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UMSATZSTEUER 2016 Stand: 22. März 2016 Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden Tel: 07221/260255 Fax: 07221/260256 www.steuer-rechtsprechung.de e-mail: [email protected] © Klaus Koch 2016 1 K. KOCH Umsatzsteuer Internet 2016 – 22.3.2016

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UMSATZSTEUER 2016

Stand: 22. März 2016

Verfasser: Klaus KochSteuerberaterFachanwalt für SteuerrechtVereidigter Buchprüfer

Klaus KochKaiser-Wilhelm-Straße 2376530 Baden-BadenTel: 07221/260255Fax: 07221/260256

www.steuer-rechtsprechung.dee-mail: [email protected]

© Klaus Koch 2016

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Schema Umsatzsteuer

1 Schema Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5

Unternehmer

2 Unternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .73 1 Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .114 Unternehmer beginnt und endet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .155 Erfolgloser Unternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .166 Kleinunternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .177 Soll-Besteuerung oder Ist-Besteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .198 Verein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21

Gesellschaft

9 Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2310 Geschäftsführung der Personengesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2511 Gesellschafterleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2712 GmbH & Co KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2913 Sozietät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3114 Scheinsozietät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3215 Bürogemeinschaft und Praxisgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3416 Innengesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .36

Organschaft

17 Organschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3718 Betriebsaufspaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .43

Unternehmensvermögen

19 Unternehmensvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4520 Gemischtgenutzter Gegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4721 Pkw . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5122 Privatnutzung des Pkw . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .55

Leistung

23 Schema Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5724 Einheitliche Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5925 Unselbständige Nebenleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6126 Ort der Lieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .63

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UMSATZSTEUER 2016

INHALTSVERZEICHNIS

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27 Ort der sonstigen Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6528 Entgelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7329 Schadensersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7530 Eigenhändler, Agent, Kommissionär, Ladeninhaber . . . . . . . . . . . . . . .7931 Werklieferung, Werkleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8332 Grundstückslieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8533 Tausch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8734 Umtausch, Rücklieferung, Lieferung wird rückgängig gemacht . . . . . .8935 Geschäftsveräußerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9136 Reihengeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9337 Reihengeschäftüber die Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9438 Innergemeinschaftliche Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb . .9739 Innergemeinschaftliches Verbringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10040 Sicherungsübereignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10141 Leasing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10342 Strohmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10543 Treuhänder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10644 Krankengymnast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10745 Testamentsvollstrecker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .111

Abzugsverfahren

46 Abzugsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .113

Rechnung

47 Rechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11548 Gutschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11749 Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis . . . . . . . . . . . . . . . . .118

Vorsteuerabzug

50 Vorsteuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11951 Vorsteueraufteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12352 Vorsteuerberichtigung bei Nutzungsänderung . . . . . . . . . . . . . . . . .12553 Vorsteuerberichtigung bei Veräußerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .129

Ehegattengrundstück

54 Ehegattengrundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13155 Grundstück im Miteigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13556 Fall: Ehegattengrundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .137

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SCHEMA UMSATZSTEUER1Schema Umsatzsteuer

Unternehmer § 2 Abs. 1 UStG

Lieferung oder § 3 Abs. 1 UStGsonstige Leistung § 3 Abs. 9 UStG

Abzugsverfahren § 13 b UStG

Vorsteuerabzug § 15 UStG

Unternehmer

Unternehmer § 2 Abs. 1 UStG

1 Unternehmen

Vollunternehmer oder Kleinunternehmer § 19 UStG

Soll-Besteuerung oder § 16 UStGIst-Besteuerung § 20 UStG

Leistung

Lieferung oder § 3 Abs. 1 UStGsonstige Leistung § 3 Abs. 9 UStG

Leistungsaustausch gegen Entgelt

Leistungsort im Inland § 3 Abs. 6 oder 7 UStG§§ 3 a, 3 b UStG

Pflichtig oder befreit § 4 UStG

Entgelt § 10 UStG

Steuersatz § 12 UStG

Umsatzsteuer entsteht § 13 UStG

Steuerschuldner § 13 a UStG

Abzugsverfahren § 13 b UStG

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SCHEMA UMSATZSTEUER1§ 13 b UStG Abzugsverfahren

§ 3 Abs. 4 UStG Werklieferung oder § 3 Abs. 9 UStG sonstige Leistung

durch ausländischen Unternehmer

§ 4 Nr. 9 UStG Grundstückslieferung

§ 930 BGB Sicherungsübereignung

Bauleistung

§ 2 Abs. 1 UStG Leistung an einen Unternehmer

Vorsteuerabzug mit Null-Regel

Vorsteuerabzug

Leistung

§ 15 Abs. 1 UStG Leistungsempfänger

Leistung für das Unternehmenmit Zuordnungswahlrecht

Verwendung für Abzugsumsätze§ 15 Abs. 4 UStG mit Vorsteueraufteilung

§ 14 UStG Rechnung mit Steuerausweis

Geschuldete Umsatzsteuerist abziehbar

Sofortabzug der Vorsteuernach der Verwendungsabsichtmit der Leistung und Rechnung

§ 15 a UStG Vorsteuerberichtigung

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UNTERNEHMER2Schema Unternehmer

Unternehmer § 2 Abs. 1 UStG

1 Unternehmen § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG

Vollunternehmer oder Kleinunternehmer § 19 UStG

Soll-Besteuerung oder § 16 UStGIst-Besteuerung § 20 UStG

Organschaft § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

Unternehmer

Der Unternehmer ist wirtschaftlich tätig. § 2 Abs. 1 UStG

Der Unternehmer setzt voraus:

selbständig

nachhaltig

wirtschaftlich tätig

Einnahmenerzielungsabsicht

Auftreten nach außen.

Selbständig

Der Unternehmer ist selbständig tätig. § 2 Abs. 1 UStGEr ist auf eigene Rechnung und Gefahr tätig.Der Unternehmer trägt Unternehmerrisiko und entfaltet Unternehmerinitiative.

Selbständig oder nichtselbständig

Der Unternehmer ist selbständig tätig. § 15 EStGEr ist nicht weisungsgebunden. § 18 EStG

Der Arbeitnehmer ist nichtselbständig tätig. § 19 EStGEr ist weisungsgebunden.Der Arbeitgeber bestimmt Art, Ort und Zeit der Tätigkeit.

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UNTERNEHMER2 Gegen Unternehmerrisiko spricht

Feste Bezüge Überstunden werden bezahlt bezahlter Urlaub Lohnfortzahlung bei Krankheit.

Einnahmenerzielungsabsicht genügt

Die Einkommensteuer verlangt Gewinnerzielungsabsicht.Bei der Umsatzsteuer genügt Einnahmenerzielungsabsicht.

Der Liebhaber ohne Gewinnerzielungsabsicht § 2 Abs. 1 UStG bleibt umsatzsteuerlicher Unternehmer mit Vorsteuerabzug,§ 15 UStG wenn er Einnahmen erzielt.

Büro- oder Praxisgemeinschaft

Die Bürogemeinschaft oder Praxisgemeinschaft § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist keine Mitunternehmerschaft,

da sie ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.Sie ist eine Hilfsgesellschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Die Büro- oder Praxisgemeinschaft § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer mit Einnahmenerzielungsabsicht.

Sie tritt nach außen auf,z. B. durch den Abschluß von Mietverträgen,

Arbeitsverträgen oder Kaufverträgen.

Auftreten nach außen

Die Umsatzsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer.Sie fragt nach dem Auftreten nach außen.

§ 2 Abs. 1 UStG Der Unternehmer tritt nach außen auf.

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UNTERNEHMER2Beispiel

Eigenhändler oder Agent

Der Eigenhändler erbringt eine Lieferung. § 3 Abs. 1 UStGEntgelt ist der Kaufpreis netto. § 10 Abs. 1 UStG

Der Agent erbringt eine Vermittlungsleistung. § 3 Abs. 9 UStGEntgelt ist die Provision. § 10 Abs. 1 UStG

Entscheidend ist,ob der Unternehmer auftritt:

als Verkäufer, § 433 BGBum einen Kaufvertrag zu schließen,oder

als Handelsvertreter, § 84 HGBum einen Kaufvertrag zu vermitteln.

Außengesellschaft oder Innengesellschaft

Die Außengesellschaft ist Unternehmer § 2 Abs. 1 UStGDenn sie tritt nach außen auf.

Die Innengesellschaft ist kein UnternehmerDenn sie tritt nicht nach außen auf.

BeispielDie stille Gesellschaft ist kein Unternehmer. § 230 HGBDer Geschäftsinhaber ist Unternehmer,da er nach außen auftritt.

Grundstück im Miteigentum der Eheleute

Die Eheleute können wählen:

Die Bruchteilsgemeinschaft vermietet das ganze Grundstückpflichtig an den Unternehmer-Ehegatten Regel.

Der Miteigentümer vermietet seine Miteigentumshälftean den Unternehmer-Ehegatten Ausnahme.

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UNTERNEHMER2Bei der Einkommensteuer wird die Vermietung an sich selbst nicht anerkannt:

Das halbe Grundstück ist notwendiges Betriebsvermögenbeim Unternehmer-Ehegatten.

Das halbe Grundstück ist Privatvermögenbeim Nichtunternehmer-Ehegatten.

Nur die Vermietung des halben Grundstücksdurch den Nichtunternehmer-Ehegatten an den Unternehmer-Ehegatten wird bei der Einkommensteuer anerkannt.

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1 UNTERNEHMEN31 Unternehmen

Der Unternehmer hat 1 Unternehmen: § 2 Abs. 1 Satz 2 UStGDie gesamte unternehmerische Tätigkeit des Unternehmersist 1 Unternehmen Einheit des Unternehmens.

Folgen

Der Unternehmer gibt 1 Umsatzsteuererklärung abfür seine gesamte unternehmerische Tätigkeit.

Leistungen zwischen den Unternehmesteilensind nichtsteuerbare Innenumsätze.

Fall 1

Axel betreibt eine StB-Praxis.Er vermietet pflichtig ein Bürogebäude im Privatvermögen.Axel betreibt eine Photovoltaik-Anlage.

Lösung

Einkommensteuer

Axel erzielt:

freiberufliche Einkünfte § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStGaus der StB-Praxis

gewerbliche Einkünfte § 15 EStGaus der PV-Anlage

Mieteinkünfte § 21 EStGaus dem Bürogebäude.

StB-Praxis und PV-Anlage befinden sich im Betriebsvermögen.Das Bürogebäude befindet sich im Privatvermögen.

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1 UNTERNEHMEN3 Umsatzsteuer

§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG Axel betreibt 1 Unternehmen.Das Unternehmen von Axel besteht aus:

StB-Praxis

PV-Anlage und

Bürogebäude.

Axel gibt 1 USt-Erklärung ab für seine freiberuflichen,gewerblichen und Vermietungsumsätze.

Das Unternehmensvermögen von Axel besteht aus StB-Praxis,PV-Anlage und Bürogebäude.

Die Stromlieferung aus der PV-Anlage für StB-Praxis und Bürogebäude ist ein Innenumsatz.

Die (teilweise) Nutzung des Bürogebäudes für die StB-Praxis ist ein Innenumsatz.

Fall 2

Bauunternehmer Ludwig betreibt ein Bauunternehmen.Er baut auf seinem Grundstück ein Bürogebäudeund vermietet es pflichtig.Das Bürogrundstück befindet sich im Privatvermögen von Ludwig.

Lösung

Einkommensteuer

Ludwig erzielt:

§ 15 EStG gewerbliche Einkünfteaus dem Bauunternehmen und

§ 21 EStG Mieteinkünfteaus dem Bürogebäude im Privatvermögen.

Die Bauleistungen für das Bürogebäude im Privatvermögen§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind eine Entnahme.

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1 UNTERNEHMEN3 Umsatzsteuer

Ludwig betreibt 1 Unternehmen. § 2 Abs. 1 Satz 2 UStGBauunternehmen und Vermietung sind 1 Unternehmen.

Die Bauleistungen des Bauunternehmens,um das Bürogebäude zu bauen,sind nichtsteuerbare Innenumsätze.

3 PV-Anlagen

Christian betreibt 3 PV-Anlagen.

Einkommensteuer

Jede PV-Anlage ist ein selbständiger Gewerbebetrieb (Regel). § 15 EStGChristian kann 3 Investitionsabzüge bilden. § 7 g Abs. 1 EStGDer Gewerbeverlust aus einer PV-Anlage § 10 a GewStGkann nicht verrechnet werden mit dem Gewerbeertrag aus einer anderen PV-Anlage.

Umsatzsteuer

Alle PV-Anlagen sind 1 Unternehmen § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG Einheit des Unternehmens.

Ergebnis

3 Gewerbebetriebe und § 15 EStG1 Unternehmen. § 2 Abs. 1 UStG

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UNTERNEHMER BEGINNT UND ENDET4Unternehmer beginnt

Der Unternehmer beginnt mit dem ersten Tätigwerden. Az. 6 Abs. 1 UStAE

FolgeVorsteuerabzug aus Vorbereitungshandlungen. § 15 Abs. 1 UStG

Unternehmer endet

Der Unternehmer endet mit dem letzten Tätigwerden. Az. 6 Abs. 6 UStAE

Fall

Die GmbH übereignet den Lkw zur Sicherheit an die Bank. § 930 BGBDie GmbH fällt in die Insolvenz und wird im Handelsregister gelöscht.Die Bank verwertet den Lkw.Sie begehrt den Vorsteuerabzug aus der Lieferung des Lkw durch die GmbH.

LösungEs erfolgen 2 Lieferungenbei Verwertung des Sicherungsguts (Doppellieferung): § 3 Abs. 1 UStG

GmbH liefert an die Bank.

Bank liefert an den Käufer.

Die GmbH bleibt Unternehmer trotz Löschung im Handelsregister.Die Unternehmereigenschaft der GmbH endet erst,wenn alle umsatzsteuerlichen Rechtsbeziehungen abgewickelt sind.Die GmbH liefert den Lkw an die Bank. § 3 Abs. 1 UStGDie Bank hat den Vorsteuerabzug aus der Lieferung der GmbH, § 15 Abs. 1 UStGda sie den Lkw pflichtig weiterliefert (Abzugsumsatz).

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ERFOLGLOSER UNTERNEHMER5Erfolgloser Unternehmer

Az. 6 Abs. 1 UStAE Der erfolglose Unternehmer ist ein Unternehmer§ 15 Abs. 1 UStG mit Vorsteuerabzug.

Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten Tätigwerden.Deshalb hat der Unternehmer den Vorsteuerabzugaus Vorbereitungshandlungen,auch wenn die Unternehmensgründung später scheitert (EuGH).

Fall

Max wird Steuerberater.Er will eine Einzelpraxis gründen.Max kauft einen Porsche und macht den Vorsteuerabzug geltend.Nach 3 Monaten gibt Max die Praxisgründung auf und wirdGeschäftsführer einer StB-GmbH.

Lösung

Max wird Unternehmer mit dem ersten Tätigwerden,d. h. mit dem Porsche-Kauf.Er will den Porsche für die Praxis kaufen.Die Verwendungsabsicht beim Leistungsbezugentscheidet über den Vorsteuerabzug.Max ordnet den Porsche dem Unternehmen zudurch den Vorsteuerabzug Zuordnungsentscheidung durch den Vorsteuerabzug

bei gemischtgenutzten Gegenständen.

Die Unternehmereigenschaft von Max endetmit dem Einstieg in die StB-GmbH als Geschäftsführer.Der GmbH-Geschäftsführer ist nichtselbständig tätigund kein Unternehmer.

Mit dem Ende der Unternehmerlaufbahn fällt der Porsche in den Privatbereich von Max.Die Lieferung in den Privatbereich durch unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch) ist steuerpflichtig und neutralisiert den Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug.

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KLEINUNTERNEHMER 6Kleinunternehmer

Die Leistungen des Kleinunternehmers unterliegen nicht der Umsatzsteuer. § 19 Abs. 1 UStGDer Kleinunternehmer hat keinen Vorsteuerabzug. § 15 Abs. 1 UStG

Kleinunternehmer

ohne Umsatzsteuer und ohne Vorsteuerabzug.

Der Kleinunternehmer kann auf die Besteuerung als Kleinunternehmer verzichten, § 19 Abs. 2 UStGd. h. für die Besteuerung als Vollunternehmer optieren,um den Vorsteuerabzug zu gewinnen. § 15 Abs. 1 UStGDer Verzicht bindet 5 Jahre.

BeispielPV-Anlage

Höchstumsatz beim Kleinunternehmer

Der Kleinunternehmer darf 2 Umsatzgrenzen nicht überschreiten:

pflichtige Umsätze bis 17.500 € im Vorjahr und

bis 50.000 € im laufenden Jahr.

KurzformelDer Vollunternehmer überschreitet 17.500 € im Vorjahr.

Umsatz bis 50.000 € im laufenden Jahr

Es erfolgt eine Umsatzprognose zu Beginn des Jahres.

Kleinunternehmer im Startjahr

Der Umsatz im Startjahr wird hochgerechnet auf einen Jahresumsatz.Der Jahresumsatz im Startjahrdarf 17.500 € nicht überschreiten.

Gesamtumsatz

Der Gesamtumsatz des Kleinunternehmers wird gekürztum die befreiten Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStGund um den Verkauf von Anlagegütern.

Gesamtumsatz./. befreit nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG § 4 Nr. 8 bis 28 UStG./. Verkauf von Anlagegütern

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SOLL-BESTEUERUNG ODER 7 IST-BESTEUERUNG

Soll-Besteuerung

Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer § 16 UStG

mit Ausführung der Leistung oder

mit der Zahlung vor der Leistung.

