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Wirtschaftsprüfung IFRS 3: Unternehmenszusammenschlüsse sowie Änderungen der IAS 36 – Wertminderung von Vermögenswerten und IAS 38 – Immaterielle Vermögenswerte

Unternehmenszusammenschlüsse sowie Änderungen der IAS 36 ... · Unter IFRS 3 ist jeder Unternehmenszusammenschluss als Erwerbs- vorgang zu interpretieren, woraus sich die Notwendigkeit

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Wirtschaftsprüfung

IFRS 3:Unternehmenszusammenschlüsse sowie Änderungen

der IAS 36 – Wertminderung von Vermögenswerten

und IAS 38 – Immaterielle Vermögenswerte

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IFRS 3:Unternehmenszusammenschlüsse sowie Änderungen

der IAS 36 – Wertminderung von Vermögenswerten

und IAS 38 – Immaterielle Vermögenswerte

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Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht

den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch

nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Broschüre oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf

eigenes Risiko. Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt

dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung 1

2. Aufbau des Standards und verwendete Begriffe 1

3. Zielsetzung, Anwendungsbereich und Gültigkeitsdatum des IFRS 3 2

4. Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen bei der Erstkonsolidierung 3

4.1 Erwerbsmethode 3

4.2 Identifikation des Erwerbers 3

4.3 Bestimmung des Kaufpreises 3

4.4 Kaufpreisallokation 4

4.4.1 Prozess der Kaufpreisallokation: Überblick 4

4.4.2 Ermittlung des Unterschiedsbetrags 4

5. Folgebilanzierung immaterieller Vermögenswerte einschließlich des Geschäfts-

oder Firmenwertes 6

5.1 Konzeption des Werthaltigkeitstests 6

5.2 Folgebilanzierung einzeln identifizierbarer immaterieller Vermögenswerte 8

5.3 Folgebilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes 8

5.3.1 Strukturierung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten

als Ausgangspunkt der Werthaltigkeitsprüfung 8

5.3.2 Allokation von Vermögenswerten auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten 8

5.3.3 Allokation des Geschäfts- oder Firmenwertes auf

zahlungsmittelgenerierende Einheiten 9

5.3.4 Werthaltigkeitstest für den Geschäfts- oder Firmenwert 10

6. Angabepflichten 10

7. Übergangsvorschriften 12

8. Ausblick 12

9. Zusammenfassung 13

Anhang 13

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1. Einleitung

Die bilanzielle Behandlung von Unternehmenszusammenschlüssenwurde in den vergangenen Jahren auf internationaler Ebene weitreichenden Reformen unterworfen. So stellten die Veröffentlichungder SFAS 141 und 142 im Juni 2001 und das damit verbundeneVerbot der Interessenzusammenführungsmethode sowie die Auf-hebung der planmäßigen Abschreibung des Geschäfts- oder Fir-menwertes unter US-GAAP eine fundamentale Abkehr von bisherinternational anerkannten Bilanzierungskonventionen dar. Mit derVerabschiedung des IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“und den damit verbundenen Überarbeitungen der IAS 36 „Wert-minderung von Vermögenswerten“ und IAS 38 „Immaterielle Ver-mögenswerte“ am 31.03.2004 schloss der IASB die erste Phaseseines im Juli 2001 initiierten Projektes „Business Combinations“ab. Primäres Ziel der ersten Projektphase war, nicht zuletzt als Re-aktion auf die US-amerikanischen Neuregelungen zur Bilanzierungvon Unternehmenszusammenschlüssen, die Schaffung von Konver-genz internationaler Rechnungslegungsvorschriften. In der zwei-ten Phase setzt sich der IASB, im Rahmen eines Kooperationspro-jekts mit dem US-amerikanischen Standardsetter FASB, mit spe-ziellen Vorschriften zur Anwendung der Erwerbsmethode ausei-nander. Darüber hinaus werden besondere Themenbereiche disku-tiert, die nicht Gegenstand der ersten Phase waren. Hierunter fal-len die Bilanzierung von Joint Ventures sowie Unternehmenszu-sammenschlüsse von Unternehmen oder Unternehmensteilen, dieunter der gemeinsamen Kontrolle eines anderen Unternehmensstehen. Ein entsprechender Standardentwurf wird für das zweiteQuartal 2004 erwartet.

2. Aufbau des Standardsund verwendete Begriffe

IFRS 3 ist in drei Abschnitte unterteilt: Einleitung, Standard undAnhang. In der Einleitung werden die Gründe für die Publikation,grundsätzliche Regelungen sowie Unterschiede zur bisherigen Bi-lanzierung nach IAS 22 aufgeführt. Der anschließende Standardlegt die Bilanzierungsregeln für Unternehmenszusammenschlüssedar, wobei die wesentlichen Prinzipien durch Fettdruck hervorge-hoben sind. Unabhängig hiervon besitzen jedoch alle Paragraphendie gleiche Wertigkeit. Im dreigeteilten Anhang werden im AnhangA wichtige im Standard verwendete Begriffe definiert, wohinge-gen Anhang B detaillierte Anwendungsrichtlinien zur Bilanzierungvon umgekehrten Unternehmenserwerben (reverse acquisitions)vorgibt. Anhang C beschreibt die mit der Veröffentlichung desIFRS 3 verbundenen Folgeänderungen anderer IAS/IFRS. Auchwenn der Anhang separiert wird, ist er integraler Bestandteil desIFRS 3. Der Standard wird ergänzt durch eine Basis for Conclusionsund Illustrative Examples. Die Basis for Conclusions fasst die Über-legungen und Schlussfolgerungen des Boards bei der Entwicklungdes Standards zusammen. Die Illustrative Examples liefern einige

Anwendungsbeispiele für einzelne spezielle Bilanzierungssachver-halte. Weder die Basis for Conclusions noch die Illustrative Exam-ples sind Teil des Standards. Sie enthalten keine über IFRS 3 hi-nausgehenden Regelungen, sondern verdeutlichen vielmehr diedort dargestellten Prinzipien.

Über die Vorschriften des IFRS 3 hinaus stellen sowohl der IAS 36als auch der IAS 38 einschlägige Regelungen im Rahmen der Bi-lanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen dar. Nachfol-gend seien die wichtigsten Definitionen aus den vorgenanntenStandards aufgeführt. Diese Begriffe sind für das Verständnis derVorschriften von elementarer Bedeutung und erleichtern den Zu-gang zu den im Verlauf dieser Broschüre dargestellten Bilanzie-rungssachverhalten.

Unternehmenszusammenschluss (business combination)Ein Unternehmenszusammenschluss ist die Zusammenführung se-parater Unternehmen oder Geschäftseinheiten in ein Bericht er-stattendes Unternehmen.

Beherrschung (control)Beherrschung ist die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspoli-tik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen TätigkeitNutzen zu ziehen.

Erwerbszeitpunkt (acquisition date)Der Erwerbszeitpunkt ist das Datum, an dem das erwerbende Un-ternehmen die tatsächliche Beherrschung über das erworbeneUnternehmen erlangt.

Zeitpunkt der Gegenleistung (date of exchange)Der Zeitpunkt der Gegenleistung ist das Datum, an dem jeder ein-zelne Teilerwerb in der Bilanz des erwerbenden Unternehmenserfasst wird.

Beizulegender Zeitwert (fair value)Der beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem zwischen sach-verständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigenGeschäftspartnern unter marktüblichen Bedingungen ein Vermö-genswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte.

Immaterieller Vermögenswert (intangible asset)Ein immaterieller Vermögenswert ist ein identifizierbarer, nicht mo-netärer Vermögenswert ohne physische Substanz.

Geschäfts- oder Firmenwert (goodwill)Zukünftige wirtschaftliche Nutzenzuflüsse, die von Vermögens-werten generiert werden, welche nicht einzeln identifiziert undseparat angesetzt werden können.

Zahlungsmittelgenerierende Einheit (cash generating unit)Eine zahlungsmittelgenerierende Einheit (ZGE) ist die kleinste iden-tifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse er-

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IFRS 3

zeugt, die weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssenanderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögens-werten sind.

Erzielbarer Betrag (recoverable amount)Der erzielbare Betrag eines Vermögenswertes oder einer zahlungs-mittelgenerierenden Einheit ist der höhere der beiden Beträge ausNutzungswert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräuße-rungskosten.

Nutzungswert (value in use)Der Nutzungswert ist der Barwert der geschätzten zukünftigenCash Flows, die aus einem Vermögenswert oder einer zahlungs-mittelgenerierenden Einheit abgeleitet werden können.

Beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten(fair value less costs to sell)Der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten ist derBetrag, der durch den Verkauf eines Vermögenswertes oder einerzahlungsmittelgenerierenden Einheit in einer Transaktion zu Markt-bedingungen zwischen sachverständigen, vertragswilligen Parteiennach Abzug der Veräußerungskosten erzielt werden könnte.

Veräußerungskosten (costs to sell)Veräußerungskosten sind zusätzliche Kosten, die dem Verkauf ei-nes Vermögenswertes oder einer zahlungsmittelgenerierendenEinheit direkt zugeordnet werden können mit Ausnahme der Fi-nanzierungskosten und des Ertragsteueraufwands.

Wertminderungsaufwand (impairment loss)Ein Wertminderungsaufwand ist der Betrag, um den der Buchwerteines Vermögenswertes seinen erzielbaren Betrag überschreitet.

