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ums 2689besa bro sat.411:ums 2689besa bro sat.411 … · eG SATZUNG INHALT: Seite I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 1 II. Mitgliedschaft 2 III. Organe der Genossenschaft

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ums_2689besa_bro_sat.411:ums_2689besa_bro_sat.411 03.07.2008 10:40 Uhr Seite 1

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SATZUNG

INHALT: Seite

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 1

II. Mitgliedschaft 2

III. Organe der Genossenschaft 7

IV. Eigenkapital und Haftsumme 24

V. Rechnungswesen 25

VI. Liquidation 27

VII. Bekanntmachungen 27

VIII. Gerichtsstand 28

Beschluss der Vertreterversammlung vom 28. Juni 2007Eintragung ins Genossenschaftsregister am 24. August 2007

2689_besa_bro_sat.411 22.10.2007 12:53 Uhr Seite 1

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I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DESUNTERNEHMENS

§ 1

Firma und Sitz

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet:Bank 1 Saar eG

(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Saarbrücken.

§ 2

Zweck und Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder.

(2) Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von banküblichenund ergänzenden Geschäften, insbesonderea) die Pflege des Spargedankens, vor allem durch Annahme von

Spareinlagen;b) die Annahme von sonstigen Einlagen;c) die Gewährung von Krediten aller Art;d) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen

Gewährleistungen sowie die Durchführung von Treuhandgeschäften;e) die Durchführung des Zahlungsverkehrs;f) die Durchführung des Auslandsgeschäftes einschließlich des

An- und Verkaufs von Devisen und Sorten;g) die Vermögensberatung, Vermögensvermittlung und

Vermögensverwaltung;h) der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwahrung und

Verwaltung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten;i) die Vermittlung von Produkten im Rahmen der ganzheitlichen

Kundenberatung, insbesondere von Bauspar-, Versicherungs- und Leasingverträgen.

(3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich anUnternehmen beteiligen. Der Vorstand kann in Neunkirchen eine Zweigniederlassung unter derFirma „Volksbank Neunkirchen Zweigniederlassung der Bank 1 Saar eG“ führen.

(4) Der Geschäftsbetrieb kann auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden.

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II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

a) natürliche Personen,

b) Personengesellschaften,

c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:

a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingteBeitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossen-schaftsgesetzes entsprechen muss,

b) Zulassung durch die Genossenschaft.

(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2Buchstabe d) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Kündigung (§ 5),

b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6),

c) Tod (§ 7),

d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8),

e) Ausschluss (§ 9).

§ 5

Kündigung

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres zu kündigen.

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(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohnehierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossen-schaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaftmindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.

§ 6

Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, seinGeschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen über-tragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzungausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seinerStelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Über-tragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens desVeräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mitdenen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.

(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossen-schaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarfder Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes (GenG).

§ 7

Ausscheiden durch Tod

Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf denErben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss desGeschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. (§ 77 Abs. 1 GenG).

§ 8

Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst odererlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts-jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. ImFalle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schlussdes Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

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§ 9

Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung desAusschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen derGenossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nichtnachkommt;

b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten ein-reicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;

c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen die Genossenschaft oder einen Sicherungsgeber schädigt oder geschädigt hat oder wenn wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;

d) es zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist;

e) es seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geschäftsgebietes der Genossenschaft verlegt oder wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;

f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht ver-einbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird.

(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates können jedoch nur durch Beschluss der Vertreterversammlung ausgeschlossen werden.

(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll,sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.

(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßi-gen Ausschließungsgrund anzugeben.

(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüg-lich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung zu bilden ist (§ 26 e Abs. 2); es kann auch nicht an der Wahl zur Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates sein.

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(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Vertreterversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendungdes Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde-entscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern endgültig.

(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschlussden ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtswegist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemög-lichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 10

Auseinandersetzung

(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitgliedund der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßge-bend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zuberücksichtigen. Im Falle der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6)findet eine Auseinandersetzung nicht statt.

(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung desAuseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmungvon Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keineAnsprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaftist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschie-dene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Aus-einandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftetdas Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes als Pfand für einenetwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitgliedes.

