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Stadtrat der Stadt Wörth a.d.Donau Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 14.06.2018 Ort: Rathaus Wörth a.d.Donau Sitzungssaal Beginn: 19.00 Uhr Vorsitzender: 1. Bürgermeister Anton Rothfischer Anwesend: Harald Dietlmeier, Ekkehard Hollschwandner, An- drea von Lieven, Johann Festner, Christian Kaiser, Ulrike Riedel-Waas, Hildegard Schindler, Josef Schütz, Reinhard Diener, Gerhard Schmautz, Josef Stadler, Johannes Weig, Dr. Thomas Blechschmidt; Beate Ostermeier, Richard Schönberger Entschuldigt: Dr. Rudolf Apfelbeck Unentschuldigt: -- Schriftführer: Daniel Reichl Sonstige Verhandlungsteilnehmer: -- Nach Eröffnung der Verhandlung stellt der Vorsitzende fest, dass 1. zu der Verhandlung durch Ladung vom 07.06.2018 ordnungsgemäß eingeladen worden ist; 2. die Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Verhandlung am 07.06.2018 ortsüblich be- kannt gemacht worden ist; 3. das Kollegium beschlussfähig ist, weil mindestens 9 Mitglieder anwesend sind. Hierauf wird in die Beratung eingetreten und folgendes beschlossen:

Stadtrat der Stadt Wörth a.d · Stadtrat der Stadt Wörth a.d.Donau Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 14.06.2018 Ort: Rathaus Wörth a.d.Donau Sitzungssaal

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Stadtrat der Stadt Wörth a.d.Donau

Niederschrift

über die Sitzung des Stadtrates vom 14.06.2018

Ort: Rathaus Wörth a.d.Donau

Sitzungssaal

Beginn: 19.00 Uhr

Vorsitzender:

1. Bürgermeister Anton Rothfischer

Anwesend:

Harald Dietlmeier, Ekkehard Hollschwandner, An-drea von Lieven, Johann Festner, Christian Kaiser, Ulrike Riedel-Waas, Hildegard Schindler, Josef Schütz, Reinhard Diener, Gerhard Schmautz, Josef Stadler, Johannes Weig, Dr. Thomas Blechschmidt; Beate Ostermeier, Richard Schönberger

Entschuldigt:

Dr. Rudolf Apfelbeck

Unentschuldigt:

--

Schriftführer:

Daniel Reichl

Sonstige Verhandlungsteilnehmer:

--

Nach Eröffnung der Verhandlung stellt der Vorsitzende fest, dass 1. zu der Verhandlung durch Ladung vom 07.06.2018 ordnungsgemäß eingeladen worden ist; 2. die Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Verhandlung am 07.06.2018 ortsüblich be-

kannt gemacht worden ist; 3. das Kollegium beschlussfähig ist, weil mindestens 9 Mitglieder anwesend sind. Hierauf wird in die Beratung eingetreten und folgendes beschlossen:

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Lfd. Nr.

Sitzung des Stadtrates

Vortrag – Beratung - Beschluss

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Öffentlicher Sitzungsteil

Mit der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung vom 09.05.2018 besteht Einver-ständnis.

Ortsdurchfahrt Wörth a.d.Donau - Anlieger Meyritz übergibt Unterschriftenliste Herr Rothfischer bedankt sich bei Herrn Meyritz und verspricht die Unterlagen den zuständigen übergeordneten Behörden weiterzuleiten. Es wird über eine Ortsumgehungstraße diskutiert. Es wird davon gesprochen, dass man die Menschen mit der bisherigen Verkehrssi-tuation aus der Innenstadt vertreibt und nicht das Zentrum stärkt.

1

Bebauungsplan „Alter Bahnhof“ – Änderung zur Implementierung der Vorga-ben des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes Entwurfsbilligung

Das Büro Vogelsang hat einen Entwurf zum einfachen Bebauungsplan „Alter Bahnhof“ vorgelegt, in dem die Vorgaben des Einzelhandelsentwicklungskonzep-tes, insbesondere die Sortimentsbeschränkungen, eingearbeitet sind. Das Änderungsverfahren soll als vereinfachtes Verfahren nach §13 BauGB durch-geführt werden. Der vorgelegte Entwurf umfasst im wesentlichen folgende Festsetzungen:

3.1.1 Mischgebiete (§6 BauNVO) Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Fl.-Nr.: 164, 165, 776/3, 776/38 (Teil), 776/39, 776/40, 791/2, 792, 792/1, 795/2 (Teil), 795/6 (Teil) der Gemarkung Wörth a.d. Donau sowie zukünftiger Teilflächen derselben werden als Mischgebiet gemäß §6 BauNVO festgesetzt. Die Abgrenzungen der Lage ist der Planzeichnung (Teil A) zu entneh-men. Gartenbaubetriebe sind nicht zulässig. Vergnügungsstätten im Sinne des §4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (§6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO), nicht zulässig. Vergnügungsstätten im Sinne des §4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, außerhalb der im §4a Abs. 2 Nr. 8 BauNVO bezeichneten Teile des Gebiets (§6 Abs. 3 BauNVO), sind nicht zulässig. Einzelhandelsbetriebe sind im Mischgebiet nur zulässig, wenn sie nicht zentrenrelevante Sortimente entsprechend der Wörther Liste umfassen. Die hier zulässigen Sortimente sind (vgl. „Wörther Liste von Sortimenten, die auch außerhalb des zentralen Versorgungsbe-reichs angesiedelt werden können“; gemäß Einzelhandelsentwicklungskonzept 2018 der Stadt Wörth a.d. Donau, S. 83f; Stand: 03.05.2018): b1) Sortiment Nahrungs- und Genussmittel b2) aus dem Sortimentsbereich Gesundheit/Pflege sind Drogerieartikel nur als Randsorti-ment in Lebensmittelgeschäften zulässig

