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5. Hamburger Verwaltertag Auskunfts- und Einsichtsrechte Umgang mit „schwierigen“ Eigentümern

Umgang mit „schwierigen“ Eigentümern...Umgang mit „schwierigen“ Eigentümern BGH,Urteil vom 11. 2. 2011, V ZR 66/10 Bereits zwischen Dezember 2005 und Januar 2009 wendet sich

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5. Hamburger Verwaltertag

Auskunfts- und Einsichtsrechte Umgang mit „schwierigen“ Eigentümern

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BGH, Urteil vom 11. 2. 2011, V ZR 66/10

Bereits zwischen Dezember 2005 und Januar 2009 wendet sich Wohnungseigentümer E mit 98 Schreiben an den Verwalter und bittet um schriftliche Auskunft zu Fragen der Verwaltung. Der Verwalter

© Dr. Oliver Elzer 2 | Auskunft und Einsicht

schriftliche Auskunft zu Fragen der Verwaltung. Der Verwalter beantwortet die Fragen. Er übersendet auch – teils gegen Kostenerstattung – angeforderte Ablichtungen einzelner Unterlagen.

Nunmehr erbittet Wohnungseigentümer E die Übersendung von Ablichtungen näher bezeichneter Verwaltungsunterlagen, hilfsweise gegen Kostenerstattung, sowie Auskunft zur Jahresabrechnung 2007, zum Wirtschaftsplan 2009 und zu weiteren Verwaltungsangelegenheiten.

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Zentrale Frage

• Welche Informationen schuldet ein Verwalter den Wohnungseigentümern?

© Dr. Oliver Elzer 3 | Auskunft und Einsicht

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© Dr. Oliver Elzer 4 | Auskunft und Einsicht

Rechtsgrundlagen1|

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Verwaltervertrag

• Der Beauftragte (= hier: der Verwalter) ist von Gesetzes wegen verpflichtet, dem Auftraggeber (= hier: der Wohnungseigentümergemeinschaft)

© Dr. Oliver Elzer 5 | Auskunft und Einsicht

hier: der Wohnungseigentümergemeinschaft)

• die erforderlichen Nachrichten zu geben,

• auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und

• nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

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Was gilt bei vertragslosen Verwaltern – Verwalter als Träger eines privaten Amtes

• Der jeweilig bestellte Verwalter ist Walter des „Amtes Verwalter“ in einer konkreten WEG-Anlage.

• Als Amtswalter steht ein WEG-Verwalter in einem gesetzlichen Schuldverhältnis zur

© Dr. Oliver Elzer 6 | Auskunft und Einsicht

gesetzlichen Schuldverhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft, aber auch den Wohnungseigentümern. Aus dem „Amtswalterverhältnis“ schuldet der Verwalter Information.

• Der Verwaltervertrag kann diese Verpflichtung letztlich nur „ausgestalten“.

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das Wohnungseigentumsgesetz

• Das Wohnungseigentumsgesetz bestimmt an vielen Stellen Informationspflichten des Verwalters, ohne dass es auf anderes ankäme:

§

© Dr. Oliver Elzer 7 | Auskunft und Einsicht

� § 24 Abs. 6 bis Abs. 8 WEG;

� § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG;

� § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG;

� § 27 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. Nr. 1 WEG;

� § 28 Abs. 3 und Abs. 4 WEG.

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© Dr. Oliver Elzer 8 | Auskunft und Einsicht

Erforderliche Nachrichten2|

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Der Grundsatz

• Der Verwalter hat aktiv (= von sich aus) erforderlichen Nachrichten zu geben. Dies bedeutet: Mitteilung aller der Wohnungseigentümergemeinschaft/den Wohnungseigentümern unbekannten Informationen, die diese soweit über den Stand der Dinge

© Dr. Oliver Elzer 9 | Auskunft und Einsicht

unbekannten Informationen, die diese soweit über den Stand der Dinge unterrichten, damit

• sie sachgerechte Entscheidungen für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums treffen,

• ihre Rechte als Wohnungseigentümer/Verband wahrnehmen und

• Pflichten als Wohnungseigentümer/Verband erfüllen können.

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Von Gesetzes wegen erforderliche Nachrichten2.1 |

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§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG: Managementaufgaben und Gefahreninformationen

• Der Verwalter muss „die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen“. Dazu gehören u.a.:

© Dr. Oliver Elzer 11 | Auskunft und Einsicht

Maßnahmen zu treffen“. Dazu gehören u.a.:� Ermittlung des Instandhaltungs- und

Instandsetzungsbedarfs und Unterrichtung der Wohnungseigentümer davon.

