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Universität des Saarlandes Oliver Suhr www.artikel1.de Europarecht für Wirtschaftswissenscha ftler Sommersemester 2013

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Europarecht für

Wirtschaftswissenschaftler

Sommersemester 2013

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Modul Europarecht für WirtschaftswissenschaftlerModulgruppen Pflichtbereich RechtLernziele/ KompetenzenNach dem Besuch des Moduls „Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler“ werden die Studierenden insbesondere in der Lage sein,•das Zustandekommen von Europarecht zu verstehen (u.a. Institutionen, Rechtsquellen, Rechtsakte, Rechtsetzungsverfahren) bis hin zu der Frage, welche Einwirkungsmöglichkeiten für Unternehmen und Verbände bestehen.•die Wirkungen des primären (europäische Verträge) und sekundären (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen) Europarechts zu verstehen (u.a. unmittelbare Wirkung, Anwendungsvorrang), um einen Anpassungsbedarf sowie Risiken und Chancen für das eigene Unternehmen frühzeitig zu erkennen.•die Rechtsschutzmöglichkeiten in europarechtlich beeinflussten Sachverhalten auf nationaler und europäischer Ebene zu kennen, um an der Vorbereitung entsprechender Unternehmensentscheidungen mitzuwirken.•die wirtschaftsrechtlichen Grundlagen des Europarechts zu verstehen und anzuwenden (u.a. Binnenmarkt, Grundfreiheiten, Wettbewerbsrecht).•europarechtliche Dokumente, Rechtsakte und Gerichtsentscheidungen sowie die hierzu verfügbare Literatur zu recherchieren und einzuordnen.•mit europarechtlichen Rechtsquellen selbständig zu arbeiten.

Auszug Modulhandbuch

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Modul Europarecht für WirtschaftswissenschaftlerModulgruppen Pflichtbereich RechtLernziele/ KompetenzenNach dem Besuch des Moduls „Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler“ werden die Studierenden insbesondere in der Lage sein,

•das Zustandekommen von Europarecht zu verstehen (u.a. Institutionen, Rechtsquellen, Rechtsakte, Rechtsetzungs-verfahren) bis hin zu der Frage, welche Einwirkungsmöglich-keiten für Unternehmen und Verbände bestehen.

Auszug Modulhandbuch

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Modul Europarecht für WirtschaftswissenschaftlerModulgruppen Pflichtbereich RechtLernziele/ KompetenzenNach dem Besuch des Moduls „Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler“ werden die Studierenden insbesondere in der Lage sein,

…•die Wirkungen des primären (europäische Verträge) und sekundären (u.a. Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse) Europarechts zu verstehen (u.a. unmittelbare Wirkung, Anwendungsvorrang), um einen Anpassungsbedarf sowie Risiken und Chancen für das eigene Unternehmen frühzeitig zu erkennen.…

Auszug Modulhandbuch

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Modul Europarecht für WirtschaftswissenschaftlerModulgruppen Pflichtbereich RechtLernziele/ KompetenzenNach dem Besuch des Moduls „Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler“ werden die Studierenden insbesondere in der Lage sein,

…•die Rechtsschutzmöglichkeiten in europarechtlich beeinflussten Sachverhalten auf nationaler und europäischer Ebene zu kennen, um an der Vorbereitung entsprechender Unternehmensentscheidungen mitzuwirken.…

Auszug Modulhandbuch

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Modul Europarecht für WirtschaftswissenschaftlerModulgruppen Pflichtbereich RechtLernziele/ KompetenzenNach dem Besuch des Moduls „Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler“ werden die Studierenden insbesondere in der Lage sein,

…•die wirtschaftsrechtlichen Grundlagen des Europarechts zu verstehen und anzuwenden (u.a. Binnenmarkt, Grundfreiheiten, Wettbewerbsrecht).…

Auszug Modulhandbuch

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Modul Europarecht für WirtschaftswissenschaftlerModulgruppen Pflichtbereich RechtLernziele/ KompetenzenNach dem Besuch des Moduls „Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler“ werden die Studierenden insbesondere in der Lage sein,

…•europarechtliche Dokumente, Rechtsakte und Gerichtsentscheidungen sowie die hierzu verfügbare Literatur zu recherchieren und einzuordnen.…

Auszug Modulhandbuch

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Modul Europarecht für WirtschaftswissenschaftlerModulgruppen Pflichtbereich RechtLernziele/ KompetenzenNach dem Besuch des Moduls „Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler“ werden die Studierenden insbesondere in der Lage sein,

…•mit europarechtlichen Rechtsquellen selbstständig zu arbeiten.…

Auszug Modulhandbuch

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Auszug Modulhandbuch

Arbeitsaufwand 135 Stunden

Voraussetzungen keine

Notwendige Module -

Bedingung für ECTS-Punkte

Erfolgreiche Teilnahme an der abschließenden Modulprüfung. Die Modulnote entspricht der Note der Modulabschlussprüfung. Eine vorherige Anmeldung beim Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt (https://vipa.wiwi.uni-saarland.de) ist erforderlich.

Erreichbare Punkte 4.5 ECTS-Punkte

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Inhalte Gegenstand des Europarechts ist das Recht der Europäischen Union einschließlich der Einwirkungen etwa der Europäischen Menschen-rechtskonvention oder des internationalen Wirtschaftsrechts. Die Rechtsordnung allgemein und speziell das Recht der Wirtschaft werden in vielfältiger Weise durch das Europarecht beeinflusst. Dieses hat dazu geführt, dass kein Rechtsanwender mehr am Europarecht vorbei kommt und dementsprechend die Grundlagen des Europarechts in rechtswissen-schaftlichen Studiengängen regelmäßig Pflichtfach für alle Studierenden sind.

Auszug Modulhandbuch

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Der Begriff „Europarecht“

Europarecht im engeren Sinne …

… umfasst das Recht der Europäischen Union auf Grundlage insbesondere des EUV und des AEUV.

Europarecht im weiteren Sinne …

… umfasst das Recht der europäischen internationalen Organisationen. Neben der EU gehören hierzu beispielsweise auch der Europarat samt der EMRK.

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Zu den Inhalten der Vorlesung gehören

• die Struktur und die Rechtsnatur der EU;

• das Verhältnis der EU zu den Mitgliedstaaten;

• die Organe und Institutionen;

• die Rechtsquellen und ihre Wirkung;

• der Rechtsschutz auf nationaler und europäischer Ebene;

• der Binnenmarkt und die Grundfreiheiten;

• das europäische Wettbewerbsrecht

Auszug Modulhandbuch

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Was wird von Ihnen erwartet?

