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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 1
ZPO II
Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 2
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung, Gerichtsaufbau und
Rechtsweg
1. Abschnitt: Grundzüge der Gerichtsverfassung
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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 3
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Gerichte als Träger der rechtsprechenden Gewalt
• Rechtsprechende Gewalt: Neben der Legislative und der Exekutive die „dritte Gewalt“ im Staat.
• Rechtsprechung
• materiell: (In der Regel) rechtskraftfähige Streitentscheidung durch einen unbeteiligten Dritten in einem geordnet - geregelten Verfahren.
• formell: alle Angelegenheiten, die durch Gesetz den Gerichten als Spruchkörper übertragen sind.
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 4
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Zweige der rechtsprechenden Gewalt: • Ordentliche Gerichtsbarkeit
• Zivilgerichtsbarkeit
• Freiwillige Gerichtsbarkeit
• Strafgerichtsbarkeit
• Arbeitsgerichtsbarkeit
• Verwaltungsgerichtsbarkeit
• Sozialgerichtsbarkeit
• Finanzgerichtsbarkeit
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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 5
Aufbau der Justiz
Europäischer Gerichtshof
Luxemburg Bundesverfassungsgericht
Karlsruhe
Bundes-
gerichtshof
Bundesarbeits-
gericht
Erfurt
Bundessozial-
gericht
Kassel
Bundesfinanz-
hof
München
Bundesverwal-
tungsgericht
Leipzig
OLG
Landgericht
Amtsgericht Arbeitsgericht Sozialgericht
Finanzgericht
Verwaltungs-
gerichte
Landesarbeits-
gericht Landessozial-
gericht
Oberverwal-
tungsgerichte
(Verwaltungs-
gerichtshöfe)
Ordentliche
Gerichts-
barkeit
Arbeitsrecht Sozialrecht Steuerrecht Verwaltungs-
recht
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ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊ Träger der rechtsprechenden Gewalt: • Bund
• BVerfG
• Oberste Gerichte des Bundes in den Fachgerichtsbarkeiten, zus. BPatG und Wehrstrafgerichte;
• Länder • Instanzgerichte in der Fachgerichtsbarkeit.
◊ Anbindung der Gerichte an Fachministerien im Rahmen der Justizverwaltung • Damit keinesfalls verbunden: „Fachaufsicht“ im Sinn von
Weisungsgebundenheit im Rahmen der gerichtlichen – streitentscheidenden - Tätigkeit.
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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 7
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊ Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung • Bindung an Recht und Gesetz
• bei Zweifeln über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes: Vorlage nach Art. 100 GG, konkrete Normenkontrolle.
• Einrichtung von Großen Senaten auf der Ebene jedes Bundesgerichts;
• Einrichtung eines Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes;
• Auf europäischer Ebene: Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV
• Keine Bindung an Präjudizien.
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 8
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊ Einheitlichkeit der Rspr. wird in den Fällen der Vorlage an das BVerfG, den GS oder an den EuGH dadurch erreicht, dass das Gericht isoliert die ihm vom vorlegenden Gericht gestellte Rechtsfrage beantwortet.
◊ Die Entscheidung des Falles ansonsten obliegt wieder dem vorlegenden Gericht, das den Standpunkt des höheren Gerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.
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ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Rechtsmittelzulassung
• Berufung, § 511 IV Nr. 1 ZPO,
• Revision, § 543 II Nr. 2 ZPO, ggf. mit Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO.
◊Einheitlichkeit der Rspr. wird dadurch gesichert, dass Obergericht in der Sache entscheidet (nicht nur isolierte Beantwortung einer Rechtsfrage).
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ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Die Gerichte
• Organe des Staates zur Ausübung der Rechtspflege durch sachlich und persönlich unabhängige Richter, die nur dem Gesetz unterworfen und an der Streitsache unbeteiligte Dritte sind.
• Begriff des Gerichts als
• organisatorische Einheit
• Spruchkörper (zivilprozessualer Begriff).
