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Steuerfalle Business Traveller nach Deutschland: sozialversicherungs-, arbeits- und steuerrechtliche Risiken bei Dienstreisen Webinar am 29. Mai 2018

Steuerfalle Business Traveller nach Deutschland ......Frankfurt am Main T +49 69 9055 98659 E [email protected] Ihre Ansprechpartner Ihr Ansprechpartner Thomas Graf Rechtsanwalt

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Steuerfalle Business Traveller nach

Deutschland: sozialversicherungs-,

arbeits- und steuerrechtliche Risiken

bei Dienstreisen

Webinar am 29. Mai 2018

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© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 1

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Marco Schader

Steuerberater | Fachberater für Internationales

Steuerrecht | Senior Manager

Frankfurt am Main

T +49 69 9055 98659

E [email protected]

Ihre Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner

Thomas Graf

Rechtsanwalt | Senior Associate

München

T +49 89 36849 4229

E [email protected]

„Durch die verstärkte internationale

Tätigkeit von Arbeitnehmern haben

Unternehmer die Herausforderung

verschiedene steuer-,

sozialversicherungs- und

arbeitsrechtlicher Regelungen

einzuhalten.“

STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Einführung in die Business Traveller Problematik

• Definition „Business Traveller nach Deutschland“ für

dieses Webinar: Arbeitnehmer mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die im Rahmen

ihres Arbeitsverhältnisses nicht länger als sechs Monate

in Deutschland tätig werden.

• Länger andauernde Dienstreisen können zu sozial-

versicherungs-, arbeits- und steuerrechtlichen

Problematiken in Deutschland führen.

• Werden diese zu spät erkannt, drohen dem

Unternehmen bzw. dem Mitarbeiter Geldbußen,

Doppelbesteuerung der Arbeitseinkünfte,

Verspätungszuschläge und Haftungsrisiken. Zusätzlich

kommt es zu erhöhtem Arbeitsaufwand und der Bindung

von Personalressourcen.

• Im Folgenden werden die am häufigsten vorkommenden

Risikofälle dargestellt.

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Agenda

Steuerrechtliche Theorie

Arbeits-/Sozialversicherungs-

rechtliche Theorie

Risikofälle

Zusammenfassung

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Agenda

Steuerrechtliche Theorie

Arbeits-/Sozialversicherungs-

rechtliche Theorie

Risikofälle

Zusammenfassung

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Nationale Steuerpflicht in Deutschland

Beschränkte Steuerpflicht der Business Traveller

Mangels Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltes in

Deutschland sind die Business Traveller höchstens

beschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland,

sofern inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielt

werden.

Als inländische Einkünfte aus nichtselbständiger

Tätigkeit gelten gemäß § 49 Nr. 4 a) – e) EStG,

insbesondere:

• Für die Arbeit die im Inland ausgeübt oder verwertet

wird oder worden ist,

• Vergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer,

Prokurist, Vorstandsmitglied einer Ges. mit

Geschäftsleitung in Deutschland

• Entschädigung, soweit die für die zuvor ausgeübt

Tätigkeit bezogene Einkünfte in Deutschland der

Besteuerung unterlegen haben.

Folge: Business Traveller sind nach nationalem

Steuerrecht ab dem ersten Tätigkeitstag in

Deutschland einkommensteuerpflichtig.

Arbeitgeber

Andere LänderAusland

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Zuweisung Besteuerungsrecht durch Doppelbesteuerungs-

abkommen („DBA“)

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,die eine im Vertragsstaat ansässige Personaus unselbständiger Arbeit bezieht, können

• nur in diesem Staat besteuert werden

Besteuerungsrecht Ansässigkeitsstaat

• es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt

Besteuerungsrecht Tätigkeitsstaat

jedoch Möglichkeit des Verbleibs des Besteuerungsrechts im Ansässigkeitsstaat

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Zuweisung Besteuerungsrecht durch Doppelbesteuerungs-

abkommen („DBA“)

Prüfungsschema

Ein Wohnsitz?

dort Ansässigkeitsstaat

Mehrere Wohnsitze? nur in einem Staat ständige Wohnstätte? Mittelpunkt der Lebensinteressen? Gewöhnlicher Aufenthalt? Staatsangehörigkeit? Staatsangehörigkeit beider oder keiner der beiden

Staaten Regelung durch die Behörden

Business Traveller, die nur einen Wohnsitz im DBA

Ausland haben, sind im Ausland ansässig im Sinne

des jeweiligen DBAs. Deutschland ist in der Regel

nicht der Ansässigkeitsstaat.

