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Inhalt Amtlicher Teil - Wahlen der Gemeindevertretung der Gmeinde UL und der Ortsbeiräte der Ortsteile Fahrenholz, Güterberg, Jagow, Hetzdorf, Lübbenow, Milow, Nechlin, Trebenow, Wilsickow, Wismar und Wolfshagen am 25. Mai 2014 2 - Bekanntmachung der Gmeinde UL Kommunal- wahlen am 25. Mai 2014 7 - Wahl der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte 7 - Festsetzung der Hundesteuer 8 - Festsetzung der Grundsteuer 8 Nichtamtlicher Teil - Rückkehr in die Uckermark 9 - Kita „Uckerlandspatzen“ 11 - Kita „Regenbogen“ 12 - Weihnachtsmarkt der Gemeinde Uckerland 13 - Veranstaltungen 14 - Gottesdienste 14 - Mieterinformation 14

Uck 2014 ausgabe 01

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InhaltAmtlicher Teil- Wahlen der Gemeindevertretung der Gmeinde UL und der Ortsbeiräte der Ortsteile Fahrenholz, Güterberg, Jagow, Hetzdorf, Lübbenow, Milow, Nechlin, Trebenow, Wilsickow, Wismar und Wolfshagen am 25. Mai 2014 2- Bekanntmachung der Gmeinde UL Kommunal- wahlen am 25. Mai 2014 7- Wahl der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte 7- Festsetzung der Hundesteuer 8- Festsetzung der Grundsteuer 8

Nichtamtlicher Teil- Rückkehr in die Uckermark 9- Kita „Uckerlandspatzen“ 11- Kita „Regenbogen“ 12- Weihnachtsmarkt der Gemeinde Uckerland 13- Veranstaltungen 14- Gottesdienste 14- Mieterinformation 14

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2 Nr. 01/2014Amtsblatt der Gemeinde Uckerland

Amtlicher Teil

Wahlender Gemeindevertretung der Gemeinde Uckerland und der Ortsbeiräte der Ortsteile

Fahrenholz, Güterberg, Jagow, Hetzdorf, Lübbenow, Milow, Nechlin, Trebenow, Wilsickow, Wismar und Wolfshagen am 25. Mai 2014

Bekanntmachung des Wahlleiters vom 08.01.2014

Gemäß §§ 26 und 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

I. Wahltermine für die Wahlen sowie die Wahlzeit Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die

Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 2014 vom 4. September 2013 finden die Wahlen- der Gemeindevertretung der Gemeinde

Uckerland,- des Ortsbeirates des Ortsteils Fahrenholz,- des Ortsbeirates des Ortsteils Güterberg,- des Ortsbeirates des Ortsteils Jagow,- des Ortsbeirates des Ortsteils Hetzdorf,- des Ortsbeirates des Ortsteils Lübbenow,- des Ortsbeirates des Ortsteils Milow,- des Ortsbeirates des Ortsteils Nechlin,- des Ortsbeirates des Ortsteils Trebenow,- des Ortsbeirates des Ortsteils Wilsickow,- des Ortsbeirates des Ortsteils Wismar und - des Ortsbeirates des Ortsteils Wolfshagen

am Sonntag, den 25. Mai 2014 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvor-schlägen

Nachdem der Minister des Innern die Wahltermine für die vorgenannten Haupt- und Stichwahlen durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschlä-ge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzurei-chen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

A. Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Ucker-land

1. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter

Es sind insgesamt 16 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu wählen.

2. Wahlkreise Die Gemeindevertretung Uckerland hat durch Be-

schluss das Wahlgebiet (2808 Einwohner) in folgende 4 Wahlkreise eingeteilt:Wahlkreis 1: Ortsteile Hetzdorf und Wolfshagen (748

Einwohner);Wahlkreis 2: Ortsteile Fahrenholz, Güterberg, und

Jagow (660 Einwohner)Wahlkreis 3 Ortsteile Milow, Nechlin, Wilsickow und

Wismar (647 Einwohner)Wahlkreis 4 Ortsteile Lübbenow und Trebenow (753

Einwohner)

3. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist3.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politi-

schen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewer berinnen und Einzelbewerbern einge-reicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einrei-chen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

3.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum Donnerstag, den 20. März 2014, 12 Uhr, bei dem Wahlleiter für die Gemeinde Uckerland Gemeinde Uckerland, Lübbenow/ Hauptstraße 35, 17337 Ucker-land schriftlich eingereicht werden.

