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LAWHRii‘ f e Stadt Gifhorn Begründung zum Bebauungsplan Nr.13 „Schloßgarten" Neufassung 1980, Teil I, Abschnitt B, 1. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift (ÖBV)

Stadt Gifhorn...Ml 3300 0,6 1980 i Fläche für i Versorgungsanlagen 90 90 Summe 2070 Im engeren Umfeld, d. h. ca. 100 m westlich an der Lüneburger Straße gelegen, wird der Bebauungsplan

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LAWHRii‘ f

e Stadt Gifhorn

Begründung

zum Bebauungsplan Nr.13 „Schloßgarten" Neufassung 1980, Teil I, Abschnitt B, 1. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift (ÖBV)

Inhalt

I) Bebauungsplan

A) Allgemeines 1. Anlass der Planung! Rechtsgrundlagen 2. Geltungsbereich / Aktueller Zustand des Plangebietes 3. Raumordnung und Landesplanung 4. Darstellungen des Flächennutzungsplanes und Berichtigung 5. Fachplanungen 6. Inhalte des bisherigen Bebauungsplanes 7. Städtebauliche Zielvorstellungen

B) Planungsinhalte / Festsetzungen 1. Art und Maß der baulichen Nutzung 2. Verkehr 3. Grünflächen / Spielplätze 4. Belange der Landwirtschaft 5. Ver- und Entsorgung 6. Altlasten / Kriegseinwirkungen / Immissionsschutz 7. Archäologie 8. Nachrichtlich übernommene Darstellungen

C) Natur und Landschaft

D) Realisierung der Planung 1. Durchführung der Erschließung 2. Bodenordnende Maßnahmen 3. Kosten / Finanzierung

E) Flächenbilanz

II) Örtliche Bauvorschrift (ÖBV)

Anlage: Biodata GbR, 2016. Bebauungsplan Nr. 13 „Schloßgarten" 1. Änderung — Landschaftsplaneri-scher Fachbeitrag zum Biotopbestand sowie zu den Belangen des speziellen Artenschutzes. Braunschweig

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I) Bebauungsplan

A) Allgemeines

1. Anlass der Planung

Auf der Ostseite der lse liegt zwischen dem Cardenap und der Konrad-Adenauer-Straße die „Cardenap-Mühle", die früher die Wasserkraft der aufgestauten lse zum Kornmahlen nutzte. Die Mühlennutzung ist seit längerer Zeit aufgegeben. Neben dem als Denkmal geschützten Altgebäude befinden sich auf dem Grundstück noch neuere Gebäudeteile und Siloanlagen. Teile des Grundstückes werden für einen Laden und ein Wohn- und Geschäftshaus genutzt. Im Hinblick auf die gewerbliche Mühlennutzung wurde das Grundstück im Bebauungsplan Nr. 13 „Schloßgarten", Neufassung 1980, Teil I, Abschnitt B als Gewerbegebiet festgesetzt. Die Eigentümer beabsichtigen, die nicht denkmalgeschützten Teile der Mühle und Teile der Siloanlagen abzubrechen. Ebenfalls soll der Laden abgebrochen werden. Parallel zu Ise soll zwischen dem Denkmal „Cardenap-Mühle" und dem verbleibenden Silo ein mehrgeschossiges Wohn- und Geschäftshaus entstehen. Die geplante Wohnnutzung ist mit der bestehenden Festsetzung eines Gewerbegebietes nicht vereinbar. Daher soll die Festsetzung in ein Mischgebiet geändert werden. Hier sind die geplanten Nutzungen nebeneinander möglich.

Der Bebauungsplan wird nach den Regelungen des § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist an einige Voraussetzungen gebunden, die alle erfüllt sind. Das Gebiet umfasst einen Bebauungsplan innerhalb des Siedlungsgebietes und eine hinsichtlich der Nutzung brachgefallene Fläche (Gewerbegebiet, Mühlennutzung), die wieder nutzbar gemacht werden soll. Der Schwellenwert von 20.000 qm insgesamt versiegelter Fläche in den Baugebieten wird unterschritten.

geplante Gebietsfestsetzung ca. Größe in qm geplante GRZ versiegelte Fläche in qm Ml 3300 0,6 1980

i Fläche für i Versorgungsanlagen

90 90

Summe 2070

Im engeren Umfeld, d. h. ca. 100 m westlich an der Lüneburger Straße gelegen, wird der Bebauungsplan Nr. 108 „Lüneburger Straße West" aufgestellt. Hier wird eine Fläche von rund 2870 qm als Ml überplant. Dies ergibt bei einer geplanten GRZ von 0,6 eine versiegelte Fläche von 1722 qm. Auch unter Einbeziehung dieser Planung wird der Schwellwert nicht überschritten.

Weitere Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang die dazu führen würden, dass der Schwellenwert überschritten wird, werden nicht aufgestellt. Die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben wird nicht begründet und Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von FFH- oder Vogelschutzgebieten bestehen nicht.

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Daher kann das beschleunigte Verfahren durchgeführt werden. Es wird damit auf eine weitere Umweltprüfung, einen Umweltbericht, eine zusammenfassende Erklärung, das Monitoring sowie die Eingriffsbilanzierung verzichtet.

Die angrenzende lse soll als FFH-Gebiet ausgewiesen werden.

2. Geltungsbereich / Aktueller Zustand des Plangebietes

Der Geltungsbereich am Nordrand der Gifhorner Innenstadt wird im Westen von der Ise und im Norden von der Konrad-Adenauer-Straße begrenzt. Nach Westen grenzt die Bebauung des Grundstückes Cardenap 8 den Geltungsbereich ab. Im Süden bildet die Straße Cardenap die Grenze. Im Geltungsbereich befinden sich die derzeit weitestgehend ungenutzten Baulichkeiten der Cardenapmühle mit den dazugehörigen Siloanlagen. Im Norden befindet sich eine Trafosta-tion. An der Konrad Adenauer-Straße liegt ein Einzelhandelsfachgeschäft für Haus, Tier und Garten, das auch Teile des Grundstückes als Lagerfläche nutzt. Daneben befinden sich im Ge-bäude auch Wohnungen. Am Cardenap liegt ein weiteres Gebäude, das gewerblich und für Wohnungen genutzt wird. Die Freiflächen des Grundstückes sind zum großen Teil versiegelt. In der Hoffläche vor der alten Mühle steht eine alte Eiche.

3. Raumordnung und Landesplanung

Die Stadt Gifhorn ist im Landesraumordnungsprogramm für Niedersachsen und dem Regiona-len Raumordnungsprogramm (RROP) des Zweckverbandes Großraum Braunschweig (2008) als Mittelzentrum ausgewiesen.

In den Mittelzentren sind zentrale Einrichtungen und Angebote für den gehobenen Bedarf be-reitzustellen. Außerdem sind ausreichend Flächen für die Wohnbaulandentwicklung und Be-triebe vorzuhalten, sodass die Einrichtungen der Daseinsfürsorge für alle Bevölkerungsgrup-pen auf möglichst kurzem Wege erreichbar sind.

Im zeichnerischen Teil des Landesraumordnungsprogramms sind für das Plangebiet keine be-sonderen Funktionen dargestellt.

Im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Großraum Braunschweig 2008 ist die Stadt Gifhorn als Standort mit den Schwerpunktaufgaben „Standort mit der besonderen Entwick-lungsaufgabe Erholung" und „Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Tourismus" ausgewiesen.

Der Geltungsbereich ist als vorhandener Siedlungsbereich oder bauleitplanerisch gesicherter Bereich dargestellt. Die Konrad-Adenauer-Straße ist als Vorranggebiet Hauptverkehrsstraße von regionaler Bedeu- tung enthalten. Entlang der Konrad-Adenauer-Straße ist ein Vorbehaltsgebiet RegioStadtBahn dargestellt. Die RegioStadtBahn wird aller Voraussicht nicht auf dieser Trasse verwirklicht werden. Sie wird daher im Bebauungsplan nicht berücksichtigt.

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Gewerbegebiete

Nechrichllich Flachennutzungsplan 1917 Teilaten 2 bislang wirksame Fassung

0 Gescholifilichenzah. - Durchschnitt

Abgrenzung unterschiedUcher Nutzu9g

Planzeichenerklärung

• C I I I•I 4

Des Weiteren ist hier ein Vorranggebiet regional bedeutsamer Wanderweg (Radfahren) darge-stellt.

Entlang der Ise sind ein Vorranggebiet für Natur und Landschaft mit linienhafter Ausprägung und ein Vorranggebiet Hochwasserschutz dargestellt. Durch die Festsetzung eines Mischgebietes am Rande des Stadtzentrums werden die Ziele des Raumordnungsprogrammes erfüllt und die Funktion der Stadt Gifhorn als Mittelzentrum ge-stärkt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen somit den Zielen der Landes- und Regionalplanung.

4. Darstellungen des Flächennutzungsplanes und Berichtigung

Der Flächennutzungsplan 1977 der Stadt Gifhorn stellt im Bereich des Bebauungsplanes die Konrad-Adenauer-Straße als Hauptverkehrsstraße dar. Die übrigen Flächen sind als Gewerbe-gebiet mit einer durchschnittlichen Geschossflächenzahl von 2,0 dargestellt.

Die Ise ist als Wasserfläche im Flächennutzungsplan dargestellt. Am östlichen Ufer der Ise ist ein Überschwemmungsgebiet gekennzeichnet.

Aktueller Flächennutzungsplan

Maßstab 1:5000

Der Bebauungsplan wird im Verfahren nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenent-wicklung aufgestellt. In diesem beschleunigten Verfahren kann ein Bebauungsplan auch auf-gestellt werden, wenn er von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht und die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt ist. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes muss der Bebauungsplanänderung nicht vorausgehen. Der Flä-chennutzungsplan ist entsprechend der beabsichtigten Nutzung im Bebauungsplan zu berich-tigen. Der zu berichtigende Teil ist im nachfolgenden Plan gekennzeichnet und umfasst im Wesentlichen die Mischgebietsflächen des vorliegenden Bebauungsplanes. Die Darstellung

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Gernisale Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SauNVO)

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Maßstab 1:5000

Planzeichenerklärung

1. Ar. der baufichen Nutzung (§ 5 Abs. 2 Nr.1 BauGB § 1 Abs. 1 und 2 Baut4V0)

2. Sonstige Planzeichen

Eiereach der derichtigund

Nachrichtliehe Obernahrze

überschwernnetr.gsgebiet (g b Abs 2 Nr. 7 und abs 4 SeuGB) 0

wird hier in gemischte Baufläche geändert. Da der Flächennutzungsplan keine parzellenge-nauen Darstellungen trifft, werden auch kleinere Änderungen an den Verkehrsflächen nicht dargestellt.

Berichtigte Fassung

Für die Konrad-Adenauer-Straße ist keine Änderung der Darstellung erforderlich. Die gewerb-lichen Bauflächen werden in gemischte Bauflächen geändert. Dies entspricht auch der geplan-ten Nutzung im Bebauungsplan. Auf die Angabe einer durchschnittlichen Geschossfläche wird verzichtet.

Hinsichtlich der Darstellung der angrenzende lse als Wasserfläche ergeben sich keine Ände• rungen.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Gifhorn vom 30.09.2016 trat die Verord. nung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Aller von der Osttangente Gif-horn (K114) bis zur Landkreisgrenze Celle und der Ise von der B188 am Mühlenmuseum bis zur Mündung in die Aller im Stadtgebiet Gifhorn (ÜSG-VO Aller West) am Tage nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft. Die Grenze des Überschwemmungsgebietes wird nachrichtlich über nommen.

Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens wird die Berichtigung des Flächennutzmgspla-nes vollzogen.

5. Fachplanungen

Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Gifhorn von 1994 trifft für das Plangebiet in der Karte wichtige Bereiche für Arten und Lebensgemeinschaften keine Aussagen. Lediglich die lse ist als Fließgewässer eingetragen.

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In der Maßnahmenkarte ist das Naturdenkmal NDGF 309 verzeichnet. Das Naturdenkmal „Ei-che auf dem Hof der Cardenapmühle" wurde 2006 aus dem Verzeichnis der Naturdenkmale gelöscht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt unter dem Thema Wasserwirtschaft am Rande eines ausgewiesenen oder geplanten Wasserschutzgebietes (Zone III). Die Ise ist als Fließgewässer eingetragen mit der Pflege und Entwicklungsmaßnahme „naturnaher Gewäs-serrückbau / naturnahe Gewässergestaltung".

Im Landschaftsplan Gifhorn 1995 ist der Geltungsbereich als bestehendes Wohn- und Misch-gebiet enthalten. Für den Bereich östlich der Konrad-Adenauer-Straße ist die Aussage „Be-grenzung der Siedlungsentwicklung erforderlich" enthalten. Als Maßnahme im Rahmen ge-meindlicher Aufgaben und Tätigkeiten wird der Erhalt gewachsenen Ortskerne bzw. land-schaftsprägender Einzelgebäude und Pflege des ortsbildprägenden Baumbestandes genannt. An der Ise ist die mittel- bis langfristige Beseitigung von Querbauwerken / Anlagen von Um-leitgewässern enthalten. Als weitere Maßnahme wird der Erhalt und Verbesserung bedingt naturnaher Gewässerabschnitte genannt. Zudem wird im Themenkomplex Grün- und Freiflä-chen als Maßnahme der Erhalt und die Verbesserung eines das Ortsbild prägenden Grünsys-tems im Bereich der Fließgewässer angeführt.

