71
1 STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT Wir sind immer für Sie da – Häckl und Partner GmbH, Steuerberatungsgesellschaft

STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

  • Upload
    hanley

  • View
    29

  • Download
    0

Embed Size (px)

DESCRIPTION

STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT Wir sind immer für Sie da – Häckl und Partner GmbH, Steuerberatungsgesellschaft. Netzwerkaktivitäten Existenzgründerberatung u. Finanzierungsformen Netzwerke und Kooperation Wirtschaftsjunioren BVK Gewerbeverband INPACT ECU ASU MBPW Munich Network. - PowerPoint PPT Presentation

Citation preview

Page 1: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

1

STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZTWir sind immer für Sie da – Häckl und Partner GmbH, Steuerberatungsgesellschaft

Page 2: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

• Netzwerkaktivitäten

• Existenzgründerberatung u. Finanzierungsformen

• Netzwerke und Kooperation

• Wirtschaftsjunioren

• BVK

• Gewerbeverband

• INPACT

• ECU

• ASU

• MBPW

• Munich Network

2

Page 3: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

• Klassische Steuerberatung

• Buchführung (auch digital und immer noch

beim Kunden)

• Lohnbuchhaltung

• Steuererklärungen

• Bilanzerstellung (HGB-Steuerrecht-IFRS)

• Netzwerken

• Controlling

• Finanzberatung

• Internationale Steuerplanung mit weltweiter

Betreuung durch unsere Partner vor Ort

• Gestaltungsplanung für die richtige

Gesellschaftsform

• Individuelle Beratung

3

Page 4: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Controlling

4

Page 5: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

• Budgetplanung

• Planbilanz

• Soll-Ist-Vergleiche

• Cash-Flow-Rechnungen

5

Page 6: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

6

Page 7: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Wir helfen weiter bei grenzüberschreitenden Transaktionen wie z.B. bei

• Einer Lieferung oder Leistung bzgl.

der Umsatzsteuer

• Der Entsendung von Mitarbeitern

ins In- und Ausland

• Der Gründung einer Niederlassung

oder Tochtergesellschaft im Ausland

oder Inland

• Der Optimierung der steuerlichen

Struktur

• Der Transferpreisdokumentation

• Der Funktionsverlagerungsbesteuerung

Grenzüberschreitende Transaktionen

7

Page 8: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

HSL - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

8

Page 9: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

• Wirtschaftsprüfung

• Due Diligence

• Internationale Rechnungslegung

• Treuhandtätigkeit

• Unternehmensbewertung

• Durchführung von Qualitätskontrollprüfungen

• Beratertätigkeit

Wir sind selbst geprüft durch

• Qualitätskontrollprüfung

• APAK

9

HSL - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Page 10: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Die unabhängigen Netzwerkpartner INPACT und ECUINPACT ist ein Netzwerk von

Wirtschaftsprüfern, das weltweit

verbunden ist. Ob Los Angeles oder

Hongkong, London oder Madrid, wir

lösen die grenzüberschreitenden

Fragen mit unseren Kollegen, die wir

alle persönlich kennen.

ECU ist ein Verbund von Wirtschafts-

prüfern, Steuerberatern, Rechtsan-

wälten und Unternehmensberatern,

der europaweit Mitglieder hat.

INPACT und ECU

10

Page 11: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Netzwerknutzen für die Kunden

11

• Monatliche E-Mail-Steuernews

• Vierteljährliche Netzwerkzeitschrift mit

aktuellem Sachthema

internem aus der Kanzlei

unseren Veranstaltungen

• Eigene Vortragsabende und -tage

• BMU Businessfrühstücke

• Fackelwanderung

• Schifffahrt am Ammersee

Page 12: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Häckl und Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Häckl, Schmidt, Lichtenstern GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Die Zukunft meistern• Digitale Buchführung• E-Bilanz• Internationale Rechnungslegung, die wir bereits im Detail

beherrschen z.B.– Durch Prüfung eines börsennotierten Unternehmens nach

IFRS• Internationales Steuerrecht• Mit Planung von Steuer- und Reportingstrukturen weltweit• Stiftungsberatung

12

Die Zukunft meistern

Page 13: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

So wurde aus der Häckl und Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft seit 1980:

• Ein Serviceunternehmen mit fast 50 Mitarbeitern,

davon 10 Steuerberater, davon 3 Wirtschaftsprüfer.

• Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nach Prüfung durch die APAK

zu den TOP 100 in Deutschland gehört.

• Ein Netzwerkunternehmen, das Kontakte knüpft, hält und Unternehmer

zusammen bringt.

• Ein Familienunternehmen, das sich nicht scheut, die großen

Herausforderungen aktiv anzupacken.

