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FAX: +49 (0) 211 - 132 785 FAX: +49 (0) 351 - 450 56 10
Update:Energierecht
31. August 2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandanten,
wir kommen (wie Sie hoffentlich auch)
neuem Schwung aus den Sommerferien. Mit
etwas Glück konnte man ja auch in unseren
Gefilden einige zusammenhängende Sonne
tage zum Erholen und Entspannen – oder wie
unsere Kollegin Frau Pennekamp-Jost zum
Heiraten – nutzen. Wir wünschen auf diesem
Wege noch einmal alles Gute für den künftigen
Weg zu zweit!
Mit der „energierechtlichen Brille“ kann man in
diesem Jahr im Gegensatz dazu kaum
einer Sommerpause sprechen. Nicht nur,
die lang diskutierten Entwürfe zur EEG
Solarnovelle und zum CCS-Gesetz in Kraft
getreten sind. Änderungen zum KWKG und
eine neue Systemstabilitätsverordnung entfa
ten ebenfalls Rechtswirksamkeit und Vo
RWP WARSCHAU BANKVERBINDUNG: BLASEWITZER STR. 41 UL. RASZYNSKA 3/20 DEUTSCHE BANK 300 700 10
PL-02-026 WARSZAWA KONTO: 3 121 266 450 56 00 TEL.: + 48 (0) 22 - 692 4800 IBAN: DE95300700100312126600
450 56 10 FAX.: + 48 (0) 22 - 827 8618 SWIFT-CODE: DEUTDEDD
Energierecht
(wie Sie hoffentlich auch) mit
aus den Sommerferien. Mit
etwas Glück konnte man ja auch in unseren
Gefilden einige zusammenhängende Sonnen-
oder wie
Jost zum
nutzen. Wir wünschen auf diesem
Wege noch einmal alles Gute für den künftigen
it der „energierechtlichen Brille“ kann man in
kaum von
, dass
die lang diskutierten Entwürfe zur EEG-
Gesetz in Kraft
getreten sind. Änderungen zum KWKG und
eine neue Systemstabilitätsverordnung entfal-
Rechtswirksamkeit und Vor-
schläge für eine Managementprämienveror
nung oder Änderungen im Stromsteuerrecht
liegen auf dem Tisch. Auch der BGH hat im
Zusammenhang mit der Prüfung von Netzen
gelten eine grundlegende Entscheidung getro
fen, wonach auch behördlich genehmigte
Netzentgelte unter bestimmten Voraussetzu
gen noch einer zivilrechtlichen Billigkeitsko
trolle nach § 315 BGB unterliegen können.
Wir nehmen diese Dynamik in unserer aktue
len Ausgabe des Update:Energierecht auf und
wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Clemens Antweiler Dr. Andreas Gabler
RWP RECHTSANWÄLTE GBR WWW.RWP.DE
schläge für eine Managementprämienverord-
g oder Änderungen im Stromsteuerrecht
hat im
Zusammenhang mit der Prüfung von Netzent-
gelten eine grundlegende Entscheidung getrof-
fen, wonach auch behördlich genehmigte
Netzentgelte unter bestimmten Voraussetzun-
ner zivilrechtlichen Billigkeitskon-
trolle nach § 315 BGB unterliegen können.
Wir nehmen diese Dynamik in unserer aktuel-
:Energierecht auf und
wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre.
Dr. Andreas Gabler.
Ihre Ansprechpartner
Dr. Clemens Antweiler Düsseldorf Tel.: 0211 - 86790-31 Fax: 0211 - 132785 [email protected]
Dr. Andreas Gabler Düsseldorf Tel.: 0211 - 86790-23 Fax: 0211 - 132785 [email protected]
Annika Pennekamp-Jost Düsseldorf Tel: 0211 - 86790-23 Fax: 0211 - 132785 [email protected]
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BMU will Managementprämie senken
Das Bundesumweltministerium („BMU“) hat am
20.07.2012 einen ersten und am 24.08.2012 einen
überarbeiteten Referentenentwurf zu einer Verordnung
über die Höhe der Managementprämie für Strom aus
Wind und solarer Strahlungsenergie (Management-
prämienverordnung – MaPrV), vorgelegt.
Die Managementprämie ist Bestandteil des seit dem
EEG 2012 in § 33g i.V.m. Anlage 4 geregelten Markt-
prämienmodells zur Direktvermarktung von förderfähi-
gem EEG-Strom. Mit Hilfe der Marktprämie sollen Anla-
genbetreiber zu aktiven Marktakteuren werden. Sie
sollen – anders als beim Erhalt einer festen
Einspeisevergütung nach § 17 EEG 2009 – bedarfsori-
entiert Strom einspeisen und dabei gleichzeitig höhere
Vergütungen am Markt erzielen können.