• Pflichtbereich „Recht“• „Vorlesung mit integrierter Übung“• Bereitschaft zur Arbeit mit den

Vertrags- und Gesetzestexten• Übungsfälle, Verständnis- und

Vertiefungsfragen

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Was erwarten Sie von der Lehrveranstaltung?

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Texte, Lehrbücher

Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten. Dieser hat den EUV grundlegend geändert und den EGV durch den AEUV ersetzt.

Noch wenige Monate zuvor war dieses Inkrafttreten unsicher. Daher ist es besonders wichtig, dass Sie mit aktuellen Texten und Lehrbüchern arbeiten. Ideal sind solche, die seit 2010 erschienen sind.

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Vertragstexte, Gesetzestexte

Vertrag über die Europäische Union (EUV)

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/index.htm

Grundgesetz (GG)http://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html

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Vertragstexte, Gesetzestexte

Broschierte Textausgabe zum Europarecht, z.B.

C.H.Beck, Europa-Recht: EuR, 24. Auflage 2011, ISBN 978-3-406-61081-3, ca. 10,90 €.

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Vertragstexte, Gesetzestexte

Broschierte Textausgabe zum Europarecht, z.B.

C.H.Beck, EUV, 2.Auflage 2010, ISBN 978-3-406-59773-2, ca. 17,90 €.

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Vertragstexte, Gesetzestexte

Broschierte Textausgabe zum Europarecht, z.B.

Nomos, Europarecht, 21. Auflage 2010, ISBN 978-3-8329-5860-2 , ca. 13,90 €.

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Vertragstexte, Gesetzestexte

Broschierte Textausgabe zum Europarecht, z.B.

C.F. Müller, Völker- und Europarecht, 8. Auflage 2011, ISBN 978-3-8114-9661-3, ca. 24,95 €.

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Vertragstexte, Gesetzestexte

Broschierte Textausgabe zum Europarecht, z.B.

C.F. Müller, Der Vertrag von Lissabon, 4. Auflage 2011, ISBN 978-3-8114-9682-8, ca. 12,95 €.

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Vertragstexte, Gesetzestexte

Broschierte Textausgabe des Grundgesetzes, z.B.

Grundgesetz: GG, 43. Auflage 2011,Beck im dtv, ISBN 978-3-406-61929-8, ca. 5,90 €.

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Literaturhinweise

Jedes Lehrbuch oder Skript zum Europarecht kann grundsätzlich geeignet sein, sofern es Ihnen zusagt.

Neben der Art der Darstellung sollten Sie auf die Aktualität achten.

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Literaturhinweise: Lehrbücher

Herdegen, Europarecht, 14. Auflage 2012, C.H. Beck, ISBN 978-3-406-63160-3ca. 23,90 €

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Literaturhinweise: Lehrbücher

Hobe, Europarecht,

7. Auflage 2012,

Vahlen,

ISBN 978-3-8006-4253-3

ca. 23,- €

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Literaturhinweise: Lehrbücher

Fastenrath/Groh, Europarecht,

3. Auflage 2012,

Boorberg,

ISBN 978-3-415-04778-5

ca. 22,50 €

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Literaturhinweise: Lehrbücher

Eichholz, Europarecht, 2. Auflage 2011, C.F. Müller, ISBN 978-3-8114-7068-2 ca. 16,95 €

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Literaturhinweise: Lehrbücher

Holtmann, Europarecht, 9. Auflage 2011, Alpmann SchmidtISBN 978-3-86752-207-6 ca. 19,90 €

auch:

Cards Europarecht8. Auflage 2011ca. 10,90 €

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Literaturhinweise: Lehrbücher

Arndt/Fischer/Fetzer, Europarecht,

10. Auflage 2010,

C.F. Müller,

ISBN 978-3-8114-9634-7

ca. 22,95 €

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Literaturhinweise: Lehrbücher

Ranacher/Staudigl

Einführung in das EU-Recht,

2. Auflage 2010,

UTB,

ISBN 978-3-8252-2970-2

ca. 18,90 €

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Literaturhinweise: Lehrbücher

Krimphove,

Europarecht

(inkl. Hörfassung und interaktiven Fällen),

2010,

Kohlhammer,

ISBN 978-3-17-020936-7

ca. 17,90 €

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Literaturhinweise: Lehrbücher

Streinz, Europarecht, 9. Auflage 2012, C.F. MüllerISBN 978-3-8114-9776-4 ca. 24,95 €

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Literaturhinweise: Lehrbücher

Oppermann/ Classen/ Nettesheim, Europarecht, 5. Auflage 2011, C. H. BeckISBN 978-3-406-62765-1 ca. 37,90 €

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Literaturhinweise: Lehrbücher

Haratsch/ Koenig/ Pechstein, Europarecht, 8. Auflage 2012, Mohr SiebeckISBN 978-3-16-151835-5 ca. 34,00 €

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Literaturhinweise: Lehrbücher

Borchardt

Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union,

4. Auflage 2010,

UTB,

ISBN 978-3-8252-1669-6

ca. 28,90 €

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Literaturhinweise: Lehrbücher

Jochum,

Europarecht,

2. Aufl. 2010,

Kohlhammer,

ISBN 978-3-17-021476-7

ca. 29,90 €

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Literaturhinweise: Lehrbücher

Doerfert/Oberrath/Schäfer

Arbeitsbücher Wirtschaftsrecht

Europarecht,

3. Aufl. 2010,

Boorberg,

ISBN 978-3-415-04474-6

ca. 14,80 €

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Literaturhinweise: Lehrbücher

Stärker aus ökonomischer Perspektive:

Kilian, Europäisches Wirtschaftsrecht, 4. Auflage 2010,ISBN 978-3-406-60984-8ca. 34 €

Zur ergänzenden kapitelweisen Lektüre (in der Bibliothek)

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Literaturhinweise: Lehrbücher

Stärker aus ökonomischer Perspektive:

Schwarze, Europäisches Wirtschaftsrecht, 2007, ISBN 9783832926571ca. 79 €

Zur ergänzenden kapitelweisen Lektüre (in der Bibliothek)

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Literaturhinweise: Lehrbücher

Stärker aus ökonomischer Perspektive:

Wagener, Eger,

Europäische Integration,

2. Aufl. 2009, Vahlen,

ISBN 978-3-8006-3646-4,

ca. 54,80 €

Zur ergänzenden kapitelweisen Lektüre (in der Bibliothek)