Aktiver Markt (active market)Ein aktiver Markt ist ein Markt, der die nachstehenden Bedingun-gen kumulativ erfüllt:

a. Die auf dem Markt gehandelten Produkte sind homogen,b. vertragswillige Käufer und Verkäufer können in der Regel jeder-

zeit gefunden werden, undc. Preise sind öffentlich verfügbar.

Nach Einführung der wesentlichen Begriffe und Definitionen wer-den im Folgenden die mit der Veröffentlichung der Standards ver-bundene Intention des IASB, der Regelungsbereich und der Zeit-punkt der erstmaligen Anwendung der Vorschriften erläutert.

3. Zielsetzung, Anwendungsbereichund Gültigkeitsdatum des IFRS 3

Mit der Veröffentlichung des IFRS 3 verfolgt der IASB das Ziel, ne-ben der Schaffung einer einheitlichen Methode für Unternehmens-zusammenschlüsse eine bessere Vergleichbarkeit der Abschlüsseverschiedener Unternehmen und eine weitere Harmonisierung in-ternationaler Rechnungslegungsvorschriften zu erreichen. IFRS 3ersetzt den bisherigen IAS 22 „Unternehmenszusammenschlüsse“sowie SIC-9 „Unternehmenszusammenschlüsse – Klassifizierungals Unternehmenserwerbe oder Interessenzusammenführungen“,SIC-22 „Unternehmenszusammenschlüsse – Nachträgliche An-passung der ursprünglich erfassten beizulegenden Zeitwerte unddes Geschäfts- oder Firmenwertes“ und SIC-28 „Unternehmens-zusammenschlüsse – Tauschzeitpunkt und beizulegender Zeitwertvon Eigenkapitalinstrumenten“.

Der Standard ist auf sämtliche Zusammenschlüsse von Unterneh-men mit einem anderen bzw. mehreren Unternehmen oder Ge-schäftsbereichen anzuwenden. Vom Regelungsbereich des IFRS 3explizit ausgeschlossen werden Zusammenschlüsse von Gemein-schaftsunternehmen (Joint Ventures) und Zusammenschlüsse un-ter Beteiligung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen untergemeinsamer Kontrolle. Zusammenschlüsse von Gesellschaftenauf Gegenseitigkeit und Gesellschaften, zwischen denen kein Be-teiligungsverhältnis besteht, werden ebenfalls nicht vom Rege-lungsbereich des IFRS 3 erfasst. Hierzu hat der IASB mit der Ver-öffentlichung des IFRS 3 zusätzlich einen Standardentwurf ED 7erlassen, der ausschließlich die Bilanzierung von Zusammenschlüs-sen der vorgenannten Unternehmen regelt.

In den Regelungsbereich des IFRS 3 fallen grundsätzlich sämt-liche Unternehmenszusammenschlüsse, die am oder nach dem31.03.2004 stattgefunden haben. Eine retrospektive Anwendungist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die für die Anwendungdes IFRS 3 erforderlichen Informationen zum Zeitpunkt eines ver-gangenen Unternehmenszusammenschlusses vollständig vorlagen.Zusätzlich wird die simultane Anwendung der korrespondieren-den Vorschriften der überarbeiteten IAS 36 und IAS 38 ab demZeitpunkt des zurückliegenden Unternehmenszusammenschlus-ses gefordert.

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4. Bilanzierung von Unternehmens-zusammenschlüssen bei der Erst-konsolidierung

4.1 Erwerbsmethode

Unternehmenszusammenschlüsse sind fortan ausschließlich nachder Erwerbsmethode abzubilden. Die bilanzielle Erfassung anhandder Interessenzusammenführungsmethode ist nicht mehr gestattet.Dadurch entfällt zukünftig die Möglichkeit, einen im Rahmen derKapitalkonsolidierung entstehenden Unterschiedsbetrag erfolgs-neutral mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen und so den An-satz sowie künftige Abschreibungen des Geschäfts- oder Firmen-werts zu vermeiden. Im Rahmen der Erwerbsmethode wird einUnternehmenszusammenschluss aus der Perspektive des erwer-benden Unternehmens dargestellt. Dieses erwirbt sämtliche Ver-mögenswerte und Schulden des akquirierten Unternehmens, undzwar unabhängig davon, ob diese bereits in der Bilanz des erwor-benen Unternehmens erfasst worden sind. Die Bewertung derübernommenen Vermögenswerte und Schulden wird vom Unter-nehmenszusammenschluss nicht beeinflusst, weil für diese eineobjektivierte Marktbewertung erfolgt. Daneben werden auch keineneuen, durch den Zusammenschluss entstandenen Vermögens-werte und Schulden berücksichtigt, da sie nicht Gegenstand dereigentlichen Transaktion waren. Die Anwendung der Erwerbsme-thode erstreckt sich über drei Teilschritte: Die Identifikation einesErwerbers, die Bestimmung der Kosten eines Unternehmenszu-sammenschlusses und die Verteilung des Kaufpreises auf die ein-zelnen übernommenen Vermögenswerte und Schulden des erwor-benen Unternehmens. Auf diese wird im Folgenden näher einge-gangen.

4.2 Identifikation des Erwerbers

Unter IFRS 3 ist jeder Unternehmenszusammenschluss als Erwerbs-vorgang zu interpretieren, woraus sich die Notwendigkeit der Iden-tifikation eines Erwerbers ergibt. Als Erwerber ist jenes Unterneh-men zu klassifizieren, das die Beherrschungsmöglichkeit über dasandere Unternehmen besitzt. Eine Beherrschungsmöglichkeit wirdzunächst in jenen Fällen vermutet, in denen ein Unternehmenmehr als die Hälfte der stimmberechtigten Aktien eines anderenUnternehmens erwirbt. Verfügt das erwerbende Unternehmennicht über mehr als die Hälfte der Stimmrechte, deuten die fol-genden Umstände auf das Vorliegen der Beherrschungsmöglich-keit hin:

• Vorliegen der faktischen Möglichkeit, durch eine Vereinbarungmit anderen Investoren über die Mehrheit der Stimmrechte zu verfügen

• Bestehen der Möglichkeit, die Geschäfts- und Finanzpolitik kraftSatzung oder anderer Vereinbarung zu bestimmen

• Bestehen eines Ernennungs- oder Abberufungsrechtes der Mehr-heit der Mitglieder eines Geschäftsführungs-, Leitungs- oder Auf-sichtsgremiums

• Möglichkeit zur Ausübung der Mehrheit der Stimmrechte bei Sitzungen des Geschäftsführungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgre-miums

Kann ein erwerbendes Unternehmen zunächst nicht eindeutigidentifiziert werden, sind die folgenden Indikatoren zur Bestim-mung des Erwerbers heranzuziehen:

• Signifikante Unterschiede im beizulegenden Zeitwert der sich zusammenschließenden Unternehmen

• Gewährung von Zahlungsmitteln oder anderen Vermögenswertenfür den Bezug von stimmberechtigten Stammaktien einer Ge-sellschaft

• Möglichkeit des Managements eines Unternehmens, die Zusam-mensetzung des Geschäftsführungsgremiums des zusammen-geschlossenen Unternehmens zu bestimmen.

Bei Unternehmenszusammenschlüssen unter Ausgabe eigenerAktien ist das ausgebende Unternehmen im Regelfall als Erwerberzu identifizieren. Unter Umständen besitzt jedoch das Unterneh-men, dessen Anteile gekauft worden sind, die Möglichkeit, nachdem Unternehmenszusammenschluss die Finanz- und Geschäfts-politik des ausgebenden Unternehmens zu bestimmen. In diesenso genannten umgekehrten Unternehmenserwerben ist das recht-liche Tochterunternehmen als Erwerber und das rechtliche Mut-terunternehmen als erworbenes Unternehmen zu behandeln. Fürdie Ermittlung des Kaufpreises ist die Anzahl der vom rechtlichenTochterunternehmen auszugebenden Aktien heranzuziehen, dieerforderlich wäre, um das tatsächliche Beteiligungsverhältnis deszusammengeschlossenen Unternehmens herzustellen. Der kon-solidierte Abschluss wird weiterhin unter dem Namen des recht-lichen Mutterunternehmens veröffentlicht. Im Anhang hat jedochein Verweis zu erfolgen, dass es sich tatsächlich um eine Fortfüh-rung des Abschlusses des rechtlichen Tochterunternehmens han-delt.

4.3 Bestimmung des Kaufpreises

Die Anschaffungskosten eines Unternehmenserwerbs bestimmensich aus den vom erwerbenden Unternehmen ausgegebenen Ei-genkapitaltiteln und den beizulegenden Zeitwerten anderer alsGegenleistungen für den Erwerb hingegebener Vermögenswerte.Daneben erhöhen die dem Erwerb direkt zuordenbaren Kostenwie Rechts- und Beratungskosten den Kaufpreis. Allgemeine Ver-waltungskosten, mit dem Erwerb verbundene Finanzierungskos-ten oder Kosten für die Ausgabe von Eigenkapitaltiteln werdenbei der Ermittlung des Kaufpreises hingegen nicht berücksichtigt.

