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Unmöglichkeit Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld Stückschuld = individuelle Merkmale • Beispiele: bestimmtes Bild; ein gebrauchter Gegenstand; Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1) = Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen Beispiele: Bestellung (Kauf) neuer Serienware; Kauf von Frankenwein, trocken, Jahrgang1990 - 1992, beinhaltet Wein aus Franken, beliebiger Lage, Rebsorte und Preis; Gattungsschuld. Unmöglichkeit nur denkbar, wenn die Gattung insgesamt untergeht, sonst Beschaffungspflicht (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1) I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglich keit FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrec ht Prof. Dr. J. Lehmann VWA

Unmöglichkeit Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld Stückschuld = individuelle Merkmale Beispiele: bestimmtes Bild; ein gebrauchter Gegenstand;

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Page 1: Unmöglichkeit Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld Stückschuld = individuelle Merkmale Beispiele: bestimmtes Bild; ein gebrauchter Gegenstand;

Unmöglichkeit

• Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld• Stückschuld = individuelle Merkmale• Beispiele: bestimmtes Bild; ein gebrauchter Gegenstand;

• Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1) = Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen

• Beispiele: Bestellung (Kauf) neuer Serienware; Kauf von Frankenwein, trocken, Jahrgang1990 - 1992, beinhaltet Wein aus Franken, beliebiger Lage, Rebsorte und Preis;

• Gattungsschuld. Unmöglichkeit nur denkbar, wenn die Gattung insgesamt untergeht, sonst Beschaffungspflicht (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1)

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

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Die unmögliche oder verweigerte Leistung

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

a) Nachträgliche

U. /Stückschuld

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Schadensersatz statt Leistung bei Stückschuld

§ 280 Abs. 1,´3, § 283

Schuldverhältnis Vertrag Pflichtverletzung Nachträgliche

Unmöglichkeit oder Leistungsverweigerung

Weitere Voraussetzungen

§ 283 BGB, keine Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 bis 3

Vertretenmüssen §§ 276 ff .

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• § 275 Abs. 1 : entweder jedermann (objektiv) oder zumindest der Schuldner (subjektiv) ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage, die geschuldete Leistung zu erbringen; egal ob sie schon vor Vertragsschluss (anfänglich) oder danach unmöglich (nachträglich) ist

• § 275 Abs. 2 : Leistungsverweigerungsrecht (Einrede); Leistung theoretisch noch möglich, aber wegen eines völlig unverhältnismäßigen Aufwands faktisch nicht mehr durchführbar ("praktische Unmöglichkeit", Beispiel: "Ring auf dem Meeresgrund“)

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

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2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

a) Nachträgliche

U. /Stückschuld

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• Zu beachten: § 275 Abs. 2 Satz 1 Leistungsverweigerung - nicht die eigene Interessenlage des Schuldners (z. B. erhöhter wirtschaftlicher Aufwand; Leistungs-erschwernisse) maßgeblich; entscheidend ist, ob der Gläubiger im Hinblick auf den Leistungsaufwand des Schuldners und unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses (z. B. Bedeutung der Leistung) und der Gebote von Treu und Glauben vernünftigerweise noch die geschuldete Leistung erwarten kann; wichtig auch, ob der Schuldner Leistungshindernis zu vertreten hat (§ 275 Abs. 2 Satz 3 BGB).

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II. Leistungs-

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1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

a) Nachträgliche

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Var. 3 Lösung

• 1. Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 283 Satz 1?

• Zwischen G und H besteht ein Kaufvertrag, also ein Schuldverhältnis.

• H hat seine Pflicht zur Lieferung verletzt (§ 280 Abs. 1 Satz 1). Da G aber Schadensersatz statt der nicht mehr möglichen Leistung verlangt, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 283 gegeben sein.

I. Einführung

II. Leistungs-

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a) Nachträgliche

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• H ist von seiner Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 freigeworden, weil die Leistung (Lieferung des genau bestimmten Vorführwagens = Stückschuld) objektiv unmöglich geworden ist.