13

Steuerberatungsgesellschaft seit 1980

Page 14: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Neues für das Jahr 2014

14

Page 15: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Nachweispflichten für Kundenlieferungen im innergemeinschaftlichen Bereich

Ab 01.01.2014 ist neu: die „Gelangensbestätigung“

Die Gelangensbestätigung, d.h. die Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, muss folgende Angaben enthalten:

den Namen und die Anschrift des Abnehmers;

die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen;

im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet;

das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie

die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten (bei der elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern der Abnehmer klar erkennbar ist).

Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden. Hier können Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Die Gelangensbestätigung kann in jeder Form erbracht werden und aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.

15

Umsatzsteuer - da geht es schon los

Page 16: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Als Alternative zur Gelangensbestätigung kann der Nachweis u.a. auch durch folgende Belege geführt werden:

1. Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer:

Durch einen Versendungsbeleg, insbesondere einen handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und eine Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthält, oder durch ein Konnossement oder ein Doppelstück des Frachtbriefs oder Konnossements.

Durch einen anderen handelsüblichen Beleg, insbesondere eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die die für die Anerkennung einer Spediteursbescheinigung bei Ausfuhrlieferungen erforderlichen Angaben enthält.

Bei Kurierdienstleistungen durch eine schriftliche oder elektronische Auftrags-erteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist („tracking-and-tracing-Protokoll“).

16

Gelangensbestätigung

Page 17: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

2. Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer:

Durch den Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstands von einem Bankkonto des Abnehmers zusammen mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die diverse Angaben (bspw. Name und Anschrift des beauftragten Spediteurs, des liefernden Unternehmers, die Menge des gelieferten Gegenstandes sowie die handelsübliche Bezeichnung etc.) enthalten muss.

Zusätzlich erforderlich ist eine Versicherung des Spediteurs, dass er den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördern wird.

3. Bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt.

17

Gelangensbestätigung

Page 18: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Neuregelung ab 1.1.2012 (Einführung Gelangensbestätigung)

Anlass: EuGH-Rechtsprechung = tatsächlich physische Warenbewegung

Ziel: einfacher und sicherer Belegnachweis

Nachteil: einzig möglicher Nachweis = Gelangensbestätigung – Praxistauglichkeit?

Aussetzung der Neuregelung-Übergangsregelungen

Neuregelung ab 01.01.2014 (Neufassung § 17a-c UStDV)

18

Belegnachweise

Page 19: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Belegnachweis

1. Doppel der Rechnung

und und

2.1 Gelangensbestätigung oder 2.2 alternativer Nachweis

Im Abholfall bei Beförderung nur GelangensbestätigungMöglich außer bei Sonderfall KfZ: Nachweis über Zulassung

Innergemeinschaftliche Lieferung

19

Gelangensbestätigung

Page 20: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

20

Gelangensbestätigung

Page 21: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Beförderung = Unternehmer oder Abnehmer transportieren mit eigenem LKW, PKW (ohne Einschaltung Frächter, Spediteur).

Versendung = Dritter wird in den Transport eingeschaltet – entweder vom Unternehmer oder vom Abnehmer (Dritter = z.B. Spediteur, Frächter,..)

Belegnachweis

21

Gelangensbestätigung

Page 22: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Innergemeinschaftliche Lieferung

Hinweis notwendig: „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“

22

Neue Formulierungsvorschrift

Page 23: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

In 3 Sprachen

Musterformular kommt (aber nicht zwingend)

Inhalt:- Name und Anschrift Abnehmer- Menge, handelsübliche Bezeichnung, FIN (!)- Ort und Monat des Erhalts- Ausstellungsdatum Bestätigung- Unterschrift Abnehmer oder Beauftragter (Arbeitnehmer, Reihengeschäft

letzter Abnehmer)

Elektronische Übermittlung ohne Unterschrift zulässig- Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder Beauftragter begonnen- Email muss archiviert werden- GoBS, GDPdU

Aus mehreren Dokumenten

Sammelbestätigung (aufs Quartal bezogen)

Belegnachweis – Gelangensbestätigung

23

Gelangensbestätigung

Page 24: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Versendungsbeleg- Unterschrift des Auftraggebers des Frachtführers- Unterschrift des Empfängers- CMR – Feld 24, Feld 22 muss unterschrieben sein

Spediteursbescheinigung- Alt: auf beabsichtigtes Verbringen beziehen- Neu: auf erfolgte Verbringung beziehen- Auch elektronisch ohne Unterschrift, wenn aus Verfügungsbereich Spediteur (zweifelsfreie Zurechnung – Kopfabschnitt Email)

Spediteursversicherung + Zahlungsnachweis (nur bei Versendungen im Auftrag des Abnehmers) minderwertiger Nachweis

- Angaben wie Spediteursbescheinigung und- Versicherung des Spediteurs, über die beabsichtigte Verbringung- „minderwertiger“ Nachweis – FinVerw kann in begründeten Zweifeln andere

Beweise verlangen

Belegnachweis – alternative Nachweise

24

Gelangensbestätigung

Page 25: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Tracking & Tracing (Kurierdienste)- Schriftliche oder elektronische Auftragserteilung- Vom Kurierdienst erstelltes Protokoll, lückenloser Nachweis Transport bis zur

Ablieferung beim Empfänger (Monat und Ort des Endes der Beförderung)

Postsendungen- Empfangsbescheinigung eines Postdienstleiters- Nachweis über die Bezahlung

Sonderregelungen Fahrzeuglieferungen (Beförderung Abnehmer)- Zulassung auf den Erwerber – den der Erwerbsbesteuerung unterliegenden

Abnehmer des Lieferers

Sonderregelung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Belegnachweis - Sonderfälle

25

Gelangensbestätigung

Page 26: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Aufzeichnung UStIDNr.