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Sitzung des Stadtrates

Vortrag – Beratung - Beschluss

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b3) Sortiment Einrichtungsbedarf: Möbel, Haus- und Heimtextilien (Teppiche u.a. Boden-beläge, Gardinen, Matratzen, Bettwaren, Haus- und Tischwäsche, Badtextilien, Stoffe etc.) b4) Sortiment Baumarktsortimente: Garten, Pflanzen, Außenanlagen, Autozubehör, Tier-nahrung und Haustierzubehör, Baustoffe, Bauelemente, Farben, Lacke, Tapeten, Innen-ausbau (Fliesen, Holz, Kunststoff), Bad, Sanitär, Geräte, Maschinen, Werkzeuge und Zube-hör. b5) Sortiment Elektrohaushaltsgeräte: Elektrogroßgeräte (Kühl-und Gefrierschränke, Koch-geräte, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspülmaschinen etc.), Elektrokleingerä-te (Toaster, Kaffeemaschinen, Rühr- und Mixgeräte, Staubsauger, Bügeleisen, Näh- und Strickmaschinen etc.), Lampen und Leuchten b6) Sortiment Unterhaltungselektronik: Bespielte Bild- und Tonträger, braune Ware (Fern-seh-, Rundfunk-, phonotechnische Geräte, Videorecorder, Auto Hi-Fi, Navigationsgeräte, Satellitenanlagen etc.), Videospiele und –konsolen b7) Sortiment Telekommunikation: Mobiltelefone, Telefon- und Telefaxgeräte etc. b8) Sortiment Informationstechnologie: Personal Computer, Software, Peripheriegeräte etc. b9) Sortiment Sportbedarf, Camping: Fahrräder und Zubehör, Sportgeräte und -artikel, Campingartikel. Ausnahmen: zentrenrelevant sind Sportbekleidung und -schuhe b10) Sonstige Sortimente, generell nicht zentrenrelevant: Brennstoffe, Kfz-Handel, Boote und Zubehör, Mineralölerzeugnisse etc.

3.1.2 Gewerbegebiete (§8 BauNVO) Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Fl.-Nr.: 787/5, 794/2 (Teil), 794/4 (Teil), 794/18 (Teil), 794/19, 795 der Gemarkung Wörth a.d. Donau sowie zukünftiger Teil-flächen derselben werden als Gewerbegebiete gemäß §8 BauNVO festgesetzt. Die Abgren-zungen der Lage ist der Planzeichnung (Teil A) zu entnehmen. Ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätten sowie Wohnungen für Aufsichts- und Be-reitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, sind nicht zulässig. Einzelhandelsbetriebe sind in den Gewerbegebieten nur zulässig, wenn sie nicht zentrenre-levante Sortimente entsprechend der Wörther Liste umfassen. Die hier zulässigen Sorti-mente sind (vgl. „Wörther Liste von Sortimenten, die auch außerhalb des zentralen Ver-sorgungsbereichs angesiedelt werden können“; gemäß Einzelhandelsentwicklungskonzept 2018 der Stadt Wörth a.d. Donau, S. 83f; Stand: 03.05.2018): b1) Sortiment Nahrungs- und Genussmittel b2) aus dem Sortimentsbereich Gesundheit/Pflege sind Drogerieartikel nur als Randsorti-mentin Lebensmittelgeschäften zulässig b3) Sortiment Einrichtungsbedarf: Möbel, Haus- und Heimtextilien (Teppiche u.a. Boden-beläge, Gardinen, Matratzen, Bettwaren, Haus- und Tischwäsche, Badtextilien, Stoffe etc.) b4) Sortiment Baumarktsortimente: Garten, Pflanzen, Außenanlagen, Autozubehör, Tier-nahrung und Haustierzubehör, Baustoffe, Bauelemente, Farben, Lacke, Tapeten, Innen-ausbau (Fliesen, Holz, Kunststoff), Bad, Sanitär, Geräte, Maschinen, Werkzeuge und Zube-hör. b5) Sortiment Elektrohaushaltsgeräte: Elektrogroßgeräte (Kühl-und Gefrierschränke, Koch-geräte, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspülmaschinen etc.), Elektrokleingerä-te (Toaster, Kaffeemaschinen, Rühr- und Mixgeräte, Staubsauger, Bügeleisen, Näh- und Strickmaschinen etc.), Lampen und Leuchten b6) Sortiment Unterhaltungselektronik: Bespielte Bild- und Tonträger, braune Ware (Fern-seh-, Rundfunk-, phonotechnische Geräte, Videorecorder, Auto Hi-Fi, Navigationsgeräte, Satellitenanlagen etc.), Videospiele und –konsolen

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Sitzung des Stadtrates

Vortrag – Beratung - Beschluss

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b7) Sortiment Telekommunikation: Mobiltelefone, Telefon- und Telefaxgeräte etc. b8) Sortiment Informationstechnologie: Personal Computer, Software, Peripheriegeräte etc. b9) Sortiment Sportbedarf, Camping: Fahrräder und Zubehör, Sportgeräte und -artikel, Campingartikel. Ausnahmen: zentrenrelevant sind Sportbekleidung und -schuhe b10) Sonstige Sortimente, generell nicht zentrenrelevant: Brennstoffe, Kfz-Handel, Boote und Zubehör, Mineralölerzeugnisse etc. Im GEe1 sind im Vergleich zum GEe2 auch Drogeriefachmärkte und Drogerieartikel als Sortimente zulässig.

