24
Die neue taxlex – maßgeschneidert für den modernen Steuerberater 2014 #01 Neuerscheinungen Empfehlenswertes Termine MANZ im Gespräch mit Tina Ehrke-Rabel [ STEUERRECHTAKTUELL #01 2014 ] xpress

STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

Embed Size (px)

DESCRIPTION

Neuerscheinungen, Empfehlenswertes, Termine des MANZ Verlags zum Steuerrecht

Citation preview

Page 1: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

Die neue taxlex – maßgeschneidert für den modernen Steuerberater

2014

#01Neuerscheinungen Empfehlenswertes

Termine

MANZ im Gespräch mitTina Ehrke-Rabel

[ST

EU

ER

RE

CH

TA

KT

UE

LL

#0

12

01

4 ]

SteuerExpress SteuerExpress 2014

Page 2: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfg

2013. 1. – 83. Lfg. in 3 Leinenmappen.XL, 2924 Seiten. EUR 398,–ISBN 978-3-214-09523-9Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Weitere Informationen unter: http://sv-komm.manz.at

online

Der erste umfassende SV-Kommentar Österreichs• ASVG und APG• plus Parallelbestimmungen in GSVG,

BSVG, NVG und B-KUVG

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbHtel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 [email protected] 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at

Foto

: iSt

ocph

oto.

com

Page 3: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

3

I N H A L T ]

Zu Ihrer Orientierung

Autoren und TitelAchatz (Hrsg), Fachwörterbuch zum Steuerrecht......................................... 16Bovenkamp · Fuhrmann · Kühmayer · Reisch · Resch · Sulz,Immobilienbesteuerung NEU ....................................................................... 14Doralt · Ruppe (Hrsg), Steuerrecht ............................................................ 16Doralt W., Steuerrecht 2013/14 .................................................................. 16Ehrke-Rabel (Hrsg), Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen ..................... 5Ellinger · Iro (†) · Kramer · Sutter · Urtz, BAO ......................................... 13Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren................................................ 12Gaier, Gebühren und Verkehrsteuern ........................................................... 15Hofbauer · Krammer, Die neue Pendlerförderung ...................................... 12Hofbauer · Krammer, Lohnsteuer 2014 ....................................................... 6immolex – Neues Miet- und Wohnrecht ..................................................... 14Jerabek, Verlagerung von Betrieben ins Ausland ......................................... 15Kanduth-Kristen · Steiger · Wiedenbauer, Die Rechtsanwalts-GmbH ....... 15Loukota · Jirousek, Internationales Steuerrecht ......................................... 13

Mühlberger · Pilz · Rathgeber, Die Abgabenordnung ............................... 12Stingl · Nidetzky, Handbuch Immobilien & Steuern .................................... 14Tannert · Kotschnigg (Hrsg), FinStrG .......................................................... 7Tannert, FinStrG ......................................................................................... 17taxlex – Fachzeitschrift für Steuerrecht .................................................... 8-11Wiesner · Grabner · Wanke, EStG ............................................................. 13

MANZ INTERNMANZ im Gespräch mit Tina Ehrke-Rabel ....................................................... 4Wir gratulieren .............................................................................................. 4Literaturempfehlungen der Buchhandlung ................................................... 17 MANZ-Online ......................................................................................... 18-22 Veranstaltungen in Kürze ............................................................................. 23Impressum .................................................................................................. 23

MANZ‘sche Verlags- undUniversitätsbuchhandlungVon Montag bis Samstag stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Lassen Sie sich von uns über die aktuelle Literatur informieren und testen Sie unser individuelles Kundenservice!

Und: portofreie Lieferung in Österreich bei Buchbestellungen im Web unter www.manz.at

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Kohlmarkt 16, 1014 WienMO-FR 9.30 bis 18.30 Uhr, SA 9.30 bis 17.00 Uhr

http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfghttp://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-09434-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Mosler-SV-Komm-67Lfg

2013. 1. – 83. Lfg. in 3 Leinenmappen.XL, 2924 Seiten. EUR 398,–ISBN 978-3-214-09523-9Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Weitere Informationen unter: http://sv-komm.manz.at

online

Der erste umfassende SV-Kommentar Österreichs• ASVG und APG• plus Parallelbestimmungen in GSVG,

BSVG, NVG und B-KUVG

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbHtel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 [email protected] 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at

Foto

: iSt

ocph

oto.

com

Foto

: Mik

e Ra

nz

Page 4: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

4 w w w.manz.at

[ M A N Z · I N T E R N

MANZ: Sowohl Steuerberater als auch Abgaben-behörden sind seit 1.1.2014 mit einem neuen Verfah-ren konfrontiert. Welche Änderungen würden Sie als die Wichtigsten bezeichnen? Was sind die Eckpunkte der Reform?

Ehrke-Rabel: Die wichtigste Änderung besteht darin, dass wir es ab 1.1.2014 im Rechtsmittelverfahren mit echten Gerichten zu tun haben, die in gleicher Distanz zum Abgabepf lichtigen wie zur Abgaben-behörde stehen müssen. Und wir müssen uns an den Gedanken gewöhnen, dass der Zugang zum VwGH eingeschränkt wurde. Der Berater muss in Zukunft bereits im Zeitpunkt der ersten Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenbehörde seine Argumentation so fassen, dass das Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. Das sind grundlegende Änderungen. Im Übrigen müssen wir uns alle an die geänderte Terminologie gewöhnen.

MANZ: Betrachten Sie das neue Rechtsmittel-verfahren als einen geglückten Wurf ? Wo sehen Sie Probleme oder Unklarheiten auf den Rechtsanwender zukommen?

Ehrke-Rabel: Ob es ein geglückter Wurf war, wird die Praxis zeigen. Das neue Rechtsmittelverfahren dürfte es jedenfalls möglich machen, den Anforderungen von Art 47 – so wie ihn VwGH und VfGH verstehen dürften – gerecht zu werden. Für den Rechtsanwender gewöh-nungsbedürftig ist gerade im Bereich des Abgaben-verfahrens die legistische Umsetzung: das behördliche Verfahren und das Gerichtsverfahren sind beide in der Bundesabgabenordnung geregelt. Für das Gerichtsver-fahren wird an einigen Stellen mit Verweisen auf das behördliche Verfahren operiert, sodass Bestimmungen des behördlichen Verfahrens sinngemäß für das gericht-liche Verfahren gelten. Dies gilt aber wieder nur dann, wenn nichts Besonderes vorgesehen ist. Das zu erken-nen, ist nicht ganz einfach.

MANZ: Glauben Sie, dass die Reform die beab-sichtigte Verfahrenskürzung bringen wird?

Ehrke-Rabel: Wenn sie so gelebt wird, wie es der Gesetzgeber vorgesehen hat, ja.

MANZ: Werden die Entscheidungen des neuen Bundesfi nanzgerichts mehr Gewicht haben als bisher jene des UFS?

Ehrke-Rabel: Das wird so sein müssen, denn das Bundesfi nanzgericht wird in einigen Fällen die Letzt-entscheidung gefällt haben.

MANZ: Wie beurteilen Sie die Änderungen in Bezug auf den Verwaltungsgerichtshof ?

Ehrke-Rabel: Sie machen jedenfalls wahrschein-lich, dass nicht weiterhin eine Vielzahl von Erkennt-nissen zu Sachverhalten ergeht, bei denen vornherein wegen der gefestigten ständigen Rechtsprechung des VwGH klar war, dass die Beschwerden abgelehnt würden. Als Beispiel kann da die Rechtsprechung zur Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Ab-gabenschulden der Gesellschaft (§ 9 Abs 1 BAO) genannt werden.

MANZ: Können Sie den Parteienvertretern beson-dere Tipps mit auf den Weg geben? Was darf in den Schriftsätzen künftig nicht übersehen oder vergessen werden?

Ehrke-Rabel: Parteienvertreter sollten sich in Zu-kunft bei der Verfassung ihrer Beschwerden Gedanken darüber machen, ob sie den Weg zum VwGH offen halten möchten. Und wenn sie das wollen, sollten sie sehr bedachtsam in Hinblick darauf argumentieren, dass die Revision grundsätzlich nur für Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung in Betracht kommt.

MANZ: Herzlichen Dank für das Gespräch!

Das Gespräch führte Christian Giendl, Programm-bereichsleiter Steuerrecht bei MANZ.

TINA EHRKE-RABEL

leitet das Institut für Finanz-

recht der Universität Graz,

lehrt und forscht ebendort.

Die neue Finanzgerichtsbarkeit MANZ im Gespräch mit Tina Ehrke-Rabel

Foto

: Pich

ler-K

lima

Wir gratulieren … • Herbert Houf zur Wahl zum Präsidenten Herbert Houf zur Wahl zum Präsidenten Herbert Houfder KWT Wien

Page 5: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

5S T E U E R R E C H T A K T U E L L # 0 1 | 2014

T O P T I T E L ]

Das neue Verfahren vor Finanzamt, BFG und VwGH – Schritt für Schritt erläutert

Bescheidbeschwerde, Revision, Bundesfi nanz-gericht, Maßnahmenbeschwerde…

Die neue Finanzgerichtsbarkeit brachte am 1.1.2014 nicht nur zahlreiche neue Begriffe mit sich; sie regelt das Verfahren in Abgaben-sachen grundlegend neu.

Mit diesem Praxishandbuch behalten Sie den Überblick in allen Instanzen:

• Strukturierte Darstellung jeder einzelnen Verfahrensstufe» Einbringung des Rechtsmittels und Ver-

fahren vor der Abgabenbehörde» Verfahren vor dem Bundesfi nanzgericht» Revisionsverfahren beim VwGH» Nachträgliche Änderung von Bescheiden

und Erkenntnissen• mit vielen praxisrelevanten Hinweisen

und Beispielen• Kurzüberblick am Beginn jedes Kapitels Kurzüberblick am Beginn jedes Kapitels Kurzüberblick• zahlreiche Hinweise zu weiterführender

Judikatur und Literatur

Die HerausgeberinUniv.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel leitet das Institut für Finanzrecht der Universität Graz, lehrt und forscht ebendort.

