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Ausgabe 3, September 2017 STEHT DER DIESELMOTOR VOR DEM AUS? FRANZ WEINBERGER ÜBER DIE ENTWICKLUNGEN IM BEREICH DER ANTRIEBSFORMEN

STEHT DER DIESELMOTOR VOR DEM AUS? - wko.at · Wichtige News auf einen Blick. 10 ... und den Sozialpartnern alles daran setzen, ... pe wieder ein GWB-Modul, das Modul

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Ausgabe 3, September 2017

STEHT DER DIESELMOTOR VOR DEM AUS?FRANZ WEINBERGER ÜBER DIE ENTWICKLUNGEN IM BEREICH DER ANTRIEBSFORMEN

September 2017

4InfospotWichtige Newsauf einen Blick.

10International aktuell

Die wichtigsten Infos aus den Ländern auf einen Blick.

6Die Fachgruppe stellt sich vorIn dieser Ausgabe Manfred Bichler.

17 Scheinselbst-ständigkeitWas Sie wissen müssen, um harte Nachzahlungen zu vermeiden.

8Im InterviewFranz Weinberger, Sprecher der Nutzfahrzeugimporteure, über die Auswirkungen der Diskussion um den Dieselmotor auf die Transportbranche.

19Kids Academy

Die Fachgruppe war auch heuer bei der Kids Academy dabei und hat dem Nachwuchs das Thema Verkehr spielerisch nähergebracht.

Tachomanipulation: Fachgruppe distanziert sich von kriminellen Machenschaften. Ziel muss es sein, gemeinsam dagegen vorzugehen. 5

3Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe Niederösterreich

Startseite zur unsererFachgruppe

Ihre Ansprechpartner!

Wirtschaftskammer-Platz 13100 St. Pölten

T: +43 2742 851 18501F: +43 2742 851 18599E: [email protected]: wko.at/noe/gueterbefoerderung

Unternehmer für Unternehmer – Ihre Vertreter!

KommR Karl Gruber Obmann Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe

Mag. Markus Fischer Ing. Christoph MitterbauerObmann-Stellvertreter Obmann-Stellvertreter

FachgruppeGüterbeförderungsgewerbe

Impressum:

Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe, Wirtschaftskammer Niederösterreich, Wirtschaftskammer-Platz 1, 3100 St. Pölten. Tätigkeitsbereich: Interessenvertretung sowie Information, Beratung und Unterstützung der jeweiligen Mitglieder als gesetzliche Interessen-vertretung. Blattlinie: Förderung der Ziele des Tätigkeitsbereiches und Mitgliederinformation. Offenlegung nach § 25 Mediengesetz: http://portal.wko.at/wk/offenlegung_dst.wk?dstid=1252

Redaktion: Mag. Simone Stecher Grafik und Layout: Julia Kurz und Georg Wieder, www.afresh.atDruck: Druckerei sandler print & more, Krummnußbaum 42, 3672 Marbach an der DonauFotos: Archiv, Fotolia und FotonachweisAus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde in der Regel die männliche Schreibweise verwendet bzw. auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Frauen und Männer mögen sich jedoch gleichermaßen angesprochen fühlen.Drucklegung: Juni 2017

Wirtschaftskammer Niederösterreich, Sparte Transport und Verkehr, Fachgruppe Güterbeförderung

Michaela HirnAssistentin

Mag. Patricia Luger Fachgruppengeschäftsführerin

Mag. Rudolf KeindlReferent

Veronika Hrnciarová Assistentin

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RechtsüberblickKFG-Novelle: Neues zum Verkehrsunternehmensregister

Todsündenliste: Details zu den Delikten und ihren Schweregraden

SHORT FACTS

Ich dachte, wir Transporteure halten uns an die Spiel­regeln. Ich dachte, wir sind fair und transparent. Aber nun gibt es wohl schwarze Schafe unter uns, die nachweisbar Tachos manipulieren. Als Sprecher unserer Branche bin ich über ein solches Verhalten maßlos enttäuscht. Zumal sich Manipulation in so großem Stil nur dann auszahlen, wenn der Fahrer große Entfernungen zurücklegen muss und er offensichtlich nach Kilometer bezahlt wird. Und österrei­chische Unternehmer spielen im internationalen Konzert des Fernverkehrs schon lange keine Rolle mehr. An dieser Stelle möchte ich mit Nachdruck betonen, dass wir uns als Interessenvertretung der Wirtschaftskammer Niederöster­reich ganz klar von solchen kriminellen Machenschaften distanzieren. Die betroffenen Unternehmer sollen mit aller Härte bestraft werden. Ein solch kriminelles Handeln, das der ganzen Branche massiv schadet und rechtschaffene Frächter in Bedrängnis bringt, gehört schnellstens unter­bunden. Jetzt geht es darum, diese kriminellen Machen­schaften gemeinsam mit Behörden, Polizei und auch auf sozialpartnerschaftlicher Ebene zu bekämpfen. Denn es darf nicht sein, dass das Fehlverhalten einzelner eine ganze Branche in Verruf bringt. Neben den Tachomanipulationen haben wir in der aktuel­len Ausgabe des Up to Date wieder eine bunte Palette mit spannenden und wichtigen Themen zusammengestellt. Da geht es etwa um die Frage, ob der Dieselmotor vor dem Aus steht und um rechtliche Neuerungen. Weiters geben wir einen Überblick über die kommenden Veranstaltungen.

Ich bin mir sicher, es ist für jeden etwas dabei und wünsche viel Freude beim Lesen

Ihr Karl GruberFachgruppenobmann

Werte Kolleginnen und Kollegen!

Rundumgangvor Antritt der Fahrt

Halten Sie Ihre Lenker dazu an, wenigstens ein paar Minuten für die Sichtkontrolle zu dokumentieren.

Laut Kraftfahrgesetz muss der Lenker vor der Inbetrieb-nahme eine Fahrzeugkontrolle vornehmen („wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Bela-dung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen“). Diese Verpflichtung kann nicht an Dritte (z.B. Fuhrparkleiter) delegiert werden. Diese Kontrolle ist im Kontrollgerät aufzuzeich-nen.

Der Forderung nach einer österreichweiten einheitli-chen Regelung für den dafür benötigten Zeitaufwand steht die Gefahr des „Golden Plating“ (das ist die musterknabenhafte Übererfüllung von internationalen Verpflichtungen) entgegen. Daher empfiehlt die Fach-gruppe den Unternehmern, die Lenker anzuhalten, we-nigstens ein paar Minuten für diese Sichtkontrolle zu dokumentieren. Diese Kontrolle ist entsprechend der Verordnung (EU) 165/2014 als „andere Arbeiten“ zu dokumentieren.

März 2017

55Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe Niederösterreich 55Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe Niederösterreich

Vorwürfe der Tachomanipulatio­nen betreffen auch österreichische Frächter. „Gegen diese kriminellen Machenschaften müssen wir gemein­sam vorgehen“, betont Karl Gruber, Obmann der NÖ Güterbeförderer.