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Literaturhinweise: Fallsammlungen

Ina Munzel

FallSkript Europarecht

4. Auflage 2012

Alpmann Schmidt,

ISBN 978-3-86752-258-8

ca. 9,80 €

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Literaturhinweise: Fallsammlungen

Arndt/Fischer/Fetzer, Fälle zum Europarecht, 7. Auflage 2010, C.F. Müller, ISBN 978-3-8114-9628-6 ca. 18,95 €

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Literaturhinweise: Fallsammlungen

Knauff (Hrsg.), Fälle zum Europarecht, 2011, Kohlhammer, ISBN 978-3-17-021672-3 ca. 24,90 €

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Literaturhinweise: Fallsammlungen

Musil/Burchard,

Klausurenkurs im Europarecht,

2. Auflage 2011,

C.F. Müller,

ISBN 978-3-8114-9829-7

ca. 23,95 €

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Literaturhinweise: Fallsammlungen

Hummer/Vedder/Lorenzmeier,

Europarecht in Fällen,

5. Auflage 2011,

Nomos

ISBN 978-3-8329-4659-3,

ca. 39,90 €

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Zeitplan

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Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler

Sommersemester 2013

(Stand: 02.04.2013)

Nr. Kalender-woche

Datum Wochentag Uhrzeit (einschließlich 15 Min. Pause)

Hörsaal

1. 16 15. April Montag 16.00 bis 18.30

0.24

2. 17 22. April Montag 16.00 bis 18.30

0.24

3. 18 29. April Montag 16.00 bis 18.30

0.24

4. 19 6. Mai Montag 16.00 bis 18.30

0.24

5. 20 13. Mai Montag 16.00 bis 18.30

0.24

6. 21

Ein Ersatztermin für den Pfingstmontag wird rechtzeitig bekannt gegeben.

7. 22 27. Mai Montag 16.00 bis 18.30

0.24

8. 23 3. Juni Montag 16.00 bis 18.30

0.24

9. 24 10. Juni Montag 16.00 bis 18.30

0.24

10. 25 17. Juni Montag 16.00 bis 18.30

0.24

11. 26 24. Juni Montag 16.00 bis 18.30

0.24

12. 27 1. Juli Montag 16.00 bis 18.30

0.24

13. 28 8. Juli Montag 16.00 bis 18.30

0.24

14. 29 15. Juli Montag 16.00 bis 18.30

0.24

15. 30

Die Vorlesung endet am 15. Juli. Ein Ersatztermin für den 22. Juli wird rechtzeitig bekannt gegeben.

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Abschlussklausur Zeitpunkt: nach der Vorlesungszeit Dauer: 90 Minuten Anforderungen: Fall/Fälle, Verständnisfragen Hilfsmittel: EU-Vertragstexte, Grundgesetz Ansprechpartner/ Organisation:

WirtschaftswissenschaftlichesPrüfungssekretariatGebäude B4 1, EG, Zimmer 109Tel.: 0681/302-2138E-Mail: [email protected]://vipa.wiwi.uni-saarland.de

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Auszug ModulhandbuchPrüfung Bachelorprüfung Europarecht

Die Klausur erstreckt sich auf den gesamten in der Vorlesung behandelten Stoff. Der Grad der Vertiefung und die Schwerpunktsetzung entsprechen der Vorlesung. Als Aufgabenformen kommen insbesondere kürzere Fallbearbeitungen und Verständnisfragen in Betracht.

Zur Vorbereitung auf die Klausur wird empfohlen, die Vorlesungsinhalte regelmäßig in einem der empfohlenen Lehrbücher nachzuarbeiten und offene Frage in der Vorlesung oder im Anschluss an die Vorlesung anzusprechen. Die Fallbearbeitung wird erleichtert, wenn man die Strukturierung der Lösung mittels einer Lösungsskizze und die ausformulierte Niederschrift einer Fall-Lösung gelegentlich übt.

Zugelassene und notwendige Hilfsmittel sind unkommentierte Texte der europäischen Verträge und des Grundgesetzes in ihrer aktuellen Fassung.

Typ Klausur

Dauer 90 Minuten

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KlausurBeispiel 2008: Klausur 1, Folie 1

Oliver Suhr

Universität des Saarlandes

Sommersemester 2008

Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler

Diplomprüfung: Klausur (1. Termin)

am 30. Juli 2008

Bearbeitungszeit: 90 Minuten.

Zugelassene Hilfsmittel: Unkommentierte Textsammlungen (1) der europäischen Verträge (a) in der aktuell geltenden Fassung sowie (b) in der Fassung des Lissabon-Vertrages und (2) des Grundgesetzes.

Bitte bearbeiten Sie ALLE Aufgaben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

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KlausurBeispiel 2008: Klausur 1, Folie 2

1. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 50-60 Minuten] Unternehmer U möchte im Grenzgebiet zwischen Deutschland, Frankreich und

Luxemburg eine sog. „Blitzkrieg-Halle“ betreiben. Sein Geschäftsmodell sieht vor, dass Gruppen oder Einzelpersonen spielerisch mit Laserwaffen gegeneinander kämpfen. Zur Auswahl sollen dabei die Szenarien „Häuserkampf“, „Dschungelkampf“ und „Wüstenkampf“ stehen. Zu diesem Zweck will U spezielle Lasergewehre, Laserpistolen sowie Westen aus Großbritannien beziehen. Die Spezialwesten enthalten Sensoren, die Lasertreffer registrieren. Eine rote Lampe signalisiert, dass ein Spieler durch einen Laserschuss „getötet“ wurde. U meint, dass nicht nur Kinder aus ganz SaarLorLux ungeheuren Gefallen an dem Kriegsspiel finden würden. Vielmehr würde die Halle sich z.B. auch für Betriebsausflüge eignen, wo konkurrierende Abteilungen ihr strategisches Geschick und ihre Durchsetzungsfähigkeit einmal anders beweisen könnten.

U ist entsetzt, als die Behörden ihm mitteilen, dass das Menschenbild des Grundgesetzes und insbesondere der Schutz der Menschenwürde dem spielerischen Töten von Menschen entgegen stehe und ihm deshalb sein Vorhaben untersagen. U ist der Meinung, dieses Verbot verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht. Hat U Recht?

(Sekundäres Gemeinschaftsrecht ist nicht zu prüfen.)