Andere

LänderDeutschland

?

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Verbleib des Besteuerungsrechts im Ansässigkeitsstaat

weniger als 183 Aufenthaltstage im

Tätigkeitsstaat

keine Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat

kein wirtsch. AG im Tätigkeitsstaat

Besteuerungsrecht des

Ansässigkeitsstaates

und

und

Voraussetzung:

• Aufenthalt im anderen Staat nicht länger als 183 Tage innerhalb des Kalenderjahres bzw. eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet und

• die Vergütung von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist und

• die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen!

Folge: Besteuerungsrecht verbleibt beim Ansässigkeitsstaat

Business Traveller halten sich in der Regel unter 183

Tage im Deutschland auf, so dass im DBA Fall nur die

Existenz eines wirtschaftlichen Arbeitgebers bzw.

einer Betriebsstätte im Deutschland zu einem

deutschen Besteuerungsrecht führt. Sonderfall

Leiharbeit

-nehmer

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Vergütung von einem Arbeitgeber, der nicht im Tätigkeitsstaat

ansässig ist?

Tätigkeitsstaat

Arbeitgeber

Andere Länder

Voraussetzung:

Wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriffjuristischer AG nicht entscheidend

Gehaltstragung (direkt oder indirekt)

Folge: Besteuerungsrecht Recht des Ansässigkeitsstaats bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei Arbeitnehmerentsendungen

zwischen international verbundenen Unternehmen

Arbeitgeber i. S. d. DBA=

wirtschaftlicher Arbeitgeber

Kriterien zur Bestimmung des wirtschaftlichen Arbeitgebers

Trägt das aufnehmende Unternehmen aufgrund des eigenen Interesses den Arbeitslohn wirtschaftlich?

Erfolgt die Entsendung des Arbeitnehmers im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse des aufnehmenden Unternehmens?

Ist der Arbeitnehmer in das aufnehmende Unternehmen eingebunden?

Unterliegt der Arbeitnehmer den Weisungen des aufnehmenden Unternehmens?

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei der Entsendung von

Geschäftsführern, Vorständen und Prokuristen

Im BMF Schreiben vom 12.11.2014 wurde eine Aussage zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Arbeitgebers bei der Entsendung von Geschäftsführern, Vorständen und Prokuristen aufgenommen

Merkmale:

Anstellungsverhältnis mit im Ausland ansässigen verbundenen Unternehmen

Überlassung an das deutsche Unternehmen im Rahmen eines Managementvertrages

Eintragung der Person in das deutsche Handelsregister

Eingliederung in das aufnehmende deutsche Unternehmen

→ wirtschaftlicher Arbeitgeber in Deutschland auchfalls keine gesonderte Vergütung für Tätigkeit beiinländischen Unternehmern vereinbart.

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Vergütung nicht durch Betriebsstätte, die im Tätigkeitsstaat

ansässig ist

Tätigkeitsstaat

Betriebsstätte

Maßgebender Betriebsstättenbegriff i. S. d DBA (Art. 5 OECD-MA):

feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird

vgl. Beispiele OECD-MA: z. B. Zweigniederlassung bei Abweichung DBA – nationales Recht: Definition

DBA maßgebend (z. B. Bauausführungen: nationales deutsche Recht Betriebsstätte, wenn länger als sechs Monate; nach OECD-MA und vielen Einzel-DBA, wenn länger als zwölf Monate)

Arbeitslohn wird von (zu Lasten) einer Betriebsstätte getragen, wenn er der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzuordnen ist

→ Folge: auch bei Tätigkeit/Aufenthalt von nicht länger als 183 Tagen steht das Be-steuerungsrecht vom ersten Tag an dem Tätigkeitsstaat zu, wenn der Arbeitslohn von (zu Lasten) einer Betriebsstätte getragen wird

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Agenda

Steuerrechtliche Theorie

Arbeits-/Sozialversicherungs-

rechtliche Theorie

Risikofälle

Zusammenfassung

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Länderübergreifende Sachverhalte

Welche Besonderheiten

sind zu beachten?

