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SLG Schweizer Licht Gesellschaft - Römerstrasse 7 - CH 4600 Olten – Telefon: +41 62 390 00 60 – [email protected] - www.slg.ch Stand der Technik Papier Notbeleuchtung VERSION 1.8 Stand 1.1.2021 © Copyright 2021 by SLG INDUSTRIESTRASSE 2 +41´44´950´10´10 WWW. ELEKTROPLANET.CH CH-8335 HITTNAU +41´44´950´10´44 [email protected]

Stand der Technik Papier Notbeleuchtung

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Page 1: Stand der Technik Papier Notbeleuchtung

SLG Schweizer Licht Gesellschaft - Römerstrasse 7 - CH 4600 Olten – Telefon: +41 62 390 00 60 – [email protected] - www.slg.ch

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Die Technische Kommission Brandschutz der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherrungen (TKB-VKF) hat das vorliegende Dokument in Bezug auf die Übereinstimmung mit den Mindestanforderungen der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF, Ausgabe 2015 (BSV 2015) Stand am 01.01.2017 geprüft und am 16.06.2017 als „Stand der Technik Papier (STP)“ anerkannt. Von der TKB-VKF überprüfte STP (Module A + B) können Anforderungen enthalten, die über die Mindestanforderungen der BSV 2015 hinausgehen.

Hinweis I: Bestimmungen aus den Brandschutzvorschriften sind in der SLG-Richtlinie durch einen schwarzen horizontalen Strich gekennzeichnet.

Hinweis II: Änderungen zur Vorversion vom STP werden mit einem schwarzen unterbrochenen horizontalen Strich gekennzeichnet.

Zu beziehen bei der Geschäftstelle der:

Schweizer Licht Gesellschaft Association Suisse pour l'éclairage Associazione Svizzera per la luce Associaziun Svizra per la glisch Römerstrasse 7 CH 4600 Olten Telefon: +41 62 390 00 60 Mail [email protected] Web www.slg.ch

Fachgruppe Notbeleuchtung Mail [email protected] Web www.notbeleuchtung.slg.ch

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Inhalt

Vorwort Dieses Stand der Technik Papier (STP) gilt für Planung, Erstellung, Betrieb, Wartung (Instandhaltung) und Entsorgung von Notbeleuchtungsanlagen. Es ist in Module aufgeteilt, in welchen die folgenden Themen be-handelt werden:

Modul A Allgemein Modul B Brandschutz Modul C Installation Modul D Arbeitssicherheit Modul E Licht und Lichtplanung Modul F Produkte Modul G Prozesse Modul H Erläuterungen und Hilfsmittel

Fachgruppe Notbeleuchtung SLG Die Fachgruppe Notbeleuchtung setzt sich wie folgt zusammen:

Vorsitzender:

• M. Christen, Zumtobel Licht AG, Zürich

Mitglieder

• B. Koller, Regent Beleuchtungskörper AG, Basel• F. Ferranti, INOTEC Sicherheitstechnik (Schweiz) AG, Uster• P. Frank, TULUX AG, Tuggen• M. Reichle, AWAG Elektrotechnik AG, Volketswil• Z. Loebb, Candelux SA, Bevaix• M. Hauser, Hauser Feuerschutz AG, Aarau• H. Brechbühler, Lumatec SA, Plan-les-Ouates• M. Rumo, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF, Bern• P. Kistler, enerpeak ag, Dübendorf• G. Nietlisbach, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich• N. Ayer, GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich• R. Acklin, Electrosuisse, Fehraltorf• T. Plattner, ALMAT AG, Tagelswangen

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Inhaltsverzeichnis

Modul A: Allgemein 11 1.1 Vorwort ......................................................................................................................................... 11 1.2 Einleitung ..................................................................................................................................... 11 1.3 Ersatzbeleuchtung ....................................................................................................................... 11 1.4 Sicherheitsbeleuchtung ................................................................................................................ 12 1.4.1 Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege 12 1.4.2 Antipanikbeleuchtung 12 1.4.3 Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung 12 1.5 Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung ............................................................................ 12 1.5.1 Allgemeines 12 1.5.2 Betriebsdauer Notbeleuchtung 14

Funktionserhalt im Brandfall ........................................................................................................ 14 Betriebsdauer einer Sicherheitsbeleuchtung ............................................................................... 14

1.5.3 Phasenausfallerkennung 15 1.5.4 Response Time 15 1.6 Sicherheitszeichen ....................................................................................................................... 15 1.6.1 Allgemein 15 1.6.2 Qualität 16 1.6.3 Grundfarbe 16 1.6.4 Gültige Sicherheitszeichen-Symbole 16 1.6.5 Erkennbarkeit 18 1.6.6 Erkennungsweite 18

Hinterleuchtete Sicherheitszeichen (Rettungszeichenleuchten) ................................................. 18 Beleuchtete Sicherheitszeichen ................................................................................................... 19 Nachleuchtende Sicherheitszeichen ............................................................................................ 19 Unbeleuchtete Sicherheitszeichen .............................................................................................. 20

1.7 Schaltung der Sicherheitsbeleuchtung ........................................................................................ 20 1.7.1 Dauerschaltung 21 1.7.2 Bereitschaftsschaltung 21 1.7.3 Geschaltete Dauerschaltung 21 1.8 Abnahme / Prüfung ...................................................................................................................... 21 1.8.1 Allgemeines 21 1.8.2 Anlagedokumentation 21 1.8.3 Abnahmeprüfung 22 1.8.4 Elektrische Prüfung gemäss NIV 22 1.8.5 Ablauf einer technischen Abnahme 22

Vorgehen bei Einzelbatterie Leuchten – Anlagen........................................................................ 22 Vorgehen bei Gruppen- oder Zentralbatterie – Anlagen (LPS oder CPS) .................................. 22

1.8.6 Lichttechnische Abnahme 23 Rettungswege .............................................................................................................................. 23 Antipanikbeleuchtung ................................................................................................................... 24 Sicherheitszeichenleuchten ......................................................................................................... 24 Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ................................................................................... 24 Ersatzbeleuchtung ....................................................................................................................... 24

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Weitere Anforderungen ................................................................................................................ 24 1.8.7 Kontrolle Arbeitssicherheit 24 1.9 Gewährleistung der Betriebsbereitschaft ..................................................................................... 24 1.9.1 Kontrollen und Prüfungen 25

Sichtkontrolle ................................................................................................................................ 25 Funktionskontrolle ........................................................................................................................ 25 Kapazitätstest ............................................................................................................................... 26

1.9.2 Zeitlicher Ablauf der Kontrollen und Prüfungen 26 Erstprüfung ................................................................................................................................... 26 Tägliche Prüfung .......................................................................................................................... 26 Wöchentliche Prüfung .................................................................................................................. 26 Monatliche Prüfung ...................................................................................................................... 26 Halbjährliche Prüfung ................................................................................................................... 27 Jährliche Prüfung ......................................................................................................................... 27 5-jährliche Beurteilung ................................................................................................................. 27 10-jährliche Beurteilung ............................................................................................................... 27

1.9.3 Prüfintervalle 28 Zentralanlage (CPS oder LPS) mit Statusanzeige (automatischer Selbsttest) und

Einzelleuchtenüberwachung ........................................................................................................ 28 Zentralanlage (CPS oder LPS) mit Statusanzeige (automatischer Selbsttest) und

Stromkreisüberwachung .............................................................................................................. 28 Zentralanlage (CPS oder LPS) ohne Überwachung .................................................................... 29 Einzelbatterieleuchten mit Statusanzeige (automatischer Selbsttest) ......................................... 29 Einzelbatterieleuchten ohne Statusanzeige (ohne Selbsttest) .................................................... 30

1.9.4 Wartung 30 Zugangsberechtigung .................................................................................................................. 30 Instandsetzung ............................................................................................................................. 30 Prüfbuch (Aufzeichnungen und Wartungsprotokolle) .................................................................. 31

1.9.5 Modernisierung / Ersatz 31 Modul B: Brandschutz 32

2.1 Vorwort ......................................................................................................................................... 32 2.2 Notwendigkeit ............................................................................................................................... 32 2.2.1 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten 32 2.3 Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen...................................................................... 33 2.3.1 Allgemeines 33 2.3.2 Anordnung 33 2.3.3 Beeinträchtigung der Sichtbarkeit 33 2.3.4 Grösse und Ausführung 33 2.3.5 Schaltung 33 2.4 Stromversorgung für Sicherheitsbeleuchtung .............................................................................. 34 2.4.1 Allgemeines 34 2.4.2 Stromquellen für Sicherheitsbeleuchtung 34 2.4.3 Zulässige Standorte für Stromquellen für Sicherheitsbeleuchtung 34 2.4.4 Verlegearten 34 2.4.5 Kabeltypen mit kritischen Verhalten 35 2.4.6 Einbau von Leuchten in Brandschutzdecken 36 2.5 Abnahme ...................................................................................................................................... 36

Modul C: Installation 37

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3.1 Vorwort ......................................................................................................................................... 37 3.2 Auslegung von Anlagen ............................................................................................................... 37 3.2.1 Maximale Anzahl Notleuchten 37 3.3 Elektrische Betriebsräume für Zentralbatterieanlagen................................................................. 37 3.3.1 Standort 37 3.3.2 Zulässige Standorte für Stromquellen für Sicherheitsbeleuchtung 38 3.3.3 Nicht zulässige Standorte für Stromquellen für Sicherheitswecke 38 3.3.4 Aufstellungsstandort für Gruppen- oder Zentralbatteriesystemen 38 3.3.5 Schaltgerätekombination 39 3.3.6 Batterieräume 39

Bauliche Anforderungen an Batterieräume .................................................................................. 39 Allgemeine Regeln für Batterien / Akkumulatoren ....................................................................... 39 Lüftung von Batterieräumen ......................................................................................................... 40 Ermittlung von dem Luftvolumenstrom (Q) .................................................................................. 40

3.4 Ausführung ................................................................................................................................... 41 3.4.1 Verteilnetz 41 3.4.2 Erstellen von Kabel- und Leitungsanlagen mit Funktionserhalt 42

Kennzeichnen der Installation ...................................................................................................... 43 Dokumentation der Kabel- und Leitungsanlagen ......................................................................... 43

3.4.3 Kabeltypen 44 3.4.4 Anordnung der Umschalteinheiten und den zugehörigen Überstromunterbrecher für

Notbeleuchtung 45 3.5 Treppenhausdefinition und deren Erschliessung ......................................................................... 46 3.6 Schleusendefinition und deren Erschliessung mit E30 ................................................................ 46 3.7 Umsetzung der Endstromkreise und Gruppenaufteilung ............................................................. 47 3.8 Kennzeichnung der Sicherheitsleuchten ..................................................................................... 48 3.9 Abnahme ...................................................................................................................................... 49

Modul D: Arbeitssicherheit 50 4.1 Vorwort ......................................................................................................................................... 50 4.2 Durchführungsorgane für die Aufsicht über die Arbeitssicherheit ............................................... 50 4.3 Kontrolle ....................................................................................................................................... 50 4.4 Notbeleuchtung in Kühlräumen > 10m3 und < 0° ........................................................................ 50 4.5 Notbeleuchtung in Unterirdischen, begehbaren Kanälen ............................................................ 51 4.6 Notbeleuchtung in fensterlosen Garderoben ............................................................................... 51

Modul E: Licht und Lichtplanung 52 5.1 Vorwort ......................................................................................................................................... 52 5.2 Grundlagen der Sicherheitsbeleuchtungsplanung ....................................................................... 52 5.2.1 Rahmenbedingungen 52 5.3 Gefährdungsermittlung und – Beurteilung ................................................................................... 53 5.3.1 Vorgehen bei der Gefährdungsermittlung 54

Allgemeines .................................................................................................................................. 54 Lage ............................................................................................................................................. 54 Ausdehnung ................................................................................................................................. 54 Belegung, Nutzung bzw. Art des Betriebes oder Gebäudes ....................................................... 54 Struktur der Flucht- und Rettungswege ....................................................................................... 54

5.3.2 Notwendigkeit von Sicherheitsbeleuchtung 55 5.4 Erstellen eines normgerechtes Notbeleuchtungskonzeptes ........................................................ 56

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5.5 Lichtplanung ................................................................................................................................. 56 5.5.1 Allgemeines 56

Wartungsfaktor ............................................................................................................................. 56 5.5.2 Rettungswege 56

Beleuchtung für Rettungswege .................................................................................................... 57 Gleichmässigkeit .......................................................................................................................... 57 Blendungsbegrenzung ................................................................................................................. 57 Übersichtstabelle für Rettungswege ............................................................................................ 58 Sicherheitszeichen auf den Rettungswegen ................................................................................ 58

5.5.3 Antipanikbeleuchtung 59 Anforderung an die Antipanikbeleuchtung ................................................................................... 59 Blendungsbegrenzung ................................................................................................................. 60 Übersichtstabelle für Antipanikbeleuchtung ................................................................................. 61

5.5.4 Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung 61 Anforderungen ............................................................................................................................. 62 Blendungsbegrenzung ................................................................................................................. 63 Übersichtstabelle.......................................................................................................................... 63

5.6 Verwendung der Sicherheitszeichen ........................................................................................... 64 Modul F: Produkte 65

6.1 Vorwort ......................................................................................................................................... 65 6.2 Leuchten ...................................................................................................................................... 65 6.2.1 Sicherheitsleuchten 65

Kombinierte Sicherheitsleuchten ................................................................................................. 65 Integrierte Sicherheitsleuchten .................................................................................................... 66 Autarke Sicherheitsleuchten ........................................................................................................ 67

6.2.2 Konstruktion und Produktion von Qualitätsleuchten 68 6.2.3 Codierung von Notleuchten 68 6.2.4 Lichtquellen 69 6.3 Dezentrale Notbeleuchtungssysteme .......................................................................................... 70 6.3.1 Einzelbatterie - Systeme (EB) 70 6.4 Zentrale Notbeleuchtungssysteme .............................................................................................. 71 6.4.1 Gruppenbatterieanlagen (LPS) 71 6.4.2 Zentralbatterieanlagen (CPS) 71 6.4.3 Netzersatzanlagen 72 6.4.4 Stromerzeugung-Aggregat und Notbeleuchtung 73 6.5 Batterieschränke .......................................................................................................................... 73 6.5.1 Anforderungen an Batterieschränke, -fächer und -behälter 73 6.6 Ergänzende Sicherheitssysteme ................................................................................................. 74 6.6.1 Elektrisch, dynamische Sicherheitsleitsysteme (bodennah und nicht bodennah) 74 6.6.2 Lichtspeichernde Sicherheitsleitsysteme 75

Langnachleuchtende Schilder (nicht bodennah) ......................................................................... 75 Nachleuchtende Systeme (bodennah) ........................................................................................ 76

6.6.3 Tragbare Sicherheitsleuchten 77 6.6.4 Blink- Blitz- und Drehleuchten 77 6.7 Überwachungssysteme von Notbeleuchtungsanlagen ................................................................ 77 6.7.1 Einführung 77 6.7.2 Einzelbatterie Leuchte 78

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Automatischer Selbsttest ............................................................................................................. 78 Manueller Selbsttest .................................................................................................................... 78 Einzelbatterie Leuchte mit BUS – Überwachung (Typ ER / PRN) ............................................... 78

6.7.3 Zentralbatterieanlagen mit Einzel - Leuchten Überwachung 79 Überwachung über Notnetzverkabelung ..................................................................................... 79 Überwachung mit separater Bus-Leitung .................................................................................... 79

6.7.4 Zentralbatterieanlagen mit Stromkreisüberwachung 79 6.7.5 Anbindung an das Gebäudemanagementsystem 79

Vernetzung von Notbeleuchtungsanlagen ................................................................................... 79 6.8 Entsorgung ................................................................................................................................... 80 6.8.1 Entsorgung (Recycling) von Leuchten und Komponenten 80 6.8.2 Batterieentsorgung (Batterierecycling) 80

Modul G: Prozesse 81 7.1 Inhalt und Zweck dieses Moduls .................................................................................................. 81 7.2 Geltungsbereich ........................................................................................................................... 81 7.3 Begriffe und Definitionen .............................................................................................................. 81 7.3.1 Rollen 81 7.3.2 Dokumente 82 7.3.3 Technische Begriffe 82 7.4 Projektorganisation ...................................................................................................................... 82 7.4.1 Rollen 82 7.4.2 QS Verantwortlicher Brandschutz 83 7.4.3 Elektroplaner 83 7.4.4 Lichtplaner 83 7.4.5 Leuchtenhersteller 83 7.4.6 Betriebsgerätehersteller 83 7.4.7 Anlagenhersteller 84 7.4.8 Installateur 84 7.5 Beispiele möglicher Projektorganisationen .................................................................................. 84 7.5.1 Proprietäre, zentrale Notbeleuchtungssysteme 84 7.5.2 Einzelbatterieanlagen 85 7.5.3 Offene, zentrale Notbeleuchtungssysteme 85 7.5.4 Kleinstanlagen 85 7.6 Phasenplan .................................................................................................................................. 86 7.6.1 Planungsphase I 86 7.6.2 Planungsphase II 86 7.6.3 Realisierungsphase I 86 7.6.4 Realisierungsphase II 86 7.6.5 Abnahme- und Zertifizierungsphase 87 7.6.6 Ausschreibungen 87 7.7 Workflow ...................................................................................................................................... 87 7.7.1 Workflow «Proprietäres, zentrales Notbeleuchtungssystem» 87 7.7.2 Workflow «Einzelbatterieanlage» 90 7.7.3 Workflow «Kleinstanlagen» 92 7.7.4 Workflow «Offenes, zentrales Notbeleuchtungssystem» 93 7.8 WEGLEITUNGEN ........................................................................................................................ 95 7.8.1 Wegleitung für den QS Verantwortlicher Brandschutz 95

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Allgemeines .................................................................................................................................. 95 Planungsphase ............................................................................................................................ 95 Realisierungsphase ..................................................................................................................... 96 Zertifizierungsphase ..................................................................................................................... 96

7.8.2 Wegleitung für den Elektroplaner 97 Allgemeines .................................................................................................................................. 97 Planungsphase ............................................................................................................................ 97 Realisierungsphase ..................................................................................................................... 98 Zertifizierungsphase ..................................................................................................................... 98

7.8.3 Wegleitung für den Lichtplaner 100 Allgemeines ................................................................................................................................ 100 Planungsphase .......................................................................................................................... 100 Realisierungsphase ................................................................................................................... 100 Zertifizierungsphase ................................................................................................................... 100

7.8.4 Wegleitung für den Anlagenhersteller 101 Allgemeines ................................................................................................................................ 101 Planungsphase .......................................................................................................................... 101 Realisierungsphase ................................................................................................................... 102 Zertifizierungsphase ................................................................................................................... 102

7.8.5 Wegleitung für den Leuchtenhersteller 103 Allgemeines ................................................................................................................................ 103 Planungsphase .......................................................................................................................... 103 Realisierungsphase ................................................................................................................... 103 Zertifizierungsphase ................................................................................................................... 103

7.8.6 Wegleitung für den Betriebsgerätehersteller 105 Allgemeines ................................................................................................................................ 105 Grundanforderungen .................................................................................................................. 105 Zertifizierungsphase ................................................................................................................... 105

7.8.7 Wegleitung für den Installateur 106 Allgemeines ................................................................................................................................ 106 Planungsphase .......................................................................................................................... 106 Realisierungsphase ................................................................................................................... 106 Zertifizierungsphase ................................................................................................................... 106

Modul H: Erläuterungen und Hilfsmittel 107 8.1 Normative Verweisungen ........................................................................................................... 107 8.1.1 Allgemein 107 8.1.2 Brandschutz 107 8.1.3 Installation 108 8.1.4 Arbeitssicherheit 108 8.1.5 Licht 109 8.1.6 Produkte 109 8.2 Begriffe ....................................................................................................................................... 112 8.3 Abkürzungen .............................................................................................................................. 120 8.4 Beispiel Formulare ..................................................................................................................... 122 8.4.1 Übergabeprotokoll Brandschutz 122 8.4.2 Übereinstimmungserklärung 126 8.4.3 Abnahmeprotokoll 127

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8.4.4 Wartungsprotokolle 128 8.4.5 Vorlagen «Prozesse» 130 8.5 Abweichungen von Standardkonzepten .................................................................................... 130 8.5.1 Übersicht der Anforderungen von Gebäuden 130

Einkaufsläden............................................................................................................................. 133 Hochhaus (Wohnhaus) .............................................................................................................. 133 Hochhaus (Bürogebäude) .......................................................................................................... 134 Mehrfamilienhaus (Wohnhaus) .................................................................................................. 134 Öffentliche Gebäude, Verwaltungsgebäude .............................................................................. 135 Museen, Kunstgalerien, Ausstellungen ..................................................................................... 135 Schlösser, historische Gebäude ................................................................................................ 135 Schulhäuser, Turnhallen, Mehrzweckhallen .............................................................................. 136 Kino, Theater, Konzerte, Dancing, Eventhalle ........................................................................... 136

Spitäler, Heime, Behinderten-, Erziehungseinrichtungen und Strafanstalten .......................... 137 Hotel, Beherbergungsbetriebe, Ferienheime ............................................................................. 138 Restaurant, Bar .......................................................................................................................... 138 Fabrikgebäude ........................................................................................................................... 139 Privathäuser ............................................................................................................................... 140 Fliegende Bauten wie Zelte, Fahrgeschäfte, Fahrnisbauten, Ausstellungscontainer und

Ähnliches .................................................................................................................................... 140 Sportstätten, Sporthallen, Tribünen ........................................................................................... 141 Einrichtungen für betagte und sehbehinderte Menschen .......................................................... 141

8.6 Gebäudezonen........................................................................................................................... 142 8.6.1 Übersicht der Anforderungen von Gebäudezonen 142

Restaurant, Bar, Kantine ............................................................................................................ 144 Elektrische Betriebsräume, Energieerzeugung ......................................................................... 144 Treppenhaus, Fluchttreppe ........................................................................................................ 145 Kühlräume .................................................................................................................................. 145 Grossküchen .............................................................................................................................. 146 Schwimmhallen, Schwimmbäder Innenanlagen, Saunen ......................................................... 146 Technische Anlagen .................................................................................................................. 147 Tiefgaragen, Einstellhallen, offene und geschlossene Parkhäuser ........................................... 147 Fertigungshallen, Montagehallen, Fabrikhallen ......................................................................... 148

Explosionsfähige Atmosphäre ................................................................................................... 148 Aufzüge ...................................................................................................................................... 149 Öffentliche WC-Anlagen, Kunden-WC, Umkleideräume ........................................................... 149

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Modul A: Allgemein

1.1 Vorwort Dieses Stand der Technik Papier (STP) Notbeleuchtung gilt für Planung, Erstellung, Betrieb, Wartung (Instandhaltung) und Entsorgung von Notbeleuchtungsanlagen. Das Stand der Technik Papier Notbeleuchtung ist eine Präzisierung der gültigen Normen (SN EN) und Richtlinien für Notbeleuchtung. Der Entscheid für die Abnahme und Kontrolle fällt die örtliche Behörde. Des Weiteren sind ebenfalls das zuständige Arbeitsinspektorat, die SUVA und für die elektrische Installation das ESTI zuständig. Der Inhalt dieses Stand der Technik Notbeleuchtung wurde durch die Fachgruppe Notbeleuchtung der SLG auf inhaltliche Übereinstimmung mit den gültigen Normen und Vorschriften geprüft.

1.2 Einleitung Die Notbeleuchtung wird wirksam, wenn die Stromversorgung der allgemeinen künstlichen Beleuchtung ausfällt. Sie wird daher von einer von der Allgemeinversorgung unabhängigen Stromquelle gespeist. Im Rahmen dieses STP ist Notbeleuchtung ein übergeordneter Begriff, der mehrere Arten umfasst, wie in Bild 1 dargestellt. Die Sehleistung ist von Person zu Person unterschiedlich, sowohl in Bezug auf die erforderliche Lichtmenge zur deutlichen Wahrnehmung eines Gegenstandes als auch auf die Zeit zur Adaptation bei Änderungen der Beleuchtungsstärke. Ältere Menschen benötigen im Allgemeinen mehr Licht und mehr Zeit, um sich auf eine niedrige Beleuchtungsstärke an einer Gefahrenstelle oder auf einem Rettungsweg einzustellen. Durch die eindeutige Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen kann Furcht und Verwirrung vermieden werden. Es ist sehr wichtig, dass die Ausgänge eines Bereiches klar gekennzeichnet und beleuchtet sind, wann auch immer diese von Personen genutzt werden müssen.

Bild 1: Arten der Notbeleuchtung

1.3 Ersatzbeleuchtung Die Ersatzbeleuchtung ist vorzusehen um notwendige Tätigkeiten im Wesentlichen unverändert fortsetzen zu können, z. B. Kommandozentralen, etc.

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1.4 Sicherheitsbeleuchtung Das umfassende Ziel der Sicherheitsbeleuchtung ist, beim Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ein gefahrloses Verlassen eines Bereiches zu ermöglichen.

1.4.1 Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege Ziel der Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege ist, Personen ein gefahrloses Verlassen eines Ortes zu ermöglichen, indem für ausreichende Sehbedingungen und Orientierung auf Rettungswegen und in besonderen Bereichen gesorgt wird, und dass Brandbekämpfungs- und Sicherheitseinrichtungen leicht aufgefunden und bedient werden können.

1.4.2 Antipanikbeleuchtung Ziel der Antipanikbeleuchtung ist, Paniksituationen zu vermeiden und Personen ein sicheres Erreichen der Rettungswege zu ermöglichen, indem für ausreichende Sehbedingungen und Orientierung gesorgt wird.

1.4.3 Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Ziel der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist, zur Sicherheit von Personen beizutragen, die sich in einem potentiell gefährlichen Arbeitsablauf oder Arbeitssituation befinden, um angemessene Abschaltmassnahmen zur Sicherheit weiterer vor Ort befindlicher Personen zu ermöglichen.

1.5 Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung

1.5.1 Allgemeines Alle Teile einer Anlage müssen den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen sowie eine hohe Zuverlässigkeit unter den zu erwartenden Umgebungseinflüssen aufweisen. Die Gesamtheit der in einer Anlage verwendeten Teile muss auf ein funktionsmässiges Zusammenwirken abgestimmt und rückwirkungsfrei sein. Die CE Konformitätserklärung dokumentiert die Einhaltung der Normen und kann beim Lieferanten angefordert werden.

• Die lichttechnische Anforderung der Notbeleuchtung muss gemäss SN EN 1838 ausgelegt sein. • Die Leuchten müssen den Anforderungen der Leuchten Normen entsprechen:

- SN EN 60598–1 - SN EN 60598-2-22

• Die Notbeleuchtungsanlagen müssen den Anforderungen folgender Normen entsprechen: - SN EN 50171 - SN EN 50172 - SN EN 50178 - SN EN 60146-1-1 - SN EN 61439-1 Die Sicherheitszeichen-Symbole für Fluchtwege sollten in einer Anlage bzw. in einem Gebäude aufeinander abgestimmt sein, respektive sollten derselben Symbol-Norm entsprechen. Gültige Symbole sind unter Kapitel 1.6 dargestellt.

• Die Installation muss gemäss den Vorgaben nach NIN ausgeführt werden.

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Bild 2: Übersicht der Sicherheitsbeleuchtung

Sicherheitsbeleuchtung1.4

Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege

1.4.1

Sicherheitszeichen1.6

Hinterleuchtete Sicherheitszeichen

1.6.6.1

Beleuchtete Sicherheitszeichen

1.6.6.2

Nachleuchtende Sicherheitszeichen

1.6.6.3

Unbeleuchtete Sicherheitszeichen

1.6.6.4

Beleuchtung für Rettungswege

5.5.2.1

Antipanik – Beleuchtung1.4.2

Sicherheitbesonderer Gefährdung 1.4.3

Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer

Gefährdung1.4.3

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1.5.2 Betriebsdauer Notbeleuchtung

Funktionserhalt im Brandfall Der Funktionserhalt einer elektrischen Anlage steht im Zusammenhang mit einem Brandfall. Die Prüfung des Funktionserhalts definiert den Zeitraum, während dessen eine Kabelanlage (Kabel, Trag- und Befestigungssystem, Verbindungselemente etc.) die Funktion im Brandfall aufrechterhalten kann. Die Prüfung erfolgt unter praxisgerechten Installations- und Montagebedingungen. Die Stromquelle und die Kabelanlage müssen die Versorgung der relevanten Anlagen während der vorgesehenen Dauer gewährleisten können. Gemäss VKF muss die Kabelanlage einen Funktionserhalt von mindestens 30 Minuten im Brandfall aufweisen. Davon abweichende Zeiten können je nach Gebäudeart, -grösse und -nutzung durch die zuständige Brandschutzbehörde gefordert werden. Die Dauer des Funktionserhalts im Brandfall wird durch die Brandschutzbehörde festgelegt.

Betriebsdauer einer Sicherheitsbeleuchtung Die Betriebsdauer einer Sicherheitsbeleuchtung muss unabhängig der Art des Ausfalls der normalen Beleuchtung mindestens 60 Minuten betragen. Die NIN stützt sich dabei auf die SN EN 1838. Dies bedeutet, dass die Akkus für die Versorgung der Sicherheitsbeleuchtung ebenfalls für 60 Minuten dimensioniert sein müssen. Die Dauer des Funktionserhalts der Kabelanlage (Kabel, Leitungen, Tragsysteme, Betriebsmittel etc.) muss in jedem Fall mit der zuständigen kantonalen Brandschutzbehörde abgeklärt und mittels einer entsprechenden Installation bzw. Dimensionierung umgesetzt werden. Verlangt die Brandschutzbehörde eine längere Betriebsdauer bzw. einen längeren Funktionserhalt als 60 Minuten, so muss auch die Akku-Kapazität für die Versorgung der Sicherheitsbeleuchtung angepasst werden.

Bild 3: Zusammenhang zwischen Funktionserhalt und Betriebsdauer (NIN Info 2102 August 2015)

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1.5.3 Phasenausfallerkennung Fällt die Spannung der allgemeinen Stromversorgung über eine Zeit von mehr als 0,5 Sek. unter den Umschaltwert von 60 % (SN EN60598-2-22) der Netznennspannung, so muss die Sicherheits-stromversorgung die Versorgung der notwendigen Sicherheitsbeleuchtung selbsttätig übernehmen.

Bild 3: Ein- bzw. Umschaltzeit im Notbetrieb (Beleuchtungsstärke gilt für Rettungsweg- und Antipanikbeleuchtung)

1.5.4 Response Time Zeitspanne zwischen Ausfall der Allgemeinbeleuchtung und dem Erreichen des vorgeschriebenen Beleuchtungsniveaus der Notbeleuchtung - minimale Beleuchtungsstärke innert 5 s.: 50 % Emin - minimale Beleuchtungsstärke innert 60 s.: 100 % Emin

Bild 4: Lichtstrom in Abhängigkeit der Zeitspanne für Rettungsweg- und Antipanikbeleuchtung Bei der Sicherheitsbeleuchtung von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung muss die Beleuchtung innert ≤ 0,5 Sekunden bei 100% Emin sein.

1.6 Sicherheitszeichen

1.6.1 Allgemein Grundsätzlich unterscheidet man 4 Arten von Sicherheitszeichen: - Hinterleuchtete Sicherheitszeichen. - Beleuchtete Sicherheitszeichen, welche nachleuchtende, sowie nicht nachleuchtende Zeichen sein

können. - Nachleuchtende Sicherheitszeichen. - Unbeleuchtete Sicherheitszeichen. Die SN EN ISO 7010 enthält die Sicherheitszeichen, die international genormt und registriert sind. Die Gestaltungsgrundlagen für diese Zeichen sind in der ISO 3864 festgelegt.

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1.6.2 Qualität Elektrische Sicherheitszeichenleuchten müssen die lichttechnische Anforderung gemäss der Norm SN EN 60598-2-22 und SN EN 1838 erfüllen. Nachleuchtende Sicherheitszeichen müssen mindestens eine Nachleuchtqualität von 150 mcd/m2 nach 10 Min. aufweisen (Messung nach DIN 67510-1).

1.6.3 Grundfarbe Sicherheitszeichen sind aufgrund ihrer Farbe leicht und eindeutig erkennbar. Die Grundfarbe für alle Sicherheitszeichen ist grün (RAL 6032).

1.6.4 Gültige Sicherheitszeichen-Symbole In der Schweiz sind die nachfolgenden Symbole gültig:

Sicherheitszeichen Anwendung 1

abwärts gehen nach rechts unten (z. B. bei Etagenwechsel im Verlauf von Treppenräumen/ Vertikaler Fluchtweg)

2

aufwärts gehen nach rechts oben (z. B. bei Etagenwechsel im Verlauf von Treppenräumen Vertikaler Fluchtweg in Untergeschossen)

3

abwärts gehen nach links unten (z. B. bei Etagenwechsel im Verlauf von Treppenräumen/ Vertikaler Fluchtweg)

4 aufwärts gehen nach links oben (z. B. bei Etagenwechsel im Verlauf von Treppenräumen Vertikaler Fluchtweg in Untergeschossen)

5 nicht genutzt

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6

nach rechts gehen (Laufrichtung anzeigen)

7

nach links gehen (Laufrichtung anzeigen)

8

a) geradeaus gehen (Laufrichtung anzeigen) b) geradeaus und durch eine Tür gehen; wenn das Zeichen über einer Tür angebracht ist (Laufrichtung anzeigen)

Bild 5: Sicherheitszeichen gemäss SN EN ISO 7010 Bei Neubauten sind die Sicherheitszeichen gemäss SN EN ISO 7010 vorzusehen, bei Bestandsanlagen können noch ältere Zeichen vorhanden sein. Es ist vor allem darauf zu achten, dass in einem Objekt einheitlich gekennzeichnet wird. Die Symbole auf den Sicherheitszeichenleuchten sollen gleich sein wie die Symbole auf den beleuchteten und nachleuchtenden Sicherheitszeichen. Darstellung kombinierte Sicherheitszeichen Teilweise werden kombinierte Sicherheitszeichen mit Mittellinie dargestellt. Beide Varianten sind gültig. Bild 8: Mittellinie bei kombinierten Sicherheitszeichen Anmerkung Textschilder wie „EXIT“, „NOTAUSGANG“ und „SORTIE SECOURS“ sollten nicht mehr eingesetzt werden. Ausnahmen müssen durch die zuständige Behörde bewilligt werden.

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1.6.5 Erkennbarkeit Wenn ein Ausgang nicht unmittelbar gesehen werden kann oder über seine Lage Zweifel bestehen, muss ein Sicherheitszeichen (oder eine Folge von Sicherheitszeichen) vorgesehen und so angebracht werden, dass eine Person sicher zu einem Notausgang geleitet wird. Ein Sicherheitszeichen oder eine Richtungsangabe muss von allen Punkten entlang des Rettungswegs sichtbar sein. Alle Zeichen, die Fluchtwege kennzeichnen, müssen in Farbe und Gestaltung einheitlich sein und ihre Leuchtdichte muss SN EN 1838 entsprechen. Sicherheitszeichen sind für Bereiche in Dauerschaltung zu betreiben, in denen sich ortsunkundige Personen aufhalten können.

1.6.6 Erkennungsweite

Hinterleuchtete Sicherheitszeichen (Rettungszeichenleuchten) Die Mindestseitenlänge p von hinterleuchteten Sicherheitszeichen richtet sich nach der grössten Erkennungsweite d. In der Schweiz muss p mindestens 150 mm (Toleranz +/- 3 mm) sein. Aus Gründen der Sichtbarkeit sollte das Sicherheitszeichen nicht höher als 20° über der horizontalen Sichtachse der maximalen Erkennungsweite sein. Mindestanforderung für die Erkennungswerte Die Mindestanforderung wird mit folgender Formel festgelegt: Nach SN EN 1838 & BSR der VKF 2015

Bild 9: Erkennungsweite hinterleuchtete Sicherheitszeichen

Erkennungsweite d [m] SLG VKF /SN EN 1838

Mindestseitenlänge p [mm]

p=d/200

30 150

40 200

70 350

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Beleuchtete Sicherheitszeichen Die Mindestseitenlänge p von beleuchteten Sicherheitszeichen richtet sich nach der grössten Erkennungsweite d. In der Schweiz muss p mindestens 150 mm (Toleranz +/- 3 mm) sein. Aus Gründen der Sichtbarkeit sollte das Sicherheitszeichen nicht höher als 20° über der horizontalen Sichtachse der maximalen Erkennungsweite sein.

