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Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB) Stand 1. Oktober 2006 1. Geltungsbereich Für Versicherungsverträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll-, Fahrzeugteil-, Kraftfahrtunfallversicherung, LVM-Schutzbrief, LVM-Gewerbeschutzbrief und LVM- AuslandPlus von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die in Deutschland zugelassen sind, gelten diese Tarifbestimmungen und der für das versicherte Risiko maßgebende Bei- tragsteil (Tarif). Die Tarifbestimmungen gelten nicht für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen. Für folgende Wagnisse können satzungsgemäß keine Versicherungsverträge bei uns abge- schlossen werden: a) Kraftomnibusse jeder Art einschließlich deren Anhänger, b) Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller. 1a. Versicherungsjahr Als Versicherungsjahr (Versicherungsperiode) gilt das Kalenderjahr. Die nächste Versi- cherungsperiode beginnt am 01.01. des auf den Vertragsabschluß folgenden Jahres. 2a. Zahlungsweise (1) Die Beiträge sind, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, Jahresbeiträge, die jähr- lich im voraus zu entrichten sind. Bei halb- oder vierteljährlicher Teilzahlung ist, soweit bei einzelnen Wagnissen nichts anderes bestimmt ist, ein Zuschlag von 3 bzw. 5 v. H. des Versicherungsbeitrages zu entrichten. Der Mindestbeitrag der halb- oder vierteljährlichen Teilzahlung ist 25 €. (2) Wird Abbuchung vom Konto des Versicherungsnehmers bei einem Geldinstitut ver- einbart, so kann bei vierteljährlicher Zahlungsweise der Abruf vom Konto des Versiche- rungsnehmers auch jeweils in drei gleichen Monatsraten erfolgen. Kann eine Monatsrate nicht abgebucht werden, so ist der vierteljährliche Teilzahlungsbeitrag sofort fällig. (3) Für Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, werden Teilzahlungen und monat- liche Abbuchungen nicht vereinbart. Das gleiche gilt für Verträge, wenn der Teilzahlungs- beitrag den Mindestbetrag nach Absatz 1 Satz 3 nicht erreicht. 2b. Versicherungsteuer (1) In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträgen ist die Versicherungsteuer enthalten. (2) Der Vomhundertsatz der Versicherungsteuer richtet sich nach dem Versicherungsteu- ergesetz. Er wird berechnet von dem vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beitrag zu- züglich der Nebenkosten im Sinne von § 3 Absatz 1 Versicherungsteuergesetz. 2c. Gebühren Gebühren für die Ausfertigung eines Versicherungsscheins oder eines Nachtrags werden von uns nicht erhoben.

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Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB) Stand 1. Oktober 2006

1. Geltungsbereich Für Versicherungsverträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll-, Fahrzeugteil-, Kraftfahrtunfallversicherung, LVM-Schutzbrief, LVM-Gewerbeschutzbrief und LVM-AuslandPlus von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die in Deutschland zugelassen sind, gelten diese Tarifbestimmungen und der für das versicherte Risiko maßgebende Bei-tragsteil (Tarif). Die Tarifbestimmungen gelten nicht für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen. Für folgende Wagnisse können satzungsgemäß keine Versicherungsverträge bei uns abge-schlossen werden:

a) Kraftomnibusse jeder Art einschließlich deren Anhänger, b) Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller.

1a. Versicherungsjahr Als Versicherungsjahr (Versicherungsperiode) gilt das Kalenderjahr. Die nächste Versi-cherungsperiode beginnt am 01.01. des auf den Vertragsabschluß folgenden Jahres. 2a. Zahlungsweise (1) Die Beiträge sind, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, Jahresbeiträge, die jähr-lich im voraus zu entrichten sind. Bei halb- oder vierteljährlicher Teilzahlung ist, soweit bei einzelnen Wagnissen nichts anderes bestimmt ist, ein Zuschlag von 3 bzw. 5 v. H. des Versicherungsbeitrages zu entrichten. Der Mindestbeitrag der halb- oder vierteljährlichen Teilzahlung ist 25 €. (2) Wird Abbuchung vom Konto des Versicherungsnehmers bei einem Geldinstitut ver-einbart, so kann bei vierteljährlicher Zahlungsweise der Abruf vom Konto des Versiche-rungsnehmers auch jeweils in drei gleichen Monatsraten erfolgen. Kann eine Monatsrate nicht abgebucht werden, so ist der vierteljährliche Teilzahlungsbeitrag sofort fällig. (3) Für Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, werden Teilzahlungen und monat-liche Abbuchungen nicht vereinbart. Das gleiche gilt für Verträge, wenn der Teilzahlungs-beitrag den Mindestbetrag nach Absatz 1 Satz 3 nicht erreicht.

2b. Versicherungsteuer (1) In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträgen ist die Versicherungsteuer enthalten. (2) Der Vomhundertsatz der Versicherungsteuer richtet sich nach dem Versicherungsteu-ergesetz. Er wird berechnet von dem vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beitrag zu-züglich der Nebenkosten im Sinne von § 3 Absatz 1 Versicherungsteuergesetz.

2c. Gebühren Gebühren für die Ausfertigung eines Versicherungsscheins oder eines Nachtrags werden von uns nicht erhoben.

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3. Unterjährige Verträge und Kurztarif (1) Endet der Versicherungsvertrag innerhalb der ersten zwölf Monate werden - soweit in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung nicht etwas anderes be-stimmt ist - bei einer Versicherungsdauer bis zu 1 Monat 15 v. H. bis zu 2 Monaten 25 v. H. bis zu 3 Monaten 30 v. H. bis zu 4 Monaten 40 v. H. bis zu 5 Monaten 50 v. H. bis zu 6 Monaten 60 v. H. bis zu 7 Monaten 70 v. H. bis zu 8 Monaten 75 v. H. bis zu 9 Monaten 80 v. H. bis zu 10 Monaten 90 v. H. des Jahresbeitrages über 10 Monate der volle Jahresbeitrag berechnet; der Mindestbeitrag beträgt 50 €, höchs-tens jedoch den Jahresbeitrag. Dies gilt nicht, wenn die Versicherungsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist (§ 4 Absatz 1 a Satz 3 AKB); in diesem Fall wird der Beitrag anteilig nach der Zeit des gewährten Versicherungsschutzes berechnet. Endet ein derart abgeschlossener Vertrag durch Kündigung des Versicherungsnehmers gemäß § 4 Absatz 1 a Satz 2 und 3 AKB, wird der Kurztarif angewendet. (2) Absatz 1 gilt auch für vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes und für vorübergehende Änderungen des Verwendungszwecks. (3) Für die Versicherung eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Kurzzeitkennzeichen zuge-lassen ist, beträgt der Beitrag v. 2.H. des Tarifbeitrages (Beitragssatz 100 %) für das Fahr-zeug, welches das Kurzzeitkennzeichen führt; bei längerer Dauer wird für jeden angefan-genen Fünftageszeitraum ein weiterer Beitrag von 2 v.H. erhoben. Der Mindestbeitrag be-trägt insgesamt 76 €, höchstens den Jahresbeitrag. Wird das Kraftfahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt für denselben Versicherungsnehmer mit einem ständigen amtlichen Kennzeichen zugelassen, so wird die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu abzuschließenden Vertrag einbezogen.

3a. Saisonkennzeichen (1) Der Beitrag für die Versicherung eines Fahrzeuges mit einem Saisonkennzeichen wird entsprechend der Dauer des Saisonzeitraums anteilig berechnet. (2) Endet der Versicherungsvertrag für ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen vor Ablauf der ersten Saison, wird der Vertrag nach Kurztarif abgerechnet. (3) Bei einem Versicherungsvertrag für einen Wohnwagenanhänger mit Saisonkennzei-chen wird anstelle des anteiligen Beitrags der Beitrag für das gesamte Kalenderjahr be-rechnet.

4. Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach objektiven Gefahren-merkmalen (1) Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge nach Art, Aufbau, Hersteller und Typ (Typschlüsselnummer), Alter, Verwendung, Motorleistung, Geschwindigkeit, Hubraum, Anzahl der Plätze oder zulässiger Gesamtmasse sind die Eintragungen in der Zulassungs-

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bescheinigung Teil I (Kraftfahrzeugschein), hilfsweise in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Kraftfahrzeugbrief) oder in anderen amtlichen Urkunden, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist. (2) Ergeben die Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeugschein) oder andere amtli-che Urkunden eine doppelte Verwendungsmöglichkeit oder wird ein Fahrzeug in mehre-ren Verkehrsarten (vgl. TB Nr. 7 Absatz 7 und 8) verwendet, so richtet sich der Beitrag nach dem höher einzuordnenden Wagnis, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. (3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer oder von diesem beauftrag-ten Dritten die Überprüfung der Fahrzeugverwendung zu ermöglichen. Verweigert der Versicherungsnehmer diese Überprüfung, so ist der Versicherer - unbeschadet seiner Rechte aus §§ 2 c und 7 AKB - berechtigt, rückwirkend ab Beginn der laufenden Versi-cherungsperiode einen Beitragszuschlag in Höhe eines Jahresbeitrags, berechnet nach dem höheren Wagnis zu erheben. (4) Bei einer Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten Antriebsfahrzeug und Anhänger/Auflieger als Einheit mit der Folge, dass der Beitrag für das Antriebsfahrzeug und den Anhänger/Auflieger sich nach dem höher einzuordnenden Wagnis richtet.

5. Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach subjektiven Gefahren-merkmalen Bei der Zuordnung zu den Tarifgruppen, Regionalklassen und den in TB Nr. 13a – 13d geregelten beitragsrelevanten Merkmalen sowie bei der Einstufung in die Schadenfrei-heitsklassen oder Schadenklassen werden - unbeschadet der Regelung in TB Nr. 28 - die im Tarif vorgesehenen Gefahrenmerkmale nur berücksichtigt, wenn sie in der Person des Versicherungsnehmers, bei Versicherungen von Leasingfahrzeugen in der Person des Lea-singnehmers erfüllt sind. Insbesondere besteht bei Übergang des Versicherungsvertrages kein Anspruch des Erwerbers auf Berücksichtigung der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden des Vertrags des bisherigen Versicherungsnehmers. Durch die Ableis-tung des Grundwehr- und Zivildienstes wird die Zuordnung eines Versicherungsvertrages zu den Tarifgruppen nicht berührt.