Soll-Besteuerung ist die Regel.Ist-Besteuerung muß beantragt werden.Die Lieferung wird ausgeführt mit Verschaffung der Verfügungsmacht. § 3 Abs. 1 UStGDie sonstige Leistung wird ausgeführt mit der Vollendung. § 3 Abs. 9 UStG

Anzahlung

Die Umsatzsteuer entsteht mit der Zahlung. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStGDer leistende Unternehmer erteilt eine Anzahlungsrechnungmit Steuerausweis aus der Anzahlung.Der Leistungsempfänger hat den Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1 UStGaus der Anzahlung mit Anzahlungsrechnung.

In der Endrechnung kürzt der Unternehmer das Entgelt um die Anzahlung.Kürzt der Unternehmer nicht,schuldet er die doppelte Steuer bis zur Berichtigung. § 14 c Abs. 2 UStGBis zur Berichtigung entstehen 6 % Nachzahlungszinsen pro Jahr.Der Leistungsempfänger hat keinen Vorsteuerabzugaus dem überhöhten Steuerbetrag.Denn er kann nur die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. § 15 Abs. 1 UStG

Soll-Besteuerung bei selbständigen Teilleistungen

Bei selbständigen Teilleistungen entsteht die Umsatzsteuer § 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStGmit Ausführung der selbständigen Teilleistungoder mit der Zahlung vor der Leistung.

Eine selbständige Teilleistung liegt vor,

wenn die Leistung wirtschaftlich teilbar ist und

ein gesondertes Entgelt für die Teilleistung vereinbart wird.

BeispielDie Vermietungsleistung ist wirtschaftlich teilbar.Je nachdem, ob eine monatliche oder jährliche Miete vereinbart wird,liegen monatliche oder jährliche Teilleistungen vor.

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SOLL-BESTEUERUNG ODER 7 IST-BESTEUERUNG

Ist-Besteuerung auf Antrag

§ 20 UStG Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit der Zahlung.

Ist-Besteuerung können beantragen:

§ 4 Abs. 3 EStG Freiberufler mit Einnahmen-Überschußrechnung und

alle Unternehmer mit einem Gesamtumsatz im Vorjahrbis 500.000 €.

Bilanzierende Freiberufler können die Ist-Besteuerung nur beantragenbei einem Gesamtumsatz im Vorjahr bis 500.000 €.

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VEREIN8Verein

Der Verein hat einen ideellen Tätigkeitsbereichund einen Unternehmensbereich.Nur der Unternehmensbereich unterliegt der Umsatzsteuer.Der ideelle Tätigkeitsbereich ist der “Privatbereich” des Vereins.

Unternehmensbereich von Vereinen

Der Unternehmensbereich des Vereins besteht aus:

Zweckbetrieb 7 %

wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb 19 %

Vermögensverwaltung 7 %

Zweckbetrieb

dient dem begünstigten Zweck mit Wettbewerbsverbot.

Der Zweckbetrieb ist befreit von Körperschaftsteuerund Gewerbesteuer.

Echter und unechter Mitgliederbeitrag

Der echte Mitgliederbeitrag dient dem begünstigten Zweck.Er ist nichtsteuerbar.

Der unechte Mitgliederbeitrag ist dasEntgelt für eine Sonderleistung des Vereins.Es erfolgt ein Leistungsaustausch.Der unechte Mitgliederbeitrag ist steuerbar.

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VEREIN8Tennisverein

Zweckbetrieb

Der Tennisverein vermietet Tennisplätze an Mitglieder.Es erfolgt ein Leistungsaustauschgegen unechten Mitgliederbeitrag.Die Vermietung an Mitglieder dient dem begünstigten Zweckund ist ein Zweckbetrieb.

§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG Die Vermietung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz mit 7 %.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Der Tennisverein vermietet Tennisplätze an Nichtmitglieder.Die Vermietung an Nichtmitglieder ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetriebund unterliegt dem Regelsteuersatz mit 19 %.

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GESELLSCHAFT 9Gesellschaft

Die Gesellschaft ist Unternehmer. § 2 Abs. 1 UStGDer Gesellschafter ist kein Unternehmer, § 2 Abs. 1 UStGauch wenn er Mitunternehmer ist. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Der Gesellschafter wird jedoch Unternehmerdurch die eigene unternehmerische Tätigkeit. § 2 Abs. 1 UStG

Beispiel

Geschäftsführung gegen Entgelt.

Der Gesellschafter vermietet das Grundstückan seine Gesellschaft.

Kommanditist vermietet Grundstück an KG

Der Kommanditist wird Unternehmerdurch die (pflichtige) Vermietung an seine KG.

KG und Kommanditist sind 2 Unternehmer:

Der Kommanditist vermietet pflichtig an die KG. § 4 Nr. 9 a, § 9 UStG

Die KG hat den Vorsteuerabzug aus der pflichtigen Vermietung. § 15 Abs. 1 UStG

Das Grundstück ist Sonderbetriebsvermögen des Kommanditistenbei der Einkommensteuer.

Bei einer unentgeltlichen Grundstücksüberlassungbleibt das Grundstück im Privatbereich des Kommanditisten.Der Kommanditist wird kein Unternehmer § 2 Abs. 1 UStGdurch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung.Denn er hat keine Einnahmenerzielungsabsicht.

FolgeDer Kommanditist hat keinen Vorsteuerabzugaus Leistungen für das Grundstück. § 15 Abs. 1 UStG

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GESCHÄFTSFÜHRUNG10 DER PERSONENGESELLSCHAFT

Geschäftsführung ist steuerpflichtig

Die Geschäftsführung und Vertretung der Personengesellschaftdurch den Gesellschafter ist eine steuerpflichtige sonstige Leistung § 3 Abs. 9 UStGdes Gesellschafters an die Gesellschaft,

wenn der Gesellschafter selbständig tätig wird

gegen festes Entgelt.

Die Geschäftsführung ist nichtsteuerbar,wenn der Gesellschafter gegen Gewinnvorab tätig wird,z. B. bei einer Gesellschaft mit Ausschlußumsätzen

ärztliche Praxisgemeinschaft.

Geschäftsführung gegen festes Entgelt

Übt der Gesellschafter die Geschäftsführung selbständig gegen festes Entgelt aus,so wird er umsatzsteuerlicher Unternehmer § 2 Abs. 1 UStGund muß seiner Gesellschaft über die Geschäftsführungeine Rechnung mit 19 % Umsatzsteuer ausstellen.Die Gesellschaft ist Leistungsempfänger und kann die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, § 15 Abs. 1 UStGwenn sie Abzugsumsätze tätigt.

Folge

Steuerberatersozietät mit 2 Steuerberaternbesteht aus 3 umsatzsteuerlichen Unternehmern:

Sozietät

Sozius 1

Sozius 2

Es müssen 3 Umsatzsteuer-Erklärungen und3 Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden.

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GESELLSCHAFTERLEISTUNG11Echte Gesellschafterleistung

Die echte Gesellschafterleistung erfolgt gegen Gewinnanteil. Abschn. 6 Abs. 3 UStRDie echte Gesellschafterleistung ist nichtsteuerbar.Denn es erfolgt eine Leistungsvereinigung und kein Leistungsaustausch.

Unechte Gesellschafterleistung

Der Gesellschafter wird Unternehmerdurch die unechte Gesellschafterleistung. § 2 Abs. 1 UStG

Die unechte Gesellschafterleistung erfolgt gegen Entgelt.Es erfolgt ein Leistungsaustausch.Die unechte Gesellschafterleistung ist steuerbar und steuerpflichtig,falls nicht befreit.

Beispiel

Geschäftsführung durch den Personengesellschaftergegen Entgelt.

Kommanditist vermietet Grundstück an seine KG.

Sozius vermietet Pkw an seine Sozietät,um den Vorsteuerabzug zu gewinnen.

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GMBH & CO KG122 Unternehmer

Bei der GmbH & Co KG treten 2 Unternehmer auf (Regel): § 2 Abs. 1 UStG

KG und

Komplementär-GmbH.

Die Komplementär-GmbH wird Unternehmer durch die Geschäftsführung und Vertretung der KG gegen Entgelt,z. B. Auslagenersatz der Geschäftsführergehälter der GmbH

durch die KG.Die GmbH erbringt eine sonstige Leistung an die KG. § 3 Abs. 9 UStGDie KG hat den Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1 UStGaus der Geschäftsführungsleistung der GmbH.

Bei einer KG mit Ausschlußumsätzen wird die Umsatzsteuer auf die Geschäftsführungsleistung der GmbH vermieden,wenn die GmbH für die Geschäftsführung einen Gewinnanteil(Gewinnvorab) erhält.

Die GmbH & Co KG muß 2 USt-Erklärungen abgeben:

für die KG und

für die GmbH.

Einheits-GmbH & Co KG

Der Kommanditist überträgt seinen Anteil an der Komplementär-GmbH auf die KG mit notarieller Beurkundung. § 15 GmbHGDie KG wird Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH.

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KG

Axel

100 %

Axel

100 %

GmbH

0 %

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GMBH & CO KG12 Umsatzsteuerliche Organschaft

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Bei der Einheits-GmbH & Co KG besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft:Die KG ist Organträger.Die Komplementär-GmbH ist Organgesellschaft.

Innenumsatz

Da die Einheits-GmbH & Co KG eine Organschaft ist,ist die Geschäftsführung der KG durch die GmbHgegen festes Entgelt, z. B. Auslagenersatz,ein nichtsteuerbarer Innenumsatz.

Dies ist wichtig,wenn die KG befreite Ausschlußumsätze ausführt

§ 15 Abs. 1 UStG und keinen Vorsteuerabzug hat.

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SOZIETÄT 13Sozietät

Die Sozietät ist eine GbR. § 705 BGBDie Sozien schließen sich durch den Gesellschaftsvertrag zusammenzur gemeinsamen Berufsausübung (Gesellschaftszweck).

Einkommensteuer

Die Sozietät ist eine Mitunternehmerschaft. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStGDer betriebliche Pkw oder das Grundstückim Alleineigentum des Sozius,das der Sozius der Sozietät zur Nutzung überläßt,z. B. vermietet,ist Sonderbetriebsvermögen des Sozius.

Umsatzsteuer

Die Sozietät ist Unternehmer. § 2 Abs. 1 UStGDie Sozietät tritt nach außen auf.Die Sozien sind keine Unternehmer.

Die Sozien werden Unternehmerdurch die eigene unternehmerische Tätigkeit.

Beispiel

Der Sozius vermietet den Pkw oder das Grundstückan seine Sozietät.

Für Gesellschafterleistungen besteht ein Wahlrecht:

Echte Gesellschafterleistungen gegen Gewinnanteilsind nichtsteuerbarLeistungsvereinigung.

Unechte Gesellschafterleistungen gegen festes Entgeltsind steuerbar,z. B. GrundstücksmieteLeistungsaustausch.

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SCHEINSOZIETÄT 14Fall

Walter ist selbständiger Anwalt mit Einzelpraxis.Er stellt die junge Kollegin Bettina als Mitarbeiterin ein.

Walter und Bettina treten im Rechtsverkehr als Sozietät auf,obwohl eine echte Sozietät nicht gewollt ist.

Scheinsozietät im bürgerlichen Recht

§ 117 BGB Die Scheinsozietät ist ein Scheingeschäft,da Walter und Bettina keine Sozietät wollen.

§ 705 BGB Bürgerlich-rechtlich besteht zwischen Walter und Bettinakeine Sozietät (GbR),sondern ein Anstellungsvertrag (Regel) oder ein Vertrag über freiberufliche Mitarbeit (Dienstvertrag).

Zugunsten des gutgläubigen Rechtsverkehrs müssen sichWalter und Bettina als Sozietät (GbR) behandeln lassennach Rechtsscheingrundsätzen.

Bettina haftet daher unbeschränkt mit ihrem Privatvermögenfür alle Verbindlichkeiten aus Verträgen,die im Namen der Scheinsozietät abgeschlossen werden,z. B. aus Darlehensverträgen mit der Bank

auf Darlehensrückzahlung undaus den Beratungsverträgen mit den Mandanten.

Bettina haftet daher unbeschränkt mit ihrem Privatvermögenfür alle Haftpflichtfälle der Scheinsozietät.

Einkommensteuer

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Die Sozietät ist keine Mitunternehmerschaft.

Mitunternehmer kann nur sein,wer Gesellschafter ist:

Gesellschafter+ Mitunternehmerrisiko+ Mitunternehmerinitiative

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SCHEINSOZIETÄT 14 Scheinsozius

Der Scheinsozius erzielt

Arbeitseinkünfte § 19 EStGmit Lohnsteuer und Sozialversicherung oder

freiberufliche Einkünfte, § 18 EStG

je nachdem, ob der Scheinsozius in den Betriebeingegliedert und weisungsgebunden ist.

Umsatzsteuer

Die Scheinsozietät ist kein Unternehmer. § 2 Abs. 1 UStGDer Praxisinhaber Walter ist Unternehmer.

Das Auftreten als Scheinsozietät nach außen schadet nichtbeim Vorsteuerabzug der Mandanten aus Leistungsbezügen § 15 Abs. 1 UStGvon der Scheinsozietät.Die Mandanten haben den Vorsteuerabzugaus Rechnungen der Scheinsozietät.Die Scheinsozietät hat den Vorsteuerabzugaus Rechnungen an die Scheinsozietät.

Bei einer freiberuflichen Mitarbeit von Bettinaerfolgt ein doppelter Leistungsaustausch:

Bettina leistet an Walter.

Walter leistet an die Mandanten.

Bettina muß Walter eine Rechnung mit Steuerausweis erteilen.Walter kann die Vorsteuer aus der Rechnung von Bettina abziehen.

Nach Aufdeckung der Scheinsozietät können erheblicheNachzahlungszinsen mit 6 % pro Jahr entstehen:Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausführung der Leistungdurch Bettina.Der Vorsteuerabzug entsteht dagegenerst mit Erteilung der Rechnung durch Bettina.

Fundstellen

OFD Hannover vom 17. November 1998,DB 1999, S. 179,DStR 1999, S. 200

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BÜROGEMEINSCHAFT 15 UND PRAXISGEMEINSCHAFT

Bürogemeinschaft und Praxisgemeinschaft

§ 705 BGB Bürogemeinschaft oder Praxisgemeinschaft sind eine GbR.Die Gesellschafter schließen sich zusammen,um Büroräume/Praxisräume oder Büroeinrichtung/Praxiseinrichtung,z. B. Computer-Tomograph,gemeinsam zu nutzen.

Die Gesellschafter üben ihre freiberufliche Tätigkeit selbständig aus,z. B. als Einzelpraxis.

Einkommensteuer

Die Bürogemeinschaft oder Praxisgemeinschaft§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist keine Mitunternehmerschaft.

Sie ist eine Hilfsgesellschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Umsatzsteuer

Die Bürogemeinschaft oder Praxisgemeinschaft§ 2 Abs. 1 UStG ist umsatzsteuerlicher Unternehmer.

Sie tritt nach außen auf und erbringt Leistungenan die Gesellschafter gegen Entgelt,z. B. Kostenumlage.Einnahmenerzielungsabsicht genügt.

Die Praxisinhaber bleiben Unternehmer,da sie nach außen gegenüber den Mandanten/Patienten auftreten.

Fall

StB Elke und Ingrid betreiben eine Einzelpraxisin den gemeinsam angemieteten Räumen.Sie bilden eine Bürogemeinschaft (GbR).Die GbR hat den Mietvertrag mit dem Vermieter abgeschlossen.

3 Unternehmer treten auf:

StB Elke mit Einzelpraxis StB Ingrid mit Einzelpraxis Bürogemeinschaft.

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BÜROGEMEINSCHAFT 15 UND PRAXISGEMEINSCHAFT

Die 3 Unternehmer müssen 3 USt-Erklärungen abgeben.

Handwerkerleistungen für die Büroräumewerden gegenüber der Bürogemeinschaft abgerechnet.Die Handwerkerrechnung muß an die Bürogemeinschaftadressiert werden.Die Bürogemeinschaft hat den Vorsteuerabzug. § 15 Abs. 1 UStG

Ärztliche Praxisgemeinschaft

Die Leistungen der Praxisgemeinschaft an die Gesellschaftersind steuerfrei. § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG

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INNENGESELLSCHAFT 16Innengesellschaft ist kein Unternehmer

Die Umsatzsteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer:Sie fragt nach dem Auftreten nach außen.Innengesellschaften sind daher bei der Umsatzsteuer unbeachtlich.

Stille Gesellschaft

Die typisch oder atypisch stille Gesellschaft§ 230 HGB ist bei der Umsatzsteuer unbeachtlich.

Nur der Geschäftsinhaber, der nach außen auftritt,§ 2 Abs. 1 UStG ist umsatzsteuerlicher Unternehmer.

Fall

Dieter beteiligt sich atypisch still am Einzelunternehmen von Axel.

Einkommensteuer§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Es besteht eine Mitunternehmerschaft zwischen Axel und Dieter.

Der Gewinn des Einzelunternehmens und atypisch Still§§ 179, 180 AO wird gesondert festgestellt.

UmsatzsteuerNur der Einzelunternehmer,d. h. der Geschäftsinhaber Axel,

§ 2 Abs. 1 UStG ist umsatzsteuerlicher Unternehmer.Axel gibt eine Umsatzsteuererklärungfür das Einzelunternehmen ab.Leistungen und Vorsteuerabzugwerden dem Einzelunternehmer zugerechnet.

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ORGANSCHAFT17Organschaft

Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStGist eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft)in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert.

Organträger und Organgesellschaft sind 1 Unternehmen.Unternehmer ist der Organträger.Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaftoder zwischen den Organgesellschaften (Schwestergesellschaften)sind nichtsteuerbare Innenumsätze.