- Gültige UStIDNr. Des tatsächlichen Abnehmers

- Finanzverw. – Nachholung UStIDNr. bis zur mündlichen Verhandlung vor FG, danach Versagung Steuerbefreiung

- EuGH – formelles Erfordernis – keine Versagung Steuerbefreiung wenn materielle Voraussetzungen Steuerbefreiung gegeben und wenn Lieferer alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und Nachweis Unternehmereigenschaft

Zeitpunkt:

- Bis zur USt-VA Abgabe

- Korrekturen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor FG

Buchnachweis

26

Gelangensbestätigung

Page 27: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Sonstige Leistungen innerhalb Europa

Grundsatz der ID-Nummer

Soweit der Empfänger eine ID-Nummer hat, wird davon ausgegangen, dass er Unternehmer ist und somit eine „steuerfreie“ Leistung vorliegt

Überprüfung europaweit durch Vergleich der gemeldeten „Umsätze“ und „Erwerbe“

Hinweispflicht auf jeder Rechnung:

„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“,

oder in einer der europaweit gültigen Sprachen

Rechnungsstellung bis 15. des auf die Lieferung folgenden Monats

Das waren nur die Lieferungen, was passiert bei „sonstigen

Leistungen“?

27

Page 28: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Diese Formulierungen sind alle zulässig:

28

 Deutsch Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Bulgarisch обратно начисляване

Dänisch omvendt betalingspligt

Englisch Reverse Charge

Estnisch pöördmaksustamine

Finnisch käännetty verovelvollisuus

Französisch Autoliquidation

Griechisch Αντίστροφη επιβάρυνση

Holländisch Btw verlegd

Italienisch inversione contabile

Lettisch nodokļa apgrieztā maksā–ana

Litauisch Atvirk–tinis apmokestinimas

Maltesisch Inverżjoni tal-ħlas

Polnisch odwrotne obciążenie

Rumänisch taxare inversă

Portugiesisch Autoliquidação

Schwedisch Omvänd betalningsskyldighet

Slowakisch prenesenie daňovej povinnosti

Slowenisch Reverse Charge

Spanisch inversión del sujeto pasivo

Tschechisch daň odvede zákazník

Ungarisch fordított adózás

Page 29: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

29

Gutschriften

Das Wort „Gutschrift“ darf nur noch auf allen

Abrechnungen über Leistungen stehen!

Ansonsten nur noch „Rechnungskorrektur“

Page 30: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

30

Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer

sofort bei Entstehen

nicht mehr wie bisher von der Zahlung abhängig

Wichtig:

Richtiger Zahlungsempfänger auf dem Beleg

Einfuhrumsatzsteuer

Page 31: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

31

Abschaffung ermäßigter Steuersatz bei

Kunstgegenständen

Ab 01.01.2014

Ermäßigter Steuersatz bei Lieferung von

Kunstgegenständen nahezu aufgehoben

Bemessungsgrundlage 30% als Margenbesteuerung

falls Einkaufspreis nicht bekannt

Page 32: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Regelsteuersatz bei der Erstellung von Bildpositiven

Ermäßigter Steuersatz bei der Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten als Hauptbestandteil der Leistung

Bei der Einräumung von Veröffentlichungs- oder Vervielfältigungsrechten kommt ermäßigter Steuersatz in Betracht

Ermäßigter Steuersatz beim Fotografen

32

Page 33: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Umsatzsteuer für Speisen und Getränke 7% oder 19%

Unschädliche Dienstleistungselemente, die zu 7% führen können

• Darbietung von Waren in Regalen und übliche Nebenleistungen (Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder Besteck)

• Zubereitung der Speisen sowie Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus oder Ähnliches

• Transport der Speisen und Getränke einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen wie Kühlen oder Wärmen

• Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen, z.B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen

• Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen

• Erstellung von Leistungsbeschreibungen33

Speisen und Getränke 7% oder 19%

Page 34: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Schädliche Elemente, die zu 19% führen

• Eine der Bewirtung fördernden Infrastruktur (Räumlichkeiten, Tische, Stühle)

• Servieren der Speisen und Getränke, Gestellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal

• Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen im Rahmen einer der Bewirtung fördernden Infrastruktur

• Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck sowie Reinigung oder Entsorgung von Gegenständen