• H hat diese Nichterfüllung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 zu vertreten. H sich unvorsichtig bei Schweißarbeiten verhalten, also fahrlässig gehandelt (§ 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2)

• G kann somit auch Ersatz der Mehrkosten in Höhe von 500 € verlangen (§ 251 Abs. 1)

I. Einführung

II. Leistungs-

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3. Verspätung des

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a) Nachträgliche

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Var. 4Lösung

• wie Var. 3 - • H hat die Unmöglichkeit zu vertreten, weil er sich

im Verzug mit der Übereignung befand (§ 286 BGB) und deshalb den zufälligen Untergang zu vertreten hat (§ 287 Satz 2 BGB). Die Übereignung erfolgte nicht mit Fälligkeit (18.01., § 286 Abs. 1, § 271 Abs. 2 BGB). Die Mahnung war wegen des Termins entbehrlich (§ 286 Abs. 2 BGB). H hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, denn es kann erwartet werden, dass ein Termin eingehalten wird. Sein Verhalten war fahrlässig. (§ 286 Abs. 4, § 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB).

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

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3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

a) Nachträgliche

U./Stückschuld

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Gattungsschuld und Konkretisierung

• Beschaffungspflicht, solange es die Gattung gibt und die Gattungsschuld nicht in eine Stückschuld umgewandelt wurde (sog. Konkretisierung, § 243 Abs. 2)

• Konkretisierung: am richtigen Ort, zur richtigen Zeit, die richtige (idR fehlerfreie) Handlung

• Ort: Differenzierung nach Hol-, Schick- und Bringschuld

I. Einführung

II. Leistungs-

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1. Grundlagen

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3. Verspätung des

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4. Unmöglichkeit

a) Nachträgliche

U./Stückschuld

b) Nachträgliche

U/ Gattungsschuld

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• Auslegungsregel zum Ort:

– § 269 Abs. 1 Alt. 1 primär vertragliche Vereinbarung

– ohne Vereinbarung: Holschuld (vgl. § 269 Abs. 1Alt. 3),

– nach den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, etwas anderes anzunehmen (§ 269 Abs. 1 Alt. 2).

• Beispiele zu § 269 Abs. 1 Alt. 2 : Öl wird üblicherweise

frei Haus geliefert (Bringschuld);

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

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U./Stückschuld

b) Nachträgliche

U/ Gattungsschuld

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Page 10: Unmöglichkeit Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld Stückschuld = individuelle Merkmale Beispiele: bestimmtes Bild; ein gebrauchter Gegenstand;

Konkretisierungshandlung

• Entscheidend: nicht mit Erfüllung gleichzusetzen • Holschuld: am Wohn-/Geschäftssitz des

Schuldners - Aussondern + wörtliches Angebot• Schickschuld (auf Wunsch des Gläubigers): am

Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners - Übergabe an zuverlässige Transportperson

• Bringschuld (meist Angebot des Schuldners): tatsächliches Angebot am Wohn-/Geschäftssitz des Gläubigers(Gläubiger muss zugreifen können - tatsächliche Anwesenheit nicht erforderlich, wenn zur rechten Zeit)

I. Einführung

II. Leistungs-

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1. Grundlagen

2. Verzug des

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3. Verspätung des

Gläubigers

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a) Nachträgliche

U./Stückschuld

b) Nachträgliche

U/ Gattungsschuld

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Beispiele zur Konkretisierung

(Umwandelung in Stückschuld):

• Bestellung eines neuen TV-Geräts

• Holschuld: Gerät wird aus anderen gleichwertigen Geräten ausgesondert, z.B. in ein Regal gestellt und mit Käufernamen versehen und Käufer wird telefonisch informiert - wenn jetzt Gerät vernichtet wird besteht keine Beschaffungspflicht mehr

