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21 8 Vereinszeit ung. 4) Statliten cler Corporatioii der Apotheker Berlins. __ $. 1. Die Besitzer nnd Verwalter der Apothelten Bcrlins bilden einen Verein nnter dem Namcn: Corporation der -4potheker Berlins. $. 2. Jeder Vorsteher einer Berliner Apotheke, sei er Besitser oder Verwalter, ist verpflichtet, dem Vereine beizutreten. Den Besitzern odcr Vcrwallern der in dein wciteren Polizeibezirlc von Uerlin belcgenen Apothelren sol1 es freistehen, den) Vereine sich anzuschliessen. s. 3. I)er Zweclr des Vereins ist sowolrl die Wahrnehmnng der materiellen Interessen seiner Rlitglieder, als auch die Fiirderung der wissenschaftlichen Seite der Apothelrerliunst. $. 4. Der Verein wiihll alljlhrlich durch Stimmenmehrheit aus seiner Rlitte einen Vorstnnd, bestehend ails einem Senior, einem Stell- vertreter desselbcn, und ans einem Schriftfiihrer nebst einem Stell- vertreter desselben. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wahlbar. $. 5. J)er Vorstand vertritt den Verein nnch innen und aussen. Uer Senior verwaltet die Cam des Vereins (conf. I. 9 ), fiihrt den Vorsitz, bestirnmt die l’agesordnnng und leitet die Debalte in den Versammlungen der Mitglieder (conf. s. 6.). J)er Schriftfiihrer fuhrt das Protocol1 und besorgt die Correspondenz des Vereins gemeinschaftlich nrit dem Senior. $. 6. Die Mitglieder desvereins versammeln sich in derersten Woehe eines jeden Vierteljahres zur Berathung und Beschliissnahme iiber vor- liegende materielle Angelegenheiten, so wie jcden Rlonat einmal zn wissenschaftlichen Besprechungen. Ausserordentliche Versaininlungen werden durch den Vorstand berufen. $ 7. Die Beschlusse werden durch Stirnmenmehrheit gefasst; bei gleichor Stiminenzahl ist der Antrag als gefallen zii betrschten und darf in derselben Versnmmliing nicht wieder vorgebraclit werden. Zur Fassung eines gultigen Beschlusses mnss inehr aIs die Halfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Besonders wichtige Beschliisse sollen den Mitgliedern ahschriftlich oder durch den Druclr mitgetheilt werden. s. 8. Zuwiderhandelnde sollen durch den Beschluss einer am sieben Vereiiisniitgliedern durch das Loos fur jeden einzelnen Fall zu erwah- lenden Commission in eine Geldstrafe von 2 - 50 Thaler genominen werden. s, 9. Zur Bestreitnng der Aosgaben fur die vierteljfihrlichen Ver- snmmlnngen wird eine Casse gebildet, zu welcher jedes Witglied des Vereins einen jlhrlichen Beitrag yon fiinf Thalern zahlt. Die Einziehnng der Beitrage besorgt der Senior und legt alljahr- lich Reehnung iiber die Verwendung der eingegangenen Gelder ab, Etwaige Strafgelder fallen dieser Casse zn. $. 20. Jedem eheinaligen Besitzer einer Apothelre Berlins oder des weiteren Berliner Polizeibezirlts sol1 es gestattet sein, gegen Zah- lung des im 5. 9. festgesetzten Beitrages a u s s er o r d e n t 1 I ch es illit- glied des Vereins zu werden, ein solches hat jedoch bei den Ver- ermmlungen lreine beschliessende Stirnine. Jedes Uitglicd ist an die gefassten Beschltsse geliunden.

Statuten der Corporation der Apotheker Berlins

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21 8 Vereinszeit ung.

4) Statliten cler Corporatioii der Apotheker Berlins. __

$. 1. Die Besitzer nnd Verwalter der Apothelten Bcrlins bilden einen Verein nnter d e m Namcn:

Corporation der -4potheker Berlins. $. 2. Jeder Vorsteher einer Berliner Apotheke, sei er Besitser

oder Verwalter, ist verpflichtet, dem Vereine beizutreten. Den Besitzern odcr Vcrwallern der in dein wciteren Polizeibezirlc

von Uerlin belcgenen Apothelren sol1 es freistehen, den) Vereine sich anzuschliessen. s. 3. I)er Zweclr des Vereins ist sowolrl die Wahrnehmnng der materiellen Interessen seiner Rlitglieder, als auch die Fiirderung der wissenschaftlichen Seite der Apothelrerliunst.

$. 4. Der Verein wiihll alljlhrlich durch Stimmenmehrheit aus seiner Rlitte einen Vorstnnd, bestehend ails einem Senior, einem Stell- vertreter desselbcn, und ans einem Schriftfiihrer nebst einem Stell- vertreter desselben.