• Überlassung von Mobiliar zur Nutzung (aber nicht z.B. Stehtische)

• Individuelle Beratung bei Speisenauswahl

34

Speisen und Getränke 7% oder 19%

Page 35: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Änderungen für Stiftungen

Verbrauchsstiftung seit 22.03.2013 möglich

Mindestens 10 Jahre

Keine volle Absetzbarkeit für Vermögensstock

Mittelverwendungsfrist ab 01.01.2013 auf zwei Jahre ausgeweitet

Stiftungen können jetzt auch Stifter sein (ab 01.01.2014)

Ehegattenspenden werden bis 2 Mio. Euro zusammen-gerechnet

35

Stiftungen

Page 36: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Zivilprozesskosten

36

Page 37: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Am 15. Mai gestartet

Gefördert werden mit 20% der Investitionssumme

Private Investoren (natürliche Personen), die

Gesellschaftsanteile an jungen, innovativen Unternehmen erwerben

Vollumfängliche Beteiligungen an Chancen und Risiken

Haltefrist mindestens 3 Jahre

Mindestzeichnung Euro 10.000,00

Soweit Meilensteine vereinbart werden 10.000,00 Euro für jede Zeichnung

Antrag pro Investor bis Euro 250.000,00 (Zuschuss) möglich

Pro Unternehmen Zuschüsse bis 1 Mio. Euro möglich

Investitionszuschuss Wagniskapital

37

Page 38: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Kleines, innovatives, unabhängiges Unternehmen

Jünger als 10 Jahre

Kapitalgesellschaft in der EU

Mindestens Zweigniederlassung oder Betriebsstätte (HR eingetragen) in D

Weniger als 50 Mitarbeiter

Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme < 10 Mio. Euro

Angehörig einer innovativen Branche

Kein Unternehmen in Schwierigkeiten

Keine Umwandlung bestehender Mittel, keine Rückzahlung von

Verbindlichkeiten des Investors

Wirtschaftlich aktiv innerhalb von 1Jahr

Voraussetzungen an das Unternehmen

38

Page 39: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Natürliche Person mit Hauptwohnsitz EU, die nicht mit dem Unternehmen verbunden ist (nahestehende Person, Angestellter, GF, Beratung, § 15 ff AktG)

Alternativ eine GmbH mit Investor als einzigem Gesellschafter und Gesellschaftszweck. Eingehen und Halten von Beteiligungen

Erstmalige Beteiligung (keine Aufstockung)

Einsatz der Mittel innerhalb 2 Jahren

Vollumfängliche Teilnahme an Chancen und Risiken

Keine Vorrechte auf Gewinn bei Liquidation oder Insolvenz

Keine Entschädigungszahlungen

Voraussetzungen Investor

39

Page 40: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Bei Gewerblichkeit der Beteiligung wohl Wahlrechte

Erfolgsneutrale Kürzung der AK auf Beteiligung oder

Erfolgswirksame Vereinnahmung als sonstiger betrieblicher Ertrag (z.R. Nutzung Verlustvortrag)

Unterschiedliche Strategie HB/Stb

Steuerliche Einordnung

40

Page 41: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Ab 10% in einer Kapitalgesellschaft gehaltene

Beteiligung (Vorjahr maßgebend) = keine

Streubesitzbeteiligung!

Bisher steuerfrei jetzt aber steuerpflichtig

Resultat aus der Rechtsprechung in Europa

Für alle Ausschüttungen ab 28.02.2013

Nur für Dividendenerträge

Nicht für Veräußerungsgewinne

41

Streubesitzbeteiligungen

Page 42: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Kernpunkt der Neuregelung ab 01.01.2014 ist

Reisekostenreform

42

Die Bestimmung einer ersten Tätigkeitsstätte und in Ermangelung einer solchen die Bestimmung hierzu. Dann ist die erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung an den der Arbeitnehmer typischerweise täglich tätig werden soll.

Alternativ soll der Arbeitnehmer je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dort tätig werden.

Höchstens eine erste Tätigkeitsstätte

Falls mehrere Tätigkeitsstätten möglich, ist diejenige die erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.

Fehlt es an dieser Zuordnung, ist diejenige die erste Tätigkeitsstätte, die der Wohnung am nächsten liegt.

Page 43: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Zuordnung auch bei Dritten möglich, falls Dritter

43

Nach §15 AktG

verbundenes Unternehmen ist also

im Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen

mit Mehrheit beteiligte Unternehmen

abhängige und herrschende Unternehmen

Konzernunternehmen

werksseitig beteiligte Unternehmen oder

Vertragsteile eines Unternehmensvertrags sind

Page 44: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Andere Möglichkeiten einer Begründung der ersten Arbeitsstätte

44

Langfristiger Wartungsvertrag

Entleihung von Zeitarbeitnehmern (z.B. von vornherein einer Arbeitsstätte zugeordnet)

Hier ist aber 48-Monatsgrenze zu beachten!!