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IFRS 3

Der Kaufpreis ist zum Zeitpunkt des Erhalts der Gegenleistung fürden Erwerb (date of exchange) zu bestimmen. Wird ein Unter-nehmen durch eine einzelne Transaktion erworben, fallen Erwerbs-zeitpunkt und Zeitpunkt der Gegenleistung zusammen. Erfolgtder Erwerb hingegen im Zuge eines sukzessiven Anteilserwerbs(successive share purchase), so sind für jeden Teilerwerbsschrittsowohl die Kosten als auch die beizulegenden Zeitwerte der an-teilig erworbenen Vermögenswerte und Schulden zum Zeitpunktder Gegenleistung zu bestimmen.

Vielfach werden im Zuge eines UnternehmenszusammenschlussesVereinbarungen getroffen, die nachträgliche Leistungen des er-werbenden Unternehmens an den Verkäufer bei Eintritt genaudefinierter Ereignisse vorsehen. Diese erfolgen meist in Form vonZahlungen bei Überschreiten einer vorher fixierten Größe wie demJahresüberschuss oder der Entwicklung des Aktienkurses. Auchdiese bedingten Anschaffungskosten sind im Kaufpreis zu berück-sichtigen, sofern dessen Eintritt als wahrscheinlich gilt und derenWert verlässlich ermittelt werden kann. Werden die vorgenanntenBedingungen noch nicht bei der erstmaligen Bilanzierung des Un-ternehmenszusammenschlusses, sondern erst zu einem späterenZeitpunkt erfüllt, sind die Kosten des Unternehmenserwerbs nach-träglich anzupassen. Der IASB trifft keine Aussage über eine zeit-liche Befristung, in der mögliche Kaufpreisanpassungen vorge-nommen werden können.

4.4 Kaufpreisallokation

4.4.1 Prozess der Kaufpreisallokation: ÜberblickDie Kaufpreisallokation beschreibt jenen Prozess, in dem die An-schaffungskosten des Unternehmenserwerbs auf die einzeln er-worbenen und zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewerteten Ver-mögenswerte, Schulden und Eventualschulden verteilt werden.Damit wird die Buchwertbilanz des erworbenen Unternehmensdurch die Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven und Lasten inein Zahlenwerk transformiert, in welchem das Reinvermögen zumZeitwert ausgewiesen wird („Neubewertungsbilanz“). Als Bewer-tungsstichtag für das erworbene Reinvermögen gilt der Zeitpunktdes Kontrollübergangs.

In einem ersten Schritt sind sämtliche Vermögenswerte und Schul-den des erworbenen Unternehmens zu identifizieren. Für den Fall,dass für diese bereits vor dem Unternehmenszusammenschlussein Ansatz in der Bilanz des erworbenen Unternehmens erfolgte,sind sie dem Grunde nach in die „Neubewertungsbilanz“ zu über-nehmen. Darüber hinaus sind neben den bereits bilanzierten Ver-mögenswerten und Schulden auch bisher nicht bilanzierte, selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte zu berücksichtigen, derenIdentifikation regelmäßig den Schwerpunkt einer Kaufpreisallo-kation darstellt. Dies setzt zunächst ein grundlegendes Verständ-nis der Transaktion und eine Analyse des Geschäftsmodells dererworbenen Gesellschaft voraus. Hierbei sind die Intentionen desErwerbers und dessen Unternehmensstrategie von entscheiden-

der Bedeutung, um die relevanten Erfolgspotenziale der Transak-tion zu identifizieren, die Hinweise auf potenzielle stille Reservenbeim erworbenen Unternehmen geben können.

In einem zweiten Schritt sind die identifizierten Vermögenswerteund Schulden entsprechend zu bewerten. Hierfür ist auf die Ver-hältnisse zum Erwerbszeitpunkt abzustellen. Der zentrale Wert-maßstab der Kaufpreisallokation ist der beizulegende Zeitwert,zu dem sämtliche identifizierten Vermögenswerte und Schuldenzum Erwerbszeitpunkt zu bewerten sind. Eine Ausnahme stellenlediglich Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswertendar, die zur Veräußerung gehalten werden. Diese fallen in den Re-gelungsbereich des IFRS 5 und sind mit ihrem beizulegenden Zeit-wert abzüglich Veräußerungskosten zu bewerten. Die Parameterfür die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts sind marktbezo-gen zu ermitteln, das heißt, die Einschätzung sowie die Verwen-dungsabsicht des erwerbenden Unternehmens treten zugunstender Einschätzung aller Marktteilnehmer in den Hintergrund.

Nachdem sämtliche übernommenen Vermögenswerte und Schul-den identifiziert und bewertet worden sind, werden diese demKaufpreis gegenübergestellt und der Geschäfts- oder Firmenwertals Residualgröße abgeleitet. Abbildung 1 verdeutlicht die Ablei-tung des verbleibenden Geschäfts- oder Firmenwertes als Ergeb-nis einer Kaufpreisallokation.

Die Erstkonsolidierung ist innerhalb von zwölf Monaten nach demErwerbszeitpunkt durchzuführen. Zum Ende eines Geschäftsjah-res kann die Einbeziehung zunächst auf vorläufigen Werten be-ruhen, wobei für etwaige Anpassungen die Gegebenheiten zumErwerbszeitpunkt heranzuziehen sind. Stellt sich infolge des Un-ternehmenserwerbs heraus, dass die im Rahmen der Kaufpreis-allokation identifizierten Vermögenswerte und Schulden der Höhenach falsch bewertet worden sind, hat unter den Vorschriften desIAS 8 grundsätzlich eine retrospektive Anpassung als Fehlerkorrek-tur in jenem Abschluss zu erfolgen, in dem der Unternehmens-zusammenschluss erstmals bilanziell erfasst worden ist.

4.4.2 Ermittlung des UnterschiedsbetragsDer Unterschiedsbetrag ergibt sich zunächst aus einer Differenz-betrachtung zwischen dem Kaufpreis und dem Buchwert des Rein-vermögens des übernommenen Unternehmens. Anschließendwird dieser auf stille Reserven und Lasten in den Vermögenswer-ten und Schulden sowie bisher nicht bilanzierte Posten verteilt.Die Aufdeckung wird dabei nicht durch die Anschaffungskostendes Erwerbs begrenzt. Nachfolgend werden die wesentlichen, dieHöhe des verbleibenden Unterschiedsbetrags beeinflussendenPosten dargestellt.

Vermögenswerte und SchuldenIm Rahmen der Kaufpreisallokation sind sämtliche Vermögens-werte zu berücksichtigen, sofern dem erwerbenden Unternehmenin der Zukunft wahrscheinlich ein wirtschaftlicher Nutzen zufließt.

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Abbildung 1: Kaufpreisallokation im Überblick

Der erwartete Nutzen konkretisiert sich in der Regel durch künf-tige Zahlungsmittelzuflüsse. Außer den Eventualschulden sindalle Schulden zu übernehmen, wenn ein Abfluss von wirtschaft-lichem Nutzen erwartet wird, der zur Ablösung einer Verpflich-tung dient. Sowohl für Vermögenswerte als auch für Schuldenmuss der beizulegende Zeitwert zuverlässig ermittelt werden kön-nen, um einen Ansatz im Zuge der Kaufpreisallokation zu recht-fertigen.

Immaterielle VermögenswerteVielfach stellen bisher bilanziell nicht erfasste immaterielle Vermö-genswerte wie Markennamen, Technologien, Patente oder Kun-denbeziehungen die entscheidende Motivation für eine Akquisi-tion dar. Diese immateriellen Werttreiber und deren zukünftigesErfolgspotenzial wurden in der Vergangenheit unter dem bishergültigen IAS 22 bilanziell in der Regel in der „Sammelposition“des Geschäfts- oder Firmenwertes zusammengefasst. Der bisherrestriktiven Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten wur-de mit der Einführung neuer Identifizierungskriterien im IFRS 3begegnet. Zum einen sind im Rahmen von Unternehmenszusam-menschlüssen erworbene immaterielle Vermögenswerte dann iden-tifizierbar, wenn sie auf einer vertraglichen oder rechtlichen Grund-lage beruhen, für die ein Rechtsanspruch durch das erworbeneUnternehmen besteht. Zum anderen erfüllt ein immaterieller Ver-mögenswert das Identifizierungskriterium, wenn er separierbarist, das heißt, wenn er allein oder zusammen mit anderen Vermö-genswerten losgelöst vom Unternehmen verwertet werden kann.Notwendige Bedingung für einen Ansatz immaterieller Vermö-genswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation ist die zuverlässigeErmittlung des beizulegenden Zeitwertes. Eine Auflistung poten-zieller, im Rahmen einer Kaufpreisallokation identifizierbarer, im-materieller Vermögenswerte finden Sie im Anhang dieser Broschüre.

EventualverbindlichkeitenEventualverbindlichkeiten sind mögliche Verpflichtungen einesUnternehmens, die aus vergangenen Ereignissen resultieren undderen Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten unsichererkünftiger Ereignisse erst noch bestätigt wird, das nicht vollständigunter der Kontrolle des Unternehmens steht. Eventualverbindlich-keiten sind im Rahmen der Kaufpreisallokation zu berücksichtigen,sofern ihr beizulegender Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt zuver-lässig ermittelt werden kann. In den Folgeperioden sind diese zumhöheren aus demjenigen Betrag, der sich bei einer Bewertungnach IAS 37 ergibt und dem Betrag des erstmaligen Ansatzes ab-züglich erfolgter Amortisierungen gemäß IAS 18 anzusetzen.

