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Fachbeitrag Artenschutz Dezember 2015 Kocks Consult GmbH Stegemannstraße 32-38 56068 Koblenz Tel.: +49 261 1302-0 Fax: +49 261 1302-400 E-Mail: [email protected] Internet: www.kocks-ing.de Stadt Koblenz Hochwasserentlastungsanlage Koblenz-Bubenheim Abschnitt 1: Abschlagsbauwerk im Bubenheimer Bach bis Zuleitungskanal Glismuotstraße/Viermalterweg (Schacht RW 7) Abschnitt 2: Zuleitungskanal von Glismuotstraße/Viermalterweg bis zum Hoch- wasserrückhaltebecken 1 einschließlich Querung der L 52n und der L 127 (Bubenheimer Weg) Fachbeitrag Artenschutz

Stadt Koblenz - SGD Nord · 2017. 5. 4. · 1. Einführung 3 1.1 Anlass und Aufgabenstellung, Kurzbeschreibung des Vorhabens 3 1.2 Rechtliche Grundlagen 6 1.3 Datengrundlagen 8 2

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  • Fachbeitrag Artenschutz Dezember 2015

    Kocks Consult GmbH Stegemannstraße 32-38 56068 Koblenz Tel.: +49 261 1302-0 Fax: +49 261 1302-400 E-Mail: [email protected] Internet: www.kocks-ing.de

    Stadt Koblenz

    Hochwasserentlastungsanlage Koblenz-Bubenheim

    Abschnitt 1: Abschlagsbauwerk im Bubenheimer Bach bis Zuleitungskanal

    Glismuotstraße/Viermalterweg (Schacht RW 7) Abschnitt 2: Zuleitungskanal von Glismuotstraße/Viermalterweg bis zum Hoch-

    wasserrückhaltebecken 1 einschließlich Querung der L 52n und der L 127 (Bubenheimer Weg)

    Fachbeitrag Artenschutz

  • Hochwasserentlastungsanlage Koblenz-Bubenheim

    Fachbeitrag Artenschutz

    P:\Abt214\55852\Bearbeitung\214\Text\Abgabe Landespflege Dezember 2015\55852_FachbeitragArtenschutz_c.doc Seite 2

    Inhaltsverzeichnis 1. 3 Einführung1.1 3 Anlass und Aufgabenstellung, Kurzbeschreibung des Vorhabens1.2 6 Rechtliche Grundlagen1.3 8 Datengrundlagen2. 9 Baubeschreibung und Wirkfaktoren des Vorhabens3. 11 Relevanzprüfung4.

    12 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der relevanten Arten

    4.1 12 Arten nach Anhang IV der FFH - Richtlinie4.2 15 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie5. 22 Ergebnisdarstellung der Prüfung gemäß § 44Literaturverzeichnis 24 Tabellenverzeichnis Tab. 1: ...... 12 Bestandssituation der im Untersuchungsgebiet relevanten FledermausartenTab. 2:

    ............................................................................................................................. 15 Bestandssituation der im Untersuchungsgebiet relevanten europäischen

    Vogelarten Anhang Anh. 1: Ergebnis der Relevanzprüfung

  • Hochwasserentlastungsanlage Koblenz-Bubenheim

    Fachbeitrag Artenschutz

    P:\Abt214\55852\Bearbeitung\214\Text\Abgabe Landespflege Dezember 2015\55852_FachbeitragArtenschutz_c.doc Seite 3

    Anmerkung: Der folgende Text incl. Inhaltsverzeichnis ist angelehnt an den „Mustertext Fachbeitrag Artenschutz Rheinland-Pfalz“, Hinweise zur Erar-beitung eines Fachbeitrages Artenschutz gem. § 44, 45 BNatSchG, LANDES-BETRIEB MOBILITÄT RHEINLAND-PFALZ, 2011.

    1. Einführung

    1.1 Anlass und Aufgabenstellung, Kurzbeschreibung des Vorhabens

    Zum Schutz der Ortslage Bubenheim vor Hochwasserereignissen und als Kern-stück des Freiraum- und Landschaftskonzeptes zum "Dienstleistungszentrum, Gewerbe- und Technologiepark Bubenheim / B 9 Nord" dient die Hochwasser-entlastungsanlage Bubenheimer Bach, die teilweise im Bereich des rechtskräf-tigen B-Plans Nr. 229 als Bestandteil von Ausgleichsflächen in einem zu entwi-ckelnden Grünzug angelegt werden soll. Die geplante Hochwasserentlastungsanlage beginnt unterhalb des Hochwasser-rückhaltebeckens Zilze Mühle an einem Abschlagsbauwerk oberhalb der Ortsla-ge Bubenheim, da das Gewässerprofil des Bubenheimer Baches innerhalb der Ortslage nur ca. 0,5 m³/s schadlos ableiten kann. Die Hochwasserentlastungsan-lage erstreckt sich im Planungsgebiet ab dem geplanten Abschlagsbauwerk zwi-schen der Ortslage Bubenheim und der geplanten L 52n (Querung) und verläuft dann zwischen der L 127 (Bubenheimer Weg) und der ehemaligen Eisenbahnli-nie Koblenz–Mayen bis zur Einleitungsstelle in den noch zu renaturierenden Bu-benheimer Bach (Offenlegung Bubenheimer Bach) in Höhe des Bubenheimer Kreisels (B9). Die Hochwasserentlastungsanlage Bubenheimer Bach wird in drei Abschnitten betrachtet: Abschnitt 1: Abschlagsbauwerk im Bubenheimer Bach bis Zuleitungskanal Glismuotstraße/Viermalterweg (Schacht RW 7) Abschnitt 2: Zuleitungskanal von Glismuotstraße/Viermalterweg (Schacht RW 7) bis zum Hochwasserrückhaltebecken 1 einschließlich Querung der L 52n und der L 127 (Bubenheimer Weg) Abschnitt 3: Hochwasserrückhaltebecken 1 ab der L 127 (Bubenheimer Weg) bis zur Einleitungsstelle in den renaturierten Bubenheimer Bach (Lage im Gel-tungsbereich B-Plan Nr. 229) Der Abschnitt 3 liegt innerhalb des rechtskräftigen B-Plan Nr. 229. Hier wurden die Belange des Artenschutzes im Rahmen des B-Planverfahrens bereits behan-delt und planerisch bewältigt. Der vorliegende Fachbeitrag Artenschutz be-trifft somit nur die Abschnitte 1 und 2.

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    Fachbeitrag Artenschutz

    P:\Abt214\55852\Bearbeitung\214\Text\Abgabe Landespflege Dezember 2015\55852_FachbeitragArtenschutz_c.doc Seite 4

