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themenblatt aufsichtspflicht c - muenchen.info · Das Gesetz sagt: § 1626 BGB, Elterliche Sorge, Grundsätze (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige

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Page 1: themenblatt aufsichtspflicht c - muenchen.info · Das Gesetz sagt: § 1626 BGB, Elterliche Sorge, Grundsätze (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige

Elterliche Aufsichtspflicht

Was wollen und was dürfen Kinder? Was müssen Eltern beachten?

Wer Kinder hat, kennt die Diskussionen: Sie wollen allein ins Kino, ins Schwimmbad

oder auf ein Konzert. Oft führen Kinder das Argument an: „Die Anderen dürfen das

doch auch.“ – Für Eltern stellt sich immer wieder die Frage, wollen und dürfen wir

unseren Kindern bestimmte Dinge erlauben und was braucht mein Kind für eine

altersgemäße Entwicklung? Ab wann können die Kleinen zum Beispiel unbeaufsich-

tigt draußen spielen und ab wann die Älteren allein in Urlaub fahren?

Für viele dieser Fragen gibt es keineallgemein gültigen Antworten. Sie alsVater oder Mutter wissen wohl ambesten, was Sie ihrem Kind zutrauenkönnen – und wollen. Sie bekommendirekt mit, was sich das Kind wünschtund was Gleichaltrigen möglich ist.Antworten und Anregungen für vielefamiliäre Fragen zur Aufsichtspflichtbietet dieses Themenblatt.

Was ist die elterlicheAufsichtspflicht?

Eltern haben für ihr Kind bis zur Voll-jährigkeit die so genannte Personen-sorge. Dies bedeutet, sie müssen fürihr Kind sorgen, es pflegen, erziehenund beaufsichtigen, um es vor mög-lichen Gefahren zu schützen. Kinder

Themenblatt:Elterliche Aufsichtspflicht

haben umgekehrt ein Recht auf elter-liche Fürsorge, sagt die „UN-Konven-tion über die Rechte des Kindes“.Darin steht auch, dass das „Wohl desKindes“ eine wesentliche Rolle spieltbei allen Entscheidungen, die getrof-fen werden.

Die Aufsichtspflicht der Eltern dientdem Schutz der Minderjährigen vorSchäden aller Art. Sie schützt aberauch Dritte vor möglichen Schäden,die durch Kinder verursacht werdenkönnten.

Wenn Kinder die Welt entdecken undimmer selbstständiger werden, ge-raten sie, unabhängig von ihrem Alter,immer mal wieder in gefährlicheSituationen. Oft können sie die Lageselbst einschätzen. Je nach Alter undEntwicklungsstand aber nehmen sie

drohende Gefahren und Risiken nurbegrenzt wahr. Sie brauchen daherUnterstützung durch Erwachsene,klare Regeln und Absprachen.

Es gibt keine Vorschrift, die Inhalt undUmfang der Aufsichtspflicht exaktregelt. Vielmehr ist hier das Augen-maß der Eltern gefragt: Sie müssenim Alltag den Spagat zwischen derPflicht, Ihr Kind zu beaufsichtigen unddem Recht Ihres Kindes auf freie undaltersgerechte Entfaltung seiner Per-sönlichkeit gemeinsam meistern.

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Haften Eltern für ihre Kinder?

„Eltern haften für ihre Kinder“: Dashaben Sie bestimmt schon oft gele-sen – aber stimmt das auch? WennIhr Kind einen Sach- und/oder Perso-nenschaden verursacht hat, sind Sieals Eltern nicht grundsätzlich haftbar,sondern nur dann, wenn Sie Ihre Auf-sichtspflicht verletzt haben. Das istnur dann der Fall, wenn Sie konkretwussten oder damit rechnen konnten,dass Ihr Kind einen Schaden anrich-ten wird und nichts dagegen unter-nommen haben. Das ist in der Praxisaber eher die Ausnahme, nicht dieRegel.

War Ihr Kind zum Schadenszeitpunktnoch keine sieben Jahre alt, kommteine Haftung generell nicht in Be-tracht. Zwischen sieben und 18 Jah-ren haftet Ihr Kind dann, wenn esbeim Entstehen des Schadens bereitsreif genug war, um zu erkennen, dasses einen Schaden verursachen wird.Bei Schäden, die Kinder im Straßen-verkehr verursachen, ist eine Haftungerst ab einem Alter von zehn Jahrendenkbar.

