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Unterricht rechtssicher gestalten

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Unterricht rechtssicher

gestalten

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Inhalt 1. Urheberrecht a) Urheberrecht allgemein b) Lizenzrecht / Lizenzformen c) Rechtssicheres Unterrichtsmaterial d) Erstellen und Veröffentlichen 2. Recht am eigenen Bild / Persönlichkeitsrecht Urheberrecht an diesem Skript Dieses Skript, einschließlich aller Inhalte und Bilder ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck oder Reproduktion (auch auszugsweise) in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie oder anderes Verfahren) sowie die Einspeicherung, Verarbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung mit Hilfe elektronischer Systeme jeglicher Art, gesamt oder auszugsweise, ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung untersagt. Wer gegen das Urheberrecht verstößt macht sich gem. § 106 ff Urhebergesetz strafbar. Es kann daneben zu Schadensersatzforderungen kommen. Das Urheberrecht liegt, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, bei Melanie van Luijn Wilmersdorfer Straße 1 32825 Blomberg www.van-Luijn.de / [email protected]

Bitte fragen Sie mich einfach VORHER falls Sie Inhalte dieses Skriptes verwenden möchten.

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1. Urheberrecht a) Urheberrecht allgemein Zweck des Urheberrechts: - schützt das Werk für seinen Urheber - schützt die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk - schränkt die Rechte des Urhebers ein zur Wahrung allgemeiner Interessen Werk: Geschützt ist als Werk jede persönlich-geistige Schöpfung mit Werkcharakter. Die Voraussetzungen für den Schutz sind relativ niedrig. Das Urheberrecht schützt neben dem Urheber auch den Leistungsschutzberechtigten, also denjeniegen, der ein bestimmtes Werk vorträgt. Aufgrund des Urheberpersönlichkeitsrechtes ist der Urheber stets anzugeben. Zudem wird er geschützt davor, dass sein Werk verändert oder entstellt wird. Bei Fotos wird unterschieden zwischen Lichtbildwerken, die erst 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen frei nutzbar werden und sog. „Knipsbildern“, die bereits 50 Jahre nach Herstellung frei werden. Dort wird nur die technische Leistung geschützt. Abgrenzung zwischen Bearbeitung und Benutzung: Die Benutzung ist immer erlaubt ohne Kosten und ohne Genehmigung. Das Benutzen bedeutet nur die Inspiration durch andere vorhandene Werke. Bei der Bearbeitung ist das bearbeitete Werk jedoch in dem neu geschaffenen Werk wieder zu erkennen, es überwiegen also die typischen charakteristischen Merkmale des Ursprungswerkes. Immer frei zu nutzen sind: - Werke ohne die erforderliche Schöpfungshöhe (Zusammenstellung von Daten, nachrichtliche Texte) - Allgemeine Informationen: Nachrichten, historische Ereignisse, Lebensläufe, TV- Aufnahmen von öffentlichen Reden, vermischte Nachrichten, Unterrichtung über Tagesfragen (Reportagen, Hintergründe), amtliche Werke (Gesetze) - gemeinfreie Werke nach Ablauf der Schutzfrist, bei Übersetzungen muss auch die postmortale Schutzfrist des Übersetzers abgelaufen sein (grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, teilweise eher) - Open contend (deutlich als solcher kenntlich gemacht), z.B. Wikipedia, cc-Lizenzen Konsequenzen bei Verstoß gegen das Urheberrecht: 1. Strafrechtlich: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe

(Verfahren werden meist eingestellt, dienen aber der Materialbeschaffung für das Zivilverfahren)

2. Zivilrechtlich - Unterlassungsanspruch - Anspruch auf Schadensersatz

(keine Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren) - evtl. Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils

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Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf Text & Bild: - Texte anderer werden veröffentlicht, z.B. in einem Blog, auf einer Homepage oder in sozialen Netzwerken - Bilder von anderen werden ohne Erlaubnis verwendet - für Ebay-Auktionen werden die Bilder aus Auktionen anderer benutzt - Bilder, die man selbst beim Fotografen hat machen lassen, werden gescannt und digital verwendet - Urlaubsfotos anderer werden digital weitergegeben ohne Einverständnis - Bilder oder Texte von anderen werden abfotografiert - Bilder aus der Bildersuche werden für eigene Arbeiten genutzt Legale Alternativen: - sauber zitieren (Zitatrecht nach § 51 UrhRG) - Rechte an Bildern erwerben - Rechteinhaber um Erlaubnis fragen - gemeinfreie Bilder nutzen - Bilder selber erstellen Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf Musik & Film: - Kopierschutz von CDs / DVDs wird umgangen - Streamen / Download von offensichtlich rechtswidrigen Dateien - hochladen von eigener Musik / Filmen - speichern von Filmen aus der Mediathek / Youtube - Nutzung eines Youtube-Converters - eigene Konzert- oder Kinomitschnitte hochladen Legale Alternativen: - kostenpflichtige Anbieter (itunes, Amazon prime, u.ä.) - Rechte an Musik / Filmen erwerben - Rechteinhaber um Erlaubnis fragen - Radiomitschnittservice - Radio- und Fernsehaufnahmen zu eigenen Zwecken b) Lizenzrecht / Lizenzformen Lizenzvertrag Ein Lizenzvertrag ist grundsätzlich ein Vertrag zwischen einem Urheber und einem Nutzer, der dem Nutzer ein bestimmtes, vertraglich definiertes Nutzungsrecht einräumt. Vertragsfreiheit = Nutzungsrechte können ganz individuell vereinbart werden CC-Lizenzen CC-Lizenzen sind internationale standardisierte Lizenzverträge, die das Lizenzrecht vereinfachen sollen. Dabei wird grundsätzlich zwischen sechs verschiedenen Lizenzformen unterschieden. In der folgenden Grafik sehen Sie die möglichen Variationen der CC-Lizenzen:

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Probleme bei den cc-Lizenzen: - Ich kann nicht prüfen, ob der Lizenzgeber wirklich der Urheber ist oder ob dieser seinerseits Urheberrechte verletzt hat – der tatsächliche Urheber kann den Nutzer uneingeschränkt in Regress nehmen - Ich kann keine Ansprüche gegen den Lizenzgeber geltend machen aufgrund der cc-Lizenz (das schließt diese gerade aus) - Richtiges Zitieren wird schwierig, wenn Material mehrfach weitergegeben und neu zusammengefügt wird - Viele Texte zu den cc-Lizenzen sind nur auf Englisch verfügbar Wirklich rechtssicher und ganz ohne Risiko nutzen dürfen Sie im Grunde nur diejeniegen Werke, die als CC-0-Lizenz gekennzeichnet sind:

Nachfolgend sehen Sie eine Grafik, die unter einer CC-Lizenz steht, bei der der Rechteinhaber seine Namensnennung und die Lizenzform direkt mit in das Bild eingebettet hat. Bei dieser Variante können Sie das Bild auch bedenkenlos verwenden, solange Sie dies nicht kommerziel tun.

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c) Rechtssicheres Unterrichtsmaterial Grundsätzlich gelten die o.g. Grundlagen zum Urheberrecht natürlich auch in der Schule. Allerdings gibt es für den Bereich der einwilligungs- und vergütungsfrei ist, im Urheberrechtsgesetz einige privilegierte Regelungen für den Schulunterricht, die sog. Wissenschaftsschranke. Am 1. März 2018 ist das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in Kraft getreten, welche eine umfassende Reform insbesondere für Schulen & Hochschulen beinhaltete. Bildungseinrichtungen, für welche die Sonderregelungen gelten: - Frühkindliche Bildungseinrichtungen - Schulen (auch Privatschulen) - Hochschulen - Einrichtungen der Berufsbildung - Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung Erlaubt ist nach §60 a UrhG u.a. das (digitale) Kopieren / Verteilen folgender Ausschnitte: - maximal 15 % eines jeden Werkes (Bücher, Zeitschriften, Filme, Musik) - Druckwerke mit maximal 25 Seiten und vergriffene Werke komplett - Zeitungsausschnitte / Zeitschriftenteile - Einzelne Grafiken - wesentliche Teile von Datenbanken - Musikeditionen mit max. 6 Seiten - Musik / Film mit max. 5 Min. komplett - Schulfunksendungen komplett - gilt NICHT für Schulbücher - gilt pro Werk und Schuljahr / Schulklasse Bedingungen: - zur Veranschaulichung des Unterrichts - in der erforderlichen Anzahl - falls zu diesem Zweck geboten - für staatliche Prüfungen - Quellenangabe Wenn Unterricht privat wäre ……. * 1 …. dann wäre alles Folgende ebenfalls erlaubt: - Private CDs / DVDs / Filmaufnahmen - Filme aus Videotheken / Netflix / Amazon Prime o.ä. - „live“ Wiedergabe aus TV / Radio / Internet

1 Laut einem Beschluss des EuGH vom 15.03.2012 zur Werknutzung in der Schule hat das Gericht festgestellt, dass nur zwischen öffentlicher und privater Nutzung unterschieden wird. Selbst Unterricht an Privatschulen wird jedoch nicht als privat eingestuft. Der BGH hat eine Entscheidung bisher offen gelassen und damit die Entscheidung (noch) nicht in nationales Recht/ Rechtsprechung übertragen. Es muss aber davon ausgegangen werden, wenn Deutschland gezwungen wäre, rechtlich über diese Frage zu entscheiden, dass sich dann die deutsche Rechtsprechung an der europaischen Rechtsprechung orientieren würde. Aus Sicherheitsgründen sollte daher besser davon ausgegangen werden, dass Schulunterricht als öffentlich anzusehen ist.

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Rechtlich „sauberes“ Material für Lehrer: - Edmond NRW - Digitale Schulbücher - Landesmedienanstalten für Medienmaterial - Open Educational Ressources - OER (Wikimedia) - Mediatheken GEMA-Rahmenvertrag Evtl. ist Ihre Schule auch dem Rahmenvertrag zwischen der Gema und den Schulträgern - PV ST 1 – beigetreten. Dann gelten für den Bereich von Musik noch weitergehende Rechte. d) Erstellen und Veröffentlichen Wenn Sie selbst etwas erstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie nur rechtmäßiges Text- und Bildmaterial verwenden. Dies gilt für Unterrichtsmaterial ebenso wie z.B. für eine Schülerzeitung oder die Schulhomepage. Bildmaterial erstellen: - Selber Fotos machen unter Beachtung des Persönlichkeitsrechts - Privatfotos anderer „ankaufen“ - Bilder / Grafiken zeichnen (lassen) - Rechtssichere Verträge über uneingeschränktes Nutzungsrecht abschließen und Erlaubnis abgebildeter Personen schriftlich geben lassen (Mitarbeiterwechsel berücksichtigen) - Frei nutzbare Bilder suchen (Persönlichkeitsrechte beachten) (Allgemeingut / Schutzfrist abgelaufen) Textmaterial erstellen: - Texte selber schreiben oder in Auftrag geben - Texte anderer „ankaufen“ - Frei nutzbare Texte suchen (Allgemeingut / Schutzfrist abgelaufen) - Rechtssichere Verträge über uneingeschränktes Nutzungsrecht abschließen (Mitarbeiterwechsel berücksichtigen) Wenn Sie Inhalte selbst auf eine Homepage stellen wollen, dann müssen Sie darüber hinaus noch ein paar weitere Grundlage beachten: Im Netz veröffentlichen: - Impressumspflicht beachten (Impressumsgenerator / Individuelle Erstellung durch Juristen) - Möglichst keine fremden Inhalte zulassen (Wiki / Blog) oder regelmäßige Kontrolle sicherstellen - Verlinkung auf andere Seiten, auch bei fremdem Urheberrecht ist erlaubt, Einbinden ist umstritten (besser Finger weg) - Facebook-Button u.ä. weglassen - Selbst den Inhalt möglichst FREI NUTZBAR lassen und dies auch kenntlich Machen

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Wenn Sie selbst Schulmaterial / Arbeitsblätter erstellen müssen Sie die folgenden Grundsätze beachten: - Jeweils 10% der Werke anderer (außer Schulbücher) dürfen verwendet und zusammengestellt werden - Zeitungsberichte / Zeitschriftenartikel dürfen komplett verwendet werden - Die Verwendung / Veröffentlichung selbst ist dann ausschließlich für den Unterricht erlaubt - Quellenangaben sind dabei immer erforderlich 2. Recht am eigenen Bild /Persönlichkeitsrecht Jeder hat ein Recht am eigenen Bild aus dem Kunsturheberrecht. Bevor jemand fotografiert wird ist seine Einwilligung einzuholen, bei Minderjährigen ist ZUSÄTZLICH die Einwilligung der Eltern einzuholen. Aus Beweisgründen sollte eine solche Einwilligung immer schriftlich eingeholt werden. Soll ein Bild veröffentlicht werden, ist hierzu ebenfalls eine Einwilligung – in diesem Falle eine Einwilligung zur Veröffentlichung – einzuholen. Ausnahmen, bei denen man keine Genehmigung benötigt sind die Folgenden: - absolute Personen der Zeitgeschichte (Politiker, Sportler, Sänder u.ä.) - relative Personen der Zeitgeschichte („berühmte“ Straftäter) dürfen in der Zeit der Bekanntheit fotografiert und veröffentlicht werden, aber nicht Jahre später - Zufallspersonen, die sich an bedeutenden Orten aushalten (Fußgänger vor dem Eifelturm) - Menschen auf Versammlungen oder Konzerten o.ä. Regeln für den Umgang mit Fotos: - Niemanden ungefragt fotografieren - wenn ein Bild veröffentlicht werden soll, dann vorher Erlaubnis schriftlich einholen - bei Veranstaltungen Genehmigung vorher unterschreiben lassen - NICHT ungefragt Menschen auf Fotos markieren (Facebook Markierfunktion) - keine fremden Fotos über Facebook / Whatsapp o.ä. verschicken - keine fremden Daten ungefragt veröffentlichen - bei ungenehmigter Veröffentlichung eigner Bilder oder Daten unbedingt auf Löschung bestehen - nur eigene Fotos veröffentlichen - in Deutschland dürfen öffentliche Gebäude und Skulpturen von außen (von der Straße aus) fotografiert werden - außerhalb von Deutschland gibt es tw. Einschränkungen bei öffentlichen Gebäuden - wenn Fotos ohne Genehmigung veröffentlicht werden sollen, dann können die Gesichter und individuelle Merkmale (Tatoos) verpixelt werden

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Ein Service des Bundesministerium

s der Justiz und für Verbraucherschutzin Zusam

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it der juris GmbH - www.juris.de

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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(Urheberrechtsgesetz)UrhG

Ausfertigungsdatum: 09.09.1965

Vollzitat:

"Urheberrechtsgesetz vom 9. Septem

ber 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1.