    Kurzbeschreibung des Vorhabens (Stand Juli 2015): Abschlagsbauwerk Der über etwa 0,42 m3/s hinausgehende Hochwasserabfluss im Bubenheimer Bach soll am geplanten Abschlagsbauwerk oberhalb der Ortslage Bubenheim in den neuen Hochwasserentlastungskanal DN 700/DN 800 abgeschlagen werden. Damit wird für die Ortslage Bubenheim ein Hochwasserschutz gegenüber einem 100-jährlichen Hochwasserereignis erreicht und die Hochwassersicherheit ge-genüber dem Ist-Zustand maßgeblich verbessert. Das geplante Abschlagsbau-werk im Bubenheimer Bach besteht insgesamt aus dem Drosselbauwerk, der Hochwasserentlastung (Überfallwehr und Dammscharte), dem Hochwasser-schutzdamm und dem Einlaufbauwerk zum Hochwasserentlastungskanal. Das Drosselbauwerk wird als geschlossener Durchlass bestehend aus einem Stahlbeton-Rahmenprofil mit zu- und ablaufseitigen Böschungsstücken vorgese-hen. Die lichte Durchlasslänge beträgt 9 m, während die Gesamtlänge des Dros-selbauwerks einschließlich der beiden Böschungsstücke etwa 12,5 m beträgt. Das Rahmenprofil hat die lichten Abmessungen b/h = 0,75/0,70 m. Auf die Sohle des Stahlbeton-Rahmenprofils wird in einer Mächtigkeit von 30 cm ein kornabge-stuftes Substrat eingeschlämmt. Das Drosselbauwerk wird so gestaltet, dass bei Mittel- und Niedrigwasserabfluss eine Durchgängigkeit für die Biozönose gewähr-leistet ist. Zu- und Ablaufbereich des Durchlasses werden jeweils mit einer Pflas-terung aus Wasserbausteinen der Größe CP90/250 (Klasse II) gegen Erosion und Kolkung gesichert. Als Hochwasserentlastung der über das 100-jährliche Bemessungsereignis (HQ100) hinausgehenden Abflüsse im Bubenheimer Bach dient ein 10 m langes seitliches Überfallwehr (Streichwehr) mit anschließender Dammscharte. Die Hochwasserentlastung wird als breitkroniges Wehr ausgebildet und konstruktiv mit einem 1-lagigen Steinsatz aus Wasserbausteinen CP90/250 (Klasse II) in Be-tonbettung befestigt. Die Wehrkronenlänge des Überfallwehres beträgt 20 m. Die Überfallkrone in Höhe des Stauzieles auf 96,73 mNN wird durch einen Beton-sporn fixiert. Die Breite der Wehrkrone wird konstruktiv zu 1,0 m ausgebildet. Die Überlaufschwelle weist eine konstante Höhe im Bereich des Stauzieles auf, um eine gleichmäßige Überströmung und Belastung sicher zu stellen. Der entlastete Hochwasserabfluss gelangt dann ungedrosselt über die Dammscharte und das Einlaufbauwerk in den Hochwasserentlastungskanal DN 700/DN 800. Die was-serseitige Neigung des Überfallwehres beträgt 1:3. Aufgrund des Hochwasserzuflusses und des zusätzlichen Aufstaus vor dem Drosselbauwerk soll das umgebende Gelände und insbesondere die Ortslage Bubenheim vor einer Überflutung geschützt werden. Durch den Hochwasser-schutzdamm soll insbesondere der Hochwasserschutz für die Ortslage Buben-heim im Bereich der nordwestlichen Talmulde (Sankt Maternus Straße) sowie in der Glismuotstraße und im Burgpfad ermöglicht werden. Das Drosselbauwerk wird in den Hochwasserschutzdamm integriert, so dass in diesem Bereich eine Querungsmöglichkeit des Gewässers, z.B. zu Wartungszwecken besteht. Das Einlaufbauwerk in den Hochwasserentlastungskanal DN 700/DN 800 wird als Rechteckschacht in Stahlbetonbauweise mit den lichten Abmessungen b/l = 2,0/1,5 m ausgeführt und in den Hochwasserschutzdamm integriert. Die

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    Fachbeitrag Artenschutz

    P:\Abt214\55852\Bearbeitung\214\Text\Abgabe Landespflege Dezember 2015\55852_FachbeitragArtenschutz_c.doc Seite 5

    Sohle des Bauwerks befindet sich auf 93,00 mNN und die Zulaufschwelle auf 95,35 mNN. Das Einlaufbauwerk wird zwecks Rückhaltung von Grobstoffen mit einem aufklappbaren, mehrteiligen Stabrechen (Stababstand 80 bis 100 mm) ausgestattet. Der Zugang in das Einlaufbauwerk zu Wartungs- und Kontrollzwe-cken erfolgt über den Hochwasserentlastungsdamm. Hochwasserentlastungskanal Der Kanal dient zur Hochwasserableitung des am Abschlagsbauwerk anfallenden Entlastungsabflusses im Freispiegelabfluss. Der geplante Kanal wird an das neue Einlaufbauwerk am Abschlagsbauwerk angeschlossen und verläuft dann bis zum geplanten Hochwasserrückhaltebecken 1 nördlich der L 127. Die Kanal-trasse befindet sich überwiegend innerhalb der städtischen Flächen, in der Glis-muotstraße und im Viermalterweg. Die Länge des neuen Kanals beträgt etwa 1.444 m. Zufahrtsweg Abschlagsbauwerk Zwecks Wartung und Kontrolle des Abschlagsbauwerks wird ausgehend vom Burgpfad Bubenheim ein etwa 80 m langer Zufahrtsweg bestehend aus einer Schottertragschicht mit wassergebundener Decke in einer Regelbreite von 3 m mit Bankett vorgesehen. Der Zufahrtsweg wird mittels einer 1 : 10 geneigten Rampe auf den Hochwasserschutzdamm geführt. Im Bereich des vorhandenen Burgpfades wird der bereits versiegelte und ca. 1,75 breite Weg auf 3 m verbrei-tert und versiegelt. Mit dieser Planung sind Veränderungen von Natur und Landschaft verbunden. Das Untersuchungsgebiet sowie die Planung der Hochwasserentlastungsanlage sind im Bestands- und Konfliktplan des parallel bearbeiteten Landschaftspfle-gerischen Planungsbeitrages dargestellt. Nach den Anforderungen des Artenschutzes gemäß des § 44 BNatSchG wird die Beurteilung des Vorkommens / potentiellen Vorkommens sowie die Beurtei-lung der voraussichtlichen erheblichen Beeinträchtigungen von europarechtlich geschützten Arten („besonders geschützten Arten“

    einschl. der europäischen Vogelarten) erforderlich. Das hier zu berücksichtigende Artenspektrum beschränkt sich dabei aufgrund der Bestimmungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG allein auf die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgeführten

    Tier- und Pflanzenarten und auf die heimischen europäischen Vogelarten. Auf dieses Artenspektrum bezogen werden die artenschutzrechtlichen Verbots-tatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, die durch das Bauvorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. Darüber hinaus sind zur Vermeidung bzw. Minderung von Beeinträchtigungen der vorkommenden geschützten Arten bzw. deren Lebensräumen geeignete Maßnahmen durchzuführen. Über Vermei-dungsmaßnahmen hinausgehende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach

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    Fachbeitrag Artenschutz

    P:\Abt214\55852\Bearbeitung\214\Text\Abgabe Landespflege Dezember 2015\55852_FachbeitragArtenschutz_c.doc Seite 6

    § 44 Abs. 5 BNatSchG („CEF-Maßnahmen“) werden bei Bedarf berücksichtigt. Geprüft werden im Weiteren, soweit erforderlich, die naturschutzfachlichen Vor-aussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Für das betrachtete Projektgebiet liegen zur Fauna und Flora keine Angaben aus der Biotopkartierung Rheinland-Pfalz über nachgewiesene Artenvorkom-men vor. Spezielle faunistische und vegetationskundliche Erhebungen wurden nicht durchgeführt. Hinweise auf das Vorkommen von streng und besonders geschützten Arten wur-den jedoch aus folgenden vorliegenden Unterlagen entnommen werden:

    Stadtbiotopkataster Koblenz Biotop Nr. 1926 "Bubenheimer Bach" zwi-schen Werlesmühle und Ortseingang Bubenheim

    Fachbeitrag Artenschutz zum B-Plan Nr. 228 und Ergänzungsgutachten

    ausgewählter Feldvögel in Koblenz-Bubenheim (pro bios 2008)

    LBP L52 Nordumgehung Metternich, 1994, (Planfeststellungsunterlagen von 2004)

    Während der Begehung im Rahmen der parallel erarbeiteten Landschaftspflege-rischen Untersuchung wurden Zufallsfunde erhoben. Zusätzlich bezieht sich die vorliegende artenschutzrechtliche Prüfung auch auf eine Abschätzung eines potentiell möglichen Vorkommens von europarecht-lich geschützten Arten.

    1.2 Rechtliche Grundlagen

    Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfang-reiche Vorschriften erlassen worden. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der na-türlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206/7) sowie in den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom 02.04.1979 - Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 103) veran-kert. Aufgrund der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Urteil vom 10.01.2006 (C-98/03) wurde das Bundesnaturschutzgesetz zum 12.12.2007 (BGBl I S 2873), in Kraft getreten am 18.12.2007, geändert. Eine weitere Überar-beitung des BNatSchG erfolgte am 29. Juli 2009 (in Kraft getreten am 1. März 2010). Die inhaltlichen Definitionen zu den „Vorschriften für besonders geschütz-te und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten“ wurden beibehalten. Alle Gesetzeszitate beziehen sich im Folgenden – falls nicht anders angegeben - auf diese Neufassung.

  • Hochwasserentlastungsanlage Koblenz-Bubenheim

    Fachbeitrag Artenschutz

    P:\Abt214\55852\Bearbeitung\214\Text\Abgabe Landespflege Dezember 2015\55852_FachbeitragArtenschutz_c.doc Seite 7

    Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind folgender-maßen gefasst: "Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu

    fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Na-tur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

    2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vo-gelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Popula-tion einer Art verschlechtert,

    3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders ge-schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zer-stören,

    4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwick-lungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu be-schädigen oder zu zerstören."

    Diese Verbote werden um den für Eingriffsvorhaben relevanten neuen Absatz 5 des § 44 ergänzt: "1 Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorha-

    ben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Bau-gesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungs-verbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5.

    2 Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierar-ten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologi-sche Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflan-zungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

    3 Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen fest-gesetzt werden.

    4 Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gilt Satz 2 und 3 entsprechend.