2013. XXIV, 184 Seiten. Br. EUR 38,–ISBN 978-3-214-07081-6

Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen

Herausgeberin: Ehrke-Rabel

9

II. DIE EINBRINGUNG DES RECHTSMITTELSUND DAS VERFAHREN BEI DER

ABGABENBEHÖRDEAndreas Fellner/Wiebke Peperkorn

Inhalt:

Einleitung ....................................................................................................................... 9A. Bescheidbeschwerde aus Sicht des Beschwerdeführers ........................................... 9B. Reaktion der Behörde auf die Bescheidbeschwerde ................................................ 16C. Vorlageantrag ............................................................................................................ 25D. Reaktion der Abgabenbehörde auf den Vorlageantrag ........................................... 30E. Kostentragung ........................................................................................................... 34F. Exkurs: Zweistufiger Instanzenzug bei Gemeinden ................................................ 34

Einleitung

Mit 1. 1. 2014 tritt das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an die Stelle der Beru-fung. Die formellen und materiellen Voraussetzungen der Bescheidbeschwerde sowie dasBeschwerdeverfahren entsprechen in weiten Teilen dem bisherigen Regelungsregime zurBerufung. An die Stelle der Berufungsvorentscheidung tritt mit 1. 1. 2014 die Beschwerde-vorentscheidung. Gegen die von der Abgabenbehörde zu erlassende Beschwerdevorentschei-dung kann ein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das zuständi-ge Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) eingebracht werden. Im Gegensatz zur bis zum31. 12. 2013 geltenden Rechtslage, die unter bestimmten Voraussetzungen eine zweite Be-rufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde ermöglicht, ist im neuen Beschwerde-verfahren eine zweite Beschwerdevorentscheidung nicht vorgesehen.

Hinweis:

Soweit die gesetzlichen Neuerungen nur terminologischer Natur sind und der Inhaltder Regelungen gleich geblieben ist, wird im vorliegenden Beitrag auch auf dasSchrifttum und auf die Rsp zur Rechtslage vor dem 1. 1. 2014 verwiesen.

A. Bescheidbeschwerde aus Sicht des Beschwerdeführers

§ 243 BAO enthält die allg Anordnung, dass gegen Bescheide von AbgabenbehördenBescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte zulässig sind, soweit die Abgabenvor-schriften nicht anderes bestimmen. Ist daher der Abgpfl mit einem an ihn ergangenen Ab-

1

2

Rechtsmittelverfahren_Umbruch 11.10.2013 09:57 Uhr Seite 9

Inhalt:

Einleitung .....................................................................................................................A. Bescheidbeschwerde aus Sicht des Beschwerdeführers ........................................... 9B.C. Vorlageantrag ............................................................................................................ 25D.E. Kostentragung ........................................................................................................... 34F.

fung. Die formellen und materiellen Voraussetzungen der Bescheidbeschwerde sowie dasBeBevorentscheidung. Gegen die von der Abgabenbehörde zu erlassende Beschwerdevorentschei-dung kann ein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das zuständi-ge Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) eingebracht werden. Im Gegensatz zur bis zum31. 12. 2013 geltenden Rechtslage, die unter bestimmten Voraussetzungen eine zweite Be-rufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde ermöglicht, ist im neuen Beschwerde-verfahren eine zweite Beschwerdevorentscheidung nicht vorgesehen.

Beispiel:

Mit der Aufhebung des Wiederaufnahmebescheids verliert auch der im wieder auf-genommenen Verfahren erlassene Sachbescheid seine Wirksamkeit.

Diese Folgewirkung gilt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, wenn die BAOim Einzelnen spezielle Anordnungen trifft (zB für das Verhältnis Grundlagenbescheid –abgeleiteter Bescheid).227) Liegt kein derartiger unlösbarer Zusammenhang vor, bewirktdie Aufhebung uU, dass andere Bescheide im Nachhinein rechtswidrig werden und ent-sprechend den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu beseitigen sind.228)

Hinweis:

Die Aufhebung kann gem § 205 Abs 1 lit a BAO Anspruchszinsen auslösen. Die Auf-hebung hat zudem Auswirkungen auf die Festsetzung von Beschwerdezinsen, aufdie Aussetzung der Einhebung sowie auf die Berechnung der Säumniszuschläge.229)

cc) Bindungswirkung für die Abgabenbehörden

Trifft das Verwaltungsgericht einen Aufhebungsbeschluss, sind im weiteren Ver-fahren die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungs-beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden (§ 278 Abs 3 BAO). Die Bindungs-wirkung besteht bei unveränderter Sach- und Rechtslage230). Sie bezieht sich sowohl aufAnordnungen zu ergänzenden Sachverhaltsermittlungen als auch auf die geänderteRechtsansicht. Insbesondere die Bindung an die Rechtsansicht steht freilich unter derVoraussetzung, dass die von der Abgabenbehörde durchgeführten weiteren Ermittlun-gen ein Sachverhaltsbild ergeben, auf welches die vom Verwaltungsgericht dargelegteRechtsanschauung anwendbar ist.231)

Nach der ab 2014 geltenden Rechtslage erstreckt sich die Bindungswirkung ausschließ-lich auf Abgabenbehörden, nicht auch auf andere Behörden und nicht auf Verwaltungsge-richte. Aufgrund des Gesetzeswortlauts ist auch das entscheidende Gericht selbst später (beieiner neuerlichen Vorlage) an seine geäußerte Rechtsansicht förmlich nicht gebunden232).Zur Bindungswirkung im Wiederaufnahmeverfahren vgl Ehrle-Rabel Rz V/23.

Die Bindungswirkung bezieht sich nur auf die „Sache“ der Beschwerdeerledigung.233)

Gunacker-Slawitsch

78

227) VwGH 5. 9. 2012, 2012/15/0062 mwN; vgl dazu Fischerlehner, Abgabenverfahren § 278Anm 4.

228) Ritz, BAO4 § 289 Rz 14 mwN.229) Vgl dazu Ritz, BAO4 § 289 Rz 16 ff.230) Ritz, BAO4 § 289 Rz 23 mwN.231) Vgl dazu ausführlich Tanzer in Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster

Instanz 251 (256 f).232) Tanzer in Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz 251 (257);

Langheinreich/Ryda, FJ 2013, 44 (52).233) Ritz, BAO4 § 289 Rz 22 ff; zur „Sache“ vgl Rz 113; zur Verjährung vgl § 209a Abs 5 BAO.

102

103

104

105

Rechtsmittelverfahren_Umbruch 03.11.2013 17:18 Uhr Seite 78

Mehr als 50 Beispiele, Hinweise und Tipps für den Praktiker

Klarheit über die neue Rechtslage – übersichtlich dargestellt

Page 6: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

6 w w w.manz.at | Te le fon: (01)531 61-100, beste l [email protected]

[ T O P T I T E L

Lohnsteuer 2014

Autoren: Hofbauer · Krammer

Treffsichere Beispiele und Tipps zu Lohn-steuer, Sozialversicherung und Arbeits-recht – das bietet auch die 34. Aufl age dieses Klassikers für die Personalverrechnung.

NEU 2014• mehr als 20 neue Kapitel, ua zur neuen

PendlerV• Überarbeitung und Aktualisierung des

kompletten Inhalts – Stand 1.1.2014• viele neue Beispiele aus der täglichen viele neue Beispiele aus der täglichen

Praxis• Lohnsteuer- und SV-Tabellen 2014

In bewährter Form:• sichere Informationen zu 260 Schlagwör-

tern von A-Z• mehr als 150 Beispiele, Übersichten und

Tabellen• Online-Zugang zum kompletten Inhalt• quartalsweiser Newsletter mit Infos aus

erster Hand

Die AutorenADir Reg. i.R. Josef Hofbauer ist einer der führenden Experten für Lohnverrechnung in Österreich, Fachbuchautor und Vortra-gender.

StB Mag. (FH) Michael Krammer ist Vortra-gender und Fachbuchautor auf dem Gebiet der Lohnverrechnung und Mitarbeiter in der Fachabteilung Lohnsteuer im BMF.

2013. XX, 532 Seiten. Br. EUR 49,80 Im Abonnement EUR 43,80ISBN 978-3-214-08060-0

Der Bestseller zur Lohnverrechnung

Mit der neuen PendlerV

Verrechnung der sonstigen Bezüge1652Die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden SV-Beiträge

sind vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen.

1653Der Freibetrag von € 620,– ist nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

1654Für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, kommt statt dem Jahressechstel ein Jahres-zwölftel zur Anwendung.

Beispiel – 1. Sonderzahlung

Abrechnung Urlaubszuschuss = 1. Sonderzahlung1.442,00

Urlaubszuschuss 1.442,00Urlaubszuschuss 1.442,00

Beitragsgrundlage SozialversicherungUrlaubszuschuss 1.442,00 16,20% SV-Sonderzahlung 233,60

Bemessungsgrundlage LohnsteuerUrlaubszuschuss 1.442,00

SV-Sonderzahlung 233,60Freibetrag 620,00

588,40LSt. 6% 35,30

Nettobezug 1.173,10Abrechnung laufender Bezug

Lohn 1.442,00Beitragsgrundlage Sozialversicherung

Lohn 1.442,00 17,20% SV-lfd Bezug 248,02Bemessungsgrundlage Lohnsteuer

Lohn 1.442,00– SV-lfd Bezug 248,02

Bemessungsgrundlage 1.193,98 LSt o. AVAB 66,63Nettobezug 1.127,35Gesamtnetto 2.297,65

Abrechnung Sonderzahlung bei Eintritt während des KalenderjahresGehalt: 2.232,00UZ 744,004/12 von 2.232,00WR 744,004/12 von 2.232,00Eintritt: 1. 9. 2014

Abrechnung Sonderzahlungen (Dezember)UZ 744,00WR 744,00

Gesamtbezug 1.488,00Beitragsgrundlage Sozialversicherung

UZ; WR 1.488,00 17,07% SV-Sonderzahlung 254,00Bemessungsgrundlage Lohnsteuer

Jahressechstel 2.232,00 x 4 Monate8.928,00 : 12 x 2 Monate

Jahressechstel 1.488,00

213.13 Sechsteloptimierung – Formel 7

lohnsteuer.manz.at 287

S

Verrechnung der sonstigen BezügeDie auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden SV-Beiträgesind

Der Freibetrag von

Für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, kommt statt dem Jahressechstel ein Jahres-zwölftel zur Anwendung.

Beispiel

Urlaubszuschuss 1.442,00

Beitragsgrundlage Sozialversicherung

Bemessungsgrundlage Lohnsteuer

Beitragsgrundlage Sozialversicherung

Bemessungsgrundlage Lohnsteuer

ist. Fallen in einen Kalendermonat zwei oder mehrere Wechselschicht-Teilzeiträume, ist fürden Kalendermonat auf das Überwiegen abzustellen.

