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Alle Rechte vorbehalten / © Rainer Heinrich 11/2007 Teil 6: Politische Grundlagen Die Bundesrepublik Deutschland Nationale Symbole Geschichtliche Entwicklung Bundestag / Bundesrat / Gewaltenteilung Das Grundgesetz Wie ein Gesetz entsteht Die Europäische Einigung = weitergehende Information = wichtige Definition/Information Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung WIRTSCHAFTS-& SOZIALKUNDE 6

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Alle Rechte vorbehalten / © Rainer Heinrich 11/2007

Teil 6: Politische Grundlagen

Die Bundesrepublik DeutschlandNationale Symbole

Geschichtliche EntwicklungBundestag / Bundesrat / Gewaltenteilung

Das GrundgesetzWie ein Gesetz entsteht

Die Europäische Einigung

= weitergehende Information

= wichtige Definition/Information

Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung

WIRTSCHAFTS-& SOZIALKUNDE

6

Gründung: 1949

Einwohner: 82.422.2992Bevölkerungsdichte:230,86 pro km2Fläche: 357.021,00 km

Küstenlänge: 2.389,00 km

Grenzlänge: 3.621,00 km

Grenzländer: Polen, Tschechien, Österreich, Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Belgien, Niederlande, Dänemark

Ausdehnung: Nord-Süd 880 km, West-Ost 750 kmBIP pro Einwohner: 35.075 US-Dollar (Stand 2005)

Infrastruktur:

Straßen: 656.140 km

Wasserstraßen: 7.500 km

Eisenbahn: 44.000 km

Flughäfen: 613

Häfen: Berlin, Bonn, Brake, Bremen, Bremerhaven, Köln, Dresden, Duisburg, Emden, Hamburg, Karlsruhe, Kiel, Lübeck, Magdeburg, Mannheim, Rostock, Stuttgart

Tiefster Punkt: Freepsum See -2 m

Höchster Punkt: Zugspitze 2.963 m

Verwaltungsbezirke: 16 Bundesländer;Baden-Wuerttemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nieder-sachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

Währung: € (1 Euro = 100 Cent).

Staatsreligion: keine

Auto-Kennzeichen: D

www-Endung .de

Telefon-Vorwahl: +49

Zeitzone: MEZ und MESZ von Ende März bis Ende Oktober

Regierungsform: Demokratisch-parlamentarischer Bundesstaat

Staatsoberhaupt: Bundespräsident (Horst Köhler)

Regierungschef: Bundeskanzlerin (Angela Merkel)

Nationalfeiertag: 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit)

Die Bundesrepublik Deutschland liegt mitten in Europa und ist Gründungsmitglied der Europäischen Union, die 1956 mit der “Montanunion” ihren Anfang nahm.

Bei der Gründung der Bundesrepublik 1949 einigte man sich zunächst auf Bonn als provisorische Hauptstadt. Die vorherige Reichshauptstadt Berlin war von den vier Siegermächten des 2. Weltkrieges in Zonen aufgeteilt und besaß einen Sonderstatus. Man wollte deutlich machen, dass man irgend wann ein wiedervereintes Deutschland haben wollte. Mit der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik 1949 wurde der vormals sowjetische Teil Berlins zur Hauptstadt der DDR.

Seit der Wiedervereinigung der beiden deutschen Teilstaaten wurde Berlin 1991 wieder Hauptstadt und Bonn wurde zur Bundesstadt, in der nach wie vor verschiedene Ministerien und internationale Gremien ihren Sitz haben.

Die BRD ist ein föderaler Bundesstaat, in dem 16 Bundesländer zusammen geschlossen sind. Die Länder wirken bei der Gesetzgebung des Bundes mit und haben Bereiche, für die sie alleine zuständig sind (Polizei, Schulen usw.).

Die Amts- und Landessprache ist Deutsch, es gibt jedoch sowohl eine dänische als auch eine sorbische Minderheit.

Seit 2001 ist die Währung der € (1 Euro = 100 Cent), vorher war es die Deutsche Mark (D-Mark, DM).

2Auf einer Fläche von 357.021,00 km leben 82.422.299 Menschen (Stand Juli 2006), was eine Bevölkerungsdichte von 230,86 pro km2 ergibt. 7,3 Mio. Menschen sind ausländische Mitbürger aus weit über 50 Staaten. 1,7 Mio. davon sind türkischer Abstammung, fast 600.000 von ihnen wurden in Deutschland geboren. 700 445 kamen aus dem ehemaligen Jugoslawien, 534 657 Menschen stammen aus Italien, 361 696 aus Polen, 303 761 aus Griechenland und 272 376 sind Afrikaner. Mit 112 437 Nordamerikanern (USA und Kanada) stellt auch dieser Kontinent einen nicht unerheblichen Anteil an der ausländischen Bevölkerung.

Deutschland grenzt im Süden an Österreich (784 km) und die Schweiz (334 km, im Westen an Frankreich (451 km), Belgien (167 km), Luxemburg (138 km) und die Niederlande (577 km). Im Osten haben wir eine gemeinsame Grenze mit Tschechien (646 km) und Polen (456 km), im Norden mit Dänemark (68 km).

Die Bundesrepublik Deutschland

Bis 1980 war weder die BRD noch die DDR Mitglieder der Vereinten Nationen (UNO, United Nations Organisation), da vor allem die US-Amerikaner einer damit verbundenen internationalen Anerkennung des kommunistischen Teils Deutschlands nicht zustimmten.

Seit 1955 ist die Bundesrepublik Mitglied der NATO (North Atlantic Treaty Organisation), dem westlichen Verteidigungsbündnis. Die deutsche Armee heißt Bundeswehr und gliedert sich in die sogenannten Teilstreitkräfte Heer, Marine und Luftwaffe.

