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STADT CLOPPENBURG Begründung Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 Östlich NeuendammÜbersichtsplan Stadt Cloppenburg Sevelter Strasse 8 49661 Cloppenburg Tel.: (04471) 185-0 Fax: (04471) 185-311

STADT CLOPPENBURG · ungsplan Nr. 134 können ca. 20 - 25 Wohnbau- bzw. Mischgebietsgrundstücke, je nach Grundstücksgröße, bereitgestellt werden. Gemischte Strukturen in zweigeschossiger

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STADT

CLOPPENBURG

Begründung Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22

„Östlich Neuendamm“

Übersichtsplan

Stadt Cloppenburg Sevelter Strasse 8

49661 Cloppenburg

Tel.: (04471) 185-0

Fax: (04471) 185-311

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neuendamm“

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I n h a l t s v e r z e i c h n i s

I. Grundlagen der Flächennutzungsplanänderung 3

1. Änderungsbeschluss 3

2. Änderungsbereich 3

3. Kartengrundlage 3

4. Ausgangssituation 3

5. Ziele der Raumordnung und Landesplanung 4

II. Bestandsstrukturen 6

1. Städtebauliche Situation 6

III. Anlass und Ziel der Flächennutzungsplanänderung 7

IV. Inhalt der Flächennutzungsplanänderung 8

V. Weiterführende Belange 8

1. Belange der Landwirtschaft 8

2. Belange des Immissionsschutzes 9

VI. Umweltbericht 10

1. Einleitung 10

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 11

3. Sonstige Angaben 23

VII. Ver- und Entsorgung, Erschließung 24

VIII. Altablagerungen, Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte 25

IX. Hinweise/Nachrichtliche Übernahme 25

X. Städtebauliche Übersichtsdaten 26

XI. Verfahrensvermerke 26

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neuendamm“

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I . Grundlagen der Flächennutzungsplanänderung

1. Änderungsbeschluss

Der Rat der Stadt Cloppenburg hat in seiner Sitzung am 14.03.2016 beschlossen,

den wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Cloppenburg aus dem Jahre 1983

im Westen der Stadt Cloppenburg, Ortsteil Vahren, zu ändern. Es handelt sich

hierbei um die Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22.

2. Änderungsbereich

Der Änderungsbereich zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neu-

endamm“ liegt im Westen der Stadt Cloppenburg im Ortsteil Vahren. Er umfasst

eine Fläche von ca. 2,5 ha die im Wesentlichen durch Grünlandflächen geprägt ist.

Der Änderungsbereich wird

- im Norden durch Ackerland,

- im Osten durch die Wohnsiedlung B-Plan Nr. 100 „Vahrener Dorfstra-

ße/Osterfeld“,

- im Süden durch das Gewerbegebiet Cloppenburg-West,

- im Westen durch die Straße „Neuendamm“

begrenzt.

Im Einzelnen sind folgende Flurstücke der Gemarkung Cloppenburg, Flur 34 um-

fasst: 17/1 und 17/2, tlw. 26/5 und tlw. 4/2.

Der genaue Änderungsbereich ist der Übersichtskarte zu entnehmen (siehe Deck-

blatt). Durch das Planzeichen "Grenze des räumlichen Geltungsbereiches" ist der

Änderungsbereich in der Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 kenntlich ge-

macht.

3. Kartengrundlage

Als Kartengrundlage der Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neu-

endamm“ dient ein Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Ver-

messungs- und Katasterverwaltung im Maßstab 1 : 1.000.

4. Ausgangssituation

Darstellungen im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP)

Der derzeitig wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Cloppenburg aus dem Jahr

1983, einschließlich der wirksamen Änderungen, stellt für den Planbereich keine

qualifizierte Darstellung dar und ist insofern als „Fläche für die Landwirtschaft“

kenntlich gemacht.

Sonstige Darstellungen, die für den Änderungsbereich gelten, sind aus dem wirk-

samen FNP nicht abzuleiten.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neuendamm“

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Eine verbindliche Bauleitplanung liegt für den Geltungsbereich nicht vor.

Abb. 1: Ausschnitt aus dem digitalisierten, wirksamen FNP (Stand 07/2007)

Sonstige Planungen und Konzepte, die den Geltungsbereich betreffen, liegen nicht

vor.

5. Ziele der Raumordnung und Landesplanung

Die Ziele des Landesraumordnungsprogrammes (LROP) und des Regionalen

Raumordnungsprogrammes für den Landkreis Cloppenburg (RROP) sind gemäß §

1 Abs. 4 BauGB bei der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung zu berück-

sichtigen und zu beachten (Anpassungspflicht).

So sind vor allem nachstehend aufgeführte raumordnerische Ziele bei der vorlie-

genden Bauleitplanung zu berücksichtigen:

Siedlungsflächen sind bedarfsorientiert zu entwickeln (D 1.2.02 RROP)

U.a. Wohnbauflächen sollen durch Bauleitplanung entsprechend dem Bedarf

im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung geschaffen wer-

den

Die Siedlungsentwicklung der Städte und Gemeinden ist so zu gestalten,

dass ihre besondere Eigenart erhalten bleibt. Gewachsene, das Orts- und

Landschaftsbild oder die Lebensweise der Bevölkerung prägende Strukturen

sind zu erhalten und unter Berücksichtigung der städtebaulichen Erforder-

nisse weiterzuentwickeln. (D 1.3.1.01 RROP)

Dem Wohnbedarf der Bevölkerung ist Rechnung zu tragen (D 1.3.1.03

RROP)

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neuendamm“

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Die Stadt Cloppenburg wird laut LROP und RROP als Mittelzentrum eingestuft.

Diese Funktionszuweisung ist mit einer positiven Siedlungsentwicklung eng ver-

bunden, so das LROP.

In der Stadt Cloppenburg besteht im Rahmen der gemeindlichen Entwicklung

nach wie vor eine starke Nachfrage nach Wohn- und Mischgebietsgrundstücken

insbesondere nach Baugrundstücken für eine Einfamilienhausbebauung.

Exkurs:

Die Einwohnerentwicklung der Stadt Cloppenburg zeigte in den vergangenen

Jahren eine kontinuierliche Steigerung, die seit Anfang 1990 - in erster Linie be-

dingt durch den Zuzug von kinderreichen Aussiedlerfamilien - auch zukünftig

weiter fortschreiten wird. Im Rahmen eines aktuellen Demografieberichtes für die

Stadt Cloppenburg werden die Strukturdaten zur Bevölkerung im Detail darge-

legt sowie bis zum Jahr 2030 prognostiziert. Laut Demografiebericht wird die

Stadt Cloppenburg für das Jahr 2030 auf 34.475 Einwohner heranwachsen (De-

mografiebericht Punkt. 2.2, Seiten 10ff). Gegenüber der heutigen Einwohnerzahl

mit 33.201 EW (Stand: 01.01.2014; Landesamt für Statistik Niedersach-

sen/Internet) ein Zuwachs von 1.274 Einwohnern. Neuste Zahlen bestätigen die-

sen Trend: LSN Hannover Prognose 2021 Einwohnerzahl Stadt Cloppenburg

34.416; Bertelsmann Stiftung Prognosejahr 2030 mit 34.510 Einwohner (Quelle:

Internet, 06/2015).

Zudem nimmt die Stadt Cloppenburg mit einer Fertilitätsrate (Geburtenrate) von

knapp 1,9 einen bundesweiten Spitzenplatz ein. Laut aktueller Strukturdaten sind

mehr als die Hälfte der Bevölkerung der Stadt Cloppenburg unter 40 Jahre alt.

Unter Hinzuziehung dieser Bevölkerungsdaten wird die Stadt Cloppenburg, de-

mografisch betrachtet, des Öfteren auch als „jüngste Stadt der Bundesrepublik“

bezeichnet. Letztendlich zeigen diese Zahlen auf, dass entgegen dem Bundestrend

die Stadt Cloppenburg und insgesamt auch der Landkreis Cloppenburg für die

Zukunft hinsichtlich der Bevölkerungsentwicklung gut aufgestellt ist. Wobei auch

zu erkennen ist, dass der Zuwachs in den nächsten Jahren stagnieren wird und

nicht mehr die Zuwachsdaten der vergangenen Jahre aufweisen wird.

In Gebieten mit besonderer Bedeutung für bestimmte Zwecke müssen alle raum-

bedeutsamen Planungen und Maßnahmen so abgestimmt sein, dass diese Gebiete

in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt wer-

den.