6. Anwendung und Änderung von Gefahrenmerkmalen (1) Gefahrenmerkmale werden nicht berücksichtigt, wenn sie das Wagnis nicht beeinflus-sen. (2) Verändert der Versicherungsnehmer oder der Versicherte Gefahrenmerkmale, die die Beitragsberechnung bestimmen, gilt der neue Beitrag von dem Tage an, der auf den Ein-tritt der Änderung folgt. (3) Der Versicherer ist berechtigt, in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversiche-rung die Regelungen für die im Tarif vorgesehenen Gefahrenmerkmale zu ändern, aufzu-heben oder durch neue Gefahrenmerkmale zu ersetzen oder zu ergänzen, wenn dies den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entspricht und ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungs-leistung gewährleistet ist. (4) Änderungen nach Absatz 3 finden vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungs-recht nach § 9 b AKB belehrt.

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7. Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Fahrzeugen im Sinne des Tarifs (1) Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind: 1. Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit

a) bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.02. 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind b) bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind c) bis 45 km/h (§ 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO in der Fassung vom 31.03.2000, BGBl Teil

1 Nr. 13, Seite 310 f.), 2. Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit

d) bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29.02.1992 erstmals in Verkehr gekommen sind e) bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind f) bis 45 km/h (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO in der Fassung vom 31.03.2000, BGBl Teil

1 Nr. 13, Seite 310 f.), 3. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und mit einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 ccm oder weniger bzw. einer maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen (§ 18 Abs. 2 Nr. 4b StVZO), 4. motorisierte Krankenfahrstühle (§18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO). (1a) Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, aber nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h oder ohne Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit. (1b) Kleinkrafträder sind Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen und bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Klein-krafträder bisherigen Rechts § 72 Absatz 2 StVZO). (1c) Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen füh-ren müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträdern und Kleinkrafträdern. (1d) Trikes sind dreirädrige Kraftfahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen führen müs-sen, mit drei symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. (1e) Quads sind vierrädrige Kraftfahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen führen müs-sen, mit einer Leermasse von 400 kg (550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung) und mit einer maximalen Motornennleistung von 15 kW. (2) Pkw sind als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen zugelassene Kraft-fahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen. (3) Mietwagen sind Personenkraftwagen, mit denen ein nach § 49 Absatz 4 Personenbe-förderungsgesetz (PBefG) vom 21. März 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 241) in der Fassung vom 25. Februar 1983 (Bundesgesetzblatt I S. 196 ff.) genehmigungspflichtiger Gelegen-heitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge). (4) Taxen sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er - auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entge-

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gengenommene - Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt (§ 47 Absatz 1 PBefG). (5a) Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmä-ßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden (§ 1 Absatz 1 der Selbstfahrervermiet-VO vom 4. April 1955 i.d.F. vom 21. Juli 1969- BGBl I S. 875). (5b) Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Ge-stellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zu-lassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens 6 Monate überlassen werden. (6) Campingfahrzeuge sind Wohnmobile, die als sonstige Kraftfahrzeuge zugelassen sind. (7) Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Auflie-gern nur für eigene Zwecke durch eigenes - im Krankheitsfall bis zu 4 Wochen auch durch fremdes - Personal eines Unternehmens. (8) Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern für andere. (9) Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen an die-sen Fahrzeugen ausgewechselt werden können. (10) Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind Zugmaschinen und Rau-penschlepper oder Anhänger, die wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forstwirt-schaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes Kennzeichen führen. (11) Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen zur mechanischen Milchentnahme, die dem Transport der Milch von Weiden und Gehöften zu den Molkereien der Einzugsgebiete dienen. (12) Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Sonderfahr-zeuge für die Land- und Forstwirtschaft zugelassen werden und ein amtliches grünes Kennzeichen führen. (13) Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen Molkereien oder von Molkereien zum Verteiler oder Verbraucher dienen. Sie gelten nicht als landwirt-schaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge. (14) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit - nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern - bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z.B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-LKW sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden). (15) Schausteller-Zugmaschinen sind Zugmaschinen und Raupenschlepper in Betrieben nach Schaustellerart, die ausschließlich für einen solchen Betrieb verwendet werden. (16) Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässi-gen Gesamtmasse bis 3,5t. (17) Lkw sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Ge-samtmasse über 3,5t. (18) Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Schausteller-Zugmaschinen.

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8. Regionalklassen für Pkw (1) Die Beiträge für Versicherungsverträge von Pkw richten sich in der Kraftfahrzeug-haftpflicht- und der Fahrzeugversicherung nach dem Zulassungsbezirk, in welchem das Fahrzeug zugelassen ist. Die Zulassungsbezirke werden nach Maßgabe ihrer Schadenbe-darfsindexwerte den vom Versicherer gebildeten Regionalklassen zugeordnet. Schaden-bedarf ist der Quotient aus den Schadenaufwendungen für die im Kalenderjahr gemeldeten Versicherungsfälle zu einem Zulassungsbezirk und der Zahl der Jahreseinheiten (nach der Versicherungsdauer ermittelte Zahl der Verträge) dieses Zulassungsbezirkes. Der Index-wert gibt das Verhältnis des Schadenbedarfs eines Zulassungsbezirkes zum vergleichbaren Schadenbedarf aller Zulassungsbezirke wieder. (2) Die Zulassungsbezirke werden entsprechend ihrem Schadenbedarfsindexwert den Re-gionalklassen wie folgt zugeordnet: a) Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung Klasse Klassengrenzen (Index) von bis unter 0 84,7 1 84,7 90,7 2 90,7 93,6 3 93,6 95,8 4 95,8 98,3 5 98,3 100,8 6 100,8 103,9 7 103,9 106,9 8 106,9 111,1 9 111,1 115,4 10 115,4 120 11 120 b) Fahrzeugvollversicherung Klasse Klassengrenzen (Index) von bis unter 0 86,8 1 86,8 93,2 2 93,2 98,0 3 98,0 102,0 4 102,0 107,0 5 107,0 112,6 6 112,6 119,2 7 119,2 127,4 8 127,4 --

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c) Fahrzeugteilversicherung Klasse Klassengrenzen (Index) von bis unter 0 64,1 1 64,1 71,7 2 71,7 77,4 3 77,4 83,1 4 83,1 89,4 5 89,4 95,2 6 95,2 104,5 7 104,5 113,8 8 113,8 123,5 9 123,5 137,4 10 137,4 154,1 11 154,1 174,7 12 174,7 190,9 13 190,9 214,6 14 214,6 244,5 15 244,5 -- (3) Die Zuordnung eines Zulassungsbezirks zu einer Regionalklasse erfolgt entsprechend der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Regionalklassenliste. Maßgebend für die Zuordnung des Vertrages ist das amtliche Kennzeichen des versicherten Fahrzeu-ges. Die Regionalklassenliste wird auf Verlangen ausgehändigt. (4) Ändert sich das amtliche Kennzeichen gemäß § 27 Absatz 2 StVZO, so wird der Versi-cherungsvertrag ab der Zuteilung des neuen Kennzeichens der entsprechenden Regional-klasse zugeordnet.

8a. Regionalklassen für Lieferwagen (1) Die Beiträge für Versicherungsverträge von Lieferwagen richten sich in der Kraftfahr-zeug-Haftpflicht- und der Fahrzeugversicherung nach der Region, in welcher das versi-cherte Fahrzeug zugelassen ist und der Regionalklasse, der die Regionen entsprechend ih-rem Schadenbedarfsindexwert vom Versicherer zugeordnet ist. Regionen sind einzelne oder vom Versicherer zusammengefasste Zulassungsbezirke. Schadenbedarf ist der Quo-tient aus den Schadenaufwendungen für die im Kalenderjahr gemeldeten Versicherungsfälle zu einer Region und der Zahl der Jahreseinheiten (nach der Versicherungsdauer ermittelte Zahl der Verträge) dieser Region. Der Indexwert gibt das Verhältnis des Schadenbedarfs einer Region zum vergleichbaren Schadenbedarf aller Regionen wieder. (2) Die Regionen werden entsprechend Ihrem Schadenbedarfsindexwert den Regionalklas-sen wie folgt zugeordnet:

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a) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Klasse Klassengrenzen (Index)

von bis unter

0 84,2

1 84,2 90,1 2 90,1 97,5 3 97,5 105,7 4 105,7 112,8 5 112,8 120,3 6 120,3 b) Fahrzeugvollversicherung Klasse Klassengrenzen (Index)

von bis unter

0 95,0

1 95,0 104,3 2 104,3 112,6 3 112,6 c) Fahrzeugteilversicherung Klasse Klassengrenzen (Index)

von bis unter

0 69,1

1 69,1 89,0 2 89,0 117,5 3 117,5 156,0 4 156,0 (3) TB Nr. 8 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

8b. Regionalklassen für Krafträder (1) Die Beiträge für Versicherungsverträge von Krafträdern richten sich in der Kraftfahr-zeug-Haftpflicht- und der Fahrzeugteilversicherung nach der Region, in welcher das versi-cherte Fahrzeug zugelassen ist und der Regionalklasse, der die Regionen entsprechend ih-rem Schadenbedarfsindexwert vom Versicherer zugeordnet ist. Regionen sind einzelne oder vom Versicherer zusammengefasste Zulassungsbezirke. Schadenbedarf ist der Quo-tient aus den Schadenaufwendungen für die im Kalenderjahr gemeldeten Versicherungsfälle zu einer Region und der Zahl der Jahreseinheiten (nach der Versicherungsdauer ermittelte Zahl der Verträge) dieser Region. Der Indexwert gibt das Verhältnis des Schadenbedarfs einer Region zum vergleichbaren Schadenbedarf aller Regionen wieder.

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(2) Die Regionen werden entsprechend Ihrem Schadenbedarfsindexwert den Regionalklas-sen wie folgt zugeordnet: a) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Klasse Klassengrenzen (Index)

von bis unter

0 81,2

1 81,2 94,8 2 94,8 104,7 3 104,7 131,7 4 131,7 b) Fahrzeugteilversicherung Klasse Klassengrenzen (Index)

von bis unter

0 46,4

1 46,4 55,5 2 55,5 69,0 3 69,0 98,9 4 98,9 114,6 5 114,6 151,8 6 151,8 241,2 7 241,2 (3) TB Nr. 8 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

9. Tarifgruppe R In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Fahrzeugversicherung gelten für Versicherungsverträge von Pkw, die nicht unter die TB 9 a, 9 b und 9 c fallen, die Beiträ-ge der Tarifgruppe R.

