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Taschenatlas Rettungsdienst Basics Die Informationen auf den folgenden Seiten sind bewährte Inhalte aus Vorauflagen unseres beliebten Buches, die nun als Grundlagen- wissen für den Rettungsdienst erstmalig für jedermann kostenfrei zugänglich sind. Kostenfrei zum Download als PDF-Dokument unter http://basics.naseweis-verlag.de Impressum Autoren und Herausgeber Roman Böhmer Bleichstraße 35, 55130 Mainz Dr. med. Thomas H. Schneider, MS (PH) Facharzt für Anästhesiologie – Notfallmedizin, Stabsstelle Qualitätsmanagement St. Josefs-Hospital Wiesbaden GmbH, Beethovenstr. 20, 65189 Wiesbaden Dr. med. Benno Wolcke Facharzt für Anästhesiologie – Notfallmedizin, Klinik für Anästhesiologie Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität, Langenbeckstr. 1, 55131 Mainz Weitere Autoren des Taschenatlas Rettungsdienst Basics Sandra Böhmer, Dipl.-Verw.-Betriebswirtin (FH), RS, Bleichstraße 35, 55130 Mainz Dr. med. Thorsten Hess, Abteilung für Anästhesie, Intensiv- und Rettungsmedizin (AIR), Berufs- genossenschaftliches Unfallkrankenhaus Hamburg, Bergedorfer Straße 10, 21033 Hamburg Dr. rer. nat. Vanessa Kaiser, Apothekerin, Apotheke der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität, Langenbeckstr. 1, 55131 Mainz Weitere Autoren in den Vorauflagen des Taschenatlas Rettungsdienst J. Bengel, M. Böhmer, A. Boos, J. Helmerichs, G. Jäger, H. Loup, C. Reuß, S. Singer, T. Szabanowski, S. Vettel, St. Vettel Illustrationen Boris Sobotta (Zeichnungen nach Vorlagen von R. Böhmer), Thomas Häfner (Schaubilder), Jens Müller (Bildbearbeitung) Gestaltung, Satz, Fotografien Thomas Häfner, Nackenheim, www.fotodesign-mainz.de Dieses Werk ist – einschließlich aller seiner Teile – urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtes ist ohne das Einverständnis des Verlages unzu- lässig und strafbar. Dies betrifft insbesondere die Rechte der Übersetzung, des Nachdruckes, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Speicherung und der Verarbeitung in elektronischen Systemen. Auch auszugweise Wiedergabe nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages. Jedoch darf Taschenatlas Rettungsdienst Basics von Schulungseinrichtungen unverändert und ohne Berechnung als Ausdruck oder als PDF an Lehrgangsteilnehmer/innen ausgehändigt oder diesen zugänglich gemacht werden. Taschenatlas Rettungsdienst Basics © Naseweis Verlag, Gau-Bischofsheim (Inhaber: Jens Müller) Naseweis Verlag, Bergstraße 6 b, 55296 Gau-Bischofsheim www.naseweis-verlag.de BÖHMER · SCHNEIDER · WOLCKE 10., aktualisierte Auflage NASEWEIS VERLAG Taschenatlas Rettungsdienst Der ständige Begleiter für den Rettungs- und Notarztdienst Taschenatlas Rettungsdienst 26,90 EUR ISBN 978-3-939763-10-9 www.taschenatlas-rettungsdienst.de

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Taschenatlas Rettungsdienst Basics

Die Informationen auf den folgenden Seiten sind bewährte Inhalte aus Vorauflagen unseres beliebten Buches, die nun als Grundlagen­wissen für den Rettungs dienst erstmalig für jedermann kosten frei zugänglich sind.

Kostenfrei zum Download als PDF-Dokument unter http://basics.naseweis­verlag.de

ImpressumAutoren und Herausgeber

Roman BöhmerBleichstraße 35, 55130 Mainz

Dr. med. Thomas H. Schneider, MS (PH)Facharzt für Anästhesiologie – Notfallmedizin, Stabsstelle QualitätsmanagementSt. Josefs-Hospital Wiesbaden GmbH, Beethovenstr. 20, 65189 Wiesbaden

Dr. med. Benno WolckeFacharzt für Anästhesiologie – Notfallmedizin, Klinik für AnästhesiologieUniversitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität, Langenbeckstr. 1, 55131 Mainz

Weitere Autoren des Taschenatlas Rettungsdienst Basics

Sandra Böhmer, Dipl.-Verw.-Betriebswirtin (FH), RS, Bleichstraße 35, 55130 Mainz

Dr. med. Thorsten Hess, Abteilung für Anästhesie, Intensiv- und Rettungsmedizin (AIR), Berufs-genossenschaftliches Unfallkrankenhaus Hamburg, Bergedorfer Straße 10, 21033 Hamburg

Dr. rer. nat. Vanessa Kaiser, Apothekerin, Apotheke der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität, Langenbeckstr. 1, 55131 Mainz

Weitere Autoren in den Vorauflagen des Taschenatlas RettungsdienstJ. Bengel, M. Böhmer, A. Boos, J. Helmerichs, G. Jäger, H. Loup, C. Reuß, S. Singer, T. Szabanowski, S. Vettel, St. Vettel

IllustrationenBoris Sobotta (Zeichnungen nach Vorlagen von R. Böhmer), Thomas Häfner (Schaubilder), Jens Müller (Bildbearbeitung)

Gestaltung, Satz, FotografienThomas Häfner, Nackenheim, www.fotodesign-mainz.de

Dieses Werk ist – einschließlich aller seiner Teile – urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtes ist ohne das Einverständnis des Verlages unzu-lässig und strafbar. Dies betrifft insbesondere die Rechte der Übersetzung, des Nachdruckes, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Speicherung und der Verarbeitung in elektronischen Systemen. Auch auszugweise Wiedergabe nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages.Jedoch darf Taschenatlas Rettungsdienst Basics von Schulungseinrichtungen unverändert und ohne Berechnung als Ausdruck oder als PDF an Lehrgangsteilnehmer/innen ausgehändigt oder diesen zugänglich gemacht werden.

Taschenatlas Rettungsdienst Basics© Naseweis Verlag, Gau-Bischofsheim (Inhaber: Jens Müller)

Naseweis Verlag, Bergstraße 6 b, 55296 Gau-Bischofsheimwww.naseweis­verlag.de

BÖHMER · SCHNEIDER · WOLCKE

10., aktualisierte Auflage

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TaschenatlasRettungsdienst

Der ständige Begleiter für denRettungs- und Notarztdienst

Taschenatlas Rettungsdienst26,90 EURISBN 978-3-939763-10-9www.taschenatlas-rettungsdienst.de

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2Einleitung

Dieses kostenlos erhältliche E-Booklet enthält wichtige Basisinfor-mationen zum Rettungsdienst in Deutschland und richtet sich als Einführung an alle, die sich erstmals fundiert mit Rettungsdienst und Notfallmedizin beschäftigen wollen.

In Taschenatlas Rettungsdienst Basics finden Sie wichtige und grundlegende Themen, die unverzichtbar am Beginn jeder profes-sionellen Notfallausbildung stehen, aber meist innerhalb kürzester Zeit beherrscht werden und daher im späteren Praxisalltag nur noch selten nachgeschlagen werden müssen, z. B. Vitalfunktio-nen, Definition des Notfallpatienten, Rettungskette, Rettungsmittel (KTW, RTW, NEF, RTH), Organisation des Rettungsdienstes, Funkti-onen der Rettungsleitstelle.

Taschenatlas Rettungsdienst Basics entstand auf der Grundlage bewährter Inhalte des Taschenatlas Rettungsdienst (ISBN 978-3-939763-10-9), der nun in der 10. Auflage vorliegt. Um neue wichtige Informationen in den Taschenatlas Rettungsdienst auf-nehmen zu können, die für den fortgeschrittenen RS, RA oder NA relevant sind, haben wir die oben genannten Basisthemen ausge-lagert und als „Jubiläumsgeschenk“ zum Taschenatlas Rettungs-dienst jedem Interessierten zur persönlichen, nicht kommerziellen Nutzung kostenfrei zugänglich gemacht.

Die Seitenverweise in diesem Werk beziehen sich immer auf die aktuelle 10. Auflage des Taschenatlas Rettungsdienst.

Damit eignet sich Taschenatlas Rettungsdienst Basics als beglei-tendes Einführungsskript für den ersten Tag in Lehrgängen für Sanitätshelfer, Rettungshelfer, Rettungssanitäter und Rettungs-assistenten, aber auch für Medizinstudierende und angehende Notärzte.

Wir wünschen viel Freude und Erfolg beim Einstieg in den Ret-tungsdienst!

Die Herausgeber im Juni 2013

Inhaltsverzeichnis

1. Notfallmedizin – Grundbegriffe

1.1 Vitalfunktionen

Verweise

- Details Bewusstsein � Taschenatlas Rettungsdienst, 10. Auflage, S.252

- Details Atmung � Taschenatlas Rettungsdienst, 10. Auflage, S. 280

- Details Kreislauf � Taschenatlas Rettungsdienst, 10. Auflage, S. 300 f.

1.2 Notfallpatient

1.3 Rettungskette

1.4 Notrufzeitpunkt

2. Unterscheidung: Notfall oder Akutfall?

3. Rettungsdienststruktur in Deutschland

3.1 Definition: Rettungsdienst

3.2 Zuständigkeiten, Funktionen der Rettungsleitstelle

3.3 Grundprinzipien der präklinischen Notfallversorgung

3.4 Notfalldiagnostik im RD aus rechtlicher Sicht

3.5 Transport, Übergabe, Einsatzbeendigung

3.6 Transportziel

3.7 Kostenübernahme

4. Einsatzkräfte und Rettungsmittel

4.1 RD-Personal / RD-Fahrzeuge

4.2 Rettungsmittel (KTW, RTW, NEF, RTH)

4.3 Einführung zum neuen Notfallsanitätergesetz

4.4 RTW-Ausstattung

4.5 Medizinprodukte im Rettungsdienst

4.6 Besetzung der Rettungsmittel nach Landesrecht

4.7 Notarzt – Indikationen

4.8 Notärztliche Maßnahmen

4.9 Rechtshierarchie im Rettungsteam

4.10 Menschenführung im Rettungsdienst

4.11 Zusammenarbeit mit Polizei und Feuerwehr

5. Retten, Heben und Tragen

5.1 Grundlagen

5.2 Spezielle Rettungsgriffe

5.3 Belastbarkeit von Fahrtragen

6. Notfallmedikamente

6.1 Grundlagen

6.2 Notfallmedikamente nach Wirkstoffgruppen

6.3 Sympathikus/Parasympathikus

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31. Notfallmedizin – Grundbegriffe

1.1 Vitalfunktionen

Das Leben (lat. vita) des Menschen ist unmittelbar von drei Funk-tionssystemen, den Vitalfunktionen, abhängig:• Hirnfunktion � Zentralnervensystem = ZNS (Gehirn, Rückenmark). � ermöglicht Bewusstsein (s. S. 252 ff.); ist verantwortlich für

die Steuerung und Wahrnehmung bewusster und unbewusster Körperfunktionen (z. B. Atmung, Herz-Kreislauffunktion, Körper-temperatur, Hormonhaushalt).

• Atmung (s. S. 280 f.) � Respiratorisches System (Atemwege, Lunge, Atemmuskeln) � Aufnahme von Sauerstoff (chemisches Symbol: O2) in den

Körper und Abgabe von Kohlendioxid (chemisches Symbol: CO2) in die Umgebung.

• Herz­Kreislauf­Funktion (s. S. 300 f.) � Kardiozirkulatorisches System (Herz, Blut, Blutgefäße). � Verteilung des Sauerstoffs im KörperEine Einschränkung dieser Funktionen kann sehr rasch zu einer Lebensbedrohung und zum Tod des Patienten führen!

Die meisten Körpervorgänge benötigen zur einwandfreien Funktion O2. Die Hirnfunktion ist auf ständige Bereitstellung von O2 angewie-sen. O2-Mangel (= Hypoxie) im Gehirn über 10 bis 20 Sekunden führt zur Bewusstlosigkeit. O2-Mangel über mehr als 4 – 8 Minuten schädigt das Gehirn dauerhaft. Da Atmung und Herz-Kreislauf-Funktion teilweise über zentrale Schaltstellen im Zentralnerven-system gesteuert werden, kann eine Störung der Hirnfunktion eine Fehlsteuerung bis hin zum Funktionsausfall von Atmung und Herz-Kreislauf-Funktion bewirken.