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

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Schuldners

3. Verspätung des

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a) Nachträgliche

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b) Nachträgliche

U/ Gattungsschuld

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• Schickschuld: Übergabe an Transporteur; im Falle des Untergangs muss Verkäufer nicht mehr leisten, aber Käufer Kaufpreis zahlen

• Bringschuld: Verkäufer fährt zum Käufer und ermöglicht ihm das Zugreifen; bei Annahme-verzug fährt Verkäufer mit Stückschuld zurück

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

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a) Nachträgliche

U./Stückschuld

b) Nachträgliche

U/ Gattungsschuld

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Var. 5 Lösung

• Anspruch des G auf Erfüllung nach § 433 Abs. 1?• Kaufvertrag besteht• Anspruch nicht erloschen, weil kein Fall des §

275 Abs. 1 oder 2• Gattungsschuld ( § 243 Abs. 1 - keine

Konkretisierung - Holschuld - kein wörtliches Angebot

• Beschaffungspflicht

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

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a) Nachträgliche

U./Stückschuld

b) Nachträgliche

U/ Gattungsschuld

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Page 14: Unmöglichkeit Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld Stückschuld = individuelle Merkmale Beispiele: bestimmtes Bild; ein gebrauchter Gegenstand;

Leistungs- und Preisgefahr

• Leistungsgefahr (= Sachgefahr) trägt Gläubiger - weil der Schuldner nicht mehr leisten muss, bekommt der Gläubiger die ihm geschuldete Leistung nicht mehr;

• Gegenleistungsgefahr (= Preisgefahr) trägt Schuldner, weil die Pflicht zur Gegenleistung wegfällt (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB)

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

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Schuldners

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Gläubigers

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U./Stückschuld

b) Nachträgliche

U/ Gattungsschuld

c) Leistungs- und

Preisgefahr

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Ausnahmen der Preisgefahr

• Gläubiger für Leistungshindernis allein oder weit überwiegend verantwortlich (§ 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1)

• Eintritt des vom Schuldner nicht zu vertretenden Leistungshindernisses während des Gläubigerverzugs (§ 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2)

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

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U./Stückschuld

b) Nachträgliche

U/ Gattungsschuld

c) Leistungs- und

Preisgefahr

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Var. 6Lösung

• Anspruch des G auf Erfüllung nach § 433 Abs. 1?• Kaufvertrag besteht• Anspruch erloschen, wenn Untergang einer

Stückschuld § 275 Abs. 1 • Zunächst Neuwagen = Gattungsschuld ( § 243

Abs. 1 • Konkretisierung ? Holschuld - wörtliches

Angebot (Information) und Aussondern (Fertigmachen)

• Kein Anspruch auf Erfüllung

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

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U./Stückschuld

b) Nachträgliche

U/ Gattungsschuld

c) Leistungs- und

Preisgefahr

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• Anspruch des H auf Kaufpreis gemäß § 433 Abs. 2 Halbsatz 1?

• Kaufvertrag besteht - Anspruch auf Kaufpreis entstanden

• Anspruch gemäß § 326 Abs. 1 BGB erloschen? • Wagen durch Brand zerstört - Übereignung

unmöglich• Leistungspflicht bezieht sich auf individuelle

Sache (Stückschuld s.o.) H gemäß § 275 Abs. 1 BGB von Leistungspflicht frei

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

a) Nachträgliche

U./Stückschuld

b) Nachträgliche

U/ Gattungsschuld

c) Leistungs- und

Preisgefahr

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Page 18: Unmöglichkeit Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld Stückschuld = individuelle Merkmale Beispiele: bestimmtes Bild; ein gebrauchter Gegenstand;

• Gegenleistungsanspruch auf den Kaufpreis erlischt nach § 326 Abs. 1 BGB, da die G weder den Untergang des Kaufgegenstands zu vertreten hat noch sich im Annahmeverzug befindet (§ 326 Abs. 2 BGB).

• Damit ist der Anspruch auf den Kaufpreis erloschen.