(3) Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagenund aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so istdas ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einennach dem Verhältnis der Haftsummen aller Mitglieder zu berechnendenAnteil, höchstens jedoch die Haftsumme an die Genossenschaft zu zahlen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzungnach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 11

Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzesund der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmenund an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesonde-re das Recht,

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a) an der Wahl zur Vertreterversammlung teilzunehmen und sich imRahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zubewerben;

b) als Vertreter in der Vertreterversammlung Auskünfte überAngelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);

c) Anträge für die Tagesordnung der Vertreterversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;

d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversammlunggemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;

e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzubedarf es der Unterschriften von 150 Mitgliedern;

f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsseam Jahresgewinn teilzunehmen;

g) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch dieVertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift desJahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichtes und desBerichtes des Aufsichtsrates zu verlangen;

h) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen;

i) die Mitgliederliste einzusehen;

j) die Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertretereinzusehen bzw. eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zubekommen.

§ 12

Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren.Es hat insbesondere

a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung undden Beschlüssen der Vertreterversammlung nachzukommen;

b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitereGeschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;

c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unter-nehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- undBeteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

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III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

§ 13

Die Organe der Genossenschaft sind:

A) Der Vorstand

B) Der Aufsichtsrat

C) Die Vertreterversammlung

A) DER VORSTAND

§ 14

Leitung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß denVorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes,der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.

(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlichnach Maßgabe des § 15.

(4) Da die Genossenschaft Kreditinstitut i. S. des Kreditwesengesetzes ist,können nur Vorstandsmitglieder bestellt werden, deren Qualifikation alsGeschäftsleiter von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsichtanerkannt ist; dies gilt nicht im Fall des § 37 Abs. 1 Satz 2 GenG.

§ 15

Vertretung

(1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gesetzlich ver-treten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder vondem Verbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien,ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche dieGenossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich alsVertreter Dritter zu handeln.

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(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Voll-machten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regeltdie Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 16

Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalteines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einerGenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben undGeheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, dieihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sieStillschweigen zu bewahren.

(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,

a) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat auf-zustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstandbedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;

b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen per-sonellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen unddurchzuführen;

c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das einer-seits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling imSinne von Planung und Steuerung dient;

d) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbsund für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für dasFühren der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschafts-gesetzes zu entscheiden;

e) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarver-zeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüg-lich dem Aufsichtsrat vorzulegen;

f) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres denJahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht aufzustellen,beides dem Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung gemäß § 340 kHGB - sodann mit dessen Bericht der Vertreterversammlung zurFeststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;

g) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und demPrüfungsverband darüber zu berichten.

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§ 17

Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangenauch in kürzeren Zeitabständen, über die geschäftliche Entwicklung derGenossenschaft und über die Unternehmensplanung zu berichten.

§ 18

Zusammensetzung und Dienstverhältnis

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt;er kann einen Vorsitzenden oder einen Sprecher des Vorstandes er-nennen.

(3) Der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessenVerhinderung durch seinen Stellvertreter, schließt namens der Genos-senschaft schriftliche Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern ab.

(4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitgliedesunter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für denAbschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertretendurch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinenStellvertreter, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung desDienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) gilt Abs. 6. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung derOrganstellung zur Folge.

(5) Mitglieder des Vorstandes scheiden spätestens mit Ende desKalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das 65. Lebensjahrvollenden.

(6) Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder desVorstandes vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufen-den Vertreterversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und dieerforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäftezu treffen.

§ 19

Willensbildung

(1) Die Entscheidungen des Vorstandes bedürfen grundsätzlich der Be-schlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

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(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seinerMitglieder mitwirkt. Näheres regelt die Geschäftsordnung für denVorstand.

(3) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

(4) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interesseneines Vorstandsmitgliedes, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder,Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertrete-nen Person berühren, darf das betreffende Vorstandsmitglied an derBeratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied istjedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 20

Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates

Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen desAufsichtsrates teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss desAufsichtsrates die Teilnahme für den einzelnen Fall ausgeschlossen wird. Inden Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichenAuskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei derBeschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandeskein Stimmrecht.

§ 21

Organkredite

Die Vergabe von Organkrediten richtet sich nach den Vorschriften desKreditwesengesetzes.