Nach SN EN 1838 & BSR der VKF 2015

Bild 10: Erkennungsweite beleuchtete Sicherheitszeichen

Erkennungsweite d [m] VKF / SN EN 1838

Mindestseitenlänge p [mm]

p=d/100

15 150

20 200

35 350

Nachleuchtende Sicherheitszeichen Nachleuchtende Sicherheitszeichen sind in der SN EN 1838 nicht definiert. Diese Sicherheitszeichen sind sinnvolle Ergänzungen zur Sicherheitsbeleuchtung. Die Mindestseitenlänge p von nachleuchtenden Sicherheitszeichen richtet sich nach der grössten Erkennungsweite d. In der Schweiz muss p mindestens 150 mm (Toleranz +/- 3 mm) sein.

Nach BSR der VKF 2015

Bild 11: Erkennungsweite nachleuchtende Sicherheitszeichen

Erkennungsweite d [m] VKF

Mindestseitenlänge p [mm]

9.75 150

13 200

22.75 350

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Unbeleuchtete Sicherheitszeichen Unbeleuchtete Sicherheitszeichen sind in der Schweiz, im Brandschutz nicht gefordert. Bei unbeleuchteten Sicherheitszeichen ist die minimale Fläche A abhängig von der grössten Erkennungsweite d.

𝐀𝐀 >𝒅𝒅𝟐𝟐

𝟐𝟐𝟐𝟐𝟐𝟐𝟐𝟐

Bild 12: Erkennungsweite unbeleuchtete Sicherheitszeichen

Erkennungsweite d [m] SN EN 1838

Mindestfläche A [m2]

10 0,050

15 0,113

20 0,200

1.7 Schaltung der Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitszeichenleuchten mit einzelakkubetriebener Stromversorgung für Sicherheitszwecke sind an den Überstrom-Schutzeinrichtung des gleichen Raumes anzuschliessen. Sie dürfen nicht mit Schaltern ausgerüstet sein, durch deren Betätigung ihre Funktion unterbrochen werden kann. Zentrale Stromversorgungssysteme für die Sicherheitsbeleuchtungen sind in voneinander unabhängige Bereiche (Gruppen) zu unterteilen. Die Anzahl der Leuchten sowie die Platzierung der Spannungsüberwachung richten sich nach anerkannten Normen. Die Gruppenaufteilung richtet sich nach der Personengefährdung bei einem partiellen Ausfall der allgemeinen künstlichen Beleuchtung. Das Auftreten von Fehlern wie Kurzschluss, Unterbruch oder Erdschluss darf andere Gruppen nicht beeinflussen. Man unterscheidet drei Betriebsarten für Notleuchten. - Dauerschaltung - Bereitschaftsschaltung - Geschaltete Dauerschaltung

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1.7.1 Dauerschaltung

Die Sicherheitszeichenleuchten sind immer in Funktion. Sie werden aus dem Netz und bei Netzausfall aus einer Ersatzstromquelle gespeist.

1.7.2 Bereitschaftsschaltung

Die Sicherheitszeichenleuchten sind nur bei Netzausfall in Funktion. Sie werden aus einer Ersatzstromquelle gespeist.

1.7.3 Geschaltete Dauerschaltung

Die Sicherheitsleuchten werden mit den Leuchten der Allgemeinbeleuchtung zusammen ein- und ausgeschaltet. Die Schaltung darf den Notbetrieb nicht unterbrechen. (Vergleiche "Bereitschaftsschaltung und Dauerschaltung").

1.8 Abnahme / Prüfung

1.8.1 Allgemeines Zur Vervollständigung einer Notbeleuchtung müssen Zeichnungen (Lagepläne) über die Sicherheitsbeleuchtungsanlage erstellt werden und in den baulichen Anlagen vorhanden sein. Im Besonderen müssen sie alle Leuchten und Hauptkomponenten darstellen und sind regelmässig bei späteren Änderungen der Anlage zu aktualisieren. Zum Nachweis, dass die Notleuchten normkonform sind (gemäss SN EN 60598-2-22) muss der Hersteller die entsprechenden Konformitätserklärungen vorlegen. Diese müssen rechtgültig unterschrieben sein. Zusätzlich muss ein Prüfbuch entsprechend Kapitel 1.9.4.3 „Prüfbuch (Aufzeichnungen und Wartungsprotokolle)“ für die Aufzeichnung der regelmässigen Durchsichten, Prüfungen, Fehler und Änderungen erstellt werden. Diese Unterlagen müssen entweder handschriftlich oder als Ausdruck einer automatischen Prüfeinrichtung vorliegen und sicher aufbewahrt werden.

1.8.2 Anlagedokumentation Über jede fertig gestellte Notbeleuchtungsanlage sind folgende Dokumente anzufertigen und dem Anlageeigentümer in Form eines Kontrollbuches auszuhändigen: - Verantwortlichkeiten (Person/Stelle) - Objektdaten - Anlagetyp (Einzelbatterie, LPS, CPS) - Pläne (Gebäude-, Fluchtwegpläne) - Liste der Einzelbatterie- und Zentralbatterieleuchten - Schemata (Prinzipschema, Anlageschema, Sicherungsgruppen) - Technische Unterlagen (Produktdatenblätter, Bedienungsanleitung) - Konformitätserklärungen

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- Inbetriebnahme Protokoll - Abnahmeprotokoll - Wartungsplan (Prüfliste) - Wartungsbericht - Sicherungskopie Software

1.8.3 Abnahmeprüfung Die Abnahmeprüfung stellt den Beweis der Funktion der Anlage dar und wird von den Inbetriebnehmern der Anlage und den Gebäudeverantwortlichen durchgeführt. Sie ist mit einem Abnahmeprotokoll fest zuhalten.

1.8.4 Elektrische Prüfung gemäss NIV Jede elektrische Anlage muss, bevor sie vom Benützer in Betrieb genommen wird, gemäss NIV (Art. 24) während der Errichtung bzw. bei Fertigstellung geprüft werden, um nachzuweisen, dass sie den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht.

1.8.5 Ablauf einer technischen Abnahme Es empfiehlt sich, die Abnahme auf einen Zeitpunkt zu legen, wo das Risiko eines Ereignisses gering ist. Das genaue Vorgehen kann auch durch den Hersteller von Notbeleuchtungsanlagen ergänzt werden, damit eventuelle technische Gegebenheiten abgedeckt werden können.

Vorgehen bei Einzelbatterie Leuchten – Anlagen (keine zentrale Überwachung)

1. Batterietypen und Leuchten erfassen/ Startdatum des ersten Ladezyklus festgehalten

2. Lageplan mit Leuchten im Objekt überprüfen und kennzeichnen

3. Lageplan mit Fluchtwegplan überprüfen

4. Schaltungsart der Sicherheits- und Sicherheitszeichen- Leuchten im AC-Netzbetrieb überprüfen (DS, BS, Schalteingänge, ...)

5. Manueller Funktionstest der Notleuchten im AC- und DC-Notbetrieb überprüfen

6. Manueller Betriebsdauertest der Notleuchten im AC- und DC-Notbetrieb überprüfen, - bei Akkukapazität 100%

7. Einweisung und Übergabe von Installateur durchführen

Vorgehen bei Gruppen- oder Zentralbatterie – Anlagen (LPS oder CPS)

1. Datum/Uhrzeit/Sprache eingestellt

2. Batterietype erfassen/ Startdatum des ersten Ladezyklus festgehalten

3. Zielorttext (Standort, Leuchtmittel, Info)

4. Lageplan mit Leuchten im Objekt überprüfen und kennzeichnen

5. Lageplan mit Fluchtwegplan überprüfen

6. Funktionstest programmiert (Wochentag, Uhrzeit)

7. Schaltungsart der Sicherheits- und Sicherheitszeichen- Leuchten im AC-Netzbetrieb überprüfen (DS, BS, Schalteingänge, ...)

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8. Funktion der externen Phasenwächter überprüfen

9. Funktion der Meldekontakte überprüfen

10. Manueller Funktionstest durchführen

11. Manueller Betriebsdauertest durchführen, - bei Akkukapazität 100%

12. Funktion der Notleuchten im AC- und/ oder DC-Notbetrieb überprüfen

13. Vorsicherung der Anlage entfernen

14. Berührungsschutz bei Batterien gewährleisten (Polkappen)

15. Bedienungsanleitung im Schrank vorhanden

16.

Messprotokoll vorhanden: - Umgebungstemperatur der Batterien - Betriebsspannungen - Lade- und Entladestrom

17. Einweisung und Übergabe von Hersteller durchführen

1.8.6 Lichttechnische Abnahme Die Abnahme soll nach den in der Richtlinie SLG 502 beschriebenen Vorgehen erfolgen. Dabei basieren die lichttechnische Werte auf den der SN EN 1838, den VKF Richtlinien und dem Stand der Technik Papier.

Rettungswege Es ist die maximale und minimale Beleuchtungsstärke entlang der Mittellinie des Rettungsweges zu bestimmen. Die Messung wird 2 cm über Boden durchgeführt, das heisst, der Luxmeterkopf kann direkt auf den Boden gelegt werden. Zur Messung verwendet man ein Messgerät, das mindestens der Klasse B entspricht. Die minimale Beleuchtungsstärke muss mindestens 1 Lux betragen (mit Wartungsfaktor 0,8 -> 1.25 Lux). Die maximale Beleuchtungsstärke darf nicht mehr als der 40-fache Wert der minimalen Beleuchtungsstärke betragen. Zudem muss die physiologische Blendung vermieden werden. Sichtprüfung entlang des Rettungsweges:

• Die Leuchten entlang des Rettungsweges dürfen nicht blenden. Im Zweifelsfall durch den Hersteller gemäss der Norm SN EN 1838 bestätigen lassen.

• Jede Richtungsänderung des Rettungsweges muss beleuchtet sein.

• Treppen und Treppenstufen entlang des Rettungsweges müssen beleuchtet sein. Dabei muss die Trittfläche gut erkennbar sein.

• Erste-Hilfe-Stellen, Meldeanlagen und Brandbekämpfungsmittel müssen ausreichend beleuchtet sein. Wenn diese Einrichtungen nicht auf dem Rettungsweg sind muss die vertikale Beleuchtungsstärke 5 Lux betragen.

• Jede Fluchttüre (Notausgang) muss beleuchtet sein. Kontrollieren, ob auch ausserhalb der Fluchttüre die Beleuchtung ausreicht, um ein sicheres Verlassen des Raumes zu garantieren (Sturzgefahr bei Dunkelheit).

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Antipanikbeleuchtung Die Antipanikbeleuchtung muss eine minimale, horizontale Beleuchtungsstärke vom 0.5 Lux (mit Wartungsfaktor 0,8 -> 0.625 Lux). aufweisen und das Verhältnis von minimaler zu maximaler Beleuchtungsstärke darf maximal 1:40 betragen (Gleichförmigkeit). Per Definition müssen diese Werte ohne Möblierung und ohne Berücksichtigung der Reflexionen und Randzonen bewertet werden. Dies ist nur durch Simulation mit einem Lichtberechnungsprogramm möglich. Zur Überprüfung der Planungswerte errechnet man die Beleuchtungsstärke horizontal unter der Leuchte und misst die effektive Beleuchtungsstärke an diesem Ort nach. Es ist zu beachten, dass die Leuchte so gewählt wird, dass möglichst wenig Abschattung oder Reflexion durch die Möblierung vorhanden ist.

Sicherheitszeichenleuchten Die lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitszeichenleuchten sind in der Produktenorm SN EN 60598-2-22 und in der Norm SN EN 1838 festgelegt. Der Hersteller muss die Normkonformität der Leuchte bestätigen. Sichtprüfung: Von jedem Standort des Raumes muss mindestens 1 Sicherheitszeichen sichtbar sein. Die Distanz zwischen dem Standort und dem erkennbaren Sicherheitszeichen muss in jedem Fall kleiner als die in der Norm beschriebenen Erkennungsweite sein.

Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung, das heisst zum Beispiel rotierende Maschinen, Schmelz- oder Säurebäder und Ähnliches, müssen zusätzlich beleuchtet sein. Die Anforderungen an diese Beleuchtung sind zu überprüfen (gemäss SN EN 1838: 10% von der installierten Lichtleistung und min. 15 Lux. Gleichmässigkeit 1:10. Umschaltung 0,5 s). Die Beurteilung von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung wird durch den Sicherheitsbeauftragten resp. durch den Betreiber vorgenommen.

Ersatzbeleuchtung Muss man während eines Netzausfalles ohne Einschränkung weiterarbeiten können (z.B. Kommandozentralen, Operationsräume in Spitälern), spricht man von einer Ersatzbeleuchtung. Die Anforderungen an diese Beleuchtung werden meist durch zusätzliche Vorschriften durch den Betreiber vorgeschrieben. Diese Anforderungen sind zu überprüfen.

Weitere Anforderungen Weiterführende Anforderungen (z.B. Sicherheitsbeleuchtung von kritischen Objekten) können vom Betreiber oder den örtlichen Behörden vorgeschrieben und müssen allenfalls überprüft werden.

1.8.7 Kontrolle Arbeitssicherheit Eine Kontrolle kann durch das zuständige Arbeitsinspektorat und auch von der SUVA vorgenommen werden.

1.9 Gewährleistung der Betriebsbereitschaft Arbeiten an Notbeleuchtungsanlagen sowie deren dazugehörigen Batterien und Ladeeinrichtungen sind ausschliesslich durch instruierte Personen durchzuführen. Manipulationen und Änderungen an der zentralen Stromversorgung für die Notbeleuchtung dürfen ausschliesslich durch Personen durchgeführt werden, welche im Besitz einer Bewilligung für

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Installationsarbeiten an besonderen Anlagen nach Art. 14 NIV sind. Änderungen an den zugehörigen Elektroinstallationen dürfen nur durch Fachkräfte ausgeführt werden.

1.9.1 Kontrollen und Prüfungen Die Kontrollen dienen der Überprüfung der Betriebsbereitschaft der Notbeleuchtungsanlage und beziehen sich insbesondere auf: a. Sicherheitszeichenleuchten b. Sicherheitsleuchten c. Batterien d. Zentralbatterie- Anlagen e. Übertragungseinrichtung Regelmässige Kontrollen und Arbeiten an Notbeleuchtungsanlagen sowie deren dazugehörigen Batterien und Ladeeinrichtungen sind ausschliesslich durch instruierte Personen durchzuführen. Alle Arbeiten, Kontrollen und Prüfungen sind in einem Kontrollbuch nach Kapitel 1.9.4.3 „Prüfbuch (Aufzeichnungen und Wartungsprotokolle)“ zu dokumentieren. Die Behebung der festgestellten Mängel muss unverzüglich eingeleitet werden. Die Fehlerbehebung und die nachfolgenden Tests müssen nach Kapitel 1.9.4 Wartung erfolgen.

Sichtkontrolle Bei der Sichtkontrolle wird die Betriebsbereitschaft der Leuchte mit einem Rundgang überprüft. Folgende Punkte sind zu beurteilen: - Leuchtet das Leuchtmittel? (Im Notbetrieb alle Notleuchten, im Normalbetrieb die Notleuchten in Dauer-

oder geschalteten Dauerschaltung) - Leuchtet im Normalbetrieb die Ladekontrollanzeige? (nur bei dezentralen Notleuchten) - Zeigt die Fehleranzeige an der Leuchte keine Störung an? (nur bei dezentralen Notleuchten mit

Selbsttest) - Ist die Leuchte nicht mechanisch beschädigt und nicht stark verschmutzt?

Funktionskontrolle Bei der Funktionskontrolle wird überprüft, ob die Notleuchten im Notbetrieb einwandfrei funktionieren und die Anlage somit betriebsbereit ist. Es werden folgende Punkte überprüft: Dezentrale Notleuchten: - Die Stromversorgung der Leuchte unterbrechen, damit die Leuchten in den Notbetrieb schalten. - Ein Notbetrieb von 6 Min genügt für die Funktionskontrolle, wenn die Leuchte für einen Notbetrieb von 1

Stunde ausgelegt ist. - Überprüfung der Ladekontrollanzeige. - Sichtkontrolle nach Kapitel 1.9.1.1 „Sichtkontrolle“. Zentrale Notleuchten: - Überprüfung der zentralen Fehleranzeige. - Die Funktionsprüfung wird durch Zuschalten der Stromquelle für Sicherheitszwecke durchgeführt

(Notbetrieb). - Sichtkontrolle nach Kapitel 1.9.1.1 „Sichtkontrolle“.

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Kapazitätstest Beim Kapazitätstest wird überprüft, ob die Notbeleuchtungsanlage während der vorgeschriebenen Nennbetriebsdauer im Notbetrieb einwandfrei funktioniert. Es werden folgende Punkte überprüft: - Die Stromversorgung der Leuchten oder der zentralen Anlage unterbrechen, damit die Leuchten in den

Notbetrieb schalten. - Ein Notbetrieb von 60 Min gilt für den Betriebsdauertest. - Fällt die Betriebsdauer bei Zentralbatterieanlagen unter einen Wert von 80%, muss die Batterie

ausgewechselt werden. - Rückschaltung und Prüfung der Meldeeinrichtungen nach den Wiedereinschalten der Stromversorgung. - Überprüfung der Ladeeinrichtung. Bei Zentralanlagen mit wartungsfreien Batterien ist es gemäss den einschlägigen Normen möglich, an Stelle einer Betriebsdauer-Prüfung die Batteriekapazität mit einem bestimmten Kapazitätstest zu bestimmen. Dazu sind die Prüfvorschriften des Herstellers zwingend einzuhalten.

1.9.2 Zeitlicher Ablauf der Kontrollen und Prüfungen Grundlagen zu diesen Kontrollen:

• SN EN 50172 • SN EN 60598-2-22 • NIV • SLG 502 (SLG Richtlinie)

Erstprüfung - Messung der lichttechnischen Werte gemäss SN EN 1838 und SLG 502. (siehe Kap. 1.8.6

„Lichttechnische Abnahme“) - Erstprüfung gemäss Hersteller - Installationskontrolle gemäss NIV

Tägliche Prüfung - Kontrolle der Anzeigen bei der Zentralanlage (nur bei CPS oder LPS)

Wöchentliche Prüfung Bei zentralen Notbeleuchtungsanlagen wird eine wöchentliche Funktionsprüfung gemäss Kapitel 1.9.1.2 „Funktionskontrolle“ durchgeführt.

Monatliche Prüfung Bei dezentralen Notleuchten, ohne Selbsttest, muss einmal pro Monat die Stromversorgung unterbrochen werden, damit die Leuchten in den Notbetrieb schalten. Das Gerät sollte für nicht mehr als 6 Minuten auf einen korrekten Betrieb beobachtet werden. Die Funktion und der mechanische Zustand der Leuchte sind mit einem Rundgang zu überprüfen. (Kap. 1.9.1.2 „Funktionskontrolle“) Bei dezentralen Notleuchten mit automatischem Selbsttest wird dieser Test durch die Leuchte übernommen und muss nicht manuell durchgeführt werden. Bei zentralen Notbeleuchtungsanlagen (LPS- oder CPS – Systemen) wird dies durch die Überwachungseinrichtung geprüft.

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Halbjährliche Prüfung Dezentrale Notleuchten, ohne Selbsttest, müssen halbjährlich wie folgt einer Funktionskontrolle nach Kapitel 1.9.1.3 „Kapazitätstest“ unterzogen werden: - Die Stromversorgung der Leuchte unterbrechen, damit die Leuchten in den Notbetrieb schalten. - Ein Notbetrieb von 60 Min gilt für den Betriebsdauertest. - Überprüfung der Ladekontrollanzeige. - Die Funktion und der mechanische Zustand der Leuchte muss mit einem Rundgang überprüft werden. - Sichtkontrolle nach Kapitel 1.9.1.1 „Sichtkontrolle“

Jährliche Prüfung Die jährliche Prüfung muss innerhalb von 4 bis 52 Wochen nach der Inbetriebnahme durchgeführt werden. Notleuchten müssen jährlich wie folgt einem Betriebsdauertest nach Kapitel 1.9.1.3 „Kapazitätstest“ unterzogen werden: - Die Stromversorgung der Leuchte unterbrechen, damit die Leuchten in den Notbetrieb schalten. - Ein Notbetrieb von 60 Min gilt für den Betriebsdauertest. - Fällt die Dauerbetriebsdauer, bei einer Zentralbatterieanlage, unter einen Wert von 80%, muss die

Batterie ausgewechselt werden. - Der mechanische Zustand der Leuchte muss mit einem Rundgang überprüft werden. - Rückschaltung und Prüfung der Meldeeinrichtungen. - Überprüfung der Ladeeinrichtung. Prüfung der Batterien, Kapazitätstest der Batterieanlagen Dezentrale Notleuchten, mit Selbsttest - Überprüfung der lokalen Fehleranzeige. - Der mechanische Zustand der Leuchte muss mit einem Rundgang überprüft werden. Bei zentralen Notbeleuchtungsanlagen - Überprüfung der zentralen Fehleranzeige. - Kapazitätstest der Batterien (Kap. 1.9.1.3 „Kapazitätstest“) - Der mechanische Zustand der Leuchte muss mit einem Rundgang überprüft werden.

5-jährliche Beurteilung Nach einer Betriebsdauer der Anlage von 5 Jahren ist die Notbeleuchtungsanlage zu beurteilen auf die lichttechnischen Werte gemäss SN EN 1838 und SLG 502. (siehe Kap. 1.8.6 „Lichttechnische Abnahme“)

10-jährliche Beurteilung Spätestens nach einer Betriebsdauer der Anlage von 10 Jahren ist die Notbeleuchtungsanlage zu beurteilen auf: a. die konzeptionelle Auslegung; b. die technologisch bedingte Verfügbarkeit; c. die Wirksamkeit infolge Nutzungsänderungen. Einige Behörden fordern den Anlagenbetreiber auf, eine Beurteilung der Notbeleuchtungsanlage durchzuführen. Sie setzen je nach Ergebnis die Frist für eine erneute Beurteilung oder für allfällig notwendige Massnahmen fest.

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1.9.3 Prüfintervalle

Zentralanlage (CPS oder LPS) mit Statusanzeige (automatischer Selbsttest) und Einzelleuchtenüberwachung

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Zentralanlage mit Selbsttest und Einzelleuchtenüberwachung

Messen der lichttechnischen Werte (Kap. 1.8.6) X X

Prüfung nach Herstellerangaben X

Installationskontrolle nach NIV X

Sichtkontrolle (Kap. 1.9.1.1) X X X

Kontrolle der Anzeige der Anlage X X X X X

Funktionskontrolle (inkl. Leuchten, Kap. 1.9.1.2) X a* a* a*

Kapazitätstest X a* a*

Legende: a* - Automatischer Test; keine manuelle Tests notwendig.

Zentralanlage (CPS oder LPS) mit Statusanzeige (automatischer Selbsttest) und Stromkreisüberwachung

Erst

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Zentralanlage mit Selbsttest und Stromkreisüberwachung

Messen der lichttechnischen Werte (Kap. 1.8.6) X X

Prüfung nach Herstellerangaben X

Installationskontrolle nach NIV X

Sichtkontrolle (Kap. 1.9.1.1) X X X X

Kontrolle der Anzeige der Anlage X X X X X X

Funktionskontrolle (inkl. Leuchten, Kap. 1.9.1.2) X X X X X

Kapazitätstest X a* a*

Legende: a* Automatischer Test; keine manuelle Tests notwendig.

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Zentralanlage (CPS oder LPS) ohne Überwachung

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Zentralanlage ohne Überwachung

Messen der lichttechnischen Werte (Kap. 1.8.6) X X

Prüfung nach Herstellerangaben X

Installationskontrolle nach NIV X

Sichtkontrolle (Kap. 1.9.1.1) X X X X

Kontrolle der Anzeige der Anlage X X X X X X

Funktionskontrolle (inkl. Leuchten, Kap. 1.9.1.2) X X X X X

Kapazitätstest X X X

Einzelbatterieleuchten mit Statusanzeige (automatischer Selbsttest)

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Einzelbatterieleuchten mit Selbsttest

Messen der lichttechnischen Werte (Kap. 1.8.6) X X

Prüfung nach Herstellerangaben X

Installationskontrolle nach NIV X

Sichtkontrolle (Kap. 1.9.1.1) X X X

Funktionskontrolle (inkl. Leuchten, Kap. 1.9.1.2) X a* a* a*

Kapazitätstest (Kap. 1.9.1.3) X a* a*

Legende: a* Automatischer Test; keine manuelle Tests notwendig.

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Einzelbatterieleuchten ohne Statusanzeige (ohne Selbsttest)

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Einzelbatterieleuchten ohne Selbsttest

Messen der lichttechnischen Werte (Kap. 1.8.6) X X

Prüfung nach Herstellerangaben X

Installationskontrolle nach NIV X

Sichtkontrolle (Kap. 1.9.1.1) X X X X X

Funktionskontrolle (inkl. Leuchten, Kap. 1.9.1.2) X X X X X

Kapazitätstest (Kap. 1.9.1.3) X X X

1.9.4 Wartung Die Anlageneigentümer oder -Betreiber sind dafür verantwortlich, dass die Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind. Notbeleuchtungsanlagen sind veränderten betrieblichen Gegebenheiten wie Nutzungsänderungen und baulichen Veränderungen laufend anzupassen. Die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten (z. B. Funktionskontrolle, Wartung, Instandhaltung) ist im Kontrollbuch festzuhalten.

Zugangsberechtigung Der Betriebszustand einer Notbeleuchtungsanlage kann jederzeit vor Ort oder aus der Ferne durch eine berechtigte Person abgefragt werden. Die Zugangsberechtigung aus der Ferne, zwecks Inbetriebnahme, Instandsetzung und dergleichen, hat vor Ort durch den Betreiber oder eine von ihm beauftragte Person zu erfolgen.

Instandsetzung Für rasche und sachgemässe Behebung von Störungen und Defekten muss die beauftragte Firma eine leistungsfähige und zuverlässige Instandhaltungsorganisation betreiben, die über die notwendigen Einrichtungen und Ersatzteile verfügt. Die Behebung von Störungen an Anlagen muss innerhalb kürzester Zeit vorgenommen werden. Nach der Instandsetzung muss die Anlage gemäss Kapitel 1.9.1.2 „Funktionskontrolle“ wieder auf die einwandfreie Funktion geprüft werden. Bei dezentralen oder zentralen Notbeleuchtungssystemen mit Selbsttest genügt es, nach einer angemessenen Wartezeit eine Sichtprüfung nach Kapitel 1.9.1.1 „Sichtkontrolle“ durchzuführen. Es ist wichtig, den Zeitpunkt des nächsten Selbsttestes abzuwarten (Herstellerangaben beachten). Es sollten keine manuellen Tests durchgeführt werden da unter Umständen, durch teilentladene Batterien unmittelbar nach der Instandsetzung, die Testresultate falsch sein können.

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Prüfbuch (Aufzeichnungen und Wartungsprotokolle) Das Prüfbuch muss von einer durch den Besitzer/Eigentümer ernannten verantwortlichen Person bei der baulichen Anlage geführt werden und für entsprechend bevollmächtigter Personen zur Einsichtnahme verfügbar sein. Im Prüfbuch müssen mindestens folgende Informationen aufgezeichnet werden: a) Datum jeder wiederkehrenden Prüfung und jedes Tests; b) Datum und kurzgefasste Einzelheiten über jede durchgeführte Wartung, Prüfung und Tests; c) Datum und kurzgefasste Einzelheiten über jeden Fehler d) Datum und Beschreibung der Fehlerbehebung e) Datum und kurzgefasste Einzelheiten über jede Änderung an der Sicherheitsbeleuchtungsanlage f) wenn eine automatische Prüfeinrichtung verwendet wird, müssen die Hauptmerkmale und die Arbeitsweise dieses Geräts beschrieben sein. ANMERKUNG 1 Das Prüfbuch darf auch Seiten enthalten, die sich auf andere Sicherheitsaufzeichnungen wie Feueralarm, beziehen. Einzelheiten über Ersatzbauteile von Leuchten, wie z. B. Lampenart, Batterie und Absicherung, dürfen ebenfalls im Prüfbuch festgehalten sein. ANMERKUNG 2 Ein entsprechender Ausdruck einer automatischen Prüfeinrichtung erfüllt die Anforderungen ANMERKUNG 3 Beispiel siehe Modul G Erläuterungen und Hilfsmittel ab Kapitel 7.2

1.9.5 Modernisierung / Ersatz Bei der Modernisierung der Notbeleuchtungsanlage ist der Überwachungsumfang dem aktuellen Stand der Technik (Vorschriften) anzupassen. Die gesamte Notbeleuchtungsanlage muss gemäss Kapitel 1.9.2.8 „10-jährliche Beurteilung“ überprüft werden.

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Modul B: Brandschutz

2.1 Vorwort Die Brandschutzrichtlinie „Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung“ der VKF (Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen) regelt die Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen sowie die Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgung für Sicherheitszwecke. Die Bestimmungen gelten sinngemäss für Fahrnisbauten (z. B. Zirkuszelte, Festhallen) soweit diese grosse Personenbelegungen (> 300 Personen) aufweisen.

2.2 Notwendigkeit Je nach Personenbelegung, Gebäudegeometrie, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Kennzeichnungen von Fluchtwegen und Ausgängen sowie mit Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke auszurüsten.

2.2.1 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten Sicherheitszeichen/

Sicherheitszeichenleuchten Sicherheitsbeleuchtung

Gebäude und Anlagen, Räume,

nicht sicherheits- beleuchtet

sicherheits- beleuchtet

für Fluchtwege

für Flucht- wege in Räumen

Industrie- und Gewerbebauten Verkaufsräume ● ○ ● ○ [1]

Bürobauten / Schulbauten ● ○ ●

Beherbergungsbetriebe [a], z. B. Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime

● ● ○ [1]

Beherbergungsbetriebe [b], z. B. Hotels ● ● Abgelegene Beherbergungsbetriebe [c], z. B. Berghütten [4] ● ○ ○

Bauten mit Räumen mit grosser Personenbelegung Verkaufsgeschäfte

● ● ●

Parkings ● ● ● [3]

Hochhäuser ● ○ ●

Unterirdische Schutzbauten [2] ● ● ○

Anmerkungen: ● erforderlich ○ empfehlenswert Nicht aufgeführte Nutzungen oder Gebäudearten sowie provisorische Bauten und Anlagen sind sinngemäss zu beurteilen. [1] Nur für besondere Bereiche und Einrichtungen. [2] Nur für zivil genutzte Schutzbauten und Anlagen. [3] Anordnung im Bereich von Fahrgassen. [4] Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Notwendigkeit.

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2.3 Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen

2.3.1 Allgemeines Je nach Personenbelegung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten sind Fluchtrichtung und Ausgänge mit Sicherheitszeichen und einer Sicherheitsbeleuchtung erkennbar zu machen.

2.3.2 Anordnung

Die Fluchtrichtung ist - wenn nicht sofort ersichtlich oder wenn sich Personen aufhalten, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind - mit Richtungsanzeigern zu kennzeichnen (z. B. vertikale und horizontale Fluchtwege, Richtungsänderungen). Ausgänge, die nicht sofort als solche erkennbar sind oder nur in Notfällen benutzt werden, sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und so angeordnet sein, dass von jedem Standort eines Raumes mindestens ein Sicherheitszeichen sichtbar ist. Kennzeichnungen von Fluchtwegen und Ausgängen sind innerhalb eines Gebäudes einheitlich auszuführen. Sicherheitszeichen zur Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen sind quer zur Fluchtrichtung auf Türsturzhöhe anzubringen.

2.3.3 Beeinträchtigung der Sichtbarkeit

Dekorationen, Reklamen und andere Einrichtungen dürfen die Sicht- und Erkennbarkeit von Sicherheitszeichen nicht beeinträchtigen. Andere beleuchtete Zeichen oder Beschriftungen sowie Spiegel dürfen nicht ablenken oder zu Verwechslungen führen. Grüne Farbe darf für andere Zwecke nicht in einer Weise verwendet werden, die zu Verwechslungen mit Sicherheitszeichen führt oder die Erkennbarkeit erschwert.

2.3.4 Grösse und Ausführung Ist eine Beleuchtung der Sicherheitszeichen und Richtungsanzeiger für Fluchtwege und Ausgänge verlangt, muss diese als Sicherheitsbeleuchtung ausgeführt sein. Unbeleuchtete und nicht hinterleuchtete Sicherheitszeichen sind nachleuchtend auszuführen. In Räumen ohne Tageslicht und solchen, die verdunkelt werden können sind beleuchtete Sicherheitszeichen zu verwenden.

2.3.5 Schaltung Sicherheitsleuchten mit einzelakkubetriebener Stromversorgung für Sicherheitszwecke sind an den Überstrom-Schutzeinrichtung des gleichen Raumes anzuschliessen. Sie dürfen nicht mit Schaltern ausgerüstet sein, durch deren Betätigung ihre Funktion unterbrochen werden kann. Zentrale Stromversorgungssysteme für die Sicherheitsbeleuchtungen sind in voneinander unabhängige Bereiche (Gruppen) zu unterteilen. Die Anzahl der Leuchten sowie die Platzierung der Spannungsüberwachung richten sich nach anerkannten Normen. Die Gruppenaufteilung richtet sich nach der Personengefährdung bei einem partiellen Ausfall der allgemeinen künstlichen Beleuchtung. Das Auftreten von Fehlern wie Kurzschluss, Unterbruch oder Erdschluss darf andere Gruppen nicht beeinflussen.

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2.4 Stromversorgung für Sicherheitsbeleuchtung

2.4.1 Allgemeines Stromversorgungen für Notbeleuchtung müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind. Eine Stromversorgung für Sicherheitszwecke ist erforderlich für die Sicherheitsbeleuchtung von Räumen, Fluchtwegen und Sicherheitszeichen. Sie muss bei Störung der normalen Stromversorgung rechtzeitig und während der vorgeschriebenen Betriebsdauer wirksam sein.

2.4.2 Stromquellen für Sicherheitsbeleuchtung Für die Stromversorgung für Sicherheitsbeleuchtung sind geeignete, von der normalen Stromversorgung unabhängige Stromquellen einzusetzen. Als geeignete Stromquellen für Sicherheitszwecke gelten: - Akkus, wie Einzelbatterien, Gruppenbatterien und Zentralbatterien; Zusätzliche Einspeisungen aus der normalen Stromversorgung sind für die Kennzeichnung der Fluchtwege und für die Sicherheitsbeleuchtung nicht erlaubt.

2.4.3 Zulässige Standorte für Stromquellen für Sicherheitsbeleuchtung

• Sanitärverteilräume • Telefonzentralen • Räume mit Sicherheitsanlagen • Räume der allgemeinen Stromversorgung Stromquellen für Sicherheitswecke sind mit Feuerwiderstand EI 60 abzutrennen oder mit einem Abstand von mindestens 0.8 m zu den Niederspannungsverteilanlagen der allgemeinen Stromversorgung in einem nichtbrennbaren Kasten aus Baustoffen der RF1 aufzustellen. Siehe auch Modul C 3.3.4

2.4.4 Verlegearten

örtlich getrennt vom allgemeinen Netz unter Putz, in Beton oder Mauerwerk;

örtlich getrennt vom allgemeinen Netz im Installationskanal mit Feuerwiderstand entsprechend der max. vorgeschriebenen Betriebsdauer, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30.

bei offener Verlegung muss der geforderte Funktionserhalt des Sicherheitsnetzwerkes unter Berücksichtigung des geeigneten Tragsystems, geeigneter Montage und Leitungsführung gewährleistet werden.

Bild 13: Verlegeart

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2.4.5 Kabeltypen mit kritischen Verhalten Gemäss der Brandschutzrichtlinie „Verwendung von Baustoffen / 14-17de, dürfen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen keine Kabel mit einem kritischen Verhalten (cr) eingesetzt werden. Welche Kabel ein kritisches Verhalten aufweisen, sind in der Zuordnungstabelle, aus der BSR „Baustoffe und Bauteile / 13-17de“, rot umrandet.

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(siehe auch 3.4.3 Kabeltypen)

2.4.6 Einbau von Leuchten in Brandschutzdecken Ist die Decke eine sogenannte Brandschutzdecke, müssen die Öffnungen entsprechend abgeschlossen werden, damit die Brandschutzdecke nicht unterbrochen wird. Die genaue Installation muss mit dem Deckenbauer und der zuständigen Behörde geklärt werden.

