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Deutsche Bank Global Transaction Banking Umfassender Leitfaden zur SEPA-Migration Wechseln Sie jetzt auf die SEPA-Zahlungsverkehrsprodukte! Dezember 2013

Umfasender Leitfaden zur SEPA-Migration · 2015-04-22 · MT 940 MT 942 BAI ERP/ Treasury-System/ SAP Lokales Format, XML, EDIFACT, CSV, IDOC, MT 101 Payment /Collection Factory IT

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Deutsche BankGlobal Transaction Banking

Umfassender Leitfaden zur SEPA-MigrationWechseln Sie jetzt auf die SEPA-Zahlungsverkehrsprodukte!

Dezember 2013

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Seit dem Inkrafttreten der SEPA-Überweisung im Januar 2008 ist der einheitliche Zahlungsverkehrsraum SEPA (Single Euro Payments Area) Realität. Diese Form der Überweisung kann inzwischen in 33 euro-päischen Ländern genutzt werden. Ein weiterer Meilenstein wurde im November 2009 mit der Einführung der SEPA-Lastschrift erreicht.

Am 31. März 2012 wurde das Enddatum der SEPA-Migration durch die sogenannte Enddatumsverordnung für die SEPA-Migration gesetzlich auf den 1. Februar 2014 festgelegt (Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Fest-legung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009). Daraus folgt, dass SEPA nicht länger eine auf Freiwilligkeit beruhende Initiative, sondern eine regulatorische Vorschrift ist. Demzufolge muss jedes Unternehmen seinen Zahlungs-verkehr bis zum Enddatum auf die neuen Instrumente umstellen. Aufgrund des näher rückenden Enddatums empfehlen wir Ihnen, die Vorbereitungen zur SEPA-Migration umgehend abzuschließen.

In der jetzigen Ausgabe des umfassenden SEPA-Leitfadens finden Sie Aktualisierungen zu einigen Themen sowie Erweiterungen der Länder-sektionen (Estland, Finnland, Irland, Luxemburg, Niederlande und Slowakei). Neben den wesentlichen Länder-Erweiterungen finden Sie auch detaillierte Information über die Entscheidungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu den Länderoptionen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, zur SEPA Basislastschrift D–1 sowie über die Handhabung des multilateralen Interbankenentgelts (MIF).

Die Deutsche Bank unterstützt Sie gerne bei der Migration auf die neuen Zahlungssysteme. Aus diesem Grund haben wir diesen Leitfaden entwickelt, der alle Kernpunkte abdeckt, die beachtet werden müssen.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und eine reibungslose SEPA-Migration!

Michael Spiegel

Einführung

Michael SpiegelGlobal Head of Trade Finance and Cash Management Corporates

Inhaltsverzeichnis

1 Hintergrund 7

1.1 Was ist SEPA? 7

1.2 Vorteile 8

1.3 SEPA und Zentralisierung 9

1.3.1 Hintergrund 9

1.3.2 Bankanbindung 9

1.4 Deutsche Bank und SEPA 10

1.5 Rechtliche Rahmenbedingungen 12

1.5.1 EPC-Regelbücher 13

1.5.2 Richtlinie über Zahlungsdienste (Richtlinie 2007/64/EG) 13

1.5.3 Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen (Verordnung 924 / 2009) 16

1.5.4 Enddatumsverordnung für die SEPA-Migration (Verordnung 260 / 2012) 16

1.6 Die SEPA-Überweisung 19

1.6.1 Merkmale 19

1.7 Die SEPA-Lastschrift 22

1.7.1 Einführung 22

1.7.2 SEPA-Basislastschrift im Vergleich zur SEPA-Firmenlastschrift 22

1.7.3 Einreichungsfristen und Prozessablauf 24

1.7.4 SEPA-Basislastschrift D–1 25

2 Implementierung 27

2.1 Projektteam 27

2.2 Allgemeine Anforderungen 30

2.2.1 Strategische Überlegungen 30

2.2.2 Taktische Aspekte – SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift 31

2.2.3 Zusätzliche taktische Aspekte für SEPA-Überweisung 34

2.2.4 Zusätzliche taktische Aspekte für SEPA-Lastschrift 34

2.2.5 Taktische Aspekte des MT940-Kontoauszugs 42

2.2.6 Taktische Aspekte der XML-Kontoauszüge 47

2.3 Landesspezifische Anforderungen 48

2.3.1 Belgien 48

2.3.2 Deutschland 50

2.3.3 Estland 52

4

5

2.3.4 Finnland 53

2.3.5 Frankreich 54

2.3.6 Großbritannien 56

2.3.7 Irland 57

2.3. 8 Italien 58

2.3.9 Luxemburg 61

2.3.10 Niederlande 62

2.3.11 Österreich 64

2.3.12 Polen 65

2.3.13 Portugal 66

2.3.14 Schweiz 67

2.3.15 Slowakei 68

2.3.16 Spanien 69

2.3.17 Tschechische Republik 70

2.3.18 Ungarn 71

3 Anhang 73

3.1 Abkürzungen 73

3.2 Nützliche Verweise 74

3.3 Liste mit Internet-Verweisen 74

3.4 Broschüre «Road to European Payment /Collection Factories» 76

3.5 Lokale IBAN-Konvertierungsdienstleister in Europa 85

3.6 Übersicht IBAN-Konvertierungsangebot von Accuity 88

3.7 Übersicht Optionen der Mitgliedsstaaten /Fristverlängerungsregelungen 90

3.8 Übersicht XML-Konvertierungsangebot von Simplex 96

3.9 Übersicht XML-Konvertierungsangebot von Sentential 98

3.10 Formatprüfer von Business-Logics 100

3.11 Länderübersicht über den Erhalt der Gläubiger-ID 102

3.12 Übersicht SEPA-Referenzen 104

3.13 Zusätzliche Informationen zur SEPA-Vorabinformation 105

3.14 Enddatum für europäische Zahlungsinstrumente 106

3.15 Stichwortverzeichnis 107

6

7

1 Hintergrund

1.1 Was ist SEPA?

SEPA ist die Abkürzung für Single Euro Payments Area (einheit-licher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Dabei handelt es sich um eine per Verordnung gesteuerte Initiative des europäischen Bankensektors (vertreten durch den European Payments Council (EPC), der als Administrator der SEPA-Systeme fungiert) zur Harmonisierung von Euro-Zahlungen in Europa. Das Ziel besteht darin, die Euro-Zahlungsverkehrslandschaft in einen grenz- freien Raum umzuwandeln. Bargeldlose Euro-Zahlungen wie Überweisungen und Lastschriften innerhalb und zwischen europäischen Ländern sollen genauso einfach, schnell und kostengünstig wie inländische Zahlungen werden.

SEPA wurde im Januar 2008 für Überweisungen umgesetzt. Dies läutete das Ende der unterschiedlichen nationalen Zahlungs-systeme ein und erlaubte es Unternehmen und Kunden, Euro-Überweisungen in ganz Europa zu denselben Bedingungen zu tätigen. Ein ähnlicher Vereinfachungsprozess wurde im November 2009 für Lastschriftzahlungen gestartet. In diesem Fall stellte die Initiative – das SEPA-Lastschriftverfahren – eine absolute Neuerung dar, da ein grenzübergreifendes Lastschrift-instrument vorher nicht existierte.

Paris

Lyon

Frankfurt

München

Paris Frankfurt

Lyon München

EU-Auslands-überweisung

– Auslands-Lastschrift

nicht möglich

Deutsche Überweisung und Lastschrift

Französische Über-weisung und Lastschrift

SEPAÜberweisung und Lastschrift

Paris

Lyon

Frankfurt

München

Paris Frankfurt

Lyon Munich

EU CrossborderPayment

– X-Border Direct Debits

not possible

German CreditTransfer and Direct Debit

French CreditTransfer and Direct Debit

SEPAÜberweisung und Lastschrift

Zahlungsverkehr vor SEPA-Einführung (Inland und Ausland)

Zahlungsverkehr mit SEPA

SEPA-Raum

Kanarische Inseln

EU-Mitgliedstaaten mit Euro

EU-Mitgliedstaaten ohne Euro

Nicht-EU-Mitgliedstaaten

Nicht-EWR-Staaten

8

Die 33 SEPA-Länder

EWR: EU-Mitgliedstaaten mit Euro (17)

Belgien Malta

Deutschland Niederlande

Estland Österreich

Finnland Portugal

Frankreich Slowakei

Griechenland Slowenien

Irland Spanien

Italien Zypern

Luxemburg

EWR: EU-Mitgliedstaaten ohne Euro (11)

Bulgarien Polen

Dänemark Rumänien

Großbritannien Schweden

Kroatien Tschechische Republik

Lettland Ungarn

Litauen

EWR: Nicht-EU-Mitgliedstaaten (3)

Island Norwegen

Liechtenstein

Nicht-EWR-Staaten (2)

Monaco Schweiz

Während der nächsten Monate werden die bisherigen nationalen Euro-Zahlungsinstrumente und die SEPA-Verfahren neben-einander existieren. Als Enddatum dieser Übergangsphase, nach der die bestehenden bisherigen Euro-Verfahren der jeweiligen Einzelstaaten abgeschafft werden, wurde der 1.Februar 2014 festgelegt. Das heißt, dass die bestehenden ACH-Systeme (Automated Clearing House, elektronische Clearingstelle für den Massenzahlungsverkehr) für Überweisungen und Lastschriften in den Ländern des Euro-Raums ab diesem Datum nicht mehr existieren werden. Die Systeme für lokale Währungen in Mitglied- staaten ohne Euro werden hingegen fortbestehen. Daher wird es Unternehmen empfohlen, umgehend auf SEPA umzustellen.

1.2 Vorteile

Zwar waren die Anreize von SEPA für die meisten Unternehmen offensichtlich nicht überzeugend genug, um in Eigeninitiative eine Migration vorzunehmen1, doch gibt es erhebliche Vorteile, von denen Unternehmen profitieren können. Natürlich unter-scheiden sich die Vorteile von Unternehmen zu Unternehmen, und sie sind auch von anderen Faktoren abhängig, z.B. von der Unternehmensstruktur. Zu den allgemeinen Vorteilen kann Folgendes gezählt werden:– größere Anreize für (regionale) Payment /Collection Factories– bessere Kontrolle und optimiertes Risikomanagement durch – Standardisierung von Zahlungsformaten und

Bankschnittstellen – Optimierung und Standardisierung interner Prozesse – besseren Überblick über Liquiditätssituation und

verbesserten Zugang zu Finanzmitteln (im Fall einer Verringerung /Zentralisierung von Bankkonten)

– leichterer Zugang zu und einfacheres Wachstum in neuen Märkten

– geringere Unterschiede bei den Bankgebühren innerhalb Europas und niedrigere Gebühren auf höherpreisigen Märkten

1 Dies wird durch die geringen Migrationsraten verdeutlicht, die von der Europäischen Zentralbank (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.2 /1) ermittelt wurden.

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1.3 SEPA und Zentralisierung

SEPA ist ein zusätzlicher Anreiz für Unternehmen, die Bearbei-tung von Verbindlichkeiten und Forderungen zu zentralisieren. Im Folgenden erhalten Sie einen allgemeinen Überblick über Payment /Collection Factories und über Bankanbindungs-möglichkeiten.

Da SEPA ein rechtlich vorgeschriebenes Projekt ist, das bis zum 1. Februar 2014 abgeschlossen werden muss, wird die Frage, ob eine Zentralisierungsmaßnahme durchgeführt werden sollte oder nicht, wohl unabhängig von den SEPA-Umstellungsplänen beantwortet werden müssen. Daher ist es wichtig, sicher- zustellen, dass die SEPA-Umstellungszeitpläne durch kein Zentralisierungsprojekt in Gefahr geraten.

1.3.1 Hintergrund

Im Anhang finden Sie unsere Payment Factory-Broschüre The Road to European Payment/Collection Factories (siehe Anhang Seite 76, Abschnitt 3.4).

Bitte beachten Sie, dass dies als allgemeine Einführung in dieses Thema dienen soll. Die komplexeren Fragestellungen im Zusam-menhang mit Zahlungen oder Einzügen «im Auftrag von» (POBO, payments-on-behalf-of, und COBO, collections-on-behalf-of) werden in diesem Dokument zur SEPA-Migration nicht behandelt.

1.3.2 Bankanbindung

Die Bankanbindung für die Übertragung von SEPA-Zahlungs-dateien sowie das global einheitliche SEPA-Dateiformat sind wichtige Erfolgsfaktoren im Rahmen jedes Zentralisierungs-projektes. Die Deutsche Bank bietet verschiedene Anbindungs-möglichkeiten für die Übermittlung von SEPA-Dateien an. Dazu gehören: – db direct internet– Host-to-Host– SWIFTNet für Unternehmen– EBICS (für Deutschland und Frankreich)

ERP-System Treasury-System

Integrationslösungen

Globale Formate

Feedback Nachrichten

Kontoauszüge

SWIFT

Sofortige Inbetrieb-nahme

SAP BELLIN

HANSE ORGA

ecofinance REVAL

cogon

SAP

OpusCapita

omikron

andere

andere

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Die endgültige Entscheidung über die Art der Anbindung ist von den Kundenanforderungen abhängig:– Welcher Grad an automatisierter Verarbeitung wird

gewünscht?– Ist eine Multibanklösung gewünscht (z.B. «EBICS» in

Deutschland)?– Werden Finanzsysteme Dritter verwendet, wie BELLIN,

Hanse Orga usw.?

Während der ersten Phase des Integrationsprojekts sind zur Bestimmung der passenden Vernetzung verschiedene Kriterien zu berücksichtigen und zu analysieren. Die Deutsche Bank leistet dabei Orientierungshilfe und unterstützt bei der Lösungsfindung.

Die Deutsche Bank hat in mehreren Finanzsystemen Integrations- lösungen eingerichtet (z.B. BELLIN, Hanse Orga, Omikron oder Opus Capita). Diese Lösungen sind darauf ausgelegt, unseren Kunden vorab getestete Konzeptlösungen anzubieten, um einen hohen Automatisierungsgrad zu erreichen und Risiken, Imple-mentierungskosten und den zeitlichen Aufwand von Projekten so gering wie möglich zu halten.

1.4 Deutsche Bank und SEPA

Die Deutsche Bank wickelt SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften seit dem Tag ihrer Einführung ab und verfügt über umfangreiche Erfahrungen bei deren Verarbeitung.

Deutsche Bank-Kunden können SEPA-Transaktionen über alle bestehenden Konten vornehmen und empfangen, da beträchtlich in ein neues, hoch modernes SEPA-Verarbeitungssystem investiert wurde, das mit den Deutsche Bank-Niederlassungen im Euro-Raum sowie in Großbritannien, der Schweiz, Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn verbunden ist.

Wir waren außerdem die erste Bank, die für alle grenzüber-schreitenden, nicht eiligen Euro-Transaktionen innerhalb des SEPA-Gebiets dieselben Preise festgelegt hat wie für inländische Transaktionen – und zwar auch für Beträge, die 50.000 Euro überschreiten und /oder nicht als SEPA-Überweisungen ausgeführt werden. Das bedeutet auch, dass wir alle SEPA-konformen Transaktionen von Anfang an wie inländische Transaktionen behandelt haben. Wir haben also den Markt zugunsten unserer Kunden geprägt.

Ablauf des Zahlungsverkehrs in einer Payment bzw. Collection Factory

SLAs

Datei-Transfer

Autorisierung

Feedbackdatei-Transfer

Kontoauszug-Transfer

Filiale 1

Filiale 2

Filiale 3

Filiale 4

DeutscheBank

SystemeClearing

Massen -zahlungs-verkehr (ACH)

Eil-zahlun-

gen (HVP)

Schecks

Manuell oder automatisiert

Globale Zentralisierungslösungen der Deutschen BankGeschäfts-bereiche

MT 940 MT 942

BAI

ERP / Treasury-System /

SAP

Lokales Format, XML,

EDIFACT, CSV, IDOC,

MT 101

Payment / CollectionFactory

IT & Ops Services, Vendorenmanagement

EBICS

db direct internet HTTPS

Direct connect z.B. HTTPS / AS2

SWIFT FileActMA-CUG und

SCORE

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Seit 2008 bietet die Deutsche Bank SEPA-Formatkonvertierungs-leistungen an und unterstützt seit mehreren Jahren die SEPA-Migration ihrer Kunden. Laut der EU-Verordnung 260/2012 (siehe Abschnitt 1.5.4) ist das XML-Format ab 1. Februar 2014 für den Austausch von nicht eiligen Euro-Transaktionen zwischen Unternehmen und Banken in Ländern des Euro-Raums verbind-lich. Ausgenommen sind Mitgliedstaaten, die von der Option Gebrauch machen, die XML-Pflicht bis zum 1. Februar 2016 aufzuschieben. Unternehmen wird daher empfohlen, zeitnah auf das XML-Format umzustellen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in Abschnitt 1.6.1.

Die Deutsche Bank bietet zudem viele andere Mehrwertdienste an, wie beispielsweise:– Lokale IBAN-Konvertierungslösungen in Europa (siehe

Anhang Seite 85, Abschnitt 3.5) und zusätzlich eine Vermittlungsvereinbarung mit dem Anbieter Accuity (siehe Anhang Seite 88, Abschnitt 3.6)

– Ergänzung der internationalen Bankleitzahl (BIC) der Empfän-gerbank. Damit sichergestellt werden kann, dass die korrekten BICs verwendet werden, empfiehlt die Deutsche Bank außerdem, das SWIFT BIC Directory (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/1) oder das SWIFT BICPlusIBAN Directory (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/2) zu nutzen.

– Unterstützung von Verarbeitungsprioritäten und verschiedenen Buchungspräferenzen

– Als Schuldnerbank: optionale Mandatsprüfung

Die SEPA-Umstellung ist nicht mehr freiwillig, sondern ver-pflichtend. Daher sollten Unternehmen dafür Sorge tragen, dass die Umstellung bis Ende 2013 abgeschlossen und die Frist 1. Februar 2014 somit eingehalten wird.

Zwar müssen bestimmte Migrationsmaßnahmen von den Unter- nehmen selbst ergriffen werden, die Deutsche Bank kann ihre Kunden jedoch dabei unterstützen, diesen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Zu diesem Zweck bietet die Deutsche Bank Mehrwertdienste und ausführliche Informationen an.

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1.5 Rechtliche Rahmenbedingungen

Wie bereits erwähnt, wurde das Enddatum für die SEPA-Migration per Verordnung festgelegt. Die Enddatumsverordnung für die SEPA-Migration (Verordnung (EU) Nr. 260/2012) wurde notwendig, da die Migration von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen von den «alten» Instrumenten auf SEPA für zu langsam befunden wurde2. Die zögerliche Einführung von SEPA wurde als Ausdruck dafür gesehen, dass die finanziellen Anreize für Unternehmen nicht groß genug seien, um eine Migration durchzuführen.

Wenngleich diese Verordnung das erste Gesetz auf europäischer Ebene ist, das die Anwendung spezieller Standards für die Verarbeitung von Euro-Zahlungen sowohl Zahlungsdienstleistern als auch ihren Kunden zur Auflage macht, so ist sie doch nicht das erste Gesetz, das eine Harmonisierung der Verarbeitung von Zahlungen in Europa anstrebt.

Nachstehend werden die wichtigsten verordneten und selbst-verordneten Meilensteine dieses Harmonisierungsprozesses europäischer Zahlungen im Überblick dargestellt.

Quelle: Euro Banking Association (EBA): «Banks Preparing For SEPA Migration – A Guide To The SEPA Migration End-Date Regulation», 11.10.2012

2 Die aktuellen Migrationsraten können von der Europäischen Zentralbank (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.2/1) angefordert werden.

Übersicht der bedeutendsten verordneten und selbstverordneten Meilensteine der Harmonisierung des europäischen Zahlungsverkehrs

100

80

60

40

20

0

%

1999 20082000 20092002 20102004 20112006 2012 2013 2014 2015 2016 2017

Enddatum der SEPA-Migration

EUR als Buchgeld EUR als Bargeld

Verordnung (EG) Nr. 2560 / 2001 über grenz-überschreitende Zahlungen tritt in Kraft

Verordnung (EG) Nr. 924 / 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen tritt in Kraft

SEPA-Überweisung

SEPA-LastschriftÜberprüfung der Zahlungsdiensterichtlinie

Überprüfung der Verordnung (EU) 260 / 2012

Richtlinie über Zahlungsdienste (2007 / 64 / EG) tritt in Kraft

Verordnung (EU) Nr. 260 / 2012 über technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro tritt in Kraft

%-Anteil der SEPA-Überweisung im Vergleich zu allen über Clearinghäuser abgewickelten Transaktionen %-Anteil der SEPA-Lastschriften im Vergleich zu allen über Clearinghäuser abgewickelten Transaktionen %-Anteil der per Altverfahren über Clearinghäuser abgewickelten Transaktionen

Verordnung / Richtlinie EPC SEPA-Verfahren Einführung des Euro

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1.5.1 EPC-Regelbücher

Die «Spielregeln», die alle SEPA-Banken einhalten müssen, werden in den EPC-Regelbüchern für SEPA-Überweisungen, SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften fest- gelegt. Laut EPC stellen diese Regelbücher eine Reihe von Interbank-Regelungen, -Verfahren und -Standards bereit, damit der Bankensektor Kunden SEPA-Überweisungs- und -Lastschriftprodukte anbieten kann. Deshalb werden alle SEPA-Instrumente zu denselben grundlegenden Bedingungen und Modalitäten im gesamten einheitlichen Euro-Zahlungs-verkehrsraum bereitgestellt.

Zwar sind die Regelbücher nur für Banken verbindlich, die darin enthaltenen Vorschriften finden sich jedoch auch in den Überweisungs- und Lastschriftvereinbarungen oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Banken und Kunden wieder. Ein Beispiel für eine Vorschrift aus einem Regelbuch, die auch in Inkassobedingungen enthalten ist, ist die Notwendigkeit vorhandener Mandate, wenn Lastschriften für den Einzug eingereicht werden.

1.5.2 Richtlinie über Zahlungsdienste (Richtlinie 2007/64/EG)

Die Richtlinie über Zahlungsdienste bildet die rechtliche Grund-lage für die Schaffung eines EU-weiten gemeinsamen Zahlungs-markts. Ziel dieser Richtlinie ist die Einführung einer Reihe moderner und umfassender Regelungen für alle Zahlungsdienste in der Europäischen Union. Dadurch sollen grenzüberschreitende Zahlungen so einfach, effizient und sicher wie inländische Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats werden. Mit der Richt-linie über Zahlungsdienste werden ebenfalls ein verbesserter Wettbewerb durch die Öffnung der Zahlungsmärkte für neue Marktteilnehmer und folglich eine größere Prozesseffizienz und Kosteneffektivität angestrebt. Gleichzeitig liefert die Richtlinie die notwendige rechtliche Grundlage für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum.

Die vollständige Bezeichnung dieses Gesetzes lautet «Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG». Der Wortlaut steht in allen 23 EU-Sprachen über diesen Link zur Verfügung: Richtlinie über Zahlungsdienste (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/3).

Im Gegensatz zu einer Verordnung, die am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt, mussten die EU-Mitgliedstaaten nationale Regelungen verabschieden, um die Richtlinie über Zahlungsdienste in nationales Recht umzusetzen. Neben den EU-Mitgliedstaaten haben auch Island, Liechtenstein und Norwegen die Richtlinie umgesetzt. Deshalb findet die Richtlinie über Zahlungsdienste nicht nur in den 28 EU-Mitgliedstaaten Anwendung, sondern in allen 31 Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Unter den 33 SEPA-Ländern bilden die Schweiz und Monaco jedoch eine Ausnahme, da hier die Richtlinie über Zahlungsdienste nicht angewandt wird.

Nachstehend werden die wichtigsten Vorschriften dieser Richtlinie im Überblick dargestellt.

AnwendungsbereichDie Richtlinie über Zahlungsdienste findet auf alle «Zahlungs-dienste» Anwendung (z.B. Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen, Bareinzahlungen auf Zahlungskonten oder Barentnahmen von Zahlungskonten, Ausgabe und Erhalt von Zahlungsinstrumenten, Geldanweisungen), die innerhalb des EWR erbracht werden. Im Gegensatz zur Enddatumsverordnung für die SEPA-Migration (siehe Abschnitt 1.5.4), die ausschließ-lich für Transaktionen in Euro gilt, wird die Richtlinie über Zahlungsdienste auf alle Währungen des EWR angewendet.

Damit die Richtlinie über Zahlungsdienste Anwendung findet, müssen sich sowohl die Auftraggeberbank als auch die Bank des Begünstigten in der EU bzw. im EWR befinden («Prinzip der beiderseitigen Vertretung»). Die Wertstellungsbestimmungen der Richtlinie über Zahlungsdienstleistungen stellen eine Ausnahme dar. Sie gelten selbst dann, wenn sich nur die Bank des Zahlers oder des Zahlungsempfängers in der EU bzw. im EWR befindet («Prinzip der einseitigen Vertretung»). In diesen Fällen muss die Bank, die sich jeweils in der EU bzw. im EWR befindet, die Wertstellungsbestimmungen einhalten.

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Außerhalb des AnwendungsbereichsDie Richtlinie über Zahlungsdienste findet z.B. keine Anwendung auf Zahlungstransaktionen, deren Grundlage Papierschecks darstellen; Zahlungstransaktionen, die zwischen Zahlungsdienst- leistern, deren Vertretern oder Filialen auf deren eigene Rechnung vorgenommen werden oder auf Zahlungstransaktionen, die innerhalb eines Zahlungs-/Wertpapierabwicklungssystems zwischen Abwicklungsstellen, zentralen Gegenparteien, Abrechnungsstellen und /oder Zentralbanken und sonstigen Teilnehmern des Systems oder Zahlungsdienstleistern ausgeführt werden.

Verarbeitungsanforderungen für Zahlungsaufträge– Nach dem Eingang eines Zahlungsauftrags beginnt die Aus-

führungsfrist gemäß der Richtlinie über Zahlungsdienste (siehe «Ausführungsfristen»). Wenn die Auftraggeberbank die Ausführung eines Zahlungsauftrags verweigert, muss sie den Sender innerhalb dieser Ausführungsfristen darüber unterrichten.

– Als Eingang des Zahlungsauftrags gilt der Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsauftrag direkt vom Zahler an die Auftrag-geberbank oder indirekt vom Zahlungsempfänger oder über den Zahlungsempfänger an die Auftraggeberbank übermittelt wurde.

– Fällt der Eingangszeitpunkt nicht auf einen Geschäftstag, so gilt der Zahlungsauftrag als am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Auftraggeberbank kann Annahme- schlusszeiten zum Ende eines Geschäftstags festlegen.

– Ein Zahlungsauftrag gilt auch dann als eingegangen, wenn der Auftrag selbst nicht alle notwendigen Informationen für die Ausführung der Zahlungstransaktionen enthält (Non-Straight-Through-Processing-Posten).

– Ein Zahlungsnutzer und seine Bank können vereinbaren, dass ein Zahlungsauftrag an einem bestimmten Tag oder an dem Tag, an dem der Zahler seiner Bank finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt hat, ausgeführt wird. Besteht keine entsprechende Vereinbarung, so beginnt die Ausführungs-frist selbst dann, wenn das Konto des Zahlers über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt.

– Aufgrund der kurzen Ausführungsfristen kann ein Zahlungs-auftrag (sobald er bei der Auftraggeberbank eingegangen ist) nur in Ausnahmefällen widerrufen werden.

Ausführungsfristen– Die Auftraggeberbank ist für die Einhaltung der durch die

Richtlinie über Zahlungsdienste festgelegten Ausführungs-fristen verantwortlich. Deshalb ist die Auftraggeberbank auch für Handlungen oder Versäumnisse einer Zwischenbank verantwortlich.

– Die Auftraggeberbank ist dazu verpflichtet, den Betrag einer Zahlungstransaktion der Bank des Begünstigten innerhalb der Ausführungsfrist anzuschaffen.

– Bei den Ausführungsfristen der Richtlinie über Zahlungs-dienste handelt es sich um die maximalen Ausführungsfristen. Dementsprechend muss die Auftraggeberbank die Über-weisung so bald wie möglich ausführen.

– Zahlungstransaktionen in Euro und die meisten Zahlungs-transaktionen in einer EU- bzw. EWR-Währung müssen dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers spätestens am Ende des nächsten Geschäftstags gut-geschrieben werden (D+1), d.h. an dem Tag, nach dem der Zahlungsauftrag bei der Auftraggeberbank eingegangen ist. Bei in Papierform ausgelösten Aufträgen kann die Ausführung einen Tag länger dauern.

– Sofern eine Währungskonvertierung mit der Transaktion verbunden ist, können bis zu 4 Geschäftstage vereinbart werden (D+4).

– Die Bank des Begünstigten muss den Betrag dem Konto des Begünstigten am selben Tag gutschreiben, an dem sie selbst ihn erhalten hat.

Verrechnung von Gebühren– Die Auftraggeberbank und jede zwischengeschaltete Bank

sind verpflichtet, den vollen Betrag der Zahlungstransaktion zu übermitteln, und es ist ihnen nicht gestattet, Gebühren abzuziehen (Prinzip des vollen Betrags).

– Der Zahlungsempfänger und seine Bank können vereinbaren, die Gebühren vor der Gutschrift vom Transaktionsbetrag abzuziehen.

– Das «Prinzip des vollen Betrags» findet ungeachtet der Gebührenregelung der Zahlungstransaktion Anwendung.

WertstellungDie Wertstellungsbestimmungen finden auf Zahlungstrans-aktionen in einer EU- /EWR-Währung selbst dann Anwendung, wenn sich nur die Bank des Zahlers oder des Zahlungs-empfängers in der EU bzw. im EWR befindet.

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– Eingehende Zahlungstransaktionen (Bank des Begünstigten befindet sich in der EU/im EWR):

– Das Wertstellungsdatum für eingehende Zahlungs- transaktionen muss der Geschäftstag sein, an dem der Betrag der Zahlungstransaktion dem Konto der Bank des Begünstigten gutgeschrieben wurde (solange keine Devisen umgerechnet werden müssen).

– Ausgehende Zahlungstransaktionen (die Auftraggeberbank befindet sich in der EU/im EWR):

– Das Wertstellungsdatum der Belastung auf dem Zahlungs- konto des Zahlers darf frühestens der Zeitpunkt sein, zu dem dieses Konto mit dem Betrag der Zahlungstrans- aktion belastet wird.

RückerstattungsforderungenDer Kunde kann eine Rückerstattung nicht autorisierter und inkorrekt ausgeführter Zahlungstransaktionen und in be-stimmtem Maße nicht autorisierter Transaktionen, die von einem Zahlungsempfänger oder über einen Zahlungs-empfänger ausgelöst wurden (z.B. Lastschriften), fordern.

– Nicht autorisierte Lastschriften (d.h. vom Gläubiger wurde kein Mandat erteilt):

– Damit der Kunde einen Anspruch auf Rückerstattung hat, muss er die Bank unverzüglich, jedoch spätestens

13 Monate nach dem Datum der Belastung unterrichten.– Autorisierte Lastschriften (ein Mandat liegt vor): – Der Schuldner kann eine Rückerstattung innerhalb von acht

Wochen beantragen, wenn bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und wenn der Betrag der Zahlungstransaktion den Betrag überschritten hat, den der Zahler vernünftigerweise hätte erwarten können.

– Bitte beachten Sie, dass im Interesse des Verbraucher- schutzes die SEPA-Basislastschrift die rechtlichen Rücker- stattungsvoraussetzungen sogar übertrifft, da sie ein bedingungsloses Rückerstattungsverfahren «ohne viele Fragen» erlaubt.

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1.5.3 Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen (Verordnung 924 / 2009)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschrei-tende Zahlungen in der Gemeinschaft werden Unterschiede bei den Gebühren für grenzüberschreitende und nationale Zahlungen in Euro abgeschafft. Sie findet auf Zahlungen in Euro in allen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Mitgliedstaaten) Anwendung. Ihrem Grundsatz nach müssen Gebühren für entsprechende Zahlungstransaktionen eines Zahlungsdienstleisters immer gleich hoch sein, ganz gleich, ob es sich um nationale oder grenzüberschreitende Transaktionen handelt. Die Verordnung gilt für alle elektronisch verarbeiteten Zahlungen, einschließlich Überweisungen und Lastschriften.

Gegebenenfalls finden einige Bedingungen in Abhängigkeit von der Art der Zahlungstransaktion Anwendung. Bei Überwei-sungen und Lastschriften sind IBAN und BIC beispielsweise zwingend erforderlich.

Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 hat die vorhergehende Verordnung (EG) Nr. 2560 /2001 am 1. November 2009 ersetzt.

Die vollständige Bezeichnung dieses Gesetzes lautet «Verord-nung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560 /2001». Der Wortlaut steht in allen 23 EU-Sprachen über diesen Link zur Verfügung: Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3 /4).

1.5.4 Enddatumsverordnung für die SEPA-Migration (Verordnung 260 / 2012)

SEPA ist nun ein vorgeschriebenes Projekt. Die europäischen Gesetzgeber haben den 1. Februar 2014 als verbindliches Enddatum für die SEPA-Migration vereinbart. Dieses Enddatum wurde im Zuge der neuen Verordnung (EU) Nr. 260/2012 festgelegt. Die Verordnung wird auch in Island, Liechtenstein und Norwegen umgesetzt und ist daher in allen 31 Mitglied-staaten des EWR gültig. Sie ist bereits am 31. März 2012 in allen EU-Ländern in Kraft getreten. Deshalb sollte mit der Vorbereitung der Migration unverzüglich begonnen werden. Spätestens am 1. Februar 2014 müssen Unternehmen SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften anstelle der bisherigen nicht eiligen Euro- Überweisungen und -Lastschriften verwenden.

Die vollständige Bezeichnung dieses Gesetzes lautet «Verord-nung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vor-schriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009». Der Wortlaut steht in allen EU-Sprachen über diesen Link zur Verfügung: Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/5).

Neben der Festlegung eines Enddatums für die SEPA-Migration werden in der Verordnung auch viele andere Themen behandelt, die für die europäische Zahlungslandschaft von Bedeutung sind. Nachstehend werden die Vorschriften der Verordnung und deren Folgen für die Unternehmen im Überblick dargestellt.

AnwendungsbereichIm Anwendungsbereich liegen Überweisungen und Lastschriften in Euro, wenn sich Zahlungsdienstleister sowohl des Zahlers als auch des Zahlungsempfängers (z.B. Banken) im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden.

Außerhalb des AnwendungsbereichsAußerhalb des Anwendungsbereichs liegen alle anderen Trans-aktionen, wie Zahlungen über Großbetrags-Zahlungssysteme oder Kartentransaktionen.

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EnddatumAls gemeinsames Migrationsenddatum sowohl für Über-weisungen als auch Lastschriften wurde der 1. Februar 2014 festgelegt. Ab diesem Datum müssen Unternehmen SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften bei ihren Banken aufgeben.

ErreichbarkeitBanken im Euro-Raum müssen für SEPA-Überweisungen und SEPA-Basislastschriften erreichbar sein. Zahlungsdienstleister in EWR-Staaten ohne Euro müssen für SEPA-Überweisungen und SEPA-Basislastschriften erst ab dem 31. Oktober 2016 oder innerhalb eines Jahres nach Beitritt zum Euro erreichbar sein (falls der Beitritt vor dem 31. Oktober 2015 stattfindet).

Bei der SEPA-Firmenlastschrift handelt es sich allerdings weiterhin um ein freiwilliges Verfahren. Unternehmen, die dieses Instrument nutzen möchten, sollten sich deshalb entweder bei ihren Kunden nach der Erreichbarkeit ihrer Bank erkundigen oder die Daten der Bank des Kunden mit der Liste der erreichbaren Banken (EBA Participants list for B2B SDD, siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/9) vergleichen. Weitere Informationen und Hilfestellung dazu, ob die SEPA-Basis- lastschrift oder die SEPA-Firmenlastschrift das geeignetere Verfahren ist, erhalten Sie im nachstehenden Abschnitt 1.7.

XMLDas XML-Format ist ab dem 1. Februar 2014 zwischen Unter-nehmen und Banken in Ländern des Euro-Raums verbindlich. (Gemäß Artikel 16.5 konnten die Mitgliedstaaten diese Frist bis zum 1. Februar 2016 verlängern. In Abschnitt 3.7 finden Sie einen Überblick über die Entscheidungen der einzelnen Länder bezüglich dieser und anderer Optionen.) Dies bedeutet, dass Unternehmen, die weiterhin andere Formate nutzen möchten, auf (ggf. kostenpflichtige) Konvertierungs- /Anreicherungs-lösungen von ihren ERP- oder Drittanbietern zurückgreifen müssen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in Abschnitt 1.6.1.

BICUnternehmen müssen nach dem 1. Februar 2014 (oder 1. Februar 2016 per Option des Mitgliedstaats) für Inlandszahlungen und nach dem 1. Februar 2016 für grenzüberschreitende Zahlungen nur die IBAN des Begünstigen (bei SEPA-Überweisungen) oder des Schuldners (bei SEPA-Lastschriften) angeben. Der BIC wird also nicht mehr von den Auftraggebern benötigt, sondern in diesen Fällen durch deren Banken hinzugefügt.

MandateDerzeit bestehende Lastschriftmandate für «alte» nationale Lastschriften können auch für die SEPA-Basislastschriften verwendet werden. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die die SEPA-Basislastschrift verwenden möchten, keine neuen Mandate von ihren Kunden einholen müssen – es sei denn, es liegen momentan keine Mandate vor (z.B. bei neuen Kunden), dann müssen sie eingeholt werden.

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Ort der KontoführungZahler können nicht von Zahlungsempfängern verlangen, ein Konto in einem bestimmten Land zu führen, solange sich das Konto im EWR befindet. Ebenso können Zahlungsempfänger nicht von Zahlern verlangen, ein Konto in einem bestimmten Land zu führen, solange sich das Konto im EWR befindet.

Zahlungen > 50.000 EuroDie Verordnung 924/2009 wurde dahingehend abgeändert, dass höhere Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen von mehr als 50.000 Euro innerhalb des EWR nicht mehr erlaubt sind. Infolgedessen dürfen die Kosten für solche Zahlungen nur so hoch sein wie für entsprechende Inlandszahlungen. Die Preise für eilige grenzüberschreitende Zahlungen können jedoch höher sein als für nicht eilige Inlandszahlungen, da es sich dabei um eine andere Zahlungsart handelt.

ZentralbankmeldungDie Verordnung 924/2009 wurde dahingehend geändert, dass die Banken ab 1. Februar 2016 nicht mehr verpflichtet sind, abwicklungsbasierte Zentralbankmeldungen zu erstellen. Aller-dings betrifft dies nicht die Anforderungen zur Erstellung von Zentralbankmeldungen, die nicht abwicklungsbasiert sind. Dazu zählen beispielsweise die direkte Meldeverpflichtung von Unternehmen (z.B. in Deutschland) oder die umfragebasierten Prozesse (z.B. in den Niederlanden).

Multilaterales InterbankenentgeltMultilaterale Interbankenentgelte werden derzeit in einigen wenigen Ländern (z.B. in Italien und Frankreich) für Last- schriften von der Gläubigerbank (und somit vom Gläubiger) an die Schuldnerbank gezahlt. Diese Gebühren sind seit dem 1. November 2012 für grenzüberschreitende und ab dem 1. Februar 2017 für nationale Lastschriften nicht mehr zulässig.

Multilaterale Interbankenentgelte könnten aber für Rücklast-schriften unter bestimmten Bedingungen zulässig sein (z.B. rein kostenbasiert). Einzelheiten müssen noch über einen Sammel-vertrag geklärt werden.

NischenprodukteGemäß Artikel 16.3 können Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Migrationsfristen für sogenannte Nischenprodukte (weniger als 10% Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum 1. Februar 2016 gewähren. Mitgliedstaaten, die von dieser Fristverlängerung Gebrauch machen wollten, mussten die Kommission bis zum 1. Februar 2013 entsprechend informieren und ihr mitteilen, für welche Produkte die Fristverlängerung gelten sollte.