Aufsichtspflicht – kleine Kinder

Ab wann darf ich mein Kind alleinim Garten oder Hof spielen lassen?Kinder bis zu einem Alter von ca. vierJahren sollten Sie niemals unbeauf-sichtigt lassen. Das bedeutet aberkeinesfalls, dass Sie immer nebenIhrem Kind stehen müssen, um soforteingreifen zu können. Bis zum sechs-ten Lebensjahr sollten Sie alle zehnbis 15 Minuten nach Ihrem Kindschauen. Je älter und reifer Ihr Kindwird, desto länger können die Abstän-de werden. Stecken Sie mit IhremKind ein „Spielfeld“ ab, innerhalbdessen es sich aufhalten und alleinbewegen darf, und sprechen Sie klareRegeln ab.

Das Gesetz sagt:

§ 1626 BGB, Elterliche Sorge,Grundsätze

(1) Die Eltern haben die Pflicht und dasRecht, für das minderjährige Kind zusorgen (elterliche Sorge). Die elterlicheSorge umfasst die Sorge für die Persondes Kindes (Personensorge) und dasVermögen des Kindes (Vermögens-sorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung be-rücksichtigen die Eltern die wachsendeFähigkeit und das wachsende Bedürfnisdes Kindes zu selbständigem verant-wortungsbewusstem Handeln. Sie be-sprechen mit dem Kind, soweit es nachdessen Entwicklungsstand angezeigt ist,Fragen der elterlichen Sorge und stre-ben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in derRegel der Umgang mit beiden Eltern-teilen. Gleiches gilt für den Umgang mitanderen Personen, zu denen das KindBindungen besitzt, wenn ihre Aufrecht-erhaltung für seine Entwicklung förder-lich ist.

§ 1627 BGB, Ausübung derelterlichen Sorge

Die Eltern haben die elterliche Sorge ineigener Verantwortung und in gegen-seitigem Einvernehmen zum Wohl desKindes auszuüben. Bei Meinungsver-schiedenheiten müssen sie versuchen,sich zu einigen.

§ 1631 BGB, Inhalt und Grenzender Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbe-sondere die Pflicht und das Recht, dasKind zu pflegen, zu erziehen, zu beauf-sichtigen und seinen Aufenthalt zu be-stimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewalt-freie Erziehung. Körperliche Bestrafun-gen, seelische Verletzungen und andereentwürdigende Maßnahmen sind un-zulässig.

Was wollen und was dürfen Kinder? Was müssen Eltern beachten?

Klären Sie vorher die folgenden Rah-menbedingungen, um die SicherheitIhres Kindes zu gewährleisten:? Ist der Garten/Hof eingezäunt oder

gibt es klare Grenzen?? Ist eine stark befahrene Straße in

der Nähe?? Gibt es Gefahrenquellen im Garten/

Hof, zum Beispiel einen Teich?

Ab welchem Alter kann ich meinKind allein zu Hause lassen?Ab dem Grundschulalter können Siemit Ihrem Kind das „Allein-Sein“üben. Zu Beginn sollte es nur kurzeZeit allein gelassen werden, etwawenn Sie Briefe zum Postkasten tra-gen. Wenn alles klappt, kann sichspäter die Dauer Ihrer Abwesenheitsteigern.

Treffen Sie in jedem Fall Sicherheits-vorkehrungen:! Geben Sie Ihrem Kind eine kon-

krete Zeit an, wann Sie wieder zuHause sind und halten Sie diese injedem Fall ein! Sie sollen für IhrKind auch immer telefonisch er-reichbar sein.

! Besprechen Sie mit Ihrem Kind,was es tun soll, wenn es Angst hatoder wenn etwas Unvorhergesehe-nes passiert. Idealerweise kann IhrKind zu einer Nachbarin gehen, dievon Ihrer Abwesenheit weiß und zuder Sie und Ihr Kind Vertrauenhaben.

! Ihr Kind muss wissen, dass esFremden die Tür auf keinen Fallöffnen darf. Besprechen Sie mitihm und üben Sie gemeinsam, wiees sich verhalten soll, wenn es ander Tür klingelt oder das Telefonläutet.

! Ein jüngeres Kind sollte sich selbstkeine Nahrung zubereiten müssen.Es sollte niemals allein den Herdoder andere Elektrogeräte (Bügel-eisen, Föhn, Heizlüfter, Mixer,Schneidemaschinen etc.) benutzenoder mit heißem Wasser bzw. mitdem Wasserkocher hantieren.

