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UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht Dominik Bender, Rechtsanwalt in Frankfurt Hoffmanns Höfe, 21.01.2015 (unter Zugrundelegung eines Skriptes aus einer derzeit stattfindenden Fortbildungsreihe zu dem Thema, die zusammen mit Maria Bethke gestaltet wird)

UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht Dominik Bender, Rechtsanwalt in Frankfurt Hoffmanns Höfe, 21.01.2015 (unter Zugrundelegung

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Page 1: UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht Dominik Bender, Rechtsanwalt in Frankfurt Hoffmanns Höfe, 21.01.2015 (unter Zugrundelegung

UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht

Dominik Bender, Rechtsanwalt in Frankfurt Hoffmanns Höfe, 21.01.2015

(unter Zugrundelegung eines Skriptes aus einer

derzeit stattfindenden Fortbildungsreihe zu dem Thema, die zusammen mit Maria Bethke gestaltet wird)

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Ein Wort vorab – was ist ein „Flüchtling“?

Die Definition im Gesetz ist eine andere:

• Nur, wer aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus seinem Heimatland flieht, ist ein Flüchtling.

• Ob jemand Flüchtling ist, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren fest.

• Wer Flüchtling ist, bekommt den „Flüchtlingsstatus“ zuerkannt (oder auch den Status als Asylberechtigter, das ist faktisch fast das Gleiche).

Ein Wort vorab – was ist ein „Flüchtling“?

Der Ausdruck Flüchtling in „unbegleiteter minderjähriger

Flüchtling“ besagt: Jeder , der aus seinem Heimatland nach Deutschland flieht , ist ein Flüchtling.

ABER…

Skript Rechtsanwalt Dominik Bender UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 1

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Und was bedeutet „rechtmäßiger Aufenthalt“?

Ein Ausländer benötigt für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland:

• Einen Pass (§ 3 AufenthG, siehe Abschnitt 3.1. und Anlage 5)

• Einen Aufenthaltstitel (§ 4 AufenthG, zu den verschiedenen Aufenthaltstiteln siehe Anlage 6)

Duldung und Aufenthaltsgestattung sind keine Aufenthaltstitel, sondern Papiere, die für eine „Übergangszeit“ konzipiert sind, in der entweder ein rechtmäßiger Aufenthalt oder die Abschiebung vorbereitet wird

Der erste große Schritt zur erfolgreichen Aufenthaltssicherung ist die Aufenthaltserlaubnis

Ein Wort vorab – was ist ein „Flüchtling“?

Wenn ein UMF also im Asylverfahren nicht den Flüchtlingsstatus zugesprochen bekommt…

• gilt er laut Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetz nicht als Flüchtling, sondern nur als „Ausländer“ und bekommt auch keinen Flüchtlingspass

• Flüchtlinge dürfen in Deutschland bleiben – Ausländer nicht unbedingt

Skript Rechtsanwalt Dominik Bender UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht 2

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Gliederung

1. Grundlagen 1.1. Beteiligte Behörden, einschlägige Gesetze etc. 1.2. Duldung und Duldungsgründe 1.3. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Exkurs: UMF und Dublin- / Drittstaatenverfahren (innereuropäische Abschiebungen) 2. Asylverfahren und Alternativen zum Asylantrag

2.1. Asylverfahren 2.2. Alternativen zum Asylantrag 2.3. Petitions- und Härtefallverfahren 2.4. Besonderheiten während der Zeiten mit Duldung

3. Verfestigung des Aufenthalts 3.1. Aufenthaltserlaubnisse und Erfüllung der Passpflicht 3.2. Auflagen bei der Aufenthaltserlaubnis 3.3. Von der Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungser2la1ubnis

Erteilung einer Aufenthalt serlaubnis nach § 25 I, II oder III **

UMF – mögliche Wege von der Duldung zur Aufenthaltserlaubnis (vereinfacht, siehe Anmerkungen in der Anlage)

Zunächst: Duldung, so lange Duldungsgründe vorliegen *

Asylantrag beim BAMF

Positive Entscheidung des BAMF

Negative Entscheidung des BAMF

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei der ABH

Negative Positive Erteilung einer AE z.B. Entscheidung Entscheidung nach § 25 III, V, 25a,

Klage beim VG der ABH der ABH 18a***

Positive Negative Entscheidung Entscheidung des VG des VG Landtagspetition

und/oder Härtefallantrag

Negative Entscheidung des PetA / der HFK

Positive Ent- Scheidung des PetA / der HFK

Erteilung einer AE z.B. nach 23a***

Nur wenn keine Duldungsgründe mehr vorliegen: Abschiebung ins Herkunftsland

Bei UMF fast immer bis zur Volljährigkeit: Erteilung/Verlängerung der Duldung z.B. wegen Duldungsgrund „minderjährigengerechte Unterbringung im HKL wäre nicht

sichergestellt“ (§ 58 (1a) AufenthG), weitere Duldungsgründe sind natürlich möglich *

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1. Grundlagen

1.1. Beteiligte Behörden, einschlägige Gesetze etc. 1.2. Duldung und Duldungsgründe 1.3. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Übersicht über die Anlagen

1. Übersicht über die Schutzstatus im Asylverfahren

2. Vergleich der Rechte bei den verschiedenen Schutzstatus

3. Vergleich der Ablehnungen im Asylverfahren

4. Entsprechungstabelle Schutzstatus vor und nach dem Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetz

5. Übersicht über die verschiedenen Pässe/Passersatzpapiere

6. Übersicht über die verschiedenen Aufenthaltspapiere

7. Muster für einen UMF-Asylantrag

8. „Dublin-Fragebogen“ des BAMF für UMF

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1.1. Grundlagen Beteiligte Behörden

