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Beobachter-Buchverlag 2012 Trennung – von der Krise zur Lösung. Kinder, Rechtliches, Finanzen LESEPROBEN Beobachter-Buchverlag 3., überarbeitete und aktualisierte Auflage, 2012 © 2005 Axel Springer Schweiz AG, Zürich Alle Rechte vorbehalten www.beobachter.ch Daniel Trachsel Trennung – von der Krise zur Lösung Kinder, Rechtliches, Finanzen Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis

Trennung – von der Krise zur Lösung

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Page 1: Trennung – von der Krise zur Lösung

Beobachter-Buchverlag 2012Trennung – von der Krise zur Lösung. Kinder, Rechtliches, Finanzen

LESEPROBEN

Beobachter-Buchverlag

3., überarbeitete und aktualisierte Auflage, 2012

© 2005 Axel Springer Schweiz AG, Zürich

Alle Rechte vorbehalten

www.beobachter.ch

Daniel Trachsel

Trennung – von derKrise zur LösungKinder, Rechtliches, Finanzen

Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis

Page 2: Trennung – von der Krise zur Lösung

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LESEPROBEInhalt

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

1. Überlegungen vor der Trennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

Innehalten und Klarheit gewinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

Den eigenen Standort bestimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

Trennung oder gleich die Scheidung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

Wie lange soll die Trennung dauern? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

Die Kinder im elterlichen Konfl ikt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

Verschiedene Arten des Auseinandergehens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

Einigkeit über die Trennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

Trennung gegen den Willen des Ehepartners . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

Schutz vor bösen Überraschungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

Bleiben Sie im Gespräch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

Wichtige Unterlagen und Belege sammeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

Bankvollmachten überprüfen und

Vermögenswerte sperren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

Die berufl iche Situation klären . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

Wenn Gewalt droht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

Angst vor einer Entführung der Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

2. Die Regelungen für die Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

Helfen, die Trennung zu bewältigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42Welche Rolle spielt das Entwicklungsalter? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43Kinder nehmen die Welt anders wahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47Schuldgefühle und Loyalitätskonfl ikte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

Beim wem leben die Kinder? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52Wichtige Begriff e im Kindesrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52Gemeinsam die beste Lösung fi nden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

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Geteilte Obhut? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

Wenn das Gericht die Obhut zuteilen muss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57

Kontakt mit den Kindern: das Besuchsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60

Das Besuchsrecht gestalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60

So funktioniert das Besuchsrecht ohne Stress . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63

Keine Konfl ikte um das Besuchsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64

Problemfälle: Aufl agen und Beschränkungen durch das Gericht . . . . . . . . . . . . 66

Der Unterhalt für die Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69

Wie hoch sind die Unterhaltsbeiträge? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69

Unterhalt für volljährige Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73

Die Rechte der Kinder im Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76

Das Recht auf persönliche Anhörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76

Der Vertretungsbeistand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

Besonderer Schutz im Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78

3. Der Unterhalt während der Trennungszeit . . . . . 81

Gemeinsam zu einer fairen Regelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82

Individuelle Lösungen sind gefragt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83

Die Auskunftspfl icht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

In drei Schritten zum richtigen Unterhaltsbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85

Bisherige Rollenverteilung oder berufl icher Wiedereinstieg? . . . . . . . . . . . . . . . . . 86

1. Schritt: Wie hoch sind die Einkünfte auf beiden Seiten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87

2. Schritt: Wie hoch sind die Lebenshaltungskosten

beider Haushalte? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97

3. Schritt: Wie hoch ist der Unterhaltsbeitrag? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104

Wenn noch Geld übrig ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105

Was gilt, wenn zu wenig Geld vorhanden ist? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108

Unterhaltsbeiträge und Teuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109

Wann gibt es keine Unterhaltsbeiträge? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110

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4. Wohnung, Vermögen und weitere Themen 113

Wer bleibt in der Wohnung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114

Rechte und Pfl ichten der Seite, die in der Wohnung bleibt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115

Gedanken zur neuen Wohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116

Schutz für die Familienwohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117

Wer erhält was vom Hausrat? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118

Was gilt für die Ferienwohnung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120

Was geschieht mit dem ehelichen Vermögen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121

Weiterhin wirtschaftlich verbunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122

Wie sinnvoll ist eine Gütertrennung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123

Ein Inventar verhindert Streit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127

Wer haftet für welche Schulden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127

Trennung und Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128

Trennung und Altersvorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130

AHV und IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130

Pensionskasse und Säule 3a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132

Trennung und Erbrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134

5. Das Trennungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137

Trennung ohne Gericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138

Schriftliche Vereinbarung über das Getrenntleben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138

Chancen und Risiken aussergerichtlicher Trennungsvereinbarungen . . . . 140

Empfehlenswert: gerichtliche Genehmigung

der privaten Vereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143

Kann man bereits Regelungen für die spätere Scheidung treff en? . . . . . . . . 144

