8
Mediadaten 2021 s+s report VdS-Magazin Schadenverhütung + Sicherheitstechnik NUMMER 2 JUNI 2020 27. JAHRGANG Unser Schwerpunktthema auf 11 Seiten: Naturgefahren und Klimawandel Sprachalarmierung und Signalalarmierung Menschliches Verhalten im Evakuierungsfall S. 24 Herstellung und Vertrieb von Software und Updates Rechtliche Anforderungen bei IT-Produkten S. 34 vds.de

s+s report - Mediadaten 2021 - VdS · 2021. 2. 23. · VdS-anerkannte Schutzkonzepte für AutoStore-Lagersysteme, Teil 1 Schutzkonzept auf Basis einer Sprinkleranlage nach VdS CEA

  • Upload
    others

  • View
    42

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: s+s report - Mediadaten 2021 - VdS · 2021. 2. 23. · VdS-anerkannte Schutzkonzepte für AutoStore-Lagersysteme, Teil 1 Schutzkonzept auf Basis einer Sprinkleranlage nach VdS CEA

Mediadaten 2021s+s report

VdS-Magazin Schadenverhütung + SicherheitstechnikNUMMER 2 JUNI 2020 27. JAHRGANG

Unser Schwerpunktthema auf 11 Seiten: Naturgefahren und Klimawandel

Sprachalarmierung und Signalalarmierung Menschliches Verhalten im Evakuierungsfall S. 24

Herstellung und Vertrieb von Software und Updates Rechtliche Anforderungen bei IT-Produkten S. 34 vds.de

Page 2: s+s report - Mediadaten 2021 - VdS · 2021. 2. 23. · VdS-anerkannte Schutzkonzepte für AutoStore-Lagersysteme, Teil 1 Schutzkonzept auf Basis einer Sprinkleranlage nach VdS CEA

2 Mediadaten 2021

KurzcharakteristikAktuelle Informationen und technisches Know-how aus Brand- und Einbruchdiebstahlschutz, wie es nur bei VdS Schadenverhütung zusam-menfließen kann, werden durch den s+s report aus erster Hand an die Fachwelt weitergegeben. Die redaktionelle Unabhängigkeit und neutrale Bewertung von Informationen, Neuheiten und Trends machen den s+s report zu einem Weg-weiser für die Verantwortlichen in Sicherheits-fragen.

Auflage5.000

Erscheinungsweise4 x jährlich

Jahrgang26. Jahrgang

BezugspreiseJahresabonnement: € 74,00 (€ 69,16 netto), frei HausEinzelheft: € 20,50 (€ 19,16 netto), frei Haus

Interessentenkreis• Industrieunternehmen• Industrieverbände• Industrie-, Dienstleistungs-

und Gewerbebetriebe• Energieunternehmen• Hersteller- und Errichterfirmen• Sicherheits-Fachunternehmen• Berufs- und Werkfeuerwehren• Freiwillige Feuerwehren• Feuerwehrverbände• Landesfeuerwehrschulen• Versicherungsunternehmen• Versicherungsmakler• Architekten, Bauingenieure• Ministerien• Landesämter für Brandschutz• Brandschutzdienststellen• Gewerbeaufsichtsämter• Hoch- und Tiefbauämter• Kripoberatungsstellen• Polizeidirektionen• Technische Hochschulen• technisch-wissenschaftliche Institute• Immobilienverwaltungen, Facility-Management• Teilnehmer an VdS-Fachtagungen und

-Lehrgängen

AnschriftAnzeigen/Redaktion/Vertrieb/AbonnementsVdS Schadenverhütung GmbHBildungszentrum & VerlagPasteurstr. 17a50735 Köln

E-Mail: [email protected]: vds.de

Ansprechpartner Redaktion Ingeborg SchlosserTel.: +49(0)221-77 66-472Fax: +49(0)221-77 [email protected]

Ansprechpartner Anzeigen/ Vertrieb/AbonnementNatalie KürtenTel.: +49(0)221-77 66-6452Fax: +49(0)221-77 [email protected]

DatenschutzhinweisInformationen zum Datenschutz finden Sie unter: vds.de/de/unternehmen/datenschutz/

Profil und Kontakt

Page 3: s+s report - Mediadaten 2021 - VdS · 2021. 2. 23. · VdS-anerkannte Schutzkonzepte für AutoStore-Lagersysteme, Teil 1 Schutzkonzept auf Basis einer Sprinkleranlage nach VdS CEA

