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Legislative Responses to Terrorism by Yonah Alexander; Allan S. Nanes Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 24. Bd., 4. H., STAATENVERANTWORTLICHKEIT / STATE RESPONSIBILITY (1986), pp. 497-498 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798255 . Accessed: 13/06/2014 09:09 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.78.245 on Fri, 13 Jun 2014 09:09:12 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

STAATENVERANTWORTLICHKEIT / STATE RESPONSIBILITY || Legislative Responses to Terrorismby Yonah Alexander; Allan S. Nanes

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Legislative Responses to Terrorism by Yonah Alexander; Allan S. NanesReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 24. Bd., 4. H., STAATENVERANTWORTLICHKEIT / STATERESPONSIBILITY (1986), pp. 497-498Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798255 .

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herkömmlichen Deliktsrecht zu beurtei- len - außer daß Maßnahmen gegen ein gefahrbringendes Schiff erlaubt sind.

Die Schrift hat durchaus ihre Vorzüge, zumal weil sie das jüngere einschlägige Material sammelt. Man zögert, allen Thesen und Argumenten zu folgen - sollte dabei auch überlegen, ob nicht die Diskussion in den Vereinten Natio- nen und der International Law Com- mission auf ein falsches Geleise und in irrationale Emotionen gekommen ist. Sollte man nicht versuchen, die humani- täre Intervention aus ihrer - ebenfalls irrationalen - Verteufelung zu ziehen und als diejenige Institution wiederher- zustellen, in der ein vernünftiges Sy- stem von Reaktionen auf Rechtsbrüche allgemeinerer Tragweite dargestellt wer- den könnte? Sie ist ohnehin in so vie- len Aktionen präsent, die seit 1945 unternommen oder empfohlen worden sind und deren Gehalt man mangels eines richtigen Etiketts nicht verstanden hat.

Prof. Dr. F. M ü n c h, Heidelberg

Legislative Responses to Terrorism. Edit, by Yonah Alexander and Allan S. Nanes. Dordrecht: Martinus Nij- hoff. 1986. IX, 327 S.

Eine Publikation über Rechtsproble- me des Terrorismus kann in unseren Tagen der allgemeinen Aufmerksamkeit sicher sein. Die vorliegende Textsamm- lung wendet sich jedoch nur an einen engen Benutzerkreis, der im Klappen- text beschrieben wird als „diejenigen, die sich mit der Abfassung innerstaat- licher oder internationaler Instrumente auf diesem Gebiet beschäftigen". Fer- ner wird darauf hingewiesen, daß ein großer Teil des Materials bisher noch niemals außerhalb der betreffenden Staaten veröffentlicht worden ist. Der Kreis der letzteren ist durch ein wich- tiges Kriterium beschränkt: nur die Ge- setzgebung englischsprachiger Länder wird auszugsweise abgedruckt. Meist

sind es Teile des Strafgesetzbuches und besonderer strafrechtlicher Gesetzgeb- ungswerke zum Schütze der Luftfahrt, der inneren Sicherheit, der Flugsicher- heit und dergleichen. Die ersten 300 Seiten sind 17 Ländern gewidmet: Au- stralien, Kanada, Ghana, Guyana, In- dien, Irland, Jamaika, Kenia, Neusee- land, Nigeria, Pakistan, Südafrika, Sri Lanka, Tansania, Trinidad und Tobago, Uganda, Großbritannien. Für jedes Land ist den Texten eine knappe Ein- führung beigegeben, die jeweils eine Druckseite füllt. Eine Ausnahme bildet das 18. Land, USA, bei dem die Ein- leitung dreieinhalb Druckseiten umfaßt. Die dazugehörige Textsammlung besteht aus Auszügen aus den Strafgesetzbü- chern von 16 Einzelstaaten und aus 7 Bundesgesetzen. Die letzteren sind es, die das Interesse des Völkerrechtlers auf den Plan rufen. Bereits das Gesetz über die Export- Import-Bank vom Jahre 1945 enthält die Klausel, daß Auslands- kredite nicht gegeben werden dürfen, wenn der Präsident entschieden hat, daß durch die Ablehnung des Kredit- ersuchens die Bemühungen der Vereinig- ten Staaten zur Bekämpfung des inter- nationalen Terrorismus, der Nicht- weiterverbreitung von Atomwaffen, des Umweltschutzes und der Menschenrechte gefördert würden. Leider wird nicht angegeben, wann diese Klausel in das Gesetz von 1945 eingefügt worden ist. (Es muß sich um eine spätere Einfü- gung handeln; denn weder der Um- weltschutz noch die Nichtweiterver- breitung von Atomwaffen existierten 1945 als Rechtsbegriffe.) Ähnliche Vor- schriften finden sich im Auslandshilfe- gesetz von 1966, im Ausfuhrkontroll- gesetz von 1979, im Handelsgesetz von 1974, im Gesetz zur Verhütung und Bestrafung von Verbrechen gegen in- ternational geschützte Personen von 1976 (das in Ausführung von zwei bekann- ten internationalen Konventionen er- ging) und im Ergänzungsgesetz zum Bretton Woods-Abkommen (betreffend den Weltwährungsfonds) von 1978. Ein Gesetz von 1981 (International Security