    5 Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

    Entsprechend obigem Satz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 nur für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie die heimischen europäischen Vogelarten gem. Art. 1 Vogelschutz-richtlinie.

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    Fachbeitrag Artenschutz

    P:\Abt214\55852\Bearbeitung\214\Text\Abgabe Landespflege Dezember 2015\55852_FachbeitragArtenschutz_c.doc Seite 8

    Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüg-lich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen für eine Pro-jektzulassung die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein. Artikel 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie und Art. 9 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie sind hierbei zu beachten. Als für Bauvorhaben einschlägige Ausnahmevoraussetzungen muss nachgewie-sen werden, dass: zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich

    solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, vorliegen, zumutbare Alternativen, die zu keinen oder geringeren Beeinträchtigungen

    der relevanten Arten führen, nicht gegeben sind, keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der Population

    einer Art zu erwarten ist bzw. bei derzeitig schlechtem Erhaltungszustand ei-ne Verbesserung nicht behindert wird.

    Unter Berücksichtigung des Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie bedeutet dies bei Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie: das Vorhaben darf zu keiner Verschlechterung des günstigen Erhaltungszu-

    standes führen und das Vorhaben darf bei Arten, die sich derzeit in einem ungünstigen Erhal-

    tungszustand befinden, diesen nicht weiter verschlechtern. Bei europäischen Vogelarten darf das Vorhaben den aktuellen Erhaltungszu-stand nicht verschlechtern (Aufrechterhaltung des Status Quo).

    1.3 Datengrundlagen

    Folgende Grundlagen wurden für die artenschutzrechtliche Prüfung ausgewertet: Landschaftsinformationssystem Rheinland-Pfalz (LANIS) (www.naturschutz-

    rlp.de), unter ARTeFAKT aktuell genannte Arten (Stand 30.03.2015) LBM Rheinland-Pfalz: Streng geschützte Arten in Rheinland-Pfalz (Stand

    25.09.2008), Koblenz LBM Rheinland-Pfalz: Handbuch der Vogelarten in Rheinland-Pfalz (Stand

    25.09.2008), Koblenz KOCKS Consult GmbH (2008): Fachbeitrag Artenschutz im Rahmen des B-

    Plan 228 pro bios (2008): Ergänzungsgutachten ausgewählter Feldvögel in Koblenz-

    Bubenheim zum Fachbeitrag Artenschutz im Rahmen des B-Plan 228

    http://www.naturschutz-rlp.de/http://www.naturschutz-rlp.de/

  • Hochwasserentlastungsanlage Koblenz-Bubenheim

    Fachbeitrag Artenschutz

    P:\Abt214\55852\Bearbeitung\214\Text\Abgabe Landespflege Dezember 2015\55852_FachbeitragArtenschutz_c.doc Seite 9

    2. Baubeschreibung und Wirkfaktoren des Vorhabens

    Nachfolgend werden die Wirkfaktoren aufgeführt, die in der Regel Beeinträchti-gungen und Störungen der europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können. Wesentliche planspezifische Wirkungen werden benannt, siehe auch parallel bearbeiteter Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag zur „Hochwasserentlastungsanlage Bubenheimer Bach“. Die Planung der Hochwasserentlastungsanlage am Bubenheimer Bach mit dem geplantem Drosselbauwerk am Bubenheimer Bach südwestlich

    der Ortslage von Bubenheim, der geplanten Hochwasserentlastung (20 m langes seitliches Überfall-

    wehr mit anschließender Dammscharte), dem geplanten Hochwasserschutzdamm, dem geplanten Einlaufbauwerk, dem geplanten Hochwasserentlastungskanal ab Einlaufbauwerk bis

    einschl. Querung L 127 (Verlauf ca. 150 m durch Ackerfläche und ca. 1.300 m durch vorhandene Wirtschaftswege),

    und dem geplanten Zufahrtsweg mit wassergebundener Decke ausge-hend vom Burgpfad Bubenheim zum Abschlagsbauwerkbauwerk

    ruft die nachfolgend genannten Auswirkungen hervor: Baubedingte Wirkfaktoren Auswirkungen Diese umfassen die temporären Beeinträchtigungen während der Bauphase.

    Konflikt 8: Baustelleneinrichtung, potentielle Schadstoffeinträge durch Baustoffe, Ma-schinen, Unfälle u. ä., Verlärmung, Beunruhigung, Erschütterungen etc., Verdichtung von Böden sowie temporäre Beeinträchtigung der Erholungs-nutzung durch die Bauarbeiten (Lärm, Abgase, Schmutz).

    Anlagebedingte Auswirkungen Schutzgut Biotope und Arten

    Durch den Bau des Abschlagsbauwerkes am Bubenheimer Bach kommt es zu einem dauerhaften Gehölzverlust (ca. 8 St. Baumweiden) am Buben-heimer Bach. Der Verlust von vorhandenen größeren Baumweiden wird je-doch vermieden. Außerdem müssen durch die vorgesehene Geländean-gleichung kleinere Ufergehölze entfernt werden, diese können jedoch an Ort und Stelle wiederhergestellt werden. Außerdem bewirkt die Anlage des Drosselbauwerkes eine Einschränkung der Durchgängigkeit für Fließgewässerorganismen (wie Fische und aquati-sche Wirbellosenfauna). Die geplante Durchlasslänge beträgt 9 m (die Ge-samtlänge des Drosselbauwerks einschließlich der beiden Böschungsstü-cke etwa 12,5 m).1

    1 Gemäß "SCHWEVERS U., SCHINDEHÜTTE K., ADAM B., STEINBERG L. (2004): Zur Passierbarkeit

    von Durchlässen, Artikel in den LÖBF-Mitteilungen 3/2004, Seite 37: "...entsteht eine deutliche Barriere jedoch erst ab einer Durchlasslänge von ca. 50m..."

  • Hochwasserentlastungsanlage Koblenz-Bubenheim

    Fachbeitrag Artenschutz

    P:\Abt214\55852\Bearbeitung\214\Text\Abgabe Landespflege Dezember 2015\55852_FachbeitragArtenschutz_c.doc Seite 10

    Ansonsten verlaufen der geplante Zufahrtsweg und die Rohleitung durch Ackerfläche bzw. durch vorhandene und geplante Wirtschaftswege, sodass keine weiteren Biotop-/ Strukturverluste zu erwarten sind und dauerhaft verloren gehen. Konflikt 1: Dauerhafter Verlust von Bachbegleitenden Gehölzbeständen (Baumweiden, 8 Stück) durch die Anlage des Abschlagsbauwerkes, ca. 180 m² und Verlust eines Einzelstrauches durch die Verbreiterung des Burgweges. Konflikt 2: Temporärer Verlust von Ufergehölzen durch die vorgesehene Geländeangleichung, ca. 190 m² Konflikt 3: Einschränkung der Durchgängigkeit für Fließgewässerorganis-men (wie Fische und aquatische Wirbellosenfauna) durch das Drosselbau-werk, 9 m lang

    Schutzgut Boden / Wasser Es erfolgt eine Teilversiegelung durch den Bau des etwa 80 m langen Zu-fahrtsweges zum Abschlagsbauwerk. Der Zufahrtsweg besteht aus einer Schottertragschicht mit wassergebundener Decke. Der Zufahrtsweg wurde so geplant, dass er teilweise auf einer vorhandenen Kanaltrasse (Schmutz-wasserkanal DN 800) verläuft. Teilweise wird auch die Dammkrone befahr-bar sein, auch hier entsteht eine Schottertragschicht mit wassergebundener Decke. Konflikt 4: Teilversiegelung (Schottertragschicht mit wassergebundener Decke) ca. 500 m² Außerdem erfolgt eine Versiegelung durch den Bau des Drosselbauwerkes, sowie durch Verlegung von Wasserbausteinen in Bereich der Hochwasser-entlastung mit Einlaufbauwerk. Konflikt 5: Versiegelung durch den Bau des Drosselbauwerkes, sowie durch Verlegung von Wasserbausteinen in Bereich der Hochwasserentlas-tung mit Einlaufbauwerk 350 m². Versiegelung durch Verbreitung des Burg-pfades ca. 100 m². Weiterhin wird durch die Anlage des Hochwasserschutzdammes Ackerbo-den überbaut/verdichtet. Konflikt 6: Überbauung/Verdichtung von Ackerboden durch die Anlage des Hochwasserschutzdammes 1.270 m² Ansonsten verläuft der geplante Hochwasserentlastungskanal durch Acker-fläche bzw. vorhandene Wirtschaftswege, sodass keine weiteren Eingriffe in das Schutzgut Boden/Wasser zu erwarten sind.

