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TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT vhs.Universität Montag, 16. März 2015 18:00–19:00 Uhr Dr. Katharina Dahm

TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT - jura.uni-mainz.de · Elterngeld (§§ 1 ff. BEEG) + Betreuungsgeld (§§4a-d BEEG) Elternteilzeit und Vollzeit-Elternzeit: Kündigungsschutz (§

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TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT

vhs.UniversitätMontag, 16. März 2015 18:00–19:00 Uhr

Dr. Katharina Dahm

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BEGRIFF

Wer ist in Teilzeit beschäftigt?

Dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist

als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.

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BEGRIFF

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Vollzeitbeschäftigte: 41,9 h/Woche

Teilzeitbeschäftigte: 18,2 h/Woche

Wie viel durchschnittlich weniger?

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ENTWICKLUNG DER TEILZEIT

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ENTWICKLUNG DER TEILZEIT

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ÜBERBLICK

Teilzeit:

Möglichkeit der individuellen Regelung im

Arbeitsvertrag

Unabdingbare Gesetzesregelungen im

TzBfG

BEEG

PflegeZG und im FPflegeZG

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TEILZEIT IM SINNE DES TZBFG

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TEILZEITANSPRUCH NACH TZBFG

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Beantragung Teilzeit nach TzBfG

§ 8 TzBfG Arbeitsverhältnis: > 6 Monate bestanden Arbeitgeber: > 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Geltendmachung der Verringerung: 3 Monatevorher

Der Arbeitnehmer soll die gewünschteVerteilung der Arbeitszeit angeben.

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TEILZEITANSPRUCH NACH TZBFG

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Prüfungsschema:1. Ob und welches Arbeitskonzept besteht beim

Arbeitgeber?2. Steht dieses tatsächlich gelebte Konzept dem

Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers entgegen?3. Führt die Umsetzung des Teilzeitbegehrens zur

Beeinträchtigung der betrieblichen Belange?

Etwa unverhältnismäßig hohe Kosten, keinErsatz für Vollzeitkraft auf dem Arbeitsmarkt.

Wann muss der Arbeitgeber Teilzeit genehmigen?

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TEILZEITANSPRUCH NACH TZBFG

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Ablehnung des Teilzeitverlangens:

§ 8 TzBfG Arbeitgeber muss Teilzeit einen Monat vor dem

gewünschten Beginn schriftlich ablehnen, sonstgelten Wünsche des Arbeitnehmers als festgelegt.

Antrag kann hinsichtlich Umfang und Lage der Arbeitszeit nur insgesamt angenommen oder abgelehnt werden.

Sonst: Klage auf Abgabe der Zustimmungserklärung Erneute Verringerung frühestens nach 2 Jahren

verlangen!

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DAS TEILZEITARBEITSVERHÄLTNIS

Geltung aller arbeitsrechtlichen Gesetze Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot

Außer: sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung

Auch mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (AGG)!

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DAS TEILZEITARBEITSVERHÄLTNIS

Fall: A arbeitet in Teilzeit als Tierarzthelferin für 13,-€ dieStunde. Als sie feststellt, dass die gleich qualifizierteVollzeitkraft eine Monatsvergütung erhält, die einemStundenlohn von 15,-€ entspricht, verlangt A von derTierärztin eine Stundenlohnerhöhung von 2,-€.Zu Recht?

Lsg.: Die Stundenvergütung von 13,- € ist unwirksam. A hat einen Anspruch auf die übliche Vergütung!

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DAS TEILZEITARBEITSVERHÄLTNIS

Fall: A bemerkt, dass ihre Vollzeitkollegen mehr Urlaubhaben, nämlich 20 Tage pro Jahr. Wie viele Urlaubstagestehen A im Jahr zu, wenn sie zwei Tage pro Woche arbeitet?

Lsg.:20 Arbeitstage bei 5 Arbeitstagen = 4 Wochen Urlaub4 Wochen Urlaub bei 2 Arbeitstagen = 8 Tage Urlaub nötig

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RÜCKKEHRANSPRUCH

§ 9 TzBfG Teilzeitbeschäftigter ist bei Besetzung eines entsprechenden

freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung zu bevorzugen. Außer: Dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche

anderer Teilzeitbeschäftigter stehen entgegen. Etwa: Azubi ist auf Vollzeitarbeitsplatz zu übernehmen,

Kollegen genießen unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang. Sanktion: Betriebsrat kann Zustimmung verweigern!

