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TOR ZUR WELT DER WISSENSCHAFT STUDIENHANDBUCH BACHELOR OF ARTS SOZIOLOGIE (ab WiSe 2010/11) FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN

STUDIENHANDBUCH BACHELOR OF ARTS SOZIOLOGIE · Im Praxismodul 1 werden im ersten Semester zunächst in ei- ner Übung, dem Mathematischen Propädeutikum, mathema- tische Grundlagen

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T O R Z U R W E L T D E R W I S S E N S C H A F T

S T U D I E N H A N D B U C HB A C H E LO R O F A R T S

SOZIOLOGIE (ab WiSe 2010/11)

FA C H B E R E I C H S O Z I A LW I S S E N S C H A F T E N

Inhalt

1. Der Bachelorstudiengang Soziologie

1.1 Profi l ..................................................................................................................................................................................................................... 2

1.2 Qualifi kationsziele ........................................................................................................................................................................................... 2

1.3 Aufbau und Inhalte ......................................................................................................................................................................................... 3

2. Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen

2.1 STiNE - Das Studien-Infonetz der Universität Hamburg ...................................................................................................................... 5

2.2 An- und Abmeldung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen ......................................................................................................... 5

3. Prüfungen und Noten

3.1 Grundlagen des Prüfungssystems .............................................................................................................................................................. 6

3.2 Voraussetzungen für die Prüfungsteilnahme ......................................................................................................................................... 6

3.3 Prüfungsergebnisse ........................................................................................................................................................................................ 8

4. Das Studienbüro Sozialwissenschaften

4.1 Ansprechpartner ............................................................................................................................................................................................10

4.2 Service des Studienbüros ............................................................................................................................................................................10

5. Weitere Ansprechpartner und -partnerinnen

5.1 Studiengangspezifi sche Angelegenheiten ...........................................................................................................................................10

5.2 Allgemeine studentische Angelegenheiten .........................................................................................................................................10

Anhang:

1. Prüfungsordnung

Prüfungsordnung des Departments Sozialwissenschaften der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Uni-versität Hamburg für die Studiengänge mit dem Abschluss „Bachelor of Arts“ (B.A.) vom 23.11.2005 mit den Änderungen vom 05.05.2006 und 18.09.2006

2. Fachspezifi sche Bestimmungen (Auszüge)

Fachspezifi sche Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Soziologie (Hauptfach) vom 14.07.2010

I N H A LT I 1

2

1. Der Bachelorstudiengang Soziologie

1 . 1 P R O F I L

1 . 2 Q U A L I F I K AT I O N S Z I E L E

Abschluss: Bachelor of Arts (B.A.)

Zulassung: nur zum Wintersemester

Umfang: 180 ECTS-Leistungspunkte

Bewerbungsfrist: vom 1. Juni bis 15. Juli

Regelstudienzeit: 6 Semester

Studienplätze: 104 (im WiSe 2012/2013)

Besonderheiten: frei wählbares Nebenfach

Das inhaltlich-thematische Profi l des B.A.-Studiengangs So-ziologie besteht in den ersten beiden Studienjahren in der Konzentration auf die Vermittlung von fachlichen Kernkom-petenzen in den Bereichen ›Soziologische Theorie‹, ›Sozial-strukturanalyse‹ und ›Methoden der empirischen Sozialfor-schung‹.

Das Studium beginnt mit einem integrierten Grundkurs, in dem es anhand von Fallbeispielen um das Kennenlernen von Theorien und Fragestellungen geht, die für die Soziologie charakteristisch sind, und um das Einüben in „soziologische Denkstile“.

Die Methodenausbildung umfasst sowohl die quantitativen als auch die qualitativen Verfahren der empirischen Sozialfor-schung, die nicht nur im Rahmen von Vorlesungen, sondern in Seminarveranstaltungen und/oder den entsprechenden Begleitveranstaltungen immer auch anwendungsorientiert gelehrt und erlernt werden.

Im dritten Studienjahr können dann aus einem breiten The-menspektrum ausgewählte soziologische Anwendungsfelder vertieft werden: hier kann aufgrund von bestehenden Koope-rationsabkommen und der Größe des soziologischen Institu-tes ein relativ breites Spektrum an Vertiefungsmöglichkeiten angeboten werden.

Zum B.A. Soziologie gehört auch ein frei wählbares Neben-fachstudium; hier profi tieren die Studierenden von der gro-ßen Anzahl der an der Universität Hamburg angebotenen B.A.-Nebenfachstudiengänge.

Liebe Studentinnen und Studenten,

dieses Studienhandbuch soll Ihnen als Wegweiser und Orien-tierungshilfe für Ihr Studium der Soziologie am Fachbereich Sozialwissenschaften der Universität Hamburg dienen. Er enthält alle wichtigen Informationen rund um das Studium. Im Anhang fi nden Sie die Fachspezifi schen Bestimmungen und die Prüfungsordnung; beide zusammen bilden das Regel-werk, die Studienordnung des Studiengangs B.A. Soziologie.

Seit der Einführung des B.A. Soziologie an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2005/06 konnten viele Stu-dierende positive Erfahrungen machen, aber immer auch Kri-tik und Verbesserungen in den Studiengang einbringen: So hat etwa die Begrenzung der Seminare und Übungen auf maximal 20-25 Teilnehmer/innen zu einer deutlichen Verbes-serung der Lehr- und Lernsituation geführt.

Zudem haben die in den Modulbeschreibungen des Studien-ganges explizit festgehaltenen Ansprüche und Anforderun-gen eine produktive Diskussion in Gang gesetzt und so die Weiterentwicklung der Fachdidaktik vorangetrieben. Und schließlich konnten die durchgeführten Studierendenbefra-gungen (Evaluationen) dazu beigetragen, dass es in punkto »Qualität der Lehre« nun noch transparenter zugeht. Der Studiengang hat mittlerweile im Rahmen eines 2009 durchgeführeten Akkreditierungsverfahren sein offi zielles Gütesiegel, die Akkreditierung bekommen.

Alle für den Studiengang Verantwortlichen am Fachbereich bemühen sich, einen anspruchsvollen und attraktiven BA-Studiengang aufzubauen und weiterzuentwickeln. Bitte unterstützen Sie dieses Vorhaben mit Ihren Vorschlägen, Ihrer Kritik und Ihrem Engagement. Nutzen Sie die Möglich-keit, in den Lehrveranstaltungen neben fachlichen Fragen mit den Lehrenden auch über diesen Studiengang zu diskutieren!

I D E R B A C H E L O R S T U D I E N G A N G S O Z I O L O G I E

Die Modulstruktur, Prüfungssystem und Didaktik des B.A. So-ziologie zielen darauf ab, dass die Absolventinnen und Ab-solventen am Ende ihres Studiums – unabhängig von ihrer individuellen Spezialisierung im Wahl- und Wahlpfl ichtbe-reich – in allen drei Schwerpunkten des Kerncurriculums ein bestimmtes Niveau der wissenschaftlichen Qualifi kation er-reicht haben.

D E R B A C H E L O R S T U D I E N G A N G S O Z I O L O G I E I 3

Das Studium qualifi ziert damit für eine berufl iche Tätigkeit als Soziologin bzw. als Soziologe und für die Fortsetzung der wissenschaftlichen Ausbildung in einem Master-Studium der Soziologie oder einem sozialwissenschaftlichen Fach.

Der B.A. Soziologie fokussiert keine eindeutig benennbaren Berufe, sondern versucht seine Studierenden mit den zent-ralen soziologischen Schlüsselqualifi kationen auszustatten, die die AbsolventInnen nach dem Ende Ihres Studiums für ein breites und vielfältiges Berufsfeld qualifi zieren: Die Absolven-ten und Absolventinnen können die Strukturen eines institu-tionellen und organisationalen Kontextes erkennen und ein-ordnen, sie sind zudem mit den Methoden der empirischen Sozialforschung soweit vertraut, dass Sie kleinere Studien selbstständig durchführen, als auch deren Ergebnisse beur-teilen können.

1 . 3 A U F B A U U N D I N H A LT E

Das Hauptfachcurriculum des B.A. Soziologie erstreckt sich über sechs Semester und ist in drei einjährige Studienpha-sen unterteilt: An eine erste Einführungsphase, in der die Grundlagen für das weitere Studium gelegt werden, schließt sich eine Aufb auphase an, in der die Kenntnisse verbreitert werden, die in eine Vertiefungsphase mündet, in der für die Studierenden die Möglichkeit besteht, sich ein individuelles Kompetenzprofi l zu erarbeiten, um die erworbenen Fähigkei-ten in ihre Abschlussarbeit einfl ießen zu lassen. Das Studium eines frei wählbaren Nebenfaches ist in der Re-gel ebenfalls auf sechs Semester angelegt, der Bereich der All-gemeinen Berufsqualifi zierenden Kompetenzen (ABK) ist auf die ersten fünf Semester beschränkt.

1 ) E I N F Ü H R U N G S - U N D A U F B A U P H A S E : T H E M E N S C H W E R P U N K T E I N D E N E R S T E N Z W E I S T U D I E N J A H R E N

Allgemeine Soziologie und Soziologische TheorieIn dem Modul Einführung in die Soziologie (Basismodul 1) werden im Rahmen eines Grundkurses mit 4 SWS und ei-nem begleitenden Tutorium anhand von Fallbespielen aus-gewählte zentrale Sozial- und Gesellschaftstheorien des Fa-ches behandelt. Das Augenmerk gilt hier den spezifi schen Grundannahmen und -begriff en der unterschiedlichen The-orieangebote, aber auch dem Zusammenhang von Theorie- und Gesellschaftsgeschichte. In dem anschließenden Aufb aumodul Soziologische Theorie (Aufb aumodul 1) sollen die Grundkenntnisse weiter vertieft werden, indem v. a. das immanente Verständnis für den Auf-bau und die Logik theoretischer Argumentationen sowie die grundlegenden Kompetenzen zur Rekonstruktion von Theo-riekontroversen und zur Durchführung von auf soziologische Grundfragen bezogenen Theorievergleichen ausgebildet wer-den.

SozialstrukturanalyseZunächst geht es hier um die Frage, mit welchen Daten (und Datenquellen) die sozialen Strukturen und Dynamiken einer Gesellschaft beschrieben werden können. Darauf aufb auend soll die Fähigkeit vermittelt werden, soziale Strukturen aus ei-ner international vergleichenden Perspektive (Basismodul 2) und – im zweiten Studienjahr – im Hinblick auf Prozesse sozi-alen Wandels zu analysieren (Aufb aumodul 3).

Methoden der Empirischen SozialforschungIn der Einführungsphase (Methodenmodul 1) werden grund-legende Kenntnisse der Abläufe, Regeln und Methoden der empirischen Sozialforschung vermittelt. In einem konkreten Lehrforschungsprojekt können die Studierenden dieses Basis-wissen sowie die im Praxismodul 1 erworbenen fachbezoge-nen Schlüsselqualifi kationen einüben. In der Aufb auphase (Methodenmodul 2 und Methodenmodul 3) werden die Basiskenntnisse des ersten Studienjahres syste-matisch vertieft und erweitert und zwar im Bereich der statis-tischen Analyseverfahren (deskriptive und schließende Sta-tistik) und der Methoden der qualitativen Sozialforschung.

2 ) V E R T I E F U N G S P H A S E : T H E M E N S C H W E R P U N K T E I M D R I T T E N S T U D I E N -J A H RIm 5. und 6. Fachsemester, der Vertiefungsphase des B.A. So-ziologie, kann das in den ersten beiden Studienjahren erwor-bene Wissen in speziellen Anwendungsfeldern der Soziologie vertieft werden, um dieses dann im Rahmen der B.A.-Ab-schlussarbeit selbstständig anzuwenden. Insgesamt stehen hier sieben verschiedene Vertiefungsmo-dule zur Auswahl, aus denen frei gewählt werden kann. Ins-gesamt werden in der Vertiefungsphase vier Seminare absol-viert - diese können auf eines oder zwei Vertiefungsmodule konzentiert oder aber breit über mehrere gestreut werden.

A B S O LV E N T I N N E N U N D A B S O LV E N T E N S O L L E N , W E N N S I E D E N B AC H E LO R O F A R T S I N S O Z I O LO G I E E R H A LT E N :

• mit den wichtigsten soziologischen Theorieparadigmen vertraut sein;

• soziologische Grundbegriff e und Theorieansätze für die Analyse sozialer Sachverhalte nutzen können;

• in der Lage sein, Datenquellen für eine Sozialstruktur-Beschreibung und Sozialplanung zu erschließen sowie einfache Sozialstrukturanalysen durchzuführen;

• Aspekte der deutschen Sozialstruktur aus einer inter-national und historisch vergleichenden Perspektive analysieren können;

• mit den Konventionen und Abläufen eines sozialwissen-schaftlichen Forschungsprozesses vertraut sein;

• in der Lage sein, geeignete Methoden der empirischen Sozialforschung für soziologische Fragestellungen aus-zuwählen und anzuwenden.

• soziale Prozesse und Strukturen mit Hilfe soziologischer Begriff e, Theorien und Methoden zu analysieren;

• die erworbenen Kenntnisse im Berufsleben eigenverant-wortlich anzuwenden;

• Daten zu sammeln und auszuwerten, die für eine ver-antwortungsvolle Urteilsbildung von Bedeutung sind;

• Informationen, Ideen, Probleme und Lösungen sowohl an Fachleute als auch an Laien zu vermitteln.

4 I D E R B A C H E L O R S T U D I E N G A N G S O Z I O L O G I E

Vertiefungsmodul 1: Wirtschaft und BetriebDas Modul soll mit wichtigen Theorieansätzen der Wirt-schafts-, Organisations-, Industrie- und Arbeitssoziologie vertraut machen. Den Studierenden soll die Kompetenz ver-mittelt werden, die gesellschaftlichen Voraussetzungen und Folgen ökonomischer und technischer Entwicklungen syste-matisch beobachten und analysieren zu können. Mögliche Inhalte sind: Wirtschaftssoziologie, Organisations-soziologie, Industriesoziologie, Arbeitssoziologie, sowie über-greifend: Ursachen und Folgen von Neu- und Restrukturie-rungen der kapitalistischen Wirtschaftsordnung.

Vertiefungsmodul 2: Kriminalität und KontrolleDas Modul soll mit den Grundströmungen des soziologischen Denkens in Bezug auf Kriminalität und Kontrolle (vom Struk-turfunktionalismus über die Sozialphänomenologie bis zum Poststrukturalismus) vertraut machen. Inhalte sind: Theorien abweichenden Verhaltens, sozialer Probleme und sozialer Kontrolle sowie mikro- und makroper-spektivische Kriminalitätstheorien.

Vertiefungsmodul 3: Kulturen, Geschlechter und Diff erenzenIn diesem Vertiefungsmodul soll die Kompetenz vermittelt werden, die Einfl ussfaktoren bei der Produktion und Repro-duktion sozialer Ungleichheiten (Vergeschlechtlichung, Eth-nisierung usw.) und von Inklusion und Exklusion systema-tisch beobachten und analysieren zu können. Mögliche Inhalte sind: Theorien der Cultural-, Gender-, Queer- und Postcolonial Studies, staatstheoretische Modelle, Sozialisationstheorien, Herstellung sozialer Ungleichheiten, Produktion von Subjektivität (Geschlecht, Sexualität, Klasse, Ethnizität, nationale Zugehörigkeit, Behinderung) als Eff ekte von Macht- und Herrschaftsverhältnissen.

Vertiefungsmodul 4: Empirische SozialforschungDas Modul dient der Vertiefung der in den Methodenmodu-len MM 1 und MM 2 erworbenen Kenntnisse in quantitativen und qualitativen Methoden der empirischen Sozialforschung. Veranstaltungen können in Form von systematischen Semi-naren oder Projektseminaren besucht werden. In den systematischen Seminaren stehen die Vertiefung me-thodologisch-methodischer Fragestellungen, z.B.: Wissen-schaftstheorien und Forschungslogiken, Auswahlverfahren, explorative Verfahren, multivariate statistische Verfahren, qualitative Interviews und Diskursanalysen im Vordergrund. Projektseminare sind durch die praktische Anwendung von quantitativen und/oder qualitativen Methoden der empiri-schen Sozialforschung bei der Analyse komplexer soziologi-scher Fragestellungen anhand von Primär- oder Sekundärda-ten gekennzeichnet.

Vertiefungsmodul 5: Medien und GesellschaftDen Studierenden soll in diesem Modul die Kompetenz ver-mittelt werden, gesellschaftliche Strukturen in Bezug auf Me-dien systematisch beobachten und analysieren zu können. Mögliche Inhalte sind: das Mediensystem der BRD im interna-tionalen Vergleich, »Massenmedien« als Medium zur (Selbst)-Beobachtung der modernen Gesellschaft auf den Ebenen der Systeme (Medienordnungen), der Institutionen (Organisati-onsstrukturen) und der Akteure (Handlungsebene).

Vertiefungsmodul 6: Umwelt und GesellschaftDen Studierenden soll die Kompetenz vermittelt werden, zentrale ökologische Fragestellungen, die in der Gesellschaft als politische Themen behandelt werden, aus einer wissen-schaftlichen Perspektive zu behandeln und zu theoriegeleite-ten Einschätzungen zu kommen. Das Modul soll auch den Austausch mit anderen Disziplinen insbesondere aus dem Bereich der Naturwissenschaften stär-ken. Mögliche Inhalte sind: Ansätze der Umweltsoziologie; Ökolo-gische Selbstgefährdung der Gesellschaft; Umweltbewegun-gen und Umweltpolitik; Wahrnehmung und Kommunikation von Umweltrisiken; Umwelteinstellungen.

Vertiefungsmodul 7: International vergleichende ForschungIn diesem Modul geht es für die Studierenden darum, sich theoretische Ansätze der international vergleichenden Sozio-logie allgemein und in Bezug auf die soziologische Analyse bestimmter gesellschaftlicher Bereiche wie Wohlfahrtsstaa-ten, Marktökonomien, Geschlechter-Arrangements und Fa-milienstrukturen zu erarbeiten und sich mit ihnen auseinan-derzusetzen. Ferner werden Ansätze und Methoden der international ver-gleichenden Sozialforschung vorgestellt.

3 ) W E I T E R E T H E M AT I S C H E B E R E I C H E / M O D U L EA L L G E M E I N E B E R U F S Q UA L I F I Z I E R E N D E KO M P E -T E N Z E N (A B K )

Praxismodul 1Im Praxismodul 1 werden im ersten Semester zunächst in ei-ner Übung, dem Mathematischen Propädeutikum, mathema-tische Grundlagen wiederholt und geschaff en, woran sich im zweiten Semester eine Übung in der praktischen Anwendung von Statistik-Softwareprogrammen anschließt.

Praxismodul 2Im Rahmen des Praxismoduls 2 belegen die Studierenden des B.A. Soziologie zwei berufsfeldbezogene Übungen. Bis zum Ende des fünften Semesters muss ein Praktikum in Vollzeittä-tigkeit (oder entsprechend kontinuierlicher Teilzeittätigkeit) absolviert werden (ca. 360 Stunden). Am Ende des Praktikums ist dem Praktikumsbüro des Fach-bereiches Sozialwissenschaften ein Praktikumsbericht und eine Praktikumsbescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen. Daneben ist das Praktikumsbüro insbesondere auch für die Anerkennung von Berufs-/Praxistätigkeit bzw. bereits absol-vierten Praktika zuständig. Es berät außerdem in sämtlichen praktikumsrelevanten An-gelegenheiten.