© 2008 Rainer Heinrich / Alle Rechte vorbehalten - Nachdruck/kopieren verbotenTeil 6 Seite 1

POLITIK

Quellen: Bundeszentrale für politische Bildung, Bundespräsidialamt, Wikipedia, Statistisches Bundesamt; Fotos: Bundespräsidialamt

Wirtschaftsdaten

Das heutige Staatswappen � wurde am 20.01.1950 wieder eingeführt, nachdem es bereits zwischen 1919 und 1935 Staatssymbol war. Es geht auf das Wappen des ersten (oder alten) Deutschen Reiches von 800 bis 1805 (bis 1410 � und von 1410 bis 1805 � zurück. Dieses Wappen wurde allerdings nur zusammen mit der Fahne des “Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation” � von 1410 bis 1805 verwendet, die wiederum auf das Symbolik der Kreuzzüge zurückgeht.

Auf den Wunsch des französischen Kaisers Napoléon I. wurde am 1806 der “Rheinbund” gegründet (mutmaßliche Flagge �). Daran beteiligt waren zunächst 16 deutsche Staaten, die aus dem Heiligen Römischen Reich austraten. Nach Gründung des Rheinbunds legte der deutsche Kaiser Franz II. von Habsburg am 6. August 1806 die deutsche Kaiserkrone nieder, womit auch das Heilige Römische Reich Deutscher Nation endete .

Nach der Niederlage Preußens in der Schlacht von Jena und Auerstedt am 14.10.1806 wurde klar, dass Napoleón nicht mehr aufzuhalten war, und es traten alle mittel- und norddeutschen Staaten dem Rheinbund bei, ebenso das Kurfürstentum Sachsen und das Bistum Würzburg. Schließlich bestand der Rheinbund aus 36 Staaten, und wurde vom Fürstprimas Karl Theodor von Dalberg, dem letzten Kurfürsten (Erzbischof) von Mainz und Erzkanzler des Heiligen Römischen Reiches geführt. Nur Österreich, Preußen, das Kurfürstentum Hessen und Braunschweig traten nicht bei.

Im Verlauf der folgenden Befreiungskriege löste sich der Bund jedoch immer mehr auf und endete endgültig nach der Völkerschlacht von Leipzig (16.–18.10.1813).

1815 entstand der Deutscher Bund, der bis 1866 ein lockerer Staatenbund war. Er kannte als gemeinsame heraldische Symbolik ausschließlich ein Wappen, und zwar den Reichsadler des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation�, er hatte keine eigene Flagge. Nur im Jahre 1848 (dem Jahr der Revolution) und einige Zeit danach – bis 1850 – wurde eine Nationalflagge und eine Kriegsflagge in den Farben Schwarz, Rot und Gold verwendet �.

Nachdem der Krieg Preußens und Österreichs und ihrer jeweiligen Verbündeten am 03.07.1866 in der Schlacht bei Königgrätz zugunsten Preußens entschieden worden war, beendete der Friede von Prag am 23.08.1866 diesen Krieg. Die Initiative zur Einigung des Reiches war damit an Preußen übergegangen.

Der preußische Ministerpräsident Otto von Bismarck war anschließend bemüht ein gemeinsames Staatengebilde zu schaffen, zunächst mit den 17 deutschen Staaten, die sich als Verbündete am Krieg gegen Österreich beteiligt hatten. Nach dem Abschluss von Friedensverträgen traten andere Teilstaaten diesem sog. Norddeutschen Bund bei. Die Verfassung des Bundes trat am 1.Juli1867 in Kraft, Bundespräsident wurde der preußische König Wilhelm I.. Der Bund hatte eigentlich keine Flagge, die Farbkombination � entstand im Jahre 1867 durch die Kombination der Farben Preußens (Schwarz und Weiß) mit den Farben der Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck (Rot und Weiß).

Nach dem Ende des 1. Weltkrieges und der Flucht des Kaisers Wilhelm II endete das Kaiserreich. 1919 entstand die sog. "Weimarer Republik", Schwarz-Rot-Gold wurden die Staatsfarbenq. Mit der Wahl Adolf Hitlers zum Reichskanzler 1933 und bis zum Tod des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg 1935 wurde die alte Reichsflagge� wieder benutzt, danach benutzen die National-sozialisten ihr Parteiabzeichen, das Hakenkreuz, als Staatssymbol. Die Hakenkreuzflagger* ist ein Entwurf von Adolf Hitler, und wurde im Jahre 1920 zu ersten Mal in der Öffentlichkeit gezeigt. Sie war ein vollständiger Bruch mit bisherigen Gestaltungsregeln und erregte viel Aufsehen. Als Zeichen für einen absoluten Neuanfang nach der gescheiterten Politik der "Weimarer Republik" und den Auswirkungen des Versailler Diktats wurde sie daher sehr beliebt.

Das Hakenkreuz ist in der verwendeten Form ein im indo-germanischen Raum weit verbreitetes Zeichen mit immer derselben Bedeutung: Sonne, Glück, Gesundheit und Wohlstand. Damit schlug sich die zusammengestrickte Ideologie der Nazis symbolisch nieder: zunächst als modern verkauft nahm man immer mehr Bezug auf “germanische” Geschichte und, vor allem, Sagen und Mytholgien.

Die Heraldik Deutschlands nach 1945 knüpft an die Traditionen der Weimarer Republik an, deren Farben die Deutsche Demokratischen Republik (1949 - 1990 �) ebenfalls übernahm, allerdings mit einem anderen Wappen.

