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Unternehmensnachfolge 2.0Steuerliche Gestaltungüberlegungen und Mediation
5. Familienunternehmertag, Hamburg – 28. Februar 2011
Mitglied von 2
Kurzvorstellung MDS MÖHRLEFakten
Gegründet 1928 durch Ernst Möhrle
Niederlassungen in Berlin und Schwerin
Zum 1. Januar 2010 Zusammenschluss mit ebenfalls in Hamburg ansässiger Rechtsanwaltskanzlei HAPP LUTHER UND PARTNER
Insgesamt 21 Partner mit über 200 Mitarbeiter in Hamburg, Berlin und Schwerin
Internationalität durch den weltweiten Verbund RSM International
Mitglied von 3
Kurzvorstellung MDS MÖHRLE
Philosophie
Persönliche, fachübergreifende Dienstleistung
Maßgeschneiderte Konzepte
Qualitativ führendes Niveau
Aktiver Beratungsansatz
Mandantenstruktur
Überwiegend Betreuung von mittelständischen Unternehmen und vermögenden Privatpersonen
Regionaler Schwerpunkt in Norddeutschland
Stark vertretene Branchen sind Handel, Chemie/Pharma, Immobilien, Bauwirtschaft, produzierendes Gewerbe (z.B. Maschinenbau, Textil, Lebensmittel)
Mitglied von
Relevante Erfolgsfaktoren
4
Betriebswirschaftliche
u. strategische Planung
Emotionale Faktoren/
Familiensysteme
Rechtliche
Optimierung
Steuerliche
Optimierung
Altersvorsorge
Nachfolge-
Konzept
Mitglied von 5
Planungsprozess
Vorgehensweise
1. Schritt: Erarbeitung einer Zielformulierung, z. B.: Versorgung der übergebenden Generation Erhalt des Unternehmens Erhalt des Wertesystems der Unternehmung Gleichstellung Kinder Liquiditätsschonung
2. Schritt: Aufnahme des Vermögens und der persönlichen/familiären Verhältnisse
3. Schritt: Ermittlung des Finanzbedarfs für den Erbfall
4. Schritt: Nachfolgekonzept erstellen Wer? Wann? Wie?
5. Schritt: Nachfolgekonzept umsetzen
6. Schritt: Periodische Kontrolle
Mitglied von 6
Enge Verzahnung des Unternehmensmit dem Privatvermögen des Unternehmers
Zentrale Fragestellungen
Welche vertraglichen Regelungenbestehen zwischen Unternehmenund Gesellschafter?
Welche Wechselwirkungen bestehenzwischen der Unternehmensbilanz unddem Privatvermögen?
Wie ist die Private Asset-Allocationdes Unternehmens?
Kann Vermögen aus dem Unternehmen in das Privatvermögen überführt werden?
Rating
Liquidität
Risiko-management
Gesellschafts-vertrag
Bilanz
Betriebs-immobilien
Gesellschafter-darlehen
Pensions-rückstellungen
Rücklagen vs.Entnahmen/Dividenden
Eigenkapital
Private AssetLocation
PrivateLiquidität
Nachfolge-Situation
Erbverträge
BeteiligungenImmobilien
PrivateAltersvorsorge
Mitglied von 7
…zur Optimierung der Vermögensstruktur zwischen Unternehmen und Privatseite
Risikooptimierte "Asset Allocation", z. B. Entnahme von Kapital aus dem Unternehmen zur besseren Risikofinanzierung
Übertragung von Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Unternehmers zur finanziellen Absicherung nach einem Ausstieg aus dem Unternehmen
Eigen-kapital
Umlauf-vermögen
Verbind-lichkeiten
Rück-stellungen
Mezzanine-kapital/
GesDarlehen
Anlage-vermögen
Liquidität
Sonst. Immo-
bilien, Kap.-anlagen,
Ver-sicherunge
n
PrivateImmobilie(n
)
Marktwertder Unter-nehmens-
anteile
PrivateVerbind-
lichkeiten
Div. Vorsorge-
verpflichtg.