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ELTERNZEIT

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ELTERNZEIT

Bestehendes Arbeitsverhältnis Kind wird im selben Haushalt gepflegt und erzogen Für beide Elternteile (gleichzeitig!) Bis zum 3. Lebensjahres des Kindes Neu seit 1.1.2015: Übertragbarkeit von 24 (!) Monaten bis zum

8. Geburtstag Neu seit 1.1.2015: Aufteilung in max. drei (!) Abschnitte Tarifliche Besonderheiten üblich

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Generell zum BEEG:

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ELTERNZEIT

Zwei Möglichkeiten der Elternzeit:

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Keine Arbeitsleistung mehr, Pflichten ruhen

Teilzeit, 15-30 h/Woche pro Elternteil

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ELTERNZEIT

§ 16 BEEG Planung für 2 Jahre Schriftlich Für den Zeitraum bis zum 3. Geburtstag des Kindes spätestens

sieben Wochen vorher Für den Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag

spätestens 13 Wochen vorher

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Beantragung Vollzeit:

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ELTERNZEIT

Grundsätzlich keine Zustimmung erforderlich! Ausnahme:

3. Abschnitt zwischen dem 3. und 8. Geburtstag -> Ablehnungaus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von 8Wochen nach Zugang des Antrags

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Ablehnung der beantragten Vollzeit:

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TEILELTERNZEIT

§ 15 BEEG Vgl. Beantragung von Vollzeit Angabe von Beginn, Umfang (muss) und Lage (soll) der Teilzeit Mindestens für zwei Monate > 15 Beschäftigten Arbeitsverhältnis > sechs Monate Während der Elternzeit zweimal Stundenverringerung möglich.

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Beantragung Teilzeit:

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TEILELTERNZEIT

Keine entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe(etwa für die gesamte Elternzeit bereits eingestellteErsatzkraft).

Vor der Elternzeit: Mit schriftlicher Begründung innerhalb von 4Wochen.

In der Elternzeit: zwischen Geburt und 3. Geburtstag: Spätestens nach 4 Wochen zwischen dem 3. und 8. Geburtstag: Spätestens nach 8 Wochen

Nicht fristgemäß: Zustimmung gilt als erteilt. Ablehnung: Klage!

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Ablehnung der beantragten Teilzeit:

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ELTERNTEILZEIT

Fall: Vater V möchte seinen Erstgeborenen die ersten beidenLebensjahre selbst betreuen und nicht arbeiten.Anschließend möchte er nur vormittags (25 h/Woche)arbeiten. Was hat V zu tun?

Lsg.: Vollzeit-Elternzeit 7 Wochen vor der Geburt schriftlich

beantragen. 2. Abschnitt der Elternzeit als Teilzeit. Erst 7 Wochen vor dem Beginn der Teilzeit beantragen Besser: Bereits bei der Anmeldung der Elternzeit

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ELTERNZEIT

Wie gestaltet sich das Arbeitsverhältnis in der Elternzeit?

Vollzeit-Elternzeit: Arbeitsverhältnis ruht Elterngeld (§§ 1 ff. BEEG) + Betreuungsgeld (§§4a-d BEEG)

Elternteilzeit und Vollzeit-Elternzeit: Kündigungsschutz (§ 18 BEEG) Befristete Verträge verlängern sich nicht Keine Benachteiligung Erleichterte Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer

(§19 BEEG)

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ELTERNGELD PLUS

Berechnung des Elterngeld Plus in drei Schritten

1. Berechnung des monatlichen Elterngeldes ohne Einkommen nach Geburt

2. Berechnung des monatlichen Elterngeldes mit Teilzeittätigkeit

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Einkommen vor Geburt davon 65% = Elterngeld 1.400 Euro = 910 Euro

Einkommen vor der Geburt

Abzügl. Teilzeiteinkom-men nach der Geburt

Einkommens-wegfall

Davon 65% Elterngeld in Teilzeit

Elterngeld+

Einkommen

1.400 Euro - 400 Euro = 1.000 Euro 650 Euro für einen Monat

= 1.050 Euro

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ELTERNGELD PLUS

3. Berechnung monatliches Elterngeld Plus mit Teilzeittätigkeit (ab 1.7.2015)

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Halb so hoch wie das normale Elterngeld ohne Erwerbstätigkeit

= Elterngeld Plus für doppelte Anspruchsdauer!

