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Stand: Oktober 2015 NOST – Neue Oberstufe

Stand: Oktober 2015 NOST – Neue Oberstufe. 2 Allgemeines und Ziele BGBl. I Nr. 9/2012 (14. Februar 2012) Regierungsvorlage, Materialien Unterstützungsstrukturen

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Stand: Oktober 2015

NOST – Neue Oberstufe

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Allgemeines und Ziele• BGBl. I Nr. 9/2012 (14. Februar 2012)• Regierungsvorlage, Materialien• Unterstützungsstrukturen / Begabungsförderung • starke Akzentuierung auf individuelle Förderung

- Leistungsschwächen beheben und Begabungen fördern- Früherkennung, Lernbegleitung, Vertiefung, etc.

• Schulstufenwiederholung als letzte Möglichkeit (Reduktion)• Steigerung der Motivation und Leistung der Schüler/innen• Umsetzung Regelschulwesen SJ 2017/18 (10. Schulstufe)

NOST – Oberstufe NEU Allgemeines und Ziele

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Schulstufen• 10. - 13. Schulstufe • 9. Schulstufe bleibt unverändert

Anzahl der Semester• Semestergegliederte Kompetenzmodule• an vierjährigen Oberstufen

- insgesamt 6 Semester

- die letzte Schulstufe bildet 1 Kompetenzmodul

- insgesamt 5 Module mit 6 Semesterzeugnissen

Typen von Gegenständen• Pflicht-, Wahlpflicht- und Freigegenstände,

unverbindliche Übungen

NOST – Oberstufe NEU Schulstufen / Semester

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Lehrpläne

Alle Lehrpläne der Oberstufe werden neu verordnet und treten mit 1. September 2016 mit der 5. Klasse aufsteigend in Kraft.

Ab der 6. Klasse werden die LP semestriert.

NOST – Oberstufe NEULehrpläne

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Struktur der Lehrpläne

• Präambel

• Beiträge zu den Bildungsbereichen

• Didaktische Grundsätze

Neue Oberstufe - NOSTLehrpläne

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Struktur der Lehrpläne

• Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff:

5. Klasse6. Klasse: 1. Semester – Modul 16. Klasse: 2. Semester – Modul 27. Klasse: 1. Semester – Modul 37. Klasse: 2. Semester – Modul 48. Klasse: 1. Semester – Modul 58. Klasse: 2. Semester – Modul 6

Neue Oberstufe - NOSTLehrpläne

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Kompetenzen• Klar definierte und dem Lehrplan entsprechende

Lernziele/Kompetenzen (Lehrpläne in Bearbeitung)• Aufteilung Jahreslehrstoff auf beide Semester (WS/SS)• Semesterzeugnis mit Beiblatt über negativ beurteilte

Kompetenzen (§22a Abs. 5 SchUG) Stundentafel

• Für die jeweilige Schulform durch das BMBF verordnete (schulautonome) Stundentafel

• Eigene Regelung für MOST

NOST – Oberstufe NEUKompetenzen / Stundentafel

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Kompetenzbereiche sind verpflichtend (in Kompetenzen und Teilkompetenzen aufgeteilt) und beurteilungsrelevant• beurteilungsrelevante Inhalte verbindlich oder

exemplarisch• Beiblatt zum Semesterzeugnis• Begründung für „Nicht genügend“

Kompetenzkatalog zur nachvollziehbaren Beurteilung (§14 LBVO)

NOST – Oberstufe NEUKompetenzen / Lehrpläne

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Regelschulwesen (ab 10. Schulstufe)• Bezugszeitraum: Semester statt Schuljahr• Beurteilungsgrundlage = jeweiliges Semester• Im WS erbrachte Leistungen fließen nicht in SS ein.• Frühwarnsystem - § 19 Abs. 3a SchUG

- Information ab November (WS), ab April (SS) – unverzüglich

- 1. Fall: WS Frühwarnung, dann „4“ – SS neuerl. Frühwarnung

- 2. Fall: WS Frühwarnung, dann „5“ – SS neuerl. Frühwarnung im

Gegensatz zu Jahresbeurteilung mit Semesterschulnachricht

- Beratungsgespräch: individuelle Fördermaßnahmen / Lernbegleitung

• Beurteilungskonferenz• Feststellungs- und Nachtragsprüfung

NOST – Oberstufe NEULeistungsbeurteilung / Lernbegleitung

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Individuelle Lernbegleitung (§ 19a SchUG)

• Grundlage: Feststellen von Leistungsdefiziten im Rahmen der Frühwarnung oder zu einem späteren Zeitpunkt

• für lernschwache Schülerinnen und Schüler• Lernbegleitung erfolgt in 2 Phasen nach den jeweiligen

Frühwarnungen. • Vorgesehen sind max. 8 Stunden.

