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Fachkunde & Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer Thomas Grätz

Thomas Grätz Fachkunde & Prüfung · 2019. 10. 25. · V Vorwort Mit «Fachkunde & Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer» wird dem Inte-ressenten an diesem vielseitigen

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Fachkunde & Prüfungfür den Taxi- und Mietwagenunternehmer

Thomas Grätz

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Fachkunde & Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer

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Thomas Grätz

Fachkunde & Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer

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ISBN 978-3-574-60291-7

© Verlag Heinrich Vogel in der Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Straße 30, 81549 München

11. Auflage 2019Stand: Juli 2019

Titelbild: Mit freundlicher Genehmigung der Daimler AGProduktmanagement: Ulrike HurstHerstellung: Markus TrögerSatz & Layout: Datagroup Int., TimişoaraUmschlaggestaltung: Bloom ProjectDruck: Wilco B. V., Vanadiumweg 9, NL-3800 BL Amersfoot

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und straf-bar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und die Einspei-cherung und Verarbeitung in elektronischen Systeme.Das Werk ist mit größter Sorgfalt erarbeitet worden. Eine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit der einzelnen Angaben kann jedoch nicht übernommen werden.Die Haftung für die Inhalte der Internetverweise wird, trotz sorgfältiger inhaltlicher Überprüfung, aus-geschlossen! Für die Seiteninhalte ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich.Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Form (z. B. Unternehmer) verwendet.

Alle personenbezogenen Aussagen gelten jedoch stets für Männer und Frauen gleichermaßen.

Thomas GrätzRechtsanwalt und Geschäftsführer desBundesverband Taxi und Mietwagen e.V.

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V

VorwortMit «Fachkunde & Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer» wird dem Inte-ressenten an diesem vielseitigen und verantwortungsvollen Beruf ein Lehr- und Lern-buch vorgelegt, welches ihn befähigen soll, die Fachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer erfolgreich zu bestehen. Das Buch vermittelt die Grundlagen auf den Prüfungs-Sachgebieten Recht, Betriebsführung, Technik, Straßenverkehrssicher-heit, Umweltschutz sowie grenzüberschreitender Taxi- und Mietwagenverkehr. Es kann sicher nicht alles enthalten, was Gegenstand einer Fachkundeprüfung werden kann, dazu ist das Prüfungsgebiet letztlich zu weit gesteckt. Derjenige, der den Inhalt «drauf hat», dürfte aber ein ausreichendes Rüstzeug erworben haben, um den Prüfungsanfor-derungen gewachsen zu sein. Es empfiehlt sich ohnehin neben dem fleißigen Lernen mit Hilfe dieses Buches zusätzlich der Besuch eines Vorbereitungskurses. Denn diese vorbereitenden Lehrgänge können angesichts der permanenten Flut von Neuregelun-gen zeitnäher als dieses Buch auf neue Gesetze reagieren, örtliche Erfahrungen wie the-matische Prüfervorlieben einbringen und sie bieten zudem Gelegenheit zum mündli-chen Kurzvortrag, was wichtig für das Bestehen des mündlichen Prüfungsteiles werden kann.

Neben der Darstellung des eigentlichen Prüfungsstoffes wird in Umsetzung des Titels «Fachkunde und Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer» auch versucht, dem Kandidaten durch die Darstellung des Prüfungsablaufes, Prüfungstipps und einem beispielhaften Prüfungstest ein wenig von der wohl jeden treffenden Prüfungsangst zu nehmen und ihm damit eine größere Prüfungssicherheit zu vermitteln.

Es bleibt zum Schluss, dem Leser eine erfolgreiche Fachkundeprüfung und viel Erfolg im Beruf des Taxi- und Mietwagenunternehmers zu wünschen.

Thomas GrätzBerlin/Bad Vilbel, im Juli 2019

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VI Einleitung

Katalog der Sachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs

Sie haben sich für den Beruf des Taxi- und / oder Mietwagenunternehmers entschieden. Bevor Sie diesen ausüben dürfen, haben Sie nachzuweisen, dass Sie dafür auch fachlich geeignet sind. Denn angesichts der Verantwortung des Straßenper-sonenverkehrsunternehmers will die staatliche Gemeinschaft wissen, ob Sie auch qualifiziert und leistungsfähig sind. Diese fachliche Eignung wird im Allgemeinen in einer Prüfung vor einem Prüfungsausschuss bei der Industrie- und Han-delskammer (IHK) nachgewiesen. Das Niveau an Kenntnissen, welches in der Fachkundeprü-fung von dem Bewerber verlangt wird, ist das-jenige, das durch eine Ausbildung erreicht wird, die nach Pflichtschule entweder durch eine Be-rufsausbildung und zusätzliche Fachausbildung oder durch eine sonstige Fachschule oder ähn-liche Ausbildung auf Sekundarstufe erworben wird1. Das Wissen wird in verschiedenen Sach-gebieten abgefragt, die im Einzelnen in einem Katalog der Sachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs in der Berufszu-gangsverordnung für den Straßenpersonenver-kehr2 niedergelegt sind. Dessen Gliederung folgt auch der Aufbau dieses Lehrbuches:

Sachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs, deren Kenntnis für innerstaatliche Beförderungen notwendig ist

1 Berufsbezogenes RechtBerufsbezogenes Recht auf folgenden Gebieten:

1 vgl. Anhang I Ziffer I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Ok-tober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

2 Anlage 3 der PBZugV

1.1 Personenbeförderungsrechteinschließlich der Tarifbildung im Taxen- und

Mietwagenverkehr1.2 StraßenverkehrsrechtDer Bewerber muss insbesondere

5 die erforderlichen Qualifikationen des Fahr-personals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheini-gungen, Befähigungszeugnisse);

5 die Vorschriften über die Kindersicherungs-pflicht kennen.

1.3 ArbeitsrechtDer Bewerber muss insbesondere das Arbeits-

zeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahr-personals im Straßenverkehr kennen.

1.4 Sozialversicherungsrecht1.5 Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts1.6 Grundzüge des SteuerrechtsDer Bewerber muss insbesondere die Vor-

schriften für folgende Steuern kennen: 5 die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen,

insbesondere die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen;

5 die Kraftfahrzeugsteuern; 5 die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer.