Zukunftsprognose entscheidend

Ungewollte Unterbrechungen ändern hier nichts

Beispiel:

Arbeitnehmer A wird für 30 Monate ausgeliehen (Prognosezeitraum)

Nach 29 Monaten Verlängerung um 30 Monate

Da die Überlassungszeiträume 48 Monate nicht überschreiten, begründet Arbeitnehmer A keine erste Arbeitsstätte.

Page 45: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Ein in Schondorf wohnender Steuerberater ist dauerhaft an drei Tagen in der Woche in der Niederlassung der Kanzlei in Landsberg tätig (Entfernung von der Wohnung 25 km, täglicher Abwesenheit, 7,5 Std. an 140 Tage) und an zwei Tagen in der Woche in der Hauptstelle in München tätig (Entfernung 40km, Anwesenheit 8,5 Std an 90 Tagen). Der AN nutzt den eigenen PKW. Der AG bestimmt München als seine erste Tätigkeitsstätte.

Lösung:

Da der AG München als erste Tätigkeitsstätte bestimmt hat, gilt diese als solche.

Werbungskosten

Fahrtkosten nach Landsberg 25 km x 140 Tage x 0,30 € x 2 = 2.100,00

Verpflegungsmehraufwand 0,00 € da unter 8 Stunden

Entfernungspauschale nach München 40km x 90 x 0,30 € = 1.080,00

3.180,00

Auswirkungen

45

Page 46: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

AG verzichtet auf die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte

Lösung:

Erste Tätigkeitsstätte ist die nächstliegendste betriebliche Einrichtung in Landsberg.

Werbungskosten

Fahrtkosten nach München 40 km x 90Tage x 0,30 € x 2 = 2.160,00

Verpflegungsmehraufwand 12,00 € x 90 Tage = 1.080,00

Entfernungspauschale nach Landsberg 25km x 140 x 0,30 € = 1.050,00

4.290,00

Abwandlung

46

Page 47: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Graphisch lässt sich die gesetzliche Neuregelung wie folgt

darstellen

47

Page 48: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Graphisch lässt sich die gesetzliche

Neuregelung wie folgt darstellen

48

Page 49: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Bus- oder LKW-Fahrer haben keine erste Tätigkeitsstätte.

Lediglich wenn dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort/Sammelpunkt gleich behandelt mit den Fahrten von der Wohnung zu einer Tätigkeitsstätte.

49

Erste Tätigkeitsstätte

Page 50: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Kundendienstmonteure haben ebenfalls in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte. Nur dann, wenn dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort/Sammelpunkt ebenso behandelt wie die Fahrten von der Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte.

50

Erste Tätigkeitsstätte

Page 51: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Weiträumiges Gebiet

Soll der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in einem weiträumigen Gebiet ausüben, findet für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Tätigkeitsgebiet ebenfalls die Entfernungspauschale Anwendung.

Ein weiträumiges Gebiet liegt vor, wenn die Arbeitsleistung z.B.- auf einer festgelegten Fläche ausgeübt werden soll. Zusteller, Hafenarbeiter, Forstarbeiter.

Wird das Gebiet von verschiedenen Zugängen aus betreten oder befahren, ist die Entfernungspauschale aus Vereinfachungsgründen bei diesen Fahrten nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang anzuwenden.

51

Erste Tätigkeitsstätte

Page 52: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Pro Kalendertag 24 Euro

An- und Abreisetag 12 Euro, wenn auswärtige Übernachtung

Über 8 Stunden 12 Euro

Längstens 3 Monate, fängt neu an, wenn 4 Wochen Unterbrechung

Verpflegungsmehraufwendungen

52

Verpflegung

Page 53: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Soweit die steuerfreien Pauschalen um bis zu demselben Betrag überschritten werden, sind diese mit 25% pauschalierbar.

Pauschalversteuerung von Verpflegungspauschalen

53

Mahlzeitengestellung

Soweit durch AG veranlasst

Nicht höher als 60 Euro pro Mahlzeit

AN kann keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen

Versteuerung ist anteilig Sachbezugswert

Frühstück 1,60 Essen 2,93 Euro (2013) 3,00 € (2014)

Dieser Betrag kann mit 25% pauschal versteuert werden

Soweit über 60 € Mahlzeit = Individualversteuerung

Versteuerung

Verpflegung

Page 54: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Kürzung der Sachbezugswerte um 20% für Frühstück und je 40% für Mittag- und Abendessen

Frühstück gemäß Ausweis auf der Rechnung

Auch wenn Business- oder Servicepauschale ausgewiesen

Also Merke:

Rechnung immer auf Arbeitgeber ausstellen!!!