September 2017 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 1.9.2017 I 3346

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 10.10.1976 +++)(+++ Zur Nichtanwendung d. § 52a vgl. § 137k (F ab 10.9.2003 bis 14.12.2012) +++)(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 9/96 (CELEX Nr: 396L0009) vgl. G v. 2.7.1997 I 1870 Umsetzung der EWGRL 83/93 (CELEX Nr. 393L0083) vgl. G v. 8.5.1998 I 902 Umsetzung der EGRL 55/97 (CELEX Nr. 397L0055) EWGRL 28/92 (CELEX Nr: 392L0028) vgl. G v. 1.9.2000 I 1374 Umsetzung der EGRL 29/2001 (CELEX Nr: 301L0029) vgl. G v. 10.9.2003 I 1774 iVm § 137j Umsetzung der EGRL 84/2001 (CELEX Nr: 301L0029) vgl. G v. 10.11.2006 I 2587 Umsetzung der EURL 77/2011 (CELEX Nr: 30211L0077) vgl. G v. 2.7.2013 I 1940 Umsetzung der EURL 28/2012 (CELEX Nr: 32012L0028) vgl. G v. 1.10.2013 I 3728 +++)   Inhaltsübersicht 

 

Teil 1Urheberrecht

 A

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Allg

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 §   1Allgem

einesA

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Da

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 §   2Geschützte W

erke§   3

Bearbeitungen§   4

Samm

elwerke und Datenbankwerke§   5

Amtliche W

erke§   6

Veröffentlichte und erschienene Werke

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 §   7Urheber

§   8Miturheber

§   9Urheber verbundener W

erke§  10

Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft

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 Unterabschnitt 1

Allgemeines

 §  11Allgem

einesUnterabschnitt 2

Urheberpersönlichkeitsrecht

 §  12Veröffentlichungsrecht

§  13Anerkennung der Urheberschaft

§  14Entstellung des W

erkesUnterabschnitt 3

Verwertungsrechte

 §  15Allgem

eines§  16

Vervielfältigungsrecht§  17

Verbreitungsrecht§  18

Ausstellungsrecht§  19

Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht§  19a

Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

§  20Senderecht

§  20aEuropäische Satellitensendung

§  20bKabelweitersendung

§  21Recht der W

iedergabe durch Bild- oder Tonträger§  22 

Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichm

achung§  23

Bearbeitungen und Umgestaltungen

§  24Freie Benutzung

Unterabschnitt 4Sonstige Rechte des Urhebers

 §  25Zugang zu W

erkstücken§  26

Folgerecht§  27

Vergütung für Vermietung und Verleihen

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 Unterabschnitt 1

Rechtsnachfolge in das Urheberrecht

 §  28Vererbung des Urheberrechts

§  29Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht

§  30Rechtsnachfolger des UrhebersUnterabschnitt 2

Nutzungsrechte

 §  31Einräum

ung von Nutzungsrechten§  31a

Verträge über unbekannte Nutzungsarten§  32

Angemessene Vergütung

§  32aW

eitere Beteiligung des Urhebers§  32b

Zwingende Anwendung§  32c

Vergütung für später bekannte Nutzungsarten§  32d

Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft§  32e

Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette§  33

Weiterwirkung von Nutzungsrechten

§  34Übertragung von Nutzungsrechten

§  35Einräum

ung weiterer Nutzungsrechte§  36

Gemeinsam

e Vergütungsregeln§  36a

Schlichtungsstelle§  36b

Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsam

e Vergütungsregeln§  36c

Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsam

e Vergütungsregeln§  37

Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten

§  38Beiträge zu Sam

mlungen

§  39Änderungen des W

erkes§  40

Verträge über künftige Werke

§  40aRecht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung

§  41Rückrufsrecht wegen Nichtausübung

§  42Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung

§  42aZwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern

§  43Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

§  44Veräußerung des Originals des W

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 Unterabschnitt 1

Gesetzlich erlaubte Nutzungen§ 44a

Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen§ 45

Rechtspflege und öffentliche Sicherheit

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§ 45aBehinderte Menschen

§ 46Sam

mlungen für den religiösen Gebrauch

§ 47Schulfunksendungen

§ 48Öffentliche Reden

§ 49Zeitungsartikel und Rundfunkkom

mentare

§ 50Berichterstattung über Tagesereignisse

§ 51Zitate

§ 52Öffentliche W

iedergabe§§ 52a und52b 

(weggefallen)

§ 53Vervielfältigungen zum

privaten und sonstigen eigenen Gebrauch§ 53a

(weggefallen)Unterabschnitt 2

Vergütung der nach den§§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen

§ 54Vergütungspflicht

§ 54aVergütungshöhe

§ 54bVergütungspflicht des Händlers oder Im

porteurs§ 54c

Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten§ 54d

Hinweispflicht§ 54e

Meldepflicht§ 54f

Auskunftspflicht§ 54g

Kontrollbesuch§ 54h

Verwertungsgesellschaften; Handhabung der MitteilungenUnterabschnitt 3

Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen

§ 55Vervielfältigung durch Sendeunternehm

en§ 55a

Benutzung eines Datenbankwerkes§ 56

Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben

§ 57Unwesentliches Beiwerk

§ 58W

erbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken

§ 59W

erke an öffentlichen Plätzen§ 60

BildnisseUnterabschnitt 4

Gesetzlich erlaubte Nutzungenfür Unterricht, W

issenschaft und Institutionen§ 60a

Unterricht und Lehre§ 60b

Unterrichts- und Lehrmedien

§ 60cW

issenschaftliche Forschung§ 60d

Text und Data Mining§ 60e

Bibliotheken§ 60f

Archive, Museen und Bildungseinrichtungen§ 60g

Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis§ 60h

Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen

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Unterabschnitt 5Besondere gesetzlich

erlaubte Nutzungen verwaister Werke

§ 61Verwaiste W

erke§ 61a

Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten

§ 61bBeendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution

§ 61cNutzung verwaister W

erke durch öffentlich-rechtliche RundfunkanstaltenUnterabschnitt 6

Gemeinsam

e Vorschriftenfür gesetzlich erlaubte Nutzungen

§ 62Änderungsverbot

§ 63Quellenangabe

§ 63aGesetzliche VergütungsansprücheA

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 §  64Allgem

eines§  65

Miturheber, Filmwerke, Musikkom

position mit Text

§  66Anonym

e und pseudonyme W

erke§  67

Lieferungswerke§  68

(weggefallen)§  69

Berechnung der FristenA

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 §  69aGegenstand des Schutzes

§  69bUrheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

§  69cZustim

mungsbedürftige Handlungen

§  69dAusnahm

en von den zustimm

ungsbedürftigen Handlungen§  69e

Dekompilierung

§  69fRechtsverletzungen

§  69gAnwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht

Teil 2Verw

andte Schutzrechte

 A

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 §  70W

issenschaftliche Ausgaben§  71

Nachgelassene Werke

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 §  72Lichtbilder

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 §  73Ausübender Künstler

§  74Anerkennung als ausübender Künstler

§  75Beeinträchtigungen der Darbietung

§  76Dauer der Persönlichkeitsrechte

§  77Aufnahm

e, Vervielfältigung und Verbreitung§  78

Öffentliche Wiedergabe

§  79Nutzungsrechte

§  79aVergütungsanspruch des ausübenden Künstlers

§  79bVergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten

§  80Gem

einsame Darbietung m

ehrerer ausübender Künstler§  81

Schutz des Veranstalters§  82

Dauer der Verwertungsrechte§  83

Schranken der Verwertungsrechte§  84

(weggefallen)A

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 §  85Verwertungsrechte

§  86Anspruch auf Beteiligung

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s§  87

Sendeunternehmen

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 §  87aBegriffsbestim

mungen

§  87bRechte des Datenbankherstellers

§  87cSchranken des Rechts des Datenbankherstellers

§  87dDauer der Rechte

§  87eVerträge über die Benutzung einer Datenbank

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 § 87fPresseverleger

§ 87gÜbertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

§ 87hBeteiligungsanspruch des Urhebers

Teil 3Besondere Bestim

mungen für Film

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Film

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§  88Recht zur Verfilm

ung§  89

Rechte am Film

werk§  90

Einschränkung der Rechte§  91

(weggefallen)§  92

Ausübende Künstler§  93

Schutz gegen Entstellung; Namensnennung

§  94Schutz des Film

herstellersA

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 §  95Laufbilder

Teil 4Gem

einsame Bestim

mungen für

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

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 §  95aSchutz technischer Maßnahm

en§  95b

Durchsetzung von Schrankenbestimm

ungen§  95c

Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Inform

ationen§  95d

Kennzeichnungspflichten§  96

VerwertungsverbotA

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 Unterabschnitt 1

Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg

 §  97Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

§  97aAbm

ahnung§  98

Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung§  99

Haftung des Inhabers eines Unternehmens

§ 100Entschädigung

§ 101Anspruch auf Auskunft

§ 101aAnspruch auf Vorlage und Besichtigung

§ 101bSicherung von Schadensersatzansprüchen

§ 102Verjährung

§ 102aAnsprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

§ 103Bekanntm

achung des Urteils§ 104

Rechtsweg§ 104a

Gerichtsstand§ 105

Gerichte für UrheberrechtsstreitsachenUnterabschnitt 2

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Straf- und Bußgeldvorschriften

 § 106Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter W

erke§ 107

Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung§ 108

Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte§ 108a

Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

§ 108bUnerlaubte Eingriffe in technische Schutzm

aßnahmen und zur Rechtewahrnehm

ung erforderlicheInform

ationen§ 109

Strafantrag§ 110

Einziehung§ 111

Bekanntgabe der Verurteilung§ 111a

BußgeldvorschriftenUnterabschnitt 3

Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde

 § 111bVerfahren nach deutschem

Recht§ 111c

Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013A

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Zw

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 Unterabschnitt 1

Allgemeines

 § 112Allgem

einesUnterabschnitt 2

Zwangsvollstreckung wegenGeldforderungen gegen den Urheber

 § 113Urheberrecht

§ 114Originale von W

erkenUnterabschnitt 3

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungengegen den Rechtsnachfolger des Urhebers

 § 115Urheberrecht

§ 116Originale von W

erken§ 117

Testamentsvollstrecker

Unterabschnitt 4Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

gegen den Verfasser wissenschaftlicherAusgaben und gegen den Lichtbildner

 § 118Entsprechende Anwendung

Unterabschnitt 5Zwangsvollstreckung wegen

Geldforderungen in bestimm

te Vorrichtungen

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 § 119Zwangsvollstreckung in bestim

mte Vorrichtungen

Teil 5Anw

endungsbereich,Übergangs- und Schlussbestim

mungen

 A

bsch

nitt 1

An

we

nd

un

gsb

ere

ich d

es G

ese

tzes

 Unterabschnitt 1

Urheberrecht

 § 120Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EW

R-Staaten§ 121

Ausländische Staatsangehörige§ 122

Staatenlose§ 123

Ausländische FlüchtlingeUnterabschnitt 2

Verwandte Schutzrechte

 § 124W

issenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder§ 125

Schutz des ausübenden Künstlers§ 126

Schutz des Herstellers von Tonträgern§ 127

Schutz des Sendeunternehmens

§ 127aSchutz des Datenbankherstellers

§ 128Schutz des Film

herstellersA

bsch

nitt 2

Üb

erg

an

gsb

estim

mu

ng

en

 § 129W

erke§ 130

Übersetzungen§ 131

Vertonte Sprachwerke§ 132

Verträge§ 133

(weggefallen)§ 134

Urheber§ 135

Inhaber verwandter Schutzrechte§ 135a

Berechnung der Schutzfrist§ 136

Vervielfältigung und Verbreitung§ 137

Übertragung von Rechten§ 137a

Lichtbildwerke§ 137b

Bestimm

te Ausgaben§ 137c

Ausübende Künstler§ 137d

Computerprogram

me

§ 137eÜbergangsregelung bei Um

setzung der Richtlinie 92/100/EWG

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§ 137fÜbergangsregelung bei Um

setzung der Richtlinie 93/98/EWG

§ 137gÜbergangsregelung bei Um

setzung der Richtlinie 96/9/EG§ 137h

Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EW

G§ 137i

Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

§ 137jÜbergangsregelung aus Anlass der Um

setzung der Richtlinie 2001/29/EG§ 137k

(weggefallen)§ 137l

Übergangsregelung für neue Nutzungsarten§ 137m

Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU

§ 137nÜbergangsregelung aus Anlass der Um

setzung der Richtlinie 2012/28/EU§ 137o

Übergangsregelung zum Urheberrechts-W

issensgesellschafts-GesetzA

bsch

nitt 3

Sch

lussb

estim

mu

ng

en

 § 138Register anonym

er und pseudonymer W

erke§ 139

Änderung der Strafprozessordnung§ 140

Änderung des Gesetzes über das am 6. Septem

ber 1952 unterzeichneteW

elturheberrechtsabkomm

en§ 141

Aufgehobene Vorschriften§ 142

Evaluierung, Befristung§ 143

InkrafttretenAnlage

(zu § 61a)

Teil 1UrheberrechtAbschnitt 1Allgem

eines§ 1 Allgem

eines

Die Urheber von Werken der Literatur, W

issenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe

dieses Gesetzes.

Abschnitt 2Das W

erk§ 2 Geschützte W

erke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, W

issenschaft und Kunst gehören insbesondere:1.  

Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogram

me;

 

2.  W

erke der Musik; 

3.  pantom

imische W

erke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

 

4.  W

erke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und

Entwürfe solcher Werke;

 

5.  Lichtbildwerke einschließlich der W

erke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 

6.  Film

werke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Film

werke geschaffen werden; 

7.  Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellenund plastische Darstellungen. 

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(2) Werke im

Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

§ 3 Bearbeitungen

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters

sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten W

erk wie selbständige Werke geschützt. Die

nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges W

erkgeschützt.

§ 4 Samm

elwerke und Datenbankw

erke

(1) Samm

lungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elem

enten, die aufgrund der Auswahl oderAnordnung der Elem

ente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Samm

elwerke), werden, unbeschadet einesan den einzelnen Elem

enten gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wieselbständige W

erke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sam

melwerk, dessen Elem

ente systematisch oder

methodisch angeordnet und einzeln m

it Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein

zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elem

enten verwendetesCom

puterprogramm

(§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

§ 5 Amtliche W

erke

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntm

achungen sowie Entscheidungen und amtlich

verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche W

erke, die im am

tlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahm

everöffentlicht worden sind, m

it der Einschränkung, daß die Bestimm

ungen über Änderungsverbot undQuellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze,

Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntm

achungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben.

In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem

Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur

Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur

Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke

(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es m

it Zustimm

ung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht

worden ist.

(2) Ein Werk ist erschienen, wenn m

it Zustimm

ung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach

ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. EinW

erk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück desW

erkes mit Zustim

mung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.

Abschnitt 3Der Urheber§ 7 Urheber

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

§ 8 Miturheber

(1) Haben mehrere ein W

erk gemeinsam

geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, sosind sie Miturheber des W

erkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesam

ten Handzu; Änderungen des W

erkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine

Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. JederMiturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gem

einsamen Urheberrechts geltend zu m

achen; erkann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

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(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem

Umfang ihrer Mitwirkung

an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist denanderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

§ 9 Urheber verbundener Werke

Haben mehrere Urheber ihre W

erke zu gemeinsam

er Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom

anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen,

wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzum

uten ist.

§ 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen W

erkes oder auf dem Original eines W

erkes derbildenden Künste in der üblichen W

eise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als

Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Decknam

e oder Künstlerzeichen desUrhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige erm

ächtigt ist, die Rechtedes Urhebers geltend zu m

achen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet

ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger erm

ächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit

es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gem

achtwerden. Die Verm

utung gilt nicht im Verhältnis zum

Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten

Schutzrechts.

Abschnitt 4Inhalt des UrheberrechtsUnterabschnitt 1Allgem

eines§ 11 Allgem

eines

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum W

erk und inder Nutzung des W

erkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des

Werkes.

Unterabschnitt 2Urheberpersönlichkeitsrecht§ 12 Veröffentlichungsrecht

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimm

en, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines W

erkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben,

solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des W

erkes mit seiner Zustim

mung

veröffentlicht ist.

§ 13 Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am W

erk. Er kann bestimm

en, ob das Werk

mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

§ 14 Entstellung des Werkes

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die

geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am W

erk zu gefährden.

Unterabschnitt 3

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Verwertungsrechte

§ 15 Allgemeines

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form

zu verwerten; das Recht umfaßt

insbesondere1.  

das Vervielfältigungsrecht (§ 16), 

2.  das Verbreitungsrecht (§ 17), 

3.  das Ausstellungsrecht (§ 18). 

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form

öffentlich wiederzugeben(Recht der öffentlichen W

iedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe um

fasst insbesondere1.  

das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), 

2.  das Recht der öffentlichen Zugänglichm

achung (§ 19a), 

3.  das Senderecht (§ 20), 

4.  das Recht der W

iedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), 

5.  das Recht der W

iedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

 

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestim

mt ist. Zur

Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit dem

jenigen, der das Werk verwertet, oder m

it den anderen Personen,denen das W

erk in unkörperlicher Form wahrnehm

bar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche

Beziehungen verbunden ist.

§ 16 Vervielfältigungsrecht

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob

vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren W

iedergabevon Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um

die Aufnahme einer W

iedergabe desW

erkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des W

erkes von einem Bild- oder Tonträger auf

einen anderen handelt.

§ 17 Verbreitungsrecht

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit

anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes m

it Zustimm

ung des zur Verbreitung Berechtigtenim

Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkomm

ens über den EuropäischenW

irtschaftsraum im

Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre W

eiterverbreitung mit

Ausnahme der Verm

ietung zulässig.

(3) Vermietung im

Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder m

ittelbarErwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Verm

ietung gilt jedoch nicht die Überlassung vonOriginalen oder Vervielfältigungsstücken1.  

von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder

 

2.  im

Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem

ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung vonVerpflichtungen aus dem

Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden. 

§ 18 Ausstellungsrecht

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes

der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht

(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.

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(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu

bringen oder ein Werk öffentlich bühnenm

äßig darzustellen.

(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des

Raumes, in dem

die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische

Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu m

achen.

(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Film

werk oderDarstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehm

bar zum

achen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichm

achungsolcher W

erke öffentlich wahrnehmbar zu m

achen (§ 22).

§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das W

erk drahtgebunden oder drahtlos derÖffentlichkeit in einer W

eise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu

Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 20 Senderecht

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk,

Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 20a Europäische Satellitensendung

(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

Vertragsstaates des Abkomm

ens über den Europäischen Wirtschaftsraum

ausgeführt, so gilt sie ausschließlichals in diesem

Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

(2) Wird eine Satellitensendung im

Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der EuropäischenUnion noch Vertragsstaat des Abkom

mens über den Europäischen W

irtschaftsraum ist und in dem

für dasRecht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EW

G des Rates vom 27. Septem

ber 1993 zurKoordinierung bestim

mter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk

und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so giltsie als in dem

Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,1.  

in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die program

mtragenden Signale zum

Satelliten geleitet werden,oder 

2.  in dem

das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Num

mer 1 nicht

gegeben ist. 