Ausländerbehörde

Ausstellung der Duldung

Ausstellung der Aufenthaltspapiere und ggf. der Reiseausweise

Ausstellung der Verlassenserlaubnisse

ggf. Erteilung der Arbeitserlaubnis

Abschiebung

ausnahmsweise auf Antrag: Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse, siehe Abschnitt 2.2. (Alternativen zum Asylantrag)

1.1. Grundlagen Beteiligte Behörden

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Durchführung des Asylverfahrens, d.h. Prüfung der Verfolgungsgefahr im Heimatland (z.B. in der Außenstelle Gießen, aber Akten „wandern“ tlw. nach der Anhörung auch zu anderen Außenstellen)

Bereits vor dem Asylverfahren: ggf. Durchführung des Dublinverfahrens (seit 2013 in den Außenstellen), d.h. Prüfung der Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren

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1.1. Grundlagen Beteiligte Behörden

Zentrale Ausländerbehörde

• je eine pro Regierungsbezirk, d.h. Kassel, Gießen und Darmstadt)

• Abschiebung nach einem erfolglosen Asylverfahren

• Zustimmung zur Erteilung von68D41u1l6d4ungen an abgelehnte Asylsuchende (die Duldung selbst stellt die lokale ABH aus)

• in FFM, DA, OF, WI, KS nehmen die lokalen Ausländerbehörden diese Aufgaben wahr

1.1. Grundlagen Einschlägige Gesetze (Auswahl)

Aufenthalt und Asyl

national: Grundgesetz (GG), Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)

EU: Dublin-Verordnung, EU-Richtlinien zum Asyl (v.a. Qualifika- tions-, Verfahrens-, Aufnahme- und Rückführungsrichtlinie)

international: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)

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1.1. Grundlagen Rechtsschutz im asyl-/aufenthaltsrechtlichen Verfahren

1.1. Grundlagen Einschlägige Gesetze (Auswahl)

Minderjährigenschutz

national: SGB VIII

EU: EU-Grundrechtecharta und EU-Richtlinien zum Flüchtlingsschutz, Dublin-III-Verordnung

international: UN-Kinderrechtskonvention, Haager Kinderschutzabkommen etc.

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1.1. Grundlagen muss/soll/kann-Bestimmung

• muss-Bestimmung („die Erlaubnis ist zu erteilen“)

d.h. die Behörde ist in ihrer Entscheidung gebunden

• soll-Bestimmung ( „die Erlaubnis soll erteilt werden“) d.h. die Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen anders entscheiden

• kann-Bestimmung („die Erlaubnis kann erteilt werden“)

d.h. die Behörde hat einen Spielraum, den sie im Rahmen einer Interessenabwägung auszufüllen hat. Wichtig: Dieser Spielraum unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.

1.1. Grundlagen Mögliche Recherche-/ Erkenntnisquellen

• www.gesetze-im-internet.de / www.verwaltungsvorschriften-im- internet.de

• www.asyl.net (dort auch Informationsblatt Anhörung in verschiedenen Sprachen) und www.ecoi.net (Herkunftsländer- Informationen)

• Asylmagazin des Informationsverbundes Asyl

• Mailinglisten der Flüchtlingsräte und des Bundesfachverbandes UMF, BAMF-Newsletter

• www.b-umf.de („Willkommensbroschüre“ des B-UMF)

• http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/

• www.fluechtlingsrat-berlin.de/

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1.2. Duldung

1.1. Grundlagen „Asylmündigkeit“ mit 16 Jahren

§ 12 (1) Asylverfahrensgesetz: Handlungsfähigkeit Minderjähriger

„Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.

• Ebenso im Aufenthaltsgesetz (§ 80)

• wird voraussichtlich 2015 abgeschafft (geplant im Koalitionsvertrag CDU/CSU-SPD 2013)

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1.2. Duldungsgründe

• tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung

Bsp.: die Identität ist nicht geklärt; es existiert keine Reiseverbindung; es gibt keine „Heimreisedokumente“; die Reise ist aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich

• rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung Bsp.: gelebte eheliche Lebensgemeinschaft; schützenswerte Eltern- Kind-Beziehung; Aussetzungsbeschluss/“Hängebeschluss“ eines Gerichts; Asylfolgeantragstellung; gestellter Eilantrag im Dublinverfahren (§ 34a Abs. 2 S. 2 AsylVfG) und bei „o.u.“ (§ 36 Abs. 3 S. 8 AsylVfG)

• dringende humanitäre oder persönliche Gründe § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG, aktuell relevant bei Vorgriffsregelungen „Bleiberecht“

1.2. Duldung

„Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der

Abschiebung“(§ 60a Abs. 2 AufenthG)

kein Aufenthaltstitel, regelt den Aufenthalt von ausreisepflichtigen Personen

ist als zeitweiliges Papier konzipiert und soll entweder zur freiwilligen Ausreise oder zur Abschiebung führen

in vielen Fällen kommt es aber lediglich zu einer weiteren Verlängerung der Duldung, ohne dass es zur Beendigung des Aufenthaltes kommt

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1.3. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Zu welchem Zweck werden Aufenthaltserlaubnisse erteilt?