Für den Menschen können ferner Störungen im Wärme-, Wasser-Elektrolyt-, Säure-Basen- und Energie-Haushalt u. a. m. die oben genannten (primären) Vital funktionen beeinträchtigen und damit auch eine Lebensbedrohung nach sich ziehen. Sie werden daher als sekundäre Vitalfunktionen bezeichnet.

1.2 Notfallpatient

Ein Mensch wird dann als Notfallpatient bezeichnet, wenn durch Verletzung, Vergiftung oder Erkrankung• eine oder mehrere seiner Vitalfunktionen akut gestört oder

bedroht sind • oder die Entwicklung einer solchen Störung oder Bedrohung

zu befürchten oder nicht auszuschließen ist.Zu Missverständnissen kann es führen, dass in der (klinischen) Praxis vielfach jeder Patient mit neu bzw. akut aufgetretenen Sym-ptomen als Notfall(-patient) bezeichnet wird, auch wenn keine Vi-talbedrohung vorhanden ist. Differenziertere Patienteneinteilung mit dem NACA-Score (s. S. 679).

1.3 Rettungskette (nach Ahnefeld et al.)

1. Sofortmaßnahmen

2. Notruf

3. Erste Hilfe

4. Rettungsdienst

5. Krankenhaus

Das Bild der Rettungskette veranschaulicht treffend, dass die ein-zelnen Funktionsbereiche (Kettenglieder) der Notfallversorgung nahtlos ineinandergreifen müssen, damit der Notfallpatient die bestmöglichen Versorgungschancen erhält. Jeder Funktionsbe-reich baut auf der Leistungsfähigkeit des vorhergehenden auf, oder: „Jede Kette ist so stark wie ihr schwächstes Glied.“

1.4 Notrufzeitpunkt

Hinweis zum Notrufzeitpunkt (gemäß ERC):

Ist der erste Helfer auf sich alleine gestellt, dann gilt: Bei einem bewusstlosen Patienten ohne normale Atmung wird zuerst der Notruf getätigt: „Call first.“ In bestimmten Fällen (O2-Mangel als wahrscheinliche Ursache eines Herz-Kreislauf-Stillstands: Kin-der, Ertrinken) sollen für 1 Minute Lebensrettende Sofortmaß-nahmen (CPR!) ausgeführt werden; dann erst ist Hilfe zu holen: „Call fast.“ Für professionelle Ersthelfer „Call fast“ u. U. auch bei Trauma u. Vergiftungen.

Aufgaben des Rettungsdienstes• Wiederherstellung/Aufrechterhaltung der Vitalfunk tionen

(� Herstellen der Transportfähigkeit)• Erstdiagnose, ggf. Einleitung einer kausalen Therapie• Verhinderung von Komplikationen/Folgeschäden• Sachgerechter Transport zur Fachbehandlung, Überwachung• Weichenstellung für die weitere Versorgung: z. B. gezielte

Klinik auswahl

Krankenhaus: Fachbehandlung• Notaufnahme (spezielle Fachrichtung oder zentrale Notaufnah-

me)• Intensiv-/Bettenstation (Spezialdisziplinen)• Einsatz umfangreicher diagnostischer und therapeutischer Mög-

lichkeiten• Ggf. Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen

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42. Unterscheidung: Notfall oder Akutfall?

• Notfallpatienten (z. B. mit Verdacht eines Herzinfarktes) werden primär durch den Rettungsdienst (Notarzt, Rettungsassistent) am Notfallort versorgt. Nach der Erstversorgung wird der Notfallpatient in das nächstgelegene, geeignete Krankenhaus gebracht. Trans-port unter fachlicher Begleitung und Fortführung der Notfallbe-handlung. Rettungsmittel für die Versorgung von Notfallpatienten: NEF und RTW, NAW oder der RTH. Zur Abrechnung des Notfall-transports mit dem Kostenträger (z. B. Krankenkasse, Berufsge-nossenschaft) kann die „Verordnung zur Krankenbeförderung“ („Transportschein“) durch den Notarzt oder – bei Einsatz ohne Notarzt – unmittelbar nach dem Einsatz durch den aufnehmenden Arzt der Zielklinik ausgestellt werden, wobei die nachträgliche Feststellung der kostenpflichtigen Transportnotwendigkeit immer wieder Probleme aufwirft, z. B. Transport zur rechtlichen Absiche-rung des nichtärztlichen RD-Personals bei stark quälenden Sym-ptomen oder Symptomen potenziell gefährlicher Erkrankungen mit geringer Wahrscheinlichkeit ohne weitere Störung der Vital-funktionen; z. T. ist aber eine zeitnahe Behandlung solcher Pati-enten als Akutfall (s. u.) in der Realität nicht gewährleistet. Weitere Problemfelder sind Transporte aus „sozialer Indikation“ oder aus der Garantenpflicht zur Unterbringung hilfloser, gefährdeter Per-sonen (mäßig Betrunkene, insbes. bei starker Kälte).

• Patienten ohne primäre Vitalbedrohung, bei denen es sich aber um ein „akut entstehendes, lokalisiertes, pathologisches Geschehen“ mit der Gefahr zusätzlicher Schädigungen (z. B. Gallenkoliken, neu aufgetretene Infektion) oder um die akute

Verschlimmerung einer chronischen Erkrankung (z. B. Gicht) handelt, werden als Akutfälle (früher: Notsituationen) bezeich-net. Sie sollen innerhalb kurzer Zeit von ihrem Hausarzt, seiner Vertretung oder dem hierfür eingerichteten ( kassen-) ärztlichen Bereitschaftsdienst (z. B. außerhalb der Sprechzeiten, nachts, an Feiertagen, mancherorts ständig) ärztlich versorgt werden (Vorstellung in Arztpraxis oder Hausbesuch – je nach Fall). Nach Diagnostik und Sofortbehandlung entscheidet der Arzt über eine ggf. notwendige Klinikeinweisung (dringlich oder disponibel); der Transport wird – je nach Fall – mit einem öffentlichen Ver-kehrsmittel, Taxi, KTW oder RTW durchgeführt. Hierfür ist die vorherige Ausstellung einer „Verordnung zur Krankenbe­förderung“ („Transportschein“) durch den einweisenden Arzt erforderlich.

• Andere Krankheitsfälle, die keine akute medizinische Inter-vention notwendig machen, sollen direkt einem Vertragsarzt zur Diagnostik bzw. Therapie zugewiesen werden. Hier kommen zur (i. d. R. zeitunkritischen) Beförderung – je nach Fall – private oder öffentliche Verkehrsmittel oder der Krankentransport mit KTW in Betracht, jeweils nach ärztlicher Verordnung.

Die Umsetzung dieser Versorgungsstrategien erfordert, dass jeder Patient frühzeitig (z. B. bei Anruf in der Rettungsleitstelle) der rich-tigen Kategorie zugeteilt werden müsste, um die medizinisch und wirtschaftlich adäquate Hilfe zu erhalten. Die notwendige Infra-struktur ist in Deutschland aber nicht einheitlich etabliert.

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53. Rettungsdienststruktur in Deutschland

3.1 Allgemeines – Definitionen nach DIN 13050

Rettungsdienst = eine öffentliche Aufgabe der Gesundheitsvor-sorge und der Gefahrenabwehr, gegliedert in Notfallrettung und Krankentransport. Notfallrettung ist organisierte Hilfe, die in ärztli-cher Verantwortlichkeit erfolgt und die Aufgabe hat, bei Notfallpati-enten am Notfallort lebensrettende Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden durchzufüh-ren, ggf. Transportfähigkeit herzustellen und diese Pat. ggf. unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in die [nächste geeignete] Klinik („weiterführende medi-zin. Versorgungseinrichtung“) zu befördern.

3.2 Zuständigkeiten, Funktionen der Rettungs-leitstelle

In Deutschland zählt der Rettungsdienst zu den Obliegenheiten der Bundesländer. Er ist in den einzelnen Ländern durch die Landesrettungsdienstgesetze geregelt. Innerhalb der Län-dergrenzen wurden Rettungsdienstbereiche festgelegt, deren Landkreise und kreisfreien Städte den Rettungszweckverband bilden. Dieser ist i. d. R. kommunalen Behörden zugeordnet. Von diesen wird die Aufgabe des Rettungsdienstes auf gemeinnützige Hilfsorganisationen, Feuerwehr u. a. übertragen oder (seltener) selbst durchgeführt. Unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und der in den Landesrettungsdienstgesetzen vorgeschriebenen Hilfs-fristen werden Rettungswachen eingerichtet. Die Koordination und Lenkung der Rettungseinsätze in einem Rettungsdienstbe-reich, auch bei Großschadensereignissen/MANV, ist Aufgabe der Rettungsleitstelle:• Annahme von Notrufen und Entsenden von Rettungsmitteln• Zusammenarbeit mit den Leitstellen von Polizei und Feuerwehr (zukünftig: vermehrt integrierte Leitstellen: RD + FW)• Telefonischer Kontakt mit Krankenhäusern (Bettennachweis), Vergiftungszentralen u. a. Informationszentren• Dokumentation aller Vorgänge (Datenpflege), Überwachung der

Funkdisziplin

3.3 Grundprinzipien präklinischer Notfallversorgung

• „Stay and Play“: In Deutschland ist die notärztliche Versorgung vor Ort ein fester Bestandteil des flächendeckenden Rettungs-dienstsystems. Sofern erforderlich, wird der Patient vor dem Transport stabilisiert.

• „Load and Go“ (= „Scoop and Run“): Im angloamerika-nischen Raum weit verbreitetes System der Basisversorgung durch Rettungsdienstpersonal (mit örtlich unterschiedlichen Befugnissen) mit zügigem Transport unter Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen (z. B. Beatmung, Thoraxkompressionen) ins Krankenhaus zur ärztlichen Notfalltherapie (in der Aufnahme).

Diese polarisierende Darstellung wird der Realität nur begrenzt gerecht. Im Einzelfall muss entschieden werden, ob der Notfall-

patient eher von einer sofort wirksamen Therapie vor Ort profitiert oder ob eher die schnelle Verfügbarkeit klinischer Diagnostik und Therapie für die Prognose entscheidend ist.

3.4 Notfalldiagnostik im RD aus rechtlicher Sicht

Jeder Transport eines Patienten in eine Klinik verursacht Aufwand und Kosten. Aber nicht jeder Pat., zu dem der RD alarmiert wird, ist so schwer erkrankt oder verletzt, dass dieser zwingend in einer Klinik untersucht oder behandelt werden muss (allerdings ist eine Leistungsvergütung im RD nach § 60 SGB V (derzeit noch) an eine weitere Leistung der Krankenkasse bzw. den Transport zur Klinik geknüpft, auch wenn keine stationäre Behandlung erforderlich ist). Auch wir, die Autoren dieses Taschenbuchs, haben im RD – als RS, RA und NA – immer wieder Patienten zu Hause bleiben lassen (z. B. nach Hilfeleistung oder ambulanter (Initial-) Behandlung) und dabei z. B. die (Weiter-) Behandlung durch den ärztlichen Notdienst veran-lasst oder zum baldigen Besuch des Hausarztes geraten. Aber bei einem solchen Vorgehen muss man sich des Risikos bewusst sein: Allein die Alarmierung des RD beinhaltet – auch juristisch – stets den Anfangsverdacht auf eine Vitalbedrohung, der bis zum definitiven Ausschluss bestehen bleibt! Ein solcher Aus-schluss ist im RD in vielen Fällen nahezu unmöglich (z. B. fehlende diagnostische Möglichkeiten, fehlender differenzialdiagnostischer Facharztstandard der jeweiligen Fachdisziplin, zu wenig Zeit, an-derer Auftrag  – s. u.), allenfalls ausnahmsweise, wenn z. B. ein offensichtlicher Fehlalarm oder ein Missverständnis vorliegt, das geklärt werden kann. Wenn der Pat. wegen vermeintlich fehlender oder harmloser Erkrankung/Verletzung zu Hause bleibt und wider Erwarten Schaden durch eine unerkannte oder unterschätzte Er-krankung/Verletzung erleidet, trägt der RD die Beweislast dafür, dass der Schaden bei rechtzeitigem Transport in eine Klinik nicht eingetreten wäre! Dieser Beweis ist kaum anzutreten. Bei man-chen Erkrankungen/Verletzungen ist zwar nicht zwingend eine Therapie nötig, aber ggf. trotzdem eine adäquate Überwachung/Beaufsichtigung für eine gewisse Zeit indiziert (z. B. best. Formen der Synkope, Z. n. Hypoglykämie, Krampfanfall bei bekannter Epi-lepsie, leichtes SHT, Analgesie/Sedierung). Der primäre Auftrag des RD (inkl. NA) besteht darin, Notfall­patienten – falls nötig und möglich – zunächst zu stabilisie­ren und dann unter fachkundiger Überwachung und Aufrecht­erhaltung der Vitalfunktionen in die nächstliegende geeignete Klinik zu befördern. Die Notfalldiagnostik im RD ist nicht auf das Stellen einer definitiven Diagnose ausgerichtet, sondern darauf, eine Vitalbedrohung zu erkennen und zu behandeln! Nur wenige Diagnosen können und sollen bereits im RD mit hoher Zuverlässigkeit gestellt und gezielt therapiert werden (z. B. STEMI). In den meisten Fällen muss es aber bei einer offenen Verdachts-diagnose oder einer beschreibenden symptomalen/syndromalen Arbeitsdiagnose (und Therapie) bleiben. Wenn aber eine Vitalbe-drohung nicht ausgeschlossen werden kann, muss der Pat. zur weiteren Überwachung/Diagnostik in eine geeignete Klinik ge-bracht werden, sofern er nicht – nach eindringlicher Aufklärung

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6bei gegebener Einsichtsfähigkeit – das Risiko übernimmt und die Mitfahrt ausdrücklich verweigert (Dokumentation! Vgl. S. 122 ff.).