Das Senderecht ist im Fall der Num

mer 1 gegenüber dem

Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Num

mer 2

gegenüber dem Sendeunternehm

en geltend zu machen.

(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des

Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Em

pfang bestimm

ten programm

tragendenSignale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum

Satelliten und zurück zur Erde führt.

§ 20b Kabelweitersendung

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im

Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig

weiterübertragenen Programm

s durch Kabelsysteme oder Mikrowellensystem

e weiterzusenden(Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gem

acht werden. Dies gilt nicht fürRechte, die ein Sendeunternehm

en in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehm

en oder einem Tonträger-

oder Filmhersteller eingeräum

t, so hat das Kabelunternehmen gleichwohl dem

Urheber eine angemessene

Vergütung für die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden.Er kann im

voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht

werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsam

en Vergütungsregelnvon Sendeunternehm

en nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angem

essene Vergütung für jedeKabelweitersendung eingeräum

t wird.

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§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des W

erkesm

ittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu m

achen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichm

achung

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der W

iedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist

das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende W

iedergaben des Werkes durch

Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehm

bar zu machen. § 19 Abs. 3

gilt entsprechend.

§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des W

erkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des

bearbeiteten oder umgestalteten W

erkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine

Verfilmung des W

erkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines W

erkes der bildenden Künste, umden Nachbau eines W

erkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Um

gestaltung eines Datenbankwerkes,so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Um

gestaltung der Einwilligung des Urhebers. Aufausschließlich technisch bedingte Änderungen eines W

erkes nach § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60fAbsatz 2 sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

§ 24 Freie Benutzung

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des W

erkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohneZustim

mung des Urhebers des benutzten W

erkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem

Werk

entnomm

en und einem neuen W

erk zugrunde gelegt wird.

Unterabschnitt 4Sonstige Rechte des Urhebers§ 25 Zugang zu W

erkstücken

(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines W

erkes verlangen,daß er ihm

das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von

Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des

Besitzers entgegenstehen.

(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.

§ 26 Folgerecht

(1) Wird das Original eines W

erkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert undist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Verm

ittler beteiligt, so hat derVeräußerer dem

Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. Als Veräußerungserlös imSinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet derals Erwerber oder Verm

ittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesam

tschuldner; imVerhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn derVeräußerungserlös weniger als 400 Euro beträgt.

(2) Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt:1.  

4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro, 

2.  3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000 Euro, 

3.  1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000 Euro, 

4.  0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000 Euro, 

5.  0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000 Euro. 

Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer W

eiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.

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(3) Das Folgerecht ist unveräußerlich. Der Urheber kann auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten.

(4) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale

von Werken des Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre vor dem

Auskunftsersuchen unter Beteiligung desKunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.

(5) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist, vondem

Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die

Höhe des Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die Auskunft über Namen und

Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.

(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht

werden.

(7) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz 4 oder 5, sokann die Verwertungsgesellschaft verlangen, dass nach W

ahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm

zu bestimm

enden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige

Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunfterforderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige dieKosten der Prüfung zu erstatten.

(8) Die vorstehenden Bestimm

ungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nicht

anzuwenden.

§ 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen

(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem

Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Film

herstellereingeräum

t, so hat der Vermieter gleichwohl dem

Urheber eine angemessene Vergütung für die Verm

ietungzu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im

voraus nur an eineVerwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren W

eiterverbreitungnach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem

Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale

oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Samm

lungvon Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihenim

Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch m

ittelbar Erwerbszwecken dienendeGebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaftgeltend gem

acht werden.

Abschnitt 5Rechtsverkehr im

UrheberrechtUnterabschnitt 1Rechtsnachfolge in das Urheberrecht§ 28 Vererbung des Urheberrechts

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einemTestam

entsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht

(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegenoder an Miterben im

Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.

(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen

und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte überUrheberpersönlichkeitsrechte.

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§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers

Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem

Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichtsanderes bestim

mt ist.

Unterabschnitt 2Nutzungsrechte§ 31 Einräum

ung von Nutzungsrechten

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräum

en, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu

nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich,

zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine

Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen

auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräum

en. Es kann bestimm

t werden, dass dieNutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet,

so bestimm

t sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten

es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um

eineinfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen undwelchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

§ 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten

(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu

verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform

bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich eineinfaches Nutzungsrecht für jederm

ann einräumt. Der Urheber kann diese Rechtseinräum

ung oder dieVerpflichtung hierzu widerrufen. Das W

iderrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere

die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der W

erknutzung an den Urheber unter der ihmzuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.

(2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine

Vergütung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung

nach einer gemeinsam

en Vergütungsregel vereinbart haben. Es erlischt mit dem

Tod des Urhebers.

(3) Sind mehrere W

erke oder Werkbeiträge zu einer Gesam

theit zusamm

engefasst, die sich in der neuenNutzungsart in angem

essener Weise nur unter Verwendung säm

tlicher Werke oder W

erkbeiträge verwertenlässt, so kann der Urheber das W

iderrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.

(4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden.

§ 32 Angemessene Vergütung

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur W

erknutzung Anspruchauf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestim

mt, gilt die angem

esseneVergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angem

essen ist, kann der Urheber vonseinem

Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die

angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsam

en Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angem

essen. Im Übrigen

ist die Vergütung angemessen, wenn sie im

Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im

Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräum

ten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer,

Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Um

stände üblicher- undredlicherweise zu leisten ist.

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(2a) Eine gemeinsam

e Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angem

essenen Vergütung auch bei Verträgenherangezogen werden, die vor ihrem

zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der

Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wennsie durch anderweitige Gestaltungen um

gangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfachesNutzungsrecht für jederm

ann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke

tarifvertraglich bestimm

t ist.

§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräum

t, die dazu führen, dass dievereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesam

ten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen

in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des W

erkes steht, so ist derandere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die demUrheber eine den Um

ständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die

Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich

das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber

unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der

Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft

hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der

Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräum

en.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsam

enVergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestim

mt worden ist und ausdrücklich eine weitere angem

esseneBeteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

§ 32b Zwingende Anw

endung

Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung1.  

wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder

 

2.  soweit Gegenstand des Vertrages m

aßgebliche Nutzungshandlungen im räum

lichen Geltungsbereich diesesGesetzes sind. 

§ 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten

(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine

neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnim

mt, die im

Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber nochunbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahm

e derneuen Art der W

erknutzung unverzüglich zu unterrichten.

(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte m

it der Aufnahme der

neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners entfällt.

(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber

unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräum

en.

§ 32d Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft

(1) Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertragung eines Nutzungsrechts kann der Urheber von seinem

Vertragspartner einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Um

fang der Werknutzung und die hieraus

gezogenen Erträge und Vorteile auf Grundlage der im Rahm

en eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes

üblicherweise vorhandenen Informationen verlangen.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit

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1.  der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem

Werk, einem

Produkt oder einer Dienstleistungerbracht hat; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesam

teindruck eines Werkes oder

die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen

Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, oder

 

2.  die Inanspruchnahm

e des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist.

 

(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden,

die auf einer gemeinsam

en Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

§ 32e Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette

(1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechteeingeräum

t, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft nach § 32d Absatz 1 und 2 auch von denjenigenDritten verlangen,1.  

die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimm

en oder 

2.  aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich das auffällige Missverhältnis gem

äß § 32a Absatz 2 ergibt. 

(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen

klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vorliegen.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden,

die auf einer gemeinsam

en Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

§ 33 Weiterw

irkung von Nutzungsrechten

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam

.Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräum

t hat, wechselt oder wenn er aufsein Recht verzichtet.

§ 34 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustim

mung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die

Zustimm

ung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden m

it dem Nutzungsrecht an einem

Samm

elwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Samm

elwerkaufgenom

menen einzelnen W

erken übertragen, so genügt die Zustimm

ung des Urhebers des Samm

elwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimm

ung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung imRahm

en der Gesamtveräußerung eines Unternehm

ens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens

geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch

den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die

Beteiligungsverhältnisse am Unternehm

en des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem

Vertragm

it dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des

Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestim

mt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im

Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

§ 35 Einräumung w

eiterer Nutzungsrechte

(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustim

mung

des Urhebers einräumen. Der Zustim

mung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur

Wahrnehm

ung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.

(2) Die Bestimm

ungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 36 Gemeinsam

e Vergütungsregeln

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(1) Zur Bestimm

ung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern

mit Vereinigungen von W

erknutzern oder einzelnen Werknutzern gem

einsame Vergütungsregeln auf. Die

gemeinsam

en Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen,

insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehengem

einsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gem

einsamer

Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder

Werknutzer vertritt, gilt als erm

ächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen

einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsam

er Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt,wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn1.  

die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahm

e vonVerhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gem

einsame Vergütungsregeln beginnt,

 

2.  Verhandlungen über gem

einsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem

schriftlich ihre Aufnahme verlangt

worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder 

3.  eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat. 

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a

zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt

der gemeinsam

en Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenomm

en, wenn innerhalb von sechs Wochen nach

Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

§ 36a Schlichtungsstelle

(1) Zur Aufstellung gemeinsam

er Vergütungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von

Werknutzern oder einzelnen W

erknutzern eine Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinbaren oder einePartei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer Partei bestelltwerden, und einem

unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen sollen.

(3) Wenn sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das nach § 1062 der Zivilprozessordnung zuständige

Oberlandesgericht auf Antrag einer Partei über1.  

die Person des Vorsitzenden, 

2.  die Anzahl der Beisitzer, 

3.  die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug aufa)  

die Fähigkeit der Werknutzer sowie Vereinigungen von W

erknutzern und Urhebern, Partei desSchlichtungsverfahrens zu sein (§ 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2), 

b)  ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf Verlangen nur einer Partei stattfindet (§ 36 Absatz 3Satz 2). 

 

Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens noch nicht bestimm

t ist, ist für die Entscheidung dasOberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gewöhnlichenAufenthalt hat. Für das Verfahren vor dem

Oberlandesgericht gelten die §§ 1063 und 1065 derZivilprozessordnung entsprechend.

(4) Das Verlangen auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 m

uss einen Vorschlagüber die Aufstellung gem

einsamer Vergütungsregeln enthalten. Die Schlichtungsstelle stellt den Schriftsatz, m

itdem

die Durchführung des Verfahrens verlangt wird, der anderen Partei mit der Aufforderung zu, sich innerhalb

eines Monats schriftlich zur Sache zu äußern.

(4a) Jede Partei kann binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Schlichtungsverfahren verlangen, dass die

Schlichtungsstelle andere Vereinigungen von Urhebern zur Beteiligung auffordert, wenn der Vorschlag nachAbsatz 4 Satz 1 W

erke oder verbundene Werke betrifft, die üblicherweise nur unter Mitwirkung von weiteren

Urhebern geschaffen werden können, die von den benannten Vereinigungen vertreten werden. Absatz 4 Satz

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2 ist entsprechend anzuwenden. Beteiligt sich die Vereinigung von Urhebern, so benennt sie und die Partei derW

erknutzer je weitere Beisitzer.

(5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach mündlicher Beratung m

it Stimm

enmehrheit. Die

Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den Beisitzern; komm

t eine Stimm

enmehrheit nicht zustande, so

nimm

t der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Benennt eine Partei keineMitglieder oder bleiben die von einer Partei genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern,so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 allein. DerBeschluss der Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom

Vorsitzenden zu unterschreiben und beidenParteien zuzuleiten.

(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die sonstigenKosten tragen die Parteien der Urheber, die sich am

Verfahren beteiligen, und die Partei der Werknutzer jeweils

zur Hälfte. Sie haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die

Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten.

(7) Die Parteien können durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle regeln.Die Schlichtungsstelle inform

iert nach Absatz 4a beteiligte Vereinigungen von Urhebern über den Gang desVerfahrens.

(8) Das Bundesministerium

der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

ohne Zustimm

ung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zuregeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung der Mitglieder derSchlichtungsstelle zu erlassen.

§ 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsam

e Vergütungsregeln

(1) Wer in einem

Vertrag mit einem

Urheber eine Bestimm

ung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von

gemeinsam

en Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genomm

en werden, wenn undsoweit er1.  

als Werknutzer die gem

einsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder

 

2.  Mitglied einer Vereinigung von W

erknutzern ist, die die gemeinsam

en Vergütungsregeln aufgestellt hat. 

Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen

einzelnen Werknutzern zu, die die gem

einsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben.

(2) Auf das Verfahren sind § 8 Absatz 4 sowie § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauterenW

ettbewerb anzuwenden. Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103.

§ 36c Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsam

e Vergütungsregeln

Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von gemeinsam

en Vergütungsregeln gemäß § 36b Absatz 1 Satz 1

Numm

er 1 oder 2 beteiligt war, kann sich nicht auf eine Bestimm

ung berufen, die zum Nachteil des Urhebers von

den gemeinsam

en Vergütungsregeln abweicht. Der Urheber kann von seinem Vertragspartner die Einwilligung in

die Änderung des Vertrages verlangen, mit der die Abweichung beseitigt wird.

§ 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Räumt der Urheber einem

anderen ein Nutzungsrecht am W

erk ein, so verbleibt ihm im

Zweifel das Recht derEinwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des W

erkes.

(2) Räumt der Urheber einem

anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung des Werkes ein, so verbleibt ihm

im Zweifel das Recht, das W

erk auf Bild- oder Tonträger zu übertragen.

(3) Räumt der Urheber einem

anderen ein Nutzungsrecht zu einer öffentlichen Wiedergabe des W

erkes ein, so istdieser im

Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe außerhalb der Veranstaltung, für die sie bestim

mt ist, durch

Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehm

bar zu machen.

§ 38 Beiträge zu Samm

lungen

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des W

erkes in eine periodisch erscheinende Samm

lung, so erwirbt derVerleger oder Herausgeber im

Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und

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öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das W

erk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinenanderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich m

achen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Samm

lung, für dessenÜberlassung dem

Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches

Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein,

so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten,wenn nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahm

en einer mindestens zur Hälfte m

it öffentlichenMitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch m

indestens zweimal jährlich

erscheinenden Samm

lung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein

ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der

Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem

gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers

abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 39 Änderungen des Werkes

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht

ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben

nicht versagen kann, sind zulässig.

§ 40 Verträge über künftige Werke

(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen W

erkenverpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestim

mt sind, bedarf der schriftlichen Form

.Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem

Abschluß des Vertrages gekündigtwerden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.

(2) Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Andere vertragliche oder gesetzliche

Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(3) Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte an künftigen W

erken eingeräumt worden sind, wird m

itBeendigung des Vertrages die Verfügung hinsichtlich der W

erke unwirksam, die zu diesem

Zeitpunkt noch nichtabgeliefert sind.

§ 40a Recht zur anderweitigen Verw

ertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung

(1) Hat der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt, ist er

gleichwohl berechtigt, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten. Für die verbleibende

Dauer der Einräumung besteht das Nutzungsrecht des ersten Inhabers als einfaches Nutzungsrecht fort. Die Frist

nach Satz 1 beginnt mit der Einräum

ung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, m

itder Ablieferung. § 38 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Frühestens fünf Jahre nach dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt können die Vertragspartner die

Ausschließlichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinräum

ung erstrecken.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Urheber bei Vertragsschluss ein zeitlich unbeschränktes ausschließlichesNutzungsrecht einräum

en, wenn1.  

er einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem W

erk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbringt;

nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines W

erkes oder dieBeschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum

typischenInhalt eines W

erkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, 

2.  es sich um

ein Werk der Baukunst oder den Entwurf eines solchen W

erkes handelt, 

3.  das W

erk mit Zustim

mung des Urhebers für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein

Gemeinschaftsgeschm

acksmuster bestim

mt ist oder

 

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4.  das W

erk nicht veröffentlicht werden soll. 

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden,

die auf einer gemeinsam

en Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung

(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus undwerden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrechtzurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechtsüberwiegend auf Um

ständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzum

uten ist.

(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des

Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gem

acht werden. Beieinem

Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die m

onatlichoder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem

Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.

(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem

Inhaber des Nutzungsrechts unterAnkündigung des Rückrufs eine angem

essene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechtsbestim

mt hat. Der Bestim

mung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts

seinem Inhaber unm

öglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist

überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden,

die auf einer gemeinsam

en Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

(5) Mit Wirksam

werden des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht.

(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 42 Rückrufsrecht wegen gew

andelter Überzeugung

(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das W

erk seinerÜberzeugung nicht m

ehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des W

erkes nicht mehr zugem

utet werdenkann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß derUrheber vor seinem

Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert

war oder diese letztwillig verfügt hat.