4 ) A B S C H L U S S M O D U LAm Ende des Studiums steht das Abschlussmodul, das nur aus einer einzigen Prüfung besteht: aus dem Schreiben einer Bachelor-Abschlussarbeit (Bearbeitungszeit: 9 Wochen). Mit der Bachelorarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass der Kandidat bzw. die Kandidatin in der Lage ist, inner-halb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweili-gen Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

A N M E L D U N G E N Z U L E H R V E R A N S TA LT U N G E N U N D P R Ü F U N G E N I 5

Studenten, die ihr Studium in der Regelstudienzeit von 6 Se-mestern absolvieren wollen, wird empfohlen, die Arbeit im sechsten Semester bis spätestens Ende Mai anzumelden und insbesondere im Kontext der Seminarveranstaltungen in den Vertiefungsmodulen nach einem möglichen Thema für eine Abschlussarbeit zu suchen und den oder die mögliche/n Be-treuer/in frühzeitig zu kontaktieren, um das Thema und den Aufb au der Arbeit sowie die Vorgehensweise zu besprechen. Die Zulassung zum Abschlussmodul und zur BA-Arbeit kann erst erfolgen, wenn die Prüfungen der Basismodule und die Veranstaltungen der Aufb aumodule absolviert wurden; der Umfang der BA-Arbeit soll etwa 45 Seiten umfassen; die Note für die Bachelor-Abschlussarbeit geht mit 25% in die Gesamt-Bachelornote ein.

5 ) N E B E N FA C HDer B.A. Soziologie umfasst neben dem dargestellten Haupt-fachstudium auch das Studium eines Nebenfaches. Das Ne-benfach hat universitätseinheitlich einen Umfang von 45 Leistungspunkten und ist ebenfalls, wie das Hauptstudium, modular aufgebaut. Wenn bereits eine Zulassung zu einem Nebenfach vorliegt, sollte ab dem 1. Semester mit dem Ne-benfachstudium begonnen werden. Das Curriculum wird von den jeweiligen Fächern festgelegt, d.h. Studierende müssen sich bei ihren jeweiligen Nebenfächern über deren Neben-fachstudienprogramm erkundigen.

6 ) F R E I E R WA H L B E R E I C HDer Freie Wahlbereich des B.A. Soziologie kann genutzt wer-den, um das Haupt- oder Nebenfach zu vertiefen oder aber um ganz andere Fächer kennen zu lernen. D.h. Studierende-können sich aus dem Lehrangebot der gesamten Universität Hamburg bedienen, soweit dieses für den Bachelor-Wahlbe-reich freigegeben ist.

Im Lehrprogramm der Fächer ist immer nur ein Teil der Lehr-veranstaltungen für den Wahlbereich freigegeben und ge-sondert ausgewiesen. Die im Freien Wahlbereich erzielten Prüfungsergebnisse gehen im B.A. Soziologie nicht in die Ge-samtnote ein.

2. Anmeldungen zu Lehrveranstal-tungen und Prüfungen

Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen setzt eine Anmeldung über das Studien-Infonetz STiNE vor-aus. Die Anmeldungen müssen innerhalb festgelegter Anmel-dephasen vor Beginn der Vorlesungszeit durchgeführt wer-den. Nach dem Ende der Anmeldephase werden Studierende über STiNE informiert, ob ihre Anmeldung erfolgreich gewe-sen ist.

2 . 1 S T I N E - D A S S T U D I E N - I N F O N E T Z D E R U N I V E R -S I TÄT H A M B U R G

Was ist STiNE?

STiNE ist das internetbasierte Studien-Infonetz der Uni-

versität Hamburg und dient Studierenden, Lehrenden und

Mitarbeitern als Informations- und Kommunikationssys-

tem. Darüber hinaus ist STiNE die zentrale Plattform für

die Bewerbung um einen Studienplatz, die Anmeldung zu

Lehrveranstaltungen sowie Prüfungen und bietet einen

Überblick über Studienverlauf und Prüfungsergebnisse.

Mit der Immatrikulation erhalten alle Studierenden indivi-

duelle Zugangsdaten (Kennung, Passwort, iTAN-Block), die

für die Nutzung von STiNE notwendig sind. Sollten Sie die-

se nicht erhalten haben oder technische Schwierigkeiten

auftreten, wenden Sie sich bitte unmittelbar an den STiNE-

Support des Regionalen Rechenzentrums.

STINE-PORTAL:

www.stine.uni-hamburg.de

STINE-INFOSEITEN DER UNIVERSITÄT HAMBURG:

www.info.stine.uni-hamburg.de

STINE-INFOSEITEN DES STUDIENBÜROS SOZIALWISSEN-

SCHAFTEN:

www.wiso.uni-hamburg.de/studienbuero-sowi

STINE-SUPPORT REGIONALEN RECHENZENTRUMS:

http://www.rrz.uni-hamburg.de/beratunghilfe/stine-line.

html

2 . 2 A N - U N D A B M E L D U N G Z U L E H R V E R A N S TA L -T U N G E N U N D P R Ü F U N G E N

Grundsätze des Anmelde- und AuswahlverfahrensGrundsätzlich kennt STiNE zwei Anmeldephasen: eine ers-te, vierwöchige Phase, die in der Regel drei Wochen vor Vor-lesungsbeginn endet, und eine zweite, die nach dem Beginn der Vorlesungszeit startet und in der Sie sich ggf. nachträg-lich für zur Verfügung stehende Restplätze anmelden kön-nen. Daher ist es dringend empfohlen, alle Anmeldungen innerhalb der ersten Anmeldephase durchzuführen. Ein Ver-säumen der ersten Anmeldephase kann dazu führen, dass Sie im jeweiligen Semester keine Lehrveranstaltungen besuchen können. Informieren Sie sich daher rechtzeitig über die gel-tenden Fristen und stellen Sie sicher, dass Ihnen alle für die Anmeldung benötigten Informationen und Zugangsdaten zur Verfügung stehen.

LehrveranstaltungsanmeldungWeitere Informationen zur Lehrveranstaltungsanmeldung fi nden Sie unter:

6 I P R Ü F U N G E N U N D N O T E N

www.wiso.uni-hamburg.de/studienbueros/studienbuero-so-wi/stine/an-und-abmeldung/

PrüfungsanmeldungNähere Informationen zur Anmeldung zu lehrveranstaltungs-begleitenden Prüfungen fi nden Sie unter: www.wiso.uni-hamburg.de/studienbueros/studienbuero-so-wi/stine/wahl-der-pruefungstermine/se sind alle Anmeldungen endgültig.

3. Prüfungen und Noten

3 . 1 G R U N D L A G E N D E S P R Ü F U N G S S Y S T E M S

Wie in Kapitel 2.3. beschrieben, ist das Studium in Modulen organisiert, die inhaltlich zusammengehörende Lehrveran-staltungen systematisch miteinander verbinden. Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab, die in der Regel mit einem der Modulbausteine (Lehrveranstaltungen) in Verbindung steht.

ModulprüfungenDie Module werden mit einer Modulprüfung im letzten Se-mester der jeweiligen Module abgeschlossen. Jede Modulprü-fung ist mit einer der zu dem Modul gehörenden Lehrveran-staltungen verknüpft (zum Beispiel: Hausarbeit im Rahmen eines Seminars); ausgenommen davon ist der Praktikumsbe-richt. Die in einem Modul erbrachte Prüfungsleistung wird mit Aus-nahme der Module im ABK-Bereich benotet und bildet die Modulnote. In den weiteren Lehrveranstaltungen eines Mo-duls sind keine Prüfungs-, sondern Studienleistungen zu er-bringen. Dabei handelt es sich um unbenotete Leistungen, die zu erbringen und Voraussetzung für die Teilnahme an der Modulprüfung sind.

Alle Modulnoten, die erzielt werden, gehen mit unterschied-lichem Gewicht in die Abschlussnote des Studiums ein. Die im freien Wahlbereich des Hauptfachstudiengangs erbrach-ten Prüfungsleistungen können benotet sein, werden bei der Ermittlung der Abschlussnote jedoch nicht berücksichtigt.

PrüfungsleistungenDie in einem Modul zu erbringenden Prüfungsleistungen werden durch die Modulbeschreibungen festgelegt (Prü-fungsarten). Wesentliche Prüfungsart ist die Hausarbeit. In einer Hausar-beit wird ein vorgegebenes Thema, das im Rahmen des be-treff enden Moduls behandelt wurde, selbstständig und unter Anwendung wissenschaftlicher Arbeitstechniken und Metho-den bearbeitet. Das Verfassen von Hausarbeiten dauert in der Regel mehrere Wochen und fi ndet am Ende der Vorlesungs-zeit statt.

Weitere Prüfungsarten sind die Projektarbeit, bei der neben der schriftlichen Ausarbeitung auch eine mündliche Präsen-tation der Arbeitsergebnisse erfolgt, Textanalysen, Klausuren oder der Praktikumsbericht.

Alle Prüfungsarten sind in der Prüfungsordnung sowie in den Fachspezifi schen Bestimmungen defi niert und werden vor Beginn der Lehrveranstaltungsanmeldung durch die jeweili-gen Lehrenden im Vorlesungsverzeichnis spezifi ziert (Abga-betermine, Prüfungsumfänge usw.).

Eine Prüfung gilt dann als bestanden, wenn Sie mindestens mit der Note 4,0 bewertet werden kann. Eine Wiederholung bestandener Prüfungen, zum Beispiel zur Notenverbesse-rung, ist ausgeschlossen.

Um an einer Modul- bzw., Lehrveranstaltungsprüfung teil-nehmen zu können, müssen Sie mehrere Bedingungen erfül-len, die durch die Fachspezifi schen Bestimmungen (siehe An-hang) und die Modulbeschreibungen festgelegt sind:

1 ) S ie müssen s ich ordnungsgemäß über STiNE zu a l len Lehr veranstaltungen und Prüfungen ange -meldet haben.

2) S ie müssen a l le für d ie Tei lnahme an der Prü-fung gesetzten Bedingungen er fül l t haben.

Dazu gehört in der Regel:

Anwesenheitspfl ichtFür alle Lehrveranstaltungen, mit Ausnahme von Vorlesun-gen, gilt generell die Anwesenheitspfl icht. Lehrende können die Anwesenheitspfl icht jedoch in den von Ihnen angebote-nen Lehrveranstaltungen aufh eben. Gilt die Anwesenheits-pfl icht, ist ihre Erfüllung die Voraussetzung für die Teilnahme an der Modulprüfung. Sie gilt als erfüllt, wenn nicht mehr als 15 % der Lehrveranstaltungsstunden (Zwei von 14 Terminen) versäumt wurden. Wird ein wichtiger Grund für das darüber hinausgehende Ver-säumnis vorgebracht, liegt es im Ermessen der Lehrenden, die Anwesenheitspfl icht als erfüllt anzusehen, wenn zusätzliche Studienleistungen erbracht werden, die die Aneignung des versäumten Lehrstoff s zu dokumentieren.

StudienleistungenStudienleistungen sind als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Modulprüfung zu erbringen. Die Fachspezifi schen Bestimmungen defi nieren einen Katalog möglicher Studien-leistungen: Protokolle von Lehrveranstaltungen, Kurzrefera-te, Beteiligung an Gruppenreferaten Verfassen von Essays, Exzerpten oder Rezensionen, Erstellen von annotierten Lite-raturlisten, Teilnahme an schriftlichen Tests oder Klausuren, Bearbeitung von Übungsaufgaben, Dokumentation und Re-fl exion der individuellen Lernanstrengungen oder Erstellen und Präsentation eines Exposés der Abschlussarbeit.

Die jeweils im Rahmen einer Lehrveranstaltung vorgesehe-nen Studienleistungen werden zum Beginn der Lehrveran-staltungsanmeldung im Vorlesungsverzeichnis bekanntgege-ben. Studienleistungen gelten dann als bestanden, wenn die erbrachte Leistung mit „ausreichend“ zu bewerten ist. Eine Note wird jedoch nicht vergeben.

3 . 2 . V O R A U S S E T Z U N G E N F Ü R D I E P R Ü F U N G S T E I L -N A H M E

P R Ü F U N G E N U N D N O T E N I 7

c) Weder die jewei l igen Prüfungstermine dür fen verstr ichen, noch die für d ie M odule geltenden M odulfr isten überschr i t ten worden sein .

PrüfungstermineFür alle zu erbringenden Prüfungsleistungen werden jeweils zwei Prüfungstermine pro Semester angeboten. Der zweite Termin dient insbesondere der Wiederholung von Prüfungen, die im ersten Termin nicht bestanden wurden. Sie haben bei der Prüfungsanmeldung auch die Möglichkeit, sich direkt für den zweiten Prüfungstermin anzumelden und den ersten zu überspringen.

Die Anmeldung zu den Prüfungsterminen fi ndet im Rahmen der Lehrveranstaltungsanmeldung statt. Bei Klausurprüfun-gen können Sie sich jedoch bis drei Tage vor dem jeweiligen Klausurtermin auch noch einmal vom ersten auf den zweiten Prüfungstermin (oder umgekehrt) ummelden.

Bei der Wahl der Prüfungstermine ist zu beachten, dass un-genutzte Prüfungstermine verfallen. Das heißt, wenn Sie sich unmittelbar zum zweiten Termin anmelden, diesen aber nicht bestehen, steht Ihnen im jeweiligen Semester kein Wiederho-lungstermin zur Verfügung. Sie sollten daher stets zwischen Nutzen und Risiko abwägen, wenn Sie den ersten Prüfungs-termin überspringen – insbesondere dann, wenn Sie gefahr-laufen, Modulfristen zu überschreiten und Ihr Studium nicht mehr erfolgreich abschließen zu können.

Auch für die meisten Studienleistungen (insbesondere Klau-suren), werden zwei Prüfungstermine angeboten, für die Sie sich entsprechend anmelden müssen.

ModulfristenAlle Module müssen innerhalb festgelegter Fristen abge-schlossen werden. Diese Fristen ergeben sich aus dem in der jeweiligen Modulbeschreibung für die Prüfung angegebenen Fachsemester zuzüglich der Anzahl von Fachsemestern, in-nerhalb derer das Modul ein weiteres Mal absolviert werden kann; die Wiederholungsfrist beträgt bei semesterweise an-gebotenen Prüfungen ein Semester, bei jährlich angebotenen Prüfungen ein Jahr. Insgesamt stehen Ihnen innerhalb dieser Frist also maximal vier Prüfungsversuche zur Verfügung, um eine Prüfung erfolgreich abzuschließen. Sofern Sie eine Prü-fung nach Ablauf dieser Frist nicht bestanden haben, gilt das Studium grundsätzlich als „endgültig nicht bestanden“. Sollten Sie daher feststellen, dass Sie eine Modulfrist nicht einhalten können, ist es dringend angeraten, einen Termin für eine Studienfachberatung mit dem für Ihren Studiengang zu-ständigen Studienkoordinator zu vereinbaren.

In besonderen Härtefällen kann eine Modulfrist durch den Prüfungsausschuss verlängert werden, so dass ggf. über die Modulfrist hinaus ein weiterer Prüfungsversuch unternom-men werden darf. Eine solche Verlängerung hat jedoch ei-nen solide begründeten Antrag zur Voraussetzung, in dem z. B. nachgewiesen wird, dass an einem der Prüfungstermine krankheitsbedingt nicht teilgenommen werden konnte.

Bitte beachten Sie also: Sofern Sie eine Prüfung im ersten

Durchgang (erster und zweiter Prüfungstermin) nicht beste-hen, können Sie diese wiederholen, wenn diese erneut ange-boten wird (es stehen wiederum zwei Prüfungstermine zur Verfügung). Die Wiederholung von Prüfungen ist ausschließlich inner-halb der Modulfristen möglich. Andernfalls gilt die Prüfung als „endgültig nicht bestanden“. Sofern Sie Prüfungstermi-ne nicht wahrnehmen (können), verfallen die damit verbun-denen Versuche und führen nicht automatisch zu einer Ver-längerung der Modulfrist. Die Wahl später Prüfungstermine birgt immer das Risiko des „endgültigen Nichtbestehens“.

8 I P R Ü F U N G E N U N D N O T E N

3 . 3 P R Ü F U N G S E R G E B N I S S E

Alle Prüfungsergebnisse müssen von Ihren Lehrenden ca. vier Wochen nach dem Prüfungstermin in STiNE eingegeben wer-den, so dass Sie diese über Ihr STiNE-Leistungskonto abfra-gen können. Haben Sie Fragen zu einer Bewertung oder sind mit dieser nicht einverstanden, vereinbaren Sie bitte einen Sprechstundentermin mit den jeweiligen Lehrenden. Sollte ein Gespräch keine Klärung bringen, können Sie Widerspruch beim Prüfungsausschuss einlegen.

Sofern Sie im freien Wahlbereich Prüfungsergebnisse erzie-len, die nicht direkt über STiNE erfasst werden, erhalten Sie von den jeweiligen Lehrenden eine Bescheinigung, die Sie bit-te im Studienbüro Sozialwissenschaften einreichen.

Prüfungen im HauptfachstudiumBenotete Prüfungen, die in die Gesamtnote eingehen, gibt es nur im Haupt- und im Nebenfachfachstudium, nicht im ABK-Bereich (PM 1 und PM 2) und auch nicht im Freien Wahlbe-reich. Das heißt aber nicht, dass im Hauptfach alle Prüfungen benotet sind: dies gilt nur für die sieben Modulprüfungen in der Einführungs- und Aufb auphase, die vier Modulteilprüfun-gen in der Vertiefungsphase und die Bachelor-Abschlussar-beit. Alle anderen Prüfungen und Studienleistungen werden nicht benotet, d.h. sie müssen ‚nur‘ erfolgreich erbracht bzw. bestanden werden und gehen nicht in die Gesamtnote ein.

Berechnung der ModulnotenAlle benoteten Prüfungsleistungen in der Einführungs- und Aufb auphase sind Modulabschlussprüfungen, d.h. die Mo-dulnoten sind identisch mit den Noten der Modulprüfungen der Module. In den Vertiefungsmodulen werden die Modul-noten bei der Absolvierung von mehr als einer Seminarveran-staltung pro Modul durch das arithmetische Mittel gebildet; die in diesen Modulen abgelegten Prüfungen sind dement-sprechend Modulteilprüfungen.

Berechnung der Note für das Hauptfachstudium (ohne B.A.-Arbeit)Die Note des Hauptfaches Soziologie errechnet sich aus den Modulnoten, die folgendermaßen gewichtet werden: • die Modulnoten BM 1 und BM 2 werden mit dem Faktor 2 gewichtet; • die Modulnote MM 1 wird mit dem Faktor 4 gewichtet; • die Modulnoten AM 1, AM 2, MM 2, MM 3 werden mit dem Faktor 3 gewichtet; • die Modulteilnoten VM 1 – 7 werden mit dem Faktor 4 ge-wichtet.

Gesamtnote für den B.A. SoziologieAuf der Zeugnisurkunde für den B.A. Soziologie erscheint eine Note, die aus drei gewichteten Teilnoten gebildet wird: • die Note für das BA-Hauptfach Soziologie geht mit 50 % ein; • die Note für die BA-Abschlussarbeit geht mit 25 % ein; • die Note für das jeweilige Nebenfach geht mit 25 % in die Gesamtnote ein.

LeistungspunkteLeistungspunkte sind nicht Ausdruck für die Qualität einer er-brachten Leistung, sondern defi nieren die Arbeitsbelastung, die durchschnittlich für eine Lehrveranstaltung in einem Mo-dul oder eine Prüfung anfällt. Dabei werden Präsenz- und Selbststudium, die Vor- und Nachbereitung von Lernstoff , die Vorbereitung auf Prüfungen und das Anfertigen der Prü-fungsleistungen berücksichtigt.

