: www.dma.dk

Finnland:E-Mail: [email protected]

111

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Frankreich:

Herr Denis Clerin/ Herr Jean-Pierre SaunierMinistère chargé de la merDirection du Transport Maritime, des ports et du littoralBureau de la plaisance et des activitésnautiques22 rue MongeF-75005 ParisTel. Clérin: +33 1 40 81 72 71Tel. Saunier: +33 1 40 81 72 78Fax +32.1.40.81.71.87E-Mail: [email protected]@equipement.gouv.fr

Deutschland:

Griechenland:

Irland:

Italien:

Luxemburg:

Niederlande:

Inspectie Verkeer en WaterstraatP.O. Box 8634NL-3009 AP RotterdamNIEDERLANDETel. +31 10 266 8483Fax +31 10 202 2616E-Mail: [email protected]

Portugal:

Frau Fernanda CapeloMinistério da EconomiaDirecção Geral da IndústriaCampus do Lumiar- Edifício OEstrada do Paço do Lumiar 1649-038 LISBOA– PORTUGALTel. (00351) 217102180Fax(00351) 217102114E-Mail: [email protected]

Spanien:

Schweden:

SjöfartsverketSjöfartsinspektionenSE-601 78 NorrköpingE-Mail: [email protected]

Vereinigtes Königreich:

Website: www.dti.gov.uk/strd/recreat.htm

3. RECREATIONAL SECTORAL GROUP(RSG)

Technisches Sekretariat, c/o BALance Technology Consulting GmbHContrescarpe 45, D-28195 Bremen, DeutschlandTel. +49 421 335170, Fax +49 421 3351711URL: http://www.rsg.beE-Mail: [email protected]

4. EUROPÄISCHE NORMUNGSEINRICH-TUNGEN

CEN

Zentralsekretariat36, rue de StassartB- 1050 BrüsselTel. +32 2 550 08 11Fax +32 2 550 08 19

Sportbootrichtline mit Anmerkungen

112

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Europäische Kommission

Sportbootrichtlinie mit Anmerkungen — Leitfaden für die Anwendung der Richtlinie94/25/EG vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften derMitgliedstaaten über Sportboote

Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

2004 — 112 S. — 21 x 29,7 cm

ISBN 92-894-7552-8

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BELGIQUE/BELGIË

Jean De LannoyAvenue du Roi 202/Koningslaan 202B-1190 Bruxelles/BrusselTél. (32-2) 538 43 08Fax (32-2) 538 08 41E-mail: [email protected]: http://www.jean-de-lannoy.be

La librairie européenne/De Europese BoekhandelRue de la Loi 244/Wetstraat 244B-1040 Bruxelles/BrusselTél. (32-2) 295 26 39Fax (32-2) 735 08 60E-mail: [email protected]: http://www.libeurop.be

Moniteur belge/Belgisch StaatsbladRue de Louvain 40-42/Leuvenseweg 40-42B-1000 Bruxelles/BrusselTél. (32-2) 552 22 11Fax (32-2) 511 01 84E-mail: [email protected]

DANMARK

J. H. Schultz Information A/SHerstedvang 4DK-2620 AlbertslundTlf. (45) 43 63 23 00Fax (45) 43 63 19 69E-mail: [email protected]: http://www.schultz.dk

DEUTSCHLAND

Bundesanzeiger Verlag GmbHVertriebsabteilungAmsterdamer Straße 192D-50735 KölnTel. (49-221) 97 66 80Fax (49-221) 97 66 82 78E-Mail: [email protected]: http://www.bundesanzeiger.de

ELLADA/GREECE

G. C. Eleftheroudakis SAInternational BookstorePanepistimiou 17GR-10564 AthinaTel. (30) 21 03 25 84 40Fax (30) 21 03 25 84 99E-mail: [email protected]: www.books.gr

ESPAÑA

Boletín Oficial del EstadoTrafalgar, 27E-28071 MadridTel. (34) 915 38 21 11 (libros), 913 84 17 15(suscripción)Fax (34) 915 38 21 21 (libros), 913 84 17 14(suscripción)E-mail: [email protected]: http://www.boe.es

Mundi Prensa Libros, SACastelló, 37E-28001 MadridTel. (34) 914 36 37 00Fax (34) 915 75 39 98E-mail: [email protected]: http://www.mundiprensa.com

FRANCE

Journal officielService des publications des CE26, rue DesaixF-75727 Paris Cedex 15Tél. (33) 140 58 77 31Fax (33) 140 58 77 00E-mail: [email protected]: http://www.journal-officiel.gouv.fr

