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TÜV Akademie GmbH Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland
European Pressure Equipment Conference
MR Martin Schinke, Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit,
Ernährung und Verbraucherschutz, Munich, Germany
Market surveillance concerning pressure equipment for the implementation of the
European market
5. Europäische Druckgerätetage
MR Martin Schinke, Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz, München Marktaufsicht bei Druckgeräten zur Verwirklichung des Binnenmarktes
1
5.EuropäischeDruckgerätetage
Marktaufsicht bei Druckgeräten zur Verwirklichung des Binnenmarktes
Mannheim, 22. Oktober 2003
MR Dipl.-Phys. Martin Schinke Leiter des Referates Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz - StMGEV -
Marktaufsicht bei Druckgeräten ist eine abgeleitete Größe aus den Prinzipien der Neuen Konzeption und eine unabdingbare Voraussetzung, um in diesem Sektor faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu erzielen und beizubehalten
Marktaufsicht ist im Sinne der betroffenen Wirtschaftsakteure
Marktaufsicht bei Druckgeräten befasst sich mit der Konformität hinsichtlich aller für das Produkt einschlägigen Richtlinien
Marktaufsicht bei Druckgeräten im Sinne der Neuen Konzeption findet derzeit in den Mitgliedstaaten (so gut wie) nicht statt!
Marktaufsicht bei Druckgeräten zur Verwirklichung des Binnenmarktes
2
Die Union im nächsten Jahr – Marktaufsicht 2004?NLB D F I L
1952
DK IRL GB
1973
GR
1981
SF A S
1995
P E
1986
2004
Referat „Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung“ im Bayerischen Verbraucherministerium
94/25/EGSportboote
95/16/EGAufzüge
98/37/EWGMaschinen
90/396/EWGGasverbrauchseinrichtungen
94/9/EGGeräte für explosionsgefährdete Bereiche
75/324/EWG Aerosolpackungen
97/23/EGDruckgeräte
1999/36/EGortsbewegliche Druckgeräte
90/385/EWGAktive implantierbare medizinische Geräte
96/57/EGKühl- und Gefriergeräte
2000/14/EGGeräuschemissionen
92/75/EWGRahmenRL Energieverbrauch Haushaltsgeräte
97/17/EGHaushaltsgeschirrspüler
88/378/EWGSpielzeug
93/42/EWGMedizinprodukte
73/23/EWGNiederspannungsgeräte
87/404/EWGEinfache Druckbehälter
98/11/EGHaushaltslampen
2000/55/EGVorschaltgeräte
89/686/EWGPersönliche Schutzausrüstung
98/79/EGIn-vitro-Diagnostika
2001/95/EGAllgemeine Produktsicherheit
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Grundfreiheiten des BinnenmarktesArt. 14 EGV
Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von
und KapitalPersonenDienstleistungen,gewährleistet ist.Waren,
Art. 28 EGV
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten
Maßnahmen gleicher Wirkung sind insbesondere die nationalen technischen Normen zur Beschaffenheit und Verwendung von Produkten
Freier Warenverkehr erfordert:Verbot mengenmäßiger Beschränkungen
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Unterschiedliche Beschaffenheits-und Betriebsanforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten behin-dern den freien Warenverkehr
Lösung: Harmonisierung
SPVC
TBK
StoomwezenRegels
BS 5500ARAB / NBN
CODAP
RAPISQRules Raccolta
Ö-Norm
AD-Merkblatt
TTK Rules
Technische Normung als Handelshemmnis- Beispiel Druckbehälter -
NLB D F I L
1952
DK IRL GB
1973
GR
1981
Sackgasse DetailharmonisierungWeißbuch zur Vollendung des Binnenmarktes 1985
„Europa steht am Scheideweg. Entweder wir gehen mutig und entschlossen weiter oder wir fallen in die Mittelmäßigkeit zurück. Wir haben die Wahl, entweder an der Vollendung der Wirtschaftsintegration Europas weiterzuarbeiten oder wegen politischer Mutlosigkeit angesichts der damit verbundenen ungeheuren Probleme, Europa zu einer schlichten Freihandelszone abgleiten zu lassen....