• Zuwanderungsgesetz vom 01.01.2005: „Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern“

• § 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 01.01.2005: „Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland.“

• Dementsprechend sind die erlaubten Aufenthaltszwecke enumeriert, d.h. abschließend aufgezählt

• Aufenthaltserlaubnisse sind immer befristet und zweckgebunden

1.2. Duldungsgründe

Duldungsgrund seit November 2011: § 58 Abs. 1a neu AufenthG

„Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde1 zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.“

1 gemeint ist die Ausländerbehörde

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1.3. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

§ im AufenthG

1.3. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

▌ ▌ ▌ ▌ ▌ ▼ ▼ ▼ ▼ ▼

Aufenthalts- Aufenthalts- Aufenthalts- Aufenthalts- Aufenthalts- erlaubnis zur erlaubnis zur erlaubnis erlaubnis aus erlaubnis Ausbildung Erwerbs- aus humanitären wegen

tätigkeit familiären Gründen gelungener Gründen Integration

§§ 16-17 §§ 18-21 §§ 27-36 §§ 22-26 z.B. § 18a, 23a, 25a, 25b (neu)

§§ im Aufenthaltsgesetz

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1.3. Aufenthaltserlaubnis und Visumserfordernis

• Problem für Asylsuchende: Es gibt kein Visum „für die Durchführung

eines Asylverfahrens in Deutschland“, das man bei einer deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise beantragen könnte

• Folge: Schutzsuchenden bleibt letztlich nur die Einreise ohne Visum

und aus Angst vor der sofortigen Abschiebung auch ohne den eigenen Pass (im Übrigen gibt es Länder, aus denen man ohne sog. Exit-Visum nicht ausreisen darf, weshalb gefälschte Papiere besorgt werden)

1.3. Aufenthaltserlaubnis – allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis sind normalerweise u.a. die Einreise mit dem dafür erforderlichen Visum Sicherung des Lebensunterhalts geklärte Identität Erfüllung der Passpflicht

Ausnahmen u.a. für Asylberechtigte, Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiärem Schutz, d.h. für Personen, die erfolgreich ein Asylverfahren durchlaufen haben, s.u. Abschnitt 3.1.

Skript Rechtsanwalt Dominik Bender UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht

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Exkurs: UMF und Dublinverfahren / Drittstaatenverfahren

In welchen Fällen ist die Angst eines UMF vor einer Abschiebung innerhalb Europas unbegründet?

• Er ist zwar über einen anderen EU-Staat eingereist, hat dort ggf. auch Fingerabdrücke abgegeben, aber keinen Asylantrag gestellt

• Er hat in der EU schon einen Asylantrag gestellt, aber über den Antrag ist entweder noch nicht oder negativ entschieden und er beantragt in Deutschland Asyl, so lange er noch minderjährig ist

Diese Regelungen ergeben sich aus der Dublin-III-Verordnung, sie stellt UMF deutlich besser als Erwachsene

Exkurs: UMF und Dublinverfahren / Drittstaatenverfahren

• Viele UMF fürchten nicht nur eine Abschiebung ins Herkunftsland

• Sie fürchten auch eine Abschiebung in einen anderen europäischen Staat, über den sie eingereist sind oder in dem sie Fingerabdrücke abgegeben haben

• Ob eine Abschiebung aus Deutschland ins Herkunftsland erfolgen kann, prüft das BAMF im Asylverfahren oder – wenn der UMF in Deutschland keinen Asylantrag stellt - die ABH

• Ob eine Abschiebung in einen anderen europäischen Staat erfolgen kann, prüft das BAMF im Dublinverfahren bzw. Drittstaatenverfahren, auch wenn der UMF keinen Asylantrag in Deutschland stellt

Skript Rechtsanwalt Dominik Bender UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht

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Exkurs: UMF und Dublinverfahren / Drittstaatenverfahren

Wichtig:

• Unterschiedliche Altersangaben innerhalb Europas sind bei UMF nicht ungewöhnlich

• Meistens lassen sich nachvollziehbare Ursachen dafür finden

• Maßgeblich für das BAMF ist – wenn keine Dokumente vorliegen - die Altersfestsetzung des Jugendamtes bzw. Familiengerichts

Ausführlich zu diesem Thema: Fortbildung „UMF zwischen Dublin III und Drittstaateregelung“

Exkurs: UMF und Dublinverfahren / Drittstaatenverfahren

In welchen Fällen ist die Angst eines UMF vor einer Abschiebung innerhalb Europas begründet?

• Er hat in einem anderen EU-Staat schon Asyl beantragt UND dort internationalen Schutz erhalten (= den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutz)

Gemäß der deutschen „Drittstaatenregelung“ und der EU- Rückführungsrichtlinie droht dem UMF ggf. die Abschiebung in den anderen EU-Staat

Asylverfahren in Deutschland sind in diesen Fällen aussichtslos

Bis zur Volljährigkeit sehen viele ABHs von der Abschiebung ab, aber es müssen dringend individuelle aufenthaltsrechtliche Lösungen gefunden werden

Skript Rechtsanwalt Dominik Bender UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht

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2.1. Asylverfahren

2.1.1. Mögliche positive Entscheidungen im Asylverfahren

2.1.2. Ablauf des Asylverfahrens

2.1.3. Mögliche negative Entscheidungen im Asylverfahren

2.1.4. Ablauf des Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht

2. Asylverfahren und Alternativen zum Asylantrag

2.1. Asylverfahren 2.2. Alternativen zum Asylantrag 2.3. Petitions- und Härtefallverfahren 2.4. Besonderheiten während der Zeiten mit Duldung

Skript Rechtsanwalt Dominik Bender UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht

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2.1.1. Mögliche positive Entscheidungen im Asylverfahren (identisch mit Anlage 1)

Asyl-/ Flüchtlingsschutz Europarechtlicher subsidiärer Schutz

Nationale Abschiebungsverbote

Grund für die Zuerkennung

Persönliche zielgerichtete Verfolgung, anknüpfend an ein asylerhebliches Merkmal

Drohende unmensch- liche Behandlung; erhebliche Gefahr bei Bürgerkrieg etc.

v.a. lebensbedrohliche Krankheiten / Verelendung

Rechtsgrundlage für Zuerkennung

Art. 16a GG / § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylVfG

§ 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylVfG

§ 60 Abs. 5+7 AufenthG

Feststellung im Bescheid

Bei § 60 Abs. 1: Die Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt.

Der subsidiäre Schutzstatus wird zuerkannt.

Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 (oder 7) liegt vor.