2 Kaufmännische und finanzielle Führung des Be-triebs

2.1 Zahlungsverkehr2.2 Beförderungsentgelte und -bedingungen

(Tarife)2.3 Ermittlung der Finanz- und Rentabilitäts-

lage eines Taxen- und Mietwagenunternehmens2.4 BuchführungDer Bewerber muss insbesondere

5 ein Kassenbuch führen können; 5 Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns

durch eine Betriebseinnahmen-/-ausgaben-Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz haben.2.5 Versicherungswesen

3 Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere

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VIIEinleitung

5 Zulassung und Betrieb von Fahrzeugen 5 Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge 5 Instandhaltung und Untersuchung der Fahr-

zeuge 5 Bereitstellung der Fahrzeuge 5 Fernsprech- und Funkverkehr

4 Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung so-wie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Ver-wendung und Wartung der Fahrzeuge

Sachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich ist, soweit solche Beförderungen im Bezirk des Prüfungsausschusses bedeutsam sind

5.1 Berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt

5.2 Pass- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen- und Mietwagen-verkehr wichtig sind

5.3 Beförderungsdokumente

Ablauf der Fachkundeprüfung

Die Fachkundeprüfung ist eine kombinierte schriftlich / mündliche Prüfung. Der schriftliche Teil besteht aus den zwei Teilprüfungen «Schrift-liche Fragen» und «Schriftliche Übungen/Fall-studien». Der abschließende Teil ist, sofern die Prüfung insgesamt noch bestanden werden kann, die mündliche Prüfung. Wenn nämlich der Bewerber in einer der schriftlichen Teilprü-fungen weniger als 50 % der auf den Prüfungsteil entfallenden Punkte erzielt hat, dann hat er die Prüfung insgesamt nicht bestanden, sodass die mündliche Prüfung entfällt.

Sollte der Prüfling schriftlich bereits die für das Bestehen notwendige Punktzahl von 60 % der Gesamtpunktzahl erreicht haben, entfällt die mündliche Prüfung ebenfalls.

> Die Fachkundeprüfung ist grundsätzlich dreiteilig:

5 schriftliche Fragen 5 schriftliche Übungen/Fallstudie 5 mündliche Prüfung

In der Taxi-/Mietwagenunternehmerprüfung sind insgesamt 150 Punkte erzielbar, wobei für ein Bestehen mindestens 60 % erreicht werden müssen, also 90 Punkte.

Für den Prüfungsteil «Schriftliche Fragen» stehen dem Aspiranten 60 Minuten zur Verfü-gung, wobei als Höchstergebnis dort 60 Punk-te erreicht werden können. Zum Erreichen der zum Bestehen notwendigen 50%-Grenze muss er mindestens 30 Punkte erzielen, ansonsten ist die Gesamtprüfung schon nicht bestanden. Das Vergeben von halben Punkten steht im Ermessen des Prüfungsausschusses und wird angewandt.

Als Fragenarten werden auf den Prüfungs-bögen der IHK sowohl sog. Multiple-Choice-Fragen mit jeweils 4 Antworten zur Auswahl als auch Fragen mit direkter Antwort gestellt.

Beispiel für Multiple-Choice-Frage:Wo besteht für den Taxifahrer die Beförde-rungspflicht? (1 Punkt)Kreuzen Sie die richtige Antwort an.⃞ Nur in der Gemeinde, in welcher der Taxi-unternehmer seinen Betriebssitz hat.⃞ Für den Taxifahrer besteht bei jeder Fahrt Be-förderungspflicht.☒ Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahr-ten innerhalb des Pflichtfahrbereiches.⃞ Die Beförderungspflicht gilt nicht für den Ta-xifahrer, sondern nur für den Linienverkehr mit Bussen.

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VIII Einleitung

Beispiel für Frage mit direkter Antwort:Erläutern Sie den Begriff «Pflichtfahrbe-reich». (2 Punkte)Antwort:Der Pflichtfahrbereich ist der Geltungsbereich der behördlich festgesetzten Taxitarife.

Beim Prüfungsteil «Schriftliche Übungen/Fall-studien» stehen ebenfalls für die Bearbeitung 60  Minuten zur Verfügung, wobei hier 52,5 Punkte erzielt werden können. Um das Be-stehen der Gesamtprüfung nicht zu gefährden («50%-Grenze»), müssen also mindestens 26,5 Punkte erreicht werden.

Bei der Fallstudie wird eine Ausgangssitua-tion geschildert, die dann grundsätzlich für alle der einzelnen Aufgabenstellungen gilt bzw. die dann für einzelne Fragen fortgeschrieben wird.

Beispiel für FallstudieAusgangssituationSie sind Mietwagenunternehmer mit 3 Miet-wagengenehmigungen. (Von Ihnen wird erwartet, dass Sie sämtliche Antworten be-gründen!)Frage: (2 Punkte)Muss sich Ihr angehender Fahrer Müller einer Ortskenntnisprüfung unterziehen? Antwort:Nein, Herr Müller braucht keine Ortskenntnis-prüfung mehr abzulegen, da Mietwagenfahrer die erforderliche Ortskenntnis (seit August 2017) nicht mehr nachweisen müssen.Sie nehmen die Möglichkeit wahr zu erwei-tern und einen örtlichen Taxibetrieb mit 2 Fahrzeugen zu übernehmen. Herr Müller

teilt Ihnen mit, dass er gerne in diesem Taxi-betrieb eingesetzt werden möchte. Er fragt Sie, ob er denn ohne Weiteres dann auch Ta-xen fahren darf.Frage: (2 Punkte)Was antworten Sie ihm?Antwort:Ein Taxifahrer muss anders als der Mietwagen-fahrer in einer Prüfung nachweisen, dass er die erforderlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet be-sitzt, in dem die Beförderungspflicht besteht.