Mediadaten 2021 3

BRA

ND

SCH

UTZ

16 s+s report 2 / 2020

Gerüst eingelagerten Kunststoffbe-hälters. Die Position der Behälter im AutoStore-Lagersystem ist nichtstatisch festgelegt, vielmehr sinddie Kunststoffbehälter in ständigerBewegung, denn wenn der untersteBehälter aus einem Schacht ent-nommen werden soll, müssen zu-erst alle darüber befindlichen Behäl-ter bewegt werden. Die Position derKisten ist nicht nur in Bewegung,sondern ein Programm sorgt auchfür eine ständige Optimierung derLagervorgänge – so wandern seltenbenötigte Behälter eher in die unte-ren Ebenen und die häufiger benö-tigten in die oberen Ebenen.

Nach dem Aufbau des Grundgerüs-tes werden alle Schächte mit Lager-behältern beschickt, sodass nurtemporär einzelne leere, für denUmlagerprozess erforderliche La-gerschächte entstehen. Die Entnah-me und Einlagerung der Kunststoff-behälter aus und in die Lagerschäch-te erfolgt mit akkubetriebenenRobotern, die sich auf einem Schie-nensystem bewegen, das den obe-ren Abschluss des Grundgerüstesbildet. Diese Roboter können jeweilseinen Kunststoffbehälter handha-ben. Die vertikale Bewegung derKunststoffbehälter im Lagerschachterfolgt über ein Windensystem miteinem Greifersystem und die hori-zontale Bewegung entlang desSchienensystems erfolgt mittelselektrisch angetriebener Laufrollen-paare. Jeweils zwei Laufrollenpaareermöglichen die Bewegung entlangder Schienen in x- oder y-Richtung,sodass jeder Roboter auf jeden La-gerschacht eines Grundgerüstes zu-greifen kann. Die neueste Genera -tion der Handling-Roboter benötigtdarüber hinaus keine Ladestationen

Seit einigen Jahren erfreuensich besonders kompakteLagersysteme immer größe-rer Beliebtheit. Im folgen-den Artikel wird die Technikvorgestellt und wie der Hersteller eines solchen Lagersystems gemeinsammit VdS die Wirksamkeit eines Sprinklerkonzeptesüberprüft hat.

In einem zweiten Teil werden mögliche Schutz-konzepte auf Basis von Gas-Löschanlagen oderSauerstoffreduzierung vorgestellt.

Mitte der 1990er Jahre wurde vonder Hatteland Gruppe in Europa dasvollautomatische AutoStore-Lager-system entwickelt. Die Idee dahin-ter war eine optimale Nutzung vor-handener Lagervolumen in Gebäu-den und sie entstand, nachdem einklassischer Lagerneubau schon imersten Monat nach Eröffnung vollausgelastet war.

Zu einem AutoStore-System gehörtein Grundgerüst aus Aluminium-Stranggussprofilen, das eine belie-big große Grundfläche einnehmenkann. Jeweils vier Stützen bilden ei-nen Lagerschacht aus, in den vonoben Kunststoffbehälter überei-nander eingelagert werden können.Ein Computersystem kennt die ge-naue Position jedes einzelnen im

AllgemeinesBlick in ein AutoStore-

Lagersystem: In den Lager-

schächten be-finden sich dieKunststoffbe-

hälter mit demLagergut, auf

dem Schienen-system ober-

halb fahren akkubetriebene

Roboter, die die Behälterhandhaben

(Foto: Hatteland

AutoStore)

VdS-anerkannte Schutzkonzepte für AutoStore-Lagersysteme, Teil 1

Schutzkonzept auf Basis einer Sprinkleranlage nachVdS CEA 4001AUTOR: DIPL.-ING. FRANK RULAND

BRA

ND

SCH

UTZ

s+s report 2 / 2020 17

mehr für das gesamte Gerät, son-dern die Roboter wechseln an einerLadestation bei Bedarf lediglich denleeren Akku gegen einen geladenen.

Das AutoStore-Lagersystem arbeitetim und auf dem gesamten Grundge-rüst personenlos. Die Schnittstellezum Bedienpersonal sind außenlie-gende Arbeitsstationen. Die Robo-ter bringen die Kunststoffbehälterzu den Arbeitsstationen, an denendann das eigentliche Lagergut ein-oder ausgelagert werden kann.