Mediation – ein aussergerichtlicher Weg der Konfl iktlösung . . . . . . . . . . . . . . . 145

Einen Anwalt einschalten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148

Die Zusammenarbeit mit dem Anwalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148

Wie hoch sind die Kosten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152

Wer bezahlt den Anwalt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153

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Wenn das Gericht entscheiden soll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154Welches Gericht ist zuständig? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155Das Verfahren vor Eheschutzgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156Wie viel kostet das Gerichtsverfahren? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162Nicht einverstanden mit dem Entscheid des Gerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163

Wenn sich binationale Paare trennen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165Unterschiedlicher kultureller Hintergrund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165Welches Gericht ist zuständig? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166Die Kinder halten sich im Ausland auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168Das Aufenthaltsrecht in der Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170

6. Das Leben als Getrennte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173

Probleme mit den Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174Anspruch auf Arbeitslosentaggeld? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174Sozialhilfe und Unterstützungsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175Wenn die Alimente nicht bezahlt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178Alimente neu berechnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183

Kinder zwischen zwei Haushalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185Kinder brauchen verlässliche Bezugspersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186Wenn die Kinder den Kontakt abbrechen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188Wer ist bei Problemen zuständig? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189Häufi ger Konfl iktpunkt: das Besuchsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190

Wenn eine Seite mit einem neuen Partner zusammenlebt . . . . . . . . . . . . . . . 194Neue Partnerschaft und die Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194Neue Partnerschaft und Unterhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195

7. Das Ende der Trennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199

Wieder zusammenziehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200Dauerhaft oder bloss ein Aussöhnungsversuch? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200Bessere Chancen für den neuen Start . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202

Die Trennung mündet in die Scheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203Die bisherigen Regelungen nehmen viel vorweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204

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Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207

Muster einer ausführlichen Trennungsvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208Gerichtliche Stellen und Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213Adressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227

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LESEPROBE

Vorwort

Wenn jeder Gesprächsversuch in einer Sackgasse endet und nur noch Streit den Ehealltag prägt – dann kann eine Trennungszeit helfen, sich klar zu werden, wie es weitergehen soll. Doch wie trennt man sich auf faire Weise? Wer darf in der Wohnung bleiben, wer braucht wie viel Geld? Und was geschieht mit den Kindern?

Auch aus rechtlichen Gründen kann eine Trennung nötig wer-den. Denn wer gegen den Willen des Ehepartners, der Partnerin die Scheidung verlangt, muss erst zwei Jahre getrennt leben. Was gilt, wenn sich Mann und Frau über die Modalitäten nicht einigen kön-nen? Wenn sogar böswillige Machenschaften zu befürchten sind?

Ob Besinnungspause oder Vorstufe zur Scheidung – wer sich trennen will, ist mit einer Vielzahl von Fragen konfrontiert. Dieser Ratgeber zeigt, was Paare für ihre Trennung alles regeln sollten und wie sie zu tragfähigen Lösungen kommen. Und er erklärt, nach wel-chen Kriterien das Eheschutzgericht entscheidet, wenn Mann und Frau selber keine Einigung fi nden.

In die dritte Aufl age des Trennungsratgebers sind alle gesetzli-chen Neuerungen sowie die aktuelle Rechtsprechung eingefl ossen. Anschauliche Beispiele, praktische Anleitungen und Berechnungs-schemas zeigen Ihnen, wie Sie zu der Lösung kommen, die für Ihre Familie die richtige ist. Etwas sollten Sie dabei nicht ausser Acht las-sen: Was Sie jetzt vereinbaren, nimmt – falls es später zur Scheidung kommt – in vielen Punkten die endgültige Regelung bereits vorweg. Es lohnt sich deshalb, die Trennung sorgfältig vorzubereiten und sich bei Unsicherheiten von Fachleuten beraten zu lassen.

Dieser Ratgeber will Ihnen ein Wegweiser in Krisenzeiten sein. Wenn er Ihnen hilft, eine faire Lösung für alle Familienmitglieder zu fi nden, dann hat er sein Ziel erreicht.

Daniel TrachselZürich, im April 2012

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LESEPROBE

Verschiedene Arten des Auseinandergehens

Für die meisten Ehepaare steht in einer ehelichen Krisensituation noch nicht gleich fest, ob die Trennung bloss einen vorläufi gen Cha-rakter hat oder ob bald der endgültige Schlussstrich in Form einer Scheidung gezogen werden soll. Klar ist nur, dass im Moment das Zusammenleben unerträglich ist.

In dieser Situation ist es wichtig, zu wissen, welche Wege Ihnen of-fen stehen. Je nachdem, ob Sie beide eine Trennung als sinnvoll an-sehen oder nicht, werden Sie anders vorgehen.