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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 11
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Gericht als organisatorische Einheit
• Gerichtsbehörde für einen bestimmten Bezirk mit meist mehreren Abteilungen/Kammern/Senaten und dem dazu gehörenden Verwaltungsapparat:
• Geschäftsstellen, § 153 GVG,
• Staatsanwaltschaft, § 141 GVG,
• Gerichtsvollzieher, § 154 GVG.
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ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Gericht als Spruchkörper im prozessualen Sinn
• Spruchkörper ist Teil der Gerichtsbehörde, • hat über den einzelnen Fall zu entscheiden, „zu
erkennen“ • ist in der Zivilgerichtsbarkeit in der Regel
ausschließlich mit Berufsrichtern besetzt • Ausnahmen: Kammer für Handelssachen;
Landwirtschaftsgericht (fG-Verfahren, § 9 LwVfG, mit sachl. Zuständigkeit nach § 23a II Nr. 9 GVG).
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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 13
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊ Richter • Person, die rechtsprechende Gewalt ausübt als
• Berufsrichter oder • ehrenamtlicher Richter (§ 1 DRiG).
• Dienstherr: Bund oder Land, § 2 DRiG. • Berufsrichter stehen in besonders geregeltem
Richterverhältnis; • mit verschiedenen, in § 8 DRiG abschließend aufgezählte Arten:
• Richter auf Lebenszeit, § 10 DRiG, • Richter auf Zeit, § 11 DRiG, • Richter auf Probe, § 12 DRiG, • Richter kraft Auftrags, § 14 DRiG.
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 14
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Berufung der Richter
• Bundesrichter (außer BVerfG):
• Ernennung durch den Bundespräsidenten nach
• Berufung durch den zuständigen Bundesminister
• nach Wahl durch den Richterwahlausschuss
• besteht aus den jeweiligen Fachlandesministern und der gleichen Anzahl von Mitgliedern, die der Deutsche Bundestag wählt, §§ 3, 4 RichterWG
• auf Vorschlag des jew. Bundesministers oder eines Mitgliedes des Wahlausschusses.
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ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Berufung der Richter
• Länder
• grds. Ernennung durch den jeweiligen Regierungschef oder auch den Justizminister.
• teils, wie in Rheinland-Pfalz, gibt es Richterwahlausschüsse, die die Richter auf Vorschlag des Fachministers wählen.
• Rheinland-Pfalz: Richterwahlausschuss besteht aus 8 Landtagsabgeordneten, 1 Richter aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit als ständiges Mitglied, 1 Richter aus der Gerichtsbarkeit, für die der Richter zu bestellen ist (nicht ständiges Mitglied), 1 Rechtsanwalt.
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 16
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Der unabhängige Richter
◊Wesensmerkmal der richterlichen Tätigkeit:
• Unabhängigkeit (1)
• in sachlicher Hinsicht, Art. 97 I GG, §§ 25 f. DRiG
• Richter unterliegt keinerlei Weisungen hinsichtlich seiner rechtsprechenden Tätigkeit;
• strikte Trennung zwischen richterlicher und legislativer oder exekutiver Tätigkeit: Richter darf nicht zugleich Aufgaben als Richter und als Mitglied eines Parlamentes oder als Beamter wahrnehmen, § 4 I DRiG (Ausnahmen: Nur die in § 4 II DRiG genannten Tätigkeiten).
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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 17
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Wesensmerkmal der richterlichen Tätigkeit:
• Unabhängigkeit (2)
• in persönlicher Hinsicht, Art. 97 II GG, §§ 27 – 37, 39 – 42 DRiG
• grds. Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit des Lebenszeitrichters/Richters auf Zeit , Art. 97 II GG, §§ 30 ff. DRiG, es sei denn, er stimmt schriftlich zu;
• Anspruch auf angemessene Sicherung der Existenzgrundlage;
• Kehrseite: Richter hat sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird, § 39 DRiG.
