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Unternehmensnachfolge 2.0 Steuerliche Gestaltungüberlegungen und Mediation 5. Familienunternehmertag, Hamburg – 28. Februar 2011

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Unternehmensnachfolge 2.0Steuerliche Gestaltungüberlegungen und Mediation

5. Familienunternehmertag, Hamburg – 28. Februar 2011

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Kurzvorstellung MDS MÖHRLEFakten

Gegründet 1928 durch Ernst Möhrle

Niederlassungen in Berlin und Schwerin

Zum 1. Januar 2010 Zusammenschluss mit ebenfalls in Hamburg ansässiger Rechtsanwaltskanzlei HAPP LUTHER UND PARTNER

Insgesamt 21 Partner mit über 200 Mitarbeiter in Hamburg, Berlin und Schwerin

Internationalität durch den weltweiten Verbund RSM International

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Kurzvorstellung MDS MÖHRLE

Philosophie

Persönliche, fachübergreifende Dienstleistung

Maßgeschneiderte Konzepte

Qualitativ führendes Niveau

Aktiver Beratungsansatz

Mandantenstruktur

Überwiegend Betreuung von mittelständischen Unternehmen und vermögenden Privatpersonen

Regionaler Schwerpunkt in Norddeutschland

Stark vertretene Branchen sind Handel, Chemie/Pharma, Immobilien, Bauwirtschaft, produzierendes Gewerbe (z.B. Maschinenbau, Textil, Lebensmittel)

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Relevante Erfolgsfaktoren

4

Betriebswirschaftliche

u. strategische Planung

Emotionale Faktoren/

Familiensysteme

Rechtliche

Optimierung

Steuerliche

Optimierung

Altersvorsorge

Nachfolge-

Konzept

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Planungsprozess

Vorgehensweise

1. Schritt: Erarbeitung einer Zielformulierung, z. B.: Versorgung der übergebenden Generation Erhalt des Unternehmens Erhalt des Wertesystems der Unternehmung Gleichstellung Kinder Liquiditätsschonung

2. Schritt: Aufnahme des Vermögens und der persönlichen/familiären Verhältnisse

3. Schritt: Ermittlung des Finanzbedarfs für den Erbfall

4. Schritt: Nachfolgekonzept erstellen Wer? Wann? Wie?

5. Schritt: Nachfolgekonzept umsetzen

6. Schritt: Periodische Kontrolle

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Enge Verzahnung des Unternehmensmit dem Privatvermögen des Unternehmers

Zentrale Fragestellungen

Welche vertraglichen Regelungenbestehen zwischen Unternehmenund Gesellschafter?

Welche Wechselwirkungen bestehenzwischen der Unternehmensbilanz unddem Privatvermögen?

Wie ist die Private Asset-Allocationdes Unternehmens?

Kann Vermögen aus dem Unternehmen in das Privatvermögen überführt werden?

Rating

Liquidität

Risiko-management

Gesellschafts-vertrag

Bilanz

Betriebs-immobilien

Gesellschafter-darlehen

Pensions-rückstellungen

Rücklagen vs.Entnahmen/Dividenden

Eigenkapital

Private AssetLocation

PrivateLiquidität

Nachfolge-Situation

Erbverträge

BeteiligungenImmobilien

PrivateAltersvorsorge

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…zur Optimierung der Vermögensstruktur zwischen Unternehmen und Privatseite

Risikooptimierte "Asset Allocation", z. B. Entnahme von Kapital aus dem Unternehmen zur besseren Risikofinanzierung

Übertragung von Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Unternehmers zur finanziellen Absicherung nach einem Ausstieg aus dem Unternehmen

Eigen-kapital

Umlauf-vermögen

Verbind-lichkeiten

Rück-stellungen

Mezzanine-kapital/

GesDarlehen

Anlage-vermögen

Liquidität

Sonst. Immo-

bilien, Kap.-anlagen,

Ver-sicherunge

n

PrivateImmobilie(n

)

Marktwertder Unter-nehmens-

anteile

PrivateVerbind-

lichkeiten

Div. Vorsorge-

verpflichtg.