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! Sorgen Sie dafür, dass Streich-hölzer und Feuerzeuge sicher weg-geräumt sind.

! Ihr Kind darf sich nicht einschlie-ßen. Sperren auch Sie Ihr Kindnicht in der Wohnung ein. WennGefahr droht, muss es die Woh-nung rasch verlassen können!

Aufsichtspflicht – etwas ältereKinder und ihre Unternehmungen

Ab wann darf mein Kind allein mitdem Rad auf der Straße fahren?Die Kleinen gehören bis zum achtenLebensjahr auf den Gehweg, weil siedie Gefahren im Straßenverkehr nochnicht richtig einschätzen können. Da-

nach können Sie selbst entscheiden,ob Ihr Kind schon auf der Straße fah-ren darf. Bitte bedenken Sie: Erst mitzehn Jahren können Kinder komplexeSituationen wahrnehmen und voraus-schauend handeln. In der Regel machtIhr Kind in diesem Alter (vierte Grund-schulklasse) eine Fahrradprüfung.Diese attestiert ihm, ob es sicher Radfahren kann oder nicht. Bis zum zehn-ten Lebensjahr dürfen Kinder noch aufdem Gehweg fahren. Nutzen Sie dieseZeit und üben Sie mit Ihrem Kind aufweniger befahrenen Straßen, bevorSie es allein in den Straßenverkehrentlassen. Die volle Konzentrations-fähigkeit und somit eine uneinge-schränkte Aufmerksamkeit im Stra-ßenverkehr erlangen Kinder erst mitca. 14 Jahren.

Ihr Kind sollte nur mit einem verkehrs-tüchtigen Fahrrad am Straßenverkehrteilnehmen, immer mit Helm fahrenund die vorhandenen Radwege benut-zen. Und es sollte Straßen möglichstbei Ampeln oder Zebrastreifen über-queren.

Ab welchem Alter darf mein Kindallein ins Schwimmbad?Ein Mindestalter, ab dem Ihr Kindalleine oder mit Gleichaltrigen einSchwimmbad besuchen darf, gibt esnicht. Sie müssen selbst abschätzen,ob Ihr Kind schon so sicher schwim-men kann, dass es den vielfältigenGefährdungen im Schwimmbad(Wasserrutschen, Strömungskanal,Wellenbecken, aber möglicherweiseauch durch gleichaltrige und andereBadegäste) gewachsen ist. ÜberlegenSie, ob es sich durch Freunde zu un-vorsichtigem Verhalten verleiten lässt.

In der Regel wird in der dritten Grund-schulklasse Schwimmunterricht er-teilt. Ihr Kind legt zum Abschluss eineSchwimmprüfung ab, die ihm be-scheinigt, ob es eine gewisse Sicher-heit erlangt hat. Jetzt ist der aller-früheste Zeitpunkt, Ihr Kind alleinschwimmen gehen zu lassen. Über-zeugen Sie sich selbst vom KönnenIhres Kindes, bevor Sie es allein in einSchwimmbad oder gar an einen Seeschicken. In jedem Fall sollten SieSchwimmbäder und auch Seen, inbzw. an denen sich Ihr Kind aufhaltenmöchte, vorher gemeinsam besuchthaben.

Bedenken Sie, dass der Bademeisterkeine Aufsichtspflicht für Ihr Kindübernimmt.

Was muss ich beachten, wennmein Kind Sport treibt?Ist Ihr Kind Mitglied eines Sportver-eins, übernimmt während des Trai-nings sowie bei Wettkämpfen immerder Trainer die Aufsichtspflicht. Ver-letzt sich Ihr Kind, kann der Verein fürdie Folgen haften müssen, allerdingsnur dann, wenn der Trainer seine Auf-sichtspflicht verletzt hat und dies derGrund für die Verletzung Ihres Kindeswar.

Geht Ihr Kind dagegen zum Skatenoder Toben auf einen Spielplatz, bleibtdie Aufsichtspflicht bei Ihnen. Will IhrKind reiten oder einen Kletterkursbesuchen, klären Sie die Frage derAufsicht und vielleicht auch die Quali-fikation des Trainers, bevor Sie einenVertrag unterschreiben. Lassen Siesich beraten, ob Sie eine zusätzlicheVersicherung benötigen.

Um wie viel Uhr müssen ältereKinder abends zu Hause sein?In Deutschland gibt es – anders als inmanchen europäischen Nachbarlän-dern – keinen Zeitpunkt, ab dem sichKinder und Jugendliche nicht mehr inder Öffentlichkeit aufhalten dürfen.