4. BesondereAnzeigepflichtfürListenvereinigungen Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusam-

menzuschließen, ist dem Wahlleiter durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammen-schluss Beteiligten spätestens bis zum Donnerstag, den 20. März 2014, 12 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteili-gten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

5. Einreichung von einem wahlgebietsbezogenen Wahl-vorschlag oder mehreren wahlkreisbezogenen Wahl-vorschlägen

Eine Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung kann entweder einen wahlgebiets-bezogenen Wahlvorschlag (Liste für alle Wahlkreise) oder mehrere wahlkreisbezogene Wahlvorschläge (je eine Liste für die einzelnen Wahlkreise) einreichen. Die Entscheidung über die Einreichung eines wahl-gebietsbezogenen Wahlvorschlages oder von wahl-kreisbezogenen Wahlvorschlägen trifft bei einer Partei oder politischen Vereinigung der für das Wahlgebiet zuständige Gebietsvorstand (oder wenn ein solcher Vorstand nicht besteht, der Vorstand der nächsthö-heren Gliederung) und bei Wählergruppen die oder der Vertretungsberechtigte.

Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können nur einen wahlgebietsbezogenen oder einen wahlkreis-bezogenen Wahlvorschlag einreichen, wobei sie nur mit einem wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag im gesamten Wahlgebiet zur Wahl stehen.

6. Inhalt der Wahlvorschläge

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3Nr. 01/2014 Amtsblatt der Gemeinde Uckerland

6.1 Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anla-ge 5a zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthaltena) den Familiennamen, die Vornamen, den Be-

ruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge,

b) als Wahlvorschlag einer Partei oder poli-tischen Vereinigung den vollständigen Na-men der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeich-nung verwendet, auch diese; der im Wahl-vorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,

c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorge-hen, dass es sich um eine Wählergruppe han-delt; der Name und die etwaige Kurzbezeich-nung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,

d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereini-gungen und Wählergruppen anzugeben,

e) den Namen des Wahlgebietes und bei wahl-kreisbezogenen Wahlvorschlägen auch die Bezeichnung des Wahlkreises.

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers darf nur die un-ter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

6.2 Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewer-berin oder einen Bewerber enthalten.

Ein wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag darf höch-stens insgesamt 24 Bewerberinnen und Bewerber ent-halten.

Ein wahlkreisbezogener Wahlvorschlag darf höch-stens insgesamt 6 Bewerberinnnen und Bewerber enthalten.

6.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthal-ten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauens-person und die stellvertretende Vertrauensperson, je-de für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

6.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, da-runter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellver-treterin oder einem Stellver treter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unter zeichnet

sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlan-gen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listen-vereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entspre-chend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.

6.5 Wichtige Beschränkungen Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur auf

einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindever-tretung der Gemeinde Uckerland benannt sein. Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

7. VoraussetzungenfürdieBenennungalsBewerberinoder Bewerber

7.1 Die Benennung als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Ver-einigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:a) Die Bewerberin oder der Bewerber muss

gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.b) Die Bewerberin oder der Bewerber muss

durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nummer 8).

c) Die Bewerberin oder der Bewerber muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schrift-lich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7a zu § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die Bewerberin oder der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu er-klären, dass sie oder er parteilos ist.

7.2 Zur Wählbarkeit7.2.1 Wählbarkeit von Deutschen Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wähl-

bar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die- am 25. Mai 2014 das 18. Lebensjahr

vollendet haben und- seit mindestens drei Monaten im Wahl-

gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Absatz 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

- gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öf-fentlicher Ämter nicht besitzt.

7.2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern

Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wähl-bar auch alle Staatsangehörigen anderer Mit-gliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Fran-kreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien,

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4 Nr. 01/2014Amtsblatt der Gemeinde Uckerland

Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Nieder-lande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern), die- am 25. Mai 2014 das 18. Lebensjahr

vollendet haben und- seit mindestens drei Monaten im Wahl-

gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbür-ger ist nach § 11 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

- gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

- infolge Richterspruchs in der Bundes-republik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öf-fentlicher Ämter nicht besitzt oder

- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunfts-mitgliedstaat die Wählbarkeit nicht be-sitzt.

7.3 Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerberin und für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Wahlbe-hörde nach dem Muster der Anlage 8a zu § 32 Ab-satz 5 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Be scheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitglied staat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

8. Zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber ge-mäß § 33 BbgKWahlG

8.1 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müs-sen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlbe-rechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Ver-einigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

8.2 Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahl-gebiet keine Organisation hat, können die Bewer-berinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge auch durch die im gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte oder durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Uckermark wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.

8.3 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Wählergrup-pe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versamm-lung der zum Zeitpunkt ihres Zu sammentritts im ge-samten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der

Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusam-mentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in gehei-mer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ih-rer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausfüh-rungen zu Nummer 8.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.

8.4 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Listenver-einigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer ge-meinsamen Mitglieder- oder Delegierten versammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgK-WahlG sinngemäß.

8.5 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhänge-rinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zustän-digen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wähler-gruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entwe-der einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

8.6 Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimm-berechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vor-schlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewer-bern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mit-glieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegier-te an der Abstimmung beteiligen.