Quelle: Volker Preuß, www.flaggenlexikon.de

In der zweiten Strophe griff Hoffmann von Fallersleben Motive aus einem Lied des mittelalterlichen Dichters und Sängers Walther von der Vogelweide auf. In der dritten Strophe wurde schließlich die Forderung nach bürgerlichen Rechten, Freiheit und Gleichheit für jeden Deutschen in einem geeinigten Deutschland erhoben. Nur diese Strophe ist heute Nationalhymne.

Die Melodie, die vor dem Gedicht entstand und die der Dichter bereits als Vertonung im Sinne hatte, wurde von Joseph Haydn 1797 für die österreichische Kaiserhymne "Gott erhalte Franz den Kaiser" komponiert.

Während des Nationalsozialismus (1933 - 1945) wurde vor allem die erste Strophe gesungen, um damit die der Nazi-Ideologie zu Grunde liegende angebliche Überlegenheit der Deutschen (”Deutschland, Deutschland über alles, über alles in der Welt...”) und den irrealen Traum von “Großdeutschland” zu veherrlichen (”von der Maas bis an die Memel [Polen], von der Etsch [Adige in Südtirol, Italien] bis an den Belt “[Ostsee]).

Als sich 1949 die Bundesrepublik Deutschland konstituierte, wurde im Grundgesetz eine Nationalhymne nicht erwähnt. Das Erscheinen der Bundesrepublik auf internationaler Ebene (z. B. bei den Olympischen Spielen 1952), löste eine Hymnendiskussion aus. Im Gegensatz zu Bundeskanzler Konrad Adenauer, der das Deutschlandlied (3. Strophe) beibehalten wollte, beabsichtigte Bundespräsident Theodor Heuss, eine neue Nationalhymne einzuführen. Dies stieß aber auf eine geschlossene Abwehrfront. 1952 bestätigte Heuss das Deutschlandlied dann als Nationalhymne.

Durch den Beitritt der ehemaligen DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 wurde Deutschland in Gestalt des Zusammenschlusses von Bundesrepublik Deutschland, Deutscher Demokratischer Republik und Berlin wiedervereinigt. Im "Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland" vom 14. September 1990 war dabei völkerrechtlich verbindlich und endgültig festgelegt worden, daß "das vereinte Deutschland ... keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten ... erheben" wird.

Wohl auch, um angesichts dieser Rechtslage etwaigen Mißverständnißen den Boden zu entziehen und um zugleich zu dokumentieren, dass der Anspruch auf "Einigkeit und Recht und Freiheit für das deutsche Vaterland" nunmehr verwirklicht ist, legten Bundespräsident von Weizsäcker und Bundeskanzler Kohl in einem Briefwechsel vom August 1991 fest, dass die dritte Strophe des Liedes der Deutschen von Hoffmann von Fallersleben mit der Melodie von Joseph Haydn ... die Nationalhymne für das deutsche Volk" ist, zumal sie "die Werte verbindlich zum Ausdruck [bringt] , denen wir uns als Deutsche, als Europäer und als Teil der Völkergemeinschaft verpflichtet fühlen."

(Schreiben vom Bundespräsidenten von Weizsäcker an Bundeskanzler Kohl vom 19.08.91); entnommen aus "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland”

Quelle: www.nationalhymne.de

Die schwarz-rot-goldene Flagge des heutigen Deutschlands knüpft an die Fahne der ersten Deutschen Republik von 1919 bis 1933 an. Sie wurde nach dem Krieg von den Ländern übernommen und am 7. September 1949 Nationalflagge der Bundesrepublik Deutschland.

Die offizielle Bundesflagge (links) trägt den gleichen Adler wie die der Weimarer Republik von 1919 bis 1933. Die “private” Verwendung ist allerdings verboten. Deshalb sieht man häufiger eine Phantasieflagge mit einem, dem Bundesadler von Behörden nachempfunden Adler (rechts).

Das "Lied der Deutschen" wurde von August Heinrich Hoffmann von Fallersleben auf der Insel Helgoland am 26. August 1841 geschrieben. Der "Deutsche Bund" bestand zu dieser Zeit aus 39 souveränen Staaten von unterschiedlicher Größe und politischer Bedeutung. Diese politische Landschaft war das Motiv für Hoffmann von Fallersleben, durch die Strophen des "Deutschlandliedes" die Sehnsucht seiner Landsleute nach politischer Einheit in Freiheit auszudrücken.

DAS “LIED DER DEUTSCHEN”

(Franz) Joseph Haydn (auch Josef, er benutzte nie Franz; * 31. März 1732 in Rohrau, Niederösterreich; † 31. Mai 1809 in Wien) war ein führender österreichi-scher Komponist der Wiener Klassik. Er war Bruder des Kompon i s ten M ichae l Haydn und des Tenors Johann Evangelist Haydn.

DIE NATIONALFARBEN SCHWARZ-ROT-GOLD

*Die Darstellung der Hakenkreuzflagge dient lediglich der historischen Darstellung und erfüllt nicht den Straftatbestand gemäß §§ 86 und 86a.

r

800 - 1410

seit 1949

1933 - 1945

1410 - 1805

*

1410 - 1805

1949 - 1990

1867 - 1918

1918 - 1933

1918 - 1933

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POLITIK

Als Reaktion auf die Gründung der Bundesrepublik (BRD) durch die West-Siegermächte

(USA, Großbritanien, Frank-reich) im Mai 1949 gründete die

Sowjetunion in ihrer Besatzungs-zone im Oktober die “Deutsche Demokratische Republik” (DDR). Im Gegensatz zur BRD handelte es sich nur dem Namen nach um eine demokratische Republik. In Wirk-lichkeit herrschte die “Sozialis-tische Deutsche Einheitspartei”, die aus dem Zusammenschluss von KPD und SPD entstanden war. Andere Parteien (CDU, Bauern-partei, Liberaldemokratische Partei usw.), die sogenannten Block-parteien, hatten im Parlament, der “Volkskammer”, nicht wirklich eine eigene Stimme, geschweige denn die Rolle einer Opposition. Mit dem friedlichen Aufstand der Bürger 1989 fand die DDR nach 40 Jahren am 3. Oktober mit dem Beitritt zur BRD ihr Ende.