Pädagogische TippsWoher weiß ich, was ich meinemKind zutrauen kann?

Eltern sind wichtige Experten für ihrKind, keiner Person ist es so vertraut wieIhnen. Sie kennen dessen körperlichen,geistigen und seelischen Entwicklungs-stand und wissen daher, was Ihr Kindkann, aber auch, womit es vielleichtnoch überfordert ist. Zusätzlich gibt esüber den Verlauf der Entwicklung vonKindern und Jugendlichen zahlreicheRatgeber. Nehmen Sie Themenabendein Kindergärten und Schulen wahr oderholen Sie sich Rat und Unterstützungbei speziellen Informations- und Bera-tungsstellen.

Kinder und Jugendliche wollen undmüssen sich in ihrem Alltag und Umfeldausprobieren und dabei ihre eigenenErfahrungen sammeln. Sie sollen zu-nehmend Selbstständigkeit und Eigen-verantwortung erlernen und auch denMut haben, sich etwas zuzutrauen. Nurso lernen sie, ihre eigenen Fähigkeitenund Möglichkeiten einzuschätzen, aberauch Risiken und Gefahren zu vermei-den oder zu erkennen.

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Eltern tragen grundsätzlich die Ver-antwortung für ihr Kind. Sie solltendaher stets wissen, wo es sich auf-hält. Treffen Sie altersgemäße Ab-sprachen mit ihm und überprüfen Siedie getroffenen Regelungen gegebe-nenfalls.

Ab welchem Alter darf ich meinKind allein ins Kino gehen lassen?Nach dem Jugendschutzgesetz darfIhr Kind schon ab dem sechstenLebensjahr ohne eine erwachseneBegleitperson einen Film im Kino an-sehen. Für Kinder ab sechs Jahrenmuss die Filmvorführung jedoch um20 Uhr, für Kinder ab 14 Jahren um22 Uhr und für Kinder ab 16 Jahrenum 24 Uhr beendet sein. Bitte verge-wissern Sie sich, dass Ihr Kind nursolche Filme anschaut, die auch fürseine Altersstufe freigegeben sind unddie es verstehen und verkraften kann.Dasselbe gilt für Fernsehfilme undVideos, die Ihr Kind zu Hause oderbei Freunden ansieht.

Wie lange darf sich mein Kindabends in Gaststätten,Diskotheken oder auf Konzertenaufhalten?

Gaststätten und DiskothekenKinder und Jugendliche bis 16 Jahredürfen sich nur zum Verzehr vonSpeisen und alkoholfreien Getränkenin Gaststätten aufhalten oder müssenvon einem Erwachsenen begleitetwerden. Ohne Begleitung dürfenJugendliche erst ab 16 Jahren bis24 Uhr ein Gasthaus besuchen. Dasgleiche gilt für Diskotheken und öf-fentliche Tanzveranstaltungen. Aus-nahmen gelten dann, wenn die Tanz-veranstaltung von einem Träger derJugendarbeit angeboten wird (Bei-spiel: Kinderdisco im Jugendzentrumoder Jugendfasching im Verein).

Der Besuch von Gasthäusern undDiskotheken nach 24 Uhr ist nurVolljährigen gestattet.

KonzerteIn der Regel dürfen Kinder ab 14 Jah-ren allein ein Konzert besuchen. Jün-gere Kinder benötigen die Begleitungeines Erwachsenen. Generell gilt: Jeaggressiver die Musik, die Texte bzw.die Bühnenshow, desto höher dasEinlassalter. Informieren Sie sich überdie Band und fragen Sie, bevor Sieein Ticket kaufen, beim Veranstalternach dem Einlassalter.

Darf mein Kind Alkohol trinkenund rauchen?Alkohol: Unter 16 Jahren ist nicht nurder Erwerb, sondern auch der Kon-sum jeglicher alkoholischer Getränkein der Öffentlichkeit untersagt. Ab 16Jahren darf Ihr Kind Bier, Wein oderSekt bzw. Mischgetränke kaufen undtrinken. Branntwein (Tequila, Vodka,Rum etc.) oder branntweinhaltigeGetränke wie Alkopops dürfen erst ab18 Jahren konsumiert werden.

Das Jugendschutzgesetz gilt nicht beiprivaten Partys in der elterlichen Woh-nung. Jedoch haben dort in der Regeldie Eltern des minderjährigen Gastge-bers eine Aufsichtspflicht. Sie müssendafür sorgen, dass die Gäste IhresKindes nicht übermäßig Alkohol kon-sumieren und die Jugendlichen sichernach Hause kommen.