Genauso wie die Zollunion der wirtschaft-lichen Integration vorangehen musste, muss auch die Wirtschaftsintegration der Europäischen Einheit vorangehen.“
5
Ausweg: New Approach
Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 (85/C 136/01)
Grundprinzipien:
Nur Festlegung grundlegender Sicherheitsanforderungen in Richtlinien
Aufgabe des Prinzips der Einstimmigkeit
Konkretisierung der Sicherheitsanforderungen durch Industrienormen
Industrienormen erhalten keinerlei obligatorischen Charakter
Bei Anwendung harmonisierter Normen ist von der Übereinstimmung mit der Richtlinie auszugehen – „Vermutungswirkung“
Totalharmonisierung: Grundlegende Anforderungen erfüllt = kein Mitgliedstaat darf Warenverkehr behindern
Prinzip der gegenseitigen Anerkennung im nicht harmonisierten Bereich
Spielregeln im freien Warenverkehrfür konforme Produkte
Grundsatz:
Hersteller ist allein verantwortlich für die Konformität des Produkts mit allen Anforderungen
Produkte mit hohem Gefährdungs-potential: Einschaltung einer Benannten Stelle
Verbraucher
Benannte Stelle
Hersteller
Marktaufsicht
Produkte
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Marktaufsicht bei Druckgeräten
PED?
SPVD?
Sonstige Quellen?
GSG und ProdSG?
GPSG?
Wo kann ich als Hersteller etwas zum Thema Marktaufsicht erfahren?
Für was interessieren sich die zuständigen Behörden und mit welchen Fragen habe ich zu rechnen?
Die (zuständigen Marktaufsichtsbehörden der) Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Druckgeräte und Baugruppen nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dür-fen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener In-stallierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährden.
sinngleich Art. 2 Abs. 1 SPVD 87/404/EWG
(Standardsatz vieler Richtlinien nach der Neuen Konzeption)
MarktüberwachungArt. 2 Abs. 1 PED 97/23/EG
7
Die (zuständigen Marktaufsichtsbehörden der) Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten oder Baugruppen unter den vom Hersteller festgelegten Bedingungen nicht wegen druckbedingter Risiken verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie ent-sprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und somit ersichtlich ist, dass sie einer Konformitätsbewertung unterzogenwurden.
in etwa sinngleich mit Art. 4 SPVD 87/404/EWG
(Standardsatz der Richtlinien nach der Neuen Konzeption)
Freier WarenverkehrArt. 4 Abs. 1 PED 97/23/EG
Die (zuständigen Marktaufsichtsbehörden der) Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen, die mit der CE-Kenn-zeichnung und der Konformitätserklärung versehen sind, sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen, einschließlich der vorge-sehenen Konformitätsbewertung.
sinngleich Art. 5 Abs. 1 SPVD 87/404/EWG
(Standardsatz der Richtlinien nach der Neuen Konzeption)
KonformitätsvermutungArt. 5 Abs. 1 PED 97/23/EG
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Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Druckgeräte oder Baugruppen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und die bestimmungsge-mäß verendet werden, die Sicherheit von Personen und gegebenen-falls von Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Geräte aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr hierfür einzuschränken.
sinngleich Art. 7 Abs. 1 SPVD 87/404/EWG
(Standardsatz der Richtlinien nach der Neuen Konzeption)
SchutzklauselArt. 8 Abs. 1 PED 97/23/EG
Wenn Benutzer und Dritte wirksam geschützt werden sollen, ist eine Überwachung der Einhaltung der betreffenden technischen Vor-schriften unerlässlich. Die bestehenden Überwachungsverfahren sind von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden; zur Vermei-dung wiederholter Kontrollen, die ebenfalls den freien Handelsver-kehr mit Druckbehältern hemmen, ist daher eine gegenseitige Aner-kennung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollenvorzusehen.
(moderner Aspekt! Richtlinie fordert grenzüberschreitende Zusammenarbeit,Informationsaustausch und Vertrauen in die
Qualität der Marktaufsicht der anderen Mitgliedstaaten)
MarktaufsichtVorbemerkung zu SPVD 87/404/EWG
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Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die CE-Kennzeichnung unberech-tigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern.
Falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, muss der Mitglied-staat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw.zu gewährleisten, dass es aus dem Verkehr gezogen wird.
Zu Unrecht vorgenommene CE-KennzeichnungArt. 16 PED 97/23/EG
Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Behörden darin zu be-stärken, dass sie miteinander zusammenarbeiten und einander und der Kommission Auskünfte erteilen, um zum Funktionieren der Richtlinie beizutragen.