RestrukturierungsrückstellungenDie erfolgsneutrale Bildung von Restrukturierungsrückstellungenim Rahmen eines Unternehmenserwerbs wird durch die Neure-gelungen des IFRS 3 grundsätzlich untersagt. Künftig sind dieselediglich dann im Zuge der Kaufpreisallokation anzusetzen, sofernhierfür bereits vor dem Unternehmenszusammenschluss eine Rück-stellung nach den Vorschriften des IAS 37 im Abschluss des er-worbenen Unternehmens gebildet worden ist.

Latente SteuernDurch den Ansatz bisher nicht bilanzierter Vermögenswerte unddie Aufdeckung stiller Reserven entstehen temporäre Differenzenzwischen den beizulegenden Zeitwerten und den für Zwecke derBesteuerung relevanten Buchwerten, so dass die entstehende la-tente Steuerverbindlichkeit im Zeitpunkt des Erwerbs angesetztund bei der Ableitung des Geschäfts- oder Firmenwertes berück-sichtigt werden muss. Auf den Geschäfts- oder Firmenwert selbstwerden keine latenten Steuern berechnet.

Anlage-vermögen

Umlauf-vermögen

Eigenkapital

FremdkapitalUmlauf-

vermögen

Eigenkapital Eigenkapital

ImmaterielleVermögens-

werte

lat. Steuern

Fremdkapital

Kaufpreis

Geschäfts-oder

Firmenwert

Kauf-preis-

alloka-tion

Konsoli-dierung

Anlage-vermögen

Buchwertbilanz deserworbenen Unternehmens

„Neubewertungsbilanz“ deserworbenen Unternehmens

Kapitalkonsolidierung

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IFRS 3

MinderheitenanteileIm Hinblick auf die Aufdeckung stiller Reserven und Lasten beimzu konsolidierenden Unternehmen wurde die Buchwertmethode,nach der stille Reserven und Lasten nur in Höhe der Beteiligungs-höhe des Mutterunternehmens aufgedeckt werden mussten, ab-geschafft. Die einzelnen Tochterunternehmen sind nunmehr untervollständiger Aufdeckung stiller Reserven und Lasten und damitnach der Neubewertungsmethode zu konsolidieren. Dementspre-chend ergeben sich die als separater Posten im Eigenkapital aus-zuweisenden Minderheitenanteile als die den Minderheitsgesell-schaftern zuzuordnenden Anteile an den beizulegenden Zeitwer-ten der erworbenen Vermögenswerte, Schulden und Eventual-schulden.

Geschäfts- oder Firmenwert = positiver UnterschiedsbetragDer Geschäfts- oder Firmenwert ergibt sich als Residualgröße ausden Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbs und dem mitdem beizulegenden Zeitwert bewerteten Reinvermögen zum Er-werbszeitpunkt. Der Geschäfts- oder Firmenwert wird seitens desIASB als immaterieller Vermögenswert mit unbestimmbarer Nut-zungsdauer interpretiert, der das zukünftige Ertragspotenzialsämtlicher, nicht identifizierbarer und separat ansatzfähiger im-materieller Vermögenswerte verkörpert.

Negativer UnterschiedsbetragEin negativer Unterschiedsbetrag entsteht, wenn das neu bewer-tete Reinvermögen des akquirierten Unternehmens den Kaufpreisübersteigt. Ursache hierfür können Unterbewertungen des Kauf-preises und der Verbindlichkeiten oder Überbewertungen der Ver-mögenswerte sein. Deshalb ist nach der erstmaligen Ermittlungdes Unterschiedsbetrags eine Überprüfung der Identifikation undBewertung sämtlicher übernommenen Vermögenswerte, Schuldenund Eventualschulden sowie der Ableitung des Kaufpreises vor-zunehmen. Verbleibt nach dieser Bereinigung weiterhin ein ne-gativer Unterschiedsbetrag, so ist dieser sofort erfolgswirksamin der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Abbildung 2: Grundzüge des Werthaltigkeitstest nach IAS 36

Nach erfolgreichem Abschluss der Kaufpreisallokation und ent-sprechendem Bilanzausweis im Zuge der Erstkonsolidierung wirdnunmehr der Frage nachgegangen, wie immaterielle Vermögens-werte inklusive des Geschäfts- oder Firmenwertes in den Folge-perioden zu behandeln sind. Hierfür ist regelmäßig auf einen Wert-haltigkeitstest abzustellen, der Gegenstand der folgenden Aus-führungen ist.

5. Folgebilanzierung immaterieller Vermögenswerte einschließlich des Geschäfts- oder Firmenwertes

5.1 Konzeption des Werthaltigkeitstests

Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmbarer Nutzungsdauer,noch nicht für den Gebrauch verfügbare immaterielle Vermögens-werte sowie ein Geschäfts- oder Firmenwert sind zukünftig min-destens jährlich einem regelmäßigen Werthaltigkeitstest (Impair-ment Test) nach Maßgabe des IAS 36 zu unterziehen. Dieser istgrundsätzlich für jeden Vermögenswert einzeln vorzunehmen. Nurwenn einem Vermögenswert keine Zahlungsströme direkt zuor-denbar sind und somit eine Einzelbewertung nicht möglich ist, er-folgt die Werthaltigkeitsprüfung auf Ebene der kleinsten Gruppevon Vermögenswerten, den so genannten zahlungsmittelgene-rierenden Einheiten (ZGE). Hierfür sind die in einem betrieblichenNutzungs- und Funktionszusammenhang stehenden Vermögens-werte so lange zu gruppieren, bis ihnen von anderen Einheitenweitestgehend unabhängige Zahlungsströme zugeordnet werdenkönnen.

Der relevante Wertmaßstab für den Impairment Test nach IAS 36ist der erzielbare Betrag. Dieser ist ein rein technischer Begriff, dersich als höherer Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Ver-äußerungskosten und Nutzungswert ergibt. Übersteigt der Buch-

BeizulegenderZeitwertabzüglich

Veräußerungs-kosten Nutzungswert

Buchwert

ErzielbarerBetrag

Wertberich-tigungs-aufwand

höhererWert aus

Erzielbarer Betrag

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wert eines Vermögenswertes seinen erzielbaren Betrag, ist in Höheder Differenz ein Wertminderungsaufwand zu erfassen. Abbil-dung 2 verdeutlicht den grundsätzlichen Ablauf des ImpairmentTest nach IAS 36.

Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräuße-rungskosten erfolgt grundsätzlich marktbezogen, wobei der Stan-dard eine entsprechende Präferenzfolge für dessen Ableitung vor-gibt. Als bester Schätzer ist ein bindender Kaufvertrag aus einerTransaktion zu Marktbedingungen abzüglich angefallener Ver-äußerungskosten anzusehen. Liegt eine solche Transaktion nichtvor, ist auf aktuelle Angebotspreise des zu bewertenden Vermö-genswertes abzustellen. Sofern kein aktiver Markt für den Vermö-genswert existiert, ist der Nettoveräußerungspreis auf Basis zeit-naher Vergleichstransaktionen ähnlicher Vermögenswerte zu be-stimmen. Kann der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungs-kosten auch nicht auf Basis von Vergleichstransaktionen ermitteltwerden, hat die Wertfindung nach Maßgabe der bestmöglichenInformationen zu erfolgen. Der IASB gibt keine konkreten Hin-weise, wie der erzielbare Betrag auf Grundlage dieser Informa-tionen zu ermitteln ist und eröffnet hiermit Interpretationsspiel-räume. Faktisch kann der beizulegende Zeitwert abzüglich Ver-äußerungskosten auch als Modellwert anhand eines einkommens-orientierten Bewertungsverfahrens unter Zugrundelegung objek-tivierter Bewertungsprämissen ermittelt werden.

Für die Bestimmung des Nutzungswertes hingegen enthält IAS 36eine Reihe detaillierter Vorschriften im Hinblick auf die einzelnenBewertungsparameter. Diese beziehen sich im Wesentlichen aufdie Ableitung der bewertungsrelevanten Zahlungsströme und dieBestimmung des Diskontierungsfaktors. Im Folgenden wird ein-heitlich die Wertfindung eines Vermögenswertes beschrieben, wo-bei diese Vorschriften analog für die Bewertung von ZGEs anzu-wenden sind.

Für die Prognose der bewertungsrelevanten Cash Flows sind ver-tretbare und vernünftige Annahmen des Managements heran-zuziehen. Das Management hat die aus der zukünftigen Nutzungdes Vermögenswertes erwarteten Zahlungsströme unter der An-nahme zu ermitteln, dass dieser seinen gegenwärtigen Zustandbeibehält. Die Planung soll auf Basis der jüngsten, vom Manage-ment verabschiedeten Finanzpläne beruhen, wobei generell einDetailplanungszeitraum von fünf Jahren nicht überschritten wer-den soll. Neben Ein- und Auszahlungen aus der fortgesetztenNutzung sowie Mittelzuflüssen aus dem Abgang des Vermögens-wertes sind auch Auszahlungen für Erhaltungsinvestitionen beider Bestimmung des Nutzungswertes zu berücksichtigen. Bei derErmittlung des Nutzungswertes sind Ausgaben für zukünftige Re-strukturierungen, Erweiterungsinvestitionen, Ertragsteuerzahlun-gen und Finanzierungsaktivitäten explizit auszuschließen. Für dieBerechnung der nachhaltigen Cash Flows ist auf eine konstanteoder sinkende Wachstumsrate abzustellen, die die langfristigeDurchschnittswachstumsrate für Produkte, Märkte, Branchen oder

Länder, in denen das Unternehmen tätig ist, nicht überschreiten soll.Der zu verwendende Diskontierungszinssatz spiegelt jene Renditewider, die ein Investor für eine hinsichtlich der Höhe, der zeitli-chen Abfolge und der erwarteten Risiken der künftigen Mittelzu-und -abflüsse vergleichbare Investition verlangen würde. In Ana-logie zu den bewertungsrelevanten Cash Flows ist auch der Dis-kontierungszinssatz auf einer Vor-Steuer-Basis zu ermitteln. DieErmittlung des Diskontierungszinssatzes hat marktbezogen zuerfolgen. Dementsprechend ist der Zinssatz implizit aus laufen-den Markttransaktionen für ähnliche Vermögenswerte oder ausden gewichteten Kapitalkosten eines börsennotierten Unterneh-mens, das ein dem zu bewerteten Vermögenswert ähnliches Port-folio an Vermögenswerten aufweist, abzuleiten.