Arbeitgeber muss Mahlzeitengestellung „veranlassen“

Soweit Verpflegungspauschalen möglich (was meist der Fall

ist)

54

Verpflegung

Page 55: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Arbeitnehmer A unterbricht Tätigkeit in B wegen Krankheit ab dem 15. Dezember. Er beginnt Tätigkeit wieder am 20. Januar. Die berufliche Tätigkeit wurde mehr als vier Wochen unterbrochen. A kann somit für weitere drei Monate seiner Tätigkeit die Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen oder steuerfrei ersetzt bekommen.

Dreimonatsfrist

55

Verpflegungsmehraufwand

Page 56: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Der Bauarbeiter A soll ab März 2014 arbeitstäglich an der Baustelle in H für

fünft Monate tätig werden. Am 01. April 2014 nimmt er dort seine Tätigkeit auf.

Ab 20. Mai 2014 wird er nicht nur in H, sondern für einen Tag wöchentlich auch

an der Baustelle in B tätig, da dort ein Kollege ausgefallen ist.

Für die Tätigkeit an der Baustelle in H beginnt die Dreimonatsfrist am

01. April 2014 und endet am 30. Juni 2014. Eine vierwöchige Unterbrechung

liegt nicht vor (immer nur eintägige Unterbrechung).

Für die Tätigkeit an der Baustelle in B greift die Dreimonatsfrist hingegen nicht,

da A dort lediglich einen Tag wöchentlich tätig wird.

56

Verpflegungsmehraufwand – Beispiel 1

Page 57: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Anreisetag: 12,00 Euro

Zwischentag: 24,00 Euro

Kürzung: Frühstück -4,80 Euro

Mittagessen -9,60 Euro

Abendessen -9,60 Euro

verbleiben für den Zwischentag 0,00 Euro

Abreisetag: 12,00 Euro

Kürzung: Frühstück -4,80 Euro

verbleiben für den Abreisetag 7,20 Euro

Insgesamt abziehbar 19,20 Euro

Der Arbeitnehmer A ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer in einem Hotel zwei

Übernachtungen jeweils mit Frühstück sowie am Zwischentag ein Mittag- und ein Abendessen gebucht und bezahlt. Der Arbeitnehmer A

erhält vom Arbeitgeber keine weiteren Reisekostenerstattungen. Der Arbeitgeber hat keinen geldwerden Vorteil für die Mahlzeiten zu

versteuern. Der Arbeitnehmer kann für die Auswärtstätigkeit folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:

57

Verpflegungsmehraufwand – Beispiel 2

Page 58: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Anreisetag: 12,00 Euro

Zwischentag: 24,00 Euro

Kürzung: Frühstück -4,80 Euro

Mittagessen -9,60 Euro

Abendessen -9,60 Euro

verbleiben für den Zwischentag 0,00 Euro

Abreisetag: 12,00 Euro

Kürzung: Frühstück -4,80 Euro

verbleiben für den Abreisetag 7,20 Euro

Insgesamt steuerfrei auszahlbar 19,20 Euro

Der Arbeitnehmer A ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer in einem Hotel zwei Übernachtungen

jeweils mit Frühstück sowie am Zwischentag ein Mittag- und ein Abendessen gebucht und bezahlt. Zusätzlich zu diesen Leistungen möchte der

Arbeitgeber auch noch eine steuerfreie Reisekostenerstattung zahlen. Für die vom Arbeitgeber veranlassten und bezahlten Mahlzeiten soll jeweils

ein Betrag in Höhe des geltenden Sachbezugswertes (2014: Frühstück 1,63 Euro und Mittag-/Abendessen 3,00 Euro) einbehalten werden.

58

Verpflegungsmehraufwand – Beispiel 3

Page 59: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Zahlt der Arbeitgeber angesichts der Mahlzeitengestellung nur eine (z.B. um die amtlichen Sachbezugswerte für zwei Frühstücke je 1,63 Euro, ein

Mittagessen je 3,00 Euro und ein Abendessen je 3,00 Euro zusammen also um 9,26 Euro) gekürzte steuerfrei Reisekostenerstattung von 9,94 Euro an seinen

Arbeitnehmer, kann der Arbeitnehmer die Differenz von 9,26 Euro als Werbungskosten geltend machen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen

arbeitsrechtlichen Anspruch (nur) auf eine gekürzte Reisekostenerstattung. Zuzahlungen des Arbeitnehmers werden gekürzt vom Abzug, nicht aber direkte

Kürzung des Arbeitsgebers.