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 18
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Der unvoreingenommene Richter
◊Neutralität und Unparteilichkeit des Richters
• Art. 101 I 2 GG soll auch den unparteilichen, unvoreingenommenen Richter als den gesetzlichen gewährleisten;
• auch Art. 6 EMRK garantiert das „unabhängige und unparteiische Gericht“.
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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 19
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Zweifel an Unvoreingenommenheit oder Neutralität können
• Ausschließung oder
• Ablehnung eines Richters begründen.
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 20
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊ Ausschließung: • § 41 ZPO: abschließend aufgeführte Fälle des
Ausschlusses kraft gesetzlicher Anordnung: Der Richter ist per se ungeeignet, an der Entscheidung bestimmter Fälle mitzuwirken, wenn er
• selbst unmittelbar durch das Ergebnis betroffen ist, und zwar als Partei, unmittelbar Mitberechtigter oder Mitverpflichteter oder als Regresspflichtiger (Nr. 1);
• ein besonderes Näheverhältnis zu einer Partei hat (Nr. 2-4) als Ehegatte, Lebenspartner, naher Verwandter oder Verschwägerter oder als (Prozess-)Vertreter;
• schon als Beweismittel in der Sache gewirkt hat (Nr. 5) oder • an der angefochtenen Entscheidung in einer früheren Instanz oder
einem Schiedsgerichtsverfahren nicht nur als beauftragter oder ersuchter Richter oder in sonstigen Fällen mitgewirkt hat (Nr. 6 - 8).
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ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 21
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 22
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊ Verfahren bei Ausschließung: • Richter ist kraft Gesetzes ohne weiteres an der Beteiligung
gehindert, • bei Zweifeln darüber, ob ein Ausschlussgrund vorliegt,
entscheidet entweder das Gericht (Kammer, Senat) ohne ihn oder das nächst höhere Gericht.
◊ Mitwirkung an der Entscheidung trotz Ausschluss • macht die Entscheidung nicht nichtig, sondern anfechtbar,
§§ 547 Nr. 2, 579 I Nr. 2, 576 III ZPO; • einzelne Prozesshandlungen, an denen ausgeschlossener
Richter beteiligt war, sind in richtiger Besetzung zu wiederholen (oder zurückzunehmen), andernfalls liegt wesentlicher Verfahrensmangel vor, der bei Kausalität für das Ergebnis zur Aufhebung der Entscheidung führt, § 545 I, 562 II ZPO.
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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 23
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Ablehnung eines Richters, §§ 42 ff ZPO
• zulässig, wenn
• entweder ein Ausschlussgrund nach § 41 ZPO vorliegt und der Richter dennoch tätig wird, § 42 I ZPO, oder
• die Besorgnis der Befangenheit besteht, § 42 II ZPO;
• Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn aus der
• vernünftigen (subjektiven) Sicht einer verständigen Partei
• objektiv Gründe vorhanden sind, die an der Unparteilichkeit und Neutralität des Richters Zweifel aufkommen lassen.
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 24
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Ablehnung eines Richters (2)
• Recht steht den unmittelbaren Prozessbeteiligten zu, also
• Parteien (beide, § 42 III ZPO),
• Streithelfer.
• Kein Ablehnungsrecht der Prozessbevollmächtigen oder (ges.) Vertreter aus eigenem Recht.
• Ablehnungsgesuch muss sich gegen (einen) bestimmte(n) Richter wenden.
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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 25
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Ablehnung eines Richters (3) • Ablehnungsgesuch ist in der mündlichen
Verhandlung zu stellen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, § 44 I ZPO; Gründe sind glaubhaft zu machen, § 44 II ZPO
• zeitliche Grenze: • bis zur Endentscheidung (Verkündung des Urteils); • zuvor, wenn die Partei sich in Kenntnis des
Ablehnungsgrundes der Befangenheit (nicht: des Ausschlusses nach § 41 ZPO) vor dem Richter in Verhandlungen eingelassen oder Anträge gestellt hat, § 43 ZPO.