Die Kunststoffbehälter mit demGrundmaß 600 x 400 mm stehen in unterschiedlichen Höhen sowiezwei unterschiedlichen Kunststoff-materialien zur Verfügung. Sie kön-nen in den Lagerschächten bis zu5,30 m hoch übereinander gestapeltwerden, wobei die jeweils untersteKiste unmittelbar auf dem Bodendes Lagergebäudes steht.

Infolge des sehr kompakten Sys-temaufbaus sind klassische Regal-gassen und Gänge nicht vorhanden,sodass ein quasi beliebig großes Lagervolumen entstehen kann.Durchgehende Längs- oder Quer-schächte sind infolge der verwende-ten Systembestandteile ebenfallsnicht vorhanden.

Die AutoStore-Lagersysteme wer-den sowohl in bestehenden Objek-ten installiert als auch in Neubau-ten. Gebäudestützen und Ähnlichesstellen kein großes Hindernis für dasSystem dar, sie werden im Grundge-rüst einfach ausgespart und von diesem umbaut. Aktuelle Projekte haben eine Lagerkapazität vonmehreren hunderttausend Kunst-stoffbehältern, wobei die Um-schlagskapazität im Wesentlichenvon der Anzahl der eingesetzten Ro-boter bestimmt wird.

Die Einstufung des AutoStore-La-gersystems in eine der bekanntenLagerarten ST1 bis ST6 gemäß derVdS CEA 4001 ist nicht möglich. DasSystem stellt kein Regal dar und in-folge des Grundgerüstes ist es auchkein freistehendes Lager oder Kom-paktlager.

AutoStore-Lagersystemeaus Sicht des Brandschutzes

Die maximal zulässigen Teillager-flächen von 150 m2 mit Abtrennungdurch 2,4 m breite Freistreifen ent-sprechend der VdS CEA 4001 stehender Maximierung des genutzten Lagervolumens entgegen und mit5,30 m Lagerhöhe wird die maximalzulässige Lagerhöhe für Kunststoffevon 4,6 m, die gemäß Anhang K.7mit einer Sprinkleranlage geschütztwerden kann, deutlich überschrit-ten.

Weiterhin bedingt eine selbsttätigeFeuerlöschanlage auch immer dieKontrolle der Brandstelle durchKräfte des abwehrenden Brand-schutzes, ob der Brand auch voll-ständig gelöscht wurde oder ob wei-tere Löschmaßnahmen erforderlichsind.

Die manuelle Bekämpfung einesEntstehungsbrandes im Inneren ei-nes AutoStore-Lagersystems z. B.durch geschulte Brandschutzhelferdes Betreibers mit Feuerlöschernoder Wandhydranten kann mangelsZugänglichkeit ausgeschlossen wer-den.

Ein Schutzkonzept für AutoStore-Lagersysteme auf Basis einer selbst-tätigen Feuerlöschanlage stand inder Anfangszeit nicht zur Verfü-gung.

Der Hersteller Hatteland AutoStoretrat 2008 an VdS mit Fragen zu ei-nem Schutzkonzept bzw. zur richt-linienkonformen Ausführung einerwirksamen Löschanlage heran.

Gemeinsam wurden die zur Verfü-gung stehenden Löschmittel unddie zugehörigen selbsttätigenLöschanlagen hinsichtlich ihrerWirksamkeit unter den oben be-schriebenen Parametern diskutiert.Als Ergebnis fiel die Wahl zu diesemZeitpunkt auf eine Leichtschaum-Löschanlage, deren Wirksamkeit ineiner Serie von Brand- und Löschver-suchen erfolgreich nachgewiesenwurde.

Weltweit werden Lagerrisiken über-wiegend mit einer Sprinkleranlagegeschützt, sodass in einem zweitenSchritt die gemeinsame Entwick-lung eines Schutzkonzeptes für AutoStore-Lagersysteme mit einer

Sprinkleranlage erfolgte. Neben denschon aufgeführten Abweichungenzu den Parametern der VdS CEA4001 (Richtlinien für Sprinkleranla-gen-, Planung und Einbau) kam dieForderung, auf den Einsatz vonSchaummittel zu verzichten, nochhinzu. Die Kunststoffbehälter, diegemäß Kundenvorgabe für dasSchutzkonzept betrachtet werdensollten, waren einwandige, oben of-fene, wasserundurchlässige Kunst-stoffbehälter, die aus zwei unter-schiedlichen Grundmaterialien her-gestellt werden.