Aufenthaltser- laubnis

§ 25 Abs. 1 oder Abs. 2 1. Alternative AufenthG

§ 25 Abs. 2 2. Alternative AufenthG

§ 25 Abs. 3 AufenthG

Ausgestellt für 3 Jahre, danach Niederlassungserlaubnis möglich

i.d.R. 1 Jahr, danach 2 Jahre

1 Jahr

2.1.1. Mögliche positive Entscheidungen im Asylverfahren

Mögliche positive Entscheidungen:

1. Anerkennung als Asylberechtigter

2. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft*

3. Feststellung von europarechtlichen Abschiebungsverboten (= „europarechtlicher subsidiärer Schutz“)*

4. Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten

*seit 1.12.2013 mit dem Oberbegriff „internationaler Schutz“ bezeichnet

Skript Rechtsanwalt Dominik Bender UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht

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2.1.1. Mögliche positive Entscheidungen im Asylverfahren (identisch mit Anlage 2)

Asyl-/ Flücht- lingsschutz

Europarechtlicher subsidiärer Schutz

Nationale Abschiebungsverbote

Aufenthaltser- laubnis im AufenthG

§ 25 Abs. 1 oder Abs. 2, 1. Alternative

§ 25 Abs. 2, 2. Alternative § 25 Abs. 3

Zugang zum Arbeitsmarkt

Frei Frei (neu ab 1.7.2013!) Frei (neu ab 1.7.2013!)

Bafög/BAB Ja Ja (neu ab 1.12.2013!) nach 4 J. in Deutschland

Niederlassungs- erlaubnis wann?

Nach drei Jahren

Nach 5 J. bei Lebens- unterhaltssicherung etc.

Nach 5 J. bei Lebens- unterhaltssicherung etc.

Anspruch auf Elternnachzug

Ja (ja) geplante Änderung des § 36 Abs. 1 AufenthG beachten!

nein

Freie Wahl des Wohnortes

Ja Derzeit oft nein bei Sozialleistungsbezug

Derzeit nein bei Sozial- leistungsbezug

Anspruch auf Reiseausweis von der ABH?

Ja (blauer Pass)

Umstritten, aber jedenfalls nur, wenn kein Nationalpass beschafft werden kann (grauer Pass)

Nein. Ermessen der ABH, wenn kein Nationalpass besorgt we5r0den kann (dann grauer Pass)

2.1.1. Mögliche positive Entscheidungen im Asylverfahren

• Positive Entscheidungen im Asylverfahren gelten „bis auf Widerruf“

• Es besteht die Möglichkeit des Widerrufs, wenn die Umstände weggefallen sind, die zu der ursprünglich positiven Asylentscheidung geführt haben (§§ 73ff. AsylVfG)

• Bei Asylberechtigten/anerkannten Flüchtlingen ist das Bundesamt vom Gesetzgeber sogar ausdrücklich verpflichtet, drei Jahre nach der positiven Entscheidung eine Prüfung auf den „Wegfall der Umstände“ durchzuführen (§ 73 Abs. 2a AsylVfG); sie kann aber auch später erfolgen (tlw. dient sie dann nur noch der sog. Statusbereinigung).

• Bei drohendem Widerruf sofort den Rechtsanwalt aufsuchen!

Skript Rechtsanwalt Dominik Bender UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht

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2.1.1. Beispiele für Asylanerkennungen bei UMF

auf dem Luftweg eingereiste eritreische Jugendliche, denen die

Einziehung zum Militärdienst und damit schwere Menschenrechtsverletzungen drohen

auf dem Luftweg eingereiste iranische Jugendliche, die wegen oppositioneller Tätigkeit inhaftiert waren

2.1.1. Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter

Asyl nach Art. 16a GG

nachgewiesene Einreise auf dem Luftweg, keine Einreise aus einem sicheren Drittstaat (EU + Norwegen + Schweiz)

politische Verfolgung durch den Staat

...

Skript Rechtsanwalt Dominik Bender UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht

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2.1.1. Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Fortsetzung...

durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure (letzteres wenn der Staat oder internationale Organisationen keinen Schutz gewähren können oder wollen)

wenn keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, d.h. keine Sicherheit vor Verfolgung in einem anderen Landesteil

2.1.1. Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylVfG

wegen begründeter Furcht vor Verfolgung, d.h. der schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte

wegen (!) der „Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung“

Skript Rechtsanwalt Dominik Bender UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht

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2.1.1. Voraussetzungen für die Feststellung von europarechtlichem subs. Schutz

Feststellung gem. § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylVfG

bei drohender Todesstrafe

bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung

bei ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit, der der Antragsteller als Angehöriger der Zivilbevölkerung im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist

2.1.1. Beispiele für Flüchtlingsanerkennungen bei UMF

Mädchen, die von Genitalverstümmelung bedroht/betroffen sind

somalische Jugendliche, die von den al-Shabaab-Milizen zwangsrekrutiert wurden / werden sollten

eritreische Jugendliche, denen die Einziehung zum Militärdienst droht, die aber die Einreise über den Luftweg nicht nachweisen können

Skript Rechtsanwalt Dominik Bender UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht

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2.1.1. Voraussetzungen für die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten

§ 60 Abs. 7 AufenthG:

• bei erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit

Beispiel: schwere körperliche oder seelische Krankheit, die sich im Zielstaat wesentlich oder lebensbedrohlich verschlimmern würde, da sie nicht angemessen behandelt werden kann

Die Feststellung dieses Abschiebungsverbots kann statt beim BAMF auch bei der ABH beantragt werden

2.1.1. Voraussetzungen für die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten

§ 60 Abs. 5 AufenthG

bei drohender Verletzung von grundlegenden Rechten, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben sind

Beispiel: Drohende Verelendung bei afghanischen UMF, die im Iran aufgewachsen sind und überhaupt keine familiären Beziehungen in Afghanistan mehr haben