9a. Tarifgruppe A In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gelten die Beiträge der Tarifgruppe A für Versicherungsverträge von Pkw

1. für landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 123 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII (siebtes Sozialgesetzbuch), die Mitglieder einer landwirtschaftlichen Berufsgenos-senschaft oder der Gartenbauberufsgenossenschaft sind, deren Betrieb eine Min-destgröße von 1/2 ha - bei einem Gartenbaubetrieb jedoch eine Mindestgröße von 2 ha - hat, und die diesen Betrieb selbst bewirtschaften;

2. für ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die Voraussetzungen der Ziffer 1 unmittelbar vor Übergabe des Betriebes erfüllt haben und nicht anderwei-tig berufstätig sind;

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3. für Familienangehörige von Personen, die die Voraussetzungen der Ziffer 1 erfül-len. Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen nicht anderweitig erwerbstä-tig sind und mit den vorher genannten Personen im gemeinsamen Haushalt leben und von ihnen unterhalten werden.

4. für nicht berufstätige Witwen und Witwer von Personen, die bei ihrem Tode die Voraussetzungen der Ziffer 1 oder 2 erfüllt haben.

9b. Tarifgruppen B, BL (1) Die Beiträge der Tarifgruppe B gelten für Versicherungsverträge in der Kraftfahrzeug-haftpflicht- , Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung von Pkw, Krafträdern, Klein-krafträdern, Leichtkrafträdern und Campingfahrzeugen sowie für Versicherungsverträge in der Kraftfahrzeughaftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung von Kraftfahrzeugen im Werkverkehr und Lieferwagen, die zugelassen sind auf

1. Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öf-fentlichen Rechts;

2. juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahr-nehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden, und a) wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des deutschen öffentlichen Rechts mit mindestens 50 v. H. beteiligt sind oder b) wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 BHO oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder);

3. mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 AO); 4. als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 AO), die im Hauptzweck der Ge-

sundheitspflege und Fürsorge, der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst und Religion, der Erzie-hung, Volks- und Berufsbildung dem allgemeinen Besten auf materiellem, geisti-gem oder sittlichem Gebiet nutzen;

5. Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes; 6. Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der in Ziff. 1 bis 5 genannten juristi-

schen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nicht selbständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 v. H. der normalen Ar-beitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden, so-wie die bei diesen juristischen Personen und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige und freiwillige Hel-fer);

7. Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrich-tungen; für sie gilt das gleiche wie für die in Ziff. 6 genannten Beamten, Angestell-ten und Arbeiter, falls sie deutsche Staatsangehörige sind und die Fahrzeuge dem deutschen Zulassungsverfahren unterliegen;

8. Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen der Ziff. 6 oder 7 unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufs-tätig sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Vor-aussetzungen der Ziff. 6, 7 oder 8 erfüllt haben;

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9. Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssolda-ten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die die Vor-aussetzungen der Ziff. 6, 7 oder 8 erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Familienan-gehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten Personen im ge-meinsamen Haushalt leben und von ihnen unterhalten werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Beiträge der Tarifgruppe B auch für Versiche-rungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf:

a) juristische Personen und Einrichtungen, die die Voraussetzungen gem. TB Nr. 9b Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 bis zum 01.01.1994 erfüllt hatten, zum Zeitpunkt der An-tragstellung jedoch nicht mehr erfüllen, weil sie infolge gesetzlicher Bestimmung (Privatisierungsgesetz) in ein privatwirtschaftliches Unternehmen umgewandelt worden sind;

b) die seit dem 01.01.1994 neu gegründeten Tochterunternehmen der unter a) genannten Unternehmen;

c) die in TB Nr. 9b Absatz 1 Ziffern 6, 8 und 9 genannten Personen, wenn deren der-zeitiger oder ehemaliger Arbeitgeber (Dienstherr) zu den unter a) dieser Regelung genannten juristischen Personen oder Einrichtungen gehört.

Die übrigen Vorschriften über die Zuordnung zur Tarifgruppe B bleiben unberührt. (3) Die Beiträge der Tarifgruppe BL gelten für Versicherungsverträge in der Kraftfahr-zeughaftpflicht- , Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung von Pkw, die zugelassen sind auf Beamte und Richter im Sinne von Absatz 1 Ziffer 6 und 7, die auf Lebenszeit er-nannt sind. Die Regelungen in Absatz 1 Ziffer 8 und 9 gelten entsprechend.

9 c. Tarifgruppe D (1) Die Beiträge der Tarifgruppe D gelten für Versicherungsverträge in der Kraftfahrzeug-haftpflicht- , Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung von Pkw, Krafträdern, Klein-krafträdern , Leichtkrafträdern und Campingfahrzeugen sowie für Versicherungsverträge in der Kraftfahrzeughaftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung von Kraftfahrzeugen im Werkverkehr und Lieferwagen, die zugelassen sind auf eine der nachfolgend genannten Einrichtungen oder deren Mitarbeiter, soweit sie nicht bereits die Voraussetzungen für die Einstufung in die Tarifgruppen B oder BL erfüllen:

1. Energieversorgungsunternehmen (Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität und Fernwärme);

2. Krankenhäuser und Kurklinken; 3. Wohnungsbauunternehmen, wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des

deutschen öffentlichen Rechts mit mindestens 50 v. H. beteiligt sind; 4. Kreditinstitute (§ 1 Absatz 1 Kreditwesengesetz).

(2) Die Bestimmungen in TB Nr. 9b Absatz 1 Ziffern 6, 8 und 9 gelten sinngemäß. (3) Gleiches gilt für die zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns im Beitragsteil zu dieser Tarifgruppe genannten Einrichtungen.

9d. Tarifgruppe N Für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nicht unter die Tarif-bestimmungen Nr. 9, 9 a, 9 b oder 9 c fallen, gelten die Beiträge der Tarifgruppe N.

10. Zuordnung zu den Tarifgruppen (1) Die Zuordnung zu den Tarifgruppen A, B, BL oder D erfolgt grundsätzlich erst dann, sobald die Voraussetzung nach TB Nr. 9a, 9 b oder 9 c schriftlich nachgewiesen sind. Be-

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antragt der Versicherungsnehmer schon bei der Antragstellung die Zuordnung zu den Ta-rifgruppen A, B, BL oder D, so erfolgt die Zuordnung bereits ab Versicherungsbeginn, wenn die zum Nachweis notwendigen Bescheinigungen nach Vertragsabschluß unverzüg-lich beim Versicherungsunternehmen eingereicht werden. (2) Die entsprechende Zuordnung erfolgt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Fortbestand der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen. Den Wegfall der Voraussetzungen hat er unverzüglich anzuzeigen. Verstößt der Versicherungsnehmer schuldhaft gegen die Ver-pflichtung nach Satz 2, so beträgt der Beitrag für das Versicherungsjahr, in welchem das Versicherungsunternehmen vom Wegfall der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, das Dop-pelte des Beitrages, der bei richtiger Zuordnung erhoben wird. Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach den §§ 23 bis 25 VVG ausgeschlossen.

11. Änderung der Zuordnung einer Region (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und in der Fahrzeugversicherung zum 01. Oktober eines jeden Jahres durch Zusammenfas-sung einer genügend großen Zahl von Übersichten der zum Betrieb der Kraftfahrtversiche-rung zugelassenen Versicherungsunternehmen - für jede Versicherungsart getrennt – bei Pkw die Indexwerte des Schadenbedarfs der Zulassungsbezirke, bei Lieferwagen und Krafträdern die Indexwerte des Schadenbedarfs der Regionen. Dabei wird der Schadenver-lauf der letzten erfassten fünf Kalenderjahre zugrunde gelegt. Die Zulassungsbezirke bzw. Regionen werden nach Maßgabe ihrer Schadenbedarfsindexwerte den vom Versicherer gebildeten Regionalklassen (TB Nr. 8 – 8b) zugeordnet. (2) Die Zuordnung eines Zulassungsbezirkes bzw. einer Region zu einer Regionalklasse wird geändert, wenn nach der jeweils letzten Regionalstatistik der Indexwert des Schaden-bedarfes des Zulassungsbezirkes bzw. einer Region die in den TB Nr. 8 – 8b festgelegten Grenzen der Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk bzw. die Region bisher angehörte, über- oder unterschritten hat. (3) Verändert sich die Zuordnung eines Zulassungsbezirkes bzw. einer Region zu den Re-gionalklassen nach Absatz 2, bewirkt die Änderung den Übergang des Vertrags in die ent-sprechende Regionalklasse ab Beginn der nächsten auf den 31. Dezember folgenden Ver-sicherungsperiode. Die geänderte Regionalklasse und der neue Beitrag werden dem Versi-cherungsnehmer mitgeteilt. (4) Bewirkt eine Änderung der Zuordnung eines Zulassungsbezirks bzw. einer Region gemäß Absatz 3, dass sich der Beitrag erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versi-cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wer-den würde. In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen aufgrund von TB Nr. 6 Absatz 3 und TB Nr. 12 sowie §§ 9 a und 9 c AKB einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden.

12. Typklassen (1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Pkw in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung und für Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge in der Fahrzeugversicherung richtet sich nach dem Typ des Fahrzeugs. Maßgeblich für die Zu-ordnung der Fahrzeuge nach Hersteller und Typ sind die Eintragungen im Kraftfahrzeug-schein, hilfsweise im Kraftfahrzeugbrief oder in anderen amtlichen Urkunden. (2) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeug-vollversicherung und Fahrzeugteilversicherung zum 1. Oktober eines jeden Jahres durch

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Zusammenfassung einer genügend großen Zahl von Übersichten der zum Betrieb der Kraftfahrtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen - für jede Versicherungs-art getrennt - die Indexwerte der Schadenbedarfe der Fahrzeugtypen (Typenstatistik). Die Fahrzeugtypen werden nach Maßgabe ihrer Schadenbedarfsindexwerte den in Absatz 3 genannten Typklassen zugeordnet. Schadenbedarf ist der Quotient aus den Schadenauf-wendungen für die im Kalenderjahr gemeldeten Versicherungsfälle eines Fahrzeugtyps und der Zahl der Jahreseinheiten (nach der Versicherungsdauer ermittelte Zahl der Verträ-ge) dieses Fahrzeugtyps. Der Indexwert gibt das Verhältnis des Schadenbedarfs eines Fahrzeugtyps zum vergleichbaren Schadenbedarf aller Fahrzeugtypen wieder. (3) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden die Fahrzeugtypen aufgrund ihrer Schadenbedarfsindizes folgenden Typklassen zugeordnet: Typklasse Schadenbedarfsindexwerte von bis unter 10 0 49,5 11 49,5 61,9 12 61,9 71,6 13 71,6 79,8 14 79,8 86,6 15 86,6 92 16 92 97,7 17 97,7 103,7 18 103,7 110,4 19 110,4 118 20 118 125,4 21 125,4 133,3 22 133,3 144 23 144 165,4 24 165,4 196 25 196 In der Fahrzeugvollversicherung werden die Fahrzeugtypen aufgrund ihrer Schadenbe-darfsindizes folgenden Typklassen zugeordnet: Typklasse Schadenbedarfsindexwerte

von bis unter 10 39,5 11 39,5 53,1 12 53,1 62,7 13 62,7 69,0 14 69,0 74,3 15 74,3 80,2 16 80,2 88,3 17 88,3 96,8 18 96,8 105,5