Beispiel

Betriebsaufspaltung

Einheits-GmbH & Co KG

Organschaft setzt voraus

Die Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStGist in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert. R 21 UStR

Die umsatzsteuerliche Organschaft setzt voraus:

Kapitalgesellschaft (unten)+ finanzielle+ wirtschaftliche und+ organisatorische Eingliederung

in ein anderes Unternehmen (oben).

Organträger und Organgesellschaft

Organträger (oben) kann jeder umsatzsteuerliche Unternehmer sein, § 2 Abs. 1 UStGz. B. Besitzunternehmen.

Organgesellschaft (unten) muß eine juristische Person sein.Organgesellschaft ist in der Regel eine Kapitalgesellschaft,z. B. Betriebs-GmbH.

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ORGANSCHAFT17 Finanzielle Eingliederung

Der Organträger hat die Stimmenmehrheit mit 51 %in der Organgesellschaft (mehr als 50 %).

Az. 8 Abs. 5 Satz 6 Die mittelbare Beherrschung der Organgesellschaft UStAE genügt nicht.

BeispielOrganschaft zwischen Personengesellschaft und GmbH:Es genügt nicht, daß die Gesellschafter der Personengesellschaftdie Anteile an der Organgesellschaft halten.

Gestaltung

Bei einer Personengesellschaft als Organträger,z. B. Besitz-GbR, KG oder GmbH & Co KG,kann die gefährliche Organschaft vermieden werden:Die Gesellschafter (nicht die Gesellschaft)halten die Anteile an der Organgesellschaft,z. B. Betriebs-GmbH,in ihrem einkommensteuerlichen Sonderbetriebsvermögen.

Fall

Es besteht eine Einmann-Betriebsaufspaltung mit einer Besitz-GmbH & Co KG.

Lösung

Alleingesellschafterhält den Anteil an der Betriebs-GmbH:Es besteht eine Betriebsaufspaltung ohne Organschaft.

Besitz-GmbH & Co KGhält den Anteil an der Betriebs-GmbH:Es besteht eine Betriebsaufspaltung mit Organschaft.

Organisatorische Eingliederung

Der Organträger stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher:Die Organgesellschaft muß den Willen des Organträgers befolgen.

BeispielPersonalunion der Geschäftsführung.

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ORGANSCHAFT17 Wirtschaftliche Eingliederung

Die Organgesellschaft fördert und ergänztdie unternehmerische Tätigkeit des Organträgerswie eine unselbständige Betriebsabteilung.Ein gegenseitiges Fördern und Ergänzen genügt.Es ist nicht erforderlich,daß die Organgesellschaft vom Organträger wirtschaftlich abhängig ist.

Beispiele

Architekt arbeitet ausschließlich für seine Bauträger-GmbH.

StB mit Einzelpraxis und StB-GmbH.

Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH.

Einheits-GmbH & Co KG.

1 Unternehmen

Organträger und Organgesellschaft sind 1 Unternehmen.Unternehmer ist nur der Organträger.Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaftund zwischen den Organgesellschaftensind nichtsteuerbare Innenumsätze.

Leistungen und Vorsteuerabzug der Organgesellschaftwerden dem Organträger zugerechnet.

Der Organträger schuldet die gesamte Umsatzsteuer im Organkreis.Die Organgesellschaft haftet für die Umsatzsteuer des Organträgers. § 73 AO

Innenumsätze

Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaftoder zwischen den Organgesellschaften sindnichtsteuerbare Innenumsätze.

BeispielDie Grundstücksvermietung durch das Besitzunternehmenan die Betriebs-GmbH ist ein nichtsteuerbarer Innenumsatz.

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ORGANSCHAFT17Betriebsaufspaltung mit Organschaft

Betriebsaufspaltung ohne Organschaft

Einheits-Betriebsaufspaltung mit Organschaft

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GmbH

100 %

Mietvertrag

Fritz Fritz

Grundstück

100 %

Grundstücks-GbRBesitzunternehmen

Betriebs-GmbH

50 % 50 %

Jörg Andrea

50 % 50 %

Jörg Andrea

Mietvertrag

Betriebs-GmbH

50 %

Dieter Erich

100 %

50 %

Besitz-GmbH& Co KG

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ORGANSCHAFT17Rechnungen mit Steuerausweis über Leistungen im Organkreissind unternehmensinterne Belege:

ohne Steuerschuld des Ausstellersnach § 14 c Abs. 2 UStG und

ohne Vorsteuerabzug des Empfängers.

Insolvenz der Organgesellschaft

Die Organschaft endet:

ab der Insolvenzeröffnungdurch den starken Insolvenzverwaltermit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis,

vor der Insolvenzeröffnungdurch den schwachen Insolvenzverwaltermit Zustimmungsvorbehalt.

Die organisatorische Eingliederung endet durch den starken Insolvenzverwalter oder durch den schwachen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt.

Der schwache Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt muß allen Verfügungen zustimmen.Der schwache Insolvenzverwalter kann die Verfügung verhindern,aber nicht erzwingen.

Böse Überraschung

Der Organträger schuldet die Umsatzsteuer

aus Leistungen der GmbH bis zur Insolvenzeröffnung und

aus der Berichtigung des Vorsteuerabzugs § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStGwegen Uneinbringlichkeit,d. h. weil die Organgesellschaft das Entgelt

für ihre Leistungsbezüge nicht bezahlt.

Ab dem Insolvenzverfahren sind Organträgerund Organgesellschaft 2 Unternehmer,z. B. in der Insolvenz der Betriebs-GmbH.

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BETRIEBSAUFSPALTUNG 18Fall

Axel ist Alleingesellschafter einer GmbH.Er vermietet das Grundstück in seinem Alleineigentum an die GmbH.

Lösung

Betriebsaufspaltung

Es besteht eine Betriebsaufspaltung:Axel beherrscht

die GmbH als Alleingesellschafter (Betriebs-GmbH) und

das Grundstück in seinem Alleineigentum (Besitzunternehmen).

Die Grundstücksvermietung ist ein Verpachtungs-Gewerbebetrieb.Grundstück und GmbH-Anteil sind notwendigesBetriebsvermögen des gewerblichen Besitzunternehmens.

Organschaft

Die Betriebsaufspaltung ist eine umsatzsteuerliche Organschaft. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH sind 1 umsatzsteuerliches Unternehmen.

Das Besitzunternehmen ist der Organträger.Umsatzsteuerlicher Unternehmer ist das Besitzunternehmen.

Die Vermietung der wesentlichen Betriebsgrundlage ist ein nichtsteuerbarer Innenumsatz,z. B. die Grundstücksvermietung.

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GmbH

100 %

Mietvertrag

Axel Axel

Grundstück

100 %

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BETRIEBSAUFSPALTUNG 18 Alleinschuldner der Umsatzsteuer

Das Besitzunternehmen ist der Alleinschuldner der gesamten Umsatzsteuer von Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH.

§ 73 AO Die Betriebs-GmbH haftet für die Umsatzsteuer des Besitzunternehmens.

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UNTERNEHMENSVERMÖGEN 19Unternehmensvermögen

Zum Unternehmensvermögen gehören die Gegenstände,die der unternehmerischen Tätigkeit dienen.

Wird der Gegenstand unternehmerisch undprivat/nichtunternehmerisch genutzt,muß der Unternehmer eine Zuordnungsentscheidung gegenüber dem FA treffen bis zum 31. Mai im Folgejahr.Er kann den Gegenstand dem Unternehmensvermögenoder dem Privatvermögen/Privatbereich zuordnen.Der Unternehmer trifft die Zuordnungsentscheidungzum Unternehmen durch den Vorsteuerabzugaus den Anschaffungskosten für diesen Gegenstand oder § 15 Abs. 1 UStGdurch Erklärung gegenüber dem FA.Die Zuordnung zum Privatvermögen erfolgt durch Nichtstun.

Notwendiges Unternehmensvermögen

Notwendiges Unternehmensvermögen wird mit 100 % unternehmerisch genutzt,z. B. Maschinenpark, Lkw.Notwendiges Unternehmensvermögen gehört zwingend zum Unternehmen ohne Zuordnungsentscheidung.

Gemischtgenutzte Gegenstände

Nutzt der Unternehmer den Gegenstandunternehmerisch und privat,so hat der Unternehmer ein 3-faches Zuordnungswahlrecht.

Die Zuordnung zum Unternehmen ist nur möglich,wenn der Gegenstand mit mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird.

BeispielPrivatgenutzter Pkw des Unternehmers.

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UNTERNEHMENSVERMÖGEN 19 3-faches Zuordnungswahlrecht beim privatgenutzten Pkw:

Ganzer Pkw mit 100 % im Unternehmen.

Anteiliger Pkw im Unternehmenin % der unternehmerischen Nutzung.

Ganzer Pkw mit 100 % im Privatvermögen.

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GEMISCHTGENUTZTER GEGENSTAND20Zuordnung von gemischtgenutzten Gegenständen

Wird der Gegenstand unternehmerisch und privat genutzt,besteht ein 3-faches Zuordnungswahlrecht.Das Zuordnungswahlrecht besteht nur,wenn der Gegenstand mit mindestens 10 %unternehmerisch genutzt wird. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG

3-faches Zuordnungswahlrecht

Ganzer Gegenstand im Unternehmen.

Anteiliger Gegenstand im Unternehmenin % der unternehmerischen Nutzung.

Ganzer Gegenstand im Privatvermögen/Privatbereich.

Beispiel

Der privatgenutzte Pkw wird in der Regelmit 100 % dem Unternehmen zugeordnet.Das gemischtgenutzte Grundstück wird dagegen in der Regelnur in % der unternehmerischen Nutzungdem Unternehmen zugeordnet,z. B. selbstgenutztes Einfamilienhaus mit StB-Praxis.

Grundstücke und bewegliche Gegenstände,z. B. Pkw,werden bei der Umsatzsteuer gleichbehandelt.

Zuordnungsentscheidung

Die Zuordnung zum Unternehmen erfolgt durchdie Zuordnungsentscheidung gegenüber dem FA,z. B. durch den Vorsteuerabzug

aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Beispiel

Beim Kauf eines Neuwagens erfolgt die Zuordnungzum Unternehmen mit 100 %durch den vollen Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreis,d. h. durch eine schlüssige Zuordnungsentscheidung

in der USt-Voranmeldung.

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GEMISCHTGENUTZTER GEGENSTAND20 Zuordnungsfrist bis 31. Mai im Folgejahr

Die Zuordnung zum Unternehmenmuß durch Zuordnungsentscheidung gegenüber dem FAbis 31. Mai im Folgejahr nach der Anschaffungoder Herstellung erfolgen.

Erfolgt keine Zuordnungsentscheidung bis zum 31. Mai,ordnet der Unternehmer den Gegenstanddem Privatvermögen/Privatbereich zu durch Nichtstun.Der Unternehmer behält den anteiligen Vorsteuerabzugaus den laufenden Kosten in % der unternehmerischen Nutzungbei Gegenständen im Privatvermögen.

Beispiel

Anteiliger Vorsteuerabzug aus Benzin und Inspektionbeim Erwerb eines Gebrauchtwagens von Privat,d. h. ohne Vorsteuerabzug,bei Zuordnung zum Privatvermögen durch Nichtstun.

Fall 1

Karl vermietet das Gebäude:pflichtig 60 %befreit 40 %

Lösung

Gebäude ist notwendiges Unternehmensvermögen

Das Gebäude wird mit 100 % unternehmerisch genutzt.Auch die befreite Vermietung ist eine unternehmerische Nutzung.

Vorsteueraufteilung

Karl hat den anteiligen Vorsteuerabzug mit 60 %in % der pflichtigen Vermietung.

Vorsteuerberichtigung zugunsten

Vermietet Karl das Gebäude in den Folgejahrenmit 100 % pflichtig,erfolgt eine Vorsteuerberichtigung zugunsten.

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GEMISCHTGENUTZTER GEGENSTAND20Fall 2

Gerd baut ein selbstgenutztes Einfamilienhaus:

Praxis mit Abzugsumsätzenim Erdgeschoß 40 %

Selbstgenutzte Wohnungim Obergeschoß 100 %

Lösung

3-faches Zuordnungswahlrecht

mit Zuordnungsentscheidung bis 31. Mai im Folgejahr.

Haus im Unternehmen mit 100 %

Vorsteuerabzug aus den Baukosten mit 40 %.

Selbstnutzung der Wohnungim Unternehmen ist nichtsteuerbar.

Vorsteuerberichtigung zugunsten aus den Baukosten, § 15 a UStGwenn die Abzugsquote steigt.

Beispiel

Gerd erweitert die Praxis im Einfamilienhausvon 40 auf 60 %.

Fall 3

Dieter kauft einen gebrauchten Porsche 911 ohne Vorsteuerabzug.Dieter fährt den Porsche

unternehmerisch 40 %

privat 60 %

Lösung

3-faches Zuordnungswahlrecht

mit Zuordnungsentscheidung bis 31. Mai im Folgejahr.

Porsche im Privatbereich

Vorsteuerabzug aus den laufenden Kostenin % der unternehmerischen Nutzung mit 40 %.

Kein Eigenverbrauch.

Weiterlieferung ist nichtsteuerbarz. B. beim Verkauf an Privat ohne Vorsteuerabzug.

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PKW21Pkw im Unternehmen oder Privatbereich

Pkw wird mit 100 % unternehmerisch genutzt:Der Pkw ist notwendiges Unternehmensvermögen.

Pkw wird mit 10 bis 99 % unternehmerisch genutzt:3-faches Zuordnungswahlrecht für den Pkw.

Pkw wird bis 9 % unternehmerisch genutzt:Pkw im Privatvermögen/Privatbereich.

Zuordnungswahlrechtfür den privat genutzten Pkw

Das Zuordnungswahlrecht besteht nur, § 15 Abs. 1 Satz 2 UStGwenn der Pkw mit mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird.

3-faches Zuordnungswahlrecht:

Pkw im Unternehmen (Regel).

Anteiliger Pkw im Unternehmenin % der unternehmerischen Nutzung.

Pkw im Privatvermögen/Privatbereich.

Die Zuordnung erfolgt durch die Zuordnungsentscheidungdes Unternehmers gegenüber dem FA bis 31. Mai im Folgejahrnach der Anschaffung.In der Regel erfolgt die (schlüssige) Zuordnung des Pkwzum Unternehmen durch den 100 % Vorsteuerabzugaus dem Kaufpreis des Pkw in der USt-Voranmeldungfür den Liefermonat.

Erfolgt keine Zuordnungsentscheidung gegenüber dem FAbis zum 31. Mai im Folgejahr,gehört der Pkw zum Privatbereich.Die “Zuordnung” zum Privatbereich erfolgt durch Nichtstun.

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PKW21 Fall

Der Unternehmer erwirbt einen gebrauchten BMWvon Privat ohne Vorsteuerabzug.Er erklärt den anteiligen Vorsteuerabzugaus den laufenden Kosten in % der unternehmerischen Nutzungerstmals in der USt-Jahreserklärungnach dem 31. Mai im Folgejahr nach dem Erwerb.

Lösung

Der gebrauchte BMW gehört zum Privatvermögen/Privatbereichdes Unternehmers,da er bis zum 31. Mai im Folgejahrkeine Zuordnungsentscheidung gegenüber den FA abgegeben hat.

Folgen

BMW im Privatvermögen .

Anteiliger Vorsteuerabzug aus den laufenden Kostenin % der unternehmerischen Nutzung.

Privatnutzung ist kein Eigenverbrauch.

Weiterlieferung des BMW im Privatvermögen ist nichtsteuerbar.

Pkw im Unternehmen

4 Folgen, wenn der Unternehmer den Pkw mit 100 %zum Unternehmen zuordnet:

Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreismit 100 %.

Vorsteuerabzug aus den laufenden Kostenmit 100 %.

EigenverbrauchDer Eigenverbrauch neutralisiert den anteiligen Vorsteuerabzug.

Weiterlieferungdes Pkw ist pflichtig.

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PKW21 Pkw im Privatvermögen

Anteiliger Vorsteuerabzug aus den laufenden Kostenin % der unternehmerischen Nutzung.

Kein Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreis des Pkw.

Kein Eigenverbrauch durch die Privatnutzung.

Weiterlieferung des Pkw ist nichtsteuerbar.

Entnahme des Pkw im Unternehmensvermögen

Der Unternehmer tätigt einen pflichtigen Eigenverbrauch,wenn er den Pkw in seinem Unternehmenin das Privatvermögen überführt.

Beispiel

Der Vater schenkt den BMW in seinem Unternehmensvermögender Tochter.

Ausnahme

Die Entnahme ist nichtsteuerbarbei Erwerb ohne Vorsteuerabzug,z. B. bei Erwerb eines Gebrauchtwagens von Privat.

EuGHKein Eigenverbrauch ohne Vorsteuerabzug.Der Eigenverbrauch ist nichtsteuerbar.

Weiterlieferungbei Erwerb ohne Vorsteuerabzug

Es besteht ein Widerspruch beim Erwerb des Pkw ohne Vorsteuerabzug,z. B. von Privat:

Die Entnahme ist nichtsteuerbar.

Die Weiterlieferung ist pflichtig.

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PKW21 2 Gestaltungen beim Erwerb ohne Vorsteuerabzug

Der Unternehmer ordnet den Pkw von vornhereindem Privatvermögen zu,z. B. durch Nichtstun.

Entnahme vor dem VerkaufDer Unternehmer überführt den Pkwvor dem Verkauf in sein Privatvermögen .Der Eigenverbrauch ohne Vorsteuerabzug ist nichtsteuerbar.Die spätere Weiterlieferung des Pkwim Privatvermögen ist nichtsteuerbar.

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PRIVATNUTZUNG DES PKW223-faches Wahlrechtfür Pkw im Unternehmen

Die Privatnutzung des Pkw im Unternehmensvermögen (100 %)ist ein pflichtiger Eigenverbrauch (Nutzungsentnahme).