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein föderaler Bundesstaat.

Grundgesetz, Artikel 20, Abs. 1

40 Jahre lang trennte die innerdeutsche “Zonengrenze” mit ihren SperranlagenDeutschland in zwei Teile

Grundsätzlich ist Födera-lismus ein Ordnungsprinzip, das auf weitgehender Unab-hängigkeit einzelner Ein-heiten beruht, die zusammen aber ein Ganzes bilden (z.B. mehrere Länder oder Pro-vinzen einen Staat; mehrere Vereine einen Verband, z. B. FIFA etc.). Po l i t i s ch s te l l t e r e i ne Ordnung dar, bei der die staatlichen Aufgaben zwi-schen dem Gesamtstaat (Bund) und den Einzel-staaten (Länder) aufgeteilt werden. Dies geschieht so, dass be ide po l i t i s chen Ebenen für bestimmte (ver-fassungsgemäß festgelegte) Aufgaben selbst zuständig sind. In der BRD sind dies z. B. das Schulwesen oder die Organisation der Polizei, für die die Länder zuständig sind.

GESCHICHTE

Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung

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Bremen

Hamburg

Niedersachsen

FreistaatBayern

Rheinland-

Pfalz

Hessen

Saarland

Thüringen

Sachsen-Anhalt

Brandenburg

Schleswig-Holstein Mecklenburg-

Vorpommern

Freistaat Sachsen

Baden-

Württemberg

Nordrhein-

Westfalen

Berlin

Schwerin

Kiel

Magdeburg

Hannover

Düsseldorf

Bremer-haven

HansestadtHamburg

HansestadtBremen

Mainz

Wiesbaden

Berlin

Erfurt

Stuttgart

München

Saarbrücken

Dresden

Potsdam

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POLITIK

Wesentliches Argument für den Föderalismus ist die Beschränkung polit ischer Macht durch ihre Aufteilung auf unterschiedliche Ebenen (vertikale Gewaltenteilung). So entstehen einerseits mehrere Ebenen der politischen Teilhabe und Einfluss-möglichkeiten. Andererseits finden sich unterschied-l iche Formen und Wege der po l i t ischen

Aufgabenerfüllung in den einzelnen Ländern. Das kann zu einem durch-aus interessanten Wettbewerb un-tereinander führen, wie dies z. B. in den Hochschulen teilweise der Fall is t . Zum anderen stärkt der Föderalismus den Schutz von Minderheiten (z.B. wenn diese nur im Gesamtstaat eine Minderheit, im Teilstaat dagegen eine Mehrheit bil-den), so dass trotz Vielfalt Inte-gration und Einheit möglich sind.Der föderale Aufbau des dt. politi-schen Systems ist in Art. 20 Abs. 1 GG festgelegt.Die Bundesrepublik Deutschland bestand von1949 bis 1990 aus 11, seit 1990 nach dem Beitritt der DDR aus 16 Bundesländern. Die Vertre-tung der Länder im Parlament ist der Bundesrat mit Sitz in Berlin. Auch die USA und die Schweiz sind föderal organisiert, allerdings mit Unterschieden zur BRD. Das Gegenteil ist der Zentralstaat, bei dem alles zentral entschieden wird, z. B. Frankreich.

Aufbau des Staates

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DAS GRUNDGESETZ - DIE DEUTSCHE VERFASSUNG

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DAS GRUNDGESETZ - DIE DEUTSCHE VERFASSUNGDas Grundgesetz (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen

Rat, dessen Mitglieder von den Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8. Mai 1949 beschlossen und von den Alliierten genehmigt. Es setzt sich aus einer Präambel, den Grundrechten und einem

organisatorischen Teil zusammen. Im Grundgesetz sind die wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen festgelegt. Es steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen.

PräambelIm Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungs-gebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen- Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

VERFASSUNGSGRUNDSÄTZE Artikel 1 und 20 / 28 (Ewigkeitsgarantie Art. 79 III

GRUNDRECHTE BUND UNDLÄNDER

BUNDES-ORGANE

GESETZ-GEBUNG

WEITEREBESTIMMUNGEN

Artikel 1 - 19 Artikel 20 - 37 Artikel 38 - 69Artikel 92 ff.

Artikel 70 - 91 Rechtsprechung,Verteidigung

usw.

EINTEILUNG DES GRUNDGESETZES

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.Grundgesetz, Artikel 20, Abs. 1

Konrad Adenauer, erster Kanzler der Bundesrepublik, unterzeichnet das Grundgesetz am 23. Mai 1949. Fotos: Deutsches Histoprisches Museum

System der sozialen Sicherung

SozialversicherungVersorgungFürsorge

Bedürftigkeitz. B. - Sozialhilfe,- Krankenhilfe

Dienstverhältnisz. B. - Beamtenpensionen- Beihilfen

Beitragszahlung(Versicherungsprinzip)gesetzliche - Rentenversicherung- Unfallversicherung - Krankenversicherung- Pflegeversicherung