    Betriebsbedingte Auswirkungen in Bezug auf die Hochwasserentlastungsan-lage Koblenz-Bubenheim sind nicht relevant.

  • Hochwasserentlastungsanlage Koblenz-Bubenheim

    Fachbeitrag Artenschutz

    P:\Abt214\55852\Bearbeitung\214\Text\Abgabe Landespflege Dezember 2015\55852_FachbeitragArtenschutz_c.doc Seite 11

    3. Relevanzprüfung

    In der Artenschutzprüfung werden alle Arten behandelt, deren Vorkommen im Wirkraum des Projektes zu erwarten ist. Arten, deren Habitatansprüche im Un-tersuchungsgebiet nicht erfüllt sind, werden nicht betrachtet. Aus den Arten, die aufgrund verschiedener Quellenangaben für das Untersu-chungsgebiet gelistet wurden, wurden im Rahmen einer Relevanzprüfung dieje-nigen Arten „herausgefiltert“ (Abschichtung), für die eine verbotstatbeständliche Betroffenheit durch das jeweilige Projekt mit hinreichender Sicherheit ausge-schlossen werden kann (Relevanzschwelle) und die daher einer detaillierten ar-tenschutzrechtlichen Prüfung nicht mehr unterzogen werden müssen. „In der artenschutzrechtlichen Prüfung werden alle europarechtlich geschützten Arten un-tersucht, die im Wirkraum des Vorhabens zu erwarten sind und die durch die vorhabens-spezifischen Wirkfaktoren betroffen sein können. Im Rahmen einer Relevanzprüfung, die im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung grundsätzlich durchzuführen ist, werden daher zunächst die Arten "herausgefiltert" (Abschichtung), für die eine verbotstatbeständ-liche Betroffenheit durch das jeweilige Projekt mit hinreichender Sicherheit ausgeschlos-sen werden kann (Relevanzschwelle) und die daher einer detaillierten artenschutzrechtli-chen Prüfung nicht mehr unterzogen werden müssen. In einem ersten Schritt werden durch Auswertung der Handbücher der streng geschützten Arten sowie der Vogelarten2 und der unter ARTeFAKT aktuell genannten Arten, die Arten ausgeschieden, die in den vom Vorhaben berührten Topographischen Karten nicht vorkommen (dadurch sind auch die Arten ausgeschieden, die im Land Rheinland-Pfalz gemäß Roter Liste ausgestorben oder verschollen sind). Die Angaben in den Handbüchern sind hinsichtlich ihrer Plausibili-tät für den konkreten Projektraum einzuschätzen. In einem zweiten Schritt werden dann die Arten ausgeschieden, die im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommen (können). So können z. B. die Arten herausgefiltert werden, deren Lebensräume/Standorte im Wirk-raum des Vorhabens nicht vorkommen (z. B. Hochmoore, Trockenrasen). In einem weite-ren dritten Schritt können gegebenenfalls (entsprechend des Vorhabenstyps) weitere Ar-ten ermittelt und ausgeschieden werden, deren Wirkungsempfindlichkeit vorhabensbe-dingt so gering ist, dass sich relevante Beeinträchtigungen/Gefährdungen mit hinreichen-der Sicherheit ausschließen lassen. Durch diese Abschichtung wird eine Konzentration des zu untersuchenden Artenspektrums auf die Arten ermöglicht, die tatsächlich betroffen sein können. Nur für die nach der Relevanzprüfung verbleibenden relevanten Arten erfolgen dann die weitergehenden Prüfschritte, d. h. zunächst die Ermittlung der Verbots-tatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG.“3 In der Tabelle im Anhang 1 "Ergebnis der Relevanzprüfung" ist die Einschät-zung des Vorkommens und der Betroffenheit der Arten im Untersuchungsgebiet dargelegt. Im Weiteren wird die artenschutzrechtliche Prüfung nur für Arten durchgeführt, die für das Untersuchungsgebiet relevant sind.

    2 "Handbuch der streng geschützten Arten Rheinland-Pfalz" sowie „Handbuch der Vogelarten in Rheinland-Pfalz“ des

    LBM RLP 3 „Mustertext Fachbeitrag Artenschutz Rheinland-Pfalz“, Hinweise zur Erarbeitung eines Fachbeitrages Artenschutz

    gem. §§ 44, 45 BNatSchG, LANDESBETRIEB MOBILITÄT RHEINLAND-PFALZ, 2011

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    Fachbeitrag Artenschutz

    P:\Abt214\55852\Bearbeitung\214\Text\Abgabe Landespflege Dezember 2015\55852_FachbeitragArtenschutz_c.doc Seite 12

    Hinweis zu der Relevanztabelle im Anhang 1: In der Relevanztabelle sind als „sonstige Quellen“ folgende Unterlagen herangezogen worden:

    pro bios (2008): Ergänzungsgutachten ausgewählter Feldvögel in Koblenz-Bubenheim zum Fachbeitrag Artenschutz im Rahmen des B-Plan 228

    Stadtbiotopkataster Koblenz Biotop Nr. 1926 "Bubenheimer Bach" zwischen Wer-lesmühle und Ortseingang Bubenheim

    LBP L52 Nordumgehung Metternich, 1994, (Planfeststellungsunterlagen von 2004)

    Die Spalte „eigene Kartierung“ bezieht sich auf die Erhebung der Zufallsfunde während der Ortsbegehung im Juli 2010 und Mai 2015 im Rahmen des parallel erarbeiteten Land-schaftspflegerischen Planungsbeitrages (durch die KOCKS Consult GmbH).

    4. Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der relevan-ten Arten

    4.1 Arten nach Anhang IV der FFH - Richtlinie

    Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH - Richtlinie Es sind keine Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH - Richtlinie von der geplan-ten Maßnahme betroffen. Tierarten nach Anhang IV der FFH - Richtlinie

    Tab. 1: Bestandssituation der im Untersuchungsgebiet relevanten Fledermausar-ten

    Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL RLP RL D Quelle Graues Langohr Plecotus austriacus 2 2 pot. Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus 2 3 pot. Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus/

    mediterraneus k.A. D pot.

    Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 3 * pot.

    Streng geschützte Arten: Fett

    RL RLP Rote Liste Rheinland-Pfalz RL D Rote Liste Deutschland

    0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet

    3 gefährdet 4 potenziell gefährdet V Arten der Vorwarnliste * = ungefährdet k.A. = keine Angabe D = Daten unzureichend

    Quelle: pot. = potentielles Vorkommen Im Folgenden wird in einem Formblatt Bestand sowie Betroffenheit der im Unter-suchungsraum relevanten Fledermausarten beschrieben, die einzelnen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie ggf. die naturschutzfachlichen Ausnahmevor-aussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG abgeprüft.

  • Hochwasserentlastungsanlage Koblenz-Bubenheim

    Fachbeitrag Artenschutz

    P:\Abt214\55852\Bearbeitung\214\Text\Abgabe Landespflege Dezember 2015\55852_FachbeitragArtenschutz_c.doc Seite 13