B) DER AUFSICHTSRAT

§ 22

Aufgaben und Pflichten

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwa-chen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten derGenossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüberBerichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durcheinzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder des Aufsichtsrates dieBücher und Schriften der Genossenschaft einsehen sowie denKassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handels-papieren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Auf-sichtsrates kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

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(2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs-mäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfevon Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweitder Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratendeoder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl derAusschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis mussmindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschluss-fähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder - bei Beschlussfassungüber Organkredite jedoch nicht weniger als drei - anwesend sind. Für dieBeschlussfassung gilt ergänzend § 25.

(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lageberichtund den Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung eines Jahres-überschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfenund der Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlussesdarüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat denInhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.

(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichenErgebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzuneh-men und sich in der nächsten Vertreterversammlung über das Ergebnisdieser Prüfung zu erklären.

(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegendenPflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates. Sie ist vomAufsichtsrat nach Anhörung des Vorstandes aufzustellen und jedemMitglied des Aufsichtsrates gegen Empfangsbescheinigung auszuhändi-gen.

(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben ihre Aufgaben sorgfältig undgewissenhaft zu erfüllen. Sie haben über alle vertraulichen Angaben undGeheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, dieihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind,Stillschweigen zu bewahren.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen keine nach dem Geschäfts-ergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen könnenersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließenVorstand und Aufsichtsrat. Darüber hinausgehende Vergütungen bedür-fen der Beschlussfassung der Vertreterversammlung.

(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber denVorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.

(9) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden bzw. beidessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter vollzogen.

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§ 23

Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsratgemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:

a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung vonGrundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommensind der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grund-stücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;

b) die Übernahme und die Aufgabe von dauernden Beteiligungen;

c) den Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbeson-dere von Miet- und anderen Verträgen, durch die wiederkehrendeVerpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaftbegründet werden, sowie über die Anschaffung und Veräußerungvon beweglichen Sachen im Wert von mehr als 150.000,00 Euro,ausgenommen im Falle der Rettung eigener Forderungen;

d) den Beitritt zu Verbänden;

e) die Festlegung von Termin, Ort und Tagesordnung der ordentlichenVertreterversammlung;

f) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39;

g) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen undZweigstellen;

h) die Erteilung von Prokura.

(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichts-rates oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25Abs. 4 Satz 2 entsprechend.

(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende desAufsichtsrates oder dessen Stellvertreter.

(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfteder Mitglieder des Vorstandes und mehr als die Hälfte der Mitglieder desAufsichtsrates anwesend sind.

(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstandals auch im Aufsichtsrat findet.

(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.

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§ 24

Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens sechs, höchstens fünfzehnMitgliedern. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll stets durch drei teilbar sein.

(2) Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates, soweit sie von derVertreterversammlung gewählt werden, muss jeder Wahlberechtigte dieMöglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Fürdie Wahl gilt im übrigen § 33 Abs. 3 bis 5.

(3) Das Amt des von der Vertreterversammlung gewählten Aufsichtsrats-mitgliedes beginnt mit dem Schluss der Vertreterversammlung, die dieWahl vorgenommen hat und endet am Schluss der Vertreterver-sammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet;hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitgliedgewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der von derVertreterversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder aus. Für dasAusscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer ent-scheidet das Los. Ist die Zahl der durch die Vertreterversammlunggewählten Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidetzunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht derAufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Vertreterversammlung, in derdie Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibendenMitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentlicheVertreterversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl derAufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen fürden Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.

(5) Personen, die das 68. Lebensjahr erreicht haben, sollen nicht in denAufsichtsrat gewählt werden.

§ 25

Konstituierung, Beschlussfassung

(1) Der Aufsichtsrat wählt nach jeder ordentlichen Vertreterversammlung ausseiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen desAufsichtsrates werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalledurch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein Vorsitzender undein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden Aufsichtsratssitzungen durchdas an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen. Im Falleeiner Neuwahl des gesamten Aufsichtsrates erfolgt die Einberufung derersten Sitzung des Aufsichtsrates durch den Vorstand.

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(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seinerMitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit dergültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültigeStimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt einAntrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.

(3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufungeiner Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entspre-chende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende desAufsichtsrates oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung ver-anlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren wider-spricht.