Grundlage für Leistungen Grundlage für Leistungen Grundlage für Leistungen

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POLITIK

Rechtsstaat bedeutet, dass alles staatliche Handeln an das Gesetz gebunden ist. Es steht unter dem Gebot der Rechtssicherheit, d. h., der Bürger weiß, dass der Staat die festge-schriebenen Rechte schützt.Für alle Bürger gilt Rechtsgleichheit. Es spielt also bei der Rechtsprechung keine Rolle, welchen gesellschaftlichen Status ich einnehme. Von anderen Staatsorganen unabhängige Gerichte geben dem Bürger Rechtsschutz gegen ungerechtfertigte Eingriffe des Staates. Beispiel: die Polizei blitzt mich wegen zu schnellen Fahrens. Ich meine aber, dass dies ungerechtfertigt war, weil ich nur kurz überholen wollte. Das Gericht entscheidet nun anhand der vorliegenden Tatsachen u. U. gegen die Polizei.Die formale Bindung der Staatsgewalt an das Gesetz wird ergänzt durch ein inhaltliches, materielles Rechtsstaatsprinzip. Nach dem Grundgesetz ist dies die Würde des Menschen als oberster Grundwert.

Sozialstaat bezeichnet die Gesamtheit der staatlichen Steuerungsmaßnahmen, Einrichtungen und Normen, mit der die Lebensrisiken und sozialen Auswirkungen einer kapitalistisch-marktwirtschaftlichen Ökonomie aktiv innerhalb dieser selbst poli-tisch bearbeitet werden. Der Marktprozess sorgt neben der Versorgung mit Gütern auch für eine Vielzahl sozialer Risiken und Problemlagen, die nicht vom Markt selbst reguliert werden können. Die politisch-staatliche Bewältigung solcher sozialen Wirkungen der Marktökonomie erfolgt in sozialstaatlich verfassten politischen Systemen ohne Antasten der Marktwirtschaft.Sozialstaat bezeichnet zugleich die Ausrichtung staatlichen Handelns auf die Herstellung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit, auf die Sicherung eines sozialen Existenz-minimums für alle sowie die Milderung der ökonomischen Ungleichverteilung und der sozialen (Klassen-, Schichten-, Gruppen-) Gegensätze. Als generelle Sozialbindung staatlichen Handelns fordert Sozialstaatlichkeit die Beeinflussung der Marktprozesse nach Maßstäben sozialer Gerechtigkeit.

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.Grundgesetz, Artikel 20, Abs. 1

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundeszentrale für politische Bildung

DEM DEUTSCHEN VOLKE

Stimmverteilung im Bundesrat nach Bundesländern

Stim enm

69

Nordrhein-Westfalen

FreistaatBayern

Baden-Württemberg

Nieder-Sachsen

Hessen

FreistaatSachsen

Rheinland-Pfalz Berlin

Sachsen-Anhalt

Thüringen

HansestadtHamburg

Mecklenburg-Vorpommern

Branden-burg

Schleswig-Holstein

Saarland

HansestadtBremen

6

6

6

6

5 4

3

3

3

3

444

44

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ehem. Preußisches Herrenhaus, Berlin

B U N D E S R A T

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61

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Sitzverteilung im 16. Deutschen Bundestag

(Stand: Mai 2006)

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Reichstagsgebäude Berlin

DAS DEUTSCHE PARLAMENT

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POLITIK

DER BUNDESPRÄSIDENT

POLITIK

Ein ganzer Abschnitt ist im Grundgesetz dem Amt des Bundespräsidenten gewidmet ."Erster Repräsentant des Staates",

"Integrationsfigur", "Oberster Bundesnotar" - diese Attribute beschreiben Aspekte des Amtes des

Bundespräsidenten. Das Grundgesetz enthält im Abschnitt V., Artikel 54

bis 61 GG) genaueres über seine Aufgaben und Befugnisse. Teils verstreut im Verfassungstext, teils

im einfachen Recht sind weitere Funktionen geregelt. Manches hat sich auch im Laufe der Zeit

durch die Staatspraxis entwickelt. Der Bundespräsident steht als Staatsoberhaupt protokollarisch an der Spitze des Staates, sein

Vertreter ist der Bundestagspräsident. Als Verfassungsorgan repräsentiert er die

Bundesrepublik Deutschland nach innen und nach außen. Darin kommen zugleich die

Integrationsaufgabe und die rechts- und verfassungswahrende Kontrollfunktion seines

Amtes zum Ausdruck, denn er unterschreibt die vom Parlament beschlossenen Gesetze und

ernennt Bundesbeamte. Darüber hinaus hat er eine politische Reservefunktion für Krisensituationen des

parlamentarischen Regierungssystems.

Amtssitz: Schloss Bellevue, Berlin

Wahl des BundespräsidentenDie Bundesversammlung ist die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik Deutschland. Ihre einzige Aufgabe besteht darin, den Bundespräsidenten beziehungsweise die Bundespräsidentin zu wählen.Die Versammlung tritt in der Regel nur alle fünf Jahre im Reichstagsgebäude zusammen, es sei denn, die Amtszeit des Bundespräsidenten endet vorzeitig.Die Bundesversammlung wird vom Bundestagspräsidenten einberufen. Er bestimmt Ort und Zeit und ist auch für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Versammlung zuständig.Laut Grundgesetz muss die Bundesversammlung spätestens 30 Tage vor dem Ende der Amtszeit des Bundespräsidenten zusammenkommen.Bundestagsmitglieder und Vertreter der LänderDie Bundesversammlung besteht aus allen Bundestagsabge-ordneten und der gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden. Sie umfasst in der 16. Wahlperiode also 1228 (2x614) Mitglieder.