Netto-vermögen

Geschäftliche Bilanz Private Bilanz

Verzahnung der Geschäfts- und Privatseite zur Sicherung des nachhaltigen Erfolgs

Verknüpfung von geschäftlicher und privater Bilanz

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Vorweggenommene ErbfolgeVorteile

Die Gefahr sich auseinander entwickelnder Familien ist bei Erbeinsetzung erfahrungsgemäß größer als bei vorweggenommener Erbfolge

Die nachfolgende Generation wird bereits zu einem Zeitpunkt bedacht, in dem sie das Vermögen zur Gründung der eigenen Existenz und Familie benötigt

Ohne konkrete Nachfolgeregelung könnte sich ein potentieller Nachfolger beruflich anders orientieren

Die Pflichtteilsbelastung kann mit Blick auf die ab 1. Januar 2010 abschmelzende Zehn-Jahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB herabgesetzt werden

Die nächste Generation kann schrittweise an den Vermögensübergang herangeführt werden

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Vorweggenommene ErbfolgeMöglichkeiten

Übertragung von Vermögen an Erbberechtigte zu Lebzeiten

Vier Möglichkeiten:

Verkauf

Schenkung ohne Auflage mit Versorgungsrentenverpflichtung (Leibrente) unter Nießbrauchsvorbehalt

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Überblick über die gesetzliche Erbfolge

Kinder

Enkel

Urenkel1. Ordnung

3. Ordnung

2. Ordnung

4. Ordnung

ERBLASSER

Ehegatte

Urgroßeltern

Großonkel/Großtante

Basen/Vettern

Onkel/Tanten

Eltern

Neffen/Nichten

Geschwister

Großeltern

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Gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten

abhängig von der Verwandtenordnung der anderen Erben abhängig vom Güterstand

Zugewinn-gemeinschaft

Gütertrennung Gütergemeinschaft

1. Ordnung 1/4 + 1/4

1 Kind

2 Kinde

r

mehr Kinde

r 1/4

1/2 1/3 1/4

2. Ordnung 1/2 + 1/4 1/2 1/2

Großeltern 1/2 + 1/4 1/2 1/2

fernere Ordnungen

Alleinerbe Alleinerbe Alleinerbe

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Überblick über die Pflichtteilsberechtigten

Kinder

Enkel

Urenkel1. Ordnung

3. Ordnung

2. Ordnung

4. Ordnung

ERBLASSER

Ehegatte

Urgroßeltern

Großonkel/Großtante

Basen/Vettern

Onkel/Tanten

Eltern

Neffen/Nichten

Geschwister

Großeltern

PFLICHTTEILS-

BERECHTIGTE

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Auseinanderfallen von Testament und Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag regelt abschließend, wer in die Gesellschafterstellung nachrückt

Das Testament regelt die vermögensrechtliche Ausstattung des/der nachrückenden Gesellschafter

"Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht"

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Steuerliche Regelungen von Schenkungen und Erbschaften

Bewertungsvorschriften

Verschonungsregeln

Freibeträge

Steuertarife

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Bewertung von Grundstücken

Grundsatz: Bewertung zum Gemeinen Wert = Verkehrswert

Ermittlung: Verschiedene Verfahren nach Bewertungsgesetz in Abhängigkeit von Grundstückstyp. Im Prinzip: Ertragswertverfahren

Escape - Klausel => Nachweis eines tatsächlich niedrigeren Wertes zulässig

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Verschonungsregeln Grundvermögen

Vermietete Wohnimmobilie Bewertungsabschlag von 10 %

Familienwohnheime Ehegatten => Sachliche Steuerbefreiung,

wenn überlebender Ehegatte mind. 10 Jahre zu Wohnzwecken nutzt

Nachversteuerung unterbleibt, wenn Verkauf bei Eintritt der Pflegestufe 3 erfolgt

Kinder => Sachliche Steuerbefreiung, wenn Wohnfläche kleiner als 200 m² mindestens 10 Jahre Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

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Bewertung von Betriebsvermögen

Zum Betriebsvermögen gehören alle gewerblichen und freiberuflichen Unternehmen

Bewertung erfolgt unabhängig von Rechtsform (Personenunternehmen oder Kapitalgesellschaft)

Bewertung erfolgt grundsätzlich nach marktüblicher Bewertungsmethode, regelmäßig Ertragswert => Verankerung eines "vereinfachten Ertragswertverfahrens" im Bewertungsgesetz

Alternativer Wertnachweis möglich nach IDW-S 1 Standard (zeit- und kostenintensiv)

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Verschonungsregeln für Betriebsvermögen

Grundsätzlich verschonungsfähiges Vermögen Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (inländisch bzw. in einem

EU/EWR-Staat belegen) Betriebsvermögen (inländisch bzw. in einem EU/EWR-Staat belegen) Betriebsstättenvermögen (EU/EWR-Staat) Beteiligung von (gemeinsam) mehr als 25 % am Nennkapital an

EU/EWR-Kapitalgesellschaft

Ausnahme Anteil des Verwaltungsvermögens > 50 %

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Verschonungsregeln für Betriebsvermögen

Verwaltungsvermögen an Dritte vermietete Grundstücke Anteile an Kapitalgesellschaft, wenn Beteiligung am Nennwert

≤ 25 % Beteiligung an Personen- und Kapitalgesellschaften, soweit deren

Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt Wertpapiere und vergleichbare Forderungen Kunstgegenstände und -sammlungen, Münzen etc.