I. Einführung

II. Leistungs-

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1. Grundlagen

2. Verzug des

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3. Verspätung des

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4. Unmöglichkeit

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b) Nachträgliche

U/ Gattungsschuld

c) Leistungs- und

Preisgefahr

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Var. 7Lösung

• Anspruch des G auf Erfüllung nach § 433 Abs. 1?• Kaufvertrag besteht• Anspruch erloschen, wenn Untergang einer

Stückschuld § 275 Abs. 1 • Zunächst Neuwagen = Gattungsschuld ( § 243

Abs. 1 • Konkretisierung ? Schickschuld (Wunsch des G)

– Übergabe an Transporteur• Kein Anspruch auf Erfüllung

I. Einführung

II. Leistungs-

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1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

a) Nachträgliche

U./Stückschuld

b) Nachträgliche

U/ Gattungsschuld

c) Leistungs- und

Preisgefahr

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• Anspruch des H auf Kaufpreis gemäß § 433 Abs. 2 Halbsatz 1?

• Kaufvertrag besteht - Anspruch auf Kaufpreis entstanden

• Ausnahmevorschrift zu § 326 - § 447• Wunsch des G anderer Ort als Erfüllungsort • Preisgefahr auf G übergegangen• G muss also Kaufpreis bezahlen

I. Einführung

II. Leistungs-

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1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

a) Nachträgliche

U./Stückschuld

b) Nachträgliche

U/ Gattungsschuld

c) Leistungs- und

Preisgefahr

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Var. 8Lösung

• Anspruch des H auf den Kaufpreis gemäß § 433 Abs. 2 Halbsatz 1 ?

• Kaufvertrag; Anspruch entstanden• gemäß § 326 Abs. 1 BGB erloschen? • Zunächst Neuwagen = Gattungsschuld ( § 243

Abs. 1 • Konkretisierung ? Bringschuld (Angebot desH) –

Anlieferung bei G – G konnte zugreifen (tatsächliches Angebot)

• Stückschuld untergegangen - Leistungspflicht unmöglich - H von Leistung befreit (§ 275 Abs. 1 BGB).

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

a) Nachträgliche

U./Stückschuld

b) Nachträgliche

U/ Gattungsschuld

c) Leistungs- und

Preisgefahr

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Page 22: Unmöglichkeit Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld Stückschuld = individuelle Merkmale Beispiele: bestimmtes Bild; ein gebrauchter Gegenstand;

• Anspruch auf den Kaufpreis grundsätzlich erloschen (§ 326 Abs. 1 BGB)

• Ausnahmeregelung des § 326 Abs. 2 Alt 2 BGB:• G im Annahmeverzug• am 18.01. von H angebotene Leistung seitens des

G nicht angenommen (§§ 293, 294 BGB), obwohl H in der Lage war, zu leisten (§ 297 BGB); Kein Hindernis im Sinne des § 299 BGB - Termin !

• G im Annahmeverzug• G muss zahlen

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

a) Nachträgliche

U./Stückschuld

b) Nachträgliche

U/ Gattungsschuld

c) Leistungs- und

Preisgefahr

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Page 23: Unmöglichkeit Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld Stückschuld = individuelle Merkmale Beispiele: bestimmtes Bild; ein gebrauchter Gegenstand;

• Hinweis: Ein Schadensersatzanspruch des G gegen H nach § 280 Abs. 1,3, § 283 scheidet aus, weil H den Untergang nicht zu vertreten hat. Obzwar er leicht fahrlässig gehandelt hat (§ 276 Abs. 1 Satz 2 und BGB), hat er den Untergang nicht zu vertreten, weil er während des Annahmeverzugs des G nach § 300 Abs. 1 BGB nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz einstehen muss.

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

a) Nachträgliche

U./Stückschuld

b) Nachträgliche

U/ Gattungsschuld

c) Leistungs- und

Preisgefahr

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Schadensersatz statt Leistung, § 311a Abs. 2

Satz 1

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

a) Nachträgliche

U./Stückschuld

b) Nachträgliche

U/ Gattungsschuld

c) Leistungs- und

Preisgefahr

d) Anfängliche U.