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KlausurBeispiel 2008: Klausur 1, Folie 3

2. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 15-20 Minuten]

Nach Art. 34 Abs. 2 lit. b) Satz 2 EUV sind Rahmenbeschlüsse nicht unmittelbar wirksam. Dieses wird so verstanden, dass damit klargestellt werden sollte, dass die Rechtsprechung des EuGH zur Wirkung von Richtlinien nicht auf Rahmenbeschlüsse übertragbar sein sollte. Erläutern Sie diese Wirkung von Richtlinien und ihre Grenzen.

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KlausurBeispiel 2008: Klausur 1, Folie 4

3. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 15-20 Minuten]

„Während das Grundgesetz wirtschaftspolitisch neutral ausgelegt ist, trifft das Gemeinschaftsrecht eine einseitige Entscheidung für Markt und Wettbewerb.“ Stimmen Sie dieser These zu? Begründen Sie. Würde ein Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon an dieser Bewertung etwas ändern?

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KlausurBeispiel 2008: Klausur 1, Folie 5

Notenspiegel:

1 11,3 41,7 32,0 52,3 32,7 43,0 -3,3 -3,7 -4,0 15 2Durchschnitt: 2,3

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KlausurBeispiel 2008: Klausur 2, Folie 1

Oliver Suhr

Universität des Saarlandes

Sommersemester 2008

Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler

Diplomprüfung: Klausur (2. Termin)

am 7. Oktober 2008

Bearbeitungszeit: 90 Minuten.

Zugelassene Hilfsmittel: Unkommentierte Textsammlungen (1) der europäischen Verträge (a) in der aktuell geltenden Fassung sowie (b) in der Fassung des Lissabon-Vertrages und (2) des Grundgesetzes.

Bitte bearbeiten Sie ALLE Aufgaben. Ich empfehle Ihnen eine Bearbeitung in der Reihenfolge der Aufgabenstellung und wünsche Ihnen viel Erfolg!

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KlausurBeispiel 2008: Klausur 2, Folie 2

1. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 50 Minuten]

In Irland werden an den stark von Touristen frequentierten Orten zunehmend Souvenirs mit irischen Motiven angeboten, die aus ausländischer Fertigung stammen. Irland reagiert darauf mit einem Gesetz, wonach solche Souvenirs nur dann eingeführt und angeboten werden dürfen, wenn sie mit einem deutlichen Hinweis auf ihren ausländischen Ursprungsort oder dem Hinweis „foreign“ versehen werden. Die Kommission fragt Sie, ob dieses irische Gesetz gemeinschaftsrechtswidrig ist und wie sie darauf reagieren kann. (Sekundäres Gemeinschaftsrecht ist nicht zu prüfen.)

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KlausurBeispiel 2008: Klausur 2, Folie 3

2. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 30 Minuten]

In einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis hat die zuständige Kammer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der entscheidenden Rechtsnorm, die in einem formellen Bundesgesetz geregelt ist. Schildern Sie – mit Begründung ‑ die notwendigen Überlegungen und die jeweiligen Konsequenzen,

a) wenn Zweifel an der Vereinbarkeit der Rechtsnorm mit dem Grundgesetz bestehen.

b) wenn Zweifel an der Vereinbarkeit der Rechtsnorm mit dem Gemeinschaftsrecht bestehen.

c) Nennen Sie zu b) ein oder mehrere aktuelle Beispiele. Erläutern Sie kurz, woraus sich der Konflikt mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt.

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KlausurBeispiel 2008: Klausur 2, Folie 4

3. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 10 Minuten]

Kann die Europäische Union einen Mitgliedstaat ausschließen, d.h. seine Mitgliedschaft gegen seinen Willen beenden? Würde sich an diesem Ergebnis nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon etwas ändern?

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KlausurBeispiel 2008: Klausur 2, Folie 5

Notenspiegel:

1 -1,3 11,7 22,0 42,3 12,7 13,0 -3,3 -3,7 -4,0 35 -

Durchschnitt: 2,475

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KlausurBeispiel 2009: Klausur 1, Folie 1

Oliver Suhr

Universität des Saarlandes

Sommersemester 2009

Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler

Diplomprüfung: Klausur (1. Termin)

Bearbeitungszeit: 90 Minuten.

Zugelassene Hilfsmittel: Unkommentierte Textsammlungen (1) der europäischen Verträge (a) in der aktuell geltenden Fassung sowie (b) in der Fassung des Lissabon-Vertrages und (2) des Grundgesetzes.

Bitte bearbeiten Sie ALLE Aufgaben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

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KlausurBeispiel 2009: Klausur 1, Folie 2

1. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 60 Minuten]

Fiktiver Sachverhalt: In Deutschland beklagen kleinere im professionellen Sport tätige Vereine, dass sie mit großem Aufwand Jugendliche ausbilden und sodann regelmäßig die besten Sportlerinnen und Sportler ohne weiteres an die finanzstarken großen Vereine verlieren. Die Bestimmungen des (privatrechtlich konstituierten) deutschen Dach-Sport-Verbandes werden deshalb ergänzt: Sportvereine können mit jungen Sportlerinnen und Sportlern Ausbildungsverträge abschließen. Wird ein solcher Ausbildungsvertrag geschlossen, sind die jungen Sportlerinnen und Sportler am Ende der Ausbildung zum Abschluss eines ihnen angebotenen Profivertrages über zwei Jahre mit dem Ausbildungsverein verpflichtet. Wechseln sie stattdessen zu einem anderen Verein, müssen sie dem Ausbildungsverein eine Entschädigung bezahlen. Diese beträgt das Zweifache des mit dem neuen Verein vereinbarten Jahresgehalts.

Die jungen deutschen Sportler B, F und T haben mit ihren Vereinen Ausbildungsverträge geschlossen und möchten nach Ende der Ausbildung angesichts lukrativerer Angebote den Verein wechseln: Basketballerin B liegt ein Angebot aus den USA vor, Fußballer F ein Angebot aus England und Tennisspielerin T ein Angebot eines größeren deutschen Vereines. Angesichts der Forderung nach Ausbildungsentschädigung drohen die Verhandlungen zu scheitern. B, F und T meinen, dass jedenfalls nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft solche Erscheinungsformen „moderner Sklaverei“ rechtswidrig seien. Mit Recht? Sekundäres Gemeinschaftsrecht ist nicht zu prüfen.