Erwachsene machen sich strafbar,wenn sie Jugendlichen hochprozenti-gen Alkohol beschaffen. VermittelnSie Ihrem Kind, dass es unter 16 Jah-ren möglichst keinen Alkohol trinkt.Und den Umgang mit Alkohol solltenSie mit Ihrem Kind immer wiederthematisieren. Bei Bedarf gibt es vielegute Informationsbroschüren undBeratungsangebote.

Tabakwaren: Unter 18 Jahren ist derErwerb von Tabakwaren sowie das

Rauchen in der Öffentlichkeit nichtgestattet. Klären Sie Ihr Kind darüberauf, dass Rauchen seiner Gesundheiterheblich schadet.

Ab wann darf mein Kind alleinein den Urlaub fahren?

Hierzu gibt es im deutschen Rechtkeine gesetzlichen Vorgaben. Manch-mal enthalten jedoch ausländischeGesetze Regelungen dazu, ab wel-chem Alter Kinder und Jugendlichealleine reisen dürfen.

Als Faustregel kann gelten: Ab etwa14 Jahren können Sie Ihr Kind ohneAufsichtsperson alleine oder mit an-deren Jugendlichen verreisen lassen.Allerdings dürfen Sie Ihre Einwilligungnicht bedenkenlos erteilen, denn Siehaben nach wie vor die Aufsichts-pflicht für Ihr Kind und können zurVerantwortung gezogen werden,wenn es unterwegs etwas anstelltoder ihm etwas passiert. ÜberprüfenSie daher genau, mit welchen Perso-nen Ihr Kind wegfährt und was genauwährend des Urlaubs geplant ist. Ge-spräche mit den Eltern der anderenJugendlichen sind aufschlussreichund wichtig. Führen Sie Ihr Kind lang-sam an das Verreisen ohne die Elternheran. Ausprobieren kann es das injüngeren Jahren zum Beispiel beiFerienfahrten, die vom Stadtjugend-amt oder Jugendorganisationen ange-boten werden. Dort ist in aller Regelfür eine kompetente Betreuung ge-sorgt.

Dies sollte Ihr Kind bei einerunbegleiteten Reise dabei haben:! den eigenen Pass oder Personal-

ausweis! eine sog. Reisevollmacht der Eltern

(diese sollte – wenn irgendwiemöglich – in der Landessprachedes Urlaubslandes abgefasst seinund neben Ihrer Erklärung, dass

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Sie die Reise ausdrücklich erlau-ben, auch Angaben zum Urlaubs-ziel und Ihre Telefonnummer ent-halten)

! Fotokopien der Personalausweisevon Vater oder Mutter (zum Ver-gleich der Unterschrift auf derReisevollmacht)

Ab welchem Alter darf ich meinKind im Internet surfen lassen?

Sie sollten jüngere Kinder nicht alleinund unbeaufsichtigt im Netz surfenlassen. Bei älteren Kindern sollten Siezudem immer wissen, welche Inter-netseiten, Chat-Rooms und SozialeNetzwerke (z. B. lokalisten.de,SchülerVZ) Ihr Kind besucht oderwelche Computerspiele es spielt.

Stellen Sie klare Regeln zur Compu-ter-/Internetnutzung auf und bespre-chen Sie diese immer wieder mitIhrem Kind:! Klären Sie, wie lange Ihr Kind pro

Tag den Computer und das Internetnutzen darf und achten Sie auf dieEinhaltung dieser Zeiten.

! Ihr Kind darf nur für sein Alter zu-gelassene Spiele spielen (unterwww.usk.de finden Sie eine Daten-bank mit allen verkäuflichen Spie-len und deren Altersfreigabe).

! Schauen Sie sich zudem die Spielean, die Ihr Kind spielt, probieren

Sie diese vielleicht auch gemein-sam aus. Fragen Sie kritisch nach,ob Ihr Kind bei Freunden im Inter-net surft oder welche Computer-spiele es dort spielt.

! In Chat-Rooms sollte Ihr Kind nieseinen echten Namen, seine Adres-se und Telefonnummer nennen,denn das Internet kennt keinePrivatsphäre, sondern es ist einhöchst öffentlicher Raum, ver-gleichbar mit einem Aushang imSupermarkt.

