Tarifvertrag über Branchenzuschläge Chemie - tuv.com · PDF fileiNHaLT TarifverTraG ÜBer BraNCHeN- ZUSCHLÄGe fÜr arBeiTNeHmer- ÜBerLaSSUNGeN iN der CHemiSCHeN iNdUSTrie (Tv BZ

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  • Stand: Oktober 2012

    TarifverTraG Ber BraNCHeNZUSCHLGefr arbeitnehmerberlassungen in der Chemischen industrie (Tv BZ Chemie)

  • Der Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) ist im Juli 2011 erloschen. Der BZA ist zusammen mit dem Arbeit geberverband Mittelstndischer Personaldienstleister e.V. (AMP) nach dem Umwandlungs-gesetz auf den Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) verschmolzen. Alle Rechte und Pflichten des BZA sind auf den BAP als dessen Gesamtrechtsnachfolger bergegangen. Dies gilt ebenso fr die zwischen dem BZA und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarif-vertrge Zeitarbeit.

    Die Branchenzuschlagstarifvertrge ergnzen die vorgenannten Tarifvertrge. Sie sind die ersten Tarifvertrge, die vom BAP als Rechtsnachfolger der Vor-gngerverbnde abgeschlossen worden sind.

    Tarifvertrag ber Branchenzuschlge fr Arbeitnehmerberlassungen in der Chemischen Industrie (TV BZ Chemie)

  • iNHaLT

    TarifverTraG Ber BraNCHeN- ZUSCHLGe fr arBeiTNeHmer- BerLaSSUNGeN iN der CHemiSCHeN iNdUSTrie (Tv BZ CHemie)

    1 Geltungsbereich 2

    2 Branchenzuschlag 3

    3 nderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen 5

    4 Abweichende Vereinbarungen im Kundenbetrieb 5

    5 Anpassung an Tariferhhungen 5

    6 Einfhrung des Tarifvertrags 5

    7 Schlussbestimmungen 6

    Verhandlungsergebnis 6

    Vereinbarung zur nderung der Entgelttarifvertrge BZA/iGZ 7

    Entgelttabellen Branchenzuschlge West und Ost 8

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  • TarifverTraG Ber BraNCHeNZUSCHLGe fr arBeiTNeHmerBerLaSSUNGeN iN der CHemiSCHeN iNdUSTrie (Tv BZ CHemie)

    1 GeLTUNGSBereiCH

    Dieser Tarifvertrag gilt:

    1. Rumlich: Fr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;

    2. Fachlich: Fr die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunterneh-men e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerberlassung Beschftigte in einen Kundenbetrieb der Chemischen Indus-trie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Chemischen Indust-rie gelten die Fertigungsbetriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind:

    n Anorganische und organische Chemikalien und Grundstoffe

    n Kernchemie

    n Chemiefaser

    n Chemisch-technische Erzeugnisse

    n Pharmazeutische Erzeugnisse

    n Kosmetische Erzeugnisse

    n Biotechnologie

    n Nanotechnologie

    n Nachwachsende Rohstoffe

    n Brennstoffzelle und Wasserstofftechnik

    sowie die zu den erwhnten Wirtschaftszweigen gehrenden Reparatur-, Zubehr- und Montagebetriebe und Zweignieder- lassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien und anderer Branchen, die den Chemietarifvertrag anwenden.

    Bei Zweifelsfllen hinsichtlich der Einordnung eines Kunden-betriebs gilt als magebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. 12 AG ist die Branchenzugehrigkeit festzuhalten.

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  • Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum ange-wandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ Chemie anwenden.

    3. Persnlich: Fr alle Beschftigten, die im Rahmen der Arbeitneh-merberlassung an Kundenbetriebe berlassen werden.

    21 BraNCHeNZUSCHLaG

    (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen fr die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeit- nehmerberlassung in einen Kundenbetrieb der Chemischen Industrie einen Branchenzuschlag.

    (2)2, 3 Der Branchenzuschlag wird fr den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschlielich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfhigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unter-brechungen im vorgenannten Sinne.