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KlausurBeispiel 2009: Klausur 1, Folie 3

2. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 15 Minuten]

Fiktiver Sachverhalt: Die WarenhausAG vertreibt in Deutschland Waren über das Internet. Eine Änderungs-Richtlinie, deren zweijährige Umsetzungsfrist Ende des laufenden Quartals abläuft, sieht vor, dass man Internetkäufe binnen einen Monats ohne Angaben von Gründen widerrufen kann. Deutschland hat die Richtlinie noch nicht umgesetzt: Um weitere Belastungen für Warenhauskonzerne zu vermeiden, soll die Umsetzung erst nach Überwindung der aktuellen Wirtschaftskrise erfolgen.

Die WarenhausAG fragt ihre Rechtsabteilung, ob sie das verlängerte Widerrufsrecht ihren Kunden trotzdem bereits gewähren muss.

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KlausurBeispiel 2009: Klausur 1, Folie 4

3. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 15 Minuten]

Der Verband der französischen Warenhauskonzerne befürchtet einen Wettbewerbsnachteil, weil Deutschland im fiktiven Sachverhalt aus Aufgabe 2 die Umsetzung der Änderungs-Richtlinie verweigert. Er fragt Sie, an welches Gemeinschaftsorgan man sich deshalb wenden kann und welche Instrumente diesem Gemeinschaftsorgan zur Verfügung stehen.

Page 68: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 68

KlausurBeispiel 2009: Klausur 1, Folie 5

Notenspiegel:

1,0 1

1,3 5

1,7 5

2,0 8

2,3 1

2,7 3

3,0 3

3,3 3

3,7 1

4,0 1

5 -

Durchschnitt: 2,2

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Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 69

KlausurBeispiel 2009: Klausur 2, Folie 1

Oliver Suhr

Universität des Saarlandes

Sommersemester 2009

Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler

Diplomprüfung: Klausur (2. Termin)

Bearbeitungszeit: 90 Minuten.

Zugelassene Hilfsmittel: Unkommentierte Textsammlungen (1) der europäischen Verträge (a) in der aktuell geltenden Fassung sowie (b) in der Fassung des Lissabon-Vertrages und (2) des Grundgesetzes.

Bitte bearbeiten Sie ALLE Aufgaben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

Page 70: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 70

KlausurBeispiel 2009: Klausur 2, Folie 2

1. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 50 Minuten]

Fiktiver Sachverhalt: Die MedAG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankreich, wo sie Filialapotheken betreibt. Die MedAG erwägt, auch im Saarland Filialapotheken zu betreiben. Entsprechend ihrem bisherigen Geschäftsmodell will die MedAG für jede Apotheke einen Apotheker für die persönliche Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung einstellen.

Die Rechtsabteilung der MedAG weist in ihrer ersten kurzen Einschätzung darauf hin, dass das deutsche Apothekengesetz ein sog. „Fremdbesitzverbot“ enthält, wonach nur Apotheker Apotheken besitzen und betreiben dürfen. Kapitalgesellschaften sei dieses verboten. Dieses Fremdbesitzverbot verstoße allerdings möglicherweise gegen das Gemeinschaftsrecht.

Prüfen Sie bitte gutachtlich, ob das Fremdbesitzverbot gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Sekundäres Gemeinschaftsrecht ist nicht zu prüfen.

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KlausurBeispiel 2009: Klausur 2, Folie 3

2. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 25 Minuten]

Fiktiver Sachverhalt: Das österreichische Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern verbietet es, importierte deutschsprachige Bücher unter den von den österreichischen Verlegern für diese Titel festgesetzten Mindestpreisen anzubieten. Vereinbarkeit mit der Warenverkehrsfreiheit?

Page 72: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 72

KlausurBeispiel 2009: Klausur 2, Folie 4

3. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 15 Minuten]

Wie unterscheiden Richtlinien, die auf Artikel 94 EGV gestützt werden, sich im Hinblick auf ihre demokratische Legitimation von Richtlinien, die auf Artikel 95 Abs. 1 EGV gestützt werden?

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Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 73

KlausurBeispiel 2009: Klausur 2, Folie 5

Notenspiegel:

1 1

1,3 2

1,7 3

2,0 1

2,3 -

2,7 1

3,0 1

3,3 -

3,7 -

4,0 2

5 2

Durchschnitt: 2,6

Page 74: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 74

KlausurBeispiel 2010: Klausur 1, Folie 1

Oliver Suhr

Universität des Saarlandes

Sommersemester 2010

Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler

Diplomprüfung: Klausur (1. Termin)

Bearbeitungszeit: 90 Minuten.

Zugelassene Hilfsmittel: Unkommentierte Textsammlungen der europäischen Verträge in der geltenden Fassung.

Page 75: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 75

KlausurBeispiel 2010: Klausur 1, Folie 2

1. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 60 Minuten]

SACHVERHALT:

Der hier mit einigen Lücken abgedruckte Zeitungsartikel aus der FAZ vom 29.01.2010 beschreibt eine Blockade von Grenzübergängen zwischen Bulgarien und Griechenland durch griechische Bauern. Unterstellen Sie die in dem Artikel gemachten tatsächlichen Angaben bitte als zutreffend:

[Abdruck des Zeitungsartikels]

1. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 60 Minuten]

Verletzt die Blockade das Recht der Europäischen Union? Sekundäres Unionsrecht ist nicht zu prüfen.

2. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 30 Minuten]

Die Regierung Bulgariens meint, dass die Europäische Union gegen die Blockade einschreiten müsse. Erläutern Sie bitte, an welche Organe der Europäischen Union sie sich wenden kann und welche Verfahren hierfür zur Verfügung stehen. Erläutern Sie bitte dabei auch in einigen Sätzen die generellen Aufgaben dieser Organe.

 

Bitte bearbeiten Sie BEIDE Aufgaben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

Page 76: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 76

KlausurBeispiel 2010: Klausur 1, Folie 3

Notenspiegel:1,0 21,3 101,7 72,0 102,3 112,7 13,0 33,3 53,7 04,0 15 3 Abgegebene Klausuren: 53Rechnerische Durchschnittsnote: 2,3

Page 77: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 77

KlausurBeispiel 2010: Klausur 2, Folie 1

Oliver Suhr

Universität des Saarlandes

Sommersemester 2010

Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler

Diplomprüfung: Klausur (1. Termin)

Bearbeitungszeit: 90 Minuten.

Zugelassene Hilfsmittel: Unkommentierte Textsammlungen der europäischen Verträge in der geltenden Fassung.