59

Verpflegungsmehraufwand – Beispiel 3

Anreisetag: 12,00 Euro

Zwischentag: 24,00 Euro

Kürzung: Frühstück -4,80 Euro

Mittagessen -9,60 Euro

Abendessen -9,60 Euro

verbleiben für den Zwischentag 0,00 Euro

Abreisetag: 12,00 Euro

Kürzung: Frühstück -4,80 Euro

verbleiben für den Abreisetag 7,20 Euro

Insgesamt Verpflegungspauschalen 19,20 Euro

Abzüglich steuerfreie Reisekostenerstattung -9,94 Euro

Verbleiben als Werbungskosten 9,26 Euro

Page 60: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Nimmt der Arbeitgeber den Einbehalt in Höhe der Sachbezugswerte z.B. von einen Betrag in Höhe der ungekürzten Verpflegungspauschale (48,00

Euro) vor und zahlt nur eine gekürzte Reisekostenerstattung von 38,74 Euro (48 Euro – 9,26 Euro) an den Arbeitnehmer, können ebenfalls

höchstens 19,20 Euro steuerfrei erstattet werden. Der darüber hinausgehende vom Arbeitgeber ausgezahlte Betrag von 19,54 Euro (=38,74 Euro –

19,20 Euro) ist pauschal (nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG höchstens bis zu 48,00 Euro) oder individuell zu besteuern.

60

Verpflegungsmehraufwand – Beispiel 3

Zahlt der Arbeitgeber eine ungekürzte steuerfrei Reisekostenerstattung von 19,20 Euro, zieht hiervon aber im

Wege der Verrechnung ein Entgelt für die gestellten Mahlzeiten in Höhe der amtlichen Sachbezugswerte ab, ist

die Kürzung der Verpflegungspauschalen um die verrechneten Entgelte zu kürzen, im Gegenzug aber die

ungekürzte steuerfreie Reisekostenerstattung von 19,20 Euro abzuziehen. Zwar erhält der Arbeitnehmer nur

9,94 Euro ausgezahlt, dies ist aber wirtschaftlich die Differenz aus 19,20 Euro steuerfreie

Reisekostenerstattung -9,26 Euro Entgelt für die gestellten Mahlzeiten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer

einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf eine ungekürzte steuerfreie Reisekostenerstattung, die der Arbeitgeber

aber im Rahmen der Erfüllung dieses Erstattungsanspruchs mit seinem Anspruch auf das für die Mahlzeiten

vereinbarte Entgelt aufrechnet. Die arbeitgeberinterne Verrechnung ändert nicht den wirtschaftlichen Charakter

oder die Anspruchsgrundlage der Reisekostenerstattung.

Page 61: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

61

Verpflegungsmehraufwand – Beispiel 3

Anreisetag: 12,00 Euro

Zwischentag: 24,00 Euro

Kürzung: Frühstück -3,17 Euro (4,80 – 1,63 Euro)

Mittagessen -6,60 Euro (9,60 – 3,00 Euro)

Abendessen -9,60 Euro (9,60 – 3,00 Euro)

verbleiben für den Zwischentag 7,63 Euro

Abreisetag: 12,00 Euro

Kürzung: Frühstück -3,17 Euro (4,80 – 1,63 Euro)

verbleiben für den Abreisetag 8,83 Euro

Insgesamt Verpflegungspauschalen 28,46 Euro

Abzüglich steuerfreie Reisekostenerstattung -19,20 Euro

Verbleiben als Werbungskosten 9,26 Euro

Zahlt der Arbeitgeber eine ungekürzte Reisekostenerstattung von 48 Euro und zieht hiervon das für die

Mahlzeiten vereinbarte Entgelt in Höhe der Sachbezugswerte im Wege der Verrechnung ab (48,00 Euro – 9,26

Euro = 38,74 Euro), ändert dies nichts an der Berechnung der dem Arbeitnehmer steuerlich zustehenden

Verpflegungspauschalen. In diesem Fall können ebenfalls 28,46 Euro steuerfrei erstattet werden. Der darüber

hinausgehende, dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zustehende Erstattungsbetrag von 19,584 Euro (=48,00 Euro

– 28,46 Euro) ist pauschal (nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG höchstens bis zu 48,00 Euro) oder individuell zu

besteuern.

Page 62: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

62

Verpflegungsmehraufwand – Beispiel 4

Anreisetag: 12,00 Euro

Zwischentag: 24,00 Euro

Kürzung: Frühstück -4,80 Euro

Mittagessen -0,00 Euro (9,60 – 10,00 Euro)

Abendessen -0,00 Euro (9,60 – 10,00 Euro)

verbleiben für den Zwischentag 19,20 Euro

Abreisetag: 12,00 Euro

Kürzung: Frühstück -4,80 Euro

verbleiben für den Abreisetag 7,20 Euro

Insgesamt Verpflegungspauschalen 38,40 Euro

Der Arbeitnehmer A ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer in

einem Hotel zwei Übernachtungen jeweils mit Frühstück sowie am Zwischentag ein Mittag- und ein Abendessen

gebucht und bezahlt. Der Arbeitnehmer A zahlt für das Mittag- und Abendessen je 10 Euro.