    Graues Langohr, Kleine Bartfledermaus, Mückenfledermaus, Zwergfledermaus

    Bestandsdarstellung Kurzbeschreibung Autökologie/Verbreitung in Rheinland-Pfalz: Graues Langohr: Vermutlich landesweit vertreten, Nachweise fehlen für die Westeifel sowie große Teile der Osteifel und des Wes-terwaldes. Graue Langohren gelten als typische „Dorffledermäuse“, die als Gebäudebewohner in strukturreichen, dörflichen Siedlungsbereichen in trocken-warmen Agrarlandschaften vorkommen. Als Jagdgebiete dienen siedlungsnahe he-ckenreiche Grünländer, Waldränder, Obstwiesen, Gärten, Parkanlagen, seltener auch landwirtschaftliche Gebäude. Ebenso werden Laub- und Mischwälder (v.a. Buchenhallenwälder) genutzt, wobei große Waldgebiete gemieden werden. Die Tiere jagen bevorzugt im freien Luftraum, im Kronenbereich von Bäumen sowie im Schein von Stra-ßenlaternen in niedriger Höhe (2-5 m). Die individuell genutzten Jagdreviere sind 5-75 ha groß und liegen meist in einem Radius von bis zu 5,5 km um die Quartiere. Die Wochenstuben befinden sich ausschließlich in oder an Gebäuden (v.a. Kirchen), wo sich die Tiere in Spaltenverstecken, hinter Holzverschalungen oder frei hängend auf geräumigen Dachböden aufhalten. Einzelne Männchen schlafen auch in Baumhöhlen und Fledermauskästen sowie in Höhlen und Stollen. In Kolonien mit meist 10 (max. 180) Tieren bringen die standorttreuen Weibchen ab Mitte Juni ihre Jungen zur Welt. Ab Mitte August lösen sich die Wochenstuben wieder auf. Graue Langohren sind im Quartier sehr störungsanfällig und ziehen sich schnell in kleinste Spalten zurück. Die Tiere überwintern von Oktober bis März als Einzeltiere in Kellern, Stollen und Höhlen, aber auch in Spalten an Gebäuden und auf Dachböden. Als Kurzstreckenwanderer legen sie nur selten Entfernungen von über 18 km zwischen Sommer- und Winterquartier zurück. Kleine Bartfledermaus: Vermutlich in allen Landesteilen vertreten (Ausnahme: Rheinhessen) Die im Sommer meist Gebäude bewohnende Kleine Bartfledermaus ist in strukturreichen Landschaften mit kleine-ren Fließgewässern in der Nähe von Siedlungsbereichen zu finden. Bevorzugte Jagdgebiete sind linienhafte Struk-turelemente wie Bachläufe, Waldränder, Feldgehölze und Hecken. Seltener jagen die Tiere in Laub- und Mischwäl-dern mit Kleingewässern sowie im Siedlungsbereich in Parks, Gärten, Viehställen und unter Straßenlaternen. Die Beutejagd erfolgt in niedriger Höhe (1-6 m) entlang der Vegetation. Die individuellen Jagdreviere sind ca. 20 ha groß und liegen in einem Radius von bis zu 650 m (max. 2,8 km) um die Quartiere. Sommerquartiere und Fort-pflanzungsgemeinschaften von meist 20-70 Weibchen befinden sich in warmen Spaltenquartieren und Hohlräumen an und in Gebäuden. Genutzt werden enge Spalten zwischen Balken und Mauerwerk, Verschalun-gen, Dachböden. Seltener werden Baumquartiere (z.B. Höhlen, abstehende Borke) oder Nistkästen bewohnt. Klei-ne Bartfledermäuse überwintern von Oktober/November bis März/April meist unterirdisch in spaltenreichen Höhlen, Stollen, Felsenbrunnen, Kellern usw. Mückenfledermaus: Vermutlich ähnliche Ansprüche wie die Zwergfeldermaus, Verbreitung daher ähnlich anzunehmen (potenzielles Vorkommen): Eifel, Westerwald, entlang der Flüsse, Teile des Hunsrücks, des Saar-Nahe-Berglandes, des Pfälzer Waldes, der Oberrhein-Ebene. Die Mückenfledermaus jagt bevorzugt in Tallagen an Gewässern mit Gehölzbewuchs (Auwald, Teichlandschaften). Sommer- und Winterquartiere bezieht sie in Fassaden, Spalten, Rollladenkästen. Zwergfledermaus: Bekannte Vorkommen in Eifel, Westerwald, entlang der Flüsse, in Teilen des Hunsrücks, des Saar-Nahe-Berglandes, des Pfälzer Waldes und der Oberrhein-Ebene Die Zwergfledermaus ist neben der Mückenfledermaus die kleinste Fledermausart (ca. 4-8 g). Bevorzugt im Bereich von Ortslagen jagend, in der Umgebung von Gebäuden, u. a. entlang von Straßen, in Innenhöfen mit viel Grün, in Park- und Gartenanlagen, des weiteren über Gewässern, entlang von Waldrändern und Waldwegen, dagegen kaum im Waldesinneren. Wochenstuben in Spaltenquartieren an und in Bauwerken mit Holz-, nicht selten Eternitverkleidungen, hinter Putzblasen, Fensterläden, Schildern, in Dachkästen, bei Flachdächern unter Dachpap-pe, hinter Blechabdeckungen; beziehen Neubauten relativ schnell. Ab Oktober/November beginnt die Winterruhe, die bis März/Anfang April dauert. Auch als Winterquartiere werden oberirdische Spaltenverstecke in und an Gebäu-den, außerdem natürliche Felsspalten sowie unterirdische Quartiere in Kellern oder Stollen bezogen.

  • Hochwasserentlastungsanlage Koblenz-Bubenheim

    Fachbeitrag Artenschutz

    P:\Abt214\55852\Bearbeitung\214\Text\Abgabe Landespflege Dezember 2015\55852_FachbeitragArtenschutz_c.doc Seite 14

    Graues Langohr, Kleine Bartfledermaus, Mückenfledermaus, Zwergfledermaus Vorkommen im Untersuchungsgebiet

    nachgewiesen potenziell möglich Das Vorkommen der Arten ist aufgrund der vorhandenen Biotope potentiell möglich. Erhaltungszustand der lokalen Population: keine Angabe möglich Erhaltungszustand gesamt RLP: Graues Langohr- günstig, Kleine Bartfledermaus- unzureichend, Mückenfleder-maus- unbekannt, Zwergfledermaus - günstig.

    Darlegung der Betroffenheit der Arten Artspezifische Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

    Schutzmaßnahme Die an Baufeld angrenzenden Obstbaumbestände mit pot. Sommerquartieren werden entsprechend geschützt. Schutzmaßnahme S 1 gemäß LBP.

    Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Anlage- oder baubedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen (§ 44 Abs.1, Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG)

    Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase mit signifikant negativer Auswirkung auf die lokale Population ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen

    Zusammenhang gewahrt Durch die Baumaßnahme wird die Rodung von Gehölzen im Bereich des Bubenheimer Baches notwendig. Es han-delt sich jedoch "nur" um kleinere Baumweiden in denen keine Fledermausquartiere zu erwarten sind, Baumhöhlen wurden hier nicht festgestellt. Der Verlust der vorhandenen größeren Baumweiden wird vermieden. Betriebsbedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen (§ 44 Abs.1, Nr. 1 BNatSchG): nicht reve-lant Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten

    Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, ökologische Funktion wird im räumlichen Zusammenhang nicht gewahrt.

    ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt Durch die Baumaßnahme wird die Rodung von Gehölzen im Bereich des Bubenheimer Baches notwendig. Es han-delt sich jedoch "nur" um kleinere Baumweiden in denen keine Fledermausquartiere zu erwarten sind, Baumhöhlen wurden hier nicht festgestellt. Der Verlust der vorhandenen größeren Baumweiden wird vermieden.

    Die ans Baufeld angrenzenden Obstbaumbestände mit pot. Sommerquartieren werden entsprechend geschützt, s. Schutzmaßnahme S 1 gemäß LBP. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten

    Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

    Nicht ausgeschlossen werden kann durch baubedingte Emissionen Störungen von potentiellen angrenzenden Sommerquartieren, v a. durch Lärm, visuelle Effekte sowie Erschütterungen (baubedingt). Ein Ausweichen der möglicherweise betroffenen Tiere in ungestörte Bereiche (Gehölzbestände am Bubenheimer Bach, strukturreiche Gärten in Bubenheim) mit geeigneten Lebensräumen ist möglich. Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

    treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) treffen nicht zu unter Berücksichtigung der oben genannten

    Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)

  • Hochwasserentlastungsanlage Koblenz-Bubenheim

    Fachbeitrag Artenschutz

    P:\Abt214\55852\Bearbeitung\214\Text\Abgabe Landespflege Dezember 2015\55852_FachbeitragArtenschutz_c.doc Seite 15

    4.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie In der nachfolgenden Tabelle werden die europäischen Vogelarten aufgeführt, die im Untersuchungsgebiet relevant sind.

    Tab. 2: Bestandssituation der im Untersuchungsgebiet relevanten europäischen Vogelarten

    Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

    RL RLP RL D Bestands-trend

    Quelle

    Amsel Turdus merula * * 0 Z Bachstelze Motacilla alba * * 0 L 52 Baumpieper Anthus trivialis * V - pot.