� Bei Beschlussfassung Informationen zu einschlägigen Gesetzen, etwa EnEV, BGB, aber auch WEG.

� Nach Ansicht Einiger muss der Verwalter ferner über Fördermöglichkeiten berichten.

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§ 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG: Unterrichtung über Rechtsstreit(e)

• Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der

© Dr. Oliver Elzer 12 | Auskunft und Einsicht

Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet,

� die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 WEG anhängig ist.

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§ 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG: Inhalte

• Zeitige Information über Zustellungen (vor allem: Klageschrift und -begründung, Tag, Ort und Zeit von Verhandlungen).

• Ermessen für das „wie“: E-Mail, auf einer Versammlung,

© Dr. Oliver Elzer 13 | Auskunft und Einsicht

• Ermessen für das „wie“: E-Mail, auf einer Versammlung, durch Rundschreiben, Kopien, ggf. Abschriften.

• Unzulässig ist es, darauf zu verweisen, sich die nötigen Informationen selbst aus der Akte zu beschaffen. Auch ein Aushang am „schwarzen Brett“ genügt nicht. Zulässig wäre es aber wohl, darauf zu verweisen, sich die Unterlagen beim Verwalter anzuschauen.

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§ 27 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WEG: Unterrichtung über Zustellungen

• Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle

© Dr. Oliver Elzer 14 | Auskunft und Einsicht

entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind.

• Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen.

• Erfüllung: wie § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG.

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Erforderliche Nachrichten wegen der Umstände2.2 |

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Beratung bei jeder Beschlussfassung zu WEG-Besonderheiten

• Beispiele:

� Beschluss zum Gebrauch, z.B. zu den Grenzen, was ordnungsmäßig ist

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� Beschluss zur Hausordnung, z.B. Grenzen von Lärm- oder Tierbestimmungen oder tätiger Mithilfe

� Beschluss zu baulichen Veränderungen, z.B. Beschlussquorum

� Beschluss zur Abrechnung, z.B. gesetzliche Inhalte und besondere Anforderungen der Rechtsprechung

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Information über Gesetze mit Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum

• Der Verwalter muss ohne Beschlussanlass über neue Gesetze informieren, die das gemeinschaftliche Eigentumbetreffen und ein Handlungsanlass besteht. Beispiele:

� Abgabeverbot von Trinkwasser

© Dr. Oliver Elzer 17 | Auskunft und Einsicht

� Abgabeverbot von Trinkwasser

� Verschärfung gesetzlicher Anforderungen, etwa Brandschutz oder Einbau von Geräten

• Gilt dieses auch wenigstens für „elementare“ neue Rechtsprechung?

� m.E. Nein. Der Verwalter muss diese aber „anwenden“.

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Modernisierung

• Bei bestimmten baulichen Veränderungen muss der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme � deren Art sowie

© Dr. Oliver Elzer 18 | Auskunft und Einsicht

� deren Art sowie

� voraussichtlichen Umfang und Beginn,

� voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung

� in Textform mitzuteilen.

• Wenigstens, wenn die Wohnungseigentümer eine Modernisierung beschließen, bedarf daher der vermietende Wohnungseigentümergenügend detaillierte Infos, um diesen Anforderungen nachkommen zu können.

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Drohende Illiquidität

• Ist das Verwaltungsvermögen i.S.v. § 10 Abs. 7 WEG nicht mehr auskömmlich, muss der Verwalter eine Nachfinanzierung vorbereiten.

© Dr. Oliver Elzer 19 | Auskunft und Einsicht

Verwalter eine Nachfinanzierung vorbereiten. Dazu sind die Wohnungseigentümer zwingend zu informieren. Ferner reduziert sich das Verwalterermessen, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, dann auf Null, wenn nicht ausnahmsweise ein schriftlicher Beschluss als möglich erscheint.

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Drohender Ablauf der Verjährung

• Der Verwalter muss die Wohnungseigentümer über den Ablauf der Verjährung hinweisen, wenigstens für

• Hausgeld und Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums, wohl aber nicht für §§ 15, 22 WEG.