An dieser Stelle ist anzumerken,dass die Firma Hatteland AutoStorebis zu diesem Zeitpunkt keine großeErfahrung mit dem Bereich des an-lagentechnischen Brandschutzes hat-te. Daher wurde zu Beginn des ge-meinsamen Verfahrens erst einmalviel Grundlagenwissen vermittelt.Dies betraf das Ziel, die Bewertungund die technischen Möglichkei-ten inklusive der VdS-Philosophiezur Umsetzung eines wirksamenSchutzkonzeptes auf Basis einerSprinkler anlage ohne Zumischungvon Schaummittel. Diese gemeinsa-me Basis mit derselben Blickrich-tung der beteiligten Parteien undPersonen ist für ein solches Projektenorm wichtig. Die Experten vonHatteland AutoStore und VdS Scha-denverhütung haben sich mit ihremjeweiligen Fachwissen eingebracht,was zu einer sehr offenen undfruchtbaren Zusammenarbeit führ-te, die mit einer sehr hohen gegen-seitigen Wertschätzung bis heuteanhält. Probleme müssen im Brand-schutz offen angesprochen und ver-ständlich diskutiert werden. Der

Lagerbehälteraus HDPE(Foto: Hatteland AutoStore)

Der Autor dieses Beitrags, Dipl.-Ing. Frank Ruland,ist Produktgrup-penleiter für Was-serlöschanlagen inder Abteilung Pro-duktmanagementder TechnischenPrüfstelle, Prüf-sachverständigerfür Löschanlagenund RWA.Kontakt:[email protected]

SICH

ERU

NG

STEC

HN

IK

34 s+s report 2 / 2020

Generell gesprochen kann der Kauf-vertrag für standardisierte Produkteaus dem Massengeschäft, der Werk-vertrag hingegen für solche Produk-te genutzt werden, an denen darü-ber hinaus individuelle Anpassun-gen vorgenommen werden oder dievielleicht sogar komplett eigenstän-dig auf Kundenwunsch hin entwi-ckelt und gefertigt werden. Nachmietvertraglichen Vorschriften be-urteilt sich die Geschäftsbeziehungdann, wenn das IT-Produkt demKunden gegen Entgelt für eine be-stimmte Dauer zum Gebrauch über-lassen wird, ohne dass er dieses imRegelfall dauerhaft behält odernutzt.

Hier stellen sich insoweit keine wei-teren rechtlichen Probleme, da denVermieter auch unter dem Gesichts-punkt der IT-Sicherheit die Instand-haltungspflicht für die Mietsachetrifft, zum Beispiel im Rahmen vonSaaS (Software as a Service). Zentra-ler Maßstab für die vertragsgemäßeLeistung ist bei allen drei Vertrags-typen der sogenannte rechtliche„Mangelbegriff“: Dieser wird als ne-gative Abweichung der Ist- von der vertraglichen Soll-Beschaffen-heit definiert.

Soweit durch die Parteien keine in-dividuellen Beschaffenheitsverein-barungen getroffen wurden, hilftdas Gesetz weiter: So muss jedeshergestellte oder veräußerte Pro-dukt eine Beschaffenheit aufwei-sen, die bei Sachen der gleichen Artüblich ist und die der Kunde nachder Art der Sache erwarten kann. Dadas Gesetz denknotwendigerweise

hinsichtlich derWann ist ein Produkt

IT-Sicherheit mangelhaft?

IT-Sicherheitslücken sind einDauerthema – genauso wieIT-Sicherheitsupdates. Wasschreibt hier aber das Rechtvor – was muss man machen, was kann mantun? Gerade für Herstellervon Software stellt sich diese Frage im täglichenGeschäft von Entwicklungund Vertrieb ihrer Produktemehr denn je. Der Beitragsoll wesentliche rechtlicheAnforderungen zum Ob und Wie von IT-Sicherheits-updates für das B2B-Segment beleuchten, unddies vor allem außerhalbvon individuellen vertrag-lichen Vereinbarungen

mit dem Kunden, beispiels-weise im Rahmen von Garantieverträgen.