Spezialfall: zivilgerichtliche Ehetrennung

Neben der Trennung als Eheschutzmassnahme kennt das Gesetz auch die Möglichkeit einer zivilgerichtlichen Ehetrennung (Art. 117 und 118 ZGB). Abgesehen davon, dass die Ehe auf dem Papier weiter be-stehen bleibt, hat eine solche Ehetrennung die gleichen Konsequen-zen wie eine Scheidung. Sie wird etwa von Ehepaaren in Betracht gezogen, die aus religiöser Überzeugung an der Ehe festhalten wol-len. Auch aus Gründen der Altersvorsorge kann eine zivilgerichtliche Ehetrennung sinnvoll sein. Denn solange die Ehe nicht aufgelöst ist, bleiben sowohl die sozialversicherungsrechtlichen als auch die erb-rechtlichen Ansprüche der Ehegatten bestehen.Die praktische Bedeutung der gerichtlichen Ehetrennung ist gering. 2009 wurden neben 19 321 Scheidungen nur gerade 104 Trennungen ausgesprochen. Meist genügt die schnellere und kostengünstigere Aufhebung des gemeinsamen Haushalts durch das Eheschutz gericht vollauf, allenfalls verbun den mit der Gütertrennung.

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Einigkeit über die Trennung

Wenn sich eine Ehepaar einig ist, dass beide Seiten für eine gewisse Zeit getrennte Wege gehen wollen, können sie den gemeinsamen Haushalt mit oder ohne Mitwirkung eines Gerichts aufheben.— Aussergerichtliche Trennung: Die einfachste Variante ist die Tren-

nung im gegenseitigen Einvernehmen ohne Mitwirkung eines Gerichts. Eine solche aussergerichtliche Trennung können Sie mündlich oder schriftlich vereinbaren – für eine bestimmte Zeit oder auch auf Zusehen hin. Sind Sie beide einverstanden, kön-nen Sie auch ohne Weiteres jederzeit wieder zusammenziehen. Viele Ehepaare nutzen eine solche Besinnungspause, um mithilfe eines Paartherapeuten an den Beziehungsproblemen zu arbeiten. Abgesehen von ganz einfachen Verhältnissen empfi ehlt es sich, die Modalitäten des Getrenntlebens schriftlich festzuhalten (Bei-spiele auf Seite 139 und 140 sowie im Anhang).

— Trennung durch das Eheschutzgericht: Können Sie sich nicht ei-nigen, wer von Ihnen die Kinder bei sich behält, wer in der Woh-nung bleibt und ob eine Seite Unterhaltszahlungen erhalten soll, werden Sie das Eheschutzgericht anrufen müssen. Dieses ent-scheidet in einem einfachen, raschen Verfahren und regelt alle Trennungsfolgen. Wie Sie am besten vorgehen, wenn Sie über wichtige Punkte nicht einig sind, ob Sie für das gerichtliche Ver-fahren eine Anwältin benötigen oder ob Ihnen eine Mediation helfen kann, das alles lesen Sie ab Seite 145 und 148.

Trennung gegen den Willen des Ehepartners

Er will zu seiner neuen Liebe ziehen, sie will den Kindern eine intak-te Familie erhalten. Oder: Sie hält die täglichen Reibereien in den ge mein samen vier Wänden nicht mehr aus, er fi ndet alles halb so schlimm. Nicht immer sind beide Seiten mit einer Trennung einver-standen. Wie lässt sich das Getrenntleben notfalls gegen den Willen des Partners, der Partnerin durchsetzen?

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Trennung als Vorstufe zur Scheidung Rechtlich einfach prä-sentiert sich die Situation, wenn Sie selber eigentlich eine Scheidung wollen, Ihr Partner, Ihre Partnerin damit aber nicht einverstanden ist. Dann können Sie sich auf das Scheidungsrecht berufen. Dieses kennt drei Scheidungsgründe:— In erster Linie setzt das Gesetz auf die «Scheidung auf gemein-

sames Begehren».— Wer sich gegen den Willen seines Ehegatten scheiden lassen will,

muss zuerst zwei Jahre lang getrennt leben und kann anschlies-send eine Scheidungs klage einreichen (Art. 114 ZGB). Nach Ab-lauf dieser zweijährigen Frist besteht ein Anspruch auf Schei-dung – auch wenn dies für die andere Seite etwa wegen der Kinder oder aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen eine grosse Härte bedeutet.

— Zwar kennt das Gesetz auch eine Scheidung wegen Unzumutbar-keit: Ein Ehegatte kann – ohne Abwarten der zweijährigen Tren-nungsfrist – die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen nicht zugemutet werden kann. Doch es braucht sehr viel, bis eine Unzumutbarkeit im Sinn des Gesetzes bejaht wird. In den allermeisten Fällen wird eine Trennungszeit von zwei Jahren als zumutbar betrachtet.