Der Unternehmer kann den Eigenverbrauch bewerten:

1 % vom Listenpreis pro Monat

Fahrtenbuch oder

Schätzung,z. B. 50 %.

1 % vom Listenpreis

./. 20 % Abschlag für Kosten ohne Vorsteuerabzug.

Fahrtenbuch

Kosten mit Vorsteuerabzugin % der Privatfahrten.

Schätzung

Kosten mit Vorsteuerabzugin % der Privatfahrten,z. B. 50 %.

Miete oder Leasing

Der Leasingnehmer/Mieter des Pkw hat ein Wahlrecht:

Voller Vorsteuerabzugmit Eigenverbrauch oder

anteiliger Vorsteuerabzugin % der unternehmerischen Nutzungohne Eigenverbrauch.

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SCHEMA LEISTUNG233 Steuerbare Umsätze

Lieferung oder sonstige Leistung § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Einfuhr § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG

Schema Leistung

Lieferung oder sonstige Leistung § 3 Abs. 1oder § 3 Abs. 9 UStG

Leistungsaustausch gegen Entgelt Lieferort oder Ort der sonstigen Leistung § 3 Abs. 6,7 UStG

im Inland § 3 a UStG Pflichtig oder befreit § 4 UStG Entgelt § 10 UStG Steuersatz § 12 UStG Umsatzsteuer entsteht § 13 UStG Steuerschuldner § 13 a UStG Abzugsverfahren § 13 b UStG

Kein Leistungsaustausch

Innenumsatz Echter Schadensersatz Echte Gesellschafterleistung Echter Mitgliederbeitrag

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EINHEITLICHE LEISTUNG24Einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen

Es gelten 2 Regeln:

Jede Lieferung und jede sonstige Leistungist eine selbständige Leistung. A 3.10 Abs. 2 UStAEJede Lieferung oder sonstige Leistungkann ein anderes Schicksal haben.

Beispiel

Apple Store verkauft dem Kunden 3 Laptops.Apple Store führt 3 Lieferungen aus. § 3 Abs. 1 UStGJede Lieferung kann ein anderes Schicksal haben, z. B.

pflichtige Lieferung § 3 Abs. 1 UStGim Inland

befreite innergemeinschaftliche Lieferung § 4 Nr. 1 b,nach Frankreich § 6 a UStG

befreite Ausfuhrlieferungin die Schweiz. § 6 UStG

Einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf nicht aufgeteiltwerden in mehrere Leistungen. A 3.10 Abs. 3 UStAEEs erfolgt eine einheitliche Leistung.

Beispiel 1

Der Eigentümer vermietet seine Eigentumswohnung mit Garagein einem einheitlichen Mietvertrag.Die Vermietung von Eigentumswohnung und Garageist eine einheitliche sonstige Leistung. § 3 Abs. 9 UStG

Vermieter und Mieter können 2 gesonderte Mietverträgeüber Eigentumswohnung und Garage abschließen.

Beispiel 2

Der Steuerberater verkauft seine Einzelpraxisund vereinbart mit dem Käufer ein Wettbewerbsverbotfür 2 Jahre.Der Gesamtkaufpreis beträgt 500.000 €.

Der Praxisverkauf mit Wettbewerbsverbotist eine einheitliche Leistung.Der Verkäufer führt eine Geschäftsveräußerung aus. § 1 Abs. 1 a UStGDie Geschäftsveräußerung ist nichtsteuerbar.

Durchschnittsverbraucher entscheidet,ob eine einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen vorliegen.

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UNSELBSTÄNDIGE NEBENLEISTUNG25Unselbständige Nebenleistung

Die unselbständige Nebenleistung setzt voraus: A 3.10 Abs. 5 UStAE

enger Zusammenhangmit der Hauptleistung

+ nebensächlich+ üblich

Die unselbständige Nebenleistung teilt das Schicksalder Hauptleistung, z. B.

Ort der Leistung § 3 Abs. 6 oder 7 UStG§ 3 a UStG

pflichtig oder befreit § 4 UStG

Steuersatz. § 12 UStG

Beispiel

Beförderungs- und Versendungslieferung:Die Lieferung ist die Hauptleistung.Die Beförderung oder Versendung ist die Nebenleistung.

Hotelübernachtung mit Frühstück zum Pauschalpreis

Das Hotel führt 2 Leistungen aus:

Übernachtung mit 7 %. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG

Frühstück mit 19 %.

BFHDas Aufteilungsgebot in § 11 Abs. 2 Nr. 11 UStGverdrängt die unselbständige Nebenleistung.

BFH vom 24. April 2013 – XI R 3/11,DB 2013, S. 2775.

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ORT DER LIEFERUNG26 Ort der Lieferung

Der Ort der Lieferung entscheidet,ob die Lieferung in Deutschland steuerbar ist.Nur wenn der Lieferort im Inland liegt,ist die Lieferung steuerbar und steuerpflichtig,falls keine Befreiung eingreift,z. B. für die innergemeinschaftliche Lieferung in die EU oder § 4 Nr. 1 b UStG

für die Ausfuhrlieferung ins Drittland. § 4 Nr. 1 a UStG

Zu unterscheiden sind:

Beförderungs- oder Versendungslieferungmit Warenbewegung am Startort. § 3 Abs. 6 UStG

Ruhende Lieferungohne Warenbewegung am Ort der Übergabe § 3 Abs. 7 UStGz. B. Grundstückslieferung

Werklieferung für das Grundstück.

Beförderungs- oder Versendungslieferung

Die Beförderungs- oder Versendungslieferung erfolgt am Startort, § 3 Abs. 6 UStGwo die Beförderung oder Versendung beginnt.

BefördernDer Unternehmer befördert durch eigene Leute.

VersendenDer Unternehmer versendet durch einenselbständigen Beauftragten,z. B. Bundesbahn, Transportunternehmen.

Versendung beginntmit der Übergabe an den selbständigen Beauftragten.

Ruhende Lieferung

Die ruhende Lieferung erfolgt am Ort der Übergabe, § 3 Abs. 7 UStGwo sich der Gegenstand befindet bei Verschaffung der Verfügungsmacht.

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ORT DER SONSTIGEN LEISTUNG27Ort der sonstigen Leistung

Der Ort der sonstigen Leistung entscheidet darüber,ob die sonstige Leistung in Deutschland steuerbar ist:

Sonstige Leistungen im Inland sind steuerbar.

Sonstige Leistungen im Ausland sind nichtsteuerbar.Sie unterliegen in der Regel der ausländischen Umsatzsteuer.

Entscheidend ist, ob der Unternehmer die sonstige Leistung ausführt

an einen Privatmann oder

an einen Unternehmer.

Prüfungsschema

2 Grundregeln

Sonstige Leistungen an einen Privatmannam Ort des leistenden Unternehmers. § 3 a Abs. 1 UStG

Sonstige Leistungen an einen Unternehmeram Ort des Leistungsempfängers (Empfängerort). § 3 a Abs. 2 UStG

6 Sonderorte

Belegenheitsort § 3 a Abs. 3 UStGfür Grundstücksleistungen.

Übergabeortfür kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln.

Tätigkeitsort– Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche und

unterrichtende Leistungen an den Privatmann.– Werkleistung an den Privatmann.– Restaurationsleistung an den Unternehmer oder Privatmann.

Ort der vermittelten Leistung für Vermittlung an einen Privatmann.

Empfängerort § 3 a Abs. 4 UStGfür Katalogleistungen an Privatmann im Drittland.

Beförderungsort § 3 b UStGfür Personen- und Güterbeförderung.

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ORT DER SONSTIGEN LEISTUNG27Fall

Der Schreiner Jean in Straßburg/Frankreichrepariert für den Unternehmer Michael in Freiburgeinen Aktenschrank.

Lösung

§ 3 Abs. 9 UStG Jean erbringt eine Werkleistung.§ 3 a Abs. 3 Nr. 3 c UStG Der Tätigkeitsort gilt nur bei Werkleistungen an einen Privatmann.

§ 3 a Abs. 2 UStG Bei Werkleistungen an einen Unternehmer gilt der Empfängerort,d. h. der Sitzort von Leistungsempfänger Michael in Deutschland.Die Werkleistung von Jean ist daher in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.

§ 13 b UStG Es gilt das Abzugsverfahren:Unternehmer Michael muß die Umsatzsteuer einbehalten und an das FA abführen.

Belegenheitsort

§ 3 a Abs. 3 Nr. 1 UStG Der Belegenheitsort des Grundstücks gilt für Grundstücksleistungen.

Beispiele

Grundstücksvermietung

Grundstücksmakler

Architekt

Bauingenieur

Vermittlung von Grundstücksvermietungen.

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ORT DER SONSTIGEN LEISTUNG27 Übergabeort

Der Übergabeort gilt bei der kurzfristigen Vermietung § 3 a Abs. 3 Nr. 2 UStGvon Beförderungsmitteln.

Kurzfristige Vermietung

Wasserfahrzeuge bis 90 Tage

andere Beförderungsmittel bis 30 Tage,z. B. Pkw.

Übergabeort

Wo das Beförderungsmittel dem Leistungsempfängerübergeben wird.

Fall

Der Bootsvermieter in Düsseldorf vermietet eine Yacht.Die Yacht liegt in einem italienischen Adriahafen,wo die Übergabe erfolgt.

Lösung

Leistungsort für die Bootsvermietung ist der Übergabeort in Italien.Die Vermietung ist in Deutschland nichtsteuerbar.

Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Privatmann

Die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln ab 31 Tagean den Privatmann erfolgt am Ort des Leistungsempfängers, § 3 a Abs 3 Nr. 2 UStGd. h. des Privatmanns.

Fall 1

BMW Baden-Baden vermietet einen BMW an einen Privatkunden in Straßburg (Leasing).

LösungDie Pkw-Vermietung ist in Frankreichsteuerbar und steuerpflichtig.

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ORT DER SONSTIGEN LEISTUNG27 Fall 2

Der Arbeitgeber in Offenburg überläßt seinemleitenden Angestellten mit Wohnsitz in Straßburgeinen Dienstwagen.

Lösung§ 3 Abs. 9 UStG Die Überlassung des Dienstwagens ist eine sonstige Leistung

des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.Die Pkw-Überlassung ist in Frankreichsteuerbar und steuerpflichtig.

Der Arbeitgber muß die Pkw-Überlassungin Frankreich versteuern.

Tätigkeitsort

§ 3 a Abs. 3 Nr. 3 UStG Der Tätigkeitsort gilt für

Buchst. a Veranstaltungsleistungen

Buchst. b Restaurationsleistungenzum Verzehr an Ort und Stelle.

Buchst. c Werkleistungan beweglichen Gegenständen an einen Privatmann.Bei Werkleistungen an einen Unternehmer

§ 3 a Abs. 2 UStG gilt der Ort des Leistungsempfängers.Bei Werkleistungen an Grundstücken

§ 3 a Abs. 3 Nr. 1 UStG gilt der Belegenheitsort.

Vermittlungsort

§ 3 a Abs. 3 Nr. 4 UStG Der Vermittlungsort gilt nurbei Vermittlungsleistungen an einen Privatmann.Der Vermittlungsort folgt dem Leistungsort,wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird,z. B. Lieferort.

Bei Vermittlungsleistungen an einen Unternehmer§ 3 a Abs. 2 UStG gilt der Empfängerort,

d. h. der Sitzort des Leistungsempfängers.

Bei der Vermittlung von Grundstücksvermietungen,z. B. von Ferienhäusern oder Hotelzimmern,

§ 3 a Abs. 3 Nr. 1 UStG gilt der Belegenheitsort.

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ORT DER SONSTIGEN LEISTUNG27 Empfängerort nach § 3 a Abs. 4 UStG

Entscheidend ist: § 3 a Abs. 4 UStGWer ist der Leistungsempfänger?

Privatmann in der EUEs gilt der Ort des leistenden Unternehmers. § 3 a Abs. 1 UStG

UnternehmerEs gilt der Ort des Leistungsempfängers. § 3 a Abs. 2 UStG

Privatmann im Drittland außerhalb der EUEs gilt der Empfängerort nach § 3 a Abs. 4 UStG.

ErkenntnisDer Empfängerort nach § 3 a Abs. 4 UStG gilt nur für Katalogleistungen an einen Privatmann im Drittland.

Katalogleistungen

§ 3 a Abs. 4 Satz 2UStG führt 14 Katalogleistungen auf, z. B.: § 3 a Abs. 4 Satz 2 UStG

Patente, Urheberrechte Nr. 1

Werbung Nr. 2

Beratung und Ingenieurleistungen Nr. 3z. B. Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsberatung Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

für berufstypische Leistungen

EDV Nr. 4

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ORT DER SONSTIGEN LEISTUNG27 Steuerberatung

StB berät Unternehmer im Ausland§ 3 a Abs. 2 UStG Es gilt der Ort des Leistungsempfängers im Ausland.

Die Steuerberatung ist in Deutschland nichtsteuerbar.

StB berät Privatmann in der EU§ 3 a Abs. 1 UStG Es gilt der Ort des leistenden Unternehmers (StB) im Inland.

Die Steuerberatung ist steuerbar und pflichtig.

StB berät Privatmann in der Schweiz (Drittland)Es gilt der Ort des Leistungsempfängers im Drittland.Steuerberatung ist eine Katalogleistung nach § 3 a Abs. 4 UStG.Die Steuerberatung ist in Deutschland nichtsteuerbar.

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ORT DER SONSTIGEN LEISTUNG27 Güterbeförderung an Unternehmer

Die Güterbeförderung an einen Unternehmer wird am Empfängerort durchgeführt. § 3 a Abs. 2 UStG

Güterbeförderung an Privatmann

Ort der Güterbeförderung ist dort,wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird. § 3 b Abs. 1 Satz 3 UStG

Die grenzüberschreitende Güterbeförderung wird aufgeteilt: § 3 b Abs. 1 Satz 2 UStG

Die Beförderung im Inland ist steuerbar.

Die grenzüberschreitende Güterbeförderung ist befreit § 4 Nr. 3 UStGbei Gegensänden der Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr.

Die Beförderung im Ausland ist nichtsteuerbar.

Innergemeinschaftliche Güterbeförderungan Privatmann

Die innergemeinschaftliche Güterbeförderung wird nicht aufgeteilt:Sie wird am Startort ausgeführt, § 3 b Abs. 3 UStGwo die Beförderung beginnt.

Die innergemeinschaftliche Güterbeförderung beginnt und endet in einem EU-Staat.

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ENTGELT28Entgelt

Entgelt ist alles, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStGwas der Leistungsempfänger aufwendet,um die Leistung zu erhalten.

Entgeltist der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer.

Kaufpreis oder Preisist der Bruttobetrag mit Umsatzsteuer.

BGHDer Preis oder Kaufpreis, den die Vertragsparteien vereinbaren,ist stets der Bruttobetrag,auch wenn der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzugberechtigt ist.

Negative FolgeDer Leistungsempfänger muß aus dem vereinbarten Preisdie Umsatzsteuer mit 19/119 herausrechnen.Der Gewinn mindert sich um die Umsatzsteuer.

Verbilligte Leistung

Das Entgelt wird aufgefüllt auf die Mindestbemessungsgrundlage. § 10 Abs. 5 UStGDer Unternehmer erteilt eine Rechnungüber die Mindestbemessungsgrundlage.Der Leistungsempfänger hat den Vorsteuerabzugaus der Mindestbemessungsgrundlage.

Entgeltänderung

Der Unternehmer berichtigt die Umsatzsteuer. § 17 UStG

Der Leistungsempfänger berichtigt die Vorsteuer.

Beim Forderungsausfall kann der Unternehmereinseitig berichtigen ohne Mitteilung an den Schuldner.Es kann dem Unternehmer nicht zugemutet werden,dem Schuldner mitzuteilen,daß er die Forderung als uneinbringlich behandelt.

Die Berichtigung erfolgt erst beim endgültigen Forderungsausfall.

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ENTGELT28Doppelausweis von Umsatzsteuer

Beim Doppelausweis von Umsatzsteuer schuldet der Unternehmer§ 14 Abs. 2 UStG die doppelte Umsatzsteuer bis zur Berichtigung.

Beispiel

Doppelausweis der Umsatzsteuer in

Anzahlungsrechnung und Endrechnung.

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SCHADENSERSATZ29Echter und unechter Schadensersatz

Echter Schadensersatz ohne Leistungsaustausch A 1.3 Abs. 1 UStAEist nichtsteuerbar.

Unechter Schadensersatz mit Leistungsaustausch A 1.3 Abs. 11 UStAEist Entgelt für eine Leistung. § 10 Abs. 1 UStGDie Leistung ist steuerbar.

Echter Schadensersatz

Echte Schadensersatz für A 1.3 Abs. 1 UStAE

eine Vertragsverletzung oder

unerlaubte Handlung.

Es erfolgt kein Leistungsaustausch:Der Schädiger zahlt den (echten) Schadensersatz,weil er einen Schaden verursacht hat.Der Geschädigte hat einen Schadensersatzanspruch:

aus Vertrag wegen Pflichtverletzung oder § 280 BGB

wegen unerlaubter Handlung. § 823 BGB

Der Schädiger zahlt den (echten) Schadensersatz

durch Geldentschädigung (Regel) oder § 249 BGB

Naturalrestitution.

Naturalrestitution:Der Schädiger beseitigt den Schaden.

Fall

Der Unternehmer gibt seinen Firmenwagen zur Inspektion.Der Angestellte der Reparaturwerkstatt verursacht auf einer Probefahrt fahrlässig einen Unfall.Die Reparaturwerkstatt repariert den Unfallschaden.

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SCHADENSERSATZ29Lösung

§ 3 Abs. 4 UStG Die Reparaturwerkstatt erbringt eine Werklieferung§ 3 Abs. 9 UStG oder Werkleistung durch die Kfz-Inspektion.