In der mündlichen Prüfung schließlich werden bis zu 37,5 Punkte vergeben, von denen der Kan-didat mindestens 19 Punkte erzielen muss, um über die 50%-Grenze bei den Teilprüfungen zu kommen. An Zeit stehen ihm dafür höchstens 30  Minuten zur Verfügung. Welche Fragen ge-stellt werden, steht im Ermessen des mindes-tens zwei, regelmäßig dreiköpfigen Prüfungs-ausschusses, wobei das Prüfungsgespräch meist vom Ausschussvorsitzenden eingeleitet wird, an-teilig auch der weitere oder die anderen beiden Prüfer Teile übernehmen.

> Die Fachkundeprüfung ist bestanden, wenn der Bewerber mindestens 60 % der Gesamtpunktezahl und darüber hinaus in jeder der 3 Teilprüfungen min-destens einen Punkteanteil von 50 % der jeweils zu erzielenden Punkte er-reicht hat.

Den Bewerber beim Erreichen dieses Ziels tat-kräftig zu unterstützen, ist Aufgabe dieses Lehr- und Lernbuches!

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IX

Abkürzungsverzeichnis

Abs. AbsatzAG AktiengesellschaftAktienG AktiengesetzAO AbgabenordnungArbZG ArbeitszeitgesetzBA Bundesagentur für ArbeitBG BerufsgenossenschaftBGB Bürgerliches GesetzbuchBGF Berufsgenossenschaft für

FahrzeughaltungBGBI. BundesgesetzblattBOKraft Verordnung über den Betrieb

von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

bspw. beispielsweiseBurlG Bundesurlaubsgesetzbzw. beziehungsweised.h. das heißtEG Europäische GemeinschaftenEntgeltfortzG EntgeltfortzahlungsgesetzEStG Einkommensteuergesetzetc. et cetera (und so weiter)EU Europäische UnionEWG Europäische Wirtschaftsge-

meinschaftEWR Europäischer Wirtschaftsraumf. der/die folgende (Paragraf/

Seite)FeV Fahrerlaubnis-Verordnungff. fortfolgende (Paragrafen,

Seiten)FreistellungsVO Freistellungsverordnungggf. gegebenenfallsGmbH Gesellschaft mit beschränkter

HaftungGmbhG Gesetz betreffend die Ge-

sellschaft mit beschränkter Haftung

GPS Global Positioning SystemGWB Gesetz gegen Wettbewerbs-

beschränkungenHGB Handelsgesetzbuch

IHK Industrie- und Handelskam-mer

inkl. inklusiveinsbes. insbesonderei.S.d. im Sinne desi.Ü. im ÜbrigenJArbSchG JugendarbeitsschutzgesetzKG KommanditgesellschaftKfz Kraftfahrzeuglit. Buchstabe (lat. littera)OHG Offene HandelsgesellschaftÖPNV Öffentlicher Personennahver-

kehrOWiG Gesetz über Ordnungswidrig-

keitenPBefG PersonenbeförderungsgesetzPBZugV Berufszugangsverordnung für

den StraßenpersonenverkehrPkw PersonenkraftwagenRegTP Regulierungsbehörde für Post

und Telekommunikationrglm. regelmäßigS. SeiteSGB VIII Sozialgesetzbuch, achtes

Buchsog. so genanntStGB Strafgesetzbuchstr. strittigStVG StraßenverkehrsgesetzStVO Straßenverkehrs-OrdnungStVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-

OrdnungTzBfG Teilzeit- und Befristungsge-

setzu.A. unter AnderemUStDV Umsatzsteuer-Durchfüh-

rungsverordnungUStG UmsatzsteuergesetzUWG Gesetz gegen den unlauteren

Wettbewerbv.A. vor AllemVO Verordnungz.B. zum Beispiel

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VEinleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VIAbkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IX

1 Berufsbezogenes Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

1.1 Fachkundesachgebiet: Personenbeförderungsrecht einschließlich der Tarifbildung

im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie Grundzüge des Gewerberechts . . . . . . . . . . . . . . . 3

1.1.1 Themenschwerpunkt Grundlagen des Ordnungsrahmens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

1.1.2 Themenschwerpunkt Taxi und Mietwagen und die Unterschiede . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

1.1.3 Themenschwerpunkt Berufszugang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

1.1.4 Themenschwerpunkt Pflichten des Unternehmers, des Fahrpersonals und

der Fahrgäste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

1.2 Fachkundesachgebiet: Straßenverkehrsrecht einschließlich Fahrerlaubnisrecht

und die Vorschriften der Kindersicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

1.2.1 Themenschwerpunkt Hauptverkehrsgesetze und -verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

1.2.2 Themenschwerpunkt Voraussetzung für die Erteilung und den Entzug der

Fahrerlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

1.3 Fachkundesachgebiet: Arbeitsrecht, insbesondere Arbeitszeitvorschriften . . . . . . . . . . . 38

1.3.1 Themenschwerpunkt Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . 39

1.3.2 Themenschwerpunkt Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

1.3.3 Themenschwerpunkt Geringfügige und befristete Arbeitsverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

1.3.4 Themenschwerpunkt Arbeitszeitrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

1.4 Fachkundesachgebiet: Sozialversicherungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57

1.4.1 Die fünf Versicherungszweige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57

1.5 Fachkundesachgebiet: Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

1.5.1 Themenschwerpunkt Beförderungsvertragsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

1.6 Fachkundesachgebiet: Grundzüge des Handelsrechts sowie des Steuerrechts,

insbesondere Umsatzsteuer inklusive Ausstellung von Rechnungen und Quittungen,

Kraftfahrzeugsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67

1.6.1 Themenschwerpunkt Kaufmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67

1.6.2 Themenschwerpunkt Gesellschaftsformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

1.6.3 Themenschwerpunkt Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73

1.6.4 Themenschwerpunkt Kfz-Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78

1.6.5 Themenschwerpunkt Einkommen-, Lohn- und Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer. . . . . . 79

1.6.6 Themenschwerpunkt Weiteres zur steuerlichen Gewinnermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81

2 Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85

2.1 Fachkundesachgebiet: Zahlungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86

2.1.1 Themenschwerpunkt Zahlungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86

2.2 Fachkundesachgebiet: Kostenrechnung sowie Beförderungsentgelte und

-bedingungen (Tarife) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90

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XI Inhaltsverzeichnis

2.2.1 Themenschwerpunkt Kostenrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90

2.2.2 Themenschwerpunkt Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94

2.3 Fachkundesachgebiet: Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxen- und

Mietwagenunternehmens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98

2.3.1 Schema Rentabilitätsanalyse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99

2.4 Fachkundesachgebiet: Buchführung, insbesondere Kassenbuchführung und

Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-/ Ausgaben-Überschussrechnung . . . . . . . . . 100