NOST – Oberstufe NEULeistungsbeurteilung / Lernbegleitung

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Individuelle Lernbegleitung (§ 19a SchUG)

• Ziel: Umsetzen der Fördermaßnahmen• Unterstützung im Lernprozess (nicht fachliche Nachhilfe)• Start: wenn von Lehrperson, KV oder Schülerin oder

Schüler für zweckmäßig erachtet, Entscheidung: Schulleitung

• Vorzeitige Beendigung auf Anregung von Schüler/in bzw. Lernbegleiter/in, Entscheidung: Schulleitung- Zielerreichung- zu erwartende Erfolglosigkeit der Lernbegleitung

NOST – Oberstufe NEULeistungsbeurteilung / Lernbegleitung

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Lernbegleiter/in (§ 55c SchUG)• Funktion: individuelle Begleitung und Unterstützung

von Schüler/inne/n in ihrem Lernprozess (Coaching)• Alle Lehrer/innen kommen in Betracht (IL / IIL).

- Fachkunde, spezielle Weiterbildung wichtig

• Vor Betrauung (durch Schulleitung):- Anhörung der in Betracht kommenden Lehrperson- Anhörung des Schülers oder der Schülerin- Gesprächsmöglichkeit für die Erziehungsberechtigten

• Recht: Lehrerkonferenzen anregen- Teilnahme mit Stimmrecht

• Pflicht: Dokumentation, didaktische Begleitung

NOST – Oberstufe NEULernbegleitung

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Durchführung:• voraussichtlich 1 - 3 Schüler/innen pro Lernbegleiter/in

Aufgabenbereich:• Methodisch-didaktische Anleitungen und Beratungen• Diagnose von Leistungsdefiziten• Erstellung von maßgeschneiderten Fördermaßnahmen• Lernstrategien und -organisation• Bereitstellung von Unterstützung zur Bewältigung der

Lehrplananforderungen - Lernorganisation• Festlegung lernökonomisch sinnvoll abgestimmter

Prüfungstermine

NOST – Oberstufe NEULernbegleitung

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• Laufende Beobachtung des Lernprozesses mit Unterstützung durch didaktische Hinweise - Lernfortschrittsanalyse

• Beratungsgespräche (ev. auch unter Beiziehung weiterer Lehrpersonen, Erziehungsberechtigter oder sonstiger Personen)

Pflichten des Schülers, der Schülerin:• § 43 Abs. 1 SchUG - Anordnungen und Aufträge im

Rahmen der individuellen Lernbegleitung befolgen Pflichten der Eltern:

• § 61 Abs. 1 SchUG - Erfüllung der Vereinbarungen lt. Beratungsgespräch im Rahmen des Frühwarnsystems

• Schüler oder Schülerin bestmöglich unterstützen

NOST – Oberstufe NEULernbegleitung

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Aufsteigen (§ 25 Abs. 10 SchUG)• bei maximal 2 negativen oder nicht beurteilten

Pflichtgegenständen (Semester!)• bei maximal 3 negativen oder nicht beurteilten

Pflichtgegenständen (Aufstiegsklausel durch Klassenkonferenz, am Ende eines SS)

• nur einmal möglich (bei drei „Nicht genügend“)• Entscheidung: ausdrücklicher Hinweis auf einmalige

Möglichkeit der Erteilung der Klausel Semesterzeugnisse

• für beide Semester je ein Zeugnis (keine Schulnachricht)• derzeit AHS: letzte Schulstufe keine Schulnachricht• Oberstufe NEU: letzte Schulstufe - 2 Semesterzeugnisse

NOST – Oberstufe NEUAufstiegsberechtigungen

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Keine Wiederholungsprüfungen, sondernSemesterprüfungen (§ 23a SchUG)• mündlich: 15‘ - 30‘, schriftlich: wie Schularbeit• Grundsätzlich 2 Semester Zeit zum Ausbessern von „Nicht

genügend“ bzw. unbeurteilt• im Regelfall 2x wiederholbar, mind. 4 Wochen Abstand • ab 2. Wiederholung andere Prüferin oder anderer Prüfer• Prüfungsstoff lt. Beiblatt zum Semesterzeugnis• Aufgabenstellung / Prüfungsform durch Prüfer/Prüferin• Protokollführung erforderlich• Beurteilung durch Prüfer oder Prüferin – höchstens

„Befriedigend“

NOST – Oberstufe NEUWiederholungen / Semesterprüfung

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Semesterprüfungen (Fortsetzung)• Prüfungstermine für Semesterprüfungen und deren

Wiederholungen sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin vom Prüfer oder von der Prüferin anzuberaumen.

• Der Termin kann auch der Wiederholungsprüfungstermin sein.