• dazu Bsp. auf Fol. 26
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 26
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊ Ablehnung eines Richters (3a)
◊ Beispiel:
◊ A klagt, vertreten durch RA R vor dem LG Trier. Noch vor der mündlichen Verhandlung erfährt er aus zuverlässigen Justizkreisen, dass der Vorsitzende V der Kammer, bei der die Sache verhandelt wird, eine persönliche Streitigkeit mit R hat. V hat unter Zeugen dem R angedroht, er werde bei ihm in Prozessen nie wieder „eine Schnitte“ bekommen. In Sorge um seinen Prozess geht A zur Geschäftsstelle der Kammer und erklärt dort zu Protokoll: Ich lehne den Richter V wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Er legt die Gründe dar und benennt V als Zeugen hierfür.
◊ Wirksam?
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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 27
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊ Ablehnung eines Richters (4) • Richter, der sich für befangen oder einen
Ausschließungsgrund für gegeben hält, kann das auch selbst aktenkundig machen („Selbstablehnung“), § 48 ZPO
• Entscheidung: nach Anhörung des Richters oder der Parteien (bei Selbstablehnung) entscheidet entweder
• ein anderer Richter des Amtsgerichts, wenn ein Richter des Amtsgerichts abgelehnt wird, § 45 II 1;
• der Spruchkörper ohne den abgelehnten Richter und mit dessen Vertreter, wenn ein Mitglied eines Kollegialgerichtes abgelehnt wird, § 45 I;
• das im Instanzenzug übergeordnete Gericht, wenn der Spruchkörper ohne den/die abgelehnte(n) Richter beschlussunfähig wird,
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 28
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊ Ablehnung eines Richters (5) • Keine Entscheidung erforderlich, wenn der Richter das
Ablehnungsgesuch für begründet erachtet.
◊ Entscheidung ergeht durch Beschluss • Anfechtung (§ 46 ZPO):
• keine, wenn dem Ablehnungsgesuch stattgegeben wird;
• sofortige Beschwerde, wenn nicht.
• Ggf. Verfassungsbeschwerde (Art. 101 I 2 GG), wenn das Ablehnungsgesuch aus Willkür abgelehnt wird und daher der eigentlich befangene Richter an der Entscheidung mitwirkt.
◊ Wirkung: • Verfahrenshandlungen vor dem Ablehnungsgesuch bleiben wirksam;
nach dem Ablehnungsgesuch grds. keine Verfahrenshandlungen des Richters mehr möglich, außer unaufschiebbaren, § 47 ZPO
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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 29
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Der gesetzliche Richter
◊Zuständigkeiten und Geschäftsverteilung
• als Modus, die einzelnen Streitsachen den einzelnen
• Gerichten (Zuständigkeitsregeln)
• Spruchkörpern und Richtern (Geschäftsverteilung) zuzuweisen.
• Ausfluss der Garantie des gesetzlichen Richters, Art. 101 I 2 GG.
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 30
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Zuständigkeiten (Überblick) • Verschiedene Anknüpfungspunkte:
• Internationale: Abgrenzung der deutschen von anderen Gerichtsbarkeiten, wenn der Fall Berührungspunkte nicht nur zum Inland hat.
• Sachliche: Welches erstinstanzliche Gericht (AG - LG) ist berufen, den Fall zu entscheiden?
• Örtliche • Zuständigkeit ergibt sich aus räumlicher Beziehung zur Sache
oder Partei
• Funktionelle • Welches Rechtspflegeorgan des zuständigen Gerichts hat sich
mit der Sache zu befassen?
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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 31
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊ Geschäftsverteilung
• ist vor Beginn des Geschäftsjahres
• nach generellen, abstrakten und objektiven Kriterien
• grunds. nur in Ausnahmefällen abänderbar festzulegen, §§ 21e I 2, 21g II 1 GVG.
• Gerichtsintern: § 21e GVG
• Welcher von mehreren Spruchkörpern/Abteilungen eines Gerichts ist für welche Sachen zuständig und welche Richter werden welchem Spruchkörper zugewiesen?