Die mit der Planänderung vorgesehene Entwicklungsplanung für den Ortsteil Vah-

ren sieht vor, den vorhandenen Siedlungsansatz, Wohnsiedlung B-Plan Nr. 100

„Vahrener Dorfstraße/Osterfeld“, in westlicher Richtung bis zur Straße „Neu-

endamm“ zu erweitern.

In der Gesamtbetrachtung stehen somit raumordnerische und landesplanerische

Zielsetzungen mit der Siedlungsentwicklung der Flächennutzungsplanänderung

Nr. 1.22 in Einklang, zumal es sich hier um eine Entwicklungsplanung handelt,

die unmittelbar an bestehende Wohnstrukturen angrenzt.

Landwirtschaftliche Belange sowie Belange der Erholung in Natur und Land-

schaft, wie im RROP bzw. LROP aufgezeigt, sind gegenüber einer abgerundeten

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neuendamm“

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Siedlungsentwicklung zurückzustellen. Aufgrund der Nähe zur fortschreitenden

Siedlungsentwicklung konnte davon ausgegangen werden, dass diese landwirt-

schaftlichen Nutzflächen langfristig nicht zur Verfügung stehen werden.

Weitere zu berücksichtigende raumordnerische und landesplanerische Belange be-

stehen für den Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 nicht.

II. Bestandsstrukturen

1. Städtebauliche Situation

Der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 liegt im Wes-

ten der Stadt Cloppenburg im Ortsteil Vahren. Die im Änderungsbereich gelege-

nen Flächen werden zurzeit landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Der nördliche

und östliche Bereich ist durch eine Ruderalvegetation mit größerem Baumbestand

geprägt.

Darüber hinaus ist im Änderungsbereich eine Flutrasenfläche mit dem Aktenzei-

chen GB CLP 3114/83 vorhanden. Des Weiteren befindet sich entlang der Straße

„Neuendamm“ eine Wallhecke mit Altbaumbestand sowie im unmittelbaren Be-

reich der Gebäude ein Gehölzbestand.

Abb. 2: Luftbild aus dem Jahr 2013

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neuendamm“

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III. Anlass und Ziel der Flächennutzungsplanänderung

Die Nachfrage nach Wohn- und Mischgebietsgrundstücken ist in Cloppenburg anhal-

tend auf einem hohen Niveau. Um dieser Situation zu entsprechen, wird nach den

Grundsätzen der Innenentwicklungsnovelle des Baugesetzbuches aus dem Jahr 2013,

nach der die städtebauliche Entwicklung vorrangig über Maßnahmen Innenentwicklung

erfolgen soll, die Umnutzung von bisher gewerblich genutzten Flächen bzw. Brachflä-

chen in der Innenstadt umgesetzt. Um diese zentral gelegenen Flächen optimal zu nut-

zen, sind hier verdichtete Strukturen in Form von Geschosswohnungsbau vorgesehen.

Deshalb wurde von der Stadt Cloppenburg ein Städtebauliches Entwicklungskonzept

zur Innenentwicklung für eine verträgliche Nachverdichtung älterer Wohngebiete er-

stellt.

Der darüber hinaus bestehende Bedarf, besonders für eine Einfamilienhausbebauung,

auch für die umliegenden Ortschaften/Ortsteile, hier Vahren, soll auf der vorliegenden

Änderungsfläche gedeckt werden. Entlang der Straße „Neuendamm“ sollen Grundstü-

cke für kostengünstigen/bezahlbaren Wohnraum vorgesehen werden. Die gemischte

Baufläche im Übergang zur gewerblichen Baufläche soll die Ansiedlung von kleineren

nichtstörenden Betrieben, Dienstleistungen und Büros ermöglichen.

Die Stadt Cloppenburg beabsichtigt mit dieser Planung, den wachsenden Wohnraumbe-

darf der Bevölkerung der Stadt Cloppenburg in angemessenem Umfang zu befriedigen,

auch um Abwanderungstendenzen in Nachbargemeinden zu verhindern.

Nachfolgend zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 wird der Bebauungsplan Nr.

134 „Östlich Neuendamm" aufgestellt. Durch den nachfolgend aufzustellenden Bebau-

ungsplan Nr. 134 können ca. 20 - 25 Wohnbau- bzw. Mischgebietsgrundstücke, je nach

Grundstücksgröße, bereitgestellt werden.

Gemischte Strukturen in zweigeschossiger Bauweise sollen entlang der Straße „Neu-

endamm“ und im Übergangsbereich zu den südlich gelegenen Gewerbeflächen realisiert

werden können. Der gesamte Bereich befindet sich in städtischem Eigentum. Die städti-

schen Grundstücke sollen die Nachfrage für die kommenden Jahre mit abdecken.

Erschlossen wird das neue Baugebiet über die Straße „Neuendamm“, die das Baugebiet

im Norden an den überörtlichen Verkehr über die „Molberger Straße“ (L836) und im

Süden über die „Jümmestraße“ an die B 213/E 233 sowie an die „Osnabrücker Straße“

(B 68) anbindet. Von der Straße „Neuendamm“ über die „Vahrener Straße“ wird das

Baugebiet an die Innenstadt Cloppenburgs gut angebunden.

Mit der geplanten fußläufigen Anbindung zu dem angrenzenden Grünbereich mit Re-

genrückhaltebecken (südlich/östlich des Änderungsbereichs) soll eine wohnungsnahe

Versorgung für die Naherholung gesichert werden. Zusätzlich soll im östlichen Bereich

des neuen Baugebietes eine Fuß-/Radwegeverbindung mit Anschluss an das vorhandene

Wohngebiet „Vahrener Straße/Osterfeld“ entwickelt werden. Über diese Anbindung

sind vorhandene Spielbereiche innerhalb der bestehenden Grünzonen gefahrlos zu errei-

chen.

Das anfallende Oberflächenwasser wird über das vorhandene südlich/östlich angrenzen-

de Regenrückhaltebecken außerhalb des Änderungsbereichs entsorgt. Dazu wurde eine

hydraulische Berechnung vom Büro Börjes und Partner durchgeführt.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neuendamm“

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Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden die Belange des Lärmschutzes

durch das Büro für Lärmschutz, Herr A. Jacobs, untersucht. Die Lärmimmissionen, die

für den Änderungsbereich relevant sind, gehen von der Straße „Neuendamm“ sowie

vom angrenzenden Gewerbegebiet Cloppenburg-West (Bebauungspläne Nr. 110, 119,

120) aus. Das Lärmschutzgutachten wird als Anlage der Begründung beigefügt.

Abschließend der Hinweis, dass das neue Baugebiet auch dem Klimaschutz gerecht

werden soll. Neben einer klimagerechten Ausrichtung des Erschließungssystems zur op-

timalen Ausnutzung der Sonneneinwirkung wird zurzeit die Nutzung regenerativer

Energiequellen geprüft.

Der derzeit wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Cloppenburg aus dem Jahre 1983

stellt die entsprechenden Flächen als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar.

IV. Inhalt der Flächennutzungsplanänderung

Innerhalb der Änderungsplanung werden die neuen Nutzungen gemäß der unter Punkt

III. erläuterten Zielsetzungen neu dargestellt. Die Flächennutzungsplanänderung Nr.

1.22 sieht für diesen Bereich folgende Änderungen vor:

Darstellung als Wohnbauflächen (W)

Darstellung als gemischte Bauflächen (M) entlang der Straße „Neuendamm“ und

zum Übergang des angrenzenden Gewerbegebietes Cloppenburg-West

Darstellung als Grünflächen am östlichen Rand des Änderungsbereiches

Darstellung als Verkehrsflächen der Straße „Neuendamm“ bis zur Einmündung

Vahrener Dorfstraße

V. Weiterführende Belange

1. Belange der Landwirtschaft

Westlich des Änderungsbereiches befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb,

Schürmannsweg 5, der nach Auskunft der Landwirtschaftskammer keinen Vieh-

bestand aufweist (Bestandsschutz 7 – 8 Sauen). Aus Sicht des Immissionsschutzes

bzgl. landwirtschaftlicher Emissionen bestehen keine Bedenken, sofern die erfor-

derlichen Grenzwerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes Nieder-

sachsen GIRL eingehalten werden.