! Ihr Kind sollte keine Fotos von sich,der Familie oder Freunden ins Netzladen.

! Es sollte sich nie allein mit Perso-nen treffen, die es nur aus einemChat kennt.

! Ihr Kind darf ohne Ihre Zustim-mung keine Einkäufe im Internettätigen.

! Ihr Kind sollte ohne Ihre Zustim-mung keine Inhalte aus dem Inter-net herunterladen, insbesonderekeine Musik, keine Fotos, keineBilder von Stars oder Marken-embleme.

Es gibt darüber hinaus spezielle Soft-ware, mit der Sie Ihrem Kind den Zu-gang nur zu bestimmten Seiten erlau-ben oder bestimmte unerwünschteInhalte blockieren können.

Kinder und das „liebe Geld“

Was hat es mit dem„Taschengeldparagrafen“(§ 110 BGB) auf sich?Taschengeld ist das Geld, das SieIhrem Kind geben, oder das es mitIhrer Zustimmung von anderen Perso-nen (Geschenke von Großeltern, ande-ren Verwandten, Freund oder alsArbeitseinkommen) bekommen hat.

Mit diesem Geld können Kinder absieben Jahren auch ohne Einwilligungder Eltern kleinere Dinge kaufen. Ihr

Kind darf sich mit Ihrer Erlaubnis ei-nen gewissen Betrag ansparen, umdann eine größere Anschaffung ma-chen zu können. Jedoch ist es nichterlaubt, dass es mit seinem Taschen-geld ratenweise eine Sache abbe-zahlt, die es erst in der Zukunft er-halten wird.

Wenn Ihr Kind eine Anschaffungmacht, mit der Sie nicht einverstan-den sind, können Sie die gekaufteSache zurückgegeben und von demVerkäufer das Geld, das Ihr Kind be-zahlt hat, zurückverlangen.

Ab wann darf ich mein Kind alleinzum Einkaufen schicken?Überlegen Sie, ob Ihr Kind in der Lageist, den Straßenverkehr zum Ladenalleine zu meistern und ob es denEinkauf nach Hause tragen kann.Beides können Sie vorher mehrfachgemeinsam üben.

Ab dem siebten Lebensjahr ist IhrKind schon beschränkt geschäftsfä-hig. Das heißt, es darf mit Ihrer Ein-willigung einkaufen gehen und dabeiwirksame (Kauf-)Verträge schließen(BGB § 106, § 107). Entscheiden Sie,ob Ihr Kind bereits in der Lage ist,Verantwortung für Geld zu überneh-men. Lassen Sie jüngere Kinder ersteinmal nur Kleinigkeiten, die es kennt,einkaufen. Geben Sie Ihrem Kind zuBeginn nur wenig Geld mit, dann istes auch nicht ganz so schlimm, wennes etwas verlieren sollte.

Was ist, wenn mein Kind einHaustier kaufen will?Bis zum 14. Lebensjahr brauchenKinder immer die Einwilligung ihrerEltern, wenn sie ein Tier kaufen wol-len. Bis zum 16. Lebensjahr brauchensie Ihre Zustimmung für den Kauf vonWirbeltieren wie Mäusen, Ratten,Hasen, Katzen und Hunden. Elternmüssen auch einverstanden sein,wenn ihr Kind ein Tier geschenktbekommt.

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Was ist, wenn mein Kind einenHandyvertrag abschließt?Handyverträge mit einer bestimmtenLaufzeit können von Minderjährigenohne Einwilligung der Eltern nichtabgeschlossen werden. Hingegenkönnen bei den meisten Mobilfunk-gesellschaften in der Regel Jugend-liche ab 16 Jahren Prepaid-Verträgeabschließen. Ihr Kind darf dieseGuthabenkarten meist selbstständigkaufen („Taschengeldparagraf“). Istallerdings der Prepaid-Vertrag, etwawegen eines exklusiven Handys, sehrteuer und Sie deshalb mit diesemVertrag nicht einverstanden, könnenSie Ihre Zustimmung gegenüber derMobilfunkgesellschaft verweigern,das Handy zurückgeben und das Geldzurückbekommen.