• Spruchkörperintern: § 21g GVG
• Welches Mitglied eines Spruchkörpers ist für die Bearbeitung einer Sache zuständig?
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 32
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung, Gerichtsaufbau und
Rechtsweg
2. Abschnitt: Gerichtsaufbau
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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 33
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Aufbau (§ 12 GVG) und Besetzung der ordentlichen Gerichte :
• Amts-,
• Land-,
• Oberlandesgerichte,
• Bundesgerichtshof
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 34
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Besetzung des Amtsgerichts in Zivilsachen
• 1 Berufsrichter (sowohl in der Zivilabteilung wie in der Familienabteilung)
• Ausnahme: Landwirtschaftsgericht (§ 2 II LwVfG, Verfahren nach dem FamFG, § 9 LwVfG, soweit nicht Landpachtstreitigkeiten, § 48 I LwVfG) 1 Berufsrichter und 2 ehrenamtliche Richter
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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 35
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Besetzung des Landgerichts in Zivilsachen
• Spruchkörper: Kammer mit 3 Berufsrichtern
• 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer (§§ 60, 75 GVG)
• allerdings nach ZPO-Novelle grundsätzlich „Originärer Einzelrichter“, § 348 ZPO oder
• „Obligatorischer Einzelrichter“, § 348 a ZPO
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 36
◊Besetzung des Oberlandesgerichts in Zivilsachen
• Spruchkörper: Senat mit 3 Berufsrichtern
• 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer (§§ 116, 122 GVG)
• Ausnahmen:
• Landwirtschaftssenat: zusätzlich 2 ehrenamtliche Richter (§ 2 II LwVG)
• Fakultativer ER bei Beschluss des Senates nach § 526 ZPO.
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 37
◊Besetzung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen:
• Spruchkörper: Senat mit 5 Berufsrichtern
• 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer (§§ 130, 139 GVG)
• Ausnahme: Landwirtschaftssache: 1 Vorsitzender, 2 Berufsrichter und 2 ehrenamtliche Richter als Beisitzer, § 2 II LwVG
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 38
Übersicht Besetzung im Zivilrecht
BGH
AG
LG* OLG*
* sofern als
Kollegialgericht
tätig
1.Teil:
Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 39
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Aufgaben der einzelnen Mitglieder der Spruchkörper des Kollegialgerichts (1) • Vorsitzender:
• Präsident des Gerichts oder Vorsitzender Richter, § 21f GVG
• Aufgaben: • Verfahrensleitung (§§ 272 ff ZPO), also die Festlegung, welche
Art des Verfahrens gewählt wird;
• Prozessleitung (§ 136 ZPO): Eröffnung, Leitung, Beendigung der mündlichen Verhandlung; Verkündung der Entscheidungen;
• Bei Abstimmungen grds. gleiches Stimmgewicht wie die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers (Ausn.: § 320 IV ZPO).
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 40
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊ Aufgaben der einzelnen Mitglieder der Spruchkörper des Kollegialgerichts (2) • Beisitzer
• sofern der Spruchkörper als Kollegialgericht das Verfahren durchführt:
• Berichterstatter
• sonstige Beisitzer
• Mitglied des Spruchkörpers als • originärer, § 348 ZPO,
• obligatorischer Einzelrichter, § 348a ZPO;
• beauftragter Richter zur Durchführung der Beweisaufnahme, § 361 ZPO anstelle der „eigenen“ Kammer;
• davon zu unterscheiden: ersuchter Richter nach § 362 ZPO iVm den §§ 156 ff GVG.
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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 41
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung, Gerichtsaufbau und
Rechtsweg
3. Abschnitt: Rechtsweg
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 42
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Abgrenzung der Zivilgerichtsbarkeit insbes. zu Verwaltungsgerichtsbarkeit:
• § 40 II VwGO, § 13 GVG
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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 43
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Gesetzliche Regelung im GVG
• Rechtswegzuweisung § 13 GVG:
• Alle bürgerlichen Streitigkeiten (und Strafsachen) gehören vor die ordentliche Gerichtsbarkeit, es sei denn, es gibt eine gesondert geregelte Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts oder eines anderen Fachgerichts.