2.5 Abnahme Die Abnahmen erfolgen gemäss Modul A Allgemein ab Kapitel 1.8 Abnahme.

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Modul C: Installation

3.1 Vorwort Die Niederspannungs-Installations-Norm NIN ist in der Schweiz und Liechtenstein gültig. Aus dieser NIN und den geltenden Normen für Notbeleuchtung resultiert dieses STP. Für Abnahmen und Kontrollen der jeweiligen Anlagen sind die entsprechenden Kontrollorgane zuständig.

3.2 Auslegung von Anlagen Es werden zwischen folgenden Anlagen unterschieden:

Anlagetyp Überwachungsart Bemerkung

Einzelbatterie Ohne Selbsttest Nicht empfehlenswert, Sicherheitsrisiko bei vernachlässigter Wartung

Einzelbatterie Mit Selbsttest Stand der Technik

Einzelbatterie Zentrale automatische Überwachung

Vereinfachte Wartung und Protokollierung

Low Power System (LPS)

Stromkreis- Überwachung

Bis zu max.1500W. Empfehlung 15-100 Leuchten, damit die Wartung vereinfacht wird.

Low Power System (LPS)

Einzel Überwachung

Bis zu max.1500W. Empfehlung 15-100 Leuchten, damit die Wartung vereinfacht wird.

Central Power System

Stromkreis- Überwachung

Ohne Leistungsbegrenzung. Empfehlung ab 100 Leuchten, damit die Wartung vereinfacht wird.

Central Power System

Einzel Überwachung

Ohne Leistungsbegrenzung. Empfehlung ab 100 Leuchten, damit die Wartung vereinfacht wird.

3.2.1 Maximale Anzahl Notleuchten Die Anzahl der Notleuchten in einem Objekt ist definiert über den Brandschutz und das Sicherheitskonzept. Es gelten folgende Einschränkungen: Bei Einzelbatterie – Anlagen gibt es keine Begrenzung in der Anzahl. Das Schutzziel im Betrieb und die Wirtschaftlichkeit muss überprüft werden. Bei Zentralbatterie – Anlagen dürfen max. 20 Leuchten pro Schaltkreis mit einer Gesamtleistung von nicht mehr als 60% des Nennstromes der Überstrom-Schutzeinrichtung installiert werden (NIN 5.6.9.2).

3.3 Elektrische Betriebsräume für Zentralbatterieanlagen

3.3.1 Standort Stromquellen für Sicherheitszwecke sowie deren Steuereinrichtungen müssen ortsfest installiert sein. Sie sind in Räumen mit kleiner Brandgefährdung unterzubringen. VKF 3.3.3 Abs 2 Räume mit geringer Feuerwiederstand min. EI 30.

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3.3.2 Zulässige Standorte für Stromquellen für Sicherheitsbeleuchtung

• Sanitärverteilräume; • Räume mit Sicherheitsanlagen; • Räume mit Niederspannungsverteilanlagen der allgemeinen Stromversorgung: Stromquellen für Sicherheitszwecke sind mit Feuerwiderstand EI 60 abzutrennen oder mit einem Abstand von mindestens 0.8 m in einem Kasten aus Baustoffen der RF1 aufzustellen.

3.3.3 Nicht zulässige Standorte für Stromquellen für Sicherheitswecke

• Fluchtwege • Lüftungszentralen • Putzräume • Lager- und Fabrikationsräume mit brennbaren Stoffen • Aufstellungsräume für wärmetechnische Anlagen

3.3.4 Aufstellungsstandort für Gruppen- oder Zentralbatteriesystemen

In elektrischen Betriebsräumen kann die Gruppen- oder Zentralbatterieanlage wie folgt aufgestellt werden: Dabei ist zu beachten, dass gemäss der NIN die Bandung der Türen wie folgt ausgelegt werden:

Bild 14: Schliessrichtung der Türen und Standort der Notlichtanlage gemäss NIN Für die freie Breite in Gängen sind die Bestimmungen von NIN 7.29.2§1 zu beachten (min. 0.8 m). Schranktüren müssen in Fluchtwegrichtung schliessen und dürfen nicht arretiert werden. Empfehlung SLG: es soll ein räumlich getrennter Raum für die Notbeleuchtungsanlage verwendet werden, z.B. IT Raum, um den gleichzeitigen Ausfall der Hauptverteilung und der Notbeleuchtungsanlage zu vermeiden.

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3.3.5 Schaltgerätekombination In Bezug auf die Notbeleuchtung sind folgende Punkte besonders zu beachten: Anordnung und Montage von Schaltgerätekombinationen hinsichtlich Fluchtweg (NIN Kapitel 4.2.2.2). Um die Gefahr durch Rauchbildung in einem Fluchtweg auszuschliessen, ist eine Abtrennung mindestens EI 30 gegenüber diesem anzuordnen; inkl. Schranktüre.

Legende:

1) Schrankfront EI 30 2) Schrankfront EI 30 oder Schutzkasten EI 30

Bild 15: Schaltgerätekombination

3.3.6 Batterieräume

Bauliche Anforderungen an Batterieräume Bauliche Anforderungen an besondere Räume für Batterien innerhalb von Gebäuden - Räume müssen trocken sein - Lichte Höhe > 2 m aufweisen über den begehbaren Bedienungsgängen - Geschützte Aussenfenster wenn sie leicht zugänglich sind - Die elektrische Installation ist wie in feuchten und nassen Räumen auszuführen - Lüftung falls erforderlich - Beschaffenheit des Bodens: Ableitwiderstand zwischen 50 k – 10 M Ohm (Vermeidung elektrostatischer

Aufladung gemäss IEC 61340-4-1)

Bild 16: Batterien für Notbeleuchtung

Allgemeine Regeln für Batterien / Akkumulatoren Folgende allgemeine Regeln müssen im Zusammenhang mit Akkumulatoren beachtet werden: Umgebungstemperatur: die Umgebungstemperatur von Akkumulatoren muss den Herstellerangaben entsprechen. Auf die Kapazität sowie Langlebigkeit der Akkumulatoren hat die Umgebungstemperatur einen grossen Einfluss. Die optimale Umgebungstemperatur von VRLA Akkumulatoren (Valve Regulated Lead

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Acid, ventilgesteuerter Bleiakkumulator) liegt bei 20° - 30°C. Umgebungstemperaturen ausserhalb diesem Bereich verringern die Kapazität der Akkus und führen zu einer reduzierten Lebenserwartung (Bild 17).

Bild 17: EUROBAT-Klasse „High Performance“ mit 10 Jahren Design-Life bei 20 °C

Lüftung von Batterieräumen Berechnung des Querschnitts der Zu- und Abluftöffnungen in Batterieräumen gemäss SN EN 50272-2. Es benötigt eine technische Belüftung ab einer Ladeleistung über 3 kW. Wenn der natürliche Luftvolumenstrom Q nicht sichergestellt werden kann, ist eine technische Entlüftung erforderlich. Eine Koppelung des Lüftungssystems ist erforderlich mit dem Ladegerät.

Ermittlung von dem Luftvolumenstrom (Q) Mit der folgenden Formel lässt sich der Luftvolumenstrom (Q) ermitteln

Q = v • q • s • n • Igas • CN • 10-3 [m3/h] Dabei kann das Produkt von v x q x s als Konstante von 0,05 m3/Ah verwendet werden:

Q = 0,05 • n • Igas • CN • 10-3 [m3/h] n = Anzahl der Zellen Igas = Strom, der die Gasentwicklung verursacht, in mA pro Ah Nennkapazität, z.B. Erhaltungsladestrom Ifloat

oder Starkladestrom Iboost

CN = Kapazität C10 für Bleibatterien [Ah], Us = 1,80 V/ Zelle bei 20°C oder Kapazität C5 für NiCd-Zellen [Ah], Us = 1,00 V/ Zelle bei 20°C Die Lüftungsmassnahmen können unter www.suva.ch einfach bestimmt werden.

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3.4 Ausführung Stromkreise für Sicherheitsbeleuchtung müssen unabhängig von anderen Stromkreisen verlegt sein. Alle Sicherheits- und Sicherheitszeichen-Leuchten sind dauerhaft und zuverlässig zu befestigen, damit sie mechanischen Beanspruchungen standhalten. Sie müssen gut zugänglich sein. Gegebenenfalls müssen Revisionsöffnungen vorgesehen werden. In gefährdeten Gebäuden sind ergänzende Massnahmen zum Schutz der Anlage gegen Überspannung und elektromagnetische Beeinflussung vorzusehen. Die Brandschutzbehörde kann solche Massnahmen verlangen, wenn: a. Gebäude an besonders exponierten Orten stehen; b. Gefährdungen durch Blitzüberspannungen möglich sind c. elektromagnetische Störquellen ausserhalb oder innerhalb des Gebäudes bestehen; d. wiederholt Beschädigungen oder ungewollte Alarme entstanden sind.

3.4.1 Verteilnetz Installationen von Sicherheitsbeleuchtungen wie Sicherheitsleuchten, dazugehörende Schalt- und Verteilkästen sowie Stromkreise sind als solche zu bezeichnen. (BSR 17-15de 3.2.1)

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Bild 17: Beispiel einer Verkabelung min. E 30 Die Installation muss 3 -polig (L N PE) ausgeführt werden. Der Neutralleiter darf nicht kombiniert werden. Max. 20 Leuchten pro Gruppe.

3.4.2 Erstellen von Kabel- und Leitungsanlagen mit Funktionserhalt Kabel- und Leitungsanlagen für Sicherheitszwecke müssen so befestigt und errichtet werden, dass die Funktion der Stromkreise im Brandfall, gemäss dem Schutzziel, nicht beeinträchtigt wird. Dies bedeutet, dass sie in Funktionserhalt erstellt werden müssen.

1 Zentrale Notbeleuchtungsanlage

2 Installation im gleichen Brandabschnitt ohne Funktionserhalt

3 Brandabschottungen 4 Funktionserhalt min. E 30

Installation: Zentrale Stromversorgungssysteme für die Sicherheits- beleuchtungen sind in voneinander unabhängige Bereiche (Gruppen) zu unterteilen.

5 Unterverteiler, die weitere Brandabschnitte versorgen, sind mit Feuerwiderstand min. E 30 auszuführen oder in einem entsprechenden Raum E 30 zu installieren.

6 Standard Abzweigdose: Absicherung und Selektivität des Endstromkreises wird im Unterverteiler sichergestellt

7 Installation in min. E 30 zu einem weiteren Brandabschnitt

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Kabel- und Leitungsanlagen für Steuerungs- und Bussysteme von Einrichtungen für Sicherheitszwecke müssen denselben Anforderungen genügen wie die Kabel und Leitungen, die für die Einrichtungen für Sicherheitszwecke selbst verwendet werden. Dies gilt nicht für Stromkreise, die keinen nachteiligen Einfluss auf den Betrieb der Sicherheitseinrichtungen haben. Der Funktionserhalt kann nur dann gewährleistet sein, wenn sämtliche Komponenten in einer Anlage die E30, E60 oder E90 Prüfung nach DIN 4102-12 (E) erfüllen. Die Installation über den Brandabschnitt hat gemäss dem Brandschutz und dem objektspezifischen Sicherheitskonzept zu entsprechen, für Notbeleuchtung min. E30. Die Betriebszeit einer Notbeleuchtung muss min. 60 Min betragen, kann aber gemäss dem Brandschutz und dem objektspezifischen Sicherheitskonzept mehr betragen. Die Kabel- und Leitungsanlagen sind immer in der obersten Lage zu montieren. Die maximale Belastung des Tragsystemes muss gemäss den Herstellerangaben eingehalten werden. Die maximalen Abstände der Befestigungspunkte dürfen nicht überschritten werden. Der Untergrund muss tragfähig sein und mindesten der geforderten Brandklasse für die Kabel- und Leitungsanlage entsprechen. Es sind brandschutztechnisch geprüfte Verankerungen / Befestigungen zu verwenden, d.h. es sind niemals Kunststoffdübel einzusetzen. Vertikal verlegte Kabel müssen alle 3,5 m mit einem Zusatz auf Zug entlastet werden. Die vom Hersteller angegebenen minimalen Biegeradien resp. Installationsangaben sind einzuhalten. Die Abzweigdosen mit Funktionserhalt sind gemäss den Hersteller Angaben zu montieren. Sie dürfen nicht verändert werden.

Kennzeichnen der Installation Die Kabel sind in der Regel durch ihre orange Farbe und / oder durch Herstellerangaben gekennzeichnet. Die Abzweigdosen sind in der Regel durch ihre orange Farbe und / oder durch Herstellerangaben gekennzeichnet. Die Tragsysteme wie Kabeltrassen sind zusätzlich mit folgenden Angaben zu beschriften: Tragsystemtyp, Hersteller oder Prüfzeugnis Inhaber, Prüfzeugnis Identifikation, zulässige maximale Belastung pro Meter. Beispiel einer Beschriftung der Kabeltrassen Kabelanlage „E ____“ nach DIN 4102 Teil 12

(Hersteller Logo)

Errichter der Kabelanlage:

Prüfzeugnis Nr. :

Prüfzeugnis Inhaber :

Herstellungsjahr:

Dokumentation der Kabel- und Leitungsanlagen Die Ersteller einer Kabel- und Leitungsanlage hat bei der Übergabe der Anlage eine „Bestätigung der Vorgaben konformen Montage“ dem Anlagenbesitzer zu übergeben. Sämtlich verwendeten Komponenten der gesamten Installation müssen dokumentiert sein.

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3.4.3 Kabeltypen In der Übersicht sind die, bis anhin verwendeten Kabeltypen dargestellt:

Bild 18: Kabeltypen Seit dem 10. Juni 2016, ist die Norm SN EN 50575:2014/A1:2016 [7] „Starkstromkabel und –leitungen, Steuer- und Kommunikationskabel – Kabel und Leitungen für allgemeine Anwendungen in Bauwerken in Bezug auf die Anforderung an das Brandverhalten“, in die Liste der harmonisierten europäischen Bauprodukte aufgenommen. Seit dem 1. Juli 2017 ist die Übergangsphase (Koexistenzperiode) abgelaufen. Danach dürfen gemäss Bauproduktegesetz von der harmonisierten Bauproduktenorm betroffene Kabel nur noch mit Leistungserklärung in den Verkehr gebracht werden. Elektrokabel werden mit verschiedenen Prüfungen auf folgende Kriterien untersucht und klassiert: Brandverhalten: Kabel werden nach ihrem Brandverhalten in die Klassen Aca, B1ca, B2ca, Cca, Dca und Eca eingeteilt. Massgebend sind insbesondere Entzündbarkeit, Flammenausbreitung und Wärmefreisetzung. Der Beitrag zum Brand nimmt von der Klassifikation Aca nach Klassifikation Eca zu. Rauchentwicklung: Kabel erhalten hinsichtlich der Rauchentwicklung eine zusätzliche Klassifikation s1, s2 oder s3. Die Rauchentwicklung nimmt von Klassifikation s1 nach Klassifikation s3 zu. Brennendes Abtropfen / Abfallen: Kabel erhalten hinsichtlich des Auftretens von brennendem Abtropfen/ Abfallen eine zusätzliche Klassifikation d0, d1 oder d2. Die Stärke des brennenden Abtropfens/ Abfallens nimmt von der Klassifikation d0 nach d2 zu. Korrosivität: Kabel erhalten hinsichtlich des Auftretens von korrosiven Brandgasen eine zusätzliche Klassifikation a1, a2 oder a3. Die Korrosivität nimmt von der Klassifikation a1 nach a3 zu. Klassierungsbeispiel eines Kabel: Dca – s2,d1,a1

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3.4.4 Anordnung der Umschalteinheiten und den zugehörigen Überstromunterbrecher für Notbeleuchtung

Bei zentralen Notbeleuchtungsanlagen werden die Umschalteinheiten dezentral platziert. Diese sind in der Praxis im Stockwerk Tableau eingebaut. Im Normalbetrieb stehen diese Umschaltrelais dauernd unter Spannung. Diese Versorgungsspannung wird benötigt um die Netzüberwachung sicher zu stellen. Aus diesem Grund erzeugen die eingesetzten Geräte Eigenwärme. Diese Eigenwärme wird bei einem allseitig geschlossenen Gehäuse zu einem Wärmestau führen und es besteht ein erhöhtes Ausfallrisiko der Notbeleuchtung und die Funktion im Notfall ist nicht gegeben. Fazit Eine Lösung mit der heutigen Vorschrift (allseitige Abdeckung EI 60) kann nicht funktionieren. Folgende Gründe stehen dafür: - Auslösen des Leitungsschutzschalters (LS) (Bimetall Auslösung bei ca. 50°C Umgebungstemperatur) - Bei Wärmestau kann in der Umschalteinheit mit Spannungsüberwachung Fehlfunktionen entstehen. Es ist eine allseitige Abtrennung vorzusehen mit Feuerwiderstand EI 60 RF1, die Frontabdeckung muss nicht EI 60 RF1 sein, jedoch einen Berührungsschutz (IP2XC) aufweisen. Die Abtrennung soll im Verteiler möglichst weit unten platziert werden. Unterste DIN-Schiene 0,4 m ab Zugangsebene. In dieser Anordnung dürfen keine Akku enthalten sein.

Bild 19: Rot gekennzeichnet die EI 60 RF1 Abschottung der allseitigen Abtrennung ohne Deckel mit IP2XC

Bild 20: Schnitt der EI60 RF1 Abschottung ohne Deckel mit IP2XC

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Bild 21: Anordnung der Umschalteinheiten und Überstromunterbrecher für Notbeleuchtung in der Schaltgerätekombination in der untersten Ebene. Kennzeichnung: Die Umschalteinheiten und die zugehörigen Überstromunterbrecher müssen mit dem Warnhinweis „Achtung Fremdspannung“ versehen sein.

3.5 Treppenhausdefinition und deren Erschliessung Wird ein Treppenhaus als vertikaler Fluchtweg definiert, muss die Notbeleuchtung vorgesehen werden. In Gebäuden mit ortsunkundigen Personen muss die Fluchtrichtung von jedem Standort im Treppenhaus ersichtlich sein.

3.6 Schleusendefinition und deren Erschliessung mit E30 Definition einer Schleuse Es gibt Schleusen im Bereich des Brandschutzes: - Schleusen bei Sicherheitstreppenhäuser, gemäss BSR 16-15de 3.9, dieser wird in jedem Geschoss vor

dem Sicherheitstreppenhaus gefordert. - Schleusen für Fluchtwege aus den Parkings, diese wird gemäss BSR 16-15de 3.7 bei Flächen über

1200 m2 gefordert (Als Parking gelten solche mit einer Grundfläche von mehr als 600 m2)

Bei den behandelten Schleusen, wird eine Sicherheitsbeleuchtung gefordert. Mögliche Varianten für Endstromkreise der Sicherheitsbeleuchtung:

1. Eigener Endstromkreis 2. Endstromkreis des horizontalen Fluchtweges (Korridor)

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3. Endstromkreis des vertikalen Fluchtweges (Treppenhaus)

Wir kommen zum Schluss, dass die Schleuse ein Bestandteil des Sicherheitstreppenhauses ist und auch die Notbeleuchtung darin vorgesehen werden muss, gemäss den Richtlinien für Fluchtwege. In Schleusen (ohne Tageslicht) muss eine Sicherheitszeichenleuchten vorgesehen werden, wird mit dieser Leuchte der Fluchtweg normgerecht beleuchtet, kann eine zusätzliche Sicherheitsleuchte weggelassen werden. Demzufolge können die Sicherheitszeichen- oder Sicherheitsleuchten in den Schleusen mit dem Endstromkreis des horizontalen Fluchtweges (Korridor) erschlossen werden. Anmerkung: BSR 17-15de 3.2.2. (Anhang) Unabhängige Endstromkreise sind insbesondere für Fluchtwege sowie grosse Brandabschnitte zu erstellen.

3.7 Umsetzung der Endstromkreise und Gruppenaufteilung Gemäss VKF BSR 17-15 Kennzeichnung von Fluchtwegen und Sicherheitsbeleuchtung wird im Kapitel 3.2.2.4 - 6 für die Sicherheit unabhängige Bereiche und eine Gruppenaufteilung der Stromkreise verlangt. Um eine hohe Sicherheit im Brandfall und bei einem selektiven Netzausfall zu gewährleisten, ist pro Brandabschnitt (horizontaler und vertikaler Fluchtweg, Räume mit grosser Personenbelegung) mindestens ein Endstromkreis vorzusehen. Nebenräume dürfen nicht am gleichen Endstromkreise wie Fluchtwegen und Räume mit grosser Personenbelegung angeschlossen werden. Verschiedene Nebenräume (z.B. Nebenräume, z.B. Patientenzimmer, Technikräume, Invaliden WC, Hotelzimmer usw.) dürfen an einem Endstromkreis zusammengefasst werden, unter der Voraussetzung, dass max. 20 Leuchten angeschlossen sind. Der partielle Netzausfall pro Nebenraum muss gewährleistet sein. Auf eine Absicherung pro Nebenraum, darf verzichtet werden.

Bild 22: Beispiel Kabelführung Stromkreise

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3.8 Kennzeichnung der Sicherheitsleuchten Leuchten, die als Sicherheitsleuchten eingesetzt werden, müssen als solche leicht erkennbar durch ein grün/weisses Symbol (siehe Abbildung) gekennzeichnet sein. Bei Einzelbatterieleuchten ist dieses Symbol ein Hinweis für den Unterhaltsdienst, dass diese Leuchte den Wartungsvorschriften der Notbeleuchtung unterliegt. Bei Zentralbatterieleuchten ist dieses Symbol zusätzlich eine Kennzeichnung, dass die Leuchte durch eine Fremdspannung versorgt wird. Die Leuchten müssen leicht erkennbar und dauerhaft durch eine rote oder grüne Markierung sowie einer Verteiler- und Stromkreisnummer gekennzeichnet sein. Bezeichnung einer Notleuchte, der Durchmesser muss 30mm betragen.

Bild 22: Sicherheitsleuchten sind zu kennzeichnen

Bild 23: Beispiel einer Kennzeichnung Als Empfehlung sollte die Stromkreisnummer (z.B. 1.1.3) / Bezeichnung des versorgenden Endstromkreises sowie die Leuchten- Nummerierung angegeben werden. Bei kombinierten und integrierten Leuchten müssen Lampenfassungen für die Sicherheitsbeleuchtung durch einen grünen Punkt mit Durchmesser von 5 mm gekennzeichnet werden und beim Lampenwechsel sichtbar sein muss.

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Bild 24: Bezeichnung in der Leuchte Zur CE- Kennzeichnung einer Leuchte gehört die Bescheinigung des Herstellers, dass er die Normen eingehalten hat und im Produkthaftungsfall die Verantwortung übernimmt (CE- Konformitätserklärung).

Bild 25: Prüf- und Sicherheitszeichen Bild 26: Beispiel einer CE- Konformitätserklärung

3.9 Abnahme Die Installationsabnahmen erfolgen gemäss Modul A Allgemein ab Kapitel 1.8 Abnahme.

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Modul D: Arbeitssicherheit

4.1 Vorwort Die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) und das Arbeitsgesetz (ArG) regeln in der Schweiz die Arbeitssicherheit betreffend Notbeleuchtungen. Insbesondere in den folgenden Verordnungen und Wegleitungen sind die Bestimmungen dargestellt: - Art. 35 VUV - Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz (Art. 15 ArGV3, Art. 8 ArGV4,

Anhang zu Art. 15 ArGV3) - Wegleitung der EKAS durch die Arbeitssicherheit Für die Festlegung von Auflagen und die Kontrollen der jeweiligen Anlagen sind die entsprechenden Durchführungsorgane zuständig.

4.2 Durchführungsorgane für die Aufsicht über die Arbeitssicherheit

Durchführungsorgane für die Aufsicht über die Arbeitssicherheit: - die kantonalen Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes - die eidgenössischen Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes - die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - speziell zu bezeichnende Fachorganisationen Alle diese Durchführungsorgane sind mit dem Vollzug der Vorschriften über die Arbeitssicherheit beauftragt. In Fragen der Arbeitssicherheit betreffend Notbeleuchtungen wird jeder Betrieb von einem einzigen Durchführungsorgan betreut. Da die Durchführungsorgane auch andere Aspekte der Arbeitssicherheit beurteilen, lässt es sich nicht immer vermeiden, dass mehrere Durchführungsorgane im Betrieb tätig werden. In der Regel stimmen sich die Durchführungsorgane untereinander ab, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

4.3 Kontrolle Die Arbeitssicherheit schätzt ab, ob die Notbeleuchtung die Schutzziele zu erfüllen vermag. Siehe Modul A Kapitel 1.8 Abnahme.

4.4 Notbeleuchtung in Kühlräumen > 10m3 und < 0° Um zu verhindern, dass Mitarbeitende in einem Kühlraum eingeschlossen werden, braucht es besondere Massnahmen. Das Risiko lässt sich erheblich reduzieren, wenn Sie die Betriebssicherheit der Kühlräume regelmässig überprüfen. In Kühlräumen über 10 m3 und mit Kühltemperaturen unter null Grad wird eine ständige Notbeleuchtung verlangt (Ausnahmen und weitere Informationen vergleiche 7.6.1.4 Kühlräume).

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Bild 27: Auszug aus der Checkliste Kühlräume SUVA Bestellnummer 67181.d

4.5 Notbeleuchtung in Unterirdischen, begehbaren Kanälen Bei unterirdischen, begehbaren Kanälen für die Leitungsführung von Energie und/oder Medien ist in der Regel eine maximale Distanz von 500 m zwischen zwei Ausgängen/Treppenanlagen einzuhalten. Dazwischen sind ein bis zwei Notausgänge evtl. Notausstiege zu erstellen. • Es sind nachleuchtende Fluchtwegmarkierungen zum nächsten Ausgang / Notausstieg

anzubringen. • Es ist eine Notbeleuchtung von mindestens 1 bis 2 Lux in der Gehweglinie einzurichten.

4.6 Notbeleuchtung in fensterlosen Garderoben Fensterlose Garderoben müssen über eine netzunabhängige Sicherheitsbeleuchtung verfügen. Nachleuchtende Markierungen beim Ausgang an Stelle von Notleuchten sind zulässig in kleineren Garderoben bzw. in Garderoben, in welchen sich nur eine kleine Personenzahl aufhält und keine besonderen Gefahren bestehen.

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Modul E: Licht und Lichtplanung

5.1 Vorwort Licht und Lichtplanung der Sicherheitsbeleuchtung sind Normen und Verordnungen unterworfen, nach denen sich der Fachplaner und der Installateur richten müssen. Diese sind insbesondere die SN EN 1838 "Angewandte Lichttechnik-Notbeleuchtung" und weiteren geltenden Normen. Das Modul berücksichtigt insbesondere die Belange der Lichtplanung der Sicherheitsbeleuchtung. Diesbezüglich werden die einzuhaltenden lichttechnischen Werte, Ziele und Anforderungen der Sicherheitsbeleuchtung aufgezeigt. Auch wie Flucht- und Rettungswege zu kennzeichnen sind, wird ausführlich beschrieben. Ergänzt wird das Modul durch Anhaltspunkte zur Planung einer Notbeleuchtungsanlage. Die Kontrolle der Anforderungen des Moduls Licht und Lichtplanung wird im Modul A Allgemein beschrieben.

5.2 Grundlagen der Sicherheitsbeleuchtungsplanung Basis für die Planung einer Sicherheitsbeleuchtung ist der Evakuierungsplan:

Bild 27: Evakuierungsplan

5.2.1 Rahmenbedingungen Es sind folgende Rahmenbedingungen einzuhalten: • Gefahrloses Verlassen der Gefahrenzone bis zu einem sicheren Bereich bei Ausfall der allgemeinen

Stromversorgung • Ausreichende Sehbedingungen und Orientierung auf Rettungswegen und in Gefahrenzonen • Leichtes Auffinden der Brandbekämpfungs- und Sicherheitseinrichtungen • Für Evakuierungsmassnahmen notwendige Sichtverhältnisse • Positionierung der Notleuchten mindestens 2 m über dem Boden jedoch nicht höher als 20° über der

horizontalen

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• Beleuchtete bzw. hinterleuchtete Sicherheitszeichen entlang des Fluchtweges • Richtungshinweise für das Erreichen des Notausganges • Angemessenes Beleuchtungsstärkeniveau bei potenziellen Gefahrenstellen und Sicherheitseinrichtungen • Gleichmässige Ausleuchtung • Vermeidung von physiologischer Blendung

5.3 Gefährdungsermittlung und – Beurteilung Bei der Planung einer Notbeleuchtungsanlage werden in der Regel verschiedene Brandsituationen beurteilt und die Anlage entsprechend konzipiert. Der weitaus häufigere Fall, bei dem die Notbeleuchtung aktiv wird, ist aber der Netzausfall. Dabei können zum Beispiel durch Kurzschluss einzelne Überstromunterbrecher auslösen und einzelne Räume spannungs- und somit beleuchtungslos werden. Es kann aber auch durch den Ausfall der Energieversorgung das ganze Gebäude plötzlich dunkel werden. Es ist wichtig, dass auch diese Fälle bei der Planung der Notbeleuchtungsanlage mitberücksichtigt werden.

Grundsätzlich ist immer dann eine Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen, wenn das Brandschutz- Arbeitsrecht oder das Baurecht diese vorschreiben. Darüber hinaus kann die Gefährdungsermittlung weitere Anwendungsfälle sowohl für die Sicherheitsbeleuchtung als auch für Sicherheitsleitsysteme ergeben. Diese können grundsätzlich sowohl elektrisch betrieben als auch nachleuchtend sein. Die Gefährdungsermittlung kann auch ergeben, dass Kombinationen unterschiedlicher Sicherheitsleitsysteme erforderlich sind. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass bei hoher Personenbelegungsdichte der Einsatz eines elektrisch betriebenen Systems vorteilhaft ist. Bei geringer Personenbelegungsdichte kann ein langnachleuchtendes System ausreichen. Gefährdungen können insbesondere sein:

- Verrauchung im Falle eines Brandes - Unfallgefahren - Erstickungsgefahr und Verbrennungen - Panikreaktionen - nicht angepassten Fluchtgeschwindigkeiten - falscher Fluchtrichtung - Gefährdungen, die sich aus der Art des Fluchtweges selbst ergeben, z.B. Treppen und Hindernisse

Personengefährdung (Text aus der Brandschutzrichtlinie 10-15de, Seite 28) Als Bauten und Anlagen mit erhöhter Personenbelegung gelten insbesondere: - Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung, z.B. Verkaufsgeschäfte,

Versammlungsstätten, Schulbauten mit Sälen;

- Bauten und Anlagen, in denen sich Personen aufhalten, die dauernd oder vorübergehend auf fremde Hilfe angewiesen sind, z.B. Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, Heime für Behinderte;

- Bauten und Anlagen mit industriellen oder gewerblichen Betrieben, die grosse brandschutztechnischen

Risiken aufweisen, z.B. Chemiebetriebe, Betriebe mit gefährlichen Stoffen Eine erhöhte Gefährdung ist im Allgemeinen gegeben, wenn bei grossflächig zusammenhängenden Räumen (gemäss Kapitel 5.7„Gebäudetypen“) mehr als zwei der nachfolgenden Merkmale gleichzeitig auftreten: – Gebäudekomplexe mit mehreren zusammenhängenden Einzelgebäuden – Gebäude mit hohem Fremdpersonenanteil, nicht in das Sicherheitssystem unterwiesene Personen – Gebäude mit hohem Personenanteil mit geringer Mobilität, z.B. bettlägerigen oder gehbehinderten

Personen

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Darüber hinaus kann eine erhöhte Gefährdung grundsätzlich in folgenden Gebäuden vorliegen:

– Flughäfen – mehrstöckige Bahnhofgebäude, U-Bahnanlagen – grossen Hotels, Theatern und Kinos – Universitäten, Grosskliniken

5.3.1 Vorgehen bei der Gefährdungsermittlung Bei der Gefährdungsermittlung sollen folgende Fragen bedacht werden:

Allgemeines - Sind Materialien vorhanden, die im Brandfall stark rauchentwickelnd sein können? - Sind Massnahmen vorhanden, die der Rauchentwicklung entgegenwirken? - Ist während der Belegung oder Benutzung Tageslicht vorhanden oder nicht?

Lage - Ist die Nutzung ober- oder unterirdisch? - Ist die Anlage freistehend oder innerhalb eines Gebäudekomplexes?

Ausdehnung - Grösse der Grundfläche des Gebäudes oder der Anlage? - Anzahl der ober- und unterirdischen Geschosse? Anzahl, Grösse und Lage einzelner Betriebs- oder

Gebäudeteile? - Abstand zwischen einzelnen Betriebs- oder Gebäudeteilen? - Abgeschlossenheit des Betriebes oder Gebäudes gegenüber der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen?

Belegung, Nutzung bzw. Art des Betriebes oder Gebäudes - Anzahl der Personen? - Mit der Örtlichkeit vertraut oder nicht vertraut? Unterwiesen in das Rettungssystem oder nicht

unterwiesen? (Beschäftigte, Besucher, Kunden, Publikum?) - Schichtbetrieb? - Brandlast und Brandgefahr durch brennbare Stoffe oder Flüssigkeiten? - Explosionsgefahr? - Ungesicherte heisse Bäder oder Bäder für Säuren oder Laugen? - Langnachlaufende offene Maschinen oder Einrichtungen, die für die Personen bei Flucht eine

Gefährdung sein können? - Gebäude, die der Übernachtung dienen? Gibt es Personen im Betrieb oder im Gebäude, die in ihrer

Mobilität eingeschränkt sind?

Struktur der Flucht- und Rettungswege - Lage der Flucht- und Rettungswege? - Anzahl der Lage der Treppenhäuser? - Ist der Fluchtweg gradlinig oder verwinkelt? - Ist der Flucht- und Rettungsweg von jedem Arbeitsplatz erkennbar? Praxiserfahrung

Aus der Praxiserfahrung im In- und Ausland hat sich die Einhaltung der folgenden Grundsätze bewährt:

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• Jede Person, egal ob ortskundig oder nicht, muss von jedem Standort aus das Gebäude ohne Hilfe sicher verlassen können. Vorzugsweise sind die Personen über definierte Wege ins Freie zu leiten (definierte Rettungswege) (SR 832.30 Art. 20). Die Beurteilung der lokalen Situation muss für den Brandfall, den Netzausfall und die Evakuierung bei vorhandener Allgemeinbeleuchtung (z.B. Lautsprecherdurchsage) erfolgen. Die Beleuchtung der Rettungswege und deren Markierung sind entsprechend auszulegen.

• In Bereichen, in denen sich oft oder viele ortsunkundige Personen aufhalten, wie zum Beispiel Besucher, Kunden oder Gäste, müssen die Sicherheitszeichenleuchten permanent leuchten (Dauerschaltung). In Bereichen, in welchen sich vorwiegend ortskundige Personen aufhalten, wie zum Beispiel Angestellte und Wartungspersonal, kann die Hinweisleuchte in Bereitschaftsschaltung betrieben werden.

• In Räumen oder Bereichen, welche bei Netzausfall nicht unmittelbar evakuiert werden, muss die Notbeleuchtung auf 3 Stunden Autonomiezeit ausgelegt sein. Nur so kann sichergestellt werden, dass bei der verzögerten Evakuierung die Notbeleuchtung noch aktiv ist. (z.B. Krankenheime, Schulen, Spitäler, Behindertenheime, Gefängnisse, unterirdische Bahnhöfe … ).

5.3.2 Notwendigkeit von Sicherheitsbeleuchtung

Bild 28: Notwendigkeit Einsatz von Sicherheits-, Sicherheitszeichenleuchten auf Rettungswegen: A: ausserhalb und in der Nähe von* jedem letzten Ausgang B: bei jeder Ausgangstür, die im Notfall benutzt wird C: im Lift als Antipanikbeleuchtung (Die Notbeleuchtung von Aufzugsanlagen muss vom Hersteller des Aufzuges Anlageintern geregelt und dokumentiert werden) D: in der Nähe von* Treppen zur direkten Beleuchtung der einzelnen Treppenstufen und in der Nähe von*

jeder weiteren Niveauänderung E: Elektrische Betriebsräume F: Räume mit hoher Personenansammlung G: bei öffentlichen WCs und Toiletten für Menschen mit Behinderung. H: in der Nähe von * jeder Hilfestelle oder Brandbekämpfungsvorrichtung bzw. Meldeeinrichtung. Diese

sind mit 5lx vertikal zu beleuchten. I: bei jeder Kreuzung der Gänge und Flure J: bei jeder Richtungsänderung

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K: Sicherer Bereich. Dies ist ein ausgewiesener Bereich an dem sich flüchtende Personen sicher versammeln können.