    (3) Der Branchenzuschlag betrgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:

    fr die entgeltgruppen 1 und 2

    n nach der sechsten vollendeten Woche 15 % n nach dem dritten vollendeten Monat 20 % n nach dem fnften vollendeten Monat 30 % n nach dem siebten vollendeten Monat 45 %n nach dem neunten vollendeten Monat 50 %

    1) Protokollnotiz zu 2 Branchenzuschlag Um besondere Gegebenheiten, die sich beispielsweise aus wirtschaftlichen, strukturellen, beschftigungs- oder Standort sichernden Grnden ergeben, zu bercksichtigen, knnen fr einzelne Betriebe durch Vereinbarung der Tarifvertragsparteien abweichende Regelun-gen getroffen werden. In diesem Fall gengt der Abschluss durch einen der Zeitarbeits-verbnde.

    2) Protokollnotiz Nr. 1Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, 2 Abs. 2 TV BZ ChemieBei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden voran-gegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu bercksichtigen gewesen wren. Vorstehendes gilt nur fr Ansprche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.

    3) Protokollnotiz Nr. 2Auslegung zur Unterbrechungsregelung, 2 Abs. 2 TV BZ ChemieUnterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten fhren nicht zu einer Erhhung der Einsatzdauer. Dagegen erhht sich die Einsatzdauer fr die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubs-tagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbro-chen wird. Die Vergtung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen.

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  • fr die entgeltgruppen 3 5

    n nach der sechsten vollendeten Woche 10 %

    n nach dem dritten vollendeten Monat 14 %

    n nach dem fnften vollendeten Monat 21 %

    n nach dem siebten vollendeten Monat 31 %

    n nach dem neunten vollendeten Monat 35 %

    fr die entgeltgruppen 6 9 kein Zuschlag

    des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeit- arbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. BZA und der DGB-Tarif- gemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Ent-gelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenver-band Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. iGZ und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlgigkeit.

    (4)4 Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschrnkt. Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vor-genommen.

    Der Kundenbetrieb hat das regelmig gezahlte Stunden- entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.

    (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte bertarifliche Leistungen. Beste- hende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich fr die Beschftigten gnstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifvertrgen fr BZA und iGZ, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berhrt.

    (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gem 13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergtung gem 2 Abs. 1 Entgelttarifvertrag iGZ.

    4) Protokollnotiz Nr. 3Auslegung zur Deckelungsregelung, 2 Abs. 4 TV BZ Chemie 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitneh-mers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermglicht im Einzelfall eine Beschrnkung des Branchenzuschlages, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.

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  • 3 NderUNGeN vON TarifverTraG- LiCHeN BeSTimmUNGeN

    Erhlt der Arbeitnehmer einen Branchenzuschlag nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprche auf Zuschlge nach 4 ETV BZA bzw. 5 ERTV iGZ.

    4 aBweiCHeNde vereiNBarUNGeN im KUNdeNBeTrieB

    (1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelt- tarifvertrgen BZA / iGZ in Verbindung mit 2 dieses Tarif- vertrages.

    (2) Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den berlassenen Beschftigten ab Kenntnis ber Vereinbarungen im Kunden- betrieb ber Leistungen fr den Zeitarbeitsbeschftigten.

    (3) Solche Regelungen sind in die vertragliche Vereinbarung zwi-schen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzuneh-men. Demgem hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb.

    5 aNpaSSUNG aN TariferHHUNGeN

    Die Anpassung des Branchenzuschlags an Tariferhhungen erfolgt entsprechend der zwischen den Tarifvertragsparteien ge-sondert getroffenen Verfahrensregelung, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

    6 eiNfHrUNG deS TarifverTraGS

    (1) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die fr die Berechnung des Branchenzuschlages mageblichen Einsatzzei-ten im jeweiligen Kundenbetrieb neu zu laufen.

    (2) Fr Mitarbeiter, die am 01.11.2012 bereits 6 Wochen oder ln-ger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe nach 2 Abs. 3 bereits ab dem 01.11.2012 als erfllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nchste Stufe am 15.12.2012 und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten.

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