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Steuerliche Aspekte bei Personalmaßnahmen in Krisenzeiten Deutsch-Russische Auslandshandelskammer Rechtskomitee Valeria Khmelevskaya Baker & McKenzie Moskau, 10. September 2009

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Steuerliche Aspekte bei Personalmaßnahmen in Krisenzeiten

Deutsch-Russische AuslandshandelskammerRechtskomiteeValeria KhmelevskayaBaker & McKenzie Moskau, 10. September 2009

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Agenda

– Besteuerung der Kompensation für Gehaltsauszahlungsverzug

– Besteuerung bei Entlassung

– Besteuerung bei Personalabbau/ Gesellschaftsauflösung

– Besteuerung bei Arbeitsausfall

– Besteuerung bei Wiedereinsetzung in die frühere Dienststellung

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Kompensation für Verzug bei Auszahlung des Gehalts und ähnlicher Zahlungen

– Mindestbetrag - 1/300 des Refinanzierungssatzes der Zentralbank Russland für jeden Tag des Zahlungsverzugs auf den nicht bezahlten Betrag, Berechnung ab dem Tag, der dem Zahlungsstichtag folgt, bis zum Tag der tatsächlichen Anrechnung

– Größere Höhe der Kompensation kann durch Arbeits- bzw. Kollektivvertrag festgesetzt werden– Wird bei der Verletzung der Frist für Auszahlung des Gehalts, Urlaubs- und Abfindungsgelder

gezahlt (Art. 236 ArbGB)– Entschädigungscharakter einer Kompensation – von der Einkommensteuer (Schreiben des

Finanzministeriums RF vom 16. Juli 2009 Nr. 03-04-06-01/172), der einheitlichen Sozialsteuer befreit, aber in welcher Höhe? Was passiert, wenn die Kompensation den in ArbGB festgelegten Betrag überschreitet?

– Versicherungsbeiträge in Bezug auf Betriebsunfälle und Berufskrankheiten – nicht besteuert (der Haftungsausmass des Arbeitgebers)

– Nicht abzugsfähige Aufwendungen (Position der Steuerbehörde), es gibt aber einzelne positive und gleichzeitig nicht einheitliche Gerichtsentscheidungen, u.a. als Gehaltszahlungen eingestuft (Entscheidung des Föderalen Arbitragegerichts des Moskauer Bezirks vom 11. März 2009 Nr. КА-А40/1267-09), als außerbetriebliche Ausgaben (Entscheidung des Föderalen Arbitragegerichts des Volga-Vjatskij Bezirks vom 11. August 2008 iS Nr. А29-5775/2007)

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Entlassung auf eigenen Wunsch

– Abfindung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub

– mit der einheitlichen Sozialsteuer, Rentenversicherungsbeiträgen (bis zum 01.01.2010), Versicherungsbeiträgen in Bezug auf Betriebsunfälle und Berufskrankheiten nicht besteuert

– Einkommentsteuerpflichtig

– Aufwendungen bei Gewinnsteuerermittlung

– !!! Ab 2010 wird mit neuen Sozialversicherungsbeiträgen belastet (außer vorübergehend aufhaltenden ausl. Staatsbürgern?)

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Personalabbau/ Gesellschaftsauflösung– Zahlungen:

– Monatsdurchschnittsgehalt (Auszahlung am Kündigungstag)

– Monatsdurchschnittsgehalt wird binnen der Arbeitsvermittlungsperiode gewährt, nicht länger als 2 Monate ab Datum der Kündigung (mit Anrechung der Kündigungsgelder)

– Ausnahmsweise wird das Monatsdurchschnittsgehalt auch im Laufe des 3. Monats der Arbeitsvermittlung gewährt

– Zusätzliche Entschädigung (Art. 180 Abs. 2 ArbGB)– Der Arbeitgeber ist berechtigt nach Zustimmung des

Arbeitnehmers den Arbeitsvertrag vor Ablauf von zwei Monaten zu kündigen, vorausgesetzt, dass eine Entschädigung in Höhe des Monatsdurchschnittsgehalts in Verhältnis zur restlichen Zeit bis zum Ablauf der Frist der Kündigungsbenachrichtigung gezahlt wird

– Mit der Einkommensteuer, einheitlichen Sozialsteuer nicht besteuert (Schreiben des Finanzministeriums vom 11. März 2009 Nr. 03-04-06-01/54), von Beiträgen auch befreit

– Gelten als Aufwendungen bei Gewinnsteuerermittlung

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Entlassung nach gegenseitigem Einvernehmen der Parteien