Arbeitsrecht

AÜG

Meldepflichten

Vereinbarungen mit

Arbeitnehmern

Aufenthaltsrecht/

Arbeitserlaubnis

Drittstaatenangehörige

EU-Bürger

Sozialversicherungsrecht

Was gilt?

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Arbeitsrechtliche AspekteArbeitnehmerüberlassungsgesetz

Liegt eine Arbeitnehmerüberlassung iSd. § 1Abs.1 AÜG vor? Definition: Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) vorübergehend im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen

Erlaubnispflicht Ausnahme: Konzernprivileg, § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG

Meldepflichten

Meldepflicht nach dem MiLoG branchenabhängig (z.B. Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe)

Meldepflichten nach dem AEntG branchenabhängig (z.B. Pflegedienstleistungen,

Textil- und Bekleidungsindustrie) Meldepflichten nach dem AÜG

bei Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG

Vereinbarung mit Arbeitnehmern Regelungen im Arbeitsvertrag (Ruhen des

Arbeitsverhältnisses oder Weiterführung, Ende des Auslandseinsatzes)

Kostentragung, z.B. für Umzug Unterstützung bei Wohnungssuche

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Ausnahmen vom Beschäftigungslandprinzip

innerhalb EU: VO (EG) 883/2004

außerhalb EU: Ausnahmen richten sich nach bilateralen Abkommen

(nachrangig) gelten die Regelungen der Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 SGB IV)

Grundsatz:

Beschäftigungslandprinzip

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Ausnahmen vom Beschäftigungslandprinzip

innerhalb der EU/EWR1. Entsendung gemäß Art. 12 VO (EG) 883/2004

2. Gleichzeitige Beschäftigung in mehreren Mitgliedsstaaten gemäß Art. 13 VO (EG)

883/2004

3. Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 16 VO (EG) 883/2004

Insbes. Arbeitnehmer,

Selbstständige mit Wohnsitz

in einem Mitgliedsstaat

Die Staatsangehörigkeit ist

grds. unbeachtlich

Alle Zweige der

Sozialversicherung:

Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Rentenversicherung

Arbeitslosenversicherung

Unfallversicherung

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Begriff der Entsendung

Weisung eines

inländischen

Arbeitgebers

(Arbeitsvertrag mit

inländischem

Unternehmen)

vorübergehende

Beschäftigung im

EU/EWR Ausland

(max. 24 Monate)

Keine Ablösung

eines anderen

Arbeitnehmers

organisatorische

Eingliederung in

den inländischen

Betrieb

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Bilaterale Abkommen als Ausnahme des

Beschäftigungslandprinzips

- Begriff der Entsendung richtet sich

nach dem

Sozialversicherungsabkommen

- Sozialversicherungsabkommen

legt fest, welche Zweige der

Sozialversicherung umfasst

werden

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Ausnahmen nach deutschem

Sozialversicherungsrecht

- Voraussetzungen: Inländisches

Beschäftigungsverhältnis und Entsendung ins

Ausland außerhalb EU/EWR

- Folge: Sozialversicherungsvorschriften

Deutschlands trotz Tätigkeit im Ausland außerhalb

EU/EWR

- Voraussetzungen: Ausländisches

Beschäftigungsverhältnis und Entsendung nach

Deutschland

- Folge: Ausländische Sozialversicherungsvorschriften

trotz Tätigkeit in Deutschland

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Begriff der Entsendung i.S.d. §§ 4,5 SGB IV

Weisung eines

inländischen

Arbeitgebers

(Arbeitsvertrag mit

inländischem

Unternehmen)

Kein Wohnsitz im

Beschäftigungsland

vorübergehende

Beschäftigung im

Ausland (keine

feste Zeitgrenze)

organisatorische

Eingliederung in

den inländischen

Betrieb

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© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 22© 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG 22

Agenda

Steuerrechtliche Theorie

Arbeits-/Sozialversicherungs-

rechtliche Theorie

Risikofälle

Zusammenfassung

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Risikofall 1

kein Doppelbesteuerungsabkommen

Sachverhalt

• Der Business Traveller ist brasilianischer

Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz

und gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien.