Das Vertragsrecht schreibt vor, dassLeistungen vertragsgemäß seinmüssen – das gilt selbstredend un-abhängig davon, ob es sich bei demProdukt um eine reine Softwarelö-sung oder um ein Embedded Sys-tem, also beispielsweise eine IoT-Lö-sung, handelt. Was im Einzelnenvertragsgemäß ist, können die Ver-tragsparteien entweder selbst be-stimmen, oder aber es ergibt sichaus dem Gesetz. Zu berücksichtigenist dabei, dass es verschiedene Ver-tragstypen gibt, innerhalb derer di-gitale Produkte und Dienste ange-boten werden können, so zum Bei-spiel in der Form von Kauf-, Werk-oder auch von Mietverträgen.

Welcher Vertrag giltfür welches Geschäft?

IT-Geräte benö-tigen regelmä-ßige Software-

Updates vomHersteller,

um weiterhin sicher zu

funktionieren(Foto: ©

PheelingsMedia/ stock.adobe.com)

IT-Sicherheit, Software und Updates

Welche rechtlichen Anforderungengelten für Herstellung und Vertrieb von IT-Produkten?AUTOREN: DR. JUR. DENNIS-KENJI KIPKER UND MICHAEL WALKUSZ

SICH

ERU

NG

STEC

HN

IK

s+s report 2 / 2020 35

nicht für jeden Einzelfall eine Aussa-ge darüber treffen kann, was nachder jeweiligen Verkehrsbeschaffen-heit üblich ist, wird auf das Empfin-den des durchschnittlichen Kundenabgestellt. Im Ergebnis bedeutetdies also, dass für jeden Produkttypund seinen Einsatzbereich eine Ein-zelfallaussage getroffen werdenmuss – das Gesetz muss „juristischausgelegt“ werden. Anhaltspunktebei der Auslegung können zum Bei-spiel technische Normen und Stan-dards sein, aber auch Anforderun-gen aus anderen Gesetzen, die zentrale Sicherheitsvorschriften ent-halten.

Für die IT-Sicherheit ist an dieserStelle das Gesetz über das Bundes-amt für Sicherheit in der Informati-onstechnik (BSIG) zu nennen. Hie-raus lässt sich im Wege der Ausle-gung ableiten, dass IT-Systeme freivon Sicherheitslücken und somit ge-schützt vor Fremdeinflüssen seinmüssen. Ist das nicht der Fall, liegteine Schwachstelle und damit einrechtlich relevanter Mangel einesProdukts oder Dienstes vor.

Rechtlich unproblematisch ist derFall, wenn ein IT-Produkt bereits beider Übergabe an den Kunden man-gelhaft ist. Den Hersteller trifft dannim Rahmen der Gewährleistung diePflicht, den Mangel, also für unserenFall die Schwachstelle in der IT-Si-cherheit, zu beseitigen. GeeignetesMittel dürfte hier im Regelfall einSoftware-Patch sein. Rechtlich pro-blematischer, aber in der Praxiszweifellos interessanter, ist der Fall,wenn das Produkt zunächst dengängigen Anforderungen an die IT-Sicherheit entsprach, sich aber imLaufe der Zeit Schwachstellen in derSoftwaresicherheit ergeben.

Die Gewährleistung findet nämlichgrundsätzlich nur auf solche Män-gel Anwendung, die schon zu Be-ginn vorhanden gewesen sind. Bei-spiel: Ein Produkt entsprach zumZeitpunkt seiner Inverkehrgabe inden Markt seinerzeit gängigen Ver-schlüsselungsstandards, die aber im

für die MangelhaftigkeitZeitpunkt, auf den esDie Crux: der konkrete

ankommt

Laufe der Monate und Jahre unsi-cher wurden. Hier wäre es unbillig,den Hersteller für jedweden zukünf-tigen Mangel, der zum Zeitpunktder Entwicklung oder Herstellungnoch nicht vorhersehbar war, in diePflicht zu nehmen.