Die Ausnahmeregelung gilt laut Artikel 16.4 auch für Zahlungen, die mit einer Karte an der Verkaufsstelle ausgelöst werden, bei denen der zugrunde liegende Zahlungsvorgang jedoch eine Lastschrift ist. Der deutsche Gesetzgeber nimmt dieses Wahl-recht für das sogenannte «Elektronische Lastschriftverfahren» (ELV) in Anspruch.

In Abschnitt 3.7 finden Sie einen Überblick über die Entschei-dungen der Länder bezüglich der verschiedenen Optionen /Fristverlängerungsregelungen.

Detaillierte Informationen zu dieser Verordnung entnehmen Sie bitte dem EBA-Leitfaden «Banks preparing for SEPA Migration», der auf der EBA-Internetseite (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/6) zur Verfügung steht.

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1.6 Die SEPA-Überweisung

1.6.1 Merkmale

SEPA-XML-FormatDas XML-Format ist laut Verordnung 260/2012 (siehe Abschnitt 1.5.4) ab 1. Februar 2014 für den Austausch von nicht eiligen Euro-Transaktionen zwischen Unternehmen und Banken in Ländern des Euro-Raums verbindlich (es sei denn, der Mitglied-staat macht von der Option Gebrauch, dies bis zum 1. Februar 2016 aufzuschieben). Unternehmen wird daher empfohlen, auf das XML-Format umzustellen.

Die Empfehlung der Deutschen Bank an Unternehmen lautet, bis zum 1. Februar 2014, wie durch die EU-Verordnung 260/2012 verlangt, auf XML umzustellenDurch Artikel 5.1. (d) wird für Überweisungs- und Lastschrift-transaktionen in Euro vorgeschrieben, dass Zahlungsdienstleister (z.B. Banken) bei Überweisungs- und Lastschrifttransaktionen die folgenden Bestimmungen einhalten:

– Sie müssen sicherstellen, dass, falls ein Zahlungsdienst-nutzer, der weder ein Verbraucher noch ein Kleinst-unternehmen ist, einzelne Überweisungen oder einzelne Lastschriften veranlasst oder erhält, die nicht einzeln, sondern gebündelt übermittelt werden, die unter Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs genannten Nachrichtenformate verwendet werden.

– Nach Anhang (1) (b) gilt Folgendes für Überweisungs- und Lastschrifttransaktionen: «Der Standard für das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und d genannte Nachrichtenformat muss der XML-Standard der ISO 20022 sein.»

– Zu beachten ist, dass diese Anforderung für Euro-Transaktionen in EWR-Staaten ohne Euro erst ab dem 31. Oktober 2016 gilt (Artikel 16.8).

– Einige wenige Länder (z.B. Italien und Spanien) haben sich für das ihnen gemäß Artikel 16.5 zustehende Recht entschieden, die XML-Anforderung für Unternehmen auf den 1. Februar 2016 zu verschieben. Das heißt, dass Banken in diesen Ländern bis zu diesem Stichtag SEPA-Transaktionen weiterhin in anderen Formaten annehmen dürfen.

Der vollständige Wortlaut der Verordnung kann auf der folgenden Internetseite eingesehen werden (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/5). Der Text liegt in allen EU-Sprachen vor.

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Unternehmen stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung, XML-Dateien zu erstellen:– Erweiterung der eigenen Systeme (z.B. ERP, Finanzsystem

oder EB-System) – Dies kann auch in Form der Anschaffung eines internen

Formatwandlers geschehen.– Beauftragung eines Drittanbieters mit der Erstellung der

XML-Dateien – Unternehmen können solchen Anbietern in der Regel

Überweisungs- und Lastschriftdateien in alten landes- üblichen Dateiformaten und mit alten Kontonummern (anstelle der IBAN) zusenden, woraufhin diese vom Anbieter in SEPA-Überweisungs- oder SEPA-Lastschrift- dateien im XML-Format konvertiert werden.

– Diese Umwandlung kann mithilfe einer vom Anbieter gehosteten Datenbank durchgeführt werden, in die das Unternehmen alle IBANs ihrer Lieferanten oder Kunden hochlädt. Dadurch wird dem Anbieter ermöglicht, diese Daten in die von ihm erstellten XML-Dateien einzubinden.

– Die Deutsche Bank hat in Zusammenarbeit mit dem Beratungsunternehmen PPI einen Anbieterleitfaden erstellt («SEPA-Migration in der Praxis erfolgreich um- setzen. Inklusive Anbieterliste für Software und Service»). Dieser Leitfaden enthält Vorschläge für die Anbieter- auswahl und einen Überblick über die SEPA-Service- angebote der größten Anbieter. Wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei der Deutschen Bank, wenn Sie sich für diesen Leitfaden interessieren.

– Mehrere Anbieter bieten gehostete Formatkonvertierungs- leistungen an. Simplex (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/7) und Sentenial (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/8) sind zwei der Anbieter, die möglicherweise für Sie infrage kommen. Bitte wenden Sie sich direkt an diese Anbieter, wenn Sie weitere Informationen und Angebote einholen möchten (die Broschüren beider Unternehmen finden Sie in Abschnitt 3.8 und Abschnitt 3.9). Dies stellt keine Empfehlung dieser beiden Anbieter seitens der Deutschen Bank dar. Bitte treffen Sie Ihre Entscheidung anhand einer eigenen Eignungsprüfung und Beurteilung der Anbieter und deren Leistungen. Die Deutsche Bank übernimmt keine Haftung für die von Simplex und Sentenial angebotenen Dienstleistungen.

Die Deutsche Bank bietet außerdem einen Format-Checker an:– Dieser Format-Checker wird vom Unternehmen Business

Logic bereitgestellt. Business Logic betreibt eine Internetseite, auf der Unternehmen Format-Prüfungen online durchführen oder ein Java-Applet herunterladen können, das für Format-Prüfungen auf dem eigenen Betriebssystem verwendet werden kann. Den Anbieter finden Sie in Abschnitt 3.10.

– Die prüfbaren Formate sind DK XML v. 2.4-2.7 und Global XML (2009 und 2006) in Übereinstimmung mit CGI.

– Bei Interesse können sich Kunden an ihren Ansprechpartner im Firmenkundenservice der Deutschen Bank wenden.

IBAN und BICDie internationale Bankkontonummer (IBAN, International Bank Account Number) und die internationale Bankleitzahl (BIC, Business Identifier Code) sind die einzigen zulässigen Konto-identifikatoren für SEPA-Transaktionen. Bis jetzt wurden diese Identifikatoren in den meisten Ländern nur für grenzüberschrei-tende Zahlungen genutzt. Im Rahmen der SEPA-Vorschriften gelten sie nun auch für Inlandstransaktionen.

Neue /geänderte Datenelemente– Ein neues Pflichtfeld für SEPA-Transaktionen ist das Ende-zu-

Ende-Referenzfeld, welches durch die gesamte Verarbeitungs- kette getragen wird. Die Ende-zu-Ende-Referenz ist in allen R-Transaktionen sowie in den Kontoinformationen des Zah-lungsauslösers und der Gegenpartei verfügbar und ermög-licht eine automatische Kontenabstimmung.

– Ferner wurde ein Feld für Purpose Codes eingerichtet. Dadurch kann der Auftraggeber den Empfänger über den Grund der Transaktion informieren (z.B. PHON für Telefon-rechnung).

– Auch die Änderungen beim Verwendungszweck müssen beachtet werden. Im Rahmen von SEPA ist die Standardlänge auf maximal 140 Zeichen begrenzt worden, und Banken sind verpflichtet, die volle Länge in den Kontoinformationen anzugeben. Wenn weitere Überweisungsangaben erforderlich sind, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder werden weniger Rechnungen im Zuge einer einzelnen Transaktion beglichen, oder es werden neben den standardisierten Zahlungsmit-teilungen zusätzliche Informationen eingebunden, z.B. in separaten Avisen.

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AusführungsfristDie maximale Ausführungsfrist für SEPA-Überweisungen beträgt einen TARGET-Arbeitstag. Dies steht im Einklang mit der Richtlinie über Zahlungsdienste, die vorschreibt, dass die Bank des Auftraggebers den Betrag auf das Konto der Empfänger-bank innerhalb von einem TARGET-Arbeitstag (im Anschluss an den Zeitpunkt der Annahme) gutschreiben muss.

Die Bank des Begünstigten wiederum muss den Betrag auf dem Konto des Begünstigten am selben Tag gutschreiben, an dem sie ihn erhalten hat.

Gutschrift ohne AbzugSEPA-Überweisungen werden in voller Höhe und ohne Gebührenabzüge gutgeschrieben.

Verpflichtung zur Zentralbankmeldung bei grenzüberschreitenden ZahlungenBemühungen, die Pflichten zur Zentralbankmeldung bei grenz-überschreitenden Zahlungen abzuschaffen, waren noch nicht in allen SEPA-Ländern erfolgreich. Das heißt, dass die Abschaffung der Pflicht zur abwicklungsbasierten Zentralbankmeldung zum Februar 2016 (in Übereinstimmung mit Verordnung 260 /2012) keine Anwendung auf nicht abwicklungsbasierte Zentralbank-meldungen findet. Nicht abwicklungsbasierte Meldungsver-pflichtungen müssen daher nach wie vor gemäß den geltenden Regelungen in jedem Land eingehalten werden.

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Für sehr kleine Unternehmen (sogenannte «Kleinstunter-nehmen») haben manche EU-Mitgliedstaaten das Firmen-verfahren ausgeschlossen. Dies ist aber von Land zu Land unterschiedlich.

Ein Kleinstunternehmen wird als Unternehmen definiert, das weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt und dessen jährlicher Umsatz oder dessen Jahresbilanz zwei Millionen Euro nicht überschreitet (2003 / 361 / EC).

Kleinstunternehmen werden als Unternehmen behandelt: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien, Schweden und Spanien, d.h., SEPA-Firmenlastschriften können auch für Kleinstunternehmen in diesen Ländern genutzt werden Kleinstunternehmen werden als Verbraucher behandelt: Großbritannien, Malta, Portugal, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern, d.h., SEPA-Firmenlastschriften können in diesen Ländern für Einzüge von Kleinstunternehmen nicht genutzt werden

1.7 Die SEPA-Lastschrift

1.7.1 Einführung

Bei der SEPA-Lastschrift handelt es sich um einen Einzugs- prozess, der auf einem vom Schuldner unterzeichneten und dem Gläubiger vorliegenden Mandat basiert. Der Inhalt dieses Mandats ist standardisiert, und das Mandat muss in der Sprache des Schuldners erteilt werden (i.d.R. ist dies die Sprache des zugrunde liegenden Vertrages).

Wie bei SEPA-Überweisungen werden die nationalen Konto-identifikatoren durch die IBAN und den BIC ersetzt. Zudem gibt es eine Ende-zu-Ende-Referenz für SEPA-Lastschriften. Sie macht einen wichtigen Vorteil für Gläubiger aus, die viele Lastschriften einreichen, da sie die automatische Abstimmung von Rücklastschriften erheblich vereinfacht.

Außerdem gibt es u.a. die folgenden neuen Datenelemente:– eine eindeutige Mandatsnummer, die vom Gläubiger

vergeben wird– eine zentral zugewiesene Gläubiger-Kennung (in den meisten

Ländern erfolgt die Zuweisung durch die Zentralbank oder die Gläubigerbank)

– die Sequenz der Lastschrift, z.B. «One-off», «First», «Recurring» (einmalig, erstmalig, wiederkehrend)

Weitere Einzelheiten zu diesen neuen Datenelementen können Abschnitt 2 entnommen werden.

1.7.2 SEPA-Basislastschrift im Vergleich zur SEPA-Firmenlastschrift

Bei einem Einzugsverfahren zwischen Unternehmen können Gläubiger und Schuldner frei vereinbaren, ob sie die SEPA-Basislastschrift oder die SEPA-Firmenlastschrift anwenden wollen. Aus Gründen des Verbraucherschutzes kann das Firmenlastschriftverfahren jedoch nicht bei Zahlungseinzügen von Verbrauchern angewandt werden.

Der grundlegende Unterschied zwischen den beiden Verfahren betrifft die Zahlungsfinalität. Basislastschriften können vom Schuldner bis zu acht Wochen nach der Belastung rückgängig gemacht werden. Im Gegensatz dazu sind Rückgaben von Firmen-lastschriften durch den Schuldner überhaupt nicht möglich.

Die Schuldnerbank ist im Firmenlastschriftverfahren dazu verpflichtet, die Autorisierung der Belastung zu kontrollieren. Damit wird sichergestellt, dass die Unternehmen im Rahmen dieses Verfahrens vor unautorisierten Lastschriften geschützt sind. Bei Basislastschriften ist dies nicht der Fall. Eine Mandats-überprüfung durch die Schuldnerbank ist hier freiwillig (da der Schuldner selbst Widerspruchsrecht hat).

Ein weiterer wichtiger Unterschied besteht darin, dass die Teil-nahme am Basisverfahren für Banken im Euro-Raum verpflichtend ist, wohingegen das SEPA-Firmenlastschriftverfahren (gemäß Verordnung 260/2012 – siehe Abschnitt 1.5.4) weiterhin freiwillig ist. Erfahrungsgemäß nimmt die Mehrheit der Banken jedoch auch am SEPA-Firmenlastschriftverfahren teil.

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Es wird erwartet, dass die große Mehrheit aller Einzüge zwischen Unternehmen über das SEPA-Basislastschriftverfahren abge-wickelt wird. Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren findet wahr-scheinlich nur bei Lastschriften über hohe Beträge Anwendung, bei denen die endgültige Ausführung der Zahlung so wichtig ist, dass sie die Nachteile der komplexeren Einrichtungsvorschriften überwiegt. Diese beinhalten z.B.:– Sicherstellen, dass die Schuldnerbank an diesem freiwilligen

Verfahren teilnimmt (z.B. durch Zuhilfenahme der «SDD B2B Participants list», der EBA, siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/9). Falls dies nicht der Fall ist, könnte bei diesem Gläubiger die SEPA-Basislastschrift angewandt werden.

– Den Schuldner davon überzeugen, auf sein Widerspruchs-recht zu verzichten

– Ein neues Mandat vom Schuldner einholen (im Gegensatz zur SEPA-Basislastschrift, bei der bestehende Alt-Mandate verwendet werden können).

– Sicherstellen, dass der Schuldner seine Bank über das Mandat unterrichtet, sodass die Schuldnerbank dieses in ihrem Verarbeitungssystem einpflegen kann. Die Unterrichtung könnte beispielsweise dadurch unterstützt werden, dass der Gläubiger zwei Ausfertigungen des Mandats an den Schuldner übermittelt und der Schuldner der Schuldnerbank eine unter-zeichnete Ausfertigung des Mandats vorlegt. Die Schuldner-bank akzeptiert den ersten Einzug erst dann, wenn das Mandat registriert wurde.

Der Mandatsfluss kann sich somit wie folgt unterscheiden:

SEPA-Basislastschrift SEPA-Firmenlastschrift

NutzungGegenüber Privatpersonen und Unternehmen

Nur gegenüber Unternehmen

Widerspruchsrecht des Schuldners8 Wochen nach Belastung; 13 Monate bei unautorisierter Belastung (ohne Mandat)

Kein Widerspruchsrecht nach Belastung

Mandatsprüfung durch Schuldnerbank Optional Verpflichtend

Verpflichtende Teilnahme der BankenEuro-Länder: seit November 2010Nicht-Euro-Länder: ab 31. Oktober 2016

Optional

SEPA-Basislastschrift

2. Rückversenden des unter schriebenen Mandats an Gläubiger

1. Versenden des Man - dats an Schuldner

3. Einpflege der Mandatsdaten

4. Aufbewahrung des Mandats

Schuldner

Schuldner-Bank

Gläubiger

Gläubiger-Bank

SEPA-Firmenlastschrift

3.2 Speichert Mandats-daten

2.1 Rückversenden eines unterschriebenen Man- dats an Gläubiger

2.2 Versenden des anderen unterschriebenen Man- dats an Schuldnerbank

1. Versenden von 2 Man-daten an Schuldner

3.1 Einpflege der Man- datsdaten (z.B. in SAP)

4. Aufbewahrung des Mandats

Schuldner

Schuldner-Bank

Gläubiger

Gläubiger-Bank

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1.7.3 Einreichungsfristen und Prozessablauf

Änderungen des Prozessablaufs von Unternehmen entstehen aufgrund der Änderung bei den Einreichungsfristen für Lastschriften. Diese Fristen für das Basisverfahren werden nachstehend aufgeführt:– Lastschriften haben ein Fälligkeitsdatum («D» wie «due

date»), das vom Gläubiger angegeben werden muss. Dabei handelt es sich um das Datum, zu dem die Belastung des Kontos des Schuldners erfolgt.

– Der Gläubiger teilt dem Schuldner spätestens 14 Kalender-tage vor dem Fälligkeitsdatum (kürzere Mitteilungsfristen können z.B. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gläubigers vereinbart werden) das Datum und den Betrag der Lastschrift mit.

– Die Gläubigerbank muss fünf TARGET-Arbeitstage vor dem Fälligkeitsdatum (D–5) erste oder einmalige Lastschriften unter einem Mandat an das Clearing übermitteln (z.B. EBA Step2). Weitere Einzelheiten zu Einreichungsfristen und Annahmeschlusszeiten erhalten Sie in Abschnitt 2.2.4.

– Folgelastschriften unter einem Mandat müssen zur Abrech-nung zwei TARGET-Arbeitstage vor dem Fälligkeitsdatum (D–2) an das Clearing übermittelt werden.

– Die Annahmeschlusszeit für Dateieinreichungen durch den Gläubiger bei der Deutschen Bank ist 08:30 MEZ an D–5 bzw. D–2. Wenn die Annahmeschlusszeit nicht eingehalten wird, verschiebt die Deutsche Bank das Fälligkeitsdatum ent-sprechend (auf D+1). Daher empfiehlt die Deutsche Bank, die Dateien bereits an D–6 bzw. D–3 bei der Deutschen Bank einzureichen, damit die Fälligkeiten eingehalten werden.

– Alle Rückgaben der Schuldnerbank (z.B. wenn das Konto aufgelöst wurde) müssen spätestens fünf TARGET-Arbeits-tage nach dem Fälligkeitsdatum vorgenommen werden.

– Der Schuldner kann bis zu acht Wochen nach dem Fälligkeits-datum eine Rückerstattung der Lastschrift verlangen, selbst wenn der Gläubiger über ein Mandat autorisiert wurde.

– Falls der Gläubiger kein schriftliches Mandat vorliegen hat, können Lastschriften durch den Schuldner bis zu 13 Monate nach dem Fälligkeitsdatum zurückgegeben werden.

– Das Mandat läuft 36 Monate nach der letzten ausgeführten Lastschrift aus. Dies muss vom Gläubiger geprüft werden, da eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift zur Einreichung einer nicht autorisierten Lastschrift führen würde.

Beim Firmenverfahren weichen einige Fristen ab– Lastschriften werden zur Abrechnung einen TARGET-Arbeits-

tag vor dem Fälligkeitsdatum an das Clearing übermittelt.– Die Annahmeschlusszeit für Dateieinreichungen durch den

Gläubiger bei der Deutschen Bank ist 09:30 MEZ an D–1. Wenn die Annahmeschlusszeit nicht eingehalten wird, verschiebt die Deutsche Bank das Fälligkeitsdatum entspre-chend (auf D+1). Daher empfiehlt die Deutsche Bank, die Dateien bereits an D–2 bei der Deutschen Bank einzureichen, damit die Fälligkeiten eingehalten werden.

– Schuldnerbanken haben zwei Tage (nach dem Fälligkeits-datum), um die Lastschrift zurückgeben.

– Rückgaben durch den Schuldner sind beim Firmenlastschrift-verfahren nicht möglich.

BasisverfahrenD: Fälligkeitsdatum = Belastung des SchuldnersD–14 KT: Vorabinformation des Kunden (falls keine andere Frist

vereinbart ist)D–5 AT* : Einreichung Erst- und EinmallastschriftD–2 AT*: Einreichung Folgelastschriften D+5 AT **: Späteste Rückgabe durch BankD+8 Wo: Rückgaben durch Schuldner (autorisierte

Transaktionen)D+13 Mo: Rückgaben durch Schuldner (unautorisierte

Transaktionen) D+36 Mo: Verfall des Mandats bei Nichtnutzung

FirmenverfahrenD: Fälligkeitsdatum = Belastung des SchuldnersD–14 KT: Vorabinformation des Kunden (falls keine andere Frist

vereinbart ist)D–1 AT: Einreichung aller Lastschriften (Erst-, Einmal- und

Folgelastschriften)D+2 AT: Späteste Rückgabe durch Bank Keine Widerspruchsmöglichkeit

D+36 Mo: Verfall des Mandats bei Nichtnutzung

Vergleich zwischen Basisverfahren und Firmenverfahren

KT = Kalendertage, AT = TARGET-Arbeitstage, Wo = Wochen, Mo = Monate

KT = Kalendertage, AT = TARGET-Arbeitstage, Wo = Wochen, Mo = Monate * für Deutschland, Reduzierung auf D–1 (für Inlands-SDD) ab November 2013 (Österreich seit April 2013 bankenindividuell), ** für Deutschland gilt D+2

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1.7.4 SEPA-Basislastschrift D–1

Für einige der bestehenden inländischen Lastschriftverfahren (z.B. für die in Deutschland oder Österreich) gelten kürzere Einreichungsfristen als für die SEPA-Basislastschrift. Verschie-dene Industrieverbände haben deshalb darauf hingewiesen, dass diese längeren Einreichungsfristen ihr aktuelles Geschäfts-modell aufgrund der negativen Folgen für die Liquidität oder das Risikomanagement überhaupt nicht oder nur in begrenztem Maße unterstützen.

Ab November 2012 trat daher eine Änderung der Regelbücher zur SEPA-Basislastschrift in Kraft, die optional eine verkürzte Einreichungsfrist von nur einem TARGET-Arbeitstag (D–1) erlaubt. Dies funktioniert aber nur dann, wenn sich z.B. die gesamte Kreditwirtschaft in einem bestimmten Land darauf einigt.

Neben den Bankverbänden in den drei Ländern Deutschland, Österreich und Spanien bieten auch einige andere Banken das COR1-Verfahren über das EBA-Clearing an. Hat ein Schuldner sein Konto bei einer Bank, die die verkürzte Vorlaufzeit über die EBA unterstützt, kann ein Gläubiger diese Option nutzen und muss die Lastschriften erst bis zu einem TARGET-Arbeitstag vor Fälligkeit einreichen.

Dies hat in mehreren Ländern zu einer Debatte darüber geführt, ob man sich für oder gegen die verkürzte Einreichungsfrist ent-scheiden sollte. Wenn die Entscheidung positiv ausfällt, würde dies bedeuten, dass ein Gläubiger seine SEPA-Basislastschriften vermehrt erst bis zu einen TARGET-Arbeitstag vor Fälligkeit einreichen muss, sofern er diese entsprechend kennzeichnet («COR1» statt «CORE»).

Österreich (seit April 2013), Spanien (ab Oktober 2013) und Deutschland (ab November 2013) möchten diese Option wahr-nehmen. Dies bedeutet, dass ein Gläubiger SEPA-Basislast-schriften, die auf Schuldnerbanken in Österreich gezogen werden, erst bis zu einem TARGET-Arbeitstag vor Fälligkeit einreichen muss, solange die Lastschrift entsprechend gekennzeichnet wird («COR1»). Dies ist aber lediglich eine freiwillige Option – ein Ein-reicher kann weiterhin zwischen einer normalen Basislastschrift («CORE») und der verkürzten Vorlagefrist («COR1») wählen. Bitte beachten Sie, dass Kunden COR1-Lastschriften bei jeder Filiale der Deutschen Bank im SEPA-Raum einreichen können. Das Konto des Schuldners muss allerdings bei einer Bank geführt werden, die das Verfahren nach EBA unterstützt (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/9: «EBA Participants list for Core SDDs»).

Ob das COR1-Verfahren länderübergreifend (außer innerhalb der oben genannten Länder) angewandt werden kann, wird momentan in den relevanten Gremien diskutiert.

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2 Implementierung

Wie bereits in Abschnitt 1.5 zum Thema «Rechtliche Rahmen-bedingungen» erwähnt, ist die SEPA-Migration kein freiwilliges Projekt mehr, das Unternehmen nur bei entsprechendem finanziellen Nutzen durchführen würden. Stattdessen ist die SEPA-Migration nun vorgeschrieben und muss daher während des Budgetprozesses berücksichtigt werden. Angesichts des kurzen zeitlichen Rahmens für die Migration (bis zum 1. Februar 2014) ist es äußerst wichtig, dass das Budget für die Migration so früh wie möglich eingeplant wird, sodass die Umstellung im Laufe des Jahres 2013 abgeschlossen werden kann.

Damit das benötigte Budget veranschlagt werden kann, müssen die erforderlichen Änderungen bekannt sein. Abschnitt 2 unter-stützt Sie deshalb bei dieser Analyse und bei der Bildung eines SEPA-Projektteams. Beides ist für einen fristgerechten und möglichst störungsfreien Abschluss des Migrationsprozesses von sehr großer Bedeutung.

2.1 Projektteam

Dem SEPA-Projektteam können verschiedene Unternehmens-bereiche in Abhängigkeit von der Struktur des Unternehmens und vom Geltungsbereich des SEPA-Projekts angehören. Dabei ist es wichtig, nicht nur Abteilungen aufzunehmen, die direkt mit dem Zahlungsverkehr oder der Buchhaltung zu tun haben, sondern auch andere Bereiche zu berücksichtigen, die ebenfalls betroffen sein können, wie z.B. die Personal-, Rechts- und IT-Abteilung sowie die Kundenbetreuung.

Die nachstehende Tabelle veranschaulicht, welche Unter-nehmensabteilungen gegebenenfalls vom Projekt betroffen sein könnten.

Bereichsübergreifendes SEPA-Projektteamunter Führung eines SEPA-Projektmanagers

Finanzbereich Andere Bereiche

BuchhaltungSEPA-Zahlungen, Verbu-chung, Datenpflege IBAN / BIC

Treasury Bankenbeziehungen / Liquiditätsauswirkungen

RechnungsstellungIBAN / BIC-Angabe, Zah-lungsbedingungen

PersonalabteilungUmstellung Gehaltszahlungen

Vertrieb / EinkaufInformation der Geschäfts-partner, ggf. Nutzung neuer Verträge oder Formulare

Kundenservice SEPA-spezifische Kunden-anfragen

Rechtsabteilunginsbes. bei Lastschriften wegen Mandatsänderungen

Externe Partnerz.B. Systemhersteller, Call Center

IT nötige Systemanpassungen

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Zunächst muss das SEPA-Team den Geltungsbereich des Projekts abstecken. Dazu sollten folgende Schritte durchgeführt werden, die zu einer allgemeinen Übersicht darüber führen, inwiefern das jeweilige Unternehmen von SEPA betroffen ist, und anhand derer eine grobe Schätzung des voraussichtlichen Projektum-fangs und der voraussichtlichen Projektkosten vorgenommen werden kann.– Bestimmung der betroffenen Gruppenunternehmen und der

verwendeten Buchhaltungs- /ERP-Systeme– Ermittlung der SEPA-Länder, in denen Konten geführt werden– Transaktionsanalyse (welche Zahlungsmethoden werden von

diesen Konten aus benutzt und wie hoch sind die Volumina)

Nachdem ein Projektplan erstellt wurde (beispielhafte Schritte sind in der Abbildung dargestellt), sollten die konkreten strate-gischen und taktischen Aspekte im Zusammenhang mit der Umstellung auf SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften analysiert werden. Hierfür liefert das folgende Kapitel wertvolle Informationen.

Phasen Beispiele wichtigster Aufgaben

Phase 1Analyse und Planung

– Konvertierung IBAN und BIC– Formatsmigration und -anpassungen– Mandatsmanagement

Phase 2Anpassung der IT-Systeme

– Anpassung der Infrastruktur– Umstellen der Datenbanken– Hochladen von IBAN und BIC

Phase 3Kontoinformationen und Kontenabgleich

– Anpassung des Kontenabgleichsprozesses– Umstellen der Gründe für R-Transaktionen

Phase 4Migration auf SEPA-Überweisung

– Anpassung der Zahlläufe (z.B. Annahmeschlusszeiten, Buchungsmöglichkeiten)– Erstellen und Testen des SEPA-XML-Formats (z.B. pain.001.001.03) oder Testen von Konvertierungsservices Dritter (falls zutreffend)

Phase 5Mandatsverwaltung

– Definition des Prozesses für die Vorabinformation– Entwicklung und Integration einer Mandatsverwaltung– Hinzufügen der SEPA-relevanten Information (z.B. Mandatsreferenz, Gläubiger-ID)

Phase 6Migration auf SEPA-Lastschrift

– Anpassung der Zahlläufe (z.B. Annahmeschlusszeiten, Einreichungsfristen)– Erstellen und Testen des SEPA-XML-Formats (z.B. pain.008.001.02) oder Testen von Konvertierungsservices Dritter (falls zutreffend)

SEPA-Migration – wichtigste Schritte

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2.2 Allgemeine Anforderungen

2.2.1 Strategische Überlegungen

Zentralisierungs- und KonsolidierungsstrategieSEPA erleichtert die Zentralisierung von Zahlungsverkehrs-funktionen und schafft Möglichkeiten zur Kontenkonsolidierung. Deshalb ist SEPA ein weiterer Faktor für den Trend hin zu Payment/Collection Factories. Für die Unternehmen, die ein Zentralisie-rungsprojekt planen oder ausführen, empfiehlt es sich jedoch, solch ein Projekt nur dann mit dem SEPA-Migrationsprojekt zu verbinden, wenn dadurch die SEPA-Migration nicht verzögert wird. Angesichts des verpflichtenden Charakters von SEPA – und des geringen zeitlichen Rahmens für die Migration – sollte das SEPA-Migrationsprojekt oberste Priorität haben.

Weitere Informationen zum Thema Zentralisierung finden Sie in Abschnitt 1.3.

MigrationsstrategieDer Zeitpunkt, zu dem die SEPA-Migration spätestens abge-schlossen sein muss, wurde über die SEPA-Migrationsverord-nung festgelegt: Es ist der 1. Februar 2014. Eine frühere Migration hängt vom Status der Migrationsprojekte der jeweiligen Unter-nehmen (dieser wird sich in Umfang und Komplexität unter-scheiden) und von den SEPA-Fähigkeiten ihrer Geschäftspartner (z.B. Kunden und Banken) ab.

FormatstrategieDie Empfehlung der Deutschen Bank in Bezug auf die Format-anforderungen entnehmen Sie bitte Abschnitt 1.6.1. Mit der Nutzung des XML-Formats stehen Ihnen auch vielfältige Referenzfelder zur Identifizierung von Zahlungen und Rück-läufern zur Verfügung. Einen Überblick zu diesen Feldern finden Sie in Abschnitt 3.12.

Zulässige Zeichen für XML-Mitteilungen sind Zahlen, Buchstaben und Sonderzeichen wie ( ) + , - . / :

SystemstrategieDa SEPA nicht nur Kreditoren-/Debitorensysteme betreffen kann, sondern alle Systeme, in denen Kontoinformationen verarbeitet werden, ist es wichtig, eine vollständige Übersicht über diese Systeme zu haben und deren Vorbereitung auf SEPA sicherzustellen. Im Idealfall würden alle Anpassungen sowohl SEPA als auch bisherige nationale Instrumente und Kontodaten nebeneinander unterstützen, sodass eine störungsfreie Nutzung und eine nahtlose Umstellung auf die neuen Anforderungen erfolgen können.

BankstrategieWie bereits erwähnt, ist SEPA ein Antriebsfaktor für Zentrali-sierungsprojekte in Unternehmen. Oftmals gehen eine Zentrali-sierung des Zahlungsverkehrs und eine Verringerung der Bank-konten gemeinsam einher. Dadurch entsteht das Potenzial, Bankbeziehungen zusammenzufassen. Außer allgemeinen Kredit- und Bankbeziehungsaspekten sollte Folgendes in Erfahrung gebracht werden:– die SEPA-Strategien der Banken – das Kernangebot der Banken – welche Mehrwertdienste angeboten werden– über welche Erfahrungen die Banken verfügen– welche Beratungsleistungen angeboten werden

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2.2.2 Taktische Aspekte – SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift

Buchungsmöglichkeiten: Sammelbuchungen im Vergleich zu EinzelbuchungenSEPA-Transaktionen werden allgemein als Massenzahlungs-verkehr betrachtet. Folglich findet bei Dateien mit SEPA-Transaktionen (standardmäßig) eine Sammelbuchung statt, während bei Einzeltransaktionen (Erfassung z.B. über db direct) einzelne Buchungen zum Einsatz kommen. Auf Wunsch unter-stützt die Deutsche Bank bei Dateien mit zahlreichen Trans-aktionen allerdings ebenfalls Einzelbuchungen.

Die Art der Buchung hängt von der Art der Transaktion(en) ab. Bei bestimmten Transaktionen, wie z.B. Einreichungen von Dateien mit SEPA-Lastschriften oder SEPA-Überweisungen sind Sammelbuchungen sinnvoll, da der Einreicher die Details der an die Bank gesandten Dateien kennt. Jedoch werden bei anderen Transaktionen (z.B. Gutschriften durch SEPA-Überweisungen, Belastungen durch SEPA-Lastschriftrückgaben und Lastschrift-zahlungen) Sammelbuchungen nur bei solchen Transaktionen eingesetzt, bei denen dem Begünstigten oder dem Gläubiger die Aufschlüsselung des Betrages aller Sammelbuchungen ebenfalls übermittelt wird. Dazu unterstützt die Deutsche Bank z.B. bei Kunden mit einem Konto in Deutschland die Erzeugung des deutschen DTI-Dateiformats (basierend auf dem alten Datei-format DTAUS). Dabei wird die IBAN des deutschen Senders aufgespaltet und es werden die Felder Kontonummer und Bank-leitzahl des Senders entsprechend ausgefüllt. Und für Kunden,

die andere Dateiformate für die Aufschlüsselung benötigen, bietet die Deutsche Bank das CSV-Dateiformat, das französische CFONB240-Dateiformat (nur für französische Konten) oder die camt.053- und camt.054-Formate an.

Einzelheiten zu camt-Auszügen erhalten Sie in Abschnitt 2.2.6.

VorabvalidierungSEPA-Transaktionen werden (standardmäßig) brutto gebucht, d.h., das Konto des Kunden wird immer mit dem vollen Wert einer «logischen» Datei belastet (SEPA-Überweisung), bzw. ihm wird immer der volle Wert einer Datei gutgeschrieben (SEPA- Lastschrift). Wenn bei der Prüfung Fehler festgestellt werden, werden diese Transaktionen als Rückgaben verarbeitet und einzeln zurückgebucht. Das bedeutet, dass Prüfungen von uns aus-schließlich am Verarbeitungstag durchgeführt werden und dass der Kunde nur an diesem Tag über sie unterrichtet wird – selbst wenn die Datei vor dem Verarbeitungstag eingereicht wurde.

Als zusätzlichen Service bietet die Deutsche Bank die soge-nannte Vorabvalidierung an. Dies ist ein Mehrwertdienst, der darin besteht, die Zahlungsdatei direkt nach Erhalt zu prüfen. Über sämt-liche Fehler /Rückgaben, die bei der Prüfung festgestellt werden, wird der Kunde über eine entsprechende XML-Mitteilung (pain.002) informiert (diese wird auch verschickt, wenn es keine Rückgaben gibt). Demzufolge verarbeitet/bucht die Deutsche Bank nur die verbleibenden Transaktionen. Wenn eine Vorab-prüfung gewählt wird, wird diese Buchungsart angewandt.

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IBAN und BICEine der umfangreichsten Aufgaben des Migrationsprojekts ist wahrscheinlich die Ersetzung «alter» Zahlungsdaten (Konto-nummer und Bankleitzahl) durch IBAN (International Bank Account Number) bzw. BIC (Business Identifier Code). Dazu ist es erforderlich, dass die Systeme des Unternehmens diese neuen Informationen auch unterstützen und verarbeiten können (siehe auch «Systemstrategie» in Abschnitt 2.2.1).

IBAN und BIC können auf verschiedene Weise eingeholt werden:– Am zeitintensivsten ist es, Kunden oder Dienstleister direkt zu

befragen und die Informationen einzeln von Hand zu erfassen. Da bei dieser Methode zudem das Risiko von Tippfehlern besteht, empfiehlt die Deutsche Bank eine anschließende Prüfung der Eingaben (oder sogar während des Prozesses) durch den Einsatz des jeweiligen IBAN-Prüfverfahrens.

Bei einer größeren Anzahl von Stammdaten ist es zweckmäßig, elektronische Lösungsalternativen einzusetzen:– Inlandslösungen, die von Land zu Land unterschiedlich sind

(siehe auch Abschnitt 2.3 sowie die Übersicht «Lokale IBAN-Konvertierungsdienstleister in Europa» in Abschnitt 3.5 im Anhang)

– Anbieterlösungen, z.B. von Dienstleistern wie Accuity: – IBAN Payment Resource: Ein Online-Tool zur Prüfung und

Konvertierung von IBANs, das alle Informationen bereit- stellt, die für SEPA-konforme Transaktionen benötigt werden (einschließlich korrekter Routing-BICs).

– Payscreen: Zusätzlich zur Konvertierung bzw. Prüfung repariert diese Funktion vorher Kontodaten, um inkorrekte Datensätze zu vermeiden. Außerdem markiert sie die Daten, die überprüft werden sollten.

Für weitere Information kontaktieren Sie bitte [email protected], oder sehen Sie sich die detailliertere englischsprachige Angebotsüber-sicht im Anhang an (siehe Seite 88, Abschnitt 3.6).

In Rechnungen und Geschäftsbriefen sollten IBAN und BIC aufgeführt werden, damit Kunden die relevanten Informationen für SEPA-Überweisungen vorliegen.

VerwendungszweckBei heutigen Zahlungsverfahren ist die Verwendungszwecklänge von Land zu Land unterschiedlich. Für SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften ist die Länge auf 140 Zeichen standar-disiert, die vollständig an die Empfänger- / Schuldnerbank weitergegeben werden müssen. Der Verwendungszweck muss also gegebenenfalls angepasst werden, um die notwendigen Informationen mitzuliefern.

GläubigerreferenzDer strukturierte Verwendungszweck im XML-Format enthält ein optionales sogenanntes «Gläubigerreferenz-Feld». Dieses kann die Abstimmung eingehender SEPA-Überweisungen erleichtern, wenn ein Unternehmen Kunden um Angabe dieser Referenz bittet.

Ende-zu-Ende-ReferenzEin neues Pflichtfeld für SEPA-Transaktionen ist das Ende-zu-Ende-Referenzfeld, welches durch die gesamte Verarbeitungs-kette getragen wird. Diese Referenz ist in allen R-Transaktionen sowie in den Kontoinformationen des Auftraggebers und der Gegenpartei verfügbar.

Es wird in MT940/942-Kontoauszügen angezeigt (Feld 86, Unterfeld 20-29, beginnend mit «EREF»). Die Maximallänge beträgt 35 Zeichen.

Purpose CodesDieses optionale Feld informiert über den Grund der Transaktion. Die Bank des Auftraggebers/des Gläubigers muss sie an die Empfänger-/Schuldnerbank weiterleiten, und diese wiederum muss die Codes ihren Kunden zur Verfügung stellen (z.B. im Kontoauszug).

Die aktuelle Liste mit Purpose Codes kann der Übersicht «External Code List» (Reiter «Purpose») auf der ISO20022-Internetseite (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3 / 10) entnommen werden.

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Category Purpose CodesDer Zweck dieses optionalen Felds ist es, eine Sonderverarbeitung durch die Auftraggeberbank oder die Bank des Begünstigten (bei SEPA-Überweisungen) bzw. die Bank des Schuldners (bei SEPA-Lastschriften) zu ermöglichen. Da es sich hierbei um eine frei-willige Leistung der Banken handelt, ist diese Funktion von Bank zu Bank unterschiedlich. Statt der Verwendung von Category Purpose Codes empfiehlt die Deutsche Bank jedoch, die ge-wünschten Verarbeitungsoptionen direkt in der Datei anzugeben. Dort können Kunden beispielsweise die Clearing-Regel NORM (Übernachtabrechnung) oder HIGH (Abrechnung am selben Tag) oder die Buchungsregel TRUE (Sammelbuchung) oder FALSE (Einzelbuchung) auswählen.