Mit dem Argument, Sie wollten die Trennungsfrist von Artikel 114 ZGB beginnen lassen, können Sie also eine Aufhebung des gemein-samen Haushalts verlangen. Eine weitere Begründung für Ihr Tren-nungs be gehren ist nicht erforderlich. Es genügt, dass Sie klipp und klar eine Trennung im Hinblick auf die spätere Scheidung verlan-gen. Ziehen Sie mit dieser Begründung von zu Hause aus, kann dies nicht als «böswilliges Verlassen» gewertet werden und zieht keine Rechtsnachteile nach sich. Sie brauchen für einen solchen Auszug auch keine gerichtliche Genehmigung.

Die Ehe von Verena und Heinz B. funktioniert schon lange nicht mehr. Tägliche Streitereien vergiften das Klima und

sind vor allem für die Kinder eine grosse Belastung. Frau B. wünscht eine Scheidung, doch ihr Mann willigt nicht ein und weigert sich auch, die eheliche Wohnung zu verlassen. Schliesslich gelangt Frau B.

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ans Eheschutzgericht. Dort gibt sie ihren unverrückbaren Schei-dungswillen zu Protokoll. Das Gericht setzt dem Ehemann eine Frist von zwei Monaten zum Ver las sen der Wohnung an. Nachdem er ausgezogen ist, beginnt die Zweijahresfrist zu laufen.

Getrennt leben heisst im Normalfall an zwei verschiedenen Adres-sen wohnen. Zwar schliesst das Gesetz ein Getrenntleben innerhalb eines Hauses oder allenfalls sogar innerhalb einer Wohnung nicht gänzlich aus, doch dürfte dies in den meisten Fällen aus praktischen Gründen scheitern. Zudem wäre es – sollte eine Seite die Trennung plötzlich bestreiten – äusserst schwierig, zu beweisen, dass es sich um ein effektives Getrenntleben gehandelt hat.

Es gibt auch andere Gründe als eine gestörte eheliche Beziehung, weshalb ein Paar getrennt lebt: beispielsweise

Arbeitsorte, die weit ausei nanderliegen, oder ein längerer Auf-enthalt des einen Partners in einem Pfl egeheim. Eine solche Tren-nung kann nicht als Vorstufe zur Scheidung benutzt werdenund würde nicht an die Zweijahresfrist angerechnet.

Was gilt, wenn ein Ehepaar während der Trennungszeit versuchswei-se wieder zusammenlebt? Kurze Versuche des Zusammenlebens zu Versöhnungszwecken, die einige Tage oder wenige Wochen dauern, unterbrechen die Frist nicht. Leben die Gatten allerdings wieder meh-rere Monate zusammen und trennen sie sich dann erneut, beginnt die Zweijahresfrist von vorn (siehe Seite 200).

Die Regelungen für die Kinder, die Wohnungszuteilung und die Un-terhaltsbeiträge während des zweijährigen Getrenntlebens können die Eheleute selbständig aushandeln und in einer Vereinbarung fest-

Die Trennungsgründe in Artikel 175 ZGB

«Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich ge-fährdet ist.»

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halten. Die meisten Paare in dieser Situation werden sich allerdings kaum selber einigen können, sondern das Eheschutzgericht anru-fen, das dann die nötigen Anordnungen trifft.

Achtung: Wenn Sie sich ohne Hilfe des Gerichts trennen, sollten Sie mindestens den Zeitpunkt, zu dem das Getrennt-

leben beginnt, schriftlich festhalten. So steht ohne jeden Zweifelfest, wann die Zweijahresfrist abgelaufen ist.

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LESEPROBE

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Bei wem leben die Kinder?

Die Entscheidung, bei wem die Kinder ihren Alltag verbringen wer-den, ist eine der schwierigsten. Wie kann ich an ihrer Entwicklung teilnehmen? Werden wir uns ganz fremd? Das die bangen Fragen des Elternteils, der die Kinder «hergeben» muss.

Bei einer Trennung geht es meist nicht um die Zuteilung der elterli-chen Sorge, sondern nur um die Obhut. Zuerst ein paar Erklärungen dazu, was diese wichtigen Begriffe beinhalten.

Wichtige Begriffe im Kindesrecht

Das Sorgerecht umfasst die gesetzliche Pfl icht und das Recht, für die minderjährigen Kinder die nötigen Entscheidungen zu treffen, sie zu erziehen, zu vertreten und für ihren Unterhalt aufzukommen. Alle Entscheidungen von grosser Tragweite – also zu Schule und Aus-bildung, religiöser Erziehung und grösseren medizinischen Eingrif-fen – fallen darunter. Solange die Ehe andauert, steht die elterliche Sorge beiden Eltern zu. Das gilt auch, wenn sie sich trennen: In den meisten Fällen bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen. Nur wenn Vater und Mutter völlig zerstritten sind und in keiner Weise mehr zum Wohl ihrer Kinder zusammenarbeiten, kann das Eheschutzge-richt die elterliche Sorge schon während der Trennung einem Eltern-teil allein zuteilen. Von dieser Möglichkeit wird es nur zu rückhaltend Gebrauch machen. Die elterliche Sorge wird in der Regel erst bei der Scheidung defi nitiv einem Elternteil zugewiesen – wenn sich die El-tern nicht auf ein gemeinsames Sorgerecht einigen können.

Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder leben und ihren Wohn-sitz haben, hat die Obhut. Er oder sie hat die Rechte und Pfl ichten, die mit der täglichen Betreuung und Erziehung verbunden sind. Zum Beispiel die Entscheidung darüber, ob der Sohn am Nachmittag mit

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den Kollegen ins Kino darf oder zu Hause bleiben und die Mathema-tikprüfung vom nächsten Tag vorbereiten muss. Oder, ob die Toch-ter das nächste Wochenende mit dem Götti verbringen darf. Die Ob-hut geht also weniger weit als die elterliche Sorge.

Nach einem Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2010 hat der obhutsberechtigte Elternteil aber das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht erlaubt ihm, über eine Wohnsitzverlegung allein zu entscheiden. Obwohl bei einer Trennung in der Regel das gemeinsame Sorgerecht weiter be-steht, kann also der obhutsberechtigte Elternteil mit dem Kind ins Ausland ziehen – auch gegen den Willen des anderen Elternteils. Er macht sich damit keiner Entführung schuldig. Deshalb kann es wich-tig sein, in der Trennungsvereinbarung ausdrücklich zu vereinbaren, dass eine Wohnsitzverlegung der Kinder nur mit der schriftlichen Zustimmung beider Eltern möglich ist. Im Rahmen der bevorstehen-den Revision des Sorgerechts soll diese Regelung allerdings wieder geändert werden.

Gemeinsam die beste Lösung finden

In den meisten Fällen werden sich die Eltern darauf einigen, dass die Kinder während der Trennung bei der Mutter oder beim Vater woh-nen und dass die andere Seite ein mehr oder weniger grosszügiges Besuchsrecht erhält. Die Beantwortung der Frage, welches das zu-künftige Zuhause der Kinder sein soll, gehört zu den schwierigsten und oft auch schmerzlichsten Entscheidungen. «Werden wir einan-der nicht verlieren?» – das befürchtet vor allem derje nige Elternteil, der sich mit einem Besuchsrecht begnügen muss.

Für die Kinder ist es eine grosse Entlastung, wenn sie erleben, dass die Eltern sich gemeinsam auf eine Regelung einigen. Damit wird ihnen ein unlösbarer Loyalitätskonfl ikt erspart und sie können Kinder bleiben, die Mutter und Vater weiterhin als sorgende Eltern erfahren. Übrigens: Auch wenn das Eheschutzgericht entscheiden muss, wird es die Kinder bei der Anhörung nicht zu einem Entscheid für oder gegen einen Elternteil drängen.

Grössere Kinder und Jugendliche äussern manchmal klar, bei wem sie künftig wohnen wollen. Auch ihnen hilft es viel, wenn beide

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Eltern diese Wahl ernst nehmen, ihr Einverständnis dazu geben und damit letztlich die Verantwortung dafür übernehmen.

Lassen Sie sich als Eltern bei Ihrem Entscheid von folgenden Ge-sichtspunkten leiten:— Welches war die bisherige Rollenverteilung? Wer hat sich haupt-

sächlich um die Kinder gekümmert?— Klären Sie anhand eines Wochenplans ab, wie jede Seite die Be-

treuung der Kinder und die Haushaltsführung mit den eigenen berufl ichen und sonstigen Verpfl ichtungen unter einen Hut brin-gen kann. Gehen Sie ganz konkret und detailliert vor: Kann ich die Kinder zur Schule bringen? Kann ich jeweils zu Hause sein, um das Mittagessen zuzubereiten, nach der Schule bei den Auf-gaben zu helfen und die Kinder zum Sport- oder Musikkurs zu bringen? Wann komme ich zum Einkaufen, Putzen, Wäsche be-sor gen? Denken Sie daran, dass schulpfl ichtige Kinder rund drei Monate Ferien haben und dann den ganzen Tag betreut sein müs-sen. Fragen Sie sich, welcher Elternteil eher in der Lage ist, die Unterbringung an Pfl egeplätzen und den häufi gen Wechsel von Betreuungspersonen zu vermeiden.

— Oft lässt sich die Obhutsfrage dadurch entschärfen, dass ein gross-zügigeres Besuchsrecht oder gar eine Form gemeinsamer Betreu-ung vereinbart wird.

— Beziehen Sie auch die Wohnsituation mit ein: Müssten die Kinder einen Umzug in Kauf nehmen? Würden sie dadurch Freunde und Freun dinnen verlieren?

— Wäre mit der Obhut beim einen oder anderen Elternteil ein Schul-wechsel verbunden? Würde das Kind einen verständnisvollen Leh-rer verlieren, würde es gar mit einem anderen Schulsystem kon-frontiert?

— Legt der Vater oder die Mutter in der Erziehung mehr Konsequenz an den Tag?