    Blaumeise Parus caeruleus * * 0 L 52 Bluthänfling Carduelis cannabina * V 0 L 52 Buchfink Fringilla coelebs * * 0 L 52 Dorngrasmücke Sylvia communis * * 0 Pro bios Elster Pica pica * * 0 Z Fasan Phasianus colchicus * * - Pro bios

    Feldlerche Alauda arvensis * V - Pro bios

    Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus * V - pot. Gebirgsstelze Motacilla cinerea * * + pot. Gimpel Pyrrhula pyrrhula * * 0 pot. Girlitz Serinus serinus * * 0 pot. Goldammer Emberiza citrinella * * - Pro bios

    Grauschnäpper Muscicapa striata * * 0 pot. Grünfink Carduelis chloris * * + pot. Grünspecht Picus viridis 3 V + Pro bios Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros * * 0 pot. Klappergrasmücke Sylvia corruca * * 0 pot. Kohlmeise Parus major * * 0 St. Biotop Mauersegler Apus apus * * 0 pot. Mehlschwalbe Delichon urbica * * - L 52, St. Biotop Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla * * 0 pot. Rabenkrähe Corpus c. corone * * + pot. Rauchschwalbe Hirundo rustica * * 0 pot. Ringeltaube Columba palumbus * * 0 St. Biotop Rotkehlchen Erithacus rubecula * * 0 St. Biotop Schafstelze Motacilla flava flava 3 V 0 Pro bios Singdrossel Turdus philomelos * * 0 L 52 Star Sturnus vulgaris * * + L 52 Stieglitz Carduelis carduelis * * + L 52, St. Biotop

  • Hochwasserentlastungsanlage Koblenz-Bubenheim

    Fachbeitrag Artenschutz

    P:\Abt214\55852\Bearbeitung\214\Text\Abgabe Landespflege Dezember 2015\55852_FachbeitragArtenschutz_c.doc Seite 16

    Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

    RL RLP RL D Bestands-trend

    Quelle

    Türkentaube Streptopelia decaocto * * 0 L 52 Zaunkönig Troglodytes troglodytes * * 0 L 52 Zilpzalp Phylloscopus collybita * * 0 L 52

    RL RLP Rote Liste Rheinland-Pfalz RL D Rote Liste Deutschland

    0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet

    3 gefährdet 4 potenziell gefährdet V Arten der Vorwarnliste * = ungefährdet k.A. = keine Angabe D = Daten unzureichend

    Streng geschützte Arten: Fett Bestandstrend4: + = zunehmend 0 = gleichbleibend - = abnehmend ? = unbekannt Quelle:

    Z Zufallsfund während der Ortsbegehung im Juli 2010 durch KOCKS und Mai 2015 Pro bios pro bios (2008): Ergänzungsgutachten ausgewählter Feldvögel in Koblenz-Bubenheim zum Fachbeitrag Artenschutz im

    Rahmen des B-Plan 228 L 52 LBP L52 Nordumgehung Metternich, 1994, (Planfeststellungsunterlagen von 2004, Planfeststellungsbeschluss 2008)

    St. Biotop Stadtbiotopkataster Koblenz Biotop Nr. 1926 "Bubenheimer Bach" zwischen Werlesmühle und Ortseingang Bubenheim pot. potentielles Vorkommen

    Im Folgenden werden in Formblättern artbezogen Bestand sowie Betroffenheit der im Untersuchungsraum relevanten europäischen Vogelarten beschrieben, die einzelnen Verbote des § 44 Abs. 1 i. V. m. 5 BNatSchG sowie ggf. die natur-schutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen gem. § 45 Abs. 8 BNatSchG abge-prüft. Während gefährdete Vogelarten (Arten der RL D und RLP) i. d. R. Art-für-Art behandelt werden - es sei denn, sie kommen lediglich als seltene Nahrungs-gäste oder Durchzügler vor - werden die ungefährdeten und ubiquitären Arten i. d. R. in Gruppen (ökologischen Gilden; z. B. Heckenbrüter, Siedlungsbewoh-ner) zusammengefasst – es sei denn, die spezifische Bestands- und Betroffen-heitssituation erfordert eine Art-für-Art-Betrachtung. Gruppe der Vögel der Siedlungen, Grünanlagen und Parkanlagen:

    Amsel, Baumpieper, Blaumeise, Bluthänfling, Buchfink, Elster, Gartenrotschwanz, Gimpel, Girlitz, Grauschnäpper, Grünfink, Hausrotschwanz, Kohlmeise, Mauerseg-ler, Mehlschwalbe, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Rauchschwalbe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel, Star, Stieglitz, Türkentaube, Zaunkönig, Zilpzalp

    Gruppe der Vögel der Fließgewässer: Bachstelze, Gebirgsstelze

    Gruppe der Vögel der Hecken und Gebüsche: Dorngrasmücke, Klappergrasmücke

    Offenlandarten mit regionaler Bedeutung, teilweise gefährdet: Fasan, Feldlerche, Goldammer, Schafstelze

    gefährdete Vogelarten, streng geschützt: Grünspecht Da im vorliegenden Fall die Gruppen der Vögel der Siedlungen, Grünanlagen, Parkanlagen, der Fließgewässer und der Hecken und Gebüsche den gleichen Beeinträchtigungen unterliegen, werden sie in einem Formblatt zusammenge-fasst.

    4 Gemäß Handbuch der Vogelarten LBM RLP

  • Hochwasserentlastungsanlage Koblenz-Bubenheim

    Fachbeitrag Artenschutz

    P:\Abt214\55852\Bearbeitung\214\Text\Abgabe Landespflege Dezember 2015\55852_FachbeitragArtenschutz_c.doc Seite 17

    Gruppe: Vogelarten der Siedlungen, Grünanlagen, Parkanlagen: Amsel, Baumpieper, Blaumei-se, Bluthänfling, Buchfink, Elster, Gartenrotschwanz, Gimpel, Girlitz, Grauschnäpper, Grünfink, Hausrotschwanz, Kohlmeise, Mauersegler, Mehlschwalbe, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Rauchschwalbe, Ringeltaube, Rotkehl-chen, Singdrossel, Star, Stieglitz, Türkentaube, Zaunkönig, Zilpzalp Gruppe: Vogelarten der Fließgewässer: Bachstelze, Gebirgsstelze Gruppe: Vogelarten der Hecken und Gebüsche: Dorngrasmücke, Klappergrasmücke

    Bestandsdarstellung Kurzbeschreibung Autökologie/Verbreitung in Rheinland-Pfalz: Ubiquitäre Vogelarten werden hinsichtlich ihrer Autökologie und Verbreitungssituation nicht näher beschrieben. Vorkommen im Untersuchungsgebiet

    nachgewiesen potenziell möglich (siehe auch oben, Tabelle 2) Erhaltungszustand der lokalen Population: unbekannt (es wird von einem guten Erhaltungszustand ausgegangen (im USG besteht eine günstige Verteilung der für die genannten Arten bevorzugten Strukturen [Gehölzbestände / Fließgewässer mit Gehölzbeständen / Ufergehölze / Offenland / Gärten / Obstbaumbestände])

    Darlegung der Betroffenheit der Arten Artspezifische Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

    Vermeidungsmaßnahmen/Schutzmaßnahmen Vermeidungsmaßnahme V 5 gemäß LBP: Die vorhabensbedingt notwendige Entfernung der Gehölzbestände am Bubenheimer Bach muss außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen. Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG:

    Anlage- oder baubedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen (§ 44 Abs.1, Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG)

    Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase mit signifikant negativer Auswirkung auf die lokale Population ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen

    Zusammenhang gewahrt

    Anlage- oder baubedingte Tötungen können durch eine Beseitigung der Gehölze im Baufeld (Bereich Bubenheimer Bach und aller Strukturen, in denen die Arten einen Nistplatz finden können) außerhalb der Brutsaison vermieden werden (Vermeidungsmaßnahme V 5 gemäß LBP) Betriebsbedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen (§ 44 Abs.1, Nr. 1 BNatSchG): nicht rele-vant

    Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten

    Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, ökologische Funktion wird im räumlichen Zusammenhang nicht gewahrt.

    ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt

    Durch die vorhabensbedingt notwendige Entfernung einiger Gehölze am Bubenheimer Bach können potentielle Brutplätze (Nester) einiger der oben genannten Vogelarten verloren gehen. Die potentiell betroffenen Arten können jedoch in die direkt angrenzenden Gehölze (große Baumweiden entlang des Bubenheimer Baches) und in die Ufer-bereiche des Bubenheimer Baches mit Gehölzbeständen ausweichen. Hier können die potentiell betroffenen Indivi-duen leicht Ausweichbrutplätze nutzen und Nester neu bauen. Zudem werden durch die Maßnahme A1 des LBP Bereiche für geeignete Brutplätze der obengenannten Arten mittelfristig neu geschaffen (Gehölzanpflanzungen). Die an das Baufeld angrenzenden Obstbaumbestände werden entsprechend geschützt, s. Schutzmaßnahme S 1 gemäß LBP.