(Stärke der Richtlinie)
Grenzüberschreitende ZusammenarbeitArt. 17 PED 97/23/EG
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Marktaufsicht im Sinne der Binnenmarktrichtlinien
- Blue Guide -
Post market surveilance system
Eigeninitiierte Stichproben durch Behörden
Schwerpunkt bei Produkten mit Konformitätsbewertung ohne Mitwirkung einer Benannten Stelle (Modul A)
Benannte Stellen wirken bei Marktaufsicht nicht mit
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Marktaufsichtsbehörden im Binnenmarkt
Netzwerk, Spezialisierung und gegenseitige Unterstützung
Zusammenarbeit mit dem Zoll
Ziele der Marktaufsicht(bei Druckgeräten)
Einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach der Neuen Konzeption im Binnenmarkt
Gleiches Schutzniveau für alle europäischen Bürger
Gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen
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eigeninitiierte stichprobenartige und risikoorientierte Überprüfung von in den Verkehr gebrachten Produkten auf ihre Konformität mit den Anforderungenaller einschlägigen gesetzlichen Regelungen, mit denen Binnenmarktricht-linien nach der Neuen Konzeption (incl. der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit) in nationales Recht umgesetzt wurden
fremdinitiierte Überprüfung auf Grund von externen Informationen
ergreifen von adäquaten Maßnahmen, um den freien Warenverkehr für nicht konforme Produkte einzuschränken oder zu unterbinden
gegenseitige grenzüberschreitende Unterstützung und Zusammenarbeit der jeweils zuständigen Behörden
Aus den Zielen abgeleitete
Aufgaben der Marktaufsicht(bei Druckgeräten)
In dieser Richtlinie werden die einzelstaatlichen Bestimmungen im Hinblick auf druckbedingte Risiken harmonisiert. Andere Risiken, die mit diesen Geräten verbunden sein können, unterliegen daher gegebenenfalls anderen Richtlinien, in denen diese Risiken behandelt werden.
(Schwäche der Richtlinie!)
Spektrum der abgedeckten KonformitätsaspekteVorbemerkung 6 der PED 97/23/EG
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Richtlinienqualität aus Herstellersicht
wenige Konformitätsaspekte viele
viele
Produkt-gruppen
wenige
MDD
R&TTE
IVD
ATEX
RCD
GPSD
LVD MDEMCD
PED
SPVD
CPD PPED
Out
ToyD
Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen Geräte, die höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Richtlinien erfasst werden:
Maschinen
Niederspannungsgeräte
Persönliche Schutzausrüstungen
Medizinprodukte
Aufzüge
Geräte für explosionsgefährdete Bereiche
(Schwäche der Richtlinie!)
GeltungsbereichArt. 1 Abs. 3 Nr. 3.6 PED 97/23/EG
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Produktfokus der Marktaufsicht bei DruckgerätenModul A
Kat. IVKat. IIIKat. IIKat. I0
B + DB1 + DA1A
B + FB1 + FD1Praxis
GB + EE1GuteIngenieur
H1B + C1
H
Einfache Druckbehälter (SPVD) 87/404/EWG0,5 bar < p ≤ 30 bar Λ pV < 10 000 bar • l
3•103 < pV ≤ 104200 < pV ≤ 3•10350 < pV ≤ 200pV ≤ 50
EG-PrüfungEG-PrüfungKeine CE-Kennzeichnung
oderoder
EG-PrüfungEG-Konformi-tätserklärung +
EG-Überwachung
EG-Konformi-tätserklärung
Allgemein an-erkannte Regeln
der Technik eines
Mitgliedstaates
(gute Ingenieur-praxis)
00360036 0036
0036
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Effiziente Marktaufsicht erfordert effiziente KommunikationInternetgestütztes Informations- und Kommunikationssystem für eine
grenzüberschreitende Marktüberwachung - ICSMS
Von Bayern und Baden-Württemberg initiiertes Online-Werkzeug
Grenzüberschreitende Marktaufsicht in Echtzeit
Kerngruppe Belgien, Luxemburg, Deutschland, Österreich, Schweden
220 vernetzte Marktaufsichtsbehörden
Europaweiter Test für Netzwerk Produktsicherheit
Förderung durch europäische Industrieverbände
Ziel: Ausdehnung auf alle Mitgliedstaaten
Effiziente Marktaufsicht erfordert SpezialisierungRichtlinienbezogene Kompetenzverteilung in Bayern
Persönliche Schutzausrüstungen
Gasverbrauchseinrichtungen