(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen

werden.

(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung m

ußm

indestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufsgem

acht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außerBetracht. Der Rückruf wird erst wirksam

, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafürgeleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem

Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nachErklärung des Rückrufs die Aufwendungen m

itzuteilen; komm

t er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückrufbereits m

it Ablauf dieser Frist wirksam.

(4) Will der Urheber nach Rückruf das W

erk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des

Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.

(5) Die Bestimm

ungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.

§ 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern

(1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem

Werk der Musik eingeräum

t worden mit

dem Inhalt, das W

erk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen undzu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem

anderen Hersteller von Tonträgern, der im Geltungsbereich

dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des W

erkes gleichfallsein Nutzungsrecht m

it diesem Inhalt zu angem

essenen Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das

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bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenomm

en wird oder wenndas W

erk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm

deshalb die Verwertung des Werkes nicht

mehr zugem

utet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen

hat. § 63 ist entsprechend anzuwenden. Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur

Herstellung eines Filmes zu gestatten.

(2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern, der weder seine Hauptniederlassung noch seinen W

ohnsitzim

Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat,

in dem er seine Hauptniederlassung oder seinen W

ohnsitz hat, den Herstellern von Tonträgern, dieihre Hauptniederlassung oder ihren W

ohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach einer

Bekanntmachung des Bundesm

inisteriums der Justiz und für Verbraucherschutz im

Bundesgesetzblatt einentsprechendes Recht gewährt wird.

(3) Das nach den vorstehenden Bestimm

ungen einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im

Geltungsbereichdieses Gesetzes und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen das W

erk keinen Schutz gegen die Übertragung aufTonträger genießt.

(4) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräum

t mit dem

Inhalt, das Werk zu

gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so geltendie vorstehenden Bestim

mungen m

it der Maßgabe, dass der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zurEinräum

ung des in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflichtet ist.

(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem

Werk der Musik verbunden ist, sind die vorstehenden

Bestimm

ungen entsprechend anzuwenden, wenn einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht eingeräum

tworden ist m

it dem Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung m

it dem W

erk der Musik auf Tonträger zu übertragenund diese zu vervielfältigen und zu verbreiten.

(6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Einräumung des Nutzungsrechts geltend gem

acht wird, sind, sofernder Urheber oder im

Fall des Absatzes 4 der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich

dieses Gesetzes keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in deren Bezirk das Patentam

tseinen Sitz hat. Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 derZivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

(7) Die vorstehenden Bestimm

ungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrechtlediglich zur Herstellung eines Film

es eingeräumt worden ist.

§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner

Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem

Inhalt oder demW

esen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.

§ 44 Veräußerung des Originals des Werkes

(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räum

t er damit im

Zweifel dem Erwerber ein

Nutzungsrecht nicht ein.

(2) Der Eigentümer des Originals eines W

erkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt,das W

erk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber diesbei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Abschnitt 6Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte NutzungenUnterabschnitt 1Gesetzlich erlaubte Nutzungen§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einenintegralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,1.  

eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Verm

ittler oder 

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2.  eine rechtm

äßige Nutzung 

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu erm

öglichen, und die keine eigenständige wirtschaftlicheBedeutung haben.

§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem

Gericht,einem

Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.

(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnissevervielfältigen oder vervielfältigen lassen.

(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellungund öffentliche W

iedergabe der Werke zulässig.

§ 45a Behinderte Menschen

(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung

ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem W

erk in einer bereits verfügbaren Art dersinnlichen W

ahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht m

öglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zurErm

öglichung des Zugangs erforderlich ist.

(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angem

essene Vergütung zu zahlen;ausgenom

men ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur durch eine

Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

§ 46 Samm

lungen für den religiösen Gebrauch

(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung

von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von W

erken der Musik von geringem Um

fang, von einzelnenW

erken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sam

mlung, die W

erkeeiner größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Gebrauchwährend religiöser Feierlichkeiten bestim

mt ist. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen

Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sam

mlung bestim

mt ist.

(2) (weggefallen)

(3) Mit der Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung darf erst begonnen werden, wenn die

Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem

Urheber oder, wenn sein Wohnort

oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen

Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei W

ochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort

oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durchVeröffentlichung im

Bundesanzeiger bewirkt werden.

(4) Für die nach dieser Vorschrift zulässige Verwertung ist dem Urheber eine angem

essene Vergütung zu zahlen.

(5) Der Urheber kann die nach dieser Vorschrift zulässige Verwertung verbieten, wenn das Werk seiner

Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm

deshalb die Verwertung des Werkes nicht m

ehr zugemutet werden kann

und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42). Die Bestim

mungen in

§ 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 47 Schulfunksendungen

(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelneVervielfältigungsstücke von W

erken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragungder W

erke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen

Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.

(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des

auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine

angemessene Vergütung gezahlt wird.

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§ 48 Öffentliche Reden

(1) Zulässig ist1.  

die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie inanderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im

Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung

tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versamm

lungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im

Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden,

 

2.  die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche W

iedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungenvor staatlichen, kom

munalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.

 

(2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Formeiner Sam

mlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält.

§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkomm

entare

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkomm

entare und einzelner Artikel sowiem

it ihnen im Zusam

menhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen

dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Inform

ationsblättern dieser Art sowie die öffentlicheW

iedergabe solcher Komm

entare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöseTagesfragen betreffen und nicht m

it einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung,

Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem

Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei

denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche W

iedergabe kurzer Auszüge ausm

ehreren Komm

entaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine

Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von verm

ischtenNachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht wordensind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.

§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen,Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im

Wesentlichen Tagesinteressen

Rechnung tragen, sowie im Film

, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von W

erken,die im

Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem

durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten W

erkes zumZweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem

Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig

ist dies insbesondere, wenn1.  

einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches W

erk zur Erläuterung desInhalts aufgenom

men werden,

 

2.  Stellen eines W

erkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

 

3.  einzelne Stellen eines erschienenen W

erkes der Musik in einem selbständigen W

erk der Musik angeführtwerden. 

Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 um

fasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigenVervielfältigung des zitierten W

erkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtesSchutzrecht geschützt ist.

§ 52 Öffentliche Wiedergabe

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten W

erkes, wenn die Wiedergabe keinem

Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im

Falle des Vortragsoder der Aufführung des W

erkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für dieW

iedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der

Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung, sofern sie nach

ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimm

ung nur einem bestim

mt abgegrenzten Kreis von Personen

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zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem

Fall hatder Dritte die Vergütung zu zahlen.

(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen W

erkes auch bei einem Gottesdienst oder einer

kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem

Urheber eineangem

essene Vergütung zu zahlen.

(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichm

achungen und Funksendungen einesW

erkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur m

it Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Fußnote

§ 52 Abs. 1 Satz 3: Mit GG (100-1) vereinbar, soweit die Vergütungspflicht für Veranstaltungen derGefangenenbetreuung entfällt; BVerfGE v. 11.10.1988 I 187 (1 BvR 743/86)

§§ 52a und 52b (weggefallen)

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum

privaten Gebrauchauf beliebigen Trägern, sofern sie weder unm

ittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht

zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage

verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderenherstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um

Vervielfältigungen auf Papier oder einemähnlichen Träger m

ittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren m

it ähnlicher Wirkung

handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.  (weggefallen) 

2.  zur Aufnahm

e in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und

als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,

 

3.  zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um

ein durch Funk gesendetes Werk handelt,

 

4.  zum

sonstigen eigenen Gebrauch,a)  

wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen W

erkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in

Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, 

b)  wenn es sich um

ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes W

erk handelt. 

 

Dies gilt nur, wenn zusätzlich1.  

die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger m

ittels beliebiger photomechanischer Verfahren

oder anderer Verfahren mit ähnlicher W

irkung vorgenomm

en wird oder 

2.  eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet. 

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigunga)  

graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,

 

b)  eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um

eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung

handelt, 

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenomm

en wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig

oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um

einseit m

indestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln

mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen W

erken

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sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekom

mene Teile durch

Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines W

erkes auf Bild- oder Tonträger,die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu W

erken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der

Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

§ 53a (weggefallen)

Unterabschnitt 2Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen§ 54 Vergütungspflicht

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung

erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speicherm

edien, derenTyp allein oder in Verbindung m

it anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahm

e solcherVervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angem

essenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte

oder Speichermedien im

Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

§ 54a Vergütungshöhe

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speicherm

edien als Typentatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zuberücksichtigen, inwieweit technische Schutzm

aßnahmen nach § 95a auf die betreffenden W

erke angewendetwerden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen

Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, m

it diesen funktionell zusamm

enwirkende Geräte oderSpeicherm

edien insgesamt angem

essen ist.

(3) Bei der Bestimm

ung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräteund Speicherm

edien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität undMehrfachbeschreibbarkeit von Speicherm

edien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzum

utbar beeinträchtigen; sie muss

in einem wirtschaftlich angem

essenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speicherm

ediums stehen.

§ 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs

(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesam

tschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den

Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt.

(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder

verbringen lässt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem

Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nur der

im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. W

er lediglichals Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem

Verbringen der Waren tätig wird,

ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel

166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom

12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex derGem

einschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen lässt, ist als Einführer nur anzusehen, wenndie Gegenstände in diesem

Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführtwerden.

(3) Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt,1.  

soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte oder die

Speichermedien bezieht, an einen Gesam

tvertrag über die Vergütung gebunden ist oder 

2.  wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speicherm

edien und seine Bezugsquelle dernach § 54h Abs. 3 bezeichneten Em

pfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene

Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.

 

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§ 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im

Weg der Ablichtung oder in einem

Verfahrenvergleichbarer W

irkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildungoder der sonstigen Aus- und W

eiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nichtkom

merziellen Archiven oder Einrichtungen im

Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kom

merziellen

öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung vonAblichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlungeiner angem

essenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesam

t geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem

Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Um

ständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen

Verwendung, wahrscheinlich ist.

§ 54d Hinweispflicht

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer

Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in §54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speicherm

edien auf die auf das Gerät oder Speichermedium

entfallendeUrhebervergütung hinzuweisen.

§ 54e Meldepflicht

(1) Wer Geräte oder Speicherm

edien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oderwiedereinführt, ist dem

Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenständeder nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Em

pfangsstelle monatlich bis zum

zehnten Tag nach Ablauf jedesKalenderm

onats schriftlich mitzuteilen.

(2) Komm

t der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann derdoppelte Vergütungssatz verlangt werden.

§ 54f Auskunftspflicht

(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über

Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte

und Speichermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der

Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.

(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung im

Sinne des § 54c Abs. 1 die für dieBem

essung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.

(3) Komm

t der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig odersonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

§ 54g Kontrollbesuch

Soweit dies für die Bemessung der vom

Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann derUrheber verlangen, dass ihm

das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für

die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeitgestattet wird. Der Kontrollbesuch m

uss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der M

itteilungen

(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eineVerwertungsgesellschaft geltend gem

acht werden.

(2) Jedem Berechtigten steht ein angem

essener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungenzu. Soweit W

erke mit technischen Maßnahm

en gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der

Einnahmen nicht berücksichtigt.

(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent-

und Markenamt eine gem

einsame Em

pfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt

diese im Bundesanzeiger bekannt.

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(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im

Bundesanzeiger bekannt machen. W

erden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gem

äß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendm

achung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.

Unterabschnitt 3W

eitere gesetzlich erlaubte Nutzungen§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehm

en

(1) Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines W

erkes berechtigt ist, darf das Werk m

it eigenen Mittelnauf Bild- oder Tonträger übertragen, um

diese zur Funksendung über jeden seiner Sender oder Richtstrahler jeeinm

al zu benutzen. Die Bild- oder Tonträger sind spätestens einen Monat nach der ersten Funksendung desW

erkes zu löschen.

(2) Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen dokumentarischen W

ert haben, brauchen nicht gelöscht zuwerden, wenn sie in ein am

tliches Archiv aufgenomm

en werden. Von der Aufnahme in das Archiv ist der Urheber

unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes

Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer

eines mit Zustim

mung des Urhebers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks

des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem

einDatenbankwerk aufgrund eines m

it dem Urheber oder eines m

it dessen Zustimm

ung mit einem

Drittengeschlossenen Vertrags zugänglich gem

acht wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung fürden Zugang zu den Elem

enten des Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung erforderlich ist. Wird

aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist nur die

Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sindnichtig.

§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben

(1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern,

zum Em

pfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand gesetztwerden, ist die Übertragung von W

erken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehm

barmachung

von Werken m

ittels Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehm

barmachung von

Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von W

erken zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese

Geräte Kunden vorzuführen oder instand zu setzen.

(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu löschen.

§ 57 Unwesentliches Beiw

erk

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von W

erken, wenn sie alsunwesentliches Beiwerk neben dem

eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichenW

iedergabe anzusehen sind.

§ 58 Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von W

erken

Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten

oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestim

mten W

erken gemäß § 2 Absatz 1

Numm

er 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich

ist.

§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen W

egen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln

der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich

wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenom

men werden.

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§ 60 Bildnisse

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenomm

eneVerbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem

aufBestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oderdurch einen im

Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um

ein Werk

der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.

(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder,

wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.

Unterabschnitt 4Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, W

issenschaft und Institutionen§ 60a Unterricht und Lehre

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nichtkom

merziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten W

erkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlichzugänglich gem

acht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

1.  für Lehrende und Teilnehm

er der jeweiligen Veranstaltung, 

2.  für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie 

3.  für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an derBildungseinrichtung dient. 

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigeW

erke geringen Umfangs und vergriffene W

erke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:1.  

Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche W

iedergabe eines Werkes,

während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird, 

2.  Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche W

iedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht

an Schulen geeignet, bestimm

t und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie 

3.  Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von W

erken der Musik, soweit sie nicht für die öffentlicheZugänglichm

achung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist. 

(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungender Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und W

eiterbildung.

§ 60b Unterrichts- und Lehrmedien

(1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sam

mlungen bis zu 10 Prozent eines

veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich m

achen.

(2) § 60a Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Unterrichts- und Lehrmedien im

Sinne dieses Gesetzes sind Samm

lungen, die Werke einer größeren

Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehrean Bildungseinrichtungen (§ 60a) zu nicht kom

merziellen Zwecken geeignet, bestim

mt und entsprechend

gekennzeichnet sind.

§ 60c Wissenschaftliche Forschung

(1) Zum Zweck der nicht kom

merziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines W

erkesvervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gem

acht werden1.  

für einen bestimm

t abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie 

2.  für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient. 

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(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.

(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigeW

erke geringen Umfangs und vergriffene W

erke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständiggenutzt werden.

(4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oderVorführungen eines W

erkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu

machen.

§ 60d Text und Data Mining

(1) Um eine Vielzahl von W

erken (Ursprungsmaterial) für die wissenschaftliche Forschung autom

atisiertauszuwerten, ist es zulässig,1.  

das Ursprungsmaterial auch autom

atisiert und systematisch zu vervielfältigen, um

daraus insbesonderedurch Norm

alisierung, Strukturierung und Kategorisierung ein auszuwertendes Korpus zu erstellen, und 

2.  das Korpus einem

bestimm

t abgegrenzten Kreis von Personen für die gemeinsam

e wissenschaftlicheForschung sowie einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung öffentlichzugänglich zu m

achen. 

Der Nutzer darf hierbei nur nicht komm

erzielle Zwecke verfolgen.

(2) Werden Datenbankwerke nach Maßgabe des Absatzes 1 genutzt, so gilt dies als übliche Benutzung nach §

55a Satz 1. Werden unwesentliche Teile von Datenbanken nach Maßgabe des Absatzes 1 genutzt, so gilt dies m

itder norm

alen Auswertung der Datenbank sowie mit den berechtigten Interessen des Datenbankherstellers im

Sinne von § 87b Absatz 1 Satz 2 und § 87e als vereinbar.

(3) Das Korpus und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials sind nach Abschluss der Forschungsarbeiten

zu löschen; die öffentliche Zugänglichmachung ist zu beenden. Zulässig ist es jedoch, das Korpus und die

Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials den in den §§ 60e und 60f genannten Institutionen zur dauerhaften

Aufbewahrung zu übermitteln.

§ 60e Bibliotheken

(1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder m

ittelbaren komm

erziellen Zweckeverfolgen (Bibliotheken), dürfen ein W

erk aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der

Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen oder

vervielfältigen lassen, auch mehrfach und m

it technisch bedingten Änderungen.

(2) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines Werkes aus ihrem

Bestand an andere Bibliothekenoder an in § 60f genannte Institutionen für Zwecke der Restaurierung. Verleihen dürfen sie restaurierte W

erkesowie Vervielfältigungsstücke von Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten W

erken aus ihrem Bestand.

