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Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Steuerberater Harald Kaeber Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Im Rahmen einer Veranstaltung der

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er Steuerliche Absetzbarkeit von

Kinderbetreuungskosten im Unternehmen

Im Rahmen einer Veranstaltung der

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• Kinderbetreuungskosten• Kindertagesstätte

• öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter

• Betriebskindertagesstätte

• Sonstige Betreuung

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Voraussetzungen steuerlicher Förderung

• zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zum Gehalt

• nicht schulpflichtige Kinder des Arbeitnehmers• Kindertagesstätte oder vergleichbare Einrichtung• auch wenn der Elternteil die Aufwendungen trägt,

der nicht beim erstattenden Arbeitgeber beschäftigt ist

=> lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei

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Nicht schulpflichtig ist ein Kind, dass

• das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

• im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet hat, es sei denn es ist eingeschult oder

• im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet hat in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres oder

• mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt ist.

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er Begünstigt sind:

• Unterbringung einschließlich Unterkunft und Verpflegung:• in betrieblicher Kindertagesstätte,• in öffentlichen Kindertagesstätten,• im Schulkindergarten,• in einem Kindergarten,• in einer Kinderkrippe,• bei einer Tagesmutter,• bei einer Wochenmutter,• in einer Ganztagespflegestelle.• Betreuung im Haushalt der Eltern wird nicht gefördert.

• Betreuung• kein Unterricht• keine Beförderungskosten zwischen Wohnung und

Kindertagesstätte

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er Nachweispflichten

• Bei Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind die Originalnachweise zum Lohnkonto zu nehmen.

• Da die Höhe des Zuschusses auf die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt sind, ist ein Nachweis der tatsächlichen Kosten zum Lohnkonto zu nehmen.

• Ratschlag: Zur Vermeidung von Nachzahlungen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen empfiehlt es sich, Auszahlungen ausschließlich gegen Aushändigung der Originalbestätigung der Kindertagesstätte / der Tagesmutter vorzunehmen.

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er Prüfungsrisiken

• Sachleistungen (Betriebskindertagesstätte)Bewertung des über den steuer- und sozialversicherungsfreien Betrag hinausgehenden Teils nach den üblichen Preisen am Abgabeort, Hinzurechnung zum Arbeitslohn.

• Barleistungen (außerbetriebliche Kinderbetreuung)Bei Überzahlung oder nicht gelungenem Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung Hinzurechnung zum Arbeitslohn.