Anhang A des IAS 36 erläutert ausführlich die Anwendung vonBarwertverfahren zur Bestimmung des Nutzungswertes eines Ver-mögenswertes. Hiernach sind die folgenden Komponenten beider Barwertermittlung zu berücksichtigen:

1. Die geschätzten vom zu bewertenden Vermögenswert gene-rierten erwarteten zukünftigen Cash Flows

2. Erwartungen hinsichtlich möglicher Ausprägungsformen in Be-zug auf den Betrag und/oder den zeitlichen Anfall der Cash Flows

3. Zeitwert des Geldes4. vermögenswertspezifische Risikoprämie, die das dem Vermö-

genswert inhärente Risiko widerspiegelt5. andere, teilweise nicht identifizierbare Faktoren, die Marktteil-

nehmer berücksichtigen würden (z.B. Illiquidität)

IAS 36 unterscheidet grundsätzlich zwei Alternativen für Zweckeder Barwertermittlung. Im Zuge des so genannten Traditional Ap-proach werden die zukünftigen Cash Flows mit einem risikoad-justierten Zinssatz diskontiert, der sämtliche Komponenten von 2bis 5 umfasst. Im Zähler wird lediglich die wahrscheinlichste Aus-prägung der Cash Flows als Modalwert berücksichtigt. Der Tradi-tional Approach eignet sich somit grundsätzlich für die Bewertungvon Vermögenswerten, denen vertragliche Zahlungen zuzuordnensind und ex ante bereits feststehen, wie etwa bei der Bewertungeiner festverzinslichen Anleihe. Für komplexere Bewertungen isthingegen der Expected Cash Flow Approach anzuwenden. Im Ge-gensatz zum Traditional Approach werden mögliche Ausprägun-gen aus einem Szenario möglicher Cash Flows, denen jeweils einebestimmte Eintrittswahrscheinlichkeit zugeordnet wird, auf einenErwartungswert verdichtet. Die Komponenten 1, 2 und 5 sindhierbei im Zähler und der Zeitwert des Geldes (Komponente 3) imNenner zu berücksichtigen. Die Risikoprämie kann im Rahmen desExpected Cash Flow Approach zum einen durch einen Abschlagim Zähler oder durch einen Zuschlag im Nenner erfasst werden.Es gilt jedoch zu beachten, dass sämtliche Komponenten der Bar-wertermittlung entweder im Zähler oder im Nenner Berücksich-tigung finden, um Doppelzählungen zu vermeiden.

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IFRS 3

5.2 Folgebilanzierung einzeln identifizier-barer immaterieller Vermögenswerte

In der Neufassung des IAS 38 wird für Zwecke der Folgebilanzie-rung zwischen zwei Nutzungsdauerkonzeptionen unterschieden.Kann ein Unternehmen den Zeitraum des erwarteten Nutzenzu-flusses aus dem immateriellen Vermögenswert zuverlässig ein-schätzen, liegt eine bestimmbare Nutzungsdauer vor. Jene Ver-mögenswerte sind weiterhin planmäßig über ihre wirtschaftlicheNutzungsdauer abzuschreiben und gegebenenfalls um außerplan-mäßige Abschreibungen zu korrigieren. Die widerlegbare Ober-grenze der Nutzungsdauer von 20 Jahren wurde im Zuge derÜberarbeitung des IAS 38 aufgehoben. Kann infolge einer Analysealler relevanten Faktoren keine Abschätzung über den Zeitraumder künftigen Nutzenzuflüsse aus dem Vermögenswert vorgenom-men werden, so wird eine unbestimmbare Nutzungsdauer unter-stellt. Eine unbestimmbare Nutzungsdauer ist nicht gleichbedeu-tend einer unendlichen Nutzungsdauer, vielmehr ist in jeder Rech-nungsperiode zu überprüfen, ob sich die Nutzungsdauer des Ver-mögenswertes hinreichend konkretisiert hat. In diesem Fall ist derVermögenswert umzuklassifizieren und der Vorgang bilanziell pro-spektiv als Schätzungsänderung zu behandeln. Immaterielle Ver-mögenswerte mit unbestimmbarer Nutzungsdauer sind neben dennoch nicht zur Nutzung einsetzbaren immateriellen Vermögens-werten nicht planmäßig abzuschreiben, sondern jährlich im Rah-men eines Impairment Test nach IAS 36 auf Werthaltigkeit zuüberprüfen. Darüber hinaus ist bei Vorliegen bestimmter Anzei-chen einer Wertminderung ein zusätzlicher, unterjähriger Wert-haltigkeitstest durchzuführen. Im Zuge des Impairment Test istder erzielbare Betrag eines Vermögenswertes mit seinem Buch-wert zu vergleichen. Übersteigt der Buchwert den erzielbaren Be-trag, so ist eine Wertminderung in Höhe der Differenz aus beidenWerten zu erfassen.

Aufgrund der komplexen und aufwändigen Bewertung immate-riellen Vermögens kann gemäß IAS 36 auf die jährliche Berech-nung des erzielbaren Betrags immaterieller Vermögenswerte mitunbestimmbarer Nutzungsdauer verzichtet und auf den Vorjah-resbetrag zurückgegriffen werden. Dafür müssen folgende Krite-rien kumulativ erfüllt sein:

• Dem immateriellen Vermögenswert können keine unabhängigenZahlungsströme zugeordnet werden, so dass dieser als Bestand-teil einer ZGE auf Werthaltigkeit geprüft wird, wobei sich die Zusammensetzung dieser Bewertungseinheit seit der letzten Be-rechnung ihres erzielbaren Betrags nicht signifikant verändert hat.

• Bei der letztmaligen Bestimmung des erzielbaren Betrags wurdeder Buchwert des Vermögenswertes beträchtlich überschritten.

• Auf Basis einer Analyse aller relevanten Ereignisse und Umständenach der letztmaligen Bestimmung des erzielbaren Betrags ist

es unwahrscheinlich, dass der erzielbare Betrag den Buchwert des Vermögenswertes unterschreitet.

5.3 Folgebilanzierung des Geschäfts- oderFirmenwertes

5.3.1 Strukturierung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten als Ausgangspunkt der Werthaltigkeits-prüfung

Wesentliche Neuerungen ergeben sich nicht nur bei der Erstkon-solidierung, sondern auch im Rahmen der Folgebilanzierung desGeschäfts- oder Firmenwertes. Dieser ist zukünftig nicht mehrplanmäßig abzuschreiben, sondern einem mindestens jährlichdurchzuführenden Werthaltigkeitstest auf Ebene von ZGEs oderGruppen von ZGEs nach den Vorschriften des IAS 36 zu unter-ziehen.

Die Abgrenzung von ZGEs erfolgt grundsätzlich auf Basis der Steu-erung des Unternehmens durch das Management (Produktlinien,Geschäftsfeldern, regionalen Tätigkeitsfeldern) oder wie Entschei-dungen des Managements über die Einstellung oder Fortsetzungder Unternehmenstätigkeit bzw. über den Verbleib oder die Ver-äußerung von Vermögenswerten getroffen werden. Dies ist ins-besondere dann gegeben, wenn für diese Ebene seitens der ver-antwortlichen Unternehmensleitung eigenständige entscheidungs-relevante Planungen erstellt werden. Hierbei ist von der Strukturdes internen Berichtswesens auszugehen (Management Approach).Die Schaffung einer neuen Berichtsstruktur für Zwecke des Im-pairment Test ist seitens des IASB indes nicht beabsichtigt, viel-mehr soll die Strukturierung der ZGEs in Anlehnung an das in-terne Berichtswesen erfolgen, was zu einer zunehmenden Kon-vergenz zwischen internem und externem Berichtswesen führt.

Existiert für den Output einer Gruppe von Vermögenswerten einaktiver Markt, sind diese unabhängig von der späteren Verwen-dung der hervorgebrachten Produkte stets als ZGE zu identifizie-ren. Die ZGEs sind von Periode zu Periode für die gleichen Vermö-genswerte oder Arten von Vermögenswerten stetig zu identifi-zieren. Sofern im Einzelfall, etwa im Falle einer Änderung der Or-ganisationsstruktur des Unternehmens durch Restrukturierungoder Verschmelzung, eine Änderung gerechtfertigt ist, ist dieseumzusetzen und im Anhang zu erläutern.