© Dr. Oliver Elzer 20 | Auskunft und Einsicht

Eigentums, wohl aber nicht für §§ 15, 22 WEG.• Der Verwalter haftet … auf Schadenersatz …, wenn er es

schuldhaft unterlässt, die Wohnungseigentümer auf den drohenden Ablauf von Gewährleistungsfristen hinzuweisen und eine Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung über das weitere Vorgehen herbeizuführen (BayObLG vom 17. 10. 2002 - 2Z BR 82/02)

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Ermessensvorbereitung

• Der Verwalter muss Ermessensentscheidungen der Wohnungseigentümer durch ausreichende Informationen vorbereiten.

• Der Verwalter hat vor der Beschlussfassung mit dem Ziel

© Dr. Oliver Elzer 21 | Auskunft und Einsicht

• Der Verwalter hat vor der Beschlussfassung mit dem Ziel einer vernünftigen Entscheidungsgrundlage z.B. alle Möglichkeiten der Instandhaltung und Instandsetzung und deren voraussichtliche Kosten durch Einholung von Angeboten zu ermitteln.

• Auf einzelne Empfehlungen von Fachleuten darf er sich nicht verlassen.

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Übersendung von Unterlagen

• Der Verwalter muss wenigstens versenden vor einer Eigentümerversammlung:

– Entwurf des Gesamtjahresabrechnung

© Dr. Oliver Elzer 22 | Auskunft und Einsicht

– Entwurf der Einzeljahresabrechnung

– Entwurf Gesamtwirtschaftsplan

– Entwurf Einzelwirtschaftsplan

• Der Verwalter kann – und sollte – darüber hinaus weitere Unterlagen zur Information übersenden, z.B. Gutachten, gern auch als PDF.

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Hinweise zur (Nicht-)Durchführung von Beschlüssen

• Der Verwalter muss darauf hinweisen, dass er

� Beschlüsse so nicht (= weil zu unbestimmt),

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� Beschlüsse so nicht (= weil zu unbestimmt),

� Beschlüsse noch nicht (= weil das so bestimmt ist) oder

� Beschlüsse gar nicht (= weil nichtig)

• durchführt.

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Auskunftserteilung3|

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BGH, Urteil vom 11. 2. 2011, V ZR 66/10

Der gegen den Verwalter gerichtete Anspruch auf Auskunft zu der Jahresabrechnung und zu dem Wirtschaftsplan steht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zu;

© Dr. Oliver Elzer 25 | Auskunft und Einsicht

Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zu; erst wenn sie davon trotz Verlangens eines einzelnen Eigentümers keinen Gebrauch machen, kann dieser allein die Auskunft verlangen. Außerdem besteht ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers dann, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich ihn betreffen.

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Eigene Ansicht

• Der Verwalter muss entsprechend §§§§ 131 AktG auf Verlangen in der Versammlung jedem Wohnungseigentümer Auskunft über Angelegenheiten der Anlage zu geben,

– soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands

© Dr. Oliver Elzer 26 | Auskunft und Einsicht

– soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist

– soweit eine Frage in der Versammlung besprochen werden sollte und ein allgemeines Interesse besitzt

• Im Übrigen muss der Verwalter im Büro und/oder am Telefon angemessen Rede und Antwort stehen.

• Eine „Hotline“ ist rechtlich ebenso wie eine jederzeitige Erreichbarkeit von Rechts wegen nicht geboten

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Einsichtnahmen4|

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Jedenfalls Einsichtnahme in: Niederschriften und/oder in Beschluss-Sammlung

• Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 24 Abs. 6 Satz 3 berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

© Dr. Oliver Elzer 28 | Auskunft und Einsicht

Niederschriften einzusehen.

• Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist nach § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.

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BGH, Urteil vom 11. 2. 2011, V ZR 66/10

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Gewährung von Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen. Das Einsichtsrecht unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen wie z. B.

© Dr. Oliver Elzer 29 | Auskunft und Einsicht

Einsichtsrecht unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen wie z. B. einem besonderen rechtlichen Interesse des Wohnungseigentümers oder einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer. Nur das Verbot des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (§ 226 BGB) begrenzen das Einsichtsrecht.

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Ort der Einsichtnahme

• Die Einsichtnahme ist grundsätzlich bei der Verwaltung, d.h. am Ort des Sitzes der Verwaltung vorzunehmen Grundsatz:

Verwalter-

© Dr. Oliver Elzer 30 | Auskunft und Einsicht

Verwaltung vorzunehmen

• Was gilt, wenn der Ort der Verwaltung weit von dem in Frage stehenden Objekt entfernt ist?