„Die jüngsten Entwicklungen zeigen, dass es wohl auch unter Österreichs Trans-portunternehmern schwarze Schafe gibt“, bedauert Karl Gruber, Obmann der Fachgruppe der Güterbeförderer in der Wirtschaftskammer Niederösterreich (WKNÖ). Vor Kurzem erhob die Gewerk-schaft vida Anschuldigungen gegen die

Branche und sprach von 10 bis 15 Prozent manipulierenden österreichischen Trans-portunternehmen. Nun scheinen sich die Anschuldigungen zu verdichten – die Behörden untersuchen konkrete Fälle. Tachomanipulationen „rechnen sich“ wirtschaftlich eigentlich nur über größere Distanzen, nicht aber im österreichischen Nahverkehr, weiß Gruber. „Ein österreichisches Unternehmen stellt mit solch einem Vorgehen seine Existenz aufs Spiel und bringt die ganze Branche in Verruf. Eine Branche, die eigentlich auf Transparenz und Fairness setzt“, kann der Obmann nur den Kopf schütteln. Zugleich verweist er darauf, dass mit einer

Tachomanipulation: Fachgruppe

distanziert sich von Kriminellen

Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass Abgasklasse, Antriebsart, Fahrzeugidentifizie-rungsnummer und die weiteren vorgesehenen Informationen über das Fahrzeug durch die in den entsprechenden Feldern der Abgasklas-sen-Kennzeichnungsplakette angebrachte Lochmarkierung oder Beschriftung nach dem Anbringen der Abgasklassen-Kennzeich-nungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar sind.Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss innen am Fahrzeug angebracht sein; bei Fahrzeugen mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutz-scheibe, unmittelbar neben oder unter der Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967; bei Fahrzeugen mit klappbaren Wind-

schutzscheiben, mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Abgasklassen-Kennzeich-nungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, sowie bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe gilt das Mitführen der Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten mit den Fahrzeugpapieren als ordnungsgemäße Anbringung im Sinne des § 14a Abs. 1 IG-L.

Weiter Informationen finden Sie unter folgendem Link:

www.ris.bka.gv.at

Gesamte Rechtsvorschrift für IG-L - Abgasklas-sen-Kennzeichnungsverordnung

So ist die Abgasplakette anzubringen

Hinweis: Gemäß der „Todsündenliste“ gem. EU-Verordnung 2016/403 (siehe Seite 13 der Ausgabe) gehören Tachomanipulationen zu den sog. Schwersten Delikten und können beim ersten Mal zum Konzessionsentzug führen.

Tacho manipulation auch Sicherheits-einrichtungen eines Lkw praktisch zur Gänze außer Kraft gesetzt werden – ein Risiko, das kein verantwortungsvoller Transportunternehmer eingehen darf. „Das ist im Sinne der Verkehrssicherheit kriminell und absolut unverantwortlich. Dagegen ist vorzugehen.“ Zusätzlich steigt bei einer Tachomanipulation jede Versi-cherung im Schadensfall aus. „Wir müssen gemeinsam mit den Behörden, der Polizei und den Sozialpartnern alles daran setzen, diese kriminellen Machenschaften schnells-tens zu unterbinden“, betont Gruber.

September 2017

EXKO VORSTELLRUNDE

UnternehmervertreterSeit 2010 Bezirksvertrauensperson

für Lilienfeld, Ausschuss mitglied und seit 2015 im Exko.

Leitspruch… für Sie unterwegs!

Unternehmer sein ist ein Vollzeitjob. Warum haben Sie sich dazu bereiter-klärt, die ehrenamtliche Tätigkeit des Unternehmervertreters auszuüben? Was motiviert Sie, was treibt Sie an? Ohne Engagement kann man nichts verän-dern und auch nicht mitwirken. Die Zeiten werden sicher nicht einfacher. Wir können nur gemeinsam etwas verändern und viel-leicht sogar verbessern – zumindest aber Verschlechterungen abwehren, einiges an die Rahmenbedingungen der heutigen Zeit anpassen und gemeinsam unsere Branche zumindest ein Stück weit in die richtige Richtung nach vorne bringen.

Wo sehen Sie die größten Herausfor-derungen der Branche und wie lassen sie sich Ihrer Meinung nach am besten meistern?Die größte Herausforderung sehe ich beim akuten Fahrermangel, hier muss sich jeder für sich, aber vor allem auch die Branche gemeinsam mit der Politik etwas überlegen. Ich werde mich persönlich auch dafür einsetzen, den Fahrernachwuchs zu fördern bzw. die Lehre zum Berufskraftfahrer für jeden umsetzbar zu gestalten. Gerade unsere Branche ist massiv überreglemen-tiert, da gehören dringend praxisorientierte Anpassungen gemacht. Die Rahmenbe-

dingungen müssen auch wieder leb- und durchführbar werden. Wir Güterbeförderer werden von der Politik gerne als Melkkuh der Nation angesehen, da werden Kosten – nicht nur direkte – gerne gleich einmal auf den Lkw umgelegt. Wir müssen uns auch miteinander für die Imagebildung unserer Branche einsetzen, denn den Menschen muss in Erinnerung gerufen werden, dass wir mit unseren Trucks nicht zur Gaudi, sondern für sie unterwegs sind.

Warum haben Sie den Schritt in die Selbstständigkeit gewählt?Diese Entscheidung stand für mich seit jeher außer Frage. Das Unternehmertum wurde mir quasi in die Wiege gelegt. Ich habe den Betrieb im Jahr 1999 bereits in der

dritten Generation von meinem Vater über-nommen.

Was möchten Sie Ihren Branchenkolle-gen mit auf den Weg geben?Das Branchenmotto: … für Sie unterwegs! Trotz der täglichen Herausforderungen sich keinesfalls unter Wert verkaufen: Was nichts kostet, ist auch nichts wert! Daher genau kalkulieren und auch mal Nein sagen, die Betriebe ordentlich führen und den Kopf nicht in den Sand stecken!

FamilieBichler Transporte Spedition und Logistik wurde 1947 gegründet und von Manfred Bichler in dritter Generation geführt.

LogistikAm Areal in Rohrbach werden rund 8000 m² Logistikhallen betrieben.

TätigkeitsfeldDas Unternehmen ist Komplettanbieter im Bereich Spedition/Transporte/Logis-tik und auf nationale Sammelverkehre inklusive ADR-Transporte und Lade-bordwandzustellung spezialisiert.

FlotteDas Unternehmen hat 65 Lkw und beschäftigt 125 Mitarbeiter.

ManfredBichler„… für Sie unterwegs!“

77Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe Niederösterreich

UNSERE BRANCHE

Auch heuer fördert die Fachgruppe wieder das GWB-Modul Ladungssicherung im Umfang von sieben Stunden.Jeder Lenker muss innerhalb von fünf Jah-ren 35 Stunden Weiterbildung nachweisen, um seine Tätigkeit auch weiterhin für ei-nen Betrieb ausüben zu können. Deshalb unterstützt die Fachgruppe auch heuer die ersten hundert Lenkern, die das Modul Ladungssicherung absolvieren, mit je 50 Euro.

Auch im Jahr 2018 fördert die Fachgrup-pe wieder ein GWB-Modul, das Modul Gesundheit: Wir werden Sie rechtzeitig über die Details informieren!

Weiterbildung: Holen Sie sich die Förderung!

Pensionsaufschub: Versicherungsbeitrag halbiert sichWelche Voraussetzungen erfüllt werden müssen?

Im Rahmen des SVÄG 2016 (BGBl 29/2017) wurde die Möglichkeit des Pensionsaufschubs geschaffen. Der Versicherungsbeitrag verringert sich um die Hälfte von 22,8 auf 11,4 Pro­zent. Der DN­Anteil beträgt 5,125, der DG­Anteil 6,275 Prozent.