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19 105,5 116,5 20 116,5 125,2 21 25,2 135,9 22 135,9 145,3 23 145,3 156,2 24 156,2 169,6 25 169,6 184,3 26 184,3 206,3 27 206,3 232,3 28 232,3 276,4 29 276,4 330,1 30 330,1 377,5 31 377,5 438,7 32 438,7 516,6 33 516,6 696,7 34 696,7 In der Fahrzeugteilversicherung werden die Fahrzeugtypen aufgrund ihrer Schadenbe-darfsindizes folgenden Typklassen zugeordnet: Typklasse Schadenbedarfsindexwerte

von bis unter 10 36,4 11 36,4 47,5 12 47,5 56,3 13 56,3 65,3 14 65,3 75,2 15 75,2 87,5 16 87,5 97,2 17 97,2 109,7 18 109,7 122,2 19 122,2 133,6 20 133,6 147,8 21 147,8 166,4 22 166,4 183,6 23 183,6 210,9 24 210,9 241,7 25 241,7 271,8 26 271,8 306,7 27 306,7 354,9 28 354,9 416,5 29 416,5 487,0 30 487,0 628,8 31 628,8 763,9

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32 763,9 975,5 33 975,5 (4) Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu einer Typklasse wird geändert, wenn nach der jeweils letzten Typenstatistik der Indexwert des Schadenbedarfes des Fahrzeugtyps die in Absatz 3 festgelegten Grenzen der Typklasse, der der Fahrzeugtyp bisher angehörte, über- oder unterschritten hat. (5) Verändert sich die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu den Typklassen nach Absatz 3, bewirkt die Änderung den Übergang des Vertrages in die entsprechende Typklasse ab Be-ginn der nächsten auf den 31. Dezember folgenden Versicherungsperiode. Die geänderte Typklasse und der neue Beitrag werden dem Versicherungsnehmer mitgeteilt. (6) Für Pkw, die nicht oder noch nicht im Typklassenverzeichnis aufgeführt sind, wird vom Versicherer eine Typklasse festgesetzt. Wird das Fahrzeug dann in das Typklassen-verzeichnis aufgenommen, wird es vom Versicherer ab diesem Zeitpunkt in die entspre-chende Typklasse eingestuft und der Beitrag ab diesem Zeitpunkt neu berechnet. (7) Bewirkt eine Änderung der Zuordnung eines Fahrzeugtyps gemäß Absatz 5 oder 6, dass sich der Beitrag erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag in-nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. In die Be-rechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen aufgrund von TB Nr. 6 Absatz 3 und TB Nr. 11 sowie §§ 9a und 9c AKB einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam wer-den.

13a. Beitragsmerkmale für Pkw (1) Fahrer des Fahrzeugs a) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Pkw in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung richtet sich nach den im Antrag angegebenen Fahrern des Fahr-zeugs. Das Fahrzeug darf nur von den im Antrag angegebenen Fahrern gefahren werden. Gelegentliches Fahren von anderen als den angegebenen Personen ist zulässig, sofern die-se anderen Personen mindestens 23 Jahre alt sind. b) Sofern der Versicherungsnehmer die Fahrer namentlich und unter Angabe des Geburts-datums benannt hat, ist der Versicherer berechtigt und verpflichtet, den Beitrag zum Be-ginn einer neuen Versicherungsperiode an das veränderte Lebensalter so anzupassen, wie dies sein Tarif für einen neu abzuschließenden Vertrag vorsieht. c) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich zu melden, wenn das Fahrzeug von anderen als den im Antrag angegebenen Personen gefahren wird. Der Beitrag wird von dem Zeitpunkt der Änderung an neu berechnet, jedoch höchstens rückwirkend ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode. d) Wurde das Fahrzeug im Schadenfall von einer anderen als im Antrag angegebenen Per-son gefahren und hatte der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer nicht gemeldet, so gilt neben der Neuberechnung des Beitrags gemäß Buchstabe c): Der Versicherungsneh-mer ist verpflichtet, an den Versicherer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des Jah-resbeitrags zu zahlen, der bei richtigen Angaben hätte berechnet werden müssen. Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach den §§ 16 - 30 Versicherungsvertragsgesetz aus-geschlossen. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um die Fahrt eines Kaufinteressenten,

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Kfz-Reparateurs, Hotelangestellten im Dienst oder um eine Fahrt anlässlich einer Notfall-situation handelte. (2) Jährliche Fahrleistung a) Der Beitrag für Versicherungsverträge von PKW in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung richtet sich auch nach der vom Versicherungsnehmer anzugebenden jährlichen Fahrleistung (gerechnet ab Versicherungsbeginn). Es gilt folgende Einteilung: KM-Klassse

Jährliche Fahrleistung

1 bis 6.000 km 2 über 6.000 km, aber nicht mehr als 9.000 km 3 über 9.000 km, aber nicht mehr als 12.000 km 4 über 12000 km, aber nicht mehr als 15.000 km 5 über 15.000 km, aber nicht mehr als 20.000 km 6 über 20.000 km, aber nicht mehr als 25.000 km 7 über 25.000 km, aber nicht mehr als 30.000 km 8 über 30.000 km Fehlen die zur Zuordnung erforderlichen Kilometerangaben, gilt die Kilometerklasse 8 als vereinbart. Endet der Vertrag vor Ablauf eines Jahres, wird der Beitrag nach der zu Versicherungsbe-ginn vereinbarten jährlichen Fahrleistung abgerechnet. Für PKW mit Saisonkennzeichen und Verträge, die von vornherein für eine kürzere Lauf-zeit als ein Jahr abgeschlossen werden, wird die jährliche Fahrleistung berechnet aus dem 12fachen Wert der durchschnittlichen monatlichen Fahrleistung des Berechnungszeitraums (während des Berechnungszeitraums gefahrene Kilometer geteilt durch die Anzahl der Monate des Berechnungszeitraums mal 12). Dies gilt nicht, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unter Angabe des aktuellen Kilometerstandes unverzüglich zu melden, wenn sich die jährliche Fahrleistung ändert und dies die Zuordnung zu einer anderen Kilometerklasse bewirkt. Der Versicherer ist berech-tigt, die Zuordnung des Vertrages zu einer Kilometerklasse zu prüfen und vom Versiche-rungsnehmer entsprechende Bestätigungen und Nachweise zu verlangen. Der Beitrag wird bei Änderungen der Fahrleistung ab dem Zeitpunkt der Änderung nach der neuen Kilome-terklasse berechnet. c) Meldet der Versicherungsnehmer Änderungen nicht unverzüglich oder kommt er der schriftlichen Aufforderung des Versicherers, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, nicht unverzüglich nach, wird der Vertrag rückwirkend ab Beginn der laufenden Versiche-rungsperiode in die Kilometerklasse 8 eingestuft. d) Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben zur jährlichen Fahrleistung gemacht und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode nach der Kilometerklasse 8 berechnet. Zusätzlich wird für die laufende Versicherungsperiode eine Vertragsstrafe in

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Höhe eines Jahresbeitrags erhoben, die nach der Kilometerklasse 8 berechnet wird und so-fort fällig ist. Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach den §§ 16 - 30 Versiche-rungsvertragsgesetz ausgeschlossen. (3) Weitere Beitragsmerkmale a) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Pkw in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung richtet sich auch nach folgenden Merkmalen:

- Fahrzeugalter bei Erwerb durch den Versicherungsnehmer oder Fahrzeughalter - Vorhandensein und Art von selbst genutztem Wohneigentum beim Versicherungs-

nehmer - Vorhandensein einer LVM-Wohngebäudeversicherung beim Versicherungsnehmer - Regelmäßiger nächtlicher Abstellplatz des Fahrzeugs (23.00 – 5.00 Uhr) - Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist - Nutzung des Fahrzeugs (privat, freiberuflich, gewerblich) - Berufliche Stellung des Versicherungsnehmers (Angestellter, leitender Angestell-

ter, Arbeiter/Facharbeiter, Freiberufler, Selbständiger, Schüler/Student, Auszubil-dender, Grundwehrdienstleistender/Zivildienstleistender, Rentner/Pensionär, Nicht Berufstätiger)

- Zulassungsbezirk des Fahrzeugs - Fahrerausbildung (Teilnahme an der Ausbildung „Begleitetes Fahren ab 17Jahre“) - Vorliegen einer Schadenfreiheitsklasse.

b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer jede Änderung zu den Bei-tragsmerkmalen unverzüglich zu melden. Der Beitrag wird ab dem Zeitpunkt der Ände-rung neu berechnet, jedoch höchstens rückwirkend ab Beginn der laufenden Versiche-rungsperiode. c) Der Versicherer ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit zu prüfen, ob die Angaben des Versicherungsnehmers zu den Beitragsmerkmalen weiterhin zutreffen und darf von ihm entsprechende Bestätigungen und Nachweise verlangen. Kommt er der schriftlichen Aufforderung des Versicherers, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, nicht unver-züglich nach, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn der laufenden Versicherungsperio-de so berechnet als hätte der Versicherungsnehmer hinsichtlich der geprüften Merkmale die für die Beitragsberechnung ungünstigsten Angaben gemacht. d) Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, wird zusätzlich zur Neuberechnung nach Buchstabe c) für die laufende Versicherungsperiode eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jah-resbeitrags erhoben, die nach den tatsächlich vorliegenden Beitragsmerkmalen berechnet wird und sofort fällig ist. Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach den §§ 16 - 30 Versicherungsvertragsgesetz ausgeschlossen.

13b. Umstufungen im Schadenfall Wird ein Vertrag für einen Pkw aufgrund eines Schadens in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Tarifbe-stimmung Nr. 20 in die Klassen M, S oder 0 zu-rückgestuft, so wird der Beitrag ab diesem Zeitpunkt entsprechend TB Nr. 13a neu be-rechnet.

