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§www.weilheim-schongau.de
Unter 18in die Disco?
www.weilheim-schongau.de
(1) Im Sinne des Gesetzes1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,(...)4. ist erziehungsbeauftragte Person jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder Jugendhilfe betreut.(...)
§ 1 Begriffsbestimmungen
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Kinder- und Jugendschutz
Was Eltern und Jugendliche beachten müssen
Landratsamt Weilheim-Schongau
Amt für Jugend und FamiliePütrichstraße 1082362 WeilheimTelefon: 0881 - 681 1339
Ihr Ansprechpartner fürerzieherischen undgesetzlichen Jugendschutz:
Rainer StrickSachbereichsleiterpräventive Jugendhilfe,Kinder- und Jugendschutz
Tel.: 0881 - 681 1282Fax: 0881 - 681 2364E-Mail: [email protected]
Kinder- und Jugendschutz
Ein Formular zur Übertragungvon Erziehungsaufgaben finden Sie auf unsererHomepagewww.weilheim-schongau.deunter dem Stichwort„Jugendschutz“
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.(...)
§ 5 Tanzveranstaltungen
Gesetzestext (Auszug)
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.(...)
§ 4 Gaststätten
www.weilheim-schongau.de
Liebe Eltern,
!
!!
Was ist bei der Übertragung desErziehungsauftrages zu beachten?
Die erziehungsbeauftragte Person muss
volljährig, d.h. über 18 Jahre sein.
Sie/er sollte auf jeden Fall reif genug und in
der Lage sein den/die Minderjährige/n zu
beaufsichtigen und auch in schwierigen
Situationen zu unterstützen.
Überzeugen Sie sich, dass die von Ihnen
beauftragte Person in der Lage ist, Ihrem Kind
klare Grenzen zu setzen (z.B. beim Rauchen
und beim Alkohol, oder wenn es um die
Rückkehrzeit geht) und dass Sie ihr vertrauen
können.
Die erziehungsbeauftragte Person sollte bei
der Begleitung Ihres Kindes auf keinen Fall
unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen
stehen, dies kann die Erziehungsbeauftragung
unwirksam machen!
Beim Besuch abendlicher Veranstaltungen
(z.B. Disco-Besuchen) sollten Sie dafür Sorge
tragen, dass Ihr Kind sicher nach Hause
kommt.
Was müssen Sie bei der Auswahlder erziehungsbeauftragten Personbeachten?
im Jugendschutzgesetz gibt es Alters- und
Zeitgrenzen u.a. für den Aufenthalt von
Minderjährigen in Discotheken, Gaststätten,
Konzerten und im Kino. Einige dieser Alters- und
Zeitgrenzen, die den Aufenthalt betreffen, können
aufgehoben werden, wenn Sie als Eltern Ihr Kind
begleiten, oder wenn Sie eine
„erziehungsbeauftragte Person“
benennen, die Ihr Kind begleitet.
Wenn Sie eine „erziehungsbeauftragte Person“
einsetzen, übertragen Sie dieser einen Teil Ihrer
elterlichen Verantwortung. Sie sollten daher sehr
sorgfältig überlegen, wem Sie Ihr Kind anvertrauen!
Darüber, was Sie dabei beachten müssen, möchten
wir in diesem Faltblatt informieren.
Auch wenn Ihr Kind von einer
erziehungsbeauftragten Person begleitet
wird, darf es unter 16 Jahren keinen
Alkohol konsumieren und unter 18 Jahren
nicht rauchen.
Branntweinhaltige Getränke (auch
Mixgetränke / Alkopops) dürfen nicht an
unter 18-jährige ausgeschenkt werden.
Ebenso gelten die Altersfreigaben z.B. von
Filmen uneingeschränkt!
Die erziehungsbeauftragte Person sollte Ihr Kind
tatsächlich die ganze Zeit begleiten, d.h. es im
Blick haben und sich in dessen Nähe aufhalten.
Die Erziehungsbeauftragung sollte sich auf eine
klar benannte Veranstaltung bzw. einen
Discotheken-, Kino- oder Gaststättenbesuch
beziehen.
Die Übertragung der Erziehungsbeauftragung
sollte schriftlich erfolgen. Ihr Kind sollte das
Übertragungsformular bei sich tragen.
Als Beilage zu diesem Flyer finden Sie einen
Vordruck; unter dem Stichwort
„Erziehungsbeauftragung“ können Sie
entsprechende Formulare auch im Internet
finden.
Treffen Sie eine klare Vereinbarung zur
Rückkehrzeit.
Blankounterschriften der Eltern mit nachträglichen
Eintragungen der Kinder/Jugendlichen sind keine
rechtmäßige Erziehungsbeauftragung.
Veranstalter oder Personal der
Discothek/Gaststätte können nicht als
erziehungsbeauftragte Personen eingesetzt
werden.