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Taiji Kase - Begründer des Karate Do Taiji Kase - Begründer des Karate Do Shotokan Ryu Kase Ha Shotokan Ryu Kase Ha Taiji Kase - Begründer des Karate Do Shotokan Ryu Kase Ha Taiji Kase - Begründer des Karate Do Shotokan Ryu Kase Ha

Taiji Kase - Begründer des Karate Do Shotokan Ryu Kase Ha

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Taiji Kase - Begründer des Karate Do Taiji Kase - Begründer des Karate Do Shotokan Ryu Kase HaShotokan Ryu Kase Ha

Taiji Kase - Begründer des Karate Do Shotokan Ryu Kase HaTaiji Kase - Begründer des Karate Do Shotokan Ryu Kase Ha

                                                                                                                                                                                                                                                              

  

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§34a GewO (IHK)§34a GewO (IHK)

Rechtliche GrundlagenRechtliche Grundlagen

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RechtskundeRechtskunde

• GRUNDGESETZ (GG)GRUNDGESETZ (GG)für die Bundesrepublik für die Bundesrepublik DeutschlandDeutschland

• Vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1), Vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch zwei Gesetze zuletzt geändert durch zwei Gesetze zur Änderung des Grundgesetzes am zur Änderung des Grundgesetzes am 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2862/2863) 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2862/2863)

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Die GrundrechteDie Grundrechte

Artikel1Artikel1 Menschenwürde; Menschenwürde; Grundrechtsbindung Grundrechtsbindung der der staatlichenstaatlichen

Artikel Artikel 22 Allgemeine Handlungsfreiheit; Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit Freiheit der Person; Recht auf Leben der Person; Recht auf Leben

Artikel 3Artikel 3 Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Gleichberechtigung von Männern und Frauen; DiskriminierungsverboteFrauen; Diskriminierungsverbote

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Artikel 4Artikel 4 Glaubens-, Gewissens- und Glaubens-, Gewissens- und BekenntnisfreiheitBekenntnisfreiheit

Artikel 5Artikel 5 Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst Kunst und Wissenschaftund Wissenschaft

Artikel 6Artikel 6 Ehe und Familie; nichteheliche Kinder Ehe und Familie; nichteheliche Kinder

Artikel 7Artikel 7 Schulwesen Schulwesen

Artikel 8Artikel 8 Versammlungsfreiheit Versammlungsfreiheit

Artikel 9Artikel 9 Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit

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Artikel 10Artikel 10 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Artikel 11Artikel 11 Freizügigkeit Freizügigkeit

Artikel 12Artikel 12 Berufsfreiheit; Verbot der Zwangsarbeit Berufsfreiheit; Verbot der Zwangsarbeit

Artikel 12aArtikel 12a Wehrdienst- und andere Wehrdienst- und andere Dienstverpflichtungen Dienstverpflichtungen

Artikel 13Artikel 13 Unverletzlichkeit der Wohnung Unverletzlichkeit der Wohnung

Artikel 14Artikel 14 Eigentum; Erbrecht; Enteignung Eigentum; Erbrecht; Enteignung

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Artikel 15Artikel 15 Sozialisierung Sozialisierung

Artikel 16Artikel 16 Ausbürgerung, Auslieferung Ausbürgerung, Auslieferung

Artikel 16aArtikel 16a Asylrecht Asylrecht

Artikel 17Artikel 17 Petitionsrecht Petitionsrecht

Artikel 17aArtikel 17a Grundrechtsbeschränkungen im Grundrechtsbeschränkungen im WehrbereichWehrbereich

Artikel 18Artikel 18 Verwirkung von Grundrechten Verwirkung von Grundrechten

Artikel 19Artikel 19 Einschränkung von Grundrechten; Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-, Wesensgehalts-,

RechtswegegarantieRechtswegegarantie

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Was bedeutet überhaupt Was bedeutet überhaupt RECHT?RECHT?