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er Vorteilsberechnung

Steuerklasse IIIBruttogehalt alt 2.000 €

Gehaltserhöhung Kinderbetreuungszuschuss Differenz

Bruttogehalt neu 2.100,00 € 2.000,00 € 100,00 €

Kinderbetreuungs-zuschuss 0,00 € 100,00 € - 100,00 €

Steuern 55,33 € 39,00 € 16,33 €

Sozialversicherung Arbeitnehmer

452,55 € 431,00 € 21,55 €

Sozialversicherung Arbeitgeber

458,85 € 437,00 € 21,85 €

Personalaufwand Arbeitgeber

2.558,85 € 2.537,00 € 21,85 €

Nettoauszahlung Arbeitnehmer

1.592,12 € 1.630,00 € 37,88 €

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er Vorteilsberechnung

Steuerklasse VBruttogehalt alt 2.000 €

Gehaltserhöhung Kinderbetreuungszuschuss Differenz

Bruttogehalt neu 2.100,00 € 2.000,00 € 100,00 €

Kinderbetreuungs-zuschuss 0,00 € 100,00 € - 100,00 €

Steuern 624,38 € 582,36 € 42,02 €

Sozialversicherung Arbeitnehmer

452,55 € 431,00 € 21,55 €

Sozialversicherung Arbeitgeber

458,85 € 437,00 € 21,85 €

Personalaufwand Arbeitgeber

2.558,85 € 2.537,00 € 21,85 €

Nettoauszahlung Arbeitnehmer

1.023,07 € 1.086,64 € 63,57 €

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er Vorteilsberechnung

Steuerklasse IIIBruttogehalt alt 1.000 €

Gehaltserhöhung Kinderbetreuungszuschuss Differenz

Bruttogehalt neu 1.100,00 € 1.000,00 € 100,00 €

Kinderbetreuungs-zuschuss 0,00 € 100,00 € - 100,00 €

Steuern 0,00 € 0,00 € 0,00 €

Sozialversicherung Arbeitnehmer

237,05 € 215,50 € 21,55 €

Sozialversicherung Arbeitgeber

240,35 € 218,50 € 21,85 €

Personalaufwand Arbeitgeber

1.340,35 € 1.318,50 € 21,85 €

Nettoauszahlung Arbeitnehmer

862,95 € 884,50 € 21,55 €

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er Vorteilsberechnung

Steuerklasse VBruttogehalt alt 1.000 €

Gehaltserhöhung Kinderbetreuungszuschuss Differenz

Bruttogehalt neu 1.100,00 € 1.000,00 € 100,00 €

Kinderbetreuungs-zuschuss 0,00 € 100,00 € - 100,00 €

Steuern 237,11 € 192,80 € 44,31 €

Sozialversicherung Arbeitnehmer

237,05 € 215,50 € 21,55 €

Sozialversicherung Arbeitgeber

240,35 € 218,50 € 21,85 €

Personalaufwand Arbeitgeber

1.340,35 € 1.318,50 € 21,85 €

Nettoauszahlung Arbeitnehmer

625,84 € 691,70 € 65,86 €

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öffentliche Kindertages-stätte / Tagesmutter

Zahlung des Arbeitgebers an die Kindertagesstätte / Tagesmutter um ein Belegungsrecht ohne Wartezeit für die Kinder seiner Mitarbeiter zu erwerben, sind kein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer. Sie sind damit Betriebsausgabe und lohnsteuerfrei.

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öffentliche Kindertages-stätte / Tagesmutter

Zahlung des Arbeitgebers an die Kindertagesstätte / Tagesmutter um zusätzliche Öffnungszeiten für die Kinder seiner Mitarbeiter zu erwerben, sind kein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer, soweit diese Öffnungszeit betrieblich benötigt wird. Sie sind damit Betriebsausgabe und lohnsteuerfrei.

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er Betriebskindertagesstätte

Steuerlich liegt eine Betriebskindertagesstätte im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und die Aufwendungen des Arbeitgebers stellen Betriebsausgaben dar und sind lohnsteuerfrei.(OFD Hannover, S-2332 – 261 – StH 211 / S-2332 – 126 – StO 211, Verfügung vom 29.01.1990)

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er Betriebskindertagesstätte

Auch umsatzsteuerlich ist eine Betriebskindertages-stätte im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Daher liegt eine nichtumsatzsteuer-bare Leistung vor.(R 12 Abs. 4 Satz 3 Nr. 7 Umsatzsteuerrichtlinien)

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er Betriebskindertagesstätte

Bezieht die Betriebs-kindertagesstätte Leistungen anderer Anbieter (z.B. fremder Betreiber) so sind diese Leistungen grundsätzlich Betriebsausgaben.

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er BetriebskindertagesstätteNimmt die Betriebskindertages-stätte Kinder von Betriebsfremden auf, so liegt hierin eine der normalen Umsatzsteuerpflicht unterliegende Tätigkeit. Vermutlich greift die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht, da es sich nicht um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine ihr vergleichbare Einrichtung privaten Rechts handelt.Vermutlich 19 % UmsatzsteuerVorschlag: Gründung einer gemeinnützigen Organisation oder Kooperation mit einer gemeinnützigen Organisation

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er Sonstige Betreuung

Alles was unter Betreuung in Kindertagesstätten oder vergleichbaren Einrichtung zu fassen ist, kann grundsätzlich dem Arbeitnehmer steuerfrei erstattet werden.

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