(3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines in § 2 Absatz 1 Numm

er 4 bis 7 genannten Werkes,

sofern dies in Zusamm

enhang mit dessen öffentlicher Ausstellung oder zur Dokum

entation des Bestandes derBibliothek erfolgt.

(4) Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an Term

inals in ihren Räumen ein W

erk aus ihrem Bestand ihren

Nutzern für deren Forschung oder private Studien. Sie dürfen den Nutzern je Sitzung Vervielfältigungen anden Term

inals von bis zu 10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus derselben

Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Um

fangs und vergriffenen Werken

zu nicht komm

erziellen Zwecken ermöglichen.

(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht komm

erziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliotheken

Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in

Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind.

§ 60f Archive, Museen und Bildungseinrichtungen

(1) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film

- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen undBildungseinrichtungen (§ 60a Absatz 4), die keine unm

ittelbaren oder mittelbaren kom

merziellen Zwecke

verfolgen, gilt § 60e mit Ausnahm

e des Absatzes 5 entsprechend.

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(2) Archive, die auch im öffentlichen Interesse tätig sind, dürfen ein W

erk vervielfältigen oder vervielfältigenlassen, um

es als Archivgut in ihre Bestände aufzunehmen. Die abgebende Stelle hat unverzüglich die bei ihr

vorhandenen Vervielfältigungen zu löschen.

§ 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten

beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.

(2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Term

inals nach § 60e Absatz 4 und § 60fAbsatz 1 oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach § 60e Absatz 5 zum

Gegenstandhaben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.

§ 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen

(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einerangem

essenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten.

(2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei:1.  

die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Fam

ilien nach § 60a Absatz1 Num

mer 1 und 3 sowie Absatz 2 m

it Ausnahme der öffentlichen Zugänglichm

achung, 

2.  Vervielfältigungen zum

Zweck der Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung nach § 60eAbsatz 1 und § 60f Absatz 1. 

(3) Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängigeBerechnung der angem

essenen Vergütung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b und 60e Absatz5.(4) Der Anspruch auf angem

essene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht

werden.

(5) Ist der Nutzer im Rahm

en einer Einrichtung tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. FürVervielfältigungen, die gem

äß Absatz 1 Satz 2 nach den §§ 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur dieseRegelungen anzuwenden.

Unterabschnitt 5Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verw

aister Werke

§ 61 Verwaiste W

erke

(1) Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung verwaister W

erke nach Maßgabeder Absätze 3 bis 5.

(2) Verwaiste Werke im

Sinne dieses Gesetzes sind1.  

Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder anderen

Schriften, 

2.  Film

werke sowie Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenom

men sind, und

 

3.  Tonträger 

aus Samm

lungen (Bestandsinhalte) von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen,Archiven sowie von Einrichtungen im

Bereich des Film- oder Tonerbes, wenn diese Bestandsinhalte bereits

veröffentlicht worden sind, deren Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oderausfindig gem

acht werden konnte.

(3) Gibt es mehrere Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts, kann dieser auch dann vervielfältigt und öffentlich

zugänglich gemacht werden, wenn selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle Rechtsinhaber festgestellt oder

ausfindig gemacht werden konnten, aber von den bekannten Rechtsinhabern die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt

worden ist.

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(4) Bestandsinhalte, die nicht erschienen sind oder nicht gesendet wurden, dürfen durch die jeweilige in Absatz 2genannte Institution genutzt werden, wenn die Bestandsinhalte von ihr bereits m

it Erlaubnis des Rechtsinhabersder Öffentlichkeit zugänglich gem

acht wurden und sofern nach Treu und Glauben anzunehmen ist, dass der

Rechtsinhaber in die Nutzung nach Absatz 1 einwilligen würde.

(5) Die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung durch die in Absatz 2 genannten Institutionen

sind nur zulässig, wenn die Institutionen zur Erfüllung ihrer im Gem

einwohl liegenden Aufgaben handeln,insbesondere wenn sie Bestandsinhalte bewahren und restaurieren und den Zugang zu ihren Sam

mlungen

eröffnen, sofern dies kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient. Die Institutionen dürfen für denZugang zu den genutzten verwaisten W

erken ein Entgelt verlangen, das die Kosten der Digitalisierung und deröffentlichen Zugänglichm

achung deckt.

§ 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten

(1) Die sorgfältige Suche nach dem Rechtsinhaber gem

äß § 61 Absatz 2 ist für jeden Bestandsinhalt und fürin diesem

enthaltene sonstige Schutzgegenstände durchzuführen; dabei sind mindestens die in der Anlage

bestimm

ten Quellen zu konsultieren. Die sorgfältige Suche ist in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union

durchzuführen, in dem das W

erk zuerst veröffentlicht wurde. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass relevante

Informationen zu Rechtsinhabern in anderen Staaten gefunden werden können, sind auch verfügbare

Informationsquellen in diesen anderen Staaten zu konsultieren. Die nutzende Institution darf m

it derDurchführung der sorgfältigen Suche auch einen Dritten beauftragen.

(2) Bei Filmwerken sowie bei Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Film

werke aufgenomm

en sind, istdie sorgfältige Suche in dem

Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem der Hersteller seine

Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Für die in § 61 Absatz 4 genannten Bestandsinhalte ist eine sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der

Europäischen Union durchzuführen, in dem die Institution ihren Sitz hat, die den Bestandsinhalt m

it Erlaubnis desRechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gem

acht hat.

(4) Die nutzende Institution dokumentiert ihre sorgfältige Suche und leitet die folgenden Inform

ationen demDeutschen Patent- und Markenam

t zu:1.  

die genaue Bezeichnung des Bestandsinhalts, der nach den Ergebnissen der sorgfältigen Suche verwaist ist, 

2.  die Art der Nutzung des verwaisten W

erkes durch die Institution, 

3.  jede Änderung des Status eines genutzten verwaisten W

erkes gemäß § 61b,

 

4.  die Kontaktdaten der Institution wie Nam

e, Anschrift sowie gegebenenfalls Telefonnumm

er, Faxnumm

er undE-Mail-Adresse. 

Diese Informationen werden von dem

Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich an das

Harmonisierungsam

t für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) weitergeleitet.

(5) Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für Bestandsinhalte, die bereits in der Datenbank desHarm

onisierungsamtes für den Binnenm

arkt (Marken, Muster, Modelle) als verwaist erfasst sind.

§ 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution

Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gem

acht, hat die nutzendeInstitution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. DerRechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angem

essenen Vergütung für dieerfolgte Nutzung.

§ 61c Nutzung verwaister W

erke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von

1.  Film

werken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenom

men sind, und

 

2.  Tonträgern, 

die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren

Samm

lung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtlicheRundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.

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Unterabschnitt 6Gem

einsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen

§ 62 Änderungsverbot

(1) Soweit nach den Bestimm

ungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen

Änderungen an dem W

erk nicht vorgenomm

en werden. § 39 gilt entsprechend.

(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes zulässig,

die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimm

lage darstellen.

(3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des W

erkes in eine andere Größeund solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren m

it sich bringt.

(4) Bei Samm

lungen für den religiösen Gebrauch (§ 46), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) undbei Unterrichts- und Lehrm

edien (§ 60b) sind auch solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die fürden religiösen Gebrauch und für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erforderlich sind.Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem

Tode der Einwilligung seinesRechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht aufGrund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheberoder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem

ihm die beabsichtigte Änderung m

itgeteiltworden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) sowie für Unterrichts- und Lehrm

edien (§ 60b) bedarf es keinerEinwilligung, wenn die Änderungen deutlich sichtbar kenntlich gem

acht werden.

§ 63 Quellenangabe

(1) Wenn ein W

erk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59,

sowie der §§ 60a bis 60d, 61 und 61c vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben.Bei der Vervielfältigung oder Verbreitung ganzer Sprachwerke oder ganzer W

erke der Musik ist neben demUrheber auch der Verlag anzugeben, in dem

das Werk erschienen ist, und außerdem

kenntlich zu machen, ob an

dem W

erk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenomm

en worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabeentfällt, wenn die Quelle weder auf dem

benutzten Werkstück oder bei der benutzten W

erkwiedergabe genanntnoch dem

zur Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweit bekannt ist oder im Fall des § 60a oder des §

60b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern.

(2) Soweit nach den Bestimm

ungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines W

erkes zulässig ist, istdie Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichenW

iedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61 und 61c ist die Quelle einschließlich des Namens des

Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.

(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem

anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen

Zeitung oder in einem anderen Inform

ationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer demUrheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Inform

ationsblatt anzugeben,woraus der Artikel entnom

men ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Inform

ationsblatt als Quelleangeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Inform

ationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkom

mentar nach § 49

Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Inform

ationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stetsaußer dem

Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kom

mentar gesendet hat.

§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche

Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im

Voraus nicht verzichten. Siekönnen im

Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusamm

en mit der Einräum

ung des Verlagsrechtsdem

Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die

Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam

wahrnimm

t.

Abschnitt 7Dauer des Urheberrechts§ 64 Allgem

eines

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

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§ 65 Miturheber, Film

werke, M

usikkomposition m

it Text

(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem

Tode deslängstlebenden Miturhebers.

(2) Bei Filmwerken und W

erken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig

Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs,

Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Film

werk komponierten Musik.

(3) Die Schutzdauer einer Musikkomposition m

it Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der

folgenden Personen: Verfasser des Textes, Komponist der Musikkom

position, sofern beide Beiträge eigens für diebetreffende Musikkom

position mit Text geschaffen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen als

Miturheber ausgewiesen sind.

§ 66 Anonyme und pseudonym

e Werke

(1) Bei anonymen und pseudonym

en Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.

Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das W

erk innerhalb dieser Fristnicht veröffentlicht worden ist.

(2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt dasvom

Urheber angenomm

ene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer

des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetenFrist der wahre Nam

e des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonym

er Werke (§ 138)

angemeldet wird.

(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der

Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.

§ 67 Lieferungswerke

Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet

sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem

Zeitpunkt ihrerVeröffentlichung.

§ 68 (weggefallen)

-§ 69 Berechnung der Fristen

Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem

Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist

maßgebende Ereignis eingetreten ist.

Abschnitt 8Besondere Bestim

mungen für Com

puterprogramm

e§ 69a Gegenstand des Schutzes

(1) Computerprogram

me im

Sinne dieses Gesetzes sind Programm

e in jeder Gestalt, einschließlich desEntwurfsm

aterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Com

puterprogramm

s. Ideen und Grundsätze,die einem

Element eines Com

puterprogramm

s zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellenzugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3) Computerprogram

me werden geschützt, wenn sie individuelle W

erke in dem Sinne darstellen, daß sie das

Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimm

ung ihrer Schutzfähigkeit sind keineanderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

(4) Auf Computerprogram

me finden die für Sprachwerke geltenden Bestim

mungen Anwendung, soweit in diesem

Abschnitt nichts anderes bestimm

t ist.

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(5) Die Vorschriften der §§ 32d, 32e, 36 bis 36c, 40a und 95a bis 95d finden auf Computerprogram

me keine

Anwendung.

§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

(1) Wird ein Com

puterprogramm

von einem Arbeitnehm

er in Wahrnehm

ung seiner Aufgaben oder nachden Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung allerverm

ögensrechtlichen Befugnisse an dem Com

puterprogramm

berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.

§ 69c Zustimm

ungsbedürftige Handlungen

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.  die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Com

puterprogramm

s mit

jedem Mittel und in jeder Form

. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern desCom

puterprogramm

s eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimm

ung desRechtsinhabers; 

2.  die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangem

ent und andere Umarbeitungen eines Com

puterprogramm

ssowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Program

m bearbeiten,

bleiben unberührt; 

3.  jede Form

der Verbreitung des Originals eines Computerprogram

ms oder von Vervielfältigungsstücken,

einschließlich der Vermietung. W

ird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogram

ms m

it Zustimm

ungdes Rechtsinhabers im

Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkomm

ensüber den Europäischen W

irtschaftsraum im

Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich

das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahm

e des Vermietrechts;

 

4.  die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche W

iedergabe eines Computerprogram

ms einschließlich der

öffentlichen Zugänglichmachung in der W

eise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeitenihrer W

ahl zugänglich ist. 

§ 69d Ausnahmen von den zustim

mungsbedürftigen Handlungen

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimm

ungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2genannten Handlungen nicht der Zustim

mung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestim

mungsgem

äßeBenutzung des Com

puterprogramm

s einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung einesVervielfältigungsstücks des Program

ms Berechtigten notwendig sind.

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programm

s berechtigt ist, darfnicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.

(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programm

s Berechtigte kann ohne Zustimm

ungdes Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Program

ms beobachten, untersuchen oder testen, um

die einemProgram

melem

ent zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum

Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programm

s geschieht, zu denen er berechtigt ist.

§ 69e Dekompilierung

(1) Die Zustimm

ung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder dieÜbersetzung der Codeform

im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um

die erforderlichen Informationen

zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogram

ms m

it anderenProgram

men zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.  Die Handlungen werden von dem

Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines

Vervielfältigungsstücks des Programm

s berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu

ermächtigten Person vorgenom

men;

 

2.  die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Inform

ationen sind für die in Numm

er 1 genanntenPersonen noch nicht ohne weiteres zugänglich gem

acht; 

3.  die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Program

ms, die zur Herstellung der

Interoperabilität notwendig sind. 

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(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht

1.  zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Program

ms

verwendet werden, 

2.  an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenenProgram

ms notwendig ist,

 

3.  für die Entwicklung, Herstellung oder Verm

arktung eines Programm

s mit im

wesentlichen ähnlicherAusdrucksform

oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendetwerden. 

(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale Auswertung des W

erkesbeeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzum

utbar verletzt.

§ 69f Rechtsverletzungen

(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentüm

er oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten,verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestim

mten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98

Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimm

t sind, die unerlaubte Beseitigungoder Um

gehung technischer Programm

schutzmechanism

en zu erleichtern.

§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht

(1) Die Bestimm

ungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften aufCom

puterprogramm

e, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen,Marken und den Schutz gegen unlauteren W

ettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- undBetriebsgeheim

nissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.

(2) Vertragliche Bestimm

ungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig.

Teil 2Verw

andte SchutzrechteAbschnitt 1Schutz bestim

mter Ausgaben

§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben

(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der

Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen undsich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der W

erke oder Texte unterscheiden.

(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.

(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig

Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69zu berechnen.

§ 71 Nachgelassene Werke

(1) Wer ein nicht erschienenes W

erk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt

oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das W

erk zu verwerten. Das gleiche gilt fürnicht erschienene W

erke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niem

als geschützt waren, deren Urheber aberschon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sindsinngem

äß anzuwenden.

(2) Das Recht ist übertragbar.

(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des W

erkes oder, wenn seine erste öffentlicheW

iedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

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Abschnitt 2Schutz der Lichtbilder§ 72 Lichtbilder

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechenderAnwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste

erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung,

wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wordenist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Abschnitt 3Schutz des ausübenden Künstlers§ 73 Ausübender Künstler

Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein W

erk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst

aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch

mitwirkt.

§ 74 Anerkennung als ausübender Künstler

(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Erkann dabei bestim

men, ob und m

it welchem Nam

en er genannt wird.

(2) Haben mehrere ausübende Künstler gem

einsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes

einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe

genannt zu werden. Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so ist dieser gegenüberDritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiterder Gruppe, m

angels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden Vertreter geltend gemacht

werden. Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen

Interesse unberührt.

(3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 75 Beeinträchtigungen der Darbietung

Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietungzu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Habenm

ehrere ausübende Künstler gemeinsam

eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechtsaufeinander angem

essene Rücksicht zu nehmen.

§ 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte

Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem

Tode des ausübenden Künstlers, jedocherst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowienicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.Haben m

ehrere ausübende Künstler gemeinsam

eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten derbeteiligten ausübenden Künstler m

aßgeblich. Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen

Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu.

§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträgeraufzunehm

en.

(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietungaufgenom

men worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 78 Öffentliche Wiedergabe

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung1.  

öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),

 

2.  zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenom

men worden

ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,

 

3.  außerhalb des Raum

es, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm

, Lautsprecher oder ähnliche technischeEinrichtungen öffentlich wahrnehm

bar zu machen.

 

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angem

essene Vergütung zu zahlen, wenn1.  

die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet, 

2.  die Darbietung m

ittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gem

acht oder 

3.  die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichm

achung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich

wahrnehmbar gem

acht wird. 

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können

im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.

§ 79 Nutzungsrechte

(1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78 Abs. 3 und4 bleibt unberührt.

(2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräum

en, die Darbietung auf einzelne oder alle derihm

vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.