  • Hochwasserentlastungsanlage Koblenz-Bubenheim

    Fachbeitrag Artenschutz

    P:\Abt214\55852\Bearbeitung\214\Text\Abgabe Landespflege Dezember 2015\55852_FachbeitragArtenschutz_c.doc Seite 18

    Gruppe: Vogelarten der Siedlungen, Grünanlagen, Parkanlagen: Amsel, Baumpieper, Blaumei-se, Bluthänfling, Buchfink, Elster, Gartenrotschwanz, Gimpel, Girlitz, Grauschnäpper, Grünfink, Hausrotschwanz, Kohlmeise, Mauersegler, Mehlschwalbe, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Rauchschwalbe, Ringeltaube, Rotkehl-chen, Singdrossel, Star, Stieglitz, Türkentaube, Zaunkönig, Zilpzalp Gruppe: Vogelarten der Fließgewässer: Bachstelze, Gebirgsstelze Gruppe: Vogelarten der Hecken und Gebüsche: Dorngrasmücke, Klappergrasmücke Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten

    Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

    Durch baubedingten Lärm u. visuelle Effekte kann es zu Störungen von Brutvögeln der oben genannten Vogelarten kommen, angesichts der vermuteten individuenreichen Populationen der Arten im betrachteten Gebiet und dessen Umfeld ist jedoch nicht von einer signifikanten Auswirkung auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen auszugehen. Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

    treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) treffen nicht zu unter Berücksichtigung

    oben genannter Maßnahmen, (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)

  • Hochwasserentlastungsanlage Koblenz-Bubenheim

    Fachbeitrag Artenschutz

    P:\Abt214\55852\Bearbeitung\214\Text\Abgabe Landespflege Dezember 2015\55852_FachbeitragArtenschutz_c.doc Seite 19

    Gruppe: Offenlandarten mit regionaler Bedeutung, teilweise gefährdet: Fasan, Feldlerche, Goldammer, Schafstelze

    Bestandsdarstellung Kurzbeschreibung Autökologie/Verbreitung in Rheinland-Pfalz: Fasan: Bewohner weiter Feldfluren, unterbrochen von Büschen, Hecken, Brachen, Gehölzen sowie im gewässernahen Bereich mit deckungsreichen Übergangszonen der Wasserläufe; findet daher in der landwirtschaftlichen Kulturland-schaft ausreichende Lebensräume vor. Fasane leben vorrangig von pflanzlicher Nahrung. Sie wurden verstärkt für die Jagd ausgesetzt und zwecks Vermehrung gefüttert. Fasane leben nicht monogam: auf einen Hahn kommen 5 bis 6 Hennen. Zur Brutzeit benötigt ein Brutpaar ca. 0,6-1 ha geeignete Feldlandschaft als Reviergröße. Rote Liste RLP: ungefährdet Feldlerche: Weitgehend offene Landschaften unterschiedlicher Ausprägung; hauptsächlich in Kulturlebensräumen wie Grün-land- und Ackergebiete, aber auch Heidegebiete und größere Waldlichtungen; von Bedeutung für die Ansiedlung sind trockene bis wechselfeuchte Böden mit einer kargen und vergleichsweise niedrigen Gras- und Krautvegetati-on. Die Art meidet auch feuchte bis nasse Areale nicht, wenn diese an trockene Bereiche angrenzen oder mit ihnen durchsetzt sind. Zur Brutzeit benötigt ein Brutpaar ca. 0,6-1 ha geeignete Feldlandschaft als Reviergröße. Rote Lis-te Deutschland: Vorwarnliste Goldammer: Frühe Sukzessionsstadien der Bewaldung sowie offene bis halboffene Landschaften mit strukturreichen Saumbio-topen; z. B. Acker-Grünland-Komplexe, Heiden, Lichtungen, Kahlschläge und Aufforstungen sowie Ortsränder; hauptsächlich Agrarlandschaften mit Büschen, Hecken, Alleen und Feldgehölzen sowie Waldränder, Bahndämme, Böschungen, aufgelassene Sandgruben und ältere Brachflächen mit Gehölzaufwuchs; wichtige Habitatskomponen-ten sind Einzelbäume und Büsche als Singwarten sowie Grenzbereiche zwischen Kraut- bzw. Staudenfluren und Strauch- bzw. Baumvegetation. Zur Brutzeit benötigt ein Brutpaar ca. 0,3-0,5 ha geeignete Habitatstrukturen als Reviergröße. Rote Liste RLP: ungefährdet Schafstelze: Weitgehend offene, gehölzarme Landschaften; ursprüngliche Habitate sind Salzwiesen, Hochmoorrandbereiche, Seggenfluren sowie Verlandungsgesellschaften; heute in Mitteleuropa hauptsächlich in Kulturlebensräumen – be-vorzugt im Grünland extensiv genutzte Weiden, besiedelt aber auch von Wiesen geprägte Niederungen; stark zu-nehmend in Ackergebieten (u.a. Hackfrüchte, Getreide, Klee und Raps), seltener auf Ruderal- und Brachflächen; günstig sind kurzrasige Vegetationsausprägungen, in denen einzelne horstbildende Pflanzen wachsen und unbe-wachsene bzw. schütter bewachsener Bodenstellen sowie Ansitzwarten (z.B. Weidezaunpfähle, Hecken, Rude-ralfluren) vorhanden sind. Vorkommen im Untersuchungsgebiet

    nachgewiesen potenziell möglich Im direkten USG wurden die o.g. Offenlandarten nicht nachgewiesen. Südlich angrenzend an das USG wurden durch "pro bios (2008)" 1 Schafstelzenbrutpaar, sowie 1 Feldlerchen-brutpaar nachgewiesen. Im weiteren Umfeld des USG wurden durch "pro bios (2008)" 5 Feldlerchenbrutpaare, nachgewiesen, insb. in den Ackerbereichen südlich Bubenheim und nördlich Gewerbegebiet Metternich. 1 Brutpaar des Fasans wurde südlich der Ortslage Bubenheim nachgewiesen "pro bios (2008)". 2 Goldammerbrutpaare wurden südlich des USG nachgewiesen, ebenfalls durch "pro bios (2008)".

    Darlegung der Betroffenheit der Arten Artspezifische Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

    Vermeidungsmaßnahmen/Schutzmaßnahmen Vermeidungsmaßnahme V 5 gemäß LBP: Die Bauphase muss außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen, Bauzeiten-regelung

  • Hochwasserentlastungsanlage Koblenz-Bubenheim

    Fachbeitrag Artenschutz

    P:\Abt214\55852\Bearbeitung\214\Text\Abgabe Landespflege Dezember 2015\55852_FachbeitragArtenschutz_c.doc Seite 20

    Gruppe: Offenlandarten mit regionaler Bedeutung, teilweise gefährdet: Fasan, Feldlerche, Goldammer, Schafstelze Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG:

    Anlage- oder baubedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen (§ 44 Abs.1, Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG)

    Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase mit signifikant negativer Auswirkung auf die lokale Population ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen

    Zusammenhang gewahrt

    Potentielle Anlage- oder baubedingte Tötungen werden durch eine Bauphase außerhalb der Brutsaison vermieden (Vermeidungsmaßnahme V 5 gemäß LBP), (in die Lebensräume der Arten wird weitgehend nicht eingegriffen, die geplante Rohrleitung verläuft weitestgehend in den vorhandenen Wirtschaftswegen, der Hochwasserschutzdamm wird dagegen in Ackerbereichen errichtet werden) Betriebsbedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen (§ 44 Abs.1, Nr. 1 BNatSchG): nicht rele-vant

    Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten

    Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, ökologische Funktion wird im räumlichen Zusammenhang nicht gewahrt.

    ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt

    Die genannten Offenlandarten wurden nicht im direkten USG sondern "nur" im Umfeld des USG nachgewiesen, Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten können somit ausgeschlossen werden. Sollten jedoch auch in direkten Plangebiet Individuen oder Brutpaare potentiell vorkommen so ist folgendes zu be-achten: in den Bereichen mit der geplanten Rohrleitung wird nicht in die Lebensräume der Arten eingegriffen, da die

    geplante weitestgehend Rohrleitung in vorhandenen Wirtschaftswegen verläuft. in den Bereichen mit dem geplanten Hochwasserschutzdamm wird nur bauzeitlich in die Lebensräume der Ar-

    ten eingegriffen, der Hochwasserschutzdamm bewirkt keine dauerhafte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

    Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten

    Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

    Durch baubedingten Lärm u. visuelle Effekte kann es zu Störungen von Individuen der Offenlandarten kommen, von einer signifikanten Auswirkung auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist jedoch nicht auszuge-hen, die Individuen können während der nur temporären Beeinträchtigung in angrenzende Bereiche ausweichen. Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

    treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) treffen nicht zu unter Berücksichtigung

    oben genannter Maßnahmen, (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)

  • Hochwasserentlastungsanlage Koblenz-Bubenheim

    Fachbeitrag Artenschutz

    P:\Abt214\55852\Bearbeitung\214\Text\Abgabe Landespflege Dezember 2015\55852_FachbeitragArtenschutz_c.doc Seite 21