(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sollen mindestens vierteljährlich statt-finden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung derTagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaftnötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfteder Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und derGründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so könnendie Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst denAufsichtsrat einberufen.

(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates sind zu Beweiszwecken ordnungs-gemäß zu protokollieren. Näheres regelt die Geschäftsordnung für denAufsichtsrat.

(6) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interesseneines Aufsichtsratsmitgliedes, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder,Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertrete-nen Person berühren, darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an derBeratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied istjedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

C) DIE VERTRETERVERSAMMLUNG

§ 26

Ausübung der Mitgliedsrechte

Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft wer-den von Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt,solange die Mitgliederzahl 1.500 übersteigt.

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§ 26 a

Zusammensetzung und Stimmrecht

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.

(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigtevertreten werden.

(3) Die Vertreter sind an die Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.

(4) Vertreter, welche an einem zu beratenden Gegenstand unmittelbar betei-ligt sind, sind von der Ausübung des Stimmrechtes über diesenGegenstand ausgeschlossen; sie sind jedoch vor der Beschlussfassungzu hören.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates nehmen an derVertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeitdas Wort ergreifen und Anträge stellen.

§ 26 b

Wählbarkeit

(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personensein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oderAufsichtsrat angehören.

(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es dieMitgliedschaft gekündigt hat oder wenn es aus der Genossenschaft aus-geschlossen worden ist.

§ 26 c

Wahl der Vertreter

(1) Die Wahl zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. NachMaßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung sindein Vertreter zu wählen

a) für je 80 Mitglieder, solange die Genossenschaft höchstens 80.000Mitglieder;

b) für je 90 Mitglieder, solange die Genossenschaft höchstens 90.000Mitglieder;

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c) für je 100 Mitglieder, solange die Genossenschaft mehr als 90.000Mitglieder hat.

Maßgeblich ist der Mitgliederbestand am letzten Tag des der Wahlvorhergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind - unterFestlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - mindestens 30 Ersatzvertreter zu wählen.

(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn dieZahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreterunter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.

§ 26 dAktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Wahl in der Listeder Mitglieder eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder habenkein Wahlrecht.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristi-sche Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter,Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigtenGesellschafter aus.

(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigteGesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen.Mehrere Erben eines verstorbenen Mitgliedes (§ 7) können dasWahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten aus-üben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten,Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitgliedes sein oder müssen zumVollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandtist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübungdes Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.

(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oderBevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen desWahlausschusses schriftlich nachweisen.

§ 26 eWahlverfahren

(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittel-barer, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

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(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung desWahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand undAufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird. DieWahlordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung.

(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreteran seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf derAmtszeit des Vertreters.

(4) Eine Liste mit den Namen und Anschriften der Vertreter und der gewähl-ten Ersatzvertreter ist mindestens zwei Wochen lang in den Geschäfts-räumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen zur Einsicht-nahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimm-ten Form bekannt zu machen. Die Auslegefrist beginnt mit der Be-kanntmachung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dassjedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter undErsatzvertreter verlangen kann.

§ 26 f

Amtsdauer, Beginn und Ende des Vertreteramtes

(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Abs. 2 auf vier Jahre gewählt.Wiederwahl ist zulässig.

(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit Annahme der Wahl, frühestensjedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die Wahlangenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der Wahl als Vertreterbesteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über dieAnnahme der Wahl zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm beiMitteilung seiner Wahl zu setzenden Frist von zwei Wochen die Wahlnicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen.

(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahlmindestens 50 Vertreter die Wahl angenommen haben, spätestensjedoch mit Ablauf der Vertreterversammlung, die über die Entlastung vonVorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr beschließt, wobeidas Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge-rechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus derGenossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Wahl in denVorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt,geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.

(4) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nachAnnahme der Wahl einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit derBeendigung seines Amtes erlischt.

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§ 27

Frist und Tagungsort

(1) Die ordentliche Vertreterversammlung soll innerhalb der ersten sechsMonate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden.

(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberu-fen werden.

(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt,sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. eeinen anderen Tagungsort festlegen.

§ 28

Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. DerAufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfürein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies imInteresse der Genossenschaft erforderlich ist.