Voraussetzung ist, dass der Dienstnehmer bereits Anspruch auf

eine Regelalterspension hat und der Dienstnehmer die Alterspension

nicht in Anspruch nimmt. Die Halbierung des PV-Beitrags gebührt

im Ausmaß von max. 36 Kalendermo-naten ab Erfüllung der Anspruchsvoraus-setzungen für die Regelalterspension bzw. ab 1. Jänner 2017 (Bonusphase). Um den Pensionsaufschub in Anspruch nehmen zu können, legt der Dienstnehmer eine Mittei-lung des zuständigen Pensionsversiche-rungsträgers vor, wonach bereits Anspruch auf eine Alterspension besteht, diese aber (noch) nicht ausbezahlt wird. Macht allerdings ein Dienstnehmer mit Pensionsaufschub während der Bonusphase doch seinen Anspruch auf Alterspension geltend, so fallen die Voraussetzungen für die Halbierung des Pensionsversicherungs-

beitrags weg und der ungekürzte Pensi-onsversicherungsbeitrag ist zu entrichten. Führt der Dienstgeber weiterhin bloß den halben Pensionsversicherungsbeitrag ab, könnten Sanktionen seitens der GKK drohen. Deshalb wird dem Dienstgeber empfohlen, mit dem Dienstnehmer bei Erhalt der PV-Bestätigung eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Dienstnehmer dem Dienstgeber die tatsächliche Inanspruch-nahme der Alterspension während der Bonusphase umgehend mitteilt. Die WKÖ ist bestrebt, dass eine derartige Informati-onspflicht gesetzlich verankert wird.

Die Förderung ist unter diesen Voraussetzungen möglich:

Absolvierung des Trainings (7 Stunden) im Jahr 2017 bei einer vom Land NÖ ermächtigten Weiterbildungsstätte

Die Ausbildungskosten werden vom Betrieb (muss Mitglied der Fachgruppe Güterbeför-derung sein) getragen (Rechnung und Zahlungsbestätigung müssen dem Antrag beigelegt werden)

Die Förderaktion ist derzeit auf maximal 10 Lenker pro Betrieb beschränkt (insgesamt 100) Förderanträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens berücksichtigt (da Rechnung

und Zahlungsbestätigung erforderlich, erst nach der Schulungsmaßnahme einzubringen). Nachweis des Kursbesuches und der Bezahlung bis 15.12.2017

Nähere Auskünfte, sowie das Formular zur Rückforderung gibt es bei der Fachgruppe:Telefon: 02742/851-18501, E-Mail: [email protected]

September 2017

NACHGEFRAGT

Seit der Schummel-Affäre von VW steht der Dieselantrieb un-ter Beobachtung. Es werden Fahrverbote für Diesel-Motoren diskutiert. Steht der Dieselmotor vor dem Aus?Mit Sicherheit nicht! Um zukünftige Treibhausgas-Ziele im Verkehrssektor zu erreichen, benötigt man den Dieselmotor, denn er kommt mit 15 – 20 Prozent weniger Treibstoff und damit im gleichen Ausmaß geringeren CO2 Emissionen aus, als ein vergleichbarer Ottomotor. Der Selbstzünder ist die effizien-teste Verbrennungskraftmaschine, die es gibt. Beim Transport von schweren Lasten über weite Strecken wird man auch in Zukunft flüssige Treibstoffe in Verbrennungsmotoren einsetzen, denn sie bieten die höchste Energiedichte. Daher forscht man heute intensiv an sauberen, synthetischen Brennstoffen für nachhaltige Transporte. Bei der Beurteilung des geeigneten Antriebskonzeptes muss man zum Motor auch die Aspekte der Energiebereitstellung berücksichtigen, nur dann ergibt sich ein vollständiges Bild.

Was bedeuten diese Diskussionen und die aktuelle Entwick-lung für die Transportunternehmer?Die aktuelle Diskussion um den Dieselmotor wird sehr emotional geführt, die Fakten bleiben meist auf der Strecke. Dabei haben wir

nach 25 Jahren Abgasgesetzgebung den Dieselmotor im Nutzfahr-zeug beinahe schadstofffrei gemacht. Die große Gefahr sehe ich darin, dass es auch für saubere Lkw und Busse zu nicht gerechtfer-tigten Beschränkungen und Fahrverboten kommt. In dieser aufge-heizten Stimmung geht es darum, übereilte politische Maßnahmen zu verhindern.

Stichwort Schummelsoftware: Ist das nur ein Thema für Pkw, oder betrifft es auch Lkw?Moderne Euro 6 Lkw und Busse beweisen, dass man den Diesel-motor schadstofffrei machen kann. Es ist keine Frage der Technik, sondern ein kommerzielles Problem, das zu den Missständen im Pkw-Bereich geführt hat. Bei Lkw und Bussen ist die Messung im realen Einsatz bereits vorgeschrieben, ein Schritt, den man bei Pkw noch gehen muss. Die Prüfung ist so weit abgesichert, dass eine Schummelsoftware entdeckt werden würde.

Hinsichtlich des Ausstoßes. Gibt es da Vergleichswerte zwi-schen Pkw und Lkw?Ja, es gibt zahlreiche Messungen unabhängiger Institute wie z.B. des Umweltbundesamts oder der TU Graz. Alle Ergebnisse bestä-

Franz Weinberger, Sprecher der österreichischen Nutzfahrzeugimporteure und MAN-Marketingleiter, über die Zukunft des Dieselmotors und die künftigen Entwicklungen im Bereich der Antriebsformen für Lkw.

Die Antriebsvarianten werden vielfältiger

Überzeugende TestsModerne Euro 6-Lkw überzeugen

beim Taschentuchtest mit ihren Abgasreinigungsanlagen.

9Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe Niederösterreich

tigen, dass Stickoxidemissionen von Euro 6 Pkw höher sind als jene von Lkw. Laut einer Untersuchung des International Council on Clean Transportation ICCT, das federführend bei der Aufdeckung des Abgas-Skandals war, liegen die NOx –Emissionen bei Lkw im Schnitt bei 210 Milligramm pro Kilometer und bei Pkw bei mehr als 500 Milligramm pro Kilometer. Das sind beeindruckende Werte, die zeigen, dass die Nutzfahrzeughersteller ihre Hausauf-gaben erfolgreich gemacht haben.

Gibt es sinnvolle Alternativen für 25t-Ladungen?Im Bereich des Lkw wird sehr intensiv an alternativen Antriebs-formen geforscht. Dabei steht die e-Mobilität an oberster Stelle. Batteriebetriebene Fahrzeuge werden in ersten Feldversuchen erprobt, in den Labors der Hersteller wird auch an Antrieben mit Wasserstoff geforscht – sowohl mit Brennstoffzellen als auch Verbrennungsmotoren. Dazu zählen muss man auch die Versuche zur Produktion von synthetischen Treibstoffen. Alter-native Lösungen, die schon über viele Jahre bei Omnibussen zum Einsatz kommen, sind Erdgasmo-toren und Elektroantriebe mittels Oberleitungen. In beiden Fällen sind Feldversuche auch für den Einsatz mit schweren Lkw in Vorbereitung.