Verwalter-büro!

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Kopien

• Ein Wohnungseigentümer kann nicht verlangen, dass ihm die Verwaltungsunterlagen an einem „neutralen”, möglicherweise von ihm bestimmten

© Dr. Oliver Elzer 31 | Auskunft und Einsicht

„neutralen”, möglicherweise von ihm bestimmten Ort zur Einsicht gestellt werden.

• Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, gegen Kostenerstattung die Anfertigung von Kopien zu verlangen.

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BGH, Urteil v. 15. 7. 2011, V ZR 21/11

Überlässt der Verwalter einem Wohnungseigentümer Verwaltungsunterlagen zur Prüfung außerhalb seiner Geschäftsräume, kommt regelmäßig ein Leihvertrag zustande mit

© Dr. Oliver Elzer 32 | Auskunft und Einsicht

Geschäftsräume, kommt regelmäßig ein Leihvertrag zustande mit der Folge, dass der Verwalter die Herausgabe der Unterlagen im eigenen Namen verlangen kann.

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Rechenschaft5|

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Jahresabrechnung: §§ 28 Abs. 3, 29 Abs. 3 WEG

• Periodische Rechnungslegung:

� Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahrs

© Dr. Oliver Elzer 34 | Auskunft und Einsicht

� Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan aufzustellen.

� Mit der Abrechnung – jedenfalls mit der „Gesamtabrechnung“ – legt er periodisch einmal im Jahr Rechenschaft ab.

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Rechnungslegung

• Aperiodische Rechnungslegung:

� Die Wohnungseigentümer können nach § 28

© Dr. Oliver Elzer 35 | Auskunft und Einsicht

� Die Wohnungseigentümer können nach § 28 Abs. 4 WEG durch Beschluss jederzeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen.

� Daneben folgt eine Pflicht zur Rechnungslegung aus dem Verwaltervertrag i.V.m. §§ 666, 675 BGB. Dem Verlangen muss auch ein Beschluss vorausgehen.

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© Dr. Oliver Elzer 36 | Auskunft und Einsicht

Dritte und Informationen6|

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Mitteilungen gegenüber Dritten

• Einsichtnahme in Beschluss-Sammlung

– jedenfalls nach Ermächtigung: § 24 Abs. 7 Satz 7 WEG

– bei bloßem nachgewiesenen rechtlichem Interesse?

• Einsichtnahme in übrige Unterlagen?

© Dr. Oliver Elzer 37 | Auskunft und Einsicht

• Einsichtnahme in übrige Unterlagen?

– jedenfalls nach Ermächtigung durch einen Wohnungseigentümer (arg. analog § 24 Abs. 7 Satz 7 WEG)

– rechtliches Interesse?

• Mitteilung der Wohnungseigentümer und ihrer „Quoten“ und der Eigentümerliste ggü. Gläubigern der Wohnungseigentümergemeinschaft?

– Wohl als Nebenpflicht des Verbandes aus dem Schuldverhältnis zum Dritten

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Gewillkürt übernommene Pflichten7|

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Vertraglich übernommene Aufgaben

• Der Verwalter kann gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft und/oder den Wohnungseigentümern im Verwaltervertrag oder an anderen Stellen weitere Informationspflichten

© Dr. Oliver Elzer 39 | Auskunft und Einsicht

anderen Stellen weitere Informationspflichtenvereinbaren.

• Dies ist z.B. vorstellbar für:

– Baubegleitung/-betreuung;– Haushaltsnahe Dienstleitungen;– Sondereigentumsverwaltung.

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Haftung8|

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Folgen falscher Information

• Schadenersatz. Informiert der Verwalter

• falsch,

• unvollständig,

© Dr. Oliver Elzer 41 | Auskunft und Einsicht

• verspätet oder

• gar nicht,

– haftet er auf Schadenersatz

• Abbestellung. Im Falle einer pflichtwidrig erteilten oder nicht erteilten Information kann der Verwalter aus wichtigem Grunde abbestellt werden:

– OLG München, Beschluss vom 22. 2. 2006 - 34 Wx 118/05

– AG Bonn, Urteil vom 3. 11. 2009 - 27 C 44/09

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

© Dr. Oliver Elzer 42 | Auskunft und Einsicht

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!