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt den vorgelegten Entwurf in der Fassung vom 13.6.2018. Die öffentliche Auslegung sowie die förmliche Beteiligung der Behörden und sons-tigen Träger öffentlicher Belange sind umgehend durchzuführen. Abstimmungsergebnis: 16 : 0 Stimmen

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Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes „An der Bayerwaldstraße“ auf Fl.Nr. 603/8 Gemarkung Wörth Abschluss einer städtebaulichen Grundvereinbarung Aufstellungsbeschluss B-Plan – Änderungsbeschluss FNP Herr Ernst Aumer hat am 8. Juni 2018 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integrierter Grünordnung für die Flurnummer 603/8 und Teilflä-chen der Fl.Nrn. 603/4 und 603/35 der Gemarkung Wörth mit Ziel der Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebiets bei der Stadt Wörth beantragt. Der Stadtrat beschließt die Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungs-planverfahrens und macht dies vom Abschluss einer städtebaulichen Grundvereinba-rung abhängig.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes bedarf aufgrund des Entwicklungsgebots zu-

erst einer zielgerichteten Änderung des geltenden Flächennutzungsplanes.

Die Grundvereinbarung hat folgende Punkte mindestens zu beinhalten:

1. Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit der städtebaulichen Maßnahme

1.1

Die Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit den städtebaulichen Maß-

nahmen im Vertragsgebiet werden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB von dem

Investor getragen.

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Sitzung des Stadtrates

Vortrag – Beratung - Beschluss

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Der Investor erstattet der Stadt folgende Kosten und Aufwendungen:

a) Planungskosten eines qualifizierten Planungsbüros incl. Abwägungsbeglei-

tung für die Änderung des Flächennutzungsplanes und für die Aufstellung

des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

b) Kosten für notwendige Gutachten und Untersuchungen im Zusammenhang

mit der unter a) bezeichneten Maßnahme

c) Verwaltungskostenpauschale: 1.500 €

2. Künftige Vereinbarungen

In einem weiteren notariell zu beurkundenden Durchführungsvertrag zwischen der

Stadt und dem Investor sollen weitere Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder §

124 BauGB im Zusammenhang mit der städtebaulichen Entwicklung im Vertrags-

gebiet getroffen werden:

- Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens,

- Verpflichtung zur Herstellung der Erschließungsanlagen für das Bauvorha-

ben ggf. samt Kanalverlegung auf Kosten des Investors,

- Regelung für die Anlage und Fertigstellungspflege von naturschutzrechtli-

chen Ausgleichsmaßnahmen nach § 1 a Abs. 3 BauGB innerhalb und au-

ßerhalb des Vertragsgebiets.

- Tausch von Grundstücksflächen in einem notariellen Tauschvertrag: Die

Stadt überträgt an den Investor bei Bedarf eine Teilfläche aus dem Grund-

stück Fl.Nr. 603/4; der Investor überträgt bei Bedarf eine Teilfläche entspre-

chend der tatsächlichen Straßenfläche samt angrenzendem Grünstreifen

ohne weiteren Wertausgleich gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan,

soweit die Verkehrsflächen öffentlich werden.

Der Aufstellungsbeschluss tritt nach Unterzeichnung der städtebaulichen Grundverein-barung in Kraft und ist dann öffentlich bekannt zu machen. Beschluss: Der Stadtrat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans an der Bayerwaldstraße und die Änderung des Flächennutzungsplanes in Bezug auf diesen Bebauungsplan. Abstimmungsergebnis: 16 : 0 Stimmen

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Neubau von 59 seniorengerechten Wohneinheiten mit 4 Gewerbeeinheiten und Hallenbad, sowie einer Carportanlage für 30 Autos und 42 Stellplätzen Fl.Nr. 45 Gemarkung Oberachdorf / Oberachdorfstraße 21 Antragsteller: BEKA GmbH Informelle Anfrage betreffend Realisierung von 3 Vollgeschossen Im Vorfeld der Einreichung eines förmlichen Bauantrags hat der Antragsteller Plan-unterlagen vorgelegt. Das Vorhaben befindet sich im zusammenhängend bebauten Ortsteil Oberachdorf. In der näheren Umgebung befinden sich Gebäude mit zwei Vollgeschossen. Aufgrund der Kubatur der beantragten Gebäude sowie der Notwendigkeit ausrei-chende Öffnungen in die Lagerräume im Dach (2 m) herzustellen, stellt sich das Dachgeschoss als Vollgeschoss dar. Insgesamt wird die Giebelhöhe des alten Ge-bäudes knapp erreicht. Beschluss: Der Stadtrat erteilt für das dritte Vollgeschoss das gemeindliche Einvernehmen. Abstimmungsergebnis: 16 : 0 Stimmen

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Erweiterung der Zone 30 für die Umgehungsstraße Hofdorf, auf Anbringung zweier Verkehrsspiegel und auf Errichtung einer Straßenbeleuchtung entlang der Umgehungsstraße Hofdorf - Nachbereitung des Antrags (Sitzung vom 15.02.2018)

Akten-/Gesprächsnotiz

Art des Gesprächs: Ortstermin

Datum: 01.03.2018

Uhrzeit: 13.00 Uhr

Teilnehmer: - Hr. PHM Kurth, PI Wörth

- Hr. Kaiser Christian

- Fr. Rösch, Stadt Wörth

Betr.: Erweiterung der Zone 30 für die Umgehungsstraße Hofdorf, Anbringung zweier Ver-kehrsspiegel und Errichtung einer Straßenbeleuchtung entlang der Umgehungsstra-ße Es liegt ein entsprechender Antrag von Herrn Kaiser Christian vor, welcher beim Ortstermin in Form einer Verkehrsschau mit den anwesenden Personen durchge-sprochen wurde.