Die Vorstandsmitglieder sind wieder wahlbar. $. 5. J)er Vorstand vertritt den Verein nnch innen und aussen. Uer Senior verwaltet die C a m des Vereins (conf. I. 9 ), fiihrt

den Vorsitz, bestirnmt die l’agesordnnng und leitet die Debalte in den Versammlungen der Mitglieder (conf. s. 6.).

J)er Schriftfiihrer fuhrt das Protocol1 und besorgt die Correspondenz des Vereins gemeinschaftlich nrit dem Senior.

$. 6. Die Mitglieder desvereins versammeln sich in derersten Woehe eines jeden Vierteljahres zur Berathung und Beschliissnahme iiber vor- liegende materielle Angelegenheiten, so wie jcden Rlonat einmal zn wissenschaftlichen Besprechungen.

Ausserordentliche Versaininlungen werden durch den Vorstand berufen.

$ 7. Die Beschlusse werden durch Stirnmenmehrheit gefasst; bei gleichor Stiminenzahl ist der Antrag als gefallen zii betrschten und darf in derselben Versnmmliing nicht wieder vorgebraclit werden.

Zur Fassung eines gultigen Beschlusses mnss inehr aIs die Halfte der Vereinsmitglieder anwesend sein.

Besonders wichtige Beschliisse sollen den Mitgliedern ahschriftlich oder durch den Druclr mitgetheilt werden.

s. 8. Zuwiderhandelnde sollen durch den Beschluss einer a m sieben

Vereiiisniitgliedern durch das Loos fur jeden einzelnen Fall zu erwah- lenden Commission in eine Geldstrafe von 2 - 50 Thaler genominen werden.

s, 9. Zur Bestreitnng der Aosgaben fur die vierteljfihrlichen Ver- snmmlnngen wird eine Casse gebildet, zu welcher jedes Witglied des Vereins einen jlhrlichen Beitrag yon fiinf Thalern zahlt.

Die Einziehnng der Beitrage besorgt der Senior und legt alljahr- lich Reehnung iiber die Verwendung der eingegangenen Gelder ab,

Etwaige Strafgelder fallen dieser Casse zn. $. 20. Jedem eheinaligen Besitzer einer Apothelre Berlins oder

des weiteren Berliner Polizeibezirlts sol1 es gestattet sein, gegen Zah- lung des im 5. 9. festgesetzten Beitrages a u s s er o r d e n t 1 I ch es illit- glied des Vereins zu werden, ein solches hat jedoch bei den Ver- ermmlungen lreine beschliessende Stirnine.

Jedes Uitglicd ist an die gefassten Beschltsse geliunden.

Vereinszeitung. 219

E ti r e n ni i t g I i e d e r liann der Verein nur durch eine Stimnien- mehrheit von zwei Drittheilen dcr sammtlichen Vereinstiiitglieder er- nennen.

0. 11. Obige Statuten lciinnen nur abgeandert werden, wenn zwei Ihittheile sbmmtlicher Vereinsrnilglieder dafiir stimmen.

Berlin, den 2. April 1851.

Uestimmungen libel. die Rabnttbctcilligung bei Lieferungen oou ArznPien ; frstgpstellt durcli die Corporation der Apotheker Berlins.

__

1)ie Corporation der Apolheher Berlins ist wegen der Rabalt- bewilligitng in folgenden Puncten ubereingelcotrieien.

0. 1. Privatpersonen darf lrein Rabatt bewilligt werden , mit alleiniger Ausnnhme der Herren Aerzte, Wund -, Zahn - und Thier- Rrzle. s. 2. J h r von den Apothekern in Folge gesetzlicher Vorschrift bei Lieferiing von dispensirlen Arzneien, welche ails Staats - oder Coinniunalt'onds oder atis Corporationsmitteln bezahlt werden, zii be- willigende Kabatt dar l 25 I'roc. niernals iibersleigeu.

§. 3. Sollten einzelna Apothelcer bereits einen hiihern Rabatt fiir solche Arzneien bewilligt haben, so sind sie verpfliclitet, nach Ablauf der bestehenden Verlrige den Kabatt bis auf 25 Yroc. zii ermassigen. s. 4. Vereine und Corporationen, welchen bisher ein Rabatt be- willigt worden war , bleiben irn Genusse desselben, bis die Corporation der Apotheltec ein Anderes beschliesst. s. 5. Ob ein neu sich bildender oder ein erneuter Verein zu denjenigen zu rechnen sei, welchen narh den gesetzlicben Vorschriften Rabatt gegeben werden m i s s , oder ob einem solchen Verein ans Wohlthiitiglceitsriicltsichten Kabatt gegeben a e r d e n soll, unterliegt dem Beschluss der Corporation. s. 6. Wenn Vereine, denen Rabatt gegeben werden soll, aus Blitgliedern bestehen, welche in den verschiedenen Theilen der Stadt zerstreut wohnen, so sol1 solchen Vereinen die Bedingung gestellt werden, die Kranlcen nicht auf bestimmtc Apothelren hinweisen zu diirfen ; widrigenfalls sol1 ilinen der Rabatt ganzlich entzogen event, nur nach dem niedrigsten Satze (conf. 0. 8.) gewahrt werden.