Die Feststellung dieses Abschiebungsverbots kann statt beim BAMF auch bei der ABH beantragt werden

Skript Rechtsanwalt Dominik Bender UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht

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2.1.2. Ablauf des Asylverfahrens - Antragstellung

Muster für einen Asylantrag siehe Anlage 7 zum Skript

bei vorangegangenem Dublinverfahren bitte immer das Aktenzeichen des BAMF mitteilen

bei Mädchen, die geschlechtsspezifische Verfolgung erlitten haben, weibliche Anhörerin und Dolmetscherin beantragen

falls die Eingangsbestätigung nicht binnen vier Wochen kommt, telefonisch nachfragen

2.1.2. Ablauf des Asylverfahrens (ohne Dublinverfahren)

bei UMF und jungen Volljährigen in Jugendhilfe: immer schriftlicher Antrag bei der Zentrale des Bundesamtes in Nürnberg, nicht persönlich bei der Außenstelle! (§ 14 Abs. 2 AsylVfG)

danach schnell: Eingangsbestätigung, Belehrung auch in der Muttersprache (bitte unbedingt lesen!)

„Dublinbefragung“, meistens schriftlich, falls nicht schon vorher geschehen

Anhörung (Interview) zu den Fluchtgründen und spätestens dann erkennungsdienstliche Behandlung (Ausnahmen z.B. bei Syrern, Irakern, Eritreern möglich: „schriftliche Anhörung“ zu den Fluchtgründen)

Entscheidung des Bundesamtes (Bescheid, schriftlich, auszugsweise übersetzt)

bei Ablehnung ggf. Klageverfahren beim Gericht

Skript Rechtsanwalt Dominik Bender UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht

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2.1.2. Ablauf des Asylverfahrens - Aufenthaltsgestattung

2.1.2. Ablauf des Asylverfahrens - Aufenthaltsgestattung

Skript Rechtsanwalt Dominik Bender UMF: Einführung ins Asyl- und Aufenthaltsrecht

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2.1.2. Ablauf des Asylverfahrens - Aufenthaltsgestattung

Aufenthaltspapier nur für die Dauer des Asylverfahrens

der Aufenthalt ist ab Äußerung des Asylgesuchs gestattet (§ 55 AsylVfG), auch wenn die Behörde irrtümlich z.B. eine Duldung ausstellt

Erlöschenstatbestände siehe § 67 AsylVfG (v.a. Ablehnung des Asylantrags und vollziehbare Ausreisepflicht) – d.h. die Gestattung kann auch vor Ende der aufgedruckten Gültigkeitsdauer erlöschen!

Während der Gültigkeit der Aufenthaltsgestattung muss kein Nationalpass beschafft werden.

2.1.2. Ablauf des Asylverfahrens - „Dublinbefragung“

Neu ab 1.1.2014, Fragenkatalog siehe Anlage 8

Dient der Feststellung der Zuständigkeit für das Asylverfahren (=Abfrage der Dublinkriterien)

Details in der Fortbildung „UMF zwischen Dublin III und Drittstaatenregelung“

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2.1.2. Ablauf des Asylverfahrens Anhörung

Ablauf der Anhörung

Ggf. noch formale Fragen zu Beginn

danach der wichtigste Teil: Befragung zu den Fluchtgründen. Was ist im Heimatland passiert, was würde bei einer Rückkehr drohen?

anschließend oder vorab: erkennungsdienstliche Behandlung

Spätestens nach einigen Wochen: Zustellung des Protokolls

2.1.2. Ablauf des Asylverfahrens - Anhörung zu den Fluchtgründen

die Anhörung zu den Fluchtgründen ist der zentrale Teil des

Asylverfahrens

sie sollte undbedingt vorbereitet werden, mit einem Anwalt oder einer Beratungsstelle

Basis-Informationen zur Anhörung liegen auch in Herkunftssprachen vor (herunterladen bei www.asyl.net; franz., engl., chin., türk., russ., farsi, arabisch)

Bei einzelnen Herkunftsländern (bisher Syrien, ggf. auch Irak, Eritrea, Ausweitung nicht ausgeschlossen) verzichtet das BAMF zunächst auf die persönliche Anhörung schriftliche Befragung, dann entweder Anerkennung oder doch noch persönliche Anhörung)

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2.1.2. Ablauf des Asylverfahrens Entscheidung

Fehler im Protokoll schriftlich dem BAMF mitteilen (über den

Rechtsanwalt, falls vorhanden)

Achtung, Datenschutz! Unterlagen der Jugendhilfe, ärztliche Atteste nur nach Rücksprache mit dem Vormund (+ Rechtsanwalt, falls vorhanden) einreichen!

Asylverfahren von UMF sind „prioritär“ zu behandeln, dauern dennoch oft sehr lang (Durchschnitt 2013: 11,2 Monate) ggf. beim BAMF nachfragen

2.1.2. Ablauf des Asylverfahrens Anhörung

Rolle der beteiligten Personen

Jugendlicher: muss sein Verfolgungsschicksal selbst darstellen (so ausführlich er möchte), kann um Pausen bitten, bei Verständigungsschwierigkeiten einen anderen Dolmetscher verlangen

Anhörer: stellt die Fragen, protokolliert

Dolmetscher: darf nur (!) übersetzen

Rechtsanwalt: kann ergänzende Fragen stellen

Betreuer: Vertrauensperson, kann evtl. Fragen stellen

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2.1.3. Mögliche negative Entscheidungen im Asylverfahren

Positiv: Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung (Art. 16a GG, § 60 Abs. 1

AufenthG) (3:0)

Europarechtlicher subsidiärer Schutz (§ 60 Abs. 2 AufenthG) (2:0)

Nationale Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) (1:0)

Negativ

unbegründet

offensichtlich unbegründet

(unzulässig-Ablehnungen in Dublinverfahren, hier nicht vertieft)

2.1.2. Ablauf des Asylverfahrens - Entscheidung

die Entscheidung ergeht schriftlich (Bescheid), sie ist auszugsweise

in die Herkunftssprache übersetzt

wichtig: dem BAMF immer die aktuelle Adresse mitteilen! (Klären, wer dafür zuständig ist: Jugendhilfeeinrichtung/Jugendamt? Bei Auszug aus dem Jugendhilfe junge Volljährige auf ihre eigene Verantwortung hinweisen Belehrung des BAMF spätestens dann aushändigen und nochmals erklären!)

die (im Asylverfahren extrem kurzen!) Klagefristen laufen ab Zustellung des Bescheides, deshalb muss sofort das Datum der Zustellung notiert werden bzw. der Briefumschlag mit dem Datum aufgehoben werden!