6. Inhalte des bisherigen Bebauungsplanes

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt bisher der Bebauungsplan Nr. 13/63 „Schloßgarten" Neufassung 1980, Teil 1 — Abschnitt B. Der Plan wurde am 31.10.1982 rechts-verbindlich. Er setzt für die Konrad-Adenauer-Straße und den Cardenap Straßenverkehrsfläche fest. Die lse ist als Wasserfläche festgesetzt. An der Konrad-Adenauer-Straße ist eine Fläche für Versorgungsanlagen — Zweckbestimmung Elektrizität festgesetzt. Für das Mühlengrundstück gilt die Festsetzung Gewerbegebiet (GE). Die Anzahl der Vollge-schosse wird mit mindestens 2 und höchstens 3 festgelegt. Die Grundflächenzahl (GRZ) be-trägt 0,6 und die Geschossflächenzahl 2,0. Der überwiegende Teil des Grundstückes ist als überbaubare Fläche im Bebauungsplan enthalten. Weitere Festsetzungen trifft der Bebau-ungsplan nicht.

Für den Geltungsbereich gilt die seit dem 31.05.1983 rechtsverbindliche „Örtliche Bauvor-schrift der Stadt Gifhorn über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Innenstadt". Sie regelt die äußere Gestaltung von Gebäuden und von Werbeanlagen.

7. Städtebauliche Zielvorstellungen

Die Eigentümer beabsichtigen, den aufgegebenen Mühlenbetrieb durch eine andere Nutzung zu ersetzen. Entlang der Ise soll nach einem Abbruch von Teilen der vorhandenen Gebäude ein mehrgeschossiges Wohn- und Geschäftsgebäude entstehen. Der denkmalgeschützte Teil der Mühle wird ebenfalls einer gemischten Nutzung zugeführt. Dabei wird das Denkmal in Tei-len in seinen ursprünglichen Zustand zurückgebaut. Die notwendigen Stellplätze entstehen auf dem Grundstück an der Konrad-Adenauer-Straße. Dazu werden die Baukörper, die derzeit noch von einem Fachmarkt für Tierbedarf genutzt werden, abgebrochen.

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Am nördlichen Rand der Innenstadt wird damit eine großteils brach gefallene Fläche wieder aktiv genutzt. Die das Stadtbild beeinträchtigenden Siloanlagen werden zugunsten einer at-traktiv gestalteten Wohn- und Geschäftsbebauung zurückgebaut. Durch den Erhalt des Denk-mals der Mühle und die Umnutzung eines verbleibenden Silos bleiben die Bedeutung und die historische Nutzung des Standortes ablesbar. Gleichzeitig wird die nördliche Innenstadt durch die Ansiedlung neuer Nutzungen gestärkt.

Durch die Verbreiterung des Gehweges an der Konrad-Adenauer-Straße soll eine Verbesse-rung der Verkehrssituation erreicht werden.

Eine Variantenprüfung ist nicht erforderlich, da bereits Baurechte auf dem Grundstück beste-hen und diese nur den geänderten Zielen angepasst werden. Damit wird auch der Verbrauch an Naturraum an anderer Stelle vermieden.

B) Planungsinhalte / Festsetzungen

1. Art und Maß der baulichen Nutzung

Für die Trafostation an der Konrad-Adenauer-Straße wird wie im bisherigen Bebauungsplan eine Fläche für Versorgungsanlagen - Zweckbestimmung Elektrizität — festgesetzt. Dies ent spricht den Anforderungen zur Nutzung der Fläche. Weitergehende Festsetzungen sind hier nicht erforderlich.

Für den überwiegenden Teil der Flächen im Plangebiet wird ein Mischgebiet gem. § 6 Baunut-zungsverordnung festgesetzt. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Dies entspricht dem geplanten Nutzungsmix der Bestandsgebäude und der geplanten Neubauten. Eine Nutzungsmischung findet sich auch auf den benachbarten Grundstücken, so dass die Mischgebietsausweisung sich in den Bestand einfügt.

Zum Schutz der vorhandenen durchmischten Strukturen sind bestimmte Nutzungen ausge schlossen worden. Dies betrifft vor allem Vergnügungsstätten wie z.B. Spielhallen, Multiplex-Kinos und Diskotheken sowie Betriebe, deren beabsichtigte Nutzung auf die Ausübung sexuel-ler Handlungen innerhalb der Betriebsflächen ausgerichtet ist oder bei denen die Ausübung sexueller Handlungen ein betriebliches Wesensmerkmal darstellt, wie z.B. Bordelle, bordellar-tige Betriebe, sog Swinger-Clubs, Film- und Fotostudios oder gewerbliche Zimmervermietun-gen zum Zwecke der Vornahme sexueller Handlungen.

Der Rat der Stadt Gifhorn hat am 30.09.2013 ein Gesamtkonzept über die Vergnügungsstätten im Stadtgebiet beschlossen. Der Geltungsbereich ist dem Untersuchungsgebiet „Kernstadt mit Fußgängerzone und Schillerplatz" zuzuordnen. Nördlich des Cardenaps, im festgesetzten Kern-gebiet, befinden sich eine Spielhalle und ein Dart-Billard-Cafe. Im derzeit noch festgesetzten GE wären nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten zulässig. Das Gesamtkonzept kommt zu dem Ergebnis, dass im nördlichen Untersuchungsgebiet eine Verdichtung von Vergnü-gungsstätten unter städtebaulichen Gesichtspunkten abzulehnen ist. Im Bereich des Geltungs-bereiches soll eine hochwertige Wohnnutzung, ergänzt durch verträgliches Gewerbe, umge-setzt werden soll. Daher werden für diesen Teilbereich die Vergnügungsstätten gänzlich aus-geschlossen.

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Negative Auswirkungen auf den durch Wohnen und Gewerbe geprägten Plangeltungsbereich wären durch die weitere Ansiedlung solcher Nutzungen besonders zu befürchten. Vor allem Vergnügungsstätten wie Diskotheken, Spielhallen, Wettbüros sowie Bordelle und bordellähnli-che Betriebe können das Einsickern von weiteren, ähnlichen Nutzungen initiieren. Dies könnte möglicherweise zu städtebaulichen Spannungen oder Konflikten führen, denn mit diesen Nut-zungen sind in der Folge häufig weitere Erscheinungen wie Ruhestörung, Vermüllung und Van-dalismus aber auch Kriminalität, Drogenhandel etc. typischerweise verbunden, die eintreten könnten. Städtebauliche Negativwirkungen, wie insbesondere Lärmbelästigungen (durch Zu-und Abgangsverkehr in der Nachtzeit und das Verhalten der Besucher) und Beeinträchtigun-gen des Ortsbildes sind zu befürchten und könnten auch in die das benachbarte Wohngebiet hineinwirken.

Dies wiederum könnte die vorhandene Gebietsstruktur gefährden. Die derzeit vorherrschen-de Situation könnte durch eine solche Entwicklung negativ verändert werden und die Gefahr bestehen, dass die Wertigkeit dieses Gebietes auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt wird (sog. „trading-down. effect"). Aus diesen Gründen wurden Vergnügungsstätten im Mischgebiet aus-geschlossen.

Darüber hinaus sind stadtgestalterische Gründe für die Reglementierung von Vergnügungs-stätten heranzuziehen. Denn Vergnügungsstätten zeichnen sich häufig durch aggressive Auf-machung aus und beeinträchtigen somit das Straßen- und Stadtbild.

Die Ansiedelung von weiteren Vergnügungsstätten kann ebenfalls ein Negativimage für den nördlichen Teil der Innenstadt nach sich ziehen. Einer solchen möglichen Abwertung des Ge-bietes soll mit den getroffenen Regelungen vorgebeugt werden. Gleichwohl soll der Erhalt der Mischgebietsstrukturen ein städtebauliches Ziel sein und so sollen die beschriebenen Entwick-lungen mit dem Ausschluss dieser problematischen Nutzungen entgegengewirkt werden.

Entsprechend der beabsichtigten baulichen Nutzungen wird das Plangebiet als Mischgebiet im Sinne des § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Hier soll auch weiterhin eine ge-mischte bauliche Nutzung aus Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe ermöglicht werden. Allerdings werden die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzun-gen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Hierbei handelt es sich um kleinere Vergnügungs-stätten, die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nur in den Teilen des Gebietes zulässig sind, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Außerhalb der überwiegend ge-werblich genutzten Gebiete sollen sie auch ausnahmsweise nicht zugelassen werden.

Neben den Vergnügungsstätten werden auch die allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Gartenbaubetriebe benötigen in der Regel größere Anbauflächen, die im Innenstadtbereich nicht zur Verfügung stehen. Von Tankstellen gehen häufig Beein-trächtigungen aus, die mit der geplanten teilweisen Wohnnutzung nicht zu vereinbaren sind. Zudem sind sie heute überwiegend an größeren Ein- und Ausfallstraße orientiert. Daher wer-den sie ebenfalls ausgeschlossen.

Im Mischgebiet werden zwei Baufenster festgesetzt. Sie unterschieden sich hinsichtlich der festgesetzten Bauweise. Für das westliche Baufenster, an der Ise gelegen, wird die offene Bau-weise festgesetzt. Zur Ise hin können die erforderlichen Grenzabstände eingehalten werden.

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Das östlich Baufenster grenzt an das weiterhin bestehende Kerngebiet des rechtskräftigen Be-bauungsplanes Nr. 13 „Schloßgarten"; Neufassung 1980, Teil 1, Abschnitt B, Teilbereich an, der entlang des Cardenap geschlossene Bauweise und an der Konrad-Adenauer-Straße eine ab-weichende Bauweise festsetzt. Die abweichende Bauweise ist so definiert, dass hier Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand an der süd-östlichen Grundstücksgrenze zu errichten sind. Die einseitige Grenzbebauung, häufig kombiniert mit einem schmalen Bauwich auf der anderen Grundstücksseite, der die rückwärtigen Grundstücksteile erschließt, ist charakteristisch für die Gifhorner Innenstadt. Dieses Prinzip soll hier fortgesetzt werden. Die bestehenden Gebäude auf den südlich angrenzenden Grundstücken sind zudem auf der Nordseite auf der Grund-stücksgrenze errichtet, so dass hier Gebäude an Gebäude grenzt.

Die Geschossigkeit wird im Mischgebiet (überwiegend) mit mindestens 2 und maximal 3 Voll-geschossen festgesetzt. Zum einen entspricht dies den Festsetzungen aus dem bestehenden Bebauungsplan. Zum anderen wird dadurch der Lage im Innenstadtbereich mit einer verdich-teten mehrgeschossigen Bebauung Rechnung getragen. Auch die benachbarten Gebäude sind mehrgeschossig ausgeführt. So ergibt sich ein städtebaulich abgerundetes Bild am nördlichen Stadteingang.

Eine Ausnahme betrifft das nördliche Silo der ehemaligen Mühle. Fs soll in seiner Form erhal-ten bleiben und so, in Verbindung mit dem unter Denkmalschutz stehenden Mühlengebäude, die Nutzung des Standortes als Mühle auch im Stadtbild abbilden. Da in dem Silo Nachnutzun-gen untergebracht werden sollen, wird auf die Festsetzung von Geschossen verzichtet. Statt-dessen wird eine maximale Oberkante von 77,50 m festgesetzt. Sie ergibt sich aus der beste-henden Höhe des Silos und einem kleinen Zuschlag für eventuell erforderliche bauliche Erhal-tungsmaßnahmen. Das Maß wird in m über NN festgesetzt, so dass auf einen Bezugspunkt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verzichtet werden kann. Ein Höhenpunkt zu Vergleichszwecken mit einer Höhe von 54,10 m über NN (Kanaldeckel) ist in der Konrad-Adenauer-Straße im Bereich der Einmündung der Straße Am Schloßgarten in der Planzeichnung eingetragen.

Im Bereich des Denkmals (altes Mühlengebäude) werden im westlichen Baufenster entspre-chend dem Gebäudebestand zwingend 4 Vollgeschosse festgesetzt. Dies sichert den Erhalt des Gebäudes. Die bauliche Erweiterung des Gebäudes durch ein weiteres Nichtvoilgeschoss ist wegen des Status des Gebäudes als Denkmal ausgeschlossen.

Die Grundflächenzahl (GRZ) wird im Sinne eines schonenden Umgangs mit dem vorhandenen Grund und Boden und damit eine effektive Nutzung der Grundstücksflächen erfolgen kann einheitlich mit 0,6 festgesetzt. Dies führt auch dazu, dass der freie Landschaftsraum möglichst lange von einer Inanspruchnahme zu Bauzwecken verschont werden kann. Die Überschreitung der GRZ durch versiegelte Flächen ist bis zum Höchstwert von 0,8 zulässig.

Im Bereich der nördlichen ehemaligen Siloanlage in der westlichen Baufläche wird abwei.• chend eine Grundfläche von 60 qm und keine Geschossflächenzahl oder Geschossfläche fest-gesetzt. Der innere Ausbau der Siloanlage wird voraussichtlich nicht mit üblichen Geschossde-finitionen vereinbar sein. Um den Bestand des Gebäudes aber trotzdem planungsrechtlich ab-zusichern, wird auf die Festsetzung der Geschossfläche verzichtet.

Die Geschossflächenzahl wird im übrigen Mischgebiet mit 1,2 festgesetzt. Dies ermöglicht zu-sammen mit der mehrgeschossigen Bebauung eine innenstadttypisch dichte Bebauung.

Die überbaubaren Flächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Entlang der Ise kommt es zu einer Überbauung der Wasserfläche. Dazu werden entsprechende Baugrenzen für unter- schiedliche Höhen festgelegt. Die Baugrenze gilt für die Wasserspiegellage der Ise. Sie ver- läuft auf der Uferbefestigungsmauer. Bis zu eine Höhe von 52,00 m (Wasserstand für eine Be-messungshochwasser HQ 100 im Oberwasser der Cardenapmühle) plus einem zusätzlichen Freibord von 0,5 m dürfen keine Baulichkeiten über die Wasserfläche der Ise reichen.

Die Baugrenze gilt für die darüber liegenden Höhen im Bereich des Erdgeschosses. Hier ist westliche der Linie B — C über der Wasserfläche der Ise eine Terrassenkonstruktion / Plattform zulässig. Hauptgebäudeteile dürfen auf dieser Ebene noch nicht über die Wasserfläche rei-chen. Es wird hier dafür eine maximale Grundfläche von 147 qm festgesetzt. Da keine Haupt-gebäudeflächen betroffen sind, wird keine Geschossfläche festgesetzt. Es wird eine untere Ge-bäudehöhe von mindestens 52,50 m über NN festgesetzt, damit die bauliche Anlage außer-halb des HO 100 liegt.