(2a) Auf Übertragungen nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31, 32 bis 32b, 32d

bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(3) Unterlässt es der Tonträgerhersteller, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten

oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, m

it demer dem

Tonträgerhersteller seine Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung eingeräumt oder übertragen hat

(Übertragungsvertrag), kündigen. Die Kündigung ist zulässig1.  

nach Ablauf von 50 Jahren nach dem Erscheinen eines Tonträgers oder 50 Jahre nach der ersten erlaubten

Benutzung des Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist, und

 

2.  wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des ausübenden Künstlers, denÜbertragungsvertrag kündigen zu wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführt. 

Ist der Übertragungsvertrag gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger. Auf das

Kündigungsrecht kann der ausübende Künstler nicht verzichten.

§ 79a Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers

(1) Hat der ausübende Künstler einem Tonträgerhersteller gegen Zahlung einer einm

aligen Vergütung Rechte anseiner Darbietung eingeräum

t oder übertragen, so hat der Tonträgerhersteller dem ausübenden Künstler eine

zusätzliche Vergütung in Höhe von 20 Prozent der Einnahmen zu zahlen, die der Tonträgerhersteller aus der

Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichm

achung des Tonträgers erzielt, der die Darbietung enthält.Enthält ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietungen von m

ehreren ausübenden Künstlern, so beläuftsich die Höhe der Vergütung ebenfalls auf insgesam

t 20 Prozent der Einnahmen. Als Einnahm

en sind die vomTonträgerhersteller erzielten Einnahm

en vor Abzug der Ausgaben anzusehen.

(2) Der Vergütungsanspruch besteht für jedes vollständige Jahr unmittelbar im

Anschluss an das 50. Jahr nachErscheinen des die Darbietung enthaltenen Tonträgers oder m

angels Erscheinen an das 50. Jahr nach dessenerster erlaubter Benutzung zur öffentlichen W

iedergabe.

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(3) Auf den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 kann der ausübende Künstler nicht verzichten. DerVergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gem

acht werden. Er kann im Voraus

nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) Der Tonträgerhersteller ist verpflichtet, dem ausübenden Künstler auf Verlangen Auskunft über die erzielten

Einnahmen und sonstige, zur Bezifferung des Vergütungsanspruchs nach Absatz 1 erforderliche Inform

ationen zuerteilen.

(5) Hat der ausübende Künstler einem Tonträgerhersteller gegen Zahlung einer wiederkehrenden Vergütung

Rechte an seiner Darbietung eingeräumt oder übertragen, so darf der Tonträgerhersteller nach Ablauf folgender

Fristen weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge von der Vergütung abziehen:1.  

50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, der die Darbietung enthält, oder

 

2.  50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des die Darbietung enthaltenden Tonträgers zur öffentlichenW

iedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist. 

§ 79b Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten

(1) Der ausübende Künstler hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der

Vertragspartner eine neue Art der Nutzung seiner Darbietung aufnimm

t, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses

vereinbart, aber noch unbekannt war.

(2) Hat der Vertragspartner des ausübenden Künstlers das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der

Dritte mit der Aufnahm

e der neuen Art der Nutzung für die Vergütung. Die Haftung des Vertragspartners entfällt.

(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden.

§ 80 Gemeinsam

e Darbietung mehrerer ausübender Künstler

(1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gem

einsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert

verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten

ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77, 78 und 79 Absatz 3 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt §

74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 81 Schutz des Veranstalters

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem

Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte

nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem

Inhaber desUnternehm

ens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

§ 82 Dauer der Verwertungsrechte

(1) Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen die in

den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers,

oder wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 70 Jahre nach dieser.

Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers nicht auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen

die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre nach dem Erscheinen der

Aufzeichnung, oder wenn deren erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 50 Jahre

nach dieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre nach der Darbietung, wenneine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder nicht erlaubterweise zur öffentlichen W

iedergabebenutzt worden ist.

(2) Die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters erlöschen 25 Jahre nach Erscheinen einer Aufzeichnungder Darbietung eines ausübenden Künstlers, oder wenn deren erste erlaubte Benutzung zur öffentlichenW

iedergabe früher erfolgt ist, 25 Jahre nach dieser. Die Rechte erlöschen bereits 25 Jahre nach der Darbietung,wenn eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder nicht erlaubterweise zur öffentlichenW

iedergabe benutzt worden ist.

(3) Die Fristen sind nach § 69 zu berechnen.

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§ 83 Schranken der Verwertungsrechte

Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem

Veranstalter nach § 81 zustehendenRechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.

§ 84 (weggefallen)

-Abschnitt 4Schutz des Herstellers von Tonträgern§ 85 Verw

ertungsrechte

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreitenund öffentlich zugänglich zu m

achen. Ist der Tonträger in einem Unternehm

en hergestellt worden, so gilt derInhaber des Unternehm

ens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräum

en, den Tonträgerauf einzelne oder alle der ihm

vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 geltenentsprechend.

(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren

nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden,

so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen odererlaubterweise zur öffentlichen W

iedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellungdes Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

§ 86 Anspruch auf Beteiligung

Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gem

achter Tonträger, auf den die Darbietungeines ausübenden Künstlers aufgenom

men ist, zur öffentlichen W

iedergabe der Darbietung benutzt, so hat derHersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angem

essene Beteiligung an derVergütung, die dieser nach § 78 Abs. 2 erhält.

Abschnitt 5Schutz des Sendeunternehm

ens§ 87 Sendeunternehm

en

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.  seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu m

achen, 

2.  seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehm

en, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellensowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenom

men das

Vermietrecht,

 

3.  an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seineFunksendung öffentlich wahrnehm

bar zu machen.

 

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem

anderen das Recht einräumen, die

Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38

gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahm

e des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54Abs. 1 gelten entsprechend.

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(5) Sendeunternehmen und Kabelunternehm

en sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über dieKabelweitersendung im

Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern

nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung desSendeunternehm

ens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräum

ten oder übertragenenSenderechte. Auf Verlangen des Kabelunternehm

ens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gem

einsamm

it den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen,sofern nicht ein die Ablehnung eines gem

einsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.

Abschnitt 6Schutz des Datenbankherstellers§ 87a Begriffsbestim

mungen

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sam

mlung von W

erken, Daten oder anderen unabhängigenElem

enten, die systematisch oder m

ethodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf

andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Um

fangwesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem

Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt

als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im

Sinne des Absatzes 1vorgenom

men hat.

§ 87b Rechte des Datenbankherstellers

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder

Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der

Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Um

fang wesentlichen Teils derDatenbank steht die wiederholte und system

atische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe

von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer

normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers

unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers

(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig

1.  zum

privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln m

it Hilfe elektronischerMittel zugänglich sind, 

2.  zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gem

äß den §§ 60c und 60d, 

3.  zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gem

äß den §§ 60a und 60b. 

In den Fällen der Numm

ern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben und gilt § 60g Absatz 1 entsprechend.

(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Um

fang wesentlichen Teilseiner Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem

Gericht, einem Schiedsgericht oder einer

Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.

§ 87d Dauer der Rechte

Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedochbereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlichtworden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

§ 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank

Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines m

it Zustimm

ung des Datenbankherstellersdurch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger W

eise zudessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem

eine Datenbank aufgrund eines mit dem

Datenbankherstelleroder eines m

it dessen Zustimm

ung mit einem

Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird,

gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche W

iedergabe

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von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam

, als dieseHandlungen weder einer norm

alen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessendes Datenbankherstellers unzum

utbar beeinträchtigen.

Abschnitt 7Schutz des Presseverlegers§ 87f Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnisoder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu m

achen, es sei denn, es handelt sichum

einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem

Unternehmen hergestellt

worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahm

eneiner unter einem

Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Samm

lung, die bei Würdigung der

Gesamtum

stände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbungdient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Inform

ationsvermittlung,

Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 geltenentsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.

(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten

geltend gemacht werden, dessen W

erk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im

Presseerzeugnis enthalten ist.

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht

durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte

entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers

Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

Teil 3Besondere Bestim

mungen für Film

eAbschnitt 1Film

werke

§ 88 Recht zur Verfilmung

(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein W

erk zu verfilmen, so liegt darin im

Zweifel die Einräumung des

ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Um

gestaltung zur Herstellung einesFilm

werkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere film

ische Bearbeitungen auf alleNutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer W

iederverfilmung des W

erkes.Der Urheber ist berechtigt, sein W

erk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu

verwerten. Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf

einer gemeinsam

en Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

(3) (weggefallen)

§ 89 Rechte am Film

werk

(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Film

es verpflichtet, räumt dam

it für den Fall, daß er einUrheberrecht am

Filmwerk erwirbt, dem

Filmhersteller im

Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk

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sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Um

gestaltungen des Filmwerkes auf alle

Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im

voraus einem Dritten

eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem

Filmhersteller einzuräum

en.

(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten W

erken, wie Roman, Drehbuch und

Filmm

usik, bleiben unberührt.

(4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Film

werkes entstehenden Lichtbilderund Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 90 Einschränkung der Rechte

(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimm

ungen1.  

über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34), 

2.  über die Einräum

ung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und 

3.  über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42). 

Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilm

ung keine Anwendung. Ein Ausschlussder Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum

Beginn der Dreharbeiten kann mit dem

Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.

(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimm

ung über das Recht zuranderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).

§ 91 (weggefallen)

-§ 92 Ausübende Künstler

(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem

Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der

Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im

Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Einräum

ungdes Rechts, die Darbietung auf eine der dem

ausübenden Künstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.

(2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht übertragen oder einem

Dritten hieranein Nutzungsrecht eingeräum

t, so behält er gleichwohl die Befugnis, dem Film

hersteller dieses Recht hinsichtlichder Verwertung des Film

werkes zu übertragen oder einzuräumen.

(3) § 90 gilt entsprechend.

§ 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung

(1) Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten W

erke sowie die Inhaber verwandterSchutzrechte, die bei der Herstellung des Film

werkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des

Filmwerkes benutzt werden, können nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des

Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigungen ihrer W

erke oder Leistungenverbieten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den Film

hersteller angemessene Rücksicht zu nehm

en.

(2) Die Nennung jedes einzelnen an einem Film

mitwirkenden ausübenden Künstlers ist nicht erforderlich, wenn

sie einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet.

§ 94 Schutz des Filmherstellers

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das

Filmwerk aufgenom

men ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder

öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Film

hersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oderKürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessenan diesem

zu gefährden.

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(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem

anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder

Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33

und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn

seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig

Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienenoder erlaubterweise zur öffentlichen W

iedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sindentsprechend anzuwenden.

Abschnitt 2Laufbilder§ 95 Laufbilder

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt

sind, entsprechend anzuwenden.

Teil 4Gem

einsame Bestim

mungen für Urheberrecht und verw

andte SchutzrechteAbschnitt 1Ergänzende Schutzbestim

mungen

§ 95a Schutz technischer Maßnahm

en

(1) Wirksam

e technische Maßnahmen zum

Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten W

erkes oder einesanderen nach diesem

Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimm

ung des Rechtsinhabersnicht um

gangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Um

ständen nach bekannt sein muss,

dass die Umgehung erfolgt, um

den Zugang zu einem solchen W

erk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzungzu erm

öglichen.

(2) Technische Maßnahmen im

Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile,die im

normalen Betrieb dazu bestim

mt sind, geschützte W

erke oder andere nach diesem Gesetz geschützte

Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehm

igt sind, zu verhindern odereinzuschränken. Technische Maßnahm

en sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten W

erkesoder eines anderen nach diesem

Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine

Zugangskontrolle, einen Schutzmechanism

us wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder

einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter

Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die W

erbung imHinblick auf Verkauf oder Verm

ietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen,Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die1.  

Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Verm

arktung mit dem

Ziel der Umgehung wirksam

ertechnischer Maßnahm

en sind oder 

2.  abgesehen von der Um

gehung wirksamer technischer Maßnahm

en nur einen begrenzten wirtschaftlichenZweck oder Nutzen haben oder 

3.  hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um

die Umgehung wirksam

ertechnischer Maßnahm

en zu ermöglichen oder zu erleichtern.

 

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zumZwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.

§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimm

ungen

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(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er

verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimm

ungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig

Zugang zu dem W

erk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von

diesen Bestimm

ungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch m

achen zu können:1.  

§ 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit), 

2.  § 45a (Behinderte Menschen), 

3.  (weggefallen) 

4.  § 47 (Schulfunksendungen), 

5.  (weggefallen) 

6.  § 53 (Vervielfältigungen zum

privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)a)  

Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger m

ittelsbeliebiger photom

echanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher W

irkung handelt, 

b)  (weggefallen) 

c)  Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung m

it Satz 2 Nr. 1, 

d)  Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung m

it Satz 2 Nr. 1, 

 

7.  § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehm

en), 

8.  § 60a (Unterricht und Lehre), 

9.  § 60b (Unterrichts- und Lehrm

edien), 

10.  § 60c (W

issenschaftliche Forschung), 

11.  § 60d (Text und Data Mining), 

12.  § 60e (Bibliotheken)a)  

Absatz 1, 

b)  Absatz 2, 

c)  Absatz 3, 

d)  Absatz 5, 

 

13.  § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen). 

Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam

.

(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem

Begünstigen einer der genanntenBestim

mungen darauf in Anspruch genom

men werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten

Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen derRechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird verm

utet, dass das Mittel ausreicht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf

Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gem

acht werden, dass sie Mitgliedern derÖffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer W

ahl zugänglich sind.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur

Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahm

en, genießen Rechtsschutz nach § 95a.

§ 95c Schutz der zur Rechtewahrnehm

ung erforderlichen Informationen

(1) Von Rechtsinhabern stamm

ende Informationen für die Rechtewahrnehm

ung dürfen nicht entfernt oderverändert werden, wenn irgendeine der betreffenden Inform

ationen an einem Vervielfältigungsstück eines

Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im

Zusamm

enhang mit der öffentlichen

Wiedergabe eines solchen W

erkes oder Schutzgegenstandes erscheint und wenn die Entfernung oderVeränderung wissentlich unbefugt erfolgt und dem

Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt

sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst,

ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.

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(2) Informationen für die Rechtewahrnehm

ung im Sinne dieses Gesetzes sind elektronische Inform

ationen,die W

erke oder andere Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren,Inform

ationen über die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände sowie

die Zahlen und Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.

(3) Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen Inform

ationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt

entfernt oder geändert wurden, dürfen nicht wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung eingeführt,gesendet, öffentlich wiedergegeben oder öffentlich zugänglich gem

acht werden, wenn dem Handelnden bekannt

ist oder den Umständen nach bekannt sein m

uss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oderverwandter Schutzrechte veranlasst, erm

öglicht, erleichtert oder verschleiert.

§ 95d Kennzeichnungspflichten

(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die m

it technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich

sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahm

en zu kennzeichnen.

(2) Wer W

erke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahm

en schützt, hat diese zur Ermöglichung

der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 m

it seinem Nam

en oder seiner Firma und der

zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung.

§ 96 Verwertungsverbot

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben

benutzt werden.

(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenomm

en oderöffentlich wiedergegeben werden.

Abschnitt 2RechtsverletzungenUnterabschnitt 1Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsw

eg§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem

Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt,kann von dem

Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in

Anspruch genomm

en werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlungerstm

alig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornim

mt, ist dem

Verletzten zum Ersatz des daraus

entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der

Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kannauch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angem

essene Vergütung hätteentrichten m

üssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasserwissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen desSchadens, der nicht Verm

ögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies derBilligkeit entspricht.

§ 97a Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen

und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer m

it einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten

Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher W

eise1.  

Name oder Firm

a des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,

 

2.  die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, 

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3.  geltend gem

achte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprücheaufzuschlüsseln und 

4.  wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben,inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgem

ahnte Rechtsverletzunghinausgeht. 

Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam

.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Num

mer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz

der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen

beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren aufGebühren nach einem

Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wennder Abgem

ahnte1.  

eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte W

erke oder andere nach diesem Gesetz

geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet,und 

2.  nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abm

ahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigengerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. 

Der in Satz 2 genannte Wert ist auch m

aßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruchnebeneinander geltend gem

acht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen

Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam

ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die

Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden

zum Zeitpunkt der Abm

ahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. W

eiter gehendeErsatzansprüche bleiben unberührt.

§ 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem

Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt,kann von dem

Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum

des Verletzers befindlichen rechtswidrighergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestim

mten Vervielfältigungsstücke in Anspruch

genomm

en werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum

des Verletzers stehenden Vorrichtungenanzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.

(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem

Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kannvon dem

Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitungbestim

mten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch

genomm

en werden.

(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm

dieVervielfältigungsstücke, die im

Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angem

essene Vergütung, welche dieHerstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im

Einzelfallunverhältnism

äßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu

berücksichtigen.

(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung undVerbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahm

en.

§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Ist in einem Unternehm

en von einem Arbeitnehm

er oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes

Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen denInhaber des Unternehm

ens.

§ 100 Entschädigung

Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 97und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm

durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig

großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzum

uten ist. Als Entschädigung ist

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der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertraglichen Einräum

ung des Rechts als Vergütung angemessen wäre.

Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Um

fang alserteilt.

§ 101 Anspruch auf Auskunft

(1) Wer in gewerblichem

Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem

Gesetz geschütztes Rechtwiderrechtlich verletzt, kann von dem

Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und denVertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genom

men

werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der

Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klageerhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichemAusm

aß1.  

rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,

 

2.  rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm

3.  für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder 

4.  nach den Angaben einer in Num

mer 1, 2 oder Num

mer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung

oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,

 

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer

zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendm

achung des Anspruchs nach Satz 1 kanndas Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen desAuskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem

Verletztenden Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.  Nam

en und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstückeoder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehm

er undVerkaufsstellen, für die sie bestim

mt waren, und

 

2.  die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke odersonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigenErzeugnisse bezahlt wurden. 

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im

Einzelfallunverhältnism

äßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig,so ist er dem

Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein,

haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im W

ege dereinstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem

Verfahren nach dem Gesetz über

Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichtetenoder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur m

it Zustimm

ung desVerpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekomm

unikationsgesetzes)erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendungder Verkehrsdaten erforderlich, die von dem

Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnungist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen W

ohnsitz, seinen Sitz oder eineNiederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft dieZivilkam

mer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Fam

iliensachen undin den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnungträgt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist

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binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum

Schutz personenbezogener Daten bleibenim

Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernm

eldegeheimnisses (Artikel 10 des

Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung

(1) Wer m

it hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem

Gesetzgeschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem

Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigungeiner Sache in Anspruch genom

men werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur

Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in

gewerblichem Ausm

aß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage vonBank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der verm

eintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um

vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahm

en, um den im

Einzelfallgebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im

Einzelfall unverhältnismäßig

ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im W

egeder einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gerichttrifft die erforderlichen Maßnahm

en, um den Schutz vertraulicher Inform

ationen zu gewährleisten. Dies giltinsbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassenwird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der verm

eintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage

oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens

verlangen.

§ 101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen

(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausm

aß begangenen Rechtsverletzung in denFällen des § 97 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeignetenZugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehm

en, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzersbefinden und die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlagedie Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend m

acht, dass es sich umvertrauliche Inform

ationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um

den im Einzelfall

gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im

Einzelfall unverhältnismäßig

ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im W

ege dereinstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn derSchadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahm

en, um den Schutz

vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige

Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.

§ 102 Verjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz

geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchsentsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwaserlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

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§ 103 Bekanntmachung des Urteils

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis

zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn

sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntm

achung werden im Urteil bestim

mt. Die

Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des UrteilsGebrauch gem

acht wird. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, wenn nicht das Gericht

etwas anderes bestimm

t.

§ 104 Rechtsweg

Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem

Gesetz geregeltenRechtsverhältnisse geltend gem

acht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche aufLeistung einer vereinbarten Vergütung zum

Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten fürArbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.

§ 104a Gerichtsstand

(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz

geschützte Werke oder andere nach diesem

Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerblicheoder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diesePerson zur Zeit der Klageerhebung ihren W

ohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt

hat. Wenn die beklagte Person im

Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das

Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(2) § 105 bleibt unberührt.

§ 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das

Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte

einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der

Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke m

ehrerer Amtsgerichte einem

von ihnenzuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die

Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) u. (5) (weggefallen)

Unterabschnitt 2Straf- und Bußgeldvorschriften§ 106 Unerlaubte Verw

ertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein W

erk odereine Bearbeitung oder Um

gestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird m

itFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder m

it Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung

(1) Wer

1.  auf dem

Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung

des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet, 

2.  auf einem

Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines W

erkes der bildenden Künstedie Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem

Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung

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oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück,

eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,

 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder m

it Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriftenm

it schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten

1.  eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Um

gestaltung einer solchen Ausgabevervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, 

2.  ein nachgelassenes W

erk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen W

erkes entgegen § 71verwertet, 

3.  ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Um

gestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oderöffentlich wiedergibt, 

4.  die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1verwertet, 

5.  einen Tonträger entgegen § 85 verwertet, 

6.  eine Funksendung entgegen § 87 verwertet, 

7.  einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung m

it § 94 verwertet, 

8.  eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet, 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder m

it Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 108a Gewerbsm

äßige unerlaubte Verwertung

(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahm

en und zur Rechtewahrnehm

ungerforderliche Inform

ationen

(1) Wer

1.  in der Absicht, sich oder einem

Dritten den Zugang zu einem nach diesem

Gesetz geschützten Werk oder

einem anderen nach diesem

Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen,

eine wirksame technische Maßnahm

e ohne Zustimm

ung des Rechtsinhabers umgeht oder

 

2.  wissentlich unbefugta)  

eine von Rechtsinhabern stamm

ende Information für die Rechtewahrnehm

ung entfernt oder verändert,wenn irgendeine der betreffenden Inform

ationen an einem Vervielfältigungsstück eines W

erkes odereines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im

Zusamm

enhang mit der öffentlichen

Wiedergabe eines solchen W

erkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder 

b)  ein W

erk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Inform

ation für dieRechtewahrnehm

ung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt,sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich m

acht 

und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechtenveranlasst, erm

öglicht, erleichtert oder verschleiert, 

wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder m

it dem Täter persönlich

verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zugewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder verm

ietet.

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(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe.

§ 109 Strafantrag

In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß dieStrafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreitenvon Am

ts wegen für geboten hält.

§ 110 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 bis 108b bezieht, könneneingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 98 bezeichneten Ansprüchenim

Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.

§ 111 Bekanntgabe der Verurteilung

Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108b auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein

berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht

wird. Die Art der Bekanntmachung ist im

Urteil zu bestimm

en.

§ 111a Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer1.  

entgegen § 95a Abs. 3a)  

eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet oder über den Kreis der m

itdem

Täter persönlich verbundenen Personen hinaus verbreitet oder 

b)  zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt, für derenVerkauf oder Verm

ietung wirbt oder eine Dienstleistung erbringt, 

 

2.  entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder 

3.  entgegen § 95d Abs. 2 Satz 1 W

erke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständigkennzeichnet. 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu

fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Unterabschnitt 3Vorschriften über M

aßnahmen der Zollbehörde

§ 111b Verfahren nach deutschem Recht

(1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderesnach diesem

Gesetz geschütztes Recht, so unterliegen die Vervielfältigungsstücke, soweit nicht die Verordnung(EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlam

ents und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte

geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des

Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und

gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die

Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkom

mens über den Europäischen

Wirtschaftsraum

nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.

(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten

sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Vervielfältigungsstücke

sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten m

itzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel

10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die

Vervielfältigungsstücke zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse

eingegriffen wird.

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(3) Wird der Beschlagnahm

e nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung

nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten

Vervielfältigungsstücke an.

(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahm

e, so unterrichtet die Zollbehörde hiervonunverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antragnach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahm

ten Vervielfältigungsstücke aufrechterhält.1.  

Nimm

t der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.

 

2.  Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, diedie Verwahrung der beschlagnahm

ten Vervielfältigungsstücke oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet,trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahm

en. 

Liegen die Fälle der Numm

ern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von

zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach,

daß die gerichtliche Entscheidung nach Numm

er 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die

Beschlagnahme für längstens zwei weitere W

ochen aufrechterhalten.

(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag

nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder sich nicht

unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die

Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern

keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem

Antrag verbundenenAm

tshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.

(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können m

it den Rechtsmitteln angefochten werden, die im

Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahm

e und Einziehungzulässig sind. Im

Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Am

tsgerichtsist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.

(8) (weggefallen)

§ 111c Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 111b Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit dieVerordnung keine Bestim

mungen enthält, die dem

entgegenstehen.

Abschnitt 3Zw

angsvollstreckungUnterabschnitt 1Allgem

eines§ 112 Allgem

eines

Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den

allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.

Unterabschnitt 2Zw

angsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber

§ 113 Urheberrecht

Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner

Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht

durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

§ 114 Originale von Werken

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(1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale

seiner Werke nur m

it seiner Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertretererteilt werden.

(2) Der Einwilligung bedarf es nicht,1.  

soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein

Nutzungsrecht am W

erk notwendig ist, 

2.  zur Zwangsvollstreckung in das Original eines W

erkes der Baukunst, 

3.  zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen W

erkes der bildenden Künste, wenn das Werk

veröffentlicht ist. 

In den Fällen der Numm

ern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustim

mung des Urhebers verbreitet

werden.

Unterabschnitt 3Zw

angsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des

Urhebers§ 115 Urheberrecht

Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in dasUrheberrecht nur m

it seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31).

Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.

§ 116 Originale von Werken

(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in dieihm

gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur m

it seiner Einwilligung zulässig.

(2) Der Einwilligung bedarf es nicht1.  

in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1, 

2.  zur Zwangsvollstreckung in das Original eines W

erkes, wenn das Werk erschienen ist.

 

§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 117 Testamentsvollstrecker

Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist

die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.

Unterabschnitt 4Zw

angsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser

wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner

§ 118 Entsprechende Anwendung

Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden

1.  auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§70) und seinen Rechtsnachfolger, 

2.  auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinenRechtsnachfolger. 

Unterabschnitt 5Zw

angsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestim

mte Vorrichtungen

§ 119 Zwangsvollstreckung in bestim

mte Vorrichtungen

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(1) Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes bestim

mt sind, wie

Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative, unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen

Geldforderungen nur, soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes m

ittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.

(2) Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vorführung eines Filmwerkes bestim

mt sind, wie

Filmstreifen und dergleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den §§ 70 und 71 geschützten Ausgaben, die nach § 72 geschütztenLichtbilder, die nach § 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85, 87, 94 und 95 geschützten Bild- und Tonträger und die nach § 87bAbs. 1 geschützten Datenbanken entsprechend anzuwenden.

Teil 5Anw

endungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimm

ungenAbschnitt 1Anw

endungsbereich des GesetzesUnterabschnitt 1Urheberrecht§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EW

R-Staaten

(1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und

wo die Werke erschienen sind. Ist ein W

erk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheberdeutscher Staatsangehöriger ist.

(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:1.  

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit

besitzen, und 

2.  Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaatesdes Abkom

mens über den Europäischen W

irtschaftsraum.

 

§ 121 Ausländische Staatsangehörige

(1) Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses

Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß das W

erk oder eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig

Tage vor dem Erscheinen im

Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Mitder gleichen Einschränkung genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz auch für solche W

erke, die imGeltungsbereich dieses Gesetzes nur in Übersetzung erschienen sind.

(2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen W

erken im Sinne des Absatzes 1 werden die W

erkeder bildenden Künste gleichgestellt, die m

it einem Grundstück im

Geltungsbereich dieses Gesetzes festverbunden sind.

(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Justiz und für

Verbraucherschutz für ausländische Staatsangehörige beschränkt werden, die keinem Mitgliedstaat der Berner

Übereinkunft zum Schutze von W

erken der Literatur und der Kunst angehören und zur Zeit des Erscheinens desW

erkes weder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in einem

anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben,

wenn der Staat, dem sie angehören, deutschen Staatsangehörigen für ihre W

erke keinen genügenden Schutzgewährt.

(4) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der

Staatsverträge. Bestehen keine Staatsverträge, so besteht für solche Werke urheberrechtlicher Schutz, soweit

in dem Staat, dem

der Urheber angehört, nach einer Bekanntmachung des Bundesm

inisters der Justiz und fürVerbraucherschutz im

Bundesgesetzblatt deutsche Staatsangehörige für ihre Werke einen entsprechenden

Schutz genießen.

(5) Das Folgerecht (§ 26) steht ausländischen Staatsangehörigen nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören,

nach einer Bekanntmachung des Bundesm

inisters der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt

deutschen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt.

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(6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre Werke, auch wenn die

Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht vorliegen.

§ 122 Staatenlose

(1) Staatenlose mit gewöhnlichem

Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre W

erke dengleichen urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangehörige.

(2) Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre W

erkeden gleichen urheberrechtlichen Schutz wie die Angehörigen des ausländischen Staates, in dem

sie ihrengewöhnlichen Aufenthalt haben.

§ 123 Ausländische Flüchtlinge

Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die

Bestimm

ungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.

Unterabschnitt 2Verw

andte Schutzrechte§ 124 W

issenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder

Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123sinngem

äß anzuwenden.

§ 125 Schutz des ausübenden Künstlers

(1) Den nach den §§ 73 bis 83 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen,gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich

dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimm

t ist.

(3) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger

aufgenomm

en und sind diese erschienen, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich dieserBild- oder Tonträger den Schutz nach § 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, wenn die Bild- oderTonträger im

Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen sind, es sei denn, daß die Bild- oder Tonträger früherals dreißig Tage vor dem

Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen

sind.

(4) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise durch Funk gesendet, so genießen

die ausländischen Staatsangehörigen den Schutz gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild- oder Tonträger (§

77 Abs. 1) und Weitersendung der Funksendung (§ 78 Abs. 1 Nr. 2) sowie den Schutz nach § 78 Abs. 2, wenn die

Funksendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.

(5) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4

Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.

(6) Den Schutz nach den §§ 74 und 75, § 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3 genießen ausländischeStaatsangehörige für alle ihre Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 nichtvorliegen. Das gleiche gilt für den Schutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 2, soweit es sich um

die unmittelbare Sendung der

Darbietung handelt.

(7) Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 oder 6 gewährt, so erlischt er spätestens m

it dem Ablauf der

Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist, ohne die Schutzfrist nach § 82

zu überschreiten.

§ 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern

(1) Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen m

itSitz im

Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. §120 Abs. 2 ist anzuwenden. Unternehm

en mit Sitz in einem

anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

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in einem anderen Vertragsstaat des Abkom

mens über den Europäischen W

irtschaftsraum stehen Unternehm

enm

it Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(2) Ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im

Geltungsbereich dieses Gesetzes genießenden Schutz für ihre im

Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Tonträger, es sei denn, daß der Tonträgerfrüher als dreißig Tage vor dem

Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes

erschienen ist. Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit dem

Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen

Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers besitzt oder in welchem das Unternehm

en seinen Sitz hat,ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 3 zu überschreiten.

(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige oder Unternehm

en ohne Sitz im Geltungsbereich

dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 geltenentsprechend.

§ 127 Schutz des Sendeunternehmens

(1) Den nach § 87 gewährten Schutz genießen Sendeunternehmen m

it Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes

für alle Funksendungen, gleichviel, wo sie diese ausstrahlen. § 126 Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden.

(2) Sendeunternehmen ohne Sitz im

Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für alleFunksendungen, die sie im

Geltungsbereich dieses Gesetzes ausstrahlen. Der Schutz erlischt spätestens mit dem

Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, in dem

das Sendeunternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach §

87 Abs. 3 zu überschreiten.

(3) Im übrigen genießen Sendeunternehm

en ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach

Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 127a Schutz des Datenbankherstellers

(1) Den nach § 87b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische Personen mit Sitz

im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die nach deutschem Recht oder dem

Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegründetenjuristischen Personen ohne Sitz im

Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87b gewährten Schutz,wenn1.  

ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten

Staaten befindet oder 

2.  ihr satzungsm

äßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine tatsächliche

Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur W

irtschaft eines dieser Staaten aufweist. 

(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische Personen den Schutz nach dem

Inhalt von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft m

it dritten Staatenschließt; diese Vereinbarungen werden vom

Bundesministerium

der Justiz und für Verbraucherschutz imBundesgesetzblatt bekanntgem

acht.

§ 128 Schutz des Filmherstellers

(1) Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen m

itSitz im

Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wodiese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.

(2) Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im

Geltungsbereich dieses Gesetzes geltendie Bestim

mungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Abschnitt 2Übergangsbestim

mungen

§ 129 Werke

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen W

erkeanzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem

Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesemGesetz sonst etwas anderes bestim

mt ist. Dies gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.

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(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem W

erk, das nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode des

Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen

Vorschriften.

§ 130 Übersetzungen

Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne

Zustimm

ung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.

§ 131 Vertonte Sprachwerke

Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der

Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revidierten

Berner Übereinkunft zum Schutze von W

erken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 793)

ohne Zustimm

ung ihres Urhebers vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden durften, dürfenauch weiterhin in gleichem

Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden, wenn die

Vertonung des Werkes vor dem

Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen ist.

§ 132 Verträge

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahm

e der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar

1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40und 41 gelten für solche Verträge m

it der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genanntenFristen frühestens m

it dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam

.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden

sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am 28. März 2002 geltenden

Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden

sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum

30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32Anwendung, sofern von dem

eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem

30. Juni 2002 Gebrauch gemacht

wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. März 2017 geschlossen worden oder entstanden

sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 1. März 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 41 (Rückrufsrecht wegen Nichtausübung) in der am 1. März 2017 geltenden Fassung findet auf Sachverhalte

Anwendung, die seit dem 1. März 2018 entstanden sind.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

§ 133 (weggefallen)

-§ 134 Urheber

Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, nicht aber nach diesem

Gesetzals Urheber eines W

erkes anzusehen ist, gilt, abgesehen von den Fällen des § 135, weiterhin als Urheber. Istnach den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines W

erkes anzusehen, so sind für dieBerechnung der Dauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

§ 135 Inhaber verwandter Schutzrechte

Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes

oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur m

echanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen

ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.