Es erfolgt ein Leistungsaustausch gegen Entgelt.Die Werklieferung oder Werkleistung ist steuerbar und steuerpflichtig.

Die Unfallreparatur dagegen ist echter Schadensersatz.Die Unfallreparatur ist nichtsteuerbar.Der Kunde hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Werkstatt

§ 280 BGB aus Werkvertrag wegen Pflichtverletzung und

§ 823 Abs. 1 BGB aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des Eigentums.

Verzugszinsen und Mahnkosten

A 1.3 Abs. 6 UStAE Verzugszinsen und Mahnkosten sind echter Schadensersatz.Sie sind nichtsteuerbar.

Fall

Das Autohaus liefert dem Unternehmer einen Pkw für 30.000 € netto.Der Unternehmer zahlt erst nach einem Mahnbescheid.Es entstehen Verzugszinsen und Mahnkosten mit 3.000 €.

Lösung

§ 3 Abs. 1 UStG Das Autohaus liefert dem Unternehmer den Pkw für 30.000 € netto.Die Lieferung ist steuerpflichtig.

Die Verzugszinsen und Mahnkosten sind dagegen nichtsteuerbarer echter Schadensersatz.Sie erhöhen nicht das Entgelt für die Lieferung des Pkw.

Vertragsstrafe

A 1.3 Abs. 3 UStAE Vertragsstrafen sind echter Schadensersatz.Sie erhöhen nicht das Entgelt für die Leistung.

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SCHADENSERSATZ29 Unechter Schadensersatz

Unechter Schadensersatz ist Entgelt für eine Leistung. § 10 Abs. 1 UStGEs erfolgt ein Leistungsaustausch. A 1.3 Abs. 11 UStAEDie Beteiligten schließen einen Vertrag über eine Leistung.Die Leistung ist steuerbar.

Unechter Schadensersatz liegt in 3 Fällen vor:

Entschädigungsvereinbarung im voraus.

Entlassung aus einem Dauerschuldverhältnis.

Der Schädiger beseitigt den Schadenim Auftrag des Geschädigten.

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EIGENHÄNDLER, AGENT, 30 KOMMISSIONÄR, LADENINHABER

Eigenhändler und Agent

Eigenhändler

Der Eigenhändler erbringt eine Lieferung. § 3 Abs. 1 UStGEntgelt ist der Kaufpreis. § 10 Abs. 1 UStGLieferort ist der Startort, § 3 Abs. 6 UStGwo die Beförderung oder Versendung beginnt.

Agent

Der Agent erbringt eine Vermittlungsleistung.Die Vermittlung ist eine sonstige Leistung. § 3 Abs. 9 UStGEntgelt ist die Provision.

Beispiel für Agenten Handelsvertreter Grundstücksmakler Tankstellenpächter Auktionator

Leistungsort ist:

Ort der vermittelten Leistung § 3 a Abs. 3 Nr. 4 UStGbei Vermittlung für einen Privatmann,wo die vermittelte Leistung ausgeführt wird,z. B. Lieferort.

Ort des Leistungsempfängers (Empfängerort) § 3 a Abs. 2 UStGbei Vermittlung für einen Unternehmer mit Abzugsverfahren. § 13 b UStG

Belegenheitsort § 3 a Abs. 3 Nr. 1 UStGbei Vermittlung von Grundstücksvermietungen,z. B. Ferienhaus oder Hotelzimmer.

Auftreten nach außen

Das Auftreten nach außen entscheidet,ob der Unternehmer Eigenhändler oder Agent ist:Der Eigenhändler tritt als Verkäufer auf;der Agent tritt als Vertreter für einen anderen auf. § 164 BGB

Unechter Agent, Kommissionär und Ladeninhber

Als Eigenhändler werden gehandelt:

unechter Agent Kommissionär Ladeninhaber

Unechter Agent, Kommissionär und Ladeninhaber § 3 Abs. 1 UStGerbringen eine Lieferung.

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EIGENHÄNDLER, AGENT, 30 KOMMISSIONÄR, LADENINHABER

Unechter Agent

Der unechte Agent handelt in fremdem Namen,aber für eigene Rechnung.Der unechte Agent tritt nach außen als Vertreter auf,er trägt jedoch den wirtschaftlichen Erfolg des Geschäftsund wird deshalb als Eigenhändler behandelt.

§ 3 Abs. 1 UStG Der unechte Agent erbringt eine Lieferung.

Es erfolgt eine Doppellieferung:

Der Verkäufer liefert an den unechten Agent. Der unechte Agent liefert an den Käufer.

BeispielDas Autohaus verkauft einen Neuwagen.Es nimmt den Gebrauchtwagen zu einem Festpreis in Zahlung und verkauft den Gebrauchtwagen im Namen des Kunden.Das Autohaus ist unechter Agent.Denn das Autohaus trägt das wirtschaftliche Risikoaus dem Verkauf des Gebrauchtwagens.

Folge§ 3 Abs. 1 UStG Das Autohaus liefert den Gebrauchtwagen an den Käufer.

Kommissionär

§ 383 HGB Der Kommissionär kauft oder verkauft in eigenem Namenfür fremde Rechnung.

Beispiel für Kommission

BuchhandelMöbelhandel

§ 3 Abs. 3 UStG Der Kommissionär erbringt eine Lieferung.Es erfolgt eine Doppellieferung.

VerkaufskommissionDer Kommittent (Auftraggeber) liefert an den Kommissionär.Der Kommissionär liefert an den Käufer.Beide Lieferungen erfolgen zum gleichen Zeitpunkt,wenn der Kommissionär liefert.

EinkaufskommissionDer Verkäufer liefert an den Kommissionär.Der Kommissionär liefert an den Kommittent.

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EIGENHÄNDLER, AGENT, 30 KOMMISSIONÄR, LADENINHABER

Ladeninhaber

Wer im eigenen Laden Waren verkauft, Abschn. 26 Abs. 3 UStRerbringt eine Lieferung.

Gleichgültig ist,ob der Ladeninhaber im Innenverhältnis mit seinem Lieferantennur auf Provisionsbasis tätig wird.

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WERKLIEFERUNG,31 WERKLEISTUNG

Werklieferung

Der Unternehmer schuldet das Werk und den Hauptstoff. § 3 Abs. 4 UStGDie Werklieferung ist eine Lieferung. § 3 Abs. 1 UStG

Die Werklieferung erfolgt

am Startort, § 3 Abs. 6 UStGwo die Beförderung oder Versendung beginnt, oder

am Ort der Übergabe, § 3 Abs. 7 UStGwo sich der Gegenstand befindetbei Verschaffung der Verfügungsmacht.

Werkleistung

Der Unternehmer schuldet nur das Werk.Der Besteller stellt den Hauptstoff echte Materialgestellung.Die Gestellung des Hauptstoffs nimmt nicht am Leistungsaustausch teil.

Die Werkleistung ist eine sonstige Leistung. § 3 Abs. 9 UStG

Belegenheitsort § 3 a Abs. 3 Nr. 1 UStGbei Werkleistungen an Grundstücken.

Ort des Leistungsempfängersbei Werkleistungen an beweglichen Gegenständen an einen Unternehmer. § 3 a Abs. 2 UStG

Tätigkeitsort bei Werkleistungen an beweglichen Gegenständenan einen Privatmann. § 3 a Abs. 2 Nr. 3 c UStG

Reparaturleistungen

Die Reparaturleistung ist eine Werklieferung, § 3 Abs. 4 UStGwenn das anteilige Entgelt für das Material51 % des Gesamtentgelts beträgt. 7.4 Abs. 2 UStAE

Eine Werkleistung liegt dagegen vor,wenn das Entgelt für das Materialbis 50 % des Gesamtentgelts beträgt.

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WERKLIEFERUNG,31 WERKLEISTUNG

Ölwechsel

§ 3 Abs. 1 UStG Der Ölwechsel ist die Lieferung von Öl.§ 3 Abs. 9 UStG Die Kfz-Inspektion mit Ölwechsel3.7 Abs. 4 Satz 3 UStAE ist dagegen eine Werkleistung.

Abgabe von Speisen und Getränken

Die Abgabe von Speisen und Getränken§ 3 Abs. 9 UStG zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine Werkleistung,

wenn die Dienstleistung überwiegt.

Abzugsverfahren

§ 13 b UStG Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer in 2 Fällen:

Werklieferung oder Werkleistungdurch einen ausländischen Unternehmer

Bauleistung.

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GRUNDSTÜCKSLIEFERUNG32Grundstückslieferung

Die Grundstückslieferung ist befreit. § 4 Nr. 9 UStGDer Verkäufer kann auf die Befreiung verzichten (Option),wenn er das Grundstück an einen Unternehmer § 9 UStGfür dessen Unternehmen liefert,z. B. um eine Vorsteuerberichtigung zu vermeiden. § 15 a UStG

Abzugsverfahren

Bei einer pflichtigen Grundstückslieferung § 13 b UStGschuldet der Käufer die Umsatzsteuer.

Verzicht auf die Steuerbefreiung

Die Grundstückslieferung ist befreit. § 4 Nr. 9 UStGSie ist pflichtig,wenn der Grundstücksverkäufer auf die Befreiung verzichtet (Option), § 9 UStGz. B. um eine Vorsteuerberichtigung zuungunsten

zu vermeiden. § 15 a UStG

Der Verzicht muß im notariellen Kaufvertrag (Erstvertrag) § 9 Abs. 3 Satz 2 UStGerklärt werden.

Entgelt

19 % Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer aus dem Entgelt netto.

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GRUNDSTÜCKSLIEFERUNG32Verkauf von vermieteten Grundstücken

§ 1 Abs. 1 a UStG Jedes vermietete Grundstück ist ein gesondert geführter Betrieb/Teilvermögen.Der Verkauf von Mietgrundstücken ist dahereine Geschäftsveräußerung und nichtsteuerbar,wenn der Käufer die Vermietung fortsetzt.Der Erwerber muß das Vermietungsunternehmendes Veräußereres fortsetzen.

Es gilt die Fußstapfentheorie.§ 15 a Abs. 10 UStG Bei der Vorsteuerberichtigung werden dem Erwerber zugerechnet:

Vorsteuerabzug

Abzugsquote im Erstjahr und

Berichtigungszeitraum des Veräußerers.

Grundstück mit Betriebsvorrichtungen

Die Lieferung des Grundstücks ist befreit,wenn der Verkäufer nicht verzichtet.Die Lieferung der Betriebsvorrichtungenist dagegen stets steuerpflichtig.

Betriebsvorrichtungen sind bewegliche Anlagegüter im Steuerrecht.

BeispielGrundstück mit Photovoltaikanlage.

Zwangsversteigerung

§ 3 Abs. 1 UStG Bei der Zwangsversteigerung erfolgt eine Direktlieferungdes Grundstücks vom Vollstreckungsschuldner an den Ersteher.Der Vollstreckungsschuldner kann auf die Befreiung

§ 4 Nr. 9 UStG der Grundstückslieferung verzichten (Option),§ 15 a UStG z. B. um eine Vorsteuerberichtigung zu vermeiden.

Folge§ 13 b UStG Der Ersteher schuldet die Umsatzsteuer beim Verzicht

Abzugsverfahren.

Bürgerlich-rechtlich dagegen erwirbt der Ersteherdas Grundstück vom Bundesland,das die Versteigerung durchführt Eigentumserwerb kraft Hoheitsakt.

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TAUSCH33Tausch

Das Entgelt für die Lieferung besteht in einer Gegenlieferung. § 3 Abs. 12 Satz 1 UStGDie Baraufgabe ist eine Barzahlung,um die Wertdifferenz zwischen Lieferung und Gegenlieferung auszugleichen.

Beispiel

Der Autohändler nimmt beim Verkauf des Neuwagens den Gebrauchtwagen in Zahlung:

Neuwagen 20.000./. Gebrauchtwagen 10.000= Baraufgabe 10.000

Tauschähnlicher Umsatz

Das Entgelt für die sonstige Leistung § 3 Abs. 12 Satz 2 UStGbesteht in einer Lieferung oder sonstigen Leistung.

Tausch

Lieferung gegen Lieferung

Tauschähnlicher Umsatz

Sonstige Leistung gegen Lieferung

Sonstige Leistung gegen sonstige Leistung.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage, d. h. Entgeltfür die Lieferung oder sonstige Leistung, § 10 Abs. 2 Satz 2 UStGist der gemeine Wert der empfangenen Leistung (Gegenleistung)abzüglich Umsatzsteuer.

Der gemeine Wert ist ein Bruttobetrag.Die Umsatzsteuer muß daher herausgerechnet werden.

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TAUSCH33 Baraufgabe

Der Barausgleich ist zusätzliches Entgelt.Der Barausgleich

erhöht das Entgelt beim Empfänger,

mindert das Entgelt beim Geber.

Verdeckter Preisnachlaß

Nimmt der Unte0rnehmer den Gegenstand zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung,mindert der verdeckte Preisnachlaß das Entgeltfür seine Lieferung oder sonstige Leistung.

Beispiel

Der Autohändler nimmt den Gebrauchtwagen zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung.

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UMTAUSCH, RÜCKLIEFERUNG,34 LIEFERUNG WIRD RÜCKGÄNGIG GEMACHT

Umtausch

Der Umtausch ist nichtsteuerbar.Der Umtausch ändert nur den Liefergegenstand.Die Lieferung bleibt.

Die Mehr- oder Wenigerzahlung beim Umtausch ändert das Entgelt. § 10 Abs. 1 UStG

Rückgabe in der Umtauschfristist ein nichtsteuerbarer Umtausch.

Rückgabe nach der Umtauschfristist eine Rücklieferung.

Rücklieferung

Die Rücklieferung ist eine Lieferung vom Käufer an den Verkäufer.

Es erfolgen 2 Lieferungen:

Der Verkäufer liefert an den Käufer. Der Käufer liefert zurück an den Verkäufer.

Die Rücklieferung ist steuerpflichtig,wenn der Käufer Unternehmer ist und keine Befreiung eingreift.

Rückgängigmachung der Lieferung

Bei der Rückgängigmachung der Lieferung fällt die Lieferung weg. § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStGUmsatzsteuer und Vorsteuer müssen berichtigt werden.

BeispielRücktritt vom Kaufvertrag.

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GESCHÄFTSVERÄUSSERUNG35Geschäftsveräußerung

Die Geschäftsveräußerung ist nichtsteuerbar. § 1 Abs. 1 a UStG

Eine Geschäftsveräußerung liegt vor,wenn der Unternehmer

das Unternehmen oder ein Teilvermögen (früher: gesondert geführter Betrieb)

auf den Erwerber überträgt.

Der Erwerber führt das Unternehmen fort.

Übertragung von vermieteten Grundstücken

Jedes vermietete Grundstück ist ein gesondert geführter Betrieb (Teilvermögen).Die Veräußerung von vermieteten Grundstückenist daher nichtsteuerbar,wenn der Erwerber die Mietverträge fortsetzt.

Steuerausweis trotz Geschäftsveräußerung

Die Geschäftsveräußerung ist nichtsteuerbar.Der Veräußerer darf daher keine Umsatzsteuer ausweisen.

Wer Umsatzsteuer über eine nichtsteuerbare Leistung ausweist,schuldet die Umsatzsteuer bis zu Berichtigung. § 14 c Abs. 1 Satz 1 UStGDer Veräußerer kann die Rechnung nur mit Zustimmung des FA berichtigen,damit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wird. § 14 c Abs. 2 UStG

Der Erwerber hat von Anfang an keinen Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1 UStGaus der Rechnung mit gesondertem Steuerausweis.Denn nur die geschuldete Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abziehbar.

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GESCHÄFTSVERÄUSSERUNG35Vorsteuerberichtigungnach der Geschäftsveräußerung

§ 15 a Abs. 10 UStG Es gilt die Fußstapfentheorie:Der Vorsteuerabzug des Veräußererswird dem Erwerber zugerechnet.

Dem Erwerber werden zugerechnet:

Vorsteuerabzug

Abzugsquote und

Berichtigungszeitraum

des Veräußerers.

EmpfehlungDer Veräußerer garantiert Vorsteuerabzug,Abzugsquote und Berichtigungszeitraum des Veräußerers,z. B. beim Verkauf eines vermieteten Grundstücks.

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REIHENGESCHÄFT36Reihengeschäft

Die Unternehmer liefern denselben Gegenstand § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG

nacheinander

mit 1 Warenbewegungvom Ersten an den Letzten in der Reihe.

1 Warenbewegung

Der Gegenstand gelangt unmittelbar vom Ersten an den Letzten in der Reihe mit 1 Warenbewegung.

Mehrere Lieferungen

Jeder Unternehmer in der Reihe erbringt eine Lieferung. § 3 Abs. 1 UStGJede Lieferung kann ein anderes Schicksal haben.

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REIHENGESCHÄFTÜBER DIE GRENZE37Reihengeschäft über die Grenze

2 Fragen beim Reihengeschäft über die Grenze:

Welche Lieferung ist die bewegte Lieferung?

Lieferort für die Vorlieferung und Nachlieferung?

Bewegte Lieferung

Bewegte Lieferung ist die Beförderungs- oder Versendungslieferung.Die bewegte Lieferung erfolgt am Startort,

§ 3 Abs. 6 UStG wo die Beförderung oder Versendung beginnt.

Es gibt nur 1 bewegte Lieferung beim Reihengeschäft.Die Vorlieferung oder Nachlieferungsind die ruhenden Lieferungen.

Die bewegte Lieferung ist befreit als§ 4 Nr. 1 a UStG innergemeinschaftliche Lieferung oder§ 4 Nr. 1 b UStG Ausfuhrlieferung ins Drittland.