Page 78: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 78

KlausurBeispiel 2010: Klausur 2, Folie 2

SACHVERHALT:

In Italien bestimmt die Straßenverkehrsordnung, dass nur Automobile, Oberleitungsbusse und Zugmaschinen Anhänger mitführen dürfen. In Italien zugelassene Kradfahrzeuge (=Motorräder) dürfen auf Italiens Straßen keine Anhänger ziehen.

Die Europäische Kommission hält dieses Verbot für einen Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union. Denn das Verbot belaste den Import der speziell für Kradfahrzeuge konstruierten Anhänger. Solche Anhänger würden in mehreren anderen Mitgliedstaaten hergestellt. Das Verbot verhindere die Nachfrage nach derartigen Anhängern auf dem italienischen Markt.

Die Italienischen Republik argumentiert, dass aus ihrer Sicht der Betrieb eines aus einem Kradfahrzeug und einem Anhänger bestehenden Gespanns im Straßenverkehr die Verkehrssicherheit gefährde. Dem hält die Europäische Kommission entgegen, dass es aus ihrer Sicht ausreichen würde, das Verbot auf bestimmte Arten von Straßen, besonders gefährliche Streckenabschnitte oder bestimmte Tageszeiten mit hohem Verkehrsaufkommen zu begrenzen.

Page 79: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 79

KlausurBeispiel 2010: Klausur 2, Folie 3

1. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 60 Minuten]Prüfen Sie gutachtlich, ob das Verbot gegen das Recht der Europäischen Union verstößt. Sekundäres Unionsrecht ist nicht zu prüfen. 2. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 15 Minuten]Kann die Europäische Kommission Italien zwingen, seine Straßenverkehrsordnung diesbezüglich zu ändern? Erläutern Sie bitte, inwiefern hierfür Verfahren zur Verfügung stehen. 3. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 15 Minuten]Ein Italiener ist in einem Gerichtsverfahren vor einem italienischen Gericht angeklagt, weil er mit seinem Kradfahrzeug samt Anhänger am Straßenverkehr teilgenommen hat. Er beruft sich darauf, dass das Verbot gegen EU-Recht verstoße. Welche Überlegungen wird das Gericht zum weiteren Verfahren anstellen? Bitte bearbeiten Sie ALLE Aufgaben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

Page 80: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 80

KlausurBeispiel 2010: Klausur 3, Folie 1

Oliver Suhr

Universität des Saarlandes

Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler

Diplomprüfung: Klausur

Bearbeitungszeit: 90 Minuten.

Zugelassene Hilfsmittel: Unkommentierte Textsammlungen der europäischen Verträge in der aktuell geltenden Fassung. 

Page 81: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 81

KlausurBeispiel 2010: Klausur 3, Folie 2

FIKTIVER SACHVERHALT:

Der EU-Mitgliedstaat S erlässt ein strafbewehrtes Gesetz, wonach die Benutzung von Wassermotorrädern (auch: „Jet-Ski“ oder „Jet-Boot“) auf allen Gewässern dieses Staates verboten ist. Einzige Ausnahme sind sog. Wasser-Funparks, in deren abgegrenzten Bereichen die Benutzung von Wassermotorrädern ausdrücklich zugelassen ist.Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass von den Wassermotorrädern erhebliche Abgas- und Geräuschemissionen ausgehen, die für Mensch und Tier schädlich seien. Auch die Tatsache, dass mit den Wassermotorrädern in Gebieten von Brut- und Laichplätzen gefahren werden kann, gefährde die Tierwelt. Schließlich würden die Verwirbelungen des Antriebs Wasser- und Uferpflanzen schädigen.Der begeisterte Wassermotorrad-Fahrer W hält das Verbot für europarechtswidrig. Seiner Ansicht nach hätte es ausgereicht, das Verbot auf bestimmte Gewässertypen und -zonen zu beschränken. Wo auch größere und lautere Motorboote fahren dürften, müsse auch der Gebrauch von Wassermotorrädern erlaubt sein, insbesondere auf öffentlichen Wasserstraßen. Außerdem hätte das Gesetz seiner Meinung nach eine Übergangsfrist enthalten müssen, da er sich erst vor kurzer Zeit ein Wassermotorrad gekauft habe. Jetzt sei der Handel mit neuen und gebrauchten Wassermotorrädern im ganzen Staat S praktisch zum Erliegen gekommen, zumal es in ganz S nur zwei Wasser-Funparks gebe, wo man diese noch nutzen dürfe.

Page 82: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 82

KlausurBeispiel 2010: Klausur 3, Folie 3

1. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 60 Minuten]Prüfen Sie gutachtlich, ob das Verbot gegen das Recht der Europäischen Union verstößt. Sekundäres Unionsrecht ist nicht zu prüfen. 2. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 10 Minuten]W hält sich nicht an das Verbot und wird deshalb vor dem Strafgericht angeklagt. Das Strafgericht hat Zweifel, ob das Gesetz mit Europarecht vereinbar ist. Welche Überlegungen wird es anstellen? 3. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 20 Minuten]2010 wurden als Reaktion auf die Finanzkrise zunächst die Griechenland-Hilfe und sodann der Euro-Rettungsschirm beschlossen. Inwiefern begegnen diese Maßnahmen europarechtlichen Bedenken? Wie wurden sie gerechtfertigt? Ihre Bewertung dieser Rechtsfrage?  Bitte bearbeiten Sie ALLE Aufgaben. Ich wünsche Ihnen VIEL ERFOLG!

Page 83: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 83

KlausurBeispiel 2011: Klausur 1, Folie 1

Oliver Suhr

Universität des Saarlandes

Sommersemester 2011

Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler

Diplomprüfung: Klausur (Termin 1. August 2011)

 

Bearbeitungszeit: 90 Minuten.

Zugelassene Hilfsmittel: Unkommentierte Textsammlungen der europäischen Verträge und des Grundgesetzes in der geltenden Fassung.

Page 84: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 84

KlausurBeispiel 2011: Klausur 1, Folie 2

FIKTIVER SACHVERHALT: 

Die Blutplasma GmbH und die Fairplasma GmbH aus Deutschland handeln mit Blut und Blutbestandteilen. Beide betreiben in Deutschland stationäre Blutspendezentren. Die B erstattet den Spendern die Fahrtkosten und bietet Erfrischungen wie z.B. belegte Brote, Obst sowie Heiß- und Kaltgetränke an. Die F zahlt ein pauschales Honorar, das betragsmäßig deutlich über einer reinen Aufwandsentschädigung liegt.