Die Baugrenze gilt für Geschosse oberhalb des Erdgeschosses, d. h. das zweite und dritte Vollgeschoss sowie ein darüber liegendes Nichtvollgeschoss. Hier darf das Hauptgebäude über die Wasserfläche der Ise reichen. Dazu werden eine maximale Grundfläche von 56 qm und eine maximale Geschossfläche von 112 qm festgesetzt. Der mögliche Dachausbau (Staffelge schoss) wird nicht auf die UZ angerechnet, da hier kein Vollgeschoss entstehen darf. Es wird eine untere Gebäudehöhe von mindestens 55,00 m über NN festgesetzt.

Die überbaubaren Flächen sind so festgesetzt, dass entlang der Ise ein Baukörper entstehen kann und ein weiterer Baukörper entlang der Konrad-Adenauer-Straße. Die Situation der denkmalgeschützten Mühle mit einer davor liegenden Freifläche und einem dominierenden Baum sowie einem weiteren begleitenden Baukörper wird aufgenommen.

Nebenanlagen (Garagen, Carports) sind nur im Abstand von 3 m zu öffentlichen Verkehrsflä-chen zulässig.

Ein Interesse am Erhalt der GE-Festsetzung ist nicht festzustellen. Der Eigentümer der Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat selbst das Interesse, das Gewerbegebiet in ein Mischgebiet umzuwandeln, um seine geänderten Nutzungsabsichten umsetzen zu können.

Der direkt angrenzende Nachbar liegt mit seinem Grundstück weiterhin in einem Kerngebiet. Er selbst ist dadurch in seinen Interessen an der Nutzung seines Grundstückes nicht betroffen. Neben einer gewerblichen Nutzung am Cardenap wird das Grundstück zum Wohnen genutzt. Die Werte der TA-Lärm für Kerngebiete und Mischgebiete sind gleich. Auf dem Nachbargrund-stück wären bei der bisherigen gewerblichen Nutzung keine anderen Werte einzuhalten.

2. Verkehr

Für den Kraftfahrzeugverkehr ergeben sich durch den Bebauungsplan keine Änderungen. Das Plangebiet kann sowohl über die Konrad-Adenauer-Straße als auch den Cardenap angefahren werden.

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Auf der Nordseite der Konrad-Adenauer Straße ist ein Radweg vorhanden, der in beide Rich-tungen genutzt wird. Um langfristig Möglichkeiten zur Anpassung der Radwegeführung zu schaffen, ist die Verbreiterung der jetzigen Gehwegfläche auf der Südseite der Konrad-Ade-nauer-Straße erforderlich.

Die Verbreiterung des Gehweges fügt sich in eine Reihe anderer Maßnahmen ein. So wird im Bebauungsplanverfahren Nr. 109 „Schulplatz — Konrad-Adenauer-Straße" ebenfalls eine Ver-breiterung vorbereitet. Im weiteren Verlauf der Konrad-Adenauer-Straße wurden im Zusam-menhang mit Baumaßnahmen zudem bereits weitere entsprechende Grundstücksstreifen freihändig erworben.

3. Grünflächen / Spielplätze

Grünflächen werden innerhalb des Planbereiches nicht neu festgesetzt.

Die Eiche auf dem Hof des ehemaligen Mühlengrundstückes wird als zu erhaltender Baum festgesetzt. Er besitzt für das Stadtbild und die Brauchtumspflege eine große Bedeutung.

Das Ufer der lse ist im Plangebiet mit einer Mauer fest ausgebaut. Eine Änderung der Uferge-staltung ist dadurch nicht gegeben.

Ein Spielplatz wird nicht festgesetzt. Im näheren Umfeld stehen die Freiflächen um den Schloßsee mit den dortigen Spielgeräten zur Verfügung. Aus dem Bauordnungsrecht abgelei-tete Spielflächen sind davon unberührt.

4. Belange der Landwirtschaft

Landwirtschaftliche Flächen sind im Plangebiet und dessen Umgebung nicht vorhanden. Dem-entsprechend werden Belange der Landwirtschaft nicht berührt. Eine Berufsfischerei auf der Ise ist nicht vorhanden, so dass sich auch hier Belange nicht be-rührt werden.

5. Ver- und Entsorgung

An der Ver und Entsorgung des Plangebietes werden keine wesentlichen Änderungen vorge-nommen. An der Konrad-Adenauer-Straße wird die Fläche für Versorgungsanlagen — Zweckbestimmung Elektrizität wieder festgesetzt. Sie wird lediglich, im Einvernehmen mit dem Versorgungsträ-ger, um einen kleinen Streifen zur Verbreiterung des Gehweges verkleinert. Über das Mühlengrundstück verlaufen von der Trafostation mehrere Stromleitungen in Rich-tung Cardenap. Diese sind bisher nicht grundbuchlich gesichert. Sie sind für die Versorgung der südlich gelegenen Innenstadtflächen erforderlich. Der Verlauf der Leitungen wird durch Leitungsrechte planungsrechtlich übernommen. Die Umsetzung der rechtlichen Sicherung ver-bleibt beim Leitungsbetreiber. Der Bereich des Leitungsrechtes ist von tiefwurzelndem Pflanzenwuchs freizuhalten. Eine Überbauung mit Garagen, Carports und sonstigen Nebenanlage ist nicht zu:ässig.

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Die üblichen Ver- und Entsorgungsleitungen wie Strom, Wasser, Abwasser u. s. w. sind in den angrenzenden Straßen vorhanden und stellen die Versorgung sicher. Die Abfallbeseitigung kann wie bisher bereits geschehen über die vorhandenen Straßen erfol-gen.

6. Altlasten / Kriegseinwirkungen / Immissionsschutz

Altlasten:

Auf dem Grundstück befand sich im Bereich des Flurstückes 21/4 eine ehemalige Betriebs-tankstelle, die nördlich des in der Grundstückmitte gelegenen Schuppens lag. Sie wurde zu-rückgebaut und der mineralölverunreinigte Boden wurde ausgekoffert. Unterhalb der angren zenden Bebauung konnte die Mineralölverunreinigung im Boden nicht vollständig ausgekof fert werden. Die Unterlagen des Berichtes über die sanierungsbegleitenden Arbeiten wurden dem Landkreis Gifhorn vorgelegt, der die ehemalige Betriebstankstelle in das Verzeichnis über altlastenverdächtige Flächen aufgenommen hat. Es wurde zudem vereinbart, die Verunreini-gungen unterhalb des Gebäudes genauer zu erkunden und zu untersuchen, ob das oberflä-chennahe Grundwasser negativ beeinflusst wird. Dazu erstellte das Institut für Geologie und Umwelt GmbH einen „Bericht über die weitere Erkundung einer Bodenverunreinigung im Be-reich einer Betriebstankstelle auf dem Gelände der Gifhorner Mühle in Gifhorn (Sehndellten, 03.07.2001). Das Auskoffern des Bodens unterhalb des Gebäudes wurde als zu aufwendig an-gesehen. Auch die Reinigung des Grundwassers, das nur gering verunreinigt war, wurde als nicht gerechtfertigt angesehen. Es wurden aber weitere Untersuchungen vorgeschlagen und für erforderlich erachtet, insbesondere bei einer Umnutzung zu einer sensibleren Nutzung der Fläche. Unabhängig davon wurde empfohlen, beim Rückbau des Gebäudes die dort vorhan-dene Bodenverunreinigung unter gutachterlicher und messtechnischer Begleitung auszukof-fern. Weiterführende Untersuchungen wurden in Absprache mit dem Landkreis Gifhorn im Novem-ber 2003 bis März 2004 durch das Institut für Geologie und Umwelt GmbH durchgeführt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass das Grundwasser verunreinigt ist und dass weitere Untersu-chungen erfolgen sollten. Weitergehende Maßnahmen wurden in Absprache mit dem Landkreis Gifhorn allerdings nicht weiter getroffen, da eine unmittelbare Gefährdung von der Bodenverunreinigung nicht aus-ging. Durch die Umwandlung des Grundstückes von einem Gewerbegebiet zu einem Mischgebiet (d. h. hin zu einer sensibleren Nutzung), in dem auch Wohnen allgemein zulässig ist, ist die Bo-denverunreinigung nunmehr verstärkt zu beachten. Zudem ist geplant, die abdeckende Altbe-bauung abzubrechen. Damit wird in die Bodenverunreinigung eingegriffen und es werden wei-tergehende Maßnahmen erforderlich, die mit dem Landkreis Gifhorn abzustimmen sind.

In den abzubrechenden Gebäudeteilen können sich Schadstoffe befinden. Unter Berücksichti-gung der fachlich anerkannten Regeln und des fortschreitenden Stands der Technik sind diese Schadstoffe vor den Abbruchmaßnahmen zu erkunden und alle anfallenden Abfälle beim Ab-bruch sachgerecht zu entsorgen.

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Kriegseinwirkungen / Kampfmittel:

Bisher hat sich kein Verdacht auf Kampfmittel ergeben. Trotzdem ist bei Bodenarbeiten mit entsprechender Vorsicht vorzugehen und eventuelle Funde sind zu sichern und zu melden.

Immissionsschutz:

Zur Berücksichtigung der verschiedenen auf das Plangebiet einwirkenden und vom Plangebiet ausgehenden Lärmarten wurde vom Büro tairm Consult GmbH (Bargteheide 2016) eine schall-technische Untersuchung zum Bebauungsplan erarbeitet.

Zu den einzelnen Lärmarten ergeben sich folgende Ausführungen:

a) Allgemeines Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13 „Schlossgarten", Neufassung 1980, Teil I, Ab-schnitt B, 1. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift (ÖBV) der Stadt Gifhorn ist die Errichtung eines Wohn- und Bürohauses geplant. Im Erdgeschoss des geplanten Gebäudes sind ein Gast-ronomiebetrieb mit Außenterrasse und kleinere Gewerbebetriebe vorgesehen. In den Ober-geschossen soll überwiegend Wohnnutzung entstehen, jedoch ist ebenso eine Nutzung als Büro- oder Praxisräume denkbar. Innerhalb des Plangebietes ist eine Ausweisung als Mischge-biet (MI) geplant.

Südwestlich des Plangeltungsbereichs befinden sich eine Schlosserei und ein Steinmetzbe-trieb.

Im Rahmen der Vorsorge bei der Bauleitplanung erfolgt üblicherweise eine Beurteilung an-hand der Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005, Teil 1, „Schallschutz im Städte-bau", wobei zwischen gewerblichem Lärm und Verkehrslärm unterschieden wird. Andererseits kann sich die Beurteilung des Verkehrslärms auf öffentlichen Verkehrswegen an den Kriterien der 16. BlmSchV („Verkehrslärmschutzverordnung") orientieren.

Die DIN 18005, Teil 1 verweist für die Beurteilung von gewerblichen Anlagen auf die TA Lärm, so dass die Immissionen aus Gewerbelärm auf Grundlage der TA Lärm beurteilt werden.

Westlich des Plangeltungsbereichs ist eine Wehranlage vorhanden. Bei den Geräuschen der Wehranlage handelt es sich zwar um natürliche Wassergeräusche, da diese aber durch die Wehranlage verstärkt werden, erfolgt eine Beurteilung als Anlage in Anlehnung an die TA Lärm.

Die nächstgelegenen schützenswerten Nutzungen außerhalb des Plangeltungsbereichs befin-den sich nördlich des Plangeltungsbereichs westlich des Amtsgerichts Gifhorn, im Amtsgericht Gifhorn sowie südlich des Plangeltungsbereichs entlang der Straße Cardenap.

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b) Gewerbelärm

Zur Beurteilung der Geräuschbelastungen aus Gewerbelärm wurden die Beurteilungspegel aus dem vorgesehenen Wohn- und Geschäftshaus an einigen maßgebenden Immissionsorten der angrenzenden Bebauung ermittelt.

Hierzu wurden die hervorgerufenen Geräuschimmissionen aus den gewerblichen Nutzungen im Wohn- und Geschäftshaus für eine exemplarische Nutzung nach den Kriterien der TA Lärm ermittelt.

Da der Betrieb der Schlosserei durch die umliegenden Mischgebietsnutzungen bereits be-schränkt wird, ist ohne weitere Prüfung von einer Verträglichkeit mit der geplanten Mischge-bietsbebauung innerhalb des Plangeltungsbereichs auszugehen.

Nördlich des Schlosserei-Betriebes liegt ein Steinmetzbetrieb. Durch die vorrangige Nutzung des Betriebsgrundstückes für die Ausstellung und den Verkauf von Grabmalen sowie die mas-sive Ausführung der Halle sind durch den Betrieb des Steinmetzes keine beurteilungsreievan ten Lärmimmissionen innerhalb des Plangeltungsbereichs zu erwarten.

Im Tageszeitraum ergeben wird sowohl innerhalb als auch außerhalb des Plangeltungsbe-reichs die Immissionshaltwerte im Tages- und Nachtzeitraum eingehalten.

Vielmehr wird an den meisten Immissionsorten dem Relevanzkriterium der TA Lärm (Beurtei-lungspegel unterschreitet Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A)) entsprochen. An den übrigen Immissionsorten liegen keine beurteilungsrelevanten Vorbelastungen vor.

Hinsichtlich der kurzzeitig auftretenden Spitzenpegel werden im Tageszeitraum die Mindest-abstände zu allen benachbarten Nutzungen eingehalten.