Ist die e-Mobilität der Weisheit letzter Schluss? Wie sehen aus Ihrer Expertensicht mögliche Zukunftsszenarien aus?In Zukunft erwarten wir eine breitere Vielfallt an Antriebsvari-anten. Die Elektromobilität hat ein sehr hohes Potential bei der

Versorgung im sensiblen städtischen Ballungsraum. Sie wird die Verbrennungskraftmaschine in der Logistik in bestimmten Berei-chen ergänzen, aber nicht vollständig ersetzen können.Erdgas könnte auf Strecken mit geeigneter Tank-Infrastruktur einen Teil des Dieselbedarfes substituieren. Vielversprechend sind die Versuche zur Erzeugung eines geschlossenen CO2-Kreislaufs mittels der Power-to Liquid Technik. Dabei wird überschüssiger, erneuerbarer Strom benutzt, um aus Kohlenstoffmonoxid, Kohlen-dioxid und Wasserstoff einen flüssigen Treibstoff zu syntheti-sieren. Auf Grund der hohen Produktionskosten liegen die Preise für derartige Designer-Kraftstoffe allerdings noch weit über dem von konventionellem Diesel.

Der Dieselantrieb hat sich in den vergangenen einhundert Jahren zum effizientesten und zuverlässigsten Antrieb für den Transport von Personen und Gütern entwickelt. Bei der Umstellung auf alternative Antriebssysteme sind neben den Umweltaspekten auch die Mehr-kosten zu diskutieren. Betriebswirt-schaftliche Zwänge stehen hier den volkswirtschaftlichen Ansprüchen entgegen. Den Konsumenten und Bürgern muss klar vor Augen geführt werden, dass e-Mobilität einen hohen

Preis hat. Nicht nur die Fahrzeuge sind deutlich teurer, es sind auch sehr hohe Investitionen in die Ladeinfrastruktur notwendig. Der Erfolg beim Umstieg auf alternative Antriebssysteme oder Treibstoffe wird wesentlich davon abhängen, ob es gelingt, die höheren Kosten auf dem Markt in Form von höheren Transport-preisen zu kompensieren.

„In dieser aufgeheizten Stimmung rund um die Diskussion zum Dieselmotor geht es darum,

übereilte politische Maßnahmen zu verhindern.“

Franz Weinberger

September 2017

AUSLAND

International

Aktuell

Entsendung von Arbeitnehmern

Luxemburg

Ein österreichisches Unternehmen kann im Zuge einer länderübergreifenden Dienst-leistung vorübergehend Arbeitnehmer für einen bestimmten Auftrag an ein anderes Unternehmen mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg entsenden. Das ausländische Unternehmen muss ab Beginn der Arbeiten in Luxemburg die dortige Gewerbe aufsicht (nachfolgend ITM) darüber in Kenntnis setzen. Zu diesem Zweck hat die ITM eine elektronische Plattform eingeführt, die für die Entsendungsmeldungen zur Verfügung steht.

Über die elektronische Plattform https://guichet.itm.lu/edetach/ muss das entsendende Unternehmen die notwendigen Angaben übermitteln, damit der Sozialausweis ausgestellt werden kann. Der ausländische Arbeitnehmer, der für gewöhnlich in Luxemburg tätig ist, aber auch der nach Luxemburg ents-andte Arbeitnehmer, muss im Falle einer Kontrolle seitens der ITM den Sozial-ausweis vorzeigen können. Als zuverläs-siges Beweismittel werden anerkannt: das Original, die Kopie oder der im elektroni-schem Format angezeigte Ausweis.

Welche Dienstleistungen sind von der Entsendung betroffen?

die Entsendung eines Arbeitnehmers nach Luxemburg auf Grund eines Vertrags mit einem in Luxemburg niedergelassenen Dienstleistungsempfänger

die Entsendung eines Arbeitnehmers nach Luxemburg in eine Niederlassung, die dem entsendenden Unternehmen gehört, oder in ein Unternehmen, das zum

gleichen Konzern wie das entsendende Unternehmen gehört;

die Entsendung durch ein Zeitarbeits-unternehmen, das in Luxemburg niederge-lassen ist oder dort seine Tätigkeit ausübt.

Internationale Transporte, die nach oder von Luxemburg ausgeführt werden und deren Aktivität das Be- und Entladen von Gütern, oder das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen sowie Kabotage umfassen und von nach Luxemburg entsandten Arbeit-nehmern ausgeführt werden, unterliegen den gesetzlichen Regelungen der Entsen-dung. Die Entsendungsanzeige ist auch dann durchzuführen, wenn das ausländische Unternehmen eine länderübergreifenden Dienstleistung bei einem Privatkunden in Luxemburg erbringt, z.B. eine Anliefe-rung. Der bloße Transitverkehr durch das luxemburgische Hoheitsgebiet unterliegt hingegen nicht den gesetzlichen Rege-lungen der Entsendung. Ebenso befreit sind sogenannte Gelegenheitsfahrten per Bus wie Ausflüge, Ferienreisen, aber auch Taxi- und Mietwagenfahrten.Im Allgemeinen sind alle ausländischen Unternehmen verpflichtet, für jede einzelne Entsendung nach Luxemburg eine neue Entsendungsanzeige bei der ITM vorzunehmen. Dies gilt auch für Dienst-leistungen, die nur einen Tag bzw. eine oder zwei Stunden dauern.

Welchen Lohn muss jeder entsandte Arbeit nehmer während der Entsendung in Luxemburg beziehen?Jeder entsandte Arbeitnehmer muss mindestens den in Luxemburg geltenden

sozialen Mindestlohn oder den laut dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarif-vertrag im Tätigkeitsbereich des entsen-denden Unternehmens vereinbarten Lohn beziehen. Außerdem muss die luxemburgische Gesetzgebung betref-fend Arbeitsdauer, Sonntagsarbeit, Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, Urlaubstage, Betriebsferien, Ruhezeiten, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, Arbeitsme-dizin usw. eingehalten werden.Da der Tarifvertrag für Transport und Logistik ebenso wie der für Busfahrer des Privatsektors in Luxemburg für allgemein verbindlich erklärt wurden, müssen diese auch für den in Luxemburg entsandten Arbeitnehmer angewendet werden. Die CLC (Luxemburgischer Handelsverband)sendet Ihnen auf Anfrage gerne eine Kopie des angeforderten Tarifvertrages sowie der derzeitigen Tariflöhne zu.

Weitere Informationen und Details zu dieser komplexen Thematik finden Sie im NL 33/2017 auf der Homepage der Fach-gruppe. Darüber hinaus hat die ITM auf ihrer Internetseite einige häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Entsendung zur Verfü-gung gestellt.So gelangen Sie zu diesen Fragen:http://www.itm.lu

FAQ - Droit du Travail Frage 15 „Die Entsendung des Arbeit-

nehmers“ - Punkt a) „Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Ausland ins Gross-herzogtum Luxemburg“

Details im Newsletter 33/2017

Alle Informationen zu den angeführten Themen finden Sie ausführlich in den Newslettern der Fachgruppe:wko.at/noe/gueterbefoerderung

Newsletter

1111Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe Niederösterreich

Deutschland

Mit 1. Juli 2013 trat Kroatien der EU bei. Wie auch in den Beitrittsrunden 2005 und 2007 gibt es zahlreiche Übergangsbestim-mungen. Im verkehrsrechtlichen Bereich betrifft dies z.B. die Kabotage im Straßen-güterverkehr. Im Vertrag über den Beitritt Kroatiens ist zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr festgelegt, dass die in Kroatien ansässigen Unternehmen von der Kabotage in den anderen Mitgliedstaaten (wie etwa auch Österreich) und vice versa ausgeschlossen sind. Dieser gegenseitige Ausschluss der Kabotage war für Kroatien zunächst für zwei Jahre ab Beitritt festge-legt. Im Vertrag ist aber auch festgehalten, dass die Mitgliedstaaten der Kommission vor Ende des zweiten Jahres ab dem Tag des Beitritts Kroatiens mitteilen können, ob diese Zwei-Jahres-Frist um weitere zwei

Kroatien

Jahre verlängert werden soll. Die Republik Österreich hat durch das bmvit von dieser Option Gebrauch gemacht und der Euro-päischen Kommission fristgerecht mitge-teilt, dass das Verbot bis zum 30. Juni 2017 verlängert werden soll. Mit 30.6. 2017 ist diese Frist abgelaufen. Sie ist auch nicht verlängerbar. Seit 1.7. 2017 kommen die Kabotage-Bestim-mungen der VO (EG) Nr. 1072/2009 ge-genüber Kroatien uneingeschränkt zur Anwendung.