177.7 Gleitzeit1006 Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind den günstigsten Verkehrsmöglichkeiten anzupassen.

177.8 Pendlerrechner1007 Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw zwischen Ar-

beitsstätte und Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförde-rungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, ist grundsätzlich ab der Veranlagung 2014 (bzwbei Lohnsteuerabzug für Lohnzahlungszeiträume ab 1. 1. 2014) für Verhältnisse innerhalbÖsterreichs der vom BMF im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden(s § 3 Pendlerverordnung). Zu den Inkrafttretensbestimmungen der Pendlerverordnung sRz 975 ff).

1008 Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung wäh-rend des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen jenen, die für den abgefragten Tag imPendlerrechner bestehen, kann angenommen werden, dass das unter Verwendung des Pend-lerrechners für den abgefragten Tag ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich füralle maßgebenden Tage des Kalendermonats ergibt.Bei gleichbleibenden Verhältnissen während eines Lohnzahlungszeitraums sind die für denabgefragten Tag im Pendlerrechner bestehenden Verhältnisse auch für die Ermittlung desPendlerpauschales und des Pendlereuros im Kalendermonat heranzuziehen. Bei gleichblei-benden Verhältnissen hinsichtlich des Wohnorts und des Arbeitsverhältnisses und bei gleich-bleibendem Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln wird damit angenommen, dass das Er-gebnis des Pendlerrechners für den abgefragten Tag auch für den zu berücksichtigenden Zeit-raum richtig ist.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer arbeitet idR jeweils von Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr. Wird daher vomArbeitnehmer mittels Pendlerrechner eine Abfrage für einen Dienstag erstellt (und bei der Abfra-ge als Arbeitsbeginn 9 Uhr und als Arbeitsende 17 Uhr hinterlegt), kann dieses Ergebnis für denAnspruch auf ein Pendlerpauschale und den Pendlereuro herangezogen werden.

1009 Liegen für verschiedene abgefragte Tage unter Verwendung des Pendlerrechners unterschied-liche Ergebnisse vor, ist jenes maßgebend, das für einen abgefragten Tag ermittelt wurde, derjenem Kalenderjahr zuzurechnen ist, für das die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeits-stätte und die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist,zu beurteilen ist.

Beispiel

Mittels Abfrage des Pendlerrechners im Jahr 2014 ergibt sich eine Wegstrecke Wohnung – Ar-beitsstätte von 35 km. Aufgrund der Eröffnung einer Schnellstraße beträgt die Entfernung Woh-nung – Arbeitsstätte bei Abfrage im Pendlerrechner im Jahr 2015 nur noch 30 km. Für Zweckedes Pendlerpauschales im Jahr 2014 ist die Abfrage des Jahres 2014 maßgeblich (Wegstrecke von35 km).

177. Pendlerpauschale

174 lohnsteuer.manz.at

P

Der neue Pendlerrechner – ab 1.1.2014 verpf lichtend

anzuwenden!

Beispiele erleichtern das Verständnis von komplexen Themen

Page 7: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

7S T E U E R R E C H T A K T U E L L # 0 1 | 2014

T O P T I T E L ]

FinStrG – Finanzstrafgesetz

mit 1.–19. Lieferung Herausgeber: Tanner t · Kotschnigg

Mit neuem Herausgeberteam und 17 Autoren aus Beratung, Finanzgerichtsbarkeit, Fi-nanzverwaltung, Justiz und Wissenschaftwird der Standardkommentar zum Finanz-strafgesetz jetzt in praktischen Faszikelheft-chen neu aufgelegt.

Schwerpunkt der Lieferungen 1 bis 19 bildet eine umfassende Kommentierung von mehr umfassende Kommentierung von mehr umfassende Kommentierungals 30 Bestimmungen großteils aus dem I. Haupststücks, ua. des § 33 FinStrG (Abga-§ 33 FinStrG (Abga-§ 33 FinStrGbenhinterziehung) auf weit mehr als 200 Seiten! Sukzessive erfolgende Ergänzungs-lieferungen komplettieren das Werk zügig.

Die HerausgeberDr. Michael Kotschnigg, Steuerberater mit Spezialisierung auf Fragen der fi nanzstraf-rechtlichen Beratung und Verteidigung, Autor zahlreicher Fachpublikationen. Hofrat Dr. Richard Tannert, Richter des Bundesfi nanzgerichts, Vorsitzender mehrerer Finanzstrafsenate.

Faszikelwerk in 1 Mappe inkl. 1.–19. Lfg. 2013. Ca. 750 Seiten. EUR 189,–ISBN 978-3-214-12593-6

Paketpreis inkl. Tannert, FinStrG: EUR 328,– ISBN 978-3-214-12594-3

www.manz.at/fi nstrg

Der „Dorazil/Harbich“ in neuem Gewand!

In Kürze online

verfügbar

§ 33 FinStrG Kotschnigg

(76) Tannert/Kotschnigg, FinStrG, 11. Lfg

E. Erfolg der Hinterziehung: Bewirken einer Abgabenverkürzung (§ 33 Abs 3)

1. Allgemeines und Überblick

Zum objektiven Tatbestand einer Hinterziehung (§ 33 Abs 1, 2 und 4) gehört auch ein Er-folg, konkret das Bewirken einer Abgabenverkürzung. Deren Eintritt (Taterfolg) ist objekti-ves Tatbestandsmerkmal der Hinterziehung (OGH 25. 3. 1993, 12 Os 83/92; 11. 11. 1997,11 Os 92/97; 14. 7. 2011, 13 Os 41/11w, RZ 2012, 19 = JBl 2012, 810 [Scheil]). Das Verhaltendes Täters – Tun oder Unterlassen – muss ursächlich (kausal) für den Eintritt der Abgaben-verkürzung, deswegen aber nicht zwingend auf die Pflichtverletzung gerichtet sein (Reger ua,FinStrG4 § 33 Rz 37).

Das Delikt ist vollendet, sobald der Täter die Verkürzung bewirkt hat (OGH verstSen 3. 5.2007, 12 Os 119/06 a, SSt 2007/35 = EvBl 2007/130 = JBl 2008, 401 [Burgstaller]). Als Er-folgsdelikt setzt § 33 eine entstandene Steuerschuld voraus, die nicht – zumindest nichtpünktlich bzw nicht vollständig – beglichen wurde (OGH 19. 10. 1982, 10 Os 180/81, EvBl1983/124; Seiler/Seiler, FinStrG3 § 33 Rz 34), somit dass die Abgabe dem Gläubiger nicht zudem Zeitpunkt zukommt, zu dem er sie nach Gesetz zu erhalten hätte (OGH 6. 6. 1974,9 Os 174/73, SSt 45/15 = EvBl 1975/84, 163 = JBl 1975, 51; 5. 4. 1984, 13 Os 174/83, SSt 55/12 = EvBl 1984/158, 638; 2. 4. 1998, 15 Os 26/98, ÖStZB 1998, 841; VwGH 25. 9. 1980, 758/80, ÖStZB 1981, 199; 28. 5. 2008, 2008/15/0011, ÖStZB 2009/112, 129). Damit ist die Hinter-ziehung nach § 33 Abs 1 (Grundtatbestand) bewirkt, wenn

* die Abgabe nicht zum gesetzlichen Fälligkeitstermin entrichtet wurde, und (kumulativ)* der Bürger zudem gegen eine steuerliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichtverstoßen hat.

Die bloße Nichtentrichtung ist für sich alleine nicht strafbar (§ 49 Abs 1 lit a; OGH 11. 11.1980, 9 Os 158/80, EvBl 1981/142, 107; 15. 4. 1982, 13 Os 182/81, EvBl 1982/123, 405; soschon oben Rz 4). Umgekehrt setzt die Verkürzung nicht voraus, dass die Steuerleistungdem Fiskus endgültig (auf Dauer) verloren geht; der Vorsatz des Täters muss also nicht aufeinen immerwährenden Verlust des Abgabenbetrags gerichtet sein (OGH 18. 10. 1990, 12 Os115/90). Eine Verkürzung auf Zeit ist für die Anwendbarkeit des § 33 ausreichend (OGH22. 6. 1993, 14 Os 59/93; 15. 3. 2000, 13 Os 172/99, ÖStZB 2000/491, 549). Auch wenn klarersichtlich ist, was damit gemeint ist, ist dieses Begriffspaar doch unglücklich gewählt: Zumeinen ist der Vorsatz des Täters idR auf Minimierung der Steuerlast, nicht auf bloße Stun-dung ausgerichtet (sie ließe sich ebenso gut, nur erheblich günstiger, über § 212 BAO errei-chen). Zum anderen bleibt eine nicht bzw erst nach bereits eingetretene Verjährung entdeck-tes Finanzvergehen schon aus diesem Grund folgenlos. Zum Dritten rechnet der Täter nichtdamit, erwischt zu werden (sonst hätte er sich anders verhalten).

2. Zeitpunkt des Bewirkens

§ 33 Abs 3 verwendet zwar den Begriff des Bewirkens, definiert ihn aber nicht (so aber zBOGH 5. 4. 1984, 13 Os 174/83, SSt 55/12 = EvBl 1984/158; 30. 8. 2012, 13 Os 70/12m;VwGH 22. 2. 1994, 90/14/0114 f, ÖStZB 1994, 555; Reger ua, FinStrG4 § 33 Rz 37; Seiler/Sei-ler, FinStrG3 § 33 Rz 35; Lässig in WK2 § 22 Rz 29, § 33 FinStrG Rz 20: jeweils „Legaldefini-tionen“), sondern legt nur den Zeitpunkt der Hinterziehung fest (OGH 9. 11. 1989, 12 Os102/89; 23. 7. 2009, 13 Os 18/09k, EvBl 2009/152; 17. 12. 2009, 13 Os 183/08y, SSt 2009/87= RZ 2010, 183; aussagekräftig 30. 8. 2012, 13 Os 70/12m; VwGH 15. 12. 1993, 93/13/0055,ÖStZB 1994, 282). Er kann je nach Art und technischer Vollendung des Delikts (OGH 5. 4.