8.7 Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9a zu § 32 Absatz 5 Num-mer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einla-dung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhänge-rinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergeb-nis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokra-tische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

9. Unterstützungsunterschriften9.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstüt-

zungsunterschriften9.1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politi-

schen Vereinigungen, die am 9. September 2013 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvor-schlags im 17. Deutschen Bundestag oder im 5. Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Uckermark durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens ei-

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5Nr. 01/2014 Amtsblatt der Gemeinde Uckerland

nen Kreistagsabgeordneten oder in der Gemein-devertretung Uckerland durch mindestens eine Gemeindevertreterin oder durch mindestens ei-nen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl un-unterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfor-dernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 9. September 2013 aufgrund eines zure-chenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Uckermark durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch min-destens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Gemeindevertretung Uckerland durch mindestens eine Gemeindevertreterin oder durch mindestens einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununter brochen vertre-ten sind, sind von dem Erfordernis von Unter-stützungsunterschriften befreit.

9.1.3 Das Erfordernis von Unterstützungsunter-schriften gilt ferner nicht für Listenvereini-gungen, wenn mindestens eine der an ihr be-teiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 9.1.1 oder 9.1.2 genannten Vo-raussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

9.1.4 Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern, die am 9. September 2013 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Uckermark oder in der Gemeindevertretung Uckerland vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstüt-zungsunterschriften befreit.

9.2 Wichtige Hinweise9.2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer poli-

tischen Vereinigung, einer Wählergruppe, ei-ner Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht nach der vorstehenden Nummer 9.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind- im Falle eines wahlgebietsbezogenen

Wahlvorschlags mindestens 10 Unter-stützungsunterschriften von im Wahl-gebiet wahlberechtigten Personen,

- im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags für den Wahlkreis 1 mindestens 5 Unterstützungsunter-schriften von im Wahlkreis 1 wahlbe-rechtigten Personen und

- im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags für den Wahlkreis 2 mindestens 3 Unterstützungsunter-schriften von im Wahlkreis 2 wahlbe-rechtigten Personen und

- im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags für den Wahlkreis 3 mindestens 3 Unterstützungsunter-schriften von im Wahlkreis 3 wahlbe-rechtigten Personen und

- im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags für den Wahlkreis 4 mindestens 5 Unterstützungsunter-schriften von im Wahlkreis 4 wahlbe-rechtigten Personen

beizufügen.9.2.2 Die persönliche, überprüfbare Unterstüt-

zungsunterschrift der wahlberechtigten Per-son ist spätestens bis zum Mittwoch, den 19. März 2014, 16 Uhr, bei der Wahlbehör-de, Gemeinde Uckerland, Einwohnermel-deamt (Raum 16), Lübbenow/ Hauptstraße 35, 17337 Uckerland zu leisten.

Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 9.2.3) sind der Wahlbehörde (Ge-meinde Uckerland) spätestens bis zum Mitt-woch, den 19. März 2014, 16 Uhr, vorzulegen.

Die erforderlichen Unterstützungsunter-schriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblät-tern für Unterschriftenlisten nach dem Mu-ster der Anlage 6 zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vor-schriften zu erbringen:

9.2.3 Die Formblätter werden von mir auf Anforde-rung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahl behörde, Gemeinde Uckerland, Einwohnermeldeamt (Raum 16), Lübbenow/ Hauptstraße 35, 17337 Uckerland aufgelegt.

Bei der Anforderung sind Fa milien- und Vor-namen sowie Anschrift einer jeden Bewerbe-rin und eines jeden Bewerbers in erkenn-barer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvor schlag einer Partei, politi-schen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenver einigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeich nung ver wendet, auch diese, anzuge ben.

Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG be-stimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Rei-henfolge vorzulegen. Beim Wahlvor schlag einer Listenver einigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbe-zeichnungen der an ihr beteiligten Gruppie-rungen anzuge ben.

Beim Wahl vorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist die Be zeich-nung „Einzel wahl vor schlag“ an zugeben.

Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraus-setzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeich nung des Wahlvorschlags bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stel-le ausgeben.

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6 Nr. 01/2014Amtsblatt der Gemeinde Uckerland

9.2.4 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listen-vereinigungen dürfen erst nach der Bestim-mung der Bewerberinnen und Bewerber so-wie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeich net werden. Vorher geleistete Un-terstützungsunterschriften sind ungültig.

9.2.5 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Ge-meindevertretung der Gemeinde Uckerland unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl gelei-steten Unterstützungsunterschriften ungültig.

9.2.6 Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge dürfen nur von den in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet werden. Hat eine Person einen wahlkreisbe-zogenen Wahlvorschlag unterzeichnet, der für einen Wahlkreis gilt, in dem sie nicht wahlbe-rechtigt ist, so ist ihre Unterschriftsleistung un-gültig.