• Als Recht bezeichnet man Regeln, Als Recht bezeichnet man Regeln, die das Zusammenleben der die das Zusammenleben der Menschen ordnen und die Menschen ordnen und die entsprechende Geltung habenentsprechende Geltung haben

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Das Recht wird unterteilt inDas Recht wird unterteilt in

•„„Öffentliche Recht“Öffentliche Recht“

•„„Privatrecht“Privatrecht“

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Das Öffentliche RechtDas Öffentliche Recht

Regelt die Beziehungen Regelt die Beziehungen zwischen Staatzwischen Staat

und den einzelnen Bürgernund den einzelnen Bürgern

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Zum Öffentlichen Recht Zum Öffentlichen Recht gehörengehören

• Staats- und VerfassungsrechtStaats- und Verfassungsrecht

• Verwaltungsrecht (Polizei-, Gewerbe-, Waffen-, Verwaltungsrecht (Polizei-, Gewerbe-, Waffen-, Verkehrsrecht)Verkehrsrecht)

• SozialrechtSozialrecht

• Strafrecht mit allen seinen Nebengesetzen wie Strafrecht mit allen seinen Nebengesetzen wie Strafverfahrensrecht und StrafvollzugsrechtStrafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht

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Das PrivatrechtDas PrivatrechtRegelt die Beziehungen der Regelt die Beziehungen der

Bürger untereinander.Bürger untereinander.

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Zum Privatrecht gehörenZum Privatrecht gehören

• Bürgerliches RechtBürgerliches Recht

• Handels- und WirtschaftsrechtHandels- und Wirtschaftsrecht

• ArbeitsrechtArbeitsrecht

• Gesellschaftsrecht (AG, GmbH usw.)Gesellschaftsrecht (AG, GmbH usw.)

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BGBBGBBürgerliches GesetzbuchBürgerliches Gesetzbuch

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SelbsthilferechteSelbsthilferechteNotwehr bzw. Nothilfe sind Notwehr bzw. Nothilfe sind

Rechtfertigungsgründe, die auf dem Rechtfertigungsgründe, die auf dem Gedanken beruhen, dass das Recht Gedanken beruhen, dass das Recht

dem Unrecht nicht zu weichen braucht.dem Unrecht nicht zu weichen braucht.

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§ 227§ 227NotwehrNotwehr

(1) Eine durch Notwehr gebotene (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich rechtswidrigen Angriff von sich

oder einem anderen abzuwenden.oder einem anderen abzuwenden.

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§ 228 Notstand (Defensiver § 228 Notstand (Defensiver Notstand)Notstand)

Wer eine fremde Sache beschädigt Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.Schadensersatz verpflichtet.

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§ 858 Verbotene Eigenmacht§ 858 Verbotene Eigenmacht

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen (1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).Eigenmacht).

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(2) Der durch verbotene (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb seines Vorgängers bei dem Erwerb

kennt.kennt.

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Dieser Paragraph enthält die Dieser Paragraph enthält die Voraussetzungen für die Selbsthilfe Voraussetzungen für die Selbsthilfe des Besitzersdes Besitzers

Verbotene Eigenmacht

durch

Besitzentziehung

Ohne Willen des BesitzersOhne gesetzliche Gestattung

Ist widerrechtlich,Erlangter Besitz ist fehlerhaft

Besitzstörung

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§ 859 Selbsthilfe des Besitzers§ 859 Selbsthilfe des Besitzers

(1) Der Besitzer darf sich (1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.mit Gewalt wieder abnehmen.

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(3) Wird dem Besitzer eines (3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen. wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen (4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § zu, welcher nach § 858858 Abs. 2 die Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.gegen sich gelten lassen muss.

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§ 860 Selbsthilfe des § 860 Selbsthilfe des BesitzdienersBesitzdieners

Zur Ausübung der dem Besitzer Zur Ausübung der dem Besitzer nach nach § § 859859 zustehenden Rechte ist auch zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § tatsächliche Gewalt nach § 855855 für für

den Besitzer ausübt.den Besitzer ausübt.

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§ 229 Selbsthilfe§ 229 Selbsthilfe

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.oder wesentlich erschwert werde.