— Versuchen Sie, die Obhutsfrage aus dem Blickwinkel des Kin-des zu betrachten. Fragen Sie sich ganz ehrlich, welche Lösung für Ihren Sohn, Ihre Tochter besser wäre, was diese eher wün-schen. Halten Sie sich dabei immer wieder vor Augen, dass Ihr Kind beide Eltern liebt – egal, wie die Antwort auf diese Frage ausfällt.

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— Versuchen Sie auch, die Obhutsfrage aus dem Blickwinkel des anderen Elternteils zu sehen. Welche Ängste und Befürchtungen bewegen sie oder ihn? Was können Sie tun, um diese Befürchtun-gen zu vermindern?

— Wer von Ihnen garantiert am sichersten, dass die Kinder den an-deren Elternteil regelmässig sehen und zu ihm eine intensive Be-ziehung behalten können?

Gerade der letztgenannte Gesichtspunkt erhält – wenn die Gerichte die Obhutsfrage entscheiden müssen – eine immer grössere Bedeu-tung. Die Kinder sollen eher bei dem Elternteil wohnen, der darauf verzichten kann, den anderen schlechtzumachen, der beim Besuchs-recht grosszügig ist und auch häufi ge Telefonate, E-Mails oder Brie-fe ermöglicht. Das Wohl der Kinder ist bei dem Vater oder der Mutter am besten gewahrt, der /die in der Lage ist, sie zum Kontakt mit dem anderen Elternteil zu motivieren, und eine momentane Unlust nicht als Ausrede benutzt, um Besuche zu verhindern.

Kein Streit um die Obhutszuteilung! Die Erfahrung zeigt ganz klar: Wird aus der Frage, bei wem die Kinder wohnen sollen, ein Kampf, dann gibt es keine Sieger, sondern nur Verlierer. Eltern wer-den zu Krieg führenden Parteien und die Kinder zu einer begehrten Beute, um deren Besitz gekämpft wird – nicht selten auch aus fi nan-ziellen Motiven. Zeichnet sich ein solcher zerstörerischer Konfl ikt ab, kann oft nur der freiwillige Verzicht des Vaters oder der Mutter und die Bereitschaft, zugunsten der Kinder ein Opfer zu bringen, weiter-helfen. Dazu gehört manchmal viel Selbstüberwindung. Doch Ihre heranwachsenden Kinder, denen Sie es erspart haben, Zankapfel der Eltern zu sein, werden Ihnen ihre Dankbarkeit zeigen.

Geteilte Obhut?

Immer häufi ger beschliessen Eltern, dass die Kinder beispielsweise in der ersten Wochenhälfte bei der Mutter und in der zweiten beim Vater leben sollen. Oder dass sie eine Woche hier, die nächste dort wohnen werden. Auf den ersten Blick erscheint diese geteilte Obhut verlockend, weil die Kinder zu beiden Elternteilen den gleichen, in-

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tensiven Kontakt haben. Bevor Sie sich für ein solches Modell ent-scheiden, sollten Sie jedoch die Vor- und Nachteile sorgfältig abwä-gen – vor allem auch aus der Sicht der Kinder.

Praktische Überlegungen Eine geteilte Obhut wird nur dann in-frage kommen, wenn Vater und Mutter nach wie vor räumlich nahe beieinander leben. Sonst dürfte bereits nach kurzer Zeit nur schon der Transport der Kinder zu aufwendig werden: in die andere Woh-nung, zur Schule, zu den Freundinnen und Freunden, in den Sport-klub und an andere Orte, denen sich die Kinder verbunden fühlen. Für eine geteilte Obhut braucht es zudem in beiden Wohnungen vollständig eingerichtete Kinderzimmer, was zu erheblichen Zu-satzkosten führt. Während die Kinder bei Besuchen jedes zweite Wochen ende und für ein paar Ferienwochen auch eine rudimentäre Ausstaffi erung der väterlichen Wohnung hinnehmen werden, ak-zeptieren sie dies kaum, wenn sie beim Vater «richtig» wohnen sol-len. Sie wollen an beiden Zuhause alles oder vieles von dem, was ihnen lieb und teuer ist.

Natürlich wirkt sich eine gemeinsame Betreuung auch auf die Ge-staltung des Unterhalts aus: Hat ein Elternteil die Obhut allein, dann kommt er für sämtliche Kinderkosten auf und erhält dafür einen fes-ten Unterhaltsbeitrag. Wird die Obhut geteilt, müssen Vater und Mut-ter im Detail vereinbaren, wie sie die Kosten unter Berücksichtigung ihrer fi nanziellen Möglichkeiten aufteilen.

Den steuerlich günstigen Verheiratetentarif erhält derjenige Elternteil, der die Kinder in Obhut hat. Geteilte Obhut

ist steuerlich nicht vorgesehen, sodass es allenfalls sinnvoll ist, wenn beispielsweise ein Kind «offi ziell» beim Vater, das andere bei der Mutter lebt. Da die Kinder jedoch am Wohnsitz die Schule besuchen, sind solchen rein steuerlich motivierten Arrangements enge Gren-zen gesetzt.