M O D U L K U R S L P FA K T O R G E W I C H T

BM1 - Einführung in die Soziologie

Grundkurs +Tutorium 10 - - - - - u n b e n o t e t

Vorlesung 5 2fach 2 , 8 %

BM2 - Soziale Strukturen im internationalen Vergleich

Vorlesung + Tutorium 6 - - - - - u n b e n o t e t

Seminar 5 2fach 2,8%

MM1 - Methoden 1

Vorlesung 4 - - - - - u n b e n o t e t

Grundkurs + Tutorium 8 4fach 5 , 6 %

AM1 - Soziologische Theorie

Vorlesung 5 - - - - - u n b e n o t e t

Seminar 6 3fach 4,1%

AM3 - Soziale Strukturen im historischen Wandel

Vorlesung 5 3fach 4 , 1 %

MM2 - Quanatitative Analyseverfahren

Vorlesung + Tutorium 6 3fach 4 , 1 %

MM3 - Qualitative Sozialforschung

Seminar 4 - - - - - u n b e n o t e t

Seminar 4 3fach 4 , 1 %

Seminare in den Vertiefungsmodulen (VM 1-7)

Seminar 6 4fach 5 , 6 %

Seminar 6 4fach 5 , 6 %

Seminar 6 4fach 5 , 6 %

Seminar 6 4fach 5 , 6 %

Abschlussmodul

Bachelor-Arbeit 12 2 5 %

Nebenfach

siehe Studienordnung des Nebenfaches

4525%

Gesamtnote des Bachelor Soziologie 100%

TA B E L L E : B E R E C H N U N G D E R A B S C H L U S S N O T E

B.A

.-Soziologie-H

auptfach: Studienplan

Semester

H

auptfach Soziologie A

BK

W

ahl- B

ereichN

eben- fach

BM

1 Einführung in die Soziologie

BM

2 Soziale Strukturen im

internationalen Vergleich

MM

1 Em

pirische Methoden der

Sozialwissenschaften

PM 1

Schlüssel- qualifikat.

PM 2

Berufliche

Orientierung

Einzel-veranstal-tunden

Module

des NFs

SWS [LP]

SWS [LP]

SWS [LP]

SWS [LP]

SWS [LP]

1

Grundkurs

Tutorium

4 [8] 2 [2]

Vorlesung

Tutorium

2 [4]2 [2]

Vorlesung

2 [4]M

athem.

Propäd.

2 [2]

2 [4] 2 [4] [12]

Veranstaltungen aus dem Wahlbereichsangebot der UHH

Module und Veranstaltungen entsprechend den FSB des jeweiligen Nebenfaches

2

Vorlesung

2 [5] S

eminar

2 [5]G

rundkurs Tutorium

2 [6]2 [2]

Statistik-

software

2 [2] Übung 1

Übung 2

Praktikum

(vor Beginn der Abschluss- arbeit)

8 SWS I 15 LP

6 SWS I 11 LP

6 SWS I 12 LP

4 SWS I 4 LP

AM

1 Soziologische Theorie

AM

2 Soziale Strukturen im

historischen W

andel

MM

2 Q

uantitative Methoden

MM

3 Q

ualitative Methoden

SWS [LP]

SWS [LP]

SW

S [LP]

3

Vorlesung

2 [4] V

orlesung Tutorium

2 [4]2 [2]

Sem

inar 1 2 [4]

4

Sem

inar 2 [6]

Vorlesung

2 [5]

Sem

inar 2 2 [4]

4 SWS I 10 LP

2 SWS I 5LP

4 SWS I 6 LP

4 SWS I 8 LP

VM 1:

Wirtschaft

und B

etrieb

VM 2:

Krim

inali-tät und K

ontrolle

VM 3:

Kulturen,

Geschl. u.

Differenz.

VM 4:

Forsch.-m

ethoden

VM 5:

Massen-

medien u.

Gesell.

VM 6:

Um

welt-

soziologie

VM 7:

Internation.vergleich. Forschung

A

bschluss-Modul

SW

S [LP]

5

4 S

eminare aus einem

oder mehreren M

odulen mit je 2 S

WS

I 6 LP

BA

-Arbeit

[12]

6

4 SW

S 20 LP

insgesamt:

8 SWS I 24 LP

9 Wochen I 12 LP

Gesam

tzahl Leistungspunkte 103 LP

P

rozentualer Anteil am

Gesam

tstudium

57 %

24 LP8 LP

45 LP

13 %5 %

25 %

joerg.ebrecht
Schreibmaschinentext
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joerg.ebrecht
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joerg.ebrecht
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1 0 I D A S S T U D I E N B Ü R O S O Z I A LW I S S E N S C H A F T E N

4. Das Studienbüro Sozialwissen-schaften

4 . 1 I H R E A N S P R E C H PA R T N E R

Das Studienbüro Sozialwissenschaften versorgt Sie mit allen fachspezifi schen Informationen und Dienstleistungen rund um Ihr Studium. Hier werden alle Aufgaben des Studiengang-managements am Fachbereich Sozialwissenschaften wahr-genommen: Fachspezifi sche Teams betreuen die einzelnen Studiengänge und bieten umfangreiche Beratungs- und Ser-viceangebote für Studieninteressierte, Studierende und Leh-rende rund um das Studium an.

Universität HamburgHelpdesk Studienbüro SozialwissenschaftenAllendeplatz 1 Raum 14520146 Hamburgwww.wiso.uni-hamburg.de/studienbuero-sowiTelefon: 040 42838-8396 (Info-Box)

Öff nungszeiten des HelpdeskMontag bis Mittwoch: 11:00 bis 15:00 UhrDonnerstag: 11:00 bis 17:00 UhrFreitag: 11:00 bis 13:00 Uhr

Für alle Fragen bezüglich fachspezifi scher Studienangelegen-heiten sind im Studienbüro Sozialwissenschaften zuständig:

Studienkoordinator/in, Studienfachberater/inZuständigkeiten: Studienfach- und Studienverlaufsberatung, Fragen der Anerkennung von Prüfungsleistungen.

Lehrveranstaltungs-, Prüfungsmanager/inZuständigkeiten: Verwaltung der Prüfungsakten und STiNE-Leistungskonten, Beratung in Fragen der Lehrveranstaltungs-anmeldung und in Prüfungsangelegenheiten, Ausstellung von Studienbescheinigungen und Abschlussdokumenten.

Die Kontaktdaten der Studiengangkoordinatoren bzw. Lehr-veranstaltungs-/Prüfungsmanager Ihres Studienganges so-wie die aktuellen Sprechzeiten fi nden Sie auf der Webseite des Studienbüros Sozialwissenschaften unter: www.wiso.uni-hamburg.de/studienbuero-sowi.

Als erste Anlaufstelle steht Ihnen der täglich geöff nete Help-desk zur Verfügung:

Bitte beachten Sie: Für alle fachübergreifenden Angelegenheiten (z. B. Bewer-bung und Zulassung, Rückmeldung, Semesterbeitrag, Stu-diengebühren, Beurlaubung, Exmatrikulation usw.) wenden Sie sich bitte an das zentrale Campus Center der Universität Hamburg (vgl. Kapitel 5.2).

4 . 2 S E R V I C E D E S S T U D I E N B Ü R O S

5. Weitere Ansprechpartner und -partnerinnen5 . 1 S T U D I E N G A N G S P E Z I F I S C H E A N G E L E G E N H E I T E N

Programmdirektor/in und Vorsitzende/r des Prüfungsaus-schusses Die Programmdirektorin und Vorsitzende des Prüfungsaus-schusses ist verantwortlich für das Studienprogamm. Er/Sie entscheidet gemeinsam mit dem Prüfungsausschuss über Anträge zur Anerkennung von Studienleistungen, Anträge auf Verlängerung von Prüfungsfristen und ist die Instanz bei der Widersprüche geltend gemacht werden müssen.

Dozenten und DozentinnenBei den Lehrenden erhalten Sie Beratung in fachlichen Fragen zu Lehrveranstaltungen und Prüfungsleistungen. Bitte kon-taktieren Sie die Dozenten und Dozentinnen direkt oder über über die jeweiligen Sekretariate und nutzen Sie die jeweiligen Sprechstunden. Die Kontaktdaten der Lehrenden fi nden Sie auf den Websei-ten des Institutes für Soziologie unter: www.wiso.uni-hamburg.de/institute/institut-fuer-soziolo-gie/personal/

5 . 2 A L L G E M E I N E S T U D I E N G A N G -S P E Z I F I S C H E A N G E L E G E N H E I T E N

Campuscenter: Service für StudierendeBewerbungs- und Zulassungsverfahren, Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Semesterunterlagen, Teilzeitstu-dium, Studiengebühren, Exmatrikulation usw.

Alsterterrasse 1, 20354 HamburgService-Telefon: 040 42838-7000 www.uni-hamburg.de/campuscenter

Zentrale Studien- und Psychologische BeratungZentrale Studienberatung, allgemeine Informationen zur Be-werbung und zum Studium für Studierende und Studieninte-ressierte, psychologische Beratung und Unterstützung

Alsterterrasse 1, 20354 HamburgE-Mail: [email protected]: 040 42838-7000 www.uni-hamburg.de/campuscenter

Universität Hamburg: Career CenterKurse und Workshops zur berufl ichen Orientierung und An-bieter von berufsbefähigenden Seminaren

Monetastraße 4, 20146 Hamburg Telefon: 040 42838-6761E-Mail: [email protected]/careercenter

joerg.ebrecht
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D A S S T U D I E N B Ü R O S O Z I A LW I S S E S N S C H A F T E N I 1 1

Fachbereich Sozialwissenschaften: PraktikumsbüroBeratung zu Praktika und Bewertung der Praktikumsberichte, Hilfe bei der Suche nach einem Praktikumsplatz.

Allendeplatz 1 (Raum 130), 20146 HamburgTelefon: 040 42838-4362www.sozialwiss.uni-hamburg.de/publish/Isoz/praktikum

Universität Hamburg: Abteilung InternationalesBeratung zum „Studieren im Ausland”, „Praktika und Jobs im Ausland”, im Ausland stattfi ndenden Sprachkursen, interkul-turellen Weiterbildungsangeboten und Stipendienmöglich-keiten

International HouseRothenbaumchaussee 36, 20148 Hamburgwww.verwaltung.uni-hamburg.de/vp-2/5

Universität Hamburg: FachsprachenzentrumAnbieter von fachbezogenen Sprachkursen (Englisch, Franzö-sisch Spanisch usw.). Achtung: die Einstufungstest fi nden vor Vorlesungsbeginn statt!

Von-Melle-Park 5, 20146 Hamburgwww.uni-hamburg.de/fachsprachenzentrum

WISO-Fakultät: International Offi ceUnterstützung bei der Planung und Organisation eines Aus-landssemesters oder -Praktikums, Beratung zu Finanzie-rungs- und Stipendienmöglichkeiten

Von-Melle-Park 9, 20146 Hamburgwww.wiso.uni-hamburg.de/internationales

Fachbereich Sozialwissenschaften: ErasmusprogrammAnsprechpartner in den Fächern unterstützen in allen Fragen des Auslandsaufenthaltes, der Bewerbung um ein ERASMUS-Stipendium sowie vor und während eines Auslandssemesters.

Beratung und Kontakt: vgl. WISO-Fakultät: International Of-fi ce

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Fortgeschriebene, nicht amtliche Fassung gemäß Amtlicher Anzeiger Nr. 36 und Nr. 86.

NICHT AMTLICHE FASSUNG Die amtliche Fassung dieser Prüfungsordnung und der Änderung der Prü-fungsordnung steht auf der Homepage der Universität Hamburg als Download zur Verfügung: http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/vp-1/3/34/posto.html

Prüfungsordnung des Departments Sozialwissenschaften der Fakultät

Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg für Studiengänge mit dem

Abschluss „Bachelor of Arts“ (B.A.) vom 23. November 2005 mit den Änderungen vom

5. Mai 2006/18. September 2006

Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 28. September 2006 die vom Departmentausschuss Sozialwissenschaften der Fakultät Wirtschaft- und So-zialwissenschaften am 5. Mai 2006 sowie am 18. September 2006 auf Grund von § 9 Absatz 3 des Gesetzes zur Bildung der Fakultät Wirtschafts- und So-zialwissenschaften der Universität Hamburg (WiSoG) vom 8. Februar 2005 (HmbGVBl. S. 28) beschlossenen Änderungen der Prüfungsordnung des De-partments Sozialwissenschaften der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissen-schaften der Universität Hamburg für Studiengänge mit dem Abschluss Ba-chelor of Arts (B.A.) vom 23. November 2005 gemäß § 108 Absatz 1 HmbHG genehmigt.

PO des Departments Sozialwissenschaften für Studiengänge mit dem Abschluss „Bachelor of Arts“

Fortgeschriebene, nicht amtliche Fassung vom 23.11.2005/05.05.2006/18.09.2006

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Seite 2

Präambel

Diese Prüfungsordnung regelt die allgemeine Struktur und das Prüfungsver-fahren für alle Studiengänge am Department Sozialwissenschaften der Fakul-tät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.); sie wird ergänzt durch Fachspezifische Bestimmungen für die einzel-nen Studiengänge.

§ 1 Studienziel, Prüfungszweck, Akademischer Grad, Durchführung des Studiengangs (1) Studienziel der Bachelorstudiengänge ist die Vermittlung von grundlegen-den fachlichen, methodischen und allgemeinen berufsqualifizierenden Kom-petenzen, die für die einschlägige berufliche Praxis und ein Master-Studium befähigen. Dabei wird im Rahmen einer exemplarischen wissenschaftlichen Vertiefung (Hauptfach) die Fähigkeit vermittelt, sowohl spezielle Anwendun-gen als auch übergreifende Zusammenhänge selbstständig erschließen zu können. Im Regelfall werden zusätzliche wissenschaftliche Qualifikationen durch ein Nebenfach vermittelt. Neben der fachwissenschaftlichen Ausbildung umfasst das Studium zudem auch die Vermittlung Allgemeiner Berufsqualifi-zierender Kompetenzen (ABK). Die konkreten Studienziele enthalten die Fachspezifischen Bestimmungen. (2) Durch eine bestandene Bachelorprüfung wird nachgewiesen, das in den jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen beschriebene Studienziel erreicht zu haben. (3) Die bestandene Bachelorprüfung ist ein erster berufsqualifizierender Ab-schluss, für den der akademische Grad Bachelor of Arts (B.A.) verliehen wird. (4) Die organisatorische Durchführung der Studiengänge wird in den Fach-spezifischen Bestimmungen geregelt. (5) Die Auswahlkriterien und besondere Zugangsvoraussetzungen zum Ba-chelorstudium sind in gesonderten Satzungen für die jeweiligen Studiengänge geregelt.

§ 2 Regelstudienzeit (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller Prüfungen, der Bachelo-rarbeit, der ggf. in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätig-keiten und Exkursionen sechs Semester. Durch das Lehrangebot gemäß den Fachspezifischen Bestimmungen und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens ist sicherzustellen, dass das Bachelorstudium einschließlich sämtlicher Prü-fungen innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

PO des Departments Sozialwissenschaften für Studiengänge mit dem Abschluss „Bachelor of Arts“

Fortgeschriebene, nicht amtliche Fassung vom 23.11.2005/05.05.2006/18.09.2006

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Seite 3

(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann für Studiengänge mit Fä-chern, die für ein ordnungsgemäßes Studium Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau voraussetzen, die Regelstudienzeit um bis zu zwei Se-mester verlängert werden. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmun-gen. In den Ausnahmefällen, in denen ein Nebenfachwechsel nach Maßgabe der Universitäts-Zulassungssatzung (UniZS) frühestens zum dritten Fachse-mester erfolgen kann, verlängert sich die Regelstudienzeit zur Erbringung der Studien- und Prüfungsleistungen des Nebenfachs um ein Semester.

§ 3 Studienfachberatung (1) Die Studierenden sind verpflichtet, in der Einführungsphase an einer Stu-dienfachberatung teilzunehmen. Die Studienfachberatung erfolgt in der Regel durch Lehrende des Studiengangs. (2) Studierende, die die Regelstudienzeit gemäß § 2 überschritten haben, müssen innerhalb von zwei Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit an einer Studienfachberatung durch Lehrende des Studiengangs teilnehmen, wenn sie nicht bis zum Ende dieses Zeitraums zu den noch ausstehenden Prüfungsleistungen angemeldet sind. Studierende, die nicht an der Studien-fachberatung wegen Überschreiten der Regelstudienzeit teilnehmen, werden gemäß § 42 Absatz 2 Nummer 7 HmbHG exmatrikuliert. (3) Für Prüfungsleistungen mit zweifacher Wiederholungsmöglichkeit, für die zum Zeitpunkt der Studienfachberatung nach Absatz 2 noch keine Anmeldung erfolgt ist, sind mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in der Studien-fachberatung angemessene Termine bzw. Fristen festzulegen. Werden die Termine bzw. Fristen nicht eingehalten, gelten die Prüfungsleistungen unbe-schadet der Regelung des § 16 Abs. 1 als endgültig nicht bestanden.

§ 4 Studien- und Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte (LP) (1) Die Grundstruktur eines B.A. in den sozialwissenschaftlichen Studiengän-gen besteht aus einem Hauptfach, im Regelfall einem Nebenfach, Allgemei-nen Berufsqualifizierenden Kompetenzen (ABK) und einem freien Wahlbe-reich. (2) Das Studium gliedert sich in eine Einführungsphase, eine Aufbauphase und eine Vertiefungsphase. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestim-mungen. Sie regeln insbesondere die Zuordnung der einzelnen Phasen zu bestimmten Fachsemestern. (3) Der Bachelorstudiengang ist modular aufgebaut; Zahl, Umfang, Inhalte der Module und die Modulvoraussetzungen sind in den Fachspezifischen Be-stimmungen geregelt. Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind, Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind, und frei wählbare Module (Wahlmodule).

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Seite 4

(4) Module sind in sich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheiten, die in der Regel aus mehreren inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen bestehen. In Modulen wird eine Teilqualifikation des Qualifikationsziels des jeweiligen Studiengangs vermittelt. Ein Modul schließt grundsätzlich mit einer Prüfung (Modulprüfung) ab. Die Arbeitsbelastung (Präsenz-, Selbststudium und Prüfungsaufwand) für die einzelnen Module wird in Leistungspunkten (LP) ausgewiesen. Dabei entspricht 1 Leistungspunkt in der Regel einer Ar-beitsbelastung von 30 Stunden. Der Gesamtumfang des Studiengangs um-fasst einschließlich der Bachelorarbeit 180 Leistungspunkte. In den Fällen des § 2 Abs. 2 erhöht sich die Anzahl der Leistungspunkte um 30 pro Semes-ter. Der Erwerb von Leistungspunkten ist an das Bestehen der Modulprüfun-gen gebunden. (5) Die Bachelorprüfung besteht aus Modulprüfungen und der Bachelorarbeit bzw. einem Abschlussmodul. Das Abschlussmodul umfasst 12 Leistungs-punkte und findet in der Regel im letzten Semester der Regelstudienzeit statt. Das Abschlussmodul setzt sich aus der Bachelorarbeit, die mindestens 8 Leistungspunkte umfassen muss, und – soweit die Fachspezifischen Bestim-mungen dies vorsehen – weiteren Modulbestandteilen zusammen. (6) Die Bedingungen eines Teilzeitstudiums regeln die Fachspezifischen Be-stimmungen. Voraussetzung ist eine Immatrikulation als Teilzeitstudierende bzw. Teilzeitstudierender. Für das Semester, in dem die Abschlussarbeit vor-gesehen ist, ist ein Teilzeitstudium ausgeschlossen. Lehrveranstaltungen, die nur im Jahresrhythmus angeboten werden, sind bei einem Teilzeitstudium im Regelfall bei der ersten Möglichkeit zu absolvieren. Die Fachspezifischen Be-stimmungen treffen für den Studien- und Prüfungsaufbau weitere Regelun-gen, wie z.B. verbindliche Studienpläne oder individuelle Studienvereinbarun-gen. (7) Das Bachelorstudium muss grundsätzlich sofort aufgenommen werden. Die Fachspezifischen Bestimmungen legen fest, bis zu welcher zeitlichen Grenze das Studium noch mit Erfolg aufgenommen werden kann.