3.5 Transport, Übergabe, Einsatzbeendigung

TransportIn der Regel wird der Patient unter Ausschöpfung der im Rettungs-dienst möglichen und jeweils angezeigten (sinnvollen) therapeuti-schen Maßnahmen stabilisiert (= Herstellen der Transportfähig­keit) und dann unter Fortführung dieser Maßnahmen so schonend wie möglich und so zügig wie nötig in ein geeignetes Kran­kenhaus verbracht. Ein Transport mit Sondersignal ist sehr selten indiziert. In bestimmten Fällen ist eine vorherige Anmeldung in der Zielklinik notwendig, Damit dringend erforderliches Personal und Gerät bei Eintreffen bereitsteht.

Übergabe (z. B. in der Klinik)Bei Notfallpatienten ist eine strukturierte Weitergabe von Infor­mationen an den weiterbehandelnden Arzt Pflicht. Inhalt:• Symptome, Erkrankung, Verletzung, Verdachtsdiagnose, Vorge-

schichte• ergriffene Maßnahmen• zeitlicher Ablauf der Ereignisse, Besonderheiten• Übergabe des Durchschlages vom RD- oder NA-Protokoll • Übergabe von persönlichen Gegenständen des Patienten

Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft• Reinigen, ggf. Desinfizieren des Fahrzeuges• Tragenbezüge wechseln, Auffüllen von Verbrauchsmaterial• Austauschen/Reinigen/Desinfizieren benutzter Gegenstände

Dokumentation1. Medizinisch: Mit einer einwandfreien und schlüssigen Doku-

mentation des Patientenzustandes im Verlauf, sowie der ge-troffenen Maßnahmen läßt sich der Einsatz zu einem späteren Zeitpunkt für juristische oder auch wissenschaftliche Zwe­cke rekonstruieren. Dies dient u. a. der Absicherung der ein-zelnen Mitarbeiter (Beweismittel). Für die Dokumentation gibt es Vordrucke, z. B. das bundeseinheitliche DIVI-Protokoll. Einen Durchschlag erhält der weiterbehandelnde Arzt und einer wird auf der Wache abgelegt (eine private Archivierung ist rechtlich nicht zulässig).

2. Verwaltungstechnisch: Zur Abrechnung des Transportes werden ein Einsatzbericht (Einsatzdaten, Patientendaten und Kostenträger) und eine vom Arzt ausgestellte Transportnot­wendigkeitsbescheinigung (Transportschein) benötigt. Die medizinische Transportindikation kann vom einweisenden Arzt (vor Transport), vom begleitenden Arzt oder bei Notfällen auch vom aufnehmenden Arzt (Klinik) festgestellt und bescheinigt werden.

3.6 Transportziel

Die Auswahl des nächstgelegenen und zugleich geeigneten Ziel-krankenhauses auf der Basis einer Verdachtsdiagnose gehört zu den wichtigsten und verantwortungsvollsten Entscheidungen des

Notarztes (bzw. des Rettungsassistenten, wenn kein Notarzt ein-gesetzt wird). Für manche Patienten ist die unmittelbare Verfügbarkeit bestimmter Ressourcen (z. B. Herzkatheter, Schädel-CT, Stroke-Unit, Trauma-Zentrum, bestimmte Fachdisziplinen) entscheidend für Überleben oder spätere Lebensqualität. Die Zuweisung in eine ungeeignete Klinik kann allein durch Verzögerungen oder Notwendigkeit eines Sekundärtransportes zu einem „Wartetrauma“ führen. Bei fehlender Zentraler Notaufnahme ist bereits die Frage der zu-ständigen Fachabteilung relevant (z. B. Akutes Abdomen: Innere, Chirurgie, Gynäkologie, Urologie, …?). Andererseits ist bei insta-bilen Patienten ein längerer Transport in eine Zentrumsversorgung oft mit einer Erhöhung des Risikos verbunden. Aus diesen Gründen muss der Notarzt über die möglichen Zielkliniken in seinem RD-Bereich mit den jeweiligen Notfallressourcen (auch nachts und am Wochenende) informiert sein.

Der Notarzt sollte bei der Auswahl der Zielklinik zwar die Verfüg-barkeit freier (Intensiv-) Betten und anderer Kapazitäten aufneh-mender Kliniken berücksichtigen (Abfrage über die Rettungsleit-stelle), jedoch kann er die Entscheidung auch unabhängig davon treffen, da die an der Notfallversorgung beteiligten Kliniken i. d. R. zur Aufnahme und Erstversorgung von Notfallpatienten verpflich-tet sind und den Pat. danach ggf. weiter verlegen können. Der Notarzt muss ggf. eine initial längere Transportzeit rechtfertigen können (z.B. stabiler Patient, sofortige Notwendigkeit spezieller Diagnostik in einer entfernteren Klinik, ausnahmsweise: definitiv erheblich verzögerte Versorgung in der nächstgelegenen Klinik).

3.7 Kostenübernahme

Notfallpatienten (also plötzlich Erkrankte und Verletzte) werden behandelt und ggf. transportiert, wobei ein vorhandener Kosten-träger (z. B. gesetzliche Krankenkasse) grundsätzlich die Kosten übernimmt (den Patienten nicht mit der Kostenfrage belasten!).Bei einem Krankentransport („geplant“; kein Notfall) liegt die Entscheidung der Kostenübernahme immer im Ermessen des Kostenträgers, auch wenn die Notwendigkeitsbescheinigung ei-nes Arztes vorliegt. Zahlt die Krankenkasse nicht, so muß der Patient zahlen.Merke: Im Rettungsdienst wie Krankentransport darf kein Hilfeersuchen im Rahmen der Landesrettungsdienstgesetze abgelehnt werden! Ggf. sollte der Patient auf Nachfrage auf ihm entstehende Kosten aufmerksam gemacht werden (sachlich und ohne ihn in eine Zwangslage zu bringen � unterlassene Hilfeleis-tung, Arbeitsverweigerung!), bevor der Transport durchgeführt wird. Es kann sinnvollerweise überlegt werden, den Patienten eine Erklärung darüber unterschreiben zu lassen, dass er die entstehenden Kosten übernimmt, sofern z. B. die Krankenkasse nicht eintritt (Krankentransport!). Über den anfallenden Tarif (z. B. Kilometerpauschale) sollte das Rettungsdienstpersonal informiert sein. Solche Kosten können dem Patienten insbesondere dann entstehen, wenn• der behandelnde/aufnehmende Arzt keine Notwendigkeitsbe­

scheinigung ausstellt (aufgrund fehlender Indikation),• dem Patientenwunsch entsprechend nicht das nächstliegende

Krankenhaus angefahren wird,

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7• ein bestellter Krankentransport nicht in Anspruch genom­men wird.

Beziehung zwischen Patient und RD­Personal:Zwischen dem RS/RA und dem Patienten bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Bei Patienten, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse (AOK, IKK, BKK, Ersatzkasse, Knapp-schaft) sind oder nach Berufsunfällen behandelt werden, kommt ein Vertrag zwischen dem Versicherungsträger und der Ret­

tungsorganisation zustande. Aus diesem Vertrag ist der Pati­ent Begünstigter, der RS/RA aufgrund seines Verhältnisses zur Rettungsorganisation deren Gehilfe bei der Erfüllung ihrer Ver­tragspflichten. Wichtige Konsequenzen daraus: RS/RA dürfen nicht entschei­den, welche vertraglichen Leistungen sie erbringen. Unstim-migkeiten/Probleme müssen direkt zwischen Organisation (z. B. Dienststellenleiter) und dem Leistungsnehmer (Krankenkasse, Patient, Arzt) geklärt werden!

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Der Taschenatlas Rettungsdienst ist ein praxisbezogenes und umfassendes Nachschlagewerk der präklinischen Notfallmedizin. Er wendet sich an Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Notärzte als hilfreicher Begleiter durch Ausbildung und Alltag sowie an jeden notfallmedizinisch Interessierten.

Aus dem Inhalt:• Einsatzablauf, Einsatztaktik• Untersuchung des Notfallpatienten• EKG-Diagnostik• Rettungsdienst-Recht• Notkompetenz• Hygiene und Desinfektion• Tabellen zu physiologischen Richtwerten

Zu allen wichtigen Notfällen werden konkrete Handlungsabläufe entsprechend den aktuellen Therapieleitlinien (z. B. ERC) formuliert und nach medizinischen Fachgebieten geordnet (z. B. Kindernotfälle, chirurgische Notfälle, Störungen der Atmung).

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84. Einsatzkräfte und Rettungsmittel

4.1 Rettungdienst-Personal

• Rettungshelfer (RH): Helfer des Rettungssanitäters beim Krankentransport und bei der Erstversorgung von Notfallpati-enten. Ausbildung: Grundlehrgang wie RS (160 h), 2 Wo. Klinik-praktikum, 2 Wo. Rettungswachenpraktikum.

• Rettungssanitäter (RS): Durchführung von Krankentransport, Erstversorgung von Notfallpatienten und Helfer des Rettungsas-sistenten bei der Versorgung von Notfallpatienten. 520 Stunden Ausbildung: Lehrgang (160 h), 4 Wo. Klinikpraktikum, 4 Wo. Ret-tungswachenpraktikum, Abschlusslehrgang/-prüfung (40 h).

• Rettungsassistent (RA): Assistent des Notarztes (NA); Versor-gung von Notfall pat. bis zum Eintreffen des NA (§ 3 RettAssG). 2 Jahre Regelausbildung: 1. Jahr Lehrgang und Praktika (Klinik + Rettungswache), staatl. Abschlussprüfung; 2. Jahr: Ausbildung als RA-Praktikant in einer Lehrrettungswache. Auch alternative Ausbildungsabläufe mgl. Zukünftig wird das Berufsbild „RA“ durch das Berufsbild „Notfallsanitäter“ ersetzt.

• Notarzt (NA): Anästhesisten, vielerorts auch Unfallchirurgen und Internisten. Mindestvoraussetzungen: Approbation als Arzt, Fach-kundenachweis Rettungsdienst oder Zusatzbezeichnung Notfall-medizin (je nach Regelung der Bundesländer). Der Notarztdienst sollte dem erfahrenen Arzt vorbehalten bleiben.

4.2 Rettungsdienst-Fahrzeuge

• KTW – Krankentransportwagen: für den Transport von Nicht-Notfallpatienten, die aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel, Taxen oder Mietwagen zu benutzen, z. B. liegen müssen, an ansteckenden oder Ekel erre-genden Krankheiten leiden (auch Verdacht) oder für den Trans-port fachliche Betreuung benötigen (könnten). Die DIN EN 1789 unterteilt:

­ Typ A1: KTW, geeignet für den Transport eines einzelnen Pa-tienten, der voraussehbar kein Notfallpatient ist.

­ Typ A2: KTW, geeignet für den Transport eines oder mehrerer Patienten (auf Krankentrage(n) oder -sessel(n).

­ Typ B: KTW als Notfallkrankenwagen, ausgerüstet für Erst-versorgung und Überwachung von Patienten.

• RTW – Rettungswagen: Geeignet für Erstversorgung und Transport von Notfallpatienten, die neben Erste-Hilfe-Maßnah-men zusätzlicher Maßnahmen bedürfen (Wiederherstellung/Auf-rechterhaltung der Vitalfunktionen). Der RTW wird in der DIN EN 1789 als Typ C-Krankenkraftwagen beschrieben.

• NAW – Notarztwagen: RTW mit Zusatzausrüstung wie NEF (s. u.); ständig mit Notarzt besetzt = sog. „stationäres Notarztsy-stem“. Heutzutage fast überall durch NEF/RTH ersetzt.