(sofern nicht Teil eines gewerblichen Betriebs) Kein Verwaltungsvermögen

Bargeld und Sichteinlagen Forderungen gegenüber Kunden Vorratsbestände An Dritte vermietete Grundstücke bei Wohnungsunternehmen

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Verschonungsregeln für Betriebsvermögen

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Tatbestandsvoraussetzungen Verschonungsabschlag 85 % (Option 1)

Verschonungsabschlag 100 % (Option 2)

Verwaltungsvermögen ≤ 50 % ≤ 10 %

Behaltensfrist 5 Jahre 7 Jahre

Lohnsumme 400 % 700 %

Kein Lohnsummenvergleich bei Beschäftigtenzahl ≤ 20 ≤ 20

Überentnahmen ≤ EUR 150.000 ≤ EUR 150.000

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Persönliche Freibeträge

EUR

Ehegatte 500.000

Eingetragener Lebenspartner 500.000

Kinder 400.000

Enkel 200.000

sonst. Steuerklasse I 100.000

Steuerklasse II 20.000

Steuerklasse III 20.000

Beschränkt Stpfl. 2.000

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Steuersätze

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Wert dessteuerpflichtigen Erwerbs bis einschl. EUR …

Prozentsatz in der Steuerklasse

I II III

75.000 7 15 30

300.000 11 20 30

600.000 15 25 30

6.000.000 19 30 30

13.000.000 23 35 50

26.000.000 27 40 50

über 26.000.000 30 43 50

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Mitglied von 24

0,00 €

100.000,00 €

200.000,00 €

300.000,00 €

400.000,00 €

500.000,00 €

600.000,00 €

Ungeplanter Erbfall Ausnutzung des 10 Jahreszeitraums

Verkehrswert des Vermögens TEUR 5.000

Mehrfachnutzung der Freibeträge

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Mitglied von

Wohnungsunternehmen

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Ergebnis:

• kein Verwaltungsvermögen

• Verschonungsabschlag 85 % / 100 % möglich

Schenkungsteuerlicher Wert EUR 1,5 Mio.(bei Abschlag 85 %)

./. Persönlicher Freibetrag EUR 0,4 Mio.

= Steuerpflichtiger Erwerb EUR 1,1 Mio.

Ausgangslage:

Vater will Vermögen auf ein Kind übertragen und besitzt Wohnimmobilien im Wert von EUR 10 Mio.

Wohnimmobilien im Privatvermögen

Wert EUR 10 Mio.

Einbringung

Gewerbliche Familien GmbH & Co.KG

Begünstigung maximal 10 %

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Mitglied von 26

Wohnungsunternehmen

gewerbliche

Familien GmbH & Co.KGBegünstigtes Betriebsvermögen liegt nur vor

wenn,

• Hauptzweck des Unternehmens die Vermietung von

Wohnungen ist und

• dafür ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist.

• Kriterium für Hauptzweck ist Verhältnis der Grundbesitzwerte

• Verwaltung durch Dritte ist möglich

• vermutlich quantitatives Kriterium der Immobilien für Geschäftsbetrieb

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Mischmodell- Beimischung von nicht begünstigtem Vermögen zum Betriebsvermögen -

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Betrieb EUR 6 Mio.

Immobilie EUR 4 Mio.

Summe EUR 10 Mio.

Þ Junges Verwaltungsvermögen 40 %

Einbringung in das

Betriebsvermögen

Ausgangslage:

Vater will Vermögen auf ein Kind übertragen. Das Gesamtvermögen beträgt EUR 10 Mio. und besteht aus einem Betrieb und einer vermieteten Gewerbeimmobilie

Produktives Betriebsvermög

en

EUR 6 Mio.

begünstigt

Gewerbeimmobilie (vermietet)

EUR 4 Mio.

Keine Begünstigung Nach 2 Jahren dem Grunde nach

zu 85 % begünstigungsfähig

Steuerpflichtiger Erwerb EUR 1,1 Mio.

