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Steuerfalle Business Traveller nach
Deutschland: sozialversicherungs-,
arbeits- und steuerrechtliche Risiken
bei Dienstreisen
Webinar am 29. Mai 2018
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 1
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Kfm. Marco Schader
Steuerberater | Fachberater für Internationales
Steuerrecht | Senior Manager
Frankfurt am Main
T +49 69 9055 98659
Ihre Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner
Thomas Graf
Rechtsanwalt | Senior Associate
München
T +49 89 36849 4229
„Durch die verstärkte internationale
Tätigkeit von Arbeitnehmern haben
Unternehmer die Herausforderung
verschiedene steuer-,
sozialversicherungs- und
arbeitsrechtlicher Regelungen
einzuhalten.“
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 2
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Einführung in die Business Traveller Problematik
• Definition „Business Traveller nach Deutschland“ für
dieses Webinar: Arbeitnehmer mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die im Rahmen
ihres Arbeitsverhältnisses nicht länger als sechs Monate
in Deutschland tätig werden.
• Länger andauernde Dienstreisen können zu sozial-
versicherungs-, arbeits- und steuerrechtlichen
Problematiken in Deutschland führen.
• Werden diese zu spät erkannt, drohen dem
Unternehmen bzw. dem Mitarbeiter Geldbußen,
Doppelbesteuerung der Arbeitseinkünfte,
Verspätungszuschläge und Haftungsrisiken. Zusätzlich
kommt es zu erhöhtem Arbeitsaufwand und der Bindung
von Personalressourcen.
• Im Folgenden werden die am häufigsten vorkommenden
Risikofälle dargestellt.
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 3© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 3
Agenda
Steuerrechtliche Theorie
Arbeits-/Sozialversicherungs-
rechtliche Theorie
Risikofälle
Zusammenfassung
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 4© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 4
Agenda
Steuerrechtliche Theorie
Arbeits-/Sozialversicherungs-
rechtliche Theorie
Risikofälle
Zusammenfassung
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 5
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Nationale Steuerpflicht in Deutschland
Beschränkte Steuerpflicht der Business Traveller
Mangels Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltes in
Deutschland sind die Business Traveller höchstens
beschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland,
sofern inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielt
werden.
Als inländische Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit gelten gemäß § 49 Nr. 4 a) – e) EStG,
insbesondere:
• Für die Arbeit die im Inland ausgeübt oder verwertet
wird oder worden ist,
• Vergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer,
Prokurist, Vorstandsmitglied einer Ges. mit
Geschäftsleitung in Deutschland
• Entschädigung, soweit die für die zuvor ausgeübt
Tätigkeit bezogene Einkünfte in Deutschland der
Besteuerung unterlegen haben.
Folge: Business Traveller sind nach nationalem
Steuerrecht ab dem ersten Tätigkeitstag in
Deutschland einkommensteuerpflichtig.
Arbeitgeber
Andere LänderAusland
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 6
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Zuweisung Besteuerungsrecht durch Doppelbesteuerungs-
abkommen („DBA“)
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,die eine im Vertragsstaat ansässige Personaus unselbständiger Arbeit bezieht, können
• nur in diesem Staat besteuert werden
Besteuerungsrecht Ansässigkeitsstaat
• es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt
Besteuerungsrecht Tätigkeitsstaat
jedoch Möglichkeit des Verbleibs des Besteuerungsrechts im Ansässigkeitsstaat
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 7
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Zuweisung Besteuerungsrecht durch Doppelbesteuerungs-
abkommen („DBA“)
Prüfungsschema
Ein Wohnsitz?
dort Ansässigkeitsstaat
Mehrere Wohnsitze? nur in einem Staat ständige Wohnstätte? Mittelpunkt der Lebensinteressen? Gewöhnlicher Aufenthalt? Staatsangehörigkeit? Staatsangehörigkeit beider oder keiner der beiden
Staaten Regelung durch die Behörden
Business Traveller, die nur einen Wohnsitz im DBA
Ausland haben, sind im Ausland ansässig im Sinne
des jeweiligen DBAs. Deutschland ist in der Regel
nicht der Ansässigkeitsstaat.
Andere
LänderDeutschland
?