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13c. Mitarbeiter von Kfz-Herstellern (Werksangehörige) Für Versicherungsverträge von PKW erhalten Mitarbeiter von Kfz-Herstellern in der Fahrzeugvollversicherung einen ermäßigten Beitrag, wenn es sich um ein auf ihn zugelas-senes, fabrikneues Fahrzeug des eigenen Werkes handelt, für das er einen Kaufpreisrabatt erhält. Die Beitragsermäßigung nach Maßgabe des Tarifs gilt längstens bis zum 31.12. des dem Datum der Erstzulassung folgenden Kalenderjahres.

13d. Fahreralter bei Krädern (1) Für Versicherungsverträge von Krafträdern, Leichtkrafträdern und Kleinkrafträdern gilt in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und in der Fahrzeugversicherung ein ermäßigter Bei-trag nach Maßgabe des Tarifs, wenn

- der Versicherungsnehmer mindestens 30 Jahre alt ist, - das Fahrzeug ausschließlich von Fahrern gefahren wird, die mindestens 30 Jahre

alt sind und - der Versicherungsvertrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der SF-

Klasse 1/2 oder besser eingestuft ist. (2) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die nach Absatz 1 maß-geblichen Änderungen unverzüglich zu melden. Der Beitrag wird ab dem Zeitpunkt der Änderung neu berechnet, jedoch höchstens rückwirkend ab Beginn der laufenden Versi-cherungsperiode. (3) Liegen die Voraussetzungen für den erhöhten Beitrag vor und hat der Versicherungs-nehmer dies dem Versicherer nicht nach Absatz 2 gemeldet, so gilt im Schadenfall neben Absatz 2 Satz 2: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des Jahresbeitrags zu zahlen, der bei richtigen Angaben hät-te berechnet werden müssen. Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach den §§ 16 - 30 Versicherungsvertragsgesetz ausgeschlossen. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um die Fahrt eines Kaufinteressenten, Kfz-Reparateurs, eines Hotelangestellten im Dienst oder um eine Fahrt anlässlich einer Notfallsituation handelt.

14. Beitragsberechnung für Sonderwagnisse Auch ohne eine Zuschlagsregelung im Beitragsteil werden für die nachgenannten Son-derwagnisse Zuschläge erhoben:

1. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, für die eine Ausnah-megenehmigung gemäß § 70 Absatz 1 StVZO wegen Abweichens von einzelnen Zulassungsvorschriften (z.B. Überschreiten der zulässigen Abmessungen oder Än-derungen von Bremsvorrichtungen) erteilt wurde und wegen des erhöhten Risikos eine besondere Bescheinigung des Versicherers verlangt wird;

2. in der Fahrzeugversicherung a) für Fahrzeuge von überdurchschnittlichem Wert, mit Spezialkarosserien, mit ungewöhnlicher Sonderausstattung und für Spezialfahrzeuge; b) für Teile, die in der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile (§ 12 Absatz 1 AKB) unter Nr. 2.1 und 2.2 aufgeführt sind, wenn ihr Wert die dort ge-nannten Beträge übersteigt und für Fahrzeuge, deren Neuwert die in Nr. 2.3 ge-nannte Summe übersteigt; c) für Risikogruppen von Personen mit außergewöhnlich schlechtem Schadenver-lauf.

Die Höhe des Zuschlages wird auf Anfrage von der Direktion bestimmt.

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15. Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF) (1) Der Beitrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Fahrzeugvollversicherung richtet sich nach Schadenfreiheitsklassen. (2) Hat der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbro-chen bestanden, ohne das in dieser Zeit ein Schaden gemeldet worden ist, für den das Ver-sicherungsunternehmen Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet hat, so wird der Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in nachstehende Scha-denfreiheitsklassen, jeweils getrennt für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvoll-versicherung eingestuft: 1. Pkw Dauer des schadenfreien und un-unterbrochenen Verlaufs

Schadenfreiheitsklasse (SF)

25 und mehr Kalenderjahre SF 25 24 Kalenderjahre SF 24 23 Kalenderjahre SF 23 22 Kalenderjahre SF 22 21 Kalenderjahre SF 21 20 Kalenderjahre SF 20 19 Kalenderjahre SF 19 18 Kalenderjahre SF 18 17 Kalenderjahre SF 17 16 Kalenderjahre SF 16 15 Kalenderjahre SF 15 14 Kalenderjahre SF 14 13 Kalenderjahre SF 13 12 Kalenderjahre SF 12 11 Kalenderjahre SF 11 10 Kalenderjahre SF 10 9 Kalenderjahre SF 9 8 Kalenderjahre SF 8 7 Kalenderjahre SF 7 6 Kalenderjahre SF 6 5 Kalenderjahre SF 5 4 Kalenderjahre SF 4 3 Kalenderjahre SF 3 2 Kalenderjahre SF 2 1 Kalenderjahr SF 1 2. Krafträder/Leichtkrafträder/Kleinkrafträder/Campingfahrzeuge Dauer des schadenfreien und un-unterbrochenen Verlaufs

Schadenfreiheitsklasse (SF)

8 und mehr Kalenderjahre SF 8 7 Kalenderjahre SF 7 6 Kalenderjahre SF 6

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5 Kalenderjahre SF 5 4 Kalenderjahre SF 4 3 Kalenderjahre SF 3 2 Kalenderjahre SF 2 1 Kalenderjahr SF 1 3. Lieferwagen, Lkw und Zugmaschinen Dauer des schadenfreien und ununterbrochenen Verlaufs

Schadenfreiheitsklasse (SF)

10 und mehr Kalenderjahre SF 10 9 Kalenderjahre SF 9 8 Kalenderjahre SF 8 7 Kalenderjahre SF 7 6 Kalenderjahre SF 6 5 Kalenderjahre SF 5 4 Kalenderjahre SF 4 3 Kalenderjahre SF 3 2 Kalenderjahre SF 2 1 Kalenderjahr SF 1 4. übrige Fahrzeuge Dauer des schadenfreien und un-unterbrochenen Verlaufs

Schadenfreiheitsklasse (SF)

3 und mehr Kalenderjahre SF 3 2 Kalenderjahre SF 2 1 Kalenderjahr SF 1 (3) Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen sind Aufwendungen zum Ausgleich von Schadensersatzansprüchen für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden. Hat das Versicherungsunternehmen Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebil-det, die lediglich auf allgemeinen Vereinbarungen der beteiligten Versicherungsunterneh-men untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder auf der Ausgleichspflicht nach § 59 Absatz 2 VVG beruhen, wird der Versicherungsvertrag so behandelt, als wenn der Schaden nicht gemeldet worden wäre. Das gleiche gilt, wenn Rückstellungen in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren aufgelöst werden, ohne dass das Versicherungsunternehmen Entschädigungsleistungen erbracht hat. In der Fahrzeugvollversicherung wird schadenfreier Verlauf auch dann zugrunde gelegt, wenn das Versicherungsunternehmen lediglich solche Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet hat, die auch dann erforderlich gewesen wären, wenn für das Fahrzeug nur eine Fahrzeugteilversicherung bestanden hätte oder wenn der Versiche-rungsnehmer das Versicherungsunternehmen wegen der Vorschrift des § 158 c Absatz 4 VVG in Anspruch nimmt. (4) Gilt ein Versicherungsvertrag im Kalenderjahr der Schadenmeldung als schadenfrei und werden in einem folgenden Kalenderjahr für diesen Schaden Aufwendungen erbracht,

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so wird der Versicherungsvertrag in dem Kalenderjahr, in dem die erste Entschädigungs-leistung erbracht oder Rückstellung gebildet worden ist, als nicht schadenfrei behandelt. Gleiches gilt für einen unter dem Vorbehalt einer erneuten späteren Vertragsbelastung schadenfrei gestellten Vertrag, wenn dann später für diesen Schaden Aufwendungen er-bracht werden. (5) Hat in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder in der Fahrzeugvollversicherung der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen die Entschädigungsleistungen für einen Schaden freiwillig, also nicht aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, erstattet, so wird der Versicherungsvertrag insoweit als schadenfrei behan-delt. Gleiches gilt, wenn der Versicherer vollen Regress in Höhe der geleisteten Schaden-zahlungen beim Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherer nehmen konnte. Konnte nur ein Teil der geleisteten Schadenzahlungen regressiert werden, wird der Vertrag als schadenfrei behandelt, wenn der Versicherungsnehmer die dem Versicherer verbleibenden Schadenzahlungen zurückerstattet. Eine in der Fahrzeugvollversicherung in Abzug ge-brachte Selbstbeteiligung und bedingungsgemäße Abzüge verbleiben dem Versicherungs-nehmer. Sind in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Entschädigungsleistungen geringer als 500 €, ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, den Versicherungs-nehmer über den Abschluss der Regulierung und die Höhe des Erstattungsbetrages zu un-terrichten sowie ihn auf die Berechtigung zur Erstattung hinzuweisen. Danach kann der Erstattungsbetrag nicht mehr um Beträge erhöht werden, die das Versicherungsunterneh-men aufgrund einer Wiederaufnahme der Regulierung geleistet hat. Der Antrag des Versi-cherungsnehmers auf Freistellung des Versicherungsvertrages von dem gemeldeten Scha-den ist in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung binnen sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung in der Fahrzeugvollversicherung binnen sechs Monaten nach Zahlung der Entschädigungsleistung zu stellen. Ist ein Leasingfahrzeug versichert, gelten die Sätze 1-4, 6 und 7 entsprechend auch für den Leasingnehmer. (6) Hat der Versicherungsvertrag in der Zeit vom 02.01. bis zum 01.07. begonnen und hat während des Kalenderjahres für mindestens 6 Monate Versicherungsschutz bestanden, so wird bei Schadenfreiheit ein bei Abschluss in die Klasse 0 eingestufter Versicherungsver-trag im folgenden Kalenderjahr in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2, ein bei Abschluss gemäß Absatz 7 in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in die Schadenfreiheitsklasse SF 1 und ein bei Abschluss gemäß Absatz 7a in die Schadenfreiheitsklasse SF 2 eingestufter Versicherungsvertrag im folgen-den Kalenderjahr in die Schadenfreiheitsklasse SF 3 eingestuft. (7) Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für einen Pkw in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verlangen, dass der Vertrag in die Schadenfreiheitsklasse SF ½ eingestuft wird, wenn

1. auf denselben Versicherungsnehmer bereits ein Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist, oder

2. auf den Ehegatten oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft (eheähnliche Gemeinschaft) des Versicherungsnehmers bereits ein Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist, und der Versiche-rungsnehmer nachweist, dass er aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von ei-nem Mitgliedsstaat der EU erteilt wurde, zum Führen von Pkw oder von Krafträ-dern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt ist; der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie des Führerscheins zu führen; oder

3. auf einen Elternteil des Versicherungsnehmers bereits ein bei den LVM-Versicherungen versicherter Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist und der Versicherungsnehmer nachweist, dass

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er aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat der EU er-teilt wurde, zum Führen von Pkw oder von Krafträdern, die ein amtliches Kennzei-chen führen müssen, berechtigt ist; der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie des Führerscheins zu führen; oder

4. der Versicherungsnehmer nachweist, dass er aufgrund einer gültigen Fahrerlaub-nis, die von einem Mitgliedsstaat der EU erteilt wurde, seit drei Jahren zum Führen von Pkw oder Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen oder von Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, berechtigt ist; der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie des Führerscheins bzw. der Prüfbescheinigung zu führen. Ist auf den Versicherungs-nehmer bereits ein Pkw zugelassen, gilt nur die Regelung unter Ziffer 1. TB Nr. 24, 25 und 26 bleiben unberührt. Erreicht der Versicherungsnehmer die geforderte Dauer der Fahrerlaubnis erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages, wird auf Antrag und bei schadenfreiem Verlauf der Versicherungsnehmer so gestellt, als ob er den Versicherungsvertrag in diesem Zeitpunkt abgeschlossen hätte.