Netto-vermögen
Geschäftliche Bilanz Private Bilanz
Verzahnung der Geschäfts- und Privatseite zur Sicherung des nachhaltigen Erfolgs
Verknüpfung von geschäftlicher und privater Bilanz
Mitglied von 8
Vorweggenommene ErbfolgeVorteile
Die Gefahr sich auseinander entwickelnder Familien ist bei Erbeinsetzung erfahrungsgemäß größer als bei vorweggenommener Erbfolge
Die nachfolgende Generation wird bereits zu einem Zeitpunkt bedacht, in dem sie das Vermögen zur Gründung der eigenen Existenz und Familie benötigt
Ohne konkrete Nachfolgeregelung könnte sich ein potentieller Nachfolger beruflich anders orientieren
Die Pflichtteilsbelastung kann mit Blick auf die ab 1. Januar 2010 abschmelzende Zehn-Jahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB herabgesetzt werden
Die nächste Generation kann schrittweise an den Vermögensübergang herangeführt werden
Mitglied von
Vorweggenommene ErbfolgeMöglichkeiten
Übertragung von Vermögen an Erbberechtigte zu Lebzeiten
Vier Möglichkeiten:
Verkauf
Schenkung ohne Auflage mit Versorgungsrentenverpflichtung (Leibrente) unter Nießbrauchsvorbehalt
9
Mitglied von 10
Überblick über die gesetzliche Erbfolge
Kinder
Enkel
Urenkel1. Ordnung
3. Ordnung
2. Ordnung
4. Ordnung
ERBLASSER
Ehegatte
Urgroßeltern
Großonkel/Großtante
Basen/Vettern
Onkel/Tanten
Eltern
Neffen/Nichten
Geschwister
Großeltern
Mitglied von 11
Gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten
abhängig von der Verwandtenordnung der anderen Erben abhängig vom Güterstand
Zugewinn-gemeinschaft
Gütertrennung Gütergemeinschaft
1. Ordnung 1/4 + 1/4
1 Kind
2 Kinde
r
mehr Kinde
r 1/4
1/2 1/3 1/4
2. Ordnung 1/2 + 1/4 1/2 1/2
Großeltern 1/2 + 1/4 1/2 1/2
fernere Ordnungen
Alleinerbe Alleinerbe Alleinerbe
Mitglied von 12
Überblick über die Pflichtteilsberechtigten
Kinder
Enkel
Urenkel1. Ordnung
3. Ordnung
2. Ordnung
4. Ordnung
ERBLASSER
Ehegatte
Urgroßeltern
Großonkel/Großtante
Basen/Vettern
Onkel/Tanten
Eltern
Neffen/Nichten
Geschwister
Großeltern
PFLICHTTEILS-
BERECHTIGTE
Mitglied von 13
Auseinanderfallen von Testament und Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag regelt abschließend, wer in die Gesellschafterstellung nachrückt
Das Testament regelt die vermögensrechtliche Ausstattung des/der nachrückenden Gesellschafter
"Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht"
Mitglied von 14
Mitglied von
Steuerliche Regelungen von Schenkungen und Erbschaften
Bewertungsvorschriften
Verschonungsregeln
Freibeträge
Steuertarife
15
Mitglied von
Bewertung von Grundstücken
Grundsatz: Bewertung zum Gemeinen Wert = Verkehrswert
Ermittlung: Verschiedene Verfahren nach Bewertungsgesetz in Abhängigkeit von Grundstückstyp. Im Prinzip: Ertragswertverfahren
Escape - Klausel => Nachweis eines tatsächlich niedrigeren Wertes zulässig
16
Mitglied von
Verschonungsregeln Grundvermögen
Vermietete Wohnimmobilie Bewertungsabschlag von 10 %
Familienwohnheime Ehegatten => Sachliche Steuerbefreiung,
wenn überlebender Ehegatte mind. 10 Jahre zu Wohnzwecken nutzt
Nachversteuerung unterbleibt, wenn Verkauf bei Eintritt der Pflegestufe 3 erfolgt
Kinder => Sachliche Steuerbefreiung, wenn Wohnfläche kleiner als 200 m² mindestens 10 Jahre Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
17
Mitglied von
Bewertung von Betriebsvermögen
Zum Betriebsvermögen gehören alle gewerblichen und freiberuflichen Unternehmen
Bewertung erfolgt unabhängig von Rechtsform (Personenunternehmen oder Kapitalgesellschaft)
Bewertung erfolgt grundsätzlich nach marktüblicher Bewertungsmethode, regelmäßig Ertragswert => Verankerung eines "vereinfachten Ertragswertverfahrens" im Bewertungsgesetz
Alternativer Wertnachweis möglich nach IDW-S 1 Standard (zeit- und kostenintensiv)
18
Mitglied von
Verschonungsregeln für Betriebsvermögen
Grundsätzlich verschonungsfähiges Vermögen Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (inländisch bzw. in einem
EU/EWR-Staat belegen) Betriebsvermögen (inländisch bzw. in einem EU/EWR-Staat belegen) Betriebsstättenvermögen (EU/EWR-Staat) Beteiligung von (gemeinsam) mehr als 25 % am Nennkapital an
EU/EWR-Kapitalgesellschaft
Ausnahme Anteil des Verwaltungsvermögens > 50 %
19
Mitglied von
Verschonungsregeln für Betriebsvermögen
Verwaltungsvermögen an Dritte vermietete Grundstücke Anteile an Kapitalgesellschaft, wenn Beteiligung am Nennwert
≤ 25 % Beteiligung an Personen- und Kapitalgesellschaften, soweit deren
Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt Wertpapiere und vergleichbare Forderungen Kunstgegenstände und -sammlungen, Münzen etc.