§ 3 Abs. 6 Satz 6 UStG § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG vermutet:Die erste Lieferung ist die bewegte Lieferung (Regel).Diese Vermutung kann widerlegt werden (Ausnahme),z. B. durch die Incoterms,

d. h. durch die Transportbedingungen,die den wichtigen Gefahrübergang

§§ 446, 447 BGB bei der versandten Ware regeln.

Lieferort für Vor- und Nachlieferung

Vorlieferung§ 3 Abs. 7 Nr. 1 UStG vor der bewegten Lieferung erfolgt am Startort,

wo die Beförderung oder Versendung beginnt.

Nachlieferung§ 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG nach der bewegten Lieferung erfolgt am Zielort,

wo die Beförderung oder Versendung endet.

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REIHENGESCHÄFTÜBER DIE GRENZE37Fall

Tell in Zürich bestellt ein Klavier beim Musikgeschäft in Freiburg.Das Musikgeschäft bestellt das Klavierbeim Hersteller Bechstein in Deutschland.Bechstein transportiert das Klavier unmittelbar zu Tell.

Lösung

Es liegt ein Reihengeschäft vormit 2 Lieferungen und 1 Warenbewegung:

Bechstein liefert an das Musikgeschäft. § 3 Abs. 1 UStG

Das Musikgeschäft liefert an Tell. § 3 Abs. 1 UStG

Bewegte Lieferung durch Bechstein

Die erste Lieferung von Bechstein an das Musikgeschäft ist die bewegte Lieferung.Die Beförderungslieferung (bewegte Lieferung) erfolgt.am Startort im Inland mit Beginn der Beförderung. § 3 Abs. 6 UStGDie Lieferung ist steuerbar, § 4 Nr. 1 a UStGaber befreit als Ausfuhrlieferung ins Drittland. § 6 UStG

Ruhende Nachlieferung durch das Musikgeschäft

Die ruhende Nachlieferung durch das Musikgeschäfterfolgt am Zielort in der Schweiz. § 3 Abs. 7 UStGDie Lieferung durch das Musikgeschäft ist in Deutschland nichtsteuerbar.

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Beförderungs-lieferung

1 Warenbewegung

ruhende Nachlieferung

BechsteinMusikgeschäft

Tell

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INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNG38 INNERGEMEINSCHAFTLICHER ERWERB

3 Lieferfälle in der EU

Innergemeinschaftliche Lieferung an einen Unternehmer.

Lieferung an Privatpersonen.

Lieferung von neuen Fahrzeugen.

Innergemeinschaftliche Lieferung= innergemeinschaftlicher Erwerb

Der innergemeinschaftlichen Lieferung entspricht der innergemeinschaftliche Erwerb durch den Leistungsempfänger.

Die innergemeinschaftliche Lieferung ist befreit. § 4 Nr. 1 b UStG

Der innergemeinschaftliche Erwerb ist § 6 a UStGsteuerpflichtig mit Vorsteuerabzug der Erwerbsteuer § 1 a UStG Nullregelung.

Innergemeinschaftliche Lieferung

Die innergemeinschaftliche Lieferung setzt voraus: § 4 Nr. 1 b UStG

Lieferort im Inland § 3 Abs. 6 UStG

Lieferung in die EU

an einen Unternehmer.

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Der innergemeinschaftliche Erwerb setzt voraus: § 1a UStG

Lieferung aus der EU

an einen Unternehmer

Erwerbsort im Inland. § 3 d UStG

Erwerbsort ist der Zielort,wo die Beförderung oder Versendung endet.

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INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNG38 INNERGEMEINSCHAFTLICHER ERWERB

Erwerber verwendet IdNr.

§ 6 a Abs. 4 UStG Verwendet der Erwerber seine ausländische IdNr., wird vermutet:Der Erwerber

ist Unternehmer

erwirbt für sein Unternehmen

unterliegt der Erwerbsbesteuerungim anderen EU-Staat.

Belegnachweis

Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer

Doppel der Rechnung.

Handelsüblicher Beleg,aus dem sich der Bestimmungsort ergibt.

Empfangsbestätigung des Abnehmers.

Der Abnehmer versichert,daß er den Gegenstand in einen anderen EU-Staat befördert.

Versendung durch Lieferer

Doppel der Rechnung.

Belege nach § 10 UStDV,z. B. Spediteurbescheinigung.

Gelangenheitsbestätigung

Der Gegenstand gelangt in einen anderen EU-Staat.Der Belegnachweis ist keine materielle,sondern nur eine formelle Voraussetzungfür die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (BFH).

Es genügt daher der Nachweis durch die Gelangenheitsbestätigung:Der Gegenstand ist in einen anderen EU-Staat gelangt.

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INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNG38 INNERGEMEINSCHAFTLICHER ERWERB

Zusammenfassende Meldung

Der Unternehmer muß die steuerfreie innergemeinschaftliche § 18 a Abs. 4 UStGLieferung in der zusammenfassenden Meldung (ZM) angeben.

Beleg- und Buchnachweis

Ausgangsrechnung für innergemeinschaftliche Lieferung

99K. KOCH Umsatzsteuer Internet 2016 – 22.3.2016

Firma ....................................................... IdNr. ........................................................

(Veräußerer)

Rechnung

An Firma .................................................. IdNr. ...............................(Erwerber)

Gewerbezweig/Beruf ..................................................Wie lieferten Ihnen am ..................................................durch ..................................................Bestimmungsort ..................................................Menge, Art, Einzelpreis, Gesamtpreis .........................................................................

.........................................................................

In Deutschland umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6 a UStG)

Firma ....................................................... IdNr. ........................................................

(Veräußerer)

Lieferschein

An Firma .................................................. IdNr. ...............................(Erwerber)

Gewerbezweig/Beruf ..................................................Wie lieferten Ihnen am ..................................................durch ..................................................Bestimmungsort ..................................................Menge, Art, Einzelpreis, Gesamtpreis .........................................................................

.........................................................................

EmpfangsbestätigungDer Empfänger (Beauftragte) bestätigt, die o.g. Ware ordnungsgemäß erhalten zu haben.

VersicherungIm Falle der Eigenbeförderung versichert der Empfänger (Beauftragte), die Liefergegenstände zum o.g. Bestimmungsort zu verbringen.

.......................................... ...............................................................Ort/Datum Empfänger/Beauftragter

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INNERGEMEINSCHAFTLICHES VERBRINGEN39Innergemeinschaftliches Verbringen

aus einem EU-Staatin einen anderen EU-Staat

nicht nur vorübergehend.

Der Gegenstand bleibt im Unternehmen.

Innergemeinschafliche Lieferung undinnergemeinschaftlicher Erwerb

Es gilt die Lieferfiktion und Erwerbsfiktion.Das innergemeinschaftliche Verbringen wird besteuert als

§ 3 a Abs. 1 a UStG innergemeinschaftliche Lieferung und

innergemeinschaftlicher Erwerb.

Pro-forma-Rechnung

Der Unternehmer erteilt sich selbst eine Pro-forma-Rechnung.

100 K. KOCH Umsatzsteuer Internet 2016 – 22.3.2016

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SICHERUNGSÜBEREIGNUNG40Sicherungsübereignung

Der Sicherungsgeber (Unternehmer) übereignet bewegliche Sachenan den Sicherungsnehmer (Bank) durch Einigung und Vereinbarungeines Besitzmittlungsverhältnisses, § 930 BGBz. B. Fuhrpark, Maschinen oder Warenlager.

Vorteil für den Sicherungsgeber:Der Sicherungsgeber bleibt Besitzer des Sicherungsguts.

Sicherungsgeber ist wirtschaftlicher Eigentümer

Die Sicherungsübereignung ist keine Lieferung.Der Sicherungsgeber bleibt wirtschaftlicher Eigentümer. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO

Das wirtschaftliche Eigentum geht auf den Sicherungsnehmer (Bank)über bei Verfall des Sicherungsguts,d. h. bei Verwertung des Sicherungsguts.

Doppellieferung bei Verwertung des Sicherungsguts

Bei Verwertung des Sicherungsguts durch den Sicherungsnehmer (Bank)erfolgen 2 Lieferungen: § 3 Abs. 1 UStG

Der Unternehmer liefert an die Bank.

Die Bank liefert an den Käufer des Sicherungsguts.

Es gilt das Abzugsverfahren: § 13 b Abs. 1 Nr. 2 UStGDie Bank schuldet als Leistungsempfängerdie Umsatzsteuer aus der Lieferung des Unternehmers.Die Bank kann die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, § 15 UStGda sie das Sicherungsgut für eine steuerpflichtige Weiterlieferungverwendet.

Entgelt für beide Lieferungen ist der Verwertungserlös, § 10 Abs. 1 UStGd. h. der Kaufpreis netto für die zweite Lieferung.

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SICHERUNGSÜBEREIGNUNG40Lieferung von Sicherungsgut

§ 13 b UStG Lieferung vor der Insolvenz mit Abzugsverfahren:Der Sicherungsnehmer/die Bankschuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuermit Vorsteuerabzug Nullregel.

Lieferung in der Insolvenz ohne Abzugsverfahren:Der Sicherungsgeber/Insolvenzschuldnerschuldet die Umsatzsteuer.

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LEASING41Leasing

Leasing ist Lieferung oder Vermietung.Entscheidend ist,ob der Leasingnehmer (Mieter) wirtschaftlicher Eigentümer wird. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AODie Zurechung des Leasingegenstandes erfolgt nach den gleichenRegeln bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer.

Leasing ist Lieferung

Leasing ist Lieferung, § 3 Abs. 1 UStGwenn der Mieter wirtschaftlicher Eigentümer wird.

Die Umsatzsteuer folgt der Einkommensteuer.Der Mieter ist wirtschaftlicher Eigentümer,wenn die unkündbare Grundmietzeit

bis 39 % oder ab 91 %

der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt.

Entgelt für die Lieferung ist die Summe der Leasingraten. § 10 Abs. 1 UStGDie Leasingraten werden nicht abgezinst.Die Kreditgewährung ist eine unselbständige Nebenleistungund teilt daher das Schicksal der (steuerpflichtigen) Lieferung.

Leasing ist Vermietung

Leasing ist Vermietung, § 3 Abs. 9 UStGwenn der Vermieter wirtschaftlicher Eigentümer bleibt.

Der Vermieter bleibt wirtschaftlicher Eigentümer,wenn die Grundmietzeit 40 bis 90 %der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt.

Die Vermietung ist eine sonstige Leistung. § 3 Abs. 9 UStG

103K. KOCH Umsatzsteuer Internet 2016 – 22.3.2016

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LEASING41 Pkw-Vermietung

bis 30 Tage§ 3 a Abs. 3 Nr. 2 UStG am Übergabeort.

über 30 Tageam Empfängerort.

BeispielPkw-Vermietung (Leasing) über 30 Tagean einen Unternehmer oder Privatmannin einem anderen EU-Staat.

104 K. KOCH Umsatzsteuer Internet 2016 – 22.3.2016

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STROHMANN 42Strohmann ist Unternehmer (Regel)

Der Strohmann ist Unternehmer. § 2 Abs. 1 UStGEr tritt nach außen auf und schließt den Vertrag in eigenem Namen. 2.1 Abs. 3 Satz 7 UStAE

FolgeDer Strohmann liefert. § 3 Abs. 1 UStGDer Leistungsempfänger hat den Vorsteuerabzug 15.2 Abs. 15 UStAEaus der Rechnung des Strohmanns. § 15 Abs. 1 UStG

Die Umsatzsteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer und fragt daher nach dem Auftreten nach außen.

Hintermann ist Unternehmer (Ausnahme)

Der Hintermann ist Unternehmer § 2 Abs. 1 UStGbeim Scheingeschäft: § 117 BGBDer Leistungsempfänger will den Vertrag § 41 Abs. 2 AOmit dem Hintermann schließen und nicht mit dem Strohmann.Der Strohmann wird nur vorgeschoben,damit der Vertragsschluß mit dem Hintermann nicht erkennbar ist,z. B. aus Wettbewerbsgründen.

FolgeDer Hintermann liefert an den Leistungsempfänger. § 3 Abs. 1 UStG

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Treuhänder

Der Treuhänder handelt für den Treugeber.

Offener Treuhänder

Der offene Treuhänder tritt aufim Namen des Treugebers.

Folge§ 3 Abs. 1 UStG Der Treugeber liefert.

Der Treuhänder erbringt § 3 Abs. 9 UStG eine sonstige Leistung an den Treugeber.

Verdeckter Treuhänder

Der verdeckte Treuhänder handelt im eigenen Namen.

Folge§ 3 Abs. 1 UStG Der verdeckte Treuhänder liefert.

106 K. KOCH Umsatzsteuer Internet 2016 – 22.3.2016

TREUHÄNDER 43

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KRANKENGYMNAST44Freiberufliche Zusammenarbeit von Krankengymnasten

3 Formen der freiberuflichen Zusammenarbeit sind möglich:

Sozietät

freiberuflicher Mitarbeiter oder

Praxisgemeinschaft.

Entscheidend ist der bürgerlich-rechtliche Vertrag.

3 Testfragen

Wem gehört die Praxis?

Wer schließt den Vertrag mit dem Patienten?

Wer haftet für Kunstfehler?

Sozietät

Die Krankengymnasten schließen einen Sozietätsvertrag § 705 BGB GbR-Vertrag.Die Sozien verpflichten sich zur gemeinsamen Berufsausübung.

Folgen

Die Praxis gehört der Sozietät.

Die Sozietät schließt den Vertrag mit dem Patienten.Nur die Sozietät hat den Honoraranspruch gegen den Patienten.

Jeder Sozius haftet für Kunstfehler.

Mitunternehmerschaft

Die Sozietät ist eine Mitunternehmerschaft. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStGEs ergeht ein Gewinnfeststellungsbescheid. §§ 179, 180 AO

Die gewerblichen Einkünfte der Sozietät, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStGz. B. aus dem medizinischen Gerätetraining,färben ab auf die freiberuflichen Einkünfte.

107K. KOCH Umsatzsteuer Internet 2016 – 22.3.2016

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KRANKENGYMNAST44 Unternehmer

§ 2 Abs. 1 UStG Die Sozietät ist Unternehmer.Die Sozien sind keine Unternehmer.

§ 3 Abs. 9 UStG Die Sozietät erbringt die Behandlungsleistung an dem Patienten Leistungsaustausch zwischen Sozietät und Patient.Die Sozietät hat den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen.

Abschn. 93 Abs. 2 UStR Die steuerpflichtigen Leistungen der Sozietät,z. B. aus dem medizinischen Gerätetraining,

§ 4 Nr. 14 UStG färben nicht ab auf die befreiten Umsätze.

Die Sozien dürfen für die Geschäftsführung der Sozietätkeine feste Tätigkeitsvergütung erhalten,sondern nur einen Gewinnvorab.Die Geschäftsführung gegen Entgelt ist eine

§ 3 Abs. 9 UStG steuerpflichtige sonstige Leistung des Sozius§ 15 Abs. 1 UStG an die Sozietät ohne Vorsteuerabzug der Sozietät.

Freiberuflicher Mitarbeiter

Der freiberufliche Mitarbeiter schließt einen Dienstvertrag§ 611 BGB mit dem Praxisinhaber (Einzelpraxis oder Sozietät).§ 278 BGB Der freiberufliche Mitarbeiter ist Erfüllungsgehilfe des Praxisinhabers.

Folgen

Die Praxis gehört dem Praxisinhaber.

Der Praxisinhaber schließt den Behandlungsvertragmit dem Patienten.Nur der Praxisinhaber hat den Honoraranspruchgegen den Patienten.

Nur der Praxisinhaber haftet für Kunstfehler.

Freiberuflicher Mitarbeiter und Praxisinhaber sind 2 Unternehmer.Es erfolgt eine Doppelleistung:

Der freie Mitarbeiter erbringt eine sonstige Leistungan den Praxisinhaber.

§ 4 Nr. 14 UStG Die sonstige Leistung ist befreit.

Der Praxisinhaber erbringt eine sonstige Leistungan den Patienten.

§ 4 Nr. 14 UStG Die sonstige Leistung ist befreit.

AusnahmeDas medizinische Gerätetraining ist umsatzsteuerpflichtig.

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KRANKENGYMNAST44 Praxisgemeinschaft

Mehrere Praxisinhaber schließen einen GbR-Vertrag § 705 BGBüber die gemeinsame Anschaffung und Nutzung der Praxiseinrichtung.Die GbR wird Eigentümer der Praxiseinrichtung.

Jeder Praxisinhaber führt seine Praxis im eigenen Namen für eigene Rechnung.Der Praxisinhaber bleibt “Einzelkämpfer”.

Folgen

Jeder Praxisinhaber bleibt Alleininhaber seiner Praxis.

Jeder Praxisinhaber schließt den Behandlungsvertragmit seinen Patienten.Nur der Praxisinhaber hat den Honoraranspruchgegen den Patienten.

Jeder Praxisinhaber haftet nur für seine eigenen Kunstfehler.

Die Praxisgemeinschaft ist keine Mitunternehmerschaft. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStGDie Praxisgemeinschaft arbeitet ohne Gewinnerzielungsabsicht Hilfsgesellschaft.

Die Praxisgemeinschaft ist dagegen umsatzsteuerlicher Unternehmer. § 2 Abs. 1 UStGDenn sie arbeitet mit Einnahmenerzielungsabsicht.Die Überlassung der Praxiseinrichtung durchdie Praxisgemeinschaft an die Gesellschafter ist befreit. § 4 Nr. 14 UStG

Die Überlassung der Praxiseinrichtung durch den Praxisinhaberan seine Kollegen ist dagegen gewerblich und umsatzsteuerpflichtig.

Gerätegestützte Krankengymnastik

Die gerätegestützte Krankengymnastik ist freiberufliche Tätigkeit und von der Umsatzsteuer befreit. § 18 Abs. 1 Nr. 1 UStG

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KRANKENGYMNAST44 Medizinisches Gerätetraining

Das medizinische Gerätetraining ist§ 15 EStG gewerblich und

umsatzsteuerpflichtig.