(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textformunter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung eineraußerordentlichen Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf esmindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschafts-mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlungeinberufen wird, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede-und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zubestimmenden Mitglied ausgeübt.

(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigungsämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in derdurch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Fristvon mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs.7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Ver-treterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tages-ordnung bekannt zu machen. Die Tagesordnung ist allen Mitgliederndurch Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder imInternet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbareBenachrichtigung bekannt zu machen.

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(4) Die Tagesordnung wird von Vorstand und Aufsichtsrat festgesetzt. DieVertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textformunter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dassGegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlungangekündigt werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils derVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, auf derenVerlangen Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden,können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrechthinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmendenMitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.

(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigtist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der An-kündigung (Abs. 7) und dem Tag der Vertreterversammlung liegt, könnenBeschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse überden Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung eineraußerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.

(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es kei-ner Ankündigung.

(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegan-gen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegebenworden sind.

§ 29

Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichts-rates oder sein Stellvertreter. Durch Beschluss der Vertreterversammlungkann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates, einemMitglied der Vertreterversammlung oder einem Vertreter des gesetzlichenPrüfungsverbandes übertragen werden. Der Vorsitzende der Vertreter-versammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmzähler.

§ 30

Gegenstände der Beschlussfassung

Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetzund in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über

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a) Änderung der Satzung;

b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes desPrüfungsverbandes;

c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung desJahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;

d) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;

e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einerVergütung im Sinne von § 22 Abs. 7;

f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes in den in § 40 GenG geregelten Fällen sowie Abberufung von Mitgliedern desAufsichtsrates;

g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus derGenossenschaft;

h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindlicheVorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;

i) Festsetzung der Beschränkung bei Kreditgewährung gemäß § 49GenG;

j) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaftnach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;

k) Auflösung der Genossenschaft;

l) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;

m) Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.

§ 31

Mehrheitserfordernisse

(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachenMehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetzoder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.

(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist ins-besondere in folgenden Fällen erforderlich:

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a) Änderung der Satzung;

b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes mitAusnahme der in § 40 GenG geregelten Fälle sowie von Mitgliederndes Aufsichtsrates;

c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus derGenossenschaft;

d) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaftnach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;

e) Auflösung der Genossenschaft;

f) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.

(3) Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie den Formwechselmüssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel allerVertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlunganwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die überdie Auflösung oder über den Formwechsel beschließt, nicht erreicht ist,kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl dererschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über dieAuflösung oder den Formwechsel beschließen.

(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oderFormwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist derPrüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes istvom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Vertreterver-sammlung zu verlesen.

§ 32

Entlastung

(1) Ein Vertreter, der durch die Beschlussfassung entlastet werden soll, hatinsoweit kein Stimmrecht.

(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustim-men.

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§ 33

Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimm-zetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen,wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil derbei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es ver-langt.

(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültigabgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültigeStimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt einAntrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los.Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abge-geben werden.

(3) Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlbe-rechtigte so viele Stimmen wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahl-berechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenenKandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind dieKandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.

(4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu verge-bende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wermehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, sowird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchge-führt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Falle ist derKandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehrKandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kanngemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widerspro-chen wird.

(5) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zuerklären, ob er die Wahl annimmt.

§ 34

Auskunftsrecht

(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung vomVorstand Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben,soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes derTagesordnung erforderlich ist.

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(2) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, soweit

a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischerBeurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheb-lichen Nachteil zuzufügen;

b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelnerSteuern betreffen;

c) sich der Vorstand durch Erteilung der Auskunft strafbar machen odersoweit er eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertraglicheGeheimhaltungspflicht verletzen würde;

d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichenVerhältnisse eines Dritten betrifft;

e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstands-mitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;

f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbarenVerlängerung der Vertreterversammlung führen würde.

§ 35

Versammlungsniederschrift

(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ord-nungsgemäß zu protokollieren.

(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen.Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versamm-lungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und dieFeststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassungangegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungs-leiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an derVertreterversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihrsind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.

(3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnisder erschienenen Vertreter beizufügen.

(4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren.Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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§ 36

Teilnahme des Prüfungsverbandes

Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes sind berechtigt, an jederVertretersammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME

§ 37

Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 50,00 Euro.