9.2.7 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Un-terzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberinnen und Bewerber selbst ist unzu-lässig.

9.2.8 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die un-terzeichnende Person hat sich vor der Unter-schriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknah-me gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

9.2.9 Eine wahlberechtigte Person, die wegen ei-ner körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unter schrifts leistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestim-men, die die Unterschrifts leistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbe-hörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Un-terstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbe-hörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 17. März 2014, 16 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

9.2.10 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstüt zungs unterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschrif-tenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet (im Falle eines wahlgebietsbezo-genen Wahlvorschlags) oder im betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezo-genen Wahlvorschlags) zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberech tigt sind.

10. Mängelbeseitigung Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 20. März 2014,

12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber be-ziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstüt-zungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden.

Das Gleiche gilt, wenn die Bewerberin oder der Be-werber so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvor-schläge (§ 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

11. Zulassung der Wahlvorschläge Der Wahlausschuss beschließt am 02.04.2014 in öf-

fentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvor-schläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

B. Wahlen zu den Ortsbeiräten des Ortsteile Fah-renholz, Güterberg, Jagow, Hetzdorf, Lübbenow, Milow, Nechlin, Trebenow, Wilsickow, Wismar, Wolfshagen

Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 3, 4, 6.1, 6.3 bis 6.5, 7, 8.1, 8.3 bis 8.7, 10 und 11 zur Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Uckerland gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteile Fahrenholz, Güterberg, Jagow, Hetzdorf, Lübbenow, Milow, Nech-lin, Trebenow, Wilsickow, Wismar und Wolfshagen mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

1. Wahlgebiet für die Wahl zum• Ortsbeirat des Ortsteils Fahrenholz ist das Gebiet die-

ses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.• Ortsbeirat des Ortsteils Güterberg ist das Gebiet dieses

Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.• Ortsbeirat des Ortsteils Jagow ist das Gebiet dieses

• Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.• Ortsbeirat des Ortsteils Hetzdorf ist das Gebiet dieses

Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.• Ortsbeirat des Ortsteils Lübbenow ist das Gebiet die-

ses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.• Ortsbeirat des Ortsteils Milow ist das Gebiet dieses •

Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.• Ortsbeirat des Ortsteils Nechlin ist das Gebiet dieses

Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.• Ortsbeirat des Ortsteils Trebenow ist das Gebiet dieses

Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.• Ortsbeirat des Ortsteils Wilsickow ist das Gebiet dieses

Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.• Ortsbeirat des Ortsteils Wismar ist das Gebiet dieses

Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.• Ortsbeirat des Ortsteils Wolfshagen ist das Gebiet die-

ses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirats zu

wählen.3. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 4 Be-

werberinnen und Bewerber enthalten.4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG

wählbar sind und im jeweiligen Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

5. Die in der Gemeinde Uckerland wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfol-ge für die Wahlen zu den Ortsbeiräten der Ortsteile Fahrenholz, Güterberg, Jagow, Hetzdorf, Lübbenow, Nechlin, Milow, Trebenow, Wilsickow, Wismar und Wolfshagen bestimmen, sofern die Anzahl der im je-weilgen Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht.

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7Nr. 01/2014 Amtsblatt der Gemeinde Uckerland

In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Gemein-de Uckerland wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 8.2 entsprechend.

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Ver-einigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstüt-zungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 3 Un-terstützungsunterschriften beizufügen.

Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 9. September 2013 auf-grund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Orts-beirat des jeweiligen Ortsteils durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununter brochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die aufgrund eines Einzelwahlvor-

schlags im jeweilgen Ortsbeirat vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 9.1.1 bis 9.1.4, 9.2.2 bis 9.2.5 und 9.2.7 bis 9.2.10 sinngemäß.

III. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvor-schlägen

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforder-lichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.

Der Wahlleiter für die Gemeinde Uckerland

Herr Rainer Mattukat

Bekanntmachung der Gemeinde UckerlandKommunalwahlen am 25. Mai 2014

Bildung der Wahlvorstände

Für die Kommunalwahlen 2014 am 25. Mai 2014 sind die Wahlvorstände zu bilden.

Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durch-führung der Wahl im Wallokal. Die Wahlvorstände beste-hen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren 4 Beisitzern. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden aus dem Kreis der Wahlberech-tigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlbe-rechtigten des Wahlbezirkes, berufen. Die Wahlbezirke zur Kommunalwahl entsprechen denen bei der letzten Bundestagswahl.Niemand darf in mehr als einen Wahlorgan Mitglied sein.

Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.Die in der Gemeinde vertretenen Parteien, politischen Ver-einigungen, Wählergruppen und die Wahlberechtigten der Gemeinde werden aufgefordert, bis zum 01.04.2014 wahl-berechtigte Personen als Wahlvorsteher, Stellvertreter oder Beisitzer vorzuschlagen.