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Schuldverhältnis Vertrag Pflichtverletzung Anfängliche

Unmöglichkeit Weitere Voraussetzungen

kein Ausschluss durch Kenntnis oder Kennenmüssen, § 311a Abs. 2 Satz 2

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Var.9 Lösung

• Anspruch G gegen H auf Erfüllung, § 433 Abs. 2 ?

• Obwohl bereits bei Abschluss des Kaufvertrags die Leistung (Lieferung des Vorführwagens = Stückschuld) in Folge des Unfalls objektiv unmöglich geworden war, ist der Vertrag zwischen G und H wirksam zustande gekommen (§ 311 a Abs. 1). Der Erfüllungsanspruch ist jedoch nach § 275 Abs. 1 auf Dauer ausgeschlossen.

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

a) Nachträgliche

U./Stückschuld

b) Nachträgliche

U/ Gattungsschuld

c) Leistungs- und

Preisgefahr

d) Anfängliche U.

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Page 26: Unmöglichkeit Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld Stückschuld = individuelle Merkmale Beispiele: bestimmtes Bild; ein gebrauchter Gegenstand;

• Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, § 311 a Abs. 2 Satz 1?

• 2.1 Bereits beim Abschluss des Kaufvertrags lag, wie dargelegt, ein Leistungshindernis im Sinne des § 275 Abs. 1 vor.

• 2.2 H hat aber das Leistungshindernis nicht gekannt und er hat diese Unkenntnis auch nicht deshalb zu vertreten, weil er bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Unmöglichkeit der Leistung hätte erkennen können (§ 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2).

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

a) Nachträgliche

U./Stückschuld

b) Nachträgliche

U/ Gattungsschuld

c) Leistungs- und

Preisgefahr

d) Anfängliche U.

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Page 27: Unmöglichkeit Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld Stückschuld = individuelle Merkmale Beispiele: bestimmtes Bild; ein gebrauchter Gegenstand;

• Zwischen der Aufnahme der Verhandlungen um 14 Uhr und dem Vertragsschluss um 15 Uhr lag ein so kurzer Zeitraum, dass H sich nicht nochmals durch einen Anruf in seinem Betrieb vergewissern musste, ob der Wagen noch vorhanden und in Ordnung sei. Ob darin, dass die Mitarbeiter des H trotz der fortgeschrittenen Vertragsverhandlungen mit G einem anderen Kunden noch eine Probefahrt ermöglichten, eine schuldhafte Pflichtverletzung gesehen werden kann, ist für den Anspruch aus § 311 a Abs. 2 ohne Bedeutung.

• G steht somit kein Schadensersatzanspruch zu.

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

a) Nachträgliche

U./Stückschuld

b) Nachträgliche

U/ Gattungsschuld

c) Leistungs- und

Preisgefahr

d) Anfängliche U.

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Page 28: Unmöglichkeit Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld Stückschuld = individuelle Merkmale Beispiele: bestimmtes Bild; ein gebrauchter Gegenstand;

Sonstige Pflichtverletzungen nach

Vertragsschluss

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II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

5. Sonstige

Pflichtverletzung

a) nach

Vertragsschluss

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§ 280 Abs. 1 Grundtatbestand

Schuldverhältnis i.d.R VertragPflichtverletzung Sonstige Pflichten,

die Rechte,Rechtsgüter undInteressen desPartners zu schützen,§ 241 Abs. 2

WeitereVoraussetzungen

-

Vertretenmüssen §§ 276 ff.

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Var. 10 Lösung

• Schadensersatzanspruch G gegen H aus § 280 Abs. 1?

• Schuldverhältnis G und H - Kaufvertrag• H hat die Pflicht aus Schuldverhältnis verletzt,

auf die Rechtsgüter des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2), indem er die Vase umgestoßen und zerstört hat

• H hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten. Er unaufmerksam war, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (fahrlässig, § 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2).