0. 7. Um den Vorstiinden solcher Vereine das Kechnungsgeschaft zu erleichtern, werden die Apobhelcer bereit sein, ihre sammtlichen Forderungen in bestinimten Tertninen entweder zu einer, oder nach dem Wnnsch der Vorstande zu mehreren Liquidationen zu vereinigen. s. 8. Bei neu sich bildenden oder erneuten Vereinen (conf. 0. 5.) wird hinsichtlich des zu gewihrenden Kabatts folgende Scala zu Grunde gelegt :

Betrigt der Brutto-Werth der aus einer, mehreren nder sinimt- lichen Apothelcen entnommenen dispensirten Arzneien pro Jahr bis incl. 10,00OThlr., so wird der hiichste Kabatt, namlich 25 Proc. gewihr t ; ferner bis mindestens 5000 Thlr. . . . . . . . . . . . 20 Pror.

n u 2000 . . . . . . . . . . . . . 15 n n D 1000 N . . . . . . . . . . . 124 n

220 Vereinszeifung.

e) his mindeslens 500 Thlr. . . . . . . . . . . . 10 Proc. f) n 1 300 1) . . . . . . . . . . . 7: ))

€9 n 100 n . . . . . . . . . . . 5 1)

h) u n l e r . . . . . . 100 )) . . . . . . . . . . . nichts. $. 9. 1st bei einer solchen Lieferung die Hohe des jihrlichen

Brutto -Betrages von vorn herein nicht annahernd zit beslimmen, so tritt fur das erste Vierteljahr der niedrigste Rabattsatz ein.

0. 10. Die Apothelter Berlins werden i n ihrem eigenen Interesse bemuht sein, Kabattbewilligungen an seit liingerer Zeit hestehende Vereine, welche die irn s. 8. genannten Positionen bisher iiberschritten haben, nach den in dem angegebenen Paragraphen bestirnrnten Normen allmahlig zu regeln.

9. 11. Lieferungen von nicht dispensirten Arzneien an Kranlcen- anstalten etc. bleihen den Privatvertragen uberlassen.

Berlin, den 2. April 1851.

Es ltann nur dem Interesse der Apothelter forderlich sein, wenn die Collegen in anderen Kreisen iilinliche Verabredungen unler sich treffen uud denselhen dann unverbruchlich nachkommen. B.

.... ......

5) JSleine praktische Notizen.

Ueber M o hv’s Decocfseiher; vom Apotheker B r o d k o r b. Seit ich diese Gerathe, wenn auch in der durch Hrn. F o r c l r e

veranderlen Gestalt Irenne, wende ich fast nur diese an, und bin deshalb bemuht gewesen die UebelstBnde, welche dieselben heim Ge- braiiche mit sich fiihren, zu entfernen. l l rn F o r c t t e ’ s Seiher bestehen, wie wohl ziemlich allgemein beltannt, aus einem Blerhgefasse mit einem engen P~tal ldurchschlage und eineni Einsatz mit weiteren Oeffnungen. Beide sind vnn Eisenhlech ond im Nolhfhll wird ver- mittelst eines Ringes ein Stucltchen Mousselin vor dein‘ feineren Durch- schlage hefestigt. Da das verzinnie Eisenblech an den blossgeleglen Stellen leicht rostet, ein grosser Theil der Ahkochungen aber nicht mit Eisen zusarnmengebracht werden darf, ohne nachtheilig verandert zu werden: so galt es erst, das Baterial zu tanschen.

Deshalb liess ich den ltleinen Apparat, ziemlich iihnlich dem F o r cke’schen, aus Zinn anfertigen, und da der feine Durchschlag, wenn er mit Zeug uherzogen wurde , das Durchfliessen bedentend verhinderte, so enlfernte ieh denselben ganz, und hediene mich nun stets ltleiner Slacken Mousselin, welche, wenn sie in der nothigen GrBsse ahgemessen nnd geschnitten werden, das Stuck etwa 1 Pfennig koslen. Dadurch wird jede Verunreinigung durch die ausgezogenea Stoffe vermieden, und ich bin wenigstens fesi uberzeugt, dass ich nicht zu den alten Calatorien zuriicltlcehre.

Wunschenswerth ware die Anfertigung dieses Gerathes durch einen tiichtigen Zinngiesser, da das fur mich gefertigte ersie Exemplar accurater gearheitet sein Itonnte, und der Verfertiger mir die An- fertigung von dergleichen vorliufig wegen nothiger. anderer Arbeiten, wahrscheinlich aber, weil ihm die Anfertigung im Einzelnen zu vie1 Muhe macht, erst in Aussicht gesiellt hat. Wie ich aus dem Berichte iiber die Versammlung in Dessau (Novemberheft des Archivs) ersehen,