§ 5 Lehrveranstaltungsarten Lehrveranstaltungsarten sind insbesondere: 1. Vorlesungen; 2. Übungen; 3. Seminare; 4. Sprachlehrveranstaltungen; 5. Projektstudien/Projektseminare; 6. Berufspraktika; 7. Kolloquien. In den Fachspezifischen Bestimmungen können weitere Lehrveranstaltungs-arten oder Kombinationen von Lehrveranstaltungsarten vorgesehen werden.

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Seite 5

Die Lehrveranstaltungen werden in der Regel in deutscher oder englischer Sprache oder der Zielsprache des Studiengangs abgehalten. Für Lehrverans-taltungen können die Fachspezifischen Bestimmungen eine Anwesenheits-pflicht vorsehen. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen setzt grundsätzlich eine Anmeldung vor-aus.

§ 6 Beschränkung des Besuchs einzelner Lehrveranstaltungen Die Teilnehmerzahl kann für einzelne Lehrveranstaltungen beschränkt wer-den, wenn dies zu deren ordnungsgemäßer Durchführung geboten ist. Die Beschränkung muss die Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer umfassen und ist in geeigneter Weise bekannt zu geben.

§ 7 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung und die weiteren durch diese Prüfungsordnung festgelegten Aufgaben werden Prüfungsausschüsse gebildet. Einem Prüfungsausschuss gehören an: Drei Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einschließlich der dieser Gruppe zuzuordnenden habilitierten Dozentinnen und Dozenten, ein Mitglied aus der Gruppe des akademischen Personals einschließlich der dieser Gruppe zuzuordnenden nicht habilitierten Dozentinnen und Dozenten sowie ein Mitglied aus der Gruppe der Studieren-den. (2) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom zuständigen Fakultätsorgan gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder und Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Der Prüfungsausschuss wählt den Vorsit-zenden oder die Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter oder deren Stellver-treterin aus dem Kreise der dem Prüfungsausschuss angehörenden Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. (3) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anwesend sind. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die studenti-schen Mitglieder wirken bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleis-tungen nicht mit. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokol-lieren.

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(4) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Re-gelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. (5) Der Prüfungsausschuss hat im Zusammenwirken mit dem Dekanat sicher-zustellen, dass die Studien- und Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgesetzten Zeiträumen erbracht werden können. Der Prüfungsausschuss sorgt ferner dafür, dass die Termine für die Modulprüfungen rechtzeitig fest-gelegt und bekannt gegeben werden. (6) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfun-gen beizuwohnen. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beschlussfassung über die Note und deren Bekanntgabe. (7) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsit-zende zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der bzw. dem Studierenden unverzüglich schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbeleh-rung zu versehen. (9) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach dieser Ordnung zu treffen sind, insbe-sondere die Bekanntgabe der Melde- und Prüfungstermine sowie Prüfungser-gebnisse, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rech-tlich verbindlicher Wirkung durch Aushang beim Prüfungsamt, im Internet oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt machen.

§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleis-tungen (1) Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule werden auf Antrag des Studierenden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie nach Art, Inhalt und Umfang den Anforderungen des jeweiligen Bachelorstudiengangs im Wesentlichen entsprechen. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamt-bewertung vorgenommen. Eine Anerkennung mit Auflagen ist möglich. (2) Absatz 1 gilt auch für Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistun-gen, die in staatlich anerkannten Fernstudien und an anderen Bildungsein-richtungen, insbesondere im Rahmen von akkreditierten Studiengängen an

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staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fachhoch-schulen erbracht wurden, und für berufspraktische Tätigkeiten. Die Anerken-nung von Sprachkenntnissen und berufspraktischen Tätigkeiten, die nicht be-reits unter Absatz 1 fallen, kann in den Fachspezifischen Bestimmungen ge-regelt werden. (3) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs-leistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebil-ligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen der Universität Hamburg im Rahmen von Hochschulpartnerschaften bzw. Hochschulkooperationsver-einbarungen zu beachten. (4) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die No-tensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Abschlussnote ein-zubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird die Prüfungsleis-tung mit „bestanden“ ausgewiesen. (5) Über die Anrechnung nach Absatz 1 – 4 entscheidet der Prüfungsaus-schuss auf Antrag des bzw. der Studierenden. Dem Antrag sind die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen beizufügen. (6) Die Anrechnung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Mo-dulprüfungen oder die Bachelorarbeit anerkannt werden soll. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen.

§ 9 Zulassung zu Modulprüfungen (1) Die Teilnahme an den Modulprüfungen setzt eine Anmeldung bei der für das Prüfungsverfahren zuständigen Stelle (Prüfungsstelle) voraus. Die An-meldung zur Modulprüfung ist nach Ablauf der Anmeldefrist verbindlich. Wer in den Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 2 an einer Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht teilnimmt oder nicht teilnehmen kann, hat keinen Ans-pruch auf die dieser Prüfung zuzuordnende Wiederholungsmöglichkeit. Der Zeitraum für die Anmeldung und das Anmeldeverfahren wird von der Prü-fungsstelle in geeigneter Weise bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss kann bei einer zweiten Wiederholungsprüfung die Zulassung von der Auflage abhängig machen, dass die oder der Studierende zuvor an einer Studien-fachberatung teilgenommen hat. Ferner kann der Prüfungsausschuss in be-gründeten Ausnahmefällen bei einer Wiederholungsprüfung eine abweichen-de Prüfungsart festlegen. (2) Sofern die Fachspezifischen Bestimmungen eine Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen vorsehen (vgl. § 5 Satz 4), ist die regelmäßige Teilnah-me an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen Voraussetzung

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für die Zulassung zu einer Modulprüfung und für den Erwerb von Leistungs-punkten. Regelmäßig teilgenommen hat grundsätzlich, wer nicht mehr als 15% der Lehrveranstaltungen eines Moduls versäumt hat. Ist das Versäumnis nicht zu vertreten, kann unter Auflage eine Zulassung zum Prüfungstermin er-folgen. Der Grund für das Versäumnis ist glaubhaft zu machen, bei Krankheit durch ein ärztliches Attest, das der Prüfungsstelle vorzulegen ist. In Zweifels-fällen kann sich der Prüfungsausschuss ein qualifiziertes ärztliches Attest gem. § 16 Absatz 2 vorlegen lassen. Die Auflage wird von der Lehrperson der versäumten Lehrveranstaltungen festgelegt; sie muss geeignet sein, die Nachholung des versäumten Lehrstoffs zu dokumentieren. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. Die Anwesenheitspflicht gilt nicht für die Zulassung zu Wie-derholungsprüfungen, es sei denn, dass die Qualifikationsziele des Moduls mit anderen Lehrinhalten vermittelt werden. (3) Eine Anmeldung zu Modulprüfungen setzt grundsätzlich eine Immatrikula-tion für den jeweiligen Studiengang voraus. Diese Immatrikulation gilt auch für die Teilnahme an Wahlpflicht- und Wahlmodulen, die andere Fächer anbieten. Soweit nur noch Prüfungsleistungen zu erbringen sind, besteht der Prüfungs-anspruch auch für Studierende, die für diesen Bachelorstudiengang an der Universität Hamburg immatrikuliert gewesen sind. Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach der Exmatrikulation. Die Prüfung ist dann endgültig nicht bestan-den. (4) Eine Zulassung darf nur versagt werden, wenn 1. die in Absatz 1 genannte Auflage nicht erfüllt ist, 2. die in Absatz 2 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist oder die in Absatz

2 genannte Auflage nicht erfüllt ist, 3. die in Absatz 3 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, 4. die Zulassungsvoraussetzungen für das Modul nicht vorliegen oder 5. die in der Modulbeschreibung geforderten Studienleistungen nicht erbracht

wurden. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn der Prüfling die Prüfungsleistung des vorange-gangenen Moduls zwar erbracht hat, diese Prüfungsleistung aber noch nicht bewertet worden ist. In diesen Fällen ist der Prüfling für die nachfolgende Prüfung zuzulassen. (5) Über eine Nicht-Zulassung ist der Kandidat bzw. die Kandidatin unverzüg-lich zu informieren.

§ 10 Fristen für Modulprüfungen und Wiederholung von Modulprüfungen (1) Für jede Modulprüfung gibt es grundsätzlich am Ende der Lehrveranstal-tungen zwei Prüfungsmöglichkeiten. Die Fachspezifischen Bestimmungen können vorsehen, dass die erste Prüfungsmöglichkeit wahrgenommen wer-den muss. Eine Wiederholung findet nur für nicht bestandene Modulprüfungen

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bzw. Modulteilprüfungen statt. Die Wiederholung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin erfolgen. (2) Modulprüfungen für Pflichtmodule sind innerhalb von Fristen zu erbringen. Die Fristen ergeben sich aus dem in der jeweiligen Modulbeschreibung ange-gebenen Fachsemester bzw. dem Ende der angegebenen Phase im Sinne von § 4 Abs. 2 zuzüglich der Anzahl von Fachsemestern innerhalb derer das Modul ein weiteres Mal absolviert werden kann (Wiederholungsfrist). Bei Teil-prüfungsleistungen endet die Frist in dem Semester, in dem die der Teilprü-fungsleistung zugeordnete Lehrveranstaltung ein weiteres Mal angeboten worden ist. Werden bei jährlicher Zulassung Teilnehmer auf mehrere Lehr-veranstaltungen verteilt, dürfen immer nur die für die jeweilige Lehrveranstal-tung vorgesehenen Prüfungs- und Wiederholungsmöglichkeiten wahrgenom-men werden. (3) Die Frist kann bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls durch den Prü-fungsausschuss verlängert werden. Die Frist ist so zu bemessen, dass jeweils nur eine weitere Prüfungsmöglichkeit möglich ist. Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Frist beim Prüfungsausschuss zu stellen und schriftlich zu be-gründen. Bei Krankheit, die durch Vorlage eines qualifizierten ärztlichen At-tests (vgl. § 16 Absatz 2) nachzuweisen ist, ist dem Antrag zu entsprechen. (4) Wird ein Modul, das Voraussetzung für ein anderes Modul ist, erst im Rahmen der dritten oder einer späteren Prüfungsmöglichkeit erfolgreich ab-solviert, verlängert sich die Frist für die Absolvierung des anderen Moduls um die Wiederholungsfrist. In den Fachspezifischen Bestimmungen kann die Re-gelung des Absatzes 2 auch für einzelne Wahl- und Wahlpflichtmodule vorge-sehen werden. Wird eine Modulprüfung nicht fristgemäß erfolgreich absol-viert, gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn der bzw. die Studierende hat die Fristversäumnis nicht zu vertreten. (5) Bei einem Teilzeitstudium im Sinne der Immatrikulationsordnung verlän-gern sich die Termine und Fristen in der Weise, dass ein Fachsemester zwei Hochschulsemestern entspricht. (6) Modulprüfungen für Wahl- und Wahlpflichtmodule können, unbeschadet der Regelung des § 3 Absatz 3, zweimal wiederholt werden. (7) Wird ein Wahl- oder ein Wahlpflichtmodul aus organisatorischen Gründen nicht ein zweites Mal angeboten, räumt der Prüfungsausschuss für Studie-rende, die in einem solchen Modul bereits mindestens einen Prüfungsversuch unternommen haben, zwei weitere Prüfungsversuche in einem fachlich ver-wandten Modul ein.

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(8) Wahlpflicht- und Wahlmodule können gewechselt werden, soweit nicht ei-ne Frist gemäß § 3 Abs. 3 festgelegt wurde.

§ 11 Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende (1) Macht ein Studierender/eine Studierende glaubhaft, dass er bzw. sie we-gen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der in dieser Ordnung genannten Prüfungsfristen abzulegen, kann der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbei-tungszeit für Prüfungsleistungen bzw. die Fristen für das Ablegen von Prüfun-gen verlängern oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerech-ten Form gestatten. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. (2) Bei Entscheidungen der bzw. des Prüfungsausschussvorsitzenden nach Absatz 1 ist der Behindertenbeauftragte bzw. die Behindertenbeauftragte ge-mäß § 88 Absatz 3 HmbHG zu beteiligen. (3) Zur Glaubhaftmachung einer chronischen Krankheit oder einer Behinde-rung kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden.

§ 12 Prüfende (1) Die Bestellung der Prüfer und Prüferinnen erfolgt durch den Prüfungsaus-schuss nach Maßgabe der Bestimmungen des HmbHG in der jeweils gelten-den Fassung. (2) Prüfende für die Modulprüfungen sind grundsätzlich die für die Lehrver-anstaltungen des jeweiligen Moduls verantwortlichen Lehrenden. Über Aus-nahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei nur einer Prüfung und meh-reren Lehrenden kann der Prüfungsausschuss den für die Prüfung verantwort-lichen Lehrenden festlegen. (3) Es können auch Prüfer bzw. Prüferinnen bestellt werden, die nicht Mitglie-der der Universität sind.

§ 13 Studienleistungen und Modulprüfungen (1) In der Modulbeschreibung kann die Erbringung von Studienleistungen vorgesehen werden. Studienleistungen können benotet werden. Eine erfolg-reich erbrachte Studienleistung kann in den Fachspezifischen Bestimmungen als Voraussetzung für eine Modulprüfung vorgesehen werden. (2) Modulprüfungen finden in der von den Prüfern und Prüferinnen gemäß der Modulbeschreibung festgelegten Form zu den festgesetzten Terminen statt. Für die Modulprüfungen können in den Fachspezifischen Bestimmungen Mo-dulvoraussetzungen vorgesehen werden.

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(3) Die Ablegung einer Modulprüfung setzt voraus, dass die für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen absolviert wurden. Eine Modulprüfung kann als Gesamtprüfung (Modulabschlussprüfung) durchgeführt werden oder aus Teilprüfungsleistungen bestehen. Die Leistungspunkte eines Moduls wer-den erworben, wenn entweder alle Teilprüfungsleistungen bzw. alle Teile ei-ner Teilprüfungsleistung oder die Modulabschlussprüfung mit ausreichend (4,0) bestanden sind. (4) Für Modulprüfungen können in den fachspezifischen Bestimmungen fol-gende Prüfungsarten festgelegt werden: a) Klausur

Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorgege-bene Aufgaben allein und selbständig nur mit den zugelassenen Hilfsmit-teln zu bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt mindestens 45, höchstens 180 Minuten. Klausuren können auch in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) durchgeführt werden.

b) Mündliche Prüfung Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem die Studieren-den darlegen sollen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten betragen. Für mündliche Prüfungen können die Studierenden Prü-fungsgegenstände vorschlagen. Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden ab-genommen, der bzw. die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Die wesentlichen Gegenstän-de und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzu-halten. Das Protokoll wird von dem bzw. der Prüfenden und dem bzw. der Beisitzenden unterzeichnet und zur Prüfungsakte genommen. Studierende, die sich zu einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wol-len, wird die Teilnahme an mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer ermöglicht. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beschluss-fassung und die Bekanntgabe der Note. Der Prüfling kann den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.

c) Hausarbeit Eine Hausarbeit ist die schriftliche Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde.

d) Referat Ein Referat ist der mündliche Vortrag über ein vorgegebenes Thema. Es kann zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung des Vortragthemas vorge-sehen werden.

In den Fachspezifischen Bestimmungen können weitere Prüfungsarten (z.B. Projektabschlüsse, Übungsabschlüsse) festgelegt werden.

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(5) Sind für ein Modul in den Fachspezifischen Bestimmungen alternative Prü-fungsarten vorgesehen, wird die jeweilige Prüfungsart zu Beginn der Lehrver-anstaltung bekannt gegeben. Gleiches gilt für die in Absatz 4 genannten al-ternativen bzw. optionalen Teile der einzelnen Prüfungsarten. Prüfungen kön-nen in deutscher oder englischer Sprache oder in der Zielsprache abgenom-men werden. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen

§ 14 Bachelorarbeit (1) Mit der Bachelorarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass der Kan-didat bzw. die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (2) Die Zulassung zur Bachelorarbeit ist zu beantragen, wenn alle Module er-folgreich absolviert worden sind, die die fachspezifischen Bestimmungen für die Zulassung zur Bachelorarbeit vorsehen und die für diese Module vorge-sehene Fachsemesterzahl überschritten ist. (3) Für die Zulassung zur Bachelorarbeit bzw. zu den Prüfungen des Ab-schlussmoduls gilt § 9 entsprechend. (4) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann mit dem Antrag auf Zulassung Themen und Betreuer vorschlagen. Dem Vorschlag für den Betreuer bzw. die Betreuerin ist soweit wie möglich und vertretbar zu entsprechen. Auf Antrag vermittelt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin bzw. einen Betreuer. (5) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch das zuständige Fakultätsorgan. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sowie die beiden Prüfer bzw. Prü-ferinnen werden aktenkundig gemacht. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen nach der Ausgabe und nur begründet zu-rückgegeben werden. Das Thema der Bachelorarbeit kann von dem Betreuer bzw. der Betreuerin auf begründeten Antrag zurückgenommen werden, wenn aus fachlichen Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist. In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Prüfungsausschussvorsitzende. Das neue Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen, auszugeben. (6) Die Bachelorarbeit wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. Die Ent-scheidung, ob andere als die in Satz 1 genannten Sprachen zugelassen wer-den, trifft der Prüfungsausschuss. (7) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit regelt das Abschlussmodul der fachspezifischen Bestimmungen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang sind von der Betreuerin bzw. dem Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist der Bearbeitung eingehalten werden kann. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende

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des Prüfungsausschusses kann bei begründetem und vor Ablauf der Bearbei-tungsfrist gestelltem Antrag eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungs-zeit um maximal eine Woche genehmigen. Voraussetzung für eine Verlänge-rung der Bearbeitungszeit ist, dass die Gründe, die die Verlängerung erfor-derlich machen, nicht von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu vertreten sind und unverzüglich angezeigt werden. Die Begründung für den Verlänge-rungsbedarf ist von der Kandidatin bzw. von dem Kandidaten umfassend schriftlich zu erläutern und zu belegen, bei Krankheit durch Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests (vgl. § 16 Absatz 2). In Fällen außergewöhnli-cher Härte kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall eine längere Frist ge-währen. (8) Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in dreifacher schriftlicher Ausfertigung sowie auch auf einem geeigneten elektronischen Speichermedium bei der Prüfungsstelle einzureichen. Bei der postalischen Zusendung an die Prü-fungsstelle gilt das Datum des Poststempels als Abgabedatum. Für die Abga-be bzw. die Einlieferung der Bachelorarbeit obliegt dem Prüfling die Beweis-last. Der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht. Bei der Abgabe hat der Kandidat bzw. die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er bzw. sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel – insbesondere keine im Quellenverzeichnis nicht benannten Internet-Quellen – benutzt hat, die Arbeit vorher nicht in einem anderen Prüfungsverfahren eingereicht hat und die eingereichte schriftliche Fassung der auf dem elektro-nischen Speichermedium entspricht. Wird die Arbeit aus Gründen, die der Kandidat bzw. die Kandidatin nicht zu vertreten hat, nicht fristgerecht abge-geben, entscheidet der Prüfungsausschuss über das weitere Vorgehen; im Regelfall wird ein neues Thema ausgegeben, ohne dass dies als Wiederho-lung gilt. Für diesen Fall gilt Absatz 5 Satz 6 entsprechend. Wird die Arbeit aus Gründen die der Kandidat bzw. die Kandidatin zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgegeben, gilt § 16 Absatz 1. (9) Die Bachelorarbeit ist vom Betreuer bzw. der Betreuerin und einem weite-ren Prüfer bzw. einer weiteren Prüferin aus dem Kreis der Prüfungsberechtig-ten (§ 12) schriftlich zu beurteilen. Der Erstgutachter muss aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer stammen. (10) Die Bewertung der Bachelorarbeit soll von beiden Prüfenden unverzüg-lich, spätestens sechs Wochen nach Einreichung erfolgen. Bei einer über-durchschnittlich hohen Anzahl von Prüfungsverfahren oder aus vergleichba-ren sachlichen Gründen kann das zuständige Fakultätsorgan unter Berück-sichtigung der Bewerbungsfristen für die konsekutiven Masterstudiengänge – einen längeren Bewertungszeitraum einräumen. Die Benotung der Bachelo-rarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der durch die beiden Prüfer bzw. Prüferinnen vergebenen Noten unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3.