CDU517/518 SITZE

SPD423/425 SITZE

FDP96

LINKE92

GRÜNE88/89

NPD/DVU 4 SITZESONST. 2 SITZE

Derzeitige Zusammensetzung der Bundesversammlung

QUELLE:ELECTION.DE / ZEIT ONLINE

Quelle: Bundespräsident.de © 2008 Rainer Heinrich / Alle Rechte vorbehalten - Nachdruck/kopieren verbotenTeil 6 Seite 6

Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundespräsident, der Gesetze unterschreibt, den Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundestages beruft und dessen Minister ernennt. Auch Bundesbeamte werden von ihm ernannt, ebenso die Verfassungsrichter. Ansonsten ist das Amt mehr repräsentativ. Sein Vertreter ist der Bundestagspräsident.

DER BUNDESPRÄSIDENT

POLITIK

Ein ganzer Abschnitt ist im Grundgesetz dem Amt des Bundespräsidenten gewidmet ."Erster Repräsentant des Staates",

"Integrationsfigur", "Oberster Bundesnotar" - diese Attribute beschreiben Aspekte des Amtes des

Bundespräsidenten. Das Grundgesetz enthält im Abschnitt V., Artikel 54

bis 61 GG) genaueres über seine Aufgaben und Befugnisse. Teils verstreut im Verfassungstext, teils

im einfachen Recht sind weitere Funktionen geregelt. Manches hat sich auch im Laufe der Zeit

durch die Staatspraxis entwickelt. Der Bundespräsident steht als Staatsoberhaupt protokollarisch an der Spitze des Staates, sein

Vertreter ist der Bundestagspräsident. Als Verfassungsorgan repräsentiert er die

Bundesrepublik Deutschland nach innen und nach außen. Darin kommen zugleich die

Integrationsaufgabe und die rechts- und verfassungswahrende Kontrollfunktion seines

Amtes zum Ausdruck, denn er unterschreibt die vom Parlament beschlossenen Gesetze und

ernennt Bundesbeamte. Darüber hinaus hat er eine politische Reservefunktion für Krisensituationen des

parlamentarischen Regierungssystems.

Amtssitz: Schloss Bellevue, Berlin

Wahl des BundespräsidentenDie Bundesversammlung ist die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik Deutschland. Ihre einzige Aufgabe besteht darin, den Bundespräsidenten beziehungsweise die Bundespräsidentin zu wählen.Die Versammlung tritt in der Regel nur alle fünf Jahre im Reichstagsgebäude zusammen, es sei denn, die Amtszeit des Bundespräsidenten endet vorzeitig.Die Bundesversammlung wird vom Bundestagspräsidenten einberufen. Er bestimmt Ort und Zeit und ist auch für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Versammlung zuständig.Laut Grundgesetz muss die Bundesversammlung spätestens 30 Tage vor dem Ende der Amtszeit des Bundespräsidenten zusammenkommen.Bundestagsmitglieder und Vertreter der LänderDie Bundesversammlung besteht aus allen Bundestagsabge-ordneten und der gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden. Sie umfasst in der 16. Wahlperiode also 1228 (2x614) Mitglieder.

CDU517/518 SITZE

SPD423/425 SITZE

FDP96

LINKE92

GRÜNE88/89

NPD/DVU 4 SITZESONST. 2 SITZE

Derzeitige Zusammensetzung der Bundesversammlung

QUELLE:ELECTION.DE / ZEIT ONLINE

Quelle: Bundespräsident.de © 2008 Rainer Heinrich / Alle Rechte vorbehalten - Nachdruck/kopieren verbotenTeil 6 Seite 6

Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundespräsident, der Gesetze unterschreibt, den Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundestages beruft und dessen Minister ernennt. Auch Bundesbeamte werden von ihm ernannt, ebenso die Verfassungsrichter. Ansonsten ist das Amt mehr repräsentativ. Sein Vertreter ist der Bundestagspräsident.

THEODOR HEUSS1949 - 1959

HEINRICH LÜBKE1959 - 1969

GUSTAV HEINEMANN1969 - 1974

WALTER SCHEEL1974 - 1979

KARL CARSTENS1979 - 1984

RICHARD V. WEIZÄCKER1984 - 1994

ROMAN HERZOG1994 - 1999

JOHANNES RAU1999 - 2004

HORST KÖHLERSEIT 2004

DIE BUNDESPRÄSIDENTEN

AufgabenZu den klassischen Funktionen, die der Bundespräsident als Staatsoberhaupt hat, gehören: * die Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland nach innen und außen (durch sein öffentliches Auftreten bei staatlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, durch Reden, durch Besuche in Ländern und Gemeinden, durch Staatsbesuche im Ausland und den Empfang ausländischer Staatsgäste), * die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 GG), der Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 GG), die Beglaubigung (Bestellung) der deutschen diplomatischen Vertreter und der Empfang (Entgegennahme der Beglaubigungsschreiben) der ausländischen Diplomaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 3 GG).Zu den wichtigsten weiteren Aufgaben zählen: * der Vorschlag für die Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG), * die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers (Art. 63, 67 GG) und der Bundesminister (Art. 64 GG), * die Auflösung des Bundestages (Art. 63 Abs. 4 Satz 3, Art. 68 GG), * die Ausfertigung (Unterzeichnung) und Verkündung von Gesetzen (Art. 82 GG), * die Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, der Bundesbeamten, der Offiziere und Unteroffiziere (Art. 60 Abs. 1 GG), * das Begnadigungsrecht für den Bund (Art. 60 Abs. 2 GG), * das Ordensrecht des Bundes.

Wie viele Vertreter die einzelnen Länder in die Bundesversammlung entsenden dürfen, errechnet sich anhand ihrer Bevölkerungszahlen. Die Verteilung auf die Parteien entspricht den Stärkeverhältnissen in den jeweiligen Landesparlamenten.Nachdem Ort und Zeit der Bundesversammlung sowie die Zahl der zu entsendenden Mitglieder bekannt gegeben wurde, werden die Ländervertreter gewählt. Bei ihnen handelt es sich meistens um Landtagsabgeordnete, es können aber auch Kommunalpolitiker und Persönlichkeiten aus anderen Bereichen des öffentlichen Lebens ein Mandat erhalten.