(sofern nicht Teil eines gewerblichen Betriebs) Kein Verwaltungsvermögen
Bargeld und Sichteinlagen Forderungen gegenüber Kunden Vorratsbestände An Dritte vermietete Grundstücke bei Wohnungsunternehmen
20
Mitglied von
Verschonungsregeln für Betriebsvermögen
21
Tatbestandsvoraussetzungen Verschonungsabschlag 85 % (Option 1)
Verschonungsabschlag 100 % (Option 2)
Verwaltungsvermögen ≤ 50 % ≤ 10 %
Behaltensfrist 5 Jahre 7 Jahre
Lohnsumme 400 % 700 %
Kein Lohnsummenvergleich bei Beschäftigtenzahl ≤ 20 ≤ 20
Überentnahmen ≤ EUR 150.000 ≤ EUR 150.000
Mitglied von
Persönliche Freibeträge
EUR
Ehegatte 500.000
Eingetragener Lebenspartner 500.000
Kinder 400.000
Enkel 200.000
sonst. Steuerklasse I 100.000
Steuerklasse II 20.000
Steuerklasse III 20.000
Beschränkt Stpfl. 2.000
22
Mitglied von
Steuersätze
23
Wert dessteuerpflichtigen Erwerbs bis einschl. EUR …
Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50
Mitglied von 24
0,00 €
100.000,00 €
200.000,00 €
300.000,00 €
400.000,00 €
500.000,00 €
600.000,00 €
Ungeplanter Erbfall Ausnutzung des 10 Jahreszeitraums
Verkehrswert des Vermögens TEUR 5.000
Mehrfachnutzung der Freibeträge
Mitglied von
Wohnungsunternehmen
25
Ergebnis:
• kein Verwaltungsvermögen
• Verschonungsabschlag 85 % / 100 % möglich
Schenkungsteuerlicher Wert EUR 1,5 Mio.(bei Abschlag 85 %)
./. Persönlicher Freibetrag EUR 0,4 Mio.
= Steuerpflichtiger Erwerb EUR 1,1 Mio.
Ausgangslage:
Vater will Vermögen auf ein Kind übertragen und besitzt Wohnimmobilien im Wert von EUR 10 Mio.
Wohnimmobilien im Privatvermögen
Wert EUR 10 Mio.
Einbringung
Gewerbliche Familien GmbH & Co.KG
Begünstigung maximal 10 %
Mitglied von 26
Wohnungsunternehmen
gewerbliche
Familien GmbH & Co.KGBegünstigtes Betriebsvermögen liegt nur vor
wenn,
• Hauptzweck des Unternehmens die Vermietung von
Wohnungen ist und
• dafür ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist.
• Kriterium für Hauptzweck ist Verhältnis der Grundbesitzwerte
• Verwaltung durch Dritte ist möglich
• vermutlich quantitatives Kriterium der Immobilien für Geschäftsbetrieb
Mitglied von
Mischmodell- Beimischung von nicht begünstigtem Vermögen zum Betriebsvermögen -
27
Betrieb EUR 6 Mio.
Immobilie EUR 4 Mio.
Summe EUR 10 Mio.
Þ Junges Verwaltungsvermögen 40 %
Einbringung in das
Betriebsvermögen
Ausgangslage:
Vater will Vermögen auf ein Kind übertragen. Das Gesamtvermögen beträgt EUR 10 Mio. und besteht aus einem Betrieb und einer vermieteten Gewerbeimmobilie
Produktives Betriebsvermög
en
EUR 6 Mio.
begünstigt
Gewerbeimmobilie (vermietet)
EUR 4 Mio.
Keine Begünstigung Nach 2 Jahren dem Grunde nach
zu 85 % begünstigungsfähig
Steuerpflichtiger Erwerb EUR 1,1 Mio.
Mitglied von
„Cash-GmbH“ bzw. „Cash-GmbH & Co. KG“
28
Ergebnis:
• kein Verwaltungsvermögen
• keine 2-Jahresfrist
Ausgangslage:
Vater will Vermögen auf ein Kind übertragen. Das Gesamtvermögen besteht aus EUR 10 Mio. Barvermögen.