Für den Nachtabschnitt ist festzustellen, dass im Bereich der angrenzenden Bebauung verein-zelte Überschreitungen der zulässigen Spitzenpegel gemäß TA Lärm nachts aus den Gebäuden am nächsten liegenden Stellplätzen nicht auszuschließen sind. Auf der Stellplatzanlage sind jedoch ausreichend Stellplätze vorhanden, die ausreichend weit von den schutzbedürftigen Nutzungen entfernt sind, bei deren Nutzung sich keine Überschreitung des Spitzenpegelkrite-riums ergibt. Die in Ansatz gebrachten Schallleistungspegel aus der Parkplatzlärmstudie stel-len Maximalwerte dar, die nicht bei jedem Vorgang auftreten werden. Daher ist nicht zu er-warten, dass jeder Vorgang Überschreitungen des zulässigen Spitzenpegels an des nächstgele-genen schützenswerten Nutzungen verursacht. Vereinzelte Überschreitungen des zulässigen Spitzenpegels sind auch in Wohngebieten durch die Ortsüblichkeit des Anwohnerverkehrs nicht auszuschließen. Somit wird in diesem Fall nicht von erheblichen Belästigungen ausge-gangen. Im Beschwerdefall kann durch organisatorische Maßnahmen die Nutzung der Stell platzanlage im Nachtabschnitt untersagt oder räumlich eingeschränkt werden.

Insgesamt ist somit festzustellen, dass die vorliegende Bauleitplanung grundsätzlich mit dem Schutz der angrenzenden vorhandenen Wohnbebauung verträglich ist.

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c) Wehranlage

Zur Ermittlung der Geräuschimmissionen aus der Wehranlage wurden Schallpegelmessungen an zwei Messpunkten auf der Wehranlage und der gegenüberliegenden Brücke durchgeführt.

Für die Anlage wurde während des Tages- und Nachtzeitraumes ein durchgehender Betrieb berücksichtigt.

Im Tages- und Nachtzeitraum ergeben sich innerhalb des Plangeltungsbereiches an den maß-gebenden Immissionsorten Beurteilungspegel von bis zu 56,0 dB(A). Die Beurteilungspegel lie-gen somit unterhalb des Immissionsrichtwertes für Mischgebiete von 60 dB(A) tags. Im Nacht-zeitraum liegen die Beurteilungspegel an der wehrzugewandten Fassade oberhalb des Immis-sionsrichtwertes von 45 dB(A) nachts. An der wehrabgewandten Fassade ergeben sich Beur-teilungspegel unterhalb des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) nachts.

Als mögliche Maßnahmen zur 1.ärmminderung können für Schlaf- und Kinderzimmer schallge-dämmte Lüftungen vorgesehen werden. Des Weiteren sind ggf. verglaste Balkone und Loggien denkbar.

d) Verkehrslärm

Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die Belastungen aus Verkehrslärm berechnet. Als maßgebende Quellen wurden die Konrad-Adenauer-Straße, die Lüneburger Straße und die Straße Cardenap berücksichtigt. Außerdem werden die öffentlichen Parkplätze westlich und südlich des Plangeltungsbereichs betrachtet.

Die Straßenverkehrsbelastungen (DTV — durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an allen Ta-gen des Jahres) und die maßgeblichen Lkw-Anteile (Kfz mit mehr als 2,8 t zulässigem Gesamt-gewicht, p) aus dem Jahr 2014 wurden von der Stadt Gifhorn zur Verfügung gestellt.

Diese Zahlen wurden auf den Prognose-Horizont 2030/35 hochgerechnet, wobei eine allge-meine Verkehrssteigerung von 10 % eingerechnet wurde, was etwa 0,5 Prozentpunkten pro Jahr entspricht (Hochrechnungsfaktor 1,1).

Für die öffentlichen Parkplätze westlich und südlich des Plangebietes wurden die Belastungen anhand der Parkplatzlärmstudie abgeschätzt.

Die Berechnung der Schallausbreitung erfolgte auf Grundlage der Rechenregeln der RLS-90.

Aufgrund der geringen Zunahmen ist der B-Plan-induzierte Zusatzverkehr nicht weiter beurtei-lungsrelevant.

Im Tageszeitraum wird im maßgeblichen Geschoss im gesamten Plangeltungsbereich der Ori-entierungswert von 60 dB(A) tags überschritten. Der Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) tags wird überwiegend eingehalten.

Im Nachtzeitraum wird der Orientierungswert für Mischgebiete von 50 dB(A) nachts im ge-samten Plangeltungsbereich überschritten. Der Immissionsgrenzwert von 54 dB(A) nachts wird teilweise eingehalten.

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Entlang der Konrad-Adenauer-Straße ergeben sich sowohl im Tages- als auch im nachtzeit-raum Beurteilungspegel oberhalb der Anhaltswerte für Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Innerhalb dieses Bereich ist jedoch keine schützenswerte Nutzung vorgesehen.

Der Plangeltungsbereich wird maßgeblich durch die Konrad-Adenauer Straße beeinflusst. Eine Lärmschutzwand zum Schutz der Obergeschosse wäre aufgrund der benötigten Höhe der Lärmschutzwand unverhältnismäßig. Um die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte im Bereich möglicher ebenerdiger Außenwohnbereiche vor Immissionen aus Verkehrslärm der Konrad-Adenauer-Straße sicherzustellen, wäre eine Lärmschutzwand von ca. 3 m Höhe erforderlich. Da die Erschließung des Plangeltungsbereichs sowohl über die Straße Cardenap als auch über die Konrad-Adenauer-Straße erfolgt, müsst die Lärmschutzwand eine Lücke zur Erschließung aufweisen. Innerhalb des Plangeltungsbereichs gibt es ausreichend Bereiche in denen ebener-dige Außenwohnbereiche ohne Lärmschutzmaßnahmen angeordnet werden können. Eine Lärmschutzwand ist somit nicht zu empfehlen.

Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können aufgrund der Bauweise durch Grundrissge-staltung (Verlegung der schützenswerten Nutzungen auf die lärmabgewandte Seite), Abrü-cken der Baugrenze oder passiven Schallschutz geschaffen werden.

Gemäß DIN 4109 ergeben sich Anforderungen an den passiven Schallschutz zum Schutz der Wohn- und Büronutzungen vor von außen eindringende Geräusche (Verkehrslärm Straße/Schiene, Gewerbelärm). Die Dimensionierung des passiven Schallschutzes erfolgt durch Festsetzung von Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109-1:2016-07, Tabelle 7.

Zum Schutz der Nachtruhe sind im gesamten Plangeltungsbereich bei Neubauten, Um- und Ausbauten für Schlaf. und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, falls der not-wendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete, dem Stand der Technik entspre-chende Weise sichergestellt werden kann.

Für die Beurteilung von Außenwohnbereichen lässt sich bei freier Schallausbreitung feststel-len, dass innerhalb des Plangeltungsbereiches der Immissionsgrenzwert teilweise überschrit-ten wird. Befestigte Außenwohnbereiche wie Terrassen, Balkone und Loggien sind im Erdge-schoss bis zu einem Abstand von 22 m und in den Obergeschossen bis zu einem Abstand von 29 m in geschlossener Bauweise zulässig. Diese Außenwohnbereiche sind auch offen zulässig, wenn mit Hilfe einer Immissionsprognose nachgewiesen wird, dass in der Mitte des jeweiligen Außenwohnbereichs der Immissionsgrenzwert für Mischgebiete tags nicht überschritten wird.

Bei der Beurteilung von Außenwohnbereichen lässt sich feststellen, dass unter Berücksichti-gung des geplanten Gebäudes keine weiteren schalltechnischen Maßnahmen zum Schutz der Außenwohnbereiche notwendig sind.

e) Gesamtlärm

Im Prognose-Nullfall sind an den maßgeblichen Immissionsorten außerhalb des Plangeltungs-bereichs keine relevanten Vorbelastungen aus Gewerbelärm vorhanden. Im Prognose-Planfall

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liegen die Beurteilungspegel aus Gewerbelärm um mindestens 10 dB(A) unterhalb der Beur-teilungspegel aus Verkehrslärm, so dass keine relevanten Zunahmen vom Prognose-Nullfall zum Prognose Planfall zu erwarten sind.

Die Anhaltswerte der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden nicht erreicht.

Die zitierten DIN Werke können bei der Stadt Gifhorn, Fachbereich Stadtplanung eingesehen werden.

7. Archäologie und Denkmalpflege

Auf diesem im Randbereich der historischen Innenstadt befindlichen Grundstück, ist mit dem Auftreten von archäologischen Kulturdenkmalen im Erdreich zu rechnen. So wurde hier bei Erdarbeiten 1936 ein Einbaum gefunden. Um weitere Befunde und Funde zur Stadtgeschichte zu dokumentieren und zu sichern, sei es erforderlich, die gesamten Tiefbauarbeiten auf dem Gelände archäologisch zu begleiten. Erdarbeiten dürfen nur unter Aufsicht eines Archäologen und nach seinen Anweisungen erfol-gen. Hier bedarf es einer vorherigen Abstimmung zwischen dem Bauherrn und seinem beauf-tragten Architekten und Tiefbauunternehmer mit den einzubindenden Archäologen über den Zeit- und Kostenrahmen sowie die Vorgehensweise. Neben der Begleitung durch die zuständigen Denkmalbehörden und ihren ehrenamtlich Be-auftragten für die Bodendenkmalpflege ist für die archäologische Baustellenbetreuung und Dokumentation die Beauftragung einer geeigneten Grabungsfirma durch den Bauherren er-forderlich, um den gegebenenfalls anfallenden Grabungsaufwand zügig und fachgerecht abde-cken zu können. Für die Beauftragung der Grabungsfirma werden die entsprechenden Perso-nal- und Sachkosten anfallen. Grundsätzlich sind möglicherweise auftretende Funde oder Befunde zu sichern, die Fund-stelle unverändert zu belassen und vor Schäden zu schützen (§ 14 Abs.2 NDSchG).

Der Teil des Mühlengebäudes am Cardenap ist als Einzeldenkmal gemäß § 3 Abs. 2 Nieder-sächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) geschützt. Es handelt sich bei dem Gebäude um eine ehemalige Industriemühle als 3-stöckiger Fachwerkbau auf einem massiven Erdgeschoss. Sie wurde 1908 erbaut. Dazu kommen die mit Wasserkraft angetriebene Turbine von 1935 und die teilweise erhaltene Innenausstattung mit Teilen aus den 1930er Jahren. Das Gebäude wird im Bebauungsplan als Denkmal gekennzeichnet. Maßnahmen am und im Gebäude sind mit der zuständigen unteren Denkmalbehörde abzu-stimmen. Im Bebauungsplan wird die ehemalige Mühle als Denkmal gekennzeichnet.

8. Nachrichtlich übernommene Darstellungen

Für den Planbereich wird das rechtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet der lse (s. o.) nachrichtlich übernommen. Die Änderung von bestehenden Bebauungsplänen in Über-schwemmungsgebieten ist nicht ausgeschlossen.

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Die Vorabstimmungen mit der zuständigen unteren Wasserbehörde haben zudem ergeben, dass auf Grund der vorhandenen Topographie des Grundstückes (Höhenlage) nicht damit zu rechnen ist, dass das Grundstück bei einem HO 100 das Grundstück überschwemmt wird. Dementsprechend ist in der Verordnung lediglich der Lauf der lse als Überschwemmungsge-biet festgesetzt.

Teile der beabsichtigten Neubebauung sollen auch über die Ise auskragen. Wegen des Über-schwemmungsgebietes sollte ein Freibord wie bei Brücken zwischen dem HO 100 und der Un-terkante der baulichen Anlagen eingehalten werden. Für das nachfolgende Baugenehmigungs-verfahren wird hier eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich werden.

C) Natur und Landschaft

Das Plangebiet umfasst einen Bereich zwischen dem Cardenap und der Konrad-Adenauer Straße. Es ist vollständig bebaut. Neben der als Denkmal geschützten ehemaligen Carden-apmühle befinden sich auf dem Grundstück noch neuere Gebäudeteile und Siloanlagen.

Als Besonderheit des Plangebietes ist die mit Wasserkraft betriebene ehemalige Carden-apmühle anzusehen, die unmittelbar an der lse gelegen ist. Im Zusammenwirken der älteren und zum Teil offenen Gebäudeteile mit dem nahegelegenen Fließgewässer können sowohl Be-lange der Avifauna als auch Belange von Fledermäusen betroffen sein. Vegetationsbestände sind hingegen im Plangebiet aufgrund der fast vollständig versiegelten Bodenfläche kaum vor-handen. Charakteristisch für das Plangebiet ist eine sehr alte Eiche im Plangebiet, die auch kul-turell im Schützenwesen der Stadt Gifhorn eine besondere Bedeutung einnimmt.

Der Bebauungsplan wird nach den Regelungen des § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebau-ungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Hieraus ergibt sich, dass ein Umweltbericht nach § 2a BauGB nicht als Teil der Begründung beigefügt wird. Gleich-wohl sind die Auswirkungen auf Natur und Landschaft und den Artenschutz bei der Bauleitpla-nung zu berücksichtigen.

Ab Mai 2016 hat die Biodata GbR zu verschiedenen Zeitpunkten im Plangebiet Untersuchungen für einen landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Biotopbestand sowie zu den Belangen des speziellen Artenschutzes durchgeführt und im Oktober 2016 vorgelegt. Die Ausarbeitung der Biodata GbR ist der Begründung als Anlage beigefügt.

Als Vermeidungsmaßnahme ist der Einzelbaum (Eiche) mittig im Plangebiet als zu erhalten im Bebauungsplan festgesetzt. Ausgleichsmaßnahmen ergeben sich nicht, wären auch aufgrund der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB nicht erforderlich.

Hinweise zu Artenschutzmaßnahmen werden im landschaftspflegerischen Fachbeitrag der Bio-data GbR, Oktober 2016, benannt. Da zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes kon-krete Angaben zu Art und Umfang der geplanten Änderungen am Gebäudebestand noch nicht vorliegen und auch nicht vorliegen müssen, können sogenannte vorgezogene artenschutzrecht-liche Ausgleichsmaßnahmen nicht benannt werden. Auf der Ebene des Baugenehmigungsver-fahrens sind die Vorgaben des § 44 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) jedoch zwingend zu beachten und die von der Biodata GbR abgegebenen Hinweise zu Artenschutzmaßnahmen

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zu berücksichtigen. Eine entsprechende verpflichtende Regelung wird in einem städtebaulichen Vertrag, der ergänzend zu diesem Bebauungsplan geschlossen wird, aufgenommen.