5.3.2 Allokation von Vermögenswertenauf zahlungsmittelgenerierende Einheiten

Die Ermittlung des Buchwertes einer ZGE und die damit verbun-dene Allokation von Vermögenswerten und Schulden hat konsis-tent zur Bestimmung des Nutzungswertes der jeweiligen ZGE zuerfolgen. Die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer ZGE kannentweder direkt oder durch Verteilung auf einer vernünftigen undstetigen Basis erfolgen. Im Regelfall wird der Buchwert einer an-gesetzten Schuld einer ZGE nicht zugeordnet, es sei denn, dererzielbare Betrag für eine ZGE kann nicht ohne die Berücksichti-

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gung dieser Schuld bestimmt werden, da etwa ein potenzieller Er-werber der ZGE die Schuld mit übernehmen muss.

Des Weiteren sind die Buchwerte des Geschäfts- oder Firmen-wertes und gemeinschaftlicher Vermögenswerte wie etwa einesHauptverwaltungsgebäudes oder eines Forschungszentrums demBuchwert einer ZGE auf einer vernünftigen und stetigen Basis an-teilig zuzurechnen.

Da bei der Bestimmung des Nutzungswertes Cash Flows aus Fi-nanzierungsaktivitäten und Ertragsteuerzahlungen nicht berück-sichtigt werden, sind auch im Rahmen der Ermittlung des Buch-wertes entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Folglich sindweder flüssige Mittel und Bankverbindlichkeiten noch aktive undpassive latente Steuern, Forderungen und Verbindlichkeiten aufGrund von steuerlichen Erstattungsansprüchen bzw. Verpflichtun-gen sowie Steuerrückstellungen dem Buchwert der ZGE zuzu-rechnen. Abbildung 3 verdeutlicht die Zusammensetzung desBuchwertes einer ZGE.

5.3.3 Allokation des Geschäfts- oder Firmenwertesauf zahlungsmittelgenerierende Einheiten

Da der Geschäfts- oder Firmenwert keine Zahlungsmittelzuflüssegeneriert, die unabhängig von anderen Vermögenswerten oderGruppen von Vermögenswerten sind, erfolgt der Werthaltigkeits-test auf Ebene von ZGEs. Der im Rahmen der Kaufpreisallokationermittelte Geschäfts- oder Firmenwert ist zum Erwerbszeitpunktdirekt auf jene ZGEs oder Gruppen von ZGEs zu verteilen, die vomerwarteten Synergiepotenzial aus dem Unternehmenszusammen-schluss künftig profitieren werden. Dabei ist es unerheblich, obandere Vermögenswerte oder Schulden des akquirierten Unter-nehmens dieser ZGE oder Gruppen von ZGEs zugeordnet werden.Für den Fall, dass der Geschäfts- oder Firmenwert nicht direktzurechenbar ist, kann die Allokation bspw. anhand der relativenWerte der ZGEs erfolgen. Dabei können verschiedene Größen wieetwa der Ertragswertanteil, EBIT oder EBITDA als Verteilungsmaß-stab herangezogen werden.

Der Werthaltigkeitstest für den Geschäfts- oder Firmenwert istauf jenen Ebenen vorzunehmen, auf denen das Management dieEntwicklung des Geschäfts- oder Firmenwerts überwacht. Hierbeiist von der Struktur des internen Berichtswesens auszugehen. Wirdauf die Leitungsebene abgestellt, welche über Unternehmenser-werbe entscheidet, erfolgt die Abgrenzung der Testebenen fürdie Werthaltigkeitsprüfung des Geschäfts- oder Firmenwertes inder Regel auf einer höheren Ebene als dies bei der Werthaltig-keitsprüfung von einzelnen Vermögenswerten der Fall ist. Häufigprofitieren eine Vielzahl von ZGEs von den Synergien aus einemUnternehmenszusammenschluss, wobei der Geschäfts- oder Fir-menwert lediglich auf eine übergeordnete Gruppe von ZGEs imSinne des Management Approach allokiert werden kann. Obwohlein Teil des Geschäfts- oder Firmenwertes mit diesen kleinerenZGEs in Verbindung steht, erfolgt der Werthaltigkeitstest vielfach

auf einer höheren Ebene, da eine sinnvolle Allokation des Ge-schäfts- oder Firmenwertes auf kleinere Einheiten auf Grundlagedes vorherrschenden internen Berichtswesens nicht gewährleistetwerden kann. Als Obergrenze einer Testebene darf eine ZGE oderGruppe von ZGEs, der ein Geschäfts- oder Firmenwert zugeord-net werden kann, nicht größer definiert werden als ein für Zweckeder Segmentberichterstattung nach IAS 14 gebildetes Segmentdes primären oder sekundären Berichtsformats.

Die Verteilung eines erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertesist spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, welches nach demErwerbszeitpunkt begonnen hat, abzuschließen. Der Allokationdes Geschäfts- oder Firmenwertes kommt insofern eine beson-dere Bedeutung zu, als diese mit der künftigen Strategie des Un-ternehmens abgestimmt werden sollte. So kann einerseits einpotenzieller Wertminderungsaufwand des Geschäfts- oder Firmen-wertes umgangen werden, indem dieser auf ZGEs mit hohen undstabilen Ertragserwartungen verteilt wird. Andererseits führt dieZuordnung des Geschäfts- oder Firmenwertes auf ZGEs mit rück-läufigem Wachstum zu einem potenziellen Wertberichtigungs-bedarf. Wird ein Geschäftsbereich als Teil einer ZGE, der ein Ge-schäfts- oder Firmenwert zugeordnet worden ist, veräußert, soist auch ein Teil des Geschäfts- oder Firmenwertes dem Buchwertdieses Geschäftsbereichs zuzuordnen, um den Veräußerungserlöszu bestimmen. Die Verteilung erfolgt anhand der relativen Wertedes veräußerten Geschäftsbereichs und der verbleibenden ZGE,es sei denn, eine andere Methode führt zu einer sachgerechterenAllokation. Im Falle einer Reorganisation der Berichtsstruktur, diedie Zusammensetzung der ZGEs, denen ein Geschäfts- oder Fir-menwert zugeordnet worden ist, verändert, hat ebenfalls eineUmverteilung des Geschäfts- oder Firmenwertes anhand der re-lativen Werte oder einer besser geeigneten Methode zu erfolgen.

Abbildung 3: Ermittlung des Buchwertes einer zahlungs-mittelgenerierenden Einheit

+

./.

=

Buchwerte sämtlicher Vermögenswerte, die der ZGEdirekt zugeordnet werden können

Anteilige Buchwerte der Vermögenswerte,die der ZGE indirekt zugeordnet werden können

(GoF, gemeinschaftliche Vermögenswerte)

Buchwerte erfasster Schulden, sofern der erzielbare Betragder ZGE nicht ohne die Schuld bestimmt werden kann bzw.

die Schuld auf einen potenziellen Käufer übergeht(z.B. Rekultivierung)

Buchwert der ZGE

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IFRS 3

5.3.4 Werthaltigkeitstest für den Geschäfts-oder Firmenwert

Nachdem der Geschäfts- oder Firmenwert für Zwecke des Impair-ment Test auf ZGEs oder Gruppen von ZGEs verteilt worden ist,geben die folgenden Ausführungen Antworten auf die Fragen,wann ein Werthaltigkeitstest durchzuführen und wie die Erfas-sung eines gegebenenfalls entstandenen Wertberichtigungsauf-wands zu verteilen ist.

Zeitpunkt des WerthaltigkeitstestsDer jährliche Werthaltigkeitstest für den Geschäfts- oder Firmen-wert kann zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des Geschäfts-jahres durchgeführt werden. Dieser Zeitpunkt ist jedoch für dienächsten Impairment Tests im Sinne einer stetigen Anwendungin den Folgeperioden beizubehalten, wobei verschiedene ZGEszu unterschiedlichen Zeitpunkten auf Werthaltigkeit überprüftwerden können. Resultiert ein Teil des einer ZGE zugeordnetenGeschäfts- oder Firmenwertes aus einem Unternehmenszusam-menschluss der laufenden Berichtsperiode, ist diese ZGE vor Endeder laufenden Periode auf Werthaltigkeit zu überprüfen.

Von einer Durchführung des jährlichen Werthaltigkeitstests kannabgesehen werden, wenn

• sich die Zusammensetzung der Vermögenswerte und Schuldender ZGE seit der letzten Bestimmung des erzielbaren Betrags nicht signifikant geändert hat und

• der erzielbare Betrag den Buchwert der ZGE bei der letzten Be-rechnung des erzielbaren Betrags beträchtlich überstiegen hat und

• es unwahrscheinlich ist („remote“), dass der erzielbare Betrag denjenigen der letztmaligen Berechnung unterschreitet.

Da für Zwecke des jährlichen Werthaltigkeitstests bei der Bestim-mung des Nutzungswertes regelmäßig auf Finanzpläne des Ma-nagements zurückzugreifen ist, sollte der Testzeitpunkt mit demZeitpunkt der Unternehmensplanung übereinstimmen.Neben dem obligatorisch durchzuführenden jährlichen ImpairmentTest tritt ein zusätzlicher Werthaltigkeitstest, wenn interne oderexterne Indikatoren, so genannte „Triggering Events“, eine Wert-minderung eines Vermögenswertes andeuten, woraufhin der er-zielbare Betrag einer ZGE zu bestimmen ist. Übersteigt der Buch-wert den erzielbaren Betrag, ist ein zusätzlicher außerplanmäßigerWertberichtigungsaufwand zu erfassen.