Da ein hoher Börsenpreis ein Signal für eine hohe
Nachfrage darstellt, soll das Marktprämienmodell einen
Anreiz für Anlagenbetreiber setzen, vermehrt zu diesen
Zeiten Strom einzuspeisen. In der Praxis werden Be-
treiber von Windkraft- oder Solaranlagen den nicht spei-
cherbaren Strom allerdings wohl eher zu einem geringe-
ren Preis in das Stromnetz einspeisen als ihn ungenutzt
„verpuffen“ zu lassen. Sinn macht die Steuerung der
Erzeugung daher für diese Energiearten erst, wenn an
der Strombörse bei Stromüberschuss negative Preise
ermittelt werden. Eine marktorientierte und bedarfsge-
rechte Stromeinspeisung kann nach dem Marktprä-
mienmodell in seiner derzeitigen Fassung – jedenfalls in
Bezug auf fluktuierende Energieträger – daher nur be-
dingt erreicht werden.
Die Marktprämie wird monatlich aus der Differenz der
anzulegenden gesetzlichen Einspeisevergütung für die
konkrete EEG-Anlage und dem energiespezifischen
Referenzmarkt gebildet. Letzterer wird seinerseits aus
der Differenz des tatsächlichen Monatsmittelwertes der
Stundenkontrakte an der Strombörse EPEX Spot SE in
Leipzig und der energiespezifischen Managementprä-
mie bestimmt. Diese Managementprämie soll die Mehr-
kosten des Anlagenbetreibers abdecken, die er im Zu-
sammenhang mit der Zulassung an der Strombörse, der
Abwicklung der einzelnen Transaktionen, Investitionen
in die IT-Infrastruktur, der Prognoseerstellung etc. zu
tragen hat.
In Erwartung von „Lerneffekten“ und „Kostensenkungs-
spielräumen“ hat der Gesetzgeber die Höhe der Mana-
gementprämie im EEG jährlich degressiv ausgestaltet.
So erhält der Betreiber einer Onshore-Windkraft- oder
einer Solaranlage nach dem EEG derzeit eine Mana-
gementprämie von (vgl. Anlage 4 zum EEG Ziffer 2.2.3
und 2.4.3):
• 1,20 Ct./kWh im Jahr 2012,
• 1,00 Ct./kWh im Jahr 2013,
• 0,85 Ct./kWh im Jahr 2014 und
• 0,70 Ct./kWh ab dem Jahr 2015.
Für Betreiber von Offshore-Windkraftanlagen (vgl.
zum EEG Anlage 4 Ziffer 2.3.4) ist die Management-
prämie ab dem Jahr 2013 mit vergleichbaren Werten
vorgesehen.
Nach Auffassung des Bundesumweltministeriums liegt
die Höhe der Managementprämie für die fluktuierenden
erneuerbaren Energieträger Wind- und Solarkraft jedoch
bereits heute deutlich über den wirtschaftlich abzude-
ckenden Kosten. Dieser „Überförderung“ soll die MaPrV
Abhilfe schaffen.
Der Referentenentwurf der auf § 64f Nr. 3 und 6 EEG
gestützten MaPrV sieht daher zum einen eine Absen-
kung der Managementprämie in den Bereichen Wind-
kraft, On- und Offshore sowie solarer Strahlungsenergie
vor. Zum anderen sollen Anlagenbetreiber durch die
Einführung eines sogenannten „Fernsteuerungsbonus“
dazu angereizt werden, ihre Anlagen zukünftig von
außen fernsteuern zu lassen und entsprechend nachzu-
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rüsten. Dies soll im Ergebnis zu einer bedarfsgerechte-
ren Stromeinspeisung führen.
Absenkung der Managementprämie
Betreiber von On- oder Offshore Windkraftanlagen so-
wie Betreiber von Solaranlagen sollen künftig nur noch
eine geringere Managementprämie in Höhe von:
• 0,65 Ct./kWh im Jahr 2013,
• 0,45 Ct./kWh im Jahr 2014 und
• 0,30 Ct./kWh ab dem Jahr 2015
erhalten (§ 2 Abs. 1 MaPrV-Entw.). Im ersten Referen-
tenentwurf war der Wert für 2013 noch geringer ange-
setzt, so dass im zweiten Entwurf bereits eine gewisse
Erleichterung für die Anlagenbetreiber eingearbeitet
wurde.
Höhere Managementprämie bei Fernsteuerung
Daneben können die oben genannten Anlagenbetreiber
bei Inkrafttreten der MaPrV eine höhere Management-
prämie beanspruchen, wenn sie ihre Anlagen fernsteu-
ern lassen. Ursprünglich war hierfür ein separater Bo-
nus in Höhe von generell 0,10 Ct./kWh vorgesehen.
Dieser wurde nun gestaffelt und in die Management-
prämie integriert. Diese beträgt dann für Strom aus
fernsteuerbaren Anlagen, der im jeweiligen Jahr erzeugt
wird:
• 0,75 Ct./kWh im Jahr 2013,
• 0,60 Ct./kWh im Jahr 2014 und
• 0,50 Ct./kWh ab dem Jahr 2015
Die Fernsteuerbarkeit einer Anlage setzt nach § 3
Abs. 1 MaPrV-Entw. voraus, dass
1. die Anlagenbetreiber die entsprechenden techni-
schen Einrichtungen vorhalten, damit der Vermark-
tungspartner (Dritter) oder sonstige „andere Perso-
nen, an die dieser Strom weiterveräußert wird“ je-
derzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die
Einspeiseleis