2.4.1 Die Buchführungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101

2.5 Fachkundesachgebiet: Versicherungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109

2.5.1 Unterscheidungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110

3 Fachkundesachgebiet: Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere Fahrzeugzulassung und -betrieb, Fahrzeugausrüstung und -beschaffenheit, Bereitstellung der Fahrzeuge, Fernsprech- und Funkverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . 115

3.1 Themenschwerpunkt Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung . . . . . . . . . . . . . . . . 116

3.1.1 Die Ausrüstungs- und Bauvorschriften der BOKraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117

3.2 Themenschwerpunkt Funkverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120

3.2.1 Die Frequenzzuteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121

4 Fachkundesachgebiet: Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123

4.1 Themenschwerpunkt Straßenverkehrssicherheit und Unfallverhütung . . . . . . . . . . . . . . . 124

4.1.1 Verhalten bei einem Verkehrsunfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124

4.2 Themenschwerpunkt Lärmbekämpfung, Luftreinhaltung, Boden- und

Wasserreinhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126

4.2.1 Die wichtigsten Kriterien des Umweltschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127

5 Grenzüberschreitende Personenbeförderung, berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht, pass- und zollrechtliche Vorschriften, Beförderungsdokumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129

5.1 Grenzüberschreitender Verkehr mit Taxen und Mietwagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130

5.1.1 Nationalitätskennzeichen/Eurokennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130

6 Tipps für die Prüfungssituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133

6.1 Empfehlungen zur Vorbereitung auf schriftliche Übungen/ Fallstudien . . . . . . . . . . . . . . . 134

6.2 Allgemeine Ratschläge für die Prüfung (sowohl mündliche wie schriftliche Teile) . . . . . 134

6.3 Kleine Kniffe für das Prüfungsgespräch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135

7 Prüfungstest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137

7.1 Prüfungsteil Schriftliche Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138

7.2 Prüfungsteil Schriftliche Übung / Fallstudie: «Der wagemutige Student» . . . . . . . . . . . . . 140

7.3 Lösungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142

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XII

7.3.1 Schriftliche Fragen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142

7.3.2 Schriftliche Übung / Fallstudie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144

8 Vorschriftensammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147

8.1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148

8.2 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im

Personenverkehr (BOKraft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178

8.3 Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den

Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) . . . . . . . . 190

8.4 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) . . . . . . . . . . . . . . . 191

Serviceteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203

A.1 Wichtige Verbände und weitere Organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204

A.2 Interessante Daten zum Taxi- und Mietwagengewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206

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1 1

Berufsbezogenes Recht

ZusammenfassungIn diesem Kapitel werden die grundlegenden berufsbezogenen Gesetze und Rechtsverordnungen für den Taxen- und Mietwagenverkehr vermittelt und eingehend erläutert.Im Anschluss an die Themenbereiche finden Sie eine Lernkontrolle mit Fragen und Antworten zum Text.

1.1 Fachkundesachgebiet: Personenbeförderungs-recht einschließlich der Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie Grundzüge des Gewerberechts – 3

1.1.1 Themenschwerpunkt Grundlagen des Ordnungsrahmens – 31.1.2 Themenschwerpunkt Taxi und Mietwagen und die Unterschiede – 71.1.3 Themenschwerpunkt Berufszugang – 151.1.4 Themenschwerpunkt Pflichten des Unternehmers, des Fahrpersonals

und der Fahrgäste – 26

1.2 Fachkundesachgebiet: Straßenverkehrsrecht einschließlich Fahrerlaubnisrecht und die Vorschriften der Kindersicherung – 30

1.2.1 Themenschwerpunkt Hauptverkehrsgesetze und -verordnun-gen – 30

1.2.2 Themenschwerpunkt Voraussetzung für die Erteilung und den Ent-zug der Fahrerlaubnis – 36

1.3 Fachkundesachgebiet: Arbeitsrecht, insbesondere Arbeits-zeitvorschriften – 38

1.3.1 Themenschwerpunkt Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinba-rung – 39

1.3.2 Themenschwerpunkt Kündigung – 461.3.3 Themenschwerpunkt geringfügige und befristete Arbeitsverhältnis-

se – 501.3.4 Themenschwerpunkt Arbeitszeitrecht – 54

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1.4 Fachkundesachgebiet: Sozialversicherungsrecht – 571.4.1 Die fünf Versicherungszweige – 57

1.5 Fachkundesachgebiet: Grundzüge des Beförderungsver-tragsrechts – 61

1.5.1 Themenschwerpunkt Beförderungsvertragsrecht – 61

1.6 Fachkundesachgebiet: Grundzüge des Handelsrechts sowie des Steuerrechts, insbesondere Umsatzsteuer inklusive Ausstellung von Rechnungen und Quittungen, Kraftfahrzeugsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer – 67

1.6.1 Themenschwerpunkt Kaufmann – 671.6.2 Themenschwerpunkt Gesellschaftsformen – 701.6.3 Themenschwerpunkt Umsatzsteuer – 731.6.4 Themenschwerpunkt Kfz-Steuer – 781.6.5 Themenschwerpunkt Einkommen-, Lohn- und Körperschaftsteuer,

Gewerbesteuer – 791.6.6 Themenschwerpunkt Weiteres zur steuerlichen Gewinnermitt-

lung – 81

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3 11.1 •  Fachkundesachgebiet: Personenbeförderungsrecht ...