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Wird die Bachelorarbeit nur von einem der beiden Prüfenden mit „nicht aus-reichend“ (5,0) beurteilt, bestellt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsaus-schusses einen dritten Prüfer bzw. eine dritte Prüferin. Beurteilt der Drittgu-tachter bzw. die Drittgutachterin die Arbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0), so wird die Note der Bachelorarbeit als arithmetisches Mittel der drei Beurteilungen, unter Berücksichtigung von § 15 Absatz 3, mindestens aber mit „ausreichend“ (4,0) festgelegt. Beurteilt der Drittgutachter bzw. die Dritt-gutachterin die Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0), so gilt diese Arbeit insge-samt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) benotet. (11) Die Bachelorarbeit kann bei einer Gesamtbeurteilung mit „nicht ausrei-chend“ (5,0) einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss in einem Zeit-raum von sechs Wochen nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnis-ses beantragt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Aus-nahmefällen möglich. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit in der in Absatz 5 Satz 3 genannten Frist ist nur zulässig, wenn der Kandidat von die-ser Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht hatte.

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll unverzüglich, spätestens vier Wochen nach der Prüfung erfolgen; § 14 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern bzw. Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistun-gen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut eine hervorragende Leistung 2 = gut eine Leistung, die erheblich über den

durchschnittlichen Anforderungen liegt 3= befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen

Anforderungen entspricht 4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch

den Anforderungen genügt 5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Män-

gel den Anforderungen nicht mehr genügt (2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischen-werte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (3) Setzt sich die Prüfungsleistung eines Moduls aus mehreren Teilleistungen zusammen, kann die Note des Moduls aus dem arithmetischen Mittel der No-ten der einzelnen Prüfungsleistungen oder als ein mittels Leistungspunkten gewichtetes Mittel der Noten für die Teilleistungen errechnet werden. Die No-ten der Teilprüfungsleistungen des Abschlussmoduls können unabhängig von der Leistungspunktverteilung gewichtet werden. Hierbei werden die beiden

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ersten Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Entsprechendes gilt bei der Bewertung ei-ner Prüfungsleistung durch mehrere Prüfende. Die Art der Berechnung wird in den Fachspezifischen Bestimmungen geregelt. Die Note lautet:

Von 1,0 bis 1,15 1,0 über 1,15 bis 1,50 1,3 über 1,50 bis 1,85 1,7 über 1,85 bis 2,15 2,0 über 2,15 bis 2,50 2,3 über 2,50 bis 2,85 2,7 über 2,85 bis 3,15 3,0 über 3,15 bis 3,50 3,3 über 3,50 bis 3,85 3,7 über 3,85 bis 4,0 4,0 über 4,0 5,0

Für die Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die anzurechnenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die in Hauptfachmodulen (ohne Abschlussmodul) erbracht wurden, gehen zu 50 % in die Abschlussnote ein. Die anzurechnenden studienbegleitenden Prü-fungsleistungen, die in einem Nebenfach erbracht wurden, gehen zu 25 % in die Abschlussnote ein. Das Abschlussmodul geht mit einem Anteil von 25 % in die Abschlussnote ein. Bei der Bildung der Teilnoten ist die Leistungspunkt-Anzahl der entsprechenden Module zu berücksichtigen. Die Fachspezifischen Bestimmungen können abweichende Gewichtungen vorsehen. Sie können ferner regeln, dass einzelne (Teil)-Prüfungsleistungen nicht in die Gesamtno-te eingehen. Prüfungsleistungen aus dem ABK-Bereich und aus dem Wahlbe-reich gehen nicht in die Gesamtnote ein (4) Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung lautet: bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,50 sehr gut bei einem Durchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50 gut bei einem Durchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50 befriedigend bei einem Durchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,00 ausreichend. Bei überragenden Leistungen (Durchschnitt von 1,00) wird die Gesamtnote „Mit Auszeichnung bestanden“ erteilt. (5) Diese Note wird durch eine ECTS-Note nach den jeweils geltenden Be-stimmungen ergänzt.

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§ 16 Versäumnis, Rücktritt (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Prüfling ohne triftigen Grund einen Prüfungstermin oder eine Prüfungsfrist im Sinne dieser Ordnung versäumt, nach Beginn einer (Teil)Prüfung zurück-tritt oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit beginnt oder erbringt. (2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft ge-macht werden. Bei Krankheit des Prüflings ist ein qualifiziertes ärztliches At-test vorzulegen. Dieses muss Angaben enthalten über die von der Erkrankung ausgehende körperliche bzw. psychische Funktionsstörung, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Prüfungsfähigkeit des Prüflings aus medizinischer Sicht, den Zeitpunkt des dem Attest zugrunde liegenden Untersuchungster-mins sowie der ärztlichen Prognose über die Dauer der Erkrankung. Wird der Grund anerkannt, so wird der nächstmögliche Prüfungstermin festgesetzt. Be-reits vollständig erbrachte Teilprüfungsleistungen werden angerechnet. Nach Beendigung einer Prüfungsleistung können Rücktrittsgründe nicht mehr ge-ltend gemacht werden. (3) Schutzvorschriften zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) sind auf Antrag der Kandidatin zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Anträge des Kandidaten bzw. der Kandidatin für die Fristen der Elternzeit nach dem Ge-setz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG). § 16 Absatz 2 Sätze 5 bis 6 gelten entsprechend.

§ 17 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Versucht der oder die Studierende das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflus-sen, wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht be-standen“ bewertet. Zu den nicht zugelassenen Hilfsmitteln gehören bei Klau-suren und mündlichen Prüfungen. z.B. Mobiltelefone. Gleiches gilt für Prü-fungsleistungen von Studierenden, die ihre Prüfungsergebnisse während des Prüfungsverfahrens anderen zur Verfügung stellen, ohne dass dies ausdrück-lich vorgesehen ist. (2) Bei einer Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel i.S.d. Absatz 1 während und nach Austeilung von Prüfungsaufgaben, wird der Prüf-ling von der Fortsetzung der Prüfungsleistung nicht ausgeschlossen. Der oder die jeweilige Aufsichtsführende fertigt über das Vorkommnis einen Vermerk, den er oder sie nach Abschluss der Prüfungsleistung unverzüglich dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorlegt. Der Prüfling wird unver-züglich über den gegen ihn erhobenen Vorwurf unterrichtet. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Täuschungsversuches trifft das vorsitzende Mitglied

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des Prüfungsausschusses. Dem Prüfling ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tat-sache erst nach Ablegen der Prüfung bekannt, kann die Note entsprechend Absatz 1 berichtigt und die Bachelorprüfung gegebenenfalls für nicht bestan-den erklärt werden. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenen-falls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bache-lorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung auf Grund einer Täu-schung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlos-sen. (4) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden bzw. der jeweiligen Prüfe-rin oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausge-schlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungs-ausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus-schließen. (5) Bei den Entscheidungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 kann der Prüfling eine Überprüfung durch den Prüfungsausschuss verlangen. Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden.

§ 18 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung (1)Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn a) eine Modulprüfung nicht fristgemäß absolviert wird, es sei denn der bzw.

die Studierende hat das Fristversäumnis nicht zu vertreten; b) eine Modulprüfung auch in ihrer letzen Wiederholung mit „nicht ausrei-

chend (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

c) die Bachelorarbeit auch in ihrer letzten Wiederholung mit „nicht ausrei-chend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt.

(2) Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, stellt der oder die Vor-sitzende des Prüfungsausschusses einen Bescheid mit Angaben aller Prü-fungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Bachelorprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben.

§ 19 Widerspruchsverfahren Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentschei-dungen sind, sofern eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines

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Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Der Widerspruch sollte schriftlich begründet werden. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so ist er dem Widerspruchsausschuss der Universität zuzuleiten.

§ 20 Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement (1) Über die bestandene Bachelorprüfung soll unverzüglich, möglichst inner-halb von vier Wochen nach Bestehen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeug-nis ausgestellt werden. Das Zeugnis enthält Angaben über die absolvierten Module einschließlich der erzielten Noten und erworbenen Leistungspunkte, das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Noten des Hauptfaches und gegebenenfalls des Nebenfaches, die Gesamtnote und die insgesamt erreich-ten Leistungspunkte. Das Zeugnis ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität Hamburg zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. (2) Zusätzlich zu dem Zeugnis erhält der Kandidat bzw. die Kandidatin die Ur-kunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Bache-lorgrades beurkundet. Die Urkunde wird durch die Dekanin bzw. den Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Hamburg versehen. Auf Ant-rag des Prüflings wird der Urkunde zusätzlich eine englischsprachige Über-setzung beigefügt. (3) Darüber hinaus stellt der Prüfungsausschuss ein Diploma Supplement aus.

§ 21 Ungültigkeit der Bachelorprüfung, Behebung von Prüfungsmängeln Waren die Voraussetzungen für die Ablegung einer Prüfungsleistung nicht er-füllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsa-che erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat der Prüfling vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Prüfungsleistung ablegen konnte, so kann die Prüfungsleistung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelor-prüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Dem Prüfling ist vor einer Ent-scheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 17 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten Bis zu einem Jahr nach Abschluss der einzelnen Modulprüfungen wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag des Prüflings in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsprotokolle gewährt, soweit die-se nicht bereits ausgehändigt worden sind.

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§ 23 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tage nach der Genehmigung durch das Präsidium der Universität in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2005/2006 aufnehmen. Die Änderungen treten am Tag nach der Genehmigung durch das Präsidium der Universität Hamburg in Kraft.

Hamburg, den 23. November 2005/28. September 2006 Universität Hamburg

 

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Nr. 38 vom 30. Juli 2010

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Hg.: Der Präsident der Universität Hamburg

Referat 31 – Qualität und Recht

Neufassung der Fachspezifischen Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Soziologie

Vom 14. Juli 2010

Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 26. Juli 2010 die von der Fa-

kultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am 14. Juli 2010 auf Grund von

§ 91 Absatz 2 Nummer 1 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18.

Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) in der Fassung vom 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S.

473) beschlossenen Fachspezifischen Bestimmungen für den Bachelorstud i-

engang Soziologie gemäß § 108 Absatz 1 HmbHG genehmigt.

joerg.ebrecht
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Hinweis: Nicht-amtliche Fassung, die nur die für den Bachelor- studiengang Soziologie im Hauptfach relevanten Textpassagen beinhaltet.
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Neufassung FSB B.A. Soziologie Fak. WiSo vom 14. Juli 2010

veröffentlicht am 30. Juli 2010

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Präambel

Diese Fachspezifischen Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Soziolo-

gie ergänzen die Regelungen der Prüfungsordnung des Fachbereichs Sozia l-

wissenschaften der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Uni-

versität Hamburg für Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.)

vom 23. November 2005 in der jeweils geltenden Fassung. Sie beschreiben

die Pflicht- und Wahlpflichtmodule im Hauptfach-Studiengang Soziologie und

die Pflichtmodule im Nebenfach-Studiengang Soziologie.

I. Ergänzende Bestimmungen

Zu § 1 Studienziel, Prüfungszweck, Akademischer Grad, Durchführung des

Studiengangs

Zu § 1 Absatz 1:

(1) Studienziele des Hauptfach-Studienganges

Der Hauptfach-Studiengang Soziologie mit dem Abschluss Bachelor of Arts

(kurz: Bachelorstudiengang Soziologie) vermittelt die theoretischen und me-

thodischen Grundlagen der Soziologie, wesentliche Forschungsergebnisse,

vertiefte Kenntnisse in einzelnen Anwendungsbereichen sowie allgemeine

fachbezogene Schlüsselqualifikationen. Die Studierenden sollen Lernstrate-

gien entwickeln, die sie in die Lage versetzen, sich soziologisches Wissen

selbstständig und kritisch aneignen zu können. Sie sollen insbesondere befä-

higt werden,

a) soziale Prozesse und Strukturen mit Hilfe soziologischer Begriffe,

Theorien und Methoden zu analysieren,

b) die erworbenen Kenntnisse im Berufsleben eigenverantwortlich anzu-

wenden,

c) Daten zu sammeln und auszuwerten, die für eine verantwortungsvolle

Urteilsbildung von Bedeutung sind,

d) Informationen, Ideen, Probleme und Lösungen sowohl an Fachleute

als auch an Laien zu vermitteln.

Das Studium qualifiziert sowohl für eine berufliche Tätigkeit als Soziologin

bzw. als Soziologe als auch für die Fortsetzung der wissenschaftlichen Aus-

bildung in einem Master-Studium der Soziologie oder einem verwandten, ins-

besondere sozialwissenschaftlichen Fach.

(2) Studienziele des Nebenfach-Studienganges

Das Studium der Soziologie als Nebenfach eines anderen Bachelorstudien-

ganges vermittelt wichtige theoretische und methodische Grundlagen der So-

ziologie sowie Kenntnisse in einzelnen Anwendungsbereichen. Die Studie-

renden sollen einen Überblick über die zentralen theoretischen Ansätze, über

Methoden und Ergebnisse der Sozialstrukturanalyse sowie über Konzepte der

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empirischen Sozialforschung gewinnen. Sie sollen in die Lage versetzt wer-

den, die erworbenen Kenntnisse im Berufsleben eigenverantwortlich anzu-

wenden.

Zu § 1 Absatz 4:

Die Durchführung des Studiengangs erfolgt durch den Fachbereich Sozialwi s-

senschaften der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universi-

tät Hamburg.

Zu § 4 Studien- und Prüfungsaufbau

Zu § 4 Absatz 1:

(1) Der Bachelorstudiengang Soziologie umfasst 180 Leistungspunkte (LP).

Diese verteilen sich auf die vier Curricularbereiche des Studiums wie folgt:

e) Hauptfach Soziologie 103 LP;

f) Allgemeine Berufsqualifizierende Kompetenzen (ABK) 24 LP;

g) Nebenfach 45 LP;

h) freier Wahlbereich 8 LP.

(2) Das Studium der Soziologie als Nebenfach eines anderen Bachelorstu-

dienganges umfasst 45 LP.

Zu § 4 Absatz 2:

(1) Studienphasen im Hauptfach-Studiengang

Die Einführungsphase findet im 1. und 2. Fachsemester statt und umfasst in

den Curricularbereichen Hauptfach und ABK vier Pflichtmodule mit 42 LP. Da-

rüber hinaus können weitere Veranstaltungen aus dem ABK-Bereich absol-

viert werden.

Die Aufbauphase findet im 3. und 4. Fachsemester statt und umfasst im

Curricularbereich Hauptfach vier Pflichtmodule mit 29 LP. Darüber hinaus

können weitere Veranstaltungen aus dem ABK-Bereich absolviert werden.

Die Vertiefungsphase findet im 5. und 6. Fachsemester statt und umfasst im

Curricularbereich Hauptfach vier Wahlpflichtmodule mit je 6 LP sowie das ob-

ligatorische Abschlussmodul mit 12 LP. Darüber hinaus können weitere Ver-

anstaltungen aus dem ABK-Bereich absolviert werden.

Die formalen und die didaktischen Voraussetzungen für die Teilnahme an

Modulveranstaltungen sind in den Modulbeschreibungen ausgewiesen (siehe

Teil II dieser Fachspezifischen Bestimmungen).

(2) Studienphasen im Nebenfach-Studiengang

Die Einführungsphase findet im 1. bis 3. Fachsemester statt und umfasst die

Pflichtmodule A, B und C mit zusammen 22 LP.

Die Aufbauphase findet im 4. bis 6. Fachsemester statt und umfasst die

Pflichtmodule D und E mit zusammen 13 LP.

Die Vertiefungsphase findet im 5. und 6. Fachsemester statt und umfasst die

Wahlpflichtmodule VM 1 – VM 7 mit zusammen 10 LP.

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Zu § 4 Absätze 3 und 4:

(1) Modulstruktur des Curricularbereiches Hauptfach Soziologie

Der Curricularbereich Hauptfach Soziologie im Bachelorstudiengang gliedert

sich in fünf Modulgruppen: Basismodule (BM), Aufbaumodule (AM), Vertie-

fungsmodule (VM), Methodenmodule (MM) und das Abschlussmodul. Die Mo-

dule und die zu erwerbenden Leistungspunkte verteilen sich wie folgt auf die

Fachsemester:

a) Basismodule im 1. und 2. Fachsemester (Pflichtmodule)

- BM 1: Einführung in die Soziologie 15 LP

- BM 2: Soziale Strukturen im internationalen Vergleich 11 LP

b) Aufbaumodule im 3. und 4. Fachsemester (Pflichtmodule)

- AM 1: Soziologische Theorie 10 LP

- AM 2: Soziale Strukturen im historischen Wandel 5 LP

c) Vertiefungsmodule im 5. und 6. Fachsemester: In diesem Wahlpflicht-

bereich müssen Module im Gesamtumfang von 30 Leistungspunkten

absolviert werden.

- VM 1: Wirtschaft und Betrieb

- VM 2: Kriminalität und Kontrolle

- VM 3: Kulturen, Geschlechter und Differenzen

- VM 4: Empirische Sozialforschung

- VM 5: Medien und Gesellschaft

- VM 6: Umwelt und Gesellschaft

- VM 7: International vergleichende Sozialforschung

d) Methodenmodule im 2., 3. und 4. Fachsemester (Pflichtmodule)

- MM 1: Empirische Methoden der Sozialwissenschaften 12 LP

- MM 2: Quantitative Analyseverfahren 6 LP

- MM 3: Qualitative Sozialforschung 8 LP

e) Abschlussmodul im 6. Fachsemester (Pflichtmodul) 12 LP

Für das Hauptfach ergibt sich ein Gesamtumfang von 103 Leistungspunkten.

(2) Modulstruktur des ABK-Bereiches

Der ABK-Bereich im Bachelorstudiengang umfasst zwei Praxismodule (PM):

- PM 1: Schlüsselqualifikationen I (Pflichtmodul) 4 LP;

- PM 2: Berufliche Orientierung (Pflichtmodul) 20 LP.

Die Lehrveranstaltungen aus PM 1 müssen bereits in der Einführungsphase

zum frühest möglichen Zeitpunkt belegt werden.

Die Lehrveranstaltungen aus PM 2 sind im Verlauf des Studiums zu absolvie-

ren.

Für den ABK-Bereich ergibt sich ein Gesamtumfang von 24 Leistungspunk-

ten.

(3) Modulstruktur des Nebenfach-Studienganges

Der Nebenfach-Studiengang gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen

Wahlpflichtbereich.