Die Entwicklungsmöglichkeiten der umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe

werden durch die Neuplanung von Wohnbauflächen nicht beeinträchtigt, denn das

neue Wohn-/Mischgebiet rückt nicht wesentlich näher an die landwirtschaftlichen

Betriebe heran als bereits vorhandene Wohngebäude. Die erforderlichen Abstände

zwischen Landwirtschaft und Wohnen nach der Geruchsimmissionsrichtlinie

(GIRL) werden eingehalten. Bei einer geplanten Erweiterung der landwirtschaftli-

chen Betriebe seien bereits heute Einschränkungen durch die vorhandene Bebau-

ung gegeben.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neuendamm“

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2. Belange des Immissionsschutzes

Nach § 1 Abs. 5 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere

die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.

Verkehrsemissionen

Dem Änderungsbereich angrenzend verläuft die Straße „Neuendamm“. Von dieser

Straße wirken Lärmbeeinträchtigungen auf den Geltungsbereich ein. Zur Ermitt-

lung der maßgebenden Verkehrsstärke wurde eine Verkehrserhebung der Stadt

Cloppenburg durch das Ingenieurbüro Dr. Schwerdhelm & Tjardes GbR im März

2015 herangezogen. Es ergibt sich eine Verkehrsbelastung von DTV = 995

Kfz/24h.

Für das Plangebiet wurde ein Lärmgutachten auf Grundlage dieser Daten von dem

Büro für Lärmschutz, A. Jacobs, Papenburg, erstellt.

Für die Prognosebelastung wurde unter Berücksichtigung der Shell Pkw-Szenarien

2004 – Flexibilität bestimmt Motorisierung, eine pauschale Zunahme von 9 %

(„Tradition“-Szenario) auf die Zählergebnisse berücksichtigt. Die in den Zähler-

gebnissen von 2015 für die 24h-Zählung in Prozent angegebenen LKW-Anteile

wurden prozentual auf die Anteile tags und nachts umgerechnet, wie sie gemäß

RLS-90 für eine Gemeindestraße vorgegeben sind. Danach ergibt sich eine zu-

künftige Verkehrsbelastung im Jahre 2030 von DTV = 1.085 Kfz/24h, die für die

Lärmberechnung zu Grunde gelegt wurde.

Die Lärmberechnung kommt zu dem Ergebnis, dass es aufgrund der Vorbelastung

durch den Verkehrslärm auf der Straße „Neuendamm“ in Teilbereichen des Gel-

tungsbereiches die Orientierungswerte für eine WA-Nutzung tags und nachts im

EG und im 1.OG überschritten werden.

Der Bereich entlang der Straße „Neuendamm“ soll in einer Grundstückstiefe als

Gemischte Baufläche (M) dargestellt werden, damit sind die Anforderungen an

gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gegeben.

Gewerbeemissionen

Darüber hinaus ist die Vorbelastung infolge des vorhandenen Gewerbelärms

nachzuweisen. Es handelt sich hierbei um den Gewerbelärm aus den Gewerbeflä-

chen der Bebauungspläne Nr. 110, Nr. 119 und Nr. 120. Hier werden die Orientie-

rungswerte für die MI-Nutzung im gesamten Geltungsbereich tags und nachts ein-

gehalten und für die WA-Nutzung kommt es in Teilbereichen tags und nachts zu

Überschreitungen.

Ein Teilbereich des Geltungsbereiches wird als Wohnbaufläche W und der Über-

gangsbereich zum Gewerbegebiet als Gemischte Baufläche M dargestellt. Darüber

hinaus ist zwischen dem heutigen Gewerbegebiet und der geplanten Gemischten

Baufläche M ein Grünbereich als sog. „Puffer“ vorhanden. Damit sind uneinge-

schränkte WA- und MI-Nutzungen innerhalb der Flächennutzungsplanänderung

Nr. 1.24 gegeben. Somit sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-

verhältnisse erfüllt.

Sonstige zu berücksichtigende Emissionsquellen liegen für den Änderungsbereich

nicht vor.

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VI. Umweltbericht

1. Einleitung

Zur Beurteilung der Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a

ist im Rahmen der Bauleitplanung eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die

voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in ei-

nem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

1.1 Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bauleitplanes

Mit der 1.22 Aufstellung des Flächennutzungsplanes „Östlich Neuendamm“ und

der Bebauungsplanung Nr. 134 „Östlich Neuendamm“ soll ein kleinflächiges

Wohn-/Mischgebiet im westlichen Teil des Stadtgebietes im Ortsteil Vahren ab-

gesichert werden.

1.2 Ziele des Umweltschutzes gemäß Fachgesetzen und Fachplänen

Im Geltungsbereich existieren keine ausgewiesenen oder geplanten Schutzgebiete.

Innerhalb des Grünlandes befindet sich Flutrasen ein nach § 30 BNatSchG bzw. §

24 NAGBNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop.

Fachgesetze

- BauGB § 1 a Abs. 2 (sparsamer Umgang mit Grund und Boden)

- BauGB § 1 a Abs. 3 i. V. m. § 18 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsre-

gelung)

- Verkehrslärmschutzverordnung (§ 16 BImschV)

- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) und die technische Anleitung (TA

Lärm) sowie die DIN 18005 Schallschutz im Städtebau und DIN 4109 Schall-

schutz im Hochbau

- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz

- Bundesnaturschutzgesetz

Fachplanungen

Entsprechend der Einteilung der naturräumlichen Regionen Niedersachsens befin-

det sich das Plangebiet in der naturräumlichen Region Ems-Hunte-Geest und

Dümmer-Geestniederung. Als vorrangig schutz- und entwicklungsbedürftig wer-

den für diesen Bereich beispielsweise Eichenmischwälder, Weiden – Auewälder,

Erlenbruchwälder oder Bäche; als besonders schutz- und entwicklungsbedürftig

Buchenwälder, kleine Flüsse sowie nährstoffarme Feuchtwiesen und nährstoffrei-

ches Feuchtgrünland genannt. Schutzbedürftig, zum Teil auch entwicklungsbe-

dürftig, sind in diesem Raum Feuchtgebüsche, Gräben, Grünland mittlerer Stand-

orte, Ruderalfluren und sonstige wildkrautreiche Sandäcker.

Im Landschaftsrahmenplan sind für den Planbereich keine schutzwürdigen Berei-

che dargestellt. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes wird für Arten und

Lebensgemeinschaften mäßig eingeschränkt und teilweise stark eingeschränkt be-

urteilt.

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Im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Cloppenburg ist die

Stadt Cloppenburg als Mittelzentrum mit der Bereitstellung der zentralen Einrich-

tungen und Angebote zur Deckung des gehobenen Bedarfs festgelegt.

Der Landschaftsplan der Stadt Cloppenburg trifft keine Aussagen zum Planbe-

reich.

1.3 Artenschutzrechtliche Belange

§ 44 BNatSchG i. V. m. Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie und Art.5 der Vogel-

schutzrichtlinie (V-RL) begründen ein strenges Schutzsystem für bestimme Tier-

und Pflanzenarten (Tier- und Pflanzenarten, die im Anhang A oder B der Europäi-

schen Artenschutzverordnung – (EG) Nr. 338/97 – bzw. der EG – Verordnung –

Nr. 318/97 – aufgeführt sind, Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH –

Richtlinie, alle europäischen Vogelarten, besonders oder streng geschützte Tier-

und Pflanzenarten der Anlage 1 der BArtSchV). Danach ist es verboten,

- Wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu

fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur

zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

- Wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelar-

ten während der Fortpflanzung -, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und

Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn

sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art

verschlechtert,

- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders ge-

schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören

und

- Wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwick-

lungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädi-

gen oder zu zerstören.

Zwar ist die planende Gemeinde nicht unmittelbar Adressat dieser Verbote, da mit

dem Bebauungsplan in der Regel nicht selbst die verbotenen Handlungen durchge-

führt bzw. genehmigt werden. Allerdings ist es geboten, den besonderen Arten-

schutz bereits in der Bauleitplanung angemessen zu berücksichtigen, da ein Be-

bauungsplan, der wegen dauerhaft entgegenstehender rechtlicher Änderungsgrün-

de (hier entgegenstehende Verbote des besonderen Artenschutzes bei der Umset-

zung) nicht verwirklicht werden kann, vollzugsunfähig ist.