B und F möchten sich an einer Ausschreibung zur Belieferung des Wiener Krankenanstaltenverbunds mit Blutprodukten beteiligen. Allerdings sieht das österreichische Arzneiwareneinfuhrgesetz vor, dass die Einfuhr von Blut oder Blutbestandteilen aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter der auch für österreichische Produkte geltenden Bedingung zulässig ist, dass die Spender des Blutes, aus dem diese Produkte gewonnen wurden, keinerlei Bezahlung, auch nicht im Sinne eines Aufwandsersatzes, erhalten haben.

B und F sind der Auffassung, dass das Verbot jeglicher Bezahlung nicht mit den Recht der Europäischen Union vereinbar sei. Sie verweisen darauf, dass mehrere andere Mitgliedstaaten eine Erstattung der den Blutspendern entstandenen Aufwendungen vorsehen. Jede einzelne Blutspende müsse ohnehin getestet werden auf Grundlage des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik.

Österreich verweist darauf, dass freiwillige, unbezahlte Blutspenden ein Faktor seien, der zu hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Blut und Blutbestandteile beitragen könne, da auf diese Weise Blutspender keinen finanziellen Vorteil aus ihrer Spende ziehen könnten.

Page 85: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 85

KlausurBeispiel 2011: Klausur 1, Folie 3

1. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 60 Minuten]

Prüfen Sie bitte gutachtlich, ob das Verbot jeglicher Bezahlung gegen EU-Recht verstößt.

Sekundäres EU-Recht ist nicht zu prüfen.

Page 86: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 86

KlausurBeispiel 2011: Klausur 1, Folie 4

2. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 15 Minuten]

B und F geben im Rahmen der oben genannten Ausschreibung Angebote ab. Ihre Angebote werden aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, da ihre Produkte gegen das Verbot jeglicher Bezahlung von Blutspenden verstoßen. Hiergegen klagen B und F vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Dieses hat Zweifel, ob die betreffende Regelung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes europarechtskonform ist. Welche Überlegungen wird das Landesgericht anstellen?

Page 87: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 87

KlausurBeispiel 2011: Klausur 1, Folie 5

3. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 15 Minuten]

Artikel I-6 des Vertrages über eine Verfassung für Europa lautete: „Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.“

Erläutern Sie bitte kurz diese Regelung. Wie ist die Rechtslage nach dem Vertrag von Lissabon?

  Bitte bearbeiten Sie ALLE Aufgaben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

Page 88: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 88

KlausurBeispiel 2011: Klausur 1, Folie 6

Notenspiegel (Notenskala der BWL): 

1,0 2

1,3 2

1,7 7

2,0 19

2,3 9

2,7 2

3,0 4

3,3 1

3,7 1

4,0 -

5 3

 

Abgegebene Klausuren: 50

Rechnerische Durchschnittsnote: 2,122

Page 89: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 89

KlausurBeispiel 2012: Klausur 1, Folie 1

Oliver Suhr

Universität des Saarlandes

Sommersemester 2012

Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler

Diplomprüfung: Klausur (Termin 03. August 2012)

 

Bearbeitungszeit: 90 Minuten.

Zugelassene Hilfsmittel: Unkommentierte Textsammlungen der europäischen Verträge in der geltenden Fassung.

 

Page 90: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 90

KlausurBeispiel 2012: Klausur 1, Folie 2

FIKTIVER SACHVERHALT: Die Mars GmbH vertreibt in Deutschland Eiskremriegel der Marken Mars, Snickers, Bounty und Milky Way, die sie aus Frankreich einführt, wo sie zum Zweck des europaweiten Vertriebs rechtmäßig hergestellt und in einheitlicher Ausstattung verpackt werden. Die Verpackung trägt den Aufdruck "+ 10 %". Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Mars GmbH nach § 3 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung verklagt. Diese Vorschrift bestimmt: "Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren ... oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, ... über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden." Der Verein macht zwei Gründe geltend: (1) Diese Aufmachung führe den Verbraucher in die Irre, der erwarte, dass der Preis, zu dem die Ware angeboten werde, der gleiche sei wie der der Ware in der früheren Aufmachung. (2) Der Aufdruck "+ 10 %" erwecke den Eindruck, das Produkt sei um den farblich gekennzeichneten Teil der neuen Verpackung vergrößert worden. Die optische Hervorhebung des Aufdrucks "+ 10 %" gehe weit über den Größenzuwachs hinaus, auf den er hinweise. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht stellt sich die Frage, ob es gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen würde, den Vertrieb von "Ice Cream Snacks" in dieser Aufmachung aus den beiden vom Kläger angeführten Gründen zu verbieten.

Page 91: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 91

KlausurBeispiel 2012: Klausur 1, Folie 2

1. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 70 Minuten]

Prüfen Sie die aufgeworfene Frage bitte gutachtlich. Sekundäres EU-Recht ist nicht zu prüfen.

2. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 20 Minuten]

a) Das Landgericht fragt sich, ob es die aufgeworfene Frage selbst entscheiden kann, obwohl es um Europarecht geht.

b) Abwandlung: Das Landgericht stellt fest, dass es zu der aufgeworfenen Frage auf Ebene der EU bereits eine gefestigte Rechtsprechung gibt. Das Gericht hält diese allerdings nicht für überzeugend, will anders entscheiden und fragt sich, wie es weiter vorgehen soll.

Bitte bearbeiten Sie ALLE Aufgaben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

Page 92: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 92

KlausurBeispiel 2012: Klausur 1, Folie 3

Notenspiegel (Notenskala der BWL): 

1,0 61,3 91,7 22,0 72,3 22,7 33,0 33,3 33,7 24,0 55 2

1 Klausur nicht bewertet (alles durchgestrichen)

Abgegebene Klausuren mit Bewertung: 44

Rechnerische Durchschnittsnote: 2,3

Page 93: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 93

KlausurBeispiel 2012: Klausur 2, Folie 1

 

Oliver Suhr

Universität des Saarlandes

Sommersemester 2012

Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler

Diplomprüfung: Klausur (Termin 05.10.2012)

Bearbeitungszeit: 90 Minuten. Zugelassene Hilfsmittel: Unkommentierte Textsammlungen der europäischen Verträge in der geltenden Fassung.