L: An Einrichtungen und in Bereichen für Menschen mit Behinderung: - An Alarmanlagen in einer maximalen Entfernung von 2m - An Fluchtgeräten in einer maximalen Entfernung von 2m - An Schutzgeräten in einer maximalen Entfernung von 2m

* „in der Nähe von“ = horizontaler Abstand bis zu 2 m

5.4 Erstellen eines normgerechtes Notbeleuchtungskonzeptes

Auf Grund des definierten Schutzzieles und die Gefährdungsermittlung (Kapitel 5.3 Gefährdungsermittlung und – Beurteilung) wird der Fluchtwegplan erstellt. Im Weiteren wird gemäss den Normen für Beleuchtung (SN EN 12464-1 und 2) der Leuchten Plan ausgearbeitet. Die Kombination von diesen Plänen ergibt ein Notbeleuchtungskonzept für die Sicherheitsbeleuchtung.

5.5 Lichtplanung Die normgerechte Ausleuchtung resp. deren Planung der Sicherheitsbeleuchtung wird gemäss einer Planung mit einem handelsüblichen Beleuchtungsberechnungsprogramm durchgeführt (z.B. Dialux, Relux, etc.). An Hand des Sicherheitskonzeptes kann der Lichtplaner eine Notbeleuchtung planen resp. vorschlagen. Die Notbeleuchtungsplanung muss von den kantonalen Behörden genehmigt werden.

5.5.1 Allgemeines Die lichttechnischen Anforderungen dieser Norm sind (Mindest-) Wartungswerte. D.h. Sie sind für den ganzen Zeitraum bis zum Ende der Lebensdauer der einzelnen Bestandteile als Minimalwert anzusetzen. Die Planung der Notbeleuchtung ist unter Ansetzung der schlechtesten Umgebungsbedingungen zu erstellen (z. B. geringster Lichtstrom, grösste Blendwirkung). Bei der Sicherheitsbeleuchtungsberechnung soll von unmöblierten Bereichen ausgegangen werden. Der Beitrag reflektierten Lichts der Raumbegrenzungsflächen ist zu vernachlässigen. Sofern indirekt strahlende Leuchten oder Deckenfluter eingesetzt werden, bei denen die Leuchten zusammen mit der reflektierenden Fläche wirken, kann die erste Reflektion (basierend auf dem Wartungswert der reflektierenden Fläche) berücksichtigt werden – weitere Reflektionen sind zu vernachlässigen.

Wartungsfaktor Der Neuwert multipliziert mit dem Wartungsfaktor ergibt den Wartungswert der Beleuchtungsstärke. Der Wartungsfaktor kann individuell ermittelt werden und berücksichtigt den Lichtstromrückgang in der Anlage durch Lampen, Leuchten und Raumoberflächen. Das Wartungsprogramm (die Intervalle zum Reinigen und Wechseln der Lampen und der Anlage) muss dokumentiert sein. Die Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung sind (Mindest-) Wartungswerte, d.h. es muss mit einem Faktor von 0,8 gerechnet werden.

5.5.2 Rettungswege Ziel eines Rettungs- bzw. Fluchtwegs ist, dass Personen von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen ins Freie an einen sicheren Ort gelangen. Für die Feuerwehr und die Rettungskräften dient er als Einsatzweg zu einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen.

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Beleuchtung für Rettungswege Fluchtwege bis 2 m Breite: • mindestens 1 lx auf der Mittelachse • auf mindestens der halben Breite 0,5 lx Die Messhöhe liegt bei 2 cm über dem Boden.

Bild 29: Beleuchtungsstärke für Rettungsweg

Gleichmässigkeit Das Verhältnis der höchsten zur niedrigsten Beleuchtungsstärke darf einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Bei Fluchtwegen und Antipanikbeleuchtung ist diese Verhältnis 40:1, bei Arbeitsplätzen besonderer Gefährdung 10:1.

Bild 30: Gleichmässigkeit für einen Rettungsweg

Blendungsbegrenzung Zur Blendungsbegrenzung darf die Lichtstärke innerhalb einer Zone von 60° bis 90° gegen die Vertikale für alle von Azimutwinkeln bestimmten Werte nicht überschreiten. Bei Treppen und Hindernissen dürfen die Blendungswerte bei keinem Winkel überschritten werden.

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Bild 31: Blendbereiche

Übersichtstabelle für Rettungswege

Beleuchtungsstärke Emin = 1 lx (minimale Beleuchtungsstärke horizontal auf dem Boden)

Gleichmässigkeit Emax : Emin ≤ 40 : 1

Blendungsbegrenzung

h/m < 2,5 2,5 ≤ h < 3 3 ≤ h < 3,5 3,5 ≤ h < 4 4 ≤ h < 4,5 ≥ 4,5

Lmin/cd 500 900 1600 2500 3500 5000

Die Werte dieser Tabelle innerhalb der Zone von 60° bis 90° gegen die Vertikale dürfen für alle Azimutwinkel nicht überschritten werden.

Farbwiedergabe Ra ≥ 40 notwendig für das eindeutige Erkennen der Sicherheitsfarben

Nennbetriebsdauer für Rettungswege

1 Stunde

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Innerhalb 5 Sekunden >50 %, innerhalb 60 Sekunden 100 % der geforderten Beleuchtungsstärke

Sicherheitszeichen auf den Rettungswegen Sicherheitszeichenleuchten oder beleuchtete Sicherheitszeichen auf Rettungswegen: • bei jeder Richtungsänderung • bei jeder Kreuzung von Rettungswegen • bei jeder Fluchttüre (Notausgang) Anforderung an die Sicherheitszeichen siehe Modul A Erläuterungen und Hilfsmittel Kapitel 7.10 Planung Zu berücksichtigen ist die Mindesterkennungsweite der Sicherheitszeichen. Von jedem möglichen Standort im Raum muss mindestens ein Sicherheitszeichen innerhalb ihrer Erkennungsweite sichtbar sein.

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5.5.3 Antipanikbeleuchtung Ziele der Antipanikbeleuchtung: • Geringere Wahrscheinlichkeit einer Panik • Sicheres Erreichen der Rettungswege • Ausreichende Sehbedingungen und Orientierung

Bild 32: Beispiel Ausstellungsraum Aufgabe der Antipanikbeleuchtung ist es, die Wahrscheinlichkeit einer Panik zu verringern und durch ausreichende Lichtverhältnisse ein sicheres Erreichen der Rettungswege zu ermöglichen (z. B. in stark frequentierten Hallen).

Anforderung an die Antipanikbeleuchtung • mindestens 1 lx (gemäss BSR 17-15 2.2 Anhang) horizontale Beleuchtungsstärke auf der freien Bodenfläche • maximales Verhältnis von 40 : 1 zwischen grösster und kleinster Beleuchtungsstärke • mindestens 40 Ra Farbwiedergabe der Lampe (notwendig für das eindeutige Erkennen der Sicherheitsfarben). Dazu sollte die Antipanikbeleuchtung direkt nach unten strahlen und Hindernisse bis zu 2 Meter über der Bezugsebene beleuchten. Sie wird bei Bereichen ohne festgelegte Rettungswege, in Räumen mit ortsunkundigen Personen und in Räumen mit hoher Personenbelegung oder in Räumen mit hohem Panikrisiko (Lift, Kino usw.) angewendet (siehe Modul G: Erläuterungen und Hilfsmittel) Es ist unbedingt erforderlich, eine besonders zuverlässige Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen. Die Sicherheitsbeleuchtung eines Bereichs des Rettungswegs muss von zwei oder mehr Leuchten erfolgen, so dass der Ausfall einer Leuchte den Rettungsweg nicht total verdunkelt oder die Kennzeichnung des Rettungswegs unwirksam macht. Aus dem gleichen Grund müssen in jedem Antipanik-Bereich zwei oder mehr Leuchten installiert werden.

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Bild 33: Kinosaal

Blendungsbegrenzung

Bild 34: Blendbereich

Lichtpunkthöhe über dem Boden

Maximale Lichtstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege und Antipanikbeleuchtung Imax

h < 2,5 m 500 cd

2,5 ≤ h < 0,3 m 900 cd

3,0 ≤ h < 0,3 m 1600 cd

3,5 ≤ h < 0,3 m 2500 cd

4,0 ≤ h < 0,3 m 3500 cd

h ≥ 4,5 m 5000 cd

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Übersichtstabelle für Antipanikbeleuchtung

Beleuchtungsstärke Emin = 0,5 lx (Randbereiche mit einer Breite von 0,5 m werden nicht berücksichtigt.)

Gleichmässigkeit Emax : Emin ≤ 40 : 1

Blendungsbegrenzung

h/m < 2,5 2,5 ≤ h < 3 3 ≤ h < 3,5 3,5 ≤ h < 4 4 ≤ h < 4,5 ≥ 4,5

Lmin/cd 500 900 1600 2500 3500 5000

Die Werte dieser Tabelle innerhalb der Zone von 60° bis 90° gegen die Vertikale dürfen für alle Azimutwinkel nicht überschritten werden.

Farbwiedergabe Ra ≥ 40 notwendig für das eindeutige Erkennen der Sicherheitsfarben

Nennbetriebsdauer 1 Stunde

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Innerhalb 5 Sekunden >50 %, innerhalb 60 Sekunden 100 % der geforderten Beleuchtungsstärke

5.5.4 Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Für potenziell gefährliche Arbeitsabläufe und Situationen gelten besondere Anforderungen. Die Sicherheit des Bedienungspersonals und aller anwesenden Personen erfordert angemessene Abschaltmassnahmen, zum Beispiel: • bei rotierenden Maschinen • in Laboren mit gefährlichen Stoffen • für Überwachungsplätze und Kommandozentralen • Elektrische Betriebsräume und Räume für haustechnische Anlagen • Heisse Anlagen (Öfen, Bäder usw.)

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Anforderungen

Bild 35: Arbeitsplatz mit besonderer Gefährdung Die Beleuchtungsstärke im Notbetrieb muss 10% der geforderten Beleuchtungsstärke im Normalbetrieb sein bzw. mindestens 15 lx betragen. Stroboskopische Effekte wie zum Beispiel bei rotierenden Maschinenteilen sind auszuschliessen. Leuchten mit elektronischen Vorschaltgeräten vermeiden stroboskopische Effekte. Empfehlung: Sicherheitsleuchten sollten in Dauerschaltung sein um in < 0,5 s Umschaltzeit zur Verfügung zu stehen.

Bild 36: Um- bzw. Einschaltung in Abhängigkeit des Lichtstroms

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Blendungsbegrenzung

Bild 35: Blendbereich

Übersichtstabelle

Beleuchtungsstärke Emin = 10 % der für die Aufgabe erforderlichen Beleuchtungsstärke > 15 lx

Gleichmässigkeit Emax : Emin ≤ 10 : 1

Blendungsbegrenzung

h/m < 2,5 2,5 ≤ h < 3 3 ≤ h < 3,5 3,5 ≤ h < 4 4 ≤ h < 4,5 ≥ 4,5

Lmin/cd 1000 1800 3200 5000 7000 10000

Die Werte dieser Tabelle innerhalb der Zone von 60° bis 90° gegen die Vertikale dürfen für alle Azimutwinkel nicht überschritten werden.

Farbwiedergabe Ra ≥ 40 notwendig für das eindeutige Erkennen der Sicherheitsfarben

Nennbetriebsdauer Solange eine Gefährdung besteht min.1 Stunde

Response Time

Innerhalb < 0,5 Sekunden 100 % der geforderten Beleuchtungsstärke

Lichtpunkthöhe über dem Boden

Maximale Lichtstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung Imax

h < 2,5 m 1000 cd

2,5 ≤ h < 0,3 m 1800 cd

3,0 ≤ h < 0,3 m 3200 cd

3,5 ≤ h < 0,3 m 5000 cd

4,0 ≤ h < 0,3 m 7000 cd

h ≥ 4,5 m 10000 cd

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5.6 Verwendung der Sicherheitszeichen Die Pfeilrichtung zeigt dem Flüchtenden die effektive Fluchtrichtung an. Grundsätzlich darf eine Richtungsangabe nie im Voraus angegeben werden, wie z. B. hinter der Türe geht es abwärts. Es ist immer die unmittelbare Situation zu Kennzeichnen. Flüchtende Personen müssen sich auf eine unmittelbare, korrekte Richtungsangabe verlassen können. Beispiel Notausgangstüre

Richtig – das Sicherheitszeichen muss über der Türe angebracht werden. Der Pfeil zeigt auf die Notausgangstüre.

Bild 37

Falsch – das Sicherheitszeichen zeigt richtigerweise auf die Notausgangstüre, der Pfeil weist jedoch nach links. Ohne zusätzliche Markierung der Türe besteht die Gefahr, dass Flüchtende im Dunkeln nach links rennen, also an der Türe vorbei. Bei absoluter Dunkelheit mit evtl. Rauchauftritt wird nur noch der Richtungspfeil als Orientierung wahrgenommen.

Bild 38 Hat es oberhalb der Türe keinen Platz oder ist die Sicht auf ein Sicherheitszeichen oberhalb der Türe nicht möglich, muss die Notausgangstüre mit anderen Mitteln gut erkennbar gemacht werden. Beispiele: Notlicht an Decke oder Wand um den Notausgangsbereich auszuleuchten, Nachleuchtendes Sicherheitszeichen mit Pfeil nach unten auf Tür-Blatt anbringen, Türrahmenmarkierung, Türgriffhinterlegung, Akkugestützte LED in Türrahmen.

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Modul F: Produkte

6.1 Vorwort Sämtliche Produkte der Notbeleuchtung müssen nach den geltenden Sicherheitsnormen gebaut und geprüft sein. Jeder Hersteller und Importeur muss dies mit einer CE - Konformitätserklärung bescheinigen. Damit wird dokumentiert, dass die Produkte den grundlegenden Anforderungen entsprechenden.

6.2 Leuchten

6.2.1 Sicherheitsleuchten Bei den Sicherheitsleuchten unterscheidet man zwischen: - Leuchten mit kombinierten Lichtquellen für Netz und Notbetrieb (Kombinierte Sicherheitsleuchte) - Leuchten mit separater Lichtquelle für Notbetrieb. (Integrierte Sicherheitsleuchte) - Leuchten, die ausschliesslich für den Notbetrieb konzipiert sind (Autarke Sicherheitsleuchte)

Bild 39: Typen von Sicherheitsleuchten Die Sicherheitsbeleuchtung kann mit verschiedenen Leuchten Systemen kombiniert werden, z. B.: - Kombinierte Sicherheitsleuchte - Integrierte Sicherheitsleuchte - Autarke Sicherheitsleuchte

Kombinierte Sicherheitsleuchten Die Fluchtwegebeleuchtung kann mit bestehenden Leuchten Systemen kombiniert werden. Einzelne Lampen der Allgemeinbeleuchtung übernehmen dann im Notbetrieb die Beleuchtung des Rettungsweges. Der Vorteil liegt in einem einheitlichen Deckenbild und keinem zusätzlichen Leuchten Bedarf. Häufig werden solche Systeme auch bei der Nachrüstung einer Sicherheitsbeleuchtung in bestehenden Objekten verwendet. Bei zentral versorgten Systemen genügt hierfür zumeist ein entsprechendes Betriebsgerät. Im Notbetrieb kann dann die Lampe je nach Betriebsgerät entweder mit vollem oder mit vorgegebenem Lichtstrom betrieben werden. Bei Einzelbatteriesystemen werden Akku und Elektronik in die Leuchten integriert. Im Notbetrieb wird die Lampe dann mit einem reduzierten Lichtstrom betrieben. Bei Verwendung der allgemeinen Beleuchtung für die Sicherheitsbeleuchtung ist aus Gründen der Systemübersichtlichkeit und der Systemsicherheit vom Hersteller der Leuchten der Nachweis zu

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erbringen, dass die eingesetzten Leuchten SN EN 60598-2-22 ‚Leuchten für Notbeleuchtung‘ entsprechen. Leuchten, welche ausschliesslich nach SN EN 60598-1 ‚Leuchten – Allgemeine Anforderungen‘ geprüft sind, dürfen nicht in Notbeleuchtungsanlagen eingesetzt werden.

Bild 40: Beispiel mit Einzelbatterie Notleuchten

Bild 41: Beispiel mit zentral versorgten Notleuchten

Integrierte Sicherheitsleuchten Bei integrierten Leuchten Systemen ist die Sicherheitsbeleuchtung als getrennte Einheit in eine Leuchte für die Allgemeinbeleuchtung integriert. Somit erhält man ein einheitliches Deckenbild und erhöhte Sicherheit. Wie bei den kombinierten Leuchten sind sowohl Einzelbatterie- wie auch zentral versorgte Systeme möglich.

Bild 42: Beispiel mit Einzelbatterie Notleuchten

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Bild 43: Beispiel mit zentral versorgten Notleuchten

Autarke Sicherheitsleuchten Dies sind separate Leuchten die ausschliesslich für den Notbetrieb vorgesehen sind. Wie bei den kombinierten Leuchten sind sowohl Einzelbatterie- wie auch zentral versorgte Systeme möglich.

Bild 44: Beispiel mit Einzelbatterie Notleuchten

Bild 45: Beispiel mit zentral versorgten Notleuchten

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6.2.2 Konstruktion und Produktion von Qualitätsleuchten Die Qualitätsmerkmale einer Leuchte sind: • Produktsicherheit • wirtschaftlicher Betrieb • lichttechnisch hohe Qualität und Funktionalität • mechanische und elektrotechnische Sicherheit • hochwertige Materialien • Montage- und Wartungsfreundlichkeit • Normkonformität • Recyclingfähigkeit

6.2.3 Codierung von Notleuchten Notleuchten verfügen über eine deutlich sichtbare Codierung, die aus drei oder vier Feldern besteht:

Bild 46: Sicherheitszeichenleuchte

1 2 3 4 1. Das erste Feld enthält ein Buchstabe und gibt Auskunft über die Bauart:

X mit eingebauter Einzelbatterie Z für zentrale Versorgung

2. Das zweite Feld enthält eine Ziffer und gibt die Betriebsart an. Wird gegebenenfalls bei der Installation vervollständigt.

0 Notleuchte in Bereitschaftsschaltung 1 Notleuchte in Dauerschaltung 2 Kombinierte Notleuchte in Bereitschaftsschaltung 3 Kombinierte Notleuchte in Dauerschaltung

3. Das dritte Feld enthält bis zu fünf Buchstaben und gibt die Einrichtungen an. A enthält eine Prüfeinrichtung B enthält Fernschaltung für Ruhe-Zustand C enthält Fernausschaltmöglichkeit D. Leuchte für Arbeitsstätte mit besonderer Gefährdung E Leuchte mit nicht austauschbarer Lampe bzw. nicht austauschbaren Lampen und/oder Batterie F Betriebsgerät mit automatische Prüfeinrichtung nach IEC 61347-2-7, mit EL-T gekennzeichnet G von innen beleuchtetes Sicherheitszeichen

4. Das vierte Feld gibt die maximale Dauer des Notbetriebes in Minuten an (für Notleuchten mit Einzelbatterien).

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60 für die Angabe einer Betriebsdauer von 1 h 180 für die Angabe einer Betriebsdauer von 3 h

Beispiel von einer möglichen Bezeichnung:

X 1 AB 60

X: Einzelbatterie Leuchte 1: Notleuchte in Dauerschaltung AB: Die Leuchte enthält eine Prüfeinrichtung und hat eine Fernschaltung für Ruhe-Zustand 60: 60 min Betriebsdauer

6.2.4 Lichtquellen Es kommen verschiedene Lichtquellen zum Einsatz, sie müssen entsprechend der Norm innert 0,5 Sekunden einschalten und bereits nach ≤ 5 Sekunden, 50 % vom Lichtstrom erreichen, d.h. folgende Lichtquellen erfüllen dies: - Glühlampen (Veraltet, wegen der Effizienz) - Halogenlampen (Veraltet, wegen der Effizienz) - Leuchtstofflampen - LED - Hochdruck Entladungslampen nur mit Heiss- Wiederzündung (Sportplatzbeleuchtung) Bei Leuchten für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung müssen entsprechend der Norm innert 0,5 Sekunden einschalten und 100% vom Lichtstrom erreichen, d.h. folgende Lichtquellen erfüllen dies: - Glühlampen (Veraltet, wegen der Effizienz) - Halogenlampen (Veraltet, wegen der Effizienz) - LED

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6.3 Dezentrale Notbeleuchtungssysteme

6.3.1 Einzelbatterie - Systeme (EB) In der Sicherheitszeichen- oder Sicherheitsleuchte ist eine wartungsfreie Batterie und eine Lade- und Kontrolleinrichtung zusätzlich oder in Kombination zum elektronischen Betriebsgerät mit Leuchtmittel integriert.

Sicherheitsleuchten mit Einzelbatterie Sicherheitszeichenleuchte mit Einzelbatterie

Bild 47: Beispiel Einzelbatterieleuchten Leistungsbegrenzung Es gibt keine Leistungsbegrenzung. Der Notbetrieb ist durch die Kapazität des Akkumulators begrenzt. Aus diesem Grund kann die Helligkeit im Notbetrieb gegenüber dem Netzbetrieb reduziert sein. Wiederaufladbare Batterie (Akku) Die Batterien müssen den Anforderungen nach SN EN 60598-2-22 erfüllen, sie müssen verschlossen, wartungsfrei und gasdicht sein. Die mittlere Lebensdauer von mindestens 4 Jahren muss eingehalten werden. Ladezeit 24 h für 90 % der Nennbetriebsdauer. Tiefentladungsschutz Der Schutz verhindert die völlige Entladung der Batterie. Erforderlich bei mehr als 2 Zellen. Umschaltkriterien Die Umschaltung muss selbsttätig gemacht werden, wenn die Spannung der allgemeinen Stromversorgung über eine Zeit von mehr als 0,5 s unter den Wert von 60% der Netznennspannung gesunken ist.

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6.4 Zentrale Notbeleuchtungssysteme

6.4.1 Gruppenbatterieanlagen (LPS) Die sogenannten Low Power System Anlagen weisen eine begrenzte Ausgangsleistung auf. Sie besteht aus einer Batterie und einer Lade- und Kontrolleinrichtung und versorgt notwendige Sicherheitseinrichtungen bis zu einer Anschlussleistung von 1500 W und 60 Min Nennbetriebsdauer gemäss Schweizer Praxis. Leistungsbegrenzung 1500 W 1h Batterieanforderungen Ortsfeste Batterien in geschlossener oder verschlossener Bauart die mind. drei Jahre wartungsfrei sind. Brauchbarkeitsdauer 5 Jahre bei 20°C bzw. SN EN 50272-2 Ladezeit 12 h wobei mind. 80 % der festgelegten Betriebsdauer erreicht werden muss (EN 50171 Kapitel 6.5 623). Tiefentladungsschutz Erforderlich Umschaltkriterien Die Sicherheitsstromversorgung muss die Versorgung der notwendigen Sicherheitseinrichtungen einer baulichen Anlage oder Teilen hiervon selbsttätig übernehmen, wenn die Spannung der allgemeinen Stromversorgung über eine Zeit von mehr als 0,5 s unter den Wert von 80% der Netznennspannung gesunken ist. Meldeeinrichtung Betrieb und Störung der Stromversorgung für Sicherheitszwecke müssen an geeigneter Stelle angezeigt werden. Alarmmeldungen müssen eindeutig erkennbar sein (VKF 3.3.5.2).

Bild 48: Beispiel einer LPS Anlage

6.4.2 Zentralbatterieanlagen (CPS) Die Central Power System Anlagen bestehen aus einer Batterieanlage ohne Leistungsbegrenzung und weisen auch eine Batterie und eine Lade- und Kontrolleinrichtung auf. Sie versorgt die notwendigen Sicherheitseinrichtungen 60 Min. Nennbetriebsdauer gemäss Schweizer Praxis.

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Leistungsbegrenzung Keine Batterieanforderungen Ortsfeste Batterien in geschlossener oder verschlossener Bauart. Starterbatterien sind nicht erlaubt, Brauchbarkeitsdauer 10 Jahre bei 20 °C bzw. SN EN 50 272-2 Ladezeit 12 h für 80 % der Nennbetriebsdauer (EN 50171 Kapitel 6.5 623) Tiefentladungsschutz Erforderlich Umschaltkriterien Die Sicherheitsstromversorgung muss die Versorgung der notwendigen Sicherheitseinrichtungen einer baulichen Anlage oder Teilen hiervon selbsttätig übernehmen, wenn die Spannung der allgemeinen Stromversorgung über eine Zeit von mehr als 0,5 s unter den Wert von 80% der Netznennspannung gesunken ist. Verbraucheranlage Bei Ausfall eines Beleuchtungsstromkreises der allgemeinen Beleuchtung muss sichergestellt sein, dass ein zweiter Stromkreis der allgemeinen Beleuchtung wirksam ist bzw. sich die Sicherheitsbeleuchtung einschaltet. Meldeeinrichtung Betrieb und Störung der Stromversorgung für Sicherheitszwecke müssen an geeigneter Stelle angezeigt werden. Alarmmeldungen müssen eindeutig erkennbar sein (VKF 3.3.5.2).

Bild 49: Beispiele CPS Anlagen

6.4.3 Netzersatzanlagen Es gibt verschiedene Varianten von Netzersatzanlagen, für die Realisierung einer Ersatzbeleuchtungsanlage. Die Netzersatzanlage ist für die Sicherheitsbeleuchtung nur bedingt geeignet.

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- Unterbrechungsfrei (0 s) versorgt bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die Sicherheitseinrichtungen ohne Unterbrechung mit elektrischer Energie.

- Mit kurzer Unterbrechung (< 0,5 s) versorgt maximal 0,5 Sekunden nach Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die Sicherheitseinrichtungen mit elektrischer Energie.

- Mit mittlerer Unterbrechung (< 15 s) versorgt maximal 15 Sekunden nach Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die Sicherheitseinrichtungen mit elektrischer Energie und wird bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung aus dem Stillstand aktiviert.

- Duales System erfordert separate, voneinander unabhängige Einspeisungen aus dem Versorgungsnetz und darf nur als Stromquelle für Sicherheitszwecke verwendet werden, wenn eine Zusicherung besteht, dass ein gleichzeitiger Ausfall beider Einspeisungen unwahrscheinlich ist.

- Eventuell sind für das Erreichen der Mindestbeleuchtungsstärke innerhalb des vorgeschriebenen Zeitrahmens Zusatzmassnahmen erforderlich, zum Beispiel weitere Sicherheitsstromquellen.

6.4.4 Stromerzeugung-Aggregat und Notbeleuchtung Grundsätzlich sind Stromerzeugung-Aggregate (z.B. Diesel, USV und dergleichen) für die Notbeleuchtung denkbar, wenn Sie die folgenden Parameter erfüllen.

a) Bei jedem selektiven Netzausfall, muss dieser ansprechen. Siehe SLG STP 1.5.2 Phasenausfallerkennung

b) Wenn die geforderten Parameter der Respons Time Kurve gemäss SNEN 1838 erfüllt werden. Siehe SLG STP 1.5.3

c) In Räumen mit grosser Menschenansammlung (ab 300 Personen). Die Sicherheitszeichenleuchten sind auf Dauerlicht zu betreiben. Diese müssen bei einem selektiven Netzausfall, im Betrieb bleiben. (SNEN 50171, 4 Abs. 3, Umschaltzeit 0,5s)

d) Gemäss SN EN 50172, Ab 7.2.4 1 - 4, müssen die geforderten monatlichen Prüfungsintervalle von einem Monat gewährleistet werden.

Empfehlung: Ein Stromerzeugung-Aggregat kann als Unterstützung zum Batteriesystem der Notbeleuchtungsanlage eingesetzt werden.

6.5 Batterieschränke

6.5.1 Anforderungen an Batterieschränke, -fächer und -behälter - Müssen gegen Einwirken von Elektrolyten geschützt sein - Müssen Öffnungen für Zu- und Abluft haben - Natürliche Belüftung der Batterieschränke bis zu einer Ladeleistung von 3 kW (Bleibatterien) ist zulässig - Grössere Ladeleistungen erfordert technische Lüftung ins Freie oder in den Aufstellungsraum - Augendusche muss vorhanden sein (nicht wartungsarme Systeme)

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Bild 50: Beispiel Batterieschrank

6.6 Ergänzende Sicherheitssysteme Ergänzende Sicherheitssysteme können eine Sicherheitsbeleuchtung nicht ersetzten. Allerdings unterstützen sie das Schutzziel.

6.6.1 Elektrisch, dynamische Sicherheitsleitsysteme (bodennah und nicht bodennah)

Werden dynamische Sicherheitsleitsysteme eingesetzt, müssen alle damit verbundenen sicherheitsrelevanten Komponenten so gestaltet sein, dass auch bei Ausfall einzelner Komponenten die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems erhalten bleibt. Anmerkung: Wird ein dynamisches Sicherheitsleitsystem eingesetzt, sollten die Sicherheitszeichenleuchten ebenfalls dynamisch ausgeführt werden, da diese sonst im Widerspruch zum Sicherheitsleitsystem falsche Fluchtrichtungen anzeigen würden!

Ergänzende Sicherheitssysteme

Optische Sicherheitsleitsysteme

Elektrische, dynamische Sicherheitsleitsysteme(nicht bodennah und

bodennah)Lichtspeichernde

Sicherheitsleitsysteme

Nachleuchtende Schilder (nicht bodennah)

Nachleuchtende Systeme (bodennah)

Tragbare Sicherheitsleuchten Blinkleuchten

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Bild 51: Beispiele von dynamischen Sicherheitsleitsystemen

Bild 52: Beispiel Passage mit dynamischem Sicherheitsleitsystem

6.6.2 Lichtspeichernde Sicherheitsleitsysteme Bei den lichtspeichernden Sicherheitssysteme wird zwischen den bodennahen oder den nicht bodenahnen Systemen unterschieden.

Langnachleuchtende Schilder (nicht bodennah) Die Leuchtdichte ist das fotometrische Mass für das, was Menschen als Helligkeit wahrnehmen, also die Lichtstärke pro Fläche. Die Leuchtdichte wird in Candela pro Quadratmeter (cd/m²) berechnet. Langnachleuchtende Produkte werden in Millicandela pro Quadratmeter gemessen (1 cd = 1000 mcd). Die Messvorgaben sind in der DIN 67510-1 definiert. - Nachleuchtende Produkte dienen als Wegweiser zwischen den vorhanden elektrischen

Sicherheitszeichenleuchten. Wenn keine elektrischen Sicherheitszeichen vorhanden sind soll der Bedarf resp. Notwendigkeit mit der zuständigen Behörde abgeklärt werden.

- Ziel soll es sein, eine durchgehende, ununterbrochene Wegkennzeichnung für Flüchtende zu erstellen (Fluchtleitsystem).

- Von jedem Standort aus sollte ein Sicherheitszeichen (hinterleuchtet, beleuchtet oder lang nachleuchtend) sichtbar sein.

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- Nachleuchtende Sicherheitszeichen müssen mindestens ein Nachleuchtqualität von 150 mcd/m2 nach 10 Min. aufweisen

- Die NPK 774 D/12 „Brandschutzeinrichtungen“ (Normenpositionen Katalog der Schweizer Bauwirtschaft) verlangt ab 2012 bei nachleuchtenden Sicherheitszeichen eine Mindestqualität von 150 mcd/m2.

- Nachleuchtende Schilder müssen mit deren Qualität gekennzeichnet sein. z.B. 150/80-2100 nach DIN 67510: 150mcd/m2 gemessen nach 10 Min / 80 mcd/m2 gemessen nach 60 min / 2100 Abklingzeit in Minuten)

- Bodennahe Produkte: generell ab 300 mcd/m2 (Empfehlung)

Bild 53: Beispiele für Anwendungen mit nachleuchtenden Leitsystemen

Nachleuchtende Systeme (bodennah) Nachleuchtende, also lichtspeichernde Systeme, welche bodennah oder direkt auf dem Boden appliziert werden, erfordern eine höhere Nachleuchtqualität als übliche Sicherheitszeichenschilder. Grössere Distanzen und evtl. unvorteilhafte Winkel bei Sockelmontagen führen zu einer nicht optimalen Anregung der Nachleuchtpigmente. Um dies zu kompensieren, sollen für bodennahe Markierungen nur nachleuchtende Produkte mit einer Leuchtdichte von mind. 300 mcd/m2 nach 10 min (DIN 67510-1) verwendet werden. Produkt-Beispiele: - Langnachleuchtende Spachtelmasse / Epoxydharz - Treppenkantenprofil, Treppenwinkel - Trittschutzmarkierung - Türrahmenmarkierung - Türgriffhinterlegung

Bild 54: Demonstration von nachleuchtender Ausschilderung

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6.6.3 Tragbare Sicherheitsleuchten Tragbare Sicherheitsleuchten sind nur in Räumen zulässig, die ausschliesslich von Betriebspersonal betreten werden. Die Leuchten sind nach Gebrauch am dafür vorgesehenen Ort aufzuladen, z. B. in Elektrische Betriebsräumen kann die Notbeleuchtung mit sogenannten tragbaren Sicherheitsleuchten ausgeführt werden. So kann bei Arbeiten im Raum diese Leuchte flexibel eingesetzt werden und bei einem Stromunterbuch Unfällen vorgebeugt werden. Diese Handleuchten müssen den einschlägigen Normen (SN EN 60598-2-8 Handlampen) entsprechen.

Bild 55: Beispiel und Einsatz von einer tragbaren Sicherheitsleuchte

6.6.4 Blink- Blitz- und Drehleuchten Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind Sicherheitszeichen bei Ausgängen durch Blink-, Blitz- und Drehleuchten (z. B. in Betrieb bei Evakuierung) zu ergänzen. Diese Leuchten werden als zusätzliche Signalisierung für die Notbeleuchtung eingesetzt, damit Personen im Raum auf die Gefahr aufmerksam gemacht werden können.

Bild 56: Beispiel von Blitzleuchten

6.7 Überwachungssysteme von Notbeleuchtungsanlagen

6.7.1 Einführung Steuersysteme für Sicherheitsbeleuchtung sollen unabhängig sein von generellen Gebäudemanagements- oder Beleuchtungssystemen. Eine Kombination ist nur gestattet mit Modulen, die eine gute Trennung sicherstellen im Störungsfall. Eine Fehlfunktion auf Seiten des Gebäude- oder Licht - Managementsystems darf auf keinen Fall einen Einfluss auf die Funktion des Notbeleuchtungssystems zur Folge haben. Bei den

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Sicherheitszeichen- oder Sicherheitsleuchte, diese mit einer Batterie ausgerüstet sind, unterscheidet man zwischen den folgenden Überwachungsmethoden:

6.7.2 Einzelbatterie Leuchte Diese Sicherheitszeichen- oder Sicherheitsleuchten sind mit einer Batterie ausgerüstet und je nach Ausführung wird der Test manuell oder automatisch ausgeführt werden. Zur Erhöhung des Schutzziels wird ausschliesslich Leuchten mit Selbsttest empfohlen.

Automatischer Selbsttest Automatische Prüfsysteme für die Sicherheitsbeleuchtung von Rettungswegen unterstützen den Betreiber des Gebäudes, indem sie die Ergebnisse der Prüfungen anzeigen, die in vorgeschriebenen Zeitabständen ohne Unterbrechung von anderen elektrischen Betriebsmittel-Versorgungen durchgeführt wurden. Dabei ist es wichtig, dass die Meldung von Fehlern oder der Beeinträchtigung des Betriebsverhaltens zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgt, um so die Wiederherstellung der vollen Betriebsfähigkeit des Sicherheitsbeleuchtungssystems für Rettungswege zu ermöglichen. Diese Sicherheitszeichen- oder Sicherheitsleuchte ist mit einer Batterie ausgerüstet und testet sich selbständig, d.h. der Funktions- und Betriebsdauertest wird automatisch ausgelöst und die Leuchte zeigt das Resultat des Tests an. Die Wartung im Projekt muss einmal pro Jahr durchgeführt werden. Die Automatischen Prüfsysteme (ATS) können unterschiedliche Formate aufweisen. Die folgenden Einteilungen für automatische Prüfsysteme wurden zur Beschleunigung und Steigerung der Effizienz des Auswahlprozesses entwickelt: Typ S Dies ist ein eigenständiges automatisches Prüfsystem, das aus einer Leuchte mit Einzelbatterie mit eingebauter Prüfeinrichtung besteht, die eine lokale Anzeige des Zustandes der Leuchte besitzt, bei dem jedoch für alle Leuchten eine örtliche Besichtigung mit einer manuellen Aufzeichnung der von den Leuchten angezeigten Informationen notwendig ist. Typ P Die Notleuchten werden überwacht und ihr Zustand wird auf einer Prüfeinrichtung angezeigt, auf der die Prüfergebnisse erfasst und angezeigt werden, wobei jedoch eine manuelle Aufzeichnung der Informationen aus den Prüfungen erforderlich ist. Typ ER Wie Typ P, jedoch werden die auf der Prüfeinrichtung erfassten Ergebnisse und Daten aufgezeichnet und durch das automatische Prüfsystem protokolliert. Typ PRN Wie Typ P oder Typ ER, jedoch mit einer Sammelausfallanzeige, die automatisch eine Fernanzeige über einen Ausfall einer der geprüften Leuchten bereitstellt.