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Der Pflichtbereich des Nebenfach-Studienganges hat einen Umfang von 35

LP und umfasst sechs Nebenfachmodule:

- A: Einführung in die Soziologie 9 LP;

- B: Soziale Strukturen im internationalen Vergleich 9 LP;

- C: Methoden der empirischen Sozialforschung 4 LP;

- D: Soziologische Theorie 8 LP;

- E: Soziale Strukturen im historischen Wandel 5 LP.

Im Wahlpflichtbereich des Nebenfachstudienganges müssen Module im Ge-

samtumfang von 10 LP absolviert werden:

- NF-VM 1: Wirtschaft und Betrieb;

- NF-VM 2: Kriminalität und Kontrolle;

- NF-VM 3: Kulturen, Geschlechter und Differenzen;

- NF-VM 4: Empirische Sozialforschung;

- NF-VM 5: Medien und Gesellschaft;

- NF-VM 6: Umwelt und Gesellschaft;

- NF-VM 7: International vergleichende Sozialforschung.

Es wird empfohlen die Module A, B und C im ersten Studienjahr, die Module

D und E im zweiten Studienjahr und die Vertiefungsmodule NF-VM 1 – NF-VM

7 im dritten Studienjahr zu absolvieren. Eine andere Reihenfolge ist im Inte-

resse der Studierbarkeit besonderer Hauptfach-Nebenfach-Kombinationen zu-

lässig.

Zu § 4 Absatz 6:

Der Studiengang kann unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze für die

Studienplanung im Teilzeitstudium absolviert werden:

(1) Teilzeitstudierende müssen ihren veränderten Studierendenstatus unver-

züglich der Prüfungsstelle mitteilen (Bescheinigung des Zentrums für Studie-

rende). Der veränderte Status wird von der Prüfungsstelle vermerkt.

(2) Bei einem Teilzeitstudium müssen im Regelfall die für das Vollzeitstudium

in den Fachspezifischen Bestimmungen vorgesehenen Module und Leis-

tungspunkte (30 LP) eines Fachsemesters in zwei Hochschulsemestern ab-

solviert werden. Die im Vollzeitstudium vorgesehene verbindliche Abfolge der

Module ist im Regelfall einzuhalten.

(3) Lehrveranstaltungen, die nur im Jahresturnus angeboten werden, sollen

bei der ersten Möglichkeit absolviert werden.

(4) In besonders begründeten Härtefällen bzw. bei atypischen Studienverläu-

fen können Teilzeitstudierende mit den jeweiligen Studienfachberatern und

mit Zustimmung des Prüfungsausschusses verbindliche individuelle Studien-

vereinbarungen treffen.

Zu § 4 Absatz 7:

Das Studium ist spätestens zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit

aufzunehmen.

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Zu § 5 Lehrveranstaltungsarten

Zu § 5 Satz 2:

Weitere Lehrveranstaltungsarten sind:

- Grundkurs mit Tutorium;

- Vorlesung mit Tutorium;

- Propädeutikum.

Zu § 5 Satz 3:

Die Veranstaltungen werden in deutscher oder englischer Sprache abgeha l-

ten.

Zu § 5 Satz 4:

Für alle Lehrveranstaltungen, mit Ausnahme von Vorlesungen, gilt generell

die Anwesenheitspflicht, es sei denn, die bzw. der jeweilige Lehrende befreit

die Studierenden bzw. seiner Lehrveranstaltung von der Anwesenheitspflicht.

Zu § 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und

Prüfungsleistungen

(1) Berufsausbildungen, Vorstudienpraktika und berufspraktische oder ehren-

amtliche Tätigkeiten können auf Antrag des oder der Studierenden im Einze l-

fall angerechnet werden, sofern Gleichwertigkeit mit dem studienbegleitenden

Praktikum (PM 2) festgestellt wird. Eine inhaltliche Nähe zwischen Studium

und anzuerkennendem Praktikum oder beruflicher Tätigkeit muss erkennbar

sein oder glaubhaft gemacht werden. Schulpraktika können grundsätzlich

nicht angerechnet werden. Die Prüfung des Anrechnungsantrages obliegt

dem zuständigen Praktikumsbüro. Die Entscheidung erfolgt vorbehaltlich der

Zustimmung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss, mit dem die

Grundsätze der Anrechnungspraxis abzustimmen sind, wird über die einge-

henden Anträge regelmäßig informiert. Die Anrechnung erfolgt mit der Aufla-

ge, dass der oder die Studierende einen Bericht über die anzuerkennende Tä-

tigkeit vorlegt, der den Anforderungen an die Prüfungsleistung im Praxismo-

dul PM 2 genügt.

(2) Studierende sind von der Teilnahme am Mathematischen Propädeutikum

in PM 1 befreit, wenn sie in einem Eingangstest (Klausur) hinreichende ma-

thematische Kenntnisse nachweisen. Ihnen werden in diesem Fall die en t-

sprechenden Leistungspunkte angerechnet.

(3) Die Anrechnung von Prüfungsleistungen kann versagt werden, wenn mehr

als die Hälfte der zu leistenden Modulprüfungen oder die Bachelorarbeit an-

erkannt werden soll.

(4) Im Rahmen von Lernvereinbarungen (Learning Contracts) kann zwischen

einer Studierenden bzw. einem Studierenden und einer Betreuerin bzw. e i-

nem Betreuer der Erwerb von Leistungspunkten durch das Erbringen von Prü-

fungsleistungen außerhalb des regulären Lehrangebotes vereinbart werden.

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Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der

bzw. des Studierenden.

Zu § 13 Studienleistungen und Modulprüfungen

Zu § 13 Absatz 1:

Unbenotete Studienleistungen, die in den Modulbeschreibungen als Voraus-

setzung für die Zulassung zu einer Modulprüfung vorgesehen sind, können

sein:

- Protokoll von Lehrveranstaltungen,

- Kurzreferat,

- Beteiligung an einem Gruppenreferat,

- Verfassen einer vorgegebenen Zahl von Essays, Exzerpten oder Re-

zensionen,

- Erstellen einer annotierten Literaturliste,

- erfolgreiche Teilnahme an einem schriftlichen Test,

- Bearbeitung von Übungsaufgaben,

- Dokumentation und Reflexion der individuellen Lernanstrengungen,

- Erstellen und Präsentation eines Exposés der Abschlussarbeit.

Art und Anzahl der zu erbringenden Studienleistungen werden von den Leh-

renden zu Beginn der Anmeldephase bekannt gegeben.

Zu § 13 Absatz 4:

(1) Weitere Prüfungsarten – neben Klausur, mündliche Prüfung, Hausarbeit

und Referat – sind:

a) Projektarbeit

Eine Projektarbeit umfasst die Anwendung empirischer Forschungsmethoden

auf eine soziologische Fragestellung sowie die mündliche Präsentation

und/oder schriftliche Ausarbeitung der Ergebnisse. Die Bewertungskriterien

für eine Projektarbeit orientieren sich an den Lehrinhalten und dem wissen-

schaftlichen Niveau des entsprechenden Moduls.

b) Projektarbeit in Kombination mit einer Klausur

Die Prüfung umfasst eine Projektarbeit wie vorstehend unter a) beschrieben

und eine Klausur. Beide Prüfungsleistungen sind zu erbringen. Bei der Pro-

jektarbeit ist auch eine Gruppenarbeit gemäß Absatz 2 zulässig.

c) Essays

In einer vorgegebenen Zahl von Essays soll die Fähigkeit zum wissenschaftli-

chen Argumentieren geübt und nachgewiesen werden. Ein Essay soll einen

Umfang von ca. 3 Seiten haben.

d) Praktikumsbericht

Im Praktikumsbericht sollen die Erfahrungen, die während des Praktikums

gemacht wurden, reflektiert werden. Der Bericht soll einen Umfang von 5 bis

10 Seiten haben und folgende Aspekte umfassen:

- Erwartungen;

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- Beschreibung der Praktikumsstelle und ihrer Organisationsstrukturen ;

- Einsatzbereiche und bearbeitete Projekte;

- Form der Betreuung und Anleitung;

- Bilanzierung;

- Bewertung der Studieninhalte im Lichte der Praxiserfahrung.

Der Bericht ist dem bzw. der Praktikumsbeauftragten des Fachbereichs Soz i-

alwissenschaften einschließlich einer Bescheinigung der Praktikumsstelle,

aus der Zeitpunkt, Dauer und Art der ausgeübten Tätigkeit hervorgehen, vor-

zulegen.

e) Studienarbeit

Eine Studienarbeit umfasst die mündliche Präsentation und schriftliche Aus-

arbeitung einer Problem- oder Fragestellung aus dem Stoffgebiet einer Lehr-

veranstaltung.

(2) Hausarbeiten, Projektarbeiten, Studienarbeiten, Referate und mündliche

Prüfungen können nach Absprache mit der oder dem Lehrenden auch in Form

einer Gruppenarbeit bzw. Gruppenprüfung zugelassen werden, wenn der als

Prüfungsleistung vorgelegte bzw. vorgetragene Beitrag der einzelnen Kand i-

datinnen und Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen

oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermögl i-

chen, deutlich unterschieden und individuell bewertet werden kann.

Zu § 14 Bachelorarbeit

Zu § 14 Absatz 2:

(1) Die Zulassung zur Bachelorarbeit setzt folgende Studien- und Prüfungs-

leistungen voraus:

- Erwerb von 42 LP durch erfolgreichen Abschluss der Prüfungen in den

Basismodulen, im Methodenmodul 1 und in dem Praxismodul 1 sowie

die abgeschlossene Teilnahme an den Modulen der Aufbauphase vo-

raus.

(2) Für den Fall, dass die vorstehend genannten Studien- und Prüfungsleis-

tungen noch nicht im vollen Umfang erbracht wurden, kann der Prüfungsaus-

schuss auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten der Zulassung zur Ba-

chelorarbeit bei Vorliegen einer besonderen Härte stattgeben.

Zu § 14 Absatz 6:

Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst we r-

den. Ausnahmen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der Kandidatin bzw.

des Kandidaten und nach Anhörung der Betreuerin bzw. des Betreuers ge-

statten.

Zu § 14 Absatz 7:

(1) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt neun Wochen.

(2) Die Bachelorarbeit kann nach Absprache mit der Betreuerin oder dem Be-

treuer auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als

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Prüfungsleistung vorgelegte Beitrag der einzelnen Kandidatinnen und Kandi-

daten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen ob-

jektiven Kriterien, die eine klare Abgrenzung ermöglichen, deutlich unter-

schieden und individuell bewertet werden kann.

(3) Der Umfang der Bachelorarbeit, bei Gruppenarbeiten der individuelle Be i-

trag, soll in der Regel 45 Textseiten (13.500 Wörter) betragen. Abweichungen

sind mit dem Betreuer bzw. der Betreuerin abzustimmen.

Zu § 15 Bewertung der Prüfungsleistungen

Zu § 15 Absatz 3:

(1) Gesamtnote

Die Gesamtnote des Bachelorstudienganges setzt sich aus den Teilnoten des

Hauptfaches, des Nebenfaches und des Abschlussmoduls zusammen. Die

Note des Hauptfaches (ohne Abschlussmodul) geht zu 50%, die Note des

Nebenfaches zu 25% und die Note des Abschlussmoduls zu 25% in die Ge-

samtnote ein.

(2) Teilnote Hauptfach

Die Note des Hauptfaches Soziologie errechnet sich aus den Noten der Mo-

dulabschlussprüfungen und Modulteilprüfungen (ohne Abschlussmodul), die

folgendermaßen gewichtet werden:

- Die Ergebnisse der Modulteil- bzw. Modulabschlussprüfungen in den

Modulen BM 1 und BM 2 werden mit dem Faktor 2 gewichtet.

- Das Ergebnis der Modulabschlussprüfung im Modul MM 1 wird mit

dem Faktor 4 gewichtet.

- Die Ergebnisse der Modulteil- bzw. Modulabschlussprüfungen der

Aufbauphase (AM 1, AM 2, MM 2, MM 3) werden mit dem Faktor 3

gewichtet.

- Die Ergebnisse der Modulteilprüfungen in der Vertiefungsphase wer-

den mit dem Faktor 4 gewichtet.

(3) Teilnote Nebenfach

Die Berechnung der Note des Nebenfaches im Bachelorstudiengang Soziolo-

gie ist in den Fachspezifischen Bestimmungen des gewählten Faches gere-

gelt.

Die Note des Nebenfaches Soziologie für Studierende anderer Bachelorstud i-

engänge errechnet sich aus den Noten der Modulabschlussprüfungen, die mit

dem Gewicht der Leistungspunkte der jeweiligen Module in die Teilnote des

Nebenfaches eingehen.

(4) Teilnote Abschlussmodul

Die Note des Abschlussmoduls ist identisch mit dem Ergebnis der Bachelor-

arbeit.

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(5) ABK- und Wahlbereich

Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen im ABK-Bereich und im freien

Wahlbereich werden nicht benotet. Sie gehen nicht in die Gesamtnote ein.

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II. Modulbeschreibungen

(1) Hauptfach

Der Bachelorstudiengang Soziologie besteht in den Curricularbereichen

Hauptfach und ABK aus folgenden Pflicht- und Wahlpflichtmodulen:

Modul: BM 1 Modultyp: Pflichtmodul Titel: Einführung in die Soziologie

Qualifikations-ziele

Das Modul vermittelt grundlegende soziologische Begriffe, Denkfi-guren und Analyseformen in Verbindung mit einer Einführung in die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens. Ziel des Grundkurses ist das Kennenlernen von Fragestellungen, die für die Soziologie charakteristisch sind sowie das Einüben in „soziologische Denkst i-le“. Dazu sollen soziologische Begriffe exemplarisch anhand von Fallbeispielen analytisch erprobt werden.

Inhalte - Exemplarische Einführung in ausgewählte Grundbegriffe der So-ziologie

- Techniken wissenschaftlichen Arbeitens (wissenschaftliches Le-sen und Schreiben; Exzerpieren; Benutzung von soziologischen Datenbanken; Verfassen von Referaten und Protokollen)

- Einführung ins wissenschaftliche Schreiben und Argumentieren (Essaytraining)

- Einführung in die Geschichte der Soziologie und zentrale sozio-logische Debatten (Vorlesung)

Lehrformen Grundkurs: 4 SWS 1. Fachsemester Tutorium : 2 SWS 1. Fachsemester Vorlesung 2 SWS 2. Fachsemester

Unterrichts-sprache

Deutsch oder Englisch. Die konkrete Unterrichtssprache wird vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.

Voraussetzun-gen für die Teilnahme

Formale Voraussetzung: keine

Verwendbarkeit des Moduls

Hauptfach Soziologie: Das Modul BM 1 bildet die didaktische Grundlage für das Aufbaumodul AM 1 (Soziologische Theorie). Nebenfach Soziologie: Die Vorlesung ist verwendbar im Bachelor-studiengang Soziologie im Nebenfach (als Vorlesung in Modul A). Masterstudiengang Internationale Kriminologie: Die Vorlesung ist verwendbar im Interdisziplinären Erweiterungsbereich. Wahlbereich: Die Vorlesung ist verwendbar im Wahlbereich aller Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts.

Art, Voraus-setzungen und Sprache der (Teil-) Prüfung

Die Modulprüfung findet als Modulabschlussprüfung in Form einer benoteten Klausur im Rahmen der Vorlesung statt. Die Zulassung zur Modulabschlussprüfung setzt eine regelmäßige Teilnahme am Grundkurs voraus. Die Zulassung setzt ferner vo-raus, dass Studienleistungen (Essays) im Rahmen des Grundkur-ses erbracht worden sind und mit einem „bestanden“ bewertet wurden. Die genaue Art und Anzahl der Studienleistungen wird vor Beginn der Anmeldephase bekannt gegeben. Prüfungssprache ist Deutsch oder – nach Absprache mit der/dem Lehrenden – Englisch.

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Arbeitsaufwand (Teilleistungen)

Grundkurs mit Tutorium: 10 Leistungspunkte Vorlesung: 5 Leistungspunkte

Gesamtarbeits-aufwand des Moduls

15 Leistungspunkte

Häufigkeit des Angebots

1 x im Jahr

Dauer 2 Semester

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Modul: BM 2 Modultyp: Pflichtmodul Titel: Soziale Strukturen im internationalen Vergleich

Qualifikations-ziele

Das Modul soll mit den theoretischen und methodologischen Grundlagen der Sozialstrukturanalyse vertraut machen und die Fähigkeit vermitteln, verschiedene Sozialstrukturdaten aus westl i-chen Gesellschaften miteinander zu vergleichen sowie internatio-nale Differenzen in den sozialen Strukturen auf der Grundlage theoretischer Ansätze zu erklären.

Inhalte - Theoretische Ansätze und methodologische Grundlagen der So-zialstrukturanalyse

- Sozialstruktur Deutschlands im internationalen Vergleich

- Nutzung amtlicher Statistiken und Datenquellen

Lehrformen Vorlesung mit Tutorium: 2+2 SWS 1. Fachsemester Seminar: 2 SWS 2. Fachsemester

Unterrichts-sprache

Deutsch oder Englisch. Die konkrete Unterrichtssprache wird vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.

Voraussetzun-gen für die Teilnahme

Formale Voraussetzung: keine

Verwendbarkeit des Moduls

Hauptfach Soziologie: Das Modul BM 2 bildet die didaktische Grundlage für das nachfolgende Aufbaumodul AM 3 (Soziale Strukturen im historischen Wandel). Nebenfach Soziologie: Das Modul (ohne Tutorium) ist verwendbar im Bachelorstudiengang Soziologie im Nebenfach (als Modul B). Bachelorstudiengang Lehramt Sozialwissenschaften: Das Seminar ist verwendbar im Modul Soziale Strukturen. Wahlbereich: Die Vorlesung (ohne Tutorium) ist verwendbar im Wahlbereich aller Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts.

Art, Voraus-setzungen und Sprache der (Teil-) Prüfung

Die Modulprüfung findet als Modulabschlussprüfung in Form einer Hausarbeit im Rahmen des Seminars statt. Die Bearbeitungszeit wird zu Beginn der Anmeldephase bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulprüfung setzt die erfolgreiche Teilnahme an der Vorlesung (unbenotete, mit ‚bestanden‘ bewertete Klausur) und dem Tutorium voraus. Die Zulassung kann ferner davon ab-hängig gemacht werden, dass unbenotete Studienleistungen erb-racht worden sind. Die genaue Art und Anzahl der Studienleistun-gen wird vor Beginn der Anmeldephase bekannt gegeben. Prüfungssprache ist Deutsch oder – nach Absprache mit der/dem Lehrenden – Englisch.

Arbeitsaufwand (Teilleistungen)

Vorlesung mit Tutorium: 4+2 Leistungspunkte Seminar: 5 Leistungspunkte

Gesamtarbeits-aufwand des Moduls

11 Leistungspunkte

Häufigkeit des Angebots

1 x im Jahr

Dauer 2 Semester

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Modul: MM 1 Modultyp: Pflichtmodul Titel: Empirische Methoden der Sozialwissenschaften

Qualifikations-ziele

- Kenntnis der Methoden, Abläufe und Vorgehensweisen der empi-rischen Sozialforschung

- Fähigkeit, die erworbenen Kenntnisse im Beruf anzuwenden und sozialwissenschaftliche Fragestellungen selbstständig zu bear-beiten

- Wissenschaftliches Verständnis des Einsatzes empirischer Me-thoden

Inhalte - Methoden, Abläufe und Vorgehensweisen beider Traditionen der empirischen Sozialforschung

- Schritte eines Forschungsprozesses, eingeübt an einem konkre-ten Lehrforschungsprojekt

- deskriptive uni- und bivariate Statistik

Lehrformen Vorlesung 2 SWS 1. Fachsemester Grundkurs 2 SWS 2. Fachsemester mit Tutorium 2 SWS 2. Fachsemester

Unterrichts-sprache

Deutsch oder Englisch. Die konkrete Unterrichtssprache wird vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.