• RTH – Rettungshubschrauber: DIN EN 13718; s. S. 91 f.• NEF – Notarzteinsatzfahrzeug: DIN 75079; Zubringer für den

Notarzt und seine Notfallausrüstung zum RTW im Rendezvous-System (PKW/Kleintransporter).

4.3 Ausblick: Notfallsanitätergesetz (NotSanG)

Mit dem sog. Notfallsanitätergesetz (NotSanG) soll in Deutschland zukünftig das Berufsbild „Rettungsassistent/in“ (RA) durch das Berufsbild „Notfallsanitäter/in“ (NotSan) ersetzt werden. Das NotSanG wurde am 28. 2. 2013 im Deut-schen Bundestag mit den Stimmen der Koalition bei Enthaltung der Opposition verabschiedet. Nach derzeitiger Fassung (Bundes-gesetzblatt, Teil 1, Nr. 25, 27. 5. 2013, S. 1348 ff.) tritt das NotSanG am 1. 1. 2014 in Kraft (Beginn der ersten Notfallsanitäter-Ausbil-dungen) und das RettAssG zum 31. 12. 2014 außer Kraft (bis da-hin Beginn der letzten RA-Ausbildungen mgl.).

Mit dem NotSanG werden die Anforderungen an Umfang, Inhalte und Qualität der Ausbildung im RD deutlich angehoben. Das Aus­bildungsziel für NotSan umfasst nach § 4 II NotSanG u. a. die eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung beim • „Beurteilen des Gesundheitszustandes von erkrankten und ver-

letzten Personen, insbesondere Erkennen einer vitalen Bedro-hung, Entscheiden über die Notwendigkeit, eine Notärztin oder einen Notarzt […] oder sonstige ärztliche Hilfe nach­zufordern“ sowie beim

• „Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei An­wenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefähr­licher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind“.

• Ferner soll der/die NotSan dazu befähigt werden, „heilkund­liche Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und ­si­tuationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und ver­antwortet werden,“ „eigenständig“ durchzuführen.

Die Diskussion um die endgültige Auslegung des NotSanG ist aber noch nicht abgeschlossen. Viele Details sind unter den be-teiligten Institutionen, Organisationen und Verbänden noch heftig umstritten. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 11 NotSanG liegt bei Drucklegung dieses Buches noch nicht vor und auch die Anpassung der Landesrettungsdienstgesetze steht noch aus. Das NotSanG soll jedenfalls keinen Weg in ein Notarzt-freies Rettungssystem in Deutschland bereiten, könnte aber zu gezielte-ren Notarzteinsätzen führen. Ein(e) RA kann nach § 32 NotSanG unter bestimmten Bedin­gungen – bei Bestehen der Staatlichen Ergänzungsprüfung bis zum 1. 1. 2021 – die Berufsbezeichnung NotSan erwerben (u. a. gesundheitliche Eignung; ggf. zuvor Lehrgang von 480 oder 960 Stunden, wenn Berufstätigkeit als RA am 1. 1. 2014 weniger als 5 bzw. weniger als 3 Jahre).

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94.4 RTW-Ausstattung nach DIN EN 1789

Detaillierte Anforderungen an die Ausstattung der Rettungsmittel werden in Normen des DIN (Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin) festgelegt, die durch Erwähnung in Gesetzen und Verord-nungen (auch Unfallverhütungsvorschriften als autonomes Recht gemäß § 15 SGB VII, die z. B. zur persönlichen Schützausrüs tung Stellung nehmen) rechtsverbindlich werden können. DIN-Normen können in Gerichts prozessen (vor allem haftungs-/versicherungs-rechtlich) die Rolle vorweggenommener Sachverständigengut-achten spielen („Stand der Technik“). Die DIN EN 1789 (aktuelle Fassung: November 2010) definiert Anforderungen an Kranken-kraftwagen (Fahrzeugtechnik, Sicherheitsmerkmale, Ausrüstung).Im folgenden werden wesentliche Ausrüstungsgegenstände eines Krankenkraftwagens Typ C (MICU = Mobile Intensive Care Unit = Rettungswagen) aufgelistet.

Rettungs­ und Schutzausrüstung

• Einmal-Handschuhe (5 Paar steril, 100 unsteril; EN 455-1, -2)• Reflex-Schutzkleidung (EN 471)***• Sicherheitsschuhe (EN ISO 20345)***• Sicherheits-/Schutzhandschuhe (EN 420)***• Schutzhelm (EN 14052)***• Persönliche Infektionsschutzausrüstung***• Satz Rettungswerkzeug*• Gurtdurchtrenner• Warndreiecke/-lampen (2)• Handscheinwerfer• Feuerlöscher (EN 3-7)• Funksprechgerät und Handfunksprechgerät• Tragbares Personenrufgerät (ggf. im Handfunksprechgerät integriert)• Zugang zum öffentlichen Telefonnetz (z. B. über Funk oder

Mobiltelefon)

Ausrüstung zum Patiententransport (Geräte nach EN 1865)

• Trage/Fahrgestell • Schaufeltrage, Vakuummatratze• Tragestuhl (sofern die Trage diese Funktion nicht ermöglicht)• Tragetuch oder Tragematratze• Wirbelsäulenbrett* (mit Kopf-Ruhigstellung und Sicherheitsgurten)

Primär stationäre Ausrüstung

• Infusionswärmesystem (37°C ±2°C)• RR-Messgerät (automatisch nach Doppler-Prinzip, Manschetten 10–66

cm)*• Sauerstoff-Anlage (stationär, 2000 l)• Insufflationsmöglichkeit (Regelung bis mind. 15 l/min)• Absauganlage (stationär, nicht manuell, Sog min. 65 kPa, min. 1l)

Diverse Hygiene artikel

z. B. Brechbeutel, Bettpfanne*, Urinflasche, Reinigungs- und Desinfektions-material, Bettwäsche, Decken, Verbandmaterial für Wunden sowie speziell für Verbrennungen und Verätzungen, Abfallbehälter.

Erweiterte Wieder­belebungseinheit (transportabel)

(z. B. Notfallkoffer/-rucksack) mit Komplettzubehör für• Beatmung• Atemwegssicherung, insbes. endotracheale Intubation• Infusionstherapie• Medikamentenapplikation

Diagnostik(transportabel)

• Stethoskop• Pulsoxymeter (EN ISO 9919)• Kapnometer (EN ISO 21647)• RR-Messgerät (manuell, Manschetten 10–66 cm)• Diagnostik-Leuchte• Blutzuckermessgerät• Thermometer (28 – 42 °C, EN 12470-1)

Ergänzende Ausstattung Airway­Management(transportabel)

• Sauerstoff-Gerät (transportabel, 400 l)• O2-Insufflationsmöglichkeit (Regelung bis mind. 15 l/min)• Beatmungsbeutel mit Masken und Guedeltuben für jede Altersstufe• PEEP-Ventil, regulierbar• Absauggerät (transportabel, manuell, EN ISO 10079-2)

Monitoring und Geräte nach Anlage 1 MPBetreibV(transportabel)

• Defibrillator mit EKG-Aufzeichnung**• EKG-Überwachungsgerät**• Herzschrittmacher (extern)**• Beatmungsgerät (EN 794-3)• Spritzen- bzw. Infusionspumpe

Medikamente(transportabel)

• Analgetika*• Infusionslösung (4 l)• Zubehör für Injektionen und Infusionen, Spitzabwurf• Druckinfusionsgerät

Ausrüstung Immobilisation(transportabel)

• Extensionsgerät*• Immobilisationsset für Frakturen• HWS-Immobilisationsset• Gerät zur Ruhigstellung der oberen HWS (z. B. Wirbelsäulenbrett)

Spezielle Notfalltherapie

• Inhalator (EN 13544-1)• Thoraxdrainage-Set• Zentraler Venenkatheter• Magenspülset*• Notgeburtenset• Replantat-Behältnis (4 °C ± 2 °C für mind. 2 h)*

* = Auf diesen Gegenstand kann verzichtet werden, wenn aus regionalen Gründen nicht erforderlich (z. B. wenn auf NEF vorgehalten).

** = Nach IEC 60601-2-4; die genannten Funktionen dürfen in einem Gerät kombiniert werden.*** = Pro Besatzungsmitglied in ausreichender Anzahl.

Hinweise• Die hier vorgenommene Gliederung erscheint aus Gründen der

Übersichtlichkeit zweckmäßig; sie entspricht nicht der DIN EN 1789.

• Auf detaillierte Zahlenangaben und Spezifizierung von Eigen-schaften sowie Hilfsgeräte (z. B. Gerätekupplungen) wurde ver-zichtet; solche Informationen sind der DIN EN 1789 zu entneh-men.

4.5 Medizinprodukte im Rettungsdienst

Die Besatzung ist als Anwender im Sinne des Gesetzes (MPG, MPBetreibV) für Sicherheit, Funktionszustand und Vollständig-keit von Material und Fahrzeug verantwortlich. Daher sind zu den auf den eigenen Rettungsmitteln vorgehaltenen Geräten fundierte Kenntnisse erforderlich: Bedienung, Wartung, Pflege (inkl. sachgerechte Desinfektion).

Für bestimmte Verstöße im Medizinprodukterecht werden Stra-fen oder Bußgelder angedroht, auch wenn niemand zu Schaden kommt, z. B.:• Anwendung von mängelbehafteten Medizinprodukten strafbar

(Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe),• unbefugter Anwendung, z. B. wegen ungenügender Ausbildung/

Kenntnisse/praktischer Erfahrung ohne Gewähr einer sach-gerechten Handhabung (Ordnungswidrigkeit; Geldbuße bis zu 25 000,– EUR).

EinweisungJeder Anwender eines Medizinproduktes der Anlage 1 MPBetreibV (Defibrillatoren, Beatmungsgeräte, Spritzenpumpen) muss nach § 5 MPBetreibV durch einen Berechtigten (meist MPG-Beauftrag-ter) eingewiesen sein. Es besteht eine Dokumentationspflicht im Gerätebuch. Manipulationen an Geräten und Gerätemodellen, für die keine Einweisung vorliegt, sind im Regelfall verboten (z. B. In-kubatoren, Beatmungsgeräte oder Spritzenpumpen von Kliniken bei Intensivverlegungen).

FunktionstestJedes Medizinprodukt ist vor jeder Anwendung einem Funktions-test zu unterziehen. Hierbei reicht bei Geräten der Anlage 1 meist der Selbsttest nicht aus ( siehe Bedienungsanleitung). Die Funkti-onsprüfung ist im Rettungsdienst u. U. nicht möglich – daher: nach dem Einsatz ist vor dem nächsten Einsatz!Sicherheits- und messtechnische Kontrollen (STK/MTK): Der Be-treiber hat bei Medizinprodukten der Anlage 1 nach den Angaben des Herstellers – aber mind. alle 2 Jahre – sicherheitstechnische Kontrollen durchzuführen. Für Medizinprodukte der Anlage 2 gilt bezüglich der messtechnischen Kontrolle gleiches. (Kontrolle der Prüfplakette bei Dienstantritt).

Meldung von (Beinahe­) VorkommenDer Betreiber und/oder der Anwender ist zur Meldung von sicher-heitsrelevanten Vorkommnissen an das Bundesinstitut für Arznei-mittel und Medizinprodukte verpflichtet (MPSV). Das Meldedoku-ment ist unter www.bfarm.de zu erhalten!

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10Zugriff auf BedienungsanleitungenNach § 9 MPBetreibV muss von jedem Mitarbeiter jederzeit die Bedienungsanleitung eingesehen werden können. D. h. für Geräte der Anlage 1 sollte mindestens eine Kurzanleitung (des Herstel-lers) auf dem Rettungsmittel vorgehalten werden.

4.6 Fahrzeugbesetzung im Rettungsdienst

Bundesland KTW RTW NEF

Fahrer Beifahrer Fahrer Beifahrer Fahrer

Baden­Württemberg geeignet RS geeignet RA RA

Bayern geeignet RS geeignet RA RS

Berlin SanH (60 h) RS RS RA RA

Brandenburg RS RS RS RA RA

Bremen RH RS RS RA RA

Hamburg RS RS RS RA k. A.

Hessen SanH RS RS RA RA [RS*]

Mecklenburg­Vorpommern RS RS RS RA RA

Niedersachsen geeignet RS geeignet RA geeignet

Nordrhein­Westfalen RH RS RS RA RA

Rheinland­Pfalz RH RS RS RA RS

Saarland SanH RS SanH RA RA

Sachsen RH RS RS RA RA

Sachsen­Anhalt RS RA RS RA RA

Schleswig­Holstein RS RA RS** RA k. A.