Manueller Selbsttest Diese Sicherheitszeichen- oder Sicherheitsleuchten sind mit einer Batterie ausgerüstet und testet sich nicht selbständig, d.h. der Funktions- und Betriebsdauertest muss manuell ausgelöst werden. Die Wartung im Projekt muss zweimal pro Jahr durchgeführt werden.

Einzelbatterie Leuchte mit BUS – Überwachung (Typ ER / PRN) Einzelbatterieleuchten mit zentraler Überwachung durch einen Kontroller benötigen entsprechende Leuchten. Die Überwachung erfolgt über verschiedene Kommunikations-Systeme. Der Kontroller übernimmt die zentrale Überwachung der gesamten Notlichtanlage. Die Leuchten müssen nicht mehr einzeln vor Ort überprüft werden. Auch die Aufgaben der Wartung können angezeigt werden. Alle Fehler werden gemeldet und im elektronischen Prüfbuch gespeichert.

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Diese Systeme lassen sich nicht ohne weiteres in ein Gebäude- oder Lichtmanagementsystem einbinden. Es müssen die Hersteller spezifischen Angaben befolgt werden.

6.7.3 Zentralbatterieanlagen mit Einzel - Leuchten Überwachung Diese Sicherheitszeichen- oder Sicherheitsleuchten werden mit einer Zentralbatterie – Anlage betrieben und die nötigen Tests werden zentral pro Leuchte durchgeführt und protokolliert. Die Wartung im Projekt muss einmal pro Jahr durchgeführt werden.

Überwachung über Notnetzverkabelung Über die Notleuchten – Verkabelung wird die Leuchte gespeist und auch ein Signal überlagert. Dieses lässt eine Adressierung und Überwachung der Leuchte zu. Die gesamte Installation muss über die Brandabschnitte mit min. E30 ausgeführt werden.

Überwachung mit separater Bus-Leitung Mit der separaten Notleuchten – Verkabelung wird auch eine separate Signalleitung zur Leuchte geführt. Diese lässt eine Adressierung und Überwachung der Leuchte zu. Die gesamte Installation muss über die Brandabschnitte mit min. E30 ausgeführt werden.

6.7.4 Zentralbatterieanlagen mit Stromkreisüberwachung Diese Sicherheitszeichen- oder Sicherheitsleuchten werden mit einer Zentralbatterie – Anlage betrieben und die nötigen Tests werden zentral pro Leuchtengruppe durchgeführt und protokolliert. Die Wartung im Projekt muss einmal pro Jahr durchgeführt werden. Die gesamte Installation muss über die Brandabschnitte mit min. E30 ausgeführt werden.

6.7.5 Anbindung an das Gebäudemanagementsystem Steuerungs- und Bussysteme der Sicherheitsbeleuchtung müssen unabhängig von Gebäudemanagements- oder Beleuchtungssystemen der allgemeinen Beleuchtung sein. Eine Kopplung beider Systeme ist nur mittels Schnittstellen zulässig, die eine Entkopplung/galvanische Trennung beider Bussysteme voneinander sicherstellen. Ein Fehler im Steuerungs- und Bussystem der allgemeinen Beleuchtung darf die ordnungsgemässe Funktion der Sicherheitsbeleuchtung nicht beeinflussen. Bei der Installation muss unterschieden werden ob die Busleitung für Überwachung und Steuerung (min. E30), oder ausschliesslich für die Überwachung (FE0) verwendet wird. Das Melden vom Zustand der Anlage resp. Fehler können über die Zentralstelle an das GLS kommuniziert werden (z.T. mit Prüfbuch). Die Schnittstelle kann über potentialfreie Kontakte oder ein digitales Interface realisiert werden.

Vernetzung von Notbeleuchtungsanlagen Bei grösseren Anlagen mit mehreren Notlichtanlagen können diese untereinander vernetzt werden, damit die Wartung vereinfacht werden kann. Diese Vernetzung ist nur zur Überwachung der Notlichtanlagen und nicht für die sicherheitsrelevanten Funktionen anzuwenden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten: - LAN Vernetzung - BUS Vernetzung Die Herstellerangaben für diese Systeme müssen konsultiert und eingehalten werden.

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6.8 Entsorgung

6.8.1 Entsorgung (Recycling) von Leuchten und Komponenten In der Schweiz bestehen besondere Rechtsvorschriften zur Vermeidung von Elektro- und Elektronikabfällen sowie zur Förderung von Wiederverwendung, Recycling und anderen Formen der Verwertung. Ziel ist es die Menge der entsorgenden Abfälle zu reduzieren und die Umweltschutzleistung der Hersteller und Verbraucher zu verbessern. Gleichzeitig soll die Umwelt, wie auch die Gesundheit vom Menschen und Tieren, vor gefährlichen Stoffen geschützt werden. Verwendung von diesen in Elektro- und Elektronikgeräten wird beschränkt. Geregelt werden diese Bestimmungen in der ChemRRV -„Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung“ und in VREG – „Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte“. Die VREG schreibt vor, dass elektrische und elektronische Geräte vom Endbenutzer einem Händler, Hersteller oder Importeur zurückgegeben werden müssen. Diese sind verpflichtet, die Altgeräte gratis entgegenzunehmen und der umweltverträglichen Entsorgung zuzuführen Elektrische und elektronische Geräte enthalten verwertbare Bestandteile wie zum Beispiel Kupfer, aber auch problematische Stoffe (z.B. Schwermetalle, halogenierte Flammschutzmittel), die separat und fachgerecht entsorgt werden müssen. Ausgediente elektrische und elektronische Geräte dürfen weder vom Endbenutzer noch vom Händler über den Siedlungsabfall oder Sperrgutsammlung entsorgt werden. Unter den Gerätekategorien sind auch die Leuchten und Leuchtmittel aufgeführt. Seit dem 1.August 2005 müssen alle Hersteller und Importeure für diese Gerätekategorien eine vorgezogene Recycling Gebühr (vRG) abrechnen. Alle Verkaufsstellen müssen diese Geräte, Komponente und Leuchtmittel kostenlos zurücknehmen. Der Transport und Recycling müssen organisiert und die dadurch entstehenden Kosten durch die Einnahmen aus der vRG beglichen werden. Das Recycling von Leuchtmitteln und Leuchten wird in enger Abstimmung mit dem BAFU (Bundesamt für Umwelt) und von der SLRS (Stiftung Licht Recycling Schweiz) durchgeführt und in enger Zusammenarbeit mit der S.E.N.S. (Stiftung Entsorgung Schweiz) realisiert.

6.8.2 Batterieentsorgung (Batterierecycling) Batterien und Akkumulatoren sind Sonderabfall und dürfen nicht in den Abfall, unabhängig vom elektrochemischen System und Schadstoff-(Schwermetall-) Gehalt weggeworfen. Gebrauchte Batterien und Akkumulatoren weisen einen hohen Anteil an wieder verwertbaren Materialien (Wertstoffen) auf. Dadurch dass diese im Recyclingprozess zurückgewonnen werden, statt in den Abfall zu gelangen, wird einen Beitrag zur Erhaltung wichtiger Ressourcen geleistet. Gleichzeitig wird so vermieden, dass toxische Schwermetalle wie Blei, Cadmium oder Quecksilber in die Umwelt gelangen. In der Schweiz ist der Umgang mit gebrauchten Batterien und Akkumulatoren im Anhang 2.15 der ChemRRV - Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung - gesetzlich geregelt. Alle Verbraucher sind verpflichtet, alle Batterien und Akkumulatoren nach Gebrauch an eine Sammelstelle zurückzubringen. Gleichzeitig gilt für alle Verkaufspunkte (Stellen) die kostenlose Rücknahmepflicht. Zu Finanzierung der Entsorgung ist im Verkaufspreis jeder Batterie und jedes Akkumulators eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) inbegriffen. Die Höhe dieser gewichtsabhängigen Gebühr wird vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vorgegeben. Im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) erhebt INOBAT (Interessenorganisation Batterieentsorgung) die vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG), welche die Verbraucher mit dem Kaufpreis für Batterien und Akkumulatoren entrichten. Die Mittel aus der VEG werden von INOBAT für die umweltgerechte Entsorgung (Sammlung, Transport und Recycling) sowie Informations- und Werbemassnahmen für Handel und Verbraucher eingesetzt.

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Modul G: Prozesse

7.1 Inhalt und Zweck dieses Moduls Nur voll funktionsfähige, richtig installierte und konzeptionierte Sicherheitsbeleuchtungen können bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung lebensrettende Schutzfunktionen erfüllen. Daher ist die volle Funktionalität der Notbeleuchtung ein Muss. Dies kann nur erreicht werden, wenn zum einen die geforderten Richtlinien und Normen eingehalten werden zum anderen die Verantwortlichkeiten der einzelnen Stakeholder bekannt sind und umgesetzt werden. Aus der Brandschutzrichtlinie BSR 11-15 „Qualitätssicherung im Brandschutz“ besteht die folgende Anforderung: „Der Eigentümer unterzeichnet rechtsgültig vor Bezug der Baute oder Anlage die Übereinstimmungserklärung Brandschutz und bestätigt der Brandschutzbehörde die vollständige und mängelfreie Umsetzung aller geplanten und erforderlichen Brandschutzmassnahmen.“ Da dem Eigentümer in der Regel dafür die Fachkompetenz fehlt, sieht die Brandschutzrichtlinie vor, dass die Fachplaner diese Unterschrift leisten. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Sicherheitsbeleuchtungsanlage durch mehrere Stellen spezifiziert und umgesetzt wird und niemand in der Lage ist, alleinverantwortlich diese Bestätigung zuhanden des Brandschutzes zu erstellen und zu unterzeichnen. Dieser Leitfaden regelt die Verantwortlichkeiten sowie den Datenfluss mit den notwendigen Informationen, welche für die Erstellung der Anlage und der Übereinstimmungserklärung notwendig sind.

7.2 Geltungsbereich Dieses Modul mit den darin vorgesehenen Rechten und Pflichten ist zwischen den Vertragspartnern nur dann verbindlich, wenn die Sicherheitsbeleuchtungsanlage Teil einer bewilligungspflichtigen Baute ist.

7.3 Begriffe und Definitionen

7.3.1 Rollen Anlagenhersteller: Ist der Inverkehrbringer der Zentralanlage. Er prüft und bestätigt die Sicherheit und die Funktion der Anlage. Betriebsgerätehersteller (BG-Hersteller): Ist der Inverkehrbringer der in den Notleuchten eingebauten Betriebsgeräte. Er liefert die technischen Daten, welche für die Machbarkeitsabklärung notwendig sind. Elektroplaner: Plant die elektrischen Aspekte der Sicherheitsbeleuchtungsanlage und spezifiziert die Produkte. QS-Verantwortlicher Brandschutz: Direkter Ansprechpartner in Brandschutzfragen. Liefert das Brandschutzkonzept. Ist Empfänger des Installationsattests (gemäss BSR 11-15). Installateur: Installiert die Sicherheitsbeleuchtungsanlage. Leuchtenhersteller: Ist der Inverkehrbringer der Notleuchten. Er prüft und bestätigt die Sicherheit und die Funktion der Leuchten.

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Lichtplaner: Plant die lichttechnischen Aspekte der Notbeleuchtung. Spezifiziert die Position, Anzahl und Typen der zu installierenden Notleuchten sowie den Dimmlevel im Notbetrieb.

7.3.2 Dokumente Detailattest: Bestätigung durch Anlagenhersteller, Lichtplaner und Installateur, dass die Vorgaben der Wegleitung seines Bereiches eingehalten sind (gemäss BSR: 11-15 Ziffer 4.1.3 Anhang). Installationsattest: Gesamtheit der Detailatteste und der Inbetriebnahme- und Abnahmeprotokolle. Wird durch den Elektroplaner erstellt. Leuchtenliste: Auflistung aller im Projekt verwendeten Notleuchten. Wird durch den Lichtplaner erstellt. Konformitätserklärung: Mit einer CE-Konformitätserklärung bestätigt ein Hersteller, dass die aufgelisteten Normen und Richtlinien eingehalten sind und dass er für sein Produkt die Haftung übernimmt.

7.3.3 Technische Begriffe Sicherheitsbeleuchtungsanlage: Gewerk aus Zentralanlage, Verkabelung und Leuchten oder Einzelbatterieleuchten gemäss SN EN 50172. Zentralanlage: Zentrales Stromversorgungssystem gemäss SN EN 50171. (CPS / LPS) Sicherheitsbeleuchtung: Teil der Notbeleuchtung, der Personen das sichere Verlassen eines Bereiches/Gebäudes ermöglicht, oder der es Personen ermöglicht, vor dem Verlassen einen potentiell gefährlichen Arbeitsablauf zu beenden. Notleuchte: Leuchte die wirksam wird, wenn die Stromversorgung der Allgemeinbeleuchtung ausfällt. (aus SN EN 60598-2-22)

7.4 Projektorganisation

7.4.1 Rollen Dieser Leitfaden basiert auf dem Zusammenspiel von definierten Aufgabenbereichen (Rollen). Die Rollen sind für die von ihnen ausgeführten Leistungen verantwortlich. Mit einem Attest bestätigen sie, dass sie diese gemäss den Vorgaben der geltenden Normen ausgeführt haben. Je nach Komplexität der Anlage können die Rollen durch unterschiedliche Personen bzw. Institutionen oder aber auch in Personalunion wahrgenommen werden. Bei Personalunion mehrerer Rollen erstellt die ausführende Person eigenverantwortlich die geforderten Atteste der von ihr wahrgenommenen Rollen.

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7.4.2 QS Verantwortlicher Brandschutz Der QS Verantwortlicher Brandschutz ist der Ansprechpartner des Elektroplaners in Brandschutzfragen. Der QS Verantwortlicher Brandschutz ist insbesondere dafür verantwortlich, dass dem Elektroplaner vor Beginn des Projekts das Brandschutzkonzept zur Verfügung steht. Dieses ist die Grundlage aller Planungs- und Realisierungsarbeiten an der Sicherheitsbeleuchtungsanlage. Nach Abschluss der Realisierung ist er Empfänger des Installationsattests.

7.4.3 Elektroplaner Der Elektroplaner plant die elektrischen Aspekte der Sicherheitsbeleuchtungsanlage und spezifiziert die Produkte. Wer zum Beispiel definiert, wo eine Notleuchte angeschlossen wird, übernimmt die Rolle des Elektroplaners. Der Elektroplaner ist der Ansprechpartner des QS Verantwortlicher Brandschutz. Er erstellt das Installationsattest für die von ihm ausgeführte Planungsleistung gemäss der Brandschutzrichtlinie BSR 11-15 „Qualitätssicherung im Brandschutz“. Der Elektroplaner ist Ansprechperson der einzelnen Rollen innerhalb des Projektes (Projektkoordinator).

7.4.4 Lichtplaner Der Lichtplaner prüft die lichttechnischen Anforderungen gemäss den Normen und Vorgaben des Brandschutzes und plant die lichttechnischen Aspekte der Sicherheitsbeleuchtungsanlage. Er spezifiziert die Position, Anzahl und Typen der zu installierenden Notleuchten und legt die Montageorte der Leuchten fest. Er erstellt die Leuchtenliste und das «Detailattest Lichtplanung» und definiert den Dimmlevel im Notbetrieb.

7.4.5 Leuchtenhersteller Der Leuchtenhersteller liefert die Notleuchten. Diese können mit Einzelbatterien ausgerüstet oder für den Anschluss an Zentralanlagen konzipiert sein. Der Leuchtenhersteller bestätigt mit einer Konformitätserklärung, dass die Leuchten mit der Sicherheitsnorm für Notleuchten (SN EN 60598-2-22) konform sind. Er parametriert die Notleuchten gemäss der Parametrierliste des Anlagenherstellers. Er überwacht den Modifikationsstand der Betriebsgeräte während allen Phasen des Projekts (Kompatibilität) und meldet relevante Änderungen.

7.4.6 Betriebsgerätehersteller Das in der Leuchte eingebaute Betriebsgerät ist massgeblich für die Kompatibilität einer Leuchte mit der Zentralanlage verantwortlich. Es gibt auch spezifische, normative Anforderungen, welche erfüllt sein müssen, damit ein Betriebsgerät an eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage angeschlossen werden kann. Der Betriebsgerätehersteller stellt die notwendigen Informationen bereit.

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7.4.7 Anlagenhersteller Er ist der Inverkehrbringer der Zentralanlage. Er prüft und bestätigt die Sicherheit und die Funktion der Anlage unter Berücksichtigung der Kompatibilität der anzuschliessenden Betriebsgeräte mit der Zentralanlage und der Elektroplanung. Er erstellt ein Detailattest der Anlage (CE- Konformitätserklärung ist Teil des Attests).

7.4.8 Installateur Der Installateur installiert die Sicherheitsbeleuchtungsanlage. Er bestätigt die Normkonformität seiner Arbeit mit dem «Detailattest Installation».

7.5 Beispiele möglicher Projektorganisationen In gewissen Konstellationen kann die Projektorganisation vereinfacht werden. Die beschriebenen Rollen und Verantwortlichkeiten bleiben aber bestehen. Beispiele:

7.5.1 Proprietäre, zentrale Notbeleuchtungssysteme Diese Systeme zeichnen sich dadurch aus, dass der Anlagenhersteller gleichzeitig auch Leuchtenhersteller ist. In diesem Fall ist der Anlagenhersteller Ansprechpartner für den Elektroplaner für alle Fragen, welche die Produkte betreffen. Der Anlagenhersteller erstellt die Konformitätserklärungen für Zentrale und Leuchten.

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7.5.2 Einzelbatterieanlagen Diese Systeme zeichnen sich dadurch aus, dass die Rolle des Anlagenherstellers vom Leuchtenhersteller wahrgenommen wird. Einzelbatterieanlagen mit Kommunikation für die Überwachung benötigen eine zusätzliche Planung und eine entsprechende Inbetriebnahme und kann als proprietäres, zentrales Notbeleuchtungssystem angesehen werden.

7.5.3 Kleinstanlagen Bei Kleinstanlagen wird oft ein Installateur beauftragt, aufgrund der Intervention eines Brandschutzinspektors eine oder ein paar wenige Notleuchten zu installieren. Auch in diesem Fall muss sich der Installateur ein paar grundlegende Überlegungen über die lichttechnischen Anforderungen machen (Sichtbarkeit, Erkennungsweite, Fluchtwegbeleuchtung, Sicherheitszeichen bis zum sicheren Bereich). Somit übernimmt er, wenn auch im Kleinen, die Rolle des Lichtplaners. Wenn er die Leuchte spezifiziert und festgelegt hat, wo die neue Leuchte angeschlossen werden soll, führt er, wenn auch in kleinem Umfang, die Arbeiten eines Elektroplaners aus und übernimmt somit dessen Rolle. Durch die Übernahme der Rolle des Elektroplaners wird der Installateur zum Ansprechpartner des Brandschutzes. Der Installateur erstellt das Installationsattest zu Händen des Brandschutzbeauftragten.

7.5.4 Offene, zentrale Notbeleuchtungssysteme Im Gegensatz zu den proprietären, zentralen Notbeleuchtungssystemen liefert bei dieser Projektorganisation der Anlagenhersteller keine bzw. nicht alle Leuchten, welche an das System angeschlossen werden. Der Anlagenhersteller erstellt die Konformitätserklärungen für Zentrale und der Leuchtenhersteller für die Leuchten.

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7.6 Phasenplan Ein Notbeleuchtungsprojekt läuft üblicherweise in Phasen ab. Mit zunehmendem Detaillierungsgrad nimmt auch naturgemäss der Grad der Verbindlichkeit zu. Der Phasenplan ist der logische Ablauf der Arbeiten. Die Phasen können auch zeitlich unterbrochen sein.

7.6.1 Planungsphase I In der Planungsphase I wird die Sicherheitsbeleuchtungsanlage unter Berücksichtigung der Normen und Anforderungen definiert. Es werden die verbindlichen Unterlagen erstellt. In der Planungsphase I wird die Lichtplanung durchgeführt. Danach sind die Leuchtentypen, die Menge und die Betriebszustände der Leuchten definiert. Damit jeder im Rahmen seiner Rolle arbeiten kann, müssen gewisse Informationen gemäss den Wegleitungen zum richtigen Zeitpunkt im Projekt zur Verfügung stehen. Auch diese Angaben müssen verbindlich sein.

7.6.2 Planungsphase II In der Planungsphase II klärt der Anlagenhersteller in Zusammenarbeit mit dem Leuchtenhersteller die technische Machbarkeit und bestätigen diese dem Elektroplaner (Projektkoordinator).

7.6.3 Realisierungsphase I Da es zwischen Planung und Realisierung oft zu Änderungen am Projekt kommt, muss zu Beginn der Realisierungsphase I nochmals überprüft werden, ob die Annahmen der Planungsphase noch stimmen. Allenfalls muss die Planung bei allen Beteiligten angepasst und eine Machbarkeitsabklärung der Änderungen durchgeführt werden.

7.6.4 Realisierungsphase II In der Realisierungsphase II werden die Komponenten der Sicherheitsbeleuchtungsanlage gemäss den Unterlagen der Realisierungsphase I hergestellt und installiert.

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7.6.5 Abnahme- und Zertifizierungsphase Nach erfolgter Realisierung muss die Anlage gemäss den geltenden Normen und Vorschriften einer Abnahmeprüfung unterzogen werden (Elektrische Prüfung, Funktionsprüfung, lichttechnische Abnahme). Diese Prüfungen werden protokolliert. Die Prüfprotokolle sind Teil der Detailatteste. Details dazu sind in den einzelnen Wegleitungen beschrieben.

7.6.6 Ausschreibungen Bei öffentlichen Ausschreibungen von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen werden produktneutrale Ausschreibungen erstellt. Die möglichen Angebote sind die Kombinationsmöglichkeiten aller Anlagen mit allen, möglichen Leuchten. Es wäre unverhältnismässig, für sämtliche Kombinationen die vollständige Machbarkeit zu prüfen. Grundlage der Ausschreibung ist eine normkonforme Lichtplanung. Diese muss zum Zeitpunkt der Ausschreibung gemäss den Anforderungen dieses Leitfadens ausgeführt sein. Zum Zeitpunkt des Angebotes gilt der Vorbehalt, dass die Kompatibilität noch überprüft werden muss. Nach der Evaluation der zu realisierenden Anlage, wird die verbindliche Machbarkeitsprüfung gemäss diesem Leitfaden durchgeführt. Allfällige Nichtkonformitäten sind zu bereinigen.

7.7 Workflow Der Workflow stellt sicher, dass die notwendigen Daten zum richtigen Zeitpunkt im Projekt zur Weiterverarbeitung zur Verfügung stehen. Je nach Aufbau der Anlage gelten die folgenden Abläufe:

7.7.1 Workflow «Proprietäres, zentrales Notbeleuchtungssystem»

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7.7.2 Workflow «Einzelbatterieanlage»

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7.7.3 Workflow «Kleinstanlagen»

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7.7.4 Workflow «Offenes, zentrales Notbeleuchtungssystem» Da es sich nicht um ein Standardsystem handelt, muss für die Machbarkeitsabklärungen bei Leuchten- und Anlagenherstellern und die Projektkoordination wesentlich mehr Zeit und entsprechend höheren Kosten einkalkuliert werden. Da es sich um Speziallösungen handelt, ist der Aufwand wesentlich grösser als bei proprietären Systemen. (siehe «Hinweis /Mehraufwand» in Kapitel 4.4.2).

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7.8 WEGLEITUNGEN Die nachfolgenden Wegleitungen beschreiben den Datenfluss und die Aufgaben jeder Rolle. Wird nach diesen Wegleitungen vorgegangen, kann am Ende das Installationsattest und somit die Systemgarantie erstellt werden. Die Wegleitungen stellen auch sicher, dass jeder in seinem Bereich die Verantwortung übernehmen kann und durch die Definition der Schnittstellen die notwendigen Daten für die Tätigkeit in der Verbindlichkeit vorliegen, welche es braucht.

7.8.1 Wegleitung für den QS Verantwortlicher Brandschutz

Allgemeines Die Grundlage für die Planung der Sicherheitsbeleuchtungsanlage ist der Brandschutzplan, welcher aus den Grundrissplänen der Architektur erarbeitet wird. Im Brandschutzkonzept werden die minimalen Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung und die Kennzeichnung von Fluchtwegen eingetragen.

Planungsphase Der Brandschutzplaner erstellt den Brandschutzplan nach den aktuell gültigen VKF Brandschutzrichtlinien. Im Brandschutzplan sind alle Bereiche und Zonen ersichtlich welche mit einer Sicherheitsbeleuchtung nach dem Stand der Technik ausgerüstet werden müssen. Auf dem Brandschutzplan sind zudem alle Fluchtwege, horizontal und vertikal sowie alle Notausgänge, welche gekennzeichnet werden müssen, enthalten. Die Notwendigkeit und die Anforderungen im Bereich Brandschutz sind in der Brandschutzrichtlinie "Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung" BSR 17-15 geregelt. Die Richtlinie regelt den Einbau und die Anwendung der Systemvarianten in Zusammenhang mit der Nutzung, sowie die Grösse der Sicherheitszeichen bezogen auf die Erkennungsweite.

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Der Brandschutzplaner definiert nur das Konzept für die Sicherheitsbeleuchtung und der Sicherheitszeichen, welche in den Brandschutzrichtlinien beschrieben und definiert sind. Die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung oder von Sicherheitszeichen, welche in anderen Normen oder Richtlinien abgehandelt oder definiert werden, können im Brandschutzplan eingezeichnet werden. Es ist aber nicht die Aufgabe des Brandschutzplaners diese Bereiche und Standorte zu definieren. Dafür ist der Lichtplaner verantwortlich.

Realisierungsphase Der Brandschutzplaner kontrolliert die vom Lichtplaner erstellten Pläne der Sicherheitsbeleuchtung und die Standorte der Sicherheitszeichen. Die Pläne sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde vor Ausführungsbeginn und zur Genehmigung einzureichen. Der Fachplaner Licht und der Brandschutzplaner kontrollieren ob die Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung nach VKF-Richtlinien eingehalten sind. Für weitere Anforderungen, welche in anderen Normen und Richtlinien definiert sind, trägt der Brandschutzplaner keine Verantwortung. Es ist jedoch zu empfehlen das Konzept als Ganzes einzureichen und der Fachplaner Licht sowie der Brandschutzplaner das Konzept gemeinsam unterschreiben.

Zertifizierungsphase Der QS Verantwortlicher Brandschutz erhält vom Elektroplaner das Installationsattest. (siehe Kapitel 7.8.2 «Wegleitung für den Elektroplaner»)

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7.8.2 Wegleitung für den Elektroplaner

Allgemeines Konzeptionelle Grundlage für die Planung der Sicherheitsbeleuchtungsanlage bildet das Brandschutzkonzept des Brandschutzplaners mit den eingezeichneten Fluchtwegen (vertikal und horizontal), den gekennzeichneten Notausgängen und den markierten Räumen mit Sicherheitsbeleuchtung. Für das Einhalten der Richtlinien und weiteren Normen ist der Elektroplaner und die Errichter verantwortlich.

Planungsphase Mit Beginn der Planung der Sicherheitsbeleuchtungsanlage muss zuerst definiert werden, wie der Aufbau der Anlage ist:

• Proprietäres, zentrales Notbeleuchtungssystem (gem. Kap. 7.5.1) • Einzelbatterieanlage (gem. Kap. 7.5.2) • Kleinstanlagen (gem. Kap. 7.5.3). • Offenes, zentrales Notbeleuchtungssystem (gem. Kap. 7.5.4)

Proprietäre, zentrale Notbeleuchtungssysteme: Auf der Grundlage des Brandschutzkonzeptes wird das Sicherheitsbeleuchtungskonzept erstellt und den Behörden zur Freigabe zugestellt. Das bewilligte Konzept bildet die Basis für die Bestimmung der verschiedenen Leuchtentypen, Stückzahlen, Gruppeneinteilung, Leistungsbedarf der Anlage, etc. Anhand des erarbeiteten Mengengerüsts wird die Sicherheitsbeleuchtungsanlage (inkl. allen daran angeschlossenen Leuchten, Sicherheitszeichenleuchten und Sicherheitsleuchten) ausgeschrieben. Die Anbieter der Anlage sind für die Kompatibilität aller eingesetzten Elementen (Leuchten / Betriebsgeräte / Anlage) verantwortlich. Es dürfen keine Anlage und Leuchten, Betriebsmittel, etc. angeboten werden, welche diesen Leitfaden nicht erfüllen. Einzelbatterieanlage: Auf der Grundlage des Brandschutzkonzeptes wird das Sicherheitsbeleuchtungskonzept erstellt und den Behörden zur Freigabe zugestellt. Das bewilligte Konzept bildet die Basis für die Bestimmung der verschiedenen Leuchtentypen, Stückzahlen, etc. Anhand des erarbeiteten Mengengerüsts werden die Einzelbatterie-Leuchten ausgeschrieben. Der Anbieter ist für die Kompatibilität aller eingesetzten Elemente (Leuchten / Betriebsgeräte) verantwortlich. Es dürfen keine Einzelbatterieleuchten angeboten werden, welche den vorliegenden Leitfaden nicht erfüllen. Kleinstanlagen: Die Planung liegt beim Installateur, somit hat der Elektroplaner keine Leistungen zu erbringen. Offenes, zentrales Notbeleuchtungssystem: Auf der Grundlage des Brandschutzkonzeptes wird das Sicherheitsbeleuchtungskonzept erstellt und den Behörden zur Freigabe zugestellt. Das bewilligte Konzept bildet die Basis für die Bestimmung der verschiedenen Leuchtentypen, Stückzahlen, Gruppeneinteilung, Leistungsbedarf der Anlage, etc. Bei der Definition der Zentralanlage muss klar definiert werden. Die ausgeschriebenen Leuchten und deren Betriebsgeräte müssen mit dieser Anlage kompatibel sein. Offeriert ein Hersteller Leuchten und Betriebsgeräte, welche die Kompatibilität nicht erfüllen, muss darauf hingewiesen und eine kompatible Lösung gesucht werden. Entscheidet sich der Bauherr für eine andere Zentralanlage muss die Kompatibilität wieder überprüft werden. Der Anlagenhersteller bestätigt gegenüber seinem Auftraggeber ebenfalls die Kompatibilität der Leuchten und Betriebsgeräte auf seine Zentrale. Der Elektroplaner fungiert als Koordinationsstelle.

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Realisierungsphase Proprietäre, zentrale Notbeleuchtungssysteme: Der Elektroplaner koordiniert die Lieferungen und Installationen für die gesamte Sicherheitsbeleuchtungsanlage. Änderungen, welche Einfluss auf die Anlage, die Leuchten oder die Installationen haben, werden laufend kommuniziert. Der Anlagenhersteller informiert bei Unstimmigkeiten in den Dokumentationen oder bei Änderungen seinerseits den Elektroplaner. Einzelbatterieanlage: Der Elektroplaner koordiniert die Lieferungen und Installationen der Leuchten. Änderungen, welche Einfluss auf die Leuchten oder Installationen haben, werden laufend kommuniziert. Der Leuchtenhersteller informiert bei Unstimmigkeiten in den Dokumentationen oder bei Änderungen seinerseits den Elektroplaner. Kleinstanlagen: Die Realisierung der Kleinstanlagen liegt im Verantwortungsbereich des Installateurs, somit hat der Elektroplaner keine Leistungen zu erbringen. Offene, zentrale Notbeleuchtungssysteme: Vor Start der Realisierung koordiniert der Elektroplaner sämtliche Lieferanten und Dienstleister, welche an der Sicherheitsbeleuchtungsanlage beteiligt sind. Er stellt sicher, dass die Unterlagen wie Leuchtenliste, Spezifikationen der Zentralanlage durch alle Beteiligten auf die Kompatibilität und Einhaltung sämtlicher Normen und Vorschriften geprüft und freigegeben werden. Änderungen, welche Einfluss auf die Anlage, Leuchten oder Installationen haben, werden laufend an alle kommuniziert. Alle Projektbeteiligte informieren bei Unstimmigkeiten in den Dokumentationen oder bei Änderungen ihrerseits den Elektroplaner.

Zertifizierungsphase Proprietäre, zentrale Notbeleuchtungssysteme Der Lichtplaner bestätigt dem Elektroplaner, dass die Vorgaben bezüglich Beleuchtungsstärke und die Gleichmässigkeit im Notbetrieb eingehalten sind. (siehe auch Kapitel 7.8.3.4) Der Installateur bestätigt dem Elektroplaner, dass die Normen und Vorschriften bezüglich Verkabelungen und Montage eingehalten sind. (siehe auch Kapitel 7.8.7.4) Der Anlagenhersteller bestätigt dem Elektroplaner, dass die Normen und Vorschriften bezüglich Zentrale, Leuchten und Betriebsmittel eingehalten sind. (siehe auch Kapitel 7.8.4.4 und 7.8.5.4 sowie 7.8.6.3) Der Elektroplaner sammelt alle Bestätigungen der Projektbeteiligten und sendet diese inkl. der Bestätigung der Elektroplanung nach «VKF-Brandschutzrichtlinien 11-15 Qualitätssicherung im Brandschutz zur Notlichtanlage» an den QS Verantwortlicher Brandschutz. Einzelbatterieanlage: Der Lichtplaner bestätigt dem Elektroplaner, dass die Vorgaben bezüglich Beleuchtungsstärke und die Gleichmässigkeit im Notbetrieb eingehalten sind. (siehe auch Kapitel 7.8.3.4) Der Installateur bestätigt dem Elektroplaner, dass die Normen und Vorschriften bezüglich Verkabelungen und Montage eingehalten sind. (siehe auch Kapitel 7.8.7.4 Der Leuchtenhersteller bestätigt dem Elektroplaner, dass die Normen und Vorschriften bezüglich Leuchten Betriebsmittel eingehalten sind. (siehe auch Kapitel 7.8.5.4 sowie 7.8.6.3) Der Elektroplaner sammelt alle Bestätigungen der Projektbeteiligten und sendet diese inkl. der Bestätigung der Elektroplanung nach «VKF-Brandschutzrichtlinien 11-15 Qualitätssicherung im Brandschutz zur Notlichtanlage» an den QS Verantwortlicher Brandschutz.

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Kleinstanlagen: Die Zertifizierung der Kleinstanlagen liegt im Verantwortungsbereich des Installateurs, somit hat der Elektroplaner keine Leistungen zu erbringen. Offenes, zentrales Notbeleuchtungssystem: Der Lichtplaner bestätigt dem Elektroplaner, dass die Vorgaben bezüglich Beleuchtungsstärke und die Gleichmässigkeit im Notbetrieb eingehalten sind. (siehe auch Kapitel 7.8.3.4) Der Installateur bestätigt dem Elektroplaner, dass die Normen und Vorschriften bezüglich Verkabelungen und Montage eingehalten sind. (siehe auch Kapitel 7.8.7.4) Der Anlagenhersteller bestätigt dem Elektroplaner, dass die Normen und Vorschriften bezüglich Zentrale und die Kompatibilität der geprüften Leuchten und Anlage eingehalten sind (siehe auch Kapitel 7.8.4.4) Der Leuchtenhersteller bestätigt dem Elektroplaner, dass die Normen und Vorschiften bezüglich aller am System angeschlossen Leuchten und deren Betriebsmittel eingehalten sind. Er bestätigt ebenfalls, dass die eingesetzten Leuchten und Betriebsgeräte der Machbarkeitsabklärung entsprechen (siehe auch Kapitel 7.8.5.4 und 7.8.6.3). Der Elektroplaner sammelt alle Bestätigungen der Projektbeteiligten und sendet diese inkl. der Bestätigung der Elektroplanung nach «VKF-Brandschutzrichtlinien 11-15 Qualitätssicherung im Brandschutz zur Notlichtanlage» an den QS Verantwortlicher Brandschutz. Hinweis / Mehraufwand Da es sich beim offenen, zentralen Notbeleuchtungssystem nicht um ein Standardsystem handelt, muss für die Machbarkeitsabklärungen bei Leuchten- und Anlagenherstellern und die Projektkoordination wesentlich mehr Zeit und entsprechend höheren Kosten einkalkuliert werden. Da es sich um Speziallösungen handelt, ist der Aufwand wesentlich grösser als bei proprietären Systemen.