• Sein zivilrechtlicher und wirtschaftlicher

Arbeitgeber ist in Brasilien. Die brasilianische

Gesellschaft hat eine Tochtergesellschaft

(Konzernunternehmen) in Deutschland. Ein

Arbeitsverhältnis mit der Tochtergesellschaft

wird nicht begründet.

• Er arbeitet für zwei Monate in Deutschland für

einen deutschen Kunden der deutschen

Tochtergesellschaft.

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Risikofall 1

kein Doppelbesteuerungsabkommen

Lösung

• Arbeitnehmer ist mit seinen inländischen Einkünften aus der im Inland physisch

ausgeübten Tätigkeit nach EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig.

• Mit Brasilien besteht derzeit kein DBA. Daher kann Deutschland das Besteuerungsrecht

nicht entzogen werden.

• Mangels inländischem Arbeitgeber in Deutschland wird kein Lohnsteuerabzug in

Deutschland vorgenommen.

• Arbeitnehmer muss seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer

Einkommensteuererklärung deklarieren.

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Risikofall 1

Bilaterales Abkommen zwischen

Deutschland und Brasilien

Lösung

• Zwischen Deutschland und Brasilien besteht ein bilaterales Abkommen für die Renten-

und Unfallversicherung. Eine Entsendung i.S.d. Abkommens liegt vor. Die Entsendung ist

zeitlich begrenzt (< 24 Monaten), so dass die Renten- und Unfallversicherung in Brasilien

fortbesteht. Durch das Abkommen kann eine Doppelversicherung vermieden werden.

• Kranken, Pflege- und Arbeitslosenversicherung: Entsendung i.S.d. SGB IV Einstrahlung

(§ 5 SGB IV) aufgrund des ausländischen Beschäftigungsverhältnisses und der zeitlichen

Begrenzung der Entsendung nach Deutschland.

• Formell: Antrag bei dem Instituto Nacional do Seguro Social (INSS) in Brasilien. Der

Bescheid hat in Deutschland Bindungswirkung und muss vorgelegt werden können.

• Was ist noch zu beachten?

AÜG (Konzernprivileg)

Meldepflichten je nach Branche (z.B. Spedition, Transport und Logistik, Baugewerbe,

etc.)

Etwaige Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für Drittstaatenangehörige

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Risikofall 2

DBA-Fall: wirtschaftlicher Arbeitgeber in Deutschland

Sachverhalt

• Der Business Traveller ist spanischer Staats-

angehöriger und hat seinen Wohnsitz und

gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien.

• Er hat einen zivilrechtlichen Arbeitsvertrag mit

einer spanischen Hotelbetreibergesellschaft.

• Der Business Traveller wird aufgrund seiner

gefragten spanischen Kenntnisse für vier

Monate bei einem verbundenem

Konzernunternehmen in Deutschland tätig.

Während der Tätigkeit in Deutschland bleibt

sein Arbeitsverhältnis mit der spanischen

Gesellschaft bestehen. Er ist jedoch in die

Hierarchie der deutschen Gesellschaft

eingegliedert, bekommt eine deutsche E-Mail

Adresse und alle Arbeitsmittel von der

deutschen Gesellschaft gestellt.

• Die spanische Gesellschaft belastet das Gehalt,

die Sozialabgaben und die Reisekosten für den

Business Traveller an das verbundene

Unternehmen in Deutschland weiter.

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Risikofall 2

DBA-Fall: wirtschaftlicher Arbeitgeber in Deutschland

Lösung

• Der Arbeitnehmer ist mit seinen inländischen Einkünften aus der

im Inland physisch ausgeübten Tätigkeit nach EStG beschränkt

einkommensteuerpflichtig.

• Da er in den deutschen Geschäftsbetrieb eingebunden war und

die deutsche Gesellschaft seine Vergütung wirtschaftlich getragen

hat, liegt ein wirtschaftlicher Arbeitgeber in Deutschland vor.

• Nach Art. 14 Abs. 2 lit. b) DBA Spanien kann das

Besteuerungsrecht nicht an seinen Ansässigkeitsstaat Spanien

zurückfallen.