Thüringen RS RS RS RA RA

* Voraussetzung: 2 Jahre Berufserfahrung in der Notfallrettung** Voraussetzung: Nachweis von mind. 200 Einsätzen Stand: 1/ 2013

Die Qualifikation zum Notarzt besteht entweder in einem Nachweis der „Fachkunde Rettungsdienst/Rettungsmedizin“ (FK-RD; Anerkennung nach Notarzt-Kurs sowie Nachweis von Einsätzen unter Aufsicht eines anderen NA sowie durchgeführte notfallmedizinische Maßnahmen in der Klinik) oder in einer „Zu­satzbezeichnung Notfallmedizin“ (ZB-NM; gegenüber FK-RD umfangreichere Voraussetzungen und Prüfung). In manchen Bun-desländern ist die Notarzttätigkeit nur noch mit ZB-NM möglich. In anderen Bundesländern genügt (noch) die FK-RD. Teilweise Übergangsregelungen (ggf. bei der zuständigen Ärztekammer in-formieren).

4.7 Indikationen für den Notarzteinsatz

A. Patientenzustandsbezogene Indikationen*• Bewusstseinsstörung (Pat. wird auf Ansprache/Schütteln nicht

wach oder kann nicht normal sprechen). Z. B. Schädel-Hirn-Trauma, Schlaganfall, anhaltender Krampfanfall, Delir

• Atemstörung (ausgeprägte/zunehmende Atemnot oder Atem-stillstand). Z. B. Asthmaanfall, Lungenödem, Aspiration, Lun-genembolie

• Kreislaufstörung (ausgeprägte/zunehmende Kreislaufinsuffizi-enz, HKS) z. B. Akutes Koronarsyndrom, Rhythmusstörung, hy-pertensiver Notfall, Schock

• Schwere Verletzung, schwere Blutung oder starke akute Schmerzen. Z. B. größere Amputationen, Verbrennungen, stark dislozierte Frakturen

B. Notfallbezogene Indikationen** = in Anlehnung an den Indikationskatalog Rheinland-Pfalz (NAIK, MdI, 2011)

• Verkehrsunfall, Brand und/oder Rauchgasentwicklung, Explo sions­ oder Stromunfälle, thermische oder chemische Unfälle, Vergiftung (jeweils mit Hinweis auf Personenschaden mit Vitalbedrohung oder mehreren Verletzten)

• Tauchunfälle, Ertrinkungsunfälle, Eiseinbruch• Einklemmung, Verschüttung, Sturz aus großer Höhe (ab 3 m)• Schuss­, Stich­ und Hiebverletzungen im Kopf-, Hals- oder

Rumpfbereich• Unmittelbar einsetzende oder stattgefundene Geburt• Suizidalität (vgl. auch S. 122 ff, 531 f.)• Verschiedene akute Gefahrenlagen (z. B. Evakuierung, hochan-

steckende Erkrankung, Strahlenunfall; Amoklage, terroristischer Anschlag, Geiselnahme)

Der Leitstellendisponent setzt den NA dann ein, wenn• aus dem Notruf eine der o. g. Indikationen hervorgeht,• eine Anforderung durch einen Arzt oder Rettungsdienstpersonal

vorliegt, wenn hierfür in der Regel medizinische Gründe maß-geblich sind,

• der Disponent nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen eine akute Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Menschen ver-mutet.

Ein in seinen Vitalfunktionen bedrohter Pat. benötigt immer ärztl. Hilfe. Durch Selbstüberschätzung wird nicht nur verantwor-tungslos der Pat. gefährdet, sondern juristisch auch der RS/RA. Die Anwendung einer Notkompetenzmaßnahme (s. Kap. 3) entbindet nicht, sondern verpflichtet i. d. R. zur NA­Nachforderung, da sie nur bei konkreter Vitalbedrohung angewendet werden darf und nur die Zeit bis zum Eintreffen des nicht rechtzeitig verfügbaren NA überbrücken soll (Ausnahme: die Lebensbedrohung wurde bereits erfolgreich durch RS/RA abgewendet). Bei NA-Nachforderung ist anzugeben: Art des Notfallgeschehens, Zustand des Pat., Verdachts-diagnose, bisherige Maßnahmen. Ein alarmierter Notarzt kann nie ohne Begründung abbestellt werden; nur der Notarzt entscheidet, ob er durchfährt.

4.8 Invasive Maßnahmen (Notarzt)

In den Fallbeschreibungen werden folgende Maßnahmen der Übersicht halber unter dem Begriff „Standardtherapie des Not­arztes“ zusammengefasst:• Anleiten/Fortführen der Basismaßnahmen (nichtärztliches Ret-

tungspersonal)• Ggf. venöser Zugang. Ggf. endotracheale Intubation und Beat-

mung.• Ggf. Reanimation (inkl. erweiterter Maßnahmen).• Koordinieren der medizinischen Maßnahmen (Zusammenarbeit

RS/RA/NA)• Entscheidung über Klinikeinweisung.• Festlegung des Transportmittels und Transportzieles.

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11Auch RS und RA müssen die folgenden Maßnahmen kennen, um die Assis tenzfunktion korrekt und zuverlässig wahrneh­men zu können:• Spezielle Diagnostik – s. S. 139 ff.• Schaffung und Nutzung von Zugangswegen für Medikamente (periphervenös – s. S. 65 ff./intraossär – s. S. 70 ff./intranasal –

s. S. 671)• Medikamentenapplikation – s. Kapitel 18• Anästhesiologische Standardverfahren - Sedierung, Analgesie – s. S. 86 - Narkoseeinleitung – s. S. 87 ff. - Atemwegssicherung – s. S. 73 ff. - Beatmung – s. S. 50 ff.• Chirurgische Atemwegssicherung – s. S. 84 f.• Entlastung des Pleuraraums – s. S. 369 ff.• Perikardpunktion – s. S. 331 und S. 368• Reponieren von Frakturen und Luxationen – s. S. 43 und 374 f.• Vagale Manöver – s. S. 197• Elektrotherapie: - Kardioversion (s. S. 202) und externer Herz-Schrittmacher

(s. S. 203 f.) - Defibrillation – s. S. 238 f.• Magensonde, z. B. nach längerer Maskenbeatmung• Primäre Gift-Elimination: Auslösen von Erbrechen, Magenspü-

lung – s. S. 462• Ösophagustamponade mit Ballon-Sonden• Nasentamponade vgl. s. 354• Harnblasenkatheter bei Harnverhalt• Gynäkologisch-geburtshilfliche Handgriffe – s. S. 418 ff.• Einsatztaktische und logistische Maßnahmen; z. B. Zielklinikaus-

wahl

Folgende Maßnahmen sind in der präklin. Notfallmedizin i. d. R. nicht mehr indiziert bzw. können nicht mehr empfohlen werden: Venae-sectio, Notamputation (evtl. verzweifelte Fälle s. S. 395), Tracheotomie (evtl. noch bei Kindern), intrakardiale Injektion, Setzen von Gefäßklemmen, Bronchiallavage.

4.9 Rechtshierarchie im Rettungsteam

Ärztliche TransportbegleitungIm Notfall kann jeder (niedergelassene) Arzt einen Transport (z. B. mit RTW) begleiten und die ärztliche Versorgung sicherstel-len. Lehnt ein anwesender Arzt die Begleitung ab, besteht aber auf einem Transport ohne NA, so ist dem durch das nichtärztliche Per-sonal zunächst Folge zu leisten. Ab Übernahme in den KTW/RTW ohne Arztbegleitung liegt die Entscheidung der NA-Nachforderung jedoch wieder beim RS/RA.

Delegation notärztlicher Aufgaben auf RS/RADer NA kann die Durchführung ärztlicher Leistungen auf Nich-tärzte (RS, RA) übertragen. Sowohl Arzt als auch RS/RA überneh-men dabei eine bestimmte Verantwortung und haften für Schäden in ihrem Verantwortungsbereich:• Verantwortung des NA: Indikationsstellung der Maßnahme,

Einwilligung des Patienten, Eignung der Maßnahme zur Dele-gation (Grad der Invasivität, spezielle Ausbildung notwendig),

ausreichende Qualifikation des Durchführenden (Kenntnisse, Erfahrung), Überwachung der Durchführung.

• Verantwortung des RS/RA: einwandfreie, sorgfältige Durch-führung. Der RS/RA muss den NA ggf. auf seine tatsächliche Qualifikation/Erfahrung hinweisen; bei Unsicherheiten oder Zweifeln an der korrekten Ausführbarkeit muss der RS/RA die Durchführung ablehnen!

Nicht delegationsfähig sind Diagnosefindung und Therapieent-scheidung. Um seiner Delegationsverantwortung gerecht werden zu können, muss der Arzt persönlich anwesend sein! Daher sind Arbeitsaufträge über Funk höchstproblematisch, insbesondere weil der NA den Patienten zu diesem Zeitpunkt meist (noch) nicht kennt.

WeisungsrechtDer RA ist nach § 3 RettAssG Helfer des Arztes. Grundsätzlich hat jeder behandelnde Arzt gegenüber dem RS/RA Weisungsrecht, solange er denselben Patienten behandelt und persönlich anwe-send ist – damit also die Verantwortung für die Behandlung des Patienten trägt. Dem RS/RA steht es frei, Vorschläge/Vorbehalte zur Behandlung zu äußern (Vorsicht, wenn Patient oder Dritte an-wesend!); ärztlichen Anordnungen ist Folge zu leisten. Mögliche, doch in der Praxis wohl seltene Ausnahmen stellen höchstens Weisungen zur Durchführung offensichtlicher Straftaten, Begehen eines Übernahmeverschuldens oder eine Überforderung des RS/RA dar. Nur dann oder wenn der Patient allein dem RS/RA – z. B. zum Transport – übergeben worden ist, trägt der RS/RA die al-leinige Verantwortung für den Patient. Es muss ggf. den Arzt um eine Transportbegleitung bitten (NA-Indikation) und kann bei Ab-lehnung einen anderen Arzt zur Transportbegleitung rufen.

4.10 Menschenführung im Rettungsdienst

Zweck der Führung in Organisationen ist es, eine koordinierte Lei-stung durch viele andere zu bewirken, die der Führende alleine nicht erbringen könnte. Die im RD zu erbringende Leistung hat mehrere Säulen, wobei den Notarzt vor allem die optimale Notfall-therapie seiner Pat. interessiert. Um dieses Ziel zu erreichen, muss er nichtärztliche Mitarbeiter führen. Dies umfasst beispielsweise:• Delegation von Maßnahmen (Kompetenz des Mitarbeiters kor-

rekt einschätzen oder erfragen, klare Handlungsanweisungen, entsprechenden Zeitbedarf einkalkulieren, einen Auftrag nach dem anderen)

• Mitarbeiter beteiligen (Handlungsspielräume belassen, jedoch keine schädlichen Diskussionen)

• Transparenz erzeugen (eigene Zielsetzung mitteilen)• Rahmenbedingungen für ein gutes Teamklima schaffen (ge-

genseitiges Kennenlernen außerhalb von Einsätzen, Anerken-nung von Leistungen, Ruhe in Notfallsituationen, Übernahme von Verantwortung, konstruktive Nachbesprechung von Einsätzen)

Der Notarzt als Führender sollte berücksichtigen und respektieren, dass das nichtärztliche Personal im RD über die medizinische Assi-stenzfunktion hinaus weitere Pflichten hat, die für eine sichere und erfolgreiche Einsatzabwicklung unabdingbar sind und manchmal sogar den medizinischen Aufgaben übergeordnet sein können (z.B. Eigenschutz, Absicherung der Einsatzstelle, Funkkontakt mit der

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12Rettungsleitstelle). Die Weisungsbefugnis des Notarztes endet dort, wo der Rettungsassistent Maßnahmen alleine verantworten muss (z. B. Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen beim Führen von Einsatzfahrzeugen).

4.11 Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Polizei

4.11.1 Feuerwehr

Aufgaben:

„Retten, Löschen, Bergen, Schützen“ – Brandschutz, technische Hilfe und Gefahrenabwehr

Indikationen für die Anforderung der Feuerwehr

• Brände; Brandgefahr (z. B. auslaufendes Benzin)• Türöffnung (auch Polizei hinzuziehen – juristische Absicherung)• Rettung eingeklemmter und verschütteter Personen• Wasserrettung (mancherorts auch DLRG)• Gefahrenabwehr (z. B. Sprungkissen bei angedrohtem Dach-

sprung)• Einsturzgefahr, Absicherung gefährlicher Einsatzstellen, tech-

nische Hilfe• Gasaustritt (Gasgeruch); gasverseuchte Räume• je nach Qualifikation und Ausrüstung: Strom-, Strahlen, Chemie-

oder Gefahr- gutunfall (z. B. Auslaufen eines unbekannten, evtl. gefährlichen Stoffes)

• Rettung (instabiler) Patienten bei gefährlichen, ungünstigen bau-lichen Gegebenheiten (z. B. Drehleiterrettung durch das Fenster, wenn ein Transport durch das Treppenhaus nicht möglich ist)

Zusammenarbeit mit der Feuerwehr

• Bei der Nachforderung stets exakt Situation, Grund und Zweck angeben, damit die Einsatzleitung der Feuerwehr das geeignete Mittel einsetzen kann.