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Das Recht der Das Recht der Selbsthilfe haben:Selbsthilfe haben:

Eigentümer ~ Besitzer Eigentümer ~ Besitzer

~ Besitzdiener~ Besitzdiener

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Voraussetzungen:Voraussetzungen:

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Privatrechtlicher AnspruchPrivatrechtlicher Anspruch

• Schadenersatzanspruch (z.B. § 823 Schadenersatzanspruch (z.B. § 823 BGB)BGB)

• Herausgabeanspruch (z.B. § 985 Herausgabeanspruch (z.B. § 985 BGB)BGB)

• UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch

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Obrigkeitliche Hilfe ist nicht Obrigkeitliche Hilfe ist nicht rechzeitig zu erlangenrechzeitig zu erlangen

• Inanspruchnahme des Gerichts Inanspruchnahme des Gerichts (Zivilgericht)(Zivilgericht)

• Polizei, wenn gerichtliche Hilfe nicht Polizei, wenn gerichtliche Hilfe nicht erreichbar ist erreichbar ist

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Verwirklichung des Anspruchs Verwirklichung des Anspruchs ist gefährdetist gefährdet

• Wenn nicht sofort Maßnahmen zu Wenn nicht sofort Maßnahmen zu seiner vorläufigen Sicherung seiner vorläufigen Sicherung ergriffen werden.ergriffen werden.

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Mittel zur SelbsthilfeMittel zur SelbsthilfeKönnen sowohl gegen Sachen als auch Können sowohl gegen Sachen als auch Personen gerichtet werden.Personen gerichtet werden.Der Anspruchberechtigte ist befugt:Der Anspruchberechtigte ist befugt:eine Sacheeine Sache eine Personeine Person

• WegzunehmenWegzunehmen

• Zu zerstörenZu zerstören

• Zu beschädigenZu beschädigen

• Bei FluchtverdachtBei Fluchtverdacht

festzunehmenfestzunehmen

• Widerstand, gegenWiderstand, gegen

Handlungen, die Handlungen, die sie dulden muss, sie dulden muss, zu beseitigenzu beseitigen

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Die Ausübung des Die Ausübung des Selbsthilferechts kann Selbsthilferechts kann von von Anspruchsberechtigten Anspruchsberechtigten auf Dritte übertragen auf Dritte übertragen werden (z.B. werden (z.B. Unternehmer auf Unternehmer auf Werkschutz bzw. Werkschutz bzw. SicherheitsdienstSicherheitsdienst

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§ 823 Schadensersatzpflicht§ 823 Schadensersatzpflicht(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens daraus entstehenden Schadens verpflichtet. verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.ein.

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§ 904 Notstand (Aggressiver § 904 Notstand (Aggressiver Notstand)Notstand)

Der Eigentümer einer Sache ist nicht Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.entstehenden Schadens verlangen.

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§ 230 Grenzen der Selbsthilfe§ 230 Grenzen der Selbsthilfe

(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, (1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. ist.

(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, (2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.wird, der dingliche Arrest zu beantragen.

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(3) Im Falle der Festnahme des (3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen. unverzüglich dem Gericht vorzuführen.

(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder (4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.unverzüglich zu erfolgen.

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§ 231 Irrtümliche Selbsthilfe§ 231 Irrtümliche Selbsthilfe

Wer eine der in § Wer eine der in § 229229 bezeichneten bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.Fahrlässigkeit beruht.

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§ 226 Schikaneverbot§ 226 Schikaneverbot

Die Ausübung eines Rechts ist Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.anderen Schaden zuzufügen.

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§ 854 Erwerb des Besitzes§ 854 Erwerb des Besitzes

(1) Der Besitz einer Sache wird durch (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.auszuüben.

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§ 855 Besitzdiener§ 855 BesitzdienerÜbt jemand die tatsächliche Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere hat, so ist nur der andere Besitzer.Besitzer.

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§ 856 Beendigung des Besitzes§ 856 Beendigung des Besitzes

(1) Der Besitz wird dadurch (1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert. Weise verliert.

(2) Durch eine ihrer Natur nach (2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.Besitz nicht beendigt.

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Zusammenfassung in KurzformZusammenfassung in Kurzform

Eigentümer Eigentümer ist, wer dieist, wer die rechtliche rechtliche Herrschaft Herrschaft über eine Sache über eine Sache ausübt.ausübt.

BesitzerBesitzer ist, wer die ist, wer die tatsächliche tatsächliche Herrschaft Herrschaft über eine Sache über eine Sache ausübt.ausübt.

BesitzdienerBesitzdiener ist, wer die ist, wer die tatsächliche Herrschafttatsächliche Herrschaft über eine über eine Sache Sache gemäß Weisung gemäß Weisung ausübt.ausübt.