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung der einzelnen Schutzgüter

Der Umweltzustand und die besonderen Umweltmerkmale des unbeplanten Plan-

bereiches werden auf das jeweilige Schutzgut bezogen dargestellt, um die beson-

dere Empfindlichkeit von Umweltmerkmalen gegenüber der Planung herauszu-

stellen und Hinweise auf ihre Berücksichtigung im Zuge der planerischen Überle-

gungen zu geben.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neuendamm“

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2.1.1 Schutzgut Mensch

Das Plangebiet weist mit seinen landwirtschaftlichen Nutzflächen für den Men-

schen fast ausschließlich wirtschaftliche Funktionen auf. Für die Erholungsnut-

zung hat das Plangebiet eine geringe Bedeutung. Das Plangebiet und die Umge-

bung sind durch die angrenzende Wohnbebauung im östlichen Bereich, durch das

angrenzende Gewerbegebiet im südlichen Bereich und die Straße „Neuendamm“

im westlichen Bereich vorgeprägt.

Zur Abklärung der Lärmbelastung durch das südlich angrenzende Gewerbegebiet

und die Straße „Neuendamm“ wurde ein Lärmschutzgutachten erstellt, aus dem

hervorgeht, dass die Lärmbelastung für das geplante Wohn-/Mischgebiet keine

Auswirkungen hat (s. Seite 9).

2.1.2 Schutzgut Pflanzen

Der Planbereich liegt westlich des Stadtgebietes im Ortsteil Vahren.

Der überwiegende Teil des Plangebietes wird von artenarmen Grünland einge-

nommen, welches als Weide genutzt wird.

Innerhalb des Grünlandes befindet sich eine Fläche von 3.000 qm, die von einem

Flutrasen eingenommen wird, der gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. §

24 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz als be-

sonders geschütztes Biotop in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und

Landschaft unter dem Aktenzeichen 3114/2 aufgenommen wurde. Der Landkreis

Cloppenburg hat eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung des nach § 30

Bundesnaturschutzgesetz geschützten Biotops in Aussicht gestellt.

Im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereiches befindet sich ein älteres Wohn-

gebäude mit Nebengebäuden, Pflasterflächen und Hausgarten. Das Wohngrund-

stück ist im Osten, Süden und Westen von einem dichten Bestand aus unterschied-

lichen Koniferen, die eine Höhe von ca. 6,00 m aufweisen, eingefasst. Im nördli-

chen Bereich befindet sich ein lockerer Bestand aus Eichen.

Der östliche Bereich des Plangebietes wird durch eine Baum-/Strauchhecke, die

sich in einem Abschnitt als Wallhecke darstellt, eingenommen. Die Hecke setzt

sich u. a. aus Eiche, Zitterpappel, Vogelbeere und Brombeere zusammen.

Ein lockerer Eichenbestand mit Brombeere, Himbeere, Holunder und Vogelbeere

in der Strauchschicht befindet sich im nordöstlichen Eckbereich des Plangebietes.

Im nördlichen Bereich des Eichenbestandes wurde eine Benjeshecke, die von Os-

ten nach Westen verläuft angelegt.

Der nördliche Bereich des Plangebietes wird durch einen Baumbestand aus Eiche

mit Brombeere, Himbeere, Holunder und Vogelbeere im Unterwuchs, begrenzt.

Im Anschluss an diesen Eichenbestand folgt eine Wallhecke, die sich abschnitts-

weise als Benjeshecke darstellt. Die Wall-Benjeshecke liegt fast komplett außer-

halb des Plangebietes.

Der westliche Teil des Plangebietes wird durch die Straße „Neuendamm“ be-

grenzt, die von einer Baumreihe aus Eichen bis auf den Teil des Hausgrundstückes

begleitet wird. Östlich dieser Baumreihe wurde vor ca. 10 bis 15 Jahren eine

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neuendamm“

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Wallhecke mit Pfaffenhütchen, Haselnuss, Holunder, Feldahorn, Traubeneiche

und Wildkirsche angelegt.

An das Plangebiet grenzt im Norden eine Ackerfläche und Wohnbebauung, im

Osten Wohnbebauung und eine öffentliche Grünfläche, im Süden eine öffentliche

Grünfläche und im Westen die Straße „Neuendamm“ an.

Das gesamte Plangebiet wird durch den vorhandenen Gehölzbestand gut in das

Landschaftsbild eingebunden.

Im Geltungsbereich wurde ein nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NAGBNatSchG

geschütztes Biotop festgestellt.

An der östlichen, westlichen und nördlichen Grenze wird der Planbereich ab-

schnittsweise durch Wallhecken begrenzt, die nach § 29 BNatSchG i. V. m. § 22

NAGBNatSchG. als geschützter Landschaftsbestandteil einzustufen ist. Die Wall-

hecken werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.

Weitere geschützte Landschaftsbestandteile wurden im Plangebiet nicht erfasst.

Bei der Biotoptypenkartierung wurden im Planbereich keine besonders geschütz-

ten Pflanzenarten festgestellt.

Hinweise auf Vorkommen von besonders geschützten Arten bzw. Arten des An-

hangs IV der FFH Richtlinie liegen nicht vor.

Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zu den Verboten des § 44 (1) Nr. 4

BNatSchG ist demgemäß nicht erforderlich, da die relevanten Arten des Anhangs

IV der FFH-Richtlinie für die artenschutzrechtliche Prüfung nicht vorkommen.

Bewertung:

Die Biotopfunktion der Grünlandfläche wird durch die intensive landwirtschaftli-

che Nutzung stark eingeschränkt. Aufgrund dieser Tatsache ist neben dem einge-

schränkten Vorkommen an Pflanzenarten auch nur eine geringe Artenvielfalt von

Tieren auf der Grünlandfläche zu erwarten.

Die Grünlandfläche hat eine geringe Bedeutung für den Naturhaushalt.

Die Gehölzbestände am Rande sowie außerhalb des Plangebietes haben eine be-

sondere Bedeutung für den Naturhaushalt.

Der ältere Baumbestand wird nach Möglichkeit als erhaltenswert im Bebauungs-

plan festgesetzt.

2.1.3 Schutzgut Tiere

Nach den aufgeführten Biotoptypen sind im Plangebiet unter artenschutzrechtli-

chen Gesichtspunkten als potentiell betroffene Tiergruppen die Vögel und Fle-

dermäuse zu betrachten.

Es ist aufgrund der vorhandenen Strukturen und der landwirtschaftlichen Nutzung

davon auszugehen, dass es sich bei den Vogelarten um euryöke/ubiquitäre Arten

handelt, die in Gehölzen der Siedlungen und Siedlungsränder ihre Nester jedes

Jahr neu bauen. Aufgrund ihres weiten Lebensraumspektrums sind diese Arten in

der Lage, vergleichsweise einfach, andere Standorte zu besiedeln oder auf diese

auszuweichen.

Im Plangebiet selbst und daran angrenzend sind Vogelarten zu erwarten, die sich

an die Anwesenheit des Menschen gewöhnt haben.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neuendamm“

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Aufgrund der vorhandenen Strukturen ist es möglich, dass das Plangebiet von ver-

schiedenen Fledermausarten als Jagdhabitat, aber auch von einigen Arten mög-

licherweise auch als Ruhe- und Fortpflanzungsstätte genutzt werden kann.

Breit- und Zwergfledermaus könnten aufgrund der vorhandenen und umgebenden

Strukturen vorkommen.

Bewertung:

Dem Plangebiet und seiner Umgebung wird aufgrund der vorkommenden Biotop-

strukturen eine geringe bis mittlere Bedeutung zugewiesen.

Durch die Umsetzung der Planung werden intensiv landwirtschaftlich genutzte

Bereiche in Anspruch genommen, die keine bzw. eine geringe Bedeutung für die

verschiedenen Tierarten aufweisen.

Der Gehölzbestand innerhalb und am Rande des Plangebietes wird zum Großteil

erhalten.

Durch die vorgesehenen Maßnahmen wird von keinen erheblichen negativen

Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Tiere ausgegangen.

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Durch die Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 und den Bebauungsplan Nr. 134

„Östlich Neuendamm“ werden intensiv genutzte Acker- und Grünlandflächen so-

wie Gehölzstrukturen überplant.

Diese Strukturen können für verschiedene Tierarten, vor allem für Vögel und Fle-

dermäuse, potentielle Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Ruhestätten sein.

Mit der Überplanung dieser Strukturen könnten artenschutzrechtliche Verbotstat-

bestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz verbunden sein, da den Tieren die-

se Lebensräume nach Durchführung der Planung nicht mehr zur Verfügung stün-

den bzw. Störungen durch bau- und betriebsbedingte Lärmimmissionen verursacht

werden könnten.

Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind

folgendermaßen gefasst.

Danach ist es verboten,

1. Wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustimmen, sie fan-

gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu

entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. Wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelar-

ten während der Fortpflanzung-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und

Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn

sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art

verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders ge-

schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. Wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwick-

lungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädi-

gen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).

Entsprechend § 44 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz gelten die artenschutzrechtli-

chen Verbote bei nach § 15 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie

nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des §

18 Abs. 2 Satz 1 nur für die in Anhang 4 der FFH – RL aufgeführten Tier- und

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neuendamm“

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Pflanzenarten sowie für die europäischen Vogelarten. Darüber hinaus ist nach na-

tionalem Recht eine Vielzahl von Arten durch die BArtSchV besonders geschützt.

Diese sind nicht Gegenstand der folgenden Betrachtung, da gemäß § 44 Abs. 5

Satz 5 Bundesnaturschutzgesetz die Verbote des Absatzes 1 für diese Arten nicht

gelten.

Zwar ist die planende Stadt nicht unmittelbar Adressat dieser Verbote, da mit dem

Bebauungsplan in der Regel nicht selbst die verbotenen Handlungen durchgeführt

bzw. genehmigt werden. Allerdings ist es geboten, den besonderen Artenschutz

bereits in der Bauleitplanung angemessen zu berücksichtigen, da ein Bebauungs-

plan, der wegen dauerhaft entgegenstehender rechtlicher Hinderungsgründe (hier

entgegenstehende Verbote des besonderen Artenschutzes bei der Umsetzung)

nicht verwirklicht werden kann, vollzugsunfähig ist.

Bezüglich der Tierarten nach Anhang 4 a FFH – RL sowie der europäischen Vo-

gelarten nach Art. 1 VRL ergeben sich somit aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m.

Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz für nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz zulässige

Eingriffe folgende Verbote:

- Zugriffsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Nachstellen, Fangen, Verletzen

oder Töten von Tieren bzw. Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer

Entwicklungsformen.

- Schädigungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG): Beschädi-

gung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbun-

dene vermeidbare Verletzungen oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwick-

lungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologi-

sche Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt sind.

- Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): erhebliches Stören von streng

geschützten Arten bzw. europäischen Vogelarten während der Fortpflanzung-,

Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend da-

von liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung

des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.

Tierarten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie:

hier: Fledermäuse

Aufgrund der vorhandenen Strukturen ist es möglich, das potenziell Breitflügelfe-

dermaus, Zwergfledermaus, Kleinabendsegler, Großer Abendsegler sowie Braunes

Langohr vorkommen können.

Prüfung des Zugriffsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sowie des Schädi-

gungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vorhandenen Gehölzstrukturen

bzw. Gebäude im Plangebiet den Fledermäusen als Fortpflanzungs- und Ruhestät-

te dienen. Der ältere Baumbestand im nordöstlichen, östlichen und im westlichen

Bereich des Plangebietes bietet sich als Lebensraum an, da dieser von der Rinden-

und Altersstruktur am ehesten von den Fledermäusen genutzt werden könnte.

Die vorhandenen Gehölzstrukturen bleiben bestehen, so dass eine erhebliche Be-

einträchtigung für diese Arten ausgeschlossen werden kann.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neuendamm“

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Ein Großteil des vorhandenen Gehölzbestandes innerhalb des Plangebietes sowie

die umgebenden Gehölzbestände bleiben erhalten und können so weiter genutzt

werden.

Vereinzelt müssen ältere Laubgehölze aus verkehrssicherungspflichtigen Gründen

entfernt werden. Die Bäume werden unmittelbar vor einer Rodung auf Quartiers-

möglichkeiten für geschützte Arten nach BNaTSchG durch eine fachkundige Per-

son untersucht. Die Rodung findet in den Herbst-/Wintermonaten, im Zeitraum

von Oktober bis Februar statt.

Werden dadurch mögliche Fortpflanzungsstätten entfernt, so ist dies auch in Ver-

bindung mit einer Tötung und/oder Beschädigung von Individuen nach § 44 Abs.

5 BNatSchG möglich, wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder

Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.

Durch die Entfernung einzelner Gehölze bleibt die ökologische Funktion von

Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhal-

ten.

Tötungen oder Beschädigungen von Individuen durch die Umsetzung der Planung

können ausgeschlossen werden.

Es handelt sich bei dem Plangebiet um kein bekanntes Fledermausgebiet, d. h. ei-

ne starke Frequentierung oder Ballung von Individuen ist auszuschließen.

Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG können nach

entsprechender Beurteilung ausgeschlossen werden.

Prüfung des Störungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Das Plangebiet ist bereits aufgrund der vorhandenen und angrenzenden Strukturen

(Straßen, Gebäude, intensive Ackernutzung) geprägt, so dass es sich um einen

vorbelasteten Bereich handelt.

Es wird davon ausgegangen, dass sich bei den vorkommenden Tieren bereits eine

gewisse Gewöhnung an den Umgebungslärm eingestellt hat.

Aufgrund der im Geltungsbereich sowie in der Umgebung vorhandenen Struktu-

ren ist davon auszugehen, dass den lokalen Populationen bei störend auftretenden

Lärmimmissionen genügend Ausweichquartiere zur Verfügung stehen, weshalb

eine erhebliche Störung aufgrund einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes

der potentiell vorkommenden Arten nicht zu erwarten ist.

Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können nach entspre-

chender Beurteilung ausgeschlossen werden.

Geschützte wild lebende Vogelarten im Sinne von Art. 1 der Vogelschutz-

richtlinie:

Im Plangebiet sowie in den angrenzenden Bereichen sind verschiedene europäi-

sche Vogelarten potentiell und tatsächlich vorhanden, die ebenfalls hinsichtlich

der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu betrachten sind.

Prüfung des Zugriffsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sowie des Schädi-

gungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG).

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neuendamm“

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Durch die Ausweisung eines Wohn-/Mischgebietes mit einer Erschließungsstraße

wird eine Acker- und Grünlandfläche überplant. Es erfolgt ein minimaler Eingriff

in den vorhandenen Gehölzbestand.

Bei den Brutvögeln handelt es sich ausschließlich um Gehölzbrüter und Sied-

lungsbewohner.

Sämtliche vorkommende Arten sind in der Lage, sich in der nächsten Brutperiode

einen anderen Nistplatz zu suchen.

Da Gehölze überplant werden, ist es erforderlich, dass die Gehölze nur außerhalb

der Brutzeit (01.10 bis 28.02) entfernt werden, um eventuell vorhandene Nistplät-

ze oder Individuen nicht zu zerstören bzw. zu beeinträchtigen.

Mögliche Tötungen von Individuen durch betriebsbedingte Kollisionen mit Fahr-

zeugen oder mit Gebäuden gehen nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus

und stellen daher keinen Verbotstatbestand dar.

Bei dem Untersuchungsraum handelt es sich nicht um einen von Vögeln beson-

ders stark frequentierten Raum.

Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG können nach

entsprechender Beurteilung ausgeschlossen werden und sind daher nicht einschlä-

gig.

Prüfung des Störungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Da der Planbereich bereits durch die Straßen und Siedlungsbereiche eine Lärm-

vorbelastung erfährt, ist kaum von einer wesentlichen Veränderung der Störungs-

und Vertreibungssituation auszugehen.

Die im Planbereich und in den Randbereichen vorkommenden Vögel sind ver-

gleichsweise unempfindlich gegenüber menschlichen Störungen, da sie auch

schon jetzt in einem solchen Umfeld leben.

Falls es baubedingt zu Störungen und Vertreibungen von einzelnen Individuen im

Umfeld kommt, führt dies nicht automatisch zu einer Verschlechterung des Erhal-

tungszustandes der lokalen Population der im Plangebiet zu erwartenden Arten.

Es wird nur zu temporären, kleinräumigen Verschiebungen kommen.

Es bleibt festzustellen, dass die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG unter Be-

rücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen nicht einschlägig sind.

2.1.4 Schutzgut Boden

Der Boden im Planbereich ist nach der Bodenkarte (BÜK 50) dem Bodentyp

Pseudogley-Braunerde zuzuordnen.

Der Boden nimmt vielfältige Funktionen (z. B. Filter-, Puffer- und Transforma-

tionsfunktionen) im Naturhaushalt wahr.