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 8
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Verbleib des Besteuerungsrechts im Ansässigkeitsstaat
weniger als 183 Aufenthaltstage im
Tätigkeitsstaat
keine Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat
kein wirtsch. AG im Tätigkeitsstaat
Besteuerungsrecht des
Ansässigkeitsstaates
und
und
Voraussetzung:
• Aufenthalt im anderen Staat nicht länger als 183 Tage innerhalb des Kalenderjahres bzw. eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet und
• die Vergütung von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist und
• die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen!
Folge: Besteuerungsrecht verbleibt beim Ansässigkeitsstaat
Business Traveller halten sich in der Regel unter 183
Tage im Deutschland auf, so dass im DBA Fall nur die
Existenz eines wirtschaftlichen Arbeitgebers bzw.
einer Betriebsstätte im Deutschland zu einem
deutschen Besteuerungsrecht führt. Sonderfall
Leiharbeit
-nehmer
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 9
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Vergütung von einem Arbeitgeber, der nicht im Tätigkeitsstaat
ansässig ist?
Tätigkeitsstaat
Arbeitgeber
Andere Länder
Voraussetzung:
Wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriffjuristischer AG nicht entscheidend
Gehaltstragung (direkt oder indirekt)
Folge: Besteuerungsrecht Recht des Ansässigkeitsstaats bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 10
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei Arbeitnehmerentsendungen
zwischen international verbundenen Unternehmen
Arbeitgeber i. S. d. DBA=
wirtschaftlicher Arbeitgeber
Kriterien zur Bestimmung des wirtschaftlichen Arbeitgebers
Trägt das aufnehmende Unternehmen aufgrund des eigenen Interesses den Arbeitslohn wirtschaftlich?
Erfolgt die Entsendung des Arbeitnehmers im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse des aufnehmenden Unternehmens?
Ist der Arbeitnehmer in das aufnehmende Unternehmen eingebunden?
Unterliegt der Arbeitnehmer den Weisungen des aufnehmenden Unternehmens?
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 11
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei der Entsendung von
Geschäftsführern, Vorständen und Prokuristen
Im BMF Schreiben vom 12.11.2014 wurde eine Aussage zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Arbeitgebers bei der Entsendung von Geschäftsführern, Vorständen und Prokuristen aufgenommen
Merkmale:
Anstellungsverhältnis mit im Ausland ansässigen verbundenen Unternehmen
Überlassung an das deutsche Unternehmen im Rahmen eines Managementvertrages
Eintragung der Person in das deutsche Handelsregister
Eingliederung in das aufnehmende deutsche Unternehmen
→ wirtschaftlicher Arbeitgeber in Deutschland auchfalls keine gesonderte Vergütung für Tätigkeit beiinländischen Unternehmern vereinbart.
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 12
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Vergütung nicht durch Betriebsstätte, die im Tätigkeitsstaat
ansässig ist
Tätigkeitsstaat
Betriebsstätte
Maßgebender Betriebsstättenbegriff i. S. d DBA (Art. 5 OECD-MA):
feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird
vgl. Beispiele OECD-MA: z. B. Zweigniederlassung bei Abweichung DBA – nationales Recht: Definition
DBA maßgebend (z. B. Bauausführungen: nationales deutsche Recht Betriebsstätte, wenn länger als sechs Monate; nach OECD-MA und vielen Einzel-DBA, wenn länger als zwölf Monate)
Arbeitslohn wird von (zu Lasten) einer Betriebsstätte getragen, wenn er der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzuordnen ist
→ Folge: auch bei Tätigkeit/Aufenthalt von nicht länger als 183 Tagen steht das Be-steuerungsrecht vom ersten Tag an dem Tätigkeitsstaat zu, wenn der Arbeitslohn von (zu Lasten) einer Betriebsstätte getragen wird
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 13© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 13
Agenda
Steuerrechtliche Theorie
Arbeits-/Sozialversicherungs-
rechtliche Theorie
Risikofälle
Zusammenfassung
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 14
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Länderübergreifende Sachverhalte
Welche Besonderheiten
sind zu beachten?