• G kann somit Schadensersatz in Höhe von 100 € verlangen (§ 251 Abs. 1).

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

5. Sonstige

Pflichtverletzung

a) nach

Vertragsschluss

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I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

5. Sonstige

Pflichtverletzung

a) nach

Vertragsschluss

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Schadensersatz statt Leistung § 280 Abs. 1, §282

Schuldverhältnis i.d.R VertragPflichtverletzung Pflichtverletzung nach

§ 241 Abs. 2WeitereVoraussetzungen

Leistung dadurch nichtmehr zumutbar, § 282

Vertretenmüssen §§ 276 ff

Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht, § 324

Gegenseitiger VertragPflichtverletzung Pflichtverletzung nach

§ 241 Abs. 2WeitereVoraussetzungen

Leistung dadurch nichtmehr zumutbar

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Beispiel:

• Bei der Lieferung beschädigt der Verkäufer betrunken nacheinander das Eingangstor und eine Garage (grob fahrlässig) und beleidigt den Käufer schwer (vorsätzlich)

• Käufer kann Leistung ablehnen und Schadensersatz statt Leistung nach § 280 Abs. 1, § 282 verlangen

• Käufer kann auch nach § 324 zurücktreten

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

5. Sonstige

Pflichtverletzung

a) nach

Vertragsschluss

FH-Hof/ VWA

Wirtschaftsprivatrecht

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Page 32: Unmöglichkeit Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld Stückschuld = individuelle Merkmale Beispiele: bestimmtes Bild; ein gebrauchter Gegenstand;

Sonstige Pflichtverletzungen vor

Vertragsschluss

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

5. Sonstige

Pflichtverletzung

a) nach

Vertragsschluss

b) vor

Vertragsschluss

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Wirtschaftsprivatrecht

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§ 280 Abs. 1 Grundtatbestand

Schuldverhältnis VorvertraglichesSchuldverhältnis,nichtiger Vertrag §311 Abs. 2

Pflichtverletzung Sonstige Pflichten,die Rechte,Rechtsgüter undInteressen desPartners zu schützen,§ 241 Abs. 2 BGB

WeitereVoraussetzungen

-

Vertretenmüssen §§ 276 ff.

Page 33: Unmöglichkeit Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld Stückschuld = individuelle Merkmale Beispiele: bestimmtes Bild; ein gebrauchter Gegenstand;

Var. 11 Lösung

• G gegen H Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1?

• Zwischen G und H zwar noch kein Kaufvertrag zustande gekommen, jedoch entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 auch schon durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1).

• H hat die Verpflichtung, auf die Rechtsgüter des möglichen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, in gleicher Weise schuldhaft verletzt wie in Var 10.

• G kann daher Schadensersatz in Höhe von 100 € verlangen (§ 251 Abs. 1).

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

5. Sonstige

Pflichtverletzung

a) nach

Vertragsschluss

b) vor

Vertragsschluss

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Page 34: Unmöglichkeit Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld Stückschuld = individuelle Merkmale Beispiele: bestimmtes Bild; ein gebrauchter Gegenstand;

Haftung für eigenes und fremdes Verschulden

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

5. Sonstige

Pflichtverletzung

6. Haftung für

Fremdverschulden

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Haftung für fremdesVerschulden

Erfüllungsgehilfen, § 278

Haftung für eigenesvermuteten Verschulden beiAuswahl oder Überwachungdes Verrichtungsgehilfen, §831 Abs. 1 Satz 1 mitEntlastungsbeweis

- mit Wissen und Wollendes Geschäftsherrn

- in dessen Pflichtenkreis- in Erfüllung (nicht bei

Gelegenheit)- schuldhaft

- weisungsgebunden- unerlaubte Handlung des

Verrichtungsgehilfen (seinVerschulden istirrelevant)