Die aktuelle Liste mit den Category Purpose Codes kann der Übersicht «External Code List» (Reiter «Category Purpose») auf der ISO20022-Internetseite (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3 / 10) entnommen werden.

«Im-Auftrag-von»-FeldDies ist ein optionales Feld (max. 70 Zeichen) zur Unterstützung der Zentralisierungstendenzen bei Auftraggebern wie auch bei Begünstigten. Für den Auftraggeber einer Transaktion gibt es ein Feld für die Auftraggeber-Referenzpartei (auch als abweichender Schuldner bekannt) bei SEPA-Überweisungen und für die Gläubiger-Referenzpartei (auch als abweichender Gläubiger bekannt) bei SEPA-Lastschriften. Für den Empfänger einer Transaktion gibt es außerdem ein Feld für die Begünstigten-Referenzpartei (auch als abweichender Empfänger bekannt) bei SEPA-Überweisungen und für die ursprüngliche Schuldner-Referenzpartei (auch als abweichender Schuldner bekannt) bei SEPA-Lastschriften.

Diese Felder dienen ausschließlich Informationszwecken und wurden speziell für die Erfordernisse von Payment /Collection Factories entwickelt. Diese Informationen müssen somit nicht in den (bereits begrenzten) Verwendungszwecken aufgeführt werden. Die Bank muss diese Informationen in den Konto- auszügen darstellen. Da dies bei einigen Banken jedoch nur auf XML-Kontoauszügen berücksichtigt wird, empfiehlt die Deutsche Bank nach wie vor die zusätzliche Angabe dieser Informationen im Verwendungszweck.

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2.2.3 Zusätzliche taktische Aspekte für SEPA-Überweisung

Ausführungsfrist Übereinstimmend mit der Richtlinie über Zahlungsdienste (siehe Abschnitt 1.5.2) beträgt der maximale Abrechnungszeitraum von der Zahlungsausführung (D) bis zur Gutschrift auf dem Bankkonto des Begünstigten einen TARGET-Arbeitstag (D+1). Da die Richtlinie vorschreibt, dass der Tag der Wertstellung für eingehende Zahlungstransaktionen der Geschäftstag sein muss, an dem der Betrag der Bank des Begünstigten angeschafft wurde, bedeutet dies, dass der Begünstigte den Zahlungsbetrag ebenfalls innerhalb eines TARGET-Arbeitstags erhält. Dies gilt ebenfalls für lokale Feiertage, bei denen es sich nicht um TARGET- Feiertage handelt. Falls die Bank des Begünstigten an solch einem Tag geschlossen ist, wird die Gutschrift auf das Konto des Begünstigten unter Umständen erst an D+2, jedoch mit Wertstellungsdatum D+1 erfolgen. Ob die Gutschrift auf dem Konto in solchen Fällen an D+2 oder an D+1 stattfindet, ist von Bank zu Bank unterschiedlich und davon abhängig, ob die jeweiligen Banken an dem lokalen Feiertag buchen können oder nicht. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Mehrzahl der Banken, wie auch die Deutsche Bank, zukünftig auch an nationalen Feiertagen Zahlungen abwickeln wird.

AnnahmeschlusszeitenDie Annahmeschlusszeit der Deutschen Bank für STP-Transaktionen ist 15:30 Uhr MEZ («best effort» bis 17:00 Uhr).

Meldepflichten zur Zahlungsbilanz (Zentralbankmeldung)Meldepflichten gegenüber der Zentralbank bestehen nach wie vor in einigen Ländern. Auf diese Verpflichtungen hat es keine Auswirkungen, ob eine Zahlung als SEPA verarbeitet wird oder nicht, da diese Pflichten unabhängig von der verwendeten Zahlungsmethode bestehen. Die Pflichten der Unternehmen sind jedoch länderabhängig.

2.2.4 Zusätzliche taktische Aspekte für SEPA-Lastschrift

ErreichbarkeitAufgrund der Verordnungen 260 /2012 und 924/2009 müssen Banken im Euro-Raum per SEPA-Basislastschrift erreichbar sein (EU-Banken in Ländern ohne Euro erst ab 31. Oktober 2016). Die SEPA-Firmenlastschrift bleibt jedoch weiterhin freiwillig, d.h., Banken können frei wählen, ob sie sich an diesem Verfahren beteiligen bzw. dafür erreichbar sind.

Um festzustellen, welche Banken sich am SEPA-Firmenlastschrift-verfahren beteiligen, können Unternehmen die teilnehmenden Banken auf der EBA-Internetseite einsehen (SDD B2B Participants list, siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3 / 9).

MandatsverwaltungUm SEPA-Lastschriften einziehen zu dürfen, benötigt der Gläu-biger die Autorisierung des Schuldners zur Belastung seines Kontos. Diese Autorisierung erfolgt durch Erteilung eines Mandats, das vom Gläubiger an den Schuldner ausgegeben und übersandt wird. Der Schuldner unterzeichnet das Mandat und sendet es zurück an den Gläubiger. Das Mandat muss vom Gläubiger aufbewahrt werden, da dieser in dem Fall, dass der Schuldner der Belastung nach dem regulären Rückerstattungs-zeitraum von acht Wochen widerspricht, dieser «verspäteten» Rückerstattung nachkommen muss, sofern keine Mandatskopie vorgelegt werden kann.

Die notwendige Aufbewahrung des Mandats ist ein neues Verfahren für Gläubiger aus den Ländern, in denen das bisherige Lastschriftverfahren dem «Debtor Mandate Flow» (DMF) folgt, die Mandate also von der Schuldnerbank und nicht vom Gläubiger aufbewahrt werden.

Der Inhalt des Mandats ist standardisiert. Dabei kann es sich um ein Einzeldokument oder um einen Teil eines Vertrags handeln. Der Gläubiger muss jedem Mandat eine eindeutige Mandats-referenz (auch als Mandats-ID bekannt) zuweisen und dem Schuldner mitteilen, bevor die Lastschrift ausgeführt wird. Dies kann geschehen, wenn das Mandat erteilt wird oder (insbeson-dere im Fall bestehender «alter» Mandate, die auch für SEPA-Basislastschriften verwendet werden) getrennt davon im Nachhinein.

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Nachstehend finden Sie eine Übersicht des vorgeschriebenen Inhalts eines Mandats. Danach sehen Sie Beispiele dafür, wie Mandate für SEPA-Basislastschriften oder SEPA-Firmenlast-schriften aussehen könnten:– Bezeichnung: «Mandat für die SEPA-Basislastschrift/Mandat

für die SEPA-Firmenlastschrift»– Gläubiger-ID– Mandatsreferenz – Es wird empfohlen, dass die Mandatsreferenz Teil des

Mandats ist. Jedoch kann sie dem Zahlungspflichtigen auch separat vor der ersten SEPA-Lastschrift mitgeteilt werden.

– Mögliche Zeichen sind: – a-z – A-Z – 0-9 – / - ? : ( ) . , ‘ +– Ausführungshäufigkeit (einmalig oder wiederkehrend)– Name und Anschrift des Gläubigers– Name und Anschrift des Schuldners– IBAN und BIC des Schuldners– Datum und Unterschrift des Schuldners

Beispiele entnehmen Sie bitte den Leitfäden des EPC zum Erscheinungsbild von Mandaten (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3 / 11).

Für die SEPA-Basislastschrift (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3 / 12) und die SEPA-Firmenlastschrift (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 13) stehen zudem Versionen in zahlreichen anderen Sprachen beim EPC zur Verfügung.

Bestimmte Mandatsdaten, die in vielen nationalen Lastschriftver-fahren nicht existieren (z.B. Mandatsreferenz oder Gläubiger-ID) oder nicht relevant sind (z.B. Mandatsdatum) müssen vom Gläubiger elektronisch gespeichert werden, da sie Teil einer jeden SEPA-Lastschrift sind. Außerdem sollte das ERP-System vor der Einreichung einer Lastschrift deren Status (z.B. Erst- und Folgelastschrift) überprüfen, da verschiedene Einreichungsfristen bestehen, und die Gültigkeit des Mandats überwachen, da ein Mandat automatisch verfällt, wenn innerhalb von 36 Monaten kein Einzug stattfindet. Ein Mandat bleibt also so lange gültig, wie regelmäßige Einzüge stattfinden oder bis es vom Schuldner gekündigt wird.

Aufgrund der unterschiedlichen Einreichungsfristen für Basis- und Firmenlastschrift (sowie bei Erst-, Einmal- und Folgelast-schrift) ist eine dedizierte elektronische Mandatsverwaltung nötig. Es ist zu empfehlen, sich nach Möglichkeiten zur Mandats-verwaltung bei einem ERP-Anbieter bzw. einem anderen Dritt-anbieter zu erkundigen. Wie in Abschnitt 1.6.1 erwähnt, hat die Deutsche Bank gemeinsam mit der Beratungsgesellschaft PPI AG einen Anbieterleitfaden erstellt. Dieser Leitfaden macht Vorschläge, wie der Auswahlprozess eines solchen Dienstleisters erfolgen kann, zudem enthält er eine Übersicht über den Großteil der Anbieter und deren Services. Falls Sie Interesse an diesem Leitfaden haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Deutsche Bank-Betreuer.

E-MandatLaut European Payments Council (EPC) kann ein Mandat ein papierbasiertes und durch den Schuldner handschriftlich unterschriebenes Dokument sein. Alternativ kann es auch ein elektronisches Dokument sein, das mittels einer elektronischen Unterschrift autorisiert wurde. Die vom EPC zugelassene E-Mandat-Lösung basiert auf den existierenden Online-Banking-Diensten, die derzeit von den Banken angeboten werden. So kann der Schuldner sein Online-Banking nutzen, um ein Mandat elektronisch zu autorisieren. Es sind keine weiteren Identifika-tionsmittel notwendig. Die E-Mandats-Lösung ist ein freiwilliger Service der Banken für ihre Kunden.

Solch ein Service wäre insbesondere für Online-Händler interes-sant, da durch das elektronische Mandat die Anforderungen der Regelbücher der SEPA-Lastschrift und die Anforderung gemäß der SEPA-Lastschriftvereinbarung, die ein Gläubiger mit seiner Bank abschließt, einfacher erfüllt werden könnten3. Jedoch bleibt abzuwarten, ob der Markt einen solchen Service tatsäch-lich entwickelt und ob er in ganz Europa oder nur regional/lokal angeboten werden würde. Es handelt sich in keinem Fall um einen Service, der von einer einzelnen Bank entwickelt werden kann, und der Erfolg würde in hohem Maße von der Anzahl teilnehmender Banken abhängen.

Dies wird momentan durch das European Payment Council geprüft. Änderungen in den Regelbüchern werden jedoch nicht vor 2015 gültig werden.

3 Neben papierbasierten Mandaten und dem vorstehend beschriebenen E-Mandat erfüllen andere Mandate, wie mündliche Mandate per Telefon oder die Aktivierung eines Kästchens auf einer Internetseite, nicht die Anforderungen der SEPA-Lastschriftvereinbarung.

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SEPA-Lastschriftmandat

Ich ermächtige/Wir ermächtigen [Name des Zahlungsempfängers], Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich meinen/weisen wir unseren Zahlungsdienstleister an, die von [Name des Zahlungsempfängers] auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Hinweis: Ich kann/Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Zahlungsdienstleister vereinbarten Bedingungen.

|

Zahlungsdienstleister des Zahlers (Name und BIC)IBAN: | | | | |

Ort, Datum, Unterschrift(en) des/der Zahler(s)

SEPA-Firmenlastschriftmandat

Ich ermächtige/Wir ermächtigen [Name des Zahlungsempfängers], Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich meinen/weisen wir unseren Zahlungsdienstleister an, die von [Name des Zahlungsempfängers] auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Hinweis: Dieses Lastschriftmandat dient nur dem Einzug von Lastschriften, die auf Konten von Unternehmen gezogen sind. Ich bin/Wir sind nicht berechtigt, nach der erfolgten Einlösung eine Erstattung des belasteten Betrages zu verlangen. Ich bin/Wir sind berechtigt, meinen/unseren Zahlungsdienstleister bis zum Fälligkeitstag anzuweisen, Lastschriften nicht einzulösen.

|

Zahlungsdienstleister des Zahlers (Name und BIC)IBAN: | | | | |

Ort, Datum, Unterschrift(en) des/der Zahler(s)

Text für das SEPA-Basislastschriftmandat an den Zahlungsempfänger

Text für das SEPA-Firmenlastschriftmandat an den Zahlungsempfänger

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MandatsmigrationDie meisten bestehenden Mandate können in allen Ländern für Einzüge im SEPA-Basislastschriftverfahren verwendet werden. Vor dem ersten Einzug mittels SEPA-Basislastschrift muss der Einreicher den Schuldner über den Wechsel zur SEPA-Lastschrift sowie über die Mandatsreferenz und die Gläubigerreferenz infor-mieren. Für den SEPA-Firmenlastschrifteinzug werden in den meisten Ländern neue Mandate benötigt (siehe Abschnitt 2.3 für länderspezifische Details).

MandatsreferenzJedes Mandat für eine SEPA-Lastschrift muss eine eindeutige Mandatsreferenz aufweisen (auch als Mandats-ID bekannt). Diese Referenz muss vom Gläubiger vergeben werden. Ihre Maximallänge beträgt 35 Zeichen. Welche Nummernart ausge-wählt wird, ist wahrscheinlich von den Möglichkeiten der verwendeten Mandatsdatenbank (z.B. vom ERP-System) wie auch davon abhängig, ob Mandate für jeden Auftrag einzeln oder zusammengefasst per Kunde ausgestellt werden. Unternehmen verwenden oftmals z.B. vorhandene Kunden-nummern oder Vertragsnummern. Mögliche Zeichen sind: A-Z a-z 0-9 / - ? : ( ) . , ‘ +

Bei neuen Mandaten sollte die Mandats-ID im Mandat selber aufgeführt werden. Dies ist jedoch nicht verpflichtend, solange dem Schuldner die Mandats-ID vor dem ersten SEPA-Lastschrift-einzug mitgeteilt wird (dies muss ebenfalls bei bestehenden alten Mandaten geschehen, denen Mandats-IDs zugewiesen werden müssen, wenn das Unternehmen diese für Einzüge per SEPA-Basislastschriftverfahren nutzen möchte).

Datum des MandatsDas Datum des Mandats muss auf jeder SEPA-Lastschrift angegeben werden. Wenn neue Mandate erhalten und erfasst werden, sollte selbstverständlich das tatsächliche Datum des Mandats verwendet werden. Bei bestehenden alten Mandaten ist dies nicht unbedingt ein praktikabler Weg. Deshalb könnte ein anderes als das tatsächliche Mandatsdatum verwendet werden, z.B. das Datum, zu dem Sie auf das SEPA-Lastschrift-verfahren umsteigen. Dies ist ausreichend, da Banken das tatsächliche Datum der Mandate nicht überprüfen können – sie prüfen nur nach, ob in dem Feld ein Eintrag enthalten ist.

GläubigerreferenzDieser Identifikator wird auch als Gläubiger-ID oder Begünstigten-kennung bezeichnet. Mit ihr kann jeder Gläubiger eindeutig identifiziert werden. Insbesondere kann die Schuldnerbank durch

die Kombination aus der Gläubiger-ID und der Mandats-ID eine Mandatsprüfung durchführen, bevor das Konto des Schuldners belastet wird. Diese Prüfung ist nur nach Aufforderung durch den Schuldner im SEPA-Basislastschriftverfahren erforderlich, im SEPA-Firmenlastschriftverfahren hingegen ist sie generell vorgeschrieben. Alle juristischen oder natürlichen Personen, die SEPA-Lastschriften einreichen möchten, müssen eine Gläubiger-ID einholen.

Der Erhalt einer Gläubiger-ID ist von Land zu Land unterschiedlich. Die Gläubiger-ID erhalten Sie in der Regel in dem Land, in dem sich der Firmensitz des Unternehmens befindet. Sie kann jedoch in allen Ländern verwendet werden. Eine in Frankreich erhaltene Gläubiger-ID kann beispielsweise auch für Einzüge über das spanische Konto eines Unternehmens verwendet werden. Die Gläubiger-ID bleibt auch dann gültig, wenn der Gläubiger die Bank wechselt oder in ein anderes Land umzieht. In Abschnitt 3.11 finden Sie eine Übersicht über den Erhalt der Gläubiger-ID pro Land. Auch das EPC bietet eine Übersicht an (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3/14).

Die Deutsche Bank empfiehlt ausdrücklich, die Gläubiger-ID sofort einzuholen (falls Sie dies noch nicht getan haben), da es am Jahresende zu Kapazitätsengpässen bei externen und internen Testressourcen kommen kann.

VorabinformationDer Gläubiger muss den Schuldner spätestens 14 Tage vor Fälligkeit über das Datum und den Betrag der Lastschrift vorab informieren. Es kann jedoch auch ein kürzerer Zeitrahmen vom Gläubiger und vom Schuldner vereinbart werden. Die Vorab-information erfolgt oftmals im Zuge der Rechnung. Im Fall von wiederkehrenden Lastschriften über denselben Betrag und mit derselben Häufigkeit ist beispielsweise eine Vorabinformation pro Jahr ausreichend (z.B. «Der Einzug des Betrags über 100 Euro von Ihrem Konto erfolgt immer zum 1. Geschäftstag eines Monats.»).

Ziel der Vorabinformation ist es, Rückgaben aufgrund zu geringer Kontodeckung so gering wie möglich zu halten. Die Information des Schuldners erfolgt also im Interesse des Gläubigers. Jedoch überprüft die Gläubigerbank nicht, ob eine Vorabinformation stattgefunden hat. Außerdem bedeutet eine unterlassene Vorab-information nicht, dass die Lastschrift nicht autorisiert ist.

Im Kapitel Abschnitt 3.13 finden Sie weitere Informationen zur Vorabinformation.

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Nachstehend erhalten Sie eine Zusammenfassung der standardmäßigen Einreichungsfristen, Annahmeschlusszeiten und Buchungsdaten:

SEPA-Basislastschrift: Erstmalige und einmalige SEPA-Lastschriften

Dateieinrei- chungsdatum

DB Verarbei-tungsdatum

Buchungs-datum

Fälligkeits- datum

Wertstel-lungsdatum

D–90 D–6 D–6 D D

… D–6 D–6 D D

D–6 D–6 D–6 D D

D–5 * D–5 D–5 D D

D–4 * D–4 D–4 D+1 D+1

D * D D D+5 D+5

* Wenn vor der Annahmeschlusszeit (08:30 Uhr MEZ) empfangen und verarbeitet.

SEPA-Basislastschrift: Wiederkehrende SEPA-Lastschriften

Dateieinrei- chungsdatum

DB Verarbei-tungsdatum

Buchungs-datum

Fälligkeits- datum

Wertstel-lungsdatum

D–90 D–3 D–3 D D

… D–3 D–3 D D

D–3 D–3 D–3 D D

D–2 * D–2 D–2 D D

D–1 * D–1 D–1 D+1 D+1

D * D D D+2 D+2

* Wenn vor der Annahmeschlusszeit (08:30 Uhr MEZ) empfangen und verarbeitet.

SEPA-Firmenlastschrift

Dateieinrei- chungsdatum

DB Verarbei-tungsdatum

Buchungs-datum

Fälligkeits- datum

Wertstel-lungsdatum

D–90 D–2 D–2 D D

… D–2 D–2 D D

D–2 D–2 D–2 D D

D–1 * D–1 D–1 D D

D * D D D+1 D+1

* Wenn vor der Annahmeschlusszeit (09:30 Uhr MEZ) empfangen und verarbeitet.

EinreichungsfristenAlle SEPA-Lastschriften können vom Gläubiger schon bis zu 90 Kalendertage vor Fälligkeit an die Deutsche Bank gesandt werden. Erste und einmalige SEPA-Basislastschriften müssen spätestens fünf (D–5) TARGET-Arbeitstage vor Fälligkeit eingereicht werden, wiederkehrende SEPA-Basislastschriften spätestens zwei (D–2), COR1- und SEPA-Firmenlastschriften spätestens einen (D–1) TARGET-Arbeitstage vor Fälligkeit. Da die Annahmeschlusszeiten am letzten Tag der Einreichungsfrist jedoch sehr früh sind (siehe nächster Abschnitt), empfiehlt die Deutsche Bank, sie jeweils spätestens einen Tag eher einzureichen (erste und einmalige SEPA-Basislastschriften an D–6, wiederkehrende an D–3, COR1- und SEPA-Firmenlastschriften an D–2).

Aufgrund dieser unterschiedlichen Einreichungsfristen und An-forderungen für Mandatsprüfungen müssen SEPA-Lastschriften entsprechend als Basis- (CORE oder COR1) bzw. Firmenlastschrift (B2B) gekennzeichnet werden. Außerdem ist immer die Angabe der Sequenz erforderlich: OOFF für einmalige, FRST für erste und RCUR für nachfolgende (wiederkehrende) Lastschriften.

Annahmeschlusszeiten (Cut-Off-Time – COT)Die Annahmeschlusszeit der Deutschen Bank für SEPA-Basis-lastschriften und COR1-Lastschriften ist 08:30 Uhr MEZ und für SEPA-Firmenlastschriften 09:30 Uhr MEZ. Wenn die Annahme-schlusszeit versäumt wird, ändert die Deutsche Bank den Fälligkeitstermin automatisch auf das nächstmögliche Datum.

BuchungsdatenGutschriften werden automatisch zum Verarbeitungstag (im Allgemeinen D–6/D–5, D–3/D–2 oder D–2/D–1) mit Wert-stellungsdatum zum Fälligkeitstermin gebucht. Buchungen an D sind bei Bedarf ebenfalls möglich (siehe Abschnitt 2.2.2).

HinweisDie Einreichungsdaten und Annahmeschlusszeiten wurden von der Deutschen Bank so angepasst, dass die entspre-chenden Regelungen und Clearing-Zeiten eingehalten werden.

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Falls der Fälligkeitstermin auf einen lokalen Feiertag fällt, bei dem es sich nicht um einen TARGET-Feiertag handelt, kann dies bedeuten, dass die Belastung des Schuldnerkontos einen Tag später erfolgt. Dies ist davon abhängig, ob die Schuldnerbank an dem lokalen Feiertag arbeitet oder nicht. Es ist anzunehmen, dass die meisten Banken, wie die Deutsche Bank, an lokalen Feiertagen arbeiten und deshalb die Abbuchungen zum Fällig-keitstermin ausführen.

SequenzartGemäß den Vorschriften des Regelbuchs und aufgrund der Tatsache, dass die Einreichungsfristen für erst- /einmalige und wiederkehrende SEPA-Basislastschriften unterschiedlich sind, muss jede SEPA-Basislastschrift entsprechend gekennzeichnet werden. Dies wirft gelegentlich die Frage auf, wie bestimmte Transaktionen gekennzeichnet werden müssen.

Eine häufig gestellte Frage lautet zum Beispiel: Wenn eine erstmalige SEPA-Lastschrift zurückgewiesen wurde, ist dann die nächste eine «wiederkehrende» SEPA-Lastschrift oder sollte sie wieder als «erstmalige» SEPA-Lastschrift gekennzeichnet werden? Unsere Empfehlung lautet:– Wenn sie vor der Abrechnung zurückgewiesen wurde (d.h.,

sie ist nie bei der Schuldnerbank eingegangen und wurde folglich nicht auf das Schuldnerkonto gebucht), muss sie erneut als «erstmalige» Lastschrift eingereicht werden.

– Wenn sie nach der Abrechnung zurückgegeben wurde (d.h., sie wurde noch nicht von der Schuldnerbank bezahlt und folglich auch nicht auf dem Schuldnerkonto belastet), sollte sie als «wiederkehrend» eingereicht werden.

Dabei verfahren jedoch nicht alle Schuldnerbanken gleich. Die Deutsche Bank erwartet allerdings, dass sich rasch ein einheit-liches Verhalten der Schuldnerbanken entwickelt, sobald sich die Anzahl an SEPA-Lastschriften erhöht.

Nicht eindeutige Bestimmungen in den Regelbüchern und fehlende Richtlinien, die sich speziell mit Fragen der Sequenzart beschäftigen, haben zwangsläufig dazu geführt, dass sich die Verfahren von Land zu Land und sogar von Bank zu Bank unterscheiden.

In einigen Ländern muss beispielsweise der erste in SEPA zu verarbeitende Lastschrifteinzug als erste Lastschrift gekenn-zeichnet werden (unabhängig von der tatsächlichen Sequenzart des Einzugs). In anderen Ländern hingegen muss die erste SEPA-Transaktion die wirkliche Sequenz des Einzugs wiedergeben, d.h., es kann eine erste oder eine wiederkehrende Lastschrift sein, da es sich um ein bestehendes Mandat handeln könnte, das auf SEPA umgestellt wird.

Sobald zu diesem Thema eindeutigere Informationen vorliegen, wird die Deutsche Bank diese zur Verfügung stellen.

Zurückweisungen und RückgabenSämtliche von der Deutschen Bank vorgenommenen Prüfungen werden ausschließlich am Ausführungs- /Verarbeitungstag durchgeführt. Somit wird der Kunde über Zurückweisungen erst an diesem Tag unterrichtet – selbst wenn die Datei vor dem Verarbeitungstag eingereicht wurde.

Alternativ unterstützt die Deutsche Bank auch Prüfungen direkt nach dem Erhalt der Datei – die sogenannte «Vorabprüfung». Der Kunde wird über alle Fehler (Zurückweisungen), die aus der Prüfung hervorgehen, über eine entsprechende XML-Mitteilung (pain. 002) informiert. Demzufolge wickelt die Deutsche Bank dann am Verarbeitungstag nur die verbleibenden Transaktionen ab. Dies wird als Nettobuchung bezeichnet.

Rückgaben (seitens der Schuldnerbank oder des Schuldners) werden dann in den Kontoauszügen aufgeführt und die Gründe werden über zusätzliche Textschlüssel angezeigt. SEPA-Last-schriftrückgaben werden standardmäßig einzeln gebucht. Die Deutsche Bank unterstützt jedoch auch Sammelbuchungen. Dies ist natürlich aber nur dann sinnvoll, wenn dem Gläubiger die Aufschlüsselung der Einzelposten einer solchen Sammel-buchung auf andere Weise übermittelt wird.

Deshalb unterstützt die Deutsche Bank bei Kunden mit einem Konto in Deutschland die Erzeugung des DTI-Dateiformats (basierend auf dem alten Dateiformat DTAUS). Bei Konten deutscher Überweiser spaltet die Deutsche Bank die IBAN des Senders und füllt das Feld der alten Kontonummer des Senders und das der Bankleitzahl entsprechend aus. Kunden, die andere Dateiformate für die Aufschlüsselung benötigen, bietet die Deutsche Bank auch das CSV-Dateiformat, das französische Dateiformat CFONB240 (nur für französische Konten) oder die camt.053- und camt.054-Nachrichten an.

(Einzelheiten zu camt-/XML-Auszügen erhalten Sie in Abschnitt 2.2.6.)

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Übersicht mit Empfehlungen von EBA-Clearing dazu, ob eine Schuldnerbank den Einzug je nach Kennzeichnung verarbeiten oder zurückweisen soll

Sequenzart Basislastschrift Firmenlastschrift

Erhalt einer Erstlastschrift, nachdem zuvor schon eine Erstlastschrift, eine wiederkehrende oder gar eine abschließende / finale Lastschrift unter dem gleichen Mandat erhalten wurde (unabhängig davon, ob die vorherige Lastschrift eingelöst oder zurückgegeben wurde)

Verarbeiten Verarbeiten

Erhalt einer Erstlastschrift, nachdem zuvor eine Erstlastschrift zwar erhalten, aber abgelehnt wurde

Verarbeiten Verarbeiten

Erhalt einer Einmallastschrift, nachdem zuvor eine Einmallastschrift zwar erhalten, aber abgelehnt wurde

Verarbeiten Verarbeiten

Erhalt einer finalen Lastschrift, nachdem zuvor eine finale Lastschrift zwar erhalten, aber abgelehnt wurde

Verarbeiten Verarbeiten

Erhalt einer Erst- oder Einmallastschrift mehr als 36 Monate nach Erhalt der letzten Lastschrift unter dem gleichen Mandat

Verarbeiten Verarbeiten

Erhalt einer Erstlastschrift mit geänderten Mandatsdaten Verarbeiten Verarbeiten

Erhalt einer Einmallastschrift mit geänderten Mandatsdaten Verarbeiten Verarbeiten

Erhalt einer wiederkehrenden oder finalen Lastschrift mit geänderten Mandatsdaten, bei der die angegebenen ursprünglichen Mandatsdaten nicht mit den tatsächlichen übereinstimmen

Verarbeiten Verarbeiten

Erhalt einer Einmallastschrift, nachdem zuvor schon eine Einmallastschrift unter dem gleichen Mandat verarbeitet wurde

Ablehnen Ablehnen

Erhalt einer Einmallastschrift, nachdem zuvor schon eine Erstlastschrift, eine wieder-kehrende oder eine finale Lastschrift unter dem gleichen Mandat verarbeitet wurde

Ablehnen Ablehnen

Erhalt einer finalen Lastschrift, nachdem zuvor schon eine finale Lastschrift unter dem gleichen Mandat verarbeitet wurde (unabhängig davon, ob die vorherige Lastschrift eingelöst oder zurückgegeben wurde)

Ablehnen Ablehnen

Erhalt einer Erstlastschrift, einer wiederkehrenden oder einer finalen Lastschrift, nach-dem zuvor schon eine Einmallastschrift unter dem gleichen Mandat erhalten wurde

Ablehnen Ablehnen

Erhalt einer Erst- oder Einmallastschrift bzw. einer wiederkehrenden Lastschrift innerhalb von 36 Monaten nach Erhalt der letzten Lastschrift unter dem gleichen Mandat

Ablehnen Ablehnen

42

GVO Code

61 / 686 / ?00 Buchungstext (Deutsch)

86 / ?00 Posting Text (English)

Lange Beschreibung Deutsch Long Description English

104 NDDTSEPA-LASTSCHRIFT B2B

SEPA-DIRECT DEBIT B2B

SEPA-Lastschrift B2B (Belastung)

SEPA-Direct Debit B2B (Debit)

105 NDDT SEPA-LASTSCHRIFT SEPA-DIRECT DEBITSEPA-Lastschrift Core (Belastung)

SEPA-Direct Debit Core (Debit)

108 NRTISEPA LASTSCHR. RETOURE B2B

SEPA-DIRECT DBT. RETURN B2B

SEPA-Lastschriftsretoure B2B (Passiv / Belastung)

SEPA-Direct Debit Return B2B (Passive / Debit)

109 NRTISEPA LASTSCHR. RETOURE CORE

SEPA-DIRECT DBT. RETURN CORE

SEPA-Lastschriftsretoure Core (Passiv / Belastung)

SEPA-Direct Debit Return Core (Passive / Debit)

116 NTRF SEPA-AUFTRAGSEPA-CREDIT TRANSFER

SEPA-Überweisung (Belastung)

SEPA-Credit Transfer (Debit)

116 NTRFSEPA-AUFTR. MAN. EINGABE

SEPA-T / N MANUALLY INPUT

SEPA-Überweisung (Belastung) – paper / scanner

SEPA-Credit Transfer (Debit) – paper / scanner

116 NTRFSEPA-GUTSCHR.-DAUERAUFTR.

SEPA-CREDIT-ORDER

SEPA-Überweisung (Belastung) – Dauerauftrag

SEPA-Credit Transfer (Debit) – standing order

116 NTRFSEPA-EILIGER GUTSCHR.AUFTR.

SEPA-EXPRESS-CRED.-TRANSF.

SEPA-Beschleunigte Überweisung (Belastung)

SEPA-Accelerated Credit Transfer (Debit)

153 NTRFSEPA-ZAHLUNG GEHALT / PENSION

SEPA-PAYMENT SALARY / PENSION

SEPA-Überweisung mit Purpose Codes BONU, SALA oder PENS

SEPA-Credit Transfer with Purpose Codes BONU, SALA or PENS

Multilaterale InterbankenentgelteIn einigen Ländern gibt es eine sogenannte Multilaterale Interchange Fee (MIF) für jede Lastschrift. Dieses multilaterale Interbankenentgelt muss von der Einreicherbank an die Schuld-nerbank gezahlt werden. Sie erhöht somit den Preis pro Last-schrift, den der Einreicher seiner Bank zahlt. Daneben gibt es auch Länder, in denen es keine MIF pro Lastschrift, wohl aber eine MIF pro Rücklastschrift gibt. Auf dieser EBA-Clearing Internetseite (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 15) finden Sie eine Übersicht zur derzeitigen Situation.

2.2.5 Taktische Aspekte des MT940-Kontoauszugs

Codes für die TransaktionsartenFür den BCS-strukturierten MT940 verwendet die Deutsche Bank die Bank-Transaktionscodes für SEPA-Zahlungen, die von der «Deutschen Kreditwirtschaft» (DK, ehemals ZKA Zentraler Kreditausschuss) ausgegeben wurden.– Andere Banken (insbesondere außerhalb Deutschlands)

verwenden andere Codes oder überhaupt keine bestimmten SEPA-Codes.

– Im «Basis-SWIFT-»/«unstrukturierten» MT940 verwendet die Deutsche Bank auch keine SEPA-spezifischen Codes – es werden nur die üblichen Codes der SWIFT-Transaktionsarten (TRF für jede Art der Überweisung, DDT für jede Art der Lastschrift und RTI für jede Art der Rückgabe) verwendet.

SEPA-GVO und SWIFT-Transaktionscodes

43

GVO Code

61 / 686 / ?00 Buchungstext (Deutsch)

86 / ?00 Posting Text (English)

Lange Beschreibung Deutsch Long Description English

154 NTRFDerzeit durch DeutscheBank nicht unterstützt.

Currently not supported by DeutscheBank.

SEPA-Überweisung Vermögenswirksame Leistungen (Purpose Code CBFF)

SEPA-Credit Transfer (single entry-credit, capital building fringe fortune / Purp.Code CBFF)

156 NTRFSEPA-ZAHL.OEFF.KASSEN

SEPA-PAYM.PUBLIC AUTH.

SEPA-Überweisung mit Purpose Codes GOVT, SSBE oder BENE

SEPA-Credit Transfer with Purpose Codes GOVT, SSBE or BENE

159 NRTISEPA-PASSIV-GUTSCHRIFTSRET.

SEPA-CREDIT TRANSF. RETURN

SEPA-Gutschriftsretoure (Passiv / Gutschrift)

SEPA-Credit Transfer Return (Passive / Credit)

159 NRTISEPA-GUTSCHRIFTS- RETOURE

SEPA-CRED.TRANSF.RET

SEPA-Gutschriftsretoure (Aktiv / Belastung)

SEPA-Credit Transfer Return (Active / Debit)

166 NTRF SEPA-GUTSCHRIFTSEPA-CREDIT TRANSFER

SEPA-Überweisung (Gutschrift)

SEPA-Credit Transfer (Credit)

171 NDDTSEPA-LASTSCHRIFT EINREICHER

SEPA-DIRECT DEBIT COLLECT.

SEPA-Lastschrift Core (Einreichung / Gutschrift)

SEPA-Direct Debit Core (Submission / Credit)

174 NDDTSEPA-LASTSCHRIFT B2B EINR.

SEPA-DIRECT DEBIT B2B COLL.

SEPA-Lastschrift B2B (Einreichung / Gutschrift)

SEPA-Direct Debit B2B (Submission / Credit)

181 NRTISEPA-LASTSCHRIFT RETOURE

SEPA-DIRECT DEBIT RETURN

SEPA-Lastschriftsretoure (Aktiv / Gutschrift) CORE

SEPA-Direct Debit Return (Active / Credit) CORE

184 NRTISEPA-LASTSCHR. RETOURE B2B

SEPA-DD RETURN B2B

SEPA-Lastschriftsretoure (Aktiv / Gutschrift) B2B

SEPA-Direct Debit Return (Active / Credit) B2B

191 NTRFSEPA-AUFTRAG SAMMLER

SEPA-CREDIT TRANSFER BULK

SEPA-Überweisung (Belastung) – Sammler

SEPA-Credit Transfer (Debit) – Bulk

192 NDDTSEPA-LS.EINR. CORE SAMMLER

SEPA-DD COLLECT.CORE BULK

SEPA-Lastschrift Core (Einreichung) – Sammler

SEPA-Direct Debit Core (Submission) – Bulk

193 NRTISEPA-LASTSCHRIFT REVERSAL

SEPA-DIRECT DEBIT REVERSAL

SEPA-Lastschrift Reversal SEPA-Direct Debit Reversal

194 NTRFSEPA-GUTSCHRIFT SAMMLER

SEPA-CREDIT TRANSFER BULK

SEPA-Überweisung (Gutschrift) – Sammler

SEPA-Credit Transfer (Credit) – Bulk

195 NDDTSEPA-LASTSCHR.CORE SAMMLER

SEPA-DIRECT DEBIT CORE BULK

SEPA-Lastschrift Core (Belastung) – Sammler

SEPA-Direct Debit Core (Debit) – Bulk

196 NDDTSEPA-LS.EINR. B2B SAMMLER

SEPA-DD COLLECT.B2B BULK

SEPA-Lastschrift B2B (Einreichung) – Sammler

SEPA-Direct Debit B2B (Submission) – Bulk

197 NDDTSEPA-LASTSCHR. B2B SAMMLER

SEPA-DIRECT DEBIT B2B BULK

SEPA-Lastschrift B2B (Belastung) – Sammler

SEPA-Direct Debit B2B (Debit) – Bulk

Anmerkung: GVO-Codes 153-156 werden nur in Deutschland unterstützt. In allen anderen Ländern werden die generischen GVO-Codes für SEPA-Überweisungen (116 / 166) benutzt.

44

SEPA-ReferenznummernDie Deutsche Bank nimmt die wichtigen Referenzen im Feld 86 auf und identifiziert sie mit spezifischen Codewörtern:– «EREF+» für Ende-zu-Ende-Referenz– «MREF+» für Mandats-Referenz (für SEPA-Lastschriften)– «CRED+» für Gläubiger-ID (für SEPA-Lastschriften)

IBAN und BIC– Im BCS-strukturierten MT940 zeigt die Deutsche Bank den

BIC der Bank der Gegenpartei im Unterfeld ?30 und die IBAN der Gegenpartei im Unterfeld ?31 an.

– Im «Basis-SWIFT»-/«unstrukturierten» MT940 verwendet die Deutsche Bank die Codewörter «BIC+» und «IBAN+» zur Identifikation dieser Angaben.

Name der Gegenpartei– Im BCS-strukturierten MT940 zeigt die Deutsche Bank den

Namen und die Anschrift der Gegenpartei in den Unterfeldern ?32 und ?33 an.

– Im «Basis-SWIFT-»/«unstrukturierten» MT940 zeigt die Deutsche Bank diese Angaben mit dem Codewort « / ORDP/» an.

Abweichende ParteienDie Deutsche Bank zeigt diese Informationen im Feld 86 mit den vorausgehenden Codewörtern ABWA+, ABWE+, BCS-struktu-riertem Tag ?35-36 oder in Sonderfällen für unstrukturierte Überweisungsinformationen mit dem Codewort / ULTC/ oder /ULTD/ an.

Beschränkungen– Wenn der Großteil der optionalen Felder verwendet wird, kann

es sein, dass der zur Verfügung stehende Platz in den Feldern 61 und 86 des MT940 nicht für alle Informationen ausreicht.

– Die Deutsche Bank bietet die Erweiterung der Transaktionsan-gaben durch eine «zweite» Angabe der Felder 61/86 an, und zwar im Rahmen einer sogenannten «Nullumsatz-Buchung». Dabei werden alle Angaben des Felds 61 (diesmal mit Betrag Null) wiederholt. Im Feld 86 sind dann die Informationen ent-halten, für die der Platz im Feld 86 der «Ursprungstransaktion» nicht mehr ausreichend war.

– Hat sich ein Kunde nicht für diese Nullumsatzbuchung der Deutschen Bank entschieden, werden sämtliche Informationen, für die der vorhandene Platz nicht ausreicht, in den BCS-Feldern 20–29 und 60–63 nicht berücksichtigt (von der höchsten Zahl abwärts).