Arbeitsrecht
AÜG
Meldepflichten
Vereinbarungen mit
Arbeitnehmern
Aufenthaltsrecht/
Arbeitserlaubnis
Drittstaatenangehörige
EU-Bürger
Sozialversicherungsrecht
Was gilt?
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 15
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Arbeitsrechtliche AspekteArbeitnehmerüberlassungsgesetz
Liegt eine Arbeitnehmerüberlassung iSd. § 1Abs.1 AÜG vor? Definition: Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) vorübergehend im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen
Erlaubnispflicht Ausnahme: Konzernprivileg, § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG
Meldepflichten
Meldepflicht nach dem MiLoG branchenabhängig (z.B. Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe)
Meldepflichten nach dem AEntG branchenabhängig (z.B. Pflegedienstleistungen,
Textil- und Bekleidungsindustrie) Meldepflichten nach dem AÜG
bei Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG
Vereinbarung mit Arbeitnehmern Regelungen im Arbeitsvertrag (Ruhen des
Arbeitsverhältnisses oder Weiterführung, Ende des Auslandseinsatzes)
Kostentragung, z.B. für Umzug Unterstützung bei Wohnungssuche
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 16
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Ausnahmen vom Beschäftigungslandprinzip
innerhalb EU: VO (EG) 883/2004
außerhalb EU: Ausnahmen richten sich nach bilateralen Abkommen
(nachrangig) gelten die Regelungen der Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 SGB IV)
Grundsatz:
Beschäftigungslandprinzip
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 17
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Ausnahmen vom Beschäftigungslandprinzip
innerhalb der EU/EWR1. Entsendung gemäß Art. 12 VO (EG) 883/2004
2. Gleichzeitige Beschäftigung in mehreren Mitgliedsstaaten gemäß Art. 13 VO (EG)
883/2004
3. Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 16 VO (EG) 883/2004
Insbes. Arbeitnehmer,
Selbstständige mit Wohnsitz
in einem Mitgliedsstaat
Die Staatsangehörigkeit ist
grds. unbeachtlich
Alle Zweige der
Sozialversicherung:
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Unfallversicherung
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 18
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Begriff der Entsendung
Weisung eines
inländischen
Arbeitgebers
(Arbeitsvertrag mit
inländischem
Unternehmen)
vorübergehende
Beschäftigung im
EU/EWR Ausland
(max. 24 Monate)
Keine Ablösung
eines anderen
Arbeitnehmers
organisatorische
Eingliederung in
den inländischen
Betrieb
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 19
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Bilaterale Abkommen als Ausnahme des
Beschäftigungslandprinzips
- Begriff der Entsendung richtet sich
nach dem
Sozialversicherungsabkommen
- Sozialversicherungsabkommen
legt fest, welche Zweige der
Sozialversicherung umfasst
werden
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 20
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Ausnahmen nach deutschem
Sozialversicherungsrecht
- Voraussetzungen: Inländisches
Beschäftigungsverhältnis und Entsendung ins
Ausland außerhalb EU/EWR
- Folge: Sozialversicherungsvorschriften
Deutschlands trotz Tätigkeit im Ausland außerhalb
EU/EWR
- Voraussetzungen: Ausländisches
Beschäftigungsverhältnis und Entsendung nach
Deutschland
- Folge: Ausländische Sozialversicherungsvorschriften
trotz Tätigkeit in Deutschland
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 21
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Begriff der Entsendung i.S.d. §§ 4,5 SGB IV
Weisung eines
inländischen
Arbeitgebers
(Arbeitsvertrag mit
inländischem
Unternehmen)
Kein Wohnsitz im
Beschäftigungsland
vorübergehende
Beschäftigung im
Ausland (keine
feste Zeitgrenze)
organisatorische
Eingliederung in
den inländischen
Betrieb
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 22© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 22
Agenda
Steuerrechtliche Theorie
Arbeits-/Sozialversicherungs-
rechtliche Theorie
Risikofälle
Zusammenfassung
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 23
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Risikofall 1
kein Doppelbesteuerungsabkommen
Sachverhalt
• Der Business Traveller ist brasilianischer
Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien.
• Sein zivilrechtlicher und wirtschaftlicher
Arbeitgeber ist in Brasilien. Die brasilianische
Gesellschaft hat eine Tochtergesellschaft
(Konzernunternehmen) in Deutschland. Ein
Arbeitsverhältnis mit der Tochtergesellschaft
wird nicht begründet.