Hat für das gleiche oder für das gemäß TB Nr. 26 ersetzte Fahrzeug innerhalb des letzten Jahres eine Versicherung bestanden, erfolgt die Einstufung nach TB Nr. 24. (7a) Sondereinstufung für Pkw Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für einen Pkw in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verlangen, dass der Vertrag in die Schadenfreiheitsklasse SF 2 eingestuft wird, wenn

- auf den Versicherungsnehmer, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Le-benspartner in häuslicher Gemeinschaft (eheähnliche Gemeinschaft) bereits ein Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad über 80 km/h oder ein Campingfahrzeug zu-gelassen ist und

- dieses Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt beim LVM versichert und in der Schaden-freiheitsklasse 2 oder besser eingestuft ist und

- das neu zu versichernde Fahrzeug auf den Versicherungsnehmer, seinen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft (ehe-ähnliche Gemeinschaft) zugelassen ist (außer bei jur. Personen, Firmen etc.) und

- das neu zu versichernde Fahrzeug entweder nicht älter als 3 Jahre ist oder aus-schließlich von Fahrern gefahren wird, die mindestens 23 Jahre alt sind.

Wird das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit von Fahrern unter 23 Jahre gefahren - was der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen hat – so wird der Vertrag so eingestuft, als habe er mit SF 1/2 statt mit SF 2 begonnen. Der sich dadurch er-gebende neue Beitrag gilt ab dem Tag, an dem die Voraussetzung, alle Fahrer seien min-destens 23 Jahre alt, entfallen ist. Hat für das gleiche oder für das gemäß TB Nr. 26 ersetzte Fahrzeug innerhalb des letzten Jahres eine Versicherung bestanden, erfolgt die Einstufung nach TB Nr. 24. (7b) entfällt (7c) Sondereinstufung für Krafträder, Leichtkrafträder über 80 km/h und Campingfahrzeu-ge Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für ein Kraft-rad, Leichtkraftrad über 80 km/h oder Campingfahrzeug in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verlangen, dass der Vertrag in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestuft wird, wenn

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- auf den Versicherungsnehmer, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Le-benspartner in häuslicher Gemeinschaft (eheähnliche Gemeinschaft) bereits ein Pkw, Kraftrad, Leichtkraftrad oder Campingfahrzeug zugelassen ist und

- dieses Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt beim LVM versichert und in einer Schaden-freiheitsklasse eingestuft ist und

- das neu zu versichernde Fahrzeug auf den Versicherungsnehmer, Ehegatten oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft (eheähnliche Gemeinschaft) zugelassen ist (außer bei jur. Personen, Firmen etc.) und

- das neu zu versichernde Fahrzeug nur von den oben genannten Personen gefahren wird.

Hat für das gleiche oder für das gemäß TB Nr. 26 ersetzte Fahrzeug innerhalb des letzten Jahres eine Versicherung bestanden, erfolgt die Einstufung nach TB Nr. 24. (8) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Versicherungsverträge von

1. Sonderfahrzeugen jeder Art, ausgenommen Krankenwagen, 2. Elektrofahrzeugen (außer PKW), 3. Anhängern, Aufliegern und Wechselaufbauten jeder Art, 4. Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, 5. roten Kennzeichen bzw. Kurzzeitkennzeichen, 6. Selbstfahrervermietfahrzeugen 7. Fahrzeugen im Oldtimertarif.

16. Anrechnung von schadenfreien Zeiten bei Abschluss einer Fahrzeugvoll-versicherung (1) Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages in der Fahrzeugvollversicherung für einen Pkw oder für ein Kraftrad, Leichtkraftrad, Kleinkraftrad, oder für ein Campingfahrzeug für die Dauer eines Jahres, hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch darauf, dass die Ein-stufung nach der Dauer der Schadenfreiheit erfolgt, die sich zu diesem Zeitpunkt aus dem Rabattgrundjahr der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug ergibt. (2) Hat für das gleiche oder für das gemäß TB Nr. 22 ersetzte Fahrzeug innerhalb des letz-ten Jahres eine Fahrzeugvollversicherung bestanden, erfolgt die Einstufung nach TB Nr. 24.

17. Schadenklassen (S und M) Für Versicherungsverträge von Pkw, die nicht schadenfrei verlaufen sind, gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch die Schadenklassen S und M und in der Fahr-zeugvollversicherung auch die Schadenklasse M. Für Versicherungsverträge von Krafträ-dern, Kleinkrafträdern, Leichtkrafträdern und Campingfahrzeugen, die nicht schadenfrei verlaufen sind, gilt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch die Schadenklasse M. Für Versicherungsverträge von Lieferwagen, Lkw und Zugmaschinen, die nicht scha-denfrei verlaufen sind, gilt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und in der Fahr-zeugvollversicherung auch die Schadenklasse M.

18. Klasse 0 Ein Versicherungsvertrag, bei dem die Voraussetzungen für die Einstufung in die Scha-denfreiheitsklassen (SF) gemäß TB Nr. 15 und in die Schadenklasse (S und M) gemäß TB Nr. 17 nicht gegeben sind, wird in die Klasse 0 eingestuft.

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19. Beitragssätze Der Beitrag beträgt 1. für Pkw in Schadenfreiheitsklasse (SF) Beitragssätze in Schadenklassen (S und M) KH FV SF 25 30 30 SF 24 30 30 SF 23 30 30 SF 22 30 35 SF 21 35 35 SF 20 35 35 SF 19 35 35 SF 18 35 40 SF 17 35 40 SF 16 35 40 SF 15 40 40 SF 14 40 40 SF 13 40 45 SF 12 40 45 SF 11 45 45 SF 10 45 50 SF 9 45 50 SF 8 50 55 SF 7 50 60 SF 6 55 60 SF 5 55 65 SF 4 60 70 SF 3 70 80 SF 2 85 85 SF 1 100 100 SF 1/2 140 115 S 155 - 0 230 125 M 245 160 vom Hundert des Beitrages der Schadenfreiheitsklasse 1 des Beitragsteils des Tarifs. 2. für Krafträder/Leichtkrafträder/Kleinkrafträder/Campingfahrzeuge in Schadenfreiheitsklasse (SF) Beitragssätze KH FV SF 8 35 45 SF 7 40 50 SF 6 40 50 SF 5 45 50 SF 4 45 50

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SF 3 50 50 SF 2 55 75 SF 1 60 80 SF 1/2 70 80 SF 0 100 100 M 120 -- vom Hundert des Beitrages der Klasse 0 des Beitragsteils des Tarifs. 3. für Lieferwagen, Lkw und Zugmaschinen in Schadenfreiheitsklasse (SF), in Schadenklasse (M)

Beitragssätze

KH FV SF 10 40 50 SF 9 50 60 SF 8 50 60 SF 7 55 65 SF 6 55 70 SF 5 60 75 SF 4 65 80 SF 3 75 85 SF 2 85 90 SF 1 100 100 SF ½ 100 110 SF 0 125 115 M 150 170 vom Hundert des Beitrags der Schadenfreiheitsklasse 1 des Beitragsteils des Tarifs. 4. für die übrigen Fahrzeuge in Schadenfreiheitsklasse (SF) Beitragssätze KH FV SF 3 40 55 SF 2 55 75 SF 1 70 80 SF 1/2 70 80 SF 0 100 100 vom Hundert des Beitrages der Klasse 0 des Beitragsteils des Tarifs.

20. Rückstufung im Schadenfall (1) Gilt ein Versicherungsvertrag nach diesen Tarifbestimmungen nicht als schadenfrei, so wird er für das auf die Schadenmeldung oder im Falle der TB Nr. 15 Absatz 4 für das auf die erstmalige Entschädigungsleistung oder Rückstellung folgende Kalenderjahr gemäß nachstehende Tabellen zurückgestuft: 1. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung a) Pkw

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aus Klasse bei 1 Schaden

bei 2 Schäden

bei 3 Schäden

bei 4 und mehr Schäden

nach Klasse SF 25 SF 22 SF 4 SF 2 M SF 24 SF 11 SF 4 SF 2 M SF 23 SF 10 SF 4 SF 2 M SF 22 SF 10 SF 4 SF 2 M SF 21 SF 10 SF 4 SF 2 M SF 20 SF 9 SF 3 SF 2 M SF 19 SF 9 SF 3 SF 2 M SF 18 SF 7 SF 3 SF 2 M SF 17 SF 7 SF 2 SF 1 M SF 16 SF 6 SF 2 SF 1 M SF 15 SF 6 SF 2 SF 1 M SF 14 SF 6 SF 2 SF 1 M SF 13 SF 5 SF 2 SF 1 M SF 12 SF 5 SF 1 SF 1/2 M SF 11 SF 5 SF 1 SF 1/2 M SF 10 SF 4 SF 1 SF 1/2 M SF 9 SF 4 SF 1 SF 1/2 M SF 8 SF 4 SF 1 SF 1/2 M SF 7 SF 3 SF 1/2 S M SF 6 SF 3 SF 1/2 S M SF 5 SF 2 SF 1/2 S M SF 4 SF 2 SF 1/2 S M SF 3 SF 1 S M M SF 2 SF 1/2 S M M SF 1 S M M M SF 1/2 S M M M S M M M M 0 M M M M M M M M M b) Krafträder/Leichtkrafträder/Kleinkrafträder/Campingfahrzeuge aus Klasse bei 1