Die Organisation

POLITIK

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DAS BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des

Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der

freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das

gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.

Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es

dabei zum Streit, kann das BVG angerufen werden. Seine Entscheidung ist

unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.

Die Arbeit des BVG hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig

erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das

Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine

Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des

politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein

Kennzeichen des Rechtsstaats.Derzeitiger Präsident ist Hans-Jürgen

Papier (seit 10. April 2002)

Erster Senat (links): zuständig für Verfassungs-beschwerde und Normenkontrolle, also die Vereinbarkeit von Gesetzen mit der Verfassung.Zweiter Senat: ebenfalls zuständig für Verfassungs-beschwerde und Normenkontrolle und alle anderenVerfahren. In den beiden Senaten gibt es mehrere Kammern mit jeweils drei Mitgliedern. In der Zeit von 1951 bis 2006 sind 6.783 Senatsentscheidungen und 133.831 Kammerbeschlüsse ergangen, daneben 1.789 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden worden.

Das Bundesverfassungsgericht wird nur auf Antrag tätig. Ein Katalog von Verfahrensarten schreibt vor, wann das Gericht angerufen werden kann. Die Einzelheiten sind im Grundgesetz und im "Gesetz über das Bundesver-fassungsgericht" geregelt. Die wichtigsten Verfahren sind folgende:Die Verfassungsbeschwerde: Jeder, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt fühlt, kann eine Verfassungsbeschwerde erheben. Sie kann sich gegen die Maßnahme einer Behörde, gegen das Urteil eines Gerichts oder gegen ein Gesetz richten.Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Sie ist anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder wenn der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht. Über diese Annahmevoraussetzungen hat das BVG vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde selbst zu befinden.Das Normenkontrollverfahren: Nur das Bundesverfassungsgericht darf feststellen, dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Wenn ein anderes Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält und es deshalb nicht anwenden will, muss es zu vor die Entscheidung des BVG einholen (konkrete Normenkontrolle). Darüber hinaus können die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm überprüfen lassen (abstrakte Normenkontrolle).Der Verfassungsstreit: Das Bundesverfassungsgericht kann auch dann angerufen werden, wenn zwischen Verfassungsorganen oder zwischen Bund und Ländern Meinungsverschiedenheiten über die gegenseitigen verfassungs-mäßigen Rechte und Pflichten bestehen (Organstreit, Bund-Länder-Streit). Gegenstand eines Organstreits können beispielsweise Fragen des Parteien-, Wahl- oder Parlamentsrechts sein. Im Bund-Länder-Streit geht es häufig um Kompetenzprobleme. Ferner ist das Gericht unter anderem auch für Wahlprüfungsbeschwerden, Parteiverbote und Verfassungsbeschwerden von Gemeinden zuständig.

Das Bundesverfassungsgericht besteht aus sechzehn Richterinnen und Richtern. Die eine Hälfte wählt der Bundestag, die andere der Bundesrat, jeweils mit Zweidrittelmehrheit. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Das Gericht entscheidet durch einen Senat oder eine Kammer.

Artikel 94 I des Grundgesetzes: Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitglie-dern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate

gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

Wie ein Gesetz entstehtBUNDESREGIERUNG BUNDESTAG

BUNDESRAT

BUNDESREGIERUNG

VERMITTLUNGS-AUSSCHUSS

BUNDESRAT

BUNDESRATStellungnahme

BUNDESREGIERUNG

Stellungnahme

EINFACHE GESETZE ZUSTIMMUNGSGESETZE

Billigung des Gesetzes Zustimmung

Anrufung

Gese tzes-vorl age

§G S H IE C E TERT

BUNDESTAG

BUNDESREGIERUNG

BUNDESTAG

Antrag auf Beratung

BUNDESRATBUNDESTAGBUNDESRAT

ohne Änderung ohne Änderung

Einspruchkeine

Zustimmung

Einspruch

überstimmt nicht überstimmt

Billigung

ÄnderungAufhebung

BUNDESPRÄSIDENTAusfertigung

Verkündung

Ausfertigung

Verkündung

Zustimmung

es zes-G etvorlage

§

es e -G etz sagevorl

§ es zes-G etagevorl

§

BUNDESTAG1., 2. und 3. Lesung

Quelle: Horst Pötsch, Die deutsche Demokratie, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1999 (2. Auflage), Grafik: Rainer Heinrich

Verfassungsändernde Gesetze erfordern eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat

Fotos: Bundespresseamt

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POLITIK

M t ktehrhei sfra ionenOp s opo iti n

Kanzlerwahl,konstruktives

Misstrauensvotum,Unterstützung von

Regierungsvorhaben

Mehrzahl derGesetzes-iniativen, häufig auchAbgeordnete

Mitwirkung bei der Gesetzgebung

BUNDES-VERFASSUNGS-

GERICHT

Verfassungsrechtliche Kontrolle

Antragsrecht (z. B. Verfassungswidrigkeit von Parteien

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Wahl der Verfassungs-richter

Gewaltenverschränkungim parlamentarischen System

der Bundesrepublik

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B U N D E S R A T

BUNDESRAT

DEM DEUTSCHEN VOLKE

UND SR I RUB E EG E NG

BUNDES-KANZLER

Bundes-minister

Kabinett

EXEKUTIVE

Der Bundeskanzler ist der Regierungschef der Bundesrepublik Deutschland: Er bestimmt die Bundesminister und die Richtlinien der Politik der Bundesregierung. Der Bundeskanzler ist faktisch der mächtigste deutsche Politiker, steht jedoch im Protokoll nach dem Bundespräsidenten als Staatsober-haupt und dem Bundestags-präsidenten nur an dritthöchster Stelle. Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt und kann vor Ablauf der Legislaturperiode des Bundestages nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum, d. h. durch Neuwahl eines Kanzlers abgelöst werden. Seit 2005 ist die CDU-Politikerin Angela Merkel die 8. Bundes-kanzlerin und steht einer Regierungskoalition aus CDU und SPD vor.