• Die deutsche Gesellschaft ist inländischer Arbeitgeber i. S. d. § 38

Abs. 1 S. 2 EStG und daher zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

• Unter Beachtung der Einschränkung des § 50 Abs. 2 S. 1 EStG

Nr. 4, hat die einbehaltene Lohnsteuer Abgeltungswirkung und es

muss prinzipiell keine Einkommensteuererklärung in Deutschland

abgegeben werden.

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Risikofall 2

EntsendungLösung

• Es gilt die VO (EG) 883/2004.

• Die Regelungen der VO (EG) 883/2004 umfassen alle Zweige der

Sozialversicherung.

• Eine Entsendung gemäß Art. 12 VO (EG) 883/2004 liegt vor:

zeitlich begrenzte Tätigkeit (< 24 Monate) in einem

anderen Mitgliedstaat.

aufgrund grenzüberschreitender AÜ weiterhin Beschäftigung

bei spanischer Gesellschaft (fehlende vertragliche

Beziehung zwischen AN und deutscher Gesellschaft;

überwiegende Ausübung des Geschäftsfelds, auf das sich

Tätigkeit bezieht, in Spanien).

span. Gesellschaft zur Gehaltszahlung verpflichtet.

• Für den Fall, dass Sachverhalt nicht als Entsendung qualifiziert

wird, besteht Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung nach Art.

16 VO (EG) 883/2004.

• Was ist noch zu beachten?

AÜG (Konzernprivileg)

Meldepflicht nach MiLoG (Gaststätten- und

Beherbergungswesen)

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Risikofall 3

DBA-Fall: Tätigkeit für eine Betriebsstätte in Deutschland

Sachverhalt

• Der Business Traveller ist Schweizer

Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz und

gewöhnlichen Aufenthalt in Schweiz.

• Sein Arbeitgeber hat ebenfalls seinen Sitz in der

Schweiz und hat dort auch den Ort der

Geschäftsleitung. Die Schweizer Gesellschaft

verfügt über eine Betriebsstätte in Frankfurt,

Deutschland.

• Der schweizer Arbeitnehmer reist im Ver-

anlagungszeitraum 2018 innerhalb von zwei

Monaten immer wieder nach Deutschland und ist

dort in der Betriebsstätte tätig.

• Der Lohnaufwand des Business Travellers für die

deutschen Arbeitstage ist der Betriebsstätte

zuzuordnen.

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Risikofall 3

DBA-Fall: Tätigkeit für eine Betriebsstätte in Deutschland

Lösung

• Der Business Traveller ist mit seinen inländischen Einkünften aus der im Inland physisch

ausgeübten Tätigkeit nach EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig.

• Nach Art. 15 Abs. 2 lit. c) DBA Schweiz kann das Besteuerungsrecht nicht an seinen

Ansässigkeitsstaat Schweiz zurückfallen.

• Die deutsche Betriebsstätte ist inländischer Arbeitgeber i. S. d. § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG und

daher zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

• Unter Beachtung der Einschränkung des § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG, hat die einbehaltene

Lohnsteuer Abgeltungswirkung und es muss prinzipiell keine Einkommensteuererklärung

in Deutschland abgegeben werden.

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Risikofall 3

Beschäftigung in mehreren

Mitgliedstaaten

Lösung

• Es gilt die VO (EG) 883/2004.

• Die Regelungen der VO (EG) 883/2004 umfassen alle Zweige der

Sozialversicherung.

• Für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehreren

Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausüben, gilt die besondere

Bestimmung des Art. 13 VO (EG) 883/2004.

• Bei der dauerhaften Ausübung eines wesentlichen Teils der

Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat gelten die Rechtsvorschriften

des Wohnmitgliedstaates.

• Wesentlicher Teil = mindestens 25 %.

• Was ist noch zu beachten?

Meldepflichten je nach Branche

Etwaige Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für Schweizer

Staatsangehörige

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Risikofall 4

nur ein Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland

Sachverhalt

• Der Business Traveller ist amerikanischer

Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz und

gewöhnlichen Aufenthalt in den USA.

• Er hat nur einen Arbeitgeber, eine deutsche

GmbH, deren Ort der Geschäftsleitung sich in

Deutschland befindet.