    Gefährdete Vogelarten: Grünspecht

    Bestandsdarstellung Kurzbeschreibung Autökologie/Verbreitung in Rheinland-Pfalz: Er bevorzugt halboffene Landschaften mit ausgedehnten Althölzern, vor allem Waldränder, Feldgehölze, Streuobstwiesen, Parks, Haine und große Gärten mit Baumbestand. Innerhalb ausgedehnter Waldgebiete kommt er nur in stark aufgelichteten Bereichen, an Waldwiesen und größeren Lichtungen vor. Die Art zeigt dabei eine starke Präferenz für Laubwälder. Als Nisthöhlen dienen im Regelfall verlassene Brut- u. Überwin-terungshöhlen anderer Spechte oder die eigenen Überwinterungshöhlen. Rote Liste RLP: 3, Deutschland: V Vorkommen im Untersuchungsgebiet

    nachgewiesen potenziell möglich Gemäß pro bios (2008) nutzt der Grünspecht das die Obstbestände im USG als Teillebensraum USG Erhaltungszustand der lokalen Population: unbekannt

    Darlegung der Betroffenheit der Arten Artspezifische Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

    Vermeidungsmaßnahmen /Schutzmaßnahmen Die an Baufeld angrenzenden Obstbaumbestände werden entsprechend geschützt. Schutzmaßnahme S 1 gemäß LBP. Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Anlage- oder baubedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen (§ 44 Abs.1, Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG)

    Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase mit signifikant negativer Auswirkung auf die lokale Po-pulation

    ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt Anlage- oder baubedingte Tötungen: in die Obstbestände im USG wird durch die vorliegende Planung nicht eingegriffen (Rohrleitung verläuft in bestehenden Wegen), Tötungen von Individuen sind ausgeschlos-sen Betriebsbedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen (§ 44 Abs.1, Nr. 1 BNatSchG): nicht relevant Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten

    Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, ökologische Funktion wird im räumlichen Zusammenhang nicht gewahrt.

    ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt In die Obstbaumbestände (mit potentiellen Bruthöhlen) wird durch die vorliegende Planung nicht eingegrif-fen. Die an Baufeld angrenzenden Obstbaumbestände werden entsprechend geschützt. Schutzmaßnahme S 1 gemäß LBP.

    Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten

    Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population

    Durch baubedingten Lärm u. visuelle Effekte kann es zu Störungen von Individuen kommen, von einer signi-fikanten Auswirkung auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen ist jedoch nicht auszugehen, die Individuen können während der nur temporären Beeinträchtigung in angrenzende Bereiche ausweichen.

    Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

    treffen zu (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) treffen nicht zu (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) treffen nicht zu unter Berücksichtigung

    der oben aufgeführten Maßnahme: (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)

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    5. Ergebnisdarstellung der Prüfung gemäß § 44

    Für die folgenden im betrachteten Raum relevanten Arten (nachgewiesene und potenziell vorkommende Arten) wurden die einzelnen Verbote des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG abgeprüft. Fledermäuse: Graues Langohr, Kleine Bartfledermaus, Mückenfledermaus, Zwergfle-dermaus Gruppe der Vogelarten der Siedlungen, Grünanlagen, Parkanlagen: Amsel, Baum-pieper, Blaumeise, Bluthänfling, Buchfink, Elster, Gartenrotschwanz, Gimpel, Girlitz, Grauschnäpper, Grünfink, Hausrotschwanz, Kohlmeise, Mauersegler, Mehlschwalbe, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Rauchschwalbe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdros-sel, Star, Stieglitz, Türkentaube, Zaunkönig, Zilpzalp Gruppe der Vögel der Fließgewässer: Bachstelze, Gebirgsstelze

    Gruppe der Vögel der Hecken und Gebüsche: Dorngrasmücke, Klappergrasmücke

    Offenlandarten mit regionaler Bedeutung, teilweise gefährdet: Fasan, Feldlerche, Goldammer, Schafstelze

    Gefährdete Vogelarten: Grünspecht Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen für die folgenden geprüften Arten/Artengruppen unter der Vorrausetzung der Durch-führung der unten genannten Maßnahmen nicht zu (siehe auch oben, Formblatt zu der jeweiligen Art bzw. Artengruppe).

    Art / Artengruppe Maßnahmen Fledermäuse Graues Langohr, Kleine Bartfledermaus, Mückenfledermaus Zwergfledermaus

    Schutzmaßnahme S 1 gemäß landschaftspflegerischer Untersuchung: Die ans Baufeld angrenzenden Obstbaumbestände werden entsprechend geschützt.

    Gruppe: Vogelarten der Siedlun-gen, Grünanlagen, Parkanlagen: Amsel, Baumpieper, Blaumeise, Bluthänf-ling, Buchfink, Elster, Gartenrotschwanz, Gimpel, Girlitz, Grauschnäpper, Grünfink, Hausrotschwanz, Kohlmeise, Mauersegler, Mehlschwalbe, Mönchsgrasmücke, Ra-benkrähe, Rauchschwalbe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel, Star, Stieglitz, Türkentaube, Zaunkönig, Zilpzalp Gruppe: Vögelarten der Fließ-gewässer: Bachstelze, Gebirgsstelze Gruppe: Vogelarten der Hecken und Gebüsche Dorngrasmücke, Klappergrasmücke

    Vermeidungsmaßnahme V 5 gemäß landschaftspflegeri-scher Untersuchung: Die Bauphase muss außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen (zwischen 1. Oktober und 28. Feb.), Bauzeitenregelung.

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    Art / Artengruppe Maßnahmen Offenlandarten mit regionaler Bedeutung, teilweise gefährdet: Fasan, Feldlerche, Goldammer, Schafstelze

    Vermeidungsmaßnahme V 5 gemäß landschaftspflegeri-scher Untersuchung: Die Bauphase muss außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen (zwischen 1. Oktober und 28. Feb.), Bauzeitenregelung.

    Gefährdete Vogelarten: Grünspecht

    Schutzmaßnahme S 1 gemäß landschaftspflegerischer Untersuchung: Die an Baufeld angrenzenden Obstbaumbestände werden entsprechend geschützt.

    Die Ausgleichsmaßnahme A 1 gemäß landschaftspflegerischer Untersuchung "Anlage eines Feldgehölzes mit Sukzessionsinseln" ist artenschutzrechtlich nicht zwingend erforderlich. Sie ist primär zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft notwendig, erfüllt jedoch gleichzeitig auch Funktionen in Rahmen des Artenschutzes. Die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ist so-mit für diese Arten/Artengruppen nicht erforderlich.

    Aufgestellt Koblenz, Dezember 2015 Kocks Consult GmbH Beratende Ingenieure i. V. Dipl. -Ing. Michael Mansfeld i. A. Dipl. -Biol. Erika Tönnes

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    Literaturverzeichnis

    GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542) BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG (BARTSCHV) - Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vom 16. Februar 2005 (BGBI. I Nr. 11 v. 24.02.2005 S. 258; ber. 18.03.2005 S. 896) GI.-Nr. 791-8-1 RICHTLINIE DES RATES 92/43/EWG VOM 21. MAI 1992 ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENS-RÄUME SOWIE DER WILD LEBENDEN TIERE UND PFLANZEN (FFH-RICHTLINIE); ABI. Nr. L 206 vom 22.07.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 97/62/EG vom 08.11.1997 (ABI. Nr. 305) RICHTLINIE DES RATES 79/409/EWG VOM 02. APRIL ÜBER DIE ERHALTUNG DER WILD LEBENDEN VOGELARTEN (VOGELSCHUTZ-RICHTLINIE); ABI. Nr. L 103 vom 25.04.1979, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 91/244/EWG vom 08.05.1991 (ABI. Nr. 115) RICHTLINIE 97/49/EG DER KOMMISSION VOM 29. JULI 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. - Amtsblatt Nr. L 223/9 vom 13.08.1997 RICHTLINIE 97/62/EG DES RATES VOM 27. OKTOBER 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt - Amtsblatt Nr. L 305/42 vom 08.11.1997 LANDESBETRIEB MOBILITÄT RHEINLAND-PFALZ (2008): „Mustertext Fachbeitrag Artenschutz Rheinland-Pfalz“, Hinweise zur Erarbeitung eines Fachbeitrages Artenschutz gem. §§ 42 BNatSchG (Novelle), Rundschreiben des LBM v. 15. Juli 2008, Koblenz.

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    Anhang 1: Ergebnis der Relevanzprüfung

    1. Einführung1.1 Anlass und Aufgabenstellung, Kurzbeschreibung des Vorhabens1.2 Rechtliche Grundlagen1.3 Datengrundlagen

    2. Baubeschreibung und Wirkfaktoren des Vorhabens3. Relevanzprüfung4. Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der relevanten Arten4.1 Arten nach Anhang IV der FFH - Richtlinie4.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie

    5. Ergebnisdarstellung der Prüfung gemäß § 44Literaturverzeichnis