Purpose Codes– Purpose Codes sind mit den sogenannten «Textergänzungs-

schlüsseln», die für bisherige deutsche Inlandszahlungen zur Verfügung stehen, vergleichbar.

– In den meisten SEPA-Ländern gibt die Deutsche Bank Purpose Codes in den Überweisungsinformationen mit dem vorausgehenden Codewort (PURP+) an.

– In Deutschland werden spezielle GVO-Codes für die geläufigsten Purpose Codes zur Identifikation der SEPA-Transaktionen verwendet:

– BONU, PENS, SALA: GVO-Code 153 (neu) – GOVT, SSBE, BENE: GVO-Code 156 (neu)

– Rest: GVO-Codes 104 / 105 (SEPA-Lastschrift) oder 116 (SEPA-Überweisungen)

R-TransaktionenGemäß den Regeln der «Deutschen Kreditwirtschaft» (DK, vormals «ZKA») wird der Rückgabegrund über sogenannte Text-ergänzungsschlüssel dargestellt (im BCS-Unterfeld ?34 des Felds 86).

Außerdem zeigt die Deutsche Bank in den meisten europäischen Ländern den ursprünglichen ISO-Rückgabegrundcode (SEPA-Code) in den Überweisungsinformationen (in ?20ff) mit dem vorausgehenden Codewort RTNR+ an.

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Textergänzungsschlüssel

SEPA- Code

Text-ergän-zungs-schlüssel

Grund

AC01 901 Kontonummer fehlerhaft (ungültige IBAN)

AC04 902 Konto aufgelöst

AC06 903 Konto gesperrt

AG01 904Zahlungsart für diesen Kontotyp nicht zugelassen

AG02 905Transaktions-Code unzulässig oder falsches Dateiformat

AM04 906 Rückgabe mangels Deckung

AM05 907 Doppeleinreichung

BE04 908Adresse des Zahlungsempfängers fehlt oder ist unvollständig

MD01 909 Kein gültiges Mandat

MD02 910Fehlerhafte oder unvollständige Mandatsinformation

FF01 911 Ungültiges Dateiformat

MD06 912Lastschriftwiderspruch durch den Zahlungspflichtigen

MD07 913 Kontoinhaber verstorben

MS02 914 Sonstige Gründe

MS03 914 Sonstige Gründe

RC01 915Bankidentifikationscode fehlerhaft (ungültiger BIC)

TM01 916 Cut-Off-Time vor Dateiempfang erreicht

RR01 917Ablehnung aufgrund von aufsichts-rechtlichen Vorschriften

RR02 917Ablehnung aufgrund von aufsichts-rechtlichen Vorschriften

SEPA- Code

Text-ergän-zungs-schlüssel

Grund

RR03 917Ablehnung aufgrund von aufsichts-rechtlichen Vorschriften

RR04 917Ablehnung aufgrund von aufsichts-rechtlichen Vorschriften

SL01 918Spezifische Dienstleistungen der Bank des Zahlungspflichtigen

FOCR 919 Rückgabe aufgrund eines Recalls (Rückrufes)

DUPL 920 Doppelzahlung

TECH 921Zahlung erfolgt irrtümlich wegen technischer Probleme

FRAD 922 Zahlung erfolgt in betrügerischer Absicht

AGNT 923Fälschlicherweise eingeschaltetes Kreditinstitut

CURR 924 Falsche Währung

CUST 925 Rückruf durch Kunden

CUTA 926 Rückruf wegen Ermittlungsersuchens

UPAY 927 Zahlung nicht berechtigt

BE05 928 Unbekannter Auftraggeber

AC13 930Der Inhaber des Zahlungskontos ist ein Verbraucher

FF05 931 Falsche Lastschriftart

DNOR 932Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist unter diesem BIC nicht im CSM registriert (Verfügbar ab 13. November)

CNOR 933Der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-empfängers ist unter diesem BIC nicht im CSM registriert (Verfügbar ab 13. November)

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Beispiele (BCS-Struktur)Belastung– Einzelbuchung :61:0906160616D727,60NTRF0600144429 / / AC12790392-

00001 :86:116?00SEPA CR TRANSFER?107E00?20EREF+0600144

429?21SVWZ+INVCD97001 1257INVCD970?22011266?30BARCGB22XXX?31GB08BAR

C20212345610288?32BA RONIDAR LTD. – Sammelbuchung :61:090615D1410277,69NTRF000013350214 / / 10550334 :86:116?00SEPA-AUFTRAG?109075 / 611?20KREF+0000133

50214?21ANZAHL UMSATZ E: 43?22IHRE REFERENZ: 000013350214

Gutschrift– Einzelbuchung :61:0906160615C3655,12NTRFNONREF / / AC12766106-

00041 :86:166?00SEPA CR TRANSFER?107E50?20EREF+NOTPRO

VIDED?21SVWZ+INV(20126 2147,20126214?226,201262148)?30DABAFIHH?31FI23800

01800123482?32CR UDE OPTIONAL LTD OY – Sammelbuchung :61:090520C348,17NTRFNONREF / / 9647595 :86:116?00SEPA-CREDIT TRANSFER?109075 / 611?20SEPA-

UBERWEISUNGSEINGANGE ?21ANZAHL UMSATZE: 7

DTI-SammelinformationsdateiWas ist DTI?– Es handelt sich um ein «altes» deutsches Inlands-Dateiformat,

in dessen Informationsdatei Details zu allen aus dem Clearing eingehenden Transaktionen geliefert werden, die auf Kunden-wunsch gesammelt gebucht werden, d.h. wahlweise Über-weisungsgutschriften und -rückgaben, Lastschrifteinlösungen und Rücklastschriften.

– DTI wurde für deutsche Inlandstransaktionen erstellt und basiert auf dem deutschen DTAUS-Format.

Wie wird DTI für SEPA-Transaktionen genutzt?– Die Deutsche Bank ändert das Format eingehender SEPA-

Überweisungen, damit sie in die DTI-Feldstruktur passen. Möglicherweise ist eine Kürzung der Informationen notwendig.

– Für deutsche Gegenkonten werden die bisherige Bankleitzahl und Kontonummer aus der IBAN extrahiert und in den ent-sprechenden Feldern ausgewiesen. Zusätzlich werden IBAN und BIC im Verwendungszweck mit den vorausgehenden Codewörtern BIC+ bzw. IBAN+ ausgewiesen.

– Für Gegenkonten in anderen europäischen Ländern werden die Felder für Bankleitzahl und Kontonummer mit Neunen (9) ausgefüllt, da die Struktur dieser Angaben nicht mit den auf Deutschland ausgelegten Feldlängen übereinstimmt.

Statt DTI-Sammelinformationsdateien können camt.054-Dateien (XML-basiert) verwendet werden. Zudem können Einzeltrans-aktionen von Sammelbuchungen direkt im camt.053-Konto-auszug angegeben werden.

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<NtryDtls> <TxDtls> <Refs> <Msgld>DTAZV0110914121817873< / Msgld> <AcctSvcrRef>121817622< / AcctSvcrRef> <EndToEndld>ZAS000225899051< / EndToEndld> <Txld>ICFSCT110914133114TDE1

AT00121817622< / Txld> < / Refs> <AmtDtls> <InstdAmt> <Amt Ccy=“EUR“>429.35< / Amt> < / InstdAmt> <TxAmt> <Amt Ccy=“EUR“>429.35< / Amt> < / TxAmt> < / AmtDtls> <RltdPties> <Dbtr> <Nm>EXAMPLE LEBENSVERS. AG< / Nm> <PstlAdr> <AdrLine>GARTENSTRASSE 100< / AdrLine> <AdrLine>SOMETOWN< / AdrLine>

2.2.6 Taktische Aspekte der XML-Kontoauszüge

XML-Kontoauszüge sind Teil der Norm ISO 20022 und eine Alternative zu MT-Formaten:– camt.052 durch MT942 (Meldung der Intraday-Transaktionen)– camt.053 durch MT940 / 950 (Kontoauszug am Tagesende)Die XML-Struktur bietet:– Eine detailliertere Informationsstruktur als MT-Formate– Erheblich mehr verfügbaren Platz für jede Transaktion – MT-Felder 61+86: Max. 490 Zeichen – camt: > 2.000 Zeichen in den verschiedenen

zugehörigen FeldernEs wird eine 1:1-Darstellung der SEPA-Transaktionen unterstützt:– Die camt-XML-Struktur umfasst dieselben Felder wie die

zugrundeliegenden Transaktionen.– Alle Purpose Codes werden angezeigt.– Der Kontoauszug kann direkt alle Informationen zu den

Einzeltransaktionen einer Sammelbuchung anzeigen (es ist also keine gesonderte Meldung in einem anderen Format wie für bisherige Inlandszahlungen nötig).

– Beispiel (aufgrund des Umfangs von camt-Kontoauszügen wird nachstehend nur ein kleiner Teil, hier aus der Gutschrift einer SEPA-Überweisung, abgebildet, der einen ersten Eindruck vermitteln soll)

camt.054-SammelinformationsdateiWas ist camt.054?– XML-Format für die Übermittlung von Transaktionsdetails– Struktur mit der bei camt.052 und 053 vergleichbarWie wird sie von der Deutschen Bank verwendet?– Darstellung der Details aller SEPA-Transaktionen, die in einer

Sammelbuchung gebucht wurden– Darstellung der Details aller zurückgegebenen Transaktionen

eines Tages– Dies bedeutet, dass camt.054 für SEPA-Transaktionen

auch als Ersatz für das deutsche DTI-Format verwendet werden kann

Unternehmen, die camt.053-Kontoauszüge verwenden, brauchen camt.054 nur dann, wenn sie neben dem Kontoauszug eine gesonderte Darstellung haben möchten oder benötigen.– Im Gegensatz zum MT940 kann camt.053 alle Einzeltrans-

aktionen aus einer Sammelbuchung direkt anzeigen.

MT im Vergleich zu camtWenn ein Unternehmen die notwendigen Anpassungen im Zuge seines SEPA-Projektes vornehmen kann, empfiehlt die Deutsche Bank die Umstellung auf camt-Nachrichten. Es stehen (mindestens) dieselben Informationen wie im MT940 zur Verfügung, jedoch sind sie oftmals eindeutiger strukturiert und enthalten für SEPA-Transaktionen möglicherweise umfang-reichere Details.

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2.3 Landesspezifische Anforderungen

2.3.1 Belgien

Produkte innerhalb /außerhalb des AnwendungsbereichsInländische Sammelüberweisungen in Euro (ABB/BVB Layout 128) müssen bis zum 1. Februar 2014 auf SEPA-Überweisungen migriert worden sein. Inländische Lastschriften (DOM80) müssen bis zum 1. Februar 2014 auf SEPA-Basislastschriften oder SEPA-Firmenlastschriften migriert worden sein. Nicht migriert werden müssen LCR und Layout 128 für Nicht-SEPA-Zahlungen (z.B. für Fremdwährungszahlungen).

NischenprodukteWie bereits im vorstehenden Abschnitt «Rechtliche Rahmen-bedingungen» erwähnt, konnten Mitgliedstaaten eine Ver-längerung für sogenannte Nischenprodukte (weniger als 10% Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum 1. Februar 2016 gewähren. Wenn ein Mitgliedstaat von einer derartigen Ver-längerung Gebrauch machen wollte, musste er die Kommission entsprechend informieren (d.h. darüber, für welche Produkte die Verlängerung gelten soll). In Belgien gibt es jedoch keine Nischenprodukte.

In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen.

IBAN-KonvertierungEin von «Isabel» angebotener Service wird auf der folgenden Internetseite (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 16) beschrieben. Dort stehen das ausführliche Benutzerhandbuch und das Konvertierungstool zum Herunterladen bereit.

Gläubiger-IDEine Gläubiger-ID für Belgien kann über den lokalen Kunden-service der Deutschen Bank bezogen werden.

In Belgien kann die Gläubiger-ID aus bis zu 20 Zeichen bestehen. Sie hat folgende Struktur:– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (BE für Belgien)– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger

zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen)

– Stellen 8 bis 20: Der nationale Identifikator, der aus einer 10-stelligen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unter-nehmens besteht (sofern vorhanden). Wenn keine Umsatz-steuer-Identifikationsnummer vorhanden ist, stellt die Gläubigerbank den nationalen Identifikator wie folgt bereit:

– Stellen 8 bis 10: Bankcode-Identifikator – Stelle 11: «D» – Stellen 12 bis 20: Aufsteigende Zahlen, die von der

Gläubigerbank generiert werden

MandatsmigrationDie erste SEPA-Lastschrift muss mit der Sequenzart «FRST» gekennzeichnet werden, und als Mandats-Datum ist das Datum der ersten Einreichung einzutragen. Bestehende Mandate sind bei den Schuldnerbanken hinterlegt.

Nachdem ein Mandat migriert wurde, kann es daher nicht mehr für DOM80-Lastschriften genutzt werden. Zwar können bis zum 1. Februar 2014 DOM80- und SEPA-Lastschriften parallel benutzt werden, allerdings nicht unter dem selben Mandat.

Da bestehende Mandate zusätzlich auch bei der belgischen Zentralbank (Banque Nationale de Belgique – BNB) hinterlegt sind, fungiert die BNB als zentrale Schnittstelle. So übermittelt jede Schuldnerbank der BNB auf monatlicher Basis eine Liste mit den bestehenden Mandaten sowie der/dem jeweiligen IBAN/BIC und dem Namen/der Anschrift der Schuldner. Wenn ein Gläubiger auf die SEPA-Lastschrift migrieren will, kontaktiert er seine Bank, um die IBANs seiner DOM80-Schuldner zu erhalten. Basierend auf der Gläubiger-ID bittet die Bank die BNB um diese Informationen.

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Eine Voraussetzung für die Nutzung bestehender DOM80-Mandate für die SEPA-Basislastschrift ist aber, dass die erste Lastschrift wie folgt gekennzeichnet wird:– «Sequence type» muss auf «FRST» gesetzt werden – Dabei muss die alte DOM80-Lastschriftnummer

angegeben werden, zusammen mit der DOM80- Gläubiger-ID: – Der «Amendment Indicator» (tag 2.50) muss auf

«TRUE» gesetzt werden – Die «Original Mandate ID» (tag 2.52) muss die alte

DOM80-Lastschriftnummer wie folgt angeben: «DOM80» + Lastschriftnummer (z.B. DOM80825000000038)

– Die «Original Creditor Scheme ID» (tag 2.53) muss die alte DOM80-Gläubiger-ID wie folgt angeben: «DOM80» + Gläubiger-ID (z.B. DOM8000400000001)

– Als Mandatsdatum (tag 2.49) wird das Datum der ersten SEPA-Lastschrift (d.h. Migrationsdatum) genommen

– Dieser Prozess ist wie beschrieben einzuhalten. Spätere Anpassungen sind nicht möglich.

– Sollte dieser Prozess nicht eingehalten werden, könnte es passieren, dass die Schuldnerbank keine Verbindung zwischen der SEPA-Lastschrift und dem alten DOM80-Mandat herstellen kann. Sollte ein Schuldner später einen Wider-spruch nach acht Wochen einlegen, kann der Gläubiger

nicht nachweisen, dass die Lastschrift durch ein altes DOM80-Mandat autorisiert war.

– Alle nachfolgenden Einzüge müssen dann lediglich als wieder- kehrend (RCUR) gekennzeichnet werden (die alte DOM80-

Lastschriftnummer oder die alte DOM80-Gläubiger-ID sind nicht erforderlich).

– Für migrierte Mandate wird empfohlen, das Datum der ersten SEPA-Lastschrift (falls vorab bekannt) als Datum des Mandats zu verwenden.

KleinstunternehmenKleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.

Interbankenentgelt für LastschriftenInformationen hierzu finden Sie am Ende von Abschnitt 2.2.4.

50

2.3.2 Deutschland

Produkte innerhalb /außerhalb des AnwendungsbereichsInländische Sammelüberweisungen in Euro (z.B. DTAUS) müssen auf die SEPA-Überweisung migriert werden. Inländische Lastschriften (Einzugsermächtigungslastschriften und Abbuchungsaufträge) müssen auf SEPA-Lastschriften migriert werden.

NischenprodukteWie bereits im vorstehenden Abschnitt «Rechtliche Rahmen-bedingungen» erwähnt, konnten Mitgliedstaaten eine Verlänge-rung der Migrationsfristen für sogenannte Nischenprodukte (weniger als 10% Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum 1. Februar 2016 gewähren. Wenn ein Mitgliedstaat von einer derartigen Fristverlängerung Gebrauch machen wollte, musste er die Kommission entsprechend informieren (d.h. darüber, für welche Produkte die Fristverlängerung gelten soll). Diese Option gilt auch für Transaktionen, die mit einer Karte an der Kasse eines Händlers (POS) ausgelöst werden, wo aber die zugrunde liegende Zahlungstransaktion zu einer Lastschrift führt. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Option für das sogenannte Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) Gebrauch gemacht, das als Nischenprodukt behandelt wird. Gegenwärtig gibt es keine anderen Nischenprodukte.

In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen.

IBAN-KonvertierungZur Unterstützung der automatischen Migration von den alten Kontonummern und Bankleitzahlen auf IBAN und BIC hat die deutsche Bankengemeinschaft eine webbasierte Anwendung mit der Bezeichnung «IBAN-Service-Portal» (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 17) entwickelt.

Verwenden Sie während des Registrierungsprozesses bitte folgendes Initialpasswort: kzx1u23z

Gläubiger-IDEine deutsche Gläubiger-ID kann ausschließlich von der Deutschen Bundesbank bezogen werden. Anträge auf Ausgabe einer Gläubiger-ID können nur an Geschäftstagen zwischen 6:00 und 20:00 Uhr in elektronischer Form über die Internetseite der Deutschen Bundesbank (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 18) gestellt werden. Anträge können auf keine andere Weise eingereicht werden.

Grundvoraussetzung für die Zuweisung einer Gläubiger-ID durch die Deutsche Bundesbank ist ein Hauptwohn- oder Hauptgeschäftssitz des Gläubigers in Deutschland. Auf Anfrage einer deutschen Bank erstellt die Deutsche Bundesbank eine Gläubiger-ID auch für Gläubiger, deren Hauptsitz nicht in Deutschland ist, die aber in ihrem Land keine Gläubiger-ID erhalten können (weil sie außerhalb der SEPA-Zone ansässig sind oder in ihrem Land keine Verbindungen zu Banken unterhalten).

Gläubiger-IDs werden per E-Mail mitgeteilt.

Die Gläubiger-ID für Deutschland besteht aus genau 18 Zeichen und ist wie folgt strukturiert:– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (DE für Deutschland)– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger

zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen)

– Stellen 8 bis 18: Nationaler Identifikator für den Lastschriftgläubiger

MandatsmigrationSeit 9.Juli 2012 können bestehende inländische Lastschrift-mandate (nur Einzugsermächtigungen) auch für den Einzug mittels SEPA-Basislastschriftverfahren verwendet werden.

Bestehende Abbuchungsaufträge können nicht für Einzüge mittels SEPA-Lastschriftverfahren (weder SEPA-Basislastschrift-verfahren noch SEPA-Firmenlastschriftverfahren) verwendet werden.

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Die nachstehende Tabelle bietet eine Zusammenfassung der bestehenden Mandate, die unter SEPA verwendet werden können.

LastschriftartSEPA-Basis-lastschrift

SEPA-Firmen-lastschrift

Einzugsermächtigung Ja Nein

Abbuchungsauftrag Nein Nein

Der Gläubiger hat den Zahlungspflichtigen im Vorfeld (per deutscher SEPA-Lastschriftvereinbarung) über die Umstellung vom herkömmlichen deutschen Lastschriftverfahren (Einzugs-ermächtigung) auf das SEPA-Lastschriftverfahren sowie über die Gläubiger-ID und die jeweilige Mandats-ID in Kenntnis zu setzen. Ein Musterbrief an den Kunden befindet sich rechts auf dieser Seite.

Die erste SEPA-Lastschrift muss mit der Sequenzart «FRST» ge- kennzeichnet werden, und als Mandats-Datum ist das Datum zu nehmen, mit dem die Umstellung auf SEPA angekündigt wurde.

KleinstunternehmenKleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.

Interbankenentgelt für LastschriftenInformationen hierzu finden Sie am Ende von Abschnitt 2.2.4.

COR1 SDD (D-1)Die Einführung dieser Alternative zur SEPA-Basislastschrift in Bezug auf inländische deutsche SEPA-Lastschriften ist für November 2013 geplant. Hierbei gelten die gleichen Regeln wie bei normalen SEPA-Basislastschriften, jedoch ist die Einrei-chungsfrist mit nur einem TARGET-Arbeitstag (anstatt von fünf bzw. zwei Geschäftstagen) kürzer. Weitere Informationen finden Sie in Abschnitt 1.7.4.

Eilige Inlandszahlung (DTE)Als Folge der Umstellung des deutschen DTA-Formats auf XML (und der Einführung der IBAN als Standardkontonummer) haben deutsche Banken beschlossen, ab November 2013 auch eilige Inlandsüberweisungen (DTE) im XML-Format (pain.001) anzu-bieten (die Deutsche Bank bietet dies bereits seit April 2013 an). Dementsprechend können solche Zahlungen im XML-Format unter Verwendung einer IBAN getätigt werden. Alle anderen Eigenschaften (z.B. Annahmeschlusszeit) bleiben davon unberührt.

DOLOREM AG98765 IRWO

Gläubiger-Identifikationsnummer: DE99 0010 6712 3489 05Mandatsreferenz 567RDF346

Umstellung auf die SEPA-Basislastschrift ab (Datum) unter weiterer Nutzung Ihrer Einzugsermächtigung

(Anrede)wir nutzen bei der mit Ihnen bestehenden Geschäftsbeziehung die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren. Als Beitrag zur Schaffung des einheitlichen Euro-Zahlungs- verkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA) stellen wir ab dem (Datum) auf das europaweit einheitliche SEPA-Basislastschriftenverfahren um. Die von Ihnen bereits erteilte Einzugsermächtigung wird durch die oben genannte Mandatsreferenz und unsere oben genannte Gläubiger-Identifikationsnummer gekennzeichnet. Diese Angaben sind zukünftig bei allen Lastschrifteinzügen enthalten. Da die Umstellung durch uns erfolgt, brauchen Sie nichts zu unternehmen.

Lastschriften werden weiterhin von Ihrem folgenden Konto eingezogen:

IBAN: DE45 0123 4567 8901 2345 67BIC: CILLDEBW (Bankhaus Cillum, Bad Wiesenwald)

Sollten diese Angaben nicht mehr aktuell sein, bitten wir Sie um Nachricht. Ihre IBAN und den BIC finden Sie auch auf Ihrem Kontoauszug. Sofern Sie Fragen zu diesem Schreiben haben, kontaktieren Sie uns gerne.

Mit freundlichen GrüßenDolorem AG, Irwo

Musterbrief

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2.3.3 Estland

Produkte innerhalb /außerhalb des AnwendungsbereichsInländische Sammelüberweisungen in Euro müssen auf die SEPA-Überweisung migriert werden. Inländische Lastschriften müssen auf elektronische Rechnungsdienstleistungen (E-Billing Services) migriert werden.

NischenprodukteEs gibt keine Nischenprodukte in Estland.

IBAN-KonvertierungEin zentraler Konvertierungsservice wird vom estländischen Bankenverband angeboten werden.

SEPA-LastschriftDie SEPA-Lastschrift wird kaum genutzt werden. Stattdessen werden in Estland elektronische Rechnungsdienstleistungen genutzt werden. Allerdings kann natürlich von estländischen Kunden per SEPA-Lastschrift eingezogen werden, da die Banken dafür erreichbar sind.

Gläubiger-IDEine Gläubiger-ID kann über die lokalen Banken beantragt werden. Als nationaler Identifikator wird dabei der Code aus dem zentralen Handelsregister genommen. Da der Code aus dem zentralen Handelsregister nur acht Zeichen hat, werden drei Nullen vorangestellt.

Die Gläubiger-ID ist also wie folgt strukturiert:– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (EE für Estland)– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer gemäß ISO 7064 Mod 97-10– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger

zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen)

– Stellen 8 bis 9: ISO-Ländercode des Handelsregisters oder Herausgebers des ID-Codes

– Stellen 10 bis 20: Code aus dem zentralen Handelsregister mit drei vorangestellten Nullen

MandatsmigrationBestehende Mandate können nicht migriert werden. Für SEPA-Lastschriften müssen also neue Mandate eingeholt werden.

KleinstunternehmenKleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.

Interbankenentgelt für LastschriftenEs fällt kein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift an.

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2.3.4 Finnland

Produkte innerhalb /außerhalb des AnwendungsbereichsFür Lastschriften werden Banken Konvertierungsservices anbie-ten, bei denen inländische Lastschriften auf Zahlungen infolge elektronischer Rechnungsstellung oder Direktzahlungen migriert werden. Diese Migration wird vor dem 20. November 2013 statt-finden. Die SEPA-Lastschrift wird es zwar auch geben, allerdings wird deren Nutzung wenig Verbreitung finden.

NischenprodukteEs gibt keine Nischenprodukte in Finnland.

IBAN-KonvertierungIBANs sind schon seit 2011 verpflichtend, sodass eine Konvertierung nicht mehr nötig ist. SEPA-LastschriftWie oben erwähnt, ist die Nutzung von Lastschriften in Finnland nicht weit verbreitet. Stattdessen werden in Finnland elektro-nische Rechnungsdienstleistungen (E-Billing Services) genutzt werden. Allerdings kann von finnischen Kunden auch per SEPA-Lastschrift eingezogen werden, da die finnischen Banken dafür erreichbar sind.

Gläubiger-IDEine finnische Gläubiger-ID kann über die lokalen Banken beantragt werden.

In Finnland kann die Gläubiger-ID aus bis zu 15 Zeichen bestehen. Sie hat folgende Struktur:– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (FI für Finnland)– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger

zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen)

– Stellen 8 bis 15: Nationaler Identifikator, der in Finnland die Geschäfts-ID ist (8 Stellen)

MandatsmigrationBestehende Mandate können nicht migriert werden. Für SEPA-Lastschriften müssen also neue Mandate eingeholt werden.

KleinstunternehmenKleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.

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2.3.5 Frankreich

Produkte innerhalb /außerhalb des AnwendungsbereichsInländische Sammelüberweisungen und Lastschriften in Euro (CFONB160) müssen bis zum 1. Februar 2014 auf SEPA-Überweisungen, SEPA-Basislastschriften bzw. SEPA-Firmen-lastschriften migriert worden sein. Nicht migriert werden müssen Instrumente wie CFONB320, VCOM, BOR und LCR.

Die folgenden Territorien müssen ebenfalls zum 1. Februar 2014 auf SEPA migrieren: Französisch Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Reunion, Saint-Barthelemy, Saint-Martin, Saint-Pierre und Miquelon.

In Französisch Polynesien, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna gestaltet sich die Situation anders. Diese Territorien gehören nicht zur EU, sodass Verordnung 260/2012 auf sie nicht zutrifft. Zwar haben Sie ihre eigenen ISO-Ländercodes, die IBANs beginnen jedoch mit FR. In diesen Territorien wird heute für Zahlungen in EUR und XPF das lokale CFONB Minos- Format genutzt. Ab Februar 2014 wird dort allerdings für EUR-Zahlungen und R-Transaktionen auch das XML-Format benutzt. Dennoch nehmen diese Territorien nicht an SEPA teil, sodass keine Migration erforderlich ist. Dies ist in Frankreich als «SEPA Com Pacifique» bekannt.

Wenn ein Gläubiger von einem Schuldner in einem dieser Territorien einziehen möchte, dann muss Folgendes beachtet werden:1. Es wird ein lokales Konto in dem entsprechenden

Territorium benötigt2. Für Einzüge in der Währung XPF muss das CFONB Minos-

Format genutzt werden3. Für Einzüge in der Währung EUR muss das XML-Format

genutzt werden

NischenprodukteWie bereits im vorstehenden Abschnitt «Rechtliche Rahmen-bedingungen» erwähnt, konnten Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Migrationsfristen für sogenannte Nischen-produkte (weniger als 10% Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum 1. Februar 2016 gewähren. Wenn ein Mitgliedstaat von einer derartigen Fristverlängerung Gebrauch machen wollte, musste er die Kommission entsprechend informieren (d.h. darüber, für welche Produkte die Fristverlängerung gelten soll). Der französische Gesetzgeber hat von dieser Option für die folgenden Zahlungsarten Gebrauch gemacht: «TIP» (nicht vorab autorisierte Lastschriften) und «Télérèglement».

In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen. IBAN-KonvertierungKunden können ihre Dateien per E-Mail im CSV- oder XLS-Format an ihren Kundenbetreuer senden. Die Datei muss den Bankcode (code banque: fünf Stellen), die Bankleitzahl (code guichet: fünf Stellen), die Basiskontonummer (elf Stellen) und den Ziffern-schlüssel (zwei Stellen) enthalten. Die Deutsche Bank fügt die jeweiligen IBANs/BICs hinzu und stellt eine CSV-Datei per E-Mail zur Verfügung. Die Bearbeitungszeit für den Konvertierungs-service beträgt ca. zwei Geschäftstage nach dem Eingang der Datei(en).

Gläubiger-IDEine französische Gläubiger-ID kann vom lokalen Deutsche Bank Implementations-Team bezogen werden. Der Prozess wird von der französischen Zentralbank (Banque de France) geleitet.

Die Gläubiger-ID (Identifiant Créancier SEPA) besteht aus 13 Zeichen. Sie ist wie folgt strukturiert:– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (FR für Frankreich)– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger

zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen)

– Stellen 8 bis 13: Nationaler Identifikator für den Lastschrift-gläubiger, bei der es sich um die NNE (Numero National d’Emetteur) handelt

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MandatsmigrationBestehende Mandate bleiben für SEPA-Basislastschriftverfahren gültig (für SEPA-Firmenlastschriften sind neue Mandate erfor-derlich). Für migrierte Mandate wird empfohlen, die Mandatsre-ferenz (die in Frankreich «RUM» heißt) mit «++» beginnen zu lassen. Daran ließe sich dann erkennen, dass es sich um migrierte Altmandate handelt.

Der Gläubiger muss den Schuldner mindestens 14 Tage vor dem Fälligkeitsdatum über einen bevorstehenden SEPA-Lastschrifteinzug informieren (es sei denn, es wurde ein anderer Benachrichtigungszeitraum vereinbart). Dies kann z.B. über Rechnungen erfolgen. Die erste Lastschrift muss wie folgt gekennzeichnet werden:– Sie muss mit der Sequenzart «FRST» gekennzeichnet und

nicht später als fünf Geschäftstage vor dem Fälligkeitsdatum eingereicht werden. Als Mandatsdatum sollte das Datum der bereits existierenden Mandate eingetragen werden, sofern bekannt, andernfalls das Datum der ersten Einreichung

– Falls die Gläubiger-ID nicht die alte NNE beinhaltet, müssen die folgenden Informationen eingereicht werden:

– «AmendmentIndicator» muss auf «TRUE» gesetzt werden – Die alte NNE – Die SEPA-Gläubiger-ID – Falls die Gläubiger-ID die alte NNE beinhaltet: – «AmendmentIndicator» muss auf «FALSE» gesetzt werden – Die SEPA-Gläubiger-ID

KleinstunternehmenKleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.

Interbankenentgelt für LastschriftenInformationen hierzu finden Sie am Ende von Abschnitt 2.2.4.

CAI-NachrichtenSeit März 2013 unterstützt die Deutsche Bank den XML-«camt.022»-Nachrichtentyp, der auch mit der Abkürzung «CAI» (Change Account Information) bezeichnet wird. Bei Lastschriften wird diese Nachricht von der Schuldnerbank genutzt, um die Gläubigerbank über inkorrekte Daten in der ursprünglichen Last-schrift zu informieren. Die Gläubigerbank reicht diese Information dann an den Gläubiger weiter, der seine Datenbanken entspre-chend aktualisieren kann.

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2.3.6 Großbritannien

Produkte innerhalb /außerhalb des AnwendungsbereichsDa Großbritannien nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine lokalen Zahlungsarten, die auf SEPA migriert werden müssen.

NischenprodukteDa Großbritannien nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine Nischenprodukte, die auf SEPA migriert werden müssen.

IBAN-KonvertierungIn Großbritannien kann die IBAN nur von der kontoführenden Bank bezogen werden. Die IBAN wird auf den Kontoauszügen aufgeführt.

Gläubiger-IDDie Gläubiger-ID kann über den lokalen Kundenbetreuer der Deutschen Bank bezogen werden.

Die Gläubiger-ID für Großbritannien besteht aus 21 bis 35 Zeichen und ist wie folgt strukturiert:– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (GB für Großbritannien)– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers

(vom Gläubiger zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen)

– Stellen 8 bis 10: Verfahrenscode, d.h. SDD (also SEPA-Lastschrift)

– Stellen 11 bis 14: Teilnehmercode, d.h. die ersten 4 Stellen des BIC der Einreicherbank

– Stellen 15 bis 20: Service User Number (SUN) des Clearingsystems Bacs bzw. 6 Nullen, falls keine SUN vorhanden ist

– Stellen 21 bis 35: Festgelegt von der ausstellenden Gläubigerbank (nur alphanumerische lateinische Zeichen)

KleinstunternehmenKleinstunternehmen werden wie Verbraucher behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift nicht für einen Einzug von Konten dieser kleinen Unternehmen verwendet werden kann.

MandatsmigrationFür Großbritannien ist kein SEPA-Lastschriftmandat erforderlich, da dort zum heutigen Tage keine Euro-Lastschriftinstrumente in Gebrauch sind.

Interbankenentgelt für LastschriftenEs gibt keine Interbankenentgelte in Großbritannien. Für grenz-überschreitende SEPA-Lastschriften werden ebenfalls keine MIF berechnet.

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2.3.7 Irland

Produkte innerhalb /außerhalb des AnwendungsbereichsDas Basislastschriftverfahren der IRECC muss auf die SEPA-Lastschrift migriert werden.

Das «Direct Debit Plus»-Lastschriftverfahren wird auf einen sogenannten «Additional Optional Service» (AOS) wie folgt migriert werden:– Die irische Bankengemeinschaft hat einen sogenannten

«Additional Optional Service» genehmigt, der das Weiter- bestehen von «Direct Debit Plus» unter SEPA ermöglicht, sofern das Konto des Gläubigers und das des Schuldners in Irland unterhalten werden. «Direct Debit Plus» ist ein Service ohne papierhaftes Mandat, bei dem der Schuldner vor jedem Einzug mit einer kürzeren Frist vorab informiert wird.

Der inländische Massenzahlungsverkehr in Euro (z.B. EFT /EMTS) wurde bereits auf die SEPA-Überweisung migriert.

NischenprodukteEs gibt keine Nischenprodukte in Irland.

IBAN-KonvertierungUnternehmen mit einem Konto in Irland können den datei-basierten Konvertierungsservice der Irish Payment Services Organisation (IPSO) (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 19)nutzen.

Es ist empfehlenswert, diesen Service zum Aktualisieren der Partnerdaten im ERP-/Finanzsystem in Anspruch zu nehmen.

Für Unternehmen ohne Konto in Irland bietet die IPSO auch ein Online-Tool (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 20) für die Einzelkonvertierung an.

Alternativ können SEPA-Transaktionen auch nur mit der BBAN an irische Banken geschickt werden, da diese dann die IBAN während der Verarbeitung des Zahlungsauftrags generieren.

Gläubiger-IDDie Gläubiger-ID kann von der lokalen Bank bezogen und dann durch IPSO verwaltet werden. Dafür muss das Unternehmen aber in Irland registriert sein oder seinen Haupt-geschäftssitz dort haben.

Die Gläubiger-ID für Irland ist 13 Stellen lang und wie folgt aufgebaut:– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (IE für Irland)– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger

zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen)

– Stellen 8 bis 13: Nationale Kennung des Einreichers der Lastschrift, basierend auf der Kennung für das Altverfahren. Diese Nummer wird sich mit der gegenwärtig von einem bestehenden Einreicher verwendeten Kennung für das Altverfahren (sofern zutreffend) decken.

MandatsmigrationDie papierhaften Mandate bleiben bei den Schuldnerbanken, sodass ein Einreicher für diese niemals eine Kopie zur Verfügung stellen muss (z.B. im Falle eines Widerspruchs durch den Schuldner nach acht Wochen). Die bestehenden Mandate können für die SEPA-Basislastschrift genutzt werden.

KleinstunternehmenKleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.

Interbankenentgelt für LastschriftenEs gibt keine Interbankenentgelte pro Lastschrift in Irland.

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2.3. 8 Italien

Produkte innerhalb /außerhalb des AnwendungsbereichsInnerhalb des Anwendungsbereichs:– ACH-Inlandszahlungen (BON) – Normale Lastschrift (RID Ordinario)– Beschleunigte Lastschrift (RID Veloce)– Grenzüberschreitende Zahlungen (BOE) in Euro innerhalb von

SEPA (diese Transaktionen werden ab dem 1. Februar 2014 auf SEPA-Überweisungen migriert)

Außerhalb des Anwendungsbereichs:– Ricevuta Bancaria (RIBA)– Pagamento Mediante Avviso / Rudi Mediante Avviso

(MAV/RAV)– Bollettino Bancario– Wechsel– Inlandszahlungen mit hohem Wert (BIR)– Grenzüberschreitende Zahlungen (BOE) nicht in Euro oder

außerhalb von SEPA– Steuerzahlungen (F24): Für Steuerzahlungen gibt es in Italien

auch weiterhin dedizierte Felder im lokalen elektronischen Überweisungsformat, welche im SEPA-Format nicht vorge-sehen sind. Entsprechend müssen solche Steuerzahlungen auch zukünftig im Altformat F24 übermittelt werden.

Inländische Lastschriften (RID) müssen auf die SEPA-Lastschrift migriert werden. Bestimmte Untertypen sind aber bis 1. Februar 2016 ausgenommen, siehe «Nischenprodukte». Jedoch wird RIBA (ein Verfahren, das nicht auf einem Mandat basiert und die explizite Einwilligung des Kontoinhabers vor jedem Einzug erfordert) nicht als Lastschrift betrachtet. Aus diesem Grund ist RIBA aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Gleiches gilt für MAV, RAV und Bollettino Bancario, da es sich hierbei um spezifische Instrumente handelt, die nicht über die notwendigen Funktionen verfügen, um als Lastschrift angesehen zu werden.

NischenprodukteWie bereits im vorstehenden Abschnitt «Rechtliche Rahmen-bedingungen» erwähnt, konnten Mitgliedstaaten eine Verlänge-rung der Migrationsfristen für sogenannte Nischenprodukte (weniger als 10% Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum 1. Februar 2016 gewähren. Wenn ein Mitgliedstaat von einer derartigen Fristverlängerung Gebrauch machen wollte, musste er die Kommission entsprechend informieren (d.h. darüber, für welche Produkte die Fristverlängerung gelten soll). In Italien fallen RID Finanziario und RID a Importo Fisso in diese Kategorie.

In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen.

IBAN-KonvertierungDie Regel zur IBAN-Berechnung ist einsehbar. Je nach konto-führender Bank kann der Teil der IBAN, der die Kontonummer widerspiegelt, im Vergleich zur alten Kontonummer weitere Informationen umfassen.

Aus diesem Grund ist es nicht ratsam, die italienischen IBANs auf der Grundlage der alten Kontonummer zu berechnen.Die Gläubiger müssen die einer bestimmten alten Konto-nummer entsprechenden IBANs in ihre eigenen Datenbanken einpflegen. Außerdem müssen den Gläubigern alle aktuellen Informationen vorliegen, die zur Ausstellung von SEPA-Lastschriften benötigt werden, z.B. der Eigentumsstatus des Schuldnerkontos (Privatperson oder Unternehmen), der für die Ausstellung der richtigen SEPA-Lastschrift notwendig ist. Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, hat die italienische Bankengemeinschaft einen dateibasierten Service konzipiert.