Uckerland, d. 10.01.2014

MattukatWahlleiter

Kommunalwahl am 25. Mai 2014Wahl der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte

Öffentliche Bekanntmachung nach § 16 BbgKWahlG und § 3 Abs. 1 BbgKWahlV

- Berufung Wahlausschuss -

Für die Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Ucker-land und die Wahlen der Ortsbeiräte am 25. Mai 2014 ist ein Gemeindewahlausschuss zu bilden.Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Gemein-dewahlleiter, seinem Stellvertreter und fünf weiteren Bei-sitzern.Die Beisitzer werden vom Gemeindewahlleiter berufen und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ich bitte die Parteien, politischen Vereinigungen und Wäh-lergruppen mir Vorschläge für Beisitzer zu unterbreiten.Die vorgeschlagenen Personen müssen zur Wahl der Ge-meindevertretung der Gemeinde Uckerland wahlberechtigt sein. Sie dürfen keine Wahlbewerber, Vertrauenspersonen oder stellvertretende Vertrauenspersonen für einen Wahl-vorschlag sein.Sie dürfen außerdem in keinem anderen Wahlorgan Mit-glied sein.

Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach § 92 Abs.5 BbgKWahlG kann die Mitarbeit im Wahlausschuss abgelehnt werden.Die Vorschläge sollen bis zum 28.02.2014 unter Angabe des Namens, Vornamens und der Anschrift der vorgeschlagenen Personen unter folgender Anschrift eingereicht werden:

Gemeinde UckerlandWahlleiter

Lübbenow/ Hauptstraße 3517337 Uckerland

(Tel.: 039745/86112, Fax: 039745/86155)

Uckerland, d. 08.01.2014

MattukatWahlleiter

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8 Nr. 01/2014Amtsblatt der Gemeinde Uckerland – Gewerbliche Anzeige

Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2014 in der Gemeinde Uckerland durch öffentliche Bekanntmachung

Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung be-trifft alle Hundesteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2014 die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr gemäß § 12a Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg durch diese öffentliche Bekanntmachung in der im letzten Steuerbescheid veranlagten Höhe festgesetzt.Diese Steuerfestsetzung hat mit der öffentlichen Bekannt-machung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbe-scheides.Sollten sich Besteuerungsgrundlagen ändern, ergeht ein Änderungsbescheid. Die Hundesteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbe-trages am 15. 02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Abwei-chend hiervon wird für Jahreszahler der Jahresbetrag am 01.07. fällig.

Soweit die Abbuchungsermächtigung erteilt ist, werden die Steuern zu den angegebenen Fälligkeiten vom Konto des Steuerpflichtigen abgebucht.

RechtsbehelfsbelehrungGegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Wider-spruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist bei der Gemeinde Uckerland – Die Bürgermeisterin – Lübbenow, Hauptstr. 35, 17337 Uckerland schriftlich oder zur Nieder-schrift einzulegen.

Uckerland, den 10.01.2014

Christine WernickeBürgermeisterin

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2014 in der Gemeinde Uckerland durch öffentliche Bekanntmachung

Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung be-trifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2014 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung in der im letzten Grundsteuerbescheid veranlagten Höhe festgesetzt.Diese Steuerfestsetzung hat mit der öffentlichen Bekannt-machung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbe-scheides.Sollten sich Besteuerungsgrundlagen oder Eigentumsver-hältnisse ändern, ergeht gemäß § 27 Abs. 2 Grundsteuer-gesetz ein Änderungsbescheid. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbe-trages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Abwei-chend hiervon wird für Jahreszahler der Jahresbetrag am 01.07. fällig.

Soweit die Abbuchungsermächtigung erteilt ist, werden die Steuern zu den angegebenen Fälligkeiten vom Konto des Steuerpflichtigen abgebucht.

RechtsbehelfsbelehrungGegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Wider-spruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist bei der Gemeinde Uckerland – Die Bürgermeisterin – Lübbenow, Hauptstr. 35, 17337 Uckerland schriftlich oder zur Nieder-schrift einzulegen.

Uckerland, den 10.01.2014

Christine WernickeBürgermeisterin

Ende Amtlicher TeilImpressum Amtlicher Teil

Amtsblatt für die Gemeinde Uckerland mit den Ortsteilen Fahrenholz, Güterberg, Hetzdorf, Jagow, Lübbenow, Milow, Nechlin, Trebenow, Wilsickow, Wismar, Wolfshagen

Herausgeber und verantwortlich für Inhalt der amtlichen Mitteilungen:Gemeinde Uckerland, Die Bürgermeisterin, Lübbenow, Hauptstraße 35, 17337 Ucker-land, Tel.: (03 97 45) 86 10, Fax: (03 97 45) 86 155www.uckerland.de • E-Mail: [email protected] (Ein elektronischer Rechtsverkehr wird nicht ermöglicht.)