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2.1.3. Vergleich der Ablehnungen im Asylverfahren (identisch mit Anlage 3)

Einfach unbegründet Offensichtlich unbegründet

Klagefrist zwei Wochen Eine Woche

Aufschiebende Wirkung der Klage?

Ja Nein, Eilantrag (=Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage) ist nötig, muss binnen einer Woche gestellt werden

Ohne Klage beim Verwaltungsgericht bzw. bei Abweisung der Klage / Ablehnung des Eilantrages

Ausreisefrist ein Monat Ausreisefrist eine Woche

Verlust der Aufenthaltsgestattung Duldung, wenn Duldungsgründe vorliegen

Duldung bei UMF i.d.R. bis zum 18. Geburtstag

Aufenthalts- erlaubnis aus anderen Gründen möglich?

Aus humanitären Gründen ja, ansonsten nur bei Anspruch auf die AE (§ 10 Abs. 3 AufenthG)

Bei Ablehnung gem. § 30 Abs. 3 AsylVfG: nein (§ 10 Abs. 3 AufenthG), nur bei Anspruch auf eine AE und in der Praxis bei erfolgreichen Härtefallanträgen

2.1.4. Ablauf des Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht

Grundsätzliches

in der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid beiliegt, sind das zuständige Gericht und die Klagefrist genannt, die Frist läuft ab Zustellung des Bescheides (Datum notieren!!!)

die Klage muss schriftlich eingereicht werden, Klagebegründung kann nachgereicht werden

die Klage kann ein UMF ab 16 Jahren derzeit noch im Notfall selbst erheben, bei jüngeren der Vormund (ggf. Rechtsantragsstelle des VG nutzen, 2015 Gesetzesänderung zur Asylmündigkeit beachten)

hält das Gericht die Klage für aussichtsreich, wird auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt

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2.2. Alternativen zum Asylantrag für UMF

• hat ein Asylantrag keine Aussicht auf Erfolg, sollte keiner gestellt

werden!

• aussichtslose Asylverfahren mit negativem Ausgang belasten die Jugendlichen unnötig

• aufenthaltsrechtlich fatal ist die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG (siehe oben): bei einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ darf vor Ausreise kein Aufenthaltstitel mehr erteilt werden!

2.1.4. Ablauf des Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht

das Gericht entscheidet über die Klage i.d.R. nach einer mündlichen Verhandlung

das Gericht kann das BAMF verpflichten - den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen - die Flüchtlingseigenschaft festzustellen - europarechtlichen subsidiären Schutz zuzuerkennen - nationale Abschiebungsverbote festzustellen

• Sowohl der Kläger (UMF) als auch das BAMF können gegen ein für sie negatives Urteil beim Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung beantragen bzw. danach Revision beim Bundesverwaltungsgericht (Achtung: Anwaltszwang!)

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2.2. Alternativen zum Asylantrag für UMF

Mittelfristige Alternativen

(aus humanitären Gründen)

• Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5

AufenthG, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist

2.2. Alternativen zum Asylantrag für UMF

Kurzfristige Alternativen (Anträge, die sofort möglich sind)

• Antrag auf Duldung aus Gründen des Kindeswohls

→ Rechtsfolgen: Ausreisepflicht, aber Aussetzung der Abschiebung. Bei Duldungsgrund „Kindeswohl“ droht die Abschiebung ab dem 18. Geburtstag!

• Antrag auf Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG („dringende humanitäre oder persönliche Gründe“)

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2.2. Alternativen zum Asylantrag für UMF

Alternativen bei besonderen Fallkonstellationen

(aus familiären/humanitären Gründen)

• Antrag auf „Familiennachzug“ zu nahen (!) Verwandten, § 36 Abs. 2 AufenthG, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist

• Falls zuvor schon eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde (geht nicht „aus der Duldung heraus“): Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG, wenn „auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets … eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde“

• Adoption

(für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck)

• § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG

2.2. Alternativen zum Asylantrag für UMF

Langfristige Alternativen

(wegen gelungener Integration)

• Aufenthalt für qualifizierte Geduldete, § 18a AufenthG (erst nach erfolgreicher Berufsausbildung/Studium)

• Aufenthalt für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende

gem. § 25a AufenthG

• Neuregelung in Planung, etwas leichter zu erfüllende Voraussetzungen als bisher: 4 Jahre Aufenthalt, erfolgreicher Schulbesuch oder Schulabschluss in Deutschland, positive Integrationsprognose, allerdings wohl weiterhin Antragstellung nur im Alter von bis zu 21 Jahren (also für UMF, die vor dem 17. Geburtstag eingereist sind) Pressemeldungen über Gesetzesänderung beachten!

• Bei jetzt aktuell drohender Abschiebung: Vorgriffsregelungen7b8eachten!