D) Realisierung der Planung

1. Durchführung der Erschließung

Die Erschließungsanlagen der Konrad-Adenauer-Straße und der Straße Cardenap sind bereits vorhanden. Das Plangebiet ist damit erschlossen. Der Ausbau eines verbreiterten Gehweges an der Konrad-AdenauerStraße wird erst später erfolgen.

2. Bodenordnende Maßnahmen

Entlang der Konrad .Adenauer-Straße soll der Gehweg verbreitert werden. Dazu ist der Ankauf eines Grundstücksstreifens erforderlich. Von der LSW (Eigentümer der Trafostation) sind hier ca. 3,5 qm und vom Eigentümer des Mühlengrundstückes ca. 62,5 qm zu erwerben. Im Cardenap werden bisher städtische Flächen bereits privat genutzt und private Flächen sind nicht als solche zu erkennen. Hier soll eine Anpassung der Grenze zwischen öffentlicher Ver kehrs- und privater Grundstücksfläche erfolgen, die sich auch an den vorhandenen Ausbauten orientiert. Bisher als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesene Fläche vor dem Gebäude Cardenap 10 soll dazu an den privaten Grundstückseigentümer abgegeben werden. Die Größe beträgt ca. 18,5 qm. Vor dem Mühlengebäude selbst wurde im Cardenap ein schmaler privater Grundstücksstrei-fen im Zuge der Umgestaltung des Cardenaps im Rahmen der städtebaulichen Sanierungs-maßnahme Innenstadt ausgebaut und ist in der Örtlichkeit nicht mehr als private Fläche er-kennbar. Die Pflasterung spiegelt hier auch nicht die Eigentumsverhältnisse wieder. Die pri-vate Grundstücksfläche soll der öffentlichen Verkehrsfläche zugeordnet werden. Die Flächen-größe beträgt ca. 6 qm. Östlich der Trafostation liegt das Flurstück 81/19 mit einer Größe von ca. 1 qm, das sich im Be-sitz der Stadt befindet. Diese Fläche hat keine Verbindung zur öffentlichen Erschließung und kann an den privaten Eigentümer des Mühlengrundstückes abgegeben werden.

3. Kosten / Finanzierung

Aktuell sind keine Baumaßnahmen in den angrenzenden Straßen beabsichtigt, so dass keine Baukosten entstehen. Für die Verbreiterung des Gehweges sind die Grundstücksflächen anzu-kaufen. Der Ausbau des Gehweges ist bisher noch nicht vorgesehen.

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E) Flächenbilanz

Plangebiet: 5095 m2

Bisherige Nutzung: Verkehrsflächen 480 m2 • Fluss (ohne die Wasserfläche unterhalb der Brücke) 1160 m Fläche für Versorgungsanlagen — Strom 90 m2 Gewerbegebiet 3365 m2

Geplante Festsetzungen: Verkehrsflächen 526 m2 Fluss (ohne die Wasserfläche unterhalb der Brücke) 1196 rri2 Fläche für Versorgungsanlagen -- Strom 88 m2 Mischgebiet (ohne die überkragenden Flächen über die lse) 3285 m2

geplante neue Wohneinheiten ca. 8

II) Örtliche Bauvorschrift (ÖBV)

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt bisher die Örtliche Bauvorschrift der Stadt Gif-horn über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Innenstadt in ihrer Fassung vom 20.12.1982. Die Bauvorschrift wurde aufgestellt, um den Bestand der historischen Gebäude zu erhalten und das Straßenbild mit den überwiegend giebelständigen Fachwerkhäusern (Acker-bürgerhäusern) zu erhalten. Dies ist bisher weitestgehend gelungen. In dem Randbereich der Innenstadt und an städtebaulich besonderen Standorten sollen modernere Bauformen in das Bild der Stadt verträglich eingebaut werden. Das Bild der Stadt war immer auch von Verände-rung geprägt und ist nicht zu einem historisch willkürlich gewählten Zeitpunkt museal festzu-schreiben. Dennoch gehört der „Altstadtcharme" zu den besonders hervorzuhebenden attrak-tiven Standortfaktoren für die Innenstadt. Er unterscheidet den Einkaufsstandort Innenstadt positiv von den Standorten auf der grünen Wiese. Der Standort um die Cardenap- Mühle gehört unzweifelhaft zum eigentlichen Stadtkern, wenn er auch den nördlichen Rand markiert. Daher muss er den städtebaulichen Anforderungen im besonderen Maße Rechnung tragen. Einerseits sind die für Gifhorn typischen Eigenarten der Straßenrandbebauung (Breite und Höhe der Gebäude, Strukturierung der Fassaden, Farbwahl u. s. w.) zu beachten. Andererseits soll auf der Gewerbebrache auch moderne, zeitgenössische Architektur einen neuen Akzent setzen. Im Plangebiet findet sich noch erhaltene alte Bausubstanz in Gestalt der Mühle und des Fach-werkgebäudes Carcienap 10. Die Mühle ist dabei als Einzeldenkmal unter Schutz gestellt. Sie orientiert sich zum Cardenap. Entlang der Straße sind entsprechend der bisher geltenden örtli-chen Bauvorschrift sich einfügende Gebäude entstanden. Dieses Bild soll weiterhin erhaften bleiben. Zudem sind im Umfeld des Denkmales Mühle, im Sinne des Umgebungsschutze, ge-stalterische Vorgaben erforderlich.

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Für das Mühlengebäude selbst gehen die Regelungen des Denkmalschutzes gegenüber den Regelungen einer örtlichen Bauvorschrift vor. Daher wird das Mühlengebäude von den Rege-lungen der örtlichen Bauvorschrift freigestellt.

Deshalb wird aufgrund § 1 Abs. 3 und § 10 BauGB i.d.F.v. 11.06.2013 (BGBL. I S. 1548) und § 84 Abs. 3 Nr. 1 und 3, Abs. 4 und Abs. 6 NBau0 i.d.F.v. 03.04.2012 (Nds. GVBL. S. 46) in Verbin-dung mit § 10 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 Nr. 2 NKomVG i.d.F.v. 17.12.2010 zu-letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 16.12.2013 (Nds. GVBL. S. 307) eine örtliche Bau-vorschrift (ÖBV) in den Bebauungsplan Nr. 13rSchloßgarten", Neufassung 1980, Teil I, Ab-schnitt B, 1. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift (ÖBV) aufgenommen. Hierdurch soll ein ge-stalterischer Zusammenhang mit der vorhandenen, angrenzenden Bebauung sowie ein har-monisches Ortsbild erreicht werden. Dabei wird lediglich ein Rahmen abgesteckt.

§ 1 Geltungsbereich / Allgemeines

1. Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift ist gleich mit dem Geltungsbereich des Be-bauungsplan Nr. 13 "SchloßgartenTM, Neufassung 1980, Teil I, Abschnitt B, 1. Änderung mit ört-licher Bauvorschrift (ÖBV).

2. Das Einzeldenkmal der Mühle wird von den Regelungen ausgenommen, da hier immer die Regelungen, die im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung getroffen werden, Vor-rang vor der örtlichen Bauvorschrift haben.

3. Um bei den Vorgaben zur farblichen Gestaltung möglichst konkrete Ziele und Richtlinien ge-ben zu können, wurde die Farbkarte RAL-840-HR als Orientierung gewählt.

§ 2 Gebäudeaußenflächen

1. Gebäudeaußenflächen sollen gegliederte Fassaden aufweisen. Das Straßenbild in der Innen-stadt ist durch eine relativ kleine Struktur der Gebäude, die sich auch in den schmalen Stra-ßenansichten zeigt, gekennzeichnet. Dabei sind die Gebäude nicht nur in der Breite sondern auch in der Vertikalen häufig gegliedert. Neue Baukörper sollen sich in diese Strukturen einfü-gen und sollen deshalb eine Fassadengliederung aufweisen.

2. Glänzende, reflektierende oder spiegelnde Materialien als Außenwandbekleidungen oder Fenster- und Türrahmen fügen sich in den eher historischen Rahmen der Innenstadt nicht ein. Sie entsprechen eher einem großstädtischen Erscheinungsbild. Die verbleibenden Materialien bieten immer noch eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten.

3. Um den prägenden Bestand an Fachwerkgebäuden in der Innenstadt zu erhalten ist es wichtig, bei Umbaumaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Fachwerkfassaden nicht verloren gehen. Deshalb muss bei Veränderungen oder Umbauten an vorhandenen Fachwerkfassaden das Fachwerk erhalten bleiben.

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4. Der städtebauliche Eindruck der Innenstadt wird durch die vorhandenen Fachwerkgebäude. geprägt. Wesentlich ist dabei, dass die Eigenschaft „Fachwerkgebäude" auch äußerlich er. kennbar ist. Unter umfangreichen Verkleidungen der Fassade geht diese Erkennbarkeit verlo-ren. Zudem werden Fassaden im Sinne eines preisgünstigen Angebotes des Baustoffmarktes mit Materialien verkleidet, die ohne Bezug zum sonstigen Fassadenaufbau stehen, z. B. Holz-plattenverkleidungen. Daher werden derartige Verkleidungen ausgeschlossen und auf typge-rechte Verkleidungen wie z. B eine Stülp- oder Leistenschalung oder eine Boden-Deckelscha-lung begrenzt bzw. eine typgerechte Ausfachung vorgeschrieben. Die Farbvorgaben orientie-ren sich an den typischen Farbschemen und scheiden untypische Farben aus.

5. Entsprechend der üblichen Gestaltung der Fassaden ist das Holz-Fachwerk der Fassaden dunkler zu streichen als die Ausfachung.

6. Für Brandwänden, die von der Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, gelten die Ab sätze (3) - (5) nicht. Damit wird den erforderlichen Sicherheitsbestimmungen Rechnung getra-gen.

§3 Fenster

1. Bei der Umnutzung oder auch der Sanierung von Fachwerkhäusern werden oft neue Fens-terdurchbrüche angelegt, um geänderten Nutzungen Rechnung zu tragen. Dabei wird auch die Fachwerkgliederung so geändert, dass z. B. tragende Stützen oder Balken so durchtrennt wer-den, dass ihre Funktion von neuen Bauteilen aufgenommen werden muss. Das von außen er-kennbare Fachwerksystem verliert dadurch seinen stimmigen Gesamteindruck. Daher dürfen neue Fenster die Fachwerkgliederung nicht verändern.

2. Fest mit dem Erscheinungsbild der Fachwerkhäuser verbunden sind die Sprossenfenster. Moderne einteilige Fenster zerstören dieses Erscheinungsbild und sind auch unter energeti-schen Gesichtspunkten nicht erforderlich, da es auch Fenstersysteme gibt, die das Erschei-nungsbild des Sprossenfensters beibehalten.

3. Schaufenster in Obergeschossen entsprechen nicht dem historischen Stadtbild und werden entsprechend ausgeschlossen.

§4 Dächer

1. Das Erscheinungsbild der Innenstadt wird auch die die Dachlandschaft bestimmt. Vorherr-schend sind geneigten Dächer, die in der Regel als steile Satteldächer ausgebildet sind. Sie sind überwiegend mit roten Dachsteinen gedeckt. Die bestehende örtliche Bauvorschrift sah für diese Dächer eine Dacheindeckung mit roten Tondachsteinen vor. Diese Vorschrift wird für Dächer mit einer Dachneigung von größer 15 Grad übernommen.

2. Für flachere Dächer, wie sie auch für den geplanten Neubau angedacht sind, sind auch an-dere Materialien und Farben zulässig. Flachdächer sind von der Straße in der Regel nicht ein-sehbar. Daher wird hier auf eine weitergehende Regelung verzichtet.

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3. Um ruhig gestaltete Dachflächen zu erhalten darf die Dacheindeckung nur aus einem Mate-rial bestehen.

4. Markisen trennen die Geschosse optisch stark voneinander, besonders wenn sie durchgän-gig angebracht werden. Markisen sind daher nur im Erdgeschoß zulässig.

5. Bei den in der Fassade kleinteilig gestalteten Fachwerkgebäuden sind die Markisen der äu-ßeren Gebäudegestaltung anzupassen und entsprechend der Gefache in Abschnitte zu unter-teilen. Die einzelne Markise darf max. 4,0 m breit sein.

6. Feststehende Markisen, die wie Teile des Gebäudes wirken können, sind unzulässig.

§ 5 Antennenanlagen

1. Die Versorgung der Bevölkerung mit Informationen kann durch verschiedene Angebote, z. B. Kabelanschlüsse, Gemeinschaftsantennen und Internetanschlüsse sichergestellt werden. Störend für das Erscheinungsbild sind eine Häufung von Einzelantennen, in der Regel Satelli-tenschüsseln, die an den Fassaden der Gebäude angebracht oder auf Balkonen für jede ein-zelne Wohnung aufgestellt werden. Um diesem Erscheinungsbild, gerade im Umfeld der denk-malgeschützten Mühle, entgegen zu wirken, sind Einzelantennen nur an der straßenabge-wandten Seite der Gebäude zulässig.

§ 6 Werbeanlagen

Die Anzahl und Größe der Werbeanlagen wird beschränkt, um einerseits dem berechtigten In-teresse der Betreiber auf Werbung in einem angemessenem Umfang zu entsprechen und um andererseits sicherzustellen, dass die Gestaltung und das städtebauliche Bild am Nordrand der historischen Innenstadt erhalten bleibt. Eine Überzahl an großformatigen und grellfarbigen „schreienden" Werbeplakaten soll verhindert werden. Werbeanlagen benötigen eine gewisse Größe, um erkennbar zu sein. Diese Größen werden in der örtlichen Bauvorschrift entsprechend ihrer Art festgelegt.