Entsendemeldungenbei KabotagetransportenSeit Juni 2017 dürfen elektronische Anmel-dungen von Entsendungen für Kabotage-transporte für einen Zeitraum von drei Monaten getätigt werden. Bisher musste jede einzelne Kabotagefahrt am Vortag der Arbeitsaufnahme in Italien bis spätestens 24 Uhr beim italienischen Ministerium für Arbeit und Soziale Angelegenheiten ange-meldet werden. Nach wie vor ist die Anmel-dung jedoch nur in italienischer Sprache möglich. Im Fahrzeug mitzuführen sind die Entsendemeldung, der Arbeitsvertrag und eine aktuelle Lohnabrechnung, alle-samt in italienischer Sprache. Eine Kopie der Entsendemeldung muss beim Reprä-sentanten in Italien hinterlegt werden.

Belgien ItalienMauttarife und Mautauswertung

MILOG – VerpflichtendElektronische MeldungSeit 1. Jänner 2017 können die Meldungen zum deutschen MiLoG elektronisch vorge-nommen werden. Mit 30. Juni 2017 endete die Übergangsperiode, in der auch noch Faxmeldungen akzeptiert wurden. Das bedeutet, dass seit 1. Juli 2017 Meldungen zum deutschen MiLoG ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgen müssen. Hierzu ist auch eine entsprechende Registrierung auf www.meldeportal-mindestlohn.deerfordelich. Hinsichtlich auftretender Fragen zur Registrierung etc. wurde auch ein eigener „Fragen und Antworten“- Bereich eingerichtet.

Die belgischen Regionalregierungen haben einige Anpassungen am Mautsystem für Lkw über 3,5 Tonnen hzG vorgenommen. Es geht um eine Indexierung der Tarife in Flandern und Brüssel und um eine Auswei-tung auf weitere Straßen in Wallonien. Der belgische Mautbetreiber Viapass hat vor kurzem die neuen Tarife für Lkw über 3,5 Tonnen veröffentlicht, die mit 1. Juli 2017 in Kraft getreten sind. Es geht um eine per Dekret festgelegte Anpassung der Tarife an den Verbraucherindex. Flandern und Brüssel werden die Indexierung anwenden, Wallonien hat hingegen entschieden, dies 2017 noch nicht zu tun.

Die neuen Tarife und Karten sind unter dem Link www.viapass.be/de unter

„Downloads“ zu finden. Ebenfalls mit 1. Juli 2017 sind weitere 33 Kilometer Straßen in Wallonien maut-pflichtig geworden, um Ausweichverkehre zu vermeiden:

N29, von Perwez A4 (Thorembais-Saint-Trond) nach Jodoigne (Flandern),

N243, von Wavre N25 nach Perwez N29.Die ausgegebenen OBUs der Service Provider werden automatisch an die neuen Tarife und Strecken angepasst.

Wechselseitiges Kabotageverbot ausgelaufen

Details zum Nachlesenim Newsletter 26/2017

Vollständiger Berichtim Newsletter 23/2017

Details zu den Berichten „Belgien“ & „Italien“ im Newsletter 28/2017

September 2017

UNSERE BRANCHE

Für konkrete Hilfe:Mag. Rudolf Keindl

Wirtschaftskammer-Platz 1 3100 St. Pölten

Zimmer: E3 M12

Telefon: +43 2742 851 18510

Eine wichtige Änderung der 35. Novelle betrifft das Verkehrsunternehmens­register. Wenn bei Lenk- und Ruhezeitkontrollen keine Übertretung festgestellt worden ist, dann müssen die Organe des öffent-lichen Sicherheitsdienstes das Prüfer-gebnis als Positivkontrolle gleich direkt im Verkehrsunternehmensregister vermerken. Bei Unternehmen mit Sitz in Österreich sind die Kontrolldaten (Datum, Uhrzeit und Behörde) sowie jene des Unter-nehmens (Name und Anschrift, bei natür-lichen Personen auch das Geburtsdatum) zu erfassen und innerhalb von drei Kalen-dertagen zur Berücksichtigung im Risiko-einstufungssystem beim jeweiligen Betrieb zu vermerken. Sind die Daten des betref-fenden Unternehmens im Verkehrsunter-nehmensregister nicht vorhanden, dann müssen die Organe des öffentlichen Sicher-heitsdienstes das Unternehmen durch Suche und Auswahl aus dem Unterneh-mensregister im Verkehrsunternehmens-register anlegen und die Positivkontrolle vermerken. Sollte das Unternehmen auch im Unternehmensregister nicht auffindbar sein, so müssen die Organe des öffentli-chen Sicherheitsdienstes dies innerhalb von sieben Kalendertagen über das Bundes-ministeriums für Inneres der Behörde auto-mationsunterstützt übermitteln (§ 102 Abs. 11c in Kraft ab 1.8.2017).

KFG-Novelle: News zum Verkehrsunternehmensregister

Folgende weitere Änderungen haben sich ebenfalls mit der KFG Novelle ergeben:

Beleuchtete Warnleiteinrichtungen sollen ex lege auch für Pannen- und Abschleppfahrzeuge zulässig sein (§ 20 Abs. 1 Z 9 – in Kraft ab 27.7.2017).

Die neuen grünen Kennzeichentafeln sollen auch für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2 und M3 möglich sein (§ 49 Abs. 4 Z 5 – in Kraft ab 27.7.2017).

Es wird die rechtliche Basis für eine eigene Kennzeichnung von historischen Fahrzeugen mit einer roten Begutach-tungsplakette geschaffen (§ 57a Abs. 1, 1a und § 57c Abs. 4d). Hierzu ist noch bis Jahresende die Prüf- und Begutachtungs-stellen-Verordnung zu ändern. Sowohl das Aussehen der Prüfplakette sowie die Prüf-modalitäten sind festzulegen. Die Bestim-mung tritt mit 1.1.2018 in Kraft.

Es wird eine Ermächtigung geschaffen, mit Staaten völkerrechtliche Vereinbarungen über die Anerkennung von (unseren blauen) Probefahrtkennzeichen schließen zu können, weil diese nicht überall akzeptiert werden (§ 82 Abs. 1a – in Kraft ab 27.7.2017).

Es wird die „Umschreibung“ einer Heeresfahrlehrer- bzw. Heeresfahrschul-lehrerberechtigung auf eine „zivile“ Fahr-lehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung ohne Ablegung der Lehrbefähigungsprü-fung vorgesehen (§ 116 Abs. 6 in Kraft ab 27.7.2017).

Rechtliches Updateauf einen Blick

1313Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe Niederösterreich

Die Todsündenliste und das Risikoeinstufungssystem

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 musste jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union ein elektroni-sches Register aller Kraftverkehrsun-ternehmen ( = konzessionierte Güter-beförderer und Personenbeförderer) einrichten.