• Der Business Traveller kommt für einen bis drei

Tage pro Monat nach Deutschland, um an

Teammeetings der deutschen Gesellschaft

teilzunehmen.

Andere Länder

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Risikofall 4

nur ein Arbeitgeber, der in Deutschland sitzt

Lösung

• Der Arbeitnehmer ist mit seinen inländischen Einkünften aus der im Inland physisch

ausgeübten Tätigkeit nach EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig.

• Da er nur einen Arbeitgeber hat, der in Deutschland sitzt, kann nach Art. 15 Abs. 2 lit. b)

DBA USA das Besteuerungsrecht nicht an den Ansässigkeitsstaat, USA, zurückfallen.

• Die deutsche Gesellschaft ist inländischer Arbeitgeber i. S. d. § 38 Abs. 1 Nr.1 EStG und

daher zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

• Unter Beachtung der Einschränkung des § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG, hat die einbe-

haltene Lohnsteuer Abgeltungswirkung und es muss prinzipiell keine Einkommen-

steuererklärung in Deutschland abgegeben werden.

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STEUERFALLE BUSINESS TRAVELLER NACH DEUTSCHLAND

Risikofall 4

Bilaterales Abkommen zwischen Deutschland

und USA

Lösung

• Zwischen Deutschland und den USA besteht ein bilaterales Abkommen für die

Rentenversicherung (über Schlussprotokoll ebenfalls für Kranken-und

Pflegeversicherung möglich). Eine Entsendung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 des Abkommens liegt

nicht vor, da Beschäftigung in den USA voraussichtliche Dauer von 60 Monaten

überschreitet. Somit besteht gemäß Beschäftigungslandprinzip Versicherungspflicht in

den USA.

• Eventuell Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 6 Abs. 5 des

Abkommens.

• Unfall- und Arbeitslosenversicherung: Entsendung i.S.d. SGB IV keine Ausstrahlung

(§ 4 SGB IV), da keine vorübergehende Beschäftigung in den USA. Aufgrund des

Beschäftigungslandprinzips Versicherungspflicht in den USA.

• Was ist noch zu beachten?

Meldepflichten je nach Branche

Etwaige Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für Drittstaatenangehörige

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Agenda

Steuerrechtliche Theorie

Arbeits-/Sozialversicherungs-

rechtliche Theorie

Risikofälle

Zusammenfassung

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Zusammenfassung

Business Traveller können in Deutschland auch bei

einem Aufenthalt von unter 183 Tagen steuerpflichtig

werden

• Nach nationalem Steuerrecht werden Business

Traveller nach Deutschland prinzipiell ab dem ersten

Tag in Deutschland steuerpflichtig, sofern kein DBA

vorliegt

• Im DBA Fall kann das Besteuerungsrecht an den

Ansässigkeitsstaat zurückfallen, jedoch nur, wenn

kein wirtschaftlicher Arbeitergeber und

keine Betriebsstäte

in Deutschland existiert.

• Existenz eines wirtschaftlichen Arbeitgebers in

Deutschland führt zur Lohnsteuereinbehaltungs und –

abführungspflicht. Insbesondere der Fall, dass nur ein

zivilrechtlicher Arbeitgeber existiert, der in Deutschland

sitzt, und Arbeitstage in Deutschland erbracht werden.

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Zusammenfassung

Bei grenzüberschreitender Tätigkeit muss die

Sozialversicherungspflicht für jeden Einzelfall geprüft

werden.

• Tätigkeit innerhalb der EU/EWR anhand der VO (EG)

883/2004 zu prüfen

umfasst alle Sozialversicherungszweige

Entsendung innerhalb EU/EWR oder Ausübung von

Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten

• Bei Beschäftigung außerhalb EU/EWR sind bilaterale

Abkommen zu beachten

Merkmale der Entsendung anhand des Abkommens

zu prüfen

Nur die im jeweiligen Abkommen genannten

Sozialversicherungszweige erfasst

• Nachrangig greifen die §§ 4,5 SGB IV

Merkmale der Entsendung anhand der

§§ 4,5 SGB IV zu bestimmen

umfassen alle Sozialversicherungszweige

Darüber hinaus sind Erlaubnispflichten nach AÜG,

etwaige Meldepflichten sowie

Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis zu prüfen.

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