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LESEPROBE

In drei Schritten zum richtigen Unterhaltsbeitrag

Mann und Frau sorgen gemeinsam, jede Seite nach ihren Kräften und ihren Fähigkeiten, für den Unterhalt der Familie. So sieht es auch das Zivilgesetzbuch. Erwerbstätigkeit, Haushaltsführung und Kinder betreuung gelten als gleichwertige Tätigkeiten; das Gesetz gibt keine Rollenverteilung vor. Die beiden Eheleute verständigen sich selbst über die Art und den Umfang des Beitrags, den jede Seite leistet.

Auch das eheliche Unterhaltsrecht ist geschlechtsneutral – die wirt-schaftlich stärkere Seite schuldet der anderen Unterhalt, wenn die Voraus setzungen dafür erfüllt sind. Dass auch heute noch in der Re-gel die Ehemänner zur Kasse gebeten werden, hängt damit zusam-men, dass die meisten Ehefrauen, weil sie sich ganz oder teilweise um die Kinder und den Haushalt gekümmert haben, weniger oder nichts verdienen. Entsprechend ist auf den folgenden Seiten mehr-heitlich von unterhaltspfl ichtigen Männern und unterhaltsberech-tigten Frauen die Rede. Umgekehrte Konstellationen sind aber ohne Weiteres denkbar: Der invalide, der schlecht verdienende, der ar-beitslose oder sich in einer Ausbildung befi ndende Ehemann wird mit Erfolg von seiner gut gestellten Gattin Unterhaltsbeiträge ver-langen können.

Ein guter Rat zum Voraus: Halten Sie die Grundlagender Unterhaltsberechnung sorgfältig fest. Sollten sich wäh-

rend der Trennung die Ver hältnisse ändern – weil eine Seite weni-ger verdient, weil die Lebenskosten unerwartet ansteigen –, ist es viel einfacher, eine Neuberechnung vorzunehmen. Auch bei einer späteren Scheidung lässt sich so besser überprüfen, ob die Unter-haltsregelung noch angemessen ist.

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Bisherige Rollenverteilung oder beruflicher Wiedereinstieg?

Die Rechtsprechung ist schwankend, wenn es darum geht, ob ein ge-trennt lebendes Ehepaar die bisherige Rollenverteilung beibehalten soll oder ob die Hausfrau, der Hausmann eine Erwerbstätigkeit auf-nehmen bzw. das Pensum erhöhen muss.

Während langer Zeit galt, dass die von einem Ehepaar gelebte Rollenverteilung auch bei einer Trennung möglichst wenig verän-dert werden solle, um die Aussicht auf Versöhnung und Fortsetzung der Ehe nicht zu beeinträchtigen. Die Aufhebung des gemeinsa-men Haushalts wurde – wie schon der Name des zuständigen Ge-richts zeigt – in erster Linie als Massnahme zum Schutz der Ehe ver-standen.

Vor allem wenn die Trennung jedoch eine Vorstufe zur Scheidung darstellt – was heute häufi g der Fall ist –, argumentieren einige Ge-richte anders: Eine Ehe, die voraussichtlich als Schicksalsgemein-schaft gescheitert ist, soll nicht während zweier Jahre als reine «Ver- sorgungseinrichtung» herhalten. Wenn nicht mehr ernsthaft erwartet werden kann, dass ein Paar wieder zusammenfi ndet, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit von Mann und Frau an Bedeu-tung. Mit anderen Worten: Getrennt lebende Verheiratete, die mit ei-ner späteren Scheidung rechnen müssen, haben sich von Anfang an auf die veränderte Lage einzustellen. Und das kann bedeuten, dass auch eine langjährige Hausfrau sich nach einer Übergangsfrist wie-der in die Berufswelt eingliedern muss. Sie kann also nicht einfach auf den bisherigen ehelichen Status vertrauen. Das Stichwort lautet Eigenversorgungskapazität.

Neuere Entscheide haben diese Haltung allerdings wieder et-was relativiert. Auch das Bundesgericht hat festgehalten: «Im Ehe-schutzverfahren ist eine Pfl icht zur Aufnahme oder zur Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit be-steht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Spar-quote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenndie vorhandenen fi nanziellen Mittel – allenfalls unter Rückgriff auf Ver mögen – trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdeh-

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nung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persön-lichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u. ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist.» (BGE 130 III 537) Was dies konkret bedeutet, wird ab Seite 92 an Beispielen erläutert.

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LESEPROBE

Chancen und Risiken aussergerichtlicher Trennungsvereinbarungen

Aussergerichtliche Vereinbarungen über das Getrenntleben kom-men in der Praxis häufi g vor. Es entspricht einem natürlichen und gesunden Instinkt, wenn Eheleute in einer Krise ihre Angelegenhei-ten möglichst ausserhalb des Gerichtsaals zu lösen versuchen. Für eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung sprechen folgende Gründe:— Die Vereinbarung ist Ausdruck Ihrer Privatautonomie und stärkt

Ihre Eigenverantwortung. Zudem werden Regelungen, die gemein-sam erarbeitet wurden, anschliessend von beiden Seiten besser eingehalten.