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2.3. Petitions- und Härtefallverfahren

Petition beim Petitionsausschuss des Hessischen Landtages

• Ausschuss zusammengesetzt aus Landtagsabgeordneten

• kann nur über Anliegen beraten, die sich an hessischen Behörden richten (d.h. nicht ans BAMF)

• Beispiel: Petition gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

nach § 25 Abs. 5 AufenthG

• Petitionen haben i.d.R. aufschiebende Wirkung ( Duldung bis zur Entscheidung)

• Ausländerrechtliche Petitionen haben bislang eine sehr geringe Erfolgsquote, aber um einen Härtefallantrag zu stellen, muss zuvor ein Petitionsverfahren durchlaufen worden sein

2.2. Alternativen zum Asylantrag für UMF

Sonderfall:

(aus humanitären Gründen)

Wenn ein Asylverfahren nicht völlig aussichtslos ist, sondern z.B. wegen schwerer Krankheit wahrscheinlich (nur) mit der Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 oder 7) enden würde, ist auch Folgendes möglich:

• Antrag auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten bei

der lokalen Ausländerbehörde (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG

→ Rechtsfolgen bei Erfolg siehe oben „Rechtsfolgen der Zuerkennung von nationalen Abschiebungsverboten“

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2.4. Besonderheiten während der Zeiten mit Duldung

Auflagen in der Duldung

• Wohnsitzauflage bei Jugendhilfe-/Sozialleistungsbezug

• bisher auch Residenzpflicht (Lockerung in Kürze geplant!)

• Zustimmung zu Arbeit und Ausbildung durch die ABH ist nötig, zusätzlich in den ersten 15 Monaten meist Vorrangprüfung der Agentur für Arbeit (bis 11.11.2014 waren es vier Jahre)

• ABH verlangt i.d.R. die Beschaffung eines Nationalpasses

• Wird aus Sicht der ABH die „Mitwirkung verweigert“, drohen Sanktionen (extrem kurze Duldungszeiträume, Arbeitsverbot, Leistungskürzungen)

2.3. Petitions- und Härtefallverfahren

Antrag an die Härtefallkommission des Landes Hessen

• Geregelt in § 23a AufenthG und dem hessischen HFKG

• Gremium zusammengesetzt aus Landtagsabgeordneten, Behördenvertretern, NGOs und Kirchen

• Härtefallanträge haben aufschiebende Wirkung ( Duldung bis zur Entscheidung)

• Muss derzeit mit 2/3-Mehrheit den Antrag annehmen, danach liegt die letzte Entscheidung beim Innenministerium

• materielle Voraussetzungen für ein positives Votum bzw. Erteilung der AE: besondere Härte im Fall der Abschiebung, gelungene Integration, Lebensunterhaltssicherung

• (Änderungen im HFKG geplant)

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2.4. Duldung

Anmerkungen zur Duldung:

• Fällt der Duldungsgrund weg, droht sofort die Abschiebung (egal, ob die Duldung noch Wochen gültig ist)

• Es ist daher für alle Beteiligten sinnvoll, dass der Duldungsgrund/die Duldungsgründe in das Papier eingetragen wird/werden

• „Weniger“ als eine Duldung gibt es rechtlich gesehen nicht (z.B. Grenzübertrittsbescheinigung [„GÜB“] oder Vorladung bei ABH; notfalls klagen)

• Soll die Ausländerbehörde mittel- und langfristig dulden, verlangt sie die Erfüllung der Passpflicht

2.4. Duldung

Duldung abgelaufen, was nun?

• Die Duldung ist kein konstitutives Papier (trotz der Formulierung: „gültig bis…“).

• Sie ist lediglich ein deklaratorisches Papier („wir würden zwar gerne abschieben, können es aber z.Zt. nicht“)

• Da die Duldung also nur einen Zustand beschreibt, droht grundsätzlich auch kein Rechtsverlust, wenn es Unterbrechungszeiten gibt („entscheidend ist der Duldungsanspruch, nicht das ihn bestätigende Papier“)

• allerdings: In einer Polizeikontrolle wird es Probleme geben und z.B. bei Anrechnungsfragen

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„Pässe gibts hauptsächlich wegen der Ordnung. Sie ist in solchen Zeiten absolut notwendig. Nehmen wir an, Sie und ich liefen herum ohne Bescheinigung, wer wir sind, so daß man uns nicht finden kann, wenn wir abgeschoben werden sollen, das wär keine Ordnung.

Sie haben vorhin von einem Chirurgen gesprochen. Die Chirurgie geht nur, weil der Chirurg weiß, wo z. B der Blinddarm sich aufhält im Körper. Wenn er ohne Wissen des Chirurgen wegziehn könnte, in den Kopf oder das Knie, würd die Entfernung Schwierigkeiten bereiten.

Das wird Ihnen jeder Ordnungsfreund bestätigen.“

Bertolt Brecht, Flüchtlingsgespräche 1940/41

2.4. Duldung und Passbeschaffung

Was ist ein Nationalpass?

• häufig beschrieben mit: „Identitätsdokument“, „damit kann man

reisen“, „belegt die Staatsangehörigkeit“

• wichtigste Funktion im Aufenthaltsrecht: Er ist die Verkörperung eines Rückübernahmeversprechens und einer Unterschutzstellung!

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3. Verfestigung des Aufenthalts

3.1. Aufenthaltserlaubnisse und Erfüllung der Passpflicht 3.2. Auflagen bei der Aufenthaltserlaubnis 3.3. Von der Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungserlaubnis

2.4. Duldung und Passbeschaffung

Der Pass als Ausdruck des „Rückübernahmeversprechens“

• Rückübernahmeversprechen heißt u.a.: der ausstellende Staat akzeptiert, dass der Passinhaber von Deutschland abgeschoben wird

• Um die Möglichkeit zu haben, einen Ausländer abzuschieben, ist das Interesse eines Aufnahmestaates groß, dass ein in ihm aufhältiger Ausländer einen gültigen Nationalpass besitzt.

• Wirkt der Ausländer bei der Passbeschaffung nicht mit, wird die Ausländerbehörde versuchen, zwecks Abschiebung „Passersatzpapiere“ zu besorgen.