Es gibt einen solchen dateibasierten Service über die Electronic Banking-Tools der Deutschen Bank Italien (db Corporate Banking Windows, db Corporate Banking Web). Kunden können Dateien mit alten Kontonummern und Bankleitzahlen hochladen. Die Deutsche Bank sendet die Kontonummern an die jeweiligen Banken und erhält die entsprechenden IBANs (oder den jeweiligen Fehlercode, falls keine IBAN abgerufen werden kann) sowie weitere nützliche Informationen (z.B. den Kontostatus) zurück. Die Deutsche Bank Italien leitet dann die um IBANs ergänzte Datei an den Kunden weiter.

db direct-Nutzer könnten diesen Service durch Zugriff auf db Corporate Banking Web nutzen, welches auf Englisch zur Verfügung steht.

Gläubiger-IDDie Gläubiger-ID für Italien besteht aus genau 23 Zeichen und ist wie folgt strukturiert:– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (IT für Italien)– Stellen 3 bis 4: Prüfziffern, gemäß dem Verfahren MOD 97-10

(ISO 7064) berechnet– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers, den der

Gläubiger für seine eigenen geschäftlichen Erfordernisse gewählt hat (standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen)

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– Stellen 8 bis 23: Nationaler Identifikator für den Gläubiger, der die Steuernummer beinhaltet, die dem Gläubiger von der italienischen Steuerbehörde zugewiesen wurde. Der Wert ist rechtsbündig, wobei er mit Nullen beginnt (die Steuernummer für Unternehmen besteht aus 11 Zeichen).

Um die Umstellung von den «alten» Lastschriftverfahren auf das SEPA-Lastschriftverfahren zu erleichtern, haben die italienischen Banken bereits Gläubiger-IDs für alle Unternehmen erstellt, die im Januar 2013 bei der SIA als Lastschrifteinreicher registriert waren.

Somit haben Unternehmen zwei Optionen, eine italienische Gläubiger-ID zu bekommen:– Verwenden der vom italienischen Bankensystem generierten

Gläubiger-ID (wenden Sie sich an den Kundenservice der Deutschen Bank, um die ID einzuholen)

– Erstellen der Gläubiger-ID wie oben beschrieben. In diesem Fall muss das Unternehmen die Prüfziffer mithilfe des entsprechenden Algorithmus selbst berechnen.

Die Gläubiger-ID muss gemäß der folgenden Beispielrechnung ermittelt werden. Bei der Berechnung der Prüfziffer muss das Unternehmen den entsprechenden Algorithmus verwenden.

Beispielberechnung mit Restwert ungleich null (Verfahren ISO 7064, MOD 97-10):– Die Gläubiger-ID ohne die Prüfziffer lautet

IT??ZZZ0123456789012345– Verwenden Sie den landesspezifischen Teil (Stellen 8 bis 23):

0123456789012345– Schieben Sie den ISO-Ländercode und «00» an den rechten

Rand: 0123456789012345IT00 – Konvertieren Sie Buchstaben in Ziffern gemäß der

Konvertierungstabelle:

0123456789012345182900 (I = 18, T = 29)– Teilen Sie durch 97: 0123456789012345182900 / 97 =

1272750402189125596– Bestimmen Sie von dieser Nummer aus die Differenz in

ganzen Zahlen zum nächstkleineren Multiplikator von 97. – 1272750402189125596 * 97 = 123456789012345182812 – 0123456789012345182900 - 123456789012345182812 = 88 – Rest = 88– Subtrahieren Sie den Rest von 98, um die Prüfziffer zu

erhalten: 98 - 88 = 10 In diesem Fall lautet die Prüfziffer 10 und die Gläubiger-ID IT10ZZZ0123456789012345.

MandatsmigrationBestehende inländische Lastschriftmandate für RIDs sind für Einzüge gemäß dem SEPA-Lastschriftverfahren (sowohl Basis- als auch Firmenlastschrift) gültig.

LastschriftartSEPA-Basis-lastschrift

SEPA-Firmen-lastschrift

RID Ja Ja

Der Gläubiger hat den Zahlungspflichtigen im Vorfeld über die Umstellung von RID auf das SEPA-Lastschriftverfahren sowie über die Gläubiger-ID und die jeweilige Mandats-ID in Kenntnis zu setzen. Dies muss mindestens 30 Tage im Voraus, aber nicht später als bis zum 1.Dezember 2013 geschehen.

Beachten Sie, dass die Gültigkeit des Mandats bestätigt wird, wenn sich die Rückerstattungsansprüche des Schuldners nicht ändern (d.h., wenn der Gläubiger von einer Standard-RID mit einem achtwöchigen Recht des Schuldners auf Rückgriff auf eine SEPA-Firmenlastschrift ohne Rückgriffsrecht für den Schuldner migriert, ist das RID-Mandat nicht gültig).

KleinstunternehmenKleinstunternehmen werden in Italien zwar wie Verbraucher behandelt, allerdings gilt dies nicht hinsichtlich Lastschriften. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.

Interbankenentgelt für LastschriftenInformationen hierzu finden Sie am Ende von Abschnitt 2.2.4.

A = 10 E = 14 I = 18 M = 22 Q = 26 U = 30 Y = 34

B = 11 F = 15 J = 19 N = 23 R = 27 V = 31 Z = 35

C = 12 G = 16 K = 20 O = 24 S = 28 W = 32

D = 13 H = 17 L = 21 P = 25 T = 29 X = 33

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SEDADer aktuelle Prozess für RIDs basiert auf einem vorausgehenden Mandatsprüfungsservice, genannt AEA (Allineamento Elettronico Archivi – elektronischer Datenbankabgleich). Der AEA-Service kann entweder durch den Gläubiger oder durch den Schuldner (der das papierhafte Mandat seiner Bank vorlegt) ausgelöst werden.

Dieser Prozess erlaubt den elektronischen Austausch von Mandatsinformationen mit der Schuldnerbank, welche eine Mandatsprüfung vor jedem Einzug vornehmen muss. Durch diesen Service können auch Informationen über stornierte oder geänderte Mandate ausgetauscht werden (z.B. Änderung der Kontonummer).

Dies hat u.a. den Vorteil, dass Rücklastschriften wegen nicht vorliegenden Mandaten und /oder auch technische Abwei-sungen minimiert werden. Zudem werden Schuldner vor nicht autorisierten Belastungen geschützt.

Dieser Validierungsprozess ist auch einer der Hauptgründe dafür, dass es für RIDs ein multilaterales Interbankenentgelt gibt, da so die Schuldnerbanken für die mandatsbezogenen Services kompensiert werden.

Um einen solchen Service auch für SEPA-Lastschriften anbieten zu können, entwickelten die italienischen Banken den soge-nannten SEDA-Service (SEPA Electronic Database Alignment – elektronischer Datenbankabgleich bei SEPA), der den bestehenden AEA-Service ablösen wird. Laut italienischem Bankenverband (ABI) soll SEDA ab 14.Oktober 2013 genutzt werden können. Im Gegensatz zum AEA-Service wird SEDA für den Gläubiger nicht verpflichtend sein. Die Gläubiger, die diesen Service in Anspruch nehmen möchten, müssen bei ihrer für den Abgleich zuständigen Bank, die sich um die notwendigen Einrichtungsmaßnahmen kümmert (darunter die Registrierung der Gläubiger-ID in einem speziellen Interbankenverzeichnis von SEDA-Nutzern), eine Sonderanfrage einreichen. Die Gebühren für die Inanspruchnahme des SEDA-Service werden dem Gläubiger direkt von der das Schuldnerkonto führenden Bank in Rechnung gestellt.

RID-DispositionskreditUnter den in Italien verwendeten Kreditformen gibt es mehrere spezifische Instrumente, die auf der Verwendung von Lastschriften basieren. Die gängigsten Instrumente sind:

– die Vorabgutschrift eines Teils der ausstehenden Einzüge (oder des gesamten ausstehenden Betrags). Bei diesem Instrument schreibt die Einreicherbank einen Teil oder alle der ausstehenden RID-Einzüge im Voraus dem Einreicher gut. Der Kunde zahlt regelmäßig Zinsen auf den gutgeschriebenen Betrag, solange die Finanzierung besteht.

– eine Art Kontokorrentkredit, der durch ausstehende Einzüge abgesichert ist (als «Credito Effetti» bezeichnet). Das Grund-prinzip dieses Instruments ist, dass die ausstehenden Einzüge als eine Art «automatische Garantie» dafür fungieren, dass der Finanzierungsbetrag zurückerstattet wird. Aus diesem Grund erhält der Kunde einen besseren Sollzinssatz (im Vergleich zu den standardmäßigen Sollzinssätzen bei Kontokorrentkrediten).

Diese Instrumente werden üblicherweise in Verbindung mit RIDs angeboten, um es Kunden zu ermöglichen, ihre Liquidität zu verbessern. Die Deutsche Bank plant, diese Instrumente auch für SEPA-Lastschriften anzubieten.

IBAN für die SEPA-LastschriftWie bereits im Abschnitt «Implementierung» dieses Leitfadens er-wähnt, ist einer der zentralen Aspekte der Migration auf die neuen Instrumente die Verfügbarkeit der IBANs der Geschäftspartner.

Das RID-Verfahren basiert auf dem vorherigen Austausch mehrer- er Datenelemente, die dann in der Lastschrift selbst gar nicht mehr enthalten sind (siehe obigen Abschnitt zu SEDA). Eines dieser Elemente ist die Kontonummer des Schuldners. Bis vor wenigen Jahren noch wurde diese nur im herkömmlichen Format ausgetauscht.

Wie im Abschnitt «IBAN-Konvertierung» erwähnt, wurde eine spezielle Funktion des AEA-Service entwickelt, mit der Gläubiger von den Schuldnerbanken IBANs, eine Schuldnerkategorie (Privatperson oder Unternehmen) und andere Parameter im Zusammenhang mit alten Lastschriftmandaten einholen können. Dadurch können Gläubiger ihre SEPA-Mandatsdatenbanken relativ unkompliziert um SEPA-Daten erweitern.

Sperrung von Konten für SEPA-BasislastschriftEinige Banken haben die Konten ihrer Kunden standardmäßig für SEPA-Lastschriften gesperrt und setzen voraus, dass der Konto-inhaber die Einlösung von SEPA-Lastschriften autorisiert. Daher empfiehlt die Deutsche Bank, dass Schuldner vorab darum gebe- ten werden, ihre Banken darüber zu informieren, dass sie von Gläubigern eingereichte SEPA-Lastschriften akzeptieren sollen.

Weitere relevante InformationenXML ist für Unternehmen erst ab Februar 2016 verpflichtend.

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2.3.9 Luxemburg

Produkte innerhalb /außerhalb des AnwendungsbereichsInländische Überweisungen wurden bereits auf die SEPA-Überweisung migriert. Das frühere Luxemburger Clearing-system Lips-Net wurde im Oktober 2006 eingestellt, und nach der ersten Migration auf Step2 (XCT) wurde der inländische Zahlungsverkehr 2008 auf Step2 (SCT) umgestellt. Inländische Lastschriften (DOM2009) müssen noch bis zum 1. Februar 2014 auf SEPA (Basis- oder Firmenlastschrift) migriert werden.

NischenprodukteEs gibt keine Nischenprodukte in Luxemburg.

IBAN-KonvertierungDie IBAN-Konvertierung in Luxemburg ist bereits abgeschlossen, und die IBAN wird bereits seit einigen Jahren für Inlandsüber-weisungen und grenzüberschreitende Zahlungen genutzt.

Gläubiger-IDIn Luxemburg wurde die lokale Bankenvereinigung (ABBL) von den Banken damit beauftragt, die SEPA-Gläubiger-ID in Absprache mit der Gläubigerbank herauszugeben. Dieser Service ist seit 1. Juli 2010 verfügbar. Daher kann eine luxemburgische Gläubiger-ID von jeder beliebigen Bank in Luxemburg eingeholt werden:

Beispiel: LU27ZZZ0000000000123456789

– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (LU für Luxemburg)– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger

zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen)

– Stelle 8: Fester Wert «0»– Stellen 9 bis 26: 18-stellige nationale Kennung,

normalerweise basierend auf der nationalen DOM-ID, Mehrwertsteuernummer oder Firmennummer (BEI)

Der Gläubiger muss seinen Hauptgeschäftssitz nicht in Luxemburg haben, um dort eine Gläubiger-ID beantragen zu können.

MandatsmigrationBestehende Lastschriftmandate können sowohl für die SEPA-Basislastschrift als auch für die SEPA-Firmenlastschrift genutzt bzw. darauf migriert werden. Weitere Informationen zur Migration erhalten Sie auf der SEPA-Internetseite der Luxemburger Bankenvereinigung (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 21) sowie in dieser Präsentation (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 22).

KleinstunternehmenKleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.

Interbankenentgelt für SEPA-LastschriftenEs gibt in Luxemburg weder für «alte» Lastschriften noch für SEPA-Lastschriften multilaterales Interbankenentgelt (MIF).

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2.3.10 Niederlande

Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs«CLIEOP03» (inländische Überweisungen und Lastschriften), «iDEAL» (das nationale ePayment-Verfahren) und «Euro Acceptgiro» müssen bis zum 1. Februar 2014 auf SEPA migriert werden (Euro Acceptgiro ist ein papierbasiertes Verfahren, bei dem ein Vordruck verwendet wird. Dies bedeutet, dass auf dem Vordruck ein Feld für die IBAN vorhanden sein wird. Allerdings soll es dieses sogenannte «SEPA Acceptgiro» nur bis zum 31.Dezember 2018 geben).

Die bestehenden wiederkehrenden Lastschriften für Glückspiel (z.B. Lotto) sowie das sogenannte Telefonmandat werden zum 1. Februar 2014 eingestellt.

Nicht migriert werden muss «BLT91» (grenzüberschreitende Überweisungen).

NischenprodukteEs gibt keine Nischenprodukte in den Niederlanden.

In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen.

IBAN-KonvertierungEs gibt einen nationalen IBAN-BIC-Service, der von der nieder-ländischen Bankengemeinschaft ins Leben gerufen wurde. Dieser Service nimmt die Konvertierung von BBAN (Basic Bank Account Number) in IBAN (International Bank Account Number) sowie die Generierung der entsprechenden BICs vor. Dieser Service wird bis September 2014 zur Verfügung stehen.

Den Service finden Sie hier (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 23).

Gläubiger-IDIn den Niederlanden kann die Gläubiger-ID über die Gläubiger-bank bezogen werden.

Beispiel: NL97ZZZ123456780001Die Handelsregisternummer der Handelskammer (KvK) fungiert als nationaler Teil der Gläubiger-ID.

Diese achtstellige Handelsregisternummer ist für alle juristischen Personen in den Niederlanden obligatorisch. Die genaue Struktur der niederländischen Gläubiger-ID ist nachfolgend aufgeführt:

– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (NL für Niederlande)– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer gemäß ISO 7064 Mod 97-10– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger

zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen)

– Stellen 8 bis 15: Obligatorische Handelsregisternummer (KvK-Nummer) des Gläubigers

– Stellen 16 bis 19: Numerischer Code (von der Gläubigerbank zu vergeben)

MandatsmigrationDie nachstehende Tabelle bietet eine Zusammenfassung der bestehenden Mandate, die unter SEPA verwendet werden können:

LastschriftartSEPA-Basis-lastschrift

SEPA-Firmen-lastschrift

Wiederkehrende Standardlastschrift(Doorlopend Algemeen Incasso)

Ja Nein

Wiederkehrende Firmenlastschrift(Doorlopend Algemeen BedrijvenIncasso)

Ja Nein

Einmallastschrift(Eenmalige Machtiging Incasso)

Nein Nein

Lastschrift für Glücksspiel(Kansspel Incasso)*

Nein Nein

Telefonmandat-Lastschrift(Telefonische Machtiging Incasso)*

Nein Nein

* Die Lastschrift für Glücksspiel und die Telefonmandat-Lastschrift werden zum 1. Februar 2014 abgeschafft und müssen auf ein SEPA-Lastschriftverfahren umgestellt werden.

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Die nationalen Lastschriftverfahren: Die wiederkehrende Standardlastschrift (Doorlopend Algemeen Incasso) und die wiederkehrende Firmenlastschrift (Doorlopend Algemeen Bedrijven Incasso) können auf das SEPA-Basislastschriftver-fahren migriert werden, während die bestehenden Mandate ihre Gültigkeit behalten.

Beachten Sie, dass in den Niederlanden alle bestehenden Altmandate über die SEPA-Mandatsdatenbank des jeweiligen Unternehmens verwaltet werden und dass als Mandatsdatum der 1.November 2009 gilt. Dadurch wird angezeigt, dass es sich bei diesen Mandaten um für bestehende «alte» Lastschriftarten (wiederkehrende Standard- bzw. Firmenlastschrift) erteilte Mandate handelt. Die erstmalige SEPA-Lastschrift muss mit der Sequenzart «FRST» gekennzeichnet werden. Der Schuldner muss über die Migration von der Alt- auf die SEPA-Lastschrift informiert werden.

Die Umstellung von der wiederkehrenden Standardlastschrift (Doorlopend Algemeen Incasso) oder der wiederkehrenden Firmenlastschrift (Doorlopend Algemeen Bedrijven Incasso) auf die SEPA-Firmenlastschrift macht den Abschluss eines neuen Vertrags und ein neues Mandatssystem erforderlich. Zudem sind auch bei Einmallastschriften (Eenmalige Machtiging Incasso) neue Mandate bei einer Umstellung fällig. Die Lastschrift für Glücksspiel (Kansspel Incasso) oder die Telefonmandat-Lastschrift (Telefonische Machtiging Incasso) müssen auf ein SEPA-Last-schriftverfahren umgestellt werden.

KleinstunternehmenKleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.

Niederländische Internetseite zur SEPA-MigrationWeitere Informationen finden Sie auf der niederländischen Internetseite zur SEPA-Migration (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 24).

Es gibt auch einen Leitfaden in niederländischer Sprache darüber, wie bei der Migration von den bestehenden niederländischen Lastschriften auf die SEPA-Lastschrift zu verfahren ist. Er steht hier (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 25) zur Verfügung.

GehaltszahlungenUnternehmen, die einen Anbieter für die Abwicklung ihrer Gehaltszahlungen nutzen, müssen hierfür i.d.R. ein Konto unter-halten. Meistens senden diese Anbieter dann im Auftrag des Unternehmens die Gehaltsdateien zur weiteren Bearbeitung direkt an das lokale Clearinghouse (Equens). Diese sogenannte «direkte Anbindung» wird zum 1. Februar 2014 abgeschafft und dann durch einen neuen SEPA-Service ersetzt. Daher sollten sich Unternehmen an ihren Anbieter wenden, um herauszufin-den, ob und wann sie auf diesen neuen Service migriert werden. Außerdem müssen sie sich mit ihrer Bank in Verbindung setzen, um das Produkt für sie einrichten zu lassen.

Interbankenentgelt für LastschriftenEs gibt kein multilaterales Interbankenentgelt (MIF) in den Niederlanden.

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2.3.11 Österreich

Produkte innerhalb /außerhalb des AnwendungsbereichsInländische Sammelüberweisungen in Euro (z.B. V3 Domestic) müssen auf die SEPA-Überweisung migriert werden. Inländische Lastschriften (Einzugsermächtigungslastschriften und Abbuch-ungsaufträge) müssen auf SEPA-Lastschriften migriert werden.

NischenprodukteWie bereits im Abschnitt «Rechtliche Rahmenbedingungen» erwähnt, können Mitgliedstaaten eine Verlängerung für sogenannte Nischenprodukte (weniger als 10% Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum 1. Februar 2016 gewähren. Der österreichische Gesetzgeber hat von dieser Option für papierbasierte Transaktionen (ATIB) sowie Transaktionen an Geldautomaten und Verkaufsstellen (POS) Gebrauch gemacht.In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen.

IBAN-KonvertierungFür Unternehmen gibt es eine dateibasierte Lösung. Die Deutsche Bank leitet Ihre Datei (z.B. CSV / TXT / XLS mit lokalen Kontonummern und Bankleitzahlen) dann an die STUZZA (Studiengesellschaft für Zusammenarbeit im Zahlungsverkehr) weiter. Die STUZZA sendet die Kontonummern an die jeweiligen Banken. Diese Banken fügen die entsprechenden IBANs und BICs hinzu und senden die Datei an die STUZZA zurück. Sobald alle Antwortdateien von den verschiedenen Banken eingegangen sind, fasst die STUZZA die Informationen in einer Antwortdatei zusammen und sendet sie an die Deutsche Bank. Die Deutsche Bank sendet Ihnen dann eine XLS-Datei zu. Der gesamte Prozess dauert normalerweise nicht länger als zwei Wochen.

Gläubiger-IDEine österreichische Gläubiger-ID kann über den lokalen Kunden-service der Deutschen Bank bezogen werden, d.h., die Bank des Gläubigers beginnt den Prozess, der elektronisch über die Internetseite der Österreichischen Nationalbank (OeNB) ausge-führt wird. Die Ausgabe der Gläubiger-ID ist nur für registrierte Gläubiger (d.h. solche, die im Firmenbuch eingetragen sind) voll-automatisch. Allen anderen Antragstellern wird die Gläubiger-ID erst erteilt, nachdem die OeNB den Antrag überprüft hat. Die OeNB teilt die Gläubiger-ID der Gläubigerbank per E-Mail mit. Die Gläubigerbank sendet daraufhin eine Kopie dieser E-Mail an den Gläubiger. Die Gläubiger-ID bleibt selbst dann gültig, wenn der Gläubiger seine Bank wechselt.

Die Gläubiger-ID für Österreich besteht aus genau 18 Zeichen und ist wie folgt strukturiert:– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (AT für Österreich)– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger

zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen)

– Stellen 8 bis 18: Nationaler Identifikator für den Lastschriftgläubiger (aufsteigend nummeriert)

MandatsmigrationBestehende inländische Lastschriftmandate (Einzugsermächti- gungen und Abbuchungsaufträge) können ebenfalls für Einzüge mittels SEPA-Basislastschriftverfahren verwendet werden. Sie können jedoch nicht für Einzüge mittels SEPA-Firmenlastschrift-verfahren verwendet werden.

Die erste SEPA-Lastschrift muss mit der Sequenzart «FRST» gekennzeichnet werden. Als Mandatsdatum sollte das Datum der bereits existierenden Mandate eingetragen werden, sofern bekannt, andernfalls das Datum der ersten Einreichung.

Die nachstehende Tabelle bietet eine Zusammenfassung der be-stehenden Mandate, die unter SEPA verwendet werden können.

LastschriftartSEPA-Basis-lastschrift

SEPA-Firmen-lastschrift

Einzugsermächtigung Ja Nein

Abbuchungsauftrag Ja Nein

KleinstunternehmenKleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.

Interbankenentgelt für LastschriftenInformationen hierzu finden Sie am Ende von Abschnitt 2.2.4.

COR1 SDD (D–1)Die Einführung dieser Alternative zur SEPA-Basislastschrift für österreichische Schuldnerkonten erfolgte im April 2013. Hierbei gelten die gleichen Regeln wie bei normalen SEPA-Basislastschriften, jedoch ist die Einreichungsfrist mit nur einem Geschäftstag (anstatt von fünf bzw. zwei Geschäftstagen) kürzer. Weitere Informationen finden Sie in Abschnitt 1.7.4.

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2.3.12 Polen

Produkte innerhalb /außerhalb des AnwendungsbereichsDa Polen nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine lokalen Produkte, die auf SEPA migriert werden müssen.

NischenprodukteDa Polen nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine Nischen-produkte, die auf SEPA migriert werden müssen.

IBAN-KonvertierungNicht zutreffend: Die IBAN ist bereits seit vielen Jahren Standard für grenzüberschreitende und inländische Transaktionen.

SEPA-LastschriftDie meisten Banken können noch keine SEPA-Lastschriften unterstützen (ausgenommen z.B. die Deutsche Bank). Der Schwerpunkt liegt auf dem lokalen Lastschriftverfahren in der lokalen Währung (PLN).

Gläubiger-IDBisher wurde noch keine Lösung entwickelt.

MandatsmigrationBestehende inländische Lastschriftmandate (Zgoda na polecenie zapłaty) können ebenfalls für Einzüge gemäß dem SEPA-Basis-lastschriftverfahren verwendet werden. Sie können jedoch nicht für Einzüge gemäß dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren verwendet werden.

KleinstunternehmenKleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.

Interbankenentgelt für LastschriftenIn Polen fällt kein multilaterales Interbankenentgelt (MIF) pro Lastschrift an.

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2.3.13 Portugal

Produkte innerhalb /außerhalb des AnwendungsbereichsInländische Überweisungen und Lastschriften müssen auf die SEPA-Überweisung bzw. die SEPA-Lastschrift migriert werden.

NischenprodukteWie bereits im vorstehenden Abschnitt «Rechtliche Rahmen-bedingungen» erwähnt, konnten Mitgliedstaaten eine Ver-längerung der Migrationsfristen für sogenannte Nischenprodukte (weniger als 10% Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum 1. Februar 2016 gewähren. Wenn ein Mitgliedstaat von einer derartigen Fristverlängerung Gebrauch machen wollte, musste er die Kommission vor dem 1. Februar 2013 entsprechend informieren (d.h. darüber, für welche Produkte die Fristverlänge-rung gelten soll). Allerdings gibt es in Portugal keine Nischen-produkte, die auf SEPA migriert werden müssen.

In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen.

IBAN-KonvertierungIn Portugal wird die IBAN erstellt, ohne dass die Struktur der BBAN verändert werden muss. Der aus 21 Zeichen bestehenden BBAN muss lediglich «PT50» vorangestellt werden. Darum besteht die IBAN in Portugal aus 25 Zeichen.

Beispiel: PT50012312341234567890134

Gläubiger-IDFür die Berechnung der Gläubiger-ID sind die Gläubiger zuständig. Sie können dazu diese Internetseite (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 26) nutzen.

Wenn Sie «00» als Prüfziffer eingeben, berechnet das System die korrekten Prüfziffern.

Die Gläubiger-ID für Portugal besteht aus genau 13 Zeichen und ist wie folgt strukturiert:– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (PT für Portugal)– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger

zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen)

– Stellen 8 bis 13: Nationale ID. Als nationale ID wird eine sechsstellige Nummer des lokalen Clearinghouse SIBS verwendet. Die existierende sechsstellige Nummer kann auch für SEPA verwendet werden.

KleinstunternehmenKleinstunternehmen werden wie Verbraucher behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift nicht für einen Einzug von Konten dieser kleinen Unternehmen verwendet werden kann.

MandatsmigrationBestehende «alte» Lastschriftmandate (PS2) können ebenfalls für Einzüge gemäß dem SEPA-Basislastschriftverfahren ver-wendet werden. Sie können jedoch nicht für Einzüge gemäß dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren verwendet werden.

Interbankenentgelt für LastschriftenInformationen hierzu finden Sie am Ende von Abschnitt 2.2.4.

Weitere relevante InformationenPortugal hat die folgenden möglichen Übergangsregeln beschlossen:– XML für Unternehmen erst ab Februar 2016 verpflichtend– Keine Verpflichtung zur Angabe des BIC: erst ab Februar 2016– IBAN verpflichtend: erst ab Februar 2016

Zudem ist die Meldung an die Zentralbank ab 1. April 2014 nicht mehr vorgeschrieben.

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2.3.14 Schweiz

Produkte innerhalb /außerhalb des AnwendungsbereichsDa die Schweiz nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine lokalen Produkte, die auf SEPA migriert werden müssen.

NischenprodukteDa die Schweiz nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine Nischenprodukte, die auf SEPA migriert werden müssen.

IBAN-KonvertierungIn der Schweiz gibt es keine dateibasierte Lösung. Die SIX Group bietet allerdings ein Online-Tool an (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 27).

Außerdem kann eine Software (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 28) heruntergeladen werden.

Diese kann auch in ein ERP integriert werden, um die entspre-chende IBAN für eine Kombination aus Kontonummer/Bank-leitzahl abzurufen. Jedoch kann mit diesem Tool nicht der BIC für eine konkrete IBAN bezogen werden.

Der BIC kann über eine andere Datei (BC-Bankenstamm) (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 29) bezogen werden, die auf der Internetseite der SIX Group als Excel- oder ASCII-Datei zum Herunterladen bereitsteht. Die Struktur ist selbsterklärend, da der BIC in einer anderen Spalte neben dem Bankcode (sofern verfügbar) enthalten ist.

Gläubiger-IDFür die Ausgabe und Verwaltung der Gläubiger-IDs im Auftrag der Schweiz und Liechtensteins ist SIX Interbank Clearing zuständig. Anträge auf Ausstellung einer Gläubiger-ID können ausschließlich über Finanzinstitute gestellt werden. Eine Gläubiger-ID kann nur bezogen werden, wenn sich der Hauptwohn- oder Hauptgeschäftssitz in der Schweiz oder in Liechtenstein befindet.

Anträge an Finanzinstitute sind über ein Online-Formular zu übermitteln an: Creditor Identifier CH/LI Issuing Authority, c/o SIX Interbank Clearing Ltd (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 30).

Die Gläubiger-ID ist wie folgt strukturiert:– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (CH für Schweiz)– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger

zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen)

– Stellen 8 bis 18: Elfstellige numerische Schweizer Gläubiger-ID, die den Gläubiger innerhalb der Schweiz eindeutig bestimmt. Die Nummerierung erfolgt aufsteigend, beginnend mit «1», und ist aufgefüllt mit vorausgehenden Nullen.

MandatsmigrationDie SEPA-Lastschrift ist eine vollständig neue und andere Zahlungsart. Deshalb ist eine Migration der alten Lastschrift-mandate auf SEPA-Mandate nicht möglich, und es sind neue SEPA-Mandate erforderlich.

Die nachstehende Tabelle bietet eine Zusammenfassung der bestehenden Mandate, die unter SEPA verwendet werden können.

LastschriftartSEPA-Basis-lastschrift

SEPA-Firmen-lastschrift

LSV Nein Nein

BDD Nein Nein

Interbankenentgelt für LastschriftenIn der Schweiz fallen keine multilateralen Interbankenentgelte (MIF) pro Lastschrift an.

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2.3.15 Slowakei

Produkte innerhalb /außerhalb des AnwendungsbereichsInländische Überweisungen und Lastschriften müssen auf die SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift migriert werden.

NischenprodukteEs gibt keine Nischenprodukte in der Slowakei.

IBAN-KonvertierungInformationen hierzu gibt es auf der Internetseite der Nationalbank der Slowakei (NBS) (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 31). Die NBS verweist für die Generierung von IBANs an die slowakischen Banken. Die slowakischen Banken bieten ihren eigenen Konvertierungsservice an.

Nutzung der SEPA-LastschriftBis zum 1. Februar 2014 werden die slowakischen Banken Last-schriften standardmäßig weiterhin im Altverfahren «SK Inkaso» über das lokale Clearinghouse (SEPA SIPS, betrieben von der Nationalbank der Slowakei) abwickeln. Erst dann werden Last-schriften als SEPA-Lastschrift über EBA STEP2 abgewickelt werden. Das lokale Clearinghouse wird auf die Bearbeitung von SEPA-Lastschriften bis Ende 2013 vorbereitet sein, damit ab 1. Februar 2014 die Abwicklung über das neue System problem-los verläuft.

Momentan sind Schuldnerkonten standardmäßig für Belas-tungen mittels SEPA-Lastschrift gesperrt. Wenn ein Schuldner schon vor dem 1. Februar 2014 mittels SEPA-Lastschrift belastet werden möchte, muss er seine Bank anweisen, den Kontostatus für SEPA-Lastschrift auf «bedingt geschützt» zu setzen. Falls dies nicht geschieht, würden einige slowakische Banken SEPA-Lastschriften automatisch zurückweisen oder alternativ den Schuldner entsprechend kontaktieren, damit der Kontostatus vor dem Fälligkeitsdatum geändert wird. Ab dem 1. Februar 2014 aber werden alle Konten automatisch mit dem Status «bedingt geschützt» versehen.

Falls der Schuldner seiner Bank keine Mandatskopie zukommen lässt, würde die Schuldnerbank den Schuldner über eine «warten- de» SEPA-Lastschrift informieren, damit der Schuldner ent-scheiden kann, ob die Lastschrift bezahlt werden soll. Falls die Bank keine Antwort erhält, wird sie die SEPA-Lastschrift automatisch buchen.

MandatsmigrationZum 31. Januar 2014 werden Banken bestehende Lastschrift-mandate automatisch in SEPA-Mandate umwandeln. Dabei werden die Gläubiger-ID (basierend auf dem Zentralregister für Gläubiger-IDs) sowie die Mandatsreferenz (basierend auf der Mandatsreferenz des Altmandats) von den Schuldnerbanken hinzugefügt. Als Sequenzart der ersten SEPA-Lastschrift muss dann «RCUR» genutzt und als Mandatsdatum der 31. Januar 2014 genommen werden. Sollten keine Mandatsreferenz und keine Gläubiger-ID aus dem Altverfahren bestehen, würden Banken einfach diese Daten aus der ersten SEPA-Lastschrift des Einreichers übernehmen.

Gläubiger-IDEin Zentralregister für Gläubiger-IDs wird autorisierten Nutzern nationaler Banken auf der Internetseite der Slowakischen Bankenvereinigung (SBA) (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 /32) zur Verfügung gestellt. Gläubiger können also eine Gläubiger-ID über ihre lokale Bank beantragen. Die Bank wird dann von der SBA über die neu erstellte Gläubiger-ID informiert. Voraussichtlich ab der zweiten Jahreshälfte 2013 wird dieser Prozess dann nicht mehr von der SBA, sondern von der Nationalbank der Slowakei gesteuert.

Die Gläubiger-ID ist wie folgt aufgebaut:SKxxZZZnnnnnnnnnnn (18 Stellen).– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (SK für Slowakei)– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger

zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen)

– Stellen 8 bis 18: Fortlaufende Nummer, die von der SBA bzw. der Nationalbank der Slowakei vergeben wird

KleinstunternehmenKleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.

Interbankenentgelt für LastschriftenEs fallen keine multilateralen Interbankenentgelte (MIF) für nationale Lastschriften an. Für SEPA-Lastschriften werden ebenfalls keine MIF berechnet.

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2.3.16 Spanien

Produkte innerhalb /außerhalb des AnwendungsbereichsInländische Lastschriften (CSB19) müssen auf die SEPA-Last-schrift (SEPA-Basislastschrift) migriert werden. Inländische und grenzüberschreitende Überweisungen (CSB34 und CSB34-1) müssen auf die SEPA-Überweisung migriert werden. Das soge-nannte «Spanish Confirming» (Supply Chain Finance) muss nicht migriert werden, da es außerhalb des Anwendungsbereichs liegt.

NischenprodukteWie bereits im vorstehenden Abschnitt «Rechtliche Rahmenbe-dingungen» erwähnt, konnten Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Migrationsfristen für sogenannte Nischenprodukte (weniger als 10% Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum 1. Februar 2016 gewähren. Wenn ein Mitgliedstaat von einer derartigen Fristver-längerung Gebrauch machen wollte, musste er die Kommission entsprechend informieren (d.h. darüber, für welche Produkte die Fristverlängerung gelten soll). In Spanien fallen Einzüge im Format CSB58 und Wechsel (CSB32) in diese Kategorie.

In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen.

IBAN-KonvertierungIBANs von alten Kontonummern /BBANs können auf zwei Arten bezogen werden:– Berechnung der IBANs nacheinander mit einem Tool im

Internet (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 33).– Durch eine Excel-Anwendung, mit der die alten Kontonummern

eingefügt und die jeweiligen IBANs bezogen werden können. Die Anwendung ist über den zuständigen Ansprechpartner der Serviceabteilung der Deutschen Bank Spanien erhältlich.

Gläubiger-IDFür die Berechnung der Gläubiger-ID ist der Gläubiger zuständig. Dazu kann diese Internetseite (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 34) verwendet werden. Wenn ein Antragsteller «00» als Prüfziffer eingibt, berechnet das System die korrekten Prüfziffern.

Die Gläubiger-ID für Spanien besteht aus genau 16 Stellen und ist wie folgt strukturiert:– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (ES für Spanien)– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger

zuzuweisen, standardmäßig ist der Business Code unter dem CSB19 Format einzutragen)

– Stellen 8 bis 16: Nationale ID; es werden die ersten 9 Stellen der NIF (Steueridentifikationsnummer) wie folgt verwendet:

– Die erste Stelle ist ein Buchstabe, der die Art des Rechts- subjekts angibt

– Dann folgen sieben Zahlen (die ersten beiden Zahlen geben die Provinz an, die folgenden fünf Zahlen geben das Rechtssubjekt im Register der Provinz an) – Das Ende bildet ein Prüfcode, bei dem es sich um einen

Buchstaben oder um eine Zahl handeln kann

KleinstunternehmenKleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.

Interbankenentgelt für LastschriftenInformationen hierzu finden Sie am Ende von Abschnitt 2.2.4.

MandatsmigrationBestehende inländische Lastschriftmandate (CSB19) können ebenfalls für Einzüge gemäß dem SEPA-Basislastschriftverfahren verwendet werden. Sie können jedoch nicht für Einzüge gemäß dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren verwendet werden. Wenn auf der Grundlage von bestehenden Mandaten auf das SEPA-Basislastschriftverfahren migriert wird, muss der erste SEPA-Lastschrifteinzug mit Sequenzart «RCUR» (wiederkehrend) gekennzeichnet werden. Außerdem muss als Mandatsdatum für dieses SEPA-Lastschriftmandat der 31. Oktober 2009 verwendet werden.

ZentralbankmeldungDie Meldung an die Zentralbank ist ab 1.Januar 2014 nicht mehr vorgeschrieben.

COR1 SDD (D–1)Diese Alternative zur SEPA-Basislastschrift in Bezug auf inländische spanische SEPA-Lastschriften ist bereits seit Juli 2013 verfügbar. Hierbei gelten die gleichen Regeln wie bei normalen SEPA-Basislastschriften, jedoch ist die Einreichungsfrist mit nur einem TARGET-Arbeitstag (anstatt von fünf bzw. zwei Geschäftstagen) kürzer. Weitere Informationen finden Sie in Abschnitt 1.7.4.

Weitere relevante InformationenSpanien hat die folgenden möglichen Übergangsregeln beschlossen: XML ist für Unternehmen erst ab Februar 2016 verpflichtend; IBAN ist erst ab Februar 2016 verpflichtend

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2.3.17 Tschechische Republik

Produkte innerhalb /außerhalb des AnwendungsbereichsDa die Tschechische Republik nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine lokalen Produkte, die auf SEPA migriert werden müssen.

NischenprodukteDa die Tschechische Republik nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine Nischenprodukte, die auf SEPA migriert werden müssen.

IBAN-KonvertierungEs ist kein dateibasierter Service verfügbar, sondern nur eine Einzellösung über die Internetseite der Tschechischen Nationalbank (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 35).

Gläubiger-IDDie Gläubiger-ID kann über den lokalen Kundenservice der Deutschen Bank bezogen werden. Der Ablauf wird von der Tschechischen Nationalbank gesteuert. Jede Bank registriert ihre Kunden für die Gläubiger-ID und bittet dafür die Kunden, ein erforderliches Formblatt auszufüllen. Weitere Informationen stehen auf der Internetseite der Tschechischen Nationalbank (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 36) zur Verfügung.

Die Gläubiger-ID ist wie folgt strukturiert: CZkkZZZnnnnn– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (CZ für Tschechische Republik)– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer (kk) gemäß ISO 7064 Modulo 97– Stellen 5 bis 7: «ZZZ» (Stellen werden nicht verwendet)– Stellen 8 bis 12: Eine Nummer von 10000 bis 99999; sie ist

ein gläubigerspezifischer Identifikator

MandatsmigrationDie SEPA-Lastschrift ist eine vollständig neue und andere Zahlungsart. Deshalb ist eine Migration der bestehenden Last-schriftmandate auf SEPA-Mandate nicht möglich – es sind neue SEPA-Mandate erforderlich.

KleinstunternehmenKleinstunternehmen werden wie Verbraucher behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift nicht für einen Einzug von Konten dieser kleinen Unternehmen verwendet werden kann.

Interbankenentgelt für LastschriftenIn der Tschechischen Republik fällt kein multilaterales Interbankenentgelt (MIF) pro Lastschrift an.

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2.3.18 Ungarn

Produkte innerhalb /außerhalb des AnwendungsbereichsDa Ungarn nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine lokalen Produkte, die auf SEPA migriert werden müssen.

NischenprodukteDa Ungarn nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine Nischenprodukte, die auf SEPA migriert werden müssen.