1.1 Fachkundesachgebiet: Personenbeförderungsrecht einschließlich der Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie Grundzüge des Gewerberechts1

Zur OrientierungPrüfungsinhalte: insbesondere Ordnungs-rahmen für den Taxen- und Mietwagenver-kehr, Regelungen für den Zugang zum Beruf sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen, Regelungen für die Tarifbildung im Taxen- und Mietwagen-verkehr, auch allgemeine Regeln für die Gründung eines Unternehmens des Taxi- und MietwagenverkehrsRechtsquellen (Beispiele): Personenbeför-derungsgesetz (PBefG), Berufszugangsver-ordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV), Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum PBefG, Freistellungsverordnung zum PBefG, Gewerbeordnung (GewO)

1.1.1 Themenschwerpunkt Grundlagen des Ordnungsrahmens

Das Personenbeförderungsrecht regelt den öffentlichen und privaten Personennahver-kehr mit Straßenbahnen, Kraftomnibussen und Obussen, Mietomnibussen, mit Taxen und

1 Auch wenn die Kenntnis von Grundzügen des Handels-rechts nicht ausdrücklich in der Liste der Sachgebiete in der PBZugV genannt wird, wird erwartet, dass der Bewerber Grundkenntnisse der Rechtsformen von Han-delsgesellschaften sowie der Vorschriften zur Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzt (vgl. Orien-tierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr, Stand: 9/2013)

Mietwagen so wie Ausflugsfahrten und Ferien-ziel-Reisen mit Kraftomnibussen oder Pkw. Das grundlegende Regelwerk für das gesamte Per-sonenbeförderungsrecht stellt das Personen-beförderungsgesetz dar, für dessen Durchfüh-rung noch verschiedene ergänzende Rechtsver-ordnungen erlassen worden sind. Die für den Taxen- und Mietwagenverkehr wichtigsten da-von sind die

5 Verordnung über den Betrieb von Kraft-fahrunternehmen im Personenverkehr (BO-Kraft),

5 Berufszugangs-Verordnung für den Straßen-personenverkehr (PBZugV),

5 Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistel-lungsVO PBefG).

Weiter enthalten auch noch andere Verordnun-gen wichtige Regeln für die Personenbeförde-rung, so die

5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), 5 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(StVZO).

Personenbeförderungsrecht im engeren Sinne

PBefG und aufgrund des PBefG erlassene Rechtsver-ordnungen

PBefG

BOKraft PBZugV FreistellungsVO PBefG

Personenbeförderungsrecht im weiteren Sinne

PBefG und weitere Vorschriften aus verschiedenen Gesetzen, die unmittelbar auf die Personenbeförde-rung einwirken

PBefG

BOKraft PBZugV Freistel-lungsVO PBefG

FeV StVO StVZO

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4 Kapitel 1 • Berufsbezogenes Recht

1Nicht jegliche Personenbeförderung ist im PBefG geregelt, sondern nur die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Perso-nen auf der Straße. Nur bei solchen zeigt der Ge-setzgeber sein Interesse, dass die Sicherheit der Beförderung und ordnungsgemäße Abwicklung der Beförderung nach den gesetzlichen Vor-schriften gewährleistet wird.

Unter Entgelt ist dabei jede Gegenleistung zu verstehen, die mit einer Beförderung ange-strebt wird. Geschäftsmäßigkeit wird bejaht, wenn Personenbeförderungen gleicher Art wie-derholt werden sollen und sich als dauernder oder wiederkehrender Teil der geschäftlichen Tätigkeit darstellen. Eine Gewinnerzielung braucht nicht beabsichtigt zu sein und auch Ge-werbsmäßigkeit ist nicht erforderlich.

Beim Einsatz von Pkw unterliegen Personen-beförderungen dem PBefG dann nicht, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten nicht übersteigt. Damit sol-len Gefälligkeitsfahrten, wie die Mitnahme von Arbeitskollegen zum Betrieb, die häufig auch gegen Kostenbeteiligung ausgeführt werden, ausgenommen werden.

Weiterhin werden vom PBefG nicht erfasst Beförderungen mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbe-dürftige Personen befördert werden, die wäh-rend der Fahrt einer medizinisch-fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist. Taxen und Mietwagen ist aber damit keineswegs die Möglichkeit zur Beförderung von Kranken genommen, vielmehr führen sie im sog. nicht-qualifizierten Krankentransport (Krankentrans-port ohne medizinisch-fachliche Betreuung, auch Patientenfahrten genannt) eine Vielzahl von solchen Beförderungen durch.

Vor allem aber schränkt die Verordnung über die Freistellung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförde-

rungsgesetzes (FreistellungsVO, PBefG) den Anwendungsbereich des PBefG ein.

Freigestellt von den Vorschriften des PBefG sind danach

5 Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außer-halb öffentlicher Straßen und Plätze im Sin-ne des StVG;

5 Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Aus-übung hoheitlicher Tätigkeit;

5 Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Per-sonen (inkl. Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, dass für die Be-förderung ein Entgelt zu entrichten ist;

5 Beförderungen 5 von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und End-punkten länger als ein Jahr betrieben wird,

5 von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,

5 mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgemein-schaften zu und von Gottesdiensten,

5 mit Kraftfahrzeugen durch und für Schulträger zum und vom Unterricht,

5 von Kranken zum Zwecke der Beschäf-tigungstherapie oder zu sonstigen Be-handlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahr-zeugen,

5 von Berufstätigen mit Personenkraftwa-gen von und zu ihren Arbeitsstellen,

5 von körperlich, geistig oder seelisch be-hinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Be-treuung dieses Personenkreises dienen,

5 von Arbeitnehmern durch den Arbeit-geber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes,

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108 Kapitel 2 • Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebes

Lernkontrolle Buchführung

? Was hat man unter Buchführung zu ver-stehen?

v Buchführung ist die systematische Auf-zeichnung aller unternehmensrelevanten Vorgänge.

? Welcher Gewerbetreibende ist zur kauf-männischen Buchführung verpflichtet?

v Grundsätzlich sind alle Gewerbetreibenden buchführungspflichtig, es sei denn, dass sie keinen in kaufmännischer Weise eingerich-teten Geschäftsbetrieb führen und weniger als 600.000 € Umsatz pro Jahr bzw. weniger als 60.000 € Gewinn pro Jahr erzielen.

? Wer ist zur umsatzsteuerlichen Aufzeich-nung verpflichtet?

v Jeder Selbstständige, der nicht die Klein-unternehmerregelung in Anspruch nehmen kann. Die Kleinunternehmerregelung gilt für denjenigen, dessen erwarteter Umsatz im laufenden Geschäftsjahr weniger als 50.000 € beträgt oder im abgelaufenen Geschäfts-jahr weniger als 17.500 € betragen hat.