IRELAND

Alan Hanna’s Bookshop270 Lower Rathmines RoadDublin 6Tel. (353-1) 496 73 98Fax (353-1) 496 02 28E-mail: [email protected]

ITALIA

Licosa SpAVia Duca di Calabria, 1/1Casella postale 552I-50125 FirenzeTel. (39) 05 56 48 31Fax (39) 055 64 12 57E-mail: [email protected]: http://www.licosa.com

LUXEMBOURG

Messageries du livre SARL5, rue RaiffeisenL-2411 LuxembourgTél. (352) 40 10 20Fax (352) 49 06 61E-mail: [email protected]: http://www.mdl.lu

NEDERLAND

SDU Servicecentrum UitgeversChristoffel Plantijnstraat 2Postbus 200142500 EA Den HaagTel. (31-70) 378 98 80Fax (31-70) 378 97 83E-mail: [email protected]: http://www.sdu.nl

PORTUGAL

Distribuidora de Livros Bertrand Ld. a

Grupo Bertrand, SARua das Terras dos Vales, 4-AApartado 60037P-2700 AmadoraTel. (351) 214 95 87 87Fax (351) 214 96 02 55E-mail: [email protected]

Imprensa Nacional-Casa da Moeda, SASector de Publicações OficiaisRua da Escola Politécnica, 135P-1250 -100 Lisboa CodexTel. (351) 213 94 57 00Fax (351) 213 94 57 50E-mail: [email protected]: http://www.incm.pt

SUOMI/FINLAND

Akateeminen Kirjakauppa/Akademiska BokhandelnKeskuskatu 1/Centralgatan 1PL/PB 128FIN-00101 Helsinki/HelsingforsP./tfn (358-9) 121 44 18F./fax (358-9) 121 44 35Sähköposti: [email protected]: http://www.akateeminen.com

SVERIGE

BTJ ABTraktorvägen 11-13S-221 82 LundTfn (46-46) 18 00 00Fax (46-46) 30 79 47E-post: [email protected]: http://www.btj.se

UNITED KINGDOM

The Stationery Office LtdCustomer ServicesPO Box 29Norwich NR3 1GNTel. (44-870) 60 05-522Fax (44-870) 60 05-533E-mail: [email protected]: http://www.tso.co.uk

ÍSLAND

Bokabud Larusar BlöndalEngjateigi 17-19IS-105 ReykjavikTel. (354) 552 55 40Fax (354) 552 55 60E-mail: [email protected]

NORGE

Swets Blackwell ASHans Nielsen Hauges gt. 39Boks 4901 NydalenN-0423 OsloTel. (47) 23 40 00 00Fax (47) 23 40 00 01E-mail: [email protected]

SCHWEIZ/SUISSE/SVIZZERA

Euro Info Center Schweizc/o OSEC Business Network SwitzerlandStampfenbachstraße 85PF 492CH-8035 ZürichTel. (41-1) 365 53 15Fax (41-1) 365 54 11E-mail: [email protected]: http://www.osec.ch/eics

B@LGARIJA

Europress Euromedia Ltd59, blvd VitoshaBG-1000 SofiaTel. (359-2) 980 37 66Fax (359-2) 980 42 30E-mail: [email protected]: http://www.europress.bg

CYPRUS

Cyprus Chamber of Commerceand IndustryPO Box 21455CY-1509 NicosiaTel. (357-22) 88 97 52Fax (357-22) 66 10 44E-mail: [email protected]

EESTI

Eesti Kaubandus-Tööstuskoda(Estonian Chamber of Commerce and Industry)Toom-Kooli 17EE-10130 TallinnTel. (372) 646 02 44Fax (372) 646 02 45E-mail: [email protected]: http://www.koda.ee

HRVATSKA

Mediatrade LtdStrohalov Prilaz 27HR-10000 ZagrebTel. (385-1) 660 08 40Fax (385-1) 660 21 65E-mail: [email protected]

MAGYARORSZÁG

Euro Info ServiceSzt. István krt.12IIl emelet 1/APO Box 1039H-1137 BudapestTel. (36-1) 329 21 70Fax (36-1) 349 20 53E-mail: [email protected]: http://www.euroinfo.hu

MALTA

Miller Distributors LtdMalta International AirportPO Box 25Luqa LQA 05Tel. (356) 21 66 44 88Fax (356) 21 67 67 99E-mail: [email protected]

POLSKA

Ars PolonaKrakowskie Przedmiescie 7Skr. pocztowa 1001PL-00-950 WarszawaTel. (48-22) 826 12 01Fax (48-22) 826 62 40E-mail: [email protected]