EUR 10 Mio.
Überführung in gewerblich geprägte Gesellschaft
Verschonungsabschlag 85 % / 100 % möglich
Hinweis: Obwohl vom Erlass gedeckt, ist eine Würdigung als Missbrauch nicht
auszuschließen.
Es ist an eine zügige Umsetzung zu denken, da eine Änderung der Verwaltungsmeinung
nicht ausgeschlossen wird!
X-GmbH oder
X-GmbH & Co. KG
Mitglied von
Mittelbare Vermögensübertragung- Disquotale Einlage in Kapitalgesellschaft
29
Ausgangslage:
Vater will Vermögen auf Kind übertragen. Es besteht bereits eine GmbH mit dem Beteiligungsverhältnis 95% Kind, 5% Vater bei einem Stammkapital von TEUR 100. Vater besitzt EUR 10 Mio. Geldvermögen.
Ergebnis:
• Wertzuwachs K EUR 9,5 Mio.
Voraussetzungen:
• keine Neugründung
• keine zeitnahe Ausschüttung
• ertragsteuerlich ist eine spätere Übertragung der
restlichen Anteile des V anzuraten
Sonstiges:
auch „verdeckte“ Einlagen, andere Wirtschaftsgüter sind denkbar
TEUR 10 Mio.
KapitalrücklageDisquo-GmbH
95 % 5 %
K V
Mitglied von
Steuerbelastungsvergleich
Barvermögen Zinshaus Familien KG Beimischung von Vermögen
Cash-GmbH Disquo GmbH0
500
1000
1500
2000
2500
2208
1978
209 209 209
11
TEU
R
30
Ausgangslage:
Vater überträgt Vermögen von EUR 10 Mio. auf ein Kind (Steuerklasse I).
ohne Abschlag
Bei 10 % Abschlag
Bei 85 % Abschlag
Bei 85 % Abschlag
Bei 85 % Abschlag
Mitglied von
Handlungsüberlegungen
Möglichkeit der Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetztes 2009 in Gänze oder zum Teil
Denken in Alternativen erforderlich wegen Schwebezustand des Erbschaftsteuergesetzes 2009
Bestand Änderung Abschaffung
Ziel größtmögliche Flexibilität
Strukturierung des Vermögens: Verwandlung unbegünstigtes in begünstigtes Vermögen
31
Mitglied von
Handlungsüberlegungen
Schenkung Aufnahme von Steuerklausel zur Rückgängigmachung der Schenkung
für den Fall einer entlastenden Rechtsänderung Steuerklausel optional ausgestalten
Erbschaft/eingetretener Steuerfall Einlegung von Rechtsmitteln zur Vermeidung der Bestandskraft
32
Mitglied von 33
Kenntnis über Vermögensverhältnisse
Kenntnis über Schenkungsteuerbelastung nach aktuellem Recht
Kenntnis über voraussichtliche Schenkungsteuerbelastung nach neuem Recht
Überlegung zur vorweggenommenen Erbfolge vor steuerlichem Hintergrund
Andere Faktoren neben steuerlicher Situation unbedingt beachten
Steuerliches Fazit
Mitglied von 34
Übertragung von Ferienimmobilien
Deutsche Regelungen Unbeschränkte Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuerpflicht u.a., wenn
Erblasser/Schenker oder Erwerber Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben
Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt der weltweite Vermögenserwerb
Vermeidung der Doppelbesteuerung ggf. durch DBA oder Anrechnung ausländischer Steuern nach § 21 ErbStG
Ferienimmobilie in Spanien Erwerb von in Spanien belegenen Grundstücken unterliegt der
spanischen Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer Kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für
ErbSt/SchenkSt Unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Anrechnung der
spanischen Steuer auf die deutsche Steuer nach § 21 ErbStG möglich
Mitglied von 35
Übertragung von Ferienimmobilien
Ferienimmobilie Schweiz Erhebung von Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer von Kanton zu
Kanton unterschiedlich In den meisten Kantonen sind Ehegatten und direkte
Nachkommen von Steuer befreit Doppelbesteuerungsabkommen grds. nur für Erbfälle, nicht für
Schenkungen Freistellung, wenn Erblasser Schweizerischer Staatsangehöriger ist In übrigen Fällen Anrechnungsmethode
Ferienimmobilie in Frankreich Erwerb von in Frankreich belegenen Grundstücken unterliegt der
französischen Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für
ErbSt/SchenkSt Unter bestimmten Voraussetzungen Anrechnung der französischen
Steuer auf die deutsche Steuer nach Art. 11 DBA-ErbSt
Mitglied von 36
Mediation in der Unternehmensnachfolge
Mitglied von 37
Mitglied von 38
Anlässe für Mediation - Streitursachen
Erbeinsetzung unter Gleichheitsprämissen Alle Kinder zu gleichen Teilen am Vermögen beteiligt
Unklarheit über Machtverhältnisse und Gewinnverteilung Anhaltende Konkurrenzsituation unter erbberechtigten Nachfolgern
Unter mehreren Kindern ist längere Zeit unklar, wer Unternehmensnachfolger werden soll Gegenseitige Sabotage Unklarheit über Machtverhältnisse und Gewinnverteilung
Unternehmer (Übergeber) läßt nicht los Generell viel zu spätes Beschäftigen mit Nachfolgethema Nachfolger werden durch anhaltende Einflussnahme frustriert
Mitglied von 39
Mediation - Definition
Mediation ist ein freiwilliges Konfliktlösungsverfahren, welches sich für viele Arten von Konflikten eignet, wie z. B.