Was passiert, wenn mein Kind imInternet etwas bestellt hat?Minderjährige zwischen sieben und18 Jahren sind nur beschränkt ge-schäftsfähig (§ 106 BGB ff). Wenn IhrKind ohne Ihre vorherige Zustimmungetwas im Internet gekauft hat, könnenSie entscheiden, ob Sie die Genehmi-gung dazu nachträglich erteilen wol-len oder aber verweigern. Das giltauch, wenn Ihr Kind bei der Bestel-lung falsche Daten verwendet hat.Dann ist der Kauf insgesamt unwirk-sam und der Anbieter muss die Warezurücknehmen sowie einen evtl. be-reits bezahlten Kaufpreis erstatten. IhrKind kann aber verpflichtet werden,Schadensersatz zu zahlen, wenn dieWare beschädigt ist oder verbrauchtwurde und aus diesem Grund nichtmehr im Originalzustand zurückgege-ben werden kann.

Bin ich verantwortlich, wenn meinKind illegal Musiktitel oder Filmeaus dem Internet herunter lädt?Wenn Ihr Kind Musiktitel, Filme odersonstige Medien, die einem Urheber-recht unterliegen (z. B. Bilder) illegalaus dem Netz herunterlädt (Down-

load) oder solche Medien im Internetzugänglich macht (Upload), verletztes die Rechte des Urhebers und be-geht damit einerseits eine Straftat(Kinder sind ab 14 Jahren strafrechts-mündig!) und macht sich andererseitsschadensersatzpflichtig. Der Urheberkann dann z. B. die Erstattung derKosten verlangen, die der legaleDownload der betreffenden Datei ge-kostet hätte. In der Regel sind zusätz-lich zum „Täter“ auch die Eltern, wennihr Internetzugang benutzt wurde alsAnschlussinhaber, haftbar.

Erklären Sie daher Ihrem Kind:– Illegale Downloads und Uploads

von Musiktiteln und Filmen sindverboten. Wer dies trotzdem tut,macht sich strafbar und kannzusätzlich zu Schadenersatz ver-pflichtet werden.

– Musik und Filme kann man auchganz legal im Internet kaufen undherunterladen.

Unklar ist die Rechtslage, wenn Ihrminderjähriges Kind kostenpflichtigeKlingeltöne auf ein Handy lädt. Zwarkönnen Sie nachträglich Ihre Zustim-mung zu der Bestellung verweigern,jedoch argumentieren einige Gerichte,wenn Eltern ihrem Kind erlauben, einMobiltelefon zu benutzen, dann gebensie generell auch die Zustimmung zudessen Verwendung. Dazu gehörtunter anderem auch das Bestellen vonKlingeltönen. Andere Gerichte neh-men bei Minderjährigen die Eltern desAnschlussinhabers in die Pflicht.

Was ändert sich, wenn mein Kindeine Berufsausbildung macht?Der Schritt ins Berufsleben ist geradefür einen Minderjährigen mit großenVeränderungen verbunden. Um ihreBerufsausbildung oder Anstellungausüben zu können, brauchen Ju-gendliche nämlich mehr rechtlicheFreiheiten. Wenn Ihr Kind mit IhrerEinwilligung eine Ausbildung oderArbeit beginnt, wird es auch für alle

Rechtsgeschäfte unbeschränkt ge-schäftsfähig, die diese Tätigkeiten mitsich bringen (§ 113 BGB). Dadurchkann Ihr Kind selbstständig handeln,sich zum Beispiel Arbeitsmaterialienkaufen, einer Gewerkschaft und einerKrankenkasse beitreten oder allein einKonto eröffnen. Es darf aber keinenÜberziehungskredit mit seiner Bankvereinbaren.

Aufsichtspflicht übernehmenund übertragen

Kann ich älteren Geschwistern dieBetreuung der jüngeren übertragen?Sind Ihre Kinder schon älter undverantwortungsbewusst genug, kön-nen Sie ihnen für einen begrenztenZeitraum auch die Aufsicht über jün-gere Geschwister anvertrauen. Aberüberfordern Sie damit Ihre Kindernicht! Lassen Sie Ihr Kind selbst ent-scheiden, ob es sich zutraut, dieJüngeren zu beaufsichtigen.

Überlegen und bedenken Sie, wieviele Kinder das ältere Geschwister-kind altersgemäß im Blick behaltenund ob es sich durchsetzen kann.Seien Sie telefonisch erreichbar undfragen sie eine Nachbarin, ob sie imNotfall helfen kann.

Können Nachbarskinder mein Kindbeaufsichtigen?Denken Sie daran, wenn Sie einNachbarskind bei sich „babysitten“lassen wollen: Die Übertragung derAufsicht an andere Minderjährige(Nachbarskinder, Geschwister vonFreunden etc.) ist erst nach Rück-sprache mit deren Eltern möglich.