910 Euro (s. eben oben) /2 = 455 Euro = 455 Euro für 2 Monate (Anspruchsdauer doppelt so lang) = 910 Euro insgesamt

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ELTERNZEIT

Ende der Elternzeit:

Verlängerung oder Verkürzung der Elternzeit: nur mit Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 BEEG)

Ende der Elternzeit: Arbeitsverhältnis lebt wieder auf! Arbeitsvertrag gilt wieder! Rückkehranspruch! Keine Umsetzung mit Schlechterstellung.

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(FAMILIEN)PFLEGEZEIT

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DREI INSTRUMENTE

Kombination : Trotzdem max. 24 Monate.

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Akut:Leistungsverweigerungsrecht bis zu zehn Tage (§ 2 PflegeZG)

Teilweiser Ausstieg:Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) als Voll- oder Teilzeit bis zu sechs Monaten

Wenn sechs Monate nicht reichen:Seit 1.1.2015 Familienpflegezeit(FPFZG) als Teilzeit (min. 15 Stunden) für max. 2 Jahre

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(FAMILIEN)PFLEGEZEIT

Voraussetzungen:

Pflege naher Angehöriger Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer

lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft Geschwister, Schwager, Schwägerin Eigene Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder; Kinder, Adoptiv-

und Pflegekinder des Ehegatten oder des Lebenspartners,Schwiegerkinder und Enkelkinder

Grundsätzlich: Häusliche Pflege

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(FAMILIEN)PFLEGEZEIT

Inanspruchnahme: 10 Tage:

nicht vorher ankündigen Betriebsgröße irrelevant

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(FAMILIEN)PFLEGEZEIT

Inanspruchnahme:

Pflegezeit: 10 Tage vorher schriftlich ankündigen Übergang von Familienpflegezeit in Pflegezeit: 8 Wochen

vorher Arbeitgeber mit mehr als 15 Arbeitnehmer Schriftliche Vereinbarung Wünschen des Arbeitnehmers ist zu entsprechen, außer

dringende betriebliche Gründe stehen entgegen

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(FAMILIEN)PFLEGEZEIT

Inanspruchnahme:

Familienpflegezeit: 8 Wochen vorher Übergang Pflegezeit in Familienpflegezeit: 3 Monate Arbeitgeber mit mehr als 25 Arbeitnehmer Schriftliche Vereinbarung Wünschen des Arbeitnehmers ist zu entsprechen, außer

dringende betriebliche Gründe stehen entgegen

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PFLEGEZEITGESETZ

Arbeitsverhältnis in der Pflegezeit:

Kündigungsschutz Kein Arbeitsentgelt, evt. Verdienstausfall

10 Tage: Pflegeunterstützungsgeld (~ 70%)

Pflegezeit und Familienpflegezeit: zinsloses Darlehen Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben grundsätzlich Hälfte des fehlenden Nettogehalts Mindesthöhe von 50 Euro monatlich Vorrang vor anderen Sozialleistungen Stundung in Härtefällen Erlass von einem Viertel, wenn Arbeitszeit auch nach 24

Monaten reduziert wird Auch wenn Freistellung auf freiwilliger Basis

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ANSPRUCH AUF VOLLZEIT

Ende der Pflegezeit:

Verlängerung: nahtlos, mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Grenze der Höchstdauer

Anspruch auf Verlängerung, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen oder wenn kein Wechsel der Pflegeperson möglich.

Sonst: Vier Wochen nach Ende des Pflegebedarfs Vorzeitige Beendigung: Zustimmung des Arbeitgebers Rückkehranspruch!

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ERGEBNISSE

Teilzeit nach dem TzBfG: § 8 und § 9 TzBfG Kein faktischer Rückkehranspruch! Vorsicht bei „Verlängerung“ von Elternzeit oder Pflegezeit

nach dem TzBfG“

Teilzeit nach dem BEEG: §§ 15, 16 BEEG Elterngeld Rückkehranspruch

Teilzeit nach PflegeZG oder FPflegeZG: Finanzierung Rückkehranspruch 35

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LITERATUR Teilzeit nach dem TzBfG:

Homepage BMAS http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a263-teilzeit-alles-

was-recht-ist.pdf;jsessionid=3DB9A84832B2B3E4780AC2BC4ACD4B3B?__blob=publicationFile

Elternzeit: Homepage BMFSFJ http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Elterngeld-und-

Elternzeit-2013,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung2/Pdf-Anlagen/elterngeldplus-

leistungen-charts-04062014,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf

Pflegezeit: Homepage BMFSFJ http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Bessere-

Vereinbarkeit-von-Famiie-Pflege-und-Beruf-Brosch_C3_BCre,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf

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