181

182

183

Tiefgehende Kommentierung der zentralen Normen des FinStrG

Twardosz FinStrG Nach § 33 (Teil I)

Tannert/Kotschnigg, FinStrG, 12. Lfg (11)

Die Unkenntnis des Abzugsverbots wäre hingegen nur dann entschuldbar, wenn die Rechts-vorschrift trotz Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt unbekannt geblie-ben ist (vgl UFS Wien 9. 11. 2004, FSRV/0052-W/04; UFS Linz 23. 3. 2004, FSRV/0010-L03). Nichts anderes gilt in dem – selteneren – Fall, dass der Täter zwar das Abzugsverbotkannte, sich aber in Unkenntnis der gerichtlichen Strafbarkeit der Vorteilsgewährung bzw-annahme befand. Hat der Täter Erkundigungspflichten verletzt, so kann dieser Irrtum vor-werfbar sein (vgl § 8 Rz 97).

E. Prüfschema

Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich folgendes grobes Prüfschema für grenz-überschreitende „Schmiergeldzahlungen“:

III. Liechtensteinische Stiftungen

A. Steuerrecht

1. Vorbemerkung

Wer eine Stiftung gründet und dieser Vermögen widmet, verfolgt idR das Ziel, dieses Vermö-gen zu schützen und bestimmten Zwecken zuzuführen. Die ausländische Familienstiftungverfolgt den Zweck der dauerhaften Vermögensverwaltung und regelt zumeist gleichzeitigdie Erbfolge. Sie bietet sich an, wenn größere Vermögenswerte verwaltet und langfristige Re-gelungen getroffen werden sollen. Rechtlich sind damit eine Übertragung des zivilrechtlichenEigentums an eine juristische Person und somit häufig Fragen des Durchgriffs von Gläubi-gern, Familienmitgliedern oder sonstigen anspruchsberechtigten oder potentiell anspruchsbe-rechtigten Personen verbunden.

28

29

30

Mit top-aktuellen Themen, Stand 1.1.2014

Page 8: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

8 w w w.manz.at | Te le fon: (01)531 61-100, beste l [email protected]

[ T O P T I T E L

Die taxlex wurde in ihrem 10. Jahrgang nicht nur optisch einem Relaunch unterzogen, sie setzt auch inhaltlich neue Maßstäbe auf dem Gebiet der steuerrechtlichen Fachinforma-tion:• Bis zu 15 erstklassige Beiträge zu den

zentralen Themen des Steuerrechts – kompakte Information auf fachlich hohem Niveau

• Rechtsprechungsübersicht Österreich: die Kernaussagen der aktuellsten und wichtigsten Judikate des VwGH und neuen BFG – übersichtlich und nach Themenge-bieten gegliedert

• Beispiele, Checklisten, Tabellen, Muster, Tipps für Praktiker und weiterführende Links

• 48 Seiten starke Schwerpunkthefte – min-destens 3-mal jährlich – zu Top-Themen, die Sie bewegen

taxlex – Fachzeitschrift für Steuerrecht

Die neue taxlex – maßgeschneidert für den modernen Steuerberater

Jetzt 50% sparen

Schwerpunkt: Die neue Finanzgerichtsbarkeit

Page 9: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

9S T E U E R R E C H T A K T U E L L # 0 1 | 2014

T O P T I T E L ]

Führende Fachkompetenz – profi tieren Sie von dem feinen Unterschied

Univ.-Prof. Dr. Markus Achatz, StB Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr, StB

Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-RabelUniv.-Prof. Dr. Sabine Kanduth-Kristen, StB HR Mag. Roland MachoMMag. Michael Petritz, LL.M., TEP, StB Dr. Stefan Steiger, StB HR Gerhard SteinerDr. Peter Unger

… die ideale Zusammensetzung aus Beratung, Wissenschaft, Justiz, Finanzgerichtsbarkeit und Finanzverwaltung.

Bewährte Schriftleitung, neue Redaktion – dieses renommierte Expertenteam steht für höchste Qualität

Peter Unger

Sabine Kanduth-Kristen

Sabine Kirchmayr

Michael Petritz

Tina Ehrke-Rabel

Gerhard Steiner

Markus Achatz

Roland Macho

Stefan Steiger

Foto Ehrke-Rabel: Pichler-Klima; Foto Kirchmayr: Christina Andorfer; Foto Steiner: privat; Restliche Fotos: Mike Ranz

Page 10: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

10 w w w.manz.at | Te le fon: (01)531 61-100, beste l [email protected]

[ T O P T I T E L

4 taxlex 2014

STEUER-RADAR

Steuer-RadarCHRISTIAN HUBER / PETER PICHLER

ERTRAGSTEUERN

taxlex-SRa 2014/1

§ 4 a Z 3 EStGListe der Spendenempfänger

& Es ist auch ausländischen karitativen Organisati-onen aus anderen EU-Staaten (Deutschland) zu-mutbar, sich beim Finanzamt Wien 1/23 in dieListe der spendenbegünstigten Empfänger eintra-gen zu lassen.

& Die Eintragung hat konstitutive Wirkung. Spen-den an nicht eingetragene Organisationen sindnicht abzugsfähig.

UFS Wien 17. 7. 2013, RV/1132-W/12

taxlex-SRa 2014/2

§ 6 EStGBeteiligung an Zulieferunternehmenals notwendiges BetriebsvermögenErwirbt der Komplementär einer Kommanditgesell-schaft die Beteiligung an einem Zulieferunternehmenzwecks dessen Rettung vor dem Zusammenbruch, umsich günstige Einkaufskonditionen für betriebsnot-wendige Waren zu erhalten, so stellt die Beteiligungnotwendiges Sonderbetriebsvermögen dar. Bei späte-rer Insolvenz des Zulieferunternehmens ist daher einesteuerwirksame Beteiligungsabschreibung möglich.UFS Feldkirch 13. 8. 2013, RV/0194-F/10

taxlex-SRa 2014/3

§ 23 EStGGewinnpauschalierung gilt auchfür Sonderbetriebsausgaben

& Eine für eine OG gewählte Betriebsausgabenpau-schalierung gem § 17 EStG deckt auch die Son-derbetriebsausgaben der Mitunternehmer ab.

& Grundgedanke des § 23 Z 2 EStG ist eineGleichbehandlung von Einzelunternehmen undMitunternehmerschaften bei der einkommen-steuerlichen Gewinnermittlung.

& Der Ansatz von Sonderbetriebsausgaben trotz Ge-winnpauschalierung der Gesellschaft war eine of-fensichtliche Unrichtigkeit gem § 293 b BAO,sodass die Behörde den Bescheid trotz Rechtskraftberichtigen konnte.

VwGH 19. 9. 2013, 2011/15/0107

taxlex-SRa 2014/4

§ 28 Abs 3 EStGHerstellungs- oder Erhaltungsaufwand& Der Austausch von Gas-Einzelöfen durch eine

Gas-Etagen-Zentralheizung ist keinHerstellungs-aufwand, da sich dadurch die Wesensart derRäume nicht ändert.

& Es ist daher nicht zu einer Verlängerung der Spe-kulationsfrist auf 15 Jahre gem § 28 Abs 3 EStGgekommen.

VwGH 23. 10. 2013, 2010/13/0147

taxlex-SRa 2014/5

§ 8 KStGOffene Forderungen an den Gesellschafterim Konkurs der GesellschaftDie Abweisung eines Konkurses über eine GmbHmangels Masse und selbst die amtswegige Löschungder GmbH im Firmenbuch bewirken noch keineverdeckte Gewinnausschüttung der in der Bilanzder GmbH gegenüber dem Gesellschafter-Geschäfts-führer ausgewiesenen Forderungen iHv rdE 160.000,–. Da eine Gesellschaft trotz Löschungfortbesteht, solange aktiv Vermögen vorhanden ist,liegt noch kein Verzicht auf die Forderung vor.UFS Salzburg 18. 6. 2013, RV/0283-S/12

taxlex-SRa 2014/6

§§ 9 und 24 a KStGSanierungsgewinn bei Gruppenmitglied,Bindungswirkung des Feststellungs-bescheids& Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe er-

folgt ähnlich wie bei Mitunternehmerschaftenzweistufig.p Das jeweils eigene Einkommen des Gruppen-mitglieds und des Gruppenträgers wird mitFeststellungsbescheid gem § 92 Abs 1 lit bBAO festgestellt.

p Diese Feststellungsbescheide sind Grundlagen-bescheide für das Körperschaftsteuerverfah-ren des Gruppenträgers und haben daher Bin-dungswirkung.

& Die Höhe des im Feststellungsbescheid desGruppenmitglieds ausgewiesenen Sanierungsge-winns kann daher im Körperschaftsteuerverfah-ren des Gruppenträgers nicht mehr bekämpftwerden.

VwGH 24. 10. 2013, 2012/15/0054Dr. Christian Huber ist WP/StB und Partner bei LeitnerLeitner. Dr. PeterPichler ist Steuerberater bei LeitnerLeitner.