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„Cash-GmbH“ bzw. „Cash-GmbH & Co. KG“

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Ergebnis:

• kein Verwaltungsvermögen

• keine 2-Jahresfrist

Ausgangslage:

Vater will Vermögen auf ein Kind übertragen. Das Gesamtvermögen besteht aus EUR 10 Mio. Barvermögen.

EUR 10 Mio.

Überführung in gewerblich geprägte Gesellschaft

Verschonungsabschlag 85 % / 100 % möglich

Hinweis: Obwohl vom Erlass gedeckt, ist eine Würdigung als Missbrauch nicht

auszuschließen.

Es ist an eine zügige Umsetzung zu denken, da eine Änderung der Verwaltungsmeinung

nicht ausgeschlossen wird!

X-GmbH oder

X-GmbH & Co. KG

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Mittelbare Vermögensübertragung- Disquotale Einlage in Kapitalgesellschaft

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Ausgangslage:

Vater will Vermögen auf Kind übertragen. Es besteht bereits eine GmbH mit dem Beteiligungsverhältnis 95% Kind, 5% Vater bei einem Stammkapital von TEUR 100. Vater besitzt EUR 10 Mio. Geldvermögen.

Ergebnis:

• Wertzuwachs K EUR 9,5 Mio.

Voraussetzungen:

• keine Neugründung

• keine zeitnahe Ausschüttung

• ertragsteuerlich ist eine spätere Übertragung der

restlichen Anteile des V anzuraten

Sonstiges:

auch „verdeckte“ Einlagen, andere Wirtschaftsgüter sind denkbar

TEUR 10 Mio.

KapitalrücklageDisquo-GmbH

95 % 5 %

K V

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Mitglied von

Steuerbelastungsvergleich

Barvermögen Zinshaus Familien KG Beimischung von Vermögen

Cash-GmbH Disquo GmbH0

500

1000

1500

2000

2500

2208

1978

209 209 209

11

TEU

R

30

Ausgangslage:

Vater überträgt Vermögen von EUR 10 Mio. auf ein Kind (Steuerklasse I).

ohne Abschlag

Bei 10 % Abschlag

Bei 85 % Abschlag

Bei 85 % Abschlag

Bei 85 % Abschlag

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Handlungsüberlegungen

Möglichkeit der Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetztes 2009 in Gänze oder zum Teil

Denken in Alternativen erforderlich wegen Schwebezustand des Erbschaftsteuergesetzes 2009

Bestand Änderung Abschaffung

Ziel größtmögliche Flexibilität

Strukturierung des Vermögens: Verwandlung unbegünstigtes in begünstigtes Vermögen

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Handlungsüberlegungen

Schenkung Aufnahme von Steuerklausel zur Rückgängigmachung der Schenkung

für den Fall einer entlastenden Rechtsänderung Steuerklausel optional ausgestalten

Erbschaft/eingetretener Steuerfall Einlegung von Rechtsmitteln zur Vermeidung der Bestandskraft

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Kenntnis über Vermögensverhältnisse

Kenntnis über Schenkungsteuerbelastung nach aktuellem Recht

Kenntnis über voraussichtliche Schenkungsteuerbelastung nach neuem Recht

Überlegung zur vorweggenommenen Erbfolge vor steuerlichem Hintergrund

Andere Faktoren neben steuerlicher Situation unbedingt beachten

Steuerliches Fazit

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Übertragung von Ferienimmobilien

Deutsche Regelungen Unbeschränkte Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuerpflicht u.a., wenn

Erblasser/Schenker oder Erwerber Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben

Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt der weltweite Vermögenserwerb

Vermeidung der Doppelbesteuerung ggf. durch DBA oder Anrechnung ausländischer Steuern nach § 21 ErbStG

Ferienimmobilie in Spanien Erwerb von in Spanien belegenen Grundstücken unterliegt der

spanischen Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer Kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für

ErbSt/SchenkSt Unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Anrechnung der

spanischen Steuer auf die deutsche Steuer nach § 21 ErbStG möglich

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Übertragung von Ferienimmobilien

Ferienimmobilie Schweiz Erhebung von Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer von Kanton zu

Kanton unterschiedlich In den meisten Kantonen sind Ehegatten und direkte

Nachkommen von Steuer befreit Doppelbesteuerungsabkommen grds. nur für Erbfälle, nicht für

Schenkungen Freistellung, wenn Erblasser Schweizerischer Staatsangehöriger ist In übrigen Fällen Anrechnungsmethode