• Um einen geordneten Einsatzablauf zu gewährleisten, ist d. Kontaktaufnahme zum Einsatzleiter der Feuerwehr vor Ort er-forderlich. Mit diesem ist das weitere Vorgehen abzusprechen. Führungspersonen der Feuerwehr sind an einer Kennzeichnung des Helmes mit roten Balken erkennbar (je zahlreicher/dicker/länger die Balken sind, desto höher ist der Führungsrang im Ein-satz).

• Die Feuerwehr hat im Rahmen ihrer Hoheitsrechte als Aufga­be der Kommunen (vgl. z. B. FSHG NW) besondere rechtliche Befugnisse, z. B. (Straßen-) Absperrung in Absprache mit der Polizei, Räumung von Gebäuden und Gelände, unbeaufsichtigtes Betreten von Gebäuden.

• Auch bei Einsätzen der Feuerwehr wird der Rettungsdienst hin-zugerufen und dient dabei nicht nur dem Schutz und der Rettung von Zivilisten, sondern auch der Absicherung des Feuerwehr­personals. Dabei ist der Rettungsdienst u. U. Bestandteil des Feuerwehrzuges (wenn kein eigener Zug-RTW vorhanden ist). Aus diesen Gründen ist ein Entfernen von der Einsatzstelle nur nach Rücksprache mit dem Einsatzleiter der Feuerwehr zu lässig.

4.11.2 Polizei

Aufgaben

Strafverfolgung, Auffangbehörde für andere Behörden in Eilfällen rund um die Uhr, präventive Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

Indikationen für die Anforderung der Polizei

• Absicherung von Unfallstellen (Absperrung, Räumung, Evakuie-rung)

• Platzverweis von Störern bei Einsätzen• Unfallaufnahme (wenn von Beteiligten gewünscht)• Unfall mit Personenschaden (Verletzung/Todesfolge), Verkehrs-

regelung• Warnung der Bevölkerung• Einweisung weiterer Hilfskräfte, Schutz des Einsatzpersonals

(z. B. Schlägerei)• (Verdacht auf) kriminelles Delikt (Beachte: RD als „Anwalt“ des

Patienten!)• Unklare Todesursache, Überbringen der Todesnachricht; unbe-

kannte Leiche• Wohnungseröffnung, Wohnungsversiegelung• Missbrauch von Notrufeinrichtungen• Zwangseinweisung (Abwesenheit der spez. Ordnungsbehörden),

vgl. S. 122 ff.

Zusammenarbeit mit der Polizei

Es existiert keine hierarchische Verbindung (und somit keine Weisungsbefugnis) zwischen RD-Personal und Polizeibeamten. Jedoch sind in beide Richtungen Kommunikation und Kooperation möglich und sinnvoll. Die Rettung von Menschenleben geht der Beweissicherung vor. In dieser Hinsicht arbeiten alle Behörden und Fachdienste zusammen. Jedoch sollte beachtet werden, dass z. B. die Polizei diesem Ziel i. d. R. nicht durch Hilfeleistungen an Patienten nachkommt, sondern z. B. durch Schaffung der Arbeits-bedingungen durch Absicherung (Verkehr, Schaulustige, gewalt-bereite Personen). Gemeinsame Fortbildungen sollten dazu beitra-gen, sich gegenseitig besser kennenzulernen und damit im Sinne der Aufgabenbewältigung zielgerichteter zusammenzuarbeiten. In Einsatzsituationen sollten eventuelle Unstimmigkeiten frühest-möglich durch ein offenes Wort geklärt werden.

Spezielle Fälle

• Zwangseinweisung/Zwangsbehandlung s. S. 122 ff.• Grundsätzlich kann der NA beauftragt werden, Blutabnahmen

bei Patienten für die Polizei als zeitnahe Beweissicherung durch-zuführen – sofern es nicht die medizinische Versorgung des Pa-tienten gefährdet (§ 81 a StPO).

• Der RD darf grundsätzlich keine ihm vom Pat. anvertrauten oder durch Untersuchung gewonnenen Informationen an die Polizei weitergeben, sofern der Pat. das Personal nicht von der Schwei­gepflicht entbindet (z. B. Angaben über Drogenkonsum, aber auch nicht-medizinische persönliche Geheimnisse).

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135. Retten, Heben und Tragen

5.1 Grundlagen

Die Wirbelsäule des RD-Personals ist im Rahmen des täglichen Hebens und Tragens von Patienten schwer belastet. Richtiges Heben senkt das Risiko chronischer und akuter Wirbelsäulen­schäden (z. B. Bandscheibenvorfall):

• Oberkörper aufrecht und Rücken gerade halten,• die Kraft soll aus der Beinarbeit kommen,• keine ruckartigen Bewegungen,• keine Drehbewegungen der Wirbelsäule unter Last, • sofern vorhanden, sollten Lagerungshilfen genutzt werden,

z. B. höhenverstellbare Betten auf Tragenhöhe einrichten (nicht Trage ablassen); Umlagerungsrutsche (Rollboard).

Zur Prophylaxe ist eine Rückenschule zu empfehlen, z. B. als Fort-bildung. Beachte: Der akute Bandscheibenvorfall, den sich ein Beschäftigter beim Anheben eines Patienten zuzieht, ist ein Ar-beitsunfall � Durchgangsarzt. Dies gilt aber nicht für chronische Rückenbeschwerden.Aus Sicherheits- und Haftungsgründen (Pat. und Personal) sind mög-lichst geprüfte und zugelassene Lagerungs­ und Transporthilfs­mittel nach DIN EN 1865 einzusetzen, z. B. Krankentrage, Stuhltra-ge, Tragesessel (klappbar/nicht klappbar), Tragetuch, Tragematratze, Schaufeltrage, Vakuummatratze, Wirbelsäulenbrett = Spineboard (lang). Ggf. auch Schleifkorb (DIN 23400). Entspr. Kenntnisse und Übung sind bei allen RD-Mitarbeitern vorauszusetzen.Der Einsatz improvisierter Hilfsmittel und Methoden (z. B. Trage-ring aus Dreiecktuch, Rettungsgriffe, z. B. nach Rautek) ist auf Si-tuationen zu beschränken, in denen zugelassene Hilfsmittel nicht vorhanden oder nicht bestimmungsgemäß einsetzbar oder defini-tiv gefahrenträchtiger sind. Vorsicht bei Verdacht auf (Hals­) Wirbelsäulenverletzung (größte Schonung � vgl. S. 36 f., 38, 44 f. und 362 f.). Wenn mög-lich Vitalstabilisierung, Frakturruhigstellung und ausreichende Schmerzbekämpfung vor Rettung oder Umlagerung. Sofortige Rettung nur bei Lebensgefahr (vgl. S. 394 f.).

Bei Bedarf Tragehilfe anfordern!

(zusätzliches Personal; ggf. spezielles Fahrzeug/Gerät � Feuerwehr)Dies erfordert einen erhöhten Personaleinsatz, der trotz der Ko-sten bei der einsatztaktischen Entscheidungsfindung rechtzei-tig zu erwägen ist. Auch mögliche rechtliche Konsequenzen bei Materialversagen, die bei Überbeanspruchung auftreten können, oder Sturz von RD-Mitarbeitern, die unter der Last zusammenbre-

chen, müssen berücksichtigt werden (vgl. z. B. Urteil „Haftung bei Treppensturz“, LG Hannover, 29.10.2004, 9 O 133/04 T) � RD­Personal muss beim Tragen über Treppen so vorsichtig und vorausschauend vorgehen, dass ein Ausrutschen/Sturz aus­geschlossen ist; kommt ein Pat. durch einen solchen Sturz zu Schaden, hat der Pat. Anspruch auf Schmerzensgeld.

5.2 Spezielle Rettungsgriffe

Rautek­RettungsgriffZur Rettung Erkrankter und Verletzter in der Ebene und aus Kraft-fahrzeugen.

Schulter­Tragegriff/Gemsenträger­GriffZur Rettung Erkrankter und Verletzter aus erhöht sitzender Posi-tion.

Rückenschleif­Technik nach RautekZur Rettung Erkrankter und Ver-letzter bei niedriger Deckenhöhe.

Beachte: Rettungsgriffe dienen bestimmungsgemäß der Rettung von Patienten aus akuten Gefahrensituationen, sind aber im Krankentransport zu vermeiden (schonendere Alternativen). Zur Haftung bei Schädigung des Patienten durch Rautek-Ret-tungsgriff vgl. AZ 1058/91, LG Duisburg, 9. 2. 1993.

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145.3 Belastbarkeit von Fahrtragen

Das durchschnittliche Körpergewicht der Menschen in Deutschland nimmt zu (derzeit bereits > 50 % der Bevölkerung übergewichtig; nach Schätzungen wiegen ca. 250 000 Deutsche mehr als 200 kg, d. h. etwa eine auf ca. 300 Personen).Daher trifft das RD-Personal zunehmend häufig auf schwere Pa-tienten, bei denen Mensch und Material an ihre Grenzen stoßen. Jeder RD­Mitarbeiter muss sich der Grenzen seiner Trage und Transporthilfsmittel bewusst sein. Übersicht der Belastbarkeit häufig genutzter Tragen (nach Angaben/Produktinformationen der Hersteller):

Hersteller Produkt Eigengewicht max. Tragkraft1

Ferno Fahrgestell x2+ 28, 5 kg 180 kg

Krankentrage x2+ 21,5 kg 180 kg

Stryker Fahrgestell Stryker M-1 24,0 kg 228 kg

Krankentrage Stryker M-1 22,8 kg 228 kg

Stollenwerk Fahrgestell 2870 28,4 kg k. A.

Fahrgestell 4002/4003 27,0 kg k. A.

Krankentrage 3002 18,5 kg k. A.

Krankentrage 3003 21,5 kg k. A.

Krankentrage 3006 21,0 kg k. A.

RTS Chapuis Krankentrage 950 22,0 kg k. A.

Fahrgestell 330 23,2 kg 180 kg

Fahrtrage 240 CF 35,0 kg 180 kg

Kartsana Krankentrage MTR116 21,0 kg k. A.

Fahrgestell TG860 30,0 kg 190 kg

Fahrtrage TGR400 44,5 kg 190 kg1 Alle Tragen erfüllen laut jeweiligem Hersteller die DIN EN 1865 (darin u. a. enthalten: Belast­

barkeit mind. 150 kg; Prüfung erfolgt mit 250 kg Belastung). Dennoch geben die Hersteller sicherheitshalber eine Belastungsgrenze deutlich unter 250 kg an. Eine Überschreitung dieser Grenze verantwortet der Benutzer. Auch Belastbarkeit der Tragenhalterung im RTW/KTW beachten!

Die DIN EN 1865-3 (2012) definiert eine sog. Schwerlastkranken-trage mit einer Belastbarkeit von mind. 250 kg (Prüfung mit 400 kg) und einer Verbreiterungsmöglichkeit auf mind. 75 cm. Manche Hersteller bieten bereits hoch belastbare Tragen an, die aber nicht (alle) nach DIN 1865-3 zertifiziert sind (z. B. Stryker Power-Pro™ XT, belastbar bis 318 kg; Ferno Schwerlast-Krankentrage belastbar bis 350 kg; Kartsana powerBRAVA, belastbar bis 300 kg). In manchen RD-Bereichen werden Spezialfahrzeuge wie Betten transportwagen (BTW) vorgehalten. Bei Notfalltransporten geeignete Zielklinik aus-wählen und vorinformieren, da häufig weder Betten noch OP-Tische oder geeignete Diagnosemöglichkeiten (z. B. CT) für Pat. > 175 – 200 kg vorhanden sind.

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156.0 Notfallmedikamente

6.1 Grundlagen

Applikation und ResorptionIn der Notfallmedizin wird am häufigsten der Zugang über das venöse System gewählt. Andere Applikationswege sind meist auf spezielle Situationen beschränkt und gelten in vielen anderen Fällen wiederum als kontraindiziert.