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7.8.3 Wegleitung für den Lichtplaner

Allgemeines Das Brandschutzkonzept des QS-Verantwortlicher Brandschutz geben die minimalen Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung und die Kennzeichnung von Fluchtwegen vor. Diese und weitere Normen und Richtlinien bildet die Grundlage für die Planung der Sicherheitsbeleuchtungsanlage. Planungsschritte: Lichttechnische Berechnung der Notbeleuchtung (Sicherheitsleuchten) Standortplanung der Sicherheitszeichenleuchten Auswahl der Leuchten und Definition deren Betriebszustände im Notbetrieb

Planungsphase Unter Berücksichtigung des Brandschutzkonzeptes, den Projektvorgaben des Elektroplaners, den Vorgaben der SN EN 1838 und des STP muss eine Lichtplanung gemäss SN EN 12464 ausgearbeitet werden. Der Lichtplaner definiert die Anzahl, Typ und Platzierung der einzelnen Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten. Am Ende der Planungsphase werden die Planungsunterlagen, bestehend aus den Lichtberechnungen (inkl. Position der Leuchten) und der Leuchtenliste (Anzahl / Typ / geplanter Lichtstromlevel / Schaltungsart), dem Elektroplaner abgegeben.

Realisierungsphase Im Projektverlauf können zwischen der Planungs- und Realisierungsphase Abweichungen in den Projektvorgaben entstehen. Gegebenenfalls muss die Lichtplanung angepasst werden. Auslöser für eine Planungsanpassung ist der Elektroplaner. Die Lichtplanung muss ebenfalls angepasst werden, wenn alternative Leuchten eingesetzt werden. Die überarbeitete Lichtberechnung und Leuchtenliste wird vom Lichtplaner dem Elektroplaner zugestellt.

Zertifizierungsphase Der Lichtplaner erstellt das Detailattest «Licht» und unterschreibt dies rechtsgültig. Er bestätigt damit die fachgerechte Notlichtplanung. Empfänger dieses Detailattests ist der Elektroplaner. (Kapitel 8.4.5)

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7.8.4 Wegleitung für den Anlagenhersteller

Allgemeines Um eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtungsanlage garantieren zu können, muss die Zentralanlage mit der zum Einsatz kommenden Sicherheitsbeleuchtung kompatibel sein. Die Kompatibilität muss in enger Zusammenarbeit mit dem Leuchten- und/oder Betriebsgerätehersteller sichergestellt werden. Die Koordination zwischen den Parteien erfolgt durch den Elektroplaner.

Planungsphase Der vom Elektroplaner festgelegte Aufbau der Sicherheitsbeleuchtungsanlage bildet die Grundlage für die Planungsphase des Anlagenherstellers. Der Aufbau der zentralen Sicherheitsbeleuchtungsanlage kann wie folgt sein: Proprietäre, zentrale Notbeleuchtungssysteme (gem. Kapitel 7.5.1); offene, zentrale Notbeleuchtungssysteme (gem. Kapitel 7.5.3). Proprietäre, zentrale Notbeleuchtungssysteme Das bewilligte Konzept bildet die Basis für die Bestimmung der Stromkreise, d.h. Anzahl und Typ der Leuchten und der Gesamtleistung pro Stromkreis. Mögliche Reserven werden bekannt gegeben. Der Anlagenhersteller definiert die Zentralanlage anhand dieser Angaben. Offene, zentrale Notbeleuchtungssysteme Zusätzlich zum oben beschriebenen Vorgehen bei den proprietären zentralen Notbeleuchtungssystemen stehen für die Kompatibilität der Zentrale zu den Betriebsgeräten/ Fremdleuchten folgende Möglichkeiten zur Verfügung: a) Der Anlagenhersteller definiert die Anforderungen der Betriebsgeräte bei, welche in die

Sicherheitsbeleuchtung eingesetzt werden können.

b) Die einzusetzende Sicherheitsbeleuchtung wird mit dem vorgesehenen Betriebsgerät durch den Anlagenhersteller geprüft. Der Anlagenhersteller bestätigt die Kompatibilität zur Zentralanlage für die „Planungsphase“.

Die Möglichkeiten sind im Rahmen der Planung gemeinsam abzustimmen und festzulegen.

Hinweis / Mehraufwand Da es sich beim offenen, zentralen Notbeleuchtungssystem nicht um ein Standardsystem handelt, muss für die Machbarkeitsabklärungen bei Leuchten- und Anlagenherstellern und die Projektkoordination (Elektroplaner) wesentlich grösseren Aufwand und entsprechend höheren Kosten einkalkuliert werden: - Erhöhte technische Bearbeitung seitens Anlagenlieferanten - Kompatibilitätstest zwischen Leuchten/BG und Zentralanlage (Labortest pro Leuchten/BG Typ) - Prüfung aller Spannungsbereiche (AC/DC, Tiefentladeschutz) - Einschaltstrom, Einschaltverhalten - Leuchten Überwachung, Kommunikation - Dali Einstellung, Kompatibilität mit Befehlen der Zentralanlage, Fehleranalyse - Prüfung für selektives Einschalten der Leuchte - Verhalten bei Testbetrieb / Störungsfall / Iso-Fehler - Effektive Stromaufnahme im Notbetrieb - Führen der Test Dokumentationen

Der Anlagehersteller kann erst nach dem oben erfolgten Test die Bestätigung der Machbarkeit erteilen.

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Realisierungsphase Vor Baubeginn der Anlage und der Leuchten muss die Kompatibilität zur Zentralanlage verifiziert werden. Änderungen benötigen eine erneute Prüfung und Freigabe. Für die korrekte Durchführung ist jeder Beteiligte im Rahmen seiner definierten Tätigkeiten selbst verantwortlich. Die Koordination erfolgt durch den Elektroplaner. Nach erfolgter Installation wird die Zentralanlage in Zusammenarbeit mit dem Elektroinstallateur vom Anlagenhersteller in Betrieb genommen. Die korrekte Ausführung und Funktionsfähigkeit des Notbeleuchtungssystems wird mittels Inbetriebnahmeprotokoll durch den Anlagenhersteller bestätigt.

Zertifizierungsphase Der Anlagenhersteller überreicht dem Elektroplaner das Inbetriebnahmeprotokoll zusammen mit der CE-Konformitätserklärung. Die CE- Konformitätserklärung muss mindestens folgende Normen enthalten: Für Zentralanlagen:

• SN EN 50171 «Zentrale Stromversorgungssysteme» • SN EN 61000-3-2 «Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)» • SN EN 61000-6-2 «Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)»

Für Notlicht – Systembausteine:

• SN EN 55015 Grenzwerte und Messverfahren für Funkenstörungen von elektrischen Beleuchtungseinrichtungen

• SN EN 6100-3-2 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) • SN EN 6100-3-3 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) • SN EN 61547 Störfestigkeitsanforderungen (EMV) • SN EN 61347-2-11 Besondere Anforderungen an elektronische Module für Leuchten • SN EN 61347-2-13 Besondere Anforderungen an gleich- oder wechselstromversorgte elektronische

Betriebsgeräte für LED-Module Diese Unterlagen bilden die Basis für die Abnahme und dem daraus resultierenden Abnahmeprotokoll inkl. Detailattest. (Kapitel 8.4.5)

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7.8.5 Wegleitung für den Leuchtenhersteller

Allgemeines Um eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtungsanlage garantieren zu können, muss die Sicherheitsbeleuchtungsanlage mit der zum Einsatz kommenden Sicherheitsleuchten kompatibel sein. Dabei müssen Betriebsgeräte eingesetzt werden, welche die Grundanforderungen gemäss Kapitel 7.8.6.2 erfüllen. Der Leuchtenhersteller, der Lichtplaner und der Anlagenhersteller müssen das detaillierte Verhalten der Sicherheitsleuchte im Notbetrieb kennen. Diese Eigenschaften sind identisch mit denen des Betriebsgerätes.

Planungsphase Zum Vorgehen bei den proprietären zentralen Notbeleuchtungssystemen stehen für die Kompatibilität der Zentrale zu den Betriebsgeräten/ Fremdleuchten folgende Möglichkeiten zur Verfügung: a) Der Anlagenhersteller definiert die Anforderungen der Betriebsgeräte bei, welche in die

Sicherheitsbeleuchtung eingesetzt werden können.

b) Die einzusetzende Sicherheitsbeleuchtung wird mit dem vorgesehenen Betriebsgerät durch den Anlagenhersteller geprüft. Der Anlagenhersteller bestätigt die Kompatibilität zur Zentralanlage für die „Planungsphase“.

Die Möglichkeiten sind im Rahmen der Planung gemeinsam abzustimmen und festzulegen. Die zum Einsatz kommenden Betriebsgeräten müssen zwingend die Grundanforderungen gemäss Kapitel 7.8.6.2 erfüllen. Zusätzlich gelten für Sicherheitsleuchten folgende Anforderungen:

• SN EN 60598-1 «Leuchten - Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen» • SN EN 60598-2-22 «Leuchten - Teil 2-22: Besondere Anforderungen - Leuchten für

Notbeleuchtung» • SN EN 55015 «Grenzwerte und Messverfahren für Funkstörungen von elektrischen

Beleuchtungseinrichtungen»

Realisierungsphase Der Leuchtenhersteller muss sicherstellen, dass die in der Planungsphase definierten Betriebsgeräte in der Realisierungsphase tatsächlich in die Leuchten eingebaut werden. Ist dies nicht der Fall durch Einsatz von anderen Leuchtentypen oder alternativ eingesetzten Betriebsgeräten, muss die Kompatibilität zusammen mit dem Anlagehersteller neu geprüft werden.

Zertifizierungsphase Der Leuchtenhersteller erstellt eine Konformitätserklärung. Die Konformitätserklärung muss mindestens folgende Normen enthalten:

• SN EN 60598-1 «Leuchten - Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen» • SN EN 60598-2-22 «Leuchten - Teil 2-22: Besondere Anforderungen - Leuchten für

Notbeleuchtung»

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• SN EN 55015 «Grenzwerte und Messverfahren für Funkstörungen von elektrischen Beleuchtungseinrichtungen»

• SN EN 61547 «Einrichtungen für allgemeine Beleuchtungszwecke - EMV-Störfestigkeitsanforderungen»

• SN EN 61000-3-2 «Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 3-2: Grenzwerte - Grenzwerte für Oberschwingungsströme»

• Die CE-Konformitätserklärung muss zudem mindestens folgende Richtlinien in den aktuell gültigen Ausgaben enthalten:

• Niederspannungsrichtlinie • EMV-Richtlinie • RoHS-Richtlinie

Diese Unterlagen bilden die Basis für die Abnahme und dem daraus resultierenden Abnahmeprotokoll.

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7.8.6 Wegleitung für den Betriebsgerätehersteller

Allgemeines Damit ein Betriebsgerät in einer Sicherheitsleuchte verwendet werden kann, müssen die folgenden Grundanforderungen erfüllt werden:

Grundanforderungen

• SN EN 61547 «Einrichtungen für allgemeine Beleuchtungszwecke - EMV-Störfestigkeitsanforderungen»

• SN EN 55015 «Grenzwerte und Messverfahren für Funkstörungen von elektrischen Beleuchtungseinrichtungen»

• SN EN 61000-3-2 «Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 3-2: Grenzwerte - Grenzwerte für Oberschwingungsströme» (Klasse C)

• Für den zuverlässigen Betrieb von Leuchten an Notbeleuchtungsanlagen müssen die eingesetzten Betriebsgeräte zwingend das Notlicht-Zeichen EL- oder EL-T tragen. Das Notlicht-Zeichen bescheinigt dem Leuchtenhersteller, dass das Betriebsgerät die Normen SN EN 61347-2-3 «Geräte für Lampen - Teil 2-3: Besondere Anforderungen an wechsel- und/oder gleichstromversorgte elektronische Betriebsgeräte für Leuchtstofflampen» und SN EN 61347-2-13 «Geräte für Lampen - Teil 2-13: Besondere Anforderungen an gleich- oder wechselstromversorgte elektronische Betriebsgeräte für LED-Module» erfüllen.

• Bei Einzelbatterieleuchten muss das Notlichtelement nach SN EN 61347-2-7 «Geräte für Lampen - Teil 2-7: Besondere Anforderungen an batterieversorgte elektronische Betriebsgeräte für die Notbeleuchtung (mit Einzelbatterie)» gebaut sein.

• Für Betriebsgeräte mit DALI-Schnittstelle müssen die Geräte die DALI-Normreihen SN EN 62386 ff. erfüllen (DALI-Prüfzeichen)

Zertifizierungsphase Der Betriebsgerätehersteller erstellt eine CE-Konformitätserklärung zu Händen des Leuchtenherstellers. Die Konformitätserklärung muss mindestens die oben genannten Grundanforderungen und folgende Richtlinien in den aktuell gültigen Ausgaben enthalten:

• Niederspannungsrichtlinie • EMV-Richtlinie • RoHS-Richtlinie • Ökodesign-Richtlinie

Diese Unterlagen bilden die Basis für die Abnahme und dem daraus resultierenden Abnahmeprotokoll.

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7.8.7 Wegleitung für den Installateur

Allgemeines Der Installateur führt die Installationen gemäss Vorgaben des Elektroplaners sowie der Montage- und/oder Installationsanleitung des Leuchten- und Anlagenhersteller aus. Die Vorgaben entbinden den Installateur nicht von seiner Prüfungspflicht, welche eine korrekte Ausführung der Installationen hinsichtlich der gültigen Normen und Richtlinien (BSR, NIN, etc.) voraussetzt.

Planungsphase --

Realisierungsphase Der Elektroplaner übergibt dem Installateur vor der Realisierung folgende Unterlagen:

• Brandschutzkonzept mit Brandschutzplan • «Leuchtenliste» - Liste der geplanten und vorgesehenen Leuchten • Ausführungspläne und Schemata mit allen ersichtlichen Apparaten und Leitungsführungen • Prinzipschema Sicherheitsbeleuchtung bei Zentralanlagen (Die geplante Anzahl Leuchten pro

Endstromkreis müssen eingehalten werden) • Erschliessungskonzept (Tragsysteme mit entsprechenden Funktionserhalt) • Raumdisposition des Aufstellungsraum bei Zentralanlagen (Abstände und/oder Abschottung

beachten) • Montage- / Installationsanleitung des Leuchten- und Anlagenherstellers. Dabei müssen alle

Informationen und Hinweise für eine einwandfreie und korrekte Montage sowie einer späteren Inbetriebnahme enthalten sein.

Der Installateur sichtet alle Unterlagen und teilt Unstimmigkeit umgehend dem Elektroplaner mit. Er führt die Installationen gemäss den Vorgaben aus und nimmt zusammen mit dem Anlagenhersteller das System in Betrieb. Allfällige Parametrierung, wie Dimmlevel im Notbetrieb (% des Lichtstromes im Netzbetrieb), sind Teil der Inbetriebnahme.

Zertifizierungsphase Der Installateur führt die Prüfung der elektrischen Anlagen gemäss NIV (Art.24) aus und übereicht nach Fertigstellung dem Elektroplaner den Sicherheitsnachweis (SiNa) zusammen mit dem «Detailattest Installation». (Kapitel 8.4.5) Diese Unterlagen bilden die Basis für die Abnahme und dem daraus resultierenden Abnahmeprotokoll.

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Modul H: Erläuterungen und Hilfsmittel

8.1 Normative Verweisungen Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschliesslich aller Änderungen).

8.1.1 Allgemein SN EN 50171 Zentrale Stromversorgungssysteme SN EN 60896-21 Ortsfeste Blei-Akkumulatoren Teil 21: Verschlossene Bauarten – Prüfverfahren SN EN 61056-1 Bleibatterien für allgemeine Anwendungen (verschlossen) Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Eigenschaften, Prüfverfahren SN EN 62034 Automatische Prüfsysteme für batteriebetriebene Sicherheitsbeleuchtung für

Rettungswege

8.1.2 Brandschutz SN EN 1838 Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung ISO 3864-1 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 1:

Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen und Sicherheitsmarkierungen SN EN ISO 7010 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Registrierte

Sicherheitszeichen SN EN 50272-2 Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen – stationäre Batterien SN EN 61439-1 Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen - Teil 1: Allgemeine Festlegung VKF 1-15d Brandschutznorm VKF 16-15d Flucht- und Rettungswege VKF 17-15d Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung,

Sicherheitsstromversorgung

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8.1.3 Installation SN EN 50171 Zentrale Stromversorgungssysteme DIN VDE 4102-12 Prüfung des Funktionserhalts (E) von elektrischen Kabelanlagen SN EN 50272-2 Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen – stationäre Batterien SN EN 50178 Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronischen Betriebsmitteln SN EN 61439-1 Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen - Teil 1: Allgemeine Festlegung HD 60364-5-56 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 5-56: Auswahl und Errichtung

elektrischer Betriebsmittel - Einrichtungen für Sicherheitszwecke SN 411000 / NIN Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen ≤1000V AC oder ≤ Teil 3.5 1500V DC Teil 3.5: Schutzmassnahmen – Stromversorgung für Sicherheitszwecke SN 411000 / NIN Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen ≤1000V AC oder ≤ Teil 5.6 1500V DC Teil 5.6: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel -

Stromversorgung für Sicherheitszwecke SN 411000 / NIN Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen ≤1000V AC oder ≤ Teil 5.5.9 1500V DC Teil 5.5.9: Leuchten und Beleuchtungsanlagen SR 734.2 Verordnung über elektrische Starkstromanlagen SR 734.27 Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) SR 734.26 Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) SR 734.272.3 Verordnung des UVEK vom 15 Mai 2002 über elektrische

Niederspannungsinstallationen

8.1.4 Arbeitssicherheit SN EN 1838 Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung ISO 3864-1 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 1:

Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen und Sicherheitsmarkierungen SN EN ISO 7010 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Registrierte

Sicherheitszeichen VKF 16-15d Flucht- und Rettungswege VKF 17-15d Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung,

Sicherheitsstromversorgung SR 822.11 Arbeitsgesetz ArG

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SR 822.113 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz ArGV3 SR 822.114 Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz ArGV4 SR 832.30 Verordnung über die Verhütung von Unfällen VUV EKAS Wegleitung Wegleitung der EKAS durch die Arbeitssicherheit

8.1.5 Licht SN EN 1838 Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung ISO 30061:2007(E) Emergency lighting SN EN 12464-1 und 2 Beleuchtung von Arbeitsstätten SN EN 12193 Sportstätten Beleuchtung SN EN 13032-3 Licht und Beleuchtung – Messung und Darstellung photometrischer Daten von

Lampen und Leuchten Teil 3: Darstellung von Daten für die Notbeleuchtung von Arbeitsstätten ISO 3864-1 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 1:

Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen und Sicherheitsmarkierungen SN EN ISO 7010 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Registrierte

Sicherheitszeichen SLG 502 Messen und Beurteilung von Licht und Beleuchtungsanlagen DIN 5035-6 Beleuchtung mit künstlichem Licht Teil 6: Messung und Bewertung SN EN 60598-1 Leuchten Teil 1: Allgemeine Anforderungen SN EN 60598-2-22 Leuchten Teil 2-22: Besondere Anforderungen: Leuchten für Notbeleuchtung VKF 17-15d Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung,

Sicherheitsstromversorgung SN EN 60364-7-710 Spitalnorm

8.1.6 Produkte DIN 67510-1 Langnachleuchtende Pigmente und Produkte – Teil 1 Messung und

Kennzeichnung beim Hersteller ISO 3864-1 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 1:

Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen und Sicherheitsmarkierungen SN EN ISO 7010 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Registrierte

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SN EN 50172 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen SN EN 50171 Zentrale Stromversorgungssysteme SN EN 50272-2 Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen – stationäre Batterien DIN VDE 4102-12 Prüfung des Funktionserhalts (E) von elektrischen Kabelanlagen SN EN 60146-1-1 Halbleiter-Stromrichter - Allgemeine Anforderungen und netzgeführte Stromrichter -

Teil 1-1: Festlegung der Grundanforderungen SN EN 61439-1 Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen - Teil 1: Allgemeine Festlegung SN EN 60598-1 Leuchten Teil 1: Allgemeine Anforderungen SN EN 60598-2-22 Leuchten Teil 2-22: Besondere Anforderungen: Leuchten für Notbeleuchtung SN EN 60622 Akkumulatoren und Batterien mit alkalischen oder anderen nichtsäure-haltigen

Elektrolyten - Gasdichte, wieder aufladbare, prismatische Nickel-Cadmium-Einzelzellen

SN EN 60623 Akkumulatoren und Batterien mit alkalischen oder anderen nicht-säurehaltigen

Elektrolyten - Geschlossene prismatische wiederaufladbare Nickel-Cadmium-Einzelzellen

SN EN 60896-11 Ortsfeste Blei-Akkumulatoren – Teil 11: Geschlossene Batterien; Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren SN EN 60896-21 Ortsfeste Blei-Akkumulatoren Teil 21: Verschlossene Bauarten – Prüfverfahren SN EN 61056-1 Bleibatterien für allgemeine Anwendungen (verschlossen) Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Eigenschaften, Prüfverfahren SN EN 61547 Einrichtungen für allgemeine Beleuchtungszwecke EMV-Störfestigkeitsanforderungen SN EN 61951-1 Akkumulatoren und Batterien mit alkalischem oder anderen nichtsäurehaltigen

Elektrolyten – Tragbare wiederaufladbare gasdichte Einzelzellen Teil 1: Nickel-Cadmium SN EN 61951-2 Akkumulatoren und Batterien mit alkalischem oder anderen nichtsäurehaltigen

Elektrolyten – Tragbare wiederaufladbare gasdichte Einzelzellen Teil 2: Nickel-Metallhydrid SN EN 62034 Automatische Prüfsysteme für batteriebetriebene Sicherheitsbeleuchtung für

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SN EN 62040-1 Unterbrechungsfreie Stromversorgungssysteme (USV) Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen SN EN 62040-2 Unterbrechungsfreie Stromversorgungssysteme (USV) Teil 2: Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) SN EN 61000-6-3 Elektromagnetische Verträglichkeit: Störaussendung - Teil 1: Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereich sowie

Kleinbetriebe SN EN 61000-6-1 Elektromagnetische Verträglichkeit: Störfestigkeit - Teil 1: Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereich sowie

Kleinbetriebe SN EN 55015 Grenzwerte und Messverfahren für Funkstöreigenschaften von elektrischen

Beleuchtungseinrichtungen und ähnlichen Elektrogeräten RoHS Die EG-Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter

gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. (Restriction oft he Use of Certain Hazardous Substances)

WEEE Die WEEE-Richtlinie (von engl.: Waste of Electrical and Electronic Equipment;

deutsch: Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall) ist die EG-Richtlinie 2002/96/EG zur Reduktion der zunehmenden Menge an Elektronikschrott aus nicht mehr benutzten Elektro- und Elektronikgeräten

814.81 ChemRRV „Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung“ (entspricht unverändert der

RoHS) VREG „Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer

und elektronischer Geräte“

814.670.1 „Verordnung des UVEK über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien“

2006/66/EG Batterie-RL - Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Akkumulatoren

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8.2 Begriffe Adaptation Unter Adaptation des Auges (aptare, lat.: „anpassen“) versteht man die

Anpassungsvorgänge an die vorwiegenden Leuchtdichten im Gesichtsfeld.

Akkumulator (Akku) Ein Akku bzw. Akkumulator (cumuls, lat: „Haufen“) ist ein wieder aufladbarer Speicher für elektrische Energie auf elektrochemischer Basis. Er ist somit eine Ausführungsform galvanischer Zellen.

Akkumulator-ladeeinrichtung

Teil der Einrichtung, der den Akkumulator aus der allgemeinen Stromversorgung lädt.

Antipanikbeleuchtung (in einigen Ländern als "Open area anti panic lighting" bekannt)

Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der der Panikvermeidung dienen soll, und der es Personen erlaubt, eine Stelle zu erreichen, von der aus ein Rettungsweg eindeutig als solcher erkannt werden kann.

Antipanik Bereich Bereiche mit nicht gekennzeichneten Rettungswegen in Hallen grösser 60 m2, oder kleinere Flächen, wenn dort ein zusätzliches Risiko gegeben ist, wie z.B. die Nutzung durch eine grössere Menschenansammlung (über 300 Personen)

Augendusche Die Augendusche ist eine technische Einrichtung zur Ersten Hilfe (Notdusche). Mit Hilfe der Augendusche können die Augen (und natürlich das Gesicht) gespült werden, um Fremdkörper zu entfernen oder Kontaminationen zu verdünnen, bis ein Arzt zu Weiterbehandlung eingreifen kann.

Autarke Sicherheitsleuchte

Leuchten, die ausschliesslich für Notbetrieb konzipiert sind.

Autonomie Siehe Bemessungsbetriebsdauer – Akku / Batterie.

Azimutwinkel Der, oder auch das Azimut (as sumut, arab.: „die Wege“) beschreibt und gibt den Horizontalwinkel an.

Batterie Elektrische Energiequelle aus zwei oder mehreren miteinander verbundenen Zellen (siehe IEC 60050-486-01-03). Umgangssprachlich werden auch Akkumulatoren als Batterien bezeichnet.

Batterielade-einrichtung

Teil der Einrichtung, der die Batterie aus der allgemeinen Stromversorgung lädt.

Beleuchtung Das Wort Beleuchtung bezeichnet eine optische Ausleuchtung und Erhellung eines Raumes oder Objektes mit Kunstlicht.

Beleuchtungsstärke Die Beleuchtungsstärke E ist ein Mass für das auf eine Fläche auftreffende Licht. Ihre Einheit ist Lux [lx] (lux, lat.: „das Licht“). Sie nimmt mit der Entfernung der Lichtquelle von der Fläche ab. Bei doppelter Entfernung verteilt sich das Licht auf die vierfache Fläche. Entsprechend reduziert sich die Beleuchtungsstärke auf ein Viertel.

Bemessungsbetriebsdauer – Akku / Batterie

Vorgesehene Zeitdauer, während der die Verbraucher gespeist werden können, wobei das System innerhalb festgelegter Spannungsgrenzen bleibt.

Bemessungsdauer des Notbetriebs

Vom Hersteller angegebene Zeit, bei der der Bemessungslichtstromfaktor des Vorschaltgerätes im Notbetrieb erreicht wird.

Bereitschafts-schaltung

Die Sicherheitsleuchten sind nur bei Netzausfall in Funktion. Sie werden aus einer Ersatzstromquelle gespeist. (Vergleiche "Dauerschaltung").

Bezugsebene Eine Bezugs- oder Referenzfläche ist eine gedachte Fläche, auf die sich Berechnungen oder Messungen beziehen.

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Bleiakku / Bleibatterie Sekundärbatterie, deren Elektroden hauptsächlich aus Blei hergestellt sind und deren Elektrolyt aus verdünnter Schwefelsäure (H2SO4) besteht (siehe IEC 60050-486-01-04).

Blendungsbe-grenzung

Massnahmen, welche die Blendung auf ein zulässiges Mass beschränken. Meistens geschieht dies durch Abschirmung der Lampen in Richtung des Beobachters oder durch Vergrösserung der leuchtenden Flächen der Leuchten.

Brandmeldeanlage Eine Brandmeldeanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen, die selbsttätig einen entstehenden Brand feststellt, gefährdete Personen alarmiert und weitere geeignete Massnahmen einleitet. Sie besteht aus der Brandmeldezentrale, Brand- und Handfeuermeldern, Alarmierungs- und Übertragungseinrichtung, Brandfallsteuerung sowie Feuerwehrbedien- und Anzeigeteil.

Brauchbarkeitsdauer Zeitspanne, während der, bei vorgegebener Beanspruchung und Einhaltung der Wartungsvorschriften, die festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.

Brandmelder Ein Brandmelder ist im Sinne dieser Bestimmungen ein punktförmiger Teil einer Brandmeldeanlage, der das Vorhandensein einer oder mehrerer Brandkenngrössen ständig oder in kurz aufeinanderfolgenden Zeitintervallen selbsttätig misst. Brandmelder werden nach ihrer für eine Brandmeldung auszuwertenden Kenngrösse (Erkennungsprinzip) wie Rauch, Wärme oder Flamme, unterschieden. Andere Detektierungseinrichtungen sind unter Ziffer «Sonderanwendungen» erwähnt.

Brandbekämpfungs-einrichtungen

Brandbekämpfungseinrichtungen, wie Feuerlöscher, Wandhydranten, Löschdecken und sonstige Löschgeräte, dienen in erster Linie der Selbsthilfe bei der Brandbekämpfung durch anwesende Personen und müssen gut sichtbar und leicht zugänglich angeordnet werden.

Brandabschottung Brandschott oder Brandabschottung ist die Bezeichnung für technische Massnahmen unter Einsatz geeigneter Mittel, Wand- oder Deckendurchbrüche für haustechnische Installationsleitungen (Rohrdurchführungen, -leitungen, Elektroinstallationen), derart abzuschotten, dass es zu keiner Ausbreitung des Feuers in benachbarte Brandabschnitte kommt.

Dauerschaltung Die Sicherheitsleuchten sind immer in Funktion. Sie werden aus dem Netz und bei Netzausfall aus einer Ersatzstromquelle gespeist. (Vergleiche "Bereitschaftsschaltung").

Einzelakku / Einzelbatterie

Leuchte in Dauerschaltung oder Bereitschaftsschaltung für die Notbeleuchtung, in der sämtliche Teile wie Akku / Batterie, Lampe, Steuereinheit sowie Prüf- und Überwachungseinrichtungen, enthalten und in der Leuchte oder ihrer unmittelbaren Umgebung angeordnet sind.

Elektrolyt Flüssiger oder fester Stoff mit beweglichen Ionen, die den Stoff Ionen leitend machen (siehe IEC 60050-486-02-19), ist Teil eines Akku / Batterie.

Elektromagnetische Verträglichkeit

Die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) ist eine durch magnetische und elektrische Felder verursachte Beeinflussung der Funktionalität von Geräten. Alle elektronischen Geräte erzeugen elektromagnetischer Störungen und können sich gegenseitig beeinflussen.

Entladung (Akku / Batterie)

Vorgang, bei dem ein Akkumulator / Batterie Strom durch Umwandlung von chemischer in elektrische Energie in einen äusseren Stromkreis liefert (siehe IEC 60050-486-01-12).

Ersatzbeleuchtung Teil der Notbeleuchtung, der vorgesehen ist, um notwendige Tätigkeiten im Wesentlichen unverändert fortsetzen zu können.

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Ersatzstromver-sorgung / Ersatzstromquelle

Ist eine Stromversorgungsanlage, die dazu bestimmt ist, die Funktion einer Anlage bei Unterbrechung der normalen Stromversorgung aufrechtzuerhalten.

Evakuierungsmass-nahmen

Sind Massnahmen zu Räumung eines Gebietes von Menschen. Evakuierung oder Evakuation (evacuare, lat.: „ausleeren“).

Farbwiedergabe Die Farbwiedergabe einer Lampe kennzeichnet die farbliche Wirkung, die ihr Licht auf farbigen Gegenständen oder Personen hervorruft. Sie wird mit dem allgemeinen Farbwiedergabe-Index Ra bewertet. Er gibt an, wie natürlich Farben im Licht einer Lampe wiedergegeben werden.

Fernschaltmöglichkeit / Fernschaltung

Möglichkeit einer Notleuchte mit Einzelakku / Einzelbatterie, die von einem Fernbedienungsgerät ausser Betrieb genommen wird, wenn die allgemeine Stromversorgung anliegt und die Leuchte in dem Fall, wenn die allgemeine Stromversorgung gestört ist, nicht in den Batteriebetrieb umschaltet.

Fernausschaltvorrichtung

Vorrichtung für die Fernausschaltung einer Leuchte, die zu einer Notbeleuchtungsanlage gehört.

Feuerlösch-einrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen sind tragbare oder fahrbare Feuerlöscher, ortsfeste Anlagen - insbesondere Sprinkleranlagen, Sprühwasserlöschanlagen, Pulverlöschanlagen, Schaumlöschanlagen, Kohlendioxid (CO2)-Löschanlagen, Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen (Wandhydranten, Einspeiseeinrichtung und Entnahmestelle für Steigleitungen) - oder Löschfahrzeuge. Als Feuerlöscheinrichtungen gelten auch gefüllte Löschsand- oder Löschwasserbehälter mit geeignetem Gerät zur Brandbekämpfung, Löschdecken und Löschbrausen.

Feuerwiderstands-dauer

Die Feuerwiderstandsdauer (auch Brandwiderstand) eines Bauteils steht für die Dauer, während der ein Bauteil im Brandfall seine Funktion behält.

Flucht- und Rettungsplan

Die graphische Darstellung von Gebäuden jeglicher Art oder Teilen von diesen im Grundriss. Er dient zur Darstellung der Flucht- und Rettungswege, der Erste-Hilfe-Einrichtungen und der brandschutztechnischen Einrichtungen für die Selbsthilfe sowie der Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen.

Fluchtweg / Rettungsweg

Ein Fluchtweg ist ein besonders gekennzeichneter Weg, der Personen zur Verfügung steht, der im Falle einer notwendigen Flucht von einer beliebigen Stellen in Bauten und Anlagen schnell und sicher ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt.

Funktionserhalt Der Funktionserhalt sagt aus, wie lange eine Installation im Brandfall noch funktionieren muss. Die Aussage bezieht sich auf das Verhalten der gesamten Kabelanlage inklusive Befestigungsmaterial und nicht nur auf die Kabel. Der Funktionserhalt wird gekennzeichnet mit E (z.B. E60 = Funktionserhalt 60 Minuten). Während der vorgeschriebenen Dauer darf weder ein Kurzschluss noch ein Unterbruch entstehen.

Gefährdung Eine Gefährdung als technischer Begriff bedeutet die Möglichkeit, dass ein Schutzgut (Person, Tier, Sache oder natürliche Lebensgrundlage) räumlich und/oder zeitlich mit einer Gefahrenquelle zusammentreffen kann. Das Wirksamwerden der Gefahr führt zu einem Schaden, etwa zu einer Verletzung, Erkrankung, Tod, Funktionseinbussen oder Funktionsverlust.

Gefährdungs-ermittlung

Sie ist das systematische Verfahren zur Untersuchung aller Arbeitsaspekte und zur Beurteilung von Gesundheits- und Sicherheitsgefährdungen der Arbeitnehmenden, die aus den Gefahren am Arbeitsplatz resultieren.

Geschaltete Dauerschaltung

Die Sicherheitsleuchten sind grundsätzlich immer in Funktion. Sie werden aus dem Netz und bei Netzausfall aus einer Ersatzstromquelle gespeist. Bei Netzbetrieb wird die Leuchte mit der Allgemeinbeleuchtung ein- und

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ausgeschaltet. Die Schaltung darf den Notbetrieb nicht unterbrechen. (Vergleiche "Bereitschaftsschaltung und Dauerschaltung").

Gruppenbatterie-anlagen

Die sogenannten Low Power System Anlagen (LPS) weisen eine begrenzte Ausgangsleistung auf. Sie besteht aus ortsfesten Batterien, die in geschlossener oder verschlossener Bauart ausgestattet sein können, mit einer Lade- und Kontrolleinrichtung. Die Gruppenbatterie versorgt von einem zentralen Notstromversorgungssystem die notwendigen Rettungs- und Sicherheitsleuchten in Dauer- oder Bereitschaftsschaltung bei begrenzter Leistungsaufnahme von 1500W bei 60 Min. Nennbetriebsdauer gemäss Schweizer Praxis.

Handfeuerlöscher Sind tragbare Feuerlöscher, welche von Hand bedient werden können und im betriebsbereiten Zustand eine Masse von maximal 20kg aufweisen.

Handfeuermelder Ein Handfeuermelder ist Teil einer Brandmeldeanlage, mit dem ein Brandalarm von Hand ausgelöst werden kann.