? Welche Abschreibungsmöglichkeiten hat der Unternehmer bei sog. geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens («GWGs») mit Anschaffungskosten bis zu 800 € netto?

v Der steuerpflichtige Unternehmer kann sich zur Sofortabschreibung aller «GWG`s» mit Anschaffungs- und Herstellungskosten bis zu 800 € entscheiden. Alternativ zu dieser Sofortabschreibung kann er aber auch einen Sammelposten all derjenigen Wirt-schaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 250 € und 1000 € betragen, ein-

richten, der über die Dauer von fünf Jahren gleichmäßig verteilt abgeschrieben werden kann. Auch die Abschreibung nach gewöhn-licher Nutzungsdauer («Afa-Tabelle») ist bei GWGs möglich.

? Was ist Abschreibung?

v Unter Abschreibung oder Absetzung für Abnutzung («AfA») versteht man die steuer-liche Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirt-schaftsgutes auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

? Wann kann man eine Buchführung als ordnungsgemäß bezeichnen?

v Eine Buchführung ist ordnungsgemäß, wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und so beschaffen ist, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Lage des Unternehmens verschaffen kann.

? Um vom Finanzamt anerkannt zu werden, werden Anforderungen an Rechnungen und Quittungen gestellt. Stellen Sie diese für Rechnungen über und unter 250 € dar!

v Bei Rechnungen und Quittungen bis zu einem Gegenwert von 250,- € müssen Name und Anschrift des Verkäufers bzw. Leis-tungserstellers, Menge und Bezeichnung des Gegenstandes bzw. der Leistung, Preis der Ware/Leistung und Mehrwertsteuer-satz (7 oder 19 %) ausgewiesen sein. Bei Rechnungen von mehr als 250,- € müssen darüber hinaus Name und Anschrift des Empfängers, Zeitpunkt des Kaufs/der Leistungserbringung und der Mehrwert-steuerbetrag sowie die Steuernummer des Lieferanten extra ausgewiesen werden.

2

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133 6

Tipps für die PrüfungssituationZusammenfassung In diesem Kapitel erhalten Sie Empfehlungen für die Prüfungsvorbereitung und praktische Ratschläge für die schriftliche und mündliche Prüfung.

6.1 Empfehlungen zur Vorbereitung auf schriftliche Übungen/ Fallstudien – 134

6.2 Allgemeine Ratschläge für die Prüfung (sowohl mündliche wie schriftliche Teile) – 134

6.3 Kleine Kniffe für das Prüfungsgespräch – 135

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134 Kapitel 6 • Tipps für die Prüfungssituation

6.1 Empfehlungen zur Vorbereitung auf schriftliche Übungen/ Fallstudien

5 Gründliche Vorbereitung

Versuchen Sie sich über Lernbücher wie das vor-liegende und Vorbereitungskurse ein Bild von dem zu vermitteln, was in der Prüfung auf Sie zukommen wird.

Effekt: Da Sie nun Bescheid wissen über Rah-menbedingungen, Ablauf der Prüfungen, sparen Sie nicht nur Zeit, sodass Sie mit der Bearbeitung früher anfangen können, sondern es dient auch dem Angstabbau, wenn man sich mit den Reali-täten vertraut gemacht hat.

5 Themenbereichsbezogen lernen und dies dann auch in der Prüfung anwenden

Die Prüfung ist strukturiert anhand der von dem Prüfungskatalog vorgegebenen Systematik. Hier werden Sie gewisse Blöcke besser beherrschen als andere, sodass Sie sich selber schon beruhi-gen können, wenn Sie sich zunächst auf die stür-zen, die Sie sicherer beherrschen.

5 Trainieren Sie die Prüfung

Nutzen Sie Fallstudien-Muster und Muster für die schriftlichen Fragen.

Auch wenn die Fragen in den Lernbüchern mit Sicherheit in dieser Form und in dieser exakten Fragestellung nicht bei einzelnen Prü-fungen auftauchen werden, so können Sie doch zum einen damit rechnen, dass die Ergebnisse sehr wohl auftauchen können. Darüber hinaus dürfen Sie sicher sein, dass Sie, wenn Sie einen Großteil der Fragen aus dem Lehrbuch beherr-schen (nicht auswendig lernen!), Sie doch den Stoff so gut drauf haben, dass auch die «richtige» Prüfung geschafft wird.

5 Machen Sie sich die allgemeine Prüfungs-situation klar

Ziel und Zweck der Prüfung: 5 Der Bewerber soll zeigen, dass er einen gu-

ten Überblick über das Wissensgebiet hat, Detailkenntnisse werden nicht erwartet.

5 Prüferfragen sollten als Startsignal gesehen werden, damit man auch zeigen kann, dass man mit dem Stoff umgehen kann.

Also: Schon dadurch, dass Sie darstellen, dass Sie sich ordentlich vorbereitet haben, steuern Sie den Prüfungsgang selbst mit.

Machen Sie sich Ihre eigene Situation als Prüfling klar:

5 Wahrscheinlich unsicher, keine exakte Selbsteinschätzung, vielleicht sogar Prü-fungsangst.

5 Gegensteuern: 5 Das Allerwichtigste, auch wenn es eine Bin-

senweisheit ist, ist eine gute Vorbereitung. 5 Ohne Vorbereitung kann man es lassen, es

frustriert nur. Eine Grundlage sollte man haben, ohne diese hat der Prüfungsantritt keinen Sinn.

6.2 Allgemeine Ratschläge für die Prüfung (sowohl mündliche wie schriftliche Teile)

5 Fragestellung/Fragen genau überprüfen und präzise erfassen. Insbesondere nicht den Fehler machen: «das habe ich doch schon einmal gehört oder gelesen». Das führt häu-fig dazu, dass die Aufgabenstellung nicht richtig erfasst wird.