ENTERAL

(über den Magen-Darm-Kanal, i. d. R. in den Pfortaderkreislauf; Leber!) • per os [p. o.] („oral“) über den Mund (z. B. Medizinische Kohle, ASS)

PARENTERAL

(unter Umgehung des Magen-Darm-Kanals bzw. des Pfortaderkreislaufes)a) resorptionsunabhängig • intravenös [i. v.] in die Vene, i. d. R. periphervenös; bei Neugeborenen auch in die Nabelvene mgl. • intraossär [i. o.] in das rote Knochenmark (wenn periphervenöser Zugang bei vitaler Indikation nicht schnell genug mgl.)b) resorptionsabhängig • endobronchial [e. b.] in das Bronchialgewebe (z. B. Salbutamol bei Asthma) • intramuskulär [i. m.] in den Muskel (z. B. Ketamin, bei schweren Verbrennungen, Adrenalin bei Anaphylaxie), sonst in der Notfallme-

dizin obsolet! • subcutan [s. c.] in das Unterhautgewebe (z. B. Terbutalin) • sublingual [s. l.] auf die Unterzungenschleimhaut (z. B. Glyceroltrinitrat) • rektal auf die Enddarmschleimhaut (bei Kindern) (z. B. Diazepam, Paracetamol, Prednison) • (intra­)nasal [i. n.] auf die Nasenschleimhaut (s. S. 671)

Sicherheitsregeln für die Vorbereitung von Medikamenten1. Kontrolle beim Bereitlegen!2. Kontrolle vor dem Aufziehen!3. Kontrolle vor der Verabreichung!

Dabei werden überprüft (soweit für die jeweilige Substanz relevant):• Verpackung unbeschädigt? • Haltbarkeitsdatum? • Lösung klar, unverfärbt u. frei von Ausflockungen? • Richtiges Medikament? (Namensähnlichkeiten! Etikettlesbarkeit!)• Richtiger Patient? (Indikationen und Kontraindikationen!)• Richtige Dosierung? (Körpergewicht!)• Richtige Konzentration und Menge? (Ampulleninhalt und Maßeinheit!)• Richtige Vorbereitung? (Lösung und Mischung!)

6.2 Übersicht Notfallmedikamente nach Wirkstoff gruppen

In der folgenden Übersicht finden Sie häufig im Rettungsdienst bevorratete Notfallmedikamente (Wirkstoffe) nach Wirkstoffgruppen ge-ordnet. Auf notarztbesetzten Rettungsmitteln sollte i. d. R. zumindest ein Präparat aus den Wirkstoffhauptgruppen vorgehalten werden. Bei speziellen Gruppen wie Antidota (Gegengifte) hängt die Notwendigkeit der Bevorratung von weiteren Faktoren ab (z. B. regionale Gefah-renschwerpunkte, Bevorratung in den nächstliegenden erreichbaren Kliniken). Jeder Notarzt sollte sich genauer mit diesen Medikamenten auskennen.

Die Seitenverweise in diesem Abschnitt beziehen sich auf ausführlichere Beschreibungen im Taschenatlas Rettungsdienst, 10. Auflage (ISBN 978-3-939763-10-9).

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166.2.1 Analgetika (Schmerz stillende Mittel)

(rW = Relative Wirkung bezogen auf Morphin)

6.2.1.1 Opiatagonisten (Opiate/Opioide)

Alfentanil ...................................................(BtM) .....rW 30 x ..................................................... Kurze Erwähnung auf S. 554Fentanyl ................................................... (BtM) .....rW 100 x ......................................................................................... 603Morphin .................................................... (BtM) .....rW 1 x ............................................................................................. 631Pethidin .................................................... (BtM) .....rW 0,1 x .......................................................................................... 638Piritramid ................................................. (BtM) .....rW 0,7 x .......................................................................................... 641Sufentanil ................................................. (BtM) .....rW 800 x ................................................... Kurze Erwähnung auf S. 567Tramadol ......................................... (kein BtM!) .....rW 0,1 x .................................................... Kurze Erwähnung auf S. 568

6.2.1.2 Partielle Opiatagonisten

Buprenorphin ........................................... (BtM) .....rW 25 – 50 x .............................................. Kurze Erwähnung auf S. 555

6.2.1.3 Gemischte Opiatagonisten/­antagonisten

Nalbuphin ..................................................(BtM) .....rW 0,5 – 0,7 x ............................................ Kurze Erwähnung auf S. 562

6.2.1.4 Sonstige

Ketamin/Esketamin (jeweils niedrig dosiert) ................................................................................................................ 617 f.

6.2.1.5 Lokalanästhetika

Wenn auch selten, kommt in der Notfallmedizin letztlich nur die Infiltrations- bzw. Oberflächenanästhesie in Betracht, da die übrigen Regionalanästhesieverfahren trotz ihrer Vorteile in der Regel zu zeitaufwendig sind, zusätzliche Risiken aufwerfen und klinische Bedingungen (Asepsis, Lagerung) voraussetzen.Lidocain (beachte: unterschiedlich zugelassene Präparate für Lokalanästhesie und

als Antiarrhythmikum) ........................................................................................................ Kurze Erwähnung auf S. 561Mepivacain ............................................................................................................................... Kurze Erwähnung auf S. 561Oxybuprocain (Auge .................................................................................................................. Kurze Erwähnung auf S. 564

6.2.1.6 Antipyretische Analgetika (Fieber senkende und Schmerz stillende Mittel)

Acetylsalicylsäure (ASS) ............................................................................................................................................ 572 f.Metamizol ...................................................................................................................................................................... 627Paracetamol (PCM) ........................................................................................................................................................ 637

6.2.1.7 Spasmolytika

Butylscopolaminiumbromid (peripher wirksames Parasympatholytikum ........................................................................ 586Glyceroltrinitrat (bestimmte Präparate können bei Koliken eingesetzt werden) ............................................................. 608 f.

6.2.2 Hypnotika/Narkotika (Schlafmittel/Mittel zur Narkoseeinleitung)

6.2.2.1 Barbiturate

Thiopental ....................................................................................................................................................................... 656

6.2.2.2 Andere Hypnotika

Etomidat .......................................................................................................................................................................... 601Midazolam (hoch dosiert) .............................................................................................................................................. 630Propofol .......................................................................................................................................................................... 643

6.2.2.3 Narkoanalgetikum (bewirkt dissoziative Anästhesie und Analgesie)

Ketamin/Esketamin (jeweils hoch dosiert) ................................................................................................................... 617 f.

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176.2.3 Muskelrelaxanzien (Medikamente zur Muskellähmung)

6.2.3.1 depolarisierend

Suxamethoniumchlorid (Succinylcholin) ......................................................................................................................... 651

6.2.3.2 nicht depolarisierend

Rocuronium..................................................................................................................................................................... 646Vecuroniumbromid ......................................................................................................................................................... 659

6.2.4 Sedativa und Tranquilizer (Beruhigungsmittel, vgl. S. 86)

6.2.4.1 Benzodiazepine

Clonazepam .................................................................................................................................................................... 590 Diazepam ..................................................................................................................................................................... 592 f.Lorazepam ...................................................................................................................................................................... 624 Midazolam ...................................................................................................................................................................... 630

6.2.4.2 Andere

Chloralhydrat ............................................................................................................................ Kurze Erwähnung auf S. 556Promethazin .................................................................................................................................................................... 642Propofol ........................................................................................................................................................................... 643

6.2.5 Antikonvulsiva (Mittel bei hirnbedingten Krampfanfällen)

6.2.5.1 Benzodiazepine (s. a. S. 135, 271 und 449)

Clonazepam .................................................................................................................................................................... 590 Diazepam ..................................................................................................................................................................... 592 f.Lorazepam ...................................................................................................................................................................... 624 Midazolam ...................................................................................................................................................................... 630

6.2.5.2 Andere

Chloralhydrat ............................................................................................................................ Kurze Erwähnung auf S. 556Phenytoin ........................................................................................................................................................................ 639(Valproinsäure)(Levetiracetam)

6.2.6 Hypnotika (als letztes Mittel zur Krampfdurchbrechung mittels Narkose)

Propofol ........................................................................................................................................................................................... 643Thiopental ........................................................................................................................................................................................ 656

6.2.7 Neuroleptika (hypnotikafreie Sedativa mit antipsychotischer Wirkung)

Haloperidol ...................................................................................................................................................................................... 610Promethazin .................................................................................................................................................................................... 642

6.2.8 Antiemetika (Mittel gegen Übelkeit/Erbrechen)

Dimenhydrinat (Antihistaminikum, das als Antiemetikum verwendet wird) ....................................................................................... 596Haloperidol (Neuroleptikum, das in niedriger Dosierung als Antiemetikum verwendet werden kann, aber nur als letztes Mittel,

wenn andere Mittel versagt haben) ............................................................................................................................................ 610Metoclopramid (Neuroleptikum, das als Antiemetikum verwendet wird) ........................................................................................... 628

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186.2.9 Antihistaminika (Mittel gegen allergische/pseudoallergische Reaktionen, die mit einer Histaminfreisetzung einhergehen)

6.2.9.1 H1­Blocker

Dimenhydrinat (Verwendung als Antiemetikum................................................................................................................ 596Clemastin ........................................................................................................................................................................ 589Dimetinden ...................................................................................................................................................................... 597

6.2.9.2 H2­Blocker

Cimetidin ......................................................................................................................................................................... 588 Ranitidin .......................................................................................................................................................................... 644

6.2.10 (Gluko­) Kortikoide s. S. 620 ff.

Beclometason .......................................................................................................................................................................Dexamethason ......................................................................................................................................................................Kortisol ..................................................................................................................................................................................Methylprednisolon ................................................................................................................................................................Prednisolon ...........................................................................................................................................................................Prednison ..............................................................................................................................................................................Triamcinolon .........................................................................................................................................................................

6.2.11 Sympathomimetika (Erläuterungen siehe Sympathikus/Parasympathikus im Abschnitt 6.3)

6.2.11.1 Katecholamine

Adrenalin ...................................................................................................................................................................... 575 f.Dobutamin....................................................................................................................................................................... 598(Dopamin ............................................ in der Notfallmedizin praktisch nicht mehr verwendet – kurze Bemerkung auf S. 557)Noradrenalin ................................................................................................................................................................... 635

6.2.11.2 β2­Mimetika

Fenoterol inhalativ ...................................................................................................................................................... 581 ff.Fenoterol i. v. (zur Tokolyse = Wehenhemmung) ............................................................................................................... 602Orciprenalin .................................................................................................................Kurze Erwähnung auf S. 564 und 582Reproterol ................................................................................................................................................................... 581 ff.Salbutamol .................................................................................................................................................................. 581 ff. Terbutalin .................................................................................................................................................................... 581 ff.

6.2.11.3 Sonstige

Theodrenalin/Cafedrin .................................................................................................................................................... 587

6.2.12 β­Sympatholytika (β­Blocker = Betablocker) (Erläuterungen siehe Sympathikus/Parasympathikus im Abschnitt 6.3)

Esmolol ............................................................................................................................................................................ 599 Metoprolol ....................................................................................................................................................................... 629

6.2.13 Parasympathomimetika (Erläuterungen siehe Sympathikus/Parasympathikus im Abschnitt 6.3)Pilocarpin (lokale Anwendung als Augentropfen) ........................................................................................ Kurze Erwähnung auf S. 565Physostigmin ................................................................................................................................................................................... 640

6.2.14 Parasympatholytika (Erläuterungen siehe Sympathikus/Parasympathikus im Abschnitt 6.3)Atropin ............................................................................................................................................................................................. 580Ipratropiumbromid .......................................................................................................................................................................... 616

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196.2.15 Antihypertonika (Blutdruck senkende Mittel)

Betablocker .............................................................................................................................................................. s. Abschnitt 6.2.12Clonidin ...................................................................................................................................................Kurze Beschreibung auf S. 556Dihydralazin .................................................................................................................................................................................... 595Glyceroltrinitrat ............................................................................................................................................................................ 608 f. Nifedipin .................................................................................................................................................Kurze Beschreibung auf S. 563Nitrendipin ....................................................................................................................................................................................... 634Urapidil ............................................................................................................................................................................................ 658

6.2.16 Antiarrhythmika (Mittel gegen Herzrhythmusstörungen)

6.2.16.1 Klasse I = Natriumkanalblocker

I A Verlängerung des Aktionspotentials

Ajmalin ............................................................................................................................................................................ 577

I B Verkürzung des Aktionspotentials

Lidocain..................................................................................................................................... Kurze Erwähnung auf S. 561Phenytoin ........................................................................................................................................................................ 639

I C Keine signifikante Wirkung auf die Aktionspotentialdauer

Propafenon ..................................................................................................................Im Rettungsdienst kaum gebräuchlich

6.2.16.2 Klasse II = Betablocker; siehe unter Punkt 6.2.12 (Sympatholytika)

6.2.16.3 Klasse III = Kaliumkanalblocker; � Verlängerung der Repolarisation

Amiodaron....................................................................................................................................................................... 579