1. Es gibt eine Vielzahl an unterschiedlichen Werbeanlagen, die unter die Regelungen der örtli-chen Bauvorschrift fallen Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Be-ruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen, Automaten sowie Zet-tel- und Bogenanschläge oder für Werbung bestimmte Säulen, Tafeln, Flächen und Fahnen.

2. Die Werbeanlagen sind in der Regel von der davor liegenden Straße aus sichtbar. Deshalb werden sowohl die Konrad-Adenauer-Straße als auch der Cardenap zur Bestimmung der Hö-henlage herangezogen. Die privaten Grundstücksflächen sind von beiden Straßen aus er-schlossen und die Werbeanlagen von beiden Straßen aus zu sehen. Die kürze Lageentfernung der Werbeanlange zu einer der beiden Straßen bestimmt den anzuwendenden Höhenbezugs-punkt.

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3. In der Innenstadt befinden sich die meisten Geschäfte im Erdgeschoss. Werbeanlagen sind auf diese Ebene ausgerichtet. Die höheren Geschosse sind von anderen Nutzungen geprägt und stellen sich in ihrem Erscheinungsbild auch deutlich anders dar. Entsprechend werden Werbeanlagen oberhalb der Brüstungshöhe des ersten Obergeschosses, in jedem Fall aber ab 4,50 m über Oberkante Straße, ausgeschlossen.

4. Bei senkrecht zur Fassade angeordneten Werbeanlagen ragen diese bei grenzständigen Ge-bäuden häufig in den öffentlichen Straßenbereich. Daneben soll einem Wettbewerb der Wer-beanlagen untereinander, der zu immer größeren Anlagen führt, um die benachbarten Wer-beanlagen zu verdecken oder um nur deutlicher aufzufallen, unterbunden werden. Dazu wer-den die Größe und die Auskragung der Anlagen reguliert.

5. Die Größe der Flachwerbeanlagen wird reguliert, damit die gewünschte kleingliedrige Fas-sadengestaltung nicht durch andersfarbige und besonders auffällige Werbeanlagen beein-trächtigt wird.

6. Entlang der Konrad-Adenauer-Straße sind auf verschiedenen Grundstücken Werbefahnen errichtet worden. Damit hier eine Gleichbehandlung erfolgt und eine stimmige Gestaltung ge-geben ist, werden die Anzahl und die Höhe der Masten festgelegt. Die bereits genehmigten Fahnen halten die hier geltende Höhenabmessung ebenfalls ein. Damit nicht ein das Stadtbild entstellendes Fahnenmeer entsteht, das in der seitlichen Ansicht die Wirkung einer geschlos-sen bunten Wand annimmt, wird die Anzahl auf 4 begrenzt.

7. Als Hinweis auf die auf einem größeren Grundstück oder in einem größeren Gebäude ange-siedelten Gewerbebetreibe oder andere Einrichtungen hat es sich eingebürgert, größere Hin-weisschilder im Bereich der Straßenzufahrt aufzustellen. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen wird ein Pylon entlang der Konrad-Adenauer-Straße als ausreichend angesehen. Die größenmäßige Ausdehnung muss sich im Rahmen der übrigen Werbeanlage bewegen und wird daher mit einer maximalen Höhe und einer maximalen Breite vorgegeben.

8. Akustische oder akustisch unterstützte Werbeanlagen sowie solche mit bewegtem oder wechselndem Licht sollen im besonderen Maße die Aufmerksamkeit der Passanten erregen. Im historischen Innenstadtbereich sind derartige Werbeanlagen nicht erwunscht und werden daher ausgeschlossen.

9. Zur Umgehung der Regelungen zu Werbeanlagen werden häufig entsprechend auffällige und speziell gestaltete Fahrzeuge abgestellt, die das Straßenbild empfindlich stören. Dies ge-schieht oft auch im öffentlichen Straßenraum. Entlang der Konrad-Adenauer-Straße und im Cardenap besteht diese Gefahr nicht, da entsprechender Straßenraum nicht zur Verfügung steht. Es ist aber nicht ausgeschlossen, derartige Fahrzeuge am Straßenrand auf- den privaten Grundstücksflächen abzustellen. Dem soll mit der Regelung entgegengewirkt werden.

§ 7 Einfriedungen, Sichtschutzvorkehrungen

1. Einfriedungen grenzen in der Regel direkt an die öffentlichen Straßenverkehrsflächen an. Als Bezugshöhe wird daher die jeweils angrenzende Straßenverkehrsfläche gewählt.

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erlich Bürgermeister

2. Um ein Einmauern der Grundstücke zu verhindern und eine großzügige Wirkung zum öf-fentlichen Bereich hin zu erzeugen werden blickoffene Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von max. 1,60 m und blickdichte Einfriedungen (z.B. Mauern, Palisaden, Metallplatten) nur bis zu einer Höhe von max. 1,0 m oder Hecken zugelassen. Von blickdichte Einfriedungen geht be-reits bei geringeren Höhen ein Wandartige Wirkung aus. Ansonsten gelten die Vorgaben der NBau0. Die Wahl des Materials der Einfriedungen und Sichtschutzvorkehrungen ist freige-stellt, um individuellen gestalterischen Freiraum zuzulassen.

3. Zaunsockel bilden eine sichere Trennung von öffentlicher und privater Fläche. Sie sollen aber nicht die Wirkung von Mauern entfalten und werden daher in ihrer Höhe begrenzt.

4. Die Regelung wird nur auf den Bereich vor einer möglichen Bebauung, d. h. die vordere Baugrenze bezogen, da ab hier die Gebäudewände selbst den Straßeneindruck prägen.

Gifhorn, 14 Juni 2017

Anlage: Biodata GbR, 2016. Bebauungsplan Nr. 13 „Schloßgarten" 1. Änderung — Landschaftsplaneri-scher Fachbeitrag zum Biotopbestand sowie zu den Belangen des speziellen Artenschutzes. Braunschweig

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Landschaftsplanung • Eingriffsregelung • Naturschutzplanung

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Biodata GbR Biologische Gutachten

Gifhorner Mühle, Gebr. Liedtke GmbH & Co. KG Gifhorn

Bebauungsplan Nr. 13 »Schlossgarten«

1. Änderung

Landschaftsplanerischer Fachbeitrag zum

Biotopbestand sowie zu den

Belangen des speziellen Artenschutzes

im Oktober 2016

Bearbeitung: Dipl. Biol. M. Fischer Dipl. Biol. M. Haltfeld MSc Geoökol'in J. Heinsel

Biol. AdL D. Poethke

Gifhomer Mühle, Gebr. Liedtke GmbH & Co. KG Bebauungsplan Nr. 13 »Schlossgarten« Stadt Gifhom; 1. Änderung Fachbeitrag zum Biotopbestand sowie zu den Belangen des speziellen Artenschutzes

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I3iodata

Inhalt

1 VERANLASSUNG UND AUFGABENSTELLUNG -1 -

2 BIOTOPAUSSTATTUNG UND VEGETATION -2-

2.1 Methodik -2-

2.2 Gegenwärtiger Zustand - 2 -

2.3 Bewertung -3-

3 BELANGE DES SPEZIELLEN ARTENSCHUTZES -5-

3.1 Artenschutzrelevante Farn- und Blütenpflanzenarten - 5

3.2 Artenschutzrelevante Tierarten - 6 - 3.2.1 Fledermäuse - 6 - 3.2.2 Vögel -8 - 3.2.3 Weitere Arten mit Bedeutung für den Artenschutz - 10-

4 LITERATUR UND QUELLEN - 12 -

Biotoptypenplan Anlage 1

Karte »Nachweise von Tierarten« Anlage 2

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1-1: Lage des Planungsgebietes im Norden der Altstadt von Gifhorn. - 1 -

Abb. 2-1: lse im räumlichen Geltungsbereich des B-Plans -4 -

Abb. 3-1: Blühende Sumpf-Schwertlilie im Röhricht am Ufer der Ise in Höhe der Cardenap-Mühle - 5 -

Abb. 3-2: Rauchschwalbe im Vorbau an den Silotürmen neben dem ehem. Mühlengebäude - 9 -

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Gifhorner Mühle. Gebr. iecttke GmbH & Co. KG Bebauungsplan Nr. 13 »Schlossgarten« Stadt Gifhorn, 1. Änderung Fachbeitrag zum Biotopbestand sowie zu den Belangen des speziellen Artenschutzes

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1 VERANLASSUNG UND AUFGABENSTELLUNG

Die Stadt Gifhorn führt das Bauleitverfahren für die erste Änderung des Bebauungsplanes »Schlossgarten« in der Stadt Gifhorn durch. Das Planungsgebiet befindet sich am Nordrand der Gifhomer Altstadt (s. Abb. 1-1) und wird im Norden durch die lse, im Osten durch die Konrad-Adenauer-Straße im Süden durch bestehende Mischbebauung und im Westen durch die Straße »Cardenap« begrenzt.

Abb. 1-1: Lage des Planungsgebietes im Norden der Altstadt von Gifhorn.

Da mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) bzw. Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) rechtlich zulässig werden, sollen vorab mittels einer Kartierung des Biotopbestands im Plangebiet sowie einer Un-tersuchung zu Vorkommen ausgewählter Tier- und Pflanzenartengruppen mögliche erhebliche Konflikte zwischen dem Vorhaben und den Belangen des Naturschutzes — einschließlich des speziellen Artenschutzes — aufgezeigt werden.

Mit e-mail vom 04.04.2016 beauftragte die Gifhomer Mühle, Gebr. Liedtke GmbH & Co. KG, als Vorhabensträger die Biodata GbR, Braunschweig, mit der Aufnahme und Bewertung des Bio-topbestandes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Abfassung eines Fachbeitrags zu den Belangen des speziellen Artenschutzes gemäß § 44 BNatSchG auf Basis erhobener Kartierdaten und einer Potentialeinschätzung.

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Gifhomer Mühle, Gebr. Liedtke GmbH & Co. KG cr) Bebauungsplan Nr. 13 »Schlossgarten« Stadt Githorn: 1. Änderung Fachbeitrag zum Biotopbestand sowie zu den Belangen des speziellen Artenschutzes Biodata

2 BIOTOPAUSSTATTUNG UND VEGETATION

2.1 Methodik Die Kartierung des Biotopbestands im Planungsgebiet ist Ende Mai 2016 durch Geländebege-hung erfolgt. Als Kartiergrundlage zur Abgrenzung der Biotope ist ein Echtfarben-Luftbild, über-lagert mit einem Auszug aus dem ALK-Datensatz der LGLN RD Wolfsburg verwendet worden. Die Ansprache der Biotoptypen basiert auf dem »Kartierschlüssel für Biotoptypen in Nieder-sachsen ...« (v. DRACHENFELS 2011).

2.2 Gegenwärtiger Zustand Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst hauptsächlich eine Fläche, die dem Biotoptyp »Gewerbegebiet« [OGG] zuzuordnen ist. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die historischen Gebäude einer seit längerem nicht mehr betriebenen Wassermühle [ONH] (»Cardenapmühle«) nebst Silotürmen und sonstigen Nebenanlagen sowie weitere meist ältere Gebäude, die überwiegend gewerblich genutzt werden. Auf dem Innenhof der Mühle steht als Einzelbaum des Siedlungsbereiches [HEB] eine sehr alte Eiche mit einem Stammdurchmesser von über 80 cm in 1,5 m über Bodenoberfläche.

An seinem westlichen Rand schließt das B-Plangebiet einen Abschnitt der »lse« mit ein. Diese stellt in diesem Bereich einen »Mäßig ausgebauten Tieflandfluss mit Sandsubstrat« [FVS] dar. Die Ufer weisen beiderseits schmale Röhrichtstreifen auf, mit dem Wasser-Schwaden (Glyceria maxima) als vorherrschende Pflanzenart. Im Süden dieses Flussabschnittes befindet sich ein Wehr [OQB] zur Regulierung des Wasserstandes. Ab dem Wehr bis hinter die Unterquerung der Straße »Cardenap« ist die Ise als »Völlig ausgebauter Fluss« [FZV] anzusprechen.

Zwischen dem Mühlengebäude und dem Ufer der Ise stehen auf einem schmalen Landstreifen stellenweise einzelne jüngere Bäume und Sträucher (v. a. Schwarz-Erle — Alnus glutinosa, Sal-und Silber-Weide — Salix caprea, S. alba, Schwarzer Holunder — Sambucus nigra, Winter-Linde — Tilia cordata), die als Baumgruppe des Siedlungsbereiches [HEB] aufgenommen sind. Den krautigen Unterwuchs bildet eine spontan aufgekommene Pflanzengemeinschaft, die den Halb-ruderalen Gras- und Staudenfluren nahe steht. Von diesem Vegetationsstreifen ausgehend sind Teile der Silos mit einem dichten Schleier aus Efeu (Hedera helix) überwachsen (vgl. Abb. 2-1).

Nach Westen hin — außerhalb des Planungsgebietes gelegen — grenzt an den Ise-Lauf ein Fuß-und Fahrradweg [OVW], der durch einen dichten Bestand jüngerer und einzelner älterer Bäume mit Gebüschunterwuchs zum benachbarten PKW-Parkplatz [OVP] abgegrenzt ist.

Am südlichen Rand des Planungsgebietes ist ein kurzer Abschnitt der Straße [OVS] »Garde-nap« in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen.

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2.3 Bewertung Bei der nachfolgenden Bewertung der erfassten Biotope werden nur diejenigen betrachtet, die vegetationsgeprägt sind. Bauliche Anlagen — Grundstücke mit Gebäuden, Straßen, Wege u. ä. — bleiben unberücksichtigt, da ihnen als Biotop in aller Regel ein sehr geringer naturschutzfach-licher Wert' zukommt. In der nachstehenden tabellarischen Übersicht sind für die zu bewerten-den Biotope die jeweilige Wertstufe nach der fünfstufigen Skala gemäß BIERHALS et al. (2004) und der Gefährdungsstatus in Niedersachsen2 nach v. DRACHENFELS (2012) zusammengestellt. Dabei ist die aktuelle Ausprägung der Biotope im untersuchten Landschaftsteil mit eingeflossen, sofern die Datenquelle bei den Wertstufen mehrere Möglichkeiten (Wertstufenspanne) angibt.