Schaden bei 2 Schäden

bei 3 und mehr Schäden

nach Klasse SF 8 SF 4 SF ½ M SF 7 SF 2 SF ½ M SF 6 SF 2 SF ½ M SF 5 SF 2 0 M SF 4 SF 1 0 M SF 3 SF ½ 0 M SF 2 SF 1/2 M M SF 1 M M M SF 1/2 M M M

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SF 0 M M M c) Lieferwagen, Lkw und Zugmaschinen aus Klasse bei 1

Schaden bei 2 Schäden

bei 3 Schäden

bei 4 und mehr Schäden

nach Klasse SF 10 SF 7 SF 3 SF 1 M SF 9 SF 5 SF 2 SF ½ M SF 8 SF 4 SF 2 SF ½ M SF 7 SF 4 SF 1 0 M SF 6 SF 3 SF 1 0 M SF 5 SF 3 SF ½ 0 M SF 4 SF 2 SF ½ 0 M SF 3 SF 2 0 M M SF 2 SF ½ 0 M M SF 1 0 M M M SF ½ 0 M M M 0 M M M M M M M M M d) übrige Fahrzeuge aus Klasse bei 1

Schaden bei 2 Schäden

bei 3 und mehr 3 Schäden

nach Klasse SF 3 SF 2 SF 1 0 SF 2 SF 1 0 0 SF 1 0 0 0 SF 1/2 0 0 0 SF 0 0 0 0 2. In der Fahrzeugvollversicherung a) PKW aus Klasse bei 1

Schaden bei 2 Schäden

bei 3 Schäden

bei 4 und mehr Schäden

nach Klasse SF 25 SF 20 SF 10 SF 6 M SF 24 SF 15 SF 8 SF 4 M SF 23 SF 15 SF 8 SF 4 M SF 22 SF 14 SF 8 SF 4 M SF 21 SF 13 SF 7 SF 4 M SF 20 SF 12 SF 6 SF 3 M SF 19 SF 11 SF 5 SF 2 M SF 18 SF 10 SF 5 SF 2 M SF 17 SF 9 SF 5 SF 2 M SF 16 SF 9 SF 4 SF 2 M

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SF 15 SF 9 SF 4 SF 2 M SF 14 SF 8 SF 4 SF 2 M SF 13 SF 8 SF 3 SF 1 M SF 12 SF 7 SF 3 SF 1 M SF 11 SF 6 SF 2 SF 1 M SF 10 SF 6 SF 2 SF 1 M SF 9 SF 5 SF 2 SF 1 M SF 8 SF 4 SF 1 SF 1/2 M SF 7 SF 4 SF 1 SF 1/2 M SF 6 SF 3 SF 1/2 0 M SF 5 SF 2 SF 1/2 0 M SF 4 SF 2 0 M M SF 3 SF 1 0 M M SF 2 SF 1 M M M SF 1 SF 1/2 M M M SF 1/2 0 M M M 0 M M M M M M M M M b) Krafträder/Leichtkrafträder/Kleinkrafträder /Campingfahrzeuge aus Klasse bei 1

Schaden bei 2 Schäden

bei 3 und mehr Schäden

nach Klasse SF 8 SF 4 SF 1 0 SF 7 SF 2 SF 1 0 SF 6 SF 2 SF 1 0 SF 5 SF 2 SF 1 0 SF 4 SF 2 SF 1 0 SF 3 SF 2 SF 1 0 SF 2 SF 1 0 0 SF 1 0 0 0 SF 1/2 0 0 0 SF 0 0 0 0 c) Lieferwagen, Lkw und Zugmaschinen aus Klasse bei 1

Schaden bei 2 Schäden

bei 3 und mehr Schäden

nach Klasse SF 10 SF 4 SF ½ M SF 9 SF 3 0 M SF 8 SF 2 0 M SF 7 SF 2 0 M SF 6 SF 1 0 M SF 5 SF 1 0 M SF 4 SF ½ M M

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SF 3 0 M M SF 2 0 M M SF 1 0 M M SF ½ M M M SF 0 M M M M M M M d) übrige Fahrzeuge aus Klasse bei 1

Schaden bei 2 Schäden

bei 3 und mehr Schäden

nach Klasse SF 3 SF 2 SF 1 0 SF 2 SF 1 0 0 SF 1 0 0 0 SF 1/2 0 0 0 SF 0 0 0 0 (2) Der in eine Schadenfreiheitsklasse zurückgestufte Versicherungsvertrag wird so be-handelt, als wäre er in diese Schadenfreiheitsklasse gemäß TB Nr. 15 eingestuft worden.

21. Risiko-Zuschläge Werden in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- oder Fahrzeugversicherung in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren zwei oder mehr Schäden gemeldet, so können unter Berücksich-tigung des speziellen Schadenverlaufs Zuschläge vereinbart werden.

22. Wirksamwerden der Einstufung in die Schadenfreiheits- und Schadenklas-sen Der sich aufgrund des Schadenverlaufs ergebende Beitragssatz wird bei allen im folgenden Kalenderjahr zu leistenden Beiträgen (Teilbeiträgen) ab Fälligkeit wirksam. Soweit bereits niedrigere oder höhere Beiträge gezahlt wurden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten.

23. Unterbrechung des Versicherungsschutzes Eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes im Sinne dieser Tarifbestimmung liegt vor

1. in den Fällen der Ruheversicherung nach § 5 AKB, 2. bei Saisonkennzeichen für die Zeit außerhalb der Saison (§ 5 a AKB), 3. bei Beendigung des Versicherungsvertrages, 4. bei rückwirkendem Wegfall des Versicherungsvertrages, 5. bei Veräußerung (§ 6 AKB) oder Wagniswegfall (§ 6 a AKB).

Bei Wehr- und Zivildienstpflichtigen gilt die Dauer der Dienstzeit, bei Entwicklungshel-fern, sofern die Voraussetzungen des § 13 b Absatz 3 des Wehrpflichtgesetzes oder des § 14 a Absatz 3 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer gegeben sind, der Entwicklungsdienst bis zur Dauer von zwei Jahren nicht als Unterbrechung des Versicherungsschutzes.

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24. Einstufung des Versicherungsvertrages nach Beendigung einer Unterbre-chung des Versicherungsschutzes (1) War der Versicherungsschutz nicht länger als 6 Monate unterbrochen, so wird der Ver-sicherungsvertrag in die Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse eingestuft, in die er bei Fortdauer des Versicherungsschutzes eingestuft worden wäre. TB Nr. 15 Absatz 6 fin-det Anwendung. (2) Dauert die Unterbrechung länger

a) als 6 Monate, aber nicht mehr als sieben Jahre, bleibt der Versicherungsvertrag in der Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse, die vor der Unterbrechung galt;

b) als sieben Jahre, wird der Versicherungsvertrag nach TB Nr. 15 Absatz 7, 7 a, 7 c oder TB Nr. 18 eingestuft. Eine Einstufung nach Buchstabe a) ist möglich, wenn der Versicherungsnehmer seine Versicherungszeit vor der Unterbrechung durch eine Originalbescheinigung des bisherigen Versicherers entsprechend TB Nr. 27a nachweist und das zu versichernde Fahrzeug auf den Versicherungsnehmer, seinen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebenspartner in häuslicher Gemein-schaft (eheähnliche Gemeinschaft) zugelassen ist .

(3) Nr. 20 findet Anwendung.

25. Einstufung des Versicherungsvertrages in dem der Beendigung der Unter-brechung des Versicherungsschutzes folgenden Kalenderjahr (1) Der Versicherungsvertrag wird im Folgejahr in die nächsthöhere Schadenfreiheitsklas-se eingestuft, wenn im Kalenderjahr der Beendigung der Unterbrechung des Versiche-rungsschutzes für mindestens 6 Monate schadenfrei Versicherungsschutz bestanden hat. (2) TB Nr. 20 findet Anwendung

26. Fahrzeugwechsel (1) Versichert der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- oder Fahrzeug-vollversicherung nach Veräußerung des Fahrzeugs oder Wegfall des Wagnisses (§§ 6, 6 a AKB) anstelle des ausgeschiedenen Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug (Ersatzfahrzeug), so richtet sich die Einstufung des Versicherungsvertrages für das Ersatzfahrzeug nach der Anzahl der schadenfreien Jahre, die sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels aus dem Rabattgrundjahr ergeben, ggf. nach der Klasse 0 oder der Schadenklasse des für das ausge-schiedene Fahrzeug bestehenden Vertrages. Rabattgrundjahr ist das erste nach Maßgabe der TB Nrn. 15, 17, 18, 20, 24 und 25 als schadenfrei geltende Kalenderjahr. Diese Grund-sätze gelten nur, wenn das ausgeschiedene Fahrzeug den nachfolgend genannten Fahr-zeuggruppen und entweder derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe angehörte wie das Ersatzfahrzeug. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn derselbe Versicherungsnehmer für zwei Fahrzeuge Versicherungsverträge abgeschlossen hat, von denen jeweils einer nach § 5 AKB ruht. Die untere Fahrzeuggruppe umfasst Krafträder, Leichtkrafträder und Kleinkrafträder, Tri-kes, Quads (TB Nr. 7 Absatz 1a - 1e), Pkw, Lieferwagen, Krankenwagen sowie Camping-fahrzeuge. Die mittlere Fahrzeuggruppe umfasst Mietwagen, Taxen sowie Güterkraftfahrzeuge im Werkverkehr. Die obere Fahrzeuggruppe umfasst die Kraftomnibusse, alle Kraftfahrzeuge des gewerbli-chen Güterverkehrs, außer Lieferwagen sowie die Sonderfahrzeuge, außer Krankenwagen.

