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Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier. WS 2004/2005. Übung zur Vorlesung „Grundrechte“. Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller. Universität Trier. WS 2004/2005. Fall 2 — Berufsfreiheit. Fall 3 — Meinungsfreiheit. Fall 2 — Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Heutiges Programm. - PowerPoint PPT Presentation
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Übung zur Vorlesung „Grundrechte“Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
Wiss. Mitarbeiter Heiko A. HallerWiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller
Universität TrierUniversität Trier
Wiss. Mitarbeiter Heiko A. HallerWiss. Mitarbeiter Heiko A. HallerUniversität TrierUniversität Trier
WS 2004/2005WS 2004/2005
WS 2004/2005WS 2004/2005
Wiss. Mitarbeiter Heiko A. HallerWiss. Mitarbeiter Heiko A. HallerUniversität TrierUniversität Trier
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WS 2004/2005WS 2004/2005
Heutiges ProgrammHeutiges Programm
25. 11.:25. 11.: Prüfung von FreiheitsrechtenPrüfung von Freiheitsrechten
Fall 1 Fall 1 — — Art. 8 GG Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit)(Versammlungsfreiheit)
Heute:Heute: Fall 2 Fall 2 — — Art. 12 GG Art. 12 GG (Berufsfreiheit)(Berufsfreiheit)
Fall 3 Fall 3 — Meinungsfreiheit— MeinungsfreiheitFall 3 Fall 3 — Meinungsfreiheit— Meinungsfreiheit
Hinweis für nächste Stunde:Hinweis für nächste Stunde: ErichsenErichsen, Jura 1996, 84 ff., Jura 1996, 84 ff.!!NolteNolte//TamsTams, JA 2002, 259 ff., JA 2002, 259 ff.HoppeHoppe, JuS 1991, 734 ff., JuS 1991, 734 ff.
Nachtrag (Art. 12 GG):Nachtrag (Art. 12 GG): BrandtBrandt, JA 1998, 82 ff., JA 1998, 82 ff.
Fall 2 Fall 2 — Berufsfreiheit— BerufsfreiheitFall 2 Fall 2 — Berufsfreiheit— Berufsfreiheit
Fall 2 Fall 2 — Berufsfreiheit (Art. 12 GG)— Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
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WS 2004/2005WS 2004/2005
1.1. Verstoß gegen Art. 5 I 1 GGVerstoß gegen Art. 5 I 1 GGFall 2 Fall 2 — Berufsfreiheit (Art. 12 GG)— Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt den Bf. in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Darüber hinaus nimmt das BVerfG aber eine umfassende (objektive) Prüfungskompetenz in Anspruch.
1.1. Verstoß gegen Art. 5 I 1 GGVerstoß gegen Art. 5 I 1 GG
a)a) SchutzbereichSchutzbereich Art. 19 III GG? Meinung: Wertungen und wahre Tatsachenbehauptungen, soweit
sie der Meinungsbildung dienen.
Äußern und Verbreiten der Meinung.
negative Meinungsfreiheit/Freiheit, eine fremde Meinung nicht als eigene äußern und verbreiten zu müssen.
b)b) Ergebnis:Ergebnis: Der Schutzbereich ist nicht eröffnet.
2.2. Verstoß gegen Art. 12 I GGVerstoß gegen Art. 12 I GG
Fall 3 Fall 3 — Meinungsfreiheit— MeinungsfreiheitFall 3 Fall 3 — Meinungsfreiheit— MeinungsfreiheitFall 2 Fall 2 — Berufsfreiheit— BerufsfreiheitFall 2 Fall 2 — Berufsfreiheit— Berufsfreiheit
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WS 2004/2005WS 2004/2005
a)a) Schutzbereich (einheitliches Grundrecht!)Schutzbereich (einheitliches Grundrecht!)
Art. 19 III GGArt. 19 III GG
BerufBeruf
jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung
einer Lebensgrundlage, die nicht gegen verfassungsrechtliche Wertent-
scheidungen verstößt (str.).
b)b) EingriffEingriff
Regelungen mit direktem Berufsbezug hier (+)
Regelungen mit nur mittelbaren/tatsächlichen Auswirkungen auf den
Beruf: erforderlich ist eine sog. objektiv berufsregelnde Tendenz
(BVerfG, str.)
1.1. Verstoß gegen Art. 5 I 1 GGVerstoß gegen Art. 5 I 1 GG
2.2. Verstoß gegen Art. 12 I GGVerstoß gegen Art. 12 I GG
c)c) Verfassungsrechtliche RechtfertigungVerfassungsrechtliche Rechtfertigung
Fall 3 Fall 3 — Meinungsfreiheit— MeinungsfreiheitFall 3 Fall 3 — Meinungsfreiheit— MeinungsfreiheitFall 2 Fall 2 — Berufsfreiheit— BerufsfreiheitFall 2 Fall 2 — Berufsfreiheit— Berufsfreiheit
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WS 2004/2005WS 2004/2005
1.1. Verstoß gegen Art. 5 I 1 GGVerstoß gegen Art. 5 I 1 GG
2.2. Verstoß gegen Art. 12 I GGVerstoß gegen Art. 12 I GG
aa) Schranke: einfacher Gesetzesvorbehalt (einheitliches Grundrecht)
TabKennVO aufgrund des LMBG ergangen.
bb) Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Drei-Stufen-Lehre (BVerfGE 7, 377!!!)
c)c) Verfassungsrechtliche RechtfertigungVerfassungsrechtliche Rechtfertigung
??
Fall 3 Fall 3 — Meinungsfreiheit— MeinungsfreiheitFall 3 Fall 3 — Meinungsfreiheit— MeinungsfreiheitFall 2 Fall 2 — Berufsfreiheit— BerufsfreiheitFall 2 Fall 2 — Berufsfreiheit— Berufsfreiheit
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WS 2004/2005WS 2004/2005
Rechtfertigung:Rechtfertigung: Abwehr nachweisbarer/höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemein-schaftsgut.
Rechtfertigung:Rechtfertigung: Regelung zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich.
1.1. Stufe:Stufe: BerufsausübungsregelungenBerufsausübungsregelungen (Bedingungen und Modalitäten)
Die Drei-Stufen-Lehre des BVerfGDie Drei-Stufen-Lehre des BVerfG
2.2. Stufe:Stufe: subjektivesubjektive ZulassungsregelungenZulassungsregelungen (persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten)
Bsp.: Altersgrenze, Prüfungen, Eignungen…
3.3. Stufe:Stufe: objektiveobjektive ZulassungsregelungenZulassungsregelungen (unabhängig von der Person des einzelnen)
Bsp.: zahlenmäßige Begrenzungen…
Rechtfertigung:Rechtfertigung: vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls.
Fall 3 Fall 3 — Meinungsfreiheit— MeinungsfreiheitFall 3 Fall 3 — Meinungsfreiheit— MeinungsfreiheitFall 2 Fall 2 — Berufsfreiheit— BerufsfreiheitFall 2 Fall 2 — Berufsfreiheit— Berufsfreiheit
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WS 2004/2005WS 2004/2005
Vielen Dank für Vielen Dank für die die
Aufmerksamkeit Aufmerksamkeit und Mitarbeit!und Mitarbeit!
Übung zur Vorlesung „Grundrechte“Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
Wiss. Mitarbeiter Heiko A. HallerWiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller
Universität TrierUniversität Trier
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