Bezugsmöglichkeiten:- Gemeinde Uckerland, Lübbenow, Hauptstraße 35, 17337 Uckerland- Abonnements: Schibri-Verlag, Milow 60, 17337 Uckerland

Bezugsbedingungen:Das Amtsblatt wird im Bereich der Gemeinde achtmal im Jahr kostenlos an alle Haushalte verteilt. Der Bezugspreis für Abbonnenten beträgt jährlich 8,- e + Porto.

Herstellungsleitung und Redaktion: Schibri-Verlag, Verlagssitz: Milow 60, 17337 UckerlandPostanschrift: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 StrasburgTel.: (03 97 53) 22 757, Fax: 22 583, Internet: www.schibri.de, E-Mail: [email protected]

ISSN 1612-1511

Öffnungszeiten (Gemeindeverwaltung Uckerland)Mo.: 08.30–11.30 UhrDi.: 08.30–11.30 Uhr und 12.30–17.30 Uhr Mi.: geschlossenDo.: 08.30–11.30 Uhr und 12.30–15.00 UhrFr.: 08.30–11.30 UhrKontakt: Gemeinde Uckerland, Lübbenow, Hauptstr. 35,

17337 Uckerland, Tel.: 039745-86 10E-Mail: [email protected], www.uckerland.de

Nächste Ausgabe Nr. 02/14März 2014Anzeigenschluss: 19.02.2014Redaktionsschluss: 17.02.2014Erscheinungstermin: 06.03.2014

Nichtamtlicher Teil

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9Nr. 01/2014 Amtsblatt der Gemeinde Uckerland – Gewerbliche Anzeige

Rückkehr in die Uckermark – Die Willkommens-Agentur Uckermark als

Anlaufstelle für abgewanderte LandeskinderViele der einst abgewanderten Uckermärker haben mittlerweile den Wunsch, in die Heimat zurückzukehren. Vor allem junge Paare möchten ihre Kinder dort aufwachsen sehen, wo sie selbst ihre Kindheit verbracht haben und die eigene Familie in der Nähe wissen. Darüber hinaus verfügen potentielle Rück-kehrer über wertvolle berufliche und persönliche Erfahrungen, mit der sie die Region bereichern. Die aktuellen Entwicklungen im Landkreis bieten gute Vorausse-tungen für eine Rückkehr und mit der Willkommens-Agentur hat die Uckermark die passende Anlaufstelle für alle Interessenten. Die Mitarbeiter der Willkommens-Agentur Uckermark informieren über Perspektiven, beraten, begleiten und können durch gute Kontakte zu regionalen Unternehmen und Einrichtungen z. B. bei der Vermittlung von Arbeitsstellen, Wohnraum u. a. behilflich sein. Initiator der Willkommens-Agentur Uckermark ist der Verein Zuhause in Brandenburg e. V., dessen Mitglieder aus eige-ner Erfahrung bereits seit 2008 das Thema Rückwanderung auf der Agenda haben. Vor diesem Hintergrund schätzen viele Rückkehrinteressierte den unkomplizierten Service der Willkommens-Agentur Uckermark und lernen die Mitarbeiter gleichzeitig als kompetente Ansprechpartner für alle Bereiche des Lebens und Arbeitens in der Uckermark kennen. Darüber hinaus nutzen immer mehr regionale Unternehmen und Einrich-tungen das Angebot der Willkommens-Agentur Uckermark als professionellen Partner und Vermittler für Fachkräfte und an-dere wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Angebote.Weitere Informationen zum Leben und Neustart in der Ucker-mark sind im Internet unter www.willkommens-agentur.de zu finden. Die Mitarbeiter der Willkommens-Agentur Uckermark sind telefonisch unter 03987/2006746 oder per E-Mail an [email protected] zu erreichen.

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10 Nr. 01/2014Amtsblatt der Gemeinde Uckerland – Gewerbliche Anzeige✂

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11Nr. 01/2014 Amtsblatt der Gemeinde Uckerland

Kinder- und Jugendarbeit

Hurra – neue Auslegeware ist da!

Große Freude herrschte zu Beginn des Jahres bei den „Uckerlandspatzen“ in Werbelow. Am 2. und 3. Januar 2014 nutzten die Gemeindearbeiter die schulfreien Tage, um im Hortbereich neue Auslegeware zu verlegen. Lange schon war diese Renovierung nötig und die Agrargenossenschaft Wilsickow-Milow e.G. war gern bereit, die Kosten für diese Investition zu übernehmen. Ein großes Dankeschön geht hiermit an die Agrargenossenschaft Wilsickow-Milow e.G für diese schöne Überraschung.