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and Development Cooperation Act) be- zieht sich in zwei Abschnitten (Sees. 718 und 719) ausdrücklich auf Libyen. See. 718 enthält eine Verurteilung Li- byens wegen dessen Unterstützung in- ternationaler terroristischer Gruppen, See. 719 verpflichtet den Präsidenten, dem Kongreß einen Bericht über die in Kraft befindlichen Gesetze und Ver- waltungsmaßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus sowie eine Bewertung all dieser Maßnahmen innerhalb von 6 Monaten vorzulegen. Leider enthält das Buch keinerlei Hin- weise darauf, wie diese Pflicht erfüllt worden ist. Sie wären für den ausländi- schen Leser wahrscheinlich interessanter als das ganze Buch.

Kimminich

DIETRICH SCHINDLER - KAY HAILBRONNER: Die Grenzen des völkerrechtlichen Ge- waltverbots. (Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völker- recht Heft 16.) Heidelberg: C. F. Müller, 1986, 169 S.

Die beiden auf der Tagung der Deut- schen Gesellschaft für Völkerrecht im März 1985 zu Berlin gehaltenen Refe- rate konnten nicht vollständig gegen- einander abgegrenzt werden. So gibt es eine Reihe von Einzelproblemen, zu denen beide Referenten Stellung neh- men. Die Unterschiede in der Themen- behandlung wurden während der Dis- kussion wiederholt hervorgehoben, am besten vielleicht von Constantopoulos: „das behutsame Vorgehen von Herrn Schindler" und der „Versuch eines dy- namischen, pragmatischen Anpackens der Fragen von Herrn Hailbronner". Wie behutsam Schindler an die Detail- fragen herangeht, zeigt sich nicht zu- letzt bei der Behandlung des Problems der präventiven Selbstverteidigung. Schindler stellt zunächst fest, daß Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen die präventive Gewaltanwendung grund- sätzlich ausschließt, fügt aber hinzu:

„Nach verbreiteter Auffassung ist diese jedoch zulässig, wenn ein Angriff mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit unmittelbar bevorsteht" (S. 16). An anderer Stelle schreibt er: „Die Fra- ge präventiver Selbstverteidigung stellte sich sodann im Sechstagekrieg von 1967, als Ägypten und andere arabische Staa- ten Kriegsvorbereitungen gegen Israel mit kaum übertreffbarer Offenheit und Bedrohlichkeit trafen" (S. 20). Er selbst beantwortet die Frage nicht. Hailbron- ner präsentiert ein „beschränktes prä- ventives Selbstverteidigungskonzept" (S. 81), fügt aber hinzu, daß es die Gewaltanwendung gegen ein bloß als bedrohlich für die Sicherheit des eigenen Staates angesehenes Verhalten eines fremden Staates noch nicht zuläßt. Auf den Einwand, daß auch ein so be- schränktes präventives Selbstverteidi- gungskonzept das Gewaltverbot „in seinen Konturen auflöse", entgegnet er, daß im nuklearen Bereich wegen der Z weitschlagskapazität „die Notwendig- keit eines präventiven nuklearen Ge- genschlags kaum denkbar ist", während im konventionellen Bereich das Völker- recht für diese Situation Regelungen be- reitstellen müsse.

Neben der präventiven Selbstverteidi- gung stellte Schindler noch die folgenden Situationen dar, „die zum Problem der Grenzen des Gewaltverbots führten": Gewaltanwendung gegen wirtschaftliche Abschnürung; Gewaltanwendung zur Rettung bedrohter Staatsangehöriger (humanitäre Intervention) ; Gewaltan- wendung gegen indirekte Aggression; Gewaltanwendung über Waffenstill- standslinien hinweg; Gewaltanwendung in Einflußsphären der Großmächte und im Rahmen regionaler Friedenssicherung; Gewaltanwendung gegen Drittstaaten, die eine Konfliktspartei militärisch un- terstützen. Aus diesem Spektrum wählte er einzelne Problemfälle und stellte die dazugehörige Staatenpraxis dar, auf- grund deren er zu dem Ergebnis kommt, daß sich in der Zeit seit Inkrafttreten der SVN bestimmte Satzungsinterpreta- tionen verfestigt haben, während sich

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