Zur Umsetzung der Richtlinie 2006/22/EG war zusätzlich die Einrichtung ei-nes Systems zur Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen (Unternehmen welche Fahrzeuge nutzen, die einen Tachographen benötigen) im Hinblick auf Verstöße im Bereich der Arbeits- und Sozialvorschriften (Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 oder (EWG) Nr. 3821/85) er-forderlich. „Risikounternehmen“ sollen häufiger durch das Arbeitsinspektorat kontrolliert werden. Österreich hat sich entschieden, ein elektronisches Register – das Ver-kehrsunternehmensregister, Projektname „VUR“ - einzurichten, das für beide Zwe-cke Verwendung finden soll.

Das Verkehrs-unternehmens-register

Seit 1.1.2017 ist die EU­Verordnung 2016/403 in Kraft. Diese Verordnung ergänzt unter anderem die bestehen­den Rechtsgrundlagen zur Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, sowie die Liste je­ner Delikte, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsun­ternehmer führen können (die soge­nannte „Todsündenliste“).

Die Delikte werden allgemein in drei Schweregrade eingeteilt:

SI (serious infrigement) = schwerwie-gender Verstoß

VSI (very serious infrigement) = sehr schwerwiegender Verstoß

MSI (most serious infrigement) = schwerster VerstoßVerstöße, die in die schwerste Kategorie fallen, können bereits beim ersten Mal zum Verlust der Gewerbeberechtigung für das Güterbeförderungsgewerbe führen!

Fallbeispiele: Überschreitung des höchstzulässigen

Gesamtgewichtes um 20 Prozent (N2) bzw. 25 Prozent (N3)

Überschreitung der Höchstlenkzeiten in der Woche oder Doppelwoche um 25 Prozent,

Überschreitung der zulässigen Tages-lenkzeit um mindestens 50 Prozent

Manipulation des Fahrtenschreibers oder Fälschung der Schaublätter oder der Fahrerdaten,

Einsatz einer gefälschten oder erschli-chenen Fahrkarte

Fahrten ohne gültige EU-LizenzWiederholte Verstöße desselben Schwe-

regrades sind in einen Verstoß der nächst-höheren Stufe umzurechnen. So ergeben drei Verstöße der Stufe SI pro Fahrer und pro Jahr einen Verstoß der nächsthöheren Stufe VSI. Drei Verstöße der Klasse VSI pro Fahrer und pro Jahr ergeben einen schwersten Verstoß MSI, der wieder zum Entzug der Gewerbeberechtigung führen kann. Bei der Berechnung wird ein Durch-schnittswert im rollierenden Jahr gebildet. Verstöße desselben Schweregrades werden zusammengerechnet und die Summe wird durch die durchschnittliche Zahl der Fahrer geteilt.

Mit 1.7.2017 ist das bestehende österrei-chische Risikoeinstufungssystem um die Verstöße erweitert worden, die im Anhang I der EU-Verordnung (VO 2016/403) enthalten sind:

Lenk- und Ruhezeiten Fahrtenschreiber Arbeitszeitvorschriften Gewichte und Abmessungen Geschwindigkeitsbegrenzer Grundqualifikation und Weiterbildung

der Fahrer Führerschein Beförderung von Gefahrgut auf der

Straße Zugang zum Markt des grenzüber-

schreitenden Güterkraftverkehrs Zugang zum Personenkraftverkehrs-

markt Tiertransporte

Eine weitere Ausweitung des Risikoein-stufungssystems gibt es ab 20.5.2019. Ab diesem Zeitpunkt werden auch die tech-nischen Mängel und Ladungssicherungs-mängel, die bei Unterwegskontrollen

festgestellt werden, erfasst. Neben der Kontrolle und Schulung der Lenker wird es immer wichtiger, Strafbescheide effektiv zu bekämpfen. Wir möchten bei dieser Gele-genheit nochmals auf das Spezialrechts-schutz-Produkt für Frächter hinweisen!

Details zur Rechtsschutzversicherung:www.wko.at/noe/gueterbefoerderung Branchennavigation Branchenrechtsschutzversicherung

September 2017

UNSERE BRANCHE

Der Antrag auf Förderung ist bei der austria wirtschaftsservice (aws) zu stellen und neben dem Betriebsinhaber auch vom Wirt-schaftsprüfer/Steuerberater zu unterfertigen.

Es werden bis zu 50 Prozent der vom Dienstgeber zu tragenden Lohnnebenkosten für maximal drei Jahre gefördert.

Zusätzlich ist ein Arbeitsplatz dann, wenn der Beschäftig-tenstand im Jahresvergleich (5 Stichtage, der höchste Wert zählt) erhöht wird. Verschiebungen von Beschäftigten im Konzern oder Aus- und Umgrün-dungen von Unternehmen, um in den Genuss der Förde-rung zu kommen, sollen weitgehend eingeschränkt werden. Der Arbeitnehmer darf in den letzten 6 Monaten nicht im Konzernverbund in einem Arbeitsverhältnis oder als Leih-Arbeitnehmer tätig gewesen sein. Der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater muss diesbe-zügliche Bestätigungen ausstellen.

Der zusätzlich beschäftigte Arbeitnehmer muss: in den letzten 3 Monaten zumindest einmal beim AMS

arbeitslos gemeldet gewesen sein und entweder österreichischer Staatsbürger, EWR-Bürger im Besitz einer EU-Anmeldebeschei-nigung oder Drittstaatsangehöriger mit geeigneten Aufenthalts-titel (etwa Rot-Weiß-Rot-Karte plus) sein

oder in den letzten 12 Monaten zumindest 4 Monate an einer Ausbil-

dung einer österreichischen Bildungseinrichtung teilgenommen haben („Bildungsabgänger“) oder

in den letzten 12 Monaten in Österreich mindestens 4 Monate (voll- oder teilversichert, Geringfügigkeit reicht) erwerbstätig („Jobwechsler“) gewesen sein.

Das zusätzlich geschaffene förderfähige Arbeitsverhältnis:

muss mindestens 38,5 Wochenstunden umfassen, muss mindestens 4 Monate dauern.

Details Gefördert werden jene Lohnnebenkosten, die nach der Antrag-

stellung über die Dauer von 3 Jahren nachweislich gezahlt werden. Obergrenze ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.

Abrechnungs- stichtag und Auszahlung: Innerhalb von 3 Monaten nach Ende des ersten Abrechnungszeitraums (1 Jahr nach Beginn des ersten förder-baren Dienstverhältnisses) ist ein Sachbericht und ein zahlenmä-ßiger Nachweis der gezahlten Dienstgeberbeiträge vorzulegen. Die Förderung wird nach einer Überprüfung der Fördervoraus-setzungen binnen 3 Monaten ausgezahlt. Diese Vorgangsweise wiederholt sich in den beiden Folgejahren. Ausschluss von Doppelför-

derungen: Eine Kombination mehrerer Förderungen (etwa AMS-Eingliederungsbeihilfe und Beschäftigungsbonus für dieselbe Person) ist ausgeschlossen.

FAQ unter https://www.beschaeftigungsbonus.at/Die Förderabteilungen der Wirtschaftskammern sind für Auskünfte zuständig. Die aws, welche die Förderung abwickelt, hat ein eigenes Beratungsteam aufgestellt, das auch für weitere Infos zur Verfügung steht.

Hilfe im komplexen FörderdschungelZusätzliche Dienstverhältnisse werdenseit Juli 2017 massiv gefördert.Hier ein Überblick.