Wer ist verantwortlich, wenn ichfremde Kinder zur Schule begleite?Wenn Sie andere Kinder auf demSchulweg begleiten, übernehmen Sie,wenn dies vorab mit deren Eltern ab-gesprochen ist, die Aufsichtspflicht.

Was wollen und was dürfen Kinder? Was müssen Eltern beachten?

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Bei einer zufälligen Begleitung han-delt es sich allenfalls um eine Aufsichtaus Gefälligkeit. Wenn Sie vorher eineAbsprache treffen, klären Sie folgendeRahmenbedingungen gemeinsam mitden anderen Eltern und Kindern:! Kennen alle Kinder die Grundregeln

im Straßenverkehr?! Vereinbaren Sie einen gemein-

samen Treffpunkt.! Sprechen Sie den genauen Schul-

weg ab.! Legen Sie fest, dass alle gemein-

sam die Straßen überqueren.! Klären Sie, ob die fremden Kinder

bis zur Haustür gebracht werdenmüssen.

Welche Verantwortung trifft mich,wenn ich andere Kinder mit nachHause nehme?Eltern befinden sich oft in der Situa-tion, zusätzlich zu ihren eigenen Kin-dern auch Freunde der Kinder oderdie Kinder eigener Freunde zu betreu-en. Dabei übernehmen Sie nicht inallen Fällen die Aufsichtspflicht für dieGast-Kinder, sondern nur dann, wenndie Einzelheiten des Besuches zwi-schen den Eltern abgesprochen sind(zum Beispiel die Dauer, einzelneErlaubnisse oder Verbote und die Fra-ge, wie das Kind wieder nach Hausekommt). Geschieht das nicht, handeltes sich um eine so genannte Aufsichtaus Gefälligkeit, mit deutlich geringe-ren rechtlichen Konsequenzen.

Treffen Sie daher zur Vermeidung vonMissverständnissen im Vorfeld kon-krete Absprachen mit den anderenEltern. Klären Sie mit ihnen zusam-men, was die Kinder tun und unter-nehmen dürfen und wie Sie sich imEinzelfall verhalten sollen. Dennhieraus können – je nach Alter undEigenheiten der zu betreuenden Kin-der – unterschiedliche Probleme ent-stehen. Je mehr sie über Ihre Gast-kinder wissen, desto individuellerkönnen Sie auf sie eingehen.

Was ist, wenn ich andere Kinderim Auto transportiere?Sie dürfen zunächst nur so viele Kin-der mitnehmen, wie Sitzplätze imAuto zugelassen sind. Sind die Kinderjünger als zwölf Jahre und kleiner als150 cm, müssen Sie geeignete Kin-dersitze verwenden. Selbstverständ-lich müssen alle Kinder angeschnalltsein. Bei Autofahrten ist immer derFahrer für seine Mitfahrenden verant-wortlich. Passiert ein Unfall, so sindalle Insassen entweder über die Kfz-Haftpflichtversicherung des eigenenFahrzeuges oder über die Haftpflicht-versicherung des Unfallverursachersabgesichert.

Was ist, wenn ich andere Kinderzu Unternehmungen oder in denUrlaub mitnehme?Bei größeren Ausflügen oder Urlaubs-fahrten übernehmen Sie in jedem Falldie Aufsichtspflicht für die mit ge-nommenen Kinder.

Besprechen Sie vorher gemeinsammit den anderen Eltern die Regeln undBedingungen. Informieren Sie sichgenau über die Eigenheiten IhresGastkindes (Allergien, Krankheitenund Bedürfnisse aller Art). Stellen Siesicher, dass die Eltern des Kindes fürSie jederzeit erreichbar sind. Auch Siesollten umgekehrt erreichbar sein.

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Impressum

Herausgeberin:Kinderbeauftragte derLandeshauptstadt MünchenSozialreferat / StadtjugendamtPrielmayerstraße 180335 MünchenTel. 089 233-49555Fax 089 233-49541

E-Mail: [email protected]

Internet:www.muenchen.de/kinderbeauftragte

Konzept, Redaktion und Realisation:Barbara Pfeufer,Jana Frädrich (verantwortlich)

Text:Sabine Leise, München

Rechtliche Beratung:Rechtsanwalt Stefan Obermeier, München

Gestaltung:Martin Hasieber Kommunikationsdesign,[email protected]: Anja Rohde, Hamburg,www.anjarohde.de

Druck:Stadtkanzlei, 1. Auflage 2010

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