• Der Termin der Semesterprüfung ist eine Woche vor dem Tag der Prüfung nachweislich bekanntzugeben.

NOST – Oberstufe NEUWiederholungen / Semesterprüfung

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Semesterprüfungen (Fortsetzung)• Keine Zusammenlegung mehrerer Semesterprüfungen• Semesterprüfungen haben grundsätzlich während des

Unterrichtes stattzufinden oder, wenn es dem Prüfer oder der Prüferin in Hinblick auf die Unterrichtsarbeit zweckmäßig erscheint, auch außerhalb des Unterrichts.

• An einem Tag höchstens 2 Semesterprüfungen• Ungerechtfertigte Verhinderung führt zu Terminverlust.

NOST – Oberstufe NEUWiederholungen / Semesterprüfung

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Semesterprüfungen (Fortsetzung)• In höchstens 3 Pflichtgegenständen bis einschl. WS der

vorletzten Stufe:• Wiederholung oder Semesterprüfung oder 1. oder 2.

Wiederholung von Semesterprüfungen, wenn die 2-Semesterfrist für das Ausbessern der negativen Beurteilung überschritten wurde, zwischen Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe und Beginn der Klausurprüfung

• Für das letzte Semester der letzten Schulstufe – eine Semesterprüfung zw. Beurteilungskonferenz und Beginn der Klausurprüfung, eine einmalige WH zum WH-Termin

NOST – Oberstufe NEUWiederholungen / Semesterprüfung

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Wiederholung von Schulstufen• Keine Semesterprüfungen über besuchte

Unterrichtsgegenstände• Die bessere Note zählt.• Möglichkeit der Befreiung von der Teilnahme an einzelnen

bereits erfolgreich absolvierten Pflichtgegenständen/Übungen zwecks Teilnahme an anderen schulischen Angeboten

NOST – Oberstufe NEUWiederholung von Schulstufen

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Semesterprüfung (§ 23b SchUG)• über noch nicht besuchte Gegenstände außer Bewegung

und Sport• max. über die beiden folgenden Semester• Semesterprüfungen über noch nicht besuchte UG sind auf

Antrag des Schülers oder der Schülerin durchzuführen, der Antrag hat einen Terminvorschlag zu enthalten und ist mind. 4 Wochen vor dem gewünschten Termin bei der Schulleitung einzubringen.

Überspringen von Schulstufen / an den Nahtstellen

NOST – Oberstufe NEUBegabungsförderung

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Überspringen einzelner Gegenstände (§ 26b SchUG)• Erfolgreich abgelegte Semesterprüfungen eröffnen die

Möglichkeit auf Ansuchen, den Unterricht in höheren Semestern (max. 2) zu besuchen.

• Auf organisatorische Möglichkeiten ist Bedacht zu nehmen.• Der Schulleiter oder die Schulleiterin trifft die Entscheidung,

auch über Zuweisung in Klasse.

NOST – Oberstufe NEUBegabungsförderung

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Zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner UG in einem höheren Semester (§ 26c SchUG)

Fernbleiben vom Unterricht (§ 45 SchUG)• Erlaubnis zum Fernbleiben - wichtiger Grund (§ 26c)

Freiwilliges Wiederholen (§ 27a SchUG) • Zum Zwecke des Ausbesserns• Rolle des Lernbegleiters/der Lernbegleiterin• Entscheidung durch Klassenkonferenz

NOST – Oberstufe NEUBegabungsförderung / Fernbleiben

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(§ 36 Abs. 3) Im Rahmen der abschließenden Prüfung können einzelne

Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers oder der Schülerin vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abgelegt werden, wenn- die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen

Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind oder in den betreffenden Unterrichtsgegenständen

- Semesterprüfungen gem. § 23b erfolgreich absolviert wurden.

NOST – Oberstufe NEUvorgezogene Teilprüfungen der RP

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Widerspruchsbestimmungen erweitert

• Nichtbestehen der letztmöglichen Wiederholung einer Semesterprüfung ( 23a) - § 71 Abs. 2 lit. h SchUG

• Überprüfung der behaupteten Unrichtigkeit der Beurteilung der Semesterprüfung

• Wenn Unterlagen nicht ausreichen, Unterbrechung des Verfahrens – neuerliche Semesterprüfung (Vorsitz: LSI)

NOST – Oberstufe NEUWiderspruch

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Widerspruchsbestimmungen erweitert

• Einbringen des Widerspruchs bis 5 Tage ab Zustellung der Entscheidung in der Schule

• Einbringen nicht mit E-Mail möglich• Widerspruch gegen Entscheidung der Schule: Bescheid

LSR • Beschwerde gegen Bescheid LSR: Entscheidung durch

das Bundesverwaltungsgericht

NOST – Oberstufe NEUWiderspruch