Aber auch das Büro der Kita-Leiterin Frau Trebbow wurde in diesen Tagen gestrichen und neu eingerichtet. Ein Ab-stellraum erhielt ebenfalls frische Farbe und in den neuen Regalen können jetzt alle benötigten Materialien übersicht-lich verstaut werden. Die Begeisterung war riesengroß, als die Gemeindearbeiter dann auch noch im Gruppenraum neuen Teppichboden verlegten. Dieser Einsatz war ein guter Start in das neue Jahr.

Marleen Glasow

GemeindevorarbeiterEnricoLauverlegtmitseinemKollegenStefan Herfurth die neue Auslegeware.

Die Uckerlandspatzen spielen gern auf dem neuen Teppich. HerrDummannstreichtdasBürovonFrauTrebbow.

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12 Nr. 01/2014Amtsblatt der Gemeinde Uckerland

Vorfreude auf die Weihnachtszeit in der Kita RegenbogenWie jedes Jahr warten die Kinder gespannt auf die Weih-nachtszeit. Für sie stellen sich viele Fragen? Kommt mein Wunschzettel auch beim Weihnachtsmann an? Sieht er auch, ob ich immer lieb war und dass ich mich beim basteln und malen ganz doll anstrenge? Um unseren Kindern ganz viele Wünsche zu erfüllen, ha-ben uns viele liebe Menschen geholfen. Das Cafe zum Speicher in Nechlin hat für alle Kitas Weihnachtskalender gesponsert, so konnte jedes Kind in der Kita noch ein Tür-chen öffnen.Die Firma Sperhake aus Dolgen brachte einen wunder-schönen Weihnachtsbaum vorbei, den wir sehr gerne mit vielen Basteleien geschmückt haben und der uns schon die ganze Adventszeit erfreute.Wir haben mit Hilfe von Frau Belling, einer ehemaligen Kollegin und Oma Plätzchen gebacken. Sie hat den Teig schon zu Hause vorbereitet und die Zutaten gesponsert. Zusätzlich wurden auch noch lustige Pfefferkuchen-Schnee-männer hergestellt, die man später aufessen konnte.

Es wurden kleine Geschenke gebastelt, Gedichte und Reime aufgesagt und viel gesungen.An einem Tag haben wir gemeinsam mit Pfarrer Kasparik in der Kirche musiziert. Er begleitete uns auf der Orgel, wir hatten Klanghölzer dabei und waren doch erstaunt, wie gut es in der großen Kirche klingt. Dann kam endlich der Weihnachtsmann, der für jedes Kind eine kleine Überraschung dabei hatte. Die Kinder der groß-en Gruppe haben für die Kleineren extra etwas eingeübt und alle damit überrascht. Da staunte nicht nur der Weih-nachtsmann. Keiner hat etwas verraten.Frau Doktor Schuart hatte dem Weihnachtsmann noch viele Bücher für die Leseratten in der Kita mitgegeben, worüber sich natürlich alle sehr freuten.Nun hat das neue Jahr begonnen und wir möchten uns noch einmal bei allen, die uns unterstützt haben, ganz herzlich bedanken und hoffen weiter auf ein gute Zusammenarbeit.

Die Kinder und Erzieher der Kita RegenbogenHeidrun Ballin

In der Kirche hat es allen gefallen

Unsere leckeren Schneemänner Die Kinder konnten tolle Gedichte aufsagen

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13Nr. 01/2014 Amtsblatt der Gemeinde Uckerland

Aus den Ortsteilen

Weihnachtsmarkt der Gemeinde Uckerland

Süßigkeitendurftennatürlichnichtfehlen.

Für die Ausrichtung des Weihnachtsmarktes 2013 hatten sich der Heimatverein und die Ortswehr Wismar bereiter-klärt. So fand dieser am 14.12.2013, dem 3. Adventswo-chenende, im Ortsteil Wismar statt.Händler der Region boten ihre Waren zum Verkauf an. Die Dorfvereine verkauften Kaffe und Kuchen, Bratwurst, Glühwein, kandierte Äpfel und vieles mehr. Viele Besucher zeugten davon, dass sich der Weihnachts-markt bis über die Ländergrenzen herumgesprochen hatte. Die Überraschung und die Attraktion des Tages waren die Hundeschlitten mit ihren Huskys.

5 Musher waren mit ihren Hundegespannen aus den Regi-onen Ueckermünde, Stade und Berlin gekommen. Der Weihnachtsmann wurde dann mit dem Hundeschlitten abgeholt und die Gewinnerin des Weihnachtsrätsels durfte neben dem Weihnachtsmann mitfahren.Wir möchten uns bei den Sponsoren und den zahlreichen fleißigen Helfern für die Unterstützung dieses gelungenen Tages recht herzlich bedanken.Auch ohne Schnee war dieser Tag ein tolles Erlebnis für alle Besucher.