IBAN-KonvertierungEs gibt keinen dateibasierten Service, sondern nur eine Einzel-lösung über diese deutschsprachige Internetseite (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 37).

Aus rechtlichen Gründen wurde das SEPA-Lastschriftverfahren in Ungarn noch nicht eingeführt.

Gläubiger-IDNicht zutreffend, da das SEPA-Lastschriftverfahren in Ungarn derzeit nicht verwendet wird.

MandatsmigrationNicht zutreffend, da das SEPA-Lastschriftverfahren in Ungarn derzeit nicht verwendet wird.

KleinstunternehmenKleinstunternehmen werden wie Verbraucher behandelt. Das bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift nicht für einen Einzug von Konten dieser kleinen Unternehmen verwendet werden kann. Dies gilt selbst nach Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens in Ungarn.

Interbankenentgelt für LastschriftenIn Ungarn fällt kein multilaterales Interbankenentgelt (MIF) pro Lastschrift an.

72

73

3 Anhang

3.1 Abkürzungen

ABBLAssociation des Banques et Banquiers Luxembourg (Luxemburgische Bankenvereinigung)

ACHAutomated Clearing House (Elektronische Clearingstelle für Massenzahlungen)

AEAAllineamento Elettronico Archivi (Elektronischer Datenbankabgleich in Italien)

AP Account Payables (Ausgänge)AR Account Receivables (Eingänge)B2B Business to Business (Firmenkundengeschäft)BAI Bank Administration Institute BBAN Basic Bank Account Number (Bankkontonummer)

BDDBusiness Direct Debit (Schweizer Lastschriftverfahren)

BICBusiness Identifier Code (Internationale Bankleitzahl)

BOEBonifici Esteri (Grenzüberschreitende Überweisungen)

CAIChange Account Information (Kontoänderungsinformation)

CGICommon Global Implementation (Gemeinsame Globale Implementierung, Bemühungen zur XML-Standardisierung)

COT Cut-Off-Time (Annahmeschlusszeit)CSV Comma-Separated Value (Globales Datenformat) D Due Date (Fälligkeitsdatum)

DMFDebtor Mandate Flow (Vorgehen, bei dem der Gläubiger der Initiator und Verwalter des Mandates ist)

DTIDatenträgeraustauschinformation (Deutsches Berichtsformat)

DTAUSDatenträgeraustauschverfahren (Deutsches Dateiformat)

DTE Datenträger Eilig

EBAEuropean Banking Association (Europäischer Bankenverband)

EBICSElectronic Banking Internet Communication Standard (Übertragungsstandard für Electronic Banking im Internet)

EDIFACTElectronic Data Interchange For Administration, Commerce and Transport (Globales Dateiformat)

ELV Elektronisches Lastschriftverfahren

EPCEuropean Payments Council (Europäischer Zahlungsverkehrsrat)

ERPEnterprise Resource Planning (Anwendungssoftware zur Unternehmensplanung)

EU European Union (Europäische Union)EWR Europäischer WirtschaftsraumEZB Europäische ZentralbankFX Foreign Exchange (Devisen)

HVPHigh Value Payments (Großbetragszahlungen/Einzelzahlungen)

IBANInternational Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer)

IDOC Intermediate Document (Globales Dateiformat)

ISOInternational Organisation for Standardisation (Internationale Organisation für Normung)

LSVLastschriftverfahren (Schweizer Lastschriftverfahren)

MAV Mediante Avviso (Italienischer Zahlungstyp)MEZ Mitteleuropäische Zeit

MIFMultilateral Interchange Fee (Multilaterale Interbankenentgelte)

PSDPayment Services Directive (Richtlinie über Zahlungsdienste/Zahlungsdiensterichtlinie)

RAV Ruoli Mediante Avviso (Italienischer Zahlungstyp)

RIDRimessa Interbancaria Diretta (Italienische Lastschrift)

SCT SEPA Credit Transfer (SEPA-Überweisung)SDD SEPA Direct Debit (SEPA-Lastschrift)

SEDASEPA Electronic Database Alignment (Elektronischer Datenbankabgleich bei SEPA)

SEPASingle Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum)

SIBSSociedade InterBancária de Serviços (Portugisisches Clearinghouse)

SLA Service Level Agreement (Leistungsvertrag)

STPStraight Through Processing (Vollautomatische Verarbeitung)

SWIFTSociety for Worldwide Interbank Financial Telecommunication

TARGET

Trans-European Automated Real-time Gross-Settlement Express Transfer (Interbankzahlungs- system für Echtzeitverarbeitung von Euro-Über- weisungen innerhalb der Europäischen Union)

TWSTreasury Workstation (SAP-System zur Abbildung der Treasury-Prozesse)

XLS Mircosoft Excel

XMLExtensible Markup Language (Globales Dateiformat)

XPF Französischer Pazifischer Franc

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3.2 Nützliche Verweise

1. Europäische Zentralbank (EZB) – SEPA-Indikatorenhttp://www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/indicators/html/index.en.html

2. Europäischer Zahlungsverkehrsausschuss (EPC)http://www.europeanpaymentscouncil.eu/

3. Europäischer Zahlungsverkehrsausschuss (EPC) – Newsletterhttp://www.europeanpaymentscouncil.eu/newsletter.cfm

4. Deutsche Bank – SEPAhttp://www.deutsche-bank.de/sepa

3.3 Liste mit Internet-Verweisen

1. SWIFT BIC Directoryhttp://www.swift.com/products/bic_directory

2. SWIFT BICPlusIBAN Directoryhttp://www.swift.com/products/bicplusiban_directory

3. Richtlinie 2007 / 64 / EG über Zahlungsdienstehttp://eur-lex.europa.eu/Notice.do?checktexts=checkbox&val=460702%3Acs&pos=-1&page=1&lang=de&pgs=10&nbl=0&list=&hwords=null&action=GO&visu=

4. Verordnung (EG) Nr. 924/2009 http://eur-lex.europa.eu/Result.do?RechType=RECH_celex&code=32009R0924&checktexts=checkbox

5. Verordnung (EU) Nr. 260/2012http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?checktexts=checkbox&val=672986%3Acs&pos=5&page=1&lang=de&pgs=10&nbl=7&list=673000%3Acs%2C672830%3Acs%2C673001%3Acs%2C672995%3Acs%2C672986%3Acs%2C673024%3Acs%2C672887%3Acs%2C&hwords=&action=GO&visu=%23texte

6. EBA-Leitfadenhttps://www.abe-eba.eu/Overview-Documents-N=SEPA_and_PSD_Overview_Documents-L=EN.aspx

7. Simplexhttp://www.simplexgtp.com

8. Sentenialhttp://www.sentenial.com

9. EBA SDD B2B Participants list (Liste der Teilnehmer am SEPA-Firmenlastschriftverfahren EBA-Clearing)https://www.ebaclearing.eu/SDD-Services-Participants-N=SDD_Core_SDD_B2B-L=EN.aspx

10. ISO 20022http://www.iso20022.org/external_code_list.page

11. Leitfäden des EPC zum Erscheinungsbild von EPC-Mandatenhttp://www.europeanpaymentscouncil.eu/knowledge_bank_detail.cfm?documents_id=175

12. Übersetzungen der SEPA-Basislastschriftmandate des EPChttp://www.europeanpaymentscouncil.eu/content.cfm?page=core_sdd_mandate_transalations

75

13. Übersetzungen der SEPA-Firmenlastschriftmandate des EPChttp://www.europeanpaymentscouncil.eu/content.cfm?page=sepa_b2b_dd_mandate_translations

14. EPC-Leitfaden zur Gläubiger-IDhttp://www.europeanpaymentscouncil.eu/knowledge_bank_detail.cfm?documents_id=161

15. EBA Clearing – Guidance on the handling of SDD R-transactions and related charging principleshttp://www.abe-eba.eu/N=SMART.aspx

16. Belgischer IBAN-Service „Isabel“http://www.sepabelgium.be/fr/bban-iban-bic-converter

17. Deutsches IBAN-Service-Portalhttps://www.iban-service-portal.de/ibanp/iban/Start

18. Deutsche Bundesbank – Gläubiger-IDhttp://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Kerngeschaeftsfelder/Unbarer_Zahlungsverkehr/SEPA/Glaeubiger_Identifikationsnummer/glaeubiger_identifikationsnummer.html

19. Irish Payment Services Organisation (IPSO): SEPA-Serviceshttp://www.ipso.ie/section/IPSOSEPAServices

20. Irish Payment Services Organisation (IPSO): BIC- und IBAN-Servicehttps://ipsosepaservice.sentenial.com/ipso/

21. Luxemburger Bankenvereinigunghttp://www.abbl.lu/de/sepa

22. Luxemburger Bankenvereinigung – Mandatsmigration http://www.abbl.lu/sites/abbl.lu/files/wysiwyg/Kurt%20Salmon%20-%20ABBL%20-%20Migration%20to%20SDD%20-%20Deliverable%202%20for%20PSUs%20v1%202-7.pdf

23. Niederlande – IBAN-Konvertierungsservicehttps://www.ibanbicservice.nl/Homepage.aspx

24. Niederlande – Internetseite zur SEPA-Migrationhttp://www.overopiban.nl/english/

25. Niederlande – Leitfaden zur Lastschriftmigrationhttp://www.betaalvereniging.nl/wp-uploads/2012/09/Stappenplan-Van-de-huidige-Nederlandse-incasso-naar-de-zakelijke-Europese-incasso.pdf

26. Portugal – Berechnung der Gläubiger-IDhttp://www.maric.info/fin/SEPA/ddchkden.htm

27. Schweiz – Online-IBAN-Konvertierungs-Tool der SIX Grouphttp://www.six-interbank-clearing.com/de/home/standardization/iban/inquiry-iban.html

28. Schweiz – IBAN-Software der SIX Grouphttp://www.six-interbank-clearing.com/de/home/standardization/iban/iban-tool.html

29. Schweiz – BIC-Tool der SIX Grouphttp://www.six-interbank-clearing.com/de/home/bank-master-data/download-bc-bank-master.html

30. SIX Interbank Clearing Ltdhttp://www.sepa.ch/de/home/direct-debits/creditor-identifier.html

31. Nationalbank der Slowakei – IBAN-Konvertierunghttp://www.nbs.sk/en/payment-systems/iban

32. Slowakische Bankenvereinigung (SBA)http://www.sbaonline.sk/en/

33. Spanien – IBAN-Konvertierunghttp://www.sepaesp.es/herramienta/conversion.htm

34. Spanien – Gläubiger-IDhttp://www.maric.info/fin/SEPA/ddchkden.htm

35. Tschechische Nationalbank – IBAN-Berechnerhttp://www.cnb.cz/en/payment_systems/iban/ibanen.html

36. Tschechische Nationalbank – Gläubiger-IDhttp://www.cnb.cz/en/payment_systems/accounts_bank_codes/rules_rip.html

37. Ungarn – IBAN-Konvertierung (deutschsprachige Internetseite)http://www.easy-web.de/iban/ibangenerator.htm

3.4 Broschüre «Road to European Payment /Collection Factories»

Deutsche BankGlobal Transaction Banking

The Road to European Payment/ Collection Factories

2

Definitions and BenefitsShared-Service Centers (SSCs), In-House Banks and Payment/Collection Factories are distinct organisational vehicles, but the borders between them can be blurred. Companies may have different definitions/interpretations of what exactly they are. The reason is that all three are cost centers that focus on supplying standardised, recurring services to the business units more efficiently and more effectively. All three provide:

Lower Costs– External economies of scale leading to

lower bank fees and fewer bank accounts– Internal economies of scale leading to

lower IT, headcount, or overhead costs

Centralised Processes– Better liquidity management and simpler,

more visible cash positions– Improved processing quality and speed– Harmonised payment/collection

processes and procedures– Streamlined account reconciliation– Fewer IT interfaces and file formats

Reduced Risks– Stronger internal controls– Increased IT security

The idea is to “industrialise” labour-intense, repetitive processes and replace them with more capital-intense, centralised ones. However, while the goals between all three are similar, an SSC has the broadest scope, while a Payment Factory has the narrowest.

Over the past few years, Deutsche Bank has implemented many integrated payment and collection solutions for corporate clients around the world.

With this experience, Deutsche Bank has developed best practices that can assist corporates looking for integration efficiencies within their global cash management structures.

So what are the steps to be taken when centralizing payments and collections?

A Shared-Service Center is an accountable entity within a multi-unit organisation tasked with supplying the business divisions with specialized services. The range of services can vary and include accounting, human resources, IT, security, liquidity management, or accounts payable and accounts receivables. The basis for the provision of services is a Service-Level Agreement (SLA) between the participating entities with cost allocation on the basis of transfer pricing agreed.

An In-House Bank is often part of a broader SSC and has the purpose of supplying various financial services to the business units. These services can include the provision of FX, interest-rate, liquidity, intercompany-liability or funding management. For example, to facilitate the efficient processing of transactions between internal entities, an In-House Bank can provide the business units with internal virtual accounts. Combined with netting of these internal flows, this can substantially reduce external bank fees.

Payment Factories are by nature SSCs that are focused on the accounts-payable function. Often, they are part of an In-House Bank. The goal is to simplify and automate accounts payable. Accounts payable is an ideal candidate for centralisation because invoice receipt and processing are often paper-based and labour-intensive processes. Likewise, Collection Factories are centralised collections-processing centers that are focused on the accounts-receivable function.

Shared-Service Center

In-House Bank

Payment/ Collection Factory

Chart 1: Definitions of Shared-Service Center, In-House Bank and Payment/Collection Factory

3

As illustrated in chart 2, the normal starting point for most corporates is not a Payment/Collection Factory, but the decentralised management of payables and collections as local interfaces to local banks are set up.

Research by gtnews showed that two-thirds of companies’ payments are initiated by units outside central treasury, while 33% of central treasuries have sole control over payments initiation. Companies that allow other business units to initiate payments have on average 9.5 units outside central treasury initiating payments. In Europe, a greater number of business units (12) are able to initiate payments, perhaps reflecting the geographical diversity and the number of national payment systems in Europe. 1

On the road towards centralisation, a phased approach often works best, whereby more and more formerly decentralised tasks are migrated to an SSC in a step-by-step manner. Often, the first step is to sweep liquidity from local bank accounts into a central account per country or region to improve control, visibility and investment options for excess cash. This can be followed by establishing an In-House Bank, which can facilitate inter-company netting to reduce the number of external payments and thus complexity. After that, as a third step, payments and (potentially later) collections can be centralised by establishing a Payment/Collection Factory within the SSC.

DriversThis final step, the creation of Payment/Collection Factories, is currently experiencing renewed momentum for many reasons:– SEPA (through the creation of pan-

European payment and collection instruments and the use of a harmonised format)

– Increased payments complexity (as a result of the growth in international trade):

– To various countries – Through multiple banks – With distinct connections – Using different formats– Regulatory changes (e.g. Payment

Services Directive)– New technologies (e.g. web-based

platforms)– Evolving standards (e.g. XML)– Increase in convertible currencies– Geographic expansion of corporates

Project ManagementThe idea of a payment/collection factory is to “industrialise” labour-intensive, repetitive processes and replace them with more capital-intensive, centralised ones. This means that centralising accounts-payable and accounts-receivable processing is a rather complex task requiring a substantial investment and a significant change in internal processes and organisational structure. As a result, senior management buy-in is essential. Also, strong project-management discipline is required because of the inherent complexity. Such a project could have the following components: – Data collection Current countries, legal entities, ERP

systems, bank relationships, costs and cost components, processing steps, inventory of transaction types used today

– Data analysis Pros and cons of current set-up

(quantitative and qualitative, e.g. is now a good time to stop using paper checks?)

– Definition of strategic goals and requirements for the new structure

– Definition and analysis of tactical steps/considerations for the new structure

– Decision on exact structure, degree of centralisation, location, processes

– Pros and cons of new/proposed set-up (quantitative and qualitative)

– Senior management buy-in– Implementation– Setting and monitoring of key

performance indicators (KPIs)

Risk Control

Cos

t Red

uct

ion

Chart 2: The Evolution of Payment/Collection Factories

1 gtnews Payments Survey info from 2010

Collections “on behalf of”

Expansion of in-house banks toinclude Payment Factories

Expansion of Payment Factories to include Collection Factories

Payments “on behalf of”

Creation of in-house banks in shared-service centers (centralisation of liquidity regionally)

Centralisation of liquidity by country

Local cash management by subsidiaries

SEPA

SEPA

SEPA

4

Scope – Should only AP, only AR, or both be centralised?– How strong is the balance sheet and how important is internal funding?– Could a collection factory help reduce DSO?– How much can working capital be improved by centralizing payments? – Where are suppliers and where are the corporate’s own production units located? – What are the entities’ terms of payments? – How fast are current payment processes – are they sufficiently fast to take advantage of

discounts?– How much can working capital be improved by centralizing collections? – Where are the customers located? – What are customers’ terms of payments? – How fast are current collection processes? – Are the customers consumers or businesses? – If they are consumers, direct debits could be centralised, but cross-border credit-transfer

receipts may be more difficult– Which entities/subsidiaries should be included?– How can common goals between different parts of the organisation be ensured?– Should any of the current tasks remain with the local entities?– Which payments/collections should be included?– How can the existing relevant bank relationships, accounts, payments/collections, bank interfaces,

formats, and local regulations best be identified?– What do the internal and external cash flows look like?

Banks – How many banks should be used?– What are the pros and cons of fewer vs. more bank relationships?

Account Structure – What account option(s) makes the most sense? Options can include: – Payment/Collection Factory (PF/CF) owns central accounts (including currency accounts) and

makes payments/collections (incl. cross-border) on behalf of the legal entities – PF/CF owns local in-country accounts and makes local payments/collections on behalf of

the legal entities – Legal Entity (LE) owns the account, PF/CF generates payments/collections, LE only

authorises them – LE owns the account, PF/CF generates payments/collections, PF/CF authorises them

(power of attorney) – Hybrid structure, e.g. payments on-behalf-of (but collections remaining with) local entity, which

could later be migrated towards on-behalf-of collections

Legal & Tax – What is the legal structure of the entities in scope?– What is the legal status of “on-behalf-of payments” in the relevant countries?– What are the central-bank-reporting obligations (for the payment factory, the group entity,

the beneficiary)? – How would they change?– What are the tax implications?

Data Collection and AnalysisAs part of the project plan there are many aspects that will influence the exact structure, degree of centralisation, location and processes of the Payment/Collection Factory.

Chart 3: Strategic and Tactical Questions to ask when planning a Payment/Collection Factory (Part 1)

5

Location – Where should the PF/CF be located? – HR costs and quality, language, travel costs, real-estate costs, time zones, tax– Do the existing AML requirements change (which could potentially lead to delayed payments/

receipts)?– Should a regional or a global PF/CF be used?

Commercial Model – What should be covered by Service-Level Agreements (SLAs)?– What are the agreements regarding: – Internal compensation for repair items? – Intercompany loans? – Transfer pricing?– How can the success of the PF/CF be measured (definition of KPIs)?– What are the transactional costs?

Operating Model – What should the new processes for making/receiving payments/collections, account reconciliation, and liquidity management look like?

– What instruments should be used for payments/collections? – SEPA vs. local ones?– What is the level of inter-company trade?– What are potential effects on cash forecasting? – Will payment advices be available as timely as before?– What should the back-up processes look like (continuity-of-business plans)?– Which characteristics influence the choice of IT infrastructure? – PF/CF must handle various sources of information from subsidiaries? – What kind of file formats are received from subs? – What file format is sent to bank(s)? – What treasury/ERP systems are in place? – Is it a global system or a fragmented structure?

Bank Connectivity – Which connectivity option makes most sense? – Electronic Banking, host-to-host, SWIFTNet or others? – Phased approach: start with electronic banking and move to host-to-host later?

6

Senior Management Buy-inHaving senior management buy-in is crucial when starting a major centralisation initiative. Quantifying the value of centralising the corporates payments/collections is therefore very important. It is important to ask how the business case compares to other projects for which funding has been asked.

To strengthen the value of the project, it is extremely important that qualitative factors such as risk-management, compliance benefits, or harmonised processes and procedures are also listed. These benefits will very often be more important than costs saved from reduced bank fees or IT expenses.

Therefore, probably the most important questions to ask are about the business case (See chart 5):

Business Case – What are the qualitative and quantitative benefits? – By how much can bank fees be reduced? – By how much can working capital performance be improved? – How large are the processing-quality and processing efficiency improvements? – By how much can IT-maintenance costs be reduced? – By how much will the visibility of liquidity be improved? – By how much can risks be reduced? – What are the compliance benefits?

SLAs

File Transfer

Authorisation

Feedback-File Transfer

Account- Statement Transfer

Sub 1

Sub 2

Sub 3

Sub 4

DB Systems Clearing

ACH

HVP

Cheque

Manual or automated

DB’s Global Centralisation SolutionBusiness Units

MT 940 MT 942

BAI

ERP/TWS/SAP

Local Format, XML,

EDIFACT, CSV, IDOC,

MT 101

Payment/CollectionFactory

IT & Ops Services Vendor Mgmt

EBICS

db direct internet HTTPS

direct connect e.g. HTTPS/AS2

SWIFT FileActMA-CUG and

SCORE

Chart 4: The Flow of Payments/Collections in a Payment-/Collection-Factory Structure

Chart 5: Strategic and Tactical Questions to ask when planning a Payment/Collection Factory (Part 2)

7

Creation of business case

Optimisation of Payment Authorisation

Format Standardisation

Bank connectivity supporting large file sizes

Bank and Account concentration

Cash Pooling (local and international)

Standardisation of ERP systems

= Part of Deutsche Bank services

While there will be frequent surprises along the way, answering most or all of the questions listed will give a corporate a good starting point for quantifying and qualifying the required business case and creating a detailed project plan.

How Deutsche Bank can helpThe creation of a Payment/Collection Factory requires strong senior management commitment. With this pre-condition in place, a detailed project plan needs to be developed, taking into consideration the analysis and complex decisions required.

Deutsche Bank will share best practices, experience, and lessons learned and will guide corporates through its solutions that facilitate centralisation. Examples include access-channel, file-format-conversion, reporting, FX-conversion, cross-border-ACH and multi-currency-account solutions that are geared to the specific needs of Payment/Collection Factories and will have a significant impact on the corporate’s business case.

Chart 6: Deutsche Bank’s Solutions for Payment/Collection Factories

www.db.com/[email protected]

This brochure is for information purposes only and is designed to serve as a general overview regarding the services of Payment/Collection Factories solutions for corporate clients. The general description in this brochure relates to the Payment/Collection Factories solutions for corporate clients services offered to customers as of September 2013, which may be subject to change in the future. This brochure and the general description of the services of Payment/Collection Factories solutions for corporate clients are in their nature only illustrative and do not therefore contain or cannot result in any contractual or non-contractual obligation or liability of Deutsche Bank AG or any of its affiliates.

Copyright © September 2013 Deutsche Bank AG. All rights reserved.

84

85

3.5 Lokale IBAN-Konvertierungsdienstleister in Europa

Überblick IBAN- Konvertierung

Belgien Deutschland Frankreich Großbritannien

Wie bekomme ich die IBAN/BIC?

Über «Isabel» Online Banking

Über BV Zahlungssysteme Über das lokale Implementation & Service Team der Deutschen Bank

Die IBAN kann nur über die Bank der Gegenpartei bezogen werden; sie ist auf den Kontoauszügen vermerkt

Beschreibung des Services

Der Service ist auf folgenderInternetseite beschrieben:http://www.sepabelgium.be/fr/bban-iban-bic-converter

Dort gibt es auch ein detailliertes Benutzer-handbuch, und dasKonvertierungstool kannheruntergeladen werden.

Firmenkunden können sich auf der Internetseite der BV Zahlungssysteme (BVZ) registrieren:https://www.iban-service-portal.de/ibanp/iban/StartDas Initialpasswort lautet«kzx1u23z».Auf dieser Internetseite können Kunden ihre Dateien (im CSV- oder TXT-Format) mit Kontonummern und Bankleitzahlen hochladen. Beispieldateien sowie eine detaillierte Anleitung sind auf der Internetseite enthalten. BVZ fügt der Datei die entsprechenden IBANs/BICs hinzu und stellt sie dann wieder im Internet zum Herunterladen zur Verfügung. Der Kunde wird hierüber per Email informiert. Der Zeitrahmen für den Konvertie- rungsservice beträgt ca. zwei Geschäftstage.

Der Service kostet zur Zeit 45,00 Euro für die einmalige Registrierung, plus 27,50 Euro pro angefangene 100.000 Datensätze, jeweils zzgl. MwSt.

Kunden können ihre Datei (im XLS- oder CSV-Format) per Email an ihren Deutsche Bank- Servicebetreuer senden. Der Deutsche Bank-Berater organisiert dann mit dem lokalen Deutsche Bank-Team in Paris die Konvertierung der Dateien. Die Dateien müssenCode Banque (5-stellig), Code Guichet (5-stellig), Kontonummer (11-stellig) und Prüfziffer (2-stellig) enthalten. Die Deutsche Bank Paris fügt dann die entsprechendenIBANs/BICs hinzu und sendet dem Kunden per Email eine CSV-Datei.Der Zeitrahmen für den Konvertierungsservice beträgt ca. zwei Geschäftstage.

Der Service ist kostenpflichtig.

Derzeit gibt es noch keine Konvertierungs-lösung der Banken-industrie.

Anmerkung: Bei den oben beschriebenen Services handelt es sich lediglich um Zusammenfassungen. Um weitere Details zu erhalten, kontaktieren Sie bitte Ihren Deutsche Bank- Produktspezialisten. Alternativ können Sie auch Dienstleister wie z.B. die Firma Accuity nutzen ([email protected]), welche Konvertierungsservices für viele Länder gleichzeitig anbieten.

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Überblick IBAN- Konvertierung

Italien Niederlande Österreich Polen Portugal

Wie bekomme ich die IBAN/BIC?

Über das lokale Implementation & Service Team der Deutschen Bank

Über «Stichting IBAN Service»

Über das lokaleImplementation & Service Team der Deutschen Bank

Nicht nötig Durch Ableitung

Beschreibung des Services

Über die Electronic Banking-Anwendungen der Deutschen Bank Italien (db CorporateBanking Windows, db Corporate Banking Web, basierend auf CBI Standard) können Kunden Dateien mit Kontonummern/Bank-leitzahlen hochladen. Die Deutsche Bank Italien leitet diese dann an die kontoführenden Banken weiter und erhält die korrespon-dierenden IBANs (oder falls keine IBAN bezogen werden kann, den entsprechenden Fehler-code) zurück. Anschließend stellt die Deutsche Bank die aktualisierte Datei dem Kunden zur Verfügung.

Über folgende Internetseite:http://www.ibanbicservice.nl/

Sie können diesen Service nutzen, um die IBANs und BICs niederländischer Kontonummern zu ermitteln.

Kontonummern können dabei einzeln eingegeben oder in Dateien hoch-geladen werden. Für einen Datei-Upload ist eine vorherige Registrierung nötig.

Der Service ist kosten-pflichtig, wobei der Preis volumenabhängig ist; er kann der Internetseite entnommen werden.

Die Deutsche Bank leitet die Datei des Kunden (z.B. CSV / TXT / XLS mit den lokalen Konto- nummern und Bankleit- zahlen) an die «STUZZA» (Studiengesellschaft für Zusammenarbeit im Zahlungsverkehr) weiter. Die STUZZA wiederum gibt diese an die jeweiligen konto-führenden Banken.Diese Banken fügen die IBAN und BIC hinzu und senden die Datei dann an STUZZA zurück. Sobald STUZZA die Dateien aller Banken zurückerhalten hat, konsolidiert sie diese in einer Datei und sendet sie an die Deutsche Bank. Die Deutsche Bank übermittelt dann eine XLS-Datei an den Kunden. Der Ende-zu-Ende-Prozess dauert i.d.R. weniger als zwei Wochen.

Die IBAN wird schon seit einigen Jahren sowohl für Inlands- als auch für Auslands-zahlungen genutzt.

In Portugal kann die IBAN direkt von der BBAN abge-leitet werden. Man muss lediglich «PT50» der BBAN vorausstellen (die BBAN enthält schon eine Prüfziffer).

Anmerkung: Bei den oben beschriebenen Services handelt es sich lediglich um Zusammenfassungen. Um weitere Details zu erhalten, kontaktieren Sie bitte Ihren Deutsche Bank Produktspezialisten. Alternativ können Sie auch Dienstleister wie z.B. die Firma Accuity nutzen ([email protected]), welche Konvertierungsservices für viele Länder gleichzeitig anbieten.

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Überblick IBAN- Konvertierung

Schweiz Spanien Tschechische Republik Ungarn

Wie bekomme ich die IBAN/BIC?

Über «SIX Interbank Clearing» Über das lokaleImplementation & ServiceTeam der Deutschen Bank

Nur über Einzelkalkulation Nur über Einzelkalkulation

Beschreibung des Services

Eine dateibasierte Lösung gibt es nicht. SIX bietet aber ein Online-Tool an: http://www.six-interbank-clearing.com/de/home/standardization/iban/inquiry-iban.html

Ebenso wird eine kleine Software zum Download zur Verfügung gestellt:http://www.six-interbank-clearing.com/de/home/standardization/iban/iban-tool.html

Diese kann auch in ein ERP-System integriert werden. Allerdings können so nur IBANs generiert werden. Um einen BIC zu generieren, muss eine andere Datei (BC-Bankenstamm) als Excel oder ASCII-Datei herunter-geladen werden. Die Struktur ist selbsterklärend. Die BIC befindet sich nämlich in einer anderen Spalte neben der Bankleitzahl (falls vorhanden):http://www.six-interbank-clearing.com/de/home/bank-master-data/download-bc-bank-master.html

Es gibt zwei Möglichkeiten, um die «alten» Konto-nummern/BBANs in IBANs zu konvertieren. Die eine ist eine Einzelkalkulation:http://www.sepaesp.es/herramienta/conversion.htm

Die andere ist eine Excel-Anwendung, die es ermöglicht, die «alten» Kontonummern einzufügen und die korrespondierenden IBANs zu erhalten. Sie ist über das lokale Imple-mentation & Service Team der Deutschen Bank erhältlich.

Über die Internetseite derZentralbank:http://www.cnb.cz/en/payment_systems/iban/ibanen.html

Über diese deutsch-sprachige Internetseite:http://www.easy-web.de/iban/ibangenerator.htm

Anmerkung: Bei den oben beschriebenen Services handelt es sich lediglich um Zusammenfassungen. Um weitere Details zu erhalten, kontaktieren Sie bitte Ihren Deutsche Bank Produktspezialisten. Alternativ können Sie auch Dienstleister wie z.B. die Firma Accuity nutzen ([email protected]), welche Konvertierungsservices für viele Länder gleichzeitig anbieten.

3.6 Übersicht IBAN-Konvertierungsangebot von Accuity

PAYMENTS

Improve payment effi ciencyWith the introduction of SEPA, corporates have an opportunity to benefi t from lower payment operations costs. However, this means payment instructions must contain a valid International Bank Account Number (IBAN) and Bank Identifi er Code (BIC).

The benefi tsBy using Accuity’s solutions, you can avoid deploying personnel to manually manage this time-consuming process. The return on investment in terms of updating vendor bank records is typically measured in weeks, providing the following immediate benefi ts:

Lower bank charges: • Decreased return fees.

Improved effi ciency:• Fewer manual repairs.

Better customer service:• Your vendors, partners and employees will get paid on time.

The challengeIn order to include IBANs and BICs for all euro payment instructions, corporates need to update all vendor, client and payroll bank records with valid IBAN and BIC information. This can be problematic and time consuming for already busy treasury operations.

Plus, IBANs have a broader impact as Italy and Luxembourg, and even non-euro-zone countries such as Lebanon and Saudi Arabia have made IBAN compulsory for domestic payments.

The solutionAccuity provides a range of payment solutions to help you effi ciently update all your vendor, client and payroll bank records and obtain valid IBAN and BIC information. You can choose which solution best fi ts your needs:

Access Online:• Gives you control over the process by providing you with access to our industry-leading SEPA payments solution, which allows you to convert legacy Basic Bank Account Numbers (BBANs) into valid IBANs, in batch or single query, including correct routing BICs.

Data Cleanse:• Engage with our subject-matter experts to outsource the cleansing of your bank records.

PAYMENTS

Access Online Data CleanseAccess Online Data Cleanse

Payment Solutions

IBAN Payment Resource An online single or batch look-up tool that validates and converts IBANs and provides all the information needed for SEPA-compliant payments, including correct routing BICs.

PAYScreen Repairs your payments records prior to conversion and highlights those records that require review.

IBAN Conversion IBAN Validation PLUS a Connected BIC

For All SEPA Countries.

IBAN BIC STP+IBAN +IBAN BIC STP=BIC STP

Payment Solutions for Corporate Treasury

To discuss your requirements, please contact: TBD by BNP Paribas

©2010 Accuity, Inc. All rights reserved. 04.14.10

Beijing · Chicago · Dubai · Hong Kong · London · New York · Rome · San Diego · Sydney

Payment Solutions for Corporate Treasury

Comprehensive reports keep you informed and focused

Maintenance

Validationand

Clean-Up

Look-Up

Conversion

Only Accuity has the following strategic partnerships:

Accuity is the official registrar of American Bankers Association routing numbers.

Accuity is the official provider of the Euro Banking Association Priority Payment Scheme central registry.

Accuity is the official provider of the European Payments Council SEPA adherence database.

Accuity is the official provider of the Irish Payments Services Organisation’s directory of National Sort Code database.

Comprehensive solutions to fit your business needsAccuity’s global payment solutions for corporates provide the essential tools companies need to reduce costs and optimise payment efficiency. Our solutions provide the most accurate, highest-quality payment data and services available through a range of offerings that meet the needs of corporate treasury departments worldwide.

With Accuity’s comprehensive payment solutions, you can:

Look-Up• missing payment routing information with our online solutions.

Clean-Up• outdated or incorrect payment files.

Convert and Validate• BBANs into IBANs for SEPA payments.

Maintain• your corrected payment information files.

About Accuity

[email protected]

90

Quelle: http://www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/countries/html/index.en.html (Registerkarte «Fact Sheets on Regulation No 260/2012»), Stand: 27. Februar 2013

3.7 Übersicht Optionen der Mitgliedsstaaten /Fristverlängerungsregelungen

Von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommene Wahlmöglichkeiten der Verordnung 260/2012

Enddaten in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

Belgien25.Oktober 2013

Deutschland20.November 2013

Estland1.Februar 2013

Artikel 6.4Enddatum für Überweisungen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014?

Nein Nein Nein

Artikel 6.4Enddatum für Lastschriften in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014?

Nein Nein Nein

Artikel 8.1Multilaterale Interbankenentgelte für nationale Lastschriften bis zum 1.Feb. 2017?

Ja Nein Nein

Konvertierungsservices und Ausnahmeregelungen

Artikel 16.1Sind Zahlungsdienstleister berechtigt, Verbrauchern bis zum 1.Feb. 2016 IBAN-Konvertierungsservices für nationale Transaktionen anzubieten?

Nein Ja JaErster Konvertierungszeitraum von 12 Monaten; bei Bedarf Verlängerung um bis zu 12 weitere Monate

Artikel 16.3Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Befreiung für Nischenprodukte?

Nein Nein Nicht zutreffend

Artikel 16.4Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für Kartenzahlungen, die zu einer Lastschrift führen?

Nein JaFür das “Elektronische Lastschriftverfahren” (ELV)

Nicht zutreffend

Artikel 16.5Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für die Verwendung des XML-Formats laut ISO 20022 für einzelne Überweisungen oder gebündelte Lastschriften?

Nein Nein JaErster Konvertierungszeitraum von 12 Monaten; bei Bedarf Verlängerung um bis zu 12 weitere Monate

Artikel 16.6Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung, sodass im Falle von nationalen Überweisungen /Lastschriften der BIC des Zahlungsdienstleisters weiterhin verwendet werden kann?

Nein Nein Nein

91

Quelle: http://www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/countries/html/index.en.html (Registerkarte «Fact Sheets on Regulation No 260/2012»), Stand: 27. Februar 2013

Enddaten in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

Finnland30.Mai 2013

Frankreich22.Mai 2013

Griechenland5.Juli 2013

Artikel 6.4Enddatum für Überweisungen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014?

JaOktober 2011 (für B2B), Dezember 2011 (für C2B)

Nein Nein

Artikel 6.4Enddatum für Lastschriften in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014?

Nein Nein Nein

Artikel 8.1Multilaterale Interbankenentgelte für nationale Lastschriften bis zum 1.Feb. 2017?

Nein JaFranzösische Banken haben aber beschlossen, multilaterale Interbankenentgelte bereits ab September 2013 abzuschaffen.

Nicht zutreffend

Konvertierungsservices und Ausnahmeregelungen

Artikel 16.1Sind Zahlungsdienstleister berechtigt, Verbrauchern bis zum 1.Feb. 2016 IBAN-Konvertierungsservices für nationale Transaktionen anzubieten?

Nein Nein Nein

Artikel 16.3Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Befreiung für Nischenprodukte?

Nein JaTitre Interbancaire de Paiement («TIP») bis zum 1.Feb. 2016; elektronische Zahlungsaufträge («Télérèglement») bis zum 1.Feb. 2016

Ja

Artikel 16.4Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für Kartenzahlungen, die zu einer Lastschrift führen?

Nein Nein Nein

Artikel 16.5Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für die Verwendung des XML-Formats laut ISO 20022 für einzelne Überweisungen oder gebündelte Lastschriften?

Nein Nein Ja

Artikel 16.6Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung, sodass im Falle von nationalen Überweisungen /Lastschriften der BIC des Zahlungsdienstleisters weiterhin verwendet werden kann?

Nein Nein Ja

92

Enddaten in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

Irland14.Mai 2013

Italien25.Februar 2013

Lettland24.Oktober 2013

Artikel 6.4Enddatum für Überweisungen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014?

Nein Nein JaAb dem 1. Januar 2014, der Einführung des Euros in Lettland

Artikel 6.4Enddatum für Lastschriften in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014?

Nein Nein NeinAb dem 1. Januar 2015 (gemäß der Enddatumsverordnung für die SEPA-Migration innerhalb eines Jahres nach Einführung des Euros)

Artikel 8.1Multilaterale Interbankenentgelte für nationale Lastschriften bis zum 1.Feb. 2017?

Nicht zutreffend NeinNur bis zum 1. Februar 2014 zulässig

Ja

Konvertierungsservices und Ausnahmeregelungen

Artikel 16.1Sind Zahlungsdienstleister berechtigt, Verbrauchern bis zum 1.Feb. 2016 IBAN-Konvertierungsservices für nationale Transaktionen anzubieten?

Nein NeinMigration auf IBAN abgeschlossen

NeinIBAN seit 2005 in Gebrauch

Artikel 16.3Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Befreiung für Nischenprodukte?

Nein Ja«RID Finanziario» und «RID a Importo Fisso»

Nein

Artikel 16.4Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für Kartenzahlungen, die zu einer Lastschrift führen?

Nein Nein Nein

Artikel 16.5Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für die Verwendung des XML-Formats laut ISO 20022 für einzelne Überweisungen oder gebündelte Lastschriften?

Nein Ja Ja

Artikel 16.6Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung, sodass im Falle von nationalen Überweisungen /Lastschriften der BIC des Zahlungsdienstleisters weiterhin verwendet werden kann?

Ja Nein Nein

Quelle: http://www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/countries/html/index.en.html (Registerkarte «Fact Sheets on Regulation No 260/2012»), Stand: 27. Februar 2013

93

Enddaten in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

Luxemburg12.August 2013

Malta18.Dezember 2013

Niederlande25.Februar 2013

Artikel 6.4Enddatum für Überweisungen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014?

Nein Nein Nein

Artikel 6.4Enddatum für Lastschriften in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014?

Nein Nein Nein

Artikel 8.1Multilaterale Interbankenentgelte für nationale Lastschriften bis zum 1.Feb. 2017?

Nicht zutreffend Nicht zutreffendEs gibt kein «altes» Lastschriftverfahren.

Nein

Konvertierungsservices und Ausnahmeregelungen

Artikel 16.1Sind Zahlungsdienstleister berechtigt, Verbrauchern bis zum 1.Feb. 2016 IBAN-Konvertierungsservices für nationale Transaktionen anzubieten?

