2
§ www.weilheim-schongau.de Unter 18 in die Disco? www.weilheim-schongau.de (1) Im Sinne des Gesetzes 1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, 2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, (...) 4. ist erziehungsbeauftragte Person jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder Jugendhilfe betreut. (...) § 1 Begriffsbestimmungen com D E S I G N M A R K E T I N G & Kinder- und Jugendschutz Was Eltern und Jugendliche beachten müssen Landratsamt Weilheim-Schongau Amt für Jugend und Familie Pütrichstraße 10 82362 Weilheim Telefon: 0881 - 681 1339 Ihr Ansprechpartner für erzieherischen und gesetzlichen Jugendschutz: Rainer Strick Sachbereichsleiter präventive Jugendhilfe, Kinder- und Jugendschutz Tel.: 0881 - 681 1282 Fax: 0881 - 681 2364 E-Mail: [email protected] Kinder- und Jugendschutz Ein Formular zur Übertragung von Erziehungsaufgaben finden Sie auf unserer Homepage www.weilheim-schongau.de unter dem Stichwort „Jugendschutz“ (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. (...) § 5 Tanzveranstaltungen Gesetzestext (Auszug) (1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. (...) § 4 Gaststätten

Unter 18 in die Disco? - Landratsamt Weilheim- · PDF file Unter 18 in die Disco? (1) Im Sinne des Gesetzes 1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Unter 18 in die Disco? - Landratsamt Weilheim- · PDF file  Unter 18 in die Disco?   (1) Im Sinne des Gesetzes 1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,

§www.weilheim-schongau.de

Unter 18in die Disco?

www.weilheim-schongau.de

(1) Im Sinne des Gesetzes1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,(...)4. ist erziehungsbeauftragte Person jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder Jugendhilfe betreut.(...)

§ 1 Begriffsbestimmungen

com

DE

SI

GN

MA

RK

ET

IN

G&

Kinder- und Jugendschutz

Was Eltern und Jugendliche beachten müssen

Landratsamt Weilheim-Schongau

Amt für Jugend und FamiliePütrichstraße 1082362 WeilheimTelefon: 0881 - 681 1339

Ihr Ansprechpartner fürerzieherischen undgesetzlichen Jugendschutz:

Rainer StrickSachbereichsleiterpräventive Jugendhilfe,Kinder- und Jugendschutz

Tel.: 0881 - 681 1282Fax: 0881 - 681 2364E-Mail: [email protected]

Kinder- und Jugendschutz

Ein Formular zur Übertragungvon Erziehungsaufgaben finden Sie auf unsererHomepagewww.weilheim-schongau.deunter dem Stichwort„Jugendschutz“

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.(...)

§ 5 Tanzveranstaltungen

Gesetzestext (Auszug)

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.(...)

§ 4 Gaststätten

Page 2: Unter 18 in die Disco? - Landratsamt Weilheim- · PDF file  Unter 18 in die Disco?   (1) Im Sinne des Gesetzes 1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,

www.weilheim-schongau.de

Liebe Eltern,

!

!!

Was ist bei der Übertragung desErziehungsauftrages zu beachten?

Die erziehungsbeauftragte Person muss

volljährig, d.h. über 18 Jahre sein.

Sie/er sollte auf jeden Fall reif genug und in

der Lage sein den/die Minderjährige/n zu

beaufsichtigen und auch in schwierigen

Situationen zu unterstützen.

Überzeugen Sie sich, dass die von Ihnen

beauftragte Person in der Lage ist, Ihrem Kind

klare Grenzen zu setzen (z.B. beim Rauchen

und beim Alkohol, oder wenn es um die

Rückkehrzeit geht) und dass Sie ihr vertrauen

können.

Die erziehungsbeauftragte Person sollte bei

der Begleitung Ihres Kindes auf keinen Fall

unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen

stehen, dies kann die Erziehungsbeauftragung

unwirksam machen!

Beim Besuch abendlicher Veranstaltungen

(z.B. Disco-Besuchen) sollten Sie dafür Sorge

tragen, dass Ihr Kind sicher nach Hause

kommt.

Was müssen Sie bei der Auswahlder erziehungsbeauftragten Personbeachten?

im Jugendschutzgesetz gibt es Alters- und

Zeitgrenzen u.a. für den Aufenthalt von

Minderjährigen in Discotheken, Gaststätten,

Konzerten und im Kino. Einige dieser Alters- und

Zeitgrenzen, die den Aufenthalt betreffen, können

aufgehoben werden, wenn Sie als Eltern Ihr Kind

begleiten, oder wenn Sie eine

„erziehungsbeauftragte Person“

benennen, die Ihr Kind begleitet.

Wenn Sie eine „erziehungsbeauftragte Person“

einsetzen, übertragen Sie dieser einen Teil Ihrer

elterlichen Verantwortung. Sie sollten daher sehr

sorgfältig überlegen, wem Sie Ihr Kind anvertrauen!

Darüber, was Sie dabei beachten müssen, möchten

wir in diesem Faltblatt informieren.

Auch wenn Ihr Kind von einer

erziehungsbeauftragten Person begleitet

wird, darf es unter 16 Jahren keinen

Alkohol konsumieren und unter 18 Jahren

nicht rauchen.

Branntweinhaltige Getränke (auch

Mixgetränke / Alkopops) dürfen nicht an

unter 18-jährige ausgeschenkt werden.

Ebenso gelten die Altersfreigaben z.B. von

Filmen uneingeschränkt!

Die erziehungsbeauftragte Person sollte Ihr Kind

tatsächlich die ganze Zeit begleiten, d.h. es im

Blick haben und sich in dessen Nähe aufhalten.

Die Erziehungsbeauftragung sollte sich auf eine

klar benannte Veranstaltung bzw. einen

Discotheken-, Kino- oder Gaststättenbesuch

beziehen.

Die Übertragung der Erziehungsbeauftragung

sollte schriftlich erfolgen. Ihr Kind sollte das

Übertragungsformular bei sich tragen.

Als Beilage zu diesem Flyer finden Sie einen

Vordruck; unter dem Stichwort

„Erziehungsbeauftragung“ können Sie

entsprechende Formulare auch im Internet

finden.

Treffen Sie eine klare Vereinbarung zur

Rückkehrzeit.

Blankounterschriften der Eltern mit nachträglichen

Eintragungen der Kinder/Jugendlichen sind keine

rechtmäßige Erziehungsbeauftragung.

Veranstalter oder Personal der

Discothek/Gaststätte können nicht als

erziehungsbeauftragte Personen eingesetzt

werden.