Tab. 2-1: Wertstufen und landesweiter Gefährdungsstatus der im B-Plangebiet vorhandenen, vegetationsbestimmten Biotoptypen.

Wst. = Wertstufe nach BIERHALS et al. (2004) III = von allgemeiner Bedeutung I = von geringer Bedeutung

RL = Gefährdungsstatus gemäß Rote Liste für Niedersachsen (v. DRACHENFELS 2012) 3 = gefährdet — = landesweit nicht gefährdet # = keine allgemeine Bewertung; Einzelfallbetrachtung d = entwicklungsbedürfüges Degenerationsstadium

Biotoptyp Code Wst. RL

Ziergebüsch aus überwiegend nicht heimischen Arten BZN I —

Mäßig ausgebauten Tieflandfluss mit Sandsubstrat FVS III 3d

Völlig ausgebauter Fluss FZV 1 —

Einzelbaum / Baumgruppe des Siedlungsbereichs HEB # 3

Für den Biotoptyp »Einzelbaum / Baumgruppe des Siedlungsbereichs« [HEB] gibt die zitierte Datenquelle keine allgemeine Wertstufe an, vielmehr sind die jeweiligen Vorkommen innerhalb des B-Plangebietes einer Einzelfallbetrachtung nach Baumart, Alter und Zustand zu unterzie-hen. Da es sich in den meisten Fällen um recht junge Bäume von in Niederachsen weit verbrei-teten Arten handelt, ist davon auszugehen, dass eine mittlere Bedeutung nicht überschritten wird. Eine Ausnahme bildet lediglich die sehr alte Eiche auf dem Hof des Mühlengeländes, der — auch aufgrund des Gefährdungsstatus' — ein hoher bis sehr hoher Wert zuzumessen ist.

1 Zur Bedeutung als Tierlebensraum siehe nachfolgenden Abschnitt 3.2.

2 Auf die Angabe eines bundesweiten Gefährdungsstatus wird verzichtet, da die Systematik der Kartier-einheiter nach dem niedersächsischen Kartierschlüssel (v. DRACHENFELS 2011) nicht kompatibel ist mit der der »Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen Deutschlands« (RiEckEN et al. 2006).

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Biodata

Von den im untersuchten Gebiet vorgefundenen Biotopen erlangt der Mäßig ausgebaute Tief-landfluss mit Sandsubstrat mit der mittleren Wertstufe nach BIERHALS et al. (2004) relativ gese-hen die höchste naturschutzfachliche Bedeutung. Der entsprechende Gewässerabschnitt weist mit seinen Röhrichtstreifen an beiden Ufern bedingt naturnahe Elemente auf, so dass Übergän-ge zum Biotoptyp »Fluss-Staustrecke mit naturnaher Uferstruktur« [FFA] zu erkennen sind. Die-ser Biotoptyp wird jedoch nicht zugewiesen, da die Röhrichte in ihrer Entwicklungsmöglichkeit durch die angrenzenden Bereiche, die merklich anthropogen geprägt sind, eingeschränkt wer-den.

Abb. 2-1: lse im räumlichen Geltungs- bereich des B-Plans.

Die Röhrichte an beiden Ufern werden durch die anthropogene Überformung der angrenzen-den Flächen (z. B. Betonmauer an der Seite zur Mühle) in ihrer Entwicklung merklich eingeengt, so dass der Flussabschnitt nicht als naturnah einzustufen ist.

Aufnahme vom 07.06.2016; D. P.

Die im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorhandenen Biotope unterliegen in ihrer gegenwärtigen Ausprägung nicht dem gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 BNatSchG bzw. § 24 NAGBNatSchG.

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3 BELANGE DES SPEZIELLEN ARTENSCHUTZES

3.1 Artenschutzrelevante Farn- und Blütenpflanzenarten In zwei Kartierdurchgängen Ende Mai und Mitte Juli 2016 ist das Planungsgebiet auf eventuelle Vorkommen landesweit gefährdeter bzw. gesetzlich geschützter Farn- und Blütenpflanzenarten abgesucht worden.

Dabei ist im Röhricht am nordwestlichen Ufer der Ise ein kleiner Bestand (Häufigkeitsklasse 3 = 6 — 20 Individuen) der Sumpf-Schwertlilie (Iris pseudacorus) nachgewiesen worden (vgl. Bild rechts).

Die Pflanzenart ist nicht in der einschlägigen Roten Liste für Niedersachsen und Bremen (GARvE 2004)1 verzeich-net, jedoch unterliegt sie dem gesetzlichen Artenschutz.

Abb. 3-1: Blühende Sumpf-Schwertlilie im Röhricht am Ufer der Ise in Höhe der Cardenap-Mühle.

Aufnahme vom 07.06.2016; D. P.

Vorkommen weiterer dem gesetzlichen Artenschutz unterliegender Farn- und Blütenpflanzen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind kaum zu erwarten. Insbesondere auf dem gepflasterten Hof des Mühlengeländes findet die weitaus überwiegende Mehrzahl der ge-setzlich geschützten Arten keine für sie geeigneten Habitatgegebenheiten vor. Biotopausstat-tung bzw. Art der Nutzung schließen beständige Vorkommen solcher Arten mit sehr hoher Wahr-scheinlichkeit aus.

Die Bedeutung des untersuchten Landschaftsteiles ist im Hinblick auf den Pflanzenartenschutz somit insgesamt eher gering.

Bei Sicherung des Bestandes der Sumpf-Schwertlilie ergeben sich keine weiteren Konflikte des Vorhabens mit den Belangen des speziellen Artenschutzes bezüglich der Farn- und Blüten-pflanzen.

Die analoge Rote Liste der gefährdeten Pflanzen Deutschlands (KORNECK et al. 1996) für das Bundes-gebiet bleibt unberücksichtigt, da sie als nicht mehr aktuell anzusehen ist.

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3.2 Artenschutzrelevante Tierarten 3.2.1 Fledermäuse

3.2.1.1 Methodik

Die Untersuchungen auf eine mögliche Besiedlung des Planungsgebietes durch Fledermäuse gliederten sich in drei Aspekte:

a) Anfang April 2016, vor dem Laubaustrieb; sind Bäume geeigneten Alters (Stammumfangs) auf Vorhandensein von Höhlen, Rindenabrissen u. ä. Strukturen mit Quartierpotential über-prüft worden. Eine Kontrolle der Gebäude hinsichtlich eines Quartierpotenzials ist nicht vor-genommen worden, da die Fehlerrate aufgrund der Unübersichtlichkeit der Bausubstanz als zu hoch eingeschätzt wurde. Statt dessen ist

b) an zwei Terminen im Juni und im September 2016 eine Ausflugkontrolle durch gleichzeitig mehrere Personen unter Einsatz von Ultraschallwandlern (sogn. Bat-Detektoren) zur ersten nächtlichen Aktivitätsphase vorgenommen worden.

c) Weiterhin ist in vier Begehungen im Zeitraum Mai bis Oktober 2016 eine Bestimmung von Jagdhabitaten und Flugrouten von Fledermäusen im Planungsgebiet durch Verhören des Gebiets mittels Ultraschallwandler während der ersten nächtlichen Aktivitätsphase erfolgt.

3.2.1.2 Nachweise I

Insgesamt sind drei Fledermausarten im B-Plangebiet und den direkt angrenzenden Bereichen festgestellt worden:

O Wasserfledermaus — Myotis daubentonü o Zwergfledermaus — Pipistrellus pipistrellus o Breitflügelfledermaus — Eptesicus serotinus

Wasserfledermäuse wurden in mäßig hoher Zahl (bis zu 10 Individuen) regelmäßig über der lse jagend festgestellt. Da die Tiere relativ spät eintrafen, ist davon auszugehen, dass ihr Quartier sich in einiger Entfernung vom Planungsgebiet befand.

Die Zwerqfledermaus ist die häufigste der drei nachgewiesenen Fledermausarten im Gebiet. Jagdflüge von etwa drei Tieren sind auf dem ehem. Mühlenhof mit hoher Stetigkeit registriert worden. Einzeltiere jagten zudem über der lse und an der Konrad-Adenauer-Straße, unmittelbar östlich des Planungsgebietes. Der Einflug letzteren Tieres erfolgte aus Richtung Schloss.

Die auf dem ehem. Mühlenhof jagenden Tiere erschienen hingegen bereits mit Einbruch der Dämmerung. Für sie kann als relativ gesichert angenommen werden, dass sie ihr Quartier in einem der Gebäude auf dem früheren Mühlengelände haben, wobei es sich wohl ausschließlich

s. a. Karte 2 im Anhang

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um Einzelquartiere von Männchen handelt. Diese Vermutung wird dadurch gestützt, dass im Herbst dort — wie auch aus der alten Eiche auf dem Mühlenhof — Balzrufe von Zwergfleder-maus-Männchen nachgewiesen werden konnten.

Von der Breitflüqeffledermaus ist lediglich ein Einzeltier direkt südöstlich des B-Plangebietes beim Jagdflug beobachtet worden.

Zwei der Bäume am Ufer der Ise weisen Spalten in der Rinde bzw. eine Asthöhle auf. Eine Nut-zung dieser Strukturen als Quartier / Tagversteck durch Fledermäuse ist nicht belegt.

3.2.1.3 Bewertung

Das angetroffene Artenspektrum an Fledermäusen spiegelt die Lage des Planungsgebietes und dessen Biotopausstattung gut wider. Alle drei Arten sind wenig spezialisiert im Hinblick auf ihren Lebensraum; Wasserfledermäuse zeigen „lediglich" eine strikte Bindung an stehende oder lang-sam fließende Gewässer als Jagdhabitat. Quartiere suchen sie vorzugsweise an Bäumen, mög-lichst in Waldrandlage (DiETz et al. 2007).

Zwergfledermäuse gelten als Kulturfolger. Sommerquartiere finden sich in einem breiten Spek-trum an Spalträumen von Gebäuden. Einzeltiere können auch hinter Rinde von Bäumen gefun-den werden (a. a. o., NLWKN 2010b). Das Auftreten mehrerer Tieren der Art im Planungsgebiet wie auch die Nutzung von Gebäuden und einem Baum als Quartier stellt somit keine außerge-wöhnliche Situation dar.

Bevorzugte Jagdlebensräume der Breitflügelfledermaus sind Siedlungsstrukturen mit naturna-hen Gärten, Parklandschaften mit Hecken- und Gebüschen sowie strukturreichen Gewässern; geschlossene Waldgebiete werden hingegen gemieden (NLVVKN 2010c). Das Untersuchungs-gebiet erfüllt die Habitatansprüche dieser Fledermausart folglich nur bedingt, was die festge-stellte geringe Abundanz erklären kann. Die Gründe, weshalb die Gebäude auf dem ehemaligen Mühlengelände von der Breitflügelfledermaus nicht als Quartier genutzt werden, bleibt unklar.

Nach der Roten Liste für Deutschland (MEINIG 2009) gelten die Wasserfledermaus und die Zwergfledermaus als »nicht gefährdet«, für die Breitflügelfledermaus wird eine Gefährdung un-bekannten Ausmaßes angesetzt. Die als nicht mehr aktuell anzusehende Rote Liste für Nieder-sachsen und Bremen (HECKENROTH 1993) wertet die Wasserfledermaus und die Zwergfleder-maus als »gefährdet« (Kategorie 3); nach neueren Erkenntnissen sind beide Arten als »nicht gefährdet« einzustufen. Die Breitflügelfledermaus wird nach wie vor landesweit als »stark ge-fährdet« angesehen. Alle drei Arten gelten als »streng geschützt« nach dem BNatSchG; nach der FFH-Richtlinie (Anhang IV) gehören sie zu den „streng zu schützenden Tier- und Pflanzen-arten von gemeinschaftlichen Interesse".

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Als Standort mit Quartier(en) für — mindestens — eine Fledermausart und Jagdhabitat für zwei bis drei Arten dieser Gruppe kommt dem Planungsgebiet insgesamt eine mehr als durchschnitt-liche Bedeutung für Fledermäuse zu. Herauszustellen ist dabei die günstige räumliche Konstel-lation von Quartieren und Nahrungshabitaten zueinander. Speziell die alte Eiche auf dem frühe-ren Mühlengelände nimmt dabei eine besondere Rolle ein, da sie als Attraktionspunkt für diver-se Insektenarten ganz wesentlich zu einem ausgeprägten Nahrungsangebot für Zwergfleder-mäuse beiträgt.

3.2.2 Vögel

3.2.2.1 Methodik

Die Bestandsaufnahmen erfolgten in Anlehnung an die Methodenstandards (SÜDBECK et al. 2005), d. h. Arten nach Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie, solche, die in den einschlägigen Roten Listen verzeichnet sind sowie bioindikatorisch wertgebende Arten wurden punktgenau er-fasst; bei allen weiteren Brutvogelarten erfolgte die Aufnahme zusammenfassend in Größen-klassen.

Durchgeführt wurden vier Kartierdurchgänge im Zeitraum April bis Juli 2015; zudem wurde bei der Biotopkartierung sowie während der Geländearbeiten zu anderen Artengruppen auf Vogel-vorkommen geachtet.

3.2.2.2 Nachweise

Festgestellt worden sind insgesamt acht Vogelarten in allgemein geringer Individuenhäufigkeit. Von der Stockente (Anas platythinchos) suchten bis zu fünf Tiere gleichzeitig den Ise-Abschnitt zur Nahrungssuche auf. Anzeichen für eine Brut im Planungsgebiet sind nicht zu erkennen ge-wesen.

Die Sichtungen von Ringeltaube (Columba palumbus), Kohlmeise (Parus major), Amsel (Turdus merula) und Buchfink (Fringilla coelebs) werden als Brutzeitfeststellungen gewertet. Mögliche Bruthabitate für diese Arten sind vor allem die Gehölzbestände westlich der Ise (außerhalb des Planungsgebietes). Konkrete Brutnachweise konnten nicht geführt werden.