Es wurden keine offiziellen Informationen veröffentlicht.

Nein Nein

Artikel 16.3Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Befreiung für Nischenprodukte?

Es wurden keine offiziellen Informationen veröffentlicht.

Nein JaFür die nationalen Lastschriftverfahren NeinFür Glücksspiel- und Telefonmandats- Lastschrift

Artikel 16.4Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für Kartenzahlungen, die zu einer Lastschrift führen?

Es wurden keine offiziellen Informationen veröffentlicht.

Nein Nein

Artikel 16.5Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für die Verwendung des XML-Formats laut ISO 20022 für einzelne Überweisungen oder gebündelte Lastschriften?

Es wurden keine offiziellen Informationen veröffentlicht.

Nein Nein

Artikel 16.6Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung, sodass im Falle von nationalen Überweisungen /Lastschriften der BIC des Zahlungsdienstleisters weiterhin verwendet werden kann?

Es wurden keine offiziellen Informationen veröffentlicht.

JaMalta beabsichtigt, diese Ausnahmeregelung bis zum 1.Feb. 2016 anzuwenden.

Nein

Quelle: http://www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/countries/html/index.en.html (Registerkarte «Fact Sheets on Regulation No 260/2012»), Stand: 27. Februar 2013

94

Enddaten in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

Österreich25.April 20131

Portugal17.Dezember 2013

Slowakei29.Juli 2013

Artikel 6.4Enddatum für Überweisungen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014?

Nein Nein Nein

Artikel 6.4Enddatum für Lastschriften in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014?

Nein Nein Nein

Artikel 8.1Multilaterale Interbankenentgelte für nationale Lastschriften bis zum 1.Feb. 2017?

Nein NeinAngepasst mit den grenz- überschreitenden Lastschriften, d.h. seit dem 1.Nov. 2012 abgeschafft

Nein

Konvertierungsservices und Ausnahmeregelungen

Artikel 16.1Sind Zahlungsdienstleister berechtigt, Verbrauchern bis zum 1.Feb. 2016 IBAN-Konvertierungsservices für nationale Transaktionen anzubieten?

Nein Ja JaBis zum 1.Februar 2016

Artikel 16.3Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Befreiung für Nischenprodukte?

JaFür das Produkt ATIB; Weiterleitung des gescannten Zahlscheins

Nein Nicht zutreffend

Artikel 16.4Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für Kartenzahlungen, die zu einer Lastschrift führen?

JaFür das «Elektronische Lastschriftverfahren»

Nein Nicht zutreffend

Artikel 16.5Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für die Verwendung des XML-Formats laut ISO 20022 für einzelne Überweisungen oder gebündelte Lastschriften?

Nein Ja JaBis zum 1.Februar 2016

Artikel 16.6Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung, sodass im Falle von nationalen Überweisungen /Lastschriften der BIC des Zahlungsdienstleisters weiterhin verwendet werden kann?

Nein Ja Nein

Quelle: http://www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/countries/html/index.en.html (Registerkarte «Fact Sheets on Regulation No 260/2012»), Stand: 27. Februar 2013 1 = Veröffentlichung des nationalen Informationsblatts

95

Enddaten in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

Slowenien11.Februar 2013

Spanien30.April 2013

Zypern21.Oktober 2013

Artikel 6.4Enddatum für Überweisungen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014?

Ja31.Dezember 2011

Nein Nein

Artikel 6.4Enddatum für Lastschriften in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014?

Ja31.Dezember 2011

Nein Nein

Artikel 8.1Multilaterale Interbankenentgelte für nationale Lastschriften bis zum 1.Feb. 2017?

Nein Nein Nicht zutreffend

Konvertierungsservices und Ausnahmeregelungen

Artikel 16.1Sind Zahlungsdienstleister berechtigt, Verbrauchern bis zum 1.Feb. 2016 IBAN-Konvertierungsservices für nationale Transaktionen anzubieten?

Nein Ja Ja

Artikel 16.3Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Befreiung für Nischenprodukte?

Nein Ja“Anticipos de Crédito” (cuaderno 58) und “Recibos” (cuaderno 32)

JaGeschäftskontinuität – Nationales Szenario für Überweisungen – Zahlungen der öffentlichen Hand

Artikel 16.4Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für Kartenzahlungen, die zu einer Lastschrift führen?

Nein Nein Nicht zutreffend

Artikel 16.5Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für die Verwendung des XML-Formats laut ISO 20022 für einzelne Überweisungen oder gebündelte Lastschriften?

Nein Ja Ja

Artikel 16.6Besteht bis zum 1.Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung, sodass im Falle von nationalen Überweisungen /Lastschriften der BIC des Zahlungsdienstleisters weiterhin verwendet werden kann?

Nein Nein Ja

Quelle: http://www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/countries/html/index.en.html (Registerkarte «Fact Sheets on Regulation No 260/2012»), Stand: 27. Februar 2013

3.8 Übersicht XML-Konvertierungsangebot von Simplex

Corporate Treasurers face significant challenges in today’s uncertain economic environment, with the requirement to comply with SEPA mandatory payment and direct debit schemes accompanied with a renewed focus on reducing costs.

Multiple data formats and legacy treasury systems remain non-compliant with the new SEPA standard. Compliance can require Corporates to migrate to new payment and direct debit standards, overhaul current business processes and upgrade ERP and billing systems. In addition, large Corporates typically hold several banking relationships, adding further complexity to the collections process.

Simplex Mandate Manager (SMM) is a comprehensive hosted solution, providing format-conversion and mandate-management services covering the full life cycle of SEPA Direct Debits. SMM has been designed specifically to address all the challenges a corporate will face, enabling you to unlock the full potential offered by SDD. The enhanced collection management service enables organisations

to take full advantage of SEPA Direct Debits without requiring a change to existing Treasury or Enterprise systems.

BenefitsBy reducing the complexity of global mandate management and XML creation, SMM delivers a wide range of benefits and efficiencies to customers. These include:

• Enhanced global SEPA solution for Corporates• Fast and effective on-boarding• Avoids costly and lengthy internal development;

speed to market• Massively scalable solution with a Pay-As-You-

Grow model• Integrates with current TMS/ERP systems• Global message standards and format

complexity removed with seamless transformation

• Provides browser-based deployment across desktop, tablet, mobile platforms

Global Mandate Management. Total Control.Simplex Mandate Manager™ delivers powerful SEPA Direct Debit solutions for Corporate customers.

Mandate Management Solutions

SIMPLEXGTP

• High volume scanning service to ease the bulk upload of paper mandates

• User friendly web access for customer services staff

• Secure physical and/or electronic archiving of mandates

• Tailored European language support.

Integrated Logica EngineFully integrated with the comprehensive financial messaging solutions provided on the Simplex Global Transaction Platform, the high performance SMM ensures global compliance and interoperability. Legacy domestic data formats for national direct debits are transformed into SDD message formats (XML), converting legacy direct debits into SDDs and managing the full life cycle of B2C and B2B SDDs. This helps Corporates benefit from lower transaction costs without the expense of changing existing Treasury or Enterprise systems.

SMM on the Simplex GTP is a massively scalable solution based on award-winning technology, Logica All Payments Solution (LAPS), with proven success and strong customer references.

In combining the market-leading Mandate Management engine of Logica, with best-in-class transformation and reconciliation functionality of our global ‘cloud’ platform, Simplex Mandate Manager is designed from the ground-up to provide format-conversion and mandate-management services to Corporates quickly and cost effectively, regardless of their ERP. Simplex Mandate Manager is a truly future proofed banking solution: based on Oracle’s Java Enterprise platform (JEE), it leverages leading application servers for the ultimate in data security and resilience.

With virtually unlimited scalability and performance (benchmarked for processing 51 million SEPA business

transactions per hour), SMM is the ultimate choice to power a robust and scalable service to the world’s most demanding Corporates.

SEPA Credit TransfersThe mandate management tools provided by SMM work harmoniously with the market-leading transformation and business flows integration capabilities of the GTP, delivering significant benefits without upfront capital costs. Simplex GTP supports the translation of financial messages from one format to another and comes with built-in format libraries, including the SEPA XML rulebook libraries with all the needed messages for SEPA Credit Transfer processing.

Why Simplex?As part of the comprehensive suite of hosted business services provided by the Simplex Global Transaction Platform, SMM helps address the Corporate need for increased global transparency and risk visibility, better liquidity management, intraday reconciliations and greater operational efficiencies.

As a leading ‘white-label’ managed payments service provider to some of the largest global transaction banks and their corporate customers, Simplex has proven expertise in providing award-winning global transaction solutions. The cost and scalability benefits of outsourced and hosted ‘cloud’ solutions are increasingly proven. The hosted services of the Simplex Global Transaction Platform provide cost-effective and scalable ‘on-demand’ solutions.

The reduced requirement for IT maintenance and manual mandate processing delivers measurable operational efficiencies, allowing Corporates to realign resources around core service proficiencies and revenue generation.

For more information please contact: [email protected]

SIMPLEXGTP

© Simplex GTP Limited 2012. All rights reserved. ‘GTP’ is a registered Trade Marks of Simplex GTP Ltd. The information contained in this document is provided for general information purposes only and does not constitute a service commitment. Ref: GTP_SMM_CORP_201208_E

simplexgtp.com

Simplex was the first independent SWIFT Service Bureau in the UK and is the ‘white-label’ managed payments service provider to some of the largest global transaction banks and their corporate customers.

Founded upon the most sophisticated and robust value-added SWIFT service bureau in Europe, Simplex is a trusted global transaction platform provider, boasting a seamlessly integrated

technology stack. Please contact Simplex if you would like to receive further information about our best-in-class global transaction services for Corporates, Banks and the Securities industry.

Simplex Headquarters: Becket House, 36 Old Jewry, London EC2R 8DD | Tel: +44 (0)20 7776 6400 | [email protected]

3.9 Übersicht XML-Konvertierungsangebot von Sentential

Origix CorporateA complete corporate solution for both SEPA Direct Debits/ Credit Transfers

www.sentenial.com

SEPA Credit Transfer

For SCT, you can easily deliver payment instructions to Origix Corporate in a variety of formats, including existing domestic formats, Origix standard formats and other industry formats. Bene�ciary bank accounts can be speci�ed either in the current national format or in the BIC/IBAN format required by SEPA. Where national format is used, Origix will automatically enrich and convert the account information to BIC/IBAN and check that the bank is reachableunder SEPA. This ensures that paymentscan continue seamlessly and successfully using the SEPA scheme.

Origix Corporate automatically processes return information from other banks; original payment records are then matched and updated appropriately.

This information can be viewed by the user in addition to receiving the information electronically to facilitate automatic update the of the user’s accounting systems.

SEPA DIRECT DEBITSentenial’s SEPA Direct Debit (SDD) solution contains three distinct modules. These modules cover the entire process from the initial migration phase through to ongoing management and transaction processing.

Origix Corporate takes a business-as-usual approach to SDD, leveraging the bene�ts while avoiding associated costs and risk.

Implementing SEPA with Origix Corporate is fast – projects have been known to be completed in a matter of days.

Origix Corporate includes the followingfeatures:

• Support for transaction �les in national / legacy formats (see Table 1)

• Custom-mappings for formats not included in Table 1 as well as for proprietary formats

• Conversion and enrichment of existing data to meet SEPA requirements

• File transfer connectivity to creditor banks using proven channels

• Conversion and return of failed direct debits

• Reporting and reconciliation at mandate level, �le level and transaction level

• No need to change existing accounts & payments processing systems, minimising the costs and time needed to upgrade existing systems to SEPA

• BBAN/IBAN conversion

Origix Corporate features three indepen-dent but interconnected modules whichcan be deployed as required, to minimisecost of implementation.

MODULE 1 - MANDATE MIGRATION

Switching to SEPA Direct Debit requires the conversion and extension of the data held in your existing legacy / domestic mandates. You can achieve this quickly and easily with Origix Corporate.

The Mandate Migration module rovides a complete process to convert existing authorisations to SDD, providing:

• Automatic BIC/IBAN conversion

• Automatic generation of the required Unique Mandate Reference (UMR)

• Customer noti�cation of conversion of their existing mandate to SDD

• Archival and retrieval of existing mandates: digital and / or physical

• Creation of SEPA mandates where mandates need to be re-signed

• Complete paper-based process (with print, post & return mail service) if required

• Automatic scanning, data demateriali-sation and digitizing newly signed mandates

MODULE 2- MANDATE MANAGEMENTWith Origix Corporate you can create and archive new mandates, including paper mandates and amend existing mandates.

Origix Corporate o�ers a complete corporate solution for both SEPA Direct Debits and Credit Transfers.

Sentenial has been eveloping payments solutions since 2003 and SEPA-ready solutions since 2006.

We are the trusted choice of leading European banks and corporate customers.

Mandate Migration

Mandate Management

SDD Transaction Processing

SCT Transaction Processing

CORPORATE

LEGACY ORIGINATION

LEGACY FILES

LEGACY

R TRANSACTIONS

DAILY

RECONCILIATION REPORTING

ORIGINATING BANK

BANK

ISO XMLFORMAT

ISO XML FORMAT

Mandates must contain information about the customer, including address and bank details. Electronically stored mandates can be migrated. Authorised (signed) paper

mandates are scanned and then converted into an electronic format which is stored and uniquely linked to the scanned image.

Mandate Management features:• Mandate details generated from electronically provided data

• Manual input of customer data via a web-based GUI or web services

• Manual entry of debtor details onto a paper mandate

• 'New mandate pack' printed and posted to debtor with your branding and/or customisation

• Use default mandates or customised and branded mandates if required

• Signed mandates scanned; data dematerialised and then converted into an electronic format

• Scanning of signed mandates and storage of original mandate

• Amend existing mandates

Mandates can be created and sent toyour customers in 4 ways: 1. Download, self-print and send the mandates to your customers

2. Allow customer to download / print mandates at the point-of-purchase

3. Sentenial print the mandates and send automatically to your customers

4. Sentenial print the mandates in bulk and deliver to you

MODULE 3 - TRANSACTION PROCESSINGSEPA compliance is compulsory for all direct debits and credit transfers, but existing �nancial IT systems are often unable to store or process all of the new information

Legacy systems can therefore represent a serious challenge, particularly for companies that have many cross-border payments or that use legacy (non SEPA compliant) �le formats.

Origix Corporate accepts payments (SCT) and collections (SDD) in legacy formats, then converts and enhances the data to meet SEPA standards for immediate and automatic transaction processing.

Origix Corporate also translates SEPA ‘R-messages’ into a variety of legacy and �at �le formats.

Origix Corporate provides the following services as part of the Transaction Processing Module:

• Support for transaction �les in any national / legacy format

• Conversion and enrichment of existing data from national / legacy format to

XML• Origix Corporate supports both B2B and Core schemes

• File transfer to creditor banks (connectivity) using existing or new connection(s)

• Automatic display of failed direct debits, linked to images of scanned physical mandates

• Conversion and return of failed direct debits in preferred domestic format

• Reporting and reconciliation

Together with Sentenial, you can achieve your SEPA priorities:

• Ensure compliance with the SEPA regulation

• Avoid the risk of disrupting Direct Debit revenue streams

• Maintain 'business as usual', limiting cost and resource commitment

• Insulation from continuing market uncertainties and evolving SEPA rules

• Avoid a last minute '�re drill' by taking action NOW

Phone: +353 1629 2141 E: [email protected] W:www.sentenial.com © Sentenial 2012

Origix CorporateA complete corporate solution for SEPA Direct Debits/ Credit Tansfers

MARKET FORMATS FOR COLLECTIONS R-MESSAGE CREDITOR AND TRANSFERS FILE BANK FORMAT

All Sentenial CSV Sentenial CSV PAIN.008 All SAP I-doc SAP I-doc PAIN.008 BE DOM80 CODA2.3 PAIN.008 CH LSV+ LSV+ PAIN.008 DE DTAUS, DTA DTAUS, DTA PAIN.008 FR CFONB 160 CFONB 240 PAIN.008 IE STD18 STD18 PAIN.008 IT CBI RID-001 CBI PAIN.008 NL CLIEOP03 Verwinfo PAIN.008 PT SIBS EDR, PS2 SIBS EDR, PS2 PAIN.008 ES Cuaderno AEB- 19 & 58 Cuaderno AEB- 19 & 58 PAIN.008

Table 1 shows the national legacy formats supported, with more regularly added.

• MIS Reporting on mandates

3.10 Formatprüfer von Business-Logics

3.11 Länderübersicht über den Erhalt der Gläubiger-ID

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3.12 Übersicht SEPA-Referenzen

Deutsche BankGlobal Transaction Banking

SEPA-Referenzen

Durch die Nutzung des SEPA-XML-Formats stehen spezifische Referenzfelder bei der SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift zur Verfügung. Im Folgenden finden Sie Erläuterungen zur Anzeige und Nutzung der verfügbaren Tags in XML.

Verfügbare Referenz-Tags in XML

Auf Datei-Ebene:– PaymentInformationIdentification

Auf Transaktionsebene:– InstructionIdentification– EndToEndIdentification– RemittanceInformation

Definition der XML-Referenzen

PaymentInformationIdentificationEindeutige vom Sender vergebene Ken-nung, die der Identifizierung der Payment Information Group (Datei) in der Nachricht dient.

InstructionIdentificationEindeutige vom Auftraggeber vergebene Kennung, anhand der der Auftragsempfän- ger einen Auftrag identifizieren kann. Zweck: Die InstructionIdentification ist eine Punkt-zu-Punkt-Referenz, mit der sich Auf-traggeber und Auftragsempfänger auf ei-nen bestimmten Auftrag beziehen können.

EndToEndReferenceEindeutige vom Auftraggeber vergebene Kennung, anhand der eine Transaktion sicher identifiziert werden kann. Diese Kennung wird über alle Schritte des End-to-End-Prozesses unverändert weitergegeben. Zweck: Die End-to-End-Referenz kann zur Abstimmung oder zur Verbindung von Aufgaben im Zusammenhang mit der jeweiligen Transaktion genutzt werden.

RemittanceInformation (Verwendungszweck)Diese Information wird zur Verfügung gestellt, um einer Buchung die Positionen zuzuordnen, die durch den Transfer aus-geglichen werden sollen, wie Handelsrech- nungen in einem Forderungsmanagement-system. (ISO 20022 Message Definition Report Juni 2012)

End-to-End-Referenz

Ein neues Pflichtfeld für SEPA-Trans-aktionen ist das Ende-zu-Ende-Referenzfeld, welches durch die gesamte Verarbeitungs-kette getragen wird. Die Ende-zu-Ende-Referenz ist in allen R-Transaktionen sowie in den Kontoinformationen des Auftrag-gebers und der Gegenpartei verfügbar und

ermöglicht eine automatische Konten-abstimmung. Wird keine individuelle End-to-End-Referenz vergeben, ist der Wert «NOTPROVIDED» anzugeben, der dann in den Kontoinformationen ausgewiesen wird.

Anzeige der Referenz im MT940

Um die Referenzen im MT940 anzuzeigen, stehen Code-Wörter vor der Information, die eine Übertragung in den MT940 ermöglichen.

Die Länge des Feldes «Remittance Information» wurde auf 140 Zeichen verein- heitlicht. Dies stellt in manchen Ländern eine Einschränkung dar und ist bei der Migration auf SEPA zu berücksichtigen.

Beispiel für in einer deutschen Zahlung enthaltene Informationen

Bei der Migration auf SEPA wird empfohlen, den Inhalt der ersten Zeile der Zahlungs- informationen in den EndToEndIdenfication-Tag zu übertragen oder zu kopieren. Diese Referenz wird im MT940 / MT942 in Feld 86, Subfield 20 hinter dem Code-wort «EREF+» ausgewiesen.

SEPA Ueberweisung an MONTECARLO RISTORA SRL Ihre Referenz: NOTPROVIDED WALTER MÜLLER APPARTAMENTO IL CANARINO ARRI IBAN:IT70X0626070080000123406C00BIC: CRFIIT3PXXX

XML-Tag Code Ebene Anmerkungen

PaymentInformationIdentification

KREF+ Batch Senderreferenz (max. 35 Zeichen) dient zur Identifizierung auf dem Kontoauszug

InstructionIdentification

KREF+ Transaktion Senderreferenz (max. 35 Zeichen) dient zur Identifizierung auf dem Kontoauszug

EndtoEndIdentification

EREF+ Transaktion Eindeutige Referenz (max. 35 Zeichen), die alle R-Transaktionen sowie den Kontoauszug des Senders und Empfängers enthalten müssen

RemittanceInformation

SVWZ+ Transaktion Max. 140 Zeichen/eine Zeile (Vereinheitlichung in allen SEPA-Ländern)

Diese Broschüre dient lediglich zu Informationszwecken und bietet einen allgemeinen Überblick über das Leistungsangebot von Global Transaction Banking. Die allgemeinen Angaben in dieser Broschüre beziehen sich auf die Services von Global Transaction Banking, wie sie den Kunden zum Zeit-punkt der Drucklegung dieser Broschüre (Dezember 2013) angeboten werden. Zukünftige Änderungen sind vorbehalten. Diese Broschüre und die allgemeinen Angaben zum Leistungsangebot von Global Transaction Banking dienen lediglich der Veranschaulichung, es können keinerlei vertragliche oder nicht vertragliche Verpflichtungen oder Haftungsansprüche der Deutsche Bank AG oder ihrer Tochtergesellschaften daraus abgeleitet werden.

Copyright© Dezember 2013 Deutsche Bank AG. Alle Rechte vorbehalten

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3.13 Zusätzliche Informationen zur SEPA-Vorabinformation

Deutsche BankGlobal Transaction Banking

SEPA-Vorabinformationen

SEPA-Vorabinformation

Die SEPA-Vorabinformation erfüllt mehrere Zwecke:a) den Zahler über eine Lastschrift zu

informieren, damit er für die erforder-liche Deckung zum Fälligkeitstermin auf dem Konto sorgt

b) den Rechnungssteller soweit wie möglich vor Lastschriftrückgaben mangels Deckung zu schützen

Der Zahler muss über bevorstehende Lastschriften informiert werden

Der Rechnungssteller muss dem Zahler spätestens 14 Kalendertage vor der Lastschrift eine sogenannte Vorabinfor-mation senden, es sei denn, Zahler und Rechnungssteller haben einen anderen Zeitrahmen vereinbart. Der Zeitrahmen sowie der Kommunikationsweg können zum Beispiel in den «Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen» oder in einem Vertrag vereinbart werden. Im Folgenden finden Sie Beispiele für zulässige Optionen für Vorabinformationen.

HypothekenkrediteRatenzahlungsplan für die Dauer des mehrjährigen Vertrags, in dem– die Fälligkeitstermine und– die an den Fälligkeitsterminen

fälligen Beträge spezifiziert werden

Erhöhung des Preises eines Zeitungsabonnements– Bekanntgabe in der Zeitung– Preisübersicht auf der Internetseite

Pflichtangaben Erläuterungen

Name des Schuldners Erfolgt eine Lastschrift auf dem Schuldnerkonto für einen Dritten, ist es ratsam, an beide Parteien eine Vorabinformation zu senden.

Mandatsreferenz Diese Information ermöglicht es dem Schuldner, die Vorabinformation einer Lastschrift auf seinem Konto zuzuordnen.

Betrag der Lastschrift

Fälligkeitstermin der Lastschrift Der Fälligkeitstermin kann wie folgt angegeben werden:– exaktes Datum (z.B. 2. Sept. 2013,

1. Okt. 2013, 26. Nov. 2013) oder– Zeitraum (z.B. 3 Ratenzahlungen,

die ab September 2013 am ersten Geschäftstag eines Monats abgebucht werden) oder

– errechenbarer Termin (z.B. 10 Kalender-tage nach Rechnungsstellung)

Monatliche Zahlung an Energieversorger, SteuerzahlungenJährliche Übersicht über monatliche/quartalsweise Zahlungen, in der– die Fälligkeitstermine und– die an den Fälligkeitsterminen

fälligen Beträge spezifiziert werden

TelefonrechnungenMonatliche Rechnungen, in denen– der Fälligkeitstermin der bevor-

stehenden SEPA-Lastschrift und– der Betrag der Lastschrift spezifiziert werden

Der Inhalt der Vorabinformation

Die Vorabinformation muss den Fällig-keitstermin und den Betrag der Lastschrift enthalten. Wiederkehrende Lastschriften mit gleichem Betrag und zu feststehenden Fälligkeiten können auch in einer Vorab-information avisiert werden. Zum Beispiel: Ein Energieversorger (Rechnungssteller) muss jährlich nur eine Vorabinformation an den Kunden (Zahler) senden, wenn in dieser angegeben wird, dass der monatlich fällige Betrag am ersten Geschäftstag jeden Monats abgebucht wird.

Die Pflichtangaben einer Vorabinformation werden in der folgenden Tabelle erläutert:

Diese Broschüre dient lediglich zu Informationszwecken und bietet einen allgemeinen Überblick über das Leistungsangebot von Global Transaction Banking. Die allgemeinen Angaben in dieser Broschüre beziehen sich auf die Services von Global Transaction Banking, wie sie den Kunden zum Zeit-punkt der Drucklegung dieser Broschüre (Dezember 2013) angeboten werden. Zukünftige Änderungen sind vorbehalten. Diese Broschüre und die allgemeinen Angaben zum Leistungsangebot von Global Transaction Banking dienen lediglich der Veranschaulichung, es können keinerlei vertragliche oder nicht vertragliche Verpflichtungen oder Haftungsansprüche der Deutsche Bank AG oder ihrer Tochtergesellschaften daraus abgeleitet werden.

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3.14 Enddatum für europäische Zahlungsinstrumente

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3.15 Stichwortverzeichnis

SeiteAnnahmeschlusszeiten 24, 34, 39Ausführungsfristen 14, 21, 34BIC 17, 20, 28, 32, 44Category Purpose Codes 33Einreichungsfristen 24, 39Enddatum 16f, 90ff, 106Ende-zu-Ende-Referenz 20, 22, 32, 44, 104Erreichbarkeit 17, 34Gläubiger-ID 38, 102fGläubigerreferenz 32, 38 IBAN 20, 28, 32, 44 «Im-Auftrag-von»-Feld 33Konvertierungsservices 85ff, 90ffMandatsverwaltung 28, 34ffMandatsreferenz 34, 36, 38, 105

Multilaterale Interbankenentgelte 18, 42, 90ff

Purpose Codes 20, 32, 42f, 44R-Transaktionen 28, 44Rückerstattungsforderungen 15SEPA-Lastschrift 22ff, 28, 31ff, 34ffSEPA-Überweisung 19ff, 28, 31ff, 34SEPA-XML-Format 17, 19f, 28, 30, 47, 90ff, 96ff, 104Vorabinformation 28, 38, 105Wertstellung 14fZahlungsauftrag 14Zentralbankmeldung 18, 21, 34

www.db.com / [email protected]

Die allgemeinen Angaben in dieser Broschüre beziehen sich auf die Services, wie sie den Kunden zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Broschüre (Dezember 2013) angeboten werden und beanspruchen nicht, alle eventuell benötigten Informationen zu beinhalten. Weder die Deutsche Bank noch Accuity handeln in irgendeiner Weise beratend. Es wird empfohlen, einen eigenen und unabhängigen Rat in Bezug auf rechtliche, steuer-rechtliche, bilanzielle, regulatorische oder sonstige Belangen einzuholen, die im Zusammenhang mit den Angaben und Services in dieser Broschüre stehen. Zukünftige Änderungen sind vorbehalten. Diese Broschüre und die allgemeinen Angaben zum Leistungsangebot dienen lediglich der Veranschaulichung, es können keinerlei vertragliche oder nicht vertragliche Verpflichtungen oder Haftungsansprüche der Deutsche Bank AG, Accuity oder ihrer Tochtergesellschaften daraus abgeleitet werden. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informa-tionen kann für andere Webseiten, auf die mittels Link verwiesen wird, nicht übernommen werden. Die Deutsche Bank AG ist für den Inhalt der Webseiten, die aufgrund einer solchen Verbindung erreicht werden, nicht verantwortlich. Copyright© Dezember 2013 Deutsche Bank AG. Alle Rechte vorbehalten.

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SEPA-Vorabinformationen

SEPA-Vorabinformation

Die SEPA-Vorabinformation erfüllt mehrere Zwecke:a) den Zahler über eine Lastschrift zu

informieren, damit er für die erforder-liche Deckung zum Fälligkeitstermin auf dem Konto sorgt

b) den Rechnungssteller soweit wie möglich vor Lastschriftrückgaben mangels Deckung zu schützen

Der Zahler muss über bevorstehende Lastschriften informiert werden

Der Rechnungssteller muss dem Zahler spätestens 14 Kalendertage vor der Lastschrift eine sogenannte Vorabinfor-mation senden, es sei denn, Zahler und Rechnungssteller haben einen anderen Zeitrahmen vereinbart. Der Zeitrahmen sowie der Kommunikationsweg können zum Beispiel in den «Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen» oder in einem Vertrag vereinbart werden. Im Folgenden finden Sie Beispiele für zulässige Optionen für Vorabinformationen.

HypothekenkrediteRatenzahlungsplan für die Dauer des mehrjährigen Vertrags, in dem– die Fälligkeitstermine und– die an den Fälligkeitsterminen

fälligen Beträge spezifiziert werden

Erhöhung des Preises eines Zeitungsabonnements– Bekanntgabe in der Zeitung– Preisübersicht auf der Internetseite

Pflichtangaben Erläuterungen

Name des Schuldners Erfolgt eine Lastschrift auf dem Schuldnerkonto für einen Dritten, ist es ratsam, an beide Parteien eine Vorabinformation zu senden.

Mandatsreferenz Diese Information ermöglicht es dem Schuldner, die Vorabinformation einer Lastschrift auf seinem Konto zuzuordnen.

Betrag der Lastschrift

Fälligkeitstermin der Lastschrift Der Fälligkeitstermin kann wie folgt angegeben werden:– exaktes Datum (z.B. 2. Sept. 2013,

1. Okt. 2013, 26. Nov. 2013) oder– Zeitraum (z.B. 3 Ratenzahlungen,

die ab September 2013 am ersten Geschäftstag eines Monats abgebucht werden) oder

– errechenbarer Termin (z.B. 10 Kalender-tage nach Rechnungsstellung)

Monatliche Zahlung an Energieversorger, SteuerzahlungenJährliche Übersicht über monatliche/quartalsweise Zahlungen, in der– die Fälligkeitstermine und– die an den Fälligkeitsterminen

fälligen Beträge spezifiziert werden

TelefonrechnungenMonatliche Rechnungen, in denen– der Fälligkeitstermin der bevor-

stehenden SEPA-Lastschrift und– der Betrag der Lastschrift spezifiziert werden

Der Inhalt der Vorabinformation

Die Vorabinformation muss den Fällig-keitstermin und den Betrag der Lastschrift enthalten. Wiederkehrende Lastschriften mit gleichem Betrag und zu feststehenden Fälligkeiten können auch in einer Vorab-information avisiert werden. Zum Beispiel: Ein Energieversorger (Rechnungssteller) muss jährlich nur eine Vorabinformation an den Kunden (Zahler) senden, wenn in dieser angegeben wird, dass der monatlich fällige Betrag am ersten Geschäftstag jeden Monats abgebucht wird.

Die Pflichtangaben einer Vorabinformation werden in der folgenden Tabelle erläutert:

Diese Broschüre dient lediglich zu Informationszwecken und bietet einen allgemeinen Überblick über das Leistungsangebot von Global Transaction Banking. Die allgemeinen Angaben in dieser Broschüre beziehen sich auf die Services von Global Transaction Banking, wie sie den Kunden zum Zeit-punkt der Drucklegung dieser Broschüre (Dezember 2013) angeboten werden. Zukünftige Änderungen sind vorbehalten. Diese Broschüre und die allgemeinen Angaben zum Leistungsangebot von Global Transaction Banking dienen lediglich der Veranschaulichung, es können keinerlei vertragliche oder nicht vertragliche Verpflichtungen oder Haftungsansprüche der Deutsche Bank AG oder ihrer Tochtergesellschaften daraus abgeleitet werden.

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Länderübersicht über den Erhalt der Gläubiger-ID

Land Beispiel Stellen Ausgebendes Institut Einholung

1–2 3–4 5–7 Variablen

Belgien BE68ZZZ0123456789 BE ## ZZZ 8 –20: Unternehmensnummer (USt.-Nummer)

Föderaler öffentlicher Dienst Wirtschaft (Wirtschaftsministerium)

Über die lokalen Servicebetreuer der Deutschen Bank

Deutschland DE97ZZZ12345678901 DE ## ZZZ 8 –18: Fortlaufende Nummer Deutsche Bundesbank Über die Internetseite der Deutschen Bundesbank:www.bundesbank.de/Navigation/DE/Kerngeschaeftsfelder/Unbarer_Zahlungsverkehr/SEPA/Glaeubiger_Identifikationsnummer/glaeubiger_identifikationsnummer.html

Frankreich FR12ZZZ123456 FR ## ZZZ 8 –13: Nationaler Identifikator für den Lastschriftgläubiger (NNE = Numero National d’Emetteur)

Französische Zentralbank (Banque de France)

Über die lokalen Servicebetreuer der Deutschen Bank

Großbritannien GB39ZZZSDDDEUT0000000123456 GB ## ZZZ 8 –10: Verfahrenscode, d.h. SDD (also SEPA-Lastschrift)

11–14: Die ersten 4 Stellen des BIC der Gläubigerbank

15 – 20: Service User Number (SUN) des Clearingsystems Bacs bzw. 6 Nullen, falls keine SUN vorhanden ist

21 – 35: Festgelegt von der Gläubigerbank

Gläubigerbank Über die lokalen Servicebetreuer der Deutschen Bank

Italien IT97ZZZA1B2C3D4E5F6G7H8 IT ## ZZZ 8 – 23: Nationale Steuernummer Gläubiger berechnen ihre ID selbst Gläubiger berechnen ihre ID selbst, basierend auf der Steuernummer, die von der Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) ausgegeben wird. Die lokalen Service-betreuer der Deutschen Bank unterstützen gerne mit einem Berechnungsbeispiel.

IT97ZZZ000000D4E5F6G7H8 IT ## ZZZ 8 –12: Aufgefüllt mit «00000»13 – 23: USt.-Nummer/vorläufige

Steuernummer

Jede juristische Person benötigt eine Gläubiger-ID, die in allen Ländern verwendet werden kann. Eine in Frankreich erhaltene Gläubiger-ID kann beispielsweise für Einzüge per SEPA-Lastschrift von einem Konto des Einreichers in Belgien verwendet werden. Auch wenn die Gläubiger-ID beispielsweise über die Bank «A» in Frankreich erhalten wurde, bleibt sie selbst dann gültig, wenn der Gläubiger die Bank wechselt und keine Beziehung mehr zu der Bank «A» in Frankreich unterhält. Die Gläubiger-ID wird im Allgemeinen in dem Land ausgegeben, in dem sich der Firmensitz der juristischen Person befindet, unabhängig davon, wo das Gläubigerkonto unterhalten wird.

## Prüfziffer, Modul 97

ZZZ Geschäftsbereichscode: Kann vom Gläubiger zur Unterscheidung zwischen z.B. Abteilungen, Geschäftszweigen usw. ersetzt werden.

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Diese Broschüre dient lediglich zu Informationszwecken und bietet einen allgemeinen Überblick über das Leistungsangebot von Global Transaction Banking. Die allgemeinen Angaben in dieser Broschüre beziehen sich auf die Services von Global Transaction Banking, wie sie den Kunden zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Broschüre (November 2013) angeboten werden. Zukünftige Änderungen sind vorbehalten. Diese Broschüre und die allgemeinen Angaben zum Leistungsangebot von Global Transaction Banking dienen lediglich der Veranschaulichung, es können keinerlei vertragliche oder nicht vertragliche Verpflichtungen oder Haftungsansprüche der Deutsche Bank AG oder ihrer Tochtergesellschaften daraus abgeleitet werden.

Copyright © November 2013 Deutsche Bank AG. Alle Rechte vorbehalten

Land Beispiel Stellen Ausgebendes Institut Einholung

1–2 3–4 5–7 Variablen

Niederlande NL97ZZZ123456780001 NL ## ZZZ 8 –15: Handelsregisternummer (KvK-Nummer)

16 –19: Zifferncode

Gläubigerbank Über die lokalen Servicebetreuer der Deutschen Bank

Österreich AT97ZZZ01234567890 AT ## ZZZ 8: Fester Wert «0»9 –18: Fortlaufende Nummer mit

vorangestellten Nullen

Österreichische Nationalbank Über die lokalen Servicebetreuer der Deutschen Bank

Polen PL97ZZZ0123456789 PL ## ZZZ 8 –17: Steuernummer (als NIP bezeichnet) Gläubiger berechnen ID basierend auf ihrer NIP (oder NIW, falls keine NIP besteht) selbstPL97ZZZ0123456789 PL ## ZZZ 8 –17: NIW (künstliche NIP)

Portugal PT97ZZZ123456 PT ## ZZZ 8 –13: Gläubigerspezifischer Identifikator SIBS (portugiesisches ACH) Gläubiger müssen sich per E-Mail an SIBS wenden: [email protected]

Schweiz CH0712300000012345 CH ## ZZZ 8 –18: Fortlaufende Nummer mit vorangestellten Nullen

SIX Interbank Clearing Ltd. Über die lokalen Servicebetreuer der Deutschen Bank

Spanien ES97ZZZM23456789 ES ## ZZZ 8 –16: NIF (Número de Identificación Fiscal) für juristische Personen

Agencia Tributaria Gläubiger berechnen selbst eine ID. Dazu kann die folgende Internetseite herangezogen werden:www.maric.info/fin/SEPA/ddchkden.htm

Wenn «00» als Prüfziffer eingegeben ist, berechnet das Tool die korrekte aktuelle Prüfziffer.

ES97ZZZM23456790 ES ## ZZZ 8 –16: DNI (Documento Nacional de Identidad) oder NIF (Número de Identificación Fiscal) für Einzelpersonen

ES97ZZZM23456791 ES ## ZZZ 8 –16: NIE (Número de Identidad de Extranjero) für ausländische Einzelpersonen

Tschechische Republik

CZ97ZZZnnnnn CZ ## ZZZ 8 –12: Fortlaufende Nummer zwischen 10000 und 99999

Tschechische Nationalbank Über die lokalen Servicebetreuer der Deutschen Bank

Jede juristische Person benötigt eine Gläubiger-ID, die in allen Ländern verwendet werden kann. Eine in Frankreich erhaltene Gläubiger-ID kann beispielsweise für Einzüge per SEPA-Lastschrift von einem Konto des Einreichers in Belgien verwendet werden. Auch wenn die Gläubiger-ID beispielsweise über die Bank «A» in Frankreich erhalten wurde, bleibt sie selbst dann gültig, wenn der Gläubiger die Bank wechselt und keine Beziehung mehr zu der Bank «A» in Frankreich unterhält. Die Gläubiger-ID wird im Allgemeinen in dem Land ausgegeben, in dem sich der Firmensitz der juristischen Person befindet, unabhängig davon, wo das Gläubigerkonto unterhalten wird.

## Prüfziffer, Modul 97

ZZZ Geschäftsbereichscode: Kann vom Gläubiger zur Unterscheidung zwischen z.B. Abteilungen, Geschäftszweigen usw. ersetzt werden.

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The Road to European Payment/ Collection Factories

2

Definitions and BenefitsShared-Service Centers (SSCs), In-House Banks and Payment/Collection Factories are distinct organisational vehicles, but the borders between them can be blurred. Companies may have different definitions/interpretations of what exactly they are. The reason is that all three are cost centers that focus on supplying standardised, recurring services to the business units more efficiently and more effectively. All three provide:

Lower Costs– External economies of scale leading to

lower bank fees and fewer bank accounts– Internal economies of scale leading to

lower IT, headcount, or overhead costs

Centralised Processes– Better liquidity management and simpler,

more visible cash positions– Improved processing quality and speed– Harmonised payment/collection

processes and procedures– Streamlined account reconciliation– Fewer IT interfaces and file formats

Reduced Risks– Stronger internal controls– Increased IT security

The idea is to “industrialise” labour-intense, repetitive processes and replace them with more capital-intense, centralised ones. However, while the goals between all three are similar, an SSC has the broadest scope, while a Payment Factory has the narrowest.