§ 19 Abs. 1 UStG Der Krankengymnast ist Kleinunternehmer,wenn seine steuerpflichtigen Umsätze aus dem medizinischen Gerätetraining 17.500 € im Vorjahr nicht übersteigen.Ist der Krankengymnast Vollunternehmer,z. B. weil er die Umsatzgrenze mit 17.500 € im Vorjahr überschreitet

oder steuerpflichtige Vermietungsumsätze ausführt (Einheit des Unternehmens),

so entsteht 16 % Umsatzsteuer aus dem medizinischen Gerätetraining.Die anteilige Vorsteuer für die Trainingsgeräte ist abziehbar.

§ 15 Abs. 4 UStG Die Vorsteuer muß aufgeteilt werden nach dem Umsatzschlüssel.

Medizinisches Gerätetraining in der GbR

§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG Die gewerblichen Einkünfte färben ab auf die freiberuflichen Einkünfte bei der Einkommensteuer.

Abschn. 93 Abs. 2 UStR Die steuerpflichtigen Umsätze färben nicht ab auf die befreiten Umsätze der Sozietät.Die Umsatzsteuer kennt kein Durchfärben.

Ausgliederungsmodell

Das Ausgliederungsmodell vermeidet das Abfärben der gewerblichen Einkünfte bei der Einkommensteuer: GbR 1 für die freiberufliche Tätigkeit GbR 2 für die gewerbliche Tätigkeit.

Umsatzsteuerlich sind GbR 1 und GbR 2 zwei Unternehmer keine Unternehmereinheit

bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften:

GbR 1 mit befreiten Umsätzen GbR 2 mit steuerpflichtigen Umsätzen.

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TESTAMENTSVOLLSTRECKER45Fall

Max ist selbständiger Ingenieur.Er ist mit dem Unternehmer Wilhelm befreundet.Wilhelm hat Max in seinem Testament als Testamentsvollstrecker eingesetzt.Wilhelm stirbt.Max führt die Testamentsvollstreckung durch.Die Testamentsvollstrecker-Vergütung beträgt 180.000 €.

Unternehmer

Der Unternehmer ist § 2 Abs. 1 UStG

selbständig und

nachhaltig tätig,

beteiligt sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und

hat Einnahmenerzielungsabsicht.

Testamentsvollstreckung ist nachhaltig

BFH:Auch eine einzige Testamentsvollstreckungohne Wiederholungsabsicht ist nachhaltig,wenn sie sich über einen längeren Zeitraum hinzieht und aus einer Vielzahl von Tätigkeiten besteht.

Die einmalige Testamentsvollstreckung durch Maxist eine unternehmerische Tätigkeit. § 2 Abs. 1 UStGDie selbständige Ingenieurtätigkeit und die Testamentsvollstreckung sind 1 Unternehmen Einheit des Unternehmens. § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG

Die Soll-Besteuerung für die Ingenieurtätigkeit § 16 UStGgilt daher auch für die Testamentsvollstreckung.

Die Umsatzsteuer aus der Testamentsvollstreckung entsteht daher § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG

mit Ausführung,d. h. mit Vollendung der sonstigen Leistung oderder selbständigen Teilleistung oder

mit der Zahlung vor der Leistung.

111K. KOCH Umsatzsteuer Internet 2016 – 22.3.2016

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TESTAMENTSVOLLSTRECKER45Vergütung ist Bruttobetrag

Bürgerlich-rechtlich ist die vereinbarte Vergütung für den Testamentsvollstrecker ein Bruttoentgelt.Die Umsatzsteuer muß daher aus der Bruttovergütung mit 180.000 €herausgerechnet werden mit 19/119.

EmpfehlungNettoentgelt vereinbaren:Vergütung zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit

Der Testamentsvollstrecker erzielt § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit.

Auch die Testamentsvollstreckung durch Steuerberater,Wirtschaftsprüfer und Anwälte führt zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit,d. h. nicht zu freiberuflichen Einkünften.Die Testamentsvollstreckung ist nicht berufstypischfür StB, WP und RA.Nach der neuen Rechtsprechung des BFH gilt die Vervielfältigungstheorie nicht für die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit.Der Testamentsvollstrecker bezieht daher

§ 15 EStG keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb,auch wenn er Mitarbeiter einsetzt.

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ABZUGSVERFAHREN46Abzugsverfahren

Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuermit Vorsteuerabzug = Nullregel. § 13 b UStGDas Abzugsverfahren gilt u. a. in 4 Fällen:

Werklieferung oder sonstige Leistungdurch einen ausländischen Unternehmer.

Pflichtige Grundstückslieferung

Lieferung durch Sicherungsgeberbei Verwertung des Sicherungsguts bei der Sicherungsübereignung § 930 BGBaußerhalb des Insolvenzverfahrens.

Bauleistungenan einen anderen Unternehmer.

Der Leistungsempfänger muß Unternehmer sein.Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer,auch wenn die Leistung für den Privatbereich erfolgt.

BeispielDer Münchener Rechtsanwalt läßt in seinem Einfamilienhaus Marmorböden verlegen von dem italienischen Marmorhandwerker Angelo.

Der Rechtsanwalt schuldet die Umsatzsteueraus der steuerpflichtigen Werklieferung von Angelo.Der Leistungsempfänger wird Steuerschuldner,auch wenn die Leistung für den Privatbereich erfolgt.

Rechnung ohne Umsatzsteuer

Der leistende Unternehmer darf keine Umsatzsteuer in seiner Rechnung ausweisen.

Die Rechnung muß auf das Abzugsverfahren hinweisen:“Sie schulden als Leistungsempfängerdie Umsatzsteuer nach § 13 b UStG.”

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ABZUGSVERFAHREN46Nullregelung

Beim Leistungsempfänger saldieren sich Umsatzsteuer aus dem § 15 Abs. 1 UStG Abzugsverfahren und Vorsteuerabzug auf Null,

wenn er die Leistung für Abzugsumsätze verwendet.Der Leistungsempfänger hat den Vorsteuerabzug ohne Rechnung.

Abzugsverfahren bei Bauleistungen

Leistender Unternehmer und Leistungsempfängermüssen Bauleistungen erbringen.

Bauleistungen sind

§ 3 Abs. 4 UStG Werklieferungen oder

sonstige Leistungen,

um ein Bauwerk herzustellen.

10%-Regel ab 1. Oktober 2014

Der Leistungsempfänger ist Bauleister,wenn mehr als 10 % seines Weltumsatzes im Vorjahrauf Bauleistungen entfällt.

§ 48 b EStG FA erteilt eine Freistellunsgbescheinigung für 3 Jahre.

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RECHNUNG47Pflichtangaben auf der Rechnung

Leistender Unternehmer

Leistungsempfänger

Steuernummer oder USt-IdNr.des leistenden Unternehmers

Ausstellungsdatum

Fortlaufende Rechnungsnummer

Leistungsbeschreibung

Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung

Entgelt netto

Steuersatz und Steuerbetrag

Der Leistungsempfänger hat keinen Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1 UStGaus einer Rechnung ohne diese Pflichtangaben.Die Rechnung kann nachträglich ergänzt werden,z. B. wenn das Lieferdatum fehlt.

Kleinbetragsrechnungen

Kleinbetragsrechnungen bis 150 € brutto müssen angeben:

Name und Anschrift des leistenden Unternehmers.

Ausstellungsdatum.

Leistungsbeschreibung.

Bruttoentgelt und Steuersatz.

Zeitpunkt der Leistung

Die Rechnung muß den Zeitpunkt der Lieferung § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6oder der sonstigen Leistung angeben. UStG

Es genügt,daß die Rechnung den Kalendermonat angibt, § 31 Abs. 4 UStDVin dem die Leistung ausgeführt wird.

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RECHNUNG47Rechnung muß Leistungszeitpunkt angeben

Die Rechnung muß den Leistungszeitpunkt angeben.Angabe des Monats genügt.Der Lieferzeitpunkt kann sich aus dem Lieferschein ergeben.

Der Leistungszeitpunkt muß auch angegeben werden,wenn Leistungsdatum und Rechnungsdatum identisch sind.

Leistungsbeschreibung in der Rechnung

Die Rechnung muß die Leistung so genau beschreiben,daß die Leistung identifiziert werden kann.Die Rechnung kann auf andere Geschäftsunterlagen verweisen.Wichtig ist, daß die Rechnung auf diese Unterlagen Bezug nimmt.

Bloßes Nachreichen der Unterlagenzur Leistungsbeschreibung genügt nicht,z. B. Nachreichen im Finanzprozeß.

Scheinfirma

Der Sitz des leistenden Unternehmers besteht nicht.

§ 15 Abs. 1 UStG Der Leistungsempfänger hat keinen Vorsteuerabzugaus der Rechnung der Scheinfirma.

116 K. KOCH Umsatzsteuer Internet 2016 – 22.3.2016

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GUTSCHRIFT48Rechnung oder Gutschrift

Der Unternehmer erteilt eine Rechnung. § 14 Abs. 1 UStGDer Leistungsempfänger erteilt eine Gutschrift. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG

Unternehmer und Leistungsempfänger wählen,ob die Leistung abgerechnet wird durch Rechnung oder Gutschrift.Die Gutschrift muß vorher vereinbart werden. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG

Beispiel

Der Geschäftsherr vereinbart mit seinem Handelsvertreter:Der Geschäftsherr erteilt eine Gutschrift über die Vermittlungsleistungen des Handelsvertreters.

Gutschrift wird wirksam

Die Gutschrift wird wirksam mit dem Zugang beim leistenden Unternehmer,z. B. Handelsvertreter.

Der leistende Unternehmer kann widersprechen.Die Gutschrift wird unwirksam mit dem Widerspruch. § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG

Der Vorsteuerabzug entfällt mit dem Widerspruch: § 14 Abs. 2 Satz 3 UStGkein Vorsteuerabzug ohne Rechnung.

Gutschrift mit überhöhtem Steuerausweis

Der leistende Unternehmer schuldet die überhöhte Umsatzsteuer § 14 c UStGbis zum Widerspruch.

Der Leistungsempfänger zieht als Vorsteuer abnur die geschuldete (niedrigere) Umsatzsteuer. § 15 Abs. 1 UStG

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UNRICHTIGER ODER49 UNBERECHTIGTER STEUERAUSWEIS

Unrichtiger oderunberechtigter Steuerausweis

§ 14 c Abs. 1 UStG Unrichtiger Steuerausweismit LeistungDer Unternehmer berichtigt ohne Zustimmung des FA.

§ 14 c Abs. 2 UStG Unberechtigter Steuerausweisohne LeistungDer Unternehmer berichtigt mit Zustimmung des FA.

Unrichtiger Steuerausweis

§ 14 c Abs. 1 UStG Der Unternehmer erbringt eine Leistung.

Beispiel

Überhöhter Steuerausweis.

Leistung ist nichtsteuerbar oder befreit,§ 1 Abs. 1 a UStG z. B. Geschäftsveräußerung

nichtsteuerbare Leistung im Ausland.

Der Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer bis zur Berichtigung.§ 233 a AO 6 % Nachzahlungszinsen bis zur Berichtigung.

Der Leistungsempfänger zieht als Vorsteuer abnur die geschuldete Umsatzsteuer.Der Unternehmer berichtigt gegenüber dem Leistungsempfänger.

Unberechtigter Steuerausweis

§ 14 c Abs. 2 UStG Der Unternehmer erbringt keine Leistung.Der Unternehmer kann nur berichtigen mit Zustimmung des FA.FA stimmt zu, wenn das Steueraufkommen nicht gefährdet ist.Das Steueraufkommen ist nicht gefährdet:

kein Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger oder

die Vorsteuer wird zurückgezahlt.

Der Aussteller der Rechnung schuldet die (ausgewiesene) Umsatzsteuer bis zur Berichtigung.

§ 15 Abs. 1 UStG Der Leistungsempfänger hat keinen Vorsteuerabzug.

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VORSTEUERABZUG50Schema Vorsteuerabzug

Leistungsempfänger

Leistung für das Unternehmenmit Zuordnungs-Wahlrecht § 15 Abs. 1 UStG

Verwendung für Abzugsumsätzemit Vorsteueraufteilung § 15 Abs. 4 UStG

Rechnung mit Steuerausweis

Geschuldete Umsatzsteuer

Vorsteuerberichtigung § 15 a UStG

Sofortabzug der Vorsteuer

Der Unternehmer kann die Vorsteuer abziehen § 2 Abs. 1 UStG

mit Bezug der Leistung und

Erhalt einer Rechnung mit Steuerausweis.

Leistungsempfänger hat Vorsteuerabzug

Nur der Leistungsempfänger hat den Vorsteuerabzug.Leistungsempfänger ist,wer bürgerlich-rechtlich den Vertrag schließtmit dem leistenden Unternehmer.

Vorsteuerabzug nach der Verwendungsabsicht

Der Vorsteuerabzug erfolgt nach der Verwendungsabsichtbeim Bezug der Leistung.Weicht die erstmalige Verwendung ab von der Verwendungsabsicht,muß der Vorsteuerabzug berichtigt werden nach § 15 a UStG. § 15 a UStG

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VORSTEUERABZUG50 Fall

Der Bauherr will das Gebäude pflichtig vermieten.Nach Fertigstellung vermietet er das Gebäude befreit.

Lösung

Der Bauherr kann die Vorsteuer bei Bezug der Bauleistungen in voller Höhe abziehen, da er pflichtig vermieten will Sofortabzug der Vorsteuer nach der Verwendungsabsicht.

§ 15 a UStG Der Bauherr muß eine jährliche Vorsteuerberichtigung durchführen,da die erstmalige Verwendung des Gebäudes von der Verwendungsabsicht abweicht.Er muß 1/10 der Vorsteuer pro Jahr zurückzahlen.

Vorsteueraufteilung

§ 15 Abs. 4 UStG Die Vorsteuer wird aufgeteilt bei Verwendung der Leistungfür Abzugsumsätze und Ausschlußumsätze.

BeispielDas Gebäude wird pflichtig und befreit vermietet.Die Vorsteuer aus Hausanstrich und Dachreparaturwird aufgeteilt.

Vorsteuerberichtigung

§ 15 a UStG Die Vorsteuer wird in den Folgejahren berichtigt,wenn sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzugim Berichtigungszeitraum von 5 oder 10 Jahren ändern.

Die Vorsteuerberichtigung erfolgt in 2 Fällen:

Änderung der Abzugsquote oder

Veräußerung.

Beispiel

Das Gebäude wird in 01 pflichtig vermietetund ab 06 befreit vermietet.Der Vorsteuerabzug aus den Baukosten in 01muß ab 06 mit jährlich 1/10 zuungunsten berichtigt werden.

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VORSTEUERABZUG50 Das Gebäude wird ab 01 unternehmerisch genutzt

für Abzugsumsätze.Das Gebäude wird ab 04 befreit veräußert.Die Vorsteuer aus den Baukosten in 01muß in 04 mit 6/10 zurückgezahlt werden.

Vorsteueraufteilung

Die Vorsteuer wird aufgeteilt, § 15 Abs. 4 UStGwenn der Unternehmer die Leistung teilweisefür Abzugsumsätze und teilweise für Ausschlußumsätze verwendet.

Wirtschaftlicher Schlüssel oder Umsatzschlüssel

Der wirtschaftliche Schlüssel teilt die Vorsteuer auf, § 15 Abs. 4 Satz 1 UStGz. B. nach qm bei pflichtiger und befreiter Vermietung.

Der Umsatzschlüssel teilt auf nach demVerhältnis der Abzugsumsätze zu den Gesamtumsätzen,z. B. nach den Mieten.

AbzugsumsätzeAbzugsquote =

Gesamtumsätze

Abzug der geschuldeten Umsatzsteuer

Nur die geschuldete Umsatzsteuer § 15 Abs. 1 UStGkann als Vorsteuer abgezogen werden.

Beispiel

Beim überhöhten Steuerausweiskann nur die “richtige” Umsatzsteuer als Vorsteuerabgezogen werden.

Wird eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung § 1 Abs. 1 a UStGirrtümlich der Umsatzsteuer unterworfen,kann die ausgewiesene Umsatzsteuernicht als Vorsteuer abgezogen werden.

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VORSTEUERAUFTEILUNG51Vorsteueraus Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Die Vorsteuer aus Anschaffungs- oder Herstellungskostenwird prozentual aufgeteilt nach der Abzugsquote § 15 Abs. 4 UStGmit dem wirtschaftlichen Schlüssel (Flächenschlüssel)oder Umsatzschlüssel.

Vorsteuer aus Erhaltungsaufwand

Die Vorsteuer aus Erhaltungsaufwand wird direkt zugerechnetden Abzugs- oder Ausschlußumsätzen,d. h. dem pflichtig oder befreit vermieteten Gebäudeteil.

Direkte Zurechnung ist nicht möglich

Die Vorsteuer wird prozentual aufgeteilt nach der Abzugsquote.

BeispielNeues Dach für das pflichtig und befreit vermietete Gebäude.

3 Gruppen beim Erhaltungsaufwand

Leistung für den pflichtig vermieteten Gebäudeteil.

Leistung für den befreit vermieteten Gebäudeteil.

Sowohl als auch.

Fall 1

Max baut ein GeschäftshausEr vermietet das Geschäftshaus60 % pflichtig und40 % befreit.

Lösung

Die Vorsteuer aus Herstellungskosten wird prozentual aufgeteilt § 15 Abs. 4 UStGnach der Abzugsquote mit 60 %.Die Vorsteuer ist abziehbar mit 60 %. § 15 Abs. 1 UStG

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VORSTEUERAUFTEILUNG51Fall 2

Max vermietet das Gebäude60 % pflichtig an StB,40 % befreit an Arzt.