Das Editorial: aktuelle Top-Themen von der

Schriftleitung kritisch betrachtet

Der Steuer-Radar – die aktuellsten VwGH und BFG-Entscheidungen in jeder Ausgabe auf den Punkt gebracht

Page 11: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

11S T E U E R R E C H T A K T U E L L # 0 1 | 2014

T O P T I T E L ]

14 taxlex 2014

ABGABEN-VERFAHREN NEU

einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestütztenRechtsprechung liegt. Das ist der Fall, wenn eine Rechts-frage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderergleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und wenn die-selbe durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes bisher nicht abschließend geklärt wurde. Es mußsich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeut-same und auch für die einheitliche Rechtsanwendungwichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechtshandeln.“65)

Anhaltspunkte für die Auslegung des Tatbestand-merkmals „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-tung“ bietet derzeit auch (soweit auf das Abgabenver-fahren übertragbar) die einschlägige OGH-Judikaturzum Revisionsmodell der ZPO, da sich das neue Re-visionsmodell des VwGG den Erläuternden Bemer-kungen zufolge an den §§ 502 ff ZPO orientiert.66)§ 502 Abs 1 ZPO setzt zwar keine Rechtsfrage vongrundsätzlicher Bedeutung voraus.67) Gem § 502Abs 1 ZPO ist die Revision gegen Urteile des Beru-fungsgerichts zulässig, wenn die Entscheidung vonder Lösung einer Rechtsfrage abhängt, „der zur Wah-rung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsent-wicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weildas Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obers-ten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtspre-chung fehlt oder uneinheitlich ist.“ Die Judikatur desOGH bietet allerdings Anhaltspunkte für die Beant-wortung der Frage, wann eine Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung vorliegt. Nach der Rsp desOGH handelt es sich bspw dann um eine Rechtsfragevon erheblicher Bedeutung, wenn es um die Konkre-tisierung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder um tra-gende Grundsätze des Verfahrensrechts geht.68)

Für die Frage, ob eine Rechtsfrage vorliegt, dergrundsätzliche Bedeutung zukommt, kann auch einBlick auf die BFH-Judikatur hilfreich sein,69) da§ 115 dFGO ein ähnliches Revisionsmodell vorsieht.Nach § 115 Abs 2 dFGO ist eine Revision nur zuzu-lassen, „wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutunghat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung desBundesfinanzhofs erfordert oder ein Verfahrensmangelgeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entschei-dung beruhen kann.“ Der BFH nimmt eine Rechts-frage von grundsätzlicher Bedeutung an, wenn dieRechtsfrage – über den Einzelfall hinaus –„das (abs-trakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichenEntwicklung und Handhabung des Rechts berührt.“70)Darüber hinaus kennt die dFGO auch absolute Revi-sionsgründe, die sich auf schwere Verletzungen derVerfahrensvorschriften beziehen.71)

Aufgrund von § 115 dFGO hält der BFH eineRevision auch für zulässig, wenn ein Rechtsfehlerdes Finanzgerichts von erheblichem Gewicht vorliegt,„der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zubeschädigen.“ Derart „greifbar gesetzwidrig“ ist eineEntscheidung dann, „wenn sie objektiv willkürlichund unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbarist.“72) Dies ähnelt auch der Judikatur des OGH.73)In der österr Lit zu den Voraussetzungen einer Revi-sion an den VwGH wird ebenfalls davon ausgegan-gen, dass ein allg Interesse an der Kontrolle der ver-waltungsgerichtlichen Entscheidungen durch den

VwGH besteht.74) Schwere Rechtsanwendungsfehler– nicht aber jeder „einfache Rechtsfehler“75) – desVwG sollen daher zur Zulassung einer außerordentli-chen Revision führen, da solche Fehler das Vertrauenin die Gerichte beeinträchtigen und dadurch grds Be-deutung erlangen können.76) Der VwGH wird sichdabei wohl auf eine grobe Schlüssigkeitsprüfung zu-rückziehen.77) Entsprechende überzeugende Argu-mente, warum ein solcher schwerer Rechtsanwen-dungsfehler anzunehmen ist oder warum entgegender Ansicht des VwG doch eine Rechtsfrage vongrundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sind vom Revisi-onswerber in der außerordentlichen Revision anzu-führen (§ 28 Abs 3 VwGG). Damit sind durch dasneue Revisionsmodell seit 1. 1. 2014 jedenfalls so-wohl die VwG als auch die Rechtsschutzsuchendenvor neue Anforderungen gestellt.

SCHLUSSSTRICH

Die wesentlichen, aus dem Verfahren vor dem UFSbekannten Verfahrensgrundsätze (keine Bindung andie Beschwerdepunkte, Verböserungsrecht, keinNeuerungsverbot) wurden in das finanzgerichtlicheVerfahren übernommen. Im Detail sind die Verfah-rensparteien allerdings mit etlichen Änderungenbzw neuen Bestimmungen konfrontiert. Charakte-ristisch für das neue finanzgerichtliche Verfahrenist, dass die Abgabenbehörde idR ab Stellung desVorlageantrags die Entscheidungsbefugnis über denangefochtenen Bescheid verliert und nur durch Mit-wirkung sowohl des Beschwerdeführers als auch desGerichts wieder erlangen kann. Eine neue Heraus-forderung für alle Beteiligten stellt die Regelungdar, wonach das Verwaltungsgericht über die Zuläs-sigkeit der Revision an den VwGH abzusprechenhat.

65) VwGH 26. 9. 1991, 91/09/0144; vgl dazu bereits Laudacher, SWK2013, 1417 (1418).

66) Vgl ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 16.67) Vgl Rechberger, Kommentar zur ZPO3 (2006) § 502 Rz 11.68) Vgl Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht8 (2010) Rz 1041 mwN; zur

OGH-Judikatur zur Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrens-rehts vgl ausf Zechner in Fasching (Hrsg), Kommentar zu den Zivilpro-zessgesetzen 4, 1. Teilband2 (2005) § 502 ZPO RZ 92 ff.

69) Vgl dazu auch Laudacher, SWK 2013 1417 (1419 ff).70) BFH 10. 2. 2005, VI B 113/04; vgl dazu Lange inHübschmann/Hepp/

Spitaler § 115 FGO Rz 91. Vgl auch BFH v 21. 8. 2013, IB 60/12,Zitiert in SWK 2013, 1496.

71) Vgl dazu Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler § 119 FGO Rz 7 ff und§ 118 FGO RZ 8 ff.

72) BFH 20. 6. 2011, I B 108/10; vgl dazu Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler § 115 FGO Rz 202.

73) Vgl zB OGH 27. 3. 2008, 2 Ob 210/07 g („krasse Fehlbeurteilung“);zit in Sutter in Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ersterInstanz 209.

74) Vgl Pinetz/Zeiler, Zugang zu den Höchstgerichten im Abgabenverfah-ren, SWK 2013, 1297 (1300 f).

75) Vgl Laudacher, SWK 2013, 1417 (1423); für Deutschland Lange inHübschmann/Hepp/Spitaler § 115 FGO Rz 182, 203.

76) Vgl Sutter inHoloubek/Lang,Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster In-stanz 207 ff; Pinetz/Zeiler, SWK 2013, 1297 (1300 f); in diese Rich-tung auch Laudacher, SWK 2013, 1417 ff.

77) Vgl Sutter inHoloubek/Lang,Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster In-stanz 208.

Der Schlussstrich: Resümee am Ende jedes Beitrags

Bestellen Sie das Jahresabo bis 30.4.2014 und Sie erhalten alle Ausgaben des Jahres 2014 (11 Ausgaben inkl. Versand im Inland) um nur EUR 94,50* statt EUR 189,–.

Zusätzlich können Sie die taxlex auch auf Ihrem iPad lesen – vor Erscheinen der Print-Ausgabe und ohne Aufpreis!

*Diese Aktion ist nur gültig bei Bestellung bis 30.4.2014, wenn Sie oder Ihr Unternehmen die taxlex in den vergangenen 12 Monaten nicht im

Abonnement bezogen haben. Zeitschriftenabonnements verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens sechs Wochen

vor Jahresende eine schriftliche Kündigung erfolgt. Das Jahresabonnement ist sodann jeweils nach Rechnungslegung für das kommende Jahr

zur Gänze im Voraus zur Zahlung fällig. Irrtum und Preisänderungen vorbehalten.

Zeitschrift plus Mobile – 1 Jahr zum halben Preis

Page 12: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

1 2

[ S T E U E R R E C H T

w w w.manz.at | Te le fon: (01)531 61-100, beste l [email protected]

BAO – vollständig kommentiert am Stand 1.1.2014 Die große Reform der Verwaltungsgerichts-barkeit hat mit 1.1.2014 zu gravierenden Änderungen in der Bundesabgabenordnung Änderungen in der Bundesabgabenordnung Änderungengeführt, die in diesem praktischen Taschen-kommentar vollständig enthalten sind:• Gesetzestext zur BAO, AVOG und relevante

Verordnungen

• kommentierende Anmerkungen zu jeder kommentierende Anmerkungen zu jeder kommentierende AnmerkungenBestimmung

• mehr als 500 grundlegende Entscheidun-gen der Höchstgerichte

• viele weiterführende Literaturhinweise.

Das ideale Nachschlagewerk für alle an Ab-gabenverfahren Beteiligten!

Der Autor: HR Mag. Johann Fischerlehner ist seit 1.1.2014 Richter des Bundesfinanzgerichts und war Mitglied der juristischen Projektgruppe zur Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Das neue Abgabenverfahren

Autor: Fischerlehner

Die Einführung von Verwaltungsgerichten in den Ländern sowie des Bundesfinanz-gerichts zum 1.1.2014 machte auch eine komplette Überarbeitung und Neuaufl age dieses für Gemeinden unentbehrlichen Leitfadens notwendig.Mit• dem neuen Instanzenzug bei Landes- und

Gemeindeabgaben

• vielen neuen Beispielen und Themen aus der Gemeindepraxis

• mehr als 30 Musterformularen und Mus-terbescheiden – aktualisiert und direkt anwendbar und

• den häufi gsten (Sonder-) Regelungen beim Abgabenverfahren vor den Landes- und Ge-meindebehörden

Die Abgabenordnung

Autoren: Mühlberger ∙ Pilz ∙ Rathgeber Mühlberger ∙ Pilz ∙ Rathgeber Mühlberger ∙ Pilz ∙ Rathgeber

Die Autoren: Dr. Peter Mühlberger, Senatsrat, Leiter der Abteilung Finanzrecht und Rechtsmittelver-fahren der Stadt Linz, Finanzexperte des Österreichischen Städtebundes. Prof. Dietmar Pilz, Finanzex-perte des Österreichischen Gemeindebundes. Mag. Helga Rathgeber, Mitarbeiterin im Bundesministerium für Finanzen.

Die Mitte März 2013 verlautbarten Neue-rungen zur Pendlerförderung traten rück-wirkend mit 1.1.2013 in Kraft. Dieses Praxis-handbuch bietet alles, was Sie dazu wissen müssen:• Ausweitung des Pendlerpauschales auf Teil-

zeitbeschäftigte• Pendlereuro, -zuschlag und -ausgleichsbe-

trag• steuerliche Vorteile durch das Jobticket• korrekte Aufrollung uvm

Mit• mehr als 70 Beispielen• vielen Praxishinweisen sowie• Checklisten und übersichtlichen Tabellen.

Der Fragenkatalog samt Lösungen am Ende Fragenkatalog samt Lösungen am Ende Fragenkatalog samt Lösungendes Buches lässt keine Unklarheiten mehr offen.

Die Autoren: RR ADir. i.R. Josef Hofbauer ist Vortragender und Fachbuchautor auf dem Gebiet der Lohnverrechnung und war Mitarbeiter im bundesweiten Fachbereich der Finanzverwaltung.Mag. (FH) Michael Krammer ist Mitarbeiter in der Fachabteilung Lohnsteuer im BMF.