- in Verrichtung- Verschulden bei Auswahl

oder Überwachung wirdvermutet, deshalb

- Entlastungsbeweis, § 831Abs. 1 Satz 2

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I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

5. Sonstige

Pflichtverletzung

6. Haftung für

Fremdverschulden

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Handlung im natürlichen Sinn, kann juristisch sein:

Vertragsverletzung unerlaubte HandlungSoweit ein Gehilfe handelt, haftet der Geschäftsherr

für ihn alsErfüllungsgehilfe,§ 278Fremdes Verschuldenwird zugerechnet

Verrichtungsgehilfe, § 831 Abs. 1 Satz 1Haftung für eigenesvermutetes Verschuldenbei Auswahl undÜberwachung

§ 278 istZurechnungsnorm

§ 831 istAnspruchsgrundlage

Page 36: Unmöglichkeit Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld Stückschuld = individuelle Merkmale Beispiele: bestimmtes Bild; ein gebrauchter Gegenstand;

Var. 12 Lösung

• I. Schadensersatzanspruch des G gegen H • 1. aus § 280 Abs. 1?• 1.1. Schuldverhältnis zwischen G und H -

wirksamer Kaufvertrag• 1.2. M hat die Pflicht des H aus Schuldverhältnis

verletzt, auf die Rechtsgüter des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2), indem er die Vase umgestoßen und zerstört hat

• 1.3. H hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten.

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

5. Sonstige

Pflichtverletzung

6. Haftung für

Fremdverschulden

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Page 37: Unmöglichkeit Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld Stückschuld = individuelle Merkmale Beispiele: bestimmtes Bild; ein gebrauchter Gegenstand;

• Zwar hat er nicht selbst gehandelt, aber das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen M wird ihm nach § 278 zugerechnet. M hat mit Wissen und Wollen des H in dessen Pflichtenkreis und in Erfüllung der Sorgfaltspflichten des H gehandelt. Er hat dabei durch seine mangelnde Aufmerksamkeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und sich fahrlässig verhalten (§ 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ).

• G kann somit Schadensersatz in Höhe von 100 € verlangen (§ 251 Abs. 1).

I. Einführung

II. Leistungs-

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2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

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5. Sonstige

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6. Haftung für

Fremdverschulden

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Page 38: Unmöglichkeit Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld Stückschuld = individuelle Merkmale Beispiele: bestimmtes Bild; ein gebrauchter Gegenstand;

• 2. nach § 831 Abs. 1 Satz 1 ?• M ist als Arbeitnehmer weisungsgebunden und

somit Verrichtungsgehilfe• Er hat in Verrichtung seiner Tätigkeit eine

unerlaubte Handlung begangen, in dem er die Vase umgestoßen hat und so das Eigentum des G verletzte. Sein Verhalten war mangels Rechtfertigungsgrund rechtswidrig.

• Das Verschulden des H bei der Auswahl oder Überwachung des M wird vermutet, deshalb kann er sich ggfs. exculpieren( § 831 Abs. 1 Satz 2)

• Der Anspruch ist offen

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

5. Sonstige

Pflichtverletzung

6. Haftung für

Fremdverschulden

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• II. Schadensersatzansprüche gegen M• 1. aus § 280 Abs. 1?• Vertragspartner ist H, somit liegt kein

vertragliches Schuldverhältnis zwischen G und M vor. Ein Anspruch scheidet aus.

• 2. aus § 823 Abs. 1?• M hat eine unerlaubte Handlung begangen (s.o. I.

2.) und dabei fahrlässig gehandelt (s.o. I. 1.3.)• M ist somit zum Schadensersatz in Höhe von 100

€ verpflichtet (§ 251 Abs. 1).

I. Einführung

II. Leistungs-

störungen

1. Grundlagen

2. Verzug des

Schuldners

3. Verspätung des

Gläubigers

4. Unmöglichkeit

5. Sonstige

Pflichtverletzung

6. Haftung für

Fremdverschulden

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