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Lokale und landesweite Netzgesellschaften aus Sicht von Kommunalrecht, Regulierung und Versorgungspolitik Regulatorische Anforderungen an Netzbetreiber Dr. Jörg Mallossek, Beisitzer Beschlusskammer 9 - Netzentgelte Gas. Übersicht. Seit 2009 Anreizregulierung - PowerPoint PPT Presentation
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Rendsburg, 07.12.2009 1
Lokale und landesweite Netzgesellschaften aus Sicht von Kommunalrecht, Regulierung und Versorgungspolitik
Regulatorische Anforderungen an
Netzbetreiber
Dr. Jörg Mallossek, Beisitzer Beschlusskammer 9 - Netzentgelte Gas
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Übersicht
– Seit 2009 Anreizregulierung– Basisjahr 2010 – Kostenprüfung in 2011– Netzübergang - § 26 ARegV– Volkswirtschaftliche Aspekte– Verselbständigung eines Netzteiles– Regulatorische Praxis – Chancen und Risiken
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Anreizregulierung
• Übergang von der ex ante zur ex post Regulierung
• Netzbetreiber stehen Einnahmen bis zur Erlösobergrenze zu ( keinesfalls mehr)
• Effizienzvorgaben haben die Netzbetreiber zu erfüllen – (zusätzliche Ersparnisse stehen ihnen innerhalb
der Regulierungsperiode als Gewinne zu zusätzliche Kosten schmälern ihre Gewinne)
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Kostenprüfung
• In 2011 Kostenprüfung auf Basis des Abschlusses 2010 (Strom ein Jahr später)
• Effizienzvorgaben bilden eine wichtige Obergrenze
• Kosten haben einem effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreiber zu entsprechen
• Anforderungen und Prüfungstiefe der BNetzA wird weiter steigen
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2008
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2028
2029
Gas
Strom
Wettbewerb um Konzessionsverträge in den
nächsten Jahren
Verteilung der auslaufenden Konzessionsverträge im zeitlichen Verlauf
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Teilweiser Netzübergang und Netzaufspaltung § 26 Abs. 2 ARegV
§ 26 Abs. 2 ARegV:
• Bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber und bei Netzaufspaltungen sind die Erlösobergrenzen auf Antrag der beteiligten Netzbetreiber nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV neu festzulegen.
• Im Antrag ist anzugeben und zu begründen, welcher Erlösanteil dem übergehenden und dem verbleibenden Netzteil zuzurechnen ist.
• Die Summe beider Erlösanteile darf die für dieses Netz insgesamt festgelegte Erlösobergrenze nicht überschreiten.
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Antragserfordernisse
• Keine widerstreitenden Anträge, sondern ein gemeinsamer oder zwei inhaltlich kongruente Anträge.– Dies setzt eine Einigung der beteiligten Netzbetreiber für
regulatorische Zwecke voraus• BNetzA wird hierzu Erhebungsbögen und Leitfaden zur
Antragseinreichung bereitzustellen.– Zwei getrennte EHB, für den übergebenden und den
aufnehmenden Netzbetreiber.– Datenerhebung ist zur Erhaltung der Nachvollziehbarkeit durch
die Regulierungsbehörde und zur Gewährleistung der Transparenz von Netzübergängen zwingend erforderlich (CAPEX, OPEX und Strukturparameter).
• BNetzA ist kein Scheidungsrichter!!!
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Begründung des Antrages
• Erklärung über Einhaltung der Prämissen:– Die Summe beider Erlösanteile darf die insgesamt
festgelegte Erlösobergrenze nicht überschreiten– Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der in der
Erlösobergrenzen abgebildeten Effizienzvorgabe muss gewährleistet sein
– Gewährleistung einer größtmöglichen Transparenz vor den (regulatorischen) Verhandlungen über die EOG
• Erläuterung der Aufteilung der festgelegten Erlösobergrenzen• Grds. keine Begründung der Einzelpositionen des EHB,
allenfalls kurze Erläuterung zur Aufteilung bzw. Anpassung von Sondersachverhalten: KA dnb, vgNK, EF, PIZ, PüS und MEA
Rendsburg, 07.12.2009 9
Zeitpunkt des Netzübergangs
• Anpassung der Netzentgelte nur zum 01. Januar:– Praktische Abgrenzungsprobleme (PüS, Regulierungskonto
etc.), insbesondere im Gasbereich bei der Bestimmung unterjähriger Mengen
– Grundgedanke des § 17 III ARegV, steht mehreren Entgeltanpassungen pro Jahr entgegen
• Empfehlung: wenn möglich auch Neufestlegung der EOG zum 01. Januar zu beantragen– Festlegung kalenderjährlicher Erlösobergrenzen– Anschließend zeitgleich Anpassung der Erlösobergrenze
nach § 4 Abs. 3 durch den Netzbetreiber möglich
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Volkswirtschaftliche Aspekte
• Netze stellen ein natürliches Monopol dar – deshalb gibt es auch Regulierung – Regulierung als Ersatz für Wettbewerb
• Fallende Durchschnittskosten und Grenzkosten
• Skalenerträge und Verbundvorteile sind zu erzielen
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Verselbständigung eines Netzteiles
• Ausstieg aus den Größen- und Verbundvorteilen• Ausstieg aus der Solidargemeinschaft• Rosinenpicken des neuen Netzbetreibers
???• Einordnung oder Veränderung der Netzebene hat
deutliche Auswirkungen auf die zu tragenden Netzkosten aller Ebenen (pancaking)
• Aber in Zukunft nur noch ein Marktgebiet• Horizontale Wälzung: Jeder trägt seine eigenen Kosten
versus alle Kosten werden gleichverteilt (Biogas)
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Regulatorische Praxis
• Anforderungen und Prüfungstiefe der BNetzA steigen• Detaillierte EHB (z. B. pro rata!)• Weitere Unterlagen• Daten zum Regulierungskonto • Preisblätter inkl. Verprobung
• Missbrauchsverfahren (ex post)
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Chancen und Risiken
• Status quo Betrachtung/Berechnung versus langfristige Perspektive (nach 2018) – Status quo Berechnung könnte kurzfristige Vorteile
ergeben– Verlust an langfristigen Vorteilen und
Effizienzgewinnen könnten die kurzfristigen Vorteile überkompensieren
• Spannungsfeld zwischen Wettbewerb um die Konzession und die Effizienz im Netzbetrieb versus „Rosinenpicken“ und Verlust der Größen- und Verbundvorteile
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Ich Danke für Ihre Aufmerksamkeit