Die neue Pendlerförderung

Autoren: Hofbauer · Krammer

2013. XXII, 482 Seiten. Geb. EUR 84,–ISBN 978-3-214-02355-3

2. Aufl age 2013. XVIII, 256 Seiten. Br. EUR 29,–Subskriptionspreis bis 31. 1. 2014 EUR 24,–ISBN 978-3-214-05394-9

2013. X, 88 Seiten. Br. EUR 24,–ISBN 978-3-214-08466-0

Page 13: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

1 3S T E U E R R E C H T A K T U E L L # 0 1 | 2014

Komplettwerk in 3 Mappen inkl. 16. Erg.-Lfg. 2013. EUR 368,–

Bei Abnahmeverpfl ichtung von mind. 1 Erg.-Lfg. EUR 248,–

ISBN 978-3-214-03746-8Online-Version: www.manz.at/estg

S T E U E R R E C H T ]

Abgeltungssteuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein – jetzt kom-mentiert!

Das bewährte Loseblattwerk bietet in einzig-artiger Weise einen umfassenden Überblick zum gesamten internationalen Steuerrecht.

Neu in der 36. Ergänzungslieferung:• Kommentierung des Schweizer und Liech-

tensteiner Abgeltungssteuerabkommens• Vollständige Neubearbeitung der Kom-

mentierung zu Art 18, 19, 20 und 21 OECD-MA

• Aktualisierung von zahlreichen Erlässen und DBA

Die Autoren: Hon.-Prof. Dr. Helmut Loukota ist Konsulent im BMF und Hon.-Prof. an der Universi-tät Wien. Dr. Heinz Jirousek ist als Ministerialrat und Abteilungsleiter im BMF tätig.

Internationales Steuerrecht

mit 36. Ergänzungslieferung Autoren: Loukota ∙ Jirousek

Loseblattwerk in 5 Mappen mit 36. Erg.-Lfg. 2013. EUR 378,–

Preis mit Abnahmeverpfl ichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 268,–

ISBN 978-3-214-14313-8Online-Version: www.manz.at/intstr

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 13. und 14. Erg.-Lfg. erscheint

im Frühjar 2014. EUR 448,–Bei Abnahmeverpfl ichtung für mind.

2 Erg.-Lfg. EUR 328,–ISBN 978-3-214-10030-8

Online-Version: www.manz.at/bao

Up-to-date mit der Reform der Verwaltungs-gerichtsbarkeit!

Die 13. und 14. Ergänzungslieferungen brin-gen das Standardwerk auf den aktuellen Stand, insb hinsichtlich der Neuerungen der großen Reform der Verwaltungsgerichts-barkeit, die mit 1.1.2014 in Kraft getreten sind (FVwGG 2012).

Die ausführliche Kommentierung betrifft vor allem das Rechtsmittelverfahren (§§ 243-292), wo aufgrund der Einführung der Ver-

waltungsgerichte erster Instanz kein Stein auf dem anderen bleibt.

Der Kommentar zur BAO bietet Ihnen ein einzigartiges und umfassendes Paket:• hochkarätiges Expertenteam aus Wissen-

schaft, Justiz und Finanzverwaltung• lückenlose Kommentierung der Bundes-

abgabenordnung• einzigartige Judikatursammlung mit mehr

als 10.000 Entscheidungen• umfassender Anhang mit wichtigen Neben-

gesetzen und Verordnungen

Die Autoren: Dr. Wolfgang Ellinger, SC des BMF i.R. Dr. Franz Philipp Sutter, Hofrat des VwGH, RA Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz, Universität Salzburg, Dr. Friedrich Iro (†), Senatspräsi-dent des VwGH i.R., Dr. Gerhard Kramer, Hofrat des VwGH i. R. sind führende Experten im Bereich des Abgabenverfahrenrechts.

BAO – Bundesabgabenordnung

mit 13. Ergänzungslieferung Autoren: Ellinger ∙ Iro (†) ∙ Kramer ∙ Sutter ∙ Urtz

2013 mehr als 1.200 Seiten aktualisiert!

Dieses Loseblattwerk ist der einzige Kom-mentar in Österreich, der die Rechtsentwick-lung des EStG 1988 lückenlos für alle Veran-lagungsjahre darstellt.

Mit der 16. Ergänzungslieferung wurden 18 Paragrafen auf rund 500 Seiten in Hinblick

auf die Schwerpunkte außergewöhnliche Belastungen, Behinderungen, Gewinnfrei-betrag, Zukunftsvorsorge neu und Vorsor-ge für Abfertigungen, Pensionen und Jubi-läumsgelder überarbeitet. Bereits in früheren Lieferungen 2013 enthalten: Kommentie-rung zur Immobilienbesteuerung neu, Neu-regelung von Pendlerförderung, Pensionis-tenabsetzbetrag und Spendenabzug.

EStG – Einkommensteuergesetz

mit 16. Ergänzungslieferung Autoren: Wiesner ∙ Grabner ∙ Wanke

Die Autoren: Hon.-Prof. Dr. Werner Wiesner, Ministerialrat im BMF i.R.; Dr. Roland Grabner,Ministerialrat und Abteilungsleiter im BMF; HR Dr. Rudolf Wanke, Richter des Bundesfinanzgerichts.

online

online

online

Page 14: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

14

[ S T E U E R R E C H T

w w w.manz.at | Te le fon: (01)531 61-100, beste l [email protected]

Ausgehend vom Zivilrecht fi nden Sie im „Stingl/Nidetzky“ für alle Immobilienfragen eine Darstellung der steuerlichen Folge-wirkungen. Kompetente Steuerberater und Rechtsexperten mit langjähriger Erfahrung bereiten die Materie in übersichtlichen Struk-turen auf und bieten dadurch konkrete Lösungen und Entscheidungshilfen für die Lösungen und Entscheidungshilfen für die Lösungen und EntscheidungshilfenPraxis.Neu in der 23. Aktualisierungslieferung ua:• Anpassungen durch fi nal veröffentlichte

Richtlinien der Finanz

• Neue Umsatzsteuerverrechnung bei Immo-bilien in der Praxis

• Elektronische Rechnung • Ist-Besteuerung und Vorsteuerabzugsbe-

rechtigung• „Besondere Einkünfte-Äquivalent“• „Fiktive Anschaffungskosten“ im Betriebs-

vermögen• Fruchtgenussrecht und AfA• Umsatzsteuerbasis Wohnungseigentümer-

gemeinschaft

Handbuch Immobilien & Steuern

mit 23. Aktualisierungslieferung Autoren: Stingl ∙ Nidetzky

Die Autoren: Prof. Ing. Mag. Walter Stingl ist Steuerberater und Immobilientreuhänder in Wien, Fachautor sowie Lektor an der Donau-Universität Krems. Dkfm. Gerhard Nidetzky ist Wirtschafts-prüfer und Steuerberater in Wien und Autor zahlreicher Publikationen zum Thema Steuerrecht.

Das 1. Stabilitätsgesetz 2012 und das Abga-benänderungsgesetz 2012 bringen umfang-reiche Änderungen im Bereich der Immobi-lienbesteuerung mit sich. Dieses Praxishand-buch bringt Sie rasch auf den neuesten Stand und enthält Strategien und Empfeh-lungen für die tägliche Arbeit. Zudem wird ein Querschnitt durch die gesamte Immobilienbesteuerung geboten (inkl Privatstiftungen und Immobilienfonds).

Die 2. Aufl age berücksichtigt bereits auch die jüngst publizierte Ansicht der Finanzzur Immobilienbesteuerung sowie wichtigeinzwischen veröffentlichte Literatur.Themen z.B.:• Private Grundstücksveräußerung• Verlängerung des Vorsteuerberichtigungs-

zeitraums• Entfall der Optionsmöglichkeit bei der Um-

satzsteuer

Sie wollen noch besser• Ihre Kunden im Rechtsverkehr beraten

und vertreten,• in der Prozessführung Ihren Klienten eine

Vorrangstellung einräumen,• bei der Vertragsabfassung die Interessen

Ihrer Mandanten zu Papier bringen?

immolex, die Fachzeitschrift für Miet- und Wohnrecht, bietet Ihnen 11mal jährlich den nötigen Wissensvorsprung durch • aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen und

bearbeitete Entscheidungen,• Beiträge renommierter Fachautoren des

Wohn- und Immobilienrechts,• Forum Immobilientreuhänder für Kern-

fragen der Immobilienwirtschaft.

Immobilienbesteuerung NEUAbgabenänderungsgesetz 2012

2. Auf lage Autoren: Bovenkamp ∙ Fuhrmann ∙ Kühmayer ∙ Reisch ∙ Resch ∙ Sulz

immolex – Neues Miet- und Wohnrecht

Die Autoren: Mag. Helene Bovenkamp, Mag. Anja Cupal, Mag. Karin Fuhrmann, Mag. Gerhard Klippl, Mag. Leopold Kühmayer, Mag. Dr. Gunther Lang, Mag. (FH) Britta Leskovar, MSc, Mag. Christian Oberkleiner, MAS, Mag. Roland Reisch, Mag. Erich Resch, Mag. Gottfried Sulz,alle TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH

Schriftleiter: Herbert RainerLeitende Redakteure: Helmut Böhm, Karin Fuhrmann, Ernst Gall, Franz Pfiel

2. Aufl age 2013. XXIV, 232 Seiten. Br. EUR 38,–ISBN 978-3-214-04188-5

Jahresabonnement 2014, 11 Hefte inkl. Versand im Inland EUR 229,–

Zum Kennenlernen: 3 Hefte zum Preis von nur EUR 15,–

Loseblattwerk in 1 Mappe + CD-ROM inkl. 23. Akt.-Lfg. 2013. EUR 248,–Preis mit Abnahmeverpfl ichtung für mind. 2 Akt.-Lfg. EUR 168,–ISBN 978-3-214-17688-4

Mit neuen UStR und EStR!

Page 15: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

15

S T E U E R R E C H T ]

S T E U E R R E C H T A K T U E L L # 0 1 | 2014

Mehrfachbesteuerung vermeiden

Grenzüberschreitende Verlagerung und Übertragung von österreichischen (Teil-) Betrieben: Im Anschluss an eine ausführli-che Darstellung der ertragsteuerrechtlichen Grundlagen bietet dieses Werk ua

• Tipps und Lösungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

• die relevante Rechtsprechung: sorgfältig ausgewählt und analysiert

• Berechnungsbeispiele samt Lösungsan-sätzen zur Besteuerung eines Wegzugs

• anschauliche Grafi ken• eine abschließende Würdigung des Autors

Der Autor: Mag. Dr. Richard Jerabek ist Senior Manager bei PwC in Wien.