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1. Die Erweiterung der Zone 30

Hr. PHM Kurth sieht die Erweiterung der gesamten Umgehungsstraße als kritisch an, da die Straße innerhalb der Ortschaft liegt und somit auf 50 km/h beschränkt ist. Es wird vereinbart, die Geschwindigkeitsmessanlage der Stadt Wörth an der Donau im besagten Bereich zu installieren und dadurch die gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren. Sollte die Auswertung er-geben, dass dort regelmäßig schneller als 50 km/h gefahren wird, könne man nochmals eine Verkehrsschau anordnen und die Situation neu bespre-chen. Um die Situation bei der Einmündung „In der Point“ zu entschärften, wird von Seiten des Hr. PHM Kurth vorgeschlagen, die Zone 30 bis „In der Point 12“ (siehe Lageplan) zu erweitern. Die Überwachung des Verkehrs obliegt der Stadt Wörth a.d.Donau.

2. Die Anbringung zweier Verkehrsspiegel

Auch diesem Vorhaben rät Hr. PHM Kurth ab. Ein Spiegel bei der Einmün-dung Morgensternweg/Zufahrt Friedhof bringt auf beiden Seiten nicht mehr Sicht. Rechts ist gut einsehbar und links geht es nach der Kurve bergab, sodass auch ein Spiegel nicht mehr Sicht bringt. Bei der Einmündung In der Point/Sportplatz könnte ein Spiegel mehr Sicht bringen, aber das müsste ausprobiert werden. Hinsichtlich der Rechts-vor-Links-Regelung innerorts, wenn keine Schilder vorhanden sind, müsse man sowieso stehen bleiben und sich einen guten Überblick über die Verkehrslage verschaffen.

3. Errichtung einer Straßenbeleuchtung Bezüglich der Straßenbeleuchtung hat sich Hr. PHM Kurth nicht geäußert. Dieses Vorhaben obliegt der Stadt Wörth a.d.Donau.

Aufgestellt: Rösch Julia Bauabteilung VG Wörth a.d. Donau Der Stadtrat stimmt über die Erweiterung der Zone 30 bis „In der Point 12“ ab. Beschluss a) Der Stadtrat beschließt die Zone 30 bis „In der Point 12“ zu erweitern. Abstimmungsergebnis a) 15 : 0 Stimmen Frau Beate Ostermeier war zur Abstimmung nicht anwesend. Frau Beate Ostermeier ist wieder anwesend.

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Sitzung des Stadtrates

Vortrag – Beratung - Beschluss

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Der Stadtrat stimmt über den Verkehrsspiegel bei der Kreuzung „In der Point/Sportplatz“ ab. Der Verkehrsspiegel „Morgensternweg/Friedhof“ wird als nicht relevant angesehen, da er keine Vorteile bringt. Beschluss b) Der Stadtrat beschließt bei der Kreuzung „In der Point/Sportplatz“ einen Verkehrs-spiegel zu errichten. Abstimmungsergebnis b) 1 6 : 0 Stimmen Über die Straßenbeleuchtung wurde keine endgültige Entscheidung getroffen.

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Stadtbücherei - Bericht und Genehmigung der überarbeiteten Benutzungsordnung

Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Wörth a.d. Donau

vom Die Stadt Wörth a.d. Donau erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1, Nr. 1 und Abs. 2 der Gemein-deordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung für die Benutzung der Stadtbücherei: Aus Gründen der Vereinfachung wird auf die sprachliche Unterscheidung von Benutzerinnen und Be-nutzern verzichtet.

§ 1 Allgemeines

1. Die Bibliothek ist eine gemeinnützige öffentliche Einrichtung der Stadt Wörth a.d. Donau. Zwi-

schen der Stadtbücherei Wörth a.d. Donau und den Benutzern wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis gegründet.

2. Sie dient durch die Bereitstellung von Medien und durch ihre Informationsvermittlung dem kul-turellen Leben der Stadt sowie der allgemeinen Information, der Fort-, Aus- und Weiterbildung, dem Studium, der Berufsausübung und der Freizeitgestaltung der Bürger.

3. Die Bibliothek steht allen Einwohnern der Stadt Wörth a.d. Donau offen. Sie kann auch andere Personen zur Benutzung zulassen.

4. Die Öffnungszeiten und die Gebührenordnung werden durch Aushang bekannt gemacht und sind als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Anmeldung

1. Der Benutzer meldet sich persönlich mit einem ausgefüllten, unterschriebenen Anmeldeformu-

lar und unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises an. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist das Formular zusätzlich von einem Sorgeberechtigten zu unterschreiben. Juristische Personen melden sich durch einen schriftlichen Antrag ihres Ver-tretungsbevollmächtigten an.

2. Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt diese Benutzungsordnung bei der An-meldung durch eigenhändige Unterschrift an.

3. Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert.

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Sitzung des Stadtrates

Vortrag – Beratung - Beschluss

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§ 3 Benutzerausweis

1. Der Benutzer erhält eine Lesernummer, die nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbü-

cherei bleibt. 2. Jeder Wohnungs- und Namenswechsel ist der Bücherei umgehend mitzuteilen.

§ 4 Ausleihe

1. Leihfrist

Die Leihfrist beträgt für Bücher, Spiele, CD-ROMs, DVDs und CDs bis zu 4 Wochen, für Zeit-schriften bis zu 2 Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt oder ver-längert werden. Nach Überschreitung ist eine Mahngebühr nach der Gebührenordnung (s. Anlage 1) zu ent-richten.

2. Verlängerung Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Bücher, Spiele, CD-ROMs, DVDs und CDs können höchstens zweimal um jeweils 4 Wochen, Medien mit verkürzter Leihfrist nur einmal um 2 Wochen verlängert werden.

3. Vormerkung Entliehene Medien können vorbestellt werden. Der Benutzer wird benachrichtigt, sobald das vorbestellte Medium zur Abholung bereitliegt. Die vorgemerkte Literatur ist innerhalb von 10 Werktagen nach Benachrichtigung abzuholen.

4. Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurück zu fordern sowie die Zahl der Entleihungen und Vorbestellungen zu begrenzen.