Sande bis lehmige Sande herrschen in diesem Bodentyp vor. Die Eigenschaften

der Braunerde überwiegen bei dem oben genannten Bodentyp.

Bewertung:

Die Flächeninanspruchnahme durch den Straßenausbau und durch die Bebauung

führt zu einer Versiegelung von ca. 40 % des Bodens im Plangebiet.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neuendamm“

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Durch die Versiegelung sind erhebliche Beeinträchtigungen der Bodenfunktion als

Lebensraum im Nährstoff- und Wasserkreislauf, als Puffer- und Speichermedium

sowie der Produktionsfunktion verbunden.

2.1.5 Schutzgut Wasser

Das Schutzwasser stellt einen wichtigen Bestandteil des Naturhaushaltes dar und

bildet die Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen. Im Rahmen der

Umweltprüfung ist das Schutzwasser unter dem Aspekt der Auswirkungen auf den

Grundwasserhaushalt, auf die Wasserqualität sowie auf den Zustand des Gewäs-

sersystems zu betrachten.

Oberflächenwasser

Die Gewässer sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden.

Grundwasser

Die Grundwasserneubildung ist abhängig von der Niederschlagsmenge, des Po-

renvolumens des Bodens und der Entwicklungsrate des Niederschlages bzw.

Oberflächenwassers. Daneben wirken sich die Verdunstung, Wasseraufnahme

bzw. Transpiration durch bestehende Vegetationen sowie der Grundwasserstand

selber auf die Grundwasserneubildung aus.

Die Grundwasserneubildungsrate beträgt 200 bis 350 ml/a.

Die Grundwasserflurabstände betragen nach Angaben des Landschaftsplans der

Stadt Cloppenburg (1983) zwischen 2 und 5 m bzw. teilweise darüber.

Bewertung:

Naturnahe bzw. schutzwürdige Gewässer sind durch die Planung nicht betroffen.

Durch die Bodenversiegelung wird die Versickerung von Niederschlagswasser

verringert, die Grundwasserneubildung vermindert und der Oberflächenabfluss

von Niederschlagswasser erhöht.

Das anfallende Niederschlagswasser wird in ein vorhandenes Regenrückhaltebe-

cken, das im südlichen Bereich an das Plangebiet angrenzt, eingeleitet und zu-

rückgehalten.

2.1.6 Schutzgut Landschaft

Das Landschaftsbild des Planbereiches und seiner Umgebung weist durch die an-

grenzenden Siedlungsstrukturen im südlichen und östlichen Bereich und die Stra-

ßen bereits eine starke Vorprägung auf.

Der Geltungsbereich wird von Grünland eingenommen und ist durch die Gehölz-

bestände im östlichen, nördlichen und westlichen Bereich gut in das Landschafts-

bild eingebunden.

Im östlichen Bereich grenzt eine intensiv genutzte Ackerfläche und im westlichen

Bereich die Straße „Neuendamm“ sowie Ackerflächen an das Plangebiet an.

Bewertung:

Das Landschaftsbild erfährt durch die geplante Bebauung und Erschließung eine

negative Veränderung. Durch den Erhalt von Gehölzstrukturen wird der Eingriff

in das Landschaftsbild minimiert.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neuendamm“

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2.1.7 Schutzgut Klima/Luft

Cloppenburg liegt in der maritimen subkontinentalen Flachlandregion mit einem

mittelfeuchten Klima. Die Jahresniederschläge mit 650 bis 700 mm sind mittel,

ebenfalls die relative Luftfeuchte mit 81 % im Jahresdurchschnitt.

Die vorherrschende Windrichtung ist Südwest, die mittlere Windgeschwindigkeit

beträgt ca. 3 m/sec.

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne Belange

des Umweltschutzes, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die

sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Ein umfassen-

des und grundlegendes und schon ausbaufähiges Energiekonzept zum neuen Bau-

gebiet liegt noch nicht abschließend vor. Die Festsetzungen, die im Bebauungs-

plan Nr. 134 getroffen werden, stehen der Nutzung von erneuerbaren Energien

grundsätzlich nicht entgegen. Einschränkungen diesbezüglich sind nicht vorgese-

hen, so dass sich im Rahmen der konkreten Bau- und Erschließungsplanungen

entsprechende Energiekonzepte zur Nutzung erneuerbarer Energien uneinge-

schränkt umsetzen lassen.

Bewertung:

Erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Klima sowie auf das Schutzgut

Luft sind durch das Plangebiet aus Versiegelung, Überbauung sowie Ver-

kehrsimmissionen aufgrund der Begrenzung der baulichen Verdichtung nicht zu

erwarten.

Der überwiegende Teil der vorhandenen Gehölzstrukturen bleibt erhalten, so dass

die Erfordernisse des Klimaschutzes gemäß § 1 Abs. 5 BauGB i. V. m. § 1 a Abs.

5 BauGB berücksichtigt werden.

2.1.8 Schutzgut Kultur und Sachgüter

Der Schutz von Kulturgütern stellt im Rahmen der baukulturellen Erhaltung des

Orts- und Landschaftsbildes gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine zentrale Aufgabe in

der Bauleitplanung dar.

Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die Objekte von

gesellschaftlicher Bedeutung, als architektonisch wertvolle Bauten oder archäolo-

gische Schätze darstellen und deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben einge-

schränkt werden könnte.

Schutzbedürftige Kultur- und Sachgüter sind nach derzeitiger Kenntnis im Plan-

gebiet nicht vorhanden.

Bewertung:

Durch den nachrichtlichen Hinweis werden die Belange des Denkmalschutzes und

der Denkmalpflege ausreichend berücksichtigt.

2.1.9 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes

Bei der Betrachtung der Wechselwirkungen soll sichergestellt werden, dass es sich

bei der Prüfung der Auswirkungen nicht um eine reine sektorale Betrachtung han-

delt, sondern sich gegenseitig verstärkende oder addierende Effekte berücksichtigt

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20

werden (Kö[email protected]). So stellt der Boden Lebensraum und Nahrungsgrund-

lage für verschiedene Faunengruppen wie z. B. Vögel oder Amphibien dar, so

dass bei einer Versiegelung nicht nur der Boden mit seinen umfangreichen Funk-

tionen verloren geht, sondern auch Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen oder

Tiere zu erwarten sind.

Negative, sich verstärkende Wechselwirkungen, die über das Maß der bisher

durch das Vorhaben ermittelten Auswirkungen hinausgehen, sind jedoch nicht zu

prognostizieren.

2.1.10 Zusammengefasste Umweltauswirkungen

Durch die bauliche Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 134 wird es zu einem

Verlust von Bodenfunktionen und Pflanzen durch Flächenversiegelung kommen,

was als erhebliche Umweltauswirkung zu beurteilen ist. Weiterhin sind die Um-

weltauswirkungen der geplanten Nutzungsänderungen auf die Schutzgüter Tiere,

Wasser, Klima, Luft und Landschaft durch die geplante Bebauung als weniger er-

heblich zu beurteilen. Weitere Schutzgüter werden durch die vorliegende Planung

in ihrer Ausprägung nicht negativ beeinflusst. Die zu erwartenden Umweltauswir-

kungen bei Umsetzung der Planung werden nachfolgend tabellarisch zusammen-

gestellt und hinsichtlich ihrer Erheblichkeit beurteilt.

Zu erwartende Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter und ihre Bewertung:

Schutzgut Beschreibung der Umweltauswirkungen Erheblichkeit

Mensch ● Verlust von Flächen für die landwirt-

schaftliche Produktion

● Beeinträchtigungen durch zunehmen-

den Verkehrslärm und Veränderung

des Landschaftsbildes

Pflanzen ● Überplanung von Grünlandflächen

und Gehölzstrukturen

●●

Tiere ● Überplanung von Grünlandflächen

und Gehölzstrukturen

Boden ● Verlust von Bodenfunktionen durch

Versiegelung

●●

Wasser ● geringe Veränderung des lokalen

Wasserhaushalts durch Flächenversie-

gelung

Klima ● geringfügige negative Auswirkungen

auf die kleinklimatischen Gegebenhei-

ten

Luft ● geringfügige negative Auswirkungen

auf die Luftqualität

Landschaft ● geringfügige Veränderung des Land-

schaftsbildes

Kultur und

Sachgüter

● keine Beeinträchtigungen -

Wechsel-

wirkungen

● nachteilige Wechselwirkungen sind

nicht zu erwarten

-

●●● sehr erheblich/ ●● erheblich/ ● weniger erheblich/-nicht erheblich

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2.2 Entwicklungsprognose

2.2.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung

Mit der Umsetzung der Planung sind die unter Pkt. 2.1 beschriebenen Umwelt-

auswirkungen verbunden. Die vorhandenen Gehölzstrukturen werden zum großen

Teil erhalten, können sich weiter entwickeln und Tieren und Pflanzen weiterhin

als Lebensraum dienen.