Ilona Schmidt

Hans-JürgenDölze(hintenmitMütze)präsentierteseineHolz-schnitzereien.

MargittaLehnhardtundMelanieHöppnerausLübbenowverkauf-ten Selbstgebasteltes.

Die Huskys waren der Hingucker.

AlinaDupkegewanndieFahrtmitdemWeihnachtsmann.

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14 Nr. 01/2014Amtsblatt der Gemeinde Uckerland

Veranstaltungen

Datum Ort Art der Veranstaltung07.03. Schlepkow Info-Abend auf dem Sonnenhof11.04. Schlepkow Gesundheits-Abend auf dem

Sonnenhof19.04. Bandelow Osterfeuer07./08.06. Karlstein Rosenblütenfest14.06. Bandelow Feuerwehrausscheid der

Gemeinde und 80 Jahre FFw Bandelow

14./15.06. Uckerland Offene Gärten in der Uckermark14./15.06. Uckerland Brandenburger Landpartie29.06. Uckerland Uckermärker Bauerntour04.-06.07. Lübbenow Reit- und Springturnier12./13.07. Karlstein Rosentage mit Entenrennen30.08. Bandelow Erntefest06./07.09. Uckerland Offene Gärten in der Uckermark07.09. Uckerland Tag des offenen Denkmals

Sitzungskalender für die Gemeindevertretung 2014

Nummer Sitzung Ortsteil57. 27.02.2014 Milow58. 27.03.2014 Lübbenow59. 24.04.2014 Kutzerow

Gottesdienste

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Pfarrer Ulrich KasparickHetzdorf 16 • 17337 Uckerland

Telefon: 039745/20256E-Mail: [email protected]

www. kirche-im-uckerland.de

Datum Uhrzeit Ort15.02.2014 14.00 Uhr Güterberg16.02.2014 09.00 Uhr Milow16.02.2014 10.30 Uhr Wilsickow02.03.2014 09.00 Uhr Schlepkow02.03.2014 10.30 Uhr Trebenow08.03.2014 14.00 Uhr Güterberg09.03.2014 09.00 Uhr Milow09.03.2014 10.30 Uhr Lübbenow

Mieterinformation

Mit Beschluss der Gemeindevertretung Uckerland vom 14.12.2013 werden die kommunalen Wohnungen der Gemeinde Uckerland seit dem 01.01.2014 von DICK Immobilienmanagement e.K., Paulstraße 47, 18055 Rostock verwaltet.

Ansprechpartner ist Herr Carsten Tesing

E.Mail: [email protected]: 0381/20358-22Fax: 0381/20358-42

Notrufnummer für Havariefälle: 0381/492160

Für Ihre Anliegen finden Sprechstunden in der Gemein-deverwaltung, Lübbenow/Hauptstraße 35, 17337 Ucker-land, Zimmer 03, dienstags von 14.00–17.00 Uhr und donnerstags von 9.00–11.00 Uhr statt.

Dominik-PfauLeiterin Wohnungsverwaltung

InformationenImpressum Nichtamtlicher Teil

Amtsblatt für die Gemeinde Uckerland mit den Ortsteilen Fahrenholz, Güterberg, Hetzdorf, Jagow, Lübbenow, Milow, Nechlin, Trebenow, Wilsickow, Wismar, WolfshagenBezugsmöglichkeiten:- Gemeinde Uckerland, Lübbenow, Hauptstraße 35, 17337 Uckerland- Abonnements: Schibri-Verlag, Milow 60, 17337 UckerlandBezugsbedingungen:Der Bezug des Amtsblattes ist für Einwohner der Gemeinde Uckerland kostenfrei. Das Amtsblatt wird im Bereich der Gemeinde kostenlos verteilt. Der Bezugspreis für Abonnenten beträgt jährlich 8,- e + Porto. Herstellungsleitung und Redaktion: Schibri-Verlag, Verlagssitz: Milow 60, 17337 UckerlandPostanschrift: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg Tel.: (03 97 53) 22 757, Fax: 22 583, Internet: www.schibri.de • E-Mail: [email protected] für den nichtamtlichen Teil im Sinne der Presse: Schibri-Verlag, Verlagssitz: Milow 60, 17337 UckerlandPostanschrift: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg Tel.: (03 97 53) 22 757, Fax: 22 583, E-Mail: [email protected] und Abonnements:Schibri-Verlag, Ines Böving Postanschrift: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg Tel.: (03 97 53) 22 757, Fax: 22 583, E-Mail: [email protected]

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ISSN 1612-1511

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15Nr. 01/2014 Amtsblatt der Gemeinde Uckerland – Gewerbliche Anzeige

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16 Nr. 01/2014Amtsblatt der Gemeinde Uckerland – Gewerbliche Anzeige