6.2.16.4 Klasse IV = Kalziumantagonisten

Verapamil ........................................................................................................................................................................ 660

6.2.16.5 Sonstige

Adenosin ......................................................................................................................................................................... 574Digoxin ............................................................................................................................................................................ 594

6.2.17 Thrombozytenaggregationshemmer (Mittel zur Hemmung der Blutgerinnselbildung durch Störung der Funktion der Blutplättchen)

Acetylsalicylsäure (ASS ................................................................................................................................................................ 572 f.Clopidogrel ...................................................................................................................................................................................... 591Prasugrel ................................................................................................................................................Kurze Beschreibung auf S. 565Ticagrelor ...............................................................................................................................................Kurze Beschreibung auf S. 567

6.2.18 Antikoagulanzien (Mittel zur Hemmung der Blutgerinnung)

Bivalirudin ..............................................................................................................................................Kurze Beschreibung auf S. 555Enoxaparin .............................................................................................................................................Kurze Beschreibung auf S. 558Fondaparinux .........................................................................................................................................Kurze Beschreibung auf S. 558Heparin (unfraktioniert) ..................................................................................................................................................................... 611

6.2.19 Thrombolytika/Fibrinolytika (Mittel zum Auflösen von Blutgerinnseln)

Alteplase .... ..................................................................................................................................................................................... 578Reteplase ......................................................................................................................................................................................... 645Tenecteplase ................................................................................................................................................................................... 652

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206.2.20 Antifibrinolytikum (Mittel zur Hemmung der Auflösung von Blutgerinnseln)

Tranexamsäure ................................................................................................................................................................................ 657

6.2.21 Infusionen

6.2.21.1 Kristalloide Infusionslösungen

Vollelektrolytlösung (VEL) ............................................................................................................................................... 661

6.2.21.2 Kolloidale Infusionslösungen (Volumenersatz)

Hydroxyethylstärke (HES) ............................................................................................................................................ 613 f.Gelatine .....................................................................................................................................Kurze Bemerkung auf S. 559

6.2.21.3 Hyperosmolare Infusionslösungen (Small-Volume-Resuscitation)

NaCl 7,2 % + Hydroxyethylstärke (HES) ......................................................................................................................... 662

6.2.22 Antidota (Gegenmittel bei Vergiftungen; vgl. Tabelle auf S. 464 ff.)

6.2.22.1 Universalmittel zur Giftbindung

Kohle, medizinische ........................................................................................................................................................ 619

6.2.22.2 Emetikum (Mittel zum Auslösen von Erbrechen, um Gift aus dem Körper zu entfernen)

Ipecacuanha­Sirup ......................................................................................................................................................... 615

6.2.22.3 Andere Mittel zur Giftentfernung (z. B. Abwaschen/Abspülen)

Augenspüllösungen ................................................................................................... Kurze Bemerkungen auf S. 523 u. 562Paraffinöl (nur ausnahmsweise) ............................................................................................. Kurze Bemerkungen auf S. 564Macrogol (PEG 400) ............................................................................................................... Kurze Bemerkungen auf S. 565

6.2.22.4 Mittel zur beschleunigten Ausscheidung über Urin oder Stuhl

Furosemid ....................................................................................................................................................................... 605Verschiedene Abführmittel (Einsatz i. d. R. erst in der Klinik, z. B. in Kombination mit Kohle), z. B. Glaubersalz, Mannitol

6.2.22.5 Gegenspieler des Giftstoffes/Aufhebung der Giftwirkung

Atropin � z. B. bei Organophosphatvergiftung .................................................................................................................. 580Naloxon � z. B. bei Vergiftung mit Opiaten/Opioiden......................................................................................................... 632Physostigmin � z. B. bei Atropinvergiftung ...................................................................................................................... 640Flumazenil � z. B. bei Benzodiazepin-Vergiftung (zurückhaltender Einsatz!!) .................................................................... 604Simeticon � z. B. bei Spülmittelvergiftung ....................................................................................................................... 650Sauerstoff � z. B. bei Kohlenmonoxidvergiftung ........................................................................................................... 647 ff.

6.2.22.6 Andere Hemmung der Giftwirkung

Acetylcystein (hoch dosiert i. v.) � z. B. bei Paracetamol-Vergiftung ................................................................................ 571Beclomethason � z. B. bei Reizgasinhalation mit Gefahr eines toxischen Lungenödems (umstritten) ........................... 620 ff.Biperiden � z. B. bei Nikotinvergiftung, Überdosierung/Nebenwirkungen von Neuroleptika .............................................. 585Calciumgluconat � z. B. bei Flußsäure-Verätzung, Vergiftung mit Kalziumantagonisten und bei Hyperkaliämie ............... 464Diazepam � z. B. bei Resochin-Vergiftung .................................................................................................................... 592 f.4­DMAP (4-Dimethylaminophenol) � z. B. bei Zyanidvergiftung ...............................................Kurze Beschreibung auf S. 557Dimercaptopropansulfonsäure (DMPS) � z. B. bei Schwermetallvergiftung ...........................Kurze Beschreibung auf S. 557Ethanol � z. B. bei Methanolvergiftung ............................................................................................................................. 600Fomepizol � z. B. bei Methanolvergiftung ...............................................................................Kurze Beschreibung auf S. 465Glukagon � z. B. bei Betablockervergiftung ..................................................................................................................... 606Hydroxocobalamin � z. B. bei Zyanidvergiftung .............................................................................................................. 612Natriumhydrogencarbonat � z. B. bei Vergiftung mit Klasse-I-Antiarrhythmika ............................................................... 633Natriumthiosulfat � z. B. bei Zyanidvergiftung .......................................................................Kurze Beschreibung auf S. 562Obidoximchlorid � z. B. bei Organophosphatvergiftung ..........................................................Kurze Beschreibung auf S. 563Toloniumchlorid � z. B. Methämoglobinämie nach verschiedenen Vergiftungen .....................Kurze Beschreibung auf S. 568

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216.2.23 Sonstige NotfallmedikamenteAcetazolamid (z. B. bei Glaukomanfall) ............................................................................................................................................. 570Chlorethan (zur lokalen Kühlung) ...................................................................................................................................................... 556Furosemid (z. B. bei kardiogenem Lungenödem) ............................................................................................................................... 605Glucose 40 % (z. B. bei Hypoglykämie) .............................................................................................................................................. 607Glukagon (z. B. bei Hypoglykämie) .................................................................................................................................................... 606Magnesiumsulfat (z. B. bei Torsade de pointes oder Eklampsie) ....................................................................................................... 625Mannitol (z. B. bei akutem Hirndruckanstieg) .................................................................................................................................... 626Natriumhydrogencarbonat (z. B. bei Hyperkaliämie) ........................................................................................................................ 633Notfallantibiotika (z. B. Ceftriaxon) ................................................................................................................Erwähnung z. B. auf S. 273Oxymetazolin oder Xylometazolin (z. B. geschwollene Nasenschleimhaut bei Säuglingen) ...........Kurze Erwähnung auf S. 564 und 569Oxytocin (z. B. bei Uterusatonie nach Geburt) .................................................................................................................................... 636Pilocarpin (Augentropfen z. B. bei Glaukomanfall) .......................................................................................Kurze Bemerkung auf S. 565Terlipressin (z. B. bei Ösophagusvarizinblutung) ............................................................................................................................... 653Theophyllin (z. B. bei Asthmaanfall) .................................................................................................................................................. 654Thiamin (z. B. bei Hypoglykämie mit V. a. Thiaminmangel) ................................................................................................................. 655

6.3 Sympathikus/Parasympathikus

Ein wichtiger Teil unseres Nervensystems ist das vegetative oder autonome Nervensystem. Es dient der weitgehend unwillkür­lichen Aufrechterhaltung unseres inneren Milieus. Im wesent-lichen steuern die zum vegetativen Nervensystem gehörenden Nerven glatte Muskulatur an, deren Kontraktion – je nach Loka-lisation – Drüsensekretion, Gefäßengstellung (Vasokonstriktion) oder Kontraktion von Hohlorganen bewirkt. Ferner wird das Herz von vegetativen Nervenfasern erreicht, die für den Herzschlag an sich nicht notwendig sind, aber verschiedene Modulationen bewir-ken können. Das vegetative Nervensystem kann in zwei meist ge-gensätzlich arbeitende Systeme aufgeteilt werden; Schaltschema:

Überträgerstoff: Acetylcholin präganglionär

postganglionär

präganglionär

postganglionär

Rezeptorbezeichnung: nikotinartig

Überträgerstoff: Acetylcholin Rezeptorbezeichnung: nikotinartig

Überträger: Noradrenalin Rezeptorbez.: α/β

Überträgerstoff: Acetylcholin Rezeptorbezeichnung: muskarinartig

Schema nach: Jänig in Schmidt/Thews (Hg.): Physiologie des Menschen, 27. Aufl., Springer

Sympathikus

Zielorgan

1

2

Parasympathikus

Zielorgan

1

2

Zentrales Nervensystem

Die efferenten Nervenbahnen beider Teile setzen sich stets aus zwei hintereinandergeschalteten Nervenzellen zusammen. Die je-weils erste Nervenzelle (präganglionär) beginnt im ZNS (Sympa-thikus: Brust- und Lendenmark/Parasympathikus: Hirnstamm und Sakralmark). Die ersten Nervenzellen des Sympathikus schalten wirbelsäulennah (im sog. Grenzstrang oder in anderen Ganglien) auf die zweiten Nervenzellen um, die zum Zielorgan ziehen. Der Parasympathikus schaltet nahe dem Zielorgan um. An den Um-schaltstellen zwischen den Nervenzellen und von den zweiten Nervenzellen zum Zielorgan (Synapsen) wird die Reizweiterleitung

durch unterschiedliche Botenstoffe (Neurotransmitter) an entspre-chenden Rezeptoren bewerkstelligt. Die Wirkung, die ein Überträ-gerstoff, erzielt ist davon abhängig, an welchen Rezeptoren der Überträgerstoff wirkt, ob er hemmend (blockierend) oder erregend (aktivierend) wirkt und wohin die betroffene Nervenfaser zieht. Die natürlichen Überträgerstoffe sind im Schaubild genannt. Die Wirkungen der in der Notfallmedizin wichtigen (weil durch Gifte/Medikamente beeinfluss baren) Rezeptoren sind in der Tabelle auf der folgenden Seite genannt.

Pharmakologische Wirkungen

Sympathikus (i. A. adrenerg)

Parasympathikus (cholinerg)

Rezeptoren α1-, α2-, β1- und β2-Rezeptoren Nikotinische/muskarinische Rezep toren

Überträger­stoffe

präganglionär Acetylcholin, postganglio-när Noradrenalin (außer Schweißdrüsen, einige Muskelgefäße)

prä- und postganglionär: Acetylcholin

Auge Pupillenerweiterung [α1] (Mydriasis) Pupillenverengung (Miosis),Tränendrüsensekretion �

Drüsen — Speicheldrüsensekretion �

Schweißdrüsensekretion � —

Herz Herzfrequenz � [β1] (positiv chronotrop)

Herzfrequenz (Sinusknoten) �(negativ chronotrop)

Herzkraft � [β1] (positiv inotrop) —

AV-Überleitungsgeschwindigkeit � [β1] (positiv dromotrop)

AV-Überleitungsgeschwindigkeit �(negativ dromotrop)

Erregbarkeit des Herzmuskels � [β1] (positiv bathmotrop)

Gefäße Arterien und Venen (gesamt):Gefäßverengung [α1] (Vasokonstriktion)

Arterien (Skelettmuskulatur/Haut): Gefäß-erweiterung [β2] (Vasodilatation)

Bronchien Erweiterung [β2] (Bronchodilatation) Verengung (Bronchokonstriktion)

— Schleimsekretion �

Magen­Darm­Trakt

Muskulatur: Erschlaffung [α2, β2] Muskulatur: Aktivierung

Schließmuskel (Anus): Kontraktion [α1] Schließmuskel (Anus): Erschlaffung

— Sekretion �

Uterus Uteruskontraktion [α1] —

Uteruserschlaffung [β2] —

Zur Wirkung auf den Stoffwechsel s. S. 258 (Insulinwirkung usw.).Zur Wirkung auf das Herz s. S.154Eine Substanz, welche die Wirkung von Sympathikus bzw. Parasympathikus nachahmt, wird als Sympatho-mimetikum bzw. Parasympathomimetikum bezeichnet. Eine Substanz, welche die Wirkung von Sympathi-kus bzw. Parasympathikus aufhebt, wird als Sympatholytikum bzw. Parasympatholytikum bezeichnet.