Das bedeutet aber nicht, dass einHersteller von der rechtlichen Ver-antwortlichkeit für jedwede zu-künftige technische Entwicklungfreigestellt wäre oder keinerlei Un-terstützung für angebotene Pro-dukte und Dienste zur Verfügungstellen müsste. Vergleichbar ist derFall dieser sogenannten „vertragli-chen Nebenpflichten“ mit dem Kaufeines Pkw: Unabhängig von einemGewährleistungsfall müssen Auto-hersteller dafür Sorge tragen, dassihre – oftmals hochpreisigen – Pro-dukte auch über den verhältnismä-ßig kurzen Zeitraum der Gewähr-leistung hinaus funktionieren undvom Kunden bestimmungsgemäßgenutzt werden können, indem et-wa gängige Ersatzteile zum (ver-schleißbedingten) Austausch vorge-halten werden. Zwar handelt es sichbei IT-Sicherheitsupdates nicht umErsatzteile, aber ihre Funktion ist fürdigitale Produkte durchaus mit die-sen vergleichbar.

Das gilt umso mehr, als der Nutzerheutzutage aufgrund von IT-Sicher-heitsbedenken faktisch sogar dazugezwungen sein kann, ein bekanntunsicheres Produkt nicht mehr zuverwenden, weil dadurch das Be-triebsrisiko dermaßen erhöht wird,dass die damit einhergehenden Ge-fahren für das Unternehmen nichtmehr zumutbar sind.

Schon in den 1990er Jahren wurdevon den Gerichten eine „Wartungs-pflicht“ von Software zur Sicherstel-lung ihrer reibungslosen Funktions-fähigkeit diskutiert, denn der Nut-zer habe ein berechtigtes Interesse

auch außerhalbVerantwortlichkeitRechtliche

der Gewährleistung?

aus den 1990ern –Eine Rechtsprechung

mit mehr Relevanz denn je

daran, das Produkt mit seinem Er-werb auch für einen gewöhnlichenund der Preisklasse des Produkts an-gemessenen Lebenszyklus nutzenzu können (OLG Koblenz NJW 1993,3144, 3145; LG Köln NJW-RR 1999,1285, 1286).

Diese nebenvertragliche Wartungs-pflicht lässt sich heutzutage pro-blemlos auch auf IT-Sicherheitsup-dates von Software übertragen,denn der Hersteller hat darauf acht-zugeben, dass durch seine Produktekeine Schäden beim Anwender auf-treten. Schwachstellen in der IT-Sicherheit sind jedoch geradezu prä-destiniert, bei einer Ausnutzung zuerheblichen betrieblichen und wirt-schaftlichen Schäden zu führen. Dasführt aber nicht zwangsläufig dazu,dass der Produktverantwortliche injedem Falle auch die Kosten für dieIT-Sicherheitsupdates zu tragenhat.

Hier kann man wieder einen Ver-gleich zum Pkw-Hersteller ziehen,der für eine außerhalb der Gewähr-leistung liegende Bereitstellung vonErsatzteilen grundsätzlich ebenfallseine Vergütung verlangen kann.Das entspricht auch der damit ver-bundenen wirtschaftlichen Vertei-lung von Nutzen und Betriebsge-fahr eines Produkts.

Am LandgerichtKöln wurden inder Vergangen-heit Urteile zur„Wartungs-pflicht“ vonSoftware gefällt(Foto: © A.Savin, WikiCommons)

Erscheinungsbild

Page 4: s+s report - Mediadaten 2021 - VdS · 2021. 2. 23. · VdS-anerkannte Schutzkonzepte für AutoStore-Lagersysteme, Teil 1 Schutzkonzept auf Basis einer Sprinkleranlage nach VdS CEA

4 Mediadaten 2021

Formate* und Preise (schwarz/weiß und 4c Eurofarbscala) z. B.:

1/1 Seite 1/3 Seite quer 1/3 Seite h 1/3 XL-Seite h 1/2 Seite quer 1/6 Seite h 1/6 XL-Seite h

€ 1.900,00210 x 297 mm

€ 985,00 184 x 88 mm

€ 985,0060 x 261 mm

€ 1.050,0074 x 261 mm

€ 1.150,00184 x 130 mm

€ 490,0060 x 130 mm

€ 520,0074 x 130 mm

* Weitere Formate auf Anfrage

Zeitschriftenformat210 mm x 297 mm (DIN A4)

Satzspiegel184 mm x 261 mm

Spaltenanzahl3

Spaltenbreite49 mm / (Brancheneintrag 56 mm)