Taktik für schriftliche Prüfungsteile

1. Durchgang: alle sofort von Ihnen beant-wortbaren Fragen auch beantworten, vor-rangig die kurzen. Die anderen und die längeren Aufgabenstellungen erst einmal offenlassen. Damit schaffen Sie ein Gerüst,

6

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138 Kapitel 7 • Prüfungstest

7.1 Prüfungsteil Schriftliche Fragen

Allgemeiner Hinweis:In diesem Prüfungsteil werden 60 Punkte

vergeben:

Sachgebiet Punkte

Recht (RE) 13

Kaufmännische und finanzielle Ver-waltung (KV)

23

Technische Normen und technischer Betrieb (TN)

9

Verkehrssicherheit (ES) 9

Grenzüberschreitender Verkehr (GR) 6

1. Welche der nachfolgenden Verkehre fallen nicht unter den Oberbegriff «Gelegenheits-verkehr mit Kraftfahrzeugen»? (RE – 1 Punkt)⃞Ausflugsfahrten⃞Mietomnibusverkehr⃞Schülerfahrten⃞Mietwagenverkehr

2. Nennen Sie die drei Hauptpflichten des Ta-xenverkehrs! (RE – 1,5 Punkte)

3. Welche der nachfolgenden Pflichten und Verbote betreffen den Mietwagenbetrieb nicht? (RE – 1 Punkt)⃞Rückkehrpflicht⃞Verbot der Verwendung von dem Taxi

vorbehaltenen Zeichen und Merkmalen⃞Tarifpflicht⃞Aufzeichnungspflicht

4. In welchem Zusammenhang stehen Beför-derungspflicht und Tarifgebiet? (RE – 2 Punkte)

5. Nennen Sie drei Einflussgrößen, welche die Genehmigungsbehörde bei ihrer Beurtei-lung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes zu berücksichtigen hat. (RE – 3 Punkte)

6. Welche Kriterien sind vom Arbeitgeber im Rahmen der von ihm vorzunehmenden So-zialauswahl bei Ausspruch einer betriebs-

bedingten Kündigung zu berücksichtigen? Nennen Sie zwei! (RE – 2 Punkte)

7. Woraus setzt sich der Gesamtsozialversi-cherungsbeitrag zusammen? (RE – 1,5 Punkte)

8. Der Personenbeförderungsvertrag ist die Sonderform eines bestimmten Vertrags-typs. Welcher Grundvertragstyp liegt hier vor? (RE – 1 Punkt)⃞Mietvertrag⃞Werkvertrag⃞Dienstvertrag⃞Pachtvertrag

9. Was verstehen Sie unter variablen Kosten? (KV – 1 Punkt)

10. Welche der nachfolgenden Kosten sind variable Kosten? (KV – 1 Punkt)⃞Reifen⃞Finanzierungskosten⃞Kfz-Versicherung⃞Garagenmiete

11. Beschreiben Sie die Unterschiede zwischen einer Sicherungsübereignung und der Ver-einbarung eines Eigentumsvorbehalts! (KV – 4 Punkte)

12. Welche notwendigen Bestandteile hat eine Rechnung zu enthalten, sodass ein Vor-steuerabzug durchgeführt werden kann? Nennen Sie vier. (KV – 4 Punkte)

Kostenkalkulationsaufgabe (KV – 6 Punkte)

Die Gemeinde, in der Sie ein Taxi- und Mietwagen-unternehmen betreiben, möchte ab Oktober 2017 einen ganzjährigen und achtmal täglich stattfinden-den Linien-Ersatzverkehr vom Marktplatz, an dem Sie Ihren Betriebssitz haben, zu einem 7,5 km entfernten Seniorenwohnheim (und retour) einrichten. Am Ort gibt es ein weiteres Mietwagenunternehmen, von dem Sie erfahren haben, dass es bereit ist, diesen Verkehr für 44.000 € p.a. zu übernehmen. Sie überlegen sich, ob es Sinn macht, mit einem neu und ausschließlich für diesen Linien-Ersatzverkehr in Einsatz zu stellenden Mietwagen ein Angebot über 40.500 € p.a. abzugeben. Ein Fahrer, der bereit ist, zu einem festen Monatsgehalt diesen Dienst zu fahren, steht bereit.

7

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142 Kapitel 7 • Prüfungstest

-guthaben für diesen Zeitraum. (KV – 7 Punkte)

1. Beförderungsentgelte inkl. 7 % USt. € 7.830,20

2. BeförderungsentgeIte inkl. 19 % USt.

€ 991,25

3. Diesel brutto € 902,16

4. Fahrzeug-Inspektion brutto € 159,88

5. Entgelt für Außenwerbung brutto € 58,00

Einnah-men

7 % USt. 19 % USt. Ausgaben Vor-steuer

1.

2.

3.

4.

5.

15. Eine der nächsten Fahrten soll ins 15 km entfernte EU-Ausland führen. Dürfen Sie sich dort am Hauptbahnhof aufstellen, in der Erwartung eine besetzte Rückfahrt zu erhalten? Begründen Sie Ihre Antwort. (GR – 2 Punkte)

16. Ihr Fahrer will von Ihnen Aufklärung, ob er vom angesprochenen ausländischen Bahn-hof denn auf entsprechende Bestellung einen Fahrgast abholen darf? (GR – 2 Punkte)

17. Etwas besserwisserisch meint Ihr Fahrer dar-aufhin zu wissen, dass er aber für diese Fahrt im Ausland das Taxi-Dachschild abmachen und das Funkgerät ausschalten müsse. Ihre Antwort lautet? (GR – 2 Punkte)

7.3 Lösungen

7.3.1 Schriftliche Fragen

1. Schülerfahrten2. Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht

3. Tarifpflicht4. Die Beförderungspflicht für Taxen besteht

nur für Fahrten innerhalb des Geltungs-bereiches der festgesetzten Beförderungs-entgelte (Pflichtfahrbereich; vgl. § 47 Abs. 4 PBefG)

5. Einflussgrößen sind 5 die Nachfrage nach Beförderungsaufträ-gen im Taxiverkehr

5 die Taxidichte 5 die Entwicklung der Ertrags- und Kos-tenlage der Unternehmen unter Einbezie-hung der Einsatzzeit

5 die Anzahl und Ursachen der Geschäfts-aufgaben.