Beschäftigungsbonus

1515Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe Niederösterreich

Begleitung von Sondertransporten: Checkliste für Begleitfahrzeuge

Die 63. KDV-Novelle, welche die neuen Ausstattungsvorschriften für Begleitfahr-zeuge von Sondertransporten festlegt, ist in Kraft getreten. Gleichzeitig mit dieser Novelle hat das BMVIT eine dreimona-tige Übergangsfrist festgelegt, in der das Gutachten bei der KFZ-Landesprüfstelle einzuholen ist. In dieser Zeit wird es daher bei Kontrollen noch nicht zu Beanstan-dungen kommen.

Es gelten folgende Fristen: 15. Mai 2017:

Seit diesem Zeitpunkt muss die Verwen-dungsbestimmung im Zulassungsschein eingetragen sein. Bei Fremdbegleitungen

ist seitdem ausnahmslos ein österreichi-sches Kennzeichen am Begleitfahrzeug erforderlich. Die zugrundeliegende Zulas-sungsstellenverordnung stammt vom heurigen März.

22. November 2017:Spätestens ab diesem Tag muss ein Gutachten über die ordnungsgemäße Ausrüstung des Begleitfahrzeuges mitge-führt werden (von der KFZ-Landesprüf-stelle unterschriebene Checkliste).Die Checkliste zur Überprüfung der Begleitfahr-zeug-Ausstattung neu (lt. § 94 KFG ab Stufe 2) sowie die Details erhalten Sie bei der WKNÖ: Telefon: 02742/851-18501, E-Mail: [email protected]

www.sondertransporte.gv.atNähere Auskünfte erhalten Sie bei der Abteilung Allgemeiner Straßendienst - Straßenbetrieb Landhausplatz 1, Haus 17 3109 St. Pölten, E-Mail: [email protected], Telefon: 02742/9005 DW 60291

Ausnahmen für WochenendfahrtenAusnahmen vom Wochenendfahrverbot für diese Rundholztranporte: Auch hier am besten online Antrag stellen.Detailinfos finden Sie hier:

Eschensterben: Ausnahmegenehmigungen für RundholztransporteBis 50 t hzG und für das Wochenende

http://www.noe.gv.at/noe/LKW-Verkehr/Wochenendfahrverbot.htmlNähere Auskünfte beim Amt der NÖ Landesregierung, Herr Kainz, Telefon: 02742/9005 DW 12722

Da der Borkenkäfer vor Landesgrenzen nicht Halt macht und auch in OÖ große Schäden anrichtet, hat sich OÖ beim Kampf gegen den Schädling am NÖ-Modell orientiert und erteilt nun auch Ausnahme-genehmigungen für Rundholztransporte.Details im Newsletter 35/2017.

Wegen des bedrohlichen Eschensterbens und der Gefahr des Borkenkäferbefalls werden vorerst bis 28.2.2018 auf Antrag Bewilligungen bis 50 t hzG sowie Ausnah-megenehmigungen vom Wochenendfahr-verbot erteilt.

Antrag auf Erhöhung des hzG auf 50 tAusnahmegenehmigungen sind zu bean-tragen bei einer Erhöhung des hzG von derzeit gesetzlich erlaubten 44 auf 50 Tonnen. Anträge sollten am besten elektro-nisch gestellt werden über

September 2017

KOLLEKTIVVERTRAG

KV Angestellte für Kleintransporteure und konzessioniertes Güterbeförderungsgewerbe und KV Arbeiter für Kleintransporteure

Sozialpartner erzielen Einigung

Für die Angestellten im Güterförderungs- und Kleintransportgewerbe sowie für die Arbeiter im Kleintransportgewerbe wurde ein Stufenplan für ein kollektivvertragliches Mindestgehalt/-lohn von 1.500 Euro fixiert. Die Umsetzung erfolgt in 3 Schritten. Mit Jahresbeginn 2020 wird es in der Branche kein Mindestgehalt/-lohn unter 1.500 Euro geben. Darauf haben sich die Sozialpartner bei den KV-Verhandlungen geeinigt. Der Stufenplan hilft den Betrieben im Hinblick auf Planungssicherheit.

Details zu wesentlichen Neuerungen, finden Sie via QR-Codein vier übersichtlichen Dokumenten:

Ausweitung der Nebenrechte Betriebsanlagenrecht neu Kostenlose

Gewerbe- anmeldungen und digitale Gewerbelizenz

Infoblatt der WKÖ

Der Nationalrat hat in insgesamt drei Beschlüssen eine Novelle der Gewerbeord-nung beschlossen. Teilweise sind die neuen Bestimmungen bereits anwendbar - insbe-sondere die Ausweitung der Nebenrechte, teilweise treten sie erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

Die Neuerungen lassen sich in vier Themenbereiche gliedern:1. Berufsrechtlicher Teil2. Berufsausbildungsbestimmungen

Gewerbeordnungsnovelle: Das gilt es zu beachten

3. Betriebsanlagenrecht4. Geldwäschebestimmungen

Konzessionierte Gewerbe können nach dem GelVG bzw. dem Güterbeförderungs-gesetz weiterhin nicht als Nebenrecht der GewO ausgeübt werden. Bei Fragen, ob die Ausübung eines Gewerbes im Nebenrecht zulässig ist oder eine weitere Gewerbeberechtigung erfor-derlich ist, wenden Sie sich bitte an das Büro der Fachgruppe.

1717Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe Niederösterreich

UNSERE BRANCHE

Wissenswertes rund um die Scheinselbstständigkeit

ist, bringt mehr Rechtssicherheit für Selb-ständige. Das Gesetz sieht vor, dass bei Neuanmel-dung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kritische Fälle vorab anhand eines Frage-bogens geprüft werden (eine Liste dieser kritischen Gewerbe ist erst in Ausarbei-tung). Auch bereits bei der SVA Versicherte können über Antrag Ihre Versicherungs-zuordnung rechtsverbindlich überprüfen lassen. Damit die SVA eine entsprechende Zuordnung durchführen kann, müssen Sie den dafür vorgesehenen Fragebogen ausgefüllt an die SVA ([email protected]) schicken.

Fragebogen: www.svagw.at FORMULARE Rechtssicherheit

… oder mit QR-Codescannen und abspeichern. Hinweis: An das Feststellungsergebnis und die getroffene Zuordnung sind der Kranken-versicherungsträger nach dem ASVG, die SVA und das Finanzamt gebunden. Diese Bindungswirkung wird nur dann durchbrochen, wenn eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Haben Sie einen oder mehrere Auftraggeber? Schulden Sie die Leistung persönlich oder können Sie sich vertreten lassen? Gibt es genaue Vorschriften zu Arbeitszeit und ­ort durch den Auftraggeber? Sind Sie lediglich auf dem Papier selbstständig? Bitte beachten Sie die Gefahr der sogenannten Schein­selbstständigkeit und vermeiden Sie so das Risiko hoher Nach­zahlungen!