Ablauf des WerthaltigkeitstestsIAS 36 gibt eine bestimmte Reihenfolge zum Ablauf von Werthal-tigkeitsprüfungen vor. Besteht für die einzelnen Vermögenswerteeiner ZGE ein Wertberichtigungsbedarf, so sind zunächst dieseeinem Impairment Test zu unterziehen, bevor die gesamte ZGEauf Werthaltigkeit getestet wird. Für den Fall, dass der Goodwilllediglich einer Gruppe von ZGEs zuordenbar ist und Indikatoren

einer Wertminderung für eine ZGE der Gruppe vorliegen, ist ineinem ersten Schritt die einzelne ZGE auf Werthaltigkeit zu über-prüfen, bevor in einem zweiten Schritt der Goodwill auf Ebeneeiner Gruppe von ZGEs dem Werthaltigkeitstest unterzogen wird.

Im Zuge des Werthaltigkeitstests für den Geschäfts- oder Firmen-wert wird der Buchwert der ZGE (inklusive Geschäfts- oder Firmen-wert) mit seinem erzielbaren Betrag verglichen. Übersteigt dererzielbare Betrag den Buchwert, liegt keine Wertminderung vor,so dass der Werthaltigkeitstest an dieser Stelle beendet ist. Unter-schreitet hingegen der erzielbare Betrag den Buchwert der ZGE,ergibt sich der Wertberichtigungsbedarf der ZGE aus der Diffe-renz der beiden Werte. Anschließend ist der Wertminderungsauf-wand vollständig auf den Geschäfts- oder Firmenwert zu verrech-nen. Verbleibt hiernach ein weiterer Wertberichtigungsaufwand,ist dieser im Verhältnis der Buchwerte der anderen Vermögens-werte der ZGE auf diese zu verteilen. Hierbei gilt es zu berück-sichtigen, das kein Vermögenswert unter seinem erzielbaren Be-trag und Null angesetzt werden darf. Ist der erzielbare Betrageines Vermögenswertes der ZGE nicht bestimmbar, kann die Ver-teilung des Wertminderungsaufwands auf beliebige Weise erfol-gen. Der Ablauf des Werthaltigkeitstest für den Geschäfts- oderFirmenwert wird in Abbildung 4 zusammengefasst.

Berücksichtigung von MinderheitenanteilenHandelt es sich bei der auf Werthaltigkeit zu testenden ZGE umeine nicht vollständig im Besitz des Unternehmens stehende Ein-heit, ist für Zwecke des Impairment Test der Minderheitenanteilzu berücksichtigen. Da die Minderheiten zwar an den stillen Re-serven und Lasten in den Vermögenswerten und Schulden, nichtjedoch am Geschäfts- oder Firmenwert partizipieren, ist dieserfiktiv um den Minderheitenanteil anzupassen und erhöht somitden Buchwert der ZGE. Hiermit wird eine adäquate Vergleichs-basis zum erzielbaren Betrag hergestellt, indem die Minderheitenimplizit Berücksichtigung finden. Ergibt sich ein Wertberichtigungs-bedarf für den Geschäfts- oder Firmenwert, ist dieser wiederumin einen Minderheiten- und einen Mehrheitsanteil aufzuteilen,wobei Letzterer die vorzunehmende Abschreibung des Geschäfts-oder Firmenwertes darstellt.

6. Angabepflichten

Grundsätzlich haben Unternehmen sämtliche Informationen offenzu legen, die es den Adressaten des Jahresabschlusses ermögli-chen, die Umstände und finanziellen Auswirkungen eines Unter-nehmenszusammenschlusses einzuschätzen. Mit der Veröffentli-chung des IFRS 3 und den damit verbundenen Änderungen derIAS 36 und IAS 38 wurden umfangreiche, bisher nicht verpflich-tend im Anhang anzugebende Sachverhalte eingeführt. Die nach-folgend aufgeführten Sachverhalte stellen lediglich die wesentli-chen Angabepflichten dar und sind nicht als vollständige Auflis-tung zu verstehen.

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Folgende Informationen sind nach IFRS 3 obligatorisch anzugeben:

• Der Name und eine Beschreibung der Gesellschaften, der Er-werbszeitpunkt sowie die Angabe von zur Veräußerung be-stimmten Geschäftsbereichen

• Die Zusammensetzung der Kosten des Unternehmenserwerbs, der Anteil erworbener Stimmrechtsaktien, die Anzahl und der beizulegende Zeitwert der ausgegebenen Aktien

• Der beizulegende Zeitwert für jede Gruppe von Vermögens-werten, Schulden und Eventualschulden und deren Buchwertevor dem Zusammenschluss

• Die Höhe eines negativen Unterschiedbetrags und die Angabe des Postens in der Gewinn- und Verlustrechnung, in welcher dieser erfasst wurde

• Eine Beschreibung der Umstände, die zum Ausweis eines Ge-schäfts- oder Firmenwertes oder eines negativen Unterschieds-betrags geführt haben

• Der Beitrag des Periodengewinns/-verlustes des erworbenen Unternehmens im Ergebnis des Erwerbers nach dem Erwerbs-zeitpunkt

• Eine Beschreibung der Umstände, die lediglich zu einer vorläu-figen Bilanzierung des Erwerbs zum Geschäftsjahresende ge-führt haben

• Der Umsatz und das Periodenergebnis des zusammengeschlos-senen Unternehmens, so als ob sämtliche Unternehmenserwerbeder Berichtsperiode zu Beginn dieser Periode stattgefunden hät-ten, sofern ein angemessenes Kosten-/Nutzenverhältnis gewahrtbleibt

Buchwert ZGE (inkl. GoF)>

Erzielbarer Betrag ZGE

Differenz = Wertberichtigungsaufwand

1. Vollständige Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwertes

2. Verrechnung auf andere Vermögenswerteder ZGE im Verhältnis ihrer Buchwerte

Verbleibender Wertminderungsaufwand ist anteiliganderen Vermögenswerten der ZGE zuzuordnen.

JA

JA

NEIN

NEIN

Testbeendet

Testbeendet

Abschreibung

Abbildung 4: Werthaltigkeitstest des Geschäfts- oder Firmenwertes auf Basis einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit

Buchwert eines Vermögenswertes der ZGE>

1. Beizulegender Zeitwert bzgl. Veräußerungskosten(sofern bestimmbar)

oder2. Nutzungswert (sofern bestimmbar)

und 3. Null ?

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IFRS 3

• Die Angabe der finanziellen Auswirkungen von Gewinnen, Ver-lusten, Fehlerkorrekturen und anderer Anpassungen der lau-fenden Periode in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse,die in der laufenden oder in früheren Perioden initiiert wordensind,

• Eine Überleitungsrechnung des Buchwertes des Geschäfts- oderFirmenwertes vom Beginn der Periode bis zum Ende der Be-richtsperiode

Hinsichtlich des Werthaltigkeitstests nach IAS 36 verlangt der IASBnunmehr die Angabe folgender Sachverhalte:

• Eine Beschreibung der ZGE sowie der Ereignisse und Umstände, die zu einem wesentlichen Wertminderungsaufwand geführt haben

• Die Höhe des Wertberichtigungsaufwands für jedes berichts-pflichtige Segment basierend auf dem primären Berichtsformat

• Eine Begründung für eine Änderung der Zusammensetzung vonZGEs

• Die Angabe, welcher Wert den erzielbaren Betrag bestimmt (Grundlagen für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten und Diskontierungsfaktor zur Bestimmung des Nutzungswertes)

• Eine Begründung und der Betrag für einen während der Periode im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses entstande-nen nicht auf ZGEs allokierten Geschäfts- oder Firmenwert

Darüber hinaus sind nachstehende Angaben für ZGEs, bei denenimmaterielle Vermögenswerte mit unbestimmbarer Nutzungsdaueroder ein Geschäfts- oder Firmenwert einen wesentlichen Teil desBuchwertes darstellen, im Abschluss anzugeben:

• Der Buchwert des zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwertesund immaterieller Vermögenswerte mit unbestimmbarer Nut-zungsdauer sowie die Grundlage zur Bestimmung des erziel-baren Betrags

• Eine detaillierte Beschreibung der Ermittlung des Nutzungswer-tes (grundlegende Annahmen, Vorgehensweise des Manage-ments, Planungsperiode, Wachstumsrate, Diskontierungszins-satz)

• Eine ausführliche Beschreibung der Vorgehensweise bei der Er-mittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungs-kosten (Marktpreise, grundlegende Annahmen, Vorgehensweisedes Managements)

7. Übergangsvorschriften

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Standards ist dieAbschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts auszusetzen undder Buchwert der Posten anhand des Werthaltigkeitstests nach IAS36 zu überprüfen. Ein bereits bilanzierter negativer Geschäfts-oder Firmenwert ist gegen die Gewinnrücklagen auszubuchen.Immaterielle Vermögenswerte, die unter den neuen Vorschriftendie Ansatzkriterien erfüllen, sind einerseits aus dem bereits bi-lanzierten Geschäfts- oder Firmenwert zu extrahieren und sepa-rat anzusetzen. Andererseits sind bisher bilanzierte immaterielleVermögenswerte in den Geschäfts- oder Firmenwert umzuglie-dern, sofern die Ansatzkriterien nicht mehr erfüllt sind oder einexplizites Aktivierungsverbot besteht.