Instandhaltung Gesamtheit der Massnahmen (Funktionskontrollen, Wartung, Instandsetzung) zur Bewahrung und Wiederherstellung der vorgeschriebenen ursprünglichen Wirksamkeit, sowie zur Feststellung und Beurteilung des aktuellen Zustands von Notbeleuchtungsanlagen.

Instandsetzung (Störungsbehebung)

Massnahme zur Wiederherstellung der ursprünglichen Wirksamkeit von Notbeleuchtungsanlagen.

Integrierte Notleuchte Bei integrierten Leuchtensystemen ist die Sicherheitsbeleuchtung, separates Leuchtmittel für den Notbetrieb, als getrennte Einheit in eine Leuchte für die Allgemeinbeleuchtung integriert.

Klaustrophobie Klaustrophobie (claustrum, lat.: „Käfig“; φόβος phóbos, gr.: „Furcht“, „Phobie“), in der Fachsprache auch Raumangst genannt, ist eine spezifische („isolierte“) Angststörung. Sie äussert sich bei Betroffenen als Angst vor dem (selbst wenn nur gefühlten) Eingesperrt sein oder vor der blossen Präsenz in engen/abgeschlossenen Räumen.

Kombinierte Notleuchte

Ist eine Leuchte bei der mindestens eine Lichtquelle sowohl im Not- als auch im Netzbetrieb aktiv ist. Die kombinierte Notleuchte ist auch Teil der Allgemeinbeleuchtung. Eine kombinierte Notleuchte ist entweder für Dauerschaltung oder für Bereitschaftsschaltung ausgelegt.

Kommandozentralen Eine Kommandozentrale ist ein Gebäude, Raum, Zelt oder eine sonstige, speziell eingerichtete Örtlichkeit, welche dazu dient, technische Vorgänge zentral zu steuern und zu koordinieren.

Konformitäts-erklärung

Die Konformitätserklärung ist eine schriftliche Bestätigung am Ende einer Konformitätsbewertung, mit der der Verantwortliche (z.B. Hersteller, Händler) für ein Produkt. Die Spezifizierung der Eigenschaften erfolgt in der Regel durch die Angabe von Normen, die das Produkt einhält.

Kontrolleinrichtung / -anzeige

Einrichtung, die prüft und anzeigt, dass die Batterie geladen wird, das Leuchtmittel i.O. ist und die Elektronik funktionstüchtig ist.

Ladeeinrichtung Einrichtung, die die Akku -/ Batterieladung aufrechterhält und den Akku / die Batterie innerhalb einer vorgegebenen Zeit wieder auflädt.

Ladezeit Die benötigte Zeit für den Vorgang, bei dem ein komplett entladener Akkumulator aus einem äusseren Stromkreis elektrische Energie aufnimmt, welche in chemische Energie umgewandelt wird (siehe IEC 60050-486-01-11) bis zur kompletten Ladung des Akkumulators.

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Leuchtdichte Die Leuchtdichte ist das fotometrische Mass für das, was Menschen als Helligkeit wahrnehmen, also für die Lichtstärke pro Fläche. Die Leuchtdichte wird in Candela pro Quadratmeter (cd/m²) berechnet.

Lichtmenge Als Lichtmenge bezeichnet man die photometrisch gewichtete Strahlungsenergie, berechnet als Integral des Lichtstroms über der Zeit. Die Lichtenergie wird in der Einheit Lumensekunde (lm s) bzw. Talbot oder Lumberg angegeben.

Lichtstrom Der Lichtstrom ist die fotometrische Entsprechung zur Strahlungsleistung. Er ist also eine lichttechnische Grösse und berücksichtigt die Wellenlängenabhängigkeit der Empfindlichkeit des menschlichen Auges (V-Lambda-Kurve).

Lichtstärkeverteilung Die Lichtstärkeverteilung beschreibt die räumliche Verteilung der Lichtstärke. Form und Symmetrie der Lichtstärkeverteilung kennzeichnen tief- und breitstrahlende bzw. symmetrisch und asymmetrisch strahlende Leuchten. Zur Darstellung dient die Lichtstärkeverteilungskurve (LVK).

Nennbetriebsdauer Als Nennbetriebsdauer wird der Zeitraum bezeichnet, in dem die Sicherheitsbeleuchtung ab dem Wegfall der allgemeinen Stromversorgung noch leuchtet. Die Werte (1 und 3 Stunden) werden von der Norm vorgegeben. Die Ersatzstromquelle muss entsprechend dimensioniert sein.

Netzausfall Unter einem Netzausfall versteht man eine unbeabsichtigte Unterbrechung der Versorgung mit Elektrizität.

Netzbetrieb / Normalbetrieb

Zustand einer Notleuchte, wenn die allgemeine Stromversorgung anliegt. Bei einer Störung der allgemeinen Stromversorgung schaltet die Notleuchte automatisch in den Notbetrieb um.

Netzüberwachung Einrichtung zur Überwachung eines Netzfehlers der allgemeinen Stromversorgung.

Netzersatzanlagen (NEA)

Eine Netzersatzanlage (Stromerzeugungsaggregat, Notstromaggregat) ist eine Einrichtung, die aus vorhandenen Ressourcen elektrischen Strom erzeugt, um insbesondere von Stromnetzen unabhängig zu sein. Ein Antriebsaggregat, meistens eine Verbrennungskraftmaschine (z.B. Diesel- oder Benzinmotor) und ein Generator zur Stromerzeugung bilden hierbei eine Einheit.

Nickel-Cadmium Batterie

Alkalische Batterie, deren positive Masse hauptsächlich aus Nickel und deren negative Masse hauptsächlich aus Cadmium besteht (siehe IEC 60050-486-01-07). Der Elektrolyt ist Kalilauge (KOH).

Nickel-Metallhydrid Ein Nickel-Metallhydrid-Akkumulator (NiMH) ist ein Akkumulator mit einer positiven Elektrode aus Nickel(II) -hydroxid und einer negativen Elektrode aus einem Metallhydrid besteht.

Notausgang Ein Notausgang oder Notausstieg ist ein Ausgang aus einem Bauwerk, der direkt ins Freie oder einem gesicherten Bereich führt, der in Notfällen benutzt werden soll.

Notbeleuchtung Beleuchtung, die bei Störung der Stromversorgung der allgemeinen künstlichen Beleuchtung wirksam wird.

Notbetrieb Zustand einer Notleuchte welche die Beleuchtung durch Speisung aus einer Ersatzstromquelle sicherstellt, wenn die allgemeine Stromversorgung gestört ist.

Ortskundige Person Ist eine Person, die sich im Gebäude sehr gut auskennt und Kenntnisse darüber besitzt und ausgebildet bezüglich Verhalten in Gefahrensituationen.

Paniksituation Paniksituation ist ein Zustand intensiver Angst vor einer tatsächlichen oder angenommenen Bedrohung. Sie ist eine starke Stressreaktion des Organismus

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auf eine oft unerwartete und erschreckende Situation und geht einher mit vielfältigen vegetativen und körperlichen Symptomen. Dabei kann es unter Umständen zu einer Einschränkung der höheren menschlichen Fähigkeiten kommen.

Phasenausfall-erkennung

Einrichtung, die die allgemeine Stromversorgung überwacht, und bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung an einem der überwachten Stromkreise automatisch auf die Notstromversorgung umschaltet.

Physiologischer Blendung

Ist eine Form von Blendung, welche die Wahrnehmung von visueller Information technisch messbar reduziert. Sie wird durch Streulicht innerhalb des Auges verursacht, welches die wahrnehmbaren Kontraste durch seine Schleierleuchte reduziert.

Pigment Pigmente (pigmentum, lat.: „Farbe“, „Schminke“) sind farbgebende Substanzen, die technisch verwendet werden. Im Gegensatz zu Farbstoffen sind Pigmente jedoch im Anwendungsmedium unlöslich. Anwendungsmedium bezeichnet dabei den Stoff, in den das Pigment eingearbeitet wird, beispielsweise einen Lack oder einen Kunststoff. Farbstoffe und Pigmente gehören gemeinsam zu den Farbmitteln und können anorganisch oder organisch, bunt oder unbunt sein.

Reflexion Reflexion (reflectere, lat.: „zurückbeugen“, „drehen“) bezeichnet in der Physik das Zurückwerfen von Wellen (elektromagnetischen Wellen, Schallwellen, etc.) an einer Grenzfläche, an der sich der Wellenwiderstand oder der Brechungsindex des Mediums ändert.

Response time Zeitspanne zwischen Ausfall der Allgemeinbeleuchtung und dem Erreichen des vorgeschriebenen Beleuchtungsniveaus der Notbeleuchtung.

Rettungsweg / Fluchtweg

Ein Fluchtweg ist ein besonders gekennzeichneter Weg, der Personen zur Verfügung steht, der im Falle einer notwendigen Flucht von einer beliebigen Stellen in Bauten und Anlagen schnell und sicher ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt.

Schaltgeräte-kombination (Elektroverteilung)

Elektroinstallations-Verteiler, umgangssprachlich auch Verteilerkasten oder Sicherungskasten genannt, sind meist verschliessbare Kästen, in denen Sicherungs- und Schaltelemente zur Verteilung von elektrischer Energie im Bereich des Niederspannungsnetzes untergebracht sind. Sie werden im Fachjargon auch als Verteilung bezeichnet und befinden sich in praktisch jedem elektrifizierten Gebäude.

Schutzziel Schutzziele sind Aussagen bzw. Definitionen über ein Sicherheitsniveau, welches im Minimum erreicht werden soll. Das Schutzziel ist die nach dem Stand der Technik bestmögliche Wahrung der körperlichen Unversehrtheit anwesender Personen.

Sicherer Bereich Platz, an dem Personen keiner Gefahr ausgesetzt sind.

Sicherheits-beleuchtung

Teil der Notbeleuchtung, der Personen das sichere Verlassen eines Bereiches/Gebäudes ermöglicht, oder der es Personen ermöglicht, vor dem Verlassen einen potentiell gefährlichen Arbeitsablauf zu beenden.

Sicherheitsbeleuch-tung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der der Sicherheit von Personen dienen soll, die sich in potentiell gefährlichen Arbeitsabläufen oder Situationen befinden und der es ermöglicht, notwendige Abschaltmassnahmen zur Sicherheit des Bedienungspersonals und anderer in den Räumlichkeiten befindlicher Personen zu treffen.

Sicherheitsbeleuch-tung für Rettungs-wege

Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der es ermöglicht, Rettungseinrichtungen eindeutig zu erkennen und sicher zu benutzen oder einen Ort sicher zu verlassen.

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Sicherheitskonzept Ein Sicherheitskonzept (Abkürzung SiKo) stellt im Allgemeinen eine Analyse, Definitionen und Massnahmen möglicher Angriffs- und Schadenszenarien dar mit dem Ziel, ein entsprechendes Schutzniveau zu erreichen.

Sicherheitsleitsystem - optisch

Optische Sicherheitsleitsysteme sind durchgehende Leitsysteme, die mit Hilfe optischer Kennzeichnungen und Richtungsangaben einen sicheren Fluchtweg vorgeben.

Sicherheitsleitsystem – lang nachleuchtend

Ein lang nachleuchtendes Sicherheitsleitsystem ist ein optisches Sicherheitsleitsystem, das aus lang nachleuchtenden Komponenten besteht, die nach Anregung durch Licht ohne weitere Energiezufuhr nachleuchten.

Sicherheitsleitsystem – elektrisch betrieben

Ein elektrisch betriebenes Sicherheitsleitsystem ist ein optisches Sicherheitsleitsystem, das elektrisch betrieben und durch eine Stromquelle für Sicherheitszwecke gespeist wird.

Sicherheitsleitsystem – dynamisch Sicherheitsleuchte

Ein dynamisches Sicherheitsleitsystem ist ein optisches Sicherheitsleitsystem, das seine Richtungsangaben ändern kann, indem es z. B. im Bedarfsfall automatisch auf eine konkrete Brandmeldung mit der Änderung der Fluchtrichtungsanzeige reagiert. Leuchte zur Sicherstellung der Sicherheitsbeleuchtung

Sicherheitsstrom-versorgung

Versorgungseinrichtung für Sicherheitszwecke, welche die Funktion von Betriebsmitteln aufrechterhält und unerlässlich ist: • für die Sicherheit und Gesundheit von Personen, • zur Vermeidung von schweren Umweltschäden, • Vermeidung von Schäden an Betriebsmitteln

Sicherheitszeichen (SZ)

Zeichen, das mittels einer Kombination von Farbe und geometrischer Form eine allgemeine Sicherheitsinformation vermittelt und das durch die Hinzufügung eines graphischen Symbols eine spezielle Sicherheitsinformation vermittelt.

Sicherheitszeichen beleuchtet (SZB)

Zeichen, das, wenn es erforderlich ist, von einer externen Lichtquelle beleuchtet wird.

Sicherheitszeichen hinterleuchtet (SZH)

Zeichen, das, wenn es erforderlich ist, von einer internen Lichtquelle beleuchtet wird.

Sicherheitszeichen nachleuchtend (SZN)

Zeichen, die sofort nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine bestimmte Zeit nachleuchten.

Sicherheitszeichen unbeleuchtet (SZU)

Zeichen, das unbeleuchtet ist.

Stroboskopischer Effekt

Bewegungstäuschung, die darin besteht, dass bewegte Gegenstände ruhend oder in einem anderen als dem tatsächlichen Bewegungszustand erscheinen, wenn sie durch periodisch verändertes Licht beleuchtet werden.

Stromkreisüber-wachung

Bei Stromkreisüberwachung wird eine ganze Notleuchtgruppe von einer zentralen Stelle überwacht.

Stromquelle Mit Stromquelle bezeichnet man umgangssprachlich ein Gerät, das elektrische Energie zur Verfügung stellt.

Stromversorgung Die Stromversorgung ist Teil der Elektrizitätswirtschaft und umfasst alle Einrichtungen und Tätigkeiten, die für die Belieferung der Verbraucher mit elektrischer Energie erforderlich sind.

Tableau Schaltgerätekombination, elektrischer Verteiler, gemäss NIN Kapitel 2.1.16.08.

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Tiefentladungsschutz Selbsttätige Einrichtung, die den Notbetrieb abschaltet, sobald die Batteriespannung einen bestimmten Wert unterschreitet. Zu tiefes Entladen kann zur Schädigung der Akkus resp. Batterien führen.

Umschaltvorgang / -kriterien

Automatische Verbindung der Lampe mit der Stromversorgung der Notbeleuchtung, sobald in der Stromversorgung der Allgemeinbeleuchtung eine Störung auftritt, und die automatisch wieder zur Stromversorgung der Allgemeinbeleuchtung zurückverbunden wird, wenn diese wiederhergestellt ist

Umschaltwert Ist der definierte Wert unter der Bemessungsspannung in Abhängigkeit der Zeit, wo das Umschalten vom Normalbetrieb auf die Ersatzstromquelle erfolgt.

Umschaltzeit Zeitspanne zwischen Ausfall der Allgemeinbeleuchtung und dem Einschalten der Notbeleuchtung.

Unterverteilung Die Unterverteilung, auch Niederspannungsunterverteilung (NSUV) genannt, ist nach dem Hausanschlusskasten oder einer Zähleranschlusssäule die erste Aufteilungsstelle im Gebäude und befindet sich in der Regel im Keller oder im Hausanschlussraum. In der Unterverteilung sind Stromzähler und gegebenenfalls Rundsteuerempfänger eingebaut.

Wartung Vorbeugende Massnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft und zur Erhaltung des Schutzwertes von Sicherheitsanlagen. Wartungsarbeiten werden in regelmässigen Zeitabständen durchgeführt.

Wartungsfaktor Der Wartungsfaktor ist definiert als das Verhältnis vom Wartungswert zum Anfangswert der Beleuchtungsstärke.

Wartungswert Der Wartungswert beschreibt den Wert der vorgeschriebenen Mindest- Beleuchtungsstärke, der nicht unterschritten werden darf, trotz Verschmutzung und Alterung der Lichtquelle.

Wasserlöschposten Wasserlöschposten sind fest installierte, dauernd an der Wasserleitung angeschlossene Löscheinrichtungen.

Zentrale Notbeleuchtungs-anlage

Bei einer zentralen Notbeleuchtungsanlage kommt eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage, deren Leuchten bei Netzausfall von einer zentralen Gruppenbatterieanlagen (LPS) oder Zentralbatterieanlagen (CPS) versorgt werden, zum Einsatz. Die verwendeten Leuchten enthalten dabei keinen eigenen Akkumulator und werden bei einem Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausschliesslich durch die zentrale Notbeleuchtungsanlage versorgt.

Zentralbatterie Die Central Power System Anlagen (CPS) weisen keine begrenzte Ausgangsleistung auf. Sie besteht aus ortsfesten Batterien, die in geschlossener oder verschlossener Bauart ausgestattet sein können, mit einer Lade- und Kontrolleinrichtung. Die Zentralbatterie versorgt von einem zentralen Notstromversorgungssystem die notwendigen Sicherheitszeichen- und Sicherheitsleuchten in Dauer- oder Bereitschaftsschaltung mit 60 Min. Nennbetriebsdauer gemäss Schweizer Praxis.

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8.3 Abkürzungen AES Alarmempfangsstelle (Empfangszentrale für Brandalarm genannt) ATS automatic test system (automatische Prüfsyteme) ATSD Automatic Transfer-Switching Device (automatische Umschalteinrichtung) AÜA Alarmübertragungsanlagen CSD Control Switch Device (Steuerschaltgerät) CPS Central Power Supply System (zentrales Stromversorgungssystem) DALI Digital Adressable Lighting Interface DPÜ Dreiphasenüberwachung EBLF Lichtstromfaktor des Vorschaltgerätes im Notbetrieb E30 Funktionserhalt 30 Minuten E60 Funktionserhalt 60 Minuten EKAS Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EN Europäische Norm ESTI Eidgenössisches Starkstrominspektorat FBA Feuerwehrbedien- und Anzeigeteil FRNC Flam Retardant (Flammhemmend), non Corrosive (keine korrosiven Gase) HD Harmonsierungsdokument, verbindliche Europäische Norm HV Halogen frei IEC International Electrotechnical Commission ISO International Organization for Standardization Li-Ion Lithium-Ionen Batterien LPS Low Power Supply System (Gruppenbatterieanlage bis 1500W) LSOH LS = Low Smoke (geringe Rauchentwicklung), OH = ohne Halogene LVK Lichtstärkeverteilungskurve NEA Netzersatzanlagen NiCd Nickel-Cadmium-Batterien NiMH Nickel-Metallhydrid-Batterien NIN Niederspannungs-Installationsnorm / SN 411000 Pb Bleibatterien PVC/FR PVC = Polyvinylchlorid, FR = Flam Retardant (flammhemmend) RF1 Réaction au feu RoHS Restriction of hazardous substances (Beschränkung gefährlicher Stoffe) REACH Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung,

Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien) SECO Staatssekretariat für Wirtschaft SENS Stiftung Entsorgung Schweiz SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SIKO Sicherheitskonzept SLG Schweizer Licht Gesellschaft SLRS Stiftung Licht Recycling Schweiz SN Schweizer Norm SN EN Auf europäischer Ebene erarbeitete Norm, die in das Schweizer Normenwerk aufgenommen

wurde SR Schweizer Recht Suva Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ÜE Übertragungseinrichtung

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USV Unterbrechungsfreie Stromversorgung VKF Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VRG Vorgezogene Recycling Gebühr WEEE Waste of Electrical and Electronic Equipment (Elektro- und Elektronikgeräteabfall)

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8.4 Beispiel Formulare

8.4.1 Übergabeprotokoll Brandschutz Beispiel eines Übergabeprotokolls

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8.4.2 Übereinstimmungserklärung Beispiel einer Übereinstimmungserklärung für Kabelanlagen:

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8.4.3 Abnahmeprotokoll Beispiel eines Abnahmeprotokolls:

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8.4.4 Wartungsprotokolle Beispiel von einem Wartungsprotokoll für eine Einzelbatterieanlage

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Beispiel von einem Wartungsprotokoll für eine Zentralbatterieanlage

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8.4.5 Vorlagen «Prozesse» • Leuchtenliste in Arbeit • Detailattest «Zentralanlage» in Arbeit • Detailattest «Installation» in Arbeit • Detailattest «Licht» in Arbeit • Installationsattest (Elektroplaner) in Arbeit

8.5 Abweichungen von Standardkonzepten Im Rahmen von Standardkonzepten können anstelle vorgeschriebener Massnahmen alternative Massnahmen als Einzellösungen treten, soweit für das Einzelobjekt die Schutzziele gleichwertig erreicht werden. Die folgenden Anwendungen sind nur eine Auswahl an möglichen Nutzungen und Situationen. Nicht aufgeführte Nutzungen oder Gebäudearten sowie provisorische Bauten und Anlagen sind sinngemäss zu beurteilen.

8.5.1 Übersicht der Anforderungen von Gebäuden

Kap. Gebäudeart

Sicherheitsbe-leuchtung des Fluchtweges (> 1 lux)

Sicherheits-beleuchtung im Raum (Antipanik-beleuchtung) (> 0.5 lux)

Sicherheits-zeichen-leuchten

Betriebs-dauer

7.5.1.1

Einkaufsläden ab 20 m ab 60 m2

Dauerschal-tung 1 h (3 h)

7.5.1.2

Hochhaus (Wohnhaus) Fluchtwege Nein

Ja (min. nachleuchtend) 1 h

7.5.1.3

Hochhaus (Bürogebäude) Ja Ja

Dauerschal-tung 1 h (3 h)

7.5.1.4

Mehrfamilienhaus (Wohnhaus) Treppenhäuser Nein

nein (ev. nachleuchtend) 1 h

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7.5.1.5

Öffentliche Gebäude, Verwaltungsgebäude Ja ab 60 m2

Dauerschaltung (Bereitschaft-schaltung) 1 h (3 h)

Kap. Gebäudeart

Sicherheitsbe-leuchtung des Fluchtweges (> 1 lux)

Sicherheits-beleuchtung im Raum (Antipanik-beleuchtung) (> 0.5 lux)

Sicherheits-zeichen-leuchten

Betriebs-dauer

7.5.1.6

Museen, Kunstgalerien, Ausstellungen Ja ab 60 m2

Dauerschalt-ung (Bereitschaft-schaltung) 1 h

7.5.1.7

Schlösser, historische Gebäude Ja ab 60 m2

Dauerschalt-ung (Bereitschaft-schaltung) 1 h

7.5.1.8

Schulhäuser, Turnhallen, Mehrzweckhallen Ja ab 60 m2

Bereitschaft-schaltung 1 h

7.5.1.9

Kino, Theater, Konzerte, Dancing, Eventhalle Ja ab 60 m2

Dauerschalt-ung (Bereitschaft-schaltung) 1 h

7.5.1.10

Spitäler, Heime, Strafanstalten, Behinderten- und Erziehungseinrichtungen Ja ab 60 m2

Dauerschalt-ung (Bereitschaft-schaltung) 3 h

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7.5.1.11

Hotel, Beherbergungsbetriebe, Ferienheime Ja ab 60 m2

Dauerschalt-ung (Bereitschaft-schaltung) 1 h

Kap. Gebäudeart

Sicherheitsbe-leuchtung des Fluchtweges (> 1 lux)

Sicherheits-beleuchtung im Raum (Antipanik-beleuchtung) (> 0.5 lux)

Sicherheits-zeichen-leuchten

Betriebs-dauer

7.5.1.12

Restaurant, Bar Ja ab 60 m2

Dauerschalt-ung (Bereitschaft-schaltung) 1 h

7.5.1.13

Fabrikgebäude Ja (ab 60 m2)

Dauerschalt-ung (Bereitschaft-schaltung) 1 h

7.5.1.14

Privathäuser Nein Nein Nein -

7.5.1.15

Fliegende Bauten wie Zelte, Fahrgeschäfte, Fahrnisbauten, Ausstellungscontainer und Ähnliches

ab 75 m2 oder ab 300 Personen ab 75 m2

je nach Nutzung 1 h

7.5.1.16

Sportstätten, Sporthallen, Tribünen

ja, 5 lx ab 300 Personen ja, 1 lx

Dauerschaltung während Veranstaltung 1 h

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7.5.1.17

Einrichtungen für betagte und sehbehinderte Menschen erhöhte Werte -

halbe Erkennungsweite -

Einkaufsläden

Sicherheitszeichenleuchten: Im Kundenbereich müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, wie z.B. Lagerräume, können Sicherheitszeichenleuchten in Bereitschaftsschaltung installiert sein.

Sicherheitsbeleuchtung: Bei grösseren Läden mit einer maximalen Fluchtweglänge von über 35 m erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Räume, in welchen sich die Kunden aufhalten, wie zum Beispiel der Verkaufsraum, Ausstellflächen, Plätze und Räume mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, sowie die Kundentoiletten, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten. Bei grossen Einkaufszentren, welche bei Netzausfall nicht unmittelbar evakuiert werden, sind 3 Stunden für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten zu empfehlen. Besonderes: Kleine Läden bis 60 m2 Fläche brauchen nicht zwingend eine Notbeleuchtung. Eine freiwillige Notausgangsmarkierung ist empfehlenswert. Läden mit mehr als 60 m2 Fläche ist die Hinweis- und Antipanikbeleuchtung vorgeschrieben. Bei Einzelläden kann 1 Stunde Autonomiezeit installiert werden, bei grossen Einkaufszentren sind 3 Stunden zu empfehlen. In den öffentlichen, gemeinsamen Zonen von Einkaufszentren ist darauf zu achten, dass auch bei eingeschalteten, beleuchteten Reklametafeln die Sicherheitszeichenleuchten gut erkennbar sind. Unter Umständen müssen grössere oder hellere Sicherheitszeichenleuchten eingesetzt werden.

Hochhaus (Wohnhaus)

Dieser Abschnitt betrifft Gebäude mit mittleren Höhe, bis 30 m Gesamthöhe und Hochhäuser, bis 100 m Gesamthöhe. Sicherheitszeichenleuchten: Da in Wohnhäusern die Personen in der Regel ortskundig sind, kann auf Sicherheitszeichenleuchten verzichtet werden. Die Beschilderung des

Fluchtweges. Zum Beispiel mit nachleuchtenden Schildern, wird empfohlen. Sicherheitsbeleuchtung: Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheitsleuchten.

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Besonderes: Bei Hochhäusern muss ein Fluchtwegkonzept erstellt werden. Die Notbeleuchtungsanlage muss dem Konzept entsprechend geplant und installiert werden. Die Sicherheitsleuchten in den Treppenhäusern müssen jeweils auf zwei oder mehrere Stromkreise aufgeteilt werden.

Hochhaus (Bürogebäude)

Dieser Abschnitt betrifft Gebäude mit mittleren Höhe, bis 30m Gesamthöhe und Hochhäuser, bis 100m Gesamthöhe. Sicherheitszeichenleuchten: Im Besucherbereich müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal

Zugang hat, können Leuchten in Bereitschaftsschaltung installiert sein. Sicherheitsbeleuchtung: Räume, in welchen sich die Besucher aufhalten, wie zum Beispiel die Schalterhalle, Plätze und Räume mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, sowie die Besuchertoiletten, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten. Bei grossen Verwaltungsgebäuden, welche bei Netzausfall nicht unmittelbar evakuiert werden, sind 3 Stunden für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten zu empfehlen Besonderes: Bei Hochhäusern muss ein Fluchtwegkonzept erstellt werden. Die Notbeleuchtungsanlage muss dem Konzept entsprechend geplant und installiert werden. Die Sicherheitsleuchten in den Treppenhäusern müssen jeweils auf zwei oder mehrere Stromkreise aufgeteilt werden.

Mehrfamilienhaus (Wohnhaus)

Dieser Abschnitt betrifft Gebäude mit mittleren Höhe, bis 30m Gesamthöhe. Ausgenommen sind Einfamilien- und Doppeleinfamilien -, Treppen- und Reihenhäuser, bei welchen jede Wohnung einen eigenen Ausgang ins Freie hat. Diese bedürfen nach Kapitel 5.7.1.14 „Privathäuser“ keiner besonderen Notbeleuchtung. Bei Mehrfamilienhäusern mit gemeinsam benutzten Räumen wie Treppenhäuser, Tiefgaragen und Ähnlichem gilt folgendes:

Sicherheitszeichenleuchten: Da in Wohnhäusern die Personen in der Regel ortskundig sind, kann auf Sicherheitszeichenleuchten verzichtet werden. Die Beschilderung des Fluchtweges. Zum Beispiel mit nachleuchtenden Schildern, wird empfohlen. Sicherheitsbeleuchtung: Treppenhäuser sind Fluchtwege und müssen somit zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Minimale Nennbetriebsdauer: 1Stunde für Sicherheitsleuchten. Besonderes: Bei Mehrfamilienhäusern muss ein Fluchtwegkonzept erstellt werden. Die Notbeleuchtungsanlage muss dem Konzept entsprechend geplant und installiert werden.

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Öffentliche Gebäude, Verwaltungsgebäude

Sicherheitszeichenleuchten: Im Besucherbereich müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, wie z.B. Lagerräume oder Archive, können Leuchten in Bereitschaftsschaltung installiert sein.

Sicherheitsbeleuchtung: Räume, in welchen sich die Besucher aufhalten, wie zum Beispiel die Schalterhalle, Plätze und Räume mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, Räume mit einer Personenbelegung über 300 Personen, sowie die Besuchertoiletten, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten. Bei grossen Verwaltungsgebäude und öffentliche Gebäude, welche bei Netzausfall nicht unmittelbar evakuiert werden, sind 3 Stunden für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten zu empfehlen.

Museen, Kunstgalerien, Ausstellungen

Sicherheitszeichenleuchten: Im Besucherbereich müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, wie z.B. Lagerräume oder Archive, können Leuchten in Bereitschaftsschaltung installiert sein.

Sicherheitsbeleuchtung: Räume, in welchen sich die Besucher aufhalten, wie zum Beispiel Kassenbereich, Ausstellungsräume mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, Räume mit einer Personenbelegung über 300 Personen, sowie die Besuchertoiletten, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten. Besonderes: Ausstellungen, bei denen die absolute Dunkelheit zum Konzept gehört, dürfen die Sicherheitszeichenleuchten ausnahmsweise in Bereitschaftsschaltung betrieben werden. Bei Ausstellungen, bei denen in vollständig abgedunkelten Räumen nur punktuell Objekte beleuchtet sind oder Lichtempfindliche Objekte ausgestellt sind, dürfen die Sicherheitszeichenleuchten zur Vermeidung von Blendung abgedimmt werden, jedoch nur so weit, dass von jedem Punkt in der Ausstellung die nächste Hinweisleuchte und die Fluchtrichtung jederzeit sicher erkannt wird.

Schlösser, historische Gebäude

Sicherheitszeichenleuchten: Im Besucherbereich müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, wie z.B. Lagerräume, können mit Leuchten in Bereitschaftsschaltung ausgerüstet sein.

Sicherheitsbeleuchtung: Räume, in welchen sich die Besucher aufhalten, wie zum Beispiel Säle mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, Räume mit einer Personenbelegung über 100 Personen, sowie die Besuchertoiletten, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein.

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Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten Besonderes: In historischen Gebäuden sind oft das Erscheinungsbild eines Raumes in Widerspruch mit dem Design der Notleuchten, insbesondere von Sicherheitszeichenleuchten. Oft sind die Gebäude auch sehr verwinkelt und die geraden Abschnitte der Fluchtwege kurz. Aus diesen Gründen darf in historischen Gebäuden die Minimalhöhe von Piktogrammen von 150 mm ausnahmsweise auch unterschritten werden, in Absprache mit der zuständigen Behörde. Die Erkennungsweite gemäss Kapitel 1.6.5.1 „Hinterleuchtete Sicherheitszeichen“ und den folgenden Kapiteln muss aber zwingend eingehalten werden.

Schulhäuser, Turnhallen, Mehrzweckhallen

Sicherheitszeichenleuchten: Da die Lehrerschaft und der Grossteil der Schüler in der Regel ortskundig sind, können die Sicherheitszeichenleuchten in Bereitschaftsschaltung betrieben werden. Es ist empfehlenswert, Sicherheitszeichenleuchten über Türen, welche direkt ins Freie gehen, in Dauerschaltung zu betreiben.

Sicherheitsbeleuchtung: Plätze, Räume sowie die Toilettenanlagen mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Sicherheitsbeleuchtung: Räume, in welchen sich Besucher aufhalten, wie zum Beispiel Mehrzweckhallen, Konzerträume, Aulen, Turnhallen mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, Räume mit einer Personenbelegung über 300 Personen, sowie die Besuchertoiletten, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten. Besonderes: In Schulhäusern werden Notleuchten häufig Opfer von mutwilliger oder unbeabsichtigter Beschädigung (Vandalismus). Es wird empfohlen, diesem Umstand Rechnung zu tragen und Leuchten mit erhöhter mechanischer Festigkeit einzusetzen. In Turn- oder Merzweckhallen müssen im Spielbereich ballwurfsichere Sicherheitszeichenleuchten eingesetzt werden oder die Leuchten durch Ballschutzkörbe geschützt werden. Schüler und Lehrer können für das Sicherheitskonzept als ortskundige Personen betrachtet werden, da die Evakuierung eines Schulgebäudes unter der ortskundigen Leitung der Lehrerschaft durchgeführt wird. Vereine und Interessengruppen, welche Räume gemeinsam mit der Schule nutzen, gelten als ortsunkundige Personen. Bei Turnhallen, in welchen auch öffentliche Vorstellungen aufgeführt werden, ist das Kapitel 5.7.1.9 “Kino, Theater, Konzerte, Dancing, Eventhalle“ ebenfalls zu berücksichtigen.

Kino, Theater, Konzerte, Dancing, Eventhalle

Dieser Abschnitt betrifft alle Gebäudearten, welche aus einem zentralen Raum bestehen, welcher für Veranstaltungen oder Vorführungen abgedunkelt werden kann und die Veranstaltungen vorwiegend von ortsunkundigen Personen besucht werden. Dieses Kapitel regelt die Notbeleuchtung im Veranstaltungsraum, wie auch in den Zugängen zu diesem Raum.

Sicherheitszeichenleuchten: Im Zuschauerbereich müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, wie z.B. Lagerräume oder Regieräume, können Leuchten in Bereitschaftsschaltung installiert sein.

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Sicherheitsbeleuchtung: Räume, in welchen sich die Besucher aufhalten, wie zum Beispiel der Vorführraum, Plätze und Räume mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, Räume mit einer Personenbelegung über 300 Personen, sowie die Besuchertoiletten, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten Besonderes: Während der Vorstellung oder Veranstaltung dürfen die Sicherheitszeichenleuchten zur Vermeidung von Blendung abgedimmt werden, jedoch nur so weit, dass von jedem Platz aus die nächste Hinweisleuchte und die Fluchtrichtung jederzeit sicher erkannt wird. Wird die Saalbeleuchtung wieder eingeschaltet, müssen die Sicherheitszeichenleuchten unmittelbar wieder auf 100% leuchten. Die Bewilligung und die Abnahme wird durch die zuständige Behörde vorgenommen. In Räumen mit grosser Personenbelegung und den dazugehörenden Fluchtwegen muss die Beleuchtung der Sicherheitszeichen mit der Betriebsart „Dauerschaltung“ betrieben werden, solange Personen anwesend sind. Eine Unterbrechung der Betriebsart „Dauerschaltung“ darf nur durch instruierte Personen erfolgen. Einer Fehlbedienung muss vorgebeugt werden (z.B. Schlüsselschalter, (Haupt-)Schalter für betroffenen Raum in Technikzentrale, etc.). An Tagen ohne Vorführung kann die Notbeleuchtung im Sinne der „geschaltete Dauerschaltung“ in Bereitschaftsschaltung betrieben werden. Es ist aber nicht erlaubt, die Notbeleuchtungsanlage komplett spannungslos zu schalten. Künstler sind in der Regel ortsunkundig. Das heisst, dass der Backstage-Bereich, in dem sich Künstler aufhalten, gleich wie der Zuschauerraum zu beurteilen ist. Bei Mehrzweckhallen, welche auch als Turnhallen verwendet werden, ist ebenfalls das Kapitel 5.7.1.8 “Schulhäuser, Turnhallen, Mehrzweckhallen“ zu beachten.

Spitäler, Heime, Behinderten-, Erziehungseinrichtungen und Strafanstalten

Sicherheitszeichenleuchten: In Bereichen, in welchen sich die Besucher oder Patienten aufhalten, müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, wie z.B. Lagerräume oder Serviceräume, können Leuchten in Bereitschaftsschaltung installiert sein.