§ 5 Behandlung der Medien, Beschädigung und Verlust, Haftung

1. Der Benutzer ist verpflichtet, alle Medien sorgfältig zu behandeln, sie vor Beschmutzung oder

Veränderung jeglicher Art zu bewahren und in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. 2. Bevor Medien entliehen werden, sind sie vom Benutzer auf Vollständigkeit und Schäden zu

überprüfen. Festgestellte Beschädigungen sind unverzüglich dem Bibliothekspersonal zu mel-den. Es ist nicht erlaubt, Beschädigungen eigenmächtig zu beheben oder beheben zu lassen.

3. Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet. 4. Der Verlust entliehener Medien muss der Bibliothek unverzüglich angezeigt werden. 5. Der Benutzer haftet für die auf seinen Namen entliehenen Medien, bei Minderjährigen die Er-

ziehungsberechtigten. Für Beschädigung, Verlust oder Nichtrückgabe nach der 3. Mahnung (gleichzeitig Rechnung) ist der Benutzer bzw. dessen Sorgeberechtigter zum Schadenersatz verpflichtet. Unabhängig von einem Verschulden bemisst sich der Schadenersatz nach den Kosten für die Neuanschaffung, bei vergriffenen Medien nach den Kosten für die Ersatzbe-schaffung eines gleichwertigen Mediums, zuzüglich einer Einarbeitungspauschale.

6. Für Schäden die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der einge-tragene Benutzer.

7. Die Bibliothek und die Stadt Wörth a.d. Donau haften nicht für Schäden, die durch entliehene Medien und Programme (insbesondere mit Viren infizierte Medien) entstehen.

§ 6 Hausordnung und Hausrecht

1. Jeder Benutzer hat sich in den Räumlichkeiten der Bibliothek so zu verhalten, dass kein ande-

rer Benutzer gestört wird. Rauchen ist nicht erlaubt. 2. Es ist nicht gestattet, Essen und Getränke mitzubringen. 3. Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Blin-

denhunde. 4. Die Leitung der Bibliothek übt das Hausrecht aus; die Ausübung kann übertragen werden. 5. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals, die im Einzelfall von den Regelungen dieser Be-

nutzungsordnung abweichen können, ist Folge zu leisten.

§ 7 Ausschluss von der Benutzung

Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung, der Hausordnung oder gegen Anordnungen des Bibliothekspersonals verstoßen, können – unbefristet oder befristet – von der Benutzung, der Ausleihe und/oder vom Aufenthalt in der Bibliothek ausgeschlossen werden.

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Sitzung des Stadtrates

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§ 8 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benut-zungsordnung vom 19.05.2005 außer Kraft. Stadt Wörth a.d. Donau, den Anton Rothfischer 1. Bürgermeister

Anlage 1

Öffnungszeiten und Gebührenordnung

Die Stadtbücherei Wörth a.d. Donau ist geöffnet: Mittwoch von 15.30 Uhr bis 19.30 Uhr

Samstag von 10.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Abweichende Öffnungszeiten werden von der Büchereileitung durch Aushang in der Bücherei und durch Pressemitteilungen bekannt gegeben.

Benutzungsentgelt

Für die Benutzung der Stadtbücherei werden keine Gebühren erhoben

Schutzgebühren

- Verlust oder Beschädigung eines Barcodestreifens 0,50 €

- Verlust oder Beschädigung eines CDbehälters 1,50 €

Säumnisgebühren

- Bücher, Zeitschriften, , Spiele pro Woche und Medieneinheit 0,50 €

- CD-ROMs, DVDs und CDs pro Woche und Medieneinheit 0,50 €

- Botengang im Gemeindebereich

(bei auswärtigen Benutzern werden die tatsächlichen Einziehungskosten erho-ben, falls diese über den vorbezeichneten Betrag hinausgehen.)

15,00 €

Bei schriftlicher Mahnung setzt sich das Versäumnisentgelt aus der Mahngebühr und den anfallenden Portokosten zusammen. Stadt Wörth a.d. Donau, den 27.03.2018 Anton Rothfischer 1. Bürgermeister

Beschluss: Der Stadtrat beschließt die neue Benutzungsordnung für die Stadtbücherei in der vorgestellten Fassung. Abstimmungsergebnis: 16 : 0 Stimmen

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Sitzung des Stadtrates

Vortrag – Beratung - Beschluss

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Abschluss einer Vereinbarung mit der Laber Naab Infrastruktur GmbH über die Koordination der Entwicklung der Breitbandinfrastruktur im Gebiet der Stadt Wörth a.d.Donau

Beim bisherigen Breitbandausbau wurden strukturelle Probleme festgestellt. Bei die-sem technisch und rechtlich schwierigen Thema ist die jeweilige Gemeinde als po-tentieller Auftraggeber häufig kein gleichwertiger Gesprächspartner für die in der Regel überregionalen Anbieter. Dieses Manko könnte langfristig durch die Gründung einer Gigabitgesellschaft beseitigt werden.

Ziel dieses interkommunalen Unterfangens ist es, den Breitbandausbau auf eine breitere Basis zu stellen, auf neue Herausforderungen zu reagieren und professio-neller auf dem Markt agieren zu können. Diesen Vorschlag haben insbesondere auch die bei der Arbeitssitzung am 27.09.2017 anwesenden Breitbandpaten unter-stützt. Dadurch soll der Mobilfunk– und Breitbandausbau stärker vorangebracht und u.a. mittels Masterplänen in eine Glasfaserzukunft geführt werden. Wir vertreten die Meinung, dass

Baumaßnahmen zur vollsten Zufriedenheit fachgerecht und nach neuesten technischen Erkenntnissen durchzuführen sind; dazu gehört die Abstimmung mit den Versorgungsträgern und die ordnungsgemäße Wiederverfüllung der Gräben.