Es fällt Erhaltungsaufwand an:

neues Parkett für StB-Praxis,

neues Parkett für Arztpraxis,

neues Dach.

Lösung

Vorsteuer aus Parkett wird direkt zugerechnet.

Parkett für StB-Praxis mit Vorsteuerabzug.

Parkett für Arztpraxis ohne Vorsteuerabzug.

Vorsteuer aus neuem Dach wird prozentual aufgeteiltnach der Abzugsquote mit 60 %.

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VORSTEUERBERICHTIGUNG 52 BEI NUTZUNGSÄNDERUNG

Vorsteuerberichtigung bei Nutzungsänderung

Ändern sich beim Anlagevermögen die Verhältnisse § 15 a Abs. 1 UStGfür den Vorsteuerabzug im Berichtigungszeitraumvon 5 oder 10 Jahren durch eine Nutzungsänderung,so wird die anteilige Vorsteuer pro Jahr (1/5 oder 1/10)entsprechend der Änderungsquote zugunsten oderzuungunsten berichtigt.

Jährlicher BerichtigungsbetragVorsteuer pro Jahrdavon Änderungsquote

Vorsteuer pro Jahr1/5 oder mehr bei kürzerer Nutzungsdauer,1/10 bei Grundstücken.

ÄnderungsquoteÄnderungsquote ist der Unterschied zwischender Abzugsquote bei Leistungsbezug undder Abzugsquote im Berichtigungsjahr.

Abzugsquote bei Leistungsbezug./. Abzugsquote im Berichtigungsjahr= Änderungsquote zugunsten oder zuungunsten.

Berichtigungszeitraum5 Jahre oder kürzere Nutzungsdauer,10 Jahre bei Grundstücken.

Der Berichtigungszeitraum beginnt ab dem Monat § 15 a Abs. 1 Satz 2 UStGder erstmaligen Verwendung.

Verwendung bis zum 15. des Monats § 45 UStDVzählt als voller Monat.

Verwendung ab dem 16. des Monatszählt nicht.

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VORSTEUERBERICHTIGUNG 52 BEI NUTZUNGSÄNDERUNG

Durchführung der Vorsteuerberichtigung

5 Fälle

Keine Vorsteuerberichtigung§ 44 Abs. 1 UStDV Die Vorsteuerberichtigung entfällt,

wenn die gesamte Vorsteuer für dieses Wirtschaftsgutnur bis 1.000 € beträgt.

Gesamtberichtigung im letzten Berichtigungsjahr§ 44 Abs. 3 UStDV Die Vorsteuerberichtigung wird

für alle Berichtigungsjahre einheitlich im letzten Jahr des Berichtigungszeitraums vorgenommen,wenn die gesamte Vorsteuer für dieses Wirtschaftsgutnur bis 2.500 € beträgt.

Jährliche Vorsteuerberichtigungbei einer Vorsteuer ab 2.501 €.

Jährliche Vorsteuerberichtigung entfällt§ 44 Abs. 2 UStDV bei einer Änderungsquote bis 9 % und

Berichtigungsbetrag bis 1.000 €.

Monatliche VorsteuerberichtigungDie Vorsteuerberichtigung wird

§ 44 Abs. 6 UStDV in der monatlichen USt-Voranmeldung durchgeführt,wenn der Berichtigungsbetrag pro Jahr über 6.000 € beträgt.

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VORSTEUERBERICHTIGUNG 52 BEI NUTZUNGSÄNDERUNG

Fall

Axel errichtet ein Bürogebäude im Jahr 01 und 02mit Herstellungskosten von 1 Mio € zzgl. 190.000 € Umsatzsteuer.Er will das Bürogebäude steuerpflichtig vermieten.Der Mieter, mit dem der Mietvertrag geschlossen ist,fällt aus wegen Insolvenz.Axel vermietet daher das Gebäude ab 1. Januar 03,d. h. ab Fertigstellung, befreit an eine Bank.

Lösung

Vorsteuerabzug in 01 und 02

Axel will pflichtig vermieten.Die Verwendungsabsicht wird dokumentiert durch den Abschluß des Mietvertrages über eine pflichtige Vermietung.Der Vorsteuerabzug in 01 und 02 richtet sich nach der Verwendungsabsicht.Axel kann daher die gesamte Vorsteuer mit 190.000 €mit Bezug der Bauleistungen in 01 und 02 abziehen.

Jährliche Vorsteuerberichtigung ab 03

Die Verwendung des Gebäudes ab 03 für Ausschlußumsätze (befreite Vermietung) weicht ab von der Verwendungsabsichtin 01 und 02 (pflichtige Vermietung).Die Änderungsquote zuungunsten beträgt 100 %.Der Berichtigungszeitraum bei Grundstücken beträgt 10 Jahre.Der Berichtigungszeitraum beginnt mit der erstmaligen Verwendung des Gebäudes für Vermietungsumsätze,d. h. ab 1. Januar 03.

Die jährliche Vorsteuerberichtigung beträgt:Anteilige Vorsteuer pro Jahr1/10 aus 190.000 = 19.000 €davon Änderungsquote zuungunsten 100 %

= Berichtigungsbetrag 03 zuungunsten 19.000 €

Axel muß im Berichtigungszeitraum 03 bis 12 die anteilige Vorsteuer pro Jahr mit 19.000 € an das FA zurückzahlen,solange er das Gebäude befreit vermietet.

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128 K. KOCH Umsatzsteuer Internet 2016 – 22.3.2016

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VORSTEUERBERICHTIGUNG 53 BEI VERÄUSSERUNG

Vorgezogene Gesamtberichtigung

Wird ein Anlagegut vor Ablauf des Berichtigungszeitraums von § 15 a Abs. 8 und 9 UStG5 oder 10 Jahren veräußert oder entnommen (Eigenverbrauch),so gilt die Verwendungsfiktion: § 44 Abs. 4 UStDVDas Anlagegut wird bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums verwendet

für Abzugsumsätzebei einer pflichtigen Veräußerung oder Entnahme

für Ausschlußumsätzebei einer befreiten Veräußerung oder Entnahme.

Die vorgezogene Gesamtberichtigung wird vorweggenommen § 15 a Abs. 9 UStGim Voranmeldungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme. § 44 Abs. 4 UStDV

Berichtigungsbetrag

Vorsteuer pro Monatx Berichtigungsmonate

davon Änderungsquote

Vorsteuer pro MonatDie Vorsteuer wird verteilt auf die Monateim Berichtigungszeitraum:1/60 oder mehr bei kürzerer Nutzungsdauer1/120 bei Grundstücken.

Berichtigungsmonatebis der Berichtigungszeitraum von 5 oder 10 Jahren endet.

Änderungsquote ab Veräußerung oder EntnahmeÄnderungsquote zugunsten oder zuungunstenist der Unterschied zwischen Abzugsquote im Erstjahr Abzugsquote ab der Veräußerung

100 % bei pflichtiger Lieferungnull bei befreiter Lieferung.

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VORSTEUERBERICHTIGUNG 53 BEI VERÄUSSERUNG

Fall

Unternehmer Bernd errichtet in 01 eine Halleauf seinem Betriebsgrundstück.Er zieht die Vorsteuer mit 60.000 € ab.Bernd nutzt die Halle ab 02 unternehmerisch.

Zum 2. Januar 05 veräußert Bernd das Grundstück mit Halle befreit.

Lösung

Bernd muß eine Vorsteuerberichtigung zuungunsten durchführen.Denn er verwendet das Grundstück ab 05 für Ausschlußumsätze.

Der Berichtigungszeitraum für die Halle beträgt 10 Jahreund beginnt ab der erstmaligen Verwendung,d. h. ab Januar 02.

Anteilige Vorsteuer pro Monat1/120 aus 60.000 = 500

x Berichtigungsmonatebis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums7 Jahre x 12 Monate = 84davon Änderungsquote zuungunsten 100 %

= Berichtigungsbetrag zuungunsten 42.000

Keine Vorsteuerberichtigung bei Einlagein das Unternehmen

Fall

StB nutzt das Gebäude in seinem Alleineigentum ab 01zu 60 % für seine Praxis undzu 40 % als selbstgenutzte Wohnung.Er zieht die Vorsteuer aus den Bauleistungen mit 60 % ab.

Ab 05 nutzt der StB auch das Obergeschoß als Büro.

Lösung

Das Gebäude gehört ab 01 bis 04 mit 60 % zum Unternehmen.Ab 05 gehört das Gebäude mit 100 % zum Unternehmen.

Bei der Einlage von Gegenständen aus dem Privatbereichin das Unternehmen gibt es keine Vorsteuerberichtigung,d. h. der anteilige Vorsteuerabzug kann nicht nachgeholt werden.

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EHEGATTENGRUNDSTÜCK54Fall

Gerd betreibt sein Einzelunternehmen auf dem Grundstück seiner Frau Ingrid.Ingrid vermietet das Grundstück in ihrem Alleineigentumpflichtig an Gerd.

Einkommensteuer

Das Grundstück befindet sich im Privatvermögen von Ingrid.Ingrid erzielt Mieteinkünfte. § 21 EStGIngrid kann die Grundstücksaufwendungenals Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehen, § 9 EStGz. B. AfA

SchuldzinsenHandwerkerleistungen.

131K. KOCH Umsatzsteuer Internet 2016 – 22.3.2016

IngridGerd

Einzel-unternehmen

Mietvertrag

Grundstück

100 % 100 %

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EHEGATTENGRUNDSTÜCK54Umsatzsteuer

§ 2 Abs. 1 UStG Ingrid wird umsatzsteuerlicher Unternehmerdurch die (pflichtige) Vermietung.

§ 2 Abs. 1 UStG Gerd und Ingrid sind 2 Unternehmer:

Gerd betreibt das Einzelunternehmen.

Ingrid vermietet das Grundstück.

Ingrid vermietet das Grundstück pflichtig an Gerd.§ 4 Nr. 12 UStG Sie verzichtet auf die Befreiung nach § 4 Nr. 12 UStG:

§ 15 Abs. 1 UStG Ingrid hat den Vorsteuerabzugaus Leistungen für das Grundstück,z. B. Bauleistungen.

§ 15 Abs. 1 UStG Gerd hat den Vorsteuerabzugaus der pflichtigen Vermietung.

Gerd und Ingrid geben 2 USt-Erklärungen ab.FA erläßt 2 USt-Bescheide.

Unentgeltliche Grundstücksüberlassung

Ingrid überläßt das Grundstück unentgeltlich an Gerdmit 2 Nachteilen:

§ 9 EStG Keine WerbungskostenIngrid kann ihre Grundstücksaufwendungennicht als Werbungskosten abziehen,z. B. AfA und Schuldzinsen:

§ 21 EStG Keine Werbungskosten ohne Mieteinkünfte.

Kein Vorsteuerabzug§ 15 Abs. 1 UStG Ingrid verliert den Vorsteuerabzug

aus den Leistungen für das Grundstück:Kein Vorsteuerabzug ohne pflichtige Vermietung.

132 K. KOCH Umsatzsteuer Internet 2016 – 22.3.2016

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EHEGATTENGRUNDSTÜCK54Verbilligte Vermietung

Fall

Das Unternehmen von Gerd steckt in der Krise.Ingrid vermietet das Grundstück an Gerdgegen die halbe ortsübliche Miete.

Einkommensteuer

Ingrid kann nur die halben Werbungskosten abziehen, § 21 Abs. 2 EStGz. B. halbe AfA,

halbe Schuldzinsen.

Die Einkommensteuer teilt die Nutzungsüberlassung auf:

entgeltliche Vermietungmit anteiligem Werbungskosten-Abzug,z. B. 50 %,

unentgeltliche Nutzungsüberlassungohne anteiligen Werbungskosten-Abzug.

Umsatzsteuer

Das Entgelt (Miete) wird aufgefüllt § 10 Abs. 5 UStGauf die Mindestbemessungsgrundlage,d. h. auf die ortsübliche Miete.

Die Umsatzsteuer entsteht aus der Mindestbemessungsgrundlage. § 10 Abs. 5 UStGIngrid erteilt eine Rechnung mit Steuerausweis § 14 Abs. 1 UStGaus der Mindestbemessungsgrundlage.Gerd hat den Vorsteuerabzug aus der Mindestbemessungsgrundlage. § 15 Abs. 1 UStG

Ingrid behält den vollen Vorsteuerabzugaus den Grundstücksleistungen.

Ergebnis

Bei einer verbilligten Grundstücksüberlassungverliert Ingrid den anteiligen Werbungskostenabzug,behält jedoch den vollen Vorsteuerabzug.

133K. KOCH Umsatzsteuer Internet 2016 – 22.3.2016

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EHEGATTENGRUNDSTÜCK54 Erkenntnis

Verbilligte Grundstücksüberlassung ist besserals unentgeltliche Grundstücksüberlassung.Bei der unentgeltlichen Grundstücksüberlassungverliert Ingrid

Werbungskosten und

Vorsteuerabzug.

134 K. KOCH Umsatzsteuer Internet 2016 – 22.3.2016

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GRUNDSTÜCK IM MITEIGENTUM55Fall

Dieter betreibt sein Einzelunternehmen auf dem Grundstückim Miteigentum der Eheleute.Die Bruchteilsgemeinschaft Dieter und Elkevermietet das Grundstück pflichtig an Dieter.

Einkommensteuer

Das halbe Grundstück ist notwendiges Betriebsvermögen von Dieter.Das halbe Grundstück ist Privatvermögen von Elke.

Die halbe Vermietung durch Elke an Dieter wird anerkannt.Die halbe Miete ist:

Betriebsausgabe bei Dieter, § 4 Abs. 4 EStG

Mieteinnahme bei Elke. § 21 EStG

Die halben Grundstücksaufwendungen sind:

Betriebsausgaben bei Dieter,

Werbungskosten bei Elke.

135K. KOCH Umsatzsteuer Internet 2016 – 22.3.2016

Dieter

Einzel-unternehmen

MietvertragGrundstück

Dieter

50 %100 %

Elke

50 %

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GRUNDSTÜCK IM MITEIGENTUM55Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer fragt nach dem Auftreten nach außen.Die Bruchteilsgemeinschaft Dieter und Elke

§ 2 Abs. 1 UStG wird umsatzsteuerlicher Unternehmerdurch die (pflichtige) Vermietung des ganzen Grundstücks.

Die Bruchteilsgemeinschaft vermietet das ganze Grundstückgegen die volle Miete an Dieter.Die Bruchteilsgemeinschaft verzichtet auf die Befreiung

§ 4 Nr. 12 UStG nach § 4 Nr. 12 UStG:

§ 15 As. 1 UStG Die Bruchteilsgemeinschaft hat den Vorsteuerabzugaus den Leistungen für das Grundstück,z. B. Bauleistungen.

§ 15 Abs. 1 UStG Dieter hat den Vorsteuerabzug aus der pflichtigen Vermietung.

2 Unternehmer

Dieter betreibt das Einzelunternehmen.

Bruchteilsgemeinschaft Dieter und Elkevermieten das Grundstück.

136 K. KOCH Umsatzsteuer Internet 2016 – 22.3.2016

Unternehmensvermögender Bruchteilsgemeinschaft

100 %

50 % 50 %

Elke

Betriebsvermögen50 %

Privatvermögen 50 %

Dieter

}

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FALL56 EHEGATTENGRUNDSTÜCK

Fall:Vermietung von Ehegattengrundstücken

Die Frau vermietet ihr Grundstück pflichtigan ihren Mann für sein Unternehmen.Die Miete beträgt monatlich 2.000 €.Ortsüblich sind 4.000 €.Das Unternehmen des Mannes gerät in die Krise.Die Frau verzichtet auf die Miete.

Einkommensteuer

Die Frau erzielt Mieteinkünfte. § 21 EStGDie Werbungskosten werden um 50 % gekürzt,da die Frau verbilligt vermietet.Ab dem Mietverzicht erzielt die Frau keine Mieteinkünfteund kann keine Werbungskosten abziehen.

Umsatzsteuer

Verbilligte Vermietung

Die Frau wird Unternehmer durch die (pflichtige) Vermietung. § 2 Abs. 1 UStGSie hat Einnahmenerzielungsabsicht,auch wenn sie Mietverluste erzielt durch die verbilligte Vermietung.

Die verbilligte Miete wird aufgefülltauf die ortsübliche Miete als Mindestbemessungsgrundlage. § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStGDie Frau erteilt eine Rechnungmit Steuerausweis aus der ortsüblichen Miete. § 14 Abs. 4 Satz 2 UStGDie Frau behält den vollen Vorsteuerabzugaus den Leistungen für das Grundstück. § 15 Abs.1 UStG

Der Mann hat den Vorsteuerabzugaus der Mindestbemessungsgrundlage. § 15 Abs. 1 UStG

Ergebnis

Bei einer verbilligten Grundstücksvermietung verliert die Frau den anteiligen Werbungskostenabzug, §§ 21, 9 EStGbehält jedoch den vollen Vorsteuerabzug. § 15 Abs. 1 UStG

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FALL56 EHEGATTENGRUNDSTÜCK

Mietverzicht

Das Vermietungsunternehmen der Frau endet.Die Frau wird Nicht-Unternehmer.

15 Abs. 1 UStG Der Vorsteuerabzug aus Leistungen für das Grundstück entfällt. §

Das Grundstück wird aus dem Unternehmensvermögenin das Privatvermögen/Privatbereich der Frau überführt.

§ 4 Nr. 9 UStG Die Entnahme des Grundstücks (Eigenverbrauch) ist befreit.§ 15 a UStG Es erfolgt eine Vorsteuerberichtigung zuungunsten der Frau,

wenn sie in den letzten 10 Jahren (Berichtigungszeitraum) die Vorsteuer aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten,z. B. aus Baukosten,abgezogen hat.