Druck Offsetdruck, Rückendrahtheftung

Raster70er Raster

Anzeigenpreise und Formate

Page 5: s+s report - Mediadaten 2021 - VdS · 2021. 2. 23. · VdS-anerkannte Schutzkonzepte für AutoStore-Lagersysteme, Teil 1 Schutzkonzept auf Basis einer Sprinkleranlage nach VdS CEA

Mediadaten 2021 5

Umschlagseite Vorzugsplatzierung Farbe10 % 10 % je Schmuckfarbe € 300,00

Farben der Euroskala ohne Zuschlag

Zuschläge

Beilagen, Einhefter

Beilagen Höchstformat 200 mm x 290 mm

Einhefter

nur bis 25 g € 175,00 / 1.000 + Portomehrkosten

bis 25 g € 200,00 / 1.000 bis 50 g € 280,00 / 1.000

Flappe

geschlossenes Format 105 mm x 297 mm, Umfang 4 Seiten

€ 3.000,00

Rabatte*

Malstaffel Mehrfachbelegungab 2 Ausgaben 10 %ab 4 Ausgaben 15 %ab 8 Ausgaben 20 %

ab 2 Anzeigen 10 %ab 5 Anzeigen 15 %ab 10 Anzeigen 20 %

* Einhefter, Beilagen, Schmuckfarben, Portokosten sind nicht rabattfähig!

AE-Provision15 %

ZahlungsbedingungenInnerhalb 14 Tagen ohne Abzug

BankverbindungCommerzbank AG KölnIBAN: DE43 3704 0044 0130 00Swift: COBADEFF370USt. Id. Nr.: DE190145687HRB 28788 Amtsgericht Köln

unsere Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzl. MwSt., soweit nicht anders vermerkt

Anzeigenpreise und Formate

Page 6: s+s report - Mediadaten 2021 - VdS · 2021. 2. 23. · VdS-anerkannte Schutzkonzepte für AutoStore-Lagersysteme, Teil 1 Schutzkonzept auf Basis einer Sprinkleranlage nach VdS CEA

6 Mediadaten 2021

Heft Thema1/2021 Feuerlöschanlagen

2/2021 Naturgefahren

3/2021 Einbruchdiebstahlschutz / Cyber-Security

4/2021 Brandschutz

Heft Druckunterlagenschluss Erscheinungstermin1/2020 29.01.2021 29.03.2021

2/2020 15.04.2021 29.06.2021

3/2020 30.07.2021 27.09.2021

4/2020 01.10.2021 06.12.2021

Produktionstermine

Schwerpunktthemen

Produktionstermine und Schwerpunktthemen

Page 7: s+s report - Mediadaten 2021 - VdS · 2021. 2. 23. · VdS-anerkannte Schutzkonzepte für AutoStore-Lagersysteme, Teil 1 Schutzkonzept auf Basis einer Sprinkleranlage nach VdS CEA

Mediadaten 2021 7

1. „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröf-fentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbar-ten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risi-kobereich des Verlages beruht.

5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließ-lich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so recht-zeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigen-schluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerecht-fertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentli-chung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht ange-nommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unver-züglich mitgeteilt.

9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der

Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den beleg-ten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsmin-derung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Er-satzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Scha-denersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefo-nischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Män-geln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auf-traggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mit-geteilt werden.

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber vierzehn Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.

14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einzie-hungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen be-gründeter Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich ver-einbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindli-che Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ur-sprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere An-zeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Ge-samtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjah-res die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tat-sächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschrit-ten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 % beträgt. Darüber hinaus sind bei den Abschlüssen Preisminderungs-ansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen wer-den vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermitt-lungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.

19. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftrag-geber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet zwölf Monate nach Ablauf des Auftrages.

20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kauf-leuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohn-sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

21. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: https://vds.de/de/unter-nehmen/datenschutz/

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Page 8: s+s report - Mediadaten 2021 - VdS · 2021. 2. 23. · VdS-anerkannte Schutzkonzepte für AutoStore-Lagersysteme, Teil 1 Schutzkonzept auf Basis einer Sprinkleranlage nach VdS CEA

E-Mail: [email protected]: vds.de

Ansprechpartner Redaktion Ingeborg SchlosserTel.: +49(0)221-77 66-472Fax: +49(0)221-77 [email protected]

Ansprechpartner Anzeigen/ Vertrieb/AbonnementNatalie KürtenTel.: +49(0)221-77 66-6452Fax: +49(0)221-77 [email protected]

vds.de