– Gehalt für die entsprechende Periode bis zum letzten Arbeitstag (Einkommensteuer, einheitliche Sozialsteuer, Beiträge, Erfassung als Gehaltskosten)

– Abfindung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub

– Abfindungsgelder im Rahmen der Zusatzvereinbarung der Parteien bzw. Kündigungsvereinbarung (Frage iVm Aufwendungen bei Gewinnsteuerermittlung – ob im Arbeits- /Kollektivvertrag enthalten? – Schreiben des Finanzministeriums RF vom 19. März 2009 Nr. 03-03-06/2/55, mit Einkommensteuer, einheitlichen Sozialsteuer belastet - Schreiben des Finanzministeriums RF vom 26. September 2008 Nr. 03-03-06/1/546)

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Entlassung des Leiters der Organisation– Nach Beschluss des bevollmächtigten Organs bzw.

des Eigentümers des Organisationsvermögens über die Kündigung des Arbeitsvertrags mit dem Leiter (Art. 278 - 279 ArbGB)

– Beim Eigentümerwechsel (Art. 75, Art.181 ArbGB), betrifft die Stellvertretenden des Leiters, Hauptbuchhalter

– Abfindung mind. 3 Monatsdurchschnittslöhne (falls größere Höhe im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen)

– Von der Einkommensteuer, einheitlichen Sozialsteuer, Rentenversicherungsbeiträgen befreit

– Als Aufwendungen bei Gewinnsteuerermittlung zu berücksichtigen sogar bei Auszahlung nach Entlassung (Schreiben des Finanzministeriums vom 11. September 2008 г. Nr. 03-03-06/1/525)

– Was passiert bei Entlassung der Mitglieder des kollegialen ausführenden Organs (Art. 281 ArbGB)?

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Arbeitsausfall

– Durch Verschulden des Arbeitgebers – mind. 2/3 des Monatsdurchschnittslohns des Arbeitnehmers

– Aus nicht zu verantwortendem Grund – mind. 2/3 des Tariflohns, Lohnsatzes (Dienstgehalts), die im Verhältnis zur Periode des Arbeitsausfalls berechnet werden

– Die Bezahlung wird bei der Gewinnsteuerermittlung als außerbetriebliche Kosten berücksichtigt (Art. 265 Ziff. 2 Abs. 3,4 SteuerGB)

– Dokumentarische Bestätigung – Benachrichtigung des Arbeitgebers über den Beginn des Arbeitsausfalls, Erlass der Leitung über den entstandenen Ausfall, Gutachten (Protokoll) der Kommission über die Klärung der Arbeitsausfallsgründe, Arbeitszeiterfassunglisten, Mangelrüge an Vertragspartner und die Gerichtsentscheidung, Buchhaltungsbeleg mit Verlustrechnung, Steuerbücher, usw.

– mit Einkommensteuer, einheitlicher Sozialsteuer, Rentenversicherungsbeiträgen zu besteuern

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Wiedereinsetzung in die frühere Dienststellung (1)

–Nach Entscheidung des Gerichts

–Bei Wiedereinsetzung zahlbar sind:– Abfindung für die Zeit des

unverschuldeten Verdienstausfalls – Monatsdurchschnittsgehalt für die Zeit des Verdienstausfalls

– Schmerzensgeld – Höhe nach Ermessen des Gerichts

– Ersatz von Gerichtskosten (inkl. Vertretungskosten des Klägers) - Höhe nach Ermessen des Gerichts

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Wiedereinsetzung in die frühere Dienststellung (2)

Abfindung für die Abfindung für die Zeit des Zeit des

unverschuldeten unverschuldeten ArbeitsausfallsArbeitsausfalls

SchmerzensgeldSchmerzensgeld Ersatz von Ersatz von GerichtskostenGerichtskosten

EinkommensteuerEinkommensteuer Ja, zahlbar durch Arbeitgeber als

Steueragent

Nein Position der Steuerbehörden – ja

ESSESS, , RentenversicherungsRentenversicherungs

beiträgebeiträge

Ja Nein Nein

Versicherungsbeiträge Versicherungsbeiträge in Bezug auf in Bezug auf

Betriebsunfälle und Betriebsunfälle und BerufskrankheitenBerufskrankheiten

Ja Nein Nein

GewinnsteuerGewinnsteuer Gehaltskosten (Art. 255 Abs.14 SteuerGB)

strittig, es gibt Gerichtsentscheidunge

n zugunsten des Steuerzahlerв

Position der Steuerbehörden –

nein

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Vielen Dank fVielen Dank für Ihre Aufmerksamkeitür Ihre Aufmerksamkeit!!FragenFragen??

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