Fußnote

§ 135: Mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nach Maßgabe des Entscheidungssatzes BVerfGE v. 8.7.1971 I 1943unvereinbar - 1 BvR 766/66 -

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§ 135a Berechnung der Schutzfrist

Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem

Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer desSchutzes verkürzt und liegt das für den Beginn der Schutzfrist nach diesem

Gesetz maßgebende Ereignis vor

dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom

Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. DerSchutz erlischt jedoch spätestens m

it Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.

§ 136 Vervielfältigung und Verbreitung

(1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem

Gesetz unzulässig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttretendieses Gesetzes begonnene Herstellung von Vervielfältigungsstücken vollendet werden.

(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten Vervielfältigungsstücke

dürfen verbreitet werden.

(3) Ist für eine Vervielfältigung, die nach den bisherigen Vorschriften frei zulässig war, nach diesem Gesetz

eine angemessene Vergütung an den Berechtigten zu zahlen, so dürfen die in Absatz 2 bezeichneten

Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung einer Vergütung verbreitet werden.

§ 137 Übertragung von Rechten

(1) Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen anderen übertragen worden ist, stehendem

Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte (§ 31) zu. Jedoch erstreckt sich die Übertragung im Zweifel

nicht auf Befugnisse, die erst durch dieses Gesetz begründet werden.

(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise einem

anderen übertragenworden, so erstreckt sich die Übertragung im

Zweifel auch auf den Zeitraum, um

den die Dauer desUrheberrechts nach den §§ 64 bis 66 verlängert worden ist. Entsprechendes gilt, wenn vor dem

Inkrafttretendieses Gesetzes einem

anderen die Ausübung einer dem Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem

Veräußerer oder Erlaubnisgebereine angem

essene Vergütung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, daß dieser für die Übertragung oder die

Erlaubnis eine höhere Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals bereits die verlängerte Schutzdauer

bestimm

t gewesen wäre.

(4) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Erwerber dem

Veräußerer das Recht für die Zeit nach Ablauf der bisher bestimm

ten Schutzdauer zur Verfügung stellt oderder Erlaubnisnehm

er für diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber das Urheberrecht vor demInkrafttreten dieses Gesetzes weiterveräußert, so ist die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerberm

it Rücksicht auf die Umstände der W

eiterveräußerung unbillig belasten würde.

(5) Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.

§ 137a Lichtbildwerke

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerkeanzuwenden, deren Schutzfrist am

1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.

(2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem

Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen worden,

so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im

Zweifel nicht auf den Zeitraum, um

den die Dauer desUrheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden ist.

§ 137b Bestimm

te Ausgaben

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch aufwissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener W

erke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990

nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.

(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem

anderen ein Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Ausgabe oder einerAusgabe nachgelassener W

erke eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräum

ung oderÜbertragung im

Zweifel auch auf den Zeitraum, um

den die Dauer des verwandten Schutzrechtes verlängertworden ist.

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(3) Die Bestimm

ungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 137c Ausübende Künstler

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach § 82 sind auch auf Darbietungenanzuwenden, die vor dem

1. Juli 1990 auf Bild- oder Tonträger aufgenomm

en worden sind, wenn am 1. Januar

1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ist der Bild- oder

Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen. Der Schutznach diesem

Gesetz dauert in keinem Fall länger als 50 Jahre nach dem

Erscheinen des Bild- oder Tonträgersoder, falls der Bild- oder Tonträger nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der Darbietung.

(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem

anderen ein Nutzungsrecht an der Darbietung eingeräumt oder übertragen

worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im

Zweifel auch auf den Zeitraum, um

den die Dauerdes Schutzes verlängert worden ist.

(3) Die Bestimm

ungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 137d Computerprogram

me

(1) Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1 sind auch auf Computerprogram

me anzuwenden, die vor dem

24. Juni 1993 geschaffen worden sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht

auf Vervielfältigungsstücke eines Programm

s, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum

Zweck der Vermietung

erworben hat.

(2) § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind.

§ 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EW

G

(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene

Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Film

e Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesemZeitpunkt nicht m

ehr geschützt sind.

(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem

30. Juni1995 erworben oder zum

Zweck der Vermietung einem

Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung

nach diesem Zeitpunkt die Zustim

mung der Inhaber des Verm

ietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Verm

ieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27

Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 findenentsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.

(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem

30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Verm

ietung einemDritten überlassen worden ist, zwischen dem

1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 verm

ietet, besteht für dieseVerm

ietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.

(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräum

t, so gilt dieEinräum

ung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem

Zeitpunkt bei der Herstellungeines Film

werkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Film

werkeseingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Film

hersteller übertragen. Hat er vor diesemZeitpunkt in die Aufnahm

e seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt dieEinwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Verm

ietung.

§ 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EW

G

(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem

1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer einesvorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz m

it dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum

30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer in

der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf W

erke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, derenSchutz am

1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf W

erkeanzuwenden, deren Schutz nach diesem

Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem

Gesetz einesanderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkom

mens über den

Europäischen Wirtschaftsraum

zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die

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verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der

Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der Film

hersteller (§§ 94 und 95).

(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im

Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen diewiederauflebenden Rechte dem

Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch

in dem vorgesehenen Rahm

en fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angem

esseneVergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem

anderen ein Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch geschützten

Leistung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräum

ung oder Übertragung imZweifel auch auf den Zeitraum

, um den die Schutzdauer verlängert worden ist. Im

Fall des Satzes 1 ist eineangem

essene Vergütung zu zahlen.

§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG

(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a, 60d Absatz 2 Satz 1 und § 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerkeanzuwenden, die vor dem

1. Januar 1998 geschaffen wurden.

(2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1.

Januar 1983 und dem 31. Dezem

ber 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1.

Januar 1998.

(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden

sind.

§ 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EW

G

(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem

1.Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem

Zeitpunkt ablaufen.

(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsam

e Herstellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998

zwischen mehreren Herstellern, von denen m

indestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraum

es angehört, geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung

des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten derSendung zu unterscheiden, und würde die Satellitensendung der gem

einsam hergestellten Produktion durch

einen Hersteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines

anderen Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieserausschließlichen Rechte zugestim

mt hat.

(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag über die Einräumung des

Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde.

§ 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur M

odernisierung des Schuldrechts

Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet m

it der Maßgabe entsprechendeAnwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 102 in der bis zum

1. Januar 2002 geltenden Fassung denVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum

1. Januar 2002 geltenden Fassunggleichgestellt sind.

§ 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG

(1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezem

ber 2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke und anderen

Schutzgegenstände anzuwenden.

(2) Die Vorschrift dieses Gesetzes über die Schutzdauer für Hersteller von Tonträgern in der ab dem 13.

September 2003 geltenden Fassung ist auch auf verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am

22.Dezem

ber 2002 noch nicht erloschen ist.

(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Tonträgers wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte demHersteller des Tonträgers zu.

(4) Ist vor dem 13. Septem

ber 2003 einem anderen ein Nutzungsrecht an einem

nach diesem Gesetz noch

geschützten Tonträger eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich, im

Fall einer Verlängerung der

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Schutzdauer nach § 85 Abs. 3, die Einräumung oder Übertragung im

Zweifel auch auf diesen Zeitraum. Im

Falldes Satzes 1 ist eine angem

essene Vergütung zu zahlen.

§ 137k (weggefallen)

§ 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten

(1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem

1. Januar 2008 einem anderen alle wesentlichen

Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräum

t, gelten die zum Zeitpunkt des

Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräum

t, sofern der Urheber nichtdem

anderen gegenüber der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten, die am

1. Januar2008 bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Im

Übrigen erlischt das Widerspruchsrecht nach

Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahm

e der neuen Art derW

erknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten

nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urheber bereits einem Dritten eingeräum

that.

(2) Hat der andere sämtliche ihm

ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte einem

Dritten übertragen, so giltAbsatz 1 für den Dritten entsprechend. Erklärt der Urheber den W

iderspruch gegenüber seinem ursprünglichen

Vertragspartner, hat ihm dieser unverzüglich alle erforderlichen Auskünfte über den Dritten zu erteilen.

(3) Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn die Parteien über eine zwischenzeitlich

bekannt gewordene Nutzungsart eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen haben.

(4) Sind mehrere W

erke oder Werkbeiträge zu einer Gesam

theit zusamm

engefasst, die sich in der neuenNutzungsart in angem

essener Weise nur unter Verwendung säm

tlicher Werke oder W

erkbeiträge verwertenlässt, so kann der Urheber das W

iderspruchsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.

(5) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der andere eine neue Art der

Werknutzung nach Absatz 1 aufnim

mt, die im

Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt war. § 32 Abs. 2und 4 gilt entsprechend. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gem

acht werden.Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem

Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahm

e derneuen Art der W

erknutzung für die Vergütung. Die Haftung des anderen entfällt.

§ 137m Übergangsregelung aus Anlass der Um

setzung der Richtlinie 2011/77/EU

(1) Die Vorschriften über die Schutzdauer nach den §§ 82 und 85 Absatz 3 sowie über die Rechte und Ansprüchedes ausübenden Künstlers nach § 79 Absatz 3 sowie § 79a gelten für Aufzeichnungen von Darbietungen und fürTonträger, deren Schutzdauer für den ausübenden Künstler und den Tonträgerhersteller am

1. November 2013

nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis 6. Juli 2013 geltenden Fassung noch nicht erloschen war, undfür Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, die nach dem

1. November 2013 entstehen.

(2) § 65 Absatz 3 gilt für Musikkompositionen m

it Text, von denen die Musikkomposition oder der Text

in mindestens einem

Mitgliedstaat der Europäischen Union am 1. Novem

ber 2013 geschützt sind, undfür Musikkom

positionen mit Text, die nach diesem

Datum entstehen. Lebt nach Satz 1 der Schutz der

Musikkomposition oder des Textes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem

Urheber zu. Einevor dem

1. November 2013 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem

vorgesehenen Rahmen fortgesetzt

werden. Für die Nutzung ab dem 1. Novem

ber 2013 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(3) Ist vor dem 1. Novem

ber 2013 ein Übertragungsvertrag zwischen einem ausübenden Künstler und einem

Tonträgerhersteller abgeschlossen worden, so erstreckt sich im Fall der Verlängerung der Schutzdauer die

Übertragung auch auf diesen Zeitraum, wenn keine eindeutigen vertraglichen Hinweise auf das Gegenteil

vorliegen.

§ 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU

§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014

überlassen wurden.

§ 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-W

issensgesellschafts-Gesetz

§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.

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Abschnitt 3Schlussbestim

mungen

§ 138 Register anonymer und pseudonym

er Werke

(1) Das Register anonymer und pseudonym

er Werke für die in § 66 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Eintragungen

wird beim Patentam

t geführt. Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers

oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen.

(2) Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragen. Über den

Antrag entscheidet das für den Sitz des Patentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen m

it Gründenversehenen Beschluß. Der Antrag ist schriftlich bei dem

Oberlandesgericht einzureichen. Die Entscheidung desOberlandesgerichts ist endgültig. Im

übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzesüber das Verfahren in Fam

iliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(3) Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgem

acht. Die Kosten für die Bekanntmachung

hat der Antragsteller im voraus zu entrichten.

(4) Die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Antrag werden Auszüge aus dem

Register erteilt.

(5) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird erm

ächtigt, durch Rechtsverordnung1.  

Bestimm

ungen über die Form des Antrags und die Führung des Registers zu erlassen,

 

2.  zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintragung,für die Ausfertigung eines Eintragungsscheins und für die Erteilung sonstiger Auszüge und derenBeglaubigung anzuordnen sowie Bestim

mungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten,

die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und dieRechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen. 

(6) Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der

Tonkunst vom 19. Juni 1901 beim

Stadtrat in Leipzig vorgenomm

en worden sind, bleiben wirksam.

§ 139 Änderung der Strafprozessordnung

-§ 140 Änderung des Gesetzes über das am 6. Septem

ber 1952 unterzeichneteW

elturheberrechtsabkomm

en

-§ 141 Aufgehobene Vorschriften

-§ 142 Evaluierung, Befristung

(1) Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes

dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.

(2) Teil 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4 ist ab dem 1. März 2023 nicht m

ehr anzuwenden.

§ 143 Inkrafttreten

(1) Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138 Abs. 5 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes

in Kraft.

(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am

1. Januar 1966 in Kraft.

Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3731 - 3732) 

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1.  Für veröffentlichte Bücher:a)  

der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek sowie die von Bibliotheken und anderen Institutionengeführten Bibliothekskataloge und Schlagwortlisten; 

b)  Inform

ationen der Verleger- und Autorenverbände, insbesondere das Verzeichnis lieferbarer Bücher(VLB); 

c)  bestehende Datenbanken und Verzeichnisse, W

ATCH (Writers, Artists and their Copyright Holders) und

die ISBN (International Standard Book Number);

 

d)  die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der m

it derW

ahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften wie die Datenbank

der VG Wort;

 

e)  Quellen, die m

ehrere Datenbanken und Verzeichnisse zusamm

enfassen, einschließlich derGem

einsamen Norm

datei (GND), VIAF (Virtual International Authority Files) und ARROW (Accessible

Registries of Rights Information and Orphan W

orks); 

 

2.  für Zeitungen, Zeitschriften, Fachzeitschriften und Periodika:a)  

das deutsche ISSN (International Standard Serial Number) – Zentrum

für regelmäßige

Veröffentlichungen; 

b)  Indexe und Kataloge von Bibliotheksbeständen und -sam

mlungen, insbesondere der Katalog der

Deutschen Nationalbibliothek sowie die Zeitschriftendatenbank (ZDB); 

c)  Depots am

tlich hinterlegter Pflichtexemplare;

 

d)  Verlegerverbände und Autoren- und Journalistenverbände, insbesondere das Verzeichnislieferbarer Zeitschriften (VLZ), das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB), Banger Online, STAMM undpressekatalog.de; 

e)  die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, einschließlich der m

it derW

ahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften, insbesondere die

Datenbank der VG Wort;

 

 

3.  für visuelle W

erke, einschließlich Werken der bildenden Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und

Architekturwerken, sowie für deren Entwürfe und für sonstige derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften,

Zeitungen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind:

a)  die in den Ziffern 1 und 2 genannten Quellen; 

b)  die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere derVerwertungsgesellschaften für bildende Künste, einschließlich der m

it der Wahrnehm

ung vonVervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften wie die Datenbank der VG BildKunst; 

c)  die Datenbanken von Bildagenturen; 

 

4.  für Film

werke sowie für Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenom

men sind, und für

Tonträger:a)  

die Depots amtlich hinterlegter Pflichtexem

plare, insbesondere der Katalog der DeutschenNationalbibliothek; 

b)  Inform

ationen der Produzentenverbände; 

c)  die Inform

ationen der Filmförderungseinrichtungen des Bundes und der Länder;

 

d)  die Datenbanken von im

Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und nationalen

Bibliotheken, insbesondere des Kinematheksverbunds, des Bundesarchivs, der Stiftung Deutsche

Kinemathek, des Deutschen Film

instituts (Datenbank und Katalog www.filmportal.de), der DEFA- und

Friedrich-Wilhelm

-Murnau-Stiftung, sowie die Kataloge der Staatsbibliotheken zu Berlin und München; 

e)  Datenbanken m

it einschlägigen Standards und Kennungen wie ISAN (International Standard AudiovisualNum

ber) für audiovisuelles Material, ISWC (International Standard Music W

ork Code) für Musikwerkeund ISRC (International Standard Recording Code) für Tonträger; 

f)  die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere für Autoren, ausübendeKünstler sowie Hersteller von Tonträgern und Film

werken; 

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g)  die Aufführung der Mitwirkenden und andere Inform

ationen auf der Verpackung des Werks oder in

seinem Vor- oder Abspann;

 

h)  die Datenbanken anderer m

aßgeblicher Verbände, die eine bestimm

te Kategorie von Rechtsinhabernvertreten, wie die Verbände der Regisseure, Drehbuchautoren, Film

komponisten, Kom

ponisten,Theaterverlage, Theater- und Opernvereinigungen; 

 

5.  für Bestandsinhalte, die nicht erschienen sind oder nicht gesendet wurden:a)  

aktuelle und ursprüngliche Eigentümer des W

erkstücks; 

b)  nationale Nachlassverzeichnisse (Zentrale Datenbank Nachlässe und Kalliope); 

c)  Findbücher der nationalen Archive; 

d)  Bestandsverzeichnisse von Museen; 

e)  Auskunftsdateien und Telefonbücher.