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Bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Raupenschleppern erfolgt die Einstufung nur dann nach Satz 1, wenn auch das Ersatzfahrzeug eine landwirtschaftliche Zugmaschine bzw. ein landwirtschaftlicher Raupenschlepper ist. Ist das ausgeschiedene Fahrzeug ein Lieferwagen und das Ersatzfahrzeug ein Lkw bis 149 kW im Werkverkehr oder eine Zugmaschine bis 149 kW im Werkverkehr, erfolgt die Ein-stufung nach Satz 1. (2) Ist in den Fällen des Absatz 1 für das ausgeschiedene Fahrzeug die Berücksichtigung der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden nicht vorgesehen, so wird das Ersatzfahrzeug in die Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse eingestuft, die das ausge-schiedene Fahrzeug bei Anwendung der TB Nrn. 15, 17, 18, 20, 24 und 25 erreicht hätte, wenn diese Bestimmungen für das Ersatzfahrzeug anzuwenden sind. (3) Gelten für das ausgeschiedene Fahrzeug und das Ersatzfahrzeug unterschiedliche Staf-feln der Beitragssätze (TB Nr. 19), so wird der Versicherungsvertrag aufgrund der sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels aus dem Rabattgrundjahr des Vertrages für das aus-geschiedene Fahrzeug ergebenden Anzahl der schadenfreien Jahre in die für das Ersatz-fahrzeug geltende Staffel eingestuft. Schäden und Unterbrechungen, die sich zum Zeit-punkt des Fahrzeugwechsels noch nicht auf die Einstufung des ausgeschiedenen Fahrzeugs ausgewirkt haben, werden in der für das Ersatzfahrzeug geltenden Staffel berücksichtigt. (4) Wird das ausgeschiedene Fahrzeug nicht ersetzt, kann der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Ab- /Ummeldung beantragen, dass ein anderer auf seinen Namen lautender Versicherungsvertrag nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 eingestuft wird. Bestand für das ausgeschiedene Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Hapftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung und gilt dieser Versicherungsumfang auch bei dem fortbestehenden Vertrag, ist nur eine gleichzeitige gemeinsame Anrechnung in beiden Versicherungsarten möglich. Vorausset-zung ist jedoch, dass aufgrund gleicher Risikoverhältnisse die Anrechnung des Schaden-verlaufs gerechtfertigt ist. Dabei führen Schäden des fortbestehenden Vertrages aus dem vergangenen Kalenderjahr zu einer Rückstufung des übertragenen Schadenfreiheitsrabat-tes. Ein bisher vorhandener Schadenfreiheitsrabattstatus aus dem fortbestehenden Vertrag kann unter Beachtung der Absätze 1 und 3 sowie der TB Nrn. 24 und 25 für ein später neu hinzukommendes, zusätzliches Fahrzeug Berücksichtigung finden. (5) Versichert der Versicherungsnehmer ohne Veräußerung des Fahrzeugs oder Wegfall des Wagnisses (§§ 6, 6 a AKB) ein weiteres Fahrzeug, so gelten die Absätze 1 und 3 für die Einstufung des Versicherungsvertrages des weiteren Fahrzeugs entsprechend, sofern der Versicherungsnehmer die Anrechnung des Schadenverlaufs des Vertrags des zuerst versicherten Fahrzeugs auf den Versicherungsvertrag des weiteren Fahrzeugs beantragt. Voraussetzung ist jedoch, dass aufgrund gleicher Risikoverhältnisse die Anrechnung des Schadenverlaufs gerechtfertigt ist. Der Versicherungsvertrag für das zuerst versicherte Fahrzeug wird wie ein erstmalig abgeschlossener behandelt. TB Nr. 15 Absätze 7, 7a und 7c finden Anwendung. (6) Ändert sich der Verwendungszweck des versicherten Fahrzeugs, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Versicherungsvertrag für ein Fahrzeug, das durch eine Änderung des Verwendungszwecks vorübergehend einer niedrigeren Fahrzeuggruppe nach Absatz 1 angehörte, wird in die Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse eingestuft, die er wäh-rend der Zugehörigkeit zu der niedrigeren Fahrzeuggruppe erreicht hatte; Absatz 3 gilt entsprechend. (7) In der Fahrzeugvollversicherung steht es der Veräußerung oder dem Wagniswegfall gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung für ein Fahrzeug aufgibt.

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27a. Wechsel des Versicherers Hat der Versicherungsnehmer das Versicherungsunternehmen gewechselt, so werden Dau-er und Schadenfreiheit des bisherigen Versicherungsvertrages sowie die Anzahl der Schä-den berücksichtigt, wenn diese durch eine Bescheinigung des bisherigen Versicherungs-unternehmens mit Sitz in der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegen nachge-wiesen werden. Der Versicherungsnehmer wird bei der Festsetzung des Beitrages so be-handelt, als wäre er während der Vorversicherungszeit bereits beim LVM Landwirtschaft-lichen Versicherungsverein Münster a. G. versichert gewesen.

27b. Versichererwechselbescheinigung Der Versicherer ist berechtigt, bei Beendigung eines Versicherungsvertrages jeweils eine Bescheinigung über folgende Daten auszustellen und diese dem Nachversicherer auf des-sen Anfrage zu übermitteln:

1. die Fahrzeugart und den Verwendungszweck, 2. den Beginn und das Ende des Vertrages, 3. den erreichten Schadenfreiheitsrabattstatus, ausgedrückt durch das Rabattgrund-

jahr; bei einer Sondereinstufung gemäß TB Nr. 15 Absatz 7a ist Ausgangspunkt SF ½ statt SF 2, bei einer Sondereinstufung gemäß TB Nr. 15 Absatz 7c ist Ausgangs-punkt die Klasse 0 statt SF ½,

4. die Anzahl der Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den Scha-denfreiheitsrabattstatus ausgewirkt haben,

5. falls vom Nachversicherer gefordert, in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch die übrigen in § 5 Absatz 7 PflVersG genannten Daten,

6. ob dem Versicherungsnehmer und gegebenenfalls welchem Nachversicherer be-reits eine entsprechende Bescheinigung ausgegeben wurde.

Mit der Übermittlung der in Ziffer 1-6 genannten Daten gilt die Verpflichtung des Versi-cherers nach § 5 Absatz 7 PflVersG als erfüllt; es sei denn, der Versicherungsnehmer ver-langt die in § 5 Absatz 7 PflVersG genannte Bescheinigung. Der Nachversicherer ist berechtigt, bei Beginn des Vertrages die unter Ziffer 1-6 genann-ten Daten, beim Vorversicherer abzufragen.

28. Anrechnung der Schadenfreiheit aus Verträgen Dritter (1) Die Einstufung eines Versicherungsvertrages in eine Schadenfreiheitsklasse kann sich nach der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden des Vertrags eines Dritten richten, wenn

1. der Dritte seinen Anspruch auf Berücksichtigung des bisherigen Schadenverlaufs seines Vertrags an den Versicherungsnehmers abtritt und

2. der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass die Anrechnung dieses Schaden-verlaufs auf seinen Versicherungsvertrag gerechtfertigt ist und

3. das Fahrzeug des Dritten derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe (TB Nr. 26 Absatz 1) angehört wie das Fahrzeug des Versicherungsnehmers und

4. der Versicherungsnehmer und der Dritte im gemeinsamen Haushalt leben, oder es sich bei diesen Personen um Eltern und Kinder handelt, oder wenn dem Versiche-rungsnehmer das Fahrzeug des Dritten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnis-ses überlassen wurde.

Der Vertrag des Dritten wird wie ein erstmalig abgeschlossener behandelt; TB Nr. 15 Ab-satz 7 findet Anwendung.

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(2) Anrechenbar sind die Dauer der Schadenfreiheit und die Anzahl der Schäden des Ver-trags des Dritten für den Zeitraum, in dem der Versicherungsnehmer das Fahrzeug über-wiegend gefahren hatte; TB Nr. 26 Absätze 1 bis 3 und Absatz 6 ist anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um Fahrzeuge der in TB Nr. 15 Absatz 8 Ziffern 1 bis 6 genannten Art gehandelt hat. (3) Absatz 1 Ziffer 1 gilt nicht, wenn der Dritte verstorben ist. Eine Anrechnung der Scha-denfreiheit aus dem Vertrag des verstorbenen Dritten ist ausgeschlossen, wenn der Tod zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Anrechnung länger als ein Jahr zurück liegt. (4) Der Zeitpunkt, auf den bei der Berücksichtigung des Schadenverlaufs des Vertrags des Dritten abzustellen ist, wird bestimmt durch die Aufhebung der Vereinbarung, aufgrund derer die Benutzung des Fahrzeugs des Dritten durch den Versicherungsnehmer erfolgte. Liegt dieser Zeitpunkt bei der Geltendmachung der Anrechnung länger als ein Jahr zurück, ist die Anrechnung ausgeschlossen; ein Zeitraum bis zu einem Jahr gilt als schadenfrei. Wird die Vereinbarung nicht aufgehoben, ist der maßgebliche Zeitpunkt die Einstufung des Versicherungsvertrages. (5) Zur Glaubhaftmachung nach Absatz 1 Ziffer 2 gehören insbesondere

1. eine schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers und des Dritten, daß der Versicherungsnehmer während des entsprechenden Zeitraums das Fahrzeug des Dritten überwiegend gefahren hat. Ist der Dritte verstorben, hat der Versicherungs-nehmer die Erklärung allein abzugeben. Ist der Dritte der Ehegatte des Versiche-rungsnehmers, kann die Erklärung entfallen;

2. der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer während des entsprechenden Zeit-raums ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis besessen hat. Der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie des Führerscheins zu führen.

(6) War der Dritte Inhaber eines Betriebs, den der Versicherungsnehmer übernommen hat, gilt Absatz 1 Ziffer 1 entsprechend für die Versicherungsverträge über die dem Betrieb zugehörigen Fahrzeuge. Abweichend von Absatz 1 Ziffer 2 hat der Versicherungsnehmer glaubhaft zu machen, dass durch die Übernahme des Betriebs die Wagnisse nicht verän-dert werden. (7) Bestand oder besteht im Versicherungsvertrag des Dritten eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung und gilt dieser Versicherungsumfang auch bei dem Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers, ist nur eine gleichzeitige Anrech-nung in beiden Versicherungsarten möglich.

29. Ruheversicherung (1) Bei vorübergehender Stillegung eines versicherten Fahrzeuges von mindestens zwei Wochen wird während der Dauer der Nichtbenutzung, längstens jedoch für 18 Monate, beitragsfrei Versicherungsschutz im Rahmen des § 5 AKB gewährt, wenn der Vertrag un-terbrochen wurde. (2) Besteht für ein Fahrzeug keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so kann eine gesonderte Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Ruheversicherung im Rahmen des § 5 AKB abge-schlossen werden. Beitrag: Anfrage Direktion. (3) Besteht für ein Fahrzeug weder eine Fahrzeugvoll- noch eine Fahrzeugteilversicherung oder ist die Fahrzeugversicherung nach Absatz 1 abgelaufen, so kann eine gesonderte Fahrzeug-Ruheversicherung gemäß § 5 AKB abgeschlossen werden. Beitrag: Anfrage Di-rektion (4) Die Bestimmungen für die Ruheversicherung gelten nicht für Wohnwagenanhänger.