Erbfolgeregelungen, Unternehmensnachfolgeregelungen, Gesellschafterauseinandersetzungen, Unternehmensgründungen, Unternehmenszusammenschlüsse und Trennung von Gesellschaftern.
Mitglied von 40
Mediation - Definition
Mediation ist insbesondere für Konflikte geeignet, bei denen die Konfliktparteien an einer einvernehmlichen und wirtschaftlich sinnvollen Lösung interessiert sind.
Die Lösungsfindung im Rahmen einer Mediation erfolgt eigenverantwortlich von den Konfliktparteien mit Unterstützung durch den Mediator.
Ein Mediationsverfahren gibt keine vorgefertigte Lösung vor, sondern lässt den Konfliktparteien die Freiheit, die für alle Parteien sinnvollste Lösung zu erarbeiten.
Ein Mediationsverfahren ist in der Regel deutlich effektiver und kostengünstiger als ein gerichtliches Verfahren.
Mitglied von 41
Die 4 Seiten einer Botschaft
„Schatz, die Ampel ist grün!“
Sachebene Die Ampel ist grün.
Appellebene Fahr doch (endlich) los!
Beziehungsebene Du kannst (immer noch) nicht richtig Auto fahren!
Ich-Botschaft Ich komme zu spät zu einem Termin (weil zu spät aufgestanden).
Mitglied von 42
Prinzipien der Mediation
Freiwilligkeit der Teilnahme
Informiertheit aller Teilnehmer
Ergebnisoffenheit
Vertraulichkeit
Allparteilichkeit des Mediators
Mitglied von 43
Schritte eines Mediationsverfahrens
Vorbereitungsgespräch und Mediationsvertrag
Themensammlung
Interessenklärung
Kreative Ideensuche
Bewertung und Auswahl der Lösungsoptionen
Vereinbarung und Umsetzung
Mitglied von 44
Eisberg-Modellzwischenmenschlicher Kommunikation
Positionen
Gefühle
InteressenBedürfnis
se
1/7
6/7
sichtbar und hörbar
Mitglied von 45
Konfliktlösung durch Mediation
Gerade in Fragen der Unternehmensnachfolge treffen viele unterschiedliche Aspekte und Interessen aufeinander
Die Unternehmensnachfolge kann dabei leicht Kristallisationspunkt für bereits langfristig angelegte Beziehungsprobleme innerhalb der Familie werden
Entstandene Konflikte führen schnell zu einem Vertrauensverlust und zur Verhärtung der Fronten
Mediationsverfahren kann zur konstruktiven Zusammenarbeit der Betroffenen führen
Mitglied von 46
Frühzeitige Auseinandersetzung mit der Nachfolgeplanung Planvolles Vorgehen (Fahrplan) Rechtzeitige Einbeziehung der zukünftigen Nachfolger Klare Regelungen (in Zeit - und Sachfragen) Abgeben von Befugnissen, Bereitschaft zum Rückzug Realistische Einschätzung des Wertes der eigenen Unternehmung und
Person Konzept für die eigene Betätigung nach dem Ausscheiden Einschaltung von Spezialisten
Erfolgsfaktoren für das Nachfolgekonzept
Mitglied von 47
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
JOCHEN DELFS
Diplom-Kaufmann
Wirtschaftsprüfer Steuerberater�Wirtschaftsmediator
DR IUR ULRICH MÖHRLE
Diplom-Kaufmann
Rechtsanwalt � Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
MDS MÖHRLE & PARTNER
WIRTSCHAFTSPRÜFERSTEUERBERATERRECHTSANWÄLTE
TEL: 040 / 85 30 10
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