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 44
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Gesetzliche Regelung im GVG • Rechtswegzuweisung § 13: Bürgerliche Streitigkeit:
(Faustformel)
• Abgrenzung nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird: Durch welche Rechtssätze wird das Rechtsverhältnis geprägt?
• Eine zivilrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sich das Klagebegehren als Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach Zivilrecht zu beurteilen ist. Stehen die Parteien in einem hoheitlichen Über- / Unterordnungsverhältnis, d.h. liegt eine Norm zugrunde, die die Öffentliche Hand gerade in der Eigenschaft als Träger hoheitlicher Aufgaben berechtigt oder verpflichtet?
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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 45
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
Zivilrecht ◊Bürgerliches Recht (BGB)
◊Arbeitsrecht
◊Handelsrecht
◊Gesellschaftsrecht
Verhältnis zwischen Privaten
oder zwischen Staat und Privatem
Gleichordnung
-
Handeln aufgrund v. jedermann-Befugnissen
Öffentliches Recht
◊Staatsrecht (GG)
◊Verwaltungsrecht
(z.B. Polizei- und Ordnungsrecht,
Steuerrecht)
◊Strafrecht (StGB)
◊Prozessrecht
(ZPO, VwGO, StPO)
Verhältnis zwischen Staat und Privaten
Über-/ Unter-ordnung
-
Handeln aufgrund v. spezifischer Kompetenz-zuweisung
an Staat
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 46
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Gesetzliche Regelung im GVG
• Rechtswegzuweisung § 13:
• Beispiele:
• 1. Stadt T kauft einen Schreibtisch für einen gemeindlichen Ordnungsbeamten und bezahlt wegen knapper Kassenlage nicht.
• 2. Stadt T erlässt eine Verfügung an den Wirt K, durch die ihm die Schließung seines Biergartens um 22.00 Uhr aufgegeben wird.
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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 47
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Gesetzliche Regelung im GVG
• Rechtswegzuweisung § 13:
• Lösungen zu den Beispielen:
• 1. Gemeinde wird, wie jeder andere auch, auf dem Gebiet des Zivilrechts, genau des BGB, tätig. Der Klageanspruch beruht auf § 433 II BGB; keine Über-Unterordnung.
• Bürgerlich rechtliche Streitigkeit.
ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 48
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Gesetzliche Regelung im GVG
• Rechtswegzuweisung § 13:
• Lösungen zu den Beispielen:
• 2. Gemeinde wird aufgrund ihrer hoheitlichen (Polizei-) Ordnungsbefugnisse tätig. In diesem Rahmen ist ihr der Wirt K (im öffentlich-rechtlichen Sinne) unterworfen. Inhalt des Klageanspruchs des Wirts ergibt sich aus dem öffentlichen Polizei- und Ordnungsrecht, aus Gaststättenrecht, aus Verfassungsrecht.
• Öffentlich-rechtliche Streitigkeit: VG
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ZPO II - Prof. Dr. Hubert Schmidt 49
ZPO II, Teil 1.5: Grundzüge der Gerichtsverfassung,
Gerichtsaufbau und Rechtsweg
◊Gesetzliche Regelung im GVG • Rechtswegzuweisung § 13:
• Was geschieht, wenn der Kläger den falschen Rechtsweg wählt oder wenn der Beklagte den Rechtsweg rügt? • § 17a GVG
• Abs. 1: Sofern das Gericht den Rechtsweg nicht für gegeben erachtet, verweist es den Rechtsstreit (mit Bindungswirkung) von Amts wegen nach Anhörung der Parteien durch Beschluss an ein Gericht des richtigen Rechtswegs.
• Keine Abweisung der Klage als unzulässig!