ROMÂNIA

EuromediaStr.Dionisie Lupu nr. 65, sector 1RO-70184 BucurestiTel. (40-21) 260 28 82Fax (40-21) 260 27 88E-mail: [email protected]

SLOVAKIA

Centrum VTI SRNámestie Slobody 19SK-81223 Bratislava 1Tel. (421-2) 54 41 83 64Fax (421-2) 54 41 83 64E-mail: [email protected]: http://www.cvtisr.sk

SLOVENIJA

GV Zalozba d.o.o.Dunajska cesta 5SI-1000 LjubljanaTel. (386) 13 09 1800Fax (386) 13 09 1805E-mail: [email protected]: http://www.gvzalozba.si

TÜRKIYE

Dünya Aktüel A.SGlobus Dünya Basinevi100, Yil Mahallessi 34440TR-80050 Bagcilar-IstanbulTel. (90-212) 440 22 27Fax (90-212) 440 23 67E-mail: [email protected]

ARGENTINA

World Publications SAAv. Córdoba 1877C1120 AAA Buenos AiresTel. (54-11) 48 15 81 56Fax (54-11) 48 15 81 56E-mail: [email protected]: http://www.wpbooks.com.ar

AUSTRALIA

Hunter PublicationsPO Box 404Abbotsford, Victoria 3067Tel. (61-3) 94 17 53 61Fax (61-3) 94 19 71 54E-mail: [email protected]

BRASIL

Livraria CamõesRua Bittencourt da Silva, 12 CCEP20043-900 Rio de JaneiroTel. (55-21) 262 47 76Fax (55-21) 262 47 76E-mail: [email protected]: http://www.incm.com.br

CANADA

Les éditions La Liberté Inc.

3020, chemin Sainte-FoySainte-Foy, Québec G1X 3V6Tél. (1-418) 658 37 63Fax (1-800) 567 54 49E-mail: [email protected]

Renouf Publishing Co. Ltd

5369 Chemin Canotek Road Unit 1Ottawa, Ontario K1J 9J3Tel. (1-613) 745 26 65Fax (1-613) 745 76 60E-mail: [email protected]: http://www.renoufbooks.com

EGYPT

The Middle East Observer

41 Sherif Street11111 CairoTel. (20-2) 392 69 19Fax (20-2) 393 97 32E-mail: [email protected]: http://www.meobserver.com.eg

MALAYSIA

EBIC Malaysia

Suite 47.01, Level 47Bangunan AmFinance (letter box 47)8 Jalan Yap Kwan Seng50450 Kuala LumpurTel. (60-3) 21 62 62 98Fax (60-3) 21 62 61 98E-mail: [email protected]

MÉXICO

Mundi Prensa México, SA de CV

Río Pánuco, 141Colonia CuauhtémocMX-06500 México, DFTel. (52-5) 533 56 58Fax (52-5) 514 67 99E-mail: [email protected]

SOUTH KOREA

The European Union Chamber ofCommerce in Korea

Suite 2004, Kyobo Bldg.1 Chongro 1-Ga, Chongro-GuSeoul 110-714Tel. (82-2) 725-9880/5Fax (82-2) 725-9886E-mail: [email protected]: http://www.eucck.org

SRI LANKA

EBIC Sri Lanka

Trans Asia Hotel115 Sir ChittampalamA. Gardiner MawathaColombo 2Tel. (94-1) 074 71 50 78Fax (94-1) 44 87 79E-mail: [email protected]

T’AI-WAN

Tycoon Information Inc

PO Box 81-466105 TaipeiTel. (886-2) 87 12 88 86Fax (886-2) 87 12 47 47E-mail: [email protected]

UNITED STATES OF AMERICA

Bernan Associates

4611-F Assembly DriveLanham MD 20706-4391Tel. (1-800) 274 44 47 (toll free telephone)Fax (1-800) 865 34 50 (toll free fax)E-mail: [email protected]: http://www.bernan.com

ANDERE LÄNDER/OTHER COUNTRIES/AUTRES PAYS

Bitte wenden Sie sich an ein Büro IhrerWahl/Please contact the sales office ofyour choice/Veuillez vous adresser aubureau de vente de votre choix

Office for Official Publicationsof the European Communities2, rue MercierL-2985 LuxembourgTel. (352) 29 29-42001Fax (352) 29 29-42700E-mail: [email protected]: http://publications.eu.int

7/2003

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SPORTBOOTRICHTLINIE MIT ANMERKUNGEN

Zweite Ausgabe

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B-58-04-982-D

E-C

ISBN 92-894-7552-8

9 789289 475525