6. Kriterien sind 5 Dauer der Betriebszugehörigkeit 5 Lebensalter 5 Schwerbehinderung und 5 Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers

7. Aus den Beiträgen für Krankenversicherung (incl. Pflegeversicherung), Rentenversiche-rung und Arbeitslosenversicherung

8. Werkvertrag9. leistungsabhängige oder veränderliche Kos-

ten10. Reifen11. Bei der Sicherungsübereignung wird das

Eigentum an einer Sache übertragen, diese verbleibt aber im unmittelbaren Besitz des ursprünglichen Eigentümers. Beim Eigen-tumsvorbehalt überträgt der Eigentümer zwar den Besitz, behält aber das Eigentum so lange, bis der Kaufpreis vollständig be-zahlt ist.

12. Rechnungsbestandteile: 5 Name und Anschrift des Lieferanten 5 Name und Anschrift des Empfängers 5 Rechnungsdatum 5 fortlaufende Rechnungsnummer 5 Gegenstand und Datum der Leistung 5 Entgelt für die Leistung und den darauf entfallenden Steuerbetrag

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148 Kapitel 8 • Vorschriftensammlung

8.1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

in der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch das Ge-setz zur Modernisierung des Rechts der Umwelt-verträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)

I. Allgemeine Vorschriften§ 1 Sachlicher Geltungsbereich(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberlei-tungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeu-gen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderun-gen1. mit Personenkraftwagen, wenn diese unent-

geltlich sind oder das Gesamtentgelt die Be-triebskosten der Fahrt nicht übersteigt;

2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Perso-nen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraft-wagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.

Satz  1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderun-gen geschäftsmäßig sind.

§ 2 Genehmigungspflicht(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 11. mit Straßenbahnen,2. mit Obussen,3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§  42

und 43) oder4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr

(§ 46)Personen befördert, muss im Besitz einer Geneh-migung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch1. jede Erweiterung oder wesentliche Änderung

des Unternehmens,2. die Übertragung der aus der Genehmigung er-

wachsenden Rechte und Pflichten (Genehmi-gungsübertragung) sowie

3. die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz  2 Nummer 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertra-gen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unter-nehmen oder wesentliche selbstständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Li-nienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Be-förderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Ver-kehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vor-übergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obus-verkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Stö-rung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbe-hörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dau-er eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unter-nehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach die-sem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merk

8

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Stichwortverzeichnis

AAbbuchung 86Abgasuntersuchung 127Abrechnung 95Abschreibung 82, 105AfA 82, 103Aktiengesellschaft 70Aktiva 107Akzeptkredit 88Alarmanlage 117Alkoholverbot 27Angebotskalkulation 93Angestellte 39Anhörstelle 17, 97Anhörung 17Anhörverfahren 20, 21Anlagegüter,

– geringwertige 106Anrufweiterschaltung 13Anschnallpflicht 118Anschnallverpflichtung 34Antrag 17Antragsformular 17Arbeiter 39Arbeitgeber 39Arbeitnehmer 39Arbeitnehmerhaftung 43Arbeitsbereitschaft 54Arbeitserlaubnis 40Arbeitslosenversicherung 59Arbeitsrecht 38Arbeitsunfähigkeit 42Arbeitsverhältnis,

– befristetes 50Arbeitsvertrag 39Arbeitszeit 54Arbeitszeitnachweis 55Arbeitszeitrecht 54AST-Verkehr 9Aufhebungsvertrag 46Aufsicht 23Aufbewahrungsfrist 103Aufzeichnungspflicht 13, 75, 101Ausgleichsquittung 48Aushilfsarbeitsverhältnis 47, 50Ausrüstungsvorschriften 117Avalkredit 88

BBarscheck 87Barzahlung 86Beförderung ablehnen 10Beförderung ausgeschlossen 10Beförderung,

– grenzüberschreitende 76, 130 – nicht- regelmäßige 33

Beförderungsentgelt 11, 74, 96Beförderungspflicht 10, 12, 28, 63Beförderungsvertrag 62, 64Begutachtungsstelle für Fahreig-

nung 37Behindertenfahrt,

– freigestellte 5Beitragsbemessungsgrenze 57Beobachtungszeitraum 21Bereithalten 11, 32Bereithalten,

– verbotenes 13Berufsgenossenschaft 58Berufsverkehr 6Berufszugang 15Berufszugangsvoraussetzung,

– objektive 17, 20 – subjektive 20

Beschäftigung, – geringfügige 50

Beschäftigungsverbot 48Betriebsausgaben 79, 103Betriebsfunk 120Betriebshaftpflichtversicherung 111Betriebsleiter 26Betriebspflicht 9Betriebsrat 41Betriebssicherheit 124Betriebssitz 11Betriebsvereinbarungen 41Bewirtung 103BGB-Gesellschaft 68BG-Meldung 58Bilanz 107Bilanzierung 81Boden- und Wasserreinhaltung 128BOKraft 3Buchführung 100, 103Buchführung,

– doppelte 105 – einfache 105 – kaufmännische 105

Buchführungspflicht 81, 101, 104Bundesnetzagentur 121

Bürgschaft 88Bürgschaft,

– selbstschuldnerische 88Busspurmitbenutzung 32

DDarlehensvertrag 62Datenfunk 120Deckungsbeitragsrechnung 93Deckungsschutz 131Dienstanweisung 26Dienstpläne 9Dienstvertrag 61Doppelgenehmigung 14, 116drei Taxi-Hauptpflichten 8

EEhegattenarbeitsvertrag 82Eichrecht 116Eigenbeleg 106Eigenkapitalbescheinigung 19Eigentumsvorbehalt 88Eigenverbrauch 75Eignung 17Eignungsüberprüfung 37Einkommen 79Einkommensteuer 72, 79Einkunft 79Einnahmen-/Ausgabenplan 99Einnahmen-Ausgabenrechnung 81Einnahmen-Überschussrechnung 81, 105Ein-Prozent-Regelung 82Einrede der Vorausklage 88Einzelunternehmen 70Einzugsermächtigung 86Electronic Cash 87Emissionen 127entbunden 10Entgelt 4Entlastungsbeweis 65entziehen 37Erbe 23Erfüllungsgehilfe 62Erholungsurlaub 42Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit 23Euro-Kennzeichen 130