Sicherheitsbeleuchtung: Räume, in welchen sich die Besucher oder Patienten aufhalten, wie zum Beispiel Plätze und Räume mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, sowie die öffentlichen Toilettenanlagen müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Die Patientenzimmer müssen nicht mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Bei Patienten, welche zu Panik neigen, ist eine kleine Antipanikbeleuchtung in den Zimmern empfehlenswert (z.B. Psychiatrie). Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Minimale Nennbetriebsdauer: 3 Stunden für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten Besonderes: Es ist möglich, dass in gewissen Bereichen die Notleuchten mit Desinfektionsmittel behandelt oder Dämpfen von Desinfektionsmittel über längere Zeit ausgesetzt sind. Verschiedene Kunststoffe reagieren empfindlich darauf. Dies kann die Wahl der Leuchte, beziehungsweise des Materials einschränken. Je nach Nutzung der Räume und der darin befindlichen Personen sollten Leuchten mit erhöhter Bruchfestigkeit oder sogar vandalensichere Leuchten eingesetzt werden. Weiter zu beachten ist die Spitalnorm SN EN 60364-710-7. Gemäss der Norm SN EN 1838 müssen alle Meldeanlagen für Behinderte mit einer Sicherheitsleuchte, mit 5 Lux vertikaler Beleuchtungsstärke beleuchtet werden. In Spitälern sind in allen Zimmern und Patienten-WC

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Meldeanlagen installiert. Da Patienten oft in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, ist die Forderung nach einer Sicherheitsbeleuchtung in den Zimmern im Sinne der Norm auch in Spitälern anwendbar. Es gibt zwei Aspekte der Sicherheitsbeleuchtung, welche bei der Planung berücksichtigt werden müssen: Einerseits zeigt die Erfahrung, dass das automatische Einschalten von Notleuchten in Räumen mit schlafenden Personen nicht ganz unproblematisch ist. Personen können bei kurzen Netzunterbrüchen aufschrecken und in Panik geraten, auch wenn ein kurzer Netzunterbruch noch keine Gefahrensituation darstellt. Dies wäre genau das Gegenteil von dem, was man mit der Sicherheitsbeleuchtung erreichen will. Andererseits kann eine echte Gefahrensituation entstehen, wenn ein Patient bei Netzunterbruch im Dunkeln die Alarmeinrichtung nicht finden kann. Dies ist insbesondere in Patienten-WC der Fall. Die Beurteilung, ob und in welcher Form eine Notbeleuchtung in Zimmern installiert wird, hängen im Wesentlichen von weiteren, organisatorischen Massnahmen ab (z.B. Evakuierungsmassnahmen, Betreuungskonzept der Patienten bei Netzausfall tags und nachts, usw.). Dieses Gefährdungspotential muss in der Planungsphase vom Betreiber (Schutzzieldefinition) der Notbeleuchtungsanlage beurteilt und die Entscheidungen schriftlich festgehalten werden.

Hotel, Beherbergungsbetriebe, Ferienheime

Sicherheitszeichenleuchten: In Bereichen, in welchen sich die Besucher oder Gäste aufhalten, müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, wie z.B. Lagerräume oder Serviceräume, können Leuchten in Bereitschaftsschaltung installiert sein.

Sicherheitsbeleuchtung: Räume, in welchen sich die Gäste aufhalten, wie zum Beispiel Plätze und Räume mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche sowie öffentlich zugängliche Toilettenanlagen, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Die Gästezimmer müssen nicht mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Sicherheitsbeleuchtung: Räume, in welchen sich die Gäste aufhalten, wie zum Beispiel Plätze und Räume mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, Räume mit einer Personenbelegung über 300 Personen, sowie die Gästetoiletten, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Die Gästezimmer benötigen keine Antipanikbeleuchtung. Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten Besonderes: Für besondere Gebäudezonen sind gegebenenfalls die Kapitel 5.7.1.9 “Kino, Theater, Konzerte, Dancing, Eventhalle“,5.7.1.12 “Restaurant, Bar“, 5.8.1.6 „Schwimmhallen, Schwimmbäder Innenanlagen, Saun“, 5.8.1.7 “Technische Anlagen“, 5.8.1.4 „Kühlräume“ und 5.8.1.8 “Tiefgaragen“ mit zu berücksichtigen.

Restaurant, Bar

Sicherheitszeichenleuchten: In kleinen Gastlokalen bis 100 m2 Fläche, welche im Notfall ausschliesslich durch den Haupteingang wieder verlassen werden müssen, kann die Ausgangstüre mit einer Hinweisleuchte in Bereitschaftsschaltung oder einem nachleuchtenden Piktogramm markiert werden. Bei Gasträumen und Sälen bis 100 m2 Fläche muss die Ausgangstüre mit einer

Hinweisleuchte in Bereitschaftsschaltung markiert werden. Säle ab 100 m2 Fläche müssen mit Leuchten in Dauerschaltung ausgerüstet sein. An Tagen ohne Belegung kann die Notbeleuchtung im Sinne der „geschalteten Dauerschaltung“ in Bereitschaftsschaltung betrieben werden. Es ist aber nicht erlaubt, die Notbeleuchtungsanlage komplett spannungslos zu schalten.

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In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, wie z.B. Lagerräume oder Grossküchen können Leuchten in Bereitschaftsschaltung installiert werden. In unterirdischen Lokalen und unterirdischen Gasträumen müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. Sicherheitsbeleuchtung: Unterirdische Lokale müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Kleine Gastlokale bis 100 m2 Fläche benötigen keine Sicherheitsbeleuchtung. Grosse Restaurationsbetriebe mit einer Gesamtfläche über 100 m2 und einzelne Räume mit einer Fläche von mehr als 60 m2 Fläche oder einer Personenbelegung von jeweils mehr als 300 Personen sowie die Gästetoiletten müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten. Besonderes: Säle ab 150 m2 Fläche, welche für öffentliche Vorführungen abgedunkelt werden können, sind gemäss Kapitel 5.7.1.9 „Kino, Theater, Konzerte, Dancing, Eventhalle“ zu konzipieren. In Gaststätten ist die Luft oft mit Aerosolen wie zum Beispiel Kerzenruss, Fettdunst oder Rauch belastet, welche sich auf den Leuchten niederschlagen und die Sichtbarkeit und somit die Sicherheit der Notbeleuchtung einschränken. Aus diesem Grund müssen die Leuchten gut zu reinigen sein. Es ist zu beachten, dass scharfe, fettlösende Reiniger unter Umständen die Kunststoffe der Leuchten angreifen können. Die Herstellerangaben sind in jedem Fall zu befolgen. Bei grossen Selbstbedienungsrestaurants und Mensen ist die Erkennungsweite bis zur nächsten Hinweisleuchte bisweilen recht gross. Es werden oft zu kleine Notleuchten eingesetzt. Die Erkennungsweiten gemäss Kapitel 1.6.5.1 „Hinterleuchtete Sicherheitszeichen“ bis Kapitel 1.6.5.4 „Unbeleuchtete “ müssen zwingend eingehalten werden.

Fabrikgebäude

Sicherheitszeichenleuchten: Im Besucherbereich müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, wie z.B. Büros, Lagerräume oder Archive, können Leuchten in Bereitschaftsschaltung installiert sein.

Sicherheitsbeleuchtung: Räume, in welchen sich die Besucher aufhalten, wie zum Beispiel die Empfangshalle, Kantine, Plätze und Räume mit jeweils mehr als 60 m2 Fläche, sowie die Besuchertoiletten, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Treppenhäuser sind generell Fluchtwege und müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten. Besonderes: In Fabrikationsräumen gelten die Anforderungen nach Kapitel 5.8.1.9 „Fertigungshallen, Montagehallen, Fabrikhallen“.

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Privathäuser

In Privathäusern ist keine Notbeleuchtung vorgeschrieben. Es kann aber sinnvoll sein, das die Schaltgerätekombination mit einer kleinen Notleuchte zu versehen. Dies erspart beim Auslösen eines Überstromunterbrechers die blinde Suche nach einer Kerze oder einer funktionierenden Taschenlampe.

Fliegende Bauten wie Zelte, Fahrgeschäfte, Fahrnisbauten, Ausstellungscontainer und Ähnliches

Dieser Abschnitt betrifft alle Bauten, welche geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Ebenso sind es provisorische Bauten, welche nur für einmalig, für einen begrenzten Zeitraum, aufgebaut werden.

Ausgenommen sind:

• Zelte mit einer Grundfläche von weniger als 75 m2 • Fliegende Bauten mit einer Höhe von bis zu fünf Metern, die nicht dafür bestimmt sind, von

Besuchern betreten zu werden. • Fahrgeschäfte bis zu einer Höhe von fünf Metern und einer Geschwindigkeit von weniger als 1 m/s • Bühnen mit einer Grundfläche von weniger als 100 m2, wenn ihre Fußbodenhöhe weniger als

1,50 Meter und die Gesamthöhe weniger als fünf Meter beträgt. • Toilettenwagen • Gerüste • versetzbare landwirtschaftliche bauliche Anlagen • Baustelleneinrichtungen • Bauten, die der Landesverteidigung oder dem Katastrophenschutz dienen • Fliegende Bauten die für länger als drei Monate an einem Ort aufgebaut werden. Diese werden als

feste Bauten im Sinne der übrigen Abschnitte dieses Kapitels betrachtet. Sicherheitszeichenleuchten: In geschlossene, fliegende Bauten müssen die Sicherheitszeichenleuchten installiert und betrieben werden. Im Besucherbereich müssen grundsätzlich alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, wie z.B. der Backstage Bereich, können Leuchten in Bereitschaftsschaltung installiert sein. In Theater- und Kinobauten dürfen während der Vorstellung oder Veranstaltung die Sicherheitszeichenleuchten zur Vermeidung von Blendung abgedimmt werden, jedoch nur so weit, als von jedem Platz aus die nächste Hinweisleuchte und die Fluchtrichtung jederzeit sicher erkannt wird. Wird die Beleuchtung des Zuschauerraums wieder eingeschaltet, müssen die Sicherheitszeichenleuchten unmittelbar wieder auf 100% leuchten. Bei fliegenden Bauten, bei denen die absolute Dunkelheit zum Konzept gehört (z.B. Geisterbahnen, „Dark Event“ oder Ähnliches), dürfen die Sicherheitszeichenleuchten ausnahmsweise in Bereitschaftsschaltung betrieben werden. Sicherheitsbeleuchtung: Grössere, fliegende Bauten mit einer Gesamtfläche über 75 m2 oder einer Personenbelegung von über 300 Personen müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. In Zonen, zu welchen die Besucher keinen Zutritt haben, kann auf die Antipanikbeleuchtung verzichtet werden. Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Fluchttreppen müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein.

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Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten. Besonderes: Werden in fliegenden Bauten Leuchten mit eingebauten Batterien eingesetzt, so ist darauf zu achten, dass diese vor der Nutzung der Baute ausreichend geladen sind. Die Herstellerangaben zur Ladung der Batterien und allenfalls zur Vermeidung der Batterieentladung bei der Ausserbetriebnahme der Leuchte sind unbedingt zu befolgen. Bei grossen fliegenden Bauten wie zum Beispiel grossen Zirkuszelten oder grossen Festzelten kann die Erkennungsweite von jedem Sitzplatz zur nächsten Hinweisleuchte recht gross sein. Man beachte unbedingt diese Erkennungsweiten und es sind entsprechend grosse Piktogramme einzusetzen. Solche Objekte sind oft bewilligungspflichtig und werden nach der Errichtung abgenommen. Die lokalen Vorschriften sind in jedem Fall zu beachten.

Sportstätten, Sporthallen, Tribünen

Sicherheitszeichenleuchten: Für die oft grossen Erkennungsweiten müssen mit die entsprechenden Piktogrammgrössen gewählt werden. Während den Veranstaltungen müssen Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung sein. In den Zeiträumen zwischen den Veranstaltungen können die Leuchten in Bereitschaftsschaltung (geschaltete Dauerschaltung) betrieben werden.

Sicherheitsbeleuchtung: Zu- und Abgänge sowie Rettungswege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege. Fluchttreppen müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Die minimale Beleuchtungsstärke entlang des Rettungsweges muss mindestens 5 Lux betragen. Die Tribünen, Zuschauerränge und Räume mit einer Personenbelegung von über 300 Personen müssen im Sinne einer Antipanik-Beleuchtung mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Die minimale Beleuchtungsstärke dieser Antipanik-Beleuchtung muss 1 Lux betragen. Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten Besonderes: In Sportanlagen ist eine gewisse Panikgefahr latent vorhanden. Die steile Anordnung der Zuschauerränge, die Hindernisse auf dem Fluchtweg wie Sitze, Treppen oder Ähnliches, die grosse Menschendichte und die Emotionalität der Veranstaltung begünstigen die Panikauslösung. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Beleuchtung bei Stromausfall so dimensioniert ist, dass Gefahren für das Publikum sicher erkannt werden können. Es werden oft bei einem Teil der Leuchten für die Spielfeldbeleuchtung Heisswiederzündgeräte eingesetzt. Diese Leuchten beleuchten bei Netzrückkehr oder Umschaltung auf die Notbeleuchtung sofort das Spielfeld wieder auf einem reduzierten Niveau. Dieses Licht kann bei der Beurteilung der Antipanikbeleuchtung mitberücksichtigt werden. Die Sportler sind in der Regel ortsunkundig. Endsprechend müssen die Zonen, in denen sich die Sportler aufhalten, gleich wie die Zuschauerzonen konzipiert werden. (siehe auch 5.8.1.12 „Öffentliche WC-Anlagen, Kunden-WC, Umkleideräume“). Das Beleuchtungsniveau für ein sicheres Abbrechen einer Sportveranstaltung wird als Prozentsatz von dem Beleuchtungsniveau der entsprechenden Klasse angegeben gemäss SN EN 12193

Einrichtungen für betagte und sehbehinderte Menschen

Diese Gebäude sind entsprechend ihrer Nutzung und gemäss dem entsprechenden Kapitel 5.2 und 5.3 zu installieren und zu betreiben. Das heisst, dass zum Beispiel ein Alters- und Pflegeheim gemäss Kapitel 5.7.1.10 „Spitäler, Heim“ und ein Hotel für Sehbehinderte gemäss Kapitel 5.7.1.11 „Hotel, Beherbergungsbetriebe“ konzipiert werden muss.

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Besonderes: Bei älteren und sehbehinderten Menschen ist der Lichtbedarf wesentlich höher als bei jüngeren oder normalsichtigen Menschen, damit sie ihre Umgebung und Gefahren ausreichend wahrnehmen können. Gleichzeitig mit dem Lichtbedarf steigt die Blendungsempfindlichkeit im Alter stark. Das Beleuchtungsniveau ist den Sehbehinderungen anzupassen. Die Fachleute der Einrichtung sind unbedingt beratend beizuziehen. Wir empfehlen im Minimum die Beleuchtungswerte zu verzehnfachen (z.B. 10 Lux statt 1 Lux auf Rettungswegen)“ und die Erkennungsweite von Sicherheitszeichenleuchten zu halbieren oder die Piktogrammhöhe zu verdoppeln.

8.6 Gebäudezonen Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen an besondere Bereiche eines Gebäudes, welches insgesamt einem anderen Gebäudetyp zugeordnet wird (z.B. Kantine eines öffentlichen Gebäudes). Die folgenden Anwendungen sind nur eine Auswahl an möglichen Nutzungen und Situationen. Nicht aufgeführte Nutzungen oder Gebäudezonen sowie provisorische Bauten und Anlagen sind sinngemäss zu beurteilen.

8.6.1 Übersicht der Anforderungen von Gebäudezonen Die Angaben sind der SLG, die Details finden sie in den entsprechenden Kapiteln.

Kap. Gebäudeart

Sicherheitsbe-leuchtung des Fluchtweges (> 1 lux)

Sicherheits-beleuchtung im Raum (Antipanik-beleuchtung) (> 0.5 lux)

Sicherheitszeichen-leuchten

Betriebs-dauer

7.6.1.1

Restaurant, Bar, Kantine

ab 100 m2 oder ab 300 Personen ab 60 m2

Dauerschaltung (Bereitschaftsschaltung) 1 h

7.6.1.2

Elektrische Betriebsräume, Energieerzeugung, Betriebsräume (ja) ab 60 m2 nein -

7.6.1.3

Treppenhaus, Fluchttreppe Ja nein

Dauerschaltung / Wohnhäuser keine 1 h (3 h)

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7.6.1.4

Kühlräume (ja) (ja) Dauerschaltung 1 h

7.6.1.5

Grossküchen

Ja mit "Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung" nein Bereitschaftschaltung 1 h

Kap. Gebäudeart

Sicherheitsbe-leuchtung des Fluchtweges (> 1 lux)

Sicherheits-beleuchtung im Raum (Antipanik-beleuchtung) (> 0.5 lux)

Sicherheits-zeichen-leuchten

Betriebs-dauer

7.6.1.6

Schwimmhallen, Schwimmbäder Innenanlagen, Saunen ja ab 60 m2 Dauerschaltung 1 h

7.6.1.7

Technische Anlagen (ja) (ja) nein 1 h

7.6.1.8

Tiefgaragen, Einstellhallen, offene und geschlossene Parkhäuser ab 600 m2 Dauerschaltung 1 h

7.6.1.9

Fertigungshallen, Montagehallen, Fabrikhallen Ja Ja

Dauerschaltung (Bereitschaftschaltung) 1 h

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7.6.1.10

Explosionsfähige Atmosphäre Ja Ja

Dauerschaltung (Bereitschaftschaltung) 1 h

7.6.1.11

Aufzüge nein Ja nein 3 h

Kap. Gebäudeart

Sicherheitsbe-leuchtung des Rettungsweges (> 1 lux)

Sicherheits-beleuchtung (> 0.5 lux)

Sicherheitszeichen-leuchten

Betriebs-dauer

7.6.1.12

Öffentliche WC-Anlagen, Kunden-WC, Umkleideräume ja ab 15 m2 (Dauerschaltung) 1 h

Restaurant, Bar, Kantine

Gastronomiezonen mit einer Gesamtfläche von mehr als 100 m2 oder einer Personenbelegung von mehr als 300 Personen, sind im Sinne des Kapitels 5.7.1.12 „Restaurant, Bar“ zu planen und zu realisieren. Dies gilt sowohl für die Sicherheitsbeleuchtung im Allgemeinen, wie auch für die Sicherheitszeichenleuchten im Besonderen.

Elektrische Betriebsräume, Energieerzeugung

Dieser Abschnitt betrifft elektrische Betriebsräume, unabhängig der Spannung der Verteilanlage. Mit eingeschlossen sind Räume einer zentralen Notstromversorgung wie Batterieräume, Generatorräume oder ähnliche. Dieser Abschnitt ist ebenso anwendbar auf Räume von Kraftwerken, welche nur indirekt mir der Energieerzeugung zu tun haben und im Fehlerfall manuell bedient werden müssen wie zum Beispiel Ventile, Schleusen, Leitapparate

oder Ähnliches. Sicherheitszeichenleuchten: In kleinen elektrischen Betriebsräumen, kann auf Sicherheitszeichenleuchten verzichtet werden. Der Notausgang und allfällige, gefährliche Hindernisse müssen mit nachleuchtenden Schildern oder nachleuchtender Farbe markiert werden. Diese Massnahmen dienen dem Schutz von Personen, welche sich zur Zeit des Stromausfalls zufälligerweise im Raum aufhalten.

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Sicherheitsbeleuchtung: Bei grossen Anlagen mit mehreren zusammenhängenden Räumen, muss ein Fluchtweg definiert sein und die Sicherheitsbeleuchtung der Rettungswege gemäss Kapitel 5.5.2, „Rettungswege“ installiert und betrieben werden. Einzelne Elektroräume benötigen keine Fluchtwegbeleuchtung. Zonen mit Bedienelementen und Leitständen müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Transportable Notleuchten (sog. Handscheinwerfer) sind empfehlenswert und können in technischen Anlagen als Antipanikbeleuchtung eingesetzt werden. In Räumen mit einer Fläche kleiner als 60 m2 Fläche genügen transportable Notleuchten als Sicherheitsbeleuchtung. Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheitsleuchten. Besonderes: Elektroverteilungen sind vielfältig. Viele dieser Anlagen sind schnell erreichbar, andere sind ferngesteuerte Anlagen und werden erst nach einem längeren Anfahrtsweg erreicht. Dieser Umstand muss berücksichtigt werden. Die Sicherheitsbeleuchtung muss einsatzbereit sein, wenn das Servicepersonal vor Ort ist. In Elektroverteilungen kann gegebenenfalls auf die automatische Einschaltung der Sicherheitsbeleuchtung verzichtet und darf auch manuell eingeschaltet werden, wenn dies die Betriebssicherheit unterstützt (z.B. langer Anfahrtsweg). Diese manuelle Einschaltung ist ausdrücklich nur in Räumen erlaubt, welche unter diesen Abschnitt fallen.

Treppenhaus, Fluchttreppe

Sicherheitszeichenleuchten: In Wohnhäusern sind keine Sicherheitszeichenleuchten vorzusehen. In Geschäftshäusern müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Treppenhäusern entlang des Fluchtweges in Dauerschaltung betrieben werden. Sicherheitsbeleuchtung: Treppenhäuser sind Fluchtwege und müssen somit zwingend mit

einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten. Bei grossen Verwaltungsgebäuden, welche bei Netzausfall nicht unmittelbar evakuiert werden, sind 3 Stunden für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten zu empfehlen Besonderes: Bei Hochhäusern muss ein Fluchtwegkonzept erstellt werden. Die Notbeleuchtungsanlage muss dem Konzept entsprechend geplant und installiert werden. Die Sicherheitsleuchten in den Treppenhäusern mit einer Höhe grösser als 30 m müssen jeweils über zwei oder mehrere Stromkreise versorgt werden. In Treppenhäusern, welche nicht als Fluchtweg ausgewiesen sind, wird empfohlen, mit nachleuchtenden Schildern und Markierungssystemen die Sicherheit von darin befindlichen Personen sicherzustellen. Bei tiefen Temperaturen haben Batterien eine reduzierte Kapazität und Leuchtstofflampen geben viel weniger Licht ab als bei Raumtemperatur. Aus diesen Gründen sollten, insbesondere bei unbeheizten Treppenhäusern, nur Leuchten eingesetzt werden, welche für diese Umgebungstemperaturen konzipiert sind. Einzelbatterieleuchten müssen für die entsprechende Umgebungstemperatur konstruiert sein. Allenfalls müssen Batterien ausserhalb des Treppenhauses, in einem beheizten Raum montiert oder zentralversorgte Notleuchten eingesetzt werden.

Kühlräume Dieser Abschnitt betrifft Räume, in denen die Raumtemperatur dauerhaft unter 0 °C gehalten wird und welche ein Rauminhalt von mehr als 10 m3 haben. In diesen Räumen besteht die Gefahr einer Unterkühlung oder Erfrierung von Personen, welche aus irgendwelchen Gründen bei Störungen im Kühlraum eingeschlossen sind.

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Sicherheitszeichenleuchten: Die Sicherheitszeichenleuchten müssen in Dauerschaltung betrieben werden. In Kühlräumen, welche nur sporadisch betreten werden, kann auf Sicherheitszeichenleuchten verzichtet werden. Sicherheitsbeleuchtung: In Kühlhäusern, in welchen sich oft Arbeitende aufhalten, muss ein Fluchtweg definiert sein und die Sicherheitsbeleuchtung der Rettungswege gemäss Kapitel 5.5.2, „Rettungswege“ installiert und betrieben werden. Kühlräume, welche nur sporadisch betreten werden und nach Betreten des Kühlraums die Türe geschlossen wird, müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Kleine Kühlräume, bei welchen die Türe geöffnet bleibt, wenn sich jemand darin befindet, ist eine Antipanikbeleuchtung nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert (z.B. Kühlräume kleiner Gastronomiebetriebe oder Lebensmittelläden). Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten. Besonderes: Bei tiefen Temperaturen haben Batterien eine reduzierte Kapazität und Leuchtstofflampen geben viel weniger Licht ab als bei Raumtemperatur. Aus diesen Gründen sollten, insbesondere bei Gefrierräumen, nur Leuchten eingesetzt werden, welche für diese Umgebungstemperaturen konzipiert sind. Einzelbatterieleuchten müssen für die entsprechende Umgebungstemperatur konzipiert sein. Allenfalls müssen Batterien ausserhalb des Kühlraums montiert oder zentralversorgte Notleuchten eingesetzt werden.

Grossküchen

Sicherheitszeichenleuchten: Da sich in Grossküchen vorwiegend ortskundige Personen aufhalten, können die Sicherheitszeichenleuchten auf die Markierung der Notausgänge reduziert werden. Die Sicherheitszeichenleuchten können in Bereitschaftsschaltung betrieben werden.

Sicherheitsbeleuchtung: Kochherde und Öfen sind grundsätzlich als Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung zu beurteilen. In diesen Bereichen gelten die Vorgaben nach Kapitel 1.4.3 „Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung“. Es ist keine zusätzliche Antipanik-Beleuchtung oder Beleuchtung des Rettungsweges vorzusehen. Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten. Besonderes: In Küchen unbedingt die Umgebungsbedingungen der Leuchten prüfen. Erhöhte Temperaturen, Wasserdampf, Aerosole und Fett können die Leuchten schädigen. Es müssen für die Umgebung geeignete Leuchten eingesetzt werden.

Schwimmhallen, Schwimmbäder Innenanlagen, Saunen

Dieser Abschnitt betrifft Räume, in denen sich ein Schwimmbecken oder Ähnliches befindet, sowie die zugehörigen Umkleideräume mit einer Fläche von mehr als 60 m2. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sich in der Regel relativ wenige Personen darin aufhalten (z.B. Hotels). Schwimmhallen und grosse, öffentliche Hallenbäder sind nach dem Kapitel 5.7.1.16 “Sportstätten, Sporthallen, Tribünen“ zu planen und auszuführen.

Sicherheitszeichenleuchten: Die Sicherheitszeichenleuchten müssen in Dauerschaltung betrieben werden. Sicherheitsbeleuchtung: Räume über 60 m2 Fläche, Umkleideräume sowie die Toilettenanlagen müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Im Bereich des Schwimmbeckens muss eine

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Antipanikbeleuchtung so installiert sein, dass ein Schwimmer die Ausstiegtreppe erkennen und das Wasser sicher verlassen kann. Die Fluchtwege zwischen dem Hallenbad und dem sichern Ausgang erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Fluchttreppen müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten. Besonderes: In Schwimmbädern sind die Notleuchten oft einer sehr korrosiven Atmosphäre ausgesetzt. Diese entstehen bei der Reinigung und Desinfektion des Bades oder der Wasseraufbereitung durch Ozon oder Chlor. Diese Stoffe können die üblicherweise in Leuchten verwendeten Materialien angreifen und zersetzen. Die Sicherheit ist dann nicht mehr gewährleistet. Es sind deshalb in diesen Bereichen chemisch resistente Leuchten ein zu setzten. In Schwimmbädern sind die besonderen Anforderungen an die Installation in Feuchträumen gemäss der NIN zu beachten. Oft ist der Einsatz von Leuchten mit höherem IP-Schutzgrad notwendig.

Technische Anlagen

Dieser Abschnitt betrifft Räume, in denen sich technische Gebäudeeinrichtungen wie Klimaanlagen, Wasseraufbereitung, Ventilstände oder Ähnliches vorhanden ist, in welchen sich zur Wartung oder Störungsbehebung regelmässig Menschen aufhalten. Dieses Kapitel stellt sicher, dass diese Personen auch bei Stromausfall den Raum sicher verlassen können. Fertigungshallen sind von diesem Kapitel ausgeschlossen.

Sicherheitszeichenleuchten: In technischen Anlagen, welche vorwiegend durch das hauseigene Technikpersonal betreten wird, kann auf Sicherheitszeichenleuchten verzichtet werden. In diesem Fall müssen der Notausgang und allfällige, gefährliche Hindernisse mit nachleuchtenden Schildern oder nachleuchtender Farbe markiert werden. Sicherheitsbeleuchtung: Bei grösseren technischen Anlagen muss ein Fluchtweg definiert sein und eine Sicherheitsbeleuchtung des Rettungsweges gemäss Kapitel 5.5.2, „Rettungswege“ installiert und betrieben werden. Zonen mit Bedienelementen und Leitständen müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Transportable Notleuchten (sog. Handscheinwerfer) sind empfehlenswert und können in technischen Anlagen als Antipanikbeleuchtung eingesetzt werden. Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheitsleuchten. Besonderes: Bei technischen Anlagen ist unbedingt die Umgebungsbedingungen der Leuchten prüfen. Erhöhte Temperaturen, chemisch Dämpfe, Feuchtigkeit und Staub kann die Leuchten schädigen. Es müssen für die Umgebung geeignete Leuchten eingesetzt werden. Oft ist der Einsatz von Leuchten mit höherem IP-Schutzgrad notwendig.

Tiefgaragen, Einstellhallen, offene und geschlossene Parkhäuser

Sicherheitszeichenleuchten: Bei Parkflächen mit mehr als 600 m2 Gesamtfläche müssen Türen zu den Fluchttreppen mit Sicherheitszeichenleuchten gekennzeichnet werden. In den Fluchtwegen im Raum (z. B. im Bereich von Fahrgassen) ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren. Alle Sicherheitszeichenleuchten in öffentlich zugänglichen Parkhäusern oder Garagenplätzen für Kunden und Besucher müssen in Dauerschaltung betrieben werden. In

Tiefgaragen oder Einstellhallen von Wohnhäusern, zu welchen nur die Bewohner des Gebäudes Zutritt haben, können die Sicherheitszeichenleuchten in Bereitschaftschaltung betrieben werden.

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Sicherheitsbeleuchtung: Grosse Parkflächen mit mehr als 600 m2 unterirdischer Gesamtfläche je Etage oder 1200 m2 offener oder überirdischen Gesamtfläche je Etage müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Die Fluchtwege zum sichern Ausgang erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Als Fluchtweg gilt der Weg innerhalb der Verkehrszone von den Fahrzeugen zu den Fluchttüren, nicht aber der Weg zwischen Fahrzeugen bis zur Verkehrszone. Fluchttreppen müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten. Besonderes: In Tiefgaragen, Einstellhallen und geschlossenen Parkhäusern ist mit starker Verschmutzung durch Abgase zu rechnen. Insbesondere im Einfahrbereich kann zum Beispiel bei Regen im Sommer die Luftfeuchtigkeit in der Garage sehr hoch sein. Diesen Umständen ist Rechnung zu tragen und entsprechend geeignete Leuchten einzusetzen. Bei offenen Parkhäusern und Einstellhallen kann die Temperatur im Winter unter den Gefrierpunkt absinken. Bei tiefen Temperaturen haben Batterien eine reduzierte Kapazität und Leuchtstofflampen geben viel weniger Licht ab als bei Raumtemperatur. Aus diesen Gründen sollten nur Leuchten eingesetzt werden, welche für diese Umgebungstemperaturen konzipiert sind. Einzelbatterieleuchten müssen für die entsprechende Umgebungstemperatur konzipiert sein. Allenfalls müssen Batterien ausserhalb der Leuchte an einem kältegeschützten Ort montiert oder zentralversorgte Notleuchten eingesetzt werden. Der Fluchtweg in der Garage ist ausschliesslich für das sichere Verlassen der Gefahrenzone konzipiert. Es ist verboten, andere Rettungswege durch eine Tiefgarage oder Einstellhalle zu führen.

Fertigungshallen, Montagehallen, Fabrikhallen

Sicherheitszeichenleuchten: In Bereichen, in welchen sich häufig ortsunkundige Besucher aufhalten (z.B. Betriebsführungen), müssen alle Sicherheitszeichenleuchten in Dauerschaltung betrieben werden. In Bereichen, in denen ausschliesslich das Personal Zugang hat, können Leuchten in Bereitschaftsschaltung installiert sein.

Sicherheitsbeleuchtung: Die Halle muss mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein, damit auch wechselnde Hindernisse sicher erkannt werden können. (z.B. Kisten, Paletten, Transportmittel). Fluchtwege erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Kapitel 1.4.1). Fluchttreppen müssen zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten. Besonderes: In Fertigungshallen ist die Luft oft mit Aerosolen wie zum Beispiel Bohröl, Reinigungsmittel, Farbpartikel oder Staub belastet, welche sich auf den Leuchten niederschlagen und die Sichtbarkeit und somit die Sicherheit der Notbeleuchtung einschränken. Ebenso können Öle und Lösungsmittel unter Umständen die Kunststoffe der Leuchten angreifen. Die Herstellerangaben sind in jedem Fall zu beachten und gegebenenfalls resistente Leuchten zu verwenden. Oft befinden sich in Fertigungshallen Zonen mit Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung. In diesen Zonen gelten die Vorgaben nach Kapitel 5.5.4.1 „Anforderungen“. Dieselben Beleuchtungsstärken gelten ebenfalls für rotierende Maschinen, Öfen oder andere Objekte, die unmittelbar an einen Rettungsweg grenzt und bei Netzausfall für flüchtende Personen eine unmittelbare Gefahr darstellen.

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In Bereichen, in welcher einer explosionsfähigen Atmosphäre auftreten kann, ist die Installation gemäss den geltenden ATEX-Richtlinien auszuführen. Dazu sind auch Leuchten zu verwenden, welche die notwendigen, der Ex-Zone entsprechenden, ATEX-Zertifikate besitzen. Die Zoneneinteilung sowie die Definition zusätzlicher Bestimmungen (Werksvorschriften) sind Sache des Anlagenbetreibers. Seinen Vorgaben ist zwingend Folge

zu leisten. Die Lichtplanung der Sicherheitsbeleuchtung ist nicht von der Ex-Umgebung beeinflusst. Sie wird nach Kapitel 5.8.1.9 „Fertigungshallen, Montagehallen, Fabrikhallen“ ausgeführt. Besonderes: Die besonderen Anforderungen an Leuchten in Fertigungshallen sind in Kapitel 5.8.1.9 „Fertigungshallen, Montagehallen, Fabrikhallen“ beschrieben.

Aufzüge

Aufzüge sind Orte, in denen auch im normalen Betrieb die Fahrgäste durch die Enge des Raumes erhöhtem Stress ausgesetzt sind. Bei einer Störung kann dies schnell zu Panik und zu gefährlichen Situationen führen. Eine gut funktionierende Notbeleuchtung kann in diesem Fall lebensrettend sein. Die Sicherheitsbeleuchtung in Aufzügen ist ausschliesslich für eingeschlossene Personen konzipiert. Im Brandfall dürfen gemäss den geltenden

Verordnungen die Aufzüge nicht benutzt werden. Sicherheitszeichenleuchten: Sicherheitszeichenleuchten sind keine vorzusehen. Sicherheitsbeleuchtung: Jede Aufzugskabine muss mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Die Antipanikbeleuchtung muss derart sein, dass der Alarmknopf gut erkennbar und die Notfallnummer des Liftherstellers gut lesbar sind. Minimale Nennbetriebsdauer: 3 Stunden für Sicherheitsleuchten. Besonderes: Auch bei transparenten Aufzügen ist eine Antipanikbeleuchtung vorzusehen, da auch bei Nacht und totalem Stromausfall nicht immer sichergestellt ist, dass eingeschlossene Personen von aussen genügend Licht ausgesetzt sind.

Öffentliche WC-Anlagen, Kunden-WC, Umkleideräume

Sicherheitszeichenleuchten: Die Sicherheitszeichenleuchten müssen in Dauerschaltung betrieben werden. Bei Toilettenanlagen, welche nur durch eine Türe verlassen werden können, kann auf eine Hinweisleuchte verzichtet werden. Die Markierung des Ausgangs durch ein nachleuchtendes Sicherheitszeichen ist empfehlenswert.

Sicherheitsbeleuchtung: Toilettenanlagen mit jeweils mehr als 15 m2 und alle Umkleideräume müssen mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet sein. Minimale Nennbetriebsdauer: 1 Stunde für Sicherheits- und Sicherheitszeichenleuchten. Besonderes: Toiletten- und Umkleideräume werden bisweilen mit sehr aggressiven Mitteln gereinigt und desinfiziert. Diese Stoffe können die üblicherweise in Leuchten verwendeten Materialien angreifen und zersetzen. Die Sicherheit ist dann nicht mehr gewährleistet. Gegebenenfalls müssen in diesen Bereichen chemisch resistente Leuchten eingesetzt werden.

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