SpielzeugAllgemeine ProduktsicherheitExgeräte
SportbooteGeräuschemissionen
MedizinprodukteMaschinen
Niederspannungsgeräteeinfache DruckbehälterDruckgeräte
EnergieverbrauchHaushaltsgeräteAufzüge
AerosolpackungenGewerbeaufsicht ist Ansprechpartner für bayerische Wirtschaft in Richtlinienfragen
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Effiziente Marktaufsicht erfordert grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Europa und in den Regionen
Baden-Württemberg
Hessen
ThüringenSachsen
Tschechische Republik
Vor-arl-berg Tirol
Salzburg
Oberösterreich
Gewerbeaufsicht ist Ansprechpartner fürbayerische Wirtschaft in Fragen der Marktaufsicht in Nachbarländern
Zusammenarbeit in DeutschlandArbeitsausschuss Marktüberwachung – Korrespondentennetz 2003
Aufzüge
Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen
Sportbooteeinfache DruckbehälterDruckgeräte
MedizinprodukteGasverbrauchseinrichtungen
Persönliche Schutzausrüstungen
Maschinen
Allgemeine ProduktsicherheitNiederspannungsgeräteIn-vitro-DiagnostikaSpielzeugSeilbahnen
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Das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSGStruktur des Gesetzes
1. Allgemeine Vorschriften
2. Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
3. Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten
4. Besondere Vorschriften
5. Überwachungsbedürftige Anlagen
6. Straf- und Bußgeldvorschriften
7. Schlussvorschriften
Gerätesicherheitsgesetz (GSG) und Produktsicherheitsgesetz (PSG)werden zu einem einzigen Gesetz (GPSG) zusammengeführt
die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit wird auch hinsichtlich ihres subsidiären Charakters in ihrem Verhältnis zu den Binnenmarktrichtlinien 1 : 1 durch das GPSG umgesetzt
das GSPG kann auch für Produkte gelten, die von anderen Gesetzen, mit denen Binnenmarktrichtlinien umgesetzt werden, erfasst sind (z.B. Bauprodukte)
die bisherigen Regelungen des GSG zum Betreiben von überwachungs-bedürftigen Anlagen werden unverändert ins GPSG übernommen
Das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSGWesentliche Änderungen zum bisherigen Recht
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Neben der bestimmungsgemäßen Verwendung ist auch die vorhersehbare Fehlanwendung vom Hersteller zu berücksichtigen
bei Verbraucherprodukten ist maßgeblich die Rechtslage zum Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens, Ausnahme: Verbraucherprodukt fällt in den Anwendungsbereich einer Richtlinie nach der neuen Konzeption
das GS-Zeichen wird auf weitere Verbraucherprodukte ausgedehnt
die CE-Kennzeichnung wird auf ihre Bedeutung reduziert
ZLS erhält Anordnungsbefugnis gegenüber den zugelassenen Stellen
Aufgaben der Marktaufsichtsbehörden werden konkretisiert
Das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSGWesentliche Änderungen zum bisherigen Recht
1. die Erfassung und Auswertung verfügbarer Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen;
2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Überwachungsprogrammen, mit denen Produkte stichprobenartig und in dem erforderlichen Prüfumfang überprüft werden, sowie die Erfassung und Bewertung dieser Programme und
3. die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Konzepts
Die für Marktaufsicht zuständigen Behörden haben eine wirksame Überwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Konzept soll insbesondere umfassen:
Das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSGÜberwachung des Inverkehrbringens von Produkten
§ 8 Abs. 2
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Bayern in Europa 2004Bevölkerung (in Mio.) - 25 Mitgliedstaaten, davon 18 kleiner als der Freistaat
BayernGriechenlandPortugalTschechische RepublikBelgienUngarnSchwedenÖsterreichSlowakische RepublikDänemarkFinnlandLitauenIrlandLettlandSlowenienEstlandZypernLuxemburgMalta
12,410,510,310,310,210,28,98,15,45,25,13,73,62,42,01,40,60,40,4