8. Ausblick

In der zweiten Phase des Projektes „Business Combinations“ setztsich der IASB im Rahmen eines Kooperationsprojektes mit demUS-amerikanischen Standard Setter FASB mit speziellen Vorschrif-ten zur Anwendung der Erwerbsmethode auseinander. Im Zugeder Vereinheitlichung internationaler Rechnungslegungsvorschrif-ten erfolgt eine umfassende Überarbeitung der Richtlinien zumPurchase Accounting. Neben der Abhandlung bisher nicht gere-gelter Sachverhalte wird auch eine Überprüfung bereits beste-hender Vorschriften vorgenommen, so dass sich durch die Verab-schiedung eines Standards zur Anwendung der ErwerbsmethodeÄnderungen an den Vorschriften des IFRS 3 ergeben können. Einentsprechender Standardentwurf wird für das zweite Quartal 2004erwartet. In Bezug auf die Anwendung der Erwerbsmethode wer-den unter der Arbeitsprämisse eines Tauschs gleicher Werte imRahmen eines Unternehmenszusammenschlusses folgende The-menbereiche diskutiert:

• Behandlung von Minderheitenanteilen: u.a. Erstansatz des Good-will zuzüglich des Minderheitenanteils (Full Goodwill Method), Auswirkungen einer Veränderung der Beteiligungshöhe mit undohne Verlust der Beherrschung (Übergangs- und Entkonsolidie-rung), Ausweisfragen

• Behandlung von sukzessiven Anteilserwerben

• Bestimmung des Kaufpreises: u.a. Bewertungsstichtag der aus-gegebenen Aktien, Erwerbszeitpunkt, Kontrollprämien und Pa-ketabschläge, direkt dem Erwerb zuordenbare Kosten, Ansatz und Bewertung von nachträglichen Kaufpreisanpassungen, Ge-winne und Verluste aus einer Transaktion

• Bewertung identifizierter Vermögenswerte und Schulden: u.a. Restrukturierungsrückstellungen, latente Steuern, Richtlinien zurBestimmung des beizulegenden Zeitwerts, Eventualschulden

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9. Zusammenfassung

Mit der Veröffentlichung des IFRS 3 hat der IASB einen wesentli-chen Schritt zur Vereinheitlichung der internationalen Rechnungs-legungsvorschriften zur bilanziellen Abbildung von Unternehmens-zusammenschlüssen vollzogen. Unternehmenszusammenschlüssewerden fortan einheitlich als Erwerbsvorgang dargestellt und er-höhen somit die Vergleichbarkeit der Jahresabschlussinformatio-nen. Durch die Einführung neuer und eindeutiger Ansatzkriterienfür immaterielle Vermögenswerte wird die Transparenz von Unter-nehmenszusammenschlüssen erhöht. Dabei wird den Abschluss-adressaten eröffnet, wofür durch das erwerbende Unternehmender Kaufpreis entrichtet worden ist. Darüber hinaus stellt der min-destens jährlich durchzuführende Werthaltigkeitstest sicher, dassüber eine gegebenenfalls vorzunehmende außerplanmäßige Ab-schreibung der tatsächliche Werteverzehr des Geschäfts- oderFirmenwertes dargestellt wird. Hierdurch wird einerseits die Re-levanz der Jahresabschlussinformationen für die Adressaten erhöht.Andererseits verpflichtet es die Unternehmen, die Verlässlichkeitder Informationen durch detaillierte und umfangreiche Dokumen-tationspflichten sicherzustellen. Die Neuregelungen des IFRS 3,IAS 36 und IAS 38 sind ihrem Ausmaß für die Bericht erstatten-den Unternehmen nicht zu unterschätzen. Die komplexen Neu-regelungen, insbesondere in Bezug auf die Bewertung immate-rieller Vermögenswerte, die Strukturierung und Allokation vonVermögenswerten und Schulden auf ZGEs und nicht zuletzt dieregelmäßige Durchführung von Werthaltigkeitstests stellen dienach IFRS Rechnung legenden Unternehmen vor erhöhte Anfor-derungen. Diese gilt es kurzfristig zu bewältigen, auch wenn diesnur in einem personal- und kostenintensiven Prozess möglich ist.

Anhang

Potenzielle im Rahmen vonUnternehmenszusammenschlüssen erwor-bene immaterielle Vermögenswerte

Vermögenswerte, die aufgrund vertraglicher oder gesetz-licher Rechte die Definition immaterieller Vermögenswerteerfüllen

Marketing• Markenzeichen, Markennamen, Dienstleistungsmarken, Kollek-

tivmarken, Zertifizierungsmarken• Internet-Domain-Namen• Warengestaltung (einzigartige Farbe, Form oder Verpackung)• Zeitungsimpressi• Wettbewerbsklauseln

Kunden• Auftragsbestände• Kundenverträge und ähnliche Kundenbeziehungen

Kunst• Schauspiele, Opern, Balletts • Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und andere literarische Werke • Musikalische Werke wie Kompositionen, Liedtexte, Werbeme-

lodien• Video und audiovisuelles Material einschließlich Filme, Musik-

videos und Fernsehprogramme

Verträge• Lizenzvereinbarungen• Werbe-, Ausführungs-, Management-, Leistungs- und Lieferungs-

verträge• Leasingvereinbarungen• Baugenehmigungen• Franchisevereinbarungen• Betriebsrechte und Senderrechte• Nutzungsrechte wie bspw. Bohr-, Wasser-, Luftraum-, Minera-

lien-, Holzfällrechte• Dienstleistungsverträge wie Hypothekenabwicklungsverträge• Arbeitsverträge, welche aus Sicht des Arbeitgebers günstig sind

Technologie• Patentierte Technologien• Computersoftware• Geschäftsgeheimnisse wie bspw. geheime Formeln, Prozesse,

Rezepte

Vermögenswerte, die allein auf Grund ihrer Separierbar-keit die Definition immaterieller Vermögenswerte erfüllen

Kunden• Kundenlisten • Nichtvertragliche Kundenbeziehungen

Technologie• Unpatentierte Technologien• Datenbanken

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IFRS 3

Ansprechpartner

Für weitere Informationen stehen Ihnen folgende Ansprechpartnerdes IFRS Centre of Excellence gerne zur Verfügung:

Berlin: Reinhard Scharpenberg +49 30 25468-104Düsseldorf: Adrian Crampton und Paul-Herbert Thiede

+49 211 8772-2333 bzw. -2347Frankfurt: Dr. Andreas Barckow +49 69 75695-6520Hamburg: Jodi Gentilozzi +49 40 32080-4580Hannover: Dr. Frank Beine +49 511 3023-202München: Peter Götz +49 89 29036-8165

Redaktion: Dr. Andreas Barckow, Lars Wiechen

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Deloitte –Spezialisten bei Fragender Internationalen Rechnungslegung

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Ergänzt durch unser internationales Netzwerk und die Mitarbeitunserer Partner in nationalen und internationalen Gremien wiez.B. im International Accounting Standards Board (IASB), im In-ternational Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC)und im Standards Advisory Council (SAC) bieten wir Ihnen maß-geschneiderte Beratungsleistungen auf höchstem Niveau.

Aktuelle Informationen zur internationalen Rechnungslegung ver-öffentlichen wir zeitnah im Internet unter der Adresse http://www.iasplus.com und in Kürze auch in deutscher Sprache un-ter http://www.iasplus.de

Unser Beratungsansatz

Unsere Mitarbeiter planen mit Ihnen zielorientiert Ihr Umstellungs-projekt und unterstützen Sie in allen Phasen der Umsetzung.

1. Diagnose und EntscheidungsphaseFormulierung einer Rechnungslegungsstrategie undIdentifikation des Anpassungsbedarfs

2. PlanungsphaseZusammenstellung des Projektteams, Ausformulie-rung des Projektplans unter Konkretisierung vonZwischenzielen und Deadlines

3. Vorbereitung der UnternehmensbereicheTechnische, personelle und organisatorische Vorbe-reitung aller betroffenen Unternehmensbereiche

4. ImplementierungsphaseErstellung eines Probeabschlusses, Ermittlung not-wendiger Verbesserungen und endgültige Überlei-tung der Berichterstattung auf die Rechnungslegungnach IFRS

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Wo Sie uns finden

86153 AugsburgWerner-Haas-Straße 2Tel +49 821 56869-0

10719 BerlinKurfürstendamm 23Tel +49 30 25468-01

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40476 DüsseldorfSchwannstraße 6Tel +49 211 8772-01

99084 ErfurtAnger 81Tel +49 361 65496-0

60486 Frankfurt am MainFranklinstraße 50Tel +49 69 75695-01

85354 FreisingWeihenstephaner Berg 4Tel +49 8161 51-0

06108 Halle/SaaleAm Kirchtor 7Tel +49 345 2199-6

20355 HamburgHanse-ForumAxel-Springer-Platz 3Tel +49 40 32080-0

30159 HannoverGeorgstraße 52Tel +49 511 3023-0

04103 LeipzigGroßer Brockhaus 1Tel +49 341 992-7000

L-1150 Luxembourg291, Route d'ArlonTel +352 450188-1

39104 MagdeburgHasselbachplatz 3Tel +49 391 56873-0

68161 MannheimQ 5, 22Tel +49 621 15901-0

81669 MünchenRosenheimer Platz 4Tel +49 89 29036-0

90482 NürnbergBusiness Tower Ostendstraße 100Tel +49 911 23074-0

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69190 WalldorfAltrottstraße 31Tel +49 6227 7332-60

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Stand 5/2004

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