Scheinselbständigkeit wird dann unter-stellt, wenn ein als Selbstständiger auftre-tender Unternehmer eine Arbeit verrichtet, die der eines angestellten Arbeitnehmers gleichkommt. Die Behörden unterstellen mit dem Vorwurf einer Scheinselbststän-digkeit, dass ein abhängiges Beschäfti-gungsverhältnis umgangen werden soll, um steuerliche Abgaben und Sozialversiche-rungsbeiträge zu sparen. Damit verbunden ist das Risiko hoher Nachzahlungen! Das neue Sozialversicherungs-Zuord-nungsgesetz soll eine Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbstständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit erreichen. Die Neurege-lung, welche mit 1.7.2017 in Kraft getreten

September 2017

RÜCKBLICK

Es ist eine erfolgreiche Familiengeschichte. Was Vater Josef 1967 begann, hat Sohn Heinz Schierhuber kontinuierlich und behutsam ausgebaut. Heuer feiert das Transportunternehmen 50-Jahr-Jubiläum. Doch der Zwettler ist nicht nur ein enga-gierter Unternehmer, er hat sich nach dem Jahrtausendwechsel auch stark in die Inte-ressenvertretung eingebracht und stand dem NÖ Güterbeförderungsgewerbe als Obmann vor. Auf Bundesebene war er Obmannstellvertreter. Bei einem der wohl größten Erfolge der Interessenvertreter des letzten Jahrzehnts, der 2010 beschlos-senen Kfz-Steuer-Absenkung, war Schier-huber treibende Kraft. „Wir haben damals dafür auf allen Ebenen gekämpft wie die Löwen“, erinnert er sich. „Da hat sich ein 40-Tonner auf einen Schlag 800 Euro im Jahr erspart – das kommt dem Gewerbe heute noch zugute.“

Doch auch das eigene Unternehmen erforderte Schierhubers Einsatz. Die große Wirtschaftskrise 2008 ist auch an seinem Betrieb nicht spurlos vorüber-gegangen. „Schon der Verfall der Fracht-preise durch die EU-Erweiterung 2004 war für uns belastend. Wir haben unseren Fuhr-

park damals um ein Drittel auf 20 Lkw-Züge redu-ziert.“ Da sein Betrieb seine volle Aufmerksamkeit erforderte, zog sich Schierhuber aus den Spitzen-funktionen in der Interessenvertre-tung zurück. 2012 wurde die GmbH in das Einzelun-ternehmen Heinz Schierhuber e.U. umge-wandelt. Ab diesem Zeitpunkt hat sich auch das optische Erscheinungsbild etwas geändert. Die Zugfuhrzeuge sind zwar seither schlicht weiß, aber umso domi-nanter wirken dadurch die Schriftzüge der „Lkw – Friends on the road“-Initiative, hinter welcher der Zwettler Unternehmer voll und ganz steht. „Mir ist es ein Rätsel, warum noch immer österreichische Lkw ohne diese Botschaft unterwegs sind“, sagt er. Aktuell sind 24 seiner Lkw-Züge im In- und Ausland unterwegs. Sie legen, so Schierhuber, jährlich rund 2,2 Mio Kilo-

meter zurück. Und wie läuft das Geschäft derzeit? „Wir sind zufrieden. 2016 war sehr positiv. Im letzten halben Jahr verspüre ich Aufwind, weil uns die Laderaumverknap-pung am Spotmarkt wieder faire Preise erzielen lässt.“ In diesem Zusammen-hang warnt er übrigens vor übermütigem Aufrüsten der Fuhrparks. „Unsere jetzige Größe – nämlich jene wie vor der Krise – ist ideal. Mit ihr lassen sich auch saiso-nale Schwankungen gut meistern“, erklärt Schierhuber und hat für seine Branchen-kollegen noch einen guten Ratschlag parat: „Fuhrparks nicht zu groß werden lassen,

nicht zu gierig sein und seinen Kollegen nicht

alles neiden.“

Transportunternehmer und ehemaliger Obmann der NÖ Güterbeförderer feiert 50-jähriges Betriebsjubiläum.

Löwenhaft für die Branche gekämpft

19Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe Niederösterreich

Es war ein buntes Programm, das die WIFI Kids Academy im Sommer motivierten Acht- bis Vier-zehnjährigen bot. Mit dabei war auch in diesem Jahr wieder die Fachgruppe der NÖ Güterbeförderer mit dem Ziel, dem Nachwuchs die Notwendigkeit von Lkw und Autobus sowie das Thema Verkehrs-sicherheit näher zu bringen. Die Kids konnten auf dem Fahr-schul-Übungsplatz selbst hinter das Lenkrad oder im Simulator einen Aufprall bei rund 40 km/h nachempfinden. Neben dem Spaßfaktor stand aber auch die Verkehrssicherheit im Fokus. Am Lkw wurde den Kindern die Technik erklärt. Sie wurden in die Welt von Abgasnormen und Bremsen eingeführt und konnten den toten Winkel in der Praxis testen. Vor Ort war auch ein Autobus. Hier wurden unter anderem die Gurtenpflicht und das richtige Verhalten im (Schul)-Bus erläutert.

Kids-AcademySich dem Verkehr spielerisch nähern

Sa., 10. März 2018

STAMMTISCHE HERBST

Mo., 16. Okt. 2017

Do., 2. Nov. 2017

TERMINEInfos, Anmeldung, Programm finden Sie auf www.wko.at/noe/gueterbefoerderung

Newsletteroder telefonisch: 02742 / 851-18501

Zukunft der Mobilität -Trends bis 2050 ab 9.00 UhrWKÖ, Julius Raab SaalWiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

Info-VeranstaltungArbeitsinspektorat -KontrollpraxisNützen Sie die Gelegenheit zur Diskussion mit Kontrollpraktikern derArbeitsinspektion!18.00 Uhr, Hotel Corvenius, Bahngasse 29-33, 2700 Wiener Neustadt

Fachgruppentagung 2018Mercedes-Benz PappasWr. Neudorf

Di., 3.10. 2017 - Gasthaus Knell Mold 2, 3580 HORNDo., 5.10. 2017 - Cafe-Restaurant Schotterwerk, Kieswerkstr. 1, 2291 SCHÖNFELDDi., 21.11. 2017 - Gasthaus Schierhuber, Galgenbergstr. 3, 3910 ZWETTLBeginn jeweils um 19.00 Uhr

Menüführungstaste „OK“ drücken

„Pfeiltaste nach unten“ 3 x drücken bis „Eingabe Fahrer“

mit „Pfeiltaste oben oder unten“ Ende / Beginn ändern

Ländererkennung wurde

richtig durchgeführt

Noch immer Strafen auf Grund der fehlenden Länderkennung

Schritt 1

Schritt 2

dann erscheint im Menü „Ausdruck Fahrer 1“Schritt 3

Eingabe Fahrer mit „OK“ bestätigen,Schritt 4

dann erscheint „Beginn Land“ und blinktSchritt 5

Schritt 6

„Land A“ blinkt, das kann ebenfalls mit der „Pfeiltaste oben oder unten“ die Länder ändern

Schritt 7

und anschließend mit „OK“ bestätigenSchritt 8

Menüführung DTCO VDO Tacho Ländererkennung

Menüführungstaste „OK“ drücken

es erscheint im Menü DRUCKEN

mit „Pfeiltaste nach unten 4x drückenbis zu ENDE ORT mit „OK“ bestätigen

Ländererkennung wurde

richtig durchgeführt

Schritt 1

Schritt 2

dann mit der Pfeiltaste „nach unten“ 1x drücken:es erscheint ORTSANGABE

Schritt 3

Eingabe ORTSANGABE mit „OK“ bestätigen,Schritt 4

Mit der Pfeiltaste nach unten 3x drücken bis zu START ORT mit „OK“ bestätigen

Schritt 5

Schritt 6

Land mit Pfeiltasten auswählen bzw. ändernSchritt 7

und anschließend mit „OK“ bestätigenSchritt 8

Menüführung Stoneridge SE5500 Tacho Ländererkennung

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