Brutverdacht besteht für den Hausrotschwanz (Phoenicurus ochrurus). Als Brutplatz kommt ei-nes der niedrigeren Wirtschaftsgebäude auf dem Mühlenhof in Betracht.

Unklar ist der Status bei der Rauchschwalbe (Hirundo rustica) und der Gebirgsstelze (Motacilla citreola). Einzelne Rauchschwalben sind zeitweise im Bereich der früheren Silotürme gesichtet worden (vgl. Abb. 3-2). Möglicherweise haben sie versucht, einen traditionellen Brutplatz wieder aufzusuchen, was mit einiger Wahrscheinlichkeit jedoch misslungen ist.

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Biodoto

Analoges ist für die Gebirgsstelze anzunehmen, die im Bereich der Straßenbrücke (Cardenap) an der südwestlichen Ecke des ehem. Mühlengebäudes ge-sichtet worden ist. Eindeutige Hinweise auf eine Brut in diesem Bereich haben sich nicht ergeben.

Dauerhaft genutzte Lebensstätten von Vögeln (z. B. Greifvogelhorste) sind im untersuchten Gebiet nicht vorhanden.

Abb. 3-2: Rauchschwalbe im Vorbau an den Silotürmen neben dem ehem. Mühlengebäude.

Aufnahme vom 07.06.2016; D. P.

3.2.2.3 Bewertung

Bedingt durch die Lage, die Biotopstrukturierung und die Nutzungssituation zeigt sich das über-plante Gebiet mit acht nachgewiesenen Arten bezüglich der Vogelwelt als deutlich verarmt. Bei den angetroffenen Arten handelt es sich zumeist um Kulturfolger, die vielfach in menschlichen Siedlungen anzutreffen sind. So stellt RADE (1994) den Hausrotschwanz als typischen Gebäu-debrüter sogar zu den Leitarten von Industriegebieten. Auch die eng an Fließgewässer gebun-dene Gebirgsstelze ist zur Brutzeit innerhalb von Ortslagen anzutreffen, wo sie u. a. Brücken oder Wehre als Nistplatz wählt (a. a. o.).

Alle im Planungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten gelten nach dem BNatSchG als »beson-ders geschützt«. Ihre Lebensstätten sind in den Schutzstatus mit einbezogen. Dabei gilt für den Hausrotschwanz, dass der gesetzliche Schutz der Fortpflanzungsstätte erst mit der Aufgabe des Reviers erlischt, während bei den übrigen o. g. Arten der Schutz bereits nach Beendigung der Brutperiode entfällt. Bei der Rauchschwalbe ist allerdings zu beachten, dass auch Ruhestätten unter den gesetzlichen Schutzstatus fallen.

Mit Ausnahme der Rauchschwalbe, die landes- (KRÜGER & NIPKOW 2015) wie bundesweit (GRÜNEBERG et al. 2015) als »gefährdet« (Rote Liste-Kategorie 3) eingestuft wird, sind die übri-gen im Planungsgebiet nachgewiesenen Arten derzeit nicht im Bestand bedroht.

Nach Bestand, Schutz- und Gefährdungsstatus der nachgewiesenen Vogelarten kommt dem Planungsgebiet in Bezug auf die Brutvögel eine nur durchschnittliche Bedeutung zu.

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3.2.3 Weitere Arten mit Bedeutung für den Artenschutz

Als bedeutender Nebenfluss der Aller liegt die Ise innerhalb eines der Hauptverbreitungsareale des Fischotters (Lutra lutra) in Niedersachsen. Die Anwesenheit der Art im Bereich der Stadt Gifhorn ist seit mehreren Jahren durch Spuren, Kotfunde o. ä. bestätigt.

Im betrachteten Abschnitt der Ise ist eine beständige Ansiedlung des Fischotters gegenwärtig wenig wahrscheinlich, da das anthropogene Störungspotential als sehr hoch einzustufen ist. Hinzu kommt, dass einige Uferabschnitte verbaut sind. Somit ist davon auszugehen, dass der Gewässerlauf allenfalls von einzelnen Tieren der Art auf Wanderungen und Streifzügen durch-quert werden. Die Häufigkeit ist dabei nicht einzuschätzen. Aufgrund bestehender Störfaktoren — speziell der Lage im bebauten Ortskern von Gifhorn — ist ein hoher Nutzungsgrad allerdings kaum denkbar.

Analoges gilt für den Biber (Castor fiber), von dem im Gegensatz zum Fischotter nur Einzel-sichtungen aus dem Bereich der Aller vorliegen (NLWKN 2009b), allerdings mit zunehmender Tendenz. In 2015 ist ein Biber in der Ise im Stadtgebiet von Gifhorn gesichtet worden. Das Wehr an der Cardenap-Mühle stellt für diese sich bevorzugt im Wasser fortbewegende Art ein gravierendes Wanderhindernis dar. Im B-Plangebiet schließen Gewässerstruktur und Nut-zungssituation die Anlage einer „Biberburg" gegenwärtig nahezu aus.

Hinweise auf xylobionte Käfer, die prinzipiell Alteichen wie die auf dem Mühlenhof stehende besiedeln, haben sich während der verschiedenen Geländebegehungen nicht ergeben. Ein ent-sprechendes Vorkommen ist aufgrund des Standortes des Baumes in der Ortslage wenig wahr-scheinlich.

Als Zufallssichtungen sind im Zuge der Biotopkartierung einzelne Klein- und Großlibellen ent-lang der Ise festgestellt worden. Ob der Fließgewässerabschnitt dauerhaft von diesen besonders geschützten Arten besiedelt wird, bleibt unklar, kann aber nicht sicher ausgeschlossen werden. Eine Reproduktion in dem Gewässerlauf liegt — zumindest für wenig anspruchsvolle Arten — im Bereich des Möglichen.

Inwieweit gesetzlich geschützte Fischarten vom Vorhaben betroffen sein können, kann gegen-wärtig eingeschätzt werden, da weder Daten zu konkreten Nachweisen solcher Arten vorliegen noch Angaben über geplante direkte oder indirekte Veränderungen des lse-Abschnittes.

Nach Datenlage ist von einer vorhabensbedingten Beeinträchtigung anderer Tierarten, die dem gesetzlichen Artenschutz unterliegen, nicht auszugehen.

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3.3 Hinweise zu Artenschutzmaßnahmen Angaben zu Art und Umfang der geplanten Änderungen am Gebäudebestand — gegebenenfalls unter Beseitigung von Gehölzbeständen — liegen zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieser Studie nicht vor. Aus diesem Grund können konkrete Aussagen zu eventuell erforderlich werdenden Kompensationsmaßnahmen, insbesondere bei Eingriffen in Tierlebensräume, an dieser Stelle nicht getroffen werden. Die nachstehenden Hinweise geben lediglich einige grobe Anhaltspunkte zur Wahrung der Belange des speziellen gesetzlichen Artenschutzes im Rahmen des Vorha-bens.

e Es ist sowohl im ehem. Mühlengebäude als auch in — zumindest einigen — der kleineren Häu-ser auf dem Gelände von Fledermausquartieren auszugehen. Diese Lebensstätten unterlie-gen dem gesetzlichen Schutz. Abriss- bzw. Umbauarbeiten sollten deshalb durch eine biolo-gische Baubegleitung gesichert werden.

O Bäume mit Potential für Fledermaus-Quartiere sind soweit als möglich zu erhalten. Das be-trifft insbesondere die Alteiche auf dem Mühlenhof. Flugschneisen sind — auch während der Bauphase — frei von Hindernissen zu halten. Für zu fällende Bäume ist ausreichend Ersatz durch Nachpflanzungen im Nahbereich um das Planungsgebiet zu schaffen.

O Bei zugelassenen, unvermeidbaren Eingriffen in Tierlebensräume (Fledermäuse, Vögel) ist adäquater Ausgleich zu schaffen, z. B. in Form von Nisthilfen. Hierfür grundsätzlich geeignet sind spezielle Kästen aus Holzbeton, die nahe des Eingriffsortes anzubringen sind. Je betrof-fenem Vogelbrutpaar (v. a. Hausrotschwanz und Gebirgsstelze) sind 3 Kästen vorzusehen, für Fledermäuse mindestens 10 Stück, wobei weitgehend selbstreinigende Modelle zu ver-wenden sind.

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4 LITERATUR UND QUELLEN

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Biodata GbR. Braunschweig - 12 -

Gifhomer Mühle, Gebr. Liedtke GmbH & Co. KG Bebauungsplan Nr. 13 »Schlossgarten« Stadt Gifhom; 1. Änderung Fachbeitrag zum Biotopbestand sowie zu den Belangen des speziellen Artenschutzes

Biodata

KORNECK, D., M. SCHNITTLER, I, VOLLMER (1996): Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen (Pte-ridophyta et Spermatophyta) Deutschlands. 28: 21-187

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MESCHEDE, A., B.-U. RUDOLPH (2004): Fledermäuse in Bayern. Ulmer, Stgt., 411 S.

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NLVVKN (Hrsg.) (2010a): Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen. Teil 3: Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie mit Priorität für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen — Wasserfledermaus (Myotis daubentonii). Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz, Hannover, 13 S., unveröff.

NLWKN (Hrsg.) (2010b): Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen. Teil 3: Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie mit Priorität für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen — Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz, Hannover, 13 S., unveröff.

NLVVKN (Hrsg.) (2010c): Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen. Teil 3: Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie mit Priorität für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen — Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus). Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz, Hannover, 13 S., unveröff.

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SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER, C. SUDFELDT (Hrsg.) (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell. 792 S.

THEUNERT, R. (2008a): Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten. Stand: 1. November 2008 Teil A: Wirbeltiere, Pflanzen und Pilze. Inform.d. Natusch. Niedersachs. 28(3) 69-141 aktualisierte Fassung vom 01.01.2015, NLVVKN in web; Abfragedatum: 06.07.2016

Biodata GbR, Braunschweig - 13-

Gifhorner Mühle, Gebr. Liedtke GmbH & Co. KG Bebauungsplan Nr. 13 »Schlossgarten« Stadt Gifhorns 1. Änderung Fachbeitrag zum Biotopbestand sowie zu den Belangen des speziellen Artenschutzes Biodata

THEUNERT, R. (2008b): Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten. Stand: 1. November 2008 Teil B: Wirbelose Tiere. Inform.d. Natusch. Niedersachs. 28(4) 153-210 aktualisierte Fassung vom 01.01.2015, NLWKN in web; Abfragedatum: 06.07.2016

WILMS, U., K. BEHM-BERKELMANN, H. HECKENROTH (1997): Verfahren zur Bewertung von Vogel-brutgebieten in Niedersachsen. Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 17(6): 219-224

Gesetzliche Bestimmungen

BArtSchV — Bundesartenschutzverordnung Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist. vom 21. Januar 2013 BGBI I S. 95

BNatSchG — Bundesnaturschutzgesetz "Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 7 des Ge- setzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist

EU-FFH-Richtlinie — Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG 1992, L 206: 7-50) nebst Anhänge.

EU-Vogelschutzrichtlinie Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Nov. 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. (ABI. EG Nr. L 20/7 vom 26.01.2010).

NAGBNatSchG — Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz

vom 19. Februar 2010; Nds. GVBI. 2010, 104

USchadG — Umweltschadensgesetz Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist.

Biodata GbR, Braunschweig - 14 -

FDJ BZN

................ ................... 0

L8 ................................

\‘‘, HEB/ BZN II UFB

;

1

• •

HEB/ UFB

FVS

OVP

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FVS •

r-

Code Biotoptyp BZN Ziergebüsch aus überwiegend nicht heimischen

Arten GRA Artenarmer Scherrasen FVS Mäßig ausgebauten Tieflandfluss mit

Sandsubstrat FZV Völlig ausgebauter Fluss HEB Einzelbaum 1 Baumbestand des Siedlungs-

bereiches OGG Gewerbegebiet 01A Altstadt ONH Historisches Gebäude (ehem. Wassermühle) 00B Wehr OVB Brücke OVP Parkplatz OVS Straße OVW Weg UFB Bach- und sonstige Uferstaudenflur

Grenze von Biotopen

Markanter Einzelbaum

x--1 Verbindung bei Flächen gleichen Biotoptyps

• — Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungs-planes (gern. Entwurfsfassung vom 26.07.2016)

Kartengrundlage: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung

2016 le LGLN über Stadt Gifhorn

Gifhorner Mühle, Gebr. Liedtke GmbH & Co. KG

Bebauungsplan Nr. 13 »Schlossgarten« 1. Änderung

Biotoptypenplan

Ader: 1

Mdge 1:50

Braunschweig

tutuar 12 C9.2018

fett 1 WM 1 ackertre.: PoethIce

sta*M... Pih

Gebäude mit hohem Quartierpotenzial für Fledermäuse

......... ........ ............. c> .... --

..... ...............

I. ............ Erle

2 Spalten Baum mit Quartierpotenzial für Fledermäuse

Objekt mit nachgewiesenem Balzquartier von Zwergfledermäusen

........................... Jagdbereich

bVasserflederma Brutverdacht A Hausrotschwanz

Weide

Höhle, Spalte

--J • • •

Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungs-planes (gern. Entwurfsfassung vorn 26.07.2016)

Jagdbereich

IwZwergfledermaus _

Jagdbereich

Zwergfledermaus

Kartengrundlage: Auszug aus den Geohasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs• und Katasterverwaltung

2016 ec L2LN über Stadt Gifhorn

Gifhorner Mühle, Gebr. Liedtke GmbH & Co. KG

Bebauungsplan Nr. 13 »Schlossgarten« 1. Änderung

Nachweise von Tierarten

:4127BIOdata

Braunschweig

09ur, 12.10 2c16 Ala8siab 1 5C3 I.ua91. 2

Blatt 1 von 1 arberamw, Poethke 1ere,c9n.. Pth