• Er arbeitet für zwei Monate in Deutschland für
einen deutschen Kunden der deutschen
Tochtergesellschaft.
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 24
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Risikofall 1
kein Doppelbesteuerungsabkommen
Lösung
• Arbeitnehmer ist mit seinen inländischen Einkünften aus der im Inland physisch
ausgeübten Tätigkeit nach EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig.
• Mit Brasilien besteht derzeit kein DBA. Daher kann Deutschland das Besteuerungsrecht
nicht entzogen werden.
• Mangels inländischem Arbeitgeber in Deutschland wird kein Lohnsteuerabzug in
Deutschland vorgenommen.
• Arbeitnehmer muss seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer
Einkommensteuererklärung deklarieren.
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 25
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Risikofall 1
Bilaterales Abkommen zwischen
Deutschland und Brasilien
Lösung
• Zwischen Deutschland und Brasilien besteht ein bilaterales Abkommen für die Renten-
und Unfallversicherung. Eine Entsendung i.S.d. Abkommens liegt vor. Die Entsendung ist
zeitlich begrenzt (< 24 Monaten), so dass die Renten- und Unfallversicherung in Brasilien
fortbesteht. Durch das Abkommen kann eine Doppelversicherung vermieden werden.
• Kranken, Pflege- und Arbeitslosenversicherung: Entsendung i.S.d. SGB IV Einstrahlung
(§ 5 SGB IV) aufgrund des ausländischen Beschäftigungsverhältnisses und der zeitlichen
Begrenzung der Entsendung nach Deutschland.
• Formell: Antrag bei dem Instituto Nacional do Seguro Social (INSS) in Brasilien. Der
Bescheid hat in Deutschland Bindungswirkung und muss vorgelegt werden können.
• Was ist noch zu beachten?
AÜG (Konzernprivileg)
Meldepflichten je nach Branche (z.B. Spedition, Transport und Logistik, Baugewerbe,
etc.)
Etwaige Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für Drittstaatenangehörige
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 26
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Risikofall 2
DBA-Fall: wirtschaftlicher Arbeitgeber in Deutschland
Sachverhalt
• Der Business Traveller ist spanischer Staats-
angehöriger und hat seinen Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien.
• Er hat einen zivilrechtlichen Arbeitsvertrag mit
einer spanischen Hotelbetreibergesellschaft.
• Der Business Traveller wird aufgrund seiner
gefragten spanischen Kenntnisse für vier
Monate bei einem verbundenem
Konzernunternehmen in Deutschland tätig.
Während der Tätigkeit in Deutschland bleibt
sein Arbeitsverhältnis mit der spanischen
Gesellschaft bestehen. Er ist jedoch in die
Hierarchie der deutschen Gesellschaft
eingegliedert, bekommt eine deutsche E-Mail
Adresse und alle Arbeitsmittel von der
deutschen Gesellschaft gestellt.
• Die spanische Gesellschaft belastet das Gehalt,
die Sozialabgaben und die Reisekosten für den
Business Traveller an das verbundene
Unternehmen in Deutschland weiter.
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 27
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Risikofall 2
DBA-Fall: wirtschaftlicher Arbeitgeber in Deutschland
Lösung
• Der Arbeitnehmer ist mit seinen inländischen Einkünften aus der
im Inland physisch ausgeübten Tätigkeit nach EStG beschränkt
einkommensteuerpflichtig.
• Da er in den deutschen Geschäftsbetrieb eingebunden war und
die deutsche Gesellschaft seine Vergütung wirtschaftlich getragen
hat, liegt ein wirtschaftlicher Arbeitgeber in Deutschland vor.
• Nach Art. 14 Abs. 2 lit. b) DBA Spanien kann das
Besteuerungsrecht nicht an seinen Ansässigkeitsstaat Spanien
zurückfallen.
• Die deutsche Gesellschaft ist inländischer Arbeitgeber i. S. d. § 38
Abs. 1 S. 2 EStG und daher zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
• Unter Beachtung der Einschränkung des § 50 Abs. 2 S. 1 EStG
Nr. 4, hat die einbehaltene Lohnsteuer Abgeltungswirkung und es
muss prinzipiell keine Einkommensteuererklärung in Deutschland
abgegeben werden.