Over the past few years, Deutsche Bank has implemented many integrated payment and collection solutions for corporate clients around the world.

With this experience, Deutsche Bank has developed best practices that can assist corporates looking for integration efficiencies within their global cash management structures.

So what are the steps to be taken when centralizing payments and collections?

A Shared-Service Center is an accountable entity within a multi-unit organisation tasked with supplying the business divisions with specialized services. The range of services can vary and include accounting, human resources, IT, security, liquidity management, or accounts payable and accounts receivables. The basis for the provision of services is a Service-Level Agreement (SLA) between the participating entities with cost allocation on the basis of transfer pricing agreed.

An In-House Bank is often part of a broader SSC and has the purpose of supplying various financial services to the business units. These services can include the provision of FX, interest-rate, liquidity, intercompany-liability or funding management. For example, to facilitate the efficient processing of transactions between internal entities, an In-House Bank can provide the business units with internal virtual accounts. Combined with netting of these internal flows, this can substantially reduce external bank fees.

Payment Factories are by nature SSCs that are focused on the accounts-payable function. Often, they are part of an In-House Bank. The goal is to simplify and automate accounts payable. Accounts payable is an ideal candidate for centralisation because invoice receipt and processing are often paper-based and labour-intensive processes. Likewise, Collection Factories are centralised collections-processing centers that are focused on the accounts-receivable function.

Shared-Service Center

In-House Bank

Payment/ Collection Factory

Chart 1: Definitions of Shared-Service Center, In-House Bank and Payment/Collection Factory

3

As illustrated in chart 2, the normal starting point for most corporates is not a Payment/Collection Factory, but the decentralised management of payables and collections as local interfaces to local banks are set up.

Research by gtnews showed that two-thirds of companies’ payments are initiated by units outside central treasury, while 33% of central treasuries have sole control over payments initiation. Companies that allow other business units to initiate payments have on average 9.5 units outside central treasury initiating payments. In Europe, a greater number of business units (12) are able to initiate payments, perhaps reflecting the geographical diversity and the number of national payment systems in Europe. 1

On the road towards centralisation, a phased approach often works best, whereby more and more formerly decentralised tasks are migrated to an SSC in a step-by-step manner. Often, the first step is to sweep liquidity from local bank accounts into a central account per country or region to improve control, visibility and investment options for excess cash. This can be followed by establishing an In-House Bank, which can facilitate inter-company netting to reduce the number of external payments and thus complexity. After that, as a third step, payments and (potentially later) collections can be centralised by establishing a Payment/Collection Factory within the SSC.

DriversThis final step, the creation of Payment/Collection Factories, is currently experiencing renewed momentum for many reasons:– SEPA (through the creation of pan-

European payment and collection instruments and the use of a harmonised format)

– Increased payments complexity (as a result of the growth in international trade):

– To various countries – Through multiple banks – With distinct connections – Using different formats– Regulatory changes (e.g. Payment

Services Directive)– New technologies (e.g. web-based

platforms)– Evolving standards (e.g. XML)– Increase in convertible currencies– Geographic expansion of corporates

Project ManagementThe idea of a payment/collection factory is to “industrialise” labour-intensive, repetitive processes and replace them with more capital-intensive, centralised ones. This means that centralising accounts-payable and accounts-receivable processing is a rather complex task requiring a substantial investment and a significant change in internal processes and organisational structure. As a result, senior management buy-in is essential. Also, strong project-management discipline is required because of the inherent complexity. Such a project could have the following components: – Data collection Current countries, legal entities, ERP

systems, bank relationships, costs and cost components, processing steps, inventory of transaction types used today

– Data analysis Pros and cons of current set-up

(quantitative and qualitative, e.g. is now a good time to stop using paper checks?)

– Definition of strategic goals and requirements for the new structure

– Definition and analysis of tactical steps/considerations for the new structure

– Decision on exact structure, degree of centralisation, location, processes

– Pros and cons of new/proposed set-up (quantitative and qualitative)

– Senior management buy-in– Implementation– Setting and monitoring of key

performance indicators (KPIs)

Risk Control

Cos

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Chart 2: The Evolution of Payment/Collection Factories

1 gtnews Payments Survey info from 2010

Collections “on behalf of”

Expansion of in-house banks toinclude Payment Factories

Expansion of Payment Factories to include Collection Factories

Payments “on behalf of”

Creation of in-house banks in shared-service centers (centralisation of liquidity regionally)

Centralisation of liquidity by country

Local cash management by subsidiaries

SEPA

SEPA

SEPA

4

Scope – Should only AP, only AR, or both be centralised?– How strong is the balance sheet and how important is internal funding?– Could a collection factory help reduce DSO?– How much can working capital be improved by centralizing payments? – Where are suppliers and where are the corporate’s own production units located? – What are the entities’ terms of payments? – How fast are current payment processes – are they sufficiently fast to take advantage of

discounts?– How much can working capital be improved by centralizing collections? – Where are the customers located? – What are customers’ terms of payments? – How fast are current collection processes? – Are the customers consumers or businesses? – If they are consumers, direct debits could be centralised, but cross-border credit-transfer

receipts may be more difficult– Which entities/subsidiaries should be included?– How can common goals between different parts of the organisation be ensured?– Should any of the current tasks remain with the local entities?– Which payments/collections should be included?– How can the existing relevant bank relationships, accounts, payments/collections, bank interfaces,

formats, and local regulations best be identified?– What do the internal and external cash flows look like?

Banks – How many banks should be used?– What are the pros and cons of fewer vs. more bank relationships?

Account Structure – What account option(s) makes the most sense? Options can include: – Payment/Collection Factory (PF/CF) owns central accounts (including currency accounts) and

makes payments/collections (incl. cross-border) on behalf of the legal entities – PF/CF owns local in-country accounts and makes local payments/collections on behalf of

the legal entities – Legal Entity (LE) owns the account, PF/CF generates payments/collections, LE only

authorises them – LE owns the account, PF/CF generates payments/collections, PF/CF authorises them

(power of attorney) – Hybrid structure, e.g. payments on-behalf-of (but collections remaining with) local entity, which

could later be migrated towards on-behalf-of collections

Legal & Tax – What is the legal structure of the entities in scope?– What is the legal status of “on-behalf-of payments” in the relevant countries?– What are the central-bank-reporting obligations (for the payment factory, the group entity,

the beneficiary)? – How would they change?– What are the tax implications?

Data Collection and AnalysisAs part of the project plan there are many aspects that will influence the exact structure, degree of centralisation, location and processes of the Payment/Collection Factory.

Chart 3: Strategic and Tactical Questions to ask when planning a Payment/Collection Factory (Part 1)

5

Location – Where should the PF/CF be located? – HR costs and quality, language, travel costs, real-estate costs, time zones, tax– Do the existing AML requirements change (which could potentially lead to delayed payments/

receipts)?– Should a regional or a global PF/CF be used?

Commercial Model – What should be covered by Service-Level Agreements (SLAs)?– What are the agreements regarding: – Internal compensation for repair items? – Intercompany loans? – Transfer pricing?– How can the success of the PF/CF be measured (definition of KPIs)?– What are the transactional costs?

Operating Model – What should the new processes for making/receiving payments/collections, account reconciliation, and liquidity management look like?

– What instruments should be used for payments/collections? – SEPA vs. local ones?– What is the level of inter-company trade?– What are potential effects on cash forecasting? – Will payment advices be available as timely as before?– What should the back-up processes look like (continuity-of-business plans)?– Which characteristics influence the choice of IT infrastructure? – PF/CF must handle various sources of information from subsidiaries? – What kind of file formats are received from subs? – What file format is sent to bank(s)? – What treasury/ERP systems are in place? – Is it a global system or a fragmented structure?

Bank Connectivity – Which connectivity option makes most sense? – Electronic Banking, host-to-host, SWIFTNet or others? – Phased approach: start with electronic banking and move to host-to-host later?

6

Senior Management Buy-inHaving senior management buy-in is crucial when starting a major centralisation initiative. Quantifying the value of centralising the corporates payments/collections is therefore very important. It is important to ask how the business case compares to other projects for which funding has been asked.

To strengthen the value of the project, it is extremely important that qualitative factors such as risk-management, compliance benefits, or harmonised processes and procedures are also listed. These benefits will very often be more important than costs saved from reduced bank fees or IT expenses.

Therefore, probably the most important questions to ask are about the business case (See chart 5):

Business Case – What are the qualitative and quantitative benefits? – By how much can bank fees be reduced? – By how much can working capital performance be improved? – How large are the processing-quality and processing efficiency improvements? – By how much can IT-maintenance costs be reduced? – By how much will the visibility of liquidity be improved? – By how much can risks be reduced? – What are the compliance benefits?

SLAs

File Transfer

Authorisation

Feedback-File Transfer

Account- Statement Transfer

Sub 1

Sub 2

Sub 3

Sub 4

DB Systems Clearing

ACH

HVP

Cheque

Manual or automated

DB’s Global Centralisation SolutionBusiness Units

MT 940 MT 942

BAI

ERP/TWS/SAP

Local Format, XML,

EDIFACT, CSV, IDOC,

MT 101

Payment/CollectionFactory

IT & Ops Services Vendor Mgmt

EBICS

db direct internet HTTPS

direct connect e.g. HTTPS/AS2

SWIFT FileActMA-CUG and

SCORE

Chart 4: The Flow of Payments/Collections in a Payment-/Collection-Factory Structure

Chart 5: Strategic and Tactical Questions to ask when planning a Payment/Collection Factory (Part 2)

7

Creation of business case

Optimisation of Payment Authorisation

Format Standardisation

Bank connectivity supporting large file sizes

Bank and Account concentration

Cash Pooling (local and international)

Standardisation of ERP systems

= Part of Deutsche Bank services

While there will be frequent surprises along the way, answering most or all of the questions listed will give a corporate a good starting point for quantifying and qualifying the required business case and creating a detailed project plan.

How Deutsche Bank can helpThe creation of a Payment/Collection Factory requires strong senior management commitment. With this pre-condition in place, a detailed project plan needs to be developed, taking into consideration the analysis and complex decisions required.

Deutsche Bank will share best practices, experience, and lessons learned and will guide corporates through its solutions that facilitate centralisation. Examples include access-channel, file-format-conversion, reporting, FX-conversion, cross-border-ACH and multi-currency-account solutions that are geared to the specific needs of Payment/Collection Factories and will have a significant impact on the corporate’s business case.

Chart 6: Deutsche Bank’s Solutions for Payment/Collection Factories

www.db.com/[email protected]

This brochure is for information purposes only and is designed to serve as a general overview regarding the services of Payment/Collection Factories solutions for corporate clients. The general description in this brochure relates to the Payment/Collection Factories solutions for corporate clients services offered to customers as of September 2013, which may be subject to change in the future. This brochure and the general description of the services of Payment/Collection Factories solutions for corporate clients are in their nature only illustrative and do not therefore contain or cannot result in any contractual or non-contractual obligation or liability of Deutsche Bank AG or any of its affiliates.

Copyright © September 2013 Deutsche Bank AG. All rights reserved.

Corporate Treasurers face significant challenges in today’s uncertain economic environment, with the requirement to comply with SEPA mandatory payment and direct debit schemes accompanied with a renewed focus on reducing costs.

Multiple data formats and legacy treasury systems remain non-compliant with the new SEPA standard. Compliance can require Corporates to migrate to new payment and direct debit standards, overhaul current business processes and upgrade ERP and billing systems. In addition, large Corporates typically hold several banking relationships, adding further complexity to the collections process.

Simplex Mandate Manager (SMM) is a comprehensive hosted solution, providing format-conversion and mandate-management services covering the full life cycle of SEPA Direct Debits. SMM has been designed specifically to address all the challenges a corporate will face, enabling you to unlock the full potential offered by SDD. The enhanced collection management service enables organisations

to take full advantage of SEPA Direct Debits without requiring a change to existing Treasury or Enterprise systems.

BenefitsBy reducing the complexity of global mandate management and XML creation, SMM delivers a wide range of benefits and efficiencies to customers. These include:

• Enhanced global SEPA solution for Corporates• Fast and effective on-boarding• Avoids costly and lengthy internal development;

speed to market• Massively scalable solution with a Pay-As-You-

Grow model• Integrates with current TMS/ERP systems• Global message standards and format

complexity removed with seamless transformation

• Provides browser-based deployment across desktop, tablet, mobile platforms

Global Mandate Management. Total Control.Simplex Mandate Manager™ delivers powerful SEPA Direct Debit solutions for Corporate customers.

Mandate Management Solutions

SIMPLEXGTP

• High volume scanning service to ease the bulk upload of paper mandates

• User friendly web access for customer services staff

• Secure physical and/or electronic archiving of mandates

• Tailored European language support.

Integrated Logica EngineFully integrated with the comprehensive financial messaging solutions provided on the Simplex Global Transaction Platform, the high performance SMM ensures global compliance and interoperability. Legacy domestic data formats for national direct debits are transformed into SDD message formats (XML), converting legacy direct debits into SDDs and managing the full life cycle of B2C and B2B SDDs. This helps Corporates benefit from lower transaction costs without the expense of changing existing Treasury or Enterprise systems.

SMM on the Simplex GTP is a massively scalable solution based on award-winning technology, Logica All Payments Solution (LAPS), with proven success and strong customer references.

In combining the market-leading Mandate Management engine of Logica, with best-in-class transformation and reconciliation functionality of our global ‘cloud’ platform, Simplex Mandate Manager is designed from the ground-up to provide format-conversion and mandate-management services to Corporates quickly and cost effectively, regardless of their ERP. Simplex Mandate Manager is a truly future proofed banking solution: based on Oracle’s Java Enterprise platform (JEE), it leverages leading application servers for the ultimate in data security and resilience.

With virtually unlimited scalability and performance (benchmarked for processing 51 million SEPA business

transactions per hour), SMM is the ultimate choice to power a robust and scalable service to the world’s most demanding Corporates.

SEPA Credit TransfersThe mandate management tools provided by SMM work harmoniously with the market-leading transformation and business flows integration capabilities of the GTP, delivering significant benefits without upfront capital costs. Simplex GTP supports the translation of financial messages from one format to another and comes with built-in format libraries, including the SEPA XML rulebook libraries with all the needed messages for SEPA Credit Transfer processing.

Why Simplex?As part of the comprehensive suite of hosted business services provided by the Simplex Global Transaction Platform, SMM helps address the Corporate need for increased global transparency and risk visibility, better liquidity management, intraday reconciliations and greater operational efficiencies.

As a leading ‘white-label’ managed payments service provider to some of the largest global transaction banks and their corporate customers, Simplex has proven expertise in providing award-winning global transaction solutions. The cost and scalability benefits of outsourced and hosted ‘cloud’ solutions are increasingly proven. The hosted services of the Simplex Global Transaction Platform provide cost-effective and scalable ‘on-demand’ solutions.

The reduced requirement for IT maintenance and manual mandate processing delivers measurable operational efficiencies, allowing Corporates to realign resources around core service proficiencies and revenue generation.

For more information please contact: [email protected]

SIMPLEXGTP

© Simplex GTP Limited 2012. All rights reserved. ‘GTP’ is a registered Trade Marks of Simplex GTP Ltd. The information contained in this document is provided for general information purposes only and does not constitute a service commitment. Ref: GTP_SMM_CORP_201208_E

simplexgtp.com

Simplex was the first independent SWIFT Service Bureau in the UK and is the ‘white-label’ managed payments service provider to some of the largest global transaction banks and their corporate customers.

Founded upon the most sophisticated and robust value-added SWIFT service bureau in Europe, Simplex is a trusted global transaction platform provider, boasting a seamlessly integrated

technology stack. Please contact Simplex if you would like to receive further information about our best-in-class global transaction services for Corporates, Banks and the Securities industry.

Simplex Headquarters: Becket House, 36 Old Jewry, London EC2R 8DD | Tel: +44 (0)20 7776 6400 | [email protected]

Deutsche BankGlobal Transaction Banking

Enddatum für europäische Zahlungsinstrumente

Diese Broschüre dient lediglich zu Informationszwecken und bietet einen allgemeinen Überblick über das Leistungsangebot von Global Transaction Banking. Die allgemeinen Angaben in dieser Broschüre beziehen sich auf die Services von Global Transaction Banking, wie sie den Kunden zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Broschüre (November 2013) angeboten werden. Zukünftige Änderungen sind vorbehalten. Diese Broschüre und die allgemeinen Angaben zum Leistungsangebot von Global Transaction Banking dienen lediglich der Veranschaulichung, es können keinerlei vertragliche oder nicht vertragliche Verpflichtungen oder Haftungsansprüche der Deutsche Bank AG oder ihrer Tochtergesellschaften daraus abgeleitet werden.

Copyright© November 2013 Deutsche Bank AG.Alle Rechte vorbehalten

Europäischer Zahlungs-bereich je Land

Innerhalb des Anwendungsbereichs (Februar 2014) Nischenprodukte (Februar 2016)

Außerhalb des Anwendungsbereichs

Zahlungen Lastschriften

Belgien – ACH-Inlandszahlungen (ABB/BVB Layout 128)

– Grenzüberschreitende Zahlungen (ABB/BVB Layout 128) in Euro innerhalb von SEPA

– Inländische Lastschriften (ABB/BVB Layout 128-DOM80)

Keine – Dringende Inlandszahlungen (ABB/BVB Layout 128)– Dringende grenzüberschreitende Zahlungen (ABB/BVB Layout 128)– Wechsel– Grenzüberschreitende Zahlungen nicht in Euro oder außerhalb von SEPA (ABB/BVB Layout 128)

Deutschland – Inlandszahlungen (DTAUS) – Einzugsermächtigung (DTAUS)– Abbuchungsauftrag (DTAUS)

– Elektronisches Lastschrift- verfahren (DTAUS)

– Dringende Inlandszahlungen (DTAUS/DTE)– Dringende grenzüberschreitende Zahlungen (DTAZV/EUE)

Frankreich – ACH-Inlandszahlungen (CFONB 160)– Grenzüberschreitende Zahlungen

(CFONB 320) in Euro innerhalb von SEPA

– Inländische ACH-Lastschriften (CFONB 160)

– TIP (nicht vorab autorisierte Lastschriften)

– Télérèglement

– Dringende Inlandszahlungen (CFONB 160) – Dringende grenzüberschreitende Zahlungen (CFONB 320)– LCR– Wechsel– Grenzüberschreitende Zahlungen nicht in Euro oder außerhalb von SEPA (CFONB 320)– Electronic money (eine Art Prepaid-Karte)

Italien – ACH-Inlandszahlungen – BON (CBI-BON)– Grenzüberschreitende Zahlungen

(CBI-BONE) in Euro innerhalb von SEPA

– Normale Lastschriften (RID Ordinario) sowie beschleunigte Lastschriften (RID Veloce, CBI-RID)

– RID Finanziario und RID a Importo Fisso (CBI-RID)

– RIBA (CBI-RIB)– MAV/RAV (CBI-MAV)– Bollettino Bancario– Wechsel– Inlandszahlungen mit hohem Wert – BIR (CBI-BON)– Grenzüberschreitende Zahlungen – BONE (CBI-BONE) nicht in Euro oder außerhalb von SEPA– Steuerzahlungen – F24 (CBI-F24)

Niederlande – ACH-Inlandszahlungen (CLIOP03)– Euro Acceptigiro (papierbasiertes Verfahren,

bei dem ein Vordruck verwendet wird)– IDEAL (Nationales ePayment-Verfahren)

– Wiederkehrende Standardlastschriften (CLIOP03)

– Wiederkehrende Firmenlastschriften (CLIOP03)– Einmallastschriften (CLIOP03)– Lastschriften für Glücksspiele (CLIOP03)– Telefonmandat-Lastschriften (CLIOP03)

Keine – Dringende Inlandszahlungen (BTL91)– Eilige grenzüberschreitende Zahlungen (BTL91)– Nicht eilige grenzüberschreitende Zahlungen (BTL91)

Österreich – Inlandszahlungen (V3) – Einzugsermächtigung (V3)– Abbuchungsauftrag (V3)

– ATIB Forderungen– Transaktionen an

Geldautomaten und Verkaufsstellen

– Dringende Inlandszahlungen (V3) – Grenzüberschreitende Zahlungen (V3)

Portugal – Inlandszahlungen (PS2) – Inländische Lastschriften (EDR) Keine Keine

Spanien – Inlandszahlungen (CSB34 und CSB34-1) – Inländische Lastschriften (CSB19) – Einzüge im Format CSB58– Wechsel (CSB32)

– SpanishConfirming(FinancialSupplyChain)

Business-Logics

Business-Logics ist ein unabhängiger Software-Hersteller, Berater und Dienstleister im BereichElectronic Banking mit Sitz in Hilden. Seit überzehn Jahren entwickeln wir Lösungen fürBanken, Unternehmen, öffentliche Verwaltungensowie Softwarehersteller und stehen unserenKunden mit kompetenter Beratung zur Seite.

Unser Kerngeschäft ist die Erstellung von Pro-dukten und Komponenten sowie das Erbringenvon Dienstleistungen für den elektronischenZahlungsverkehr zwischen Unternehmen, öffent-lichen Verwaltungen und Banken. Spezialisiertauf das Firmenbanking mit EBICS in Deutschlandund Frankreich verfügen unsere Experten überumfangreiches Know-how auf diesem Gebiet.

Business-LogicsFormatprüfer

Validierung vonZahlungsverkehrsdateien

Business-Logics GmbHTellerringstraße 1 140721 HildenFon: +49 21 03 33993-0Fax: +49 21 03 33993-1 0www.business-logics. deinfo@business-logics. de

eBanking solutions

SystemvoraussetzungenJava Laufzeitumgebung der Version 5.0 oderhöher

Weitere Informationen erhältlich unterhttp: //www.formatpruefer.de

Zusätzlich können Sie sich bei der lokalen Versioneinen Fehlerbericht als Textdatei erzeugen lassen, umdiesen z. B. in eine E-Mail einzufügen und zur weiterenBearbeitung zu versenden.

Eine weitere komfortable Funktion steht Ihnen in derlokalen Version des Formatprüfers zur Verfügung: Ineinem zweiten Fenster wird die Zahlungsdatei inübersichtlicher Form dargestellt. Sich wiederholendeInformationen, wie etwa mehrfache Transaktionen,können durch Klicken auf eine Schaltfläche einzelnangezeigt werden.

FormateDer Formatprüfer unterstützt die Formate:

• SEPA für die von der DK spezifizierten Datenformateder Versionen 2.3 bis 2.7

• DTAUS-Inlandszahlungen im Diskettenformat

• DTAUS-Inlandszahlungen im Magnetbandformat

• DTAZV-Auslandszahlungen im Diskettenformat

• SWIFT MT1 01 und MT1 03

• ISO-XML-Formate nach Standard 20022

Darüber hinaus lässt sich der Formatprüfer umzusätzliche Formate erweitern.

Validierung von Zahlungsverkehrsdateien leicht gemachtmit dem Formatprüfer von Business-Logics

Zusätzlich werden die Fehler in der Dateianzeigedurch farbliche Markierungen hervorgehoben. BeimÜberfahren mit der Maus erscheinen zudem dieMeldungen im Detail.

Weiterhin können Sie alle Dateien, die Sie jemals zurÜberprüfung hochgeladen haben, jederzeit erneutüberprüfen, oder auch löschen.

Formatprüfer als lokales ProgrammBei Verwendung der Onlineversion des Formatprüfersist es naturgemäß erforderlich, die Zahlungsdatei überdas Internet zu senden. Wenn dies z. B. aus Gründendes Datenschutzes nicht möglich ist, bietet sich dieVersion des Formatprüfers als lokales Programm an.

Das Programm wird ganz einfach durch Klicken desLinks am unteren Rand des Online-Formatprüfersaufgerufen. Per „Java Web Start“ wird die jeweilsaktuelle Version des Programms auf Ihrem Rechnerlokal gestartet.

Sie können nun bequem per Drag & Drop die zu über-prüfende Datei in das Programmfenster ziehen. DieDatei verlässt dabei nicht Ihren Rechner.

Wie bei der Onlineversion wird Ihnen im Fehlerfalleine Liste mit Meldungen sowie die Datei selbst mitfarbigen Markierungen angezeigt.

Zahlungsdateien in Unternehmen stammen aus denunterschiedlichsten Systemen und nicht selten ent-sprechen die Dateien nicht den geltenden Standards.Die Einführung von SEPA hat das Aufkommen von nichtkonformen Dateien weiter erhöht.

Mit dem Formatprüfer stellen wir Ihnen ein Werkzeugzur Verfügung, mit dem Sie alle gängigen Zahlungs-dateien überprüfen können, bevor Sie diese bei IhrerBank zur Verarbeitung einreichen.

Der Formatprüfer steht Ihnen in zwei Versionen zurVerfügung — online und als lokales Programm.

Formatprüfer OnlineNachdem Sie die Benutzung des Formatprüfers beiIhrer Bank beantragt haben, schickt diese Ihnen eineE-Mail mit Ihren Zugangsdaten. Diese enthält lediglicheine für Sie einzigartige Webadresse. Sie müssen alsokeinen Benutzernamen und kein Passwort behalten,um den Formatprüfer zu benutzen.

Nach Eingabe der Webadresse sehen Sie im Browserein Formular, mit dem Sie eine Datei von IhremComputer zur Überprüfung hochladen können.

Der Formatprüfer erkennt automatisch das Format derDatei. Falls die Datei keine Fehler enthält, wird diesebestätigt, identifiziert und angezeigt. Ansonstensehen Sie eine Liste mit Meldungen inklusive Fehler-beschreibungen und Angaben zur Zeile und Spalte inder Datei.

Deutsche BankGlobal Transaction Banking

SEPA-Referenzen

Durch die Nutzung des SEPA-XML-Formats stehen spezifische Referenzfelder bei der SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift zur Verfügung. Im Folgenden finden Sie Erläuterungen zur Anzeige und Nutzung der verfügbaren Tags in XML.

Verfügbare Referenz-Tags in XML

Auf Datei-Ebene:– PaymentInformationIdentification

Auf Transaktionsebene:– InstructionIdentification– EndToEndIdentification– RemittanceInformation

Definition der XML-Referenzen

PaymentInformationIdentificationEindeutige vom Sender vergebene Ken-nung, die der Identifizierung der Payment Information Group (Datei) in der Nachricht dient.

InstructionIdentificationEindeutige vom Auftraggeber vergebene Kennung, anhand der der Auftragsempfän- ger einen Auftrag identifizieren kann. Zweck: Die InstructionIdentification ist eine Punkt-zu-Punkt-Referenz, mit der sich Auf-traggeber und Auftragsempfänger auf ei-nen bestimmten Auftrag beziehen können.

EndToEndReferenceEindeutige vom Auftraggeber vergebene Kennung, anhand der eine Transaktion sicher identifiziert werden kann. Diese Kennung wird über alle Schritte des End-to-End-Prozesses unverändert weitergegeben. Zweck: Die End-to-End-Referenz kann zur Abstimmung oder zur Verbindung von Aufgaben im Zusammenhang mit der jeweiligen Transaktion genutzt werden.

RemittanceInformation (Verwendungszweck)Diese Information wird zur Verfügung gestellt, um einer Buchung die Positionen zuzuordnen, die durch den Transfer aus-geglichen werden sollen, wie Handelsrech- nungen in einem Forderungsmanagement-system. (ISO 20022 Message Definition Report Juni 2012)

End-to-End-Referenz

Ein neues Pflichtfeld für SEPA-Trans-aktionen ist das Ende-zu-Ende-Referenzfeld, welches durch die gesamte Verarbeitungs-kette getragen wird. Die Ende-zu-Ende-Referenz ist in allen R-Transaktionen sowie in den Kontoinformationen des Auftrag-gebers und der Gegenpartei verfügbar und

ermöglicht eine automatische Konten-abstimmung. Wird keine individuelle End-to-End-Referenz vergeben, ist der Wert «NOTPROVIDED» anzugeben, der dann in den Kontoinformationen ausgewiesen wird.

Anzeige der Referenz im MT940

Um die Referenzen im MT940 anzuzeigen, stehen Code-Wörter vor der Information, die eine Übertragung in den MT940 ermöglichen.

Die Länge des Feldes «Remittance Information» wurde auf 140 Zeichen verein- heitlicht. Dies stellt in manchen Ländern eine Einschränkung dar und ist bei der Migration auf SEPA zu berücksichtigen.

Beispiel für in einer deutschen Zahlung enthaltene Informationen

Bei der Migration auf SEPA wird empfohlen, den Inhalt der ersten Zeile der Zahlungs- informationen in den EndToEndIdenfication-Tag zu übertragen oder zu kopieren. Diese Referenz wird im MT940 / MT942 in Feld 86, Subfield 20 hinter dem Code-wort «EREF+» ausgewiesen.

SEPA Ueberweisung an MONTECARLO RISTORA SRL Ihre Referenz: NOTPROVIDED WALTER MÜLLER APPARTAMENTO IL CANARINO ARRI IBAN:IT70X0626070080000123406C00BIC: CRFIIT3PXXX

XML-Tag Code Ebene Anmerkungen

PaymentInformationIdentification

KREF+ Batch Senderreferenz (max. 35 Zeichen) dient zur Identifizierung auf dem Kontoauszug

InstructionIdentification

KREF+ Transaktion Senderreferenz (max. 35 Zeichen) dient zur Identifizierung auf dem Kontoauszug

EndtoEndIdentification

EREF+ Transaktion Eindeutige Referenz (max. 35 Zeichen), die alle R-Transaktionen sowie den Kontoauszug des Senders und Empfängers enthalten müssen

RemittanceInformation

SVWZ+ Transaktion Max. 140 Zeichen/eine Zeile (Vereinheitlichung in allen SEPA-Ländern)

Diese Broschüre dient lediglich zu Informationszwecken und bietet einen allgemeinen Überblick über das Leistungsangebot von Global Transaction Banking. Die allgemeinen Angaben in dieser Broschüre beziehen sich auf die Services von Global Transaction Banking, wie sie den Kunden zum Zeit-punkt der Drucklegung dieser Broschüre (Dezember 2013) angeboten werden. Zukünftige Änderungen sind vorbehalten. Diese Broschüre und die allgemeinen Angaben zum Leistungsangebot von Global Transaction Banking dienen lediglich der Veranschaulichung, es können keinerlei vertragliche oder nicht vertragliche Verpflichtungen oder Haftungsansprüche der Deutsche Bank AG oder ihrer Tochtergesellschaften daraus abgeleitet werden.

Copyright© Dezember 2013 Deutsche Bank AG. Alle Rechte vorbehalten

PAYMENTS

Improve payment effi ciencyWith the introduction of SEPA, corporates have an opportunity to benefi t from lower payment operations costs. However, this means payment instructions must contain a valid International Bank Account Number (IBAN) and Bank Identifi er Code (BIC).

The benefi tsBy using Accuity’s solutions, you can avoid deploying personnel to manually manage this time-consuming process. The return on investment in terms of updating vendor bank records is typically measured in weeks, providing the following immediate benefi ts:

Lower bank charges: • Decreased return fees.

Improved effi ciency:• Fewer manual repairs.

Better customer service:• Your vendors, partners and employees will get paid on time.

The challengeIn order to include IBANs and BICs for all euro payment instructions, corporates need to update all vendor, client and payroll bank records with valid IBAN and BIC information. This can be problematic and time consuming for already busy treasury operations.

Plus, IBANs have a broader impact as Italy and Luxembourg, and even non-euro-zone countries such as Lebanon and Saudi Arabia have made IBAN compulsory for domestic payments.

The solutionAccuity provides a range of payment solutions to help you effi ciently update all your vendor, client and payroll bank records and obtain valid IBAN and BIC information. You can choose which solution best fi ts your needs:

Access Online:• Gives you control over the process by providing you with access to our industry-leading SEPA payments solution, which allows you to convert legacy Basic Bank Account Numbers (BBANs) into valid IBANs, in batch or single query, including correct routing BICs.

Data Cleanse:• Engage with our subject-matter experts to outsource the cleansing of your bank records.

PAYMENTS

Access Online Data CleanseAccess Online Data Cleanse

Payment Solutions

IBAN Payment Resource An online single or batch look-up tool that validates and converts IBANs and provides all the information needed for SEPA-compliant payments, including correct routing BICs.

PAYScreen Repairs your payments records prior to conversion and highlights those records that require review.

IBAN Conversion IBAN Validation PLUS a Connected BIC

For All SEPA Countries.

IBAN BIC STP+IBAN +IBAN BIC STP=BIC STP

Payment Solutions for Corporate Treasury

To discuss your requirements, please contact: TBD by BNP Paribas

©2010 Accuity, Inc. All rights reserved. 04.14.10

Beijing · Chicago · Dubai · Hong Kong · London · New York · Rome · San Diego · Sydney

Payment Solutions for Corporate Treasury

Comprehensive reports keep you informed and focused

Maintenance

Validationand

Clean-Up

Look-Up

Conversion

Only Accuity has the following strategic partnerships:

Accuity is the official registrar of American Bankers Association routing numbers.

Accuity is the official provider of the Euro Banking Association Priority Payment Scheme central registry.

Accuity is the official provider of the European Payments Council SEPA adherence database.

Accuity is the official provider of the Irish Payments Services Organisation’s directory of National Sort Code database.

Comprehensive solutions to fit your business needsAccuity’s global payment solutions for corporates provide the essential tools companies need to reduce costs and optimise payment efficiency. Our solutions provide the most accurate, highest-quality payment data and services available through a range of offerings that meet the needs of corporate treasury departments worldwide.

With Accuity’s comprehensive payment solutions, you can:

Look-Up• missing payment routing information with our online solutions.

Clean-Up• outdated or incorrect payment files.

Convert and Validate• BBANs into IBANs for SEPA payments.

Maintain• your corrected payment information files.

About Accuity

[email protected]

Origix CorporateA complete corporate solution for both SEPA Direct Debits/ Credit Transfers

www.sentenial.com

SEPA Credit Transfer

For SCT, you can easily deliver payment instructions to Origix Corporate in a variety of formats, including existing domestic formats, Origix standard formats and other industry formats. Bene�ciary bank accounts can be speci�ed either in the current national format or in the BIC/IBAN format required by SEPA. Where national format is used, Origix will automatically enrich and convert the account information to BIC/IBAN and check that the bank is reachableunder SEPA. This ensures that paymentscan continue seamlessly and successfully using the SEPA scheme.

Origix Corporate automatically processes return information from other banks; original payment records are then matched and updated appropriately.

This information can be viewed by the user in addition to receiving the information electronically to facilitate automatic update the of the user’s accounting systems.

SEPA DIRECT DEBITSentenial’s SEPA Direct Debit (SDD) solution contains three distinct modules. These modules cover the entire process from the initial migration phase through to ongoing management and transaction processing.

Origix Corporate takes a business-as-usual approach to SDD, leveraging the bene�ts while avoiding associated costs and risk.

Implementing SEPA with Origix Corporate is fast – projects have been known to be completed in a matter of days.

Origix Corporate includes the followingfeatures:

• Support for transaction �les in national / legacy formats (see Table 1)

• Custom-mappings for formats not included in Table 1 as well as for proprietary formats

• Conversion and enrichment of existing data to meet SEPA requirements

• File transfer connectivity to creditor banks using proven channels

• Conversion and return of failed direct debits

• Reporting and reconciliation at mandate level, �le level and transaction level

• No need to change existing accounts & payments processing systems, minimising the costs and time needed to upgrade existing systems to SEPA

• BBAN/IBAN conversion

Origix Corporate features three indepen-dent but interconnected modules whichcan be deployed as required, to minimisecost of implementation.

MODULE 1 - MANDATE MIGRATION

Switching to SEPA Direct Debit requires the conversion and extension of the data held in your existing legacy / domestic mandates. You can achieve this quickly and easily with Origix Corporate.

The Mandate Migration module rovides a complete process to convert existing authorisations to SDD, providing:

• Automatic BIC/IBAN conversion

• Automatic generation of the required Unique Mandate Reference (UMR)

• Customer noti�cation of conversion of their existing mandate to SDD

• Archival and retrieval of existing mandates: digital and / or physical

• Creation of SEPA mandates where mandates need to be re-signed

• Complete paper-based process (with print, post & return mail service) if required

• Automatic scanning, data demateriali-sation and digitizing newly signed mandates

MODULE 2- MANDATE MANAGEMENTWith Origix Corporate you can create and archive new mandates, including paper mandates and amend existing mandates.

Origix Corporate o�ers a complete corporate solution for both SEPA Direct Debits and Credit Transfers.

Sentenial has been eveloping payments solutions since 2003 and SEPA-ready solutions since 2006.

We are the trusted choice of leading European banks and corporate customers.

Mandate Migration

Mandate Management

SDD Transaction Processing

SCT Transaction Processing

CORPORATE

LEGACY ORIGINATION

LEGACY FILES

LEGACY

R TRANSACTIONS

DAILY

RECONCILIATION REPORTING

ORIGINATING BANK

BANK

ISO XMLFORMAT

ISO XML FORMAT

Mandates must contain information about the customer, including address and bank details. Electronically stored mandates can be migrated. Authorised (signed) paper

mandates are scanned and then converted into an electronic format which is stored and uniquely linked to the scanned image.

Mandate Management features:• Mandate details generated from electronically provided data

• Manual input of customer data via a web-based GUI or web services

• Manual entry of debtor details onto a paper mandate

• 'New mandate pack' printed and posted to debtor with your branding and/or customisation

• Use default mandates or customised and branded mandates if required

• Signed mandates scanned; data dematerialised and then converted into an electronic format

• Scanning of signed mandates and storage of original mandate

• Amend existing mandates

Mandates can be created and sent toyour customers in 4 ways: 1. Download, self-print and send the mandates to your customers

2. Allow customer to download / print mandates at the point-of-purchase

3. Sentenial print the mandates and send automatically to your customers

4. Sentenial print the mandates in bulk and deliver to you

MODULE 3 - TRANSACTION PROCESSINGSEPA compliance is compulsory for all direct debits and credit transfers, but existing �nancial IT systems are often unable to store or process all of the new information

Legacy systems can therefore represent a serious challenge, particularly for companies that have many cross-border payments or that use legacy (non SEPA compliant) �le formats.

Origix Corporate accepts payments (SCT) and collections (SDD) in legacy formats, then converts and enhances the data to meet SEPA standards for immediate and automatic transaction processing.

Origix Corporate also translates SEPA ‘R-messages’ into a variety of legacy and �at �le formats.

Origix Corporate provides the following services as part of the Transaction Processing Module:

• Support for transaction �les in any national / legacy format

• Conversion and enrichment of existing data from national / legacy format to

XML• Origix Corporate supports both B2B and Core schemes

• File transfer to creditor banks (connectivity) using existing or new connection(s)

• Automatic display of failed direct debits, linked to images of scanned physical mandates

• Conversion and return of failed direct debits in preferred domestic format

• Reporting and reconciliation

Together with Sentenial, you can achieve your SEPA priorities:

• Ensure compliance with the SEPA regulation

• Avoid the risk of disrupting Direct Debit revenue streams

• Maintain 'business as usual', limiting cost and resource commitment

• Insulation from continuing market uncertainties and evolving SEPA rules

• Avoid a last minute '�re drill' by taking action NOW

Phone: +353 1629 2141 E: [email protected] W:www.sentenial.com © Sentenial 2012

Origix CorporateA complete corporate solution for SEPA Direct Debits/ Credit Tansfers

MARKET FORMATS FOR COLLECTIONS R-MESSAGE CREDITOR AND TRANSFERS FILE BANK FORMAT

All Sentenial CSV Sentenial CSV PAIN.008 All SAP I-doc SAP I-doc PAIN.008 BE DOM80 CODA2.3 PAIN.008 CH LSV+ LSV+ PAIN.008 DE DTAUS, DTA DTAUS, DTA PAIN.008 FR CFONB 160 CFONB 240 PAIN.008 IE STD18 STD18 PAIN.008 IT CBI RID-001 CBI PAIN.008 NL CLIEOP03 Verwinfo PAIN.008 PT SIBS EDR, PS2 SIBS EDR, PS2 PAIN.008 ES Cuaderno AEB- 19 & 58 Cuaderno AEB- 19 & 58 PAIN.008

Table 1 shows the national legacy formats supported, with more regularly added.

• MIS Reporting on mandates