Versorgungssicherheit oberste Priorität haben muss (langfristig kein Glas über Masten)

dem FTTH- Ausbau die Zukunft gehört Erträge für das Gemeinwesen über die Vermarktung von Leerrohren möglich

sind die Schaffung einer Stelle an die sich Gemeinde und Bürger wenden können,

wichtig ist (dient zur wesentlichen Entlastung der Verwaltung) die Koordination von Baumaßnahmen im Sinne der Gemeinde erforderlich ist die Dokumentation von Infrastrukturen in ein GIS über die GIS-Service-GmbH

notwendig ist Akquise von neuen Geschäftsfeldern die Zukunft ist, z. B. in den Bereichen:

◦ Versorgung von Mobilfunkstandorten (5G-Netz)

◦ Intranet im Gemeindebereich

◦ Telemedizin – E-Health

◦ TV-Programme

◦ Smart-Grid

Darüber hinaus solle der Beitritt in eine Gigabitgesellschaft die Kommune dabei un-terstützen, den Verpflichtungen aus dem DigiNetz-Gesetz zur Mitverlegung von Breitband-Infrastrukturen durch den Baulastträger gerecht zu werden. Insbesondere sind hier Fragestellungen zu klären, denen man ohne fachkundige Unterstützung nur schwerlich gerecht werden kann und die für die spätere Nutzung der Infrastrukturen existentiell sind: Welche Standards sind einzuhalten (Verlegetiefe, Normen ...), Kos-tenfragen, Fragen im Rahmen des Vergaberechts, Bauüberwachung, Abnahme der Gewerke, Vermarktung, Beauskunftung etc.

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Sitzung des Stadtrates

Vortrag – Beratung - Beschluss

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Bisher: Am 23.02.2018 und am 09.04.2018 fanden Sitzungen mit Breitbandpaten und Bür-germeistern bzw. den geschäftsleitenden Beamten statt. In diesen fachlich von Inge-nieuren und Juristen begleiteten Gesprächen kristallisierte sich heraus, dass das gewünschte Ziel am schnellsten mit einer bilateralen Vereinbarung zu erreichen ist. In einer Art Probelauf sollen damit die Rechte und Pflichten von Gemeinde und LNI vorerst bis Ende 2020 geregelt werden. Vorhandenes und neu geschaffenes Vermö-gen bleiben, ebenso wie die Erträge, bei der jeweiligen Gemeinde. Rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages wird dann die bis dahin stattgefundene Zusammenarbeit be-wertet und die Gründung einer Gigabitgesellschaft erneut geprüft. Deshalb wird vorgeschlagen, folgenden Vertrag abzuschließen:

V e r e i n b a r u n g

Zwischen

Laber-Naab Infrastruktur GmbH Grillenweg 6

93176 Beratzhausen

und

Stadt Wörth a.d.Donau

Präambel Die Laber Naab Infrastruktur GmbH ist ein kommunal gehaltenes Unternehmen mit dem Zweck der Errichtung eines flächendeckenden Hochgeschwindigkeitsnetzes. Die Laber Naab Infrastruktur GmbH will darüber hinaus kommunale Interessen im Zusammenhang mit den gesteigerten gesetzlichen Anforderungen an die Leistungspflichten der Kommunen im Zu-sammenhang mit der Errichtung von Netzinfrastruktur für digitale Hochgeschwindigkeitsnetze insbesondere aufgrund DigiNetzG bündeln und koordinieren. Aus diesem Grunde schließen die vorstehenden Parteien mit der Laber Naab Infrastruktur GmbH folgende Vereinbarung über die Aufgabenerledigung des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochge-schwindigkeitsnetze (DigiNetzG):

§ 1 Inhalt

Der Wirkungskreis dieser Zweckvereinbarung erstreckt sich auf die gesamten Versorgungs-bereiche laut Telekommunikationsgesetz (TKG), aller Beteiligten.

§ 2 Zweck Die Kooperationspartner vereinbaren enge Zusammenarbeit und gemeinschaftliche Erledi-gung für 1. die Vermarktung bestehender und entstehender Leerrohrinfrastruktur, 2. die Abdeckung aller Gebiete über Mobilfunk, 5G oder höherwertigeren Technik, 3. den Aufbau der nötigen Infrastruktur für die Anforderungen einer Gigabitgesellschaft.

§ 3 Aufgaben Folgende Aufgaben werden auf die Laber Naab Infrastruktur GmbH übertragen:

1. Ansprechpartner und zentrale Informationsstelle für die Bundesnetzagentur (BNetzA) nach § 77a Telekommunikationsgesetz (TKG). Sie erledigt die bestehen-den Informationsansprüche für die Gemeinde.

2. Die Laber Naab Infrastruktur GmbH bedient den Infrastrukturatlas.

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Sitzung des Stadtrates

Vortrag – Beratung - Beschluss

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3. Die Laber Naab Infrastruktur GmbH ist für die Beantwortung der Anträge:

a. nach Informationen über Bauarbeiten, Frist, 2 Wochen nach dem Telekommuni-kationsgesetz (§ 77h TKG),

b. nach einer Vor-Ort-Untersuchung (§ 77c TKG), Frist 1 Monat,

c. für Informationen und Angebotsunterbreitung über die passive Netzinfrastruktur, deren Mitnutzung und Mitverlegung (§§ 77b, 77d, TKG) zuständig und auskunfts-berechtigt.

4. Die Laber Naab Infrastruktur GmbH ist Ansprechpartner für eine Streitbeilegung gegenüber Telekommunikationsunternehmen.

5. Die Laber Naab Infrastruktur GmbH plant bzw. koordiniert bzw. unterstützt bei neu entstehenden Leerrohrstrecken und Telekommunikationslinien.

6. Die Laber Naab Infrastruktur GmbH übernimmt die Abwicklung gegenüber Tele-kommunikationsunternehmen bezüglich der übertragenen Aufgaben der vorste-henden Ziffer 3.