(2) Der Geschäftsanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann dieEinzahlung in Raten zulassen. In diesem Fall sind auf den Geschäfts-anteil sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste 5,00 Euro alsGeschäftsanteil einzuzahlen.

(3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen; überdie Zulassung entscheidet der Vorstand. Die Beteiligung eines Mitgliedesmit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wennder erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; entsprechendes gilt für dieBeteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung giltAbsatz 2 entsprechend.

(4) Die auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonsti-ger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebenerBeträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes.

(5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschiedenist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oderim geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendetwerden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegendiese kann das Mitglied nicht aufrechnen.

(6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte istunzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. EineAufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seineVerbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Fürdas Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.

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§ 38

Gesetzliche Rücklage

(1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.

(2) Die gesetzliche Rücklage wird gebildet durch eine jährliche Zuweisungvon mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eineseventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellenVerlustvortrages, solange die Rücklage 10 Prozent der Bilanzsummenicht erreicht.

(3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt dieVertreterversammlung.

§ 39

Andere Ergebnisrücklagen

Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebil-det, der jährlich mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglicheines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellenVerlustvortrages zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebil-det werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat ingemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. f).

§ 40

Beschränkte Nachschusspflicht

Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist auf die Haftsumme beschränkt. DieHaftsumme für jeden Geschäftsanteil beträgt 100,00 Euro.

V. RECHNUNGSWESEN

§ 41

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 42

Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ende desGeschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lageberichtfür das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.

(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den gesetzlichenLagebericht dem Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung gemäß § 340 kHGB - sodann mit dessen Bericht der Vertreterversammlung zurFeststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

(3) Jahresabschluss und Lagebericht nebst dem Bericht des Aufsichtsratessollen mindestens eine Woche vor der Vertreterversammlung in denGeschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekanntzu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnensonst zur Kenntnis gebracht werden.

(4) Der Bericht des Aufsichtsrates über seine Prüfung des Jahresab-schlusses und des gesetzlichen Lageberichtes (§ 22 Abs. 3) ist derordentlichen Vertreterversammlung zu erstatten.

§ 43

Verwendung des Jahresüberschusses

(1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt dieVertreterversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichenRücklage (§ 38) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 39) zugeführt oderzu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach demVerhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenenGeschäftsjahres verteilt werden. Dabei ist auf eine angemesseneStärkung der Rücklagen zu achten. Bei der Verteilung sind die im abge-laufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzah-lungen vom ersten Kalendertag an zu berücksichtigen. Der auf das ein-zelne Mitglied entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäfts-guthaben solange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oderein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.

(2) Ein vom Vorschlag des Vorstandes abweichender Beschluss über dieVerwendung des Jahresüberschusses, durch den nachträglich einBilanzverlust eintritt, ist nicht möglich.

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§ 44

Deckung eines Jahresfehlbetrages

(1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt dieVertreterversammlung.

(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oderdurch Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist erdurch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von denGeschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zudecken.

(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, sowird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach demVerhältnis der Haftsummen aller Mitglieder bei Beginn des Geschäfts-jahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

VI. LIQUIDATION

§ 45

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für dieVerteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit derMaßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis allerGeschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.

VII. BEKANNTMACHUNGEN

§ 46

(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden – soweit gesetzlichnichts Abweichendes vorgeschrieben – unter ihrer Firma in demAmtsblatt des Saarlandes, der Jahresabschluss und der gesetzlicheLagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden imelektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

(2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, vondenen sie ausgeht.

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(3) Sind die Bekanntmachungen in dem Amtsblatt des Saarlandes nichtmöglich, so wird bis zur Bestimmung eines anderen Bekannt-machungsorgans durch die Vertreterversammlung diese durch unmittel-bare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter einberufen. Die übrigenBekanntmachungen erfolgen bis zur Bestimmung eines anderenBekanntmachungsorgans im elektronischen Bundesanzeiger.

VIII. GERICHTSSTAND

§ 47

Gerichtsstand ist das Amts- bzw. Landgericht Saarbrücken, soweit nichtgesetzlich ein anderer Gerichtsstand vorgesehen ist.

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