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3.1. Aufenthaltserlaubnisse und Erfüllung der Passpflicht

Ausnahme 1 von der Passpflicht Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge

Der Pass als Ausdruck der „Unterschutzstellung“

• Wer einen Nationalpass beantragt, begibt sich erkennbar in die „Schutzsphäre“ seines Heimatstaates – es kann aber von anerkannten Flüchtlingen nicht verlangt werden, dass sie sich zur Erfüllung ihrer Passpflicht an ihre Heimatbehörden wenden.

• Sie erhalten einen Pass (=Reiseausweis für Flüchtlinge) durch die Bundesrepublik Deutschland ausgestellt.

3.1. Aufenthaltserlaubnisse und Erfüllung der Passpflicht – siehe auch Anlage 5

§ 3 Abs. 1 AufenthG - Passpflicht

Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG - Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass (…) die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

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3.1. Aufenthaltserlaubnisse und Erfüllung der Passpflicht

Ausnahme 3 von der Passpflicht

Inhaber sonstiger Aufenthaltserlaubnisse, die keinen Nationalpass beschaffen können

• Häufig wird kein Reiseausweis für Ausländer, sondern ein Ausweisersatz ausgestellt

• Dieser berechtigt nicht zum Reisen ins Ausland

• Ausstellung eines Reiseausweises liegt im Ermessen der Behörden

(Wiederholung, s.o.: Während des Asylverfahrens muss auch kein Nationalpass beschafft werden.)

3.1. Aufenthaltserlaubnisse und Erfüllung der Passpflicht

Ausnahme 2 von der Passpflicht:

europarechtlich subsidiär Schutzberechtigte, die keinen Nationalpass beschaffen können

• Wenn nachgewiesen ist, dass kein Nationalpass beschafft werden kann (z.B. Somalis, subsidiär schutzberechtigte Eritreer), muss die ABH seit 21.12.2013 für Auslandsreisen einen Reiseausweis für Ausländer ausstellen, unseres Erachtens auch unabhängig von konkreten Reiseplänen

• Hintergrund: Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Qualifikations- richtlinie, dort Art. 25 Abs. 2

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3.2. Auflagen bei der Aufenthaltserlaubnis

Wohnsitzauflage

• Der Wohnsitz wird bei der Erteilung einer AE aus humanitären Gründen von der ABH häufig auf einen Landkreis beschränkt

• Ausnahme: bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen darf keine Wohnsitzauflage erlassen werden (ergibt sich aus der GFK)

• Begründung der Wohnsitzauflage ist meist die „gleichmäßige Verteilung von Sozialleistungskosten“

3.2. Auflagen bei der Aufenthaltserlaubnis

§ 12 Abs. 2 AufenthG :

„Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden.“

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3.2. Auflagen bei der Aufenthaltserlaubnis

Einschränkung der Beschäftigung

• Zwei Behörden können die Ausbildungs/Arbeitsaufnahme von Ausländern untersagen:

• Agentur für Arbeit

• Ausländerbehörde

• Ausnahme: bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen ist keine Beschränkung der Beschäftigung erlaubt (ergibt sich aus der GFK)

• Auflagen zur Beschäftigung sind geregelt in der Beschäftigungsverordnung (BeschV), eingetragen jeweils im „Beiblatt zur Aufenthaltserlaubnis“

3.2. Auflagen bei der Aufenthaltserlaubnis

Wohnsitzauflage

• Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum AufenthG, Abschnitt 12.2.5.2.4.1: wenn die Wohnsitzauflage wg. Sozialleistungsbezug erlassen wurde:

• Sie wird aufgehoben, wenn der Lebensunterhalt „voraussichtlich dauerhaft“ ohne Sozialleistungen gesichert werden kann.

• Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Lebensunterhalt zu 90% aus eigenen Mitteln gesichert wird.

• Ist die Arbeitsstelle noch nicht angetreten, reicht der Arbeitsvertrag.

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3.3. Von der Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungserlaubnis

Schritte zu einem sicheren Aufenthalt:

Duldung/Aufenthaltsgestattung

Aufenthaltserlaubnis (immer befristet)

Niederlassungserlaubnis (immer unbefristet)

(ggf. Einbürgerung)

3.2. Auflagen bei der Aufenthaltserlaubnis

Einschränkung der Beschäftigung

• „Vorrangprüfung“ der Arbeitsagentur heißt: die Beschäftigung wird nur erlaubt, wenn kein Deutscher/EU-Bürger/Ausländer mit unbeschränkter Arbeitserlaubnis die Arbeitsstelle bekommt

• Neu seit 1.7.2013: § 31 BeschV: keine Zustimmung der Arbeitsagentur mehr nötig bei AE aus humanitären Gründen (§ 22- 26 AufenthG)

Einwände der ABH sind kaum denkbar

Antrag auf Eintragung im Beiblatt: „jede Beschäftigung erlaubt“

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3.3. Von der Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungserlaubnis

§ 26 AufenthG

Ausnahme 1 – Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge

• Niederlassungserlaubnis schon drei Jahre nach der Anerkennung, wenn diese nicht widerrufen wird

• Lebensunterhaltssicherung etc. wird nicht verlangt

Ausnahme 2 - Inhaber sonstiger humanitärer Aufenthaltstitel (z.B. subsidiär Schutzberechtigte)

• Niederlassungserlaubnis nach sieben Jahren incl. Asylverfahren (besondere Anrechnungsregelung)

• Alle Voraussetzungen des § 9 müssen erfüllt werden

3.3. Von der Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungserlaubnis

§ 9 AufenthG: Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

• Aufenthaltserlaubnis seit mindestens 5 Jahren (Ausnahmen s.u.)

• Gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum

• Deutsche Sprachkenntnisse

• Mind. 5 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt

• etc.

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