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POLITIK

B NDESTAUG

Bundesministerien

;Außenministerium ;Verkehr, Bau und ;Arbeit und Stadtentwicklung

Sozialordnung ;Bildung und Forschung;Justiz ;Innenministerium;Wirtschaft und ;Finanzen

VerteidigungTechnologie ;GesundheitErnährung, ;;Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft ;

Reaktorsicherheitund Wirtschaftliche Verbraucherschutz ;

Zusammenarbeit und ;Familie, Senioren, EntwicklungFrauen und

Jugend

Bundesfinanzhof

Bundessozialgericht

Bundesverwaltungsgericht

Bundesarbeitsgericht

Behörden der Bundesministerien

DEUTSCHEBUNDESBANKE U R O S Y S T E M

Kreta (Gr.)

Europäisches Nordmeer

Atlantischer Ozean

Nordsee

Ostsee

Mittelmeer

ZYPERN

MAROCCO

ALGERIEN

TUNESIEN

LYBIENÄGYPTEN

Gründungsstaaten 1951 Norderweiterung 1973 1. Süderw. 1981 2.Süderweiterung 1986 EFTA-Erweiterung 1995

Osterweiterung 2004 2. Osterw. 2007 3. Osterw. ca. 2009noch offen

ISRAEL

LIBANON

Schwarzes Meer

SLOWENIEN

SPANIEN

ITALIEN

Sardinien(Ital.)

Korsika (F)

Krim

Grönland (Dänem.)

Balearen (Span.)

Färöer (DK)

Shetland (GB)

Hebriden(GB)

Jan Mayen(Norw.)

ALBANIEN

Sizilien (Ital.)

PORTUGAL

FRANKREICH

LUXEMB.

BELGIEN

DEUTSCHLAND

ÖSTERR.

NIEDERL.

DÄNEMARK

GROSS-BRITANIEN

IRLAND

SCHWEDEN

FINNLAND

NORWEGEN

LITAUEN

LETTLAND

ESTLAND

POLEN

TSCHECHIEN SLOWAKEI

UNGARN

KROATIEN

BOSNIEN-HERZEGOW.

SERBIEN-MONTEN.

MAZED.

RUMÄNIEN

BULGARIEN

MOLDAWIEN

UKRAINE

WEISSRUSSL.

RUSSLAND

KASACHSTAN

MALTA

GRIECHENL. TÜRKEI

SYRIEN

JORDANIEN

SAUDI-ARABIEN

IRAK

IRANARMENIEN

IRAN

GEORGIEN

ASERBEIDSCHAN

ISLAND

Nord-Irland(GB)

SCHWEIZ

Kasp.Meer

Elba(Ital.)

Monaco

San Marino

Nordatlantischer Ozean

Andorra

Vatikan

RUS.

Reykjavik

Dublin

London

Paris

Berlin

Amsterdam

Wien

MadridLisabon

Rom

Athen

Ankara

AlgierTunis

Tripolis

Kairo

Nikosia

Jerusal.

Beirut

Amman

Damaskus

Bagdad

Tiflis

Jerewan

Kischinau

Kiew

Bukarest

Sofia

Belgrad

SkopjeTirana

Sara-jewo

Budapest

Prag

Warschau

MinskWilna

Riga

TalinnStockholm

Helsinki

Oslo

Moskau

Kopen-hagen

Bern

Valetta

Ljubljana

Zagreb

Bratislava

€€

EFTA = EUROPÄISCHE FREIHANDELSZONE BIS 1995

1951 Gründung der “Gemeinsamen Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl” (Montanunion) 1957 Gründung der “Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft” (EWG) und der “Europäischen Atomgemeinschaft” (EURATOM)durch die “Römischen Verträge”1979 Erste allgemeine und direkte Wahl zum Europäischen Parlament2001 Einführung des EURO € als gemeinsame Währung2004 Beschluss einer Verfassung der EU, die in den Mitgliedsländern verabschiedet werden muss

Organe der EUEuropäisches Parlament, gewählt von den Bürgern der EU, beschließt (Legislative)Europäischer Rat, Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsländer, fassen BeschlüsseEU-Ministerrat/Rat der EU, Fachminister der Mitgliedsstaaten, schlagen vorEU- Kommission, 30 Kommissare mit Geschäftsbereichen, setzen um (Exekutive)EU-Gerichtshof, Verfassungs-, Verwaltungs-, Arbeits-/Sozial-, Straf- und Zivilgericht (Judikative)EU-Rechnungshof, prüft die FinanzenAusschuss der Regionen, Beratungsgremium zur Berücksichtigung regionaler InteressenEU-Wirtschafts- und Sozialausschuss, Beratungsgremium in Wirtschafts- und Sozialfragen

Strassbourg

DenHaag

€ EURO als Zahlungsmittel

Sitz europäischer Instanzen

Die Entwicklung der Europäischen Union

AFIN SE PGRGBIRLDKB D F I NL L

CZ SK H PL LT LV M CY SLOEST RO BG TR

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POLITIK

€ €

Rabat

Gibraltar (brit.)

Ceuta (span.)

D

F

I

NL

L

FINIRL

GR

E

PB

ASLO

M CYSK

€2009

2008

Brüssel