— In einer aussergerichtlichen Vereinbarung können Sie eher auf Ihre Situation massgeschneiderte Lösungen festhalten, die von üblichen ge richtlichen Standardregelungen abweichen.

Diese Punkte gehören in eineTrennungsvereinbarung

— Wann beginnt die Trennung?— Trennen sich die Gatten für eine bestimmte oder unbestimmte

Zeit?— Bei wem bleiben die Kinder und wann kann der andere

Elternteil sie zu Besuch haben?— Wer bleibt in der ehelichen Wohnung?— Was erhält die ausziehende Seite vom Hausrat?— Welche Unterhaltsbeiträge sind geschuldet und auf welchen

Grundlagen (Einkünfte und Lebenshaltungskosten von Mann, Frau und Kindern) beruhen sie?

— Braucht es Regelungen in Bezug auf das eheliche Vermögen?— Soll insbesondere eine Gütertrennung vorgenommen werden?

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— Die Kosten für eine private Trennungsvereinbarung sind in der Regel tiefer als bei einem gerichtlichen Verfahren.

Private Trennungsvereinbarungen setzen jedoch eine grosse Portion gegenseitiges Vertrauen voraus sowie die Bereitschaft beider Par teien, den Vertrag zu halten. Es ist wichtig, dass Sie sich dessen bewusst sind und die Risiken kennen:— Eine private Vereinbarung gilt nur auf Zusehen hin, nämlich so

lange, wie beide Seiten mit den Abmachungen einverstanden sind. Sind Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt über einzelne Punkte nicht mehr einig, muss das Eheschutzgericht angerufen werden. Dieses wird nicht prüfen, ob sich die Verhältnisse seit Abschluss Ihrer Ver ein barung erheblich und dauerhaft verändert haben, son-dern es wird die Sache von Grund auf neu beurteilen. Allerdings wird das Gericht den Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gerichtsverfahren an hängig gemacht wurde, neu festsetzen. Für die Zeit davor wird von der Verbindlichkeit der Vereinbarung aus-gegangen; rückwirkend können in diesen Fällen keine Unterhalts-beiträge festgesetzt werden.

— Sämtliche Abmachungen über die Obhutsregelung für die Kinder und das Besuchsrecht haben ohne gerichtliche Genehmigung kei-nerlei rechts verbindliche Wirkung.

— Eine aussergerichtliche Vereinbarung über den Ehegatten- und Kinderunterhalt berechtigt zwar – wenn die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt werden – in einer Betreibung zur provisorischen Rechts öffnung. Ist allerdings für den gleichen Zeitraum bereits ein gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Unterhaltsbeitrags anhängig, wird die Rechtsöffnung nicht mehr erteilt, weil der aus-sergerichtlichen Vereinbarung keine Bindungswirkung zukommt (siehe Seite 179).

— Werden Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt und müssen Sie die Inkassohilfe und /oder Alimentenbevorschussung in Anspruch nehmen (siehe Seite 180), brauchen Sie dazu einen Entscheid des Eheschutzgerichts oder mindestens eine gerichtlich genehmigte Unterhaltsregelung.

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— Auch für die Aufhebung der Plafonierung bei den AHV- und IV-Renten (siehe Seite 130) braucht es eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung.

— Wenn eine private Trennungsvereinbarung als unzulässiger Ver-zicht auf Unterhaltsbeiträge eingestuft wird, droht der Verlust von Ergänzungsleistungen (siehe Seite 131). Diese Gefahr besteht in der Regel bei einem gerichtlichen Entscheid über den ehelichen Unterhalt nicht.

— Sozialhilfe wird nur ausgerichtet, wenn aufgrund einer gericht-lichen Unterhaltsberechnung feststeht, dass Mittel der öffentli-chen Hand erforderlich sind. Eine private Vereinbarung genügt nicht.

— Haben Sie in einer einfachen schriftlichen Vereinbarung die Gü-tertrennung oder einen Stichtag für die spätere güterrechtliche Auseinandersetzung vereinbart, ist dies rechtlich unwirksam. Wurden sie nicht vom Eheschutzgericht angeordnet, müssen sol-che Abmachungen – wie alle Ehe verträge – öffentlich beurkundet werden.

Lassen Sie Ihre private Trennungsvereinbarung von einerRechtsberatungsstelle oder einem Anwalt auf Vollständigkeit,

Klarheit und Angemessenheit überprüfen. Das kostet wenig undgibt Ihnen die Sicherheit, dass Sie nichts vergessen und auch nicht unwissentlich auf etwas verzichtet haben, das Ihnen rechtlichzusteht.

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