Ferienimmobilie in Frankreich Erwerb von in Frankreich belegenen Grundstücken unterliegt der

französischen Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für

ErbSt/SchenkSt Unter bestimmten Voraussetzungen Anrechnung der französischen

Steuer auf die deutsche Steuer nach Art. 11 DBA-ErbSt

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Mitglied von 36

Mediation in der Unternehmensnachfolge

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Mitglied von 37

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Mitglied von 38

Anlässe für Mediation - Streitursachen

Erbeinsetzung unter Gleichheitsprämissen Alle Kinder zu gleichen Teilen am Vermögen beteiligt

Unklarheit über Machtverhältnisse und Gewinnverteilung Anhaltende Konkurrenzsituation unter erbberechtigten Nachfolgern

Unter mehreren Kindern ist längere Zeit unklar, wer Unternehmensnachfolger werden soll Gegenseitige Sabotage Unklarheit über Machtverhältnisse und Gewinnverteilung

Unternehmer (Übergeber) läßt nicht los Generell viel zu spätes Beschäftigen mit Nachfolgethema Nachfolger werden durch anhaltende Einflussnahme frustriert

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Mitglied von 39

Mediation - Definition

Mediation ist ein freiwilliges Konfliktlösungsverfahren, welches sich für viele Arten von Konflikten eignet, wie z. B.

Erbfolgeregelungen, Unternehmensnachfolgeregelungen, Gesellschafterauseinandersetzungen, Unternehmensgründungen, Unternehmenszusammenschlüsse und Trennung von Gesellschaftern.

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Mitglied von 40

Mediation - Definition

Mediation ist insbesondere für Konflikte geeignet, bei denen die Konfliktparteien an einer einvernehmlichen und wirtschaftlich sinnvollen Lösung interessiert sind.

Die Lösungsfindung im Rahmen einer Mediation erfolgt eigenverantwortlich von den Konfliktparteien mit Unterstützung durch den Mediator.

Ein Mediationsverfahren gibt keine vorgefertigte Lösung vor, sondern lässt den Konfliktparteien die Freiheit, die für alle Parteien sinnvollste Lösung zu erarbeiten.

Ein Mediationsverfahren ist in der Regel deutlich effektiver und kostengünstiger als ein gerichtliches Verfahren.

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Die 4 Seiten einer Botschaft

„Schatz, die Ampel ist grün!“

Sachebene Die Ampel ist grün.

Appellebene Fahr doch (endlich) los!

Beziehungsebene Du kannst (immer noch) nicht richtig Auto fahren!

Ich-Botschaft Ich komme zu spät zu einem Termin (weil zu spät aufgestanden).

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Mitglied von 42

Prinzipien der Mediation

Freiwilligkeit der Teilnahme

Informiertheit aller Teilnehmer

Ergebnisoffenheit

Vertraulichkeit

Allparteilichkeit des Mediators

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Schritte eines Mediationsverfahrens

Vorbereitungsgespräch und Mediationsvertrag

Themensammlung

Interessenklärung

Kreative Ideensuche

Bewertung und Auswahl der Lösungsoptionen

Vereinbarung und Umsetzung

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Mitglied von 44

Eisberg-Modellzwischenmenschlicher Kommunikation

Positionen

Gefühle

InteressenBedürfnis

se

1/7

6/7

sichtbar und hörbar

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Mitglied von 45

Konfliktlösung durch Mediation

Gerade in Fragen der Unternehmensnachfolge treffen viele unterschiedliche Aspekte und Interessen aufeinander

Die Unternehmensnachfolge kann dabei leicht Kristallisationspunkt für bereits langfristig angelegte Beziehungsprobleme innerhalb der Familie werden

Entstandene Konflikte führen schnell zu einem Vertrauensverlust und zur Verhärtung der Fronten

Mediationsverfahren kann zur konstruktiven Zusammenarbeit der Betroffenen führen

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Mitglied von 46

Frühzeitige Auseinandersetzung mit der Nachfolgeplanung Planvolles Vorgehen (Fahrplan) Rechtzeitige Einbeziehung der zukünftigen Nachfolger Klare Regelungen (in Zeit - und Sachfragen) Abgeben von Befugnissen, Bereitschaft zum Rückzug Realistische Einschätzung des Wertes der eigenen Unternehmung und

Person Konzept für die eigene Betätigung nach dem Ausscheiden Einschaltung von Spezialisten

Erfolgsfaktoren für das Nachfolgekonzept

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Mitglied von 47

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

JOCHEN DELFS

Diplom-Kaufmann

Wirtschaftsprüfer Steuerberater�Wirtschaftsmediator

[email protected]

DR IUR ULRICH MÖHRLE

Diplom-Kaufmann

Rechtsanwalt � Steuerberater

Fachanwalt für Steuerrecht

[email protected]

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