Die Art und Weise der Aufgabenübertragung nach § 3 wird jeweils durch konkrete Umset-zungsvereinbarungen ergänzt, vor Abschluss der jeweils konkreten Umsetzungsvereinbarun-gen (mit jeweiligen Ansprechpartner, Schnittstellen, Mitwirkungs- und Informationspflichten, Fixierung der Erträge) sind die vorstehenden Aufgaben beiderseits noch freibleibend.

§ 4 Finanzierung

(1) Die Finanzierung erfolgt aus den Rückflüssen der Vermarktung der bestehenden und geschaffenen Infrastruktur.

(2) Die Erträge (= Erlöse der Vermarktung abzgl. der Aufwendungen der LNI GmbH) er-hält zu 100% die Gemeinde.

(3) Baukostenzuschüsse erhalten die Gemeinden direkt. (4) Das vorhandene und neu geschaffene Vermögen verbleibt bei der jeweiligen Ge-

meinde.

§ 5 Pflichten der Vertragspartner (1) Die Kooperationspartner errichten die Infrastruktur aufgrund der gesetzlichen Vorga-

ben. (2) Die Leerrohre sind zusätzlich mit Lichtwellenleiter zu bestücken. (3) Die Vermarktung der Infrastruktur wird auf die Laber Naab Infrastruktur GmbH über-

tragen. (4) Infrastruktur ist alles im Sinne des § 3 Nr. 16b TKG. (5) Die Gemeinden sind gegenüber der Laber Naab Infrastruktur GmbH in der Mitwir-

kungspflicht. Die Erfassung und Beauskunftung der Bauinformationen erfolgt über die einheitliche GIS-Plattform der GIS Service GmbH.

§ 6 Dauer

Diese Vereinbarung wird auf bestimmte Zeit geschlossen und endet zum 31. Dezember 2020.

§ 7 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam werden, so bleibt diese Ver-einbarung im Übrigen gültig. Die Kooperationspartner verpflichten sich, erforderliche Ergänzun-gen im ursprünglichen Sinn vorzunehmen.

§ 8 Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten unter den an dieser Vereinbarung Beteiligten ist eine Einigung beim Land-ratsamt Regensburg als Schiedsstelle anzustreben. Streitigkeiten aus dieser Zweckvereinba-rung unterliegen dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

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Beschluss:

Der Stadtrat stimmt dem Abschluss der Vereinbarung zwischen der Stadt Wörth und der Laber-Naab-Infrastruktur GmbH zu.

Abstimmungsergebnis:

16 : 0 Stimmen

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Sitzung des Umweltausschusses + Besucherlenkung im NSG Stöcklwörth W. Ahlmer von der Reg. d. Opf. erklärte die Verbesserungen im NSG., die Erfolge beim Nachwuchs der Brachvögel und die Vielfalt der Pflanzenwelt. Die Brutpaare bringen durch verschiedene Maßnahmen ihre Jungen nunmehr durch und er zeigte sich erfreut, dass sich die Jungvögel wieder im NSG niederlassen. Er ging auf die Störfaktoren im NSG “Stöckelwörth” ein. Zum einen die Beutegreifer aus Luft und Feld, das Flächen(mahd)management und die Besucherlenkung. Durch Zäunung und Abstimmung mit den Bewirtschaftern wurden die ersten beiden Faktoren we-sentlich verbessert. Durch das Anbringen eines neuen Schildes versucht man nun, auch die Besucherlenkung in den Griff zu bekommen. Er äußerte weiter den Wunsch, dass das NSG nicht mehr betreten werden soll. Die Wege sind allerdings als öffentliche Wege gewidmet und somit zugänglich. Gleichzeitig wurde aus dem Umweltausschuss heraus der Wunsch geäußert, einen freien Zugang zur Donau zu schaffen, v.a. zu den letzten Sand- und Kiesbänken im Bereich der noch frei fließen-den Donau, da es diesen im Stadtgebiet nicht mehr gibt. Nach längerer Diskussion einigte man sich, dass Verständnis für den Wunsch nach Zugang zur Donau besteht und gleichzeitig die Belange des Naturschutzes, hier v.a. des NSG berücksichtigt werden müssen. Der Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat, dass der diensthabende Bürgermeis-ter und die Verwaltung Kontakt zu den beteiligten Behörden, v.a. WSA und HNB, aufnehmen sollen. Einerseits soll die freie Zugänglichkeit des NSG “Stöcklwörth” geprüft werden (evtl. Umwidmung) und ein Betretungsverbot geprüft werden. Ande-rerseits soll eine Möglichkeit zum freien Zugang zur Donau geschaffen werden, evtl. im Bereich der alten Fähre.

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Gewidmete Feld- und Waldwege in Ocker

Beschluss: Der Stadtrat stimmt dem Vorschlag des Umweltausschusses zu. Abstimmungsergebnis: 16 : 0 Stimmen

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+ Freischneiden eines Betriebsweges und einer Ausgleichsfläche entlang der„Alten Donau“

Von der Beobachtungsplattform bei Leithen führt ein öffentlicher Feld-und Waldweg durch das NSG zur Gemeindeverbindungsstraße südlich der A3. Dieser ist komplett zugewachsen. Ebenfalls weitgehend verbuscht sind die im Rahmen einer Eingriffs-regelung für den Bebauungsplan Falkensteiner Siedlung II freigestellten und ins Ökokonto eingestellten Prallhänge (Höhlenbrüter) des Donaurains.