Page 63: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

63

Verpflegungsmehraufwand – Beispiel 5

eintägige Auswärtstätigkeit: 12,00 Euro

Kürzung: 1x Mittagessen -9,60 Euro

Verbleiben als Verpflegungspauschale: 2,40 Euro

Der Arbeitnehmer A nimmt an einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung teil. Der Arbeitgeber hat für den

Arbeitnehmer A auf dieser Fortbildungsveranstaltung ein Mittagessen gebucht und bezahlt. Der Arbeitgeber

besteuert das Mittagessen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG pauschal, da er keine Aufzeichnungen über die

Abwesenheit des Arbeitnehmers führt. Der Arbeitnehmer A erhält vom Arbeitgeber keine weiteren

Reisekostenerstattungen. Der Arbeitnehmer A kann anhand seiner Bahntickets gegenüber dem Finanzamt

nachweisen, dass er für die Fortbildung insgesamt zehn Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten

Tätigkeitsstätte abwesend war. Er kann für die Fortbildung folgende Verpflegungspauschalen als

Werbungskosten abziehen:

Page 64: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

64

Verpflegungsmehraufwand – Beispiel 6

Anreisetag: 12,00 Euro

Zwischentag: 24,00 Euro

Kürzung: Frühstück -4,80 Euro

Mittagessen -9,60 Euro

Abendessen -9,60 Euro

verbleiben für den Zwischentag 0,00 Euro

Abreisetag: 12,00 Euro

Kürzung: Frühstück -4,80 Euro

verbleiben für den Abreisetag 7,20 Euro

Insgesamt Verpflegungspauschalen 19,20 Euro

abzüglich steuerfreie Reisekostenerstattung -19,20 Euro

verbleiben als Werbungskosten 0,00 Euro

Der Arbeitnehmer A ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer in

einem Hotel zwei Übernachtungen jeweils mit Frühstück sowie am Zwischentag ein Mittag- und ein Abendessen

gebucht und bezahlt. Der Arbeitnehmer A erhält von seinem Arbeitgeber zusätzlich zu den zur Verfügung

gestellten Mahlzeiten noch eine steuerfreie Reisekostenerstattung für Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v.

19,20 Euro. Der Arbeitgeber muss keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten versteuern. Der Arbeitnehmer A

kann für die Auswärtstätigkeit keine Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:

Page 65: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Unterkunftskosten ab 2014 nur noch bis Höchstbetrag 1.000,00 € monatlich

Eigener Hausstand am Wohnort (vor allem für Alleinstehende), vorausgesetzt wird:

Innehaben einer Wohnung

Finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung

Mindestens 10% der regelmäßigen laufenden Kosten der Haushaltsführung (Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs)

65

Doppelte Haushaltsführung

Page 66: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Nach wie vor 1% des Bruttolistenneupreises oder

Fahrtenbuch

aber evtl. nutzt

Vereinbarung, dass ein Verbot der Nutzung ausspricht

Leitsatz

Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Über die Frage, ob und falls ja, welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder zumindest konkludent auch zur privaten Nutzung überlassen wurde, muss gegebenenfalls das Finanzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls entscheiden. 66

Privatnutzung PKW

Page 67: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Nachträgliche Schuldzinsen

Abzug bei Veräußerung von Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist

Verkaufspreis deckt nicht die Schulden

Abzug der Zinsen als nachlaufende Kosten

Nicht grundsätzlich anerkannt, daher evtl. Klage nötig

Gleiches gilt für

nachträgliche Kosten aus dem Verkauf

wesentlicher Beteiligungen aus Kapitalgesellschaften!

67

Sonstiges aus der Rechtsprechung

Page 68: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Altverluste aus Spekulationsgeschäften bis 2008

Verrechenbar nur noch bis 2013

Aber Vorsicht:

Verrechenbarkeit wäre z.B. die Generierung von Gewinnen aus Aktienverkäufen

Soweit aber ein Depot bei der Bank geführt wird, wird ein weiterer vorhandener Verlust mit diesem Gewinn verrechnet (Verlusttopf)

Rat deshalb:

Aktiengewinn über eine weitere Bankverbindung realisieren!

68

Steueroptimierte Verrechnung von Altverlusten

Page 69: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Zukunftssicherung und 44,00 € Grenze

Ab Januar sind Beiträge zur betrieblichen Kranken- oderPflegezusatzversicherung nicht mehr unter der Freigrenze von 44,00 € zu subsumieren.

69

Page 70: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

Was kann ich meinem Mitarbeiter Gutes tun?

z.B.:

Gutscheine bis 44,00 Euro

Kommunikationsmittel komplett steuer- und sozialversicherungsfrei

Betriebsveranstaltung bis 110,00 Euro

PKW Gestellung

Kindergartenzuschuss

Gesundheitsfördernde Maßnahmen 500,00 Euro70

Last but not least

Page 71: STARK VOR ORT – GLOBAL VERNETZT

HÄCKL UND PARTNER GMBHSTEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT

Hintere Salzgasse 8 · 86899 Landsberg am Lech

Tel: +49 8191-9170-0 · Fax: +49 8191-21877

Nördliche Auffahrtsallee 44 80638 München

Tel: +49 89 15923665-0 Fax: +49 89 15923665-99

www.haecklundpartner.de

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

71