Verlagerung von Betrieben ins Ausland

Autor: Jerabek

2013. XXXVI, 376 Seiten. Br. EUR 74,–ISBN 978-3-214-00935-9

2013. XII, 150 Seiten. Br. EUR 38,–ISBN 978-3-214-00462-0

Das neue Handbuch von Richard Gaier bietet schnelle Antworten auf wichtige Fragen aus der (Beratungs-)Praxis und hilft dadurch, die Belastung mit Gebühren und Verkehr-steuern zu minimieren.

Mit• vielen Beispielen• anschaulichen Übersichten, Grafi ken und

Prüfungsschemata• der wichtigsten Rechtsprechung und Ver-

waltungspraxis• den relevanten Formularen und Auszügen Formularen und Auszügen Formularen

aus den Gebührenrichtlinien.

Der Autor: MMag. Dr. Richard Gaier ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Buchautor und Ver-fasser zahlreicher steuerlicher Fachartikel

Gebühren und Verkehrsteuern

Autor: Gaier

2013. XX, 200 Seiten. Br. EUR 42,–ISBN 978-3-214-00749-2

Alle Aspekte in einem Werk

Erstmals werden alle Fragen, die sich bei ei-ner Rechtsanwalts-GmbH stellen, in einem Werk beantwortet. Es behandelt die Werk beantwortet. Es behandelt die Werk berufs-, gesellschafts-, steuer- und sozialversiche-rungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Rechtsanwalts-GmbH und beantwortet ua Fragen der Gründung, Haftung und lau-fenden Besteuerung.

Mit • vielen Checklisten und Entscheidungshilfen• Vergleichsrechnungen zur Steuerbelastung• Praxistipps und Beispielen• Exkurs zur Rechtsanwalts GmbH & Co KG• einem Mustergesellschaftsvertrag im An-

hang.

Die Autoren: Univ.-Prof. Dr. Sabine Kanduth-Kristen, LL.M, StB, ist Universitätsprofessorin am Institut für Finanzmanagement der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt. Dr. Stefan Steiger, StB, ist Geschäftsführer der Elixa SteuerberatungsGmbH. Dr. Martin Wiedenbauer ist Wirtschaftsanwalt.

Die Rechtsanwalts-GmbH

Autoren: Kanduth-Kristen ∙ Steiger ∙ Wiedenbauer

Page 16: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

16

[ S T E U E R R E C H T

w w w.manz.at | Te le fon: (01)531 61-100, beste l [email protected]

Steuerrecht von A bis Z durchleuchtet!Klarheit und präzise Verwendung der rich-tigen Begriffe sowie das rasche Auffi nden von Informationen sind zeitlose Grundlagen jeder erfolgreichen juristischen Tätigkeit. Dieses Fachwörterbuch bietet prägnante, wis-senschaftlich fundierte Auskunft auf einen Griff und weiterführende Hinweise für das Studium und die tägliche Praxis.

Das Buch ist ein wertvolles Nachschlage-werk zu Steuern, Abgaben, Verfahrens-werk zu Steuern, Abgaben, Verfahrens-werkrecht und Finanzstrafrecht.

Jetzt auch als E-Book erhältlich!E-Book erhältlich!E-BookE-Book: EUR 44,99ISBN pdf: 978-3-214-02106-1ISBN ePub: 978-3-214-02107-8

Fachwörterbuch zum Steuerrecht

2. Auf lage Herausgeber: Achatz

Der Herausgeber: Dr. Markus Achatz ist Universitätsprofessor am Institut für Finanzrecht, Steuer-recht und Steuerpolitik der Universität Linz und Mitglied des Verfassungsgerichtshofes.2. Aufl age 2013.

XIV, 560 Seiten. Geb. EUR 68,–ISBN Buch: 978-3-214-02105-4

Konzentriert auf das Wesentliche, dennoch umfassend, werden die im berufl ichen All-tag wichtigen Steuern behandelt: Der opti-male Überblick über das geltende Steuer-recht: mit allen Neuerungen im Abgaben-verfahren durch die Verwaltungsgerichts-barkeitsnovelle 2012!

Unternehmenssteuern, Verkehrsteuern und das Abgabenverfahren stehen im Vorder-grund, ein eigenes Kapitel widmet sich auch

dem Finanzstrafrecht. Systematische Zusam-menhänge werden deutlich gemacht und zahlreiche Beispiele erleichtern das Ver-ständnis.Außerdem: mit einer kleinen „Stilkunde“ – so werden Texte leicht und angenehm lesbar!

Auch als E-Book erhältlich!E-Book erhältlich!E-BookE-Book: EUR 25,99ISBN pdf: 978-3-214-01899-3ISBN ePub: 978-3-214-01900-6 www.manz.at/e-doralt

Der Band I des bewährten „Doralt/Ruppe“ jetzt in Neuaufl age mit:• Einkommensteuer• Körperschaftsteuer• Umgründungssteuer• Internationalem SteuerrechtNachschlagen, lesen und verstehen: mit vielen Beispielen, weiterführenden Literaturangaben, unionsrechtlichen Entwicklungen und allen Neuerungen zur Immobilienbesteuerung!Für Praktiker und Studierende gleichermaßen geeignet.

Band II enthält:• Umsatzsteuer• Verbrauchsteuern• Bewertungsrecht• Verkehrsteuern• Kommunalsteuer• Finanzstrafrecht• Zollrecht• sowie alle damit in Zusammenhang stehen-

den Neuerungen durch die neue Verwal-tungsgerichtsbarkeit, insb in Bezug auf die BAO sowie das Finanzstrafgesetz.

Steuerrecht 2013/14

15. Auf lage Autor: Doralt W.

Steuerrecht

Band I, 11. Auf lage und Band II, 7. Auf lage Autoren: Doralt · Ruppe · Mayr · Ehrke-Rabel

Der Autor: em. o. Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt Finanzrecht an der Universität Wien.Werner Doralt lehrt Finanzrecht an der Universität Wien.Werner Doralt

Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt Finanzrecht an der Universität Wien. em. o. Univ.-Prof. DDr. Hans Georg Ruppe war bis Ende 2012 Richter am VfGH und ist am Institut für Finanzrecht der Universität Graz tätig. Univ.-Prof. MMag. DDr. Gunter Mayr lehrt Finanzrecht an der Universität Wien und ist Sektionschef für Steuerpolitik und Steuerrecht im Bundesministerium für Finanzen (BMF). Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel lehrt Finanzrecht an der Karl-Franzens-Universität Graz.

15. Aufl age 2013. XXVI, 278 Seiten. Br. EUR 36,–ISBN Buch: 978-3-214-01898-6

Band I, 11. Aufl age 2013. XXVI, 630 Seiten. Br. EUR 58,80ISBN 978-3-214-05396-3Band II, 7. Aufl age erscheint im März 2014. Ca. 648 Seiten. Geb. Ca. EUR 61,–ISBN 978-3-214-05392-5Im Paket: Ca. EUR 108,–ISBN 978-3-214-05393-2

Auch als E-Book!

Page 17: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

17

S T E U E R R E C H T ]

S T E U E R R E C H T A K T U E L L # 0 1 | 2014

Komplett überarbeitet, erweitert und aktu-alisiert wurde der beliebte Taschenkom-mentar zum Finanzstrafgesetz. Er enthält• das FinStrG und wichtige Nebenvorschrif-

ten auf dem Stand 1. 1. 2014• präzise Kommentierung der einzelnen Be-

stimmungen• die grundlegenden Entscheidungen von

OGH, VfGH, VwGH und UFS

• Finanzstrafgesetz-Novelle 2013• Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz

2012.

Berücksichtigt wurde ua die große Reform der Finanzgerichtsbarkeit und somit• Finanzstrafgesetz-Novelle 2013• Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsge-

setz 2012.

Der Autor: HR Dr. Richard Tannert ist Vorsitzender in vielen Finanzstrafsenaten des UFS (ab 2014: Richter des Bundesfinanzgerichts).

FinStrG – Finanzstrafgesetz

9. Auf lage Autor: Tannert

9. Aufl age erscheint im Frühjahr 2014. Ca. 600 Seiten. Geb. Ca. EUR 89,–

ISBN 978-3-214-11651-4

Literaturempfehlungen der Buchhandlung

Autoren: Karel, Det lev; Reinweber, Erika; uva

Seit 20 Jahren ist das Bilanzbuchhalter Jahr-buch ein Begleiter für tausende Bilanzierungs-praktiker – von den Konten der FiBu bis zum fertigen Jahresabschluss 2013.Mit vielen neuen Themen, ca. 180 Berech-nungs-/Buchungsbeispielen, Checklisten und Arbeitsprotokollen. Das Bilanzbuchhalter Jahrbuch 2014 bietet Ihnen für den Jahres-abschluss 2013 u.a. komfortable Arbeitshilfen über steuerliche Begünstigungen und Befrei-ungen oder die neuen Regelungen zur GmbH „light“.

Grundner Fachbuch Verlag. 2013. 256 Seiten. EUR 39,16 ISBN 978-3-902056-59-7

Bilanzbuchhalter Jahrbuch 2014Für den Jahresabschluss 2013

Autoren: Brein, Markus; Denk, Christoph; uva

Zur systematischen Erstellung bzw Prüfung jeder Bilanz nach den aktuellsten Vorschriften erscheint bereits zum 10. Mal DAS Praktiker-handbuch für Buchhalter und Bilanzierer bzw Mitarbeiter in Rechnungswesenabteilungen. Die Gliederung erfolgt übersichtlich in 15 Kapiteln nach dem Kontenrahmenschema. Zur Erleichterung der praktischen Jahresab-schlussarbeit fi nden Sie alle Checklisten separat im handlichen A5-Folder. Werk & Checkliste sind auch einzeln erhältlich.