Page 94: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 94

KlausurBeispiel 2012: Klausur 2, Folie 2

 FIKTIVER SACHVERHALT: Die Durchblick GmbH (D) mit Sitz in Saarbrücken stellt in eigener Produktion Kontaktlinsen her und vertreibt diese ausschließlich über das Internet. D erhält einen Bescheid, mit dem ihr der Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet untersagt wird. Zur Begründung verweist der Bescheid auf das gerade in Kraft getretene „Gesetz zur örtlichen augenoptischen Versorgung“ (GöaV). Laut GöaV sei zum Vertrieb von Kontaktlinsen ein Optikerfachgeschäft erforderlich, das eine Untersuchung und fachgerechte Beratung vor Ort ermögliche. Die Gesetzesbegründung verweist auf den untrennbaren Zusammenhang zwischen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen im Hinblick auf Kontaktlinsen, z.B. die Prüfung des Sehvermögens, und den Vertrieb von Kontaktlinsen. D verweist darauf, dass sie zahlreiche Kunden insbesondere in der Schweiz und in Österreich habe. Kontaktlinsen seien wegen ihrer Standardisierung ein Produkt wie viele andere. Den Kunden werde die Möglichkeit genommen, über das Internet die bestmögliche Auswahl von Anbietern aus dem In- und Ausland zu haben. In anderen europäischen Staaten sei der Internetvertrieb von Kontaktlinsen schließlich auch erlaubt. Die Anpassung von Kontaktlinsen sei durchaus von dem regelmäßigen Bezug von Kontaktlinsen zu trennen.

Page 95: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 95

KlausurBeispiel 2012: Klausur 2, Folie 3

 

1. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 70 Minuten]

Ist das Verbot des Vertriebs von Kontaktlinsen über das Internet mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar? Sekundäres Unionsrecht ist nicht zu prüfen. Bitte gehen Sie auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ein und greifen Sie gegebenenfalls auf ein Hilfsgutachten zurück.

2. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 10 Minuten]

Bitte erläutern Sie den Unterschied zwischen richtlinienkonformer Auslegung und Anwendungsvorrang.

3. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 10 Minuten]

Besteht auch schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung? Begründen Sie. Bitte bearbeiten Sie ALLE Aufgaben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

Page 96: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

Universität des Saarlandes □ Oliver Suhr □ www.artikel1.de 96

KlausurBeispiel 2012: Klausur 3, Folie 1

 

Oliver Suhr

Universität des Saarlandes

Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler

Diplomprüfung: Klausur (Termin 02.04.2013)

Bearbeitungszeit: 90 Minuten. Zugelassene Hilfsmittel: Unkommentierte Textsammlungen der europäischen Verträge.

Page 97: Universität des Saarlandes Oliver Suhr  Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Sommersemester 2013

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KlausurBeispiel 2012: Klausur 3, Folie 2

 FIKTIVER SACHVERHALT:

Bei einer Kontrolle in einem Supermarkt in Frankreich stellten die Beamten fest, dass die Etiketten einiger Getränke, nämlich von 432 Flaschen Coca Cola, 47 Flaschen Merry Down Cider und 22 Flaschen Red Raw Ginger Beer, bis auf die Angabe der Menge und, was das Bier betrifft, des Alkoholgehalts nicht in französischer Sprache abgefasst waren, und dass in der plakatierten Werbung Cider-Flaschen mehrerer Marken gezeigt wurden, die nach Ansicht der Beamten nicht der Bezeichnung "cidre" entsprechen konnten, die nach französischem Recht aus Äpfeln hergestellten alkoholischen Getränken vorbehalten sei. Bei seiner Vernehmung machte der verantwortliche Betreiber des Supermarktes, Herr B, folgende Aussage: Was die fehlende Etikettierung in französischer Sprache anbelange, so seien die Flaschen in Großbritannien gekauft worden. Es handele sich um ein allgemein bekanntes Erzeugnis und die Etikettierung in der jedermann leicht verständlichen englischen Sprache stelle keine Schwierigkeit für den Verbraucher dar. Was die Bezeichnungen der Getränke betreffe, so seien zwar tatsächlich drei Erzeugnisse als „Cider“ etikettiert gewesen, sie seien jedoch in den Bierregalen zum Verkauf angeboten worden. Gegen B wurden wegen Verstoßes gegen das Gebot der Etikettierung in französischer Sprache und wegen des Bereithaltens zum Verkauf, des Verkaufs oder des Anbietens eines Lebensmittels mit irreführender Etikettierung durch das zuständige französische Gericht Geldbußen verhängt. Gegen dieses Urteil legte B Berufung beim zuständigen Gericht ein. Da dieses Zweifel an der Vereinbarkeit der französischen Regelung mit dem Recht der Europäischen Union hegte, beschloss es, das Verfahren auszusetzen, die vorliegende Rechtssache an den Gerichtshof der Europäischen Union zu verweisen und diesen zu ersuchen, im Wege der Auslegung des Rechts der EU über die Frage zu entscheiden, ob die Grundfreiheiten des Binnenmarktes es verbieten, Verstöße wie die vorliegend dem B zur Last gelegten mit Geldbußen zu belegen.

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KlausurBeispiel 2012: Klausur 3, Folie 3

 1. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 70 Minuten]

Ist die Verhängung der Geldbußen mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar? Sekundäres Unionsrecht ist nicht zu prüfen. Bitte gehen Sie auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ein und greifen Sie gegebenenfalls auf ein Hilfsgutachten zurück.

2. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 10 Minuten]

Um was für ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union handelt es sich in dem Sachverhalt? Erläutern Sie bitte dieses Verfahren.

3. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 10 Minuten]

a) Wie unterscheiden sich Richtlinien von Verordnungen?

b) Angenommen, die Europäische Kommission will den Vorschlag für eine neue Regelung auf eine Kompetenzgrundlage stützen, die eine Regelung sowohl durch eine Verordnung als auch durch eine Richtlinie zulässt: Welches oder welche allgemeine(n) Prinzip(ien) wird die Kommission heranziehen bei der Auswahl der Form des Rechtsakts?

Bitte bearbeiten Sie ALLE Aufgaben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

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Kontakt

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Sprechstunde nach der Veranstaltung oder nach Vereinbarung.

Downloads unterwww.artikel1.de/eu01.pptwww.artikel1.de/eu02.ppt usw.

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Themen-Überblick (Teil 1)

Europäische UnionEuroparechtErweiterung und ReformprozessInstitutionenRechtsquellenRechtsakte und ihre WirkungenVerhältnis Europarecht und deutsches RechtRechtsetzungsverfahrenRechtsschutzsystem

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Themen-Überblick (Teil 2)

Binnenmarkt, Grundfreiheiten

Wettbewerbspolitik: Kartellrecht, Beihilfen