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 28
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Risikofall 2
EntsendungLösung
• Es gilt die VO (EG) 883/2004.
• Die Regelungen der VO (EG) 883/2004 umfassen alle Zweige der
Sozialversicherung.
• Eine Entsendung gemäß Art. 12 VO (EG) 883/2004 liegt vor:
zeitlich begrenzte Tätigkeit (< 24 Monate) in einem
anderen Mitgliedstaat.
aufgrund grenzüberschreitender AÜ weiterhin Beschäftigung
bei spanischer Gesellschaft (fehlende vertragliche
Beziehung zwischen AN und deutscher Gesellschaft;
überwiegende Ausübung des Geschäftsfelds, auf das sich
Tätigkeit bezieht, in Spanien).
span. Gesellschaft zur Gehaltszahlung verpflichtet.
• Für den Fall, dass Sachverhalt nicht als Entsendung qualifiziert
wird, besteht Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung nach Art.
16 VO (EG) 883/2004.
• Was ist noch zu beachten?
AÜG (Konzernprivileg)
Meldepflicht nach MiLoG (Gaststätten- und
Beherbergungswesen)
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 29
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Risikofall 3
DBA-Fall: Tätigkeit für eine Betriebsstätte in Deutschland
Sachverhalt
• Der Business Traveller ist Schweizer
Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt in Schweiz.
• Sein Arbeitgeber hat ebenfalls seinen Sitz in der
Schweiz und hat dort auch den Ort der
Geschäftsleitung. Die Schweizer Gesellschaft
verfügt über eine Betriebsstätte in Frankfurt,
Deutschland.
• Der schweizer Arbeitnehmer reist im Ver-
anlagungszeitraum 2018 innerhalb von zwei
Monaten immer wieder nach Deutschland und ist
dort in der Betriebsstätte tätig.
• Der Lohnaufwand des Business Travellers für die
deutschen Arbeitstage ist der Betriebsstätte
zuzuordnen.
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 30
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Risikofall 3
DBA-Fall: Tätigkeit für eine Betriebsstätte in Deutschland
Lösung
• Der Business Traveller ist mit seinen inländischen Einkünften aus der im Inland physisch
ausgeübten Tätigkeit nach EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig.
• Nach Art. 15 Abs. 2 lit. c) DBA Schweiz kann das Besteuerungsrecht nicht an seinen
Ansässigkeitsstaat Schweiz zurückfallen.
• Die deutsche Betriebsstätte ist inländischer Arbeitgeber i. S. d. § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG und
daher zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
• Unter Beachtung der Einschränkung des § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG, hat die einbehaltene
Lohnsteuer Abgeltungswirkung und es muss prinzipiell keine Einkommensteuererklärung
in Deutschland abgegeben werden.
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 31
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Risikofall 3
Beschäftigung in mehreren
Mitgliedstaaten
Lösung
• Es gilt die VO (EG) 883/2004.
• Die Regelungen der VO (EG) 883/2004 umfassen alle Zweige der
Sozialversicherung.
• Für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehreren
Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausüben, gilt die besondere
Bestimmung des Art. 13 VO (EG) 883/2004.
• Bei der dauerhaften Ausübung eines wesentlichen Teils der
Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat gelten die Rechtsvorschriften
des Wohnmitgliedstaates.
• Wesentlicher Teil = mindestens 25 %.
• Was ist noch zu beachten?
Meldepflichten je nach Branche
Etwaige Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für Schweizer
Staatsangehörige
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 32
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Risikofall 4
nur ein Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland
Sachverhalt
• Der Business Traveller ist amerikanischer
Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt in den USA.
• Er hat nur einen Arbeitgeber, eine deutsche
GmbH, deren Ort der Geschäftsleitung sich in
Deutschland befindet.
• Der Business Traveller kommt für einen bis drei
Tage pro Monat nach Deutschland, um an
Teammeetings der deutschen Gesellschaft
teilzunehmen.