Der Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat, das Freischneiden des Weges und der Prallhänge für das Winterhalbjahr zu beschließen. Die Bereiche zwischen Weg und Brutflächen sollen nicht entbuscht werden, um die Störungen durch Wanderer für die Brutvögel gering zu halten. Beschluss: Der Stadtrat stimmt dem Vorschlag des Umweltausschusses zu. Abstimmungsergebnis: 16 : 0 Stimmen

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+ Maßnahmen aus dem Landschaftsplan Verlängerung der Förderung und Aufstockung der Fördersätze

Bisher gelten folgende Regeln zur Förderung der Umsetzung von Maßnahmen aus dem LP: Laubbaumaktion im Satzungsgebiet: Für das Pflanzen eines Laubbaumes (vorzugsweise Obstbaum) im Satzungsgebiet der Stadt Wörth mit Wirkung auf öffentl. Straßen gewährt die Stadt einen Zuschuss von 50,-- € (in Ausnahmefällen 100,-- €) pro Baum und Anwesen. Ortsrandbegrünung lt. Landschaftsplan: Für die Eingrünung von Anwesen am Ortsrand in Form von Hecken (keine Nadelge-hölze) oder Anlegen einer Obstbaumreihe gewährt die Stadt einen Zuschuss von 20,-- €/10 lfd. Meter. Die Gehölze müssen standortgerecht und heimisch sein. (Max. 100,-- €/Anwesen) Beseitigung von Thujahecken: Für das Beseitigen von Thujahecken und Pflanzen von heimischen Hecken (vor-zugsweise Hainbuche od. Liguster) gewährt die Stadt einen Zuschuss von 20,-- €/ 10 lfd. Meter. (Max. 100,-- €/Anwesen) Beseitigung von Zäunen entlang öffentl. Straßen und Wege: Für das Beseitigen von Zäunen entlang von öffentl. Straßen und Wegen gewährt die Stadt einen Zuschuss von 20,-- €/10 lfd. Meter. (Max. 100,-- €/Anwesen) In den Vergangenen Jahren wurde diese Förderung nicht mehr in Anspruch genom-men. Der Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Maßnahmen wieder zu reak-tivieren und die Fördersätze auf 50,-€ je lfm für Ortsrandbegrünung, Heckenumbau und Beseitigung von Zäunen zu erhöhen. Die Laubbaumförderung sollte, bei Wir-kung auf den öffentlichen Straßenraum, auf das ganze Stadtgebiet ausgedehnt wer-den. Beschluss: Der Stadtrat stimmt den Vorschlag zu, hebt jedoch die maximale Begrenzung je An-wesen auf. Abstimmungsergebnis: 16 : 0 Stimmen

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+ Antrag auf Anbringung einer Absturzsicherung entlang des Stadtbaches im Bereich Auweg / Straubinger Straße Es liegt ein Antrag von einem Anwohner aus den neuen Gebäuden an der Straubin-ger Straße 48 vor. Aus Sicherheitsgründen für die dort spielenden Kinder bittet er den Stadtrat, den Stadtbach zu sperren oder mit einem Geländer beziehungsweise einen Zaun zu versehen.

Nachdem die öffentlichen Gewässer an vielen Stellen ungesichert sind, würde hier natürlich ein Präzedenzfall geschaffen. Es wird kein Beschluss gefasst. Man soll sich im Zuge der Umplanung der Kreuzung Lösungsvorschläge anbieten lassen.

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Abwasserbeseitigung Tennisheim im Gschwelltal Errichtung einer abflusslosen Grube Kostenteilung Es liegt ein Wasserrechtsbescheid des Landratsamts Regensburg vor. Es wurde genehmigt eine abflusslose Grube zur errichten. Die Verwaltung schlägt vor, die Kosten zu teilen. Sodass der Verein den Schacht besorgt; Kosten ca. 2.000 – 3.000 € (Angebote liegen noch nicht komplett vor) und die Stadt mit dem Bauhof sich um die Verlegung und den Anschluss der Grube kümmert und den Regenwasseranschluss um verlegt. Herr Hollschwandner Stadtrat und TSV Wörth Vorsitzender schildert kurz den Sach-stand und bittet darum, dass die Stadt die Kosten für die komplette Baustelle über-nimmt und der TSV Wörth sich um die Wartung und Entleerung kümmert. Beschluss: Der Stadtrat beschließt, die Kosten für die gesamte Maßnahme zu übernehmen. Abstimmungsergebnis: 16 : 0 Stimmen

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Informationen/ Anfragen und Bekanntgaben

1. Die Gemeinde Wiesent beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans „Wiesent Mitte“. Die Pläne sind im Internet auf der Gemeindeseite zu sehen. Die Stadt Wörth a.d.Donau erhebt keine Einwände gegen die Planung.

2. Die Gemeinde Kirchroth beabsichtigt die Aufstellung einer 2. Satzung über die Einbeziehung einzelner Außenbreichsflächen, in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Ortschaft Obermiethnach. Die Pläne sind im Internet auf der Gemeindeseite zu sehen. Die Stadt Wörth a.d.Donau erhebt keine Einwände gegen die Planung.

3. Die FF Oberachdorf stellt einen Antrag über die Anschaffung eines Stromer-zeugers, welcher nicht zur Normbeladung eines Feuerwehrautos zählt. Die Kosten belaufen sich auf 1.814,- € + MWST. Die FF Oberachdorf bittet die Stadt Wörth a.d.Donau die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Beschluss: Der Stadtrat beschließt die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Abstimmungsergebnis: 16 0 Stimmen

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4. Es wurde das Ergebnis der Eingangsgeschwindigkeitsmessung vom „Hohen

Rain“ vorgelegt. Ca. 50 % der gemessenen Fahrzeuge waren zu schnell.

Auf dieser Grundlage wird vom Stadtrat beschlossen, dass für die Straße „Hoher Rain und Osterbachstraße“ Geschwindigkeitsmessungen durchzufüh-ren sind und dass an den beiden Straßen Geschwindigkeitsdisplays ange-bracht werden. Abstimmungsergebnis: 16 : 0 Stimmen