Voraussetzun-gen für die Teilnahme

Formale Voraussetzung: keine Didaktische Grundlage: Inhalte der Lehrveranstaltungen des Pra-xismoduls PM 1

Verwendbarkeit des Moduls

Hauptfach Soziologie: Das Modul MM 1 bildet die didaktische Grundlage für die nachfolgenden Methodenmodule MM 2 und MM 3.

Art, Voraus-setzungen und Sprache der (Teil-) Prüfung

Die Modulprüfung findet in Form einer Projektarbeit im Rahmen des Grundkurses statt. Die Zulassung zu der Modulprüfung setzt die erfolgreiche Tei l-nahme (Studienleistung: Klausur) an der Vorlesung und die re-gelmäßige Teilnahme am Grundkurs mit Tutorium voraus. Ferner kann die Zulassung davon abhängig gemacht werden, dass weite-re unbenotete Studienleistungen erbracht werden. Die Prüfungssprache ist Deutsch oder Englisch.

Arbeitsaufwand (Teilleistungen)

Vorlesung 4 Leistungspunkte Grundkurs mit Tutorium: 6+2 Leistungspunkte

Gesamtarbeits-aufwand des Moduls

12 Leistungspunkte

Häufigkeit des Angebots

1 x im Jahr

Dauer 2 Semester

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Modul: MM 2 Modultyp: Pflichtmodul Titel: Quantitative Analyseverfahren

Qualifikations-ziele

- Erweiterung der methodischen Kenntnisse und Kompetenzen

- Kompetenz zur kritischen Beurteilung von veröffentlichten statis-tischen Daten und Forschungsergebnissen

- Entwicklung einer statistischen Literalität (Hauptzielstellung)

- Fähigkeit, geeignete Methoden für spezifische Fragestellungen zu identifizieren und einfache Analysen selbst durchzuführen (erweiterte Zielstellung)

Inhalte - uni- und bivariate deskriptive Statistik

- schließende Statistik

Lehrformen Vorlesung mit Tutorium: 2+2 SWS 3. Fachsemester

Unterrichts-sprache

Deutsch oder Englisch. Die konkrete Unterrichtssprache wird vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.

Voraussetzun-gen für die Teilnahme

Formale Voraussetzung: keine Didaktische Grundlage: Inhalte der Lehrveranstaltungen des Me-thodenmoduls MM 1

Verwendbarkeit des Moduls

Hauptfach Soziologie: Das Modul MM 2 bereitet die Studierenden auf die Vertiefungsphase vor und bildet speziell die didaktische Grundlage für das Vertiefungsmodul VM 4 (Empirische Sozialfor-schung).

Art, Voraus-setzungen und Sprache der (Teil-) Prüfung

Die Modulprüfung findet in Form einer Klausur im Rahmen der Vorlesung statt. Die Klausur kann auch als Hausarbeit geschrie-ben werden. Die Zulassung zu der Modulprüfung setzt die regelmäßige Tei l-nahme an dem Tutorium voraus. Ferner kann die Zulassung davon abhängig gemacht werden, dass weitere unbenotete Studienleis-tungen erbracht werden. Die Prüfungssprache ist Deutsch oder Englisch.

Arbeitsaufwand (Teilleistungen)

Vorlesung mit Tutorium: 4+2 Leistungspunkte

Gesamtarbeits-aufwand des Moduls

6 Leistungspunkte

Häufigkeit des Angebots

1 x im Jahr

Dauer 1 Semester

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Modul: MM 3 Modultyp: Pflichtmodul Titel: Qualitative Sozialforschung

Qualifikations-ziele

Das Modul soll den Studierenden die Anwendung unterschiedli-cher Erhebungstechniken und Auswertungsverfahren der quali-tativen Sozialforschung vermitteln.

Inhalte - Epistemologische Grundlagen der Phänomenologie, des inter-pretativen Paradigmas und der kritischen Analytik der Gegen-wart

- Praktisch vermittelter, projektförmig vermittelter Erwerb einer Forschungskompetenz in Bezug auf Erhebungs- und Auswer-tungsverfahren qualitativer Forschung

- Reflexion forschungsethischer Fragen und Problematiken

- Reflexion der eigenen Standortgebundenheit und Situiertheit der Wissensproduktion durch Forschung

- Die Veranstaltung kann wahlweise stattfinden als a) in der Va-riante als zweisemestriges Projektseminar besucht werden, das den gesamten Arbeitsbogen interpretativer Sozialforschung von der Konzipierung eines Forschungsdesigns, über den Zugang zum Feld, die Auswahl des Erhebungsinstruments, die Durch-führung des Datengewinns und die Einübung in Verfahren der Datenanalyse umfassend praktisch vermittelt und in die einzel-nen Arbeitsschritte sozialisiert; oder b) als jeweils einsemestrige Veranstaltung zu (im dritten Semester:) projekt-gebundenen Erhebungstechniken qualitativer Sozialforschung (im vierten Semester:) projektgebundenen Auswertungsverfah-ren qualitativer Sozialforschung.

Generelles Ziel ist die praktische Einübung in spezifische Abläu-fe der Konstruktion eines Forschungsdesigns im interpretativen Paradigma und in die Durchführung des Datengewinns und der Datenanalyse sowie der kritischen Reflexion von Möglichkeiten und erkenntnistheoretischen Problemen, die sich bei der An-wendung dieser Verfahren ergeben.

Lehrformen Seminar 1: 2 SWS 3. Fachsemester Seminar 2: 2 SWS 4. Fachsemester

Unterrichtsspra-che

Deutsch oder englisch. Die konkrete Unterrichtssprache wird vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.

Voraussetzun-gen für die Teil-nahme

Formale Voraussetzung: keine

Verwendbarkeit des Moduls

Hauptfach Soziologie: Das Modul MM 3 bereitet die Studieren-den auf die Vertiefungsphase und auf die Bearbeitung methodi-scher Fragen im Kontext der BA-Abschlussarbeit vor und vermit-telt eine relevantes Wissen für die Berufspraxis in Kontexten von Forschungsprojekten und Forschungsinstitutionen.

Art, Vorausset-zungen und Sprache der (Teil-) Prüfung

Die Modulprüfung findet als Modulabschlussprüfung im An-schluss an Seminar 2 in Form eines Projektberichtes statt, in dem schwerpunktmäßig die Auswertungsverfahren aus dem Se-minar 2 thematisiert werden. Die Bearbeitungszeit wird zu Be-ginn der Anmeldephase bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulabschlussprüfung setzt die erfolgreiche Teilnahme an dem Seminar 1 voraus. Die Zulassung kann ferner davon abhängig gemacht werden, dass unbenotete Studienleis-tungen erbracht worden sind. Die genaue Art und Anzahl der Studienleistungen wird vor Beginn der Anmeldephase bekannt

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gegeben. Prüfungssprache ist deutsch oder – nach Absprache mit der/dem Lehrenden – englisch.

Arbeitsaufwand (Teilleistungen)

Seminar 1: 4 Leistungspunkte Seminar 2: 4 Leistungspunkte

Gesamtarbeits-aufwand des Moduls

8 Leistungspunkte

Häufigkeit des Angebots

1 x im Jahr

Dauer 2 Semester

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Modul: AM 1 Modultyp: Pflichtmodul Titel: Soziologische Theorie

Qualifikations-ziele

Das Modul soll mit den Leitfragen der gegenwärtigen Soziologie und den Logiken einer theoretischen Argumentation vertraut ma-chen und die Fähigkeit zum systematischen Vergleich relevanter Theorieansätze und Theorieparadigmen ausbilden.

Inhalte - Rekonstruktion von Theoriearchitekturen

- Systematischer Vergleich relevanter Theorieansätze und Theo-rieparadigmen

- Vertiefte Behandlung ausgewählter theoretischer Problemstel-lungen

- Analytische Perspektiven von Theorien

Lehrformen Vorlesung: 2 SWS 3. Fachsemester Seminar: 2 SWS 4. Fachsemester

Unterrichts-sprache

Deutsch oder Englisch. Die konkrete Unterrichtssprache wird vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.

Voraussetzun-gen für die Teilnahme

Formale Voraussetzung: keine Didaktische Grundlage: Inhalte der Lehrveranstaltungen des Ba-sismoduls BM 1 und des Aufbaumoduls AM 1

Verwendbarkeit des Moduls

Hauptfach Soziologie: Das Modul AM 1 bereitet die Studierenden auf die Vertiefungsphase vor. Nebenfach Soziologie: Das Modul ist verwendbar im Bachelorstu-diengang Soziologie im Nebenfach (mit reduzierter Prüfungsleis-tung im Gesamtumfang von 8 LP). Masterstudiengang Internationale Kriminologie: Die Vorlesung ist verwendbar im Interdisziplinären Erweiterungsbereich. Wahlbereich: Die Vorlesung ist verwendbar im Wahlbereich aller Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts.

Art, Voraus-setzungen und Sprache der (Teil-) Prüfung

Die Modulprüfung findet als Modulabschlussprüfung im Rahmen des Seminars als Hausarbeit statt. Die Bearbeitungszeit wird zu Beginn der Anmeldephase bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulprüfung setzt die erfolgreiche Teilnahme an der Vorlesung (unbenotete, mit ‚bestanden ‚ bewertete Klausur) voraus. Die Zulassung kann ferner davon abhängig gemacht wer-den, dass unbenotete Studienleistungen erbracht worden sind. Die genaue Art und Anzahl der Studienleistungen wird vor Beginn der Anmeldephase bekannt gegeben. Prüfungssprache ist Deutsch oder – nach Absprache mit der/dem Lehrenden – Englisch.

Arbeitsaufwand (Teilleistungen)

Vorlesung: 4 Leistungspunkte Seminar: 6 Leistungspunkte

Gesamtarbeits-aufwand des Moduls

10 Leistungspunkte

Häufigkeit des Angebots

1 x im Jahr

Dauer 2 Semester

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Modul: AM 2 Modultyp: Pflichtmodul Titel: Soziale Strukturen im historischen Wandel

Qualifikations-ziele

Das Modul soll mit soziologischen Theorieansätzen zur Erklärung des sozialen Wandels vertraut machen und die Fähigkeit vermit-teln, die verschiedenen Deutungs- und Erklärungsansätze auf konkrete Felder des sozialen Wandels anzuwenden.

Inhalte - Wechselwirkungen ökonomischer, kultureller, sozialer und polit i-scher Veränderungen

- Zusammenwirken nationaler Spezifika und Pfadabhängigkeiten mit transnationalen und globalen Prozessen

- Darstellung und Vergleich soziologischer „Gegenwartsdiagno-sen“

- Theorieansätze zur Erklärung und Beschreibung des sozialen Wandels

- Anwendung der Theorieansätze auf ein besonderes Feld (z.B.: Migration, Lebenslauf, Familie und private Lebensformen, Ar-beitsmarkt und Erwerbsarbeit)

Lehrformen Vorlesung: 2 SWS 4. Fachsemester

Unterrichts-sprache

Deutsch oder Englisch. Die konkrete Unterrichtssprache wird vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.

Voraussetzun-gen für die Teilnahme

Formale Voraussetzung: keine Didaktische Grundlage: Inhalte der Lehrveranstaltungen des Ba-sismoduls BM 2

Verwendbarkeit des Moduls

Hauptfach Soziologie: Das Modul AM 3 bereitet die Studierenden auf die Vertiefungsphase vor. Nebenfach Soziologie: Das Modul ist verwendbar im Bachelorstu-diengang Soziologie im Nebenfach (als Modul E). Bachelorstudiengang Lehramt Sozialwissenschaften: Die Vorle-sung ist verwendbar im Modul Soziale Strukturen. Wahlbereich: Die Vorlesung ist verwendbar im Wahlbereich aller Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts.

Art, Voraus-setzungen und Sprache der (Teil-) Prüfung

Die Modulprüfung findet als Modulabschlussprüfung in Form einer benoteten Klausur im Rahmen der Vorlesung statt. Die Zulassung zur Modulprüfung kann ferner voraussetzen, dass unbenotete Studienleistungen erbracht worden sind. Die genaue Art und Anzahl der Studienleistungen wird vor Beginn der Anmel-dephase bekannt gegeben. Prüfungssprache ist Deutsch oder – nach Absprache mit der/dem Lehrenden – Englisch.

Arbeitsaufwand (Teilleistungen)

Vorlesung: 5 Leistungspunkte

Gesamtarbeits-aufwand des Moduls

5 Leistungspunkte

Häufigkeit des Angebots

in jedem Wintersemester

Dauer 1 Semester

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Modul: VM 1 Modultyp: Wahlpflichtmodul Titel: Wirtschaft und Betrieb

Qualifikations-ziele

Das Modul soll mit den wichtigsten Theorieansätzen der Wirt-schafts-, Organisations-, Industrie- und Arbeitssoziologie vertraut machen. Den Studierenden soll die Kompetenz vermittelt werden, die gesellschaftlichen Voraussetzungen und Folgen ökonomischer und technischer Entwicklungen systematisch beobachten und ana-lysieren zu können. Sie sollen befähigt werden, die behandel ten Theorieansätze und aktuelle Forschungsergebnisse kritisch zu re-zipieren und zu präsentieren; am Ende des Moduls sollen sie in der Lage sein, Probleme aus dem Themenspektrum des Moduls theoriegeleitet als soziologische Fragestellungen zu bearbeiten.

Inhalte - Wirtschaftssoziologie

- Organisationssoziologie

- Industriesoziologie

- Arbeitssoziologie

- Übergreifend: Ursachen und Folgen von Neu- und Restrukturie-rungen der kapitalistischen Wirtschaftsordnung

Lehrformen Seminar: 2 SWS 5. und/oder 6. Fachsemester

Unterrichts-sprache

Deutsch oder Englisch. Die konkrete Unterrichtssprache wird vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.

Voraussetzun-gen für die Teilnahme

Formale Voraussetzung: erfolgreicher Abschluss der Module in der Einführungsphase Didaktische Grundlage: Inhalte der Lehrveranstaltungen der Mo-dule in der Aufbauphase

Verwendbarkeit des Moduls

Hauptfach Soziologie: Abschluss der Vertiefungsphase. Nebenfach Soziologie: das Modul ist verwendbar im Bachelorstu-diengang Soziologie im Nebenfach (mit reduzierter Prüfungsleis-tung).

Art, Voraus-setzungen und Sprache der (Teil-) Prüfung

Die Modul(teil-)prüfung(-en) findet/finden als Hausarbeit(en) statt. Die jeweilige Bearbeitungszeit wird zu Beginn der Anmeldephase bekannt gegeben. Es besteht die Möglichkeit, die Mo-dul(teil-)prüfung(-en) studienbegleitend in der Vorlesungszeit zu absolvieren. Die Zulassung zu der/den Modul(teil-)prüfung(-en) kann davon abhängig gemacht werden, dass unbenotete Studienleistungen erbracht werden. Die genaue Art und Anzahl der Studienleistun-gen wird vor Beginn der Anmeldephase bekannt gegeben. Prüfungssprache ist Deutsch oder – nach Absprache mit der/dem Lehrenden – Englisch.

Arbeitsaufwand (Teilleistungen)

Seminare mit je 6 Leistungspunkten

Gesamtarbeits-aufwand des Moduls

6-24 Leistungspunkte

Häufigkeit des Angebots

1 x im Semester

Dauer 1-2 Semester

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Modul VM 2 Modultyp: Wahlpflichtmodul Titel: Kriminalität und Kontrolle

Qualifikations-ziele

Das Modul soll die Studierenden mit den Grundströmungen des soziologischen Denkens in Bezug auf Kriminalität und Kontrolle (vom Strukturfunktionalismus über die Sozialphänomenologie bis zum Poststrukturalismus) vertraut machen.

Inhalte - Theorien abweichenden Verhaltens, sozialer Probleme und sozi-aler Kontrolle

- mikro- und makroperspektivische Kriminalitätstheorien

Lehrformen Seminar: 2 SWS 5. und / oder 6. Fachsemester

Unterrichts-sprache

Deutsch oder Englisch. Die konkrete Unterrichtssprache wird vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.

Voraussetzun-gen für die Teilnahme

Formale Voraussetzung: erfolgreicher Abschluss der Module in der Einführungsphase Didaktische Grundlage: Inhalte der Lehrveranstaltungen der Mo-dule in der Aufbauphase

Verwendbarkeit des Moduls

Hauptfach Soziologie: Abschluss der Vertiefungsphase. Nebenfach Soziologie: das Modul ist verwendbar im Bachelorstu-diengang Soziologie im Nebenfach (mit reduzierter Prüfungsleis-tung im Gesamtumfang von 5 LP).

Art, Voraus-setzungen und Sprache der (Teil)-Prüfung

Die Modul(teil-)prüfung(-en) findet/finden als Hausarbeit(en) statt. Die jeweilige Bearbeitungszeit wird zu Beginn der Anmeldephase bekannt gegeben. Es besteht die Möglichkeit, die Mo-dul(teil-)prüfung(-en) studienbegleitend in der Vorlesungszeit zu absolvieren. Die Zulassung zu der/den Modul(teil-)prüfung(-en) kann davon abhängig gemacht werden, dass unbenotete Studienleistungen erbracht werden. Die genaue Art und Anzahl der Studienleistun-gen wird vor Beginn der Anmeldephase bekannt gegeben. Prüfungssprache ist Deutsch oder – nach Absprache mit der/dem Lehrenden – Englisch.

Arbeitsaufwand (Teilleistungen)

Seminare mit je 6 Leistungspunkten

Gesamtarbeits-aufwand des Moduls

6-24 Leistungspunkte

Häufigkeit des Angebots

1 x im Semester

Dauer 1-2 Semester

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Modul: VM 3 Modultyp: Wahlpflichtmodul Titel: Kulturen, Geschlechter und Differenzen

Qualifikations-ziele

Das Modul soll mit den wichtigsten gegenstandsbezogenen Theo-rien vertraut machen. Den Studierenden soll die Kompetenz ver-mittelt werden, die Einflussfaktoren bei der Produktion und Repro-duktion sozialer Ungleichheiten (Vergeschlechtlichung, Ethnisierung usw.) und von Inklusion und Exklusion systematisch beobachten und analysieren zu können. Sie sollen befähigt wer-den, die behandelten Theorieansätze und aktuelle Forschungser-gebnisse kritisch zu rezipieren und zu präsentieren; am Ende des Moduls sollen sie in der Lage sein, Probleme aus dem Themen-spektrum des Moduls theoriegeleitet als soziologische Fragestel-lungen zu bearbeiten.

Inhalte - Theorien der Cultural-, Gender-, Queer- und Postcolonial Stu-dies, staatstheoretische Modelle, Sozialisationstheorien

- Herstellung sozialer Ungleichheiten (In- und Exklusionsprozesse)

- Produktion von Subjektivität (Geschlecht, Sexualität, Klasse, Ethnizität, nationale Zugehörigkeit, Behinderung) als Effekte von Macht- und Herrschaftsverhältnissen

Lehrformen Seminar: 2 SWS 5. und / oder 6. Fachsemester

Unterrichts-sprache

Deutsch oder Englisch. Die konkrete Unterrichtssprache wird vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.