DBV. 2013. 308 Seiten. EUR 42,50ISBN 978-3-7041-0576-9

Kombi-Paket Bilanzierung 2014Werk & ChecklisteWerk & Checkliste

Autor: Müller, Eduard

Ob angestellt oder selbständig: Jeder will Steuern sparen. Doch das Steuerrecht ist ein Dschungel, den der Laie kaum durchblickt. Im neuen Layout noch übersichtlicher, enthält das SteuerSpar-Buch 2013/2014 alles Wissens-werte über Freibeträge und Absetzbeträge, Lohnsteuerbegünstigungen, Sozialversiche-rung, Einkommen- und Umsatzsteuer, Ge-winnermittlung für Selbständige sowie Tipps für steueroptimales Verhalten. Mit allen Än-derungen 2013 und aktuellen Formularen.

Linde Verlag. 2013. 424 Seiten. EUR 24,90ISBN 978-3-7093-0546-1

SteuerSparBuch 2013/2014Für Lohnsteuerzahler und Selbständige

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifi zierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: [email protected] | www.manz.at

Page 18: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

18 w w w.manz.at | Te le fon: (01)531 61- 655, ver t r [email protected]

[[[

Täglich neue Artikel Mehr als 650 Arbeitshilfen E-Paper, Newsletter,

topaktuelle News, App

Alles in einem –täglich neu

Nur im SteuerExpress: www.steuerexpress.at

Page 19: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

1 9S T E U E R R E C H T A K T U E L L # 0 1 | 2014

w w w. s t e u e r e x p r e s s . a t ]

Wir beraten Sie gerne und freuen uns auf Ihren Anruf !

Telefon: +43 1 531 61-655 E-Mail: [email protected]

Für Wirtschaftstreuhänder, Finanzleiter und RechtsanwälteDer SteuerExpress informiert Sie täglich über alles Wichtige aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Wirtschaftsprüfung.

Das wöchentliche Steuer-Update www.steuerexpress.at

KW1/22014Tagesaktuelle Info plus Archiv ab EUR 30,– monatlich exkl. USt

Jetzt gratis testen!

Schon bestellt?Jetzt abschließen – 2 Monate gratis für die ganze Kanzlei!

Page 20: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

2 0 w w w.manz.at | Te le fon: (01)531 61- 655, ver t r [email protected]

[ M A N Z - O N L I N E

UStG-ON Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg)Der Kommentar mit dem „Mehrwert“ dank jährlicher Updates.

Preisinformation: Diese Online-Ausgabe ist ab EUR 196,80 pro Jahr exkl. 20% USt erhältlich. Die Preise (Stand 2013) richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

Fragen zu den Abonnements? Wir beraten Sie gerne: Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: [email protected]

online

Die neue Online-Version 2.04 mit Stand 1.6.2013beinhaltet alle wichtigen Neuerungen, so z.B.

• Änderungen durch das AbgÄG 2012: elektronische Rechnung, Normalwert als Bmgl, Vermietung von Beförderungsmitteln usw

• Klarstellungen aufgrund des UStR-Wartungs-erlasses 2012

• neue Beispiele und Übersichten, zB zur Option zur Steuerpflicht bei VuV von Grundstücken sowie

• Aktualisierung von Rechtsprechung, Verwaltungs-praxis und Literatur

Über 30 Paragrafen und Artikel wurden im Rahmen des jährlichen Updates überarbeitet.

Werfen Sie einen Blick ins Werk!Detaillierte Infos zum Online-Werk unter: ustg-on.manz.at

So finden Sie sich sofort zurecht – jeder Paragraf bzw. Artikel ist gleich aufgebaut:

• Gesetzestext• EU-Vorgabe• UStR 2000; Erlässe• grafischer Überblick • Kommentar• Anhang mit Formularen, Übersichten und

praktischen Hintergrundinformationen

Jetzt 14 Tage gratis testen!

Page 21: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

21S T E U E R R E C H T A K T U E L L # 0 1 | 2014

M A N Z - O N L I N E ]

GebG-ONGaierZurechtfi nden im österreichischen Gebührendickicht.

Alle gesetzlichen Änderungen seit dem letzten Update im April 2012 wurden online mit Stand 1.7.2013 eingearbeitet. Die neue Online-Version 5.02 beinhaltet alle wichtigen Neuerungen, so z.B.

• Änderungen durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-gesetz 2012

• Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sowie• Änderungen bei Eingaben, der Eingetragenen

Partnerschaft und Aufenthaltstiteln.

Preisinformation: Diese Online-Ausgabe ist ab EUR 68,40 pro Jahr exkl. 20% USt erhältlich. Die Preise (Stand 2013) richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

Fragen zu den Abonnements? Wir beraten Sie gerne: Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: [email protected]

Werfen Sie einen Blick ins Werk!Detaillierte Infos zum Online-Werk unter: gebg-on.manz.at

online

Jetzt 14 Tage gratis testen!

Eingearbeitet wurden:

• BGBl I 2012/17 (Freiwilligengesetz)• BGBl I 2012/112 (Abgabenänderungsgesetz 2012)• BGBl I 2013/28 (Aufhebung durch den VfGH)• BGBl I 2013/70 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpas-

sungsgesetz)

Page 22: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

2 2 w w w.manz.at | Te le fon: (01)531 61- 655, ver t r [email protected]

[ M A N Z - O N L I N E

Werkübersicht

Online-Bibliothek

Die Werke sind entweder einzeln oder als Teil der Online-Bibliothek im Jahresabonnement erhältlich. Detaillierte Infos zu den Online-Werken unter: www.manz-online.at/steuerrecht

Aktualisierungszyklus:

• Bei Printaktualisierung: Die Online-Ausgabe entspricht der jeweiligen Printausgabe (Neuauflage, Ergänzungs-lieferungen, Teilbände, etc.)

• Öfter als Printausgabe: Das Online-Werk wird regelmäßig aktualisiert und ist daher bis zur Neuauflage aktueller als die jeweilige Printausgabe.

Fragen zu den Abonnements?

Wir beraten Sie gerne: +43 1 531 61-655 oder [email protected]

online

ÜBERSICHT DER ONLINE-WERKE AUS DEM STEUERRECHT Aktualisierungszyklus

BAO; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz; MANZ Große Gesetzausgabe zur Bundesabgabenordnung Bei Printaktualisierung

Bilanzierung und Prüfung von Umgründungen; Ludwig/Hirschler; MANZ Handbuch Bei Printaktualisierung

EStG; Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke; MANZ Sonderausgabe zum Einkommensteuergesetz Bei Printaktualisierung

EStG; Doralt; Facultas wuv Kommentar zum Einkommensteuergesetz Bei Printaktualisierung

FinStrG; Tannert; MANZ Große Gesetzausgabe zum Finanzstrafrecht Bei Printaktualisierung

GebG-ON; Gaier; MANZ Kommentar zum Gebührengesetz 1957 Öfter als Printausgabe

Internationales Steuerrecht; Loukota/Jirousek; MANZ Große Gesetzausgabe Bei Printaktualisierung

UmgrStG; Wundsam/Zöchling/Huber/Khun; MANZ Handkommentar zum Umgründungssteuergesetz Bei Printaktualisierung

UStG-ON; Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig; MANZ Kommentar zum Umsatzsteuergesetz Öfter als Printausgabe

WEITERE INTERESSANTE ONLINE-WERKE FÜR WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER

AktG; Jabornegg/Strasser; MANZ Kommentar zum Aktiengesetz Bei Printaktualisierung

GmbHG; Straube; MANZ Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz Bei Printaktualisierung

Der SV-Komm; Mosler/Müller/Pfeil; MANZ Kommentar zur gesamten Sozialversicherung Bei Printaktualisierung

UGB (I & II); Straube; Wiener Kommentar zum Unternehmensgesetzbuch Bei Printaktualisierung

Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung; Kalss; MANZ Kommentar Bei Printaktualisierung

Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht; Neumayr/Reissner Bei Printaktualisierung

Page 23: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

2 3S T E U E R R E C H T A K T U E L L # 0 1 | 2014

T E R M I N E ]

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Heraus-geber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuch-handlung GmbH. 1014 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1015 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäfts-führerin) sowie Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger (Ver-

triebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolf-gang Pichler. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Re-daktion: Mag. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. MitarbeiterInnen: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafi sches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preis-änderungen vorbehalten.

Jahrestagung UmsatzsteuerOrt: ARS Seminarzentrum, Schallautzerstraße 2-4, 1010 WienInformation: www.ars.at

GmbH-GeschäftsführerOrt: Audit Partner, Wagramer Straße 19, 21. Stock, 1220 WienInformation: www.oegwt.at

Immobilienbesteuerung mit Beispielen Ort: Schloss Pichlarn, 8952 Irdning, SteiermarkInformation: www.oegwt.at

Jahrestagung Umgründungen Ort: ARS Seminarzentrum, Schallautzerstraße 2-4, 1010 WienInformation: www.ars.at

Seminar Oberlaa klassischOrt: Austria Center Vienna, Bruno-Kreisky-Platz 1, 1220 WienInformation: www.seminaroberlaa.at

Seminar Oberlaa specialOrt: Kongresszentrum Hofburg – Festsaal, Eingang Heldenplatz, 1010 WienInformation: www.seminaroberlaa.at

Jahrestagung VerrechnungspreiseOrt: ARS Seminarzentrum, Schallautzerstraße 2-4, 1010 WienInformation: www.ars.at

Die Einladungen fi nden Sie demnächst unter www.oegwt.atBei Interesse an den MANZ Veranstaltungen informieren Sie sich bitte auf www.manz.at/veranstaltungen

Veranstaltungen in Kürze

12.02.2014Mittwoch

25.02.2014Dienstag

26.-27.03.2014Mittwoch bis Donnerstag

03.-04.04.2014Donnerstag bis Freitag

10.04.2014Donnerstag

23.-24.04.2014Mittwoch bis Donnerstag

27.-28.02.2014Donnerstag bis Freitag

Page 24: STEUERRECHTaktuell Jänner 2014

http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-15718-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Straube-UGB-Gesamtwerk-2013

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbHtel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 [email protected] 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at

Rechnungslegunginklusive IFRS jetztkomplett!

3. Auf lage. Faszikelwerk in Leinenmappeninkl. 38. Erg.-Lfg. EUR 312,–ISBN 978-3-214-15718-0Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

© F

lexm

edia

- F

otol

ia.c

om

3. Auf lage. Faszikelwerk in Leinenmappen3. Auf lage. Faszikelwerk in Leinenmappen

online

P.b.

b. 0

5Z03

6244

M V

erla

gsp

osta

mt

1010

Wie

n