Andere Länder
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 33
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Risikofall 4
nur ein Arbeitgeber, der in Deutschland sitzt
Lösung
• Der Arbeitnehmer ist mit seinen inländischen Einkünften aus der im Inland physisch
ausgeübten Tätigkeit nach EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig.
• Da er nur einen Arbeitgeber hat, der in Deutschland sitzt, kann nach Art. 15 Abs. 2 lit. b)
DBA USA das Besteuerungsrecht nicht an den Ansässigkeitsstaat, USA, zurückfallen.
• Die deutsche Gesellschaft ist inländischer Arbeitgeber i. S. d. § 38 Abs. 1 Nr.1 EStG und
daher zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
• Unter Beachtung der Einschränkung des § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG, hat die einbe-
haltene Lohnsteuer Abgeltungswirkung und es muss prinzipiell keine Einkommen-
steuererklärung in Deutschland abgegeben werden.
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 34
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
Risikofall 4
Bilaterales Abkommen zwischen Deutschland
und USA
Lösung
• Zwischen Deutschland und den USA besteht ein bilaterales Abkommen für die
Rentenversicherung (über Schlussprotokoll ebenfalls für Kranken-und
Pflegeversicherung möglich). Eine Entsendung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 des Abkommens liegt
nicht vor, da Beschäftigung in den USA voraussichtliche Dauer von 60 Monaten
überschreitet. Somit besteht gemäß Beschäftigungslandprinzip Versicherungspflicht in
den USA.
• Eventuell Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 6 Abs. 5 des
Abkommens.
• Unfall- und Arbeitslosenversicherung: Entsendung i.S.d. SGB IV keine Ausstrahlung
(§ 4 SGB IV), da keine vorübergehende Beschäftigung in den USA. Aufgrund des
Beschäftigungslandprinzips Versicherungspflicht in den USA.
• Was ist noch zu beachten?
Meldepflichten je nach Branche
Etwaige Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für Drittstaatenangehörige
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 35© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 35
Agenda
Steuerrechtliche Theorie
Arbeits-/Sozialversicherungs-
rechtliche Theorie
Risikofälle
Zusammenfassung
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 36
Zusammenfassung
Business Traveller können in Deutschland auch bei
einem Aufenthalt von unter 183 Tagen steuerpflichtig
werden
• Nach nationalem Steuerrecht werden Business
Traveller nach Deutschland prinzipiell ab dem ersten
Tag in Deutschland steuerpflichtig, sofern kein DBA
vorliegt
• Im DBA Fall kann das Besteuerungsrecht an den
Ansässigkeitsstaat zurückfallen, jedoch nur, wenn
kein wirtschaftlicher Arbeitergeber und
keine Betriebsstäte
in Deutschland existiert.
• Existenz eines wirtschaftlichen Arbeitgebers in
Deutschland führt zur Lohnsteuereinbehaltungs und –
abführungspflicht. Insbesondere der Fall, dass nur ein
zivilrechtlicher Arbeitgeber existiert, der in Deutschland
sitzt, und Arbeitstage in Deutschland erbracht werden.
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 37
Zusammenfassung
Bei grenzüberschreitender Tätigkeit muss die
Sozialversicherungspflicht für jeden Einzelfall geprüft
werden.
• Tätigkeit innerhalb der EU/EWR anhand der VO (EG)
883/2004 zu prüfen
umfasst alle Sozialversicherungszweige
Entsendung innerhalb EU/EWR oder Ausübung von
Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten
• Bei Beschäftigung außerhalb EU/EWR sind bilaterale
Abkommen zu beachten
Merkmale der Entsendung anhand des Abkommens
zu prüfen
Nur die im jeweiligen Abkommen genannten
Sozialversicherungszweige erfasst
• Nachrangig greifen die §§ 4,5 SGB IV
Merkmale der Entsendung anhand der
§§ 4,5 SGB IV zu bestimmen
umfassen alle Sozialversicherungszweige
Darüber hinaus sind Erlaubnispflichten nach AÜG,
etwaige Meldepflichten sowie
Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis zu prüfen.
STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 38© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 38
Ihre Fragen
© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 39
BERLIN
Warth & Klein Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Kurfürstendamm 70
10709 Berlin
T +49 30 5858187 0
F +49 30 5858187 99
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40476 Duesseldorf
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