Voraussetzun-gen für die Teilnahme

Formale Voraussetzung: erfolgreicher Abschluss der Module in der Einführungsphase Didaktische Grundlage: Inhalte der Lehrveranstaltungen der Mo-dule in der Aufbauphase

Verwendbarkeit des Moduls

Hauptfach Soziologie: Abschluss der Vertiefungsphase. Nebenfach Soziologie: das Modul ist verwendbar im Bachelorstu-diengang Soziologie im Nebenfach (mit reduzierter Prüfungsleis-tung im Gesamtumfang von 5 LP).

Art, Voraus-setzungen und Sprache der (Teil-) Prüfung

Die Modul(teil-)prüfung(-en) findet/finden als Hausarbeit(-en) statt. Die jeweilige Bearbeitungszeit wird zu Beginn der Anmeldephase bekannt gegeben. Es besteht die Möglichkeit, die Mo-dul(teil-)prüfung(-en) studienbegleitend in der Vorlesungszeit zu absolvieren. Die Zulassung zu der/den Modul(teil-)prüfung(en) kann davon ab-hängig gemacht werden, dass unbenotete Studienleistungen erb-racht werden. Die genaue Art und Anzahl der Studienleistungen wird vor Beginn der Anmeldephase bekannt gegeben. Prüfungssprache ist Deutsch oder – nach Absprache mit der/dem Lehrenden – Englisch.

Arbeitsaufwand (Teilleistungen)

Seminare mit je 6 Leistungspunkten

Gesamtarbeits-aufwand des Moduls

6-24 Leistungspunkte

Häufigkeit des Angebots

1 x im Semester

Dauer 1-2 Semester

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Modul: VM 4 Modultyp: Wahlpflichtmodul Titel: Empirische Sozialforschung

Qualifikations-ziele

Das Modul dient der Vertiefung der in den Methodenmodulen MM 1 und MM 2 erworbenen Kenntnisse in quantitativen und qualitati-ven Methoden der empirischen Sozialforschung.

Inhalte Veranstaltungen können in Form von systematischen Seminaren oder Projektseminaren angeboten werden. Systematische Seminare: Vertiefung methodologisch-methodischer Fragestellungen, z.B.:

- Wissenschaftstheorie und Forschungslogik,

- Auswahlverfahren,

- Explorative Verfahren,

- Multivariate statistische Verfahren,

- Qualitatives Interview,

- Diskursanalyse. Projektseminare: Praktische Anwendung von quantitativen und / oder qualitativen Methoden der empirischen Sozialforschung bei der Analyse komplexer soziologischer Fragestellungen anhand von Primär- oder Sekundärdaten.

Lehrformen Seminar: 2 SWS 5. und / oder 6. Fachsemester

Unterrichts-sprache

Deutsch oder Englisch. Die konkrete Unterrichtssprache wird vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.

Voraussetzun-gen für die Teilnahme

Formale Voraussetzung: erfolgreicher Abschluss der Module in der Einführungsphase Didaktische Grundlage: Inhalte der Lehrveranstaltungen der Mo-dule in der Aufbauphase

Verwendbarkeit des Moduls

Hauptfach Soziologie: Abschluss der Vertiefungsphase. Nebenfach Soziologie: das Modul ist verwendbar im Bachelorstu-diengang Soziologie im Nebenfach (mit reduzierter Prüfungsleis-tung im Gesamtumfang von 5 LP).

Art, Voraus-setzungen und Sprache der (Teil-) Prüfung

Die Modul(teil-)prüfung(-en) findet/finden als Hausarbeit(-en) statt. Die jeweilige Bearbeitungszeit wird zu Beginn der Anmeldephase bekannt gegeben. Es besteht die Möglichkeit, die Mo-dul(teil-)prüfung(-en) studienbegleitend in der Vorlesungszeit zu absolvieren. Die Zulassung zu der/den Modul(teil-)prüfung(-en) kann davon abhängig gemacht werden, dass unbenotete Studienleistungen erbracht werden. Die genaue Art und Anzahl der Studienleistun-gen wird vor Beginn der Anmeldephase bekannt gegeben. Prüfungssprache ist Deutsch oder – nach Absprache mit der/dem Lehrenden – Englisch.

Arbeitsaufwand (Teilleistungen)

Seminare mit je 6 Leistungspunkten

Gesamtarbeits-aufwand des Moduls

6-24 Leistungspunkte

Häufigkeit des Angebots

1 x im Semester

Dauer 1-2 Semester

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Modul: VM 5 Modultyp: Wahlpflichtmodul Titel: Medien und Gesellschaft

Qualifikations-ziele

Das Modul soll mit den wichtigsten gegenstandsbezogenen Theo-rien vertraut machen. Den Studierenden soll die Kompetenz ver-mittelt werden, gesellschaftliche Strukturen in Bezug auf Medien systematisch beobachten und analysieren zu können. Sie sollen befähigt werden, die behandelten Theorieansätze und aktuelle Forschungsergebnisse kritisch zu rezipieren und zu präsentieren; am Ende des Moduls sollen sie in der Lage sein, Probleme aus dem Themenspektrum des Moduls theoriegeleitet als soziologi-sche Fragestellungen zu bearbeiten.

Inhalte Mediensystem der BRD im internationalen Vergleich; „Massenmedien“ als Medium zur (Selbst)-Beobachtung der mo-dernen Gesellschaft auf den Ebenen:

- Systeme (Medienordnungen)

- Institutionen (Organisationsstrukturen)

- Akteure (Handlungsebene)

Lehrformen Seminar: 2 SWS 5. und / oder 6. Fachsemester

Unterrichts-sprache

Deutsch oder Englisch. Die konkrete Unterrichtssprache wird vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.

Voraussetzun-gen für die Teilnahme

Formale Voraussetzung: erfolgreicher Abschluss der Module in der Einführungsphase Didaktische Grundlage: Inhalte der Lehrveranstaltungen der Mo-dule in der Aufbauphase

Verwendbarkeit des Moduls

Hauptfach Soziologie: Abschluss der Vertiefungsphase. Nebenfach Soziologie: das Modul ist verwendbar im Bachelorstu-diengang Soziologie im Nebenfach (mit reduzierter Prüfungsleis-tung im Gesamtumfang von 5 LP).

Art, Voraus-setzungen und Sprache der (Teil-) Prüfung

Die Modul(teil-)prüfung(-en) findet/finden als Hausarbeit(-en) statt. Die jeweilige Bearbeitungszeit wird zu Beginn der Anmeldephase bekannt gegeben. Es besteht die Möglichkeit, die Mo-dul(teil-)prüfung(-en) studienbegleitend in der Vorlesungszeit zu absolvieren. Die Zulassung zu der/den Modul(teil-)prüfung(-en) kann davon abhängig gemacht werden, dass unbenotete Studienleistungen erbracht werden. Die genaue Art und Anzahl der Studienleistun-gen wird vor Beginn der Anmeldephase bekannt gegeben. Prüfungssprache ist Deutsch oder – nach Absprache mit der/dem Lehrenden – Englisch.

Arbeitsaufwand (Teilleistungen)

Seminare mit je 6 Leistungspunkten

Gesamtarbeits-aufwand des Moduls

6-24 Leistungspunkte

Häufigkeit des Angebots

1 x im Semester

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Modul: VM 6 Modultyp: Wahlpflichtmodul Titel: Umwelt und Gesellschaft

Qualifikations-ziele

Das Modul soll die Kenntnis der wichtigsten theoretischen Ansätze und Konzepte vermitteln, die das Verhältnis von Gesellschaft und materieller Umwelt behandeln. Dabei werden insbesondere Bei-träge aus der Umweltsoziologie behandelt, aber auch aus anderen speziellen Soziologien, sofern sie Aussagen über Gesellschaft-Umwelt-Verhältnisse machen. Den Studierenden soll die Kompe-tenz vermittelt werden, zentrale ökologische Fragestellungen, die in der Gesellschaft als politische Themen behandelt werden, aus einer wissenschaftlichen Perspektive zu behandeln und zu theo-riegeleiteten Einschätzungen zu kommen. Das Modul soll auch den Austausch mit anderen Disziplinen insbesondere aus dem Be-reich der Naturwissenschaften stärken.

Inhalte - Ansätze der Umweltsoziologie - Ökologische Selbstgefährdung der Gesellschaft - Umweltbewegungen und Umweltpolitik - Wahrnehmung und Kommunikation von Umweltrisiken - Umwelteinstellungen

Lehrformen Seminar: 2 SWS 5. und / oder 6. Fachsemester

Unterrichts-sprache

Deutsch oder Englisch. Die konkrete Unterrichtssprache wird vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.

Voraussetzun-gen für die Teilnahme

Formale Voraussetzung: erfolgreicher Abschluss der Module in der Einführungsphase Didaktische Grundlage: Inhalte der Lehrveranstaltungen der Mo-dule in der Aufbauphase

Verwendbarkeit des Moduls

Hauptfach Soziologie: Abschluss der Vertiefungsphase. Nebenfach Soziologie: das Modul ist verwendbar im Bachelorstu-diengang Soziologie im Nebenfach (mit reduzierter Prüfungsleis-tung im Gesamtumfang von 5 LP).

Art, Voraus-setzungen und Sprache der (Teil-) Prüfung

Die Modul(teil-)prüfung(-en) findet/finden als Hausarbeit(-en) statt. Die jeweilige Bearbeitungszeit wird zu Beginn der Anmeldephase bekannt gegeben. Es besteht die Möglichkeit, die Mo-dul(teil-)prüfung(-en) studienbegleitend in der Vorlesungszeit zu absolvieren. Die Zulassung zu der/den Modul(teil-)prüfung(-en) kann davon abhängig gemacht werden, dass unbenotete Studienleistungen erbracht werden. Die genaue Art und Anzahl der Studienleistun-gen wird vor Beginn der Anmeldephase bekannt gegeben. Prüfungssprache ist Deutsch oder – nach Absprache mit der/dem Lehrenden – Englisch.

Arbeitsaufwand (Teilleistungen)

Seminare mit je 6 Leistungspunkten

Gesamtarbeits-aufwand des Moduls

6-24 Leistungspunkte

Häufigkeit des Angebots

1 x im Semester

Dauer 1-2 Semester

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Modul: VM 7 Modultyp: Wahlpflichtmodul Titel: International vergleichende Forschung

Qualifikations-ziele

Die Studierenden sollen in die Lage versetzt werden, soziale Strukturen in unterschiedlichen Gesellschaften zu vergleichen und Differenzen zu erklären. Dazu befassen sie sich mit der soziologi-schen Analyse der kulturellen, politischen und ökonomischen Kon-textbedingungen der sozialen Strukturen in verschiedenen Gesel l-schaften und damit, welchen Beitrag diese jeweils zur Erklärung internationaler Differenzen in den sozialen Strukturen leisten.

Inhalte In diesem Modul geht es für die Studierenden darum, sich theore-tische Ansätze der international vergleichenden Soziologie allge-mein und in Bezug auf die soziologische Analyse bestimmter ge-sellschaftlicher Bereiche wie Wohlfahrtsstaaten, Marktökonomien, Geschlechter-Arrangements und Familienstrukturen zu erarbeiten und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Weiter geht es darum, Ansätze und Methoden der international vergleichenden Sozialfor-schung zu erarbeiten.

Lehrformen Seminar: 2 SWS 5. und / oder 6. Fachsemester

Unterrichts-sprache

Deutsch oder Englisch. Die konkrete Unterrichtssprache wird vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.

Voraussetzun-gen für die Teilnahme

Formale Voraussetzung: erfolgreicher Abschluss der Module in der Einführungsphase Didaktische Grundlage: Inhalte der Lehrveranstaltungen der Mo-dule in der Aufbauphase

Verwendbarkeit des Moduls

Hauptfach Soziologie: Abschluss der Vertiefungsphase. Nebenfach Soziologie: das Modul ist verwendbar im Bachelorstu-diengang Soziologie im Nebenfach (mit reduzierter Prüfungsleis-tung im Gesamtumfang von 5 LP).

Art, Voraus-setzungen und Sprache der (Teil-) Prüfung

Die Modul(teil-)prüfung(-en) findet/finden als Hausarbeit(-en) statt. Die jeweilige Bearbeitungszeit wird zu Beginn der Anmeldephase bekannt gegeben. Es besteht die Möglichkeit, die Mo-dul(teil-)prüfung(-en) studienbegleitend in der Vorlesungszeit zu absolvieren. Die Zulassung zu der/den Modul(teil-)prüfung(-en) kann davon abhängig gemacht werden, dass unbenotete Studienleistungen erbracht werden. Die genaue Art und Anzahl der Studienleistun-gen wird vor Beginn der Anmeldephase bekannt gegeben. Prüfungssprache ist Deutsch oder – nach Absprache mit der/dem Lehrenden – Englisch.

Arbeitsaufwand (Teilleistungen)

Seminare mit je 6 Leistungspunkten

Gesamtarbeits-aufwand des Moduls

6-24 Leistungspunkte

Häufigkeit des Angebots

1 x im Semester

Dauer 1-2 Semester

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Modul: PM 1 Modultyp: Pflichtmodul Titel: Schlüsselqualifikationen I

Qualifikations-ziele

- Vermittlung allgemeiner berufsqualifizierender Kompetenzen und fachbezogener Schlüsselqualifikationen, die insbesondere für das erfolgreiche Absolvieren des Grundkurses im Methodenmo-dul MM1 erforderlich sind

- Erwerb und Anwendung mathematischer Grundkenntnisse, ele-mentarer mathematischer Begriffe und Rechenregeln (Mathema-tisches Propädeutikum)

- Beherrschen und routinierte Anwendung von Statistiksoftware

Inhalte - Wiederholung mathematischen Grundwissens sowie Einübung elementarer mathematischer Begriffe und Rechenregeln (Ma-thematisches Propädeutikum)

- Praxisorientierte Einführung in Statistik- und Präsentationsan-wendungen (Übung)

Lehrformen Propädeutikum: 2 SWS 1.Fachsemester Übung Statistik-Software: 2 SWS 2. Fachsemester

Unterrichts-sprache

Deutsch oder Englisch. Die konkrete Unterrichtssprache wird vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.

Voraussetzun-gen für die Teilnahme

Formale Voraussetzung: keine

Verwendbarkeit des Moduls

Hauptfach Soziologie: Das Modul PM 1 bildet die didaktische Grundlage für das Methodenmodul MM 1.

Art, Voraus-setzungen und Sprache der (Teil-) Prüfung

Die Modulprüfung findet als Modulabschlussprüfung im Rahmen der Übung Statistik-Software wahlweise in der Form einer Haus-arbeit oder einer Klausur statt. Die Zulassung zur Modulabschlussprüfung setzte die erfolgreiche Teilnahme an dem Propädeutikum (unbenotete, mit ‚bestanden‘ bewertete Klausur) voraus. Die Zulassung kann ferner davon ab-hängig gemacht werden, dass unbenotete Studienleistungen erb-racht worden sind. Die genaue Art und Anzahl der Studienleistun-gen wird vor Beginn der Anmeldephase bekannt gegeben. Prüfungssprache ist Deutsch oder – nach Absprache mit der/dem Lehrenden – Englisch. Die Prüfungen werden nicht benotet.

Arbeitsaufwand (Teilleistungen)

Propädeutikum: 2 Leistungspunkte Übung Statistik-Software: 2 Leistungspunkte

Gesamtarbeits-aufwand des Moduls

4 Leistungspunkte

Häufigkeit des Angebots

1 x im Jahr

Dauer 2 Semester

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Modul: PM 2 Modultyp: Pflichtmodul Titel: Berufliche Orientierung

Qualifikations-ziele

Das Modul dient der Berufsvorbereitung und der Verknüpfung wis-senschaftlicher und berufspraktischer Ausbildungsinhalte. Das Ziel des Praktikums ist die Vermittlung und Vertiefung allge-meiner berufsqualifizierender Kompetenzen in soziologisch ein-schlägigen Praxisfeldern sowie die Unterstützung bei der Konkre-tisierung einer beruflichen Orientierung. Ferner sollen Studienin-halte im Licht der Praxiserfahrung bewertet und reflektiert werden. Die berufsfelderkundenden Übungen sollen Einblicke in Theorie und Praxis der Soziologie geben und/oder berufsqualifizierende Kompetenzen (bspw. Präsentationstechniken) vermitteln.

Inhalte Die Inhalte des Praktikums sollen überwiegend einer soziologisch einschlägigen Tätigkeit entsprechen und den Bachelorstudiengang Soziologie sinnvoll ergänzen. In den Übungen werden Anwendungen spezifisch soziologischer Methoden und Theorien in der beruflichen Praxis vorgestellt und diskutiert.

Lehrformen Übung 2 SWS 1.bis 6. Fachsemester Übung 2SWS 1. bis 6. Fachsemester Praktikum: ca. 360 h 1. bis 6. Fachsemester

Unterrichts-sprache

Deutsch oder Englisch. Die konkrete Unterrichtssprache wird vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.

Voraussetzun-gen für die Teilnahme

Formale Voraussetzung: keine

Verwendbarkeit des Moduls

Hauptfach Soziologie: Allgemeine berufsqualifizierende Kompe-tenzen.

Art, Voraus-setzungen und Sprache der (Teil-) Prüfung

Die Modulprüfung wird in Form eines 5- bis 10-seitigen Prakti-kumsberichtes erbracht. Prüfungssprache ist Deutsch oder – nach Absprache mit der bzw. dem Praktikumsbeauftragten – Englisch. Die Prüfungsleistung wird nicht benotet.

Arbeitsaufwand (Teilleistungen)

Übung Berufsfelderkundung: 4 Leistungspunkte Übung Berufsfelderkundung: 4 Leistungspunkte Praktikum: 12 Leistungspunkte

Gesamtarbeits-aufwand des Moduls

20 Leistungspunkte

Häufigkeit des Angebots

Übung: 1 x im Semester

Dauer Das Praktikum dauert ca. 2 Monate (ca. 360 Stunden). Die berufs-felderkundenden Übungen erstrecken sich i.d.R. über ein Semes-ter.

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Modul: Abschlussmodul Modultyp: Pflichtmodul Titel: Abschlussmodul

Qualifikations-ziele

Mit der Bachelorarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass der Kandidat bzw. die Kandidatin in der Lage ist, ein Problem aus dem Gegenstandsbereich der Soziologie selbstständig nach wis-senschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

Inhalte -

Lehrformen -

Unterrichts-sprache

Deutsch

Voraussetzun-gen für die Teilnahme

Erwerb von 42 LP durch erfolgreichen Abschluss der Prüfungen in den Basismodulen, im Methodenmodul 1 und in dem Praxismodul 1 sowie die abgeschlossene Teilnahme an den Modulen der Auf-bauphase.

Verwendbarkeit des Moduls

Hauptfach Soziologie: Abschluss des Studiums.

Art, Voraus-setzungen und Sprache der (Teil)-Prüfung

Die Modulprüfung findet in Form einer Bachelorarbeit (Bearbei-tungszeit 9 Wochen) statt. Prüfungssprache ist in der Regel Deutsch oder Englisch (siehe Fachspezifische Bestimmungen zu § 14 Absatz 6).

Arbeitsaufwand (Teilleistungen)

Bachelorarbeit: 12 Leistungspunkte

Gesamtarbeits-aufwand des Moduls

12 Leistungspunkte

Häufigkeit des Angebots

Jedes Semester

Dauer 1 Semester (siehe Ausführungen zu § 14 Abs. 2)

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Seite 42

Zu § 23 Inkrafttreten

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach der Genehmi-

gung durch das Präsidium der Universität in Kraft. Sie gelten erstmals für

Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2010/2011 aufnehmen.

Hamburg, den 26. Juli 2010

Universität Hamburg

joerg.ebrecht
Schreibmaschinentext

FA C H B E R E I C H S O Z I A LW I S S E N S C H A F T E N

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