2.2.2 Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass die jetzige land-

wirtschaftliche Nutzung als Grünlandfläche fortgesetzt wird.

Für Arten- und Lebensgemeinschaften würde der bisherige Lebensraum weitest-

gehend unverändert erhalten bleiben. Die Boden- und Grundwasserverhältnisse

würden sich bei Nichtdurchführung der Planung nicht verändern.

Um die erforderliche Entwicklung der Wohn- und Mischgebietsnutzung umzuset-

zen, müsste an einer anderen Stelle innerhalb des Stadtgebietes ein Wohn-

/Mischgebiet ausgewiesen werden, um die Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken

zu erfüllen.

2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger

Auswirkungen

Die Belange des Umweltschutzes sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB mit der

Aufstellung der Bauleitpläne und in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksich-

tigen. Im Besonderen sind auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffs-

regelung gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 21 Abs. 1 Bundesnaturschutzge-

setz die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch geplante Eingriffe zu

beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich zu

entwickeln.

2.3.1 Eingriffsbilanzierung

Die Eingriffsbilanzierung wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nach

dem Kompensationsmodell des Landkreises Osnabrück durchgeführt.

2.3.2 Eingriffsvermeidung und –minimierung

- Der vorhandene erhaltenswerte Baumbestand wird im Bebauungsplan festge-

setzt.

- Die Beseitigung von Gehölzbeständen darf nur in der Zeit vom 01.10. – 28.02.

erfolgen.

- Der Ausbau der Verkehrsfläche wird auf ein notwendiges Maß reduziert.

- Das anfallende Regenwasser wird in das südlich angrenzende Regenrückhalte-

becken eingeleitet und zurückgehalten.

- Anbringen von Fledermauskästen.

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- Wallhecken und der erhaltenswerte Gehölzbestand liegen innerhalb von öffent-

lichen Grünflächen

2.3.3 Ausgleichsmaßnahmen

Die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgt auf der Ebe-

ne des Bebauungsplanes. Die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs erfolgt im Rah-

men des Bebauungsplanverfahrens.

Die Beseitigung des nach § 30 BNaTSchG in Verbindung mit § 24 NAGB-

NatSchG geschützten Biotops in einer Größe von 3.000 qm wird in der Kompen-

sationsfläche 10: Fläche Landkreis Cloppenburg ausgeglichen. Die Fläche liegt in

der Gemarkung Lastrup, Flur 1 auf dem Flurstück 301 und es wurde für das Flur-

stück ein „Vertrag zur Übertragung der Durchführung von Kompensationsmaß-

nahmen“ mit dem Landkreis Cloppenburg geschlossen.

Das Flurstück war als Kompensationsfläche für den Bau der Südtangente vorgese-

hen. Da die Kompensation für die Südtangente an anderer Stelle umgesetzt wird,

kann das Flurstück für andere Kompensationsverpflichtungen genutzt werden.

In Absprache mit dem Landkreis Cloppenburg (Frau Zurborg) wird auf diesem

Flurstück eine Blänke von 3.000 qm angelegt.

Weitere erforderliche Ausgleichsmaßnahmen werden im Flächenpool Staatsfors-

ten durchgeführt.

Der erhaltenswerte Gehölzbestand wird durch die Pflanzung von Hochstämmen

aus Eiche ergänzt.

2.4 Planungsalternativen

Die Stadt Cloppenburg ist weiterhin bemüht, über Wohnbauentwicklungsmaß-

nahmen der immer noch bestehenden Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken

nachzukommen.

Exkurs:

Die demographische Entwicklung stellt sich für die Stadt Cloppenburg - anders

als in vielen Städten Niedersachsens aber auch bundesweit - positiv dar. Bezüg-

lich der Geburtenrate nimmt die Stadt Cloppenburg auf Bundesebene eine Spit-

zenposition ein. Eine Bevölkerungsstruktur mit einem überdurchschnittlich hohen

Anteil an junger Bevölkerung ist ein weiteres Merkmal Cloppenburgs. Jeder zwei-

te Cloppenburger Bürger ist unter 30 Jahre alt. Die Stadt Cloppenburg wird auf-

grund dieser Strukturdaten auch als „jüngste Stadt Deutschlands“ bezeichnet.

In einem aktuell erstellten Demografiebericht werden die Bevölkerungsstruktur-

daten auf Ortsteilebene ermittelt. Zudem werden die Daten für das Prognosejahr

2030 berechnet. Demnach wird die Stadt Cloppenburg von derzeit 32.718 Ein-

wohner (Stand 03/2012; Quelle: LSKN Hannover, Internet) auf 34.475 für das

Jahr 2030 steigen (Demografiebericht Stadt Cloppenburg, Seite 10). Aufgrund

dieser Bevölkerungsstruktur und der damit einhergehenden positiven Bevölke-

rungsentwicklung ist davon auszugehen, dass auch in den nächsten 20 Jahren die

Siedlungsentwicklung voranschreitet und die Nachfrage nach Wohnbaugrundstü-

cken für Einfamilienhäuser als typische Wohnform in dieser Region weiter anhält.

Wobei auch anzuführen ist, dass mit Wegfall der Eigenheimzulage die Nachfrage

nach Wohnbaugrundstücken erheblich gesunken ist. Zudem ist zu berücksichtigen,

dass aufgrund der Zunahme der Wohnfläche pro Einwohner der Bedarf an Wohn-

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neuendamm“

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bauland einen zusätzlichen Impuls erfährt. Dieser Zuwachs resultiert in erster

Linie aufgrund der Zunahme von Ein – Personen – Haushalte. Auch in ländlich

geprägten Regionen wie Cloppenburg ist festzustellen, dass aufgrund veränderter

gesellschaftlicher Rahmenbedingungen die Personenzahl pro Haushalt sinkt und

damit die Wohnfläche pro Einwohner steigt.

Um dieser langfristig bestehenden Nachfrage nachkommen zu können, betreibt die

Stadt Cloppenburg eine Bevorratung an Wohnbaugrundstücken, die sich an dieser

Nachfrage orientiert. Ziel ist dabei auch, über ein städtisches Angebot an Grund-

stücken möglichst vielen Bauwilligen eine Baumöglichkeit zu schaffen, da private

Wohnbaugrundstücke in der Regel teurer angeboten werden.

Diesbezüglich werden Grundstücksankäufe getätigt bzw. Verkaufsanfragen an Ei-

gentümer von potenziellen Entwicklungsflächen gestellt. Ziel ist dabei, eine nach-

frageorientierte und auf Stadtgebietsebene ausgeglichen verteilte, städtebauliche

Entwicklung voranzutreiben.

Aufgrund dieser Vorgaben, hat sich die Stadt entschieden, eine Wohnbaumaß-

nahme für den Planbereich vorzusehen. Andere, für den Wohnungsmarkt erforder-

liche Entwicklungsbereiche, stehen zurzeit nicht zur Verfügung. Dabei ist auch zu

berücksichtigen, dass auch eine bestandsorientierte Planung gemäß der Leitlinie

„Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ im Rahmen der Wohnbauentwick-

lung einbezogen wird.

3. Sonstige Angaben

3.1 Methodik der Umweltprüfung

Für die Beurteilung der Planung hinsichtlich der Auswirkungen auf Natur und

Landschaft wurde eine Biotoptypenkartierung nach dem „Kartierschlüssel für Bio-

toptypen in Niedersachsen von Olaf Drachenfels“ durchgeführt. Die Bewertung

der Biotoptypen im Rahmen der Eingriffsbilanzierung erfolgte nach dem sog.

„Osnabrücker Modell“ einem anerkannten und gängigen Verfahren im Rahmen

des Umweltberichtes zum anschließenden durchgeführten Bebauungsplanverfah-

ren.

Sonstige technische Verfahren wurden im Rahmen der Bauleitplanung nicht an-

gewandt.

3.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung

Gemäß § 4c BauGB müssen die Kommunen die erheblichen Umweltauswirkun-

gen überwachen (Monitoring), die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne

eintreten. Hierdurch sollen insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswir-

kungen frühzeitig erkannt werden, um geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu er-

möglichen. Zur Überwachung der erheblichen und weniger erheblichen Umwelt-

auswirkungen der vorliegenden Planung wird durch die Stadt Cloppenburg erst-

malig ein Jahr nach Umsetzung der Planung und erneut nach weiteren drei Jahren

eine Überprüfung stattfinden, die feststellt, ob sich unvorhergesehene erhebliche

Auswirkungen abzeichnen. Im Rahmen dieser Überwachung sind die Flächen für

Kompensationsmaßnahmen mit einzubeziehen.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neuendamm“

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3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung

Mit der Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 und der Bebauungsplanung Nr.

134 soll im westlichen Bereich des Stadtgebietes ein Wohn-/Mischgebiet pla-

nungsrechtlich abgesichert werden.

Der Planbereich, der von Grünland eingenommen wird, wird als Mähweide ge-

nutzt.

Es soll ein neues Wohn-/Mischgebiet mit etwa 25 Grundstücken entstehen.

Als voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 4

BauGB, die mit der Bebauungsplanung vorbereitet werden, sind der Verlust von

Boden und Bodenfunktionen durch Versiegelung, der damit verbundene erhöhte

Oberflächenabfluss und die verringerte Grundwasserneubildungsrate sowie die

Veränderung der Lebensräume von Tieren und Pflanzen zu nennen.

Der Eingriff in Natur und Landschaft sowie die Kompensationsmaßnahmen wer-

den nach dem sog. „Osnabrücker Modell“ bewertet.

Durch die Festsetzung von Maßnahmenflächen zum Schutz zur Pflege und Ent-

wicklung von Natur und Landschaft wird ein Teil des Ausgleichs der Eingriffe in

den Naturhaushalt innerhalb des Plangebietes erreicht. Der nicht im Plangebiet zu

kompensierende Ausgleich wird außerhalb des Plangebietes ausgeglichen.

VII. Ver- und Entsorgung, Erschließung

Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser wird durch den Anschluss an das Versor-

gungsnetz des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV) gewährleistet.

Die Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas sowie sonstige Versorgungsein-

richtungen werden durch die Möglichkeit des Ausbaues und Erweiterung bestehender

Netze der EWE Netz GmbH sichergestellt.

Die für eine ordnungsgemäße Unterbringung der Versorgungsleitungen erforderlichen

Trassen müssen im Rahmen der Durchführungsplanung freigehalten werden bzw. ent-

sprechend der Hinweise der Versorgungsträger gestaltet werden. Auf die Erkundi-

gungs- und Sicherungspflicht wird hingewiesen.

Die fernmeldetechnische Versorgung des Änderungsbereiches erfolgt über die verschie-

denen Telekommunikationsanbieter.

Das im Änderungsbereich anfallende Schmutzwasser wird an die vorhandene öffentli-

che Kanalisationsanlage in der Straße „Neuendamm“ und über neu verlegte Kanäle an

das Kanalnetz der Stadt Cloppenburg angeschlossen.

Das im Änderungsbereich anfallende Oberflächenwasser wird über die im Straßenraum

verlegten Regenwasserkanäle abgeführt und in das vorhandene südlich/östlich angren-

zende Regenrückhaltebecken eingeleitet. Die vorhandene Anlage des Regenrückhalte-

beckens braucht nicht ausgebaut zu werden, da die jetzige Kapazität ausreichend ist.

Dazu wurde vom Ingenieurbüro Börjes GmbH & Co.KG, Westerstede, im Januar 2017

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neuendamm“

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eine Ermittlung der Oberflächenentwässerung (Vorplanungsstadium) erarbeitet. Diese

wurde mit dem Landkreis Cloppenburg, Amt für Wasserwirtschaft, abgestimmt.

Weiterhin wurde für den Änderungsbereich eine Bodenuntersuchung durchgeführt. Die-

se hat zum Ergebnis, dass die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes nicht ausreicht,

um das Oberflächenwasser auf den Grundstücksflächen versickern zu lassen. Insgesamt

herrschen im Änderungsbereich ungünstige Verhältnisse für eine schadlose Versicke-

rung der Oberflächenabflüsse vor. Genauere Angaben können aus dem Bodengutachten

vom 29.09.2016 erstellt vom Büro RP Geolabor und Umweltservice GmbH, Cloppen-

burg, entnommen werden. Der Abfluss von Oberflächenwasser aus dem Baugebiet und

von sonstigen größeren versiegelten Flächen ist vor Einleitung in öffentliche Gewässer

so zu drosseln, wie es einer Winterhochwasserabflussspende einer natürlichen unbefes-

tigten Fläche entspricht. Die erforderlichen Abstimmungen mit der Friesoyther Wasser-

acht werden rechtzeitig vor Ausführung geplanter Maßnahmen und Einleitung von fach-

technischen Genehmigungsverfahren vorgenommen.

Die Müllentsorgung/-beseitigung erfolgt über die zentrale Entsorgung des Landkreises

Cloppenburg. Zum Durchfahren des Gebietes mit Müllfahrzeugen sind ausreichend groß

bemessene Straßenquerschnitte und Kurvenradien vorhanden bzw. einzuplanen.

Für die Brandbekämpfung ist die Löschwasserversorgung durch Entnahme aus der öf-

fentlichen Trinkwasserversorgung sicherzustellen. Im Änderungsbereich ist gemäß des

Arbeitsblattes W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW)

eine Löschwassermenge von 48 cbm pro Stunde (800 Liter pro Minute) bei Wohnbau-

flächen (W) und gemischten Bauflächen (M) über 2 Stunden als Grundschutz erforder-

lich.

Der Brandschutz (Grundschutz) ist durch die Inanspruchnahme des Wasserversorgungs-

netzes (Unterflurhydranten) und durch die Vorhaltung von Löschwasser auf den Fahr-

zeugen der Cloppenburger Feuerwehr in ausreichendem Maß gewährleistet.

VIII. Altablagerungen, Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte

Innerhalb des Plangebietes sind keine Altablagerungen, Altlasten und Altstandorte, die

nachteilige Auswirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse haben, unmittel-

bar bekannt.

IX. Hinweise/Nachrichtliche Übernahmen

Bodenfunde:

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde

(das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie

auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher

Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes

(NDSchG) meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt

Cloppenburg, Tel.: 04471/185-315 oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denk-

malpflege – Referat Archäologie – Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15 unverzüg-

lich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der

Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum

Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz

ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der

Arbeiten gestattet.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22 „Östlich Neuendamm“

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Bergbauberechtigung:

Es wird mitgeteilt, dass die Bergbauberechtigung (Konzession) Bergwerkseigentum

Münsterland der OEG – Oldenburgische Erdölgesellschaft mbH betroffen ist.

Es handelt sich hierbei um eine öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsu-

chung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas und anderen bituminösen Stoffen. Deshalb

wird darauf hingewiesen, diese Rechte bei den Planungen zu berücksichtigen.

Kampfmittel:

Das Landesamt für Geoinformation und Landvermessung Niedersachsen – Kampfmit-

telbeseitigungsdienst KBD Hannover teilt mit Schreiben vom 27.02.2017 mit, dass nicht

unterstellt werden kann, dass keine Kampfmittelbelastung im Planbereich vorliegt.

Da keine konkreten Angaben von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition vorlie-

gen, wird auf eine kostenpflichtige Luftbildauswertung verzichtet.

Folgender Hinweis wird aufgenommen:

Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.)) gefunden

werden, sind diese umgehend der zuständigen Polizeidienststelle, dem Ordnungsamt

oder dem Kampfmittelbeseitigungsdienst direkt zu melden.

X. Städtebauliche Übersichtsdaten

Wohnbauflächen 10.973 m²

Gemischte Bauflächen 14.298 m²

Grünfläche 669 m²

Verkehrsfläche 5.882 m²

_____________________________________________________________

Änderungsbereich gesamt 31.822 m²

XI. Verfahrensvermerke

Diese Begründung ist mit der dazugehörigen Flächennutzungsplanänderung Nr. 1.22

„Östlich Neuendamm“ vom Rat der Stadt Cloppenburg am ___________